Art. 66 Aufenthalt im Freien

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BayStVollzG: Art. 66 Aufenthalt im Freien
Art. 66 Aufenthalt im Freien
Arbeiten Gefangene nicht im Freien, so wird ihnen täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien
ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.
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