1 Begrüßung

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Datenschutz- und Datensicherheit
Der Datenschutz
(1) Welche Aufgabe hat der gesetzliche Datenschutz?
1. Schutz aller gespeicherten sach- und personenbezogenen Daten natürlicher und juristischer Personen vor Missbrauch.
2. Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen vor Missbrauch.
3. Sicherstellung, dass das Computerprogramm keine Fehler enthält.
4. Sicherstellung, dass die Belege 6 Jahre aufbewahrt werden.
5. Sicherung aller Daten vor Verlust, Manipulation und Verfälschung.
(2) Welche Aufgaben und Befugnisse hat der "Beauftragte für den Datenschutz" nach dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)?
1. Er gibt die Zustimmung zur Speicherung personenbezogener Daten.
2. Er wählt die zur Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlichen Personen aus.
3. Er stellt die Ausführungen des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz sicher.
4. Er kann missbräuchlich verwendete personenbezogene Daten sofort sperren lassen.
5. Er muss einen Verstoß gegen das BDSG dem Betroffenen sofort mitteilen.
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Welche Daten unterliegen den Vorschriften des BDSG?
Produktionsdaten
Lagerdaten
Daten über Forschungsergebnisse
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Welche Aussage zur Datensicherung nach dem BDSG ist richtig?
Zur Sicherung gegen Falscheingabe werden Sicherheitskennziffern an die eigentliche Schlüsselnummer angehängt.
Kennworte sichern die gespeicherten Daten vor unbefugtem und missbräuchlichem Zugriff.
Kontrollbits lassen Übertragungsfehler zwischen Mainframe und Terminal erkennen.
Zur Sicherung gegen Datenverlust werden Duplikate des Speicherinhalts aufbewahrt.
Beim Rückmeldeverfahren werden die zuletzt gesendeten Daten im Falle einer negativen Rückmeldung noch einmal
übertragen.
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Daten über Investitionspläne
Personenbezogene Daten
(5) Wer muss in einem Betrieb, der personenbezogene Daten automatisch verarbeitet und mindestens 5 Arbeitnehmer
ständig beschäftigt, den Datenschutzbeauftragten bestellen?
1. Die IHK
4. Der Arbeitgeber
2. Die Berufsgenossenschaft
5. Der Betriebsrat
3. Der Landes-Datenschutzbeauftragte
6. Das Gewerbeaufsichtsamt
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Welche Aussage über den Beauftragten für den Datenschutz im Betrieb ist nach dem BDSG richtig?
Er ist dem Leiter der Abteilung Planung und Controlling unmittelbar zu unterstellen.
Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an die Weisungen des Leiters der Revision gebunden.
Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Alle Betriebe, die personenbezogene Daten automatisch verarbeiten, müssen schriftlich einen Beauftragten für den
Datenschutz bestellen.
Beauftragte für den Datenschutz werden im Kreditgewerbe vom Bundesaufsichtsamt bestellt.
(7) Welche Aussage über das BDSG trifft zu?
1. Auszubildende und Angestellte müssen nur dann auf das Gesetz verpflichtet werden, wenn diese in Rechenzentren
oder in Registraturen beschäftigt werden.
2. Eine unbefugte Zugänglichmachung von geschützten Daten liegt noch nicht vor, wenn Dritten lediglich ein kurzer
Einblick in Dateien und Karteien gewährt wird.
3. Das Gesetz verpflichtet die datenverarbeitenden Stellen, auf Anfrage jedem Auskunft über die zu seiner Person und
seiner Familie gespeicherten Daten zu geben.
4. Das Gesetz bestimmt, dass Daten nur im erforderlichen Umfang verarbeitet und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden dürfen.
5. Der Schutz personenbezogener Daten erstreckt sich nur auf alle EDV-mäßig erstellten Datensammlungen, nicht
aber auf manuell erstellte Karteien, Dateien, Erfassungsformulare und Mikrofilmaufzeichnungen.
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Datenschutz- und Datensicherheit
(8) Welche Aussage entspricht den Regelungen des BDSG?
1. Eine Speicherung und Verarbeitung von Daten aller Art bedarf der Genehmigung des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz.
2. Eine Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Datei ist erlaubt, wenn die schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
3. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist grundsätzlich zulässig.
4. Die erstmalige Speicherung von Daten einer Person ist gesetzlich erlaubt und muss dem Betroffenen nicht mitgeteilt
werden.
5. Die Daten speichernde Stelle braucht dem betroffenen Bürger keine Auskunft darüber zu geben, welche Daten sie
von ihm gespeichert hat.
(9) Was versteht man unter Datensicherung?
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Maßnahme, um sicherheitsgefährdete Daten vor Einsichtnahme zu bewahren.
Sicherstellung von Daten, die nicht ordnungsgemäß verarbeitet wurden.
Bewahrung von Daten vor unbeabsichtigter Vernichtung.
Festhalten von Daten zum Zweck der Überprüfung.
Bewahrung von personenbezogenen Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und
Löschung.
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Zugehörige Unterlagen
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