Internationale Rechnungslegung Finanzberichterstattung nach IFRS Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Finanzberichterstattung nach IFRS Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Herausgegeben von PricewaterhouseCoopers Mai 2009, 70 Seiten, 5 Abbildungen, zahlreiche Tabellen, Softcover © PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigungen, Mikroverfilmung, die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Medien sind ohne Zustimmung des Verlags nicht gestattet. Satz Nina Irmer, Digitale Gestaltung & Medienproduktion, Frankfurt am Main Nur als Download verfügbar PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis .........................................................................................5 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................6 Einleitung..............................................................................................................7 A Darstellung – IAS 1 (überarbeitet)................................................................11 B Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) ..............16 1 Anwendungsbereich .....................................................................................18 2 Gegenleistung ..............................................................................................19 3 Geschäfts- oder Firmenwert und nicht beherrschende Anteile ....................21 4 Ansatz von Vermögenswerten und Schulden ..............................................24 5 Sonstige Themen .........................................................................................26 6 IAS 27 (überarbeitet) – neue Vorschläge zu Minderheiten und Abgängen .....................................................................................................28 C Segmentberichterstattung – IFRS 8 .............................................................34 1 Identifizierung der Geschäftssegmente........................................................34 2 Zusammenfassung und Berichtspflicht von Segmenten ..............................38 3 Segmentangaben .........................................................................................40 4 Zusätzliche Angaben ....................................................................................43 D Fremdkapitalkosten – IAS 23 (überarbeitet).................................................46 E Anschaffungskosten einer Beteiligung – Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27 ...........................................................................................................50 F Finanzinstrumente ........................................................................................52 1 Absicherung von Teilrisiken von Finanzinstrumenten – Änderung zu IAS 39 ...........................................................................................................52 2 Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen – Änderungen zu IAS 32 und IAS 1 ...................................53 3 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – IFRIC 16 ........................................................................54 3 Inhaltsverzeichnis Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 G Anteilsbasierte Vergütung – IFRS 2 .............................................................55 H Immobilienfertigungsaufträge – IFRIC 15.....................................................57 I Unbare Ausschüttungen an Anteilseigner – IFRIC 17 .................................60 J Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 ...............62 K Änderungen, die voraussichtlich die Bilanzierung der meisten Anwender nicht betreffen..............................................................................68 Ansprechpartner.................................................................................................70 4 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Abbildungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Grundlagen der Unternehmenszusammenschlüsse........................30 Abb. 2 Sukzessiver Anteilserwerb und teilweise Anteilsveräußerung.........32 Abb. 3 Bestimmung berichtspflichtiger Segmente.......................................45 Abb. 4 Schnelleinstieg in IAS 23 (überarbeitet)...........................................48 Abb. 5 Beurteilung eines Vertrags über einen Immobilienfertigungsauftrag.............................................................59 5 Abkürzungsverzeichnis Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Abkürzungsverzeichnis BEE Black Economic Empowerment bzw. beziehungsweise CEO Chief Executive Officer CFO Chief Financial Officer d. h. das heißt F&E Forschung und Entwicklung GAAP Generally Accepted Accounting Principles GuV Gewinn-und-Verlust-Rechnung ggf. gegebenenfalls IAS International Accounting Standard(s) IASB International Accounting Standards Board IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standard(s) SAYE-Pläne Save-as-you-earn-Pläne 6 SFAS Statement of Financial Accounting Standards T€ tausend Euro u. a. unter anderem u. U. unter Umständen US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles z. B. zum Beispiel Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Einleitung Einleitung Diese Publikation dient als Leitfaden für die neuen International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Interpretationen, die ab 2009 Anwendung finden. Der Kern der IFRS hat sich seit der Verpflichtung für europäische kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Anwendung der IFRS im Jahr 2005 kaum geändert. Dies erlaubte eine Periode der „Untermauerung“. Nach dieser Periode hat das International Accounting Standards Board (IASB) einige wesentliche Änderungen veröffentlicht, die ab 2009 Anwendung finden. Eine Reihe neuer Standards, Interpretationen und aus dem sogenannten Annual Improvements Project 2008 resultierende Änderungen bestehender Regelungen wurden veröffentlicht. Die Darstellung von Abschlüssen wird durch den überarbeiteten IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ revidiert. IAS 1R führt eine Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income) mit zwei Darstellungsmöglichkeiten ein und benutzt im Englischen eine neue Bezeichnung für die Bilanz und Kapitalflussrechnung („statement of financial position“ bzw. „statement of cash flows“).1 Der überarbeitete IAS 27 „Konzern- und Einzelabschlüsse“ sowie der IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ haben ein einziges Konsolidierungsmodell (economic entity model) eingeführt. Die überarbeiteten Standards führen signifikante Änderungen der Methode der Erstellung von Konzernabschlüssen ein. Dies hat wichtige Folgen für die Darstellung von Ergebnissen vor und nach Erwerb sowie auf die Ermittlung eines Geschäfts- oder Firmenwerts und nicht beherrschender Anteile (die neue Bezeichnung für Minderheiten). Letztere können nunmehr auf Basis der sogenannten Full-Goodwill-Methode oder der Partial-Goodwill-Methode berechnet werden. Das Management wird für künftige Unternehmenszusammenschlüsse vor Vertragsabschluss die sich ergebenden bilanziellen Auswirkungen sorgfältig überprüfen müssen, da die Art der Durchführung der Transaktion wesentliche bilanzielle Folgen haben kann. Die Vorschriften zu den Angaben in der Segmentberichterstattung wurden überarbeitet, um sie an US-GAAP anzupassen. Die Anwendung des IFRS 8 „Geschäftssegmente“ wird bei vielen Konzernen zu einem geänderten Segmentausweis führen, da der Standard den sogenannten „management approach“, d. h. einen Ansatz „aus dem Blickwinkel des Managements“, verlangt. Dies erfordert die Offenlegung von Segmentinformationen, die das Management zur Führung des Geschäfts verwendet. IFRS 8 ändert zudem die Höchstgrenze der für den Wertminderungstest des Geschäfts- oder Firmenwerts maßgebenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit (cash generating unit). Andere Änderungen sowie neue Vorschriften werden deutliche Auswirkungen für einige Unternehmen haben. Der überarbeitete IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ schreibt nunmehr die Aktivierung von Fremdkapitalkosten, die bei der Finanzierung der Herstellung qualifizierter Vermögenswerte anfallen, zwingend vor. Bislang gab es ein diesbezügliches Aktivierungswahlrecht. Die Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27 bezüglich des Ansatzes der Anschaffungskosten einer Beteiligung werden Unternehmen, die auf IFRS umstellen, nützen. In Bezug auf Finanzinstrumente gibt es eine Reihe technischer Änderungen, die sorgfältig überprüft werden müssen, da manche von ihnen bisherige Anforderungen erleichtern, während andere bisher akzeptierte Bilanzierungsweisen einschränken. Die Änderung zu IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ schränkt die 1 In der amtlichen deutschen Übersetzung werden nach wie vor die Begriffe „Bilanz“ und „Kapitalflussrechnung“ verwendet. 7 Einleitung Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Definition von Ausübungsbedingungen ein und führt dazu, dass viele Pläne bei erstmaliger Anwendung der Änderung neu bewertet werden müssen. IFRIC 15 „Immobilienfertigungsaufträge“ stellt klar, welche Verträge nach IAS 18 „Erträge“ und welche nach IAS 11 „Fertigungsaufträge“ bilanziert werden müssen. Diese Interpretation kann wesentliche Ergebnisauswirkungen zur Folge haben, da die Ertragsrealisierung nach beiden Standards deutlich voneinander abweichen kann, und wird weiter reichende Implikationen als nur für die Immobilienbranche haben. Viele Standards sind vom Annual Improvements Project 2008 des IASB betroffen. Manche Änderungen betreffen lediglich Inkonsistenzen der Terminologie zwischen Standards, während andere konkrete Auswirkungen auf einige Unternehmen haben werden und somit sorgfältig geprüft werden müssen. Die unten stehende Tabelle fasst die Anwendungszeitpunkte der neuen und geänderten IFRS zusammen, die auf den nachfolgenden Seiten näher erläutert werden. Standard Anerkennung durch die EU Frühere Anwendung Seite Anwendbar ab 1. Oktober 2008 IFRIC 16 „Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“ Eine frühere Anwendung ist zulässig. 54 Anwendbar ab 1. Januar 2009 IAS 1 (überarbeitet) „Darstellung des Abschlusses“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 11 IFRS 8 „Geschäftssegmente“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 34 IAS 23 (überarbeitet) „Fremdkapitalkosten“ ja Prospektive Anwendung des Standards, er kann jedoch für alle qualifizierten Vermögenswerte ab einem vom Unternehmen zu bestimmenden Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angewandt werden. 46 Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27, „Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen“ ja Teile der Änderungen können früher angewandt werden, möglicherweise zu verschiedenen Zeitpunkten. 50 Änderungen zu IAS 32 und IAS 1, „Kündbare Finanznstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. Dabei sind die korrespondierenden Änderungen in IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“, IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ und IFRIC 2 „Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente“ ebenfalls anzuwenden. 53 Änderungen zu IFRS 2, „Ausübungsbedingungen und Annullierungen“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 55 Eine frühere Anwendung ist zulässig. 57 IFRIC 15 „Immobilienfertigungsaufträge“ 8 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Standard Einleitung Anerkennung durch die EU Frühere Anwendung Seite Jährlicher Improvements-Prozess – Teil I IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 67 IAS 16 „Sachanlagen“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. Dabei sind die korrespondierenden Änderungen in IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“ ebenfalls anzuwenden. 62 IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ ja Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden, mit Ausnahme von Änderungen der Vorschriften zu Plankürzungen und negativem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand. Letztgenannte sind prospektiv auf alle Planänderungen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, anzuwenden. 65 IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ ja Prospektive Anwendung der Vorschriften für Zuwendungen der öffentlichen Hand, die am oder nach dem 1. Januar 2009 erhalten werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. 65 IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 63 IAS 27 „Konzern- und Einzelabschlüsse“ ja Prospektive Anwendung der Vorschriften ab dem Zeitpunkt der Erstanwendung des IFRS 5. Eine frühere Anwendung ist zulässig. 63 IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. Dabei sind die korrespondierenden Änderungen in IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“, IAS 31 „Anteile an Gemeinschaftsunternehmen“ und IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ ebenfalls anzuwenden. 63 IAS 29 „Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 63 IAS 31 „Anteile an Gemeinschaftsunternehmen“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. Dabei sind die korrespondierenden Änderungen in IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“, IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“ und IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ ebenfalls anzuwenden. 63 IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 64 IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ ja Eine frühere Anwendung ist zulässig. 64 IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ ja Konkret sollen diese Änderungen der Vorschriften zur Klassifizierung „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ auf dieselbe Art und Weise angewandt werden wie die Fair-Value-Option aus 2005. 66 IAS 40 „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ ja Prospektive Anwendung der Vorschriften für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die Informationen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu dem früheren Anwendungszeitpunkt bereits erhoben wurden. 64 9 Einleitung Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Standard Anerkennung durch die EU Frühere Anwendung Seite Jährlicher Improvements-Prozess – Teil II IAS 41 „Landwirtschaft“ ja Prospektive Anwendung der Vorschriften ab dem 1. Januar 2009. Eine frühere Anwendung ist zulässig. 64 IFRS 7, IAS 8, IAS 10, IAS 18, IAS 20, IAS 34, IAS 40 und IAS 41 ja Es handelt sich um Änderungen, die voraussichtlich die Bilanzierung der meisten Anwender nicht betreffen. 68 IAS 27 (überarbeitet) „Konzernund Einzelabschlüsse“ Eine frühere Anwendung ist zulässig, setzt aber die gleichzeitige Anwendung des IFRS 3 (überarbeitet) voraus. 28 IFRS 3 (überarbeitet) „Unternehmenszusammenschlüsse“ Eine frühere Anwendung ist zulässig, setzt aber die gleichzeitige Anwendung des IAS 27 (überarbeitet) voraus. 16 Änderungen zu IAS 39, „Zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von Sicherungsbeziehungen“ Eine frühere Anwendung ist zulässig. 52 IFRIC 17 „Unbare Ausschüttungen an Anteilseigner“ Eine frühere Anwendung ist zulässig, solange IFRS 3 (überarbeitet), IAS 27 (überarbeitet) und IFRS 5 (in der durch IFRIC 17 geänderten Fassung) ebenfalls früher angewendet werden. 60 Prospektive Anwendung der Vorschriften ab dem Datum, an dem IFRS 5 erstmalig angewendet worden ist. Eine frühere Anwendung ist zulässig, solange IAS 27 (in der im Mai 2008 geänderten Fassung) auch früher angewandt wird. 62 Anwendbar ab 1. Juli 2009 Jährlicher Improvements-Prozess – Teil I IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ 10 ja Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Darstellung – IAS 1 (überarbeitet) A Darstellung – IAS 1 (überarbeitet) Der IASB veröffentlichte den überarbeiteten IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ im September 2007. Ziel der Änderungen ist eine Verbesserung der Analyse und Vergleichbarkeit von Abschlüssen für den Abschlussadressaten. IAS 1 (überarbeitet) sieht u. a. Folgendes vor: ● Die Gesamtergebnisrechnung erfolgt entweder in einer einzigen Aufstellung (statement of comprehensive income) oder in zwei getrennten Aufstellungen (eine traditionelle Gewinn-und-Verlust-Rechnung und eine Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses), getrennt von eigentümerbezogenen Veränderungen im Eigenkapital. Bestandteile der Gesamtergebnisrechnung dürfen nicht in der Eigenkapitalveränderungsrechnung dargestellt werden. Die Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses im Rahmen des sogenannten „two-statement approach“ entspricht der bisherigen Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen (statement of recognised income and expense). Die Gesamtergebnisrechnung in Form einer Einzelaufstellung wird als Beispiel unten aufgezeigt. Hierbei wird das Umsatzkostenverfahren dargestellt. Das Gesamtkostenverfahren ist ebenfalls zulässig. ● Sowohl die Gesamtergebnisrechnung als auch die Eigenkapitalveränderungsrechnung sind als eigenständige Bestandteile darzustellen (d. h., sie sind verpflichtende Bestandteile eines vollständigen Jahresabschlusses). ● Die Bilanz wird als „statement of financial position“ und die Kapitalfluss2 rechnung als „statement of cash flows“ bezeichnet. ● Die Darstellung der einzelnen Komponenten des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive income) kann entweder netto (nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen) oder brutto (vor Berücksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen und Ausweis der Summe der Ertragsteuern auf diese Bestandteile als zusammengefasster Betrag) erfolgen. Ein Beispiel der Bruttomethode wird unten dargestellt. Unabhängig von der Darstellungsmethode hat ein Unternehmen die Ertragsteuern auf jede Komponente des sonstigen Ergebnisses entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben. ● Umgliederungsbeträge (reclassification adjustments), d. h. Beträge, die in einer früheren Periode als sonstiges Ergebnis erfasst wurden und in der laufenden Periode in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden, sind anzugeben. ● Erfolgt eine rückwirkende Änderung der Vorjahreszahlen oder eine Umgliederung von Posten, so haben Unternehmen ein „statement of financial position“ (d. h. eine Bilanz) zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode aufzustellen. In dem Beispiel unten sind weder Vorjahreskorrekturen noch Umgliederungen dargestellt. Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird und keine lokalen Gesetze oder Vorschriften entgegenstehen. 2 In der deutschen Übersetzung werden weiterhin die Begriffe „Bilanz“ und „Kapitalflussrechnung“ verwendet. 11 Darstellung – IAS 1 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Die Übernahmeverordnung wurde am 18. Dezember 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Nachfolgend werden Abschlussbestandteile und zusätzliche Angaben, die sich aus der Anwendung des IAS 1 (überarbeitet) ergeben können, aufgezeigt.3 3 12 Sofern nicht anders angegeben, wird in den nachfolgenden Tabellen als Währungseinheit immer T€ verwendet. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Darstellung – IAS 1 (überarbeitet) Gesamtergebnisrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren 1(r)p81–83, 1(r)p103, 1(r)p38, 1(r)p104 Erläuterung Zum 31. Dezember 2008 2007 Fortgeführte Geschäftsbereiche 1(r)p82(a) Umsatzerlöse 1(r)p103 1(r)p103 5 211.034 112.360 Umsatzkosten (77.366) (46.682) Bruttogewinn 133.668 65.678 1(r)p103 Vertriebskosten (52.140) (21.213) 1(r)p103 Verwaltungsaufwendungen (28.778) (10.426) 1(r)p103 Sonstige Erträge 26 1.900 1.259 1(r)p85 Sonstige (Aufwendungen)/Erträge– netto 25 (90) 63 1(r)p85 Enteignungsverlust 27 (1.117) − 1(r)p85 Betriebsergebnis 53.443 35.361 1(r)p85 Finanzierungserträge 30 1.730 1.609 1(r)p82(b) Finanzierungsaufwendungen 30 (8.173) (12.197) 1(r)p85 Finanzergebnis – netto 30 (6.443) (10.558) 1(r)p82(c) Ergebnis aus assoziierten Unternehmen 8 (174) 145 1(r)p103 Ergebnis vor Ertragsteuern 46.826 24.918 1(r)p82(d), 12p77 Ertragsteuern (14.611) (8.670) 1(r)p82(f) Konzernjahresergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen 32.215 16.248 IFRS 5p34, 12p81(b) Aufgegebene Geschäftsbereiche 31 Konzernjahresergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen 100 120 32.315 16.368 − 1.133 1(r)p82(f) Konzernjahresergebnis 1(r)p82(g), 91(a) Sonstiges Ergebnis 1(r)p82(g) Direkt im Eigenkapital erfasste Erträge/Aufwendungen 1(r)p82(g), 16p77(f) Gewinne aus Neubewertungen von Grundstücken und Gebäuden 19 1(r)p82(g), 91(a), IFRS 7p20(a)(ii) Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte 19 560 123 IAS 28p39, 1(r)p82(b) Anteil am sonstigen Ergebnis aus assoziierten Unternehmen 19 (12) (14) 1(r)p82(g), 19p93A Versicherungsmathematischer Verlust aus Altersversorgungsleistungen − (705) 12p80(d) Auswirkung der Änderung des Steuersatzes in Euravia auf latente Steuern 22 (10) 1(r)p82(g), IFRS 7p23(c) Absicherung von Zahlungsströmen 19 97 (3) 1(r)p82(g) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb 19 (45) 40 1(r)p82(g) Währungsumrechnungsdifferenzen 19 2.244 (156) IFRS 3p59 Erhöhung des beizulegenden Zeitwerts der bisherigen anteilmäßigen Beteiligung an der YS-Gruppe (Erläuterung 38) 19 850 − Ertragsteuern auf Komponenten des sonstigen Ergebnisses (231) (224) Sonstiges Ergebnis für das Geschäftsjahr – netto 3.453 194 35.768 16.562 29.767 15.512 2.548 856 32.315 16.368 32.968 15.746 2.800 816 35.768 16.562 1(r)p82(i) Gesamtperiodenergebnis 1(r)p83(a) Vom Konzernjahresergebnis entfallen auf 1(r)p83(a)(ii) ● Gesellschafter des Mutterunternehmens 1(r)p83(a)(i) ● Nicht beherrschende Anteilseigner 1(r)p83(b) Vom Gesamtperiodenergebnis entfallen auf 1(r)p83(b)(i) ● Gesellschafter des Mutterunternehmens 1(r)p83(b)(i) ● Nicht beherrschende Anteilseigner 13 Darstellung – IAS 1 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Ergebnis je Aktie, das den Aktionären des Mutterunternehmens aus fortgeführten und aus aufgegebenen Geschäftsbereichen zusteht (in Euro per Aktie) Zum 31. Dezember 1(r)p81–83, 1(r)p103, 1(r)p38, 1(r)p104 Erläuterung 2008 2007 33 1,26 0,75 0,01 0,01 1,27 0,76 1,15 0,71 0,01 0,01 1,16 0,72 Ergebnis je Aktie – unverwässert 33p66 Aus fortgeführten Geschäftsbereichen 33p68 Aus aufgegebenen Geschäftsbereichen 4 Ergebnis je Aktie – verwässert 33p66 Aus fortgeführten Geschäftsbereichen 33p68 Aus aufgegebenen Geschäftsbereichen 33 Ertragsteueraufwand Steuerliche Auswirkungen auf Komponenten des sonstigen Ergebnisses 1(r)p90 Zum 31. Dezember 2008 Zum 31. Dezember 2007 Steuer Steuer Vor (-aufwand)/ Nach Vor (-aufwand)/ Nach -ertrag -ertrag Steuern Steuern Steuern Steuern 1(r)p90 Gewinne aus Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert 1(r)p90 ● Grundstücke und Gebäude − − − 1.133 (374) 759 1(r)p90 ● zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte 560 (198) 362 123 (61) 62 1(r)p90 ● Anteil am sonstigen Ergebnis aus assoziierten Unternehmen (12) − (12) (14) − (14) 1(r)p90 ● Versicherungsmathematischer Verlust aus Altersversorgungsleistungen − − − (705) 211 (494) Auswirkung der Änderung des Steuersatzes in Euravia auf latente Steuern − (10) (10) − − − 97 (33) 64 (3) − (3) (45) − (45) 40 − 40 2.244 − 2.244 (156) − (156) 1(r)p90 1(r)p90 Absicherung von Zahlungsströmen 1(r)p90 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb 1(r)p90 Währungsumrechnungsdifferenzen IFRS 3p59 Erhöhung des beizulegenden Zeitwerts der bisherigen anteilmäßigen Beteiligung an der YSGruppe (Erläuterung 38) Sonstiges Ergebnis 4 14 850 − 850 – − − 3.694 (241) 3.453 418 (224) 194 Die Angabe des Ergebnisses je Aktie aus aufgegebenen Geschäftsbereichen kann alternativ zur Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung im Anhang erfolgen. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Darstellung – IAS 1 (überarbeitet) Sonstige Rücklagen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses Zum 31. Dezember 1(r)p90 1(r)p90 Gewinne aus Neubewertungen von Grundstücken und Gebäuden 1(r)p90 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte/assoziierte Unternehmen: Im Geschäftsjahr entstandener Gewinn Umgliederung von Gewinnen in die GuV 2008 2007 − 1.133 678 261 (130) (152) 548 109 – (705) 368 300 Umgliederung zu den Vorräten (151) (67) Umgliederung von Gewinnen in die GuV (120) (236) 97 (3) (45) 40 2.244 (156) 1(r)p90 Versicherungsmathematischer Verlust aus Altersversorgungsleistungen 1(r)p90 Absicherung von Zahlungsströmen: Im Geschäftsjahr entstandene Gewinne 1(r)p90 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb 1(r)p90 Währungsumrechnungsdifferenzen IFRS 3p59 Erhöhung des beizulegenden Zeitwerts der bisherigen anteilmäßigen Beteiligung an der YS-Gruppe (Erläuterung 38) 850 − Ertragsteuern auf Komponenten des Gesamtergebnisses (241) (224) Sonstiges Ergebnis für das Geschäftsjahr – netto 3.453 194 15 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 B Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Der überarbeitete Standard zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3 [überarbeitet]) wurde zusammen mit der Überarbeitung des Standards zu Konzernabschlüssen (IAS 27 [überarbeitet]) im Januar 2008 veröffentlicht. Hierdurch werden die Vorschriften der IFRS den Vorschriften der US Accounting Standards SFAS 141 (überarbeitet) „Business combinations“ und SFAS 160 „Noncontrolling interests in consolidated financial statements“ angenähert. Es wird erwartet, dass die neuen Standards zu einer höheren Ergebnisvolatilität führen und somit eine Ergebnisprognose erschweren werden. Darüber hinaus sind folgende Auswirkungen wahrscheinlich: ● Beeinflussung von Erwerbsverhandlungen und Vertragsgestaltungen, um ungewollte Auswirkungen auf das Ergebnis zu vermeiden; ● potenzielle Auswirkungen auf Umfang und Ausmaß der Datenerhebung und Due Diligence vor dem Erwerb; ● Notwendigkeit neuer Richtlinien für und Methoden der Überwachung und Bestimmung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bestimmter Vermögenswerte und Schulden; ● Notwendigkeit der frühzeitigen Beratung durch Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte und erweiterte Notwendigkeit der Unterstützung durch Bewertungsexperten; ● Einfluss auf das „Wie, Wann und Was“ der Unternehmenskommunikation mit den Anteilseignern. Die neben stehende Tabelle zeigt mögliche Auswirkungen auf in der GuV (Gewinn-und-Verlust-Rechnung) erfasste Gewinne und Verluste zum Erwerbszeitpunkt, Bewertung von Vermögenswerten und Schulden in der Erwerbsbilanz und Ergebnisvolatilitäten in der Folge. 16 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Ergebnisauswirkung am Tag des Zusammen schlusses An Verkäufer ausgegebene Aktienoptionen Bestehende Beteiligung am Zielunternehmen ja Auswirkung auf Nettovermögen/ Geschäfts- oder Firmenwert am Tag des Zusammenschlusses Zukünftige Ergebnisauswirkung ja ja ja Bedingte Gegenleistungen in einer fixen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten ja Bedingte Gegenleistungen erfolgen entweder bar oder in Eigenkapitalinstrumenten zu einer fixen Summe. ja Transaktionskosten ja ja ja Gesamter Geschäfts- oder Firmenwert (full goodwill) ja ja Eventualschulden ja ja ja ja Abwicklung von vor dem Erwerb eingegangenen Geschäftsbeziehungen mit dem erworbenen Unternehmen ja Restrukturierungsaufwendungen Entschädigungsansprüche des Erwerbers ja ja Erwerb/Verkauf von nicht beherrschenden Anteilen ja X 5 Zeitpunkt des Inkrafttretens IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) sind prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Beginn eines Geschäftsjahres liegt, das am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnt. Eine frühere Anwendung ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnen, zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird und beide Standards zum gleichen Zeitpunkt früher angewendet werden. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Zum Druckzeitpunkt noch nicht von der Europäischen Kommission anerkannt. 5 Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilseignern führten zu Ergebnisauswirkungen nach IAS 27, je nachdem, welche Bilanzierungsmethode das Unternehmen ausübte. Nach IAS 27 (überarbeitet) gibt es keine Ergebnisauswirkung. 17 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 1 Anwendungsbereich Der Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen beinhaltet einige wesentliche Änderungen zu den bisherigen IFRS. IFRS 3 (überarbeitet) entwickelt die bisherige Erwerbsmethode weiter. In den Anwendungsbereich fallen neben den bisherigen Transaktionen nunmehr auch Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Gegenseitigkeitsunternehmen (mutual entities) sowie Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen eine rein vertragliche Basis für den Zusammenschluss besteht, ohne Anteilsrechte zu halten bzw. zu übertragen. Weiterhin vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgeschlossen bleiben Unternehmenszusammenschlüsse von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung (common control) sowie die Zusammenführung von Unternehmen zu einem Joint Venture. Die Definition eines Geschäftsbetriebs (business) wurde leicht angepasst. Hierdurch fallen auch diejenigen Transaktionen in den Anwendungsbereich, bei denen ein Geschäftsbetrieb nicht für sich alleine bereits zur Nutzenerzielung betrieben wird, sondern es genügt, dass er als solcher betrieben werden kann („capable of being conducted“ statt „are conducted and managed“). Diese Änderung wird begleitet von einer wesentlichen Erweiterung der zugehörigen Anwendungshinweise (application guidance). Hierdurch könnten weitere Transaktionen in den Anwendungsbereich fallen. 1 Wann wird der neue Standard Einfluss auf Jahresabschlüsse haben? IFRS 3 (überarbeitet) ist erstmals prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die der Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Beginn von Geschäftsjahren liegt, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnen. IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) sind zeitgleich anzuwenden. Eine rückwirkende Anwendung auf frühere Unternehmenszusammenschlüsse ist nicht erlaubt. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung der Europäischen Union fallen, dürfen die neuen Standards erst nach Anerkennung (Endorsement) durch die EU anwenden. 2 Hat sich der Anwendungsbereich des Standards geändert? Ja. In den Anwendungsbereich fallen nun auch Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Gegenseitigkeitsunternehmen (mutual entities) sowie Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen eine rein vertragliche Basis für den Zusammenschluss besteht, ohne Anteilsrechte zu halten bzw. zu übertragen. Diese Änderung ist für viele Unternehmen nicht relevant. 3 Was ist mit Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung? Zusammenschlüsse von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung (common control) bleiben weiterhin vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgeschlossen. Der IASB hat ein Projekt zu diesem Thema in die Wege geleitet, ein neuer Standard wird jedoch in naher Zukunft nicht erwartet. Unternehmen müssen eine Bilanzierungsmethode für solche Transaktionen festlegen. Die meist verwendeten Methoden sind die analoge Anwendung der Vorschriften des IFRS 3 oder die Übernahme bisheriger Werte (predecessor values) analog US-GAAP oder sonstiger Rechnungslegungsstandards mit vergleichbaren Grundsätzen. Die bisher gewählte Methode zur Bilanzierung von Zusammenschlüssen von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung ist beizubehalten. 18 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 2 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Gegenleistung Die Gegenleistung ist der Kaufpreis für das erworbene Unternehmen. Einige der signifikantesten Änderungen befinden sich im Abschnitt zu diesem Thema des überarbeiteten Standards. Einzelne Änderungen können entweder zu einer Erhöhung oder einer Verminderung des Betrags, der als Gegenleistung gilt, führen. Dies beeinflusst wiederum die Höhe des zu erfassenden Geschäftsoder Firmenwerts und hat Auswirkungen auf die GuV nach dem Erwerb. Transaktionskosten sind nicht mehr Bestandteil des Kaufpreises; sie werden bei Anfall als Aufwand erfasst. Der Kaufpreis schließt nun die beizulegenden Zeitwerte sämtlicher Anteile ein, die der Erwerber bisher bereits am erworbenen Unternehmen besaß. Dies beinhaltet Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures sowie sonstige Anteile am Eigenkapital des erworbenen Unternehmens. Wenn diese Beteiligungen bislang nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, ist ihre Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert in der GuV zu erfassen. Die Vorschriften zur Berücksichtigung bedingter Gegenleistungen (contingent consideration) wurden ebenfalls geändert. Bedingte Gegenleistungen müssen nun zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, auch wenn die Zahlung zum Erwerbszeitpunkt nicht wahrscheinlich ist. Spätere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von als Schulden klassifizierten bedingten Gegenleistungen sind in der GuV zu erfassen und nicht wie bislang im Geschäftsoder Firmenwert. 1 Die veräußernden Anteilseigner erhalten einige Anteilsoptionen. Welche Auswirkungen ergeben sich hieraus? Ein Erwerber möchte beispielsweise, dass die veräußernden Anteilseigner weiterhin im Unternehmen als Arbeitnehmer verbleiben. Ihr Geschäftswissen und ihre Kontakte können dazu beitragen, dass das Unternehmen weiterhin erfolgreich agiert. Die Options- und Anstellungsbedingungen können eine Auswirkung auf den Kaufpreis sowie auf die GuV nach dem Unternehmenszusammenschluss haben. Aktienoptionen haben einen Wert. Die Bilanzierungsfrage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob dieser Wert als Bestandteil des Kaufpreises, als Vergütung für die Leistungen der Arbeitnehmer nach dem Unternehmenszusammenschluss oder womöglich als eine Kombination von beidem zu erfassen ist. Zahlt der Erwerber an die Anteilseigner in ihrer Funktion als Anteilseigner oder in ihrer Funktion als Arbeitnehmer, die Leistungen nach dem Unternehmenszusammenschluss erbringen? Wie Aktienoptionen bilanziert werden, hängt davon ab, welche Bedingungen an die Zusage geknüpft sind und ob die Optionen bestehende Optionen ersetzen, die der Arbeitnehmer im erworbenen Unternehmen besaß. Es ist wahrscheinlich, dass Optionen als Gegenleistung für Arbeitsleistungen nach dem Erwerb anzusehen sind, wenn ein Teil der Zahlung davon abhängt, dass die Anteilseigner nach der Transaktion weiterhin im Unternehmen verbleiben. In solchen Fällen wird der Aufwand als Personalaufwand im Zeitraum nach dem Erwerb erfasst. Solche Zusagen bezwecken die künftigen Arbeitnehmerleistungen zu sichern und zu vergüten und haben nicht den Zweck das bestehende Unternehmen zu erwerben. 19 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) 2 Stimmt es, dass einige Unternehmenszusammenschlüsse zu einem Ertrag in der GuV führen werden? Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Ja. Es wird so bilanziert, als ob eine frühere Beteiligung an dem erworbenen Unternehmen aufgegeben wird, um das Unternehmen zu erwerben. Ein Gewinn bzw. Verlust wird für den Abgang erfasst. Wenn der Erwerber bereits vor der Akquisition eine Beteiligung an dem erworbenen Unternehmen hatte, verlangt der Standard, dass die bestehende Beteiligung am Erwerbstag zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet wird und die resultierende Bewertungsänderung (zusammen mit zuvor im Eigenkapital erfassten Gewinnen aus der bisherigen Beteiligung) in der GuV erfasst wird. Wenn der Wert der Beteiligung sich erhöht hat, wird der Erwerber einen Gewinn am Erwerbstag erfassen. Ein Verlust kann nur dadurch entstehen, dass der Buchwert der bisherigen Beteiligung höher ist als der entsprechende beizulegende Zeitwert am Erwerbstag, ohne dass bislang eine Wertminderung erfasst wurde. Es ist nicht zu erwarten, dass eine derartige Verlustsituation häufig vorkommen wird. Der Standard verlangt zudem, dass Gewinne, die beim „günstigen Erwerb“ entstehen (negativer Geschäfts- oder Firmenwert), in der GuV erfasst werden. Dies stellt keine Änderung zu den bestehenden Vorschriften dar. 3 Einige Gegenleistungen sind abhängig vom künftigen Ergebnis (earn-outs). Wie sind diese zu bilanzieren? Es ist üblich, dass Teile der Gegenleistung bei einem Unternehmenserwerb durch künftige Ereignisse bedingt sind. Unsicherheiten können bezüglich des Werts des erworbenen Unternehmens insgesamt oder einiger seiner wesentlichen Vermögenswerte existieren. Der Erwerber möchte ggf. nur dann zahlen, wenn das Unternehmen erfolgreich ist. Auf der anderen Seite möchte der Verkäufer den vollen Wert für das Unternehmen erhalten. Bedingte Gegenleistungen sind oft abhängig vom Ergebnis nach dem Erwerb bzw. vom Erfolg eines wesentlichen unsicheren Projekts. Der Erwerber hat sämtliche Kaufpreisbestandteile, einschließlich der bedingten Gegenleistungen, zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten. Wenn die bedingte Gegenleistung als Schuld erfasst wird (flüssige Mittel oder Anteile in Höhe eines bestimmten Werts), sind Folgeänderungen der Bewertung in der GuV zu erfassen. Die bisherige Voraussetzung des IFRS 3, wonach eine bedingte Gegenleistung nur dann anzusetzen ist, wenn sie wahrscheinlich ist, ist entfallen. Eine Erhöhung der Verpflichtung aufgrund eines guten Ergebnisses führt insofern zu einem Aufwand in der GuV. Umgekehrt führt eine Minderung der Verpflichtung aufgrund schlechter Ergebnisse zu einem in der GuV zu erfassenden Gewinn. Bislang wurden solche Veränderungen mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verrechnet. Erwerber werden künftig die sich aus der Änderung ergebenden Ergebniswirkungen erläutern müssen: Obwohl das erworbene Unternehmen gute Ergebnisse erwirtschaftete, verringert sich das Ergebnis beim Erwerber aufgrund der sich hieraus ergebenden notwendigen höheren Zahlungen an den Veräußerer. 4 Macht es einen Unterschied, ob bedingte Gegenleistungen bar oder in Form von Anteilen zu zahlen sind? Ja, die Sachverhalte werden unterschiedlich behandelt. Eine Barzahlung erfüllt die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit. Diese wird mit dem beizulegenden Zeitwert an jedem Bilanzstichtag neu bewertet. Änderungen hieraus werden in der GuV erfasst. Wenn die Auszahlung durch die Ausgabe von Eigenkapitalanteilen erfolgen soll, sind Neubewertungen nicht immer in der GuV zu erfassen. Dies hängt von der Ausgestaltung der Earn-out-Vereinbarung und davon ab, wie die Anzahl der auszugebenden Anteile ermittelt wird. Sofern die Anzahl der auszugebenden 20 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Aktien variiert, um dem Empfänger einen fixen Wert zu geben, ist die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllt. In diesem Fall wären die Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit in der GuV zu erfassen. Wird hingegen, in Abhängigkeit vom Ergebnis des erworbenen Unternehmens, die Ausgabe oder Nichtausgabe einer fixen Anzahl von Aktien, unabhängig von deren beizulegendem Zeitwert, als bedingte Gegenleistung vereinbart, erfüllt die Earn-out-Vereinbarung höchstwahrscheinlich die Definition von Eigenkapital, sodass Bewertungsänderungen nicht in der GuV erfasst werden. 5 Bei einem Unternehmenszusammenschluss werden Honorare an Banken, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gezahlt. Können diese weiterhin aktiviert werden? Nein. Der Standard sagt, dass Transaktionskosten nicht Bestandteil der Zahlung an den Veräußerer eines Unternehmens sind. Ebenfalls gehören sie nicht zu den erworbenen Vermögenswerten des Unternehmens. Transaktionskosten sind daher in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie angefallen sind und die entsprechenden Leistungen erhalten wurden. Der Standard verlangt die Angabe der angefallenen Transaktionskosten im Anhang. 6 Wie werden Kosten der Fremdfinanzierung oder Kosten der Ausgabe von Aktien behandelt, die im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen? Müssen diese auch aufwandswirksam erfasst werden? Nein. Diese Kosten werden nicht als Aufwand erfasst. Sie werden genauso behandelt wie nach dem alten Standard. Transaktionskosten, die der Emission von Schuldinstrumenten unmittelbar zurechenbar sind, werden bei der Erstbewertung der Verbindlichkeit von deren beizulegendem Zeitwert abgezogen und über die Laufzeit des Instruments unter Anwendung der Effektivzinsmethode verteilt. Transaktionskosten, die der Emission von Eigenkapitalinstrumenten unmittelbar zurechenbar sind, werden vom Eigenkapital abgezogen. 3 Geschäfts- oder Firmenwert und nicht beherrschende Anteile Der überarbeitete Standard führt das Wahlrecht ein, nicht beherrschende Anteile (früher Minderheiten) entweder mit dem beizulegenden Zeitwert der auf sie entfallenden identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden oder mit dem vollen Zeitwert der Anteile, d. h. inklusive des auf sie entfallenden Geschäftsoder Firmenwerts, anzusetzen. Das Wahlrecht ist für jeden Erwerb neu ausübbar. Bei Anwendung der ersten Methode wird die Bewertung des Geschäftsoder Firmenwerts sich kaum von der alten Fassung des IFRS 3 unterscheiden; bei Anwendung der zweiten Methode wird ein Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, der sowohl auf den erworbenen Anteil des beherrschenden Gesellschafters als auch auf die nicht beherrschenden Anteile entfällt. Die Vorschriften zu einem „günstigen Erwerb“ wurden nicht geändert. Hiernach ist ein „negativer Geschäfts- oder Firmenwert“ sofort in der GuV zu erfassen. 1 Hat die Art der übertragenen Gegenleistung eine Auswirkung auf die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts? Nein. Unabhängig davon, wie die Zahlungen strukturiert sind, wird die übertragene Gegenleistung insgesamt zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet. Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten desselben heutigen Werts haben keinen Einfluss auf die Höhe des angesetzten Geschäfts- oder Firmenwerts. 21 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Die Art der übertragenen Gegenleistung hat zwar keine Auswirkung auf die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts, von der Struktur der Zahlungen wird jedoch die GuV nach dem Erwerb wesentlich beeinflusst. Bedingte Gegenleistungen, die Bestandteil des Kaufpreises sind, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und bereits zum Erwerbszeitpunkt bei der Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses zu berücksichtigen. Als Eigenkapital klassifizierte bedingte Gegenleistungen werden in der Folgebewertung nicht neu bewertet. Bedingte Gegenleistungen in der Form von Schuldinstrumenten werden in der Folgebewertung neu bewertet und der sich ergebende Effekt in der GuV erfasst. Änderungen im Buchwert bedingter Gegenleistungen werden oftmals nicht durch Gewinne oder Verluste des erworbenen Tochterunternehmens ausgeglichen. So kann beispielsweise eine erhebliche Zahlung an die ehemaligen Anteilseigner fällig werden, wenn ein aktives Forschungs- und Entwicklungsprojekt entscheidende Meilensteine erreicht. Das erfolgreiche Forschungs- und Entwicklungsprojekt wird voraussichtlich umfangreiche Gewinne über 20 Jahre generieren. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass die Erhöhung der Zahlungsverpflichtungen aus der bedingten Gegenleistungsvereinbarung als Aufwand zu erfassen sein wird, bevor das Projekt überhaupt Erlöse generiert. 2 Wie wird der Geschäfts- oder Firmenwert bewertet? Der Geschäfts- oder Firmenwert bleibt nach wie vor eine Restgröße. Diese Größe kann jedoch eine andere nach IFRS 3 (überarbeitet) im Vergleich zum alten Standard sein. Dies liegt zum Teil daran, dass die gesamte Gegenleistung, einschließlich einer etwaigen bereits bestehenden Beteiligung am erworbenen Unternehmen, zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Es liegt zudem auch daran, dass der Geschäfts- oder Firmenwert nach zwei Methoden bewertet werden kann. Der erste Ansatz ähnelt dem aktuellen Standard: Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Überschuss der übertragenen Gegenleistung über den vom Erwerber angesetzten Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der identifizierbaren Nettovermögenswerte. Dies stellt einen Teilansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts dar (partial goodwill method), da die nicht beherrschenden Anteile mit ihrem Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der identifizierbaren Nettovermögenswerte ohne Berücksichtigung eines Geschäfts- oder Firmenwerts angesetzt werden. Alternativ kann der Geschäfts- oder Firmenwert auch mit dem gesamten Wert (full goodwill method) angesetzt werden. Dies wird in der nächsten Frage dargestellt. 3 Was ist der gesamte Geschäftsoder Firmenwert (full goodwill)? 22 Gesamter Geschäfts- oder Firmenwert bedeutet, dass die nicht beherrschenden Anteile (Minderheiten) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und der auf sie entfallende Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzt wird. Nach IFRS 3 wurden die Minderheiten mit ihrem proportionalen Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der Nettovermögenswerte ohne Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts angesetzt. Der Ansatz des gesamten Geschäfts- oder Firmenwerts bedeutet, dass sowohl die nicht beherrschenden Anteile als auch der Geschäfts- oder Firmenwert um den Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, der auf die nicht beherrschenden Anteile entfällt, erhöht werden. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 4 Wann kann der gesamte, wann der anteilige Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden? Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Der Standard erlaubt es, das Wahlrecht für jeden Erwerb separat auszuüben. Der Erwerber darf die nicht beherrschenden Anteile entweder zu ihrem beizulegenden Zeitwert und somit mit dem Ansatz von 100 Prozent des Geschäftsoder Firmenwerts (full goodwill) oder mit ihrem proportionalen Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der Nettovermögenswerte ohne Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts ansetzen. Letzteres führt dazu, dass lediglich der Geschäfts- oder Firmenwert, der auf die Beteiligung des Mutterunternehmens entfällt, angesetzt wird, genauso wie nach dem aktuellen IFRS 3 (partial goodwill). Dieses Wahlrecht stellt einen Hauptunterschied zum entsprechenden Bilanzierungsstandard nach US-GAAP dar. Nach US-GAAP müssen die nicht beherrschenden Anteile zu ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Somit wird immer der gesamte Geschäfts- oder Firmenwert erfasst. Das Wahlrecht führt nur dann zu einem Unterschied, wenn weniger als 100 Prozent eines Unternehmens erworben werden. Nur die wenigsten Erwerbe börsennotierter Unternehmen sind für Beteiligungen von unter 100 Prozent. Bei Unternehmenserwerben, bei denen das gesamte Unternehmen erworben wird, ermittelt sich der Geschäfts- oder Firmenwert ähnlich wie nach bisherigem IFRS 3. 5 Was sind die Auswirkungen des Ansatzes des gesamten Geschäfts- oder Firmenwerts? Der Ansatz des gesamten Geschäfts- oder Firmenwerts führt dazu, dass die bilanzierten Nettovermögenswerte steigen. Ein möglicher Nachteil hiervon ist, dass künftige Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts höher ausfallen werden. Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts sollten nicht häufiger vorkommen, da der aktuelle Wertminderungstest für Fälle einer nicht 100-prozentigen Beteiligung angepasst wurde. In der Praxis könnte sich die Bewertung nicht beherrschender Anteile zum beizulegenden Zeitwert schwierig gestalten. Der Wertminderungstest für den Geschäfts- oder Firmenwert könnte hingegen einfacher sein, da der Geschäfts- oder Firmenwert in den Fällen von Teilbeteiligungen nicht auf 100 Prozent hochgerechnet werden muss. Ein Unternehmen, das einen Barkauf der nicht beherrschenden Anteile an dem Tochterunternehmen plant, könnte es begrüßen, die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und den gesamten Geschäftsoder Firmenwert im Rahmen des Unternehmenserwerbs anzusetzen. Bei einem späteren Kauf der nicht beherrschenden Anteile wird dadurch der Unterschied zwischen der übertragenen Gegenleistung für die nicht beherrschenden Anteile und deren Buchwert kleiner sein und sich somit eine prozentual niedrigere Minderung des Eigenkapitals ergeben. 23 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 4 Ansatz von Vermögenswerten und Schulden Der überarbeitete IFRS 3 führt nur begrenzte Änderungen bezüglich des Ansatzes von Vermögenswerten und Schulden in der Erwerbsbilanz ein. Die bestehende Vorschrift, sämtliche identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, wird beibehalten. Die meisten Vermögenswerte sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ausnahmen hiervon sind beispielsweise latente Steuern und Pensionsverpflichtungen. 1 Wurden die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte geändert? Nein, im Wesentlichen gibt es keine Änderungen. Erwerber sind verpflichtet, Marken, Lizenzen und Kundenbeziehungen unter den immateriellen Vermögenswerten anzusetzen. Der IASB hat weitere Klarstellungen gegeben, die möglicherweise dazu führen, dass mehr immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, wie z. B. Leasingvereinbarungen, die nicht zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurden, sowie Rechte (beispielsweise Lizenzrechte), die dem erworbenen Unternehmen vom Erwerber gewährt wurden. 2 Was passiert mit den Eventualschulden des erworbenen Unternehmens? Viele erworbene Unternehmen werden Eventualschulden haben – beispielsweise anhängige Gerichtsverfahren, Gewährleistungsverbindlichkeiten oder künftige Umweltverbindlichkeiten. Diese stellen Verbindlichkeiten dar, denen eine gewisse Unsicherheit anhaftet, d. h., die Zahlungsverpflichtung wird sich erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines künftigen Ereignisses oder Ergebnisses bestätigen. Daneben können auch noch Unsicherheiten bezüglich der Höhe und des Zeitpunkts des Abflusses bestehen. In diesem Zusammenhang gibt es kaum Änderungen zu den aktuellen Vorschriften nach IFRS. Eventualforderungen werden nicht angesetzt, Eventualverbindlichkeiten sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Nach dem Erwerbstag sind Eventualverbindlichkeiten zum höheren Wert von dem ursprünglich angesetzten Wert und dem nach IAS 37 ermittelten Wert anzusetzen. Die US-GAAP schreiben diesbezüglich eine andere Vorgehensweise vor. Die Bewertung von Eventualschulden nach dem Tag des Unternehmenserwerbs könnte sich in Zukunft ändern (siehe Kapitel Sonstige Themen Frage 1). 3 Wenn die übertragene Gegenleistung und die Mehrzahl der Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, welche Auswirkungen hat dies auf die GuV nach dem Erwerb? Bereits nach der alten Fassung des IFRS 3 waren die meisten erworbenen Vermögenswerte und Schulden bei einem Unternehmenserwerb zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Auswirkungen auf die GuV nach dem Erwerb ergeben sich dadurch, dass ein Teil der „erwarteten Gewinne“ in die Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte am Erwerbstag einfließt und in der Folgebewertung als Aufwand durch Abschreibung oder erhöhte Kosten des Umsatzes erfasst wird. Beispielsweise kann ein Mobilfunkunternehmen eine Kundenabwanderungsrate von drei Jahren haben. Der Wert dieser Kundenbeziehungen, der womöglich sehr hoch ist, wird über drei Jahre abgeschrieben. Aufgrund erweiterter Regelungen in IFRS 3 (überarbeitet) bezüglich der Trennung akquisitionsbedingter von anderen Zahlungen könnte es zu mehr Aufwendungen in der GuV nach dem Erwerb als bisher kommen. So wurden z. B. Hinweise eingefügt, wie Zahlungen für Arbeitnehmerleistungen nach dem 24 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Erwerbszeitpunkt sowie Zahlungen zur Abwicklung von vor dem Erwerb mit dem erworbenen Unternehmen eingegangenen Geschäftsbeziehungen identifiziert werden. Bei als finanzielle Verbindlichkeiten angesetzten bedingten Gegenleistungen sind die Änderungen im beizulegenden Zeitwert in der GuV zu erfassen. Dies hat zur Folge, dass, je besser das Unternehmensergebnis des erworbenen Unternehmens wird, desto höher die Wahrscheinlichkeit ist, einen Aufwand in der GuV erfassen zu müssen. 4 Darf eine Restrukturierungsrückstellung bezüglich des erworbenen Unternehmens im Rahmen der Erwerbsbilanzierung angesetzt werden? Der Erwerber wird häufig planen, eine Umstrukturierung des erworbenen Unternehmens durchzuführen. Viele Synergien werden durch Restrukturierungen realisiert, beispielsweise der Abbau von Personal in der Konzernzentrale oder die Zusammenführung von Produktionsstätten. Der Käufer wird solche Kostenersparnisse schätzen und diese in seiner Beurteilung des angemessenen Kaufpreises berücksichtigen. Nur in den seltensten Fällen darf der Erwerber eine Restrukturierungsrückstellung zum Erwerbszeitpunkt ansetzen. Hier gibt es keine Veränderung gegenüber dem alten Standard: Die Möglichkeit für den Erwerber, eine Verbindlichkeit für die Beendigung oder Verringerung der Aktivitäten des erworbenen Unternehmens anzusetzen, ist im Rahmen der Bilanzierung des Unternehmenserwerbs sehr eingeschränkt. Eine Restrukturierungsrückstellung darf nur dann angesetzt werden, wenn das erworbene Unternehmen zum Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des IAS 37 für den Ansatz einer Restrukturierungsrückstellung bereits erfüllte. Bei den meisten Unternehmenserwerben ist es unwahrscheinlich, dass die Bedingungen des IAS 37 zum Erwerbszeitpunkt erfüllt sind. Ein Restrukturierungsplan, dessen Durchführung an die Bedingung gebunden ist, dass es zu einem Unternehmenszusammenschluss kommt, wird nicht im Rahmen der Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt nach Erwerb und der dazugehörige Aufwand wird dem Ergebnis nach dem Erwerb belastet. 5 In welchen Fällen und über welchen Zeitraum kann der Geschäfts- oder Firmenwert angepasst werden? Der Erwerber hat einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten, um die endgültige Bilanzierung des Unternehmenserwerbs fertigzustellen. Die Anpassungsperiode endet, wenn der Erwerber alle notwendigen Informationen gesammelt hat, jedoch spätestens nach einem Jahr. Es gibt keine Ausnahme zu der 12Monats-Regelung für latente Steuern oder Veränderungen einer bedingten Gegenleistung. 6 Der Veräußerer erteilt eine Entschädigungszusage für ein steuerliches Risiko. Wie wird diese bilanziert? Die Entschädigungszusage ist ein Versprechen seitens des Veräußerers, den Käufer für Verbindlichkeiten, deren Höhe oder Eintreten ungewiss ist, zu entschädigen. Die Zusage wird als Vermögenswert im erwerbenden Unternehmen bilanziert. Ihre Bewertung richtet sich nach der Bewertung der zu entschädigenden Verbindlichkeit und ist durch die Höhe dieser Verbindlichkeit begrenzt. Dies trifft für alle Entschädigungszusagen für spezifische Eventualschulden oder Verbindlichkeiten zu. 25 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 5 Sonstige Themen Der überarbeitete Standard enthält weitere Regelungen zur Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen an Arbeitnehmer. Hierzu gehören zusätzliche Hinweise bezüglich der Bewertung sowie der Feststellung, ob Ersatzzusagen über die Gewährung von Aktien (replacement share awards) als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb oder als Gegenleistung für Leistungen nach dem Erwerb zu behandeln sind. Der überarbeitete Standard beinhaltet weitere Hinweise in Bezug auf Verträge und Vereinbarungen des erworbenen Unternehmens am Bilanzstichtag. Leasing- und Versicherungsverträge sind anhand der Tatsachen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses (bzw. zum Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verträge) bestanden. Sämtliche anderen Verträge sind zwecks ihrer Klassifizierung am Erwerbsstichtag zu beurteilen. Nach der aktuellen Fassung des IFRS 3 verringern aktive latente Steuern des erworbenen Unternehmens, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses nicht angesetzt wurden, jedoch später die Kriterien für einen gesonderten Ansatz erfüllten, den Geschäfts- oder Firmenwert. Der überarbeitete Standard erlaubt lediglich Änderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts, wenn diese in der einjährigen Anpassungsperiode für die Erwerbsbilanzierung anfallen. 1 Gibt es Änderungen bei der Bilanzierung latenter Steuern? Ja. Die Hauptänderung liegt bei dem Ansatz latenter Steueransprüche nach Fertigstellung der erstmaligen Bilanzierung; dies wird Auswirkungen auf die GuV haben. Anpassungen der latenten Steueransprüche werden nur dann Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert haben, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach Unternehmenserwerb anfallen und aus neuen Informationen über Tatsachen und Umstände am Erwerbsstichtag resultieren. Nach Beendigung der 12-Monats-Periode sind Anpassungen entsprechend den Regelungen des IAS 12 entweder in der GuV oder im sonstigen Ergebnis oder erfolgsneutral zu erfassen. 2 Gibt es mehr Klarheit bezüglich der Klassifizierung und Neubeurteilung von Verträgen und sonstigen Vereinbarungen? 26 Ja. IFRS 3 beinhaltete keine Regelungen bezüglich der Behandlung von Leasingvereinbarungen, Einkaufs- und Verkaufsverträgen, Versicherungsverträgen und Sicherungsbeziehungen. Der neue Standard stellt klar, dass alle Beurteilungen, beispielsweise die Bestimmung eingebetteter Derivate, auf Tatsachen zu beruhen haben, die am Tag des Unternehmenszusammenschlusses herrschen. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind Leasing- und Versicherungsverträge. Diese sind immer anhand von Tatsachen, die am Tag des Vertragsabschlusses galten, zu beurteilen und zu klassifizieren. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 3 Werden die Jahresabschlüsse durch umfangreichere Angabepflichten noch ausführlicher? Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Die Jahresabschlüsse werden länger und ausführlicher sein als früher. Bei einem Unternehmen, das viele Unternehmenserwerbe durchführt, könnten etwa drei Seiten pro Erwerb dazukommen. Einige der neuen Angabepflichten sind: ● der Betrag der in der GuV erfassten akquisitionsbedingten Kosten und die Angabe des Postens, in dem die Kosten enthalten sind; ● die gewählte Bewertungsgrundlage und der Betrag der nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen; ● in den Fällen, in denen die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Angabe des Bewertungsmodells und der wesentlichen Annahmen, aufgrund derer der beizulegende Wert ermittelt wurde; ● Angaben zu separat zu bilanzierenden Transaktionen (d. h. Transaktionen, die nicht Bestandteil des Unternehmenszusammenschlusses sind); ● beim sukzessiven Anteilserwerb Angabe des beizulegenden Zeitwerts der bisherigen Beteiligung am erworbenen Unternehmen und des durch die Umbewertung in der GuV erfassten Gewinns bzw. Verlusts; ● Angaben zu Forderungen (beizulegender Zeitwert, Bruttoforderungen und beste Schätzung der Zahlungszuflüsse, die zum Erwerbsstichtag erwartungsgemäß nicht werthaltig sind). 4 Müssen frühere Transaktionen neu bewertet werden? Nein. Unternehmenserwerbe und Transaktionen mit Minderheiten, die vor dem Inkrafttreten des IFRS 3 (überarbeitet) und des IAS 27 (überarbeitet) stattgefunden haben, werden nicht neu bewertet. Die Standards sind prospektiv auf alle Transaktionen anzuwenden, die in der ersten Berichtsperiode stattfinden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnt, bzw. ggf. nach dem Tag einer freiwilligen früheren Anwendung. Nach Inkrafttreten des Standards wird sich die Bilanzierung einiger Sachverhalte bezüglich früherer Unternehmenserwerbe ändern. Latente Steueransprüche, die angesetzt werden und auf einem früheren Unternehmenserwerb beruhen, werden gemäß den Vorschriften des neuen Standards bilanziert. Anstelle einer Auswirkung auf den Geschäfts- oder Firmenwert werden sie in der GuV erfasst (siehe Kapitel Sonstige Themen Frage 1). Darüber hinaus können sich Änderungen an der Bilanzierung des Kaufs oder Verkaufs eines nicht beherrschenden Anteils, der bereits am Tag des Inkrafttretens des IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) existierte, ergeben (siehe Kapitel IAS 27 (überarbeitet) Frage 4). 5 Werden weitere Änderungen erwartet? Möglicherweise, wobei der Zeitpunkt weiterer Änderungen nicht sicher ist. Der IASB hat ein neues Projekt zur Behandlung von Zusammenschlüssen zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung (common control transactions) auf seine Agenda gesetzt. Das Projekt zum Thema „Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ (ein Diskussionspapier wurde im Dezember 2006 veröffentlicht) ist noch in Arbeit und könnte eine Auswirkung auf die aktuelle Definition des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 3 (überarbeitet) haben. Es gibt weitere laufende Projekte zu Standards, die mit Unternehmenszusammenschlüssen verbunden sind (insbesondere IAS 37 zu Rückstellungen und IAS 12 zu latenten Steuern), die eine Auswirkung auf den Ansatz oder die Bewertung zum Erwerbsstichtag oder auf die Folgebilanzierung haben könnten. 27 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 6 IAS 27 (überarbeitet) – neue Vorschläge zu Minderheiten und Abgängen Der überarbeitete Konsolidierungsstandard führt zu einer verpflichtenden Anwendung der sogenannten Einheitstheorie (economic entity model). In der Praxis wird zurzeit überwiegend nach IFRS die sogenannte Interessentheorie (parent company approach) angewandt. Nach der Einheitstheorie werden sämtliche Eigenkapitalgeber wie die Anteilseigner des Unternehmens behandelt, auch wenn sie keine Anteilseigner des Mutterunternehmens sind. Nach der Interessentheorie wird der Konzernabschluss aus Sicht der Anteilseigner der Muttergesellschaft dargestellt. Nach der Einheitstheorie führt eine teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen, bei der das Beherrschungsverhältnis erhalten bleibt, nicht zu einem Gewinn oder Verlust, sondern zu einer Erhöhung oder Verminderung des Eigenkapitals. Der Kauf einiger oder aller nicht beherrschenden Anteile wird als Transaktion mit eigenen Anteilen behandelt und im Eigenkapital dargestellt. Eine teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen, durch die das Beherrschungsverhältnis verloren geht, jedoch ein Anteil zurückbehalten wird (beispielsweise ein Anteil an einem assoziierten Unternehmen), führt zu einer Realisierung des Gewinns oder Verlusts auf die gesamte Beteiligung. Ein Gewinn oder Verlust wird für den abgehenden Teil realisiert; ein weiterer Gewinn oder Verlust wird für den verbleibenden Teil erfasst. Es handelt sich hierbei um den Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Buchwert der Beteiligung. Die Gewinne oder Verluste für die abgehenden und die im Unternehmen verbleibenden Anteile werden in der GuV erfasst. 1 Warum gibt es keine Minderheiten mehr? Sämtliche Anteilseigner eines Konzerns − unabhängig davon, ob sie Anteilseigner des Mutterunternehmens oder eines anderen Teils des Konzerns sind (Minderheiten) − gelten als Eigenkapitalgeber des Konzerns. Sämtliche Transaktionen mit Anteilseignern werden gleich behandelt. Was früher als Minderheiten an einem Tochterunternehmen dargestellt wurde, sind nunmehr die nicht beherrschenden Anteile des berichtenden Unternehmens. Es gibt keine Ausweisänderungen der nicht beherrschenden Anteile nach dem neuen Standard. Zusätzliche Angaben sind erforderlich, um die Auswirkungen von Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilen auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens darzustellen. 2 Was passiert bei einem Kauf oder Verkauf nicht beherrschender Anteile? 28 Jegliche Transaktion mit einem nicht beherrschenden Anteilseigner, die nicht zu einer Änderung der Beherrschung führt, wird direkt im Eigenkapital erfasst; der Unterschiedsbetrag zwischen der hingegebenen oder erhaltenen Zahlung und dem nicht beherrschenden Anteil wird eigenkapitalmindernd oder -erhöhend gebucht. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen weder beim Erwerb eines nicht beherrschenden Anteils einen zusätzlichen Geschäfts- oder Firmenwert noch beim Abgang einen Gewinn oder Verlust erfassen wird. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) 3 Wie wird die teilweise Anteilsveräußerung bei einem Tochterunternehmen mit einer Veränderung der Beherrschung bilanziert? Ein Konzern kann entscheiden, die beherrschenden Anteile an einem Tochterunternehmen zu veräußern, jedoch einen maßgeblichen Einfluss in Form eines assoziierten Unternehmens oder lediglich einen finanziellen Vermögenswert zurückzubehalten. In einem solchen Fall wird die verbleibende Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert bewertet und der aus dem Vergleich mit dem bisherigen Buchwert resultierende Gewinn oder Verlust wird als Teil des Veräußerungsgewinns oder -verlusts aus dem Abgang des Tochterunternehmens erfasst. Diese Vorgehensweise ist konsistent mit der Behandlung eines „Gewinns“ aus einem Unternehmenserwerb (siehe Kapitel Gegenleistung Frage 2). Die Standards folgen dem Ansatz, dass der Verlust der Beherrschung einen Tausch des Tochterunternehmens für etwas anderes und nicht das Beibehalten einer weiteren Beteiligung darstellt. 4 Welche Auswirkungen hat der neue Standard auf Transaktionen mit früheren bilanzierten nicht beherrschenden Anteilen? Ein Unternehmen könnte einen nicht beherrschenden Anteil erwerben, der als Teil eines Unternehmenszusammenschlusses nach der alten Fassung des IFRS 3 bilanziert wurde − d. h., nur der anteilige Geschäfts- oder Firmenwert wurde bilanziert. Alternativ könnte ein Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenserwerbs das Wahlrecht zum Ansatz des nur anteiligen Geschäfts- oder Firmenwerts nach der neuen Fassung des IFRS 3 (überarbeitet) angewendet haben und zu einem späteren Zeitpunkt einen nicht beherrschenden Anteil erwerben. In beiden Fällen darf kein weiterer Geschäfts- oder Firmenwert beim Erwerb des nicht beherrschenden Anteils bilanziert werden. Sofern der Kaufpreis den Buchwert der gekauften nicht beherrschenden Anteile übersteigt, führt dies zu einer Verminderung der Nettovermögenswerte und des Eigenkapitals. Diese Verminderung kann erheblich sein. 29 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Verstehen des wirtschaftlichen Hintergrunds • Was wird aus Sicht des Mandanten erworben? • Wie hoch ist nach dem Verständnis des Mandanten der Kaufpreis? • Was steht im Vertrag? • Gibt es mit dem Unternehmenszusammenschluss zusammenhängende Transaktionen (linked transactions)? Stellt die Transaktion den Erwerb eines Vermögenswerts oder eines Geschäftsbetriebs dar? Definition eines Geschäftsbetriebs (IFRS 3p3, Anh A, Anh B pB7–B12) Erwerb von Vermögenswerten Gruppe von Vermögenswerten Verteilung der Anschaffungskosten auf Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte der erworbenen Vermögenswerte (einschließlich immaterieller Vermögenswerte) und Schulden am Erwerbstag (IFRS 3p2) Einzelner Vermögenswert Die Regelungen der relevanten speziellen Standards, z. B. IAS 16, „Sachanlagen“, sind anzuwenden. keine Beherrschung Erwerb eines Geschäftsbetriebs Was begründet Beherrschungsmöglichkeit? Definition der Beherrschungsmöglichkeit (IAS 27p4) Die Beherrschungsmöglichkeit beeinflussende Faktoren (IAS 27p13–15) • Kapitalanteile • Beherrschungsmöglichkeit über die Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane • potenzielle Stimmrechte • Stimmrechtsvereinbarungen • gemeinschaftliche Führung (IAS 31p3) • Zweckgesellschaften (SPE) (SIC-12) • „de facto control“ Wirtschaftlicher Anteil entspricht nicht zwingend dem Anteil der Stimmrechte zur Bestimmung der Beherrschungsmöglichkeit. Beherrschung Geschäftsbetrieb: keine Beherrschungsmöglichkeit Die Regelungen der relevanten speziellen Standards, z. B. IAS 28, „Anteile an assoziierten Unternehmen“, oder IAS 31, „Anteile an Gemeinschaftsunternehmen“, sind anzuwenden. Folgebewertung (IFRS 3p54–58) • zurückerworbene Rechte • Eventualschulden • Entschädigungsansprüche • bedingte Gegenleistungen Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden weder Konzernrestrukturierungen noch Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung behandelt. Abb. 1 30 Beherrschung vorhanden – IFRS 3 anwendbar Erwerbsmethode • Erwerber identifizieren • Erwerbszeitpunkt bestimmen • Bilanzierung der einzelnen Vorgänge ausgeschlossene Bestandteile nicht beherrschende Anteile übertragene Gegenleistung Geschäftsoder Firmenwert sukzessiver Anteilserwerb identifizierbare Vermögenswerte und Schulden Grundlagen der Unternehmenszusammenschlüsse Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Ausgeschlossene Bestandteile sind zum Zeitpunkt der Akquisition geleistete Zahlungen, die kein Bestandteil der übertragenen Gegenleistung sind. Beachte (a) die Gründe für die Transaktion, (b) wer die Transaktion veranlasst hat, (c) den Zeitpunkt der Transaktion (IFRS 3, Anh B pB50). Beispiele • Transaktionskosten (IFRS 3p53) • Zahlungen, mit denen bereits vorher bestehende Beziehungen abgewickelt werden (IFRS 3p52) • Zahlungen, die der Vergütung zukünftiger Leistungen der Arbeitnehmer dienen (IFRS 3p52) • Entschädigungen des erworbenen Unternehmens oder dessen früherer Eigentümer für von diesen vorgestreckte Akquisitionskosten (IFRS 3p52) • Kosten der Ausgabe von Fremd- oder Eigenkapital (IFRS 3p53) • Zahlungen für Entschädigungsansprüche (IFRS 3p57) Bestandteile der übertragenen Gegenleistung (IFRS 3p37) • übertragene Vermögenswerte • vom Erwerber übernommene Schulden gegenüber früheren Eigentümern • vom Erwerber ausgegebene Eigenkapitaltitel • Sämtliche Bestandteile der übertragenen Gegenleistung werden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt und bewertet. Arten von übertragenen Gegenleistungen (Beispiele) • flüssige Mittel, sonstige Vermögenswerte, Geschäftsbetriebe oder Tochterunternehmen des Erwerbers • bedingte Gegenleistung (IFRS 3p39, 3p40) • Eigenkapitalinstrumente, Optionen, Optionsscheine (IFRS 3p37) • gestundete Gegenleistungen • Ersatzzusagen über die Gewährung von Aktien (replacement share awards) (IFRS 3, Anh B pB56) Bedingte Gegenleistung (IFRS 3p39, 3p40, 3p58) • Klassifizierung entweder als Schuld oder Eigenkapital • Eigenkapital wird nicht neu bewertet. • Schulden werden erfolgswirksam (GuV) neu bewertet. Sukzessiver Anteilserwerb (IFRS 3p42) • Neubewertung einer bestehenden Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbstag • erfolgswirksame Erfassung des Gewinns/ Verlusts • erfolgswirksame Erfassung von bislang erfolgsneutral erfassten Bestandteilen des Gesamterfolgs Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Nicht beherrschende Anteile • Nicht beherrschende Anteile werden entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zu dem den nicht beherrschenden Anteilen zuzuordnenden Anteil am Zeitwert der identifizierbaren Nettovermögenswerte bewertet (IFRS 3p19, Anh B pB44, pB45). • Bewertungswahlrecht pro Erwerb • Die Bewertung der nicht beherrschenden Anteile bestimmt die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts. Geschäfts- oder Firmenwert • Geschäfts- oder Firmenwert ist eine Restgröße. • Ob der gesamte oder nur der anteilige Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt wird, hängt mit der Bilanzierung der nicht beherrschenden Anteile zusammen. Günstiger Erwerb • erneute Beurteilung der beizulegenden Zeitwerte (IFRS 3p36) • erfolgswirksame Erfassung des Gewinns (IFRS 3p34) Identifizierbare Vermögenswerte und Schulden werden angesetzt, wenn: a) die Definition von Vermögenswerten und Schulden am Erwerbstag erfüllt ist und b) sie Bestandteil des Tausches im Rahmen des Unternehmenserwerbs sind (IFRS 3p11, 3p12). Die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet (IFRS 3p18). Ausnahmen von diesen Ansatz- und/oder Bewertungsprinzipien bestehen für: • Eventualschulden (IFRS 3p22, 3p23) • Ertragsteuern (IFRS 3p24, 3p25) • Leistungen an Arbeitnehmer (IFRS 3p26) • Entschädigungsansprüche (IFRS 3p27, 3p28) • zurückerworbene Rechte (IFRS 3p29) • Anteilsbasierte Vergütungen (IFRS 3p30) • zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (IFRS 3p31) Achtung • Verträge sind neu zu beurteilen mit der Ausnahme von Versicherungs- und Leasingvereinbarungen (IFRS 3p15–17). • Sämtliche identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte werden angesetzt (IFRS 3, Anh B pB31–40). • Restrukturierungsrückstellungen werden selten angesetzt (IFRS 3p11). • Bewertungszeitraum (IFRS 3p45–50) 31 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Sukzessiver Anteilserwerb Beteiligung (10 %) zum beizulegenden Zeitwert als zur Veräußerung verfügbar (oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet) klassifizierter finanzieller Vermögenswert + 70 % = 80 % + 15 % = 25 % Beteiligung (10 %) zum assoziierten Unternehmen (25 %) (IAS 28p20) • Neubewertung der Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert • erfolgswirksame Erfassung von Gewinn/ Verlust sowie der AFS-Rücklage • Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts wie folgt: beizulegender Zeitwert der Gegenleistung plus beizulegender Zeitwert der bisherigen Beteiligung minus beizulegender Zeitwert der anteiligen Nettovermögenswerte + 10 % = 35 % Assoziiertes Unternehmen (25 %) zum assoziierten Unternehmen (35 %) (IMoA 27.176, 25.313) • Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwerts für jede Tranche (beizulegender Zeitwert der Gegenleistung minus beizulegender Zeitwert der anteiligen Nettovermögenswerte) • keine Aufstockung der Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert für die bisher gehaltenen 25 % + 45 % = 80 % Assoziiertes Unternehmen (35 %) zum Tochterunternehmen (80 %) (IFRS 3 [überarbeitet] p41–42) • Neubewertung des assoziierten Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert • erfolgswirksame Erfassung von Gewinn/ Verlust sowie der zuvor erfolgsneutral erfassten Bestandteile des Gesamterfolgs (falls vorhanden) • Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwerts wie folgt: beizulegender Zeitwert der Gegenleistung plus Wert der nicht beherrschenden Anteile (beizulegender Zeitwert oder anteiliges Nettovermögen) plus beizulegender Zeitwert der bisherigen Beteiligung minus beizulegender Zeitwert der Nettovermögenswerte Beteiligung (10 %) zum Tochterunternehmen (80 %) (IFRS 3 [überarbeitet] p41–42) • Neubewertung der Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert • erfolgswirksame Erfassung von Gewinn/ Verlust sowie der AFS-Rücklage • Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts wie folgt: beizulegender Zeitwert der Gegenleistung plus Wert der nicht beherrschenden Anteile (beizulegender Zeitwert oder anteiliges Nettovermögen) plus beizulegender Zeitwert der bisherigen Beteiligung minus beizulegender Zeitwert der Nettovermögenswerte + 10 % = 90 % Tochterunternehmen (80 %) zum Tochterunternehmen (90 %) (IAS 27 [überarbeitet] p30–31) • keine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert • Anpassung der nicht beherrschenden und beherrschenden Anteile • Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung und der Anpassungen an den nicht beherrschenden Anteilen wird im Eigenkapital erfasst (zugeordnet auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens). Abb. 2 Sukzessiver Anteilserwerb und teilweise Anteilsveräußerung 32 – 30 % = 60 % Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Konsolidierung – IFRS 3 (überarbeitet) und IAS 27 (überarbeitet) Teilweise Anteilsveräußerung Tochterunternehmen (90 %) zum Tochterunternehmen (60 %) (IAS 27 [überarbeitet] p30–31) • Anpassung der beherrschenden und nicht beherrschenden Anteile • Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung und der Anpassungen an den nicht Anteilen wird im Eigenkapital erfasst + 15beherrschenden % (zugeordnet auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens). = 25 % – 20 % = 40 % Tochterunternehmen (60 %) zum assoziierten Unternehmen (40 %) (IAS 27 [überarbeitet] p34–37) • Ausbuchung von Geschäfts- oder Firmenwert, Vermögenswerten und Schulden • Ausbuchung von nicht beherrschenden Anteilen sowie zurechenbaren Posten des Gesamterfolgs • Ansatz der Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert am Tag des Verlusts der Beherrschung • erfolgswirksame Ausbuchung der AFSund Währungsumrechnungsrücklagen als Teil des Veräußerungsgewinns/-verlusts • Umbuchung einer IAS 16-Neubewertungsrücklage aus dem Eigenkapital in die Gewinnrücklagen • erfolgswirksame Erfassung des auf das Mutterunternehmen entfallenden Veräußerungsgewinns/-verlusts – 50 % = 10 % Tochterunternehmen (60 %) zur Beteiligung (10 %) (IAS 27R p34/37) • Ausbuchung von Geschäfts- oder Firmenwert, Vermögenswerten und Schulden • Ausbuchung von nicht beherrschenden Anteilen sowie zurechenbaren Posten des Gesamterfolgs • Ansatz der Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert am Tag des Verlusts der Beherrschung • erfolgswirksame Ausbuchung der AFSund Währungsumrechnungsrücklagen als Teil des Veräußerungsgewinns/-verlusts • Umbuchung einer IAS 16-Neubewertungsrücklage aus dem Eigenkapital in die Gewinnrücklagen • erfolgswirksame Erfassung des auf das Mutterunternehmen entfallenden Veräußerungsgewinns/-verlusts – 10 % = 30 % – 30 % = 10 % Assoziiertes Unternehmen (40 %) zur Beteiligung (10 %) (IAS 28p18/19A) • Ausbuchung des Buchwerts der Anteile • Ansatz der Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert am Tag des Verlusts des maßgeblichen Einflusses • erfolgswirksame Ausbuchung der AFSund Währungsumrechnungsrücklagen des assoziierten Unternehmens als Teil des Veräußerungsgewinns/-verlusts • Umbuchung einer IAS 16-Neubewertungsrücklage aus dem Eigenkapital in die Gewinnrücklagen • erfolgswirksame Erfassung des Veräußerungsgewinns/-verlusts Assoziiertes Unternehmen (40 %) zum assoziierten Unternehmen (30 %) (IAS 28 p19A) • Ausbuchung des anteiligen Buchwerts der Anteile (25 %) • erfolgswirksame Ausbuchung der anteiligen AFS- und Währungsumrechnungsrücklagen als Teil des Veräußerungsgewinns/-verlusts (25 %) • anteilige Umbuchung einer IAS 16-Neubewertungsrücklage aus dem Eigenkapital in die Gewinnrücklagen (25 %) Anmerkungen available for sale (AFS): zur Veräußerung verfügbar PwC’s IFRS Manual of Accounting (IMoA) 33 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 C Segmentberichterstattung – IFRS 8 IFRS 8 ersetzt IAS 14 „Segmentberichterstattung“. Der Standard nähert sich dem US Accounting Standard SFAS 131 „Disclosure about segments of an enterprise and related information“ an. Das Grundprinzip des IFRS 8 besteht darin, dass Informationen veröffentlicht werden müssen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Wesensart und die finanziellen Auswirkungen der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens sowie das Unternehmensumfeld zu beurteilen. IFRS 8 gilt für Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden (wie nach IAS 14) oder die sich in einem Emissionsprozess befinden. Der Anwendungsbereich beinhaltet auch Unternehmen, die ihren Abschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission aller Kategorien von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zukommen lassen. IFRS 8 definiert Geschäftssegmente als Geschäftsaktivitäten, in deren Rahmen Erträge erzielt und Aufwendungen getätigt werden, deren Ertragslage regelmäßig vom Hauptentscheidungsträger überprüft wird und für die separate Finanzinformationen zur Verfügung stehen. Bei einem Hauptentscheidungsträger handelt es sich um eine Funktion und nicht notwendigerweise um eine Person. Die Funktion ist es, Ressourcen auf einzelne Geschäftssegmente zu verteilen und deren Leistung zu bewerten. Die Angaben in der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 basieren auf den Informationen, die das Management für die Leitung des Geschäfts verwendet, und nicht auf den Informationen, die im Konzernabschluss angegeben werden, wie nach IAS 14. Infolgedessen ist es möglich, dass die Segmentberichterstattung auf einer anderen Grundlage erfolgt als die des Konzernabschlusses. Eine Überleitungsrechnung ist darzustellen. Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Standard ist erstmals in der Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Die Übernahmeverordnung wurde am 22. November 2007 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1 1 Kann der Hauptentscheidungsträger eine Gruppe von Einzelpersonen sein? 34 Identifizierung der Geschäftssegmente Ja. Der Hauptentscheidungsträger kann eine Einzelperson oder eine Gruppe von Einzelpersonen sein. In der Regel hat ein Geschäftssegment einen Segmentmanager, der dem Hauptentscheidungsträger eines Unternehmens direkt unterstellt ist und regelmäßige Kontakte mit ihm pflegt, um über die Tätigkeiten, die Finanzergebnisse, Prognosen oder Pläne für das betreffende Segment zu diskutieren. Der Hauptentscheidungsträger ist die Einzelperson oder Gruppe von Einzelpersonen, die für die Ressourcenallokation und Leistungsbeurteilung der Geschäftseinheiten des Unternehmens verantwortlich ist. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 2 Gehört der Hauptentscheidungsträger immer zur höchsten Managementebene? Segmentberichterstattung – IFRS 8 Typischerweise ja. In fast jeder Organisation finden die Entscheidungen über die Ressourcenallokation im Unternehmen und die Leistungsbeurteilung der Unternehmensbereiche auf der höchsten Managementebene statt. Fachkundige Beurteilung ist erforderlich. Der Hauptentscheidungsträger variiert von Unternehmen zu Unternehmen, es kann ein Vorstandsmitglied sein, der Geschäftsführer, der Führungsstab oder der Gesamtvorstand. Wir sind der Auffassung, dass der Aufsichtsrat, der Managemententscheidungen nur genehmigt, kein Hauptentscheidungsträger sein kann, weil keine Ressourcenallokation stattfindet. 3 Kann eine Funktion der Unternehmenszentrale ein Geschäftssegment sein? Ja. Eine Funktion der Unternehmenszentrale, die Geschäftsaktivitäten betreibt (z. B. eine Treasury-Abteilung, die Zinserträge erwirtschaftet oder Ausgaben tätigt), kann ein Geschäftssegment sein, solange ihre Erträge regelmäßig Teil der Unternehmensaktivitäten sind und einschlägige Finanzinformationen vom Hauptentscheidungsträger überprüft werden. Eine Funktion der Unternehmenszentrale (z. B. Rechnungslegung, IT, Human Resources und interne Revision), die Erträge erwirtschaftet, welche nur unwesentlich zum Unternehmenserfolg beitragen, ist kein Geschäftssegment und gehört nicht zu den berichtspflichtigen Segmenten. Solche Funktionen sind in der Überleitungsrechnung der Segmentsummen als „Andere Überleitungsposten“ anzugeben. 4 Erfüllt ein Unternehmensbereich auch die Definition eines Segments, wenn der Hauptentscheidungsträger ausschließlich Informationen über die Erträge überprüft? In den meisten Fällen nicht. Für die Mehrzahl der Unternehmen gilt: Die ausschließliche Überprüfung von Informationen über die Erträge ist nicht ausreichend für die Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ressourcenallokation oder die Leistungsbeurteilung eines Segments. 5 Ist eine Segmentbilanz für den Erhalt einschlägiger Finanzinformationen notwendig? Nein. Wir sind der Auffassung, dass in vielen Fällen der Forderung nach einschlägigen Finanzinformationen mithilfe von Informationen ausschließlich über die betriebliche Leistung, wie z. B. Erträge und Bruttogewinn für jede Produktreihe, nachgekommen werden kann. 6 Können vertikal integrierte Tätigkeiten und Kostenstellen, die keine Erträge erwirtschaften, als Geschäftssegment klassifiziert werden? Ja. IFRS 8 definiert ein Geschäftssegment als „Bereich eines Unternehmens, der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Erträge erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können“. Hieraus ist zu erkennen, dass nicht alle Geschäftsaktivitäten Erträge erwirtschaften müssen. 7 Kann die Funktion „Forschung und Entwicklung“ ein Geschäftssegment sein? Ja, solange einschlägige Informationen vom Hauptentscheidungsträger überprüft werden. Normalerweise ist die Funktion „Forschung und Entwicklung“ (F&E) eines Unternehmens eine vertikal integrierte Tätigkeit (siehe Kapitel Identifizierung der Geschäftssegmente Frage 6), bei der die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten ein integraler Bestandteil der Unternehmensaktivität Nur in seltenen Fällen, in denen die Produktverkäufe oder Dienstleistungsprovisionen minimale Kosten verursachen, ist die ausschließliche Information über die Erträge repräsentativ für das Ergebnis. Die ausschließliche Bewertung von Informationen über Erträge durch den Hauptentscheidungsträger kann in diesen seltenen Fällen ausreichend sein, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Geschäftsaktivität die Definition eines Geschäftssegments erfüllt. 35 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 sind. Die Definition eines Geschäftssegments sieht vor, dass der Teil des Unternehmens, der in Transaktionen mit anderen Geschäftsbereichen desselben Unternehmens Einkünfte erzielt oder Ausgaben verursacht, dennoch ein Geschäftssegment sein kann, auch wenn die gesamten Erträge und Aufwendungen aus internen Transaktionen stammen. Wenn ein Unternehmen unternehmensweite F&E-Kosten auf die Geschäftsbereiche verteilt, für die spezifische F&E-Arbeiten ausgeführt werden, ist die F&E-Funktion als separates Geschäftssegment anzusehen, vorausgesetzt, der Hauptentscheidungsträger überprüft die einschlägigen F&E-Aktivitäten und -Informationen separat. Wenn der Hauptentscheidungsträger keine einschlägigen Finanzdaten für die F&E-Aktivitäten überprüft, erfüllt dieser Bereich nicht die Kriterien eines separaten Segments. 8 Kann ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Geschäftssegment sein? Ja. Ein aufgegebener Geschäftsbereich kann die Definition eines Geschäftssegments erfüllen, wenn ● weiterhin Geschäftsaktivitäten durchgeführt werden; ● die Betriebsergebnisse regelmäßig vom Hauptentscheidungsträger überprüft werden; ● einschlägige Finanzinformationen vorhanden sind, um die Überprüfung zu stützen. 9 Erfüllen Geschäftsaktivitäten, die von anteilsmäßig konsolidierten Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen ausgeführt werden, die Definition eines Geschäftssegments? Wir sind der Auffassung, dass, wenn (1) ein Unternehmen seine Joint-VentureAktivitäten oder assoziierte Unternehmen einzeln leitet und (2) die Kriterien zur Identifizierung von Geschäftssegmenten in (a)–(c) des IFRS 8.5 erfüllt werden, die Joint-Venture-Aktivitäten als Geschäftssegment zu betrachten sind. Die Informationen über die Vermögenswerte und das Ergebnis (die dem Hauptentscheidungsträger übermittelt werden) der Joint-Venture-Aktivitäten bzw. der Aktivitäten des assoziierten Unternehmens, die das Segment einschließen, sind daher anzugeben. Die externe Berichterstattung der Joint-Venture-Aktivitäten kann auf einer quotalen Konsolidierung oder Vollkonsolidierung basieren. Sofern die vollständigen Finanzergebnisse vom Hauptentscheidungsträger bewertet werden, ist die Summe aller Segmentdaten auf die entsprechenden Beträge im Konzernabschluss überzuleiten, sodass Beträge, die die Beträge im Konzernabschluss übersteigen, im Rahmen der Überleitungsrechnung herausgerechnet werden. Zum Beispiel sind Ertragsinformationen eines assoziierten Unternehmens nicht im Ertrag des Konzernabschlusses enthalten. Die Eliminierung des Ertrags, der für das assoziierte Unternehmen angegeben wurde, ist als ein Überleitungsposten anzugeben. 10 Es kann vorkommen, dass ein Hauptentscheidungsträger Informationen auf mehreren Aggregationsebenen erhält. Wie werden in diesem Fall die Geschäftssegmente bestimmt? IFRS 8.8 besagt, dass die folgenden Faktoren berücksichtigt werden sollen, wenn Unternehmen die Bereiche bestimmen, die ihre Geschäftssegmente ausmachen: ● Die Wesensart der Geschäftstätigkeiten jedes Bereichs: Wenn Segmentinformationen der höchsten Ebene Bereiche repräsentieren, die verschiedene Geschäftstätigkeiten beinhalten, während Informationen der unteren Ebene ähnliche Geschäftsaktivitäten beinhalten, könnten die Bereiche der unteren Ebene repräsentativer für die Geschäftssegmente des Unternehmens sein. ● Das Vorhandensein von verantwortlichen Managern für jeden Bereich: Es ist wahrscheinlich, dass die Unternehmensbereiche, die für ihre Ergebnisse einzelne Verantwortliche besitzen (wie z. B. Segmentmanager, CFO des Geschäftsbereichs oder Vizepräsident), die dem Hauptentscheidungsträger 36 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Segmentberichterstattung – IFRS 8 des Unternehmens unterstellt sind und regelmäßige Kontakte mit ihm pflegen, um über die Tätigkeiten, die Finanzergebnisse, Prognosen oder Pläne für das betreffende Segment zu diskutieren, die Geschäftssegmente eines Unternehmens sind. Segmentmanager können für mehr als ein Geschäftssegment verantwortlich sein. IFRS 8.9 besagt im Allgemeinen, dass für den Fall, dass ein Segmentmanager für nur einen Bereich verantwortlich ist, dieser Bereich das Geschäftssegment ausmacht. ● Die Informationen, die dem Gesamtvorstand zur Verfügung gestellt werden: Die Informationen, die dem Gesamtvorstand zur Verfügung stehen, wenn dieser nicht der Hauptentscheidungsträger ist, können darauf hinweisen, auf welcher Ebene (1) die Gesamtleistung beurteilt wird und (2) Entscheidungen über die Ressourcenallokation für verschiedene Bereiche eines Unternehmens getroffen werden. Wir sind der Auffassung, dass Unternehmen zusätzlich zu den oben genannten Faktoren auch qualitative Faktoren in Betracht zu ziehen haben, um die Geschäftssegmente zu bestimmen. Diese sollten eine Beurteilung beinhalten, ob Geschäftssegmente mit den Grundprinzipien des IFRS 8 übereinstimmen und ob die identifizierten Geschäftssegmente die Ebene, auf der der Hauptentscheidungsträger die Leistung bewertet und die Ressourcen verteilt, realistisch wiedergeben. Wir würden auch erwarten, dass die identifizierten Geschäftssegmente mit anderen Unternehmensinformationen im Einklang stehen, wie z. B. Presseerklärungen, Interviews mit dem Management, Unternehmenswebsites, Managementberichten und anderen öffentlich zugänglichen Informationen über das Unternehmen. 11 Ein Unternehmen ist als Matrixorganisation strukturiert, bei der der Hauptentscheidungsträger zwei sich überschneidende Finanzinformationen überprüft. Wie werden die Geschäftssegmente bestimmt? IFRS 8.10 behandelt das Thema der Matrixstrukturen. Er enthält das Beispiel eines Unternehmens, in dem einige Manager für unterschiedliche Produkt- und Dienstleistungslinien weltweit verantwortlich sind, wohingegen andere Manager für bestimmte geografische Bereiche zuständig sind. Der Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft die Betriebsergebnisse beider Reihen von Bereichen, für die beiderseits Finanzinformationen vorliegen. In einem solchen Fall bestimmt das Unternehmen, welche Reihe von Bereichen die Geschäftssegmente darstellen, unter Bezugnahme darauf, was die Adressaten des Abschlusses wissen müssen, um die Geschäftsaktivitäten und das Unternehmensumfeld bewerten zu können. Bei Matrixorganisationen ist Urteilsvermögen erforderlich, um die Geschäftssegmente zu bestimmen. Solche Unternehmen sollten die Bedeutung der Faktoren, die zur Matrixstruktur geführt haben, beachten. Ist es beispielsweise die Priorität eines Unternehmens, den Gesamtumsatz, den Marktanteil und die geografische Ausdehnung zu erhöhen, dann basieren die wichtigsten Informationen für die Anleger auf den geografischen Märkten. Ein Unternehmen, das die Umsätze einzelner Produkte erhöhen möchte und dessen Hauptentscheidungsträger dies hauptsächlich durch eine Verbesserung und Beibehaltung der Produktqualität für erreichbar hält, könnte zu der Entscheidung kommen, dass produktbasierte Informationen die wichtigsten Informationen für die Anleger darstellen. Dieser Ansatz ist nach IFRS 8 zulässig, wenn ● das Unternehmen die Grundlagen der Bestimmung seiner Segmente ausreichend belegen kann und ● diese es den Adressaten des Abschlusses ermöglichen, die Geschäftsaktivitäten, die finanzielle Leistung und das Unternehmensumfeld zu bewerten. 37 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 2 1 Können Geschäftssegmente zusammengefasst werden, wenn sie auf geografischen Regionen basieren und nicht auf Produkten oder Dienstleistungen? Zusammenfassung und Berichtspflicht von Segmenten Ja, solange die einzelnen Ländersegmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen und ähnlich bezüglich aller anderen Aspekte des IFRS 8.12 sind. Die Anforderung an die Segmente, ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufzuweisen, kann schwierig zu erfüllen sein, wenn einzelne Länder kombiniert werden. Dies resultiert daraus, dass einzelne Länder ähnliche wirtschaftliche Konditionen, Devisenvorschriften und Währungen aufweisen müssen, um ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufzuweisen. Auch wenn die Zusammenfassung von Segmenten nach geografischen Regionen zulässig ist, verlangt IFRS 8.33 die gesonderte Angabe wesentlicher Erträge und Vermögenswerte, die einzelnen Drittländern zugewiesen wurden. Diese Angabe ermöglicht es den Abschlussadressaten, die Abhängigkeit des Unternehmens von Kunden in einem bestimmten Land zu bewerten. 2 Kann ein Unternehmen neue Geschäftsbereiche mit bestehenden Geschäftsbereichen zusammenfassen? Ja. Eine Zielsetzung der Verpflichtung zur Angabe von Segmentinformationen ist es, den Adressaten eine Hilfestellung zu geben, die Zukunftsperspektiven des Unternehmens zu bewerten. Segmente mit ähnlichen wirtschaftlichen Merkmalen weisen oftmals eine ähnliche langfristige Finanz- und Ertragslage auf. Soweit erwartet wird, dass die zukünftige Finanz- und Ertragslage (einschließlich Wettbewerbs- und Betriebsrisiken) des neuen Geschäftsbereichs ähnlich wie die eines alten Geschäftsbereichs sein wird, können die Anforderungen an die wirtschaftlichen Merkmale für die Zusammenfassung erfüllt sein. 3 Können zwei ähnliche Geschäftssegmente trotz unterschiedlicher langfristiger Durchschnittsbruttogewinnspannen zusammengefasst werden? Ja. Das Management hat alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen und zu entscheiden, ob die wirtschaftlichen Merkmale der Segmente ähnlich sind. IFRS 8 besagt, dass ähnliche langfristige Durchschnittsbruttogewinnspannen für zwei Geschäftssegmente erwartet werden, wenn ihre wirtschaftlichen Merkmale vergleichbar sind. Es sollten jedoch auch andere Leistungskriterien wie z. B. Entwicklungen im Umsatzwachstum, Kapitalrendite und operativer Cashflow vom Management berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob Segmente im Wesentlichen ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen. Wenn das Management die finanzwirtschaftlichen Zahlen beurteilt und Segmente vergleicht, sollte es nicht nur die quantitativen Ergebnisse berücksichtigen, sondern ebenfalls die Gründe für ähnliche oder unterschiedliche Ergebnisse mit einbeziehen. Erst danach sollte eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob die wirtschaftlichen Merkmale ähnlich oder unterschiedlich sind. Die Grundlagen für Schlussfolgerungen (basis for conclusions) besagen, dass die getrennte Berichterstattung von Segmentinformationen nicht wesentlich zum Verständnis der Investoren eines Unternehmens beiträgt, wenn die Geschäftssegmente so ähnliche Merkmale aufweisen, dass erwartet werden kann, dass sie im Wesentlichen dieselben Zukunftsprognosen aufweisen. Wir sind der Auffassung, dass diese Erläuterung bezüglich der Zusammenfassung von Segmenten mit den Grundsätzen des IFRS 8 übereinstimmt. Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die von ihnen vorgenommenen Zusammenfassungen durch die Gesamtumstände belegbar sind. 38 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Das Management muss sich bewusst sein, dass ● sich ein Unternehmen, welches bei der Zusammenfassung von Geschäftssegmenten keine „ähnlichen wirtschaftlichen Merkmale“ nachweisen kann, für die Zusammenfassung nicht auf die anderen Kriterien des IFRS 8.12 berufen kann – was eine große Hürde darstellt; ● es wichtig ist, eine Vielzahl von Faktoren, wie beispielsweise die Wachstumstrends der Produkte, Bruttogewinnspannen und die langfristigen Erwartungen des Managements für die Produktlinien, zu berücksichtigen; ● historische und zukünftige Finanz- und Ertragslagen mehrerer Jahre berücksichtigt werden müssen; ● die Segmentberichterstattung mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen und Angaben im Einklang stehen muss, wie z. B. Websites und anderen Finanzinformationen, die nicht im Abschluss dargestellt werden; ● es seine Ergebnisse bezüglich der wirtschaftlichen Ähnlichkeit von Segmenten dokumentiert. 4 Wie soll ein Unternehmen den 10-Prozent-Test durchführen, wenn jedes seiner Segmente unterschiedliche Kennzahlen für das Segmentergebnis und die Segmentvermögenswerte ausweist? Wenn Segmente unterschiedliche Kennzahlen für das Segmentergebnis und für die Vermögenswerte und Schulden ausweisen, ist eine einheitliche Kennzahl zur Durchführung des 10-Prozent-Tests zu bestimmen. Diese Kennzahl ist unabhängig davon zu verwenden, ob der Hauptentscheidungsträger sie zur Leistungsbeurteilung der Segmente verwendet. 5 Wie soll ein Unternehmen seine berichtspflichtigen Segmente nach IFRS 8.13(b) identifizieren, wenn es sowohl gewinn- als auch verlustbringende Segmente besitzt? Wenn ein Unternehmen den 10-Prozent-Test auf die Segmentergebnisse anwendet, muss es ermitteln, ob der absolute Betrag seines erfassten Periodengewinns oder -verlusts 10 Prozent oder mehr des höheren der beiden nachfolgend genannten absoluten Werte ausmacht: ● des kombinierten erfassten Gewinns aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust gemeldet haben; ● des kombinierten Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben. 6 Können Informationen über nicht berichtspflichtige Segmente in einer Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ zusammengefasst und zusammen mit Posten der Überleitungsrechnung angegeben werden? Nein. IFRS 8.16 verlangt, dass alle nicht berichtspflichtigen Geschäftssegmente sowie anderen Geschäftsaktivitäten in einer eigenständigen Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ zusammengefasst und angegeben werden. Die Angabe von „Anderen Überleitungsposten“ hat separat in der Überleitung der Segmentsummen auf den Konzernabschluss zu erfolgen. 7 Kann ein Unternehmen ein unwesentliches, nicht berichtspflichtiges Segment mit einem berichtspflichtigen Segment zusammenfassen, auch wenn die Zusammenfassungskriterien des IFRS 8.12 nicht erfüllt wurden? Nein. Zwei oder mehrere Geschäftssegmente dürfen nur zusammengefasst werden, wenn alle Zusammenfassungskriterien erfüllt sind. Eine Ausnahme hierzu stellt IFRS 8.14 dar, der die Zusammenfassung von zwei oder mehreren unwesentlichen, nicht berichtspflichtigen Segmenten erlaubt (d. h. Geschäftssegmenten, die nicht den quantitativen Schwellenwert von 10 Prozent erreichen), sofern die Geschäftssegmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen und sie die Mehrheit der fünf Zusammenfassungskriterien erfüllen. 39 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Hat ein Unternehmen z. B. zwei Geschäftssegmente identifiziert – das eine ist ein berichtspflichtiges, das andere ein nicht berichtspflichtiges Segment –, kann es das unwesentliche, nicht berichtspflichtige Segment wie folgt behandeln (unterstellt, dass der 75-Prozent-Test in IFRS 8.15 erfüllt wird): ● Darstellung des Segments in einer Kategorie „Alle sonstigen Segmente“; ● freiwillige separate Berichterstattung über das Segment oder ● falls anwendbar Zusammenfassung des Segments mit anderen nicht berichtspflichtigen Segmenten in Übereinstimmung mit IFRS 8.14. 8 Ist beim 75-Prozent-Test nach IFRS 8.15 immer das nächstgrößere Geschäftssegment auszuwählen? Nein. Das Unternehmen hat stets das nächstbedeutende Geschäftssegment auszuwählen. Das nächstbedeutende Geschäftssegment könnte das nächstgrößere in Bezug auf die Erträge sein, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Unternehmen müssen sowohl quantitative als auch qualitative Faktoren berücksichtigen, um festzustellen, welche Segmentauswahl am nützlichsten für die Abschlussadressaten ist. Ein Unternehmen könnte z. B. ein in Bezug auf seinen Ertragsbeitrag kleines Segment auswählen, da es ein mögliches Wachstumssegment ist, von dem erwartet wird, dass es in Zukunft einen erheblichen Beitrag zu den Konzernerträgen leisten wird. Unwesentliche Segmente können nur mit wesentlichen Segmenten zusammengefasst werden, wenn die Zusammenfassung den Grundprinzipien entspricht, die Segmente ähnliche wirtschaftliche Merkmale besitzen und alle Zusammenfassungskriterien des IFRS 8.12 erfüllt werden. 3 1 Welches Segmentergebnis ist anzugeben, wenn dem Hauptentscheidungsträger unterschiedliche Ergebnisgrößen berichtet werden? Segmentangaben Wenn dem Hauptentscheidungsträger unterschiedliche Ergebnisgrößen berichtet werden, ist der Wert in der Segmentberichterstattung anzugeben, auf den sich der Hauptentscheidungsträger am meisten bei der Leistungsbeurteilung und Ressourcenallokation stützt. Wenn sich der Hauptentscheidungsträger auf zwei oder mehr Ergebnisgrößen gleichermaßen stützt, ist die Ergebnisgröße zu wählen, die am ehesten mit der Bewertung der entsprechenden Beträge im Abschluss des Unternehmens übereinstimmt. In manchen Fällen müssen zusätzliche Angaben gemacht werden. 2 Welche Werte sind für die Segmentvermögenswerte anzugeben, wenn die Informationen, die dem Hauptentscheidungsträger bezüglich der Vermögenswerte mitgeteilt werden, nur teilweise oder gar nicht überprüft werden? 40 IFRS 8.25 besagt, dass nur diejenigen Vermögenswerte, die in die Bewertung der Vermögenswerte der Segmente eingeflossen sind, die vom Hauptentscheidungsträger genutzt werden, angegeben werden. Langfristige Vermögenswerte für die geografischen Regionen müssen ebenfalls angegeben werden (IFRS 8.33(b)), auch wenn solche Informationen nicht vom Hauptentscheidungsträger beurteilt werden. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 3 Müssen die Bewertungsgrundlagen zur Ermittlung der Segmentergebnisse sowie der Segmentvermögenswerte und -schulden mit den im Konzernabschluss angewandten IFRS-Bewertungsgrundlagen übereinstimmen? Segmentberichterstattung – IFRS 8 Nein. IFRS 8.25 verlangt, dass die im Rahmen der Segmentberichterstattung präsentierten Informationen auf den Informationen der internen Berichterstattung basieren, auch wenn die Segmentinformationen nicht im Einklang mit den IFRS oder den Bilanzierungsvorschriften im Konzernabschluss stehen. Beispiele hierfür sind Segmentinformationen, die auf Ein- und Auszahlungen basieren (im Gegensatz zum Konzept der Periodenabgrenzung), sowie Berichterstattungen auf der Grundlage lokaler GAAP für Segmente, die sich aus ausländischen Tochtergesellschaften zusammensetzen. Auch wenn die Grundlage der Bewertung flexibel ist, verlangt IFRS 8.27 von Unternehmen folgende Erläuterungen: ● die Rechnungslegungsgrundlage für sämtliche Transaktionen zwischen den berichtspflichtigen Segmenten; ● die Wesensart etwaiger Unterschiede zwischen den angegebenen Segmentzahlen und den Konzernergebnissen, z. B. der Unterschiede, die aus unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie unterschiedlichen Strategien für die Zuordnung von zentral angefallenen Kosten resultieren und die für ein Verständnis der erfassten Segmentinformationen erforderlich sind; auch sollten die Wesensart etwaiger Änderungen der Bewertungsmethoden im Vergleich zu früheren Perioden und die Auswirkungen dieser Änderungen angegeben werden; ● die Wesensart und Auswirkungen etwaiger asymmetrischer Zuordnungen zu berichtspflichtigen Segmenten; beispielsweise könnte ein Unternehmen einen Abschreibungsaufwand einem bestimmten Segment zuordnen, ohne dass der entsprechende abschreibungsfähige Vermögenswert dem Segment zugeordnet wurde. Außerdem verlangt IFRS 8.28 Überleitungsrechnungen der Beträge der Segmente auf die Beträge des Konzernabschlusses. 4 Was ist im Segmentbericht anzugeben, wenn der Hauptentscheidungsträger ausschließlich Informationen zu den Cashflows des Unternehmens (d. h. keine Informationen über das Ergebnis und die Vermögenswerte) erhält? Das Unternehmen sollte nur Informationen offenlegen, die vom Hauptentscheidungsträger zur Bewertung der Segmentergebnisse und zur Ressourcenallokation verwendet werden; daher sollte das Unternehmen die Cashflowinformationen angeben und anschließend diese Cashflows auf die Gesamterträge, das Vorsteuerergebnis und die gesamten Vermögenswerte des Unternehmens überleiten. 5 Wann muss ein Unternehmen seine Segmentberichterstattung überdenken und überprüfen? In IFRS 8 ist keine genaue Beschreibung darüber vorhanden, welche Veränderungen letztendlich eine Änderung der berichtspflichtigen Segmente auslösen. Ein Wechsel des Hauptentscheidungsträgers und/oder die Veränderung der Informationen, die dem Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellt werden und von ihm zum Zwecke der Leistungsbeurteilung und Ressourcenallokation bewertet werden, würden sich auf die identifizierten Geschäftssegmente auswirken. Daher hat das Management zu jedem Berichtstermin zu überprüfen, ob die aktuellen Geschäftssegmentangaben noch immer zutreffend sind. Die Bestimmung der Geschäftssegmente bedarf einer besonderen Urteilsfähigkeit und einer genauen Prüfung. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen beurteilen, wie sich interne organisatorische Veränderungen auf die Identifikation und Bewertung von Geschäftssegmenten auswirken. 41 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Das Management hat Folgendes bei der Bestimmung seiner Geschäftssegmente zu beachten: ● Wer ist der Hauptentscheidungsträger und was wird von ihm beurteilt? ● Hat der Hauptentscheidungsträger gewechselt (d. h., haben sich die Berichtsadressaten geändert)? ● Wie haben sich die Informationen verändert, die dem Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellt werden? ● Hat sich die Organisationsstruktur verändert (d. h. Erwerb/Veräußerung von Geschäftsaktivitäten)? ● Hat die Auskunftsperson des Hauptentscheidungsträgers gewechselt? ● Hat sich der Budgetierungsprozess verändert oder die Stufe, auf der Budgets festgelegt werden? ● Was teilt das Unternehmen externen Dritten wie Investoren, Kreditgebern und Kunden mit? Situationen, die Auswirkungen auf identifizierte Geschäftssegmente haben können: ● Eintritt in einen neuen Geschäftszweig; ● Produktlinie versus geografische Region (ein Unternehmen hat beispielsweise einen neuen CEO eingestellt, sodass sich die interne Berichtsstruktur von einer Berichterstattung nach geografischen Regionen in eine produktbezogene Berichterstattung wandelt); ● neue Systeme und Berichtstechniken (die Einführung eines neuen Systems, das verschiedene Berichtstechniken enthält, hat es dem Unternehmen beispielsweise ermöglicht, über seine Geschäftstätigkeiten auf eine andere Weise zu berichten und den Geschäftsbereich auf eine andere Weise zu leiten). 6 Ist eine rückwirkende Anpassung der Segmentinformationen erforderlich, wenn sich durch eine Reorganisation die Zusammensetzung der berichtspflichtigen Segmente ändert? Ja. Ein Unternehmen, das seine interne Organisationsstruktur in der Weise ändert, dass dies eine neue Zusammensetzung der berichtspflichtigen Segmente verursacht, muss die entsprechenden Informationen für die früheren Perioden neu formulieren (einschließlich Zwischenperioden), solange die Informationen verfügbar sind und die Kosten der Bereitstellung nicht übermäßig hoch sind. Das Management muss für alle Angaben ermitteln, ob die entsprechenden Informationen verfügbar sind. Falls sie nicht vorhanden sind, muss ermittelt werden, ob die Kosten für die Bereitstellung übermäßig hoch wären. Dies kann bedeuten, dass die Unternehmensangaben einige Vergleichswerte enthalten, die angepasst wurden, sowie einige, die nicht angepasst wurden; hierüber sind Angaben zu machen. 7 Ist eine rückwirkende Anpassung der Segmentinformationen erforderlich, wenn die Bemessungsgrundlage des Segmentergebnisses geändert wird? 42 Nein. IFRS 8 verlangt nur eine Anpassung (falls durchführbar), wenn Änderungen der internen Organisationsstruktur eines Unternehmens eine Veränderung der Zusammenstellung der Segmente verursachen. Obwohl eine Anpassung nicht erforderlich ist, dürfte es nach unserer Auffassung angemessen sein, alle Segmentinformationen auf einer vergleichbaren Grundlage anzugeben, solange dies möglich ist. Auch wenn die Vorjahresinformationen nicht angepasst werden, verlangt IFRS 8.27(e) eine Angabe über die Wesensart etwaiger Änderungen der Bewertungsmethoden im Vergleich zu früheren Perioden, die Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Segmentberichterstattung – IFRS 8 zur Bestimmung des Periodenergebnisses des Segments verwendet werden, sowie etwaiger hieraus resultierender Auswirkungen auf die Bewertung des Periodenergebnisses. 8 Wie lautet die Definition von „wesentlich“ im Falle eines Unternehmens, das wesentliche Erträge und wesentliche langfristige Vermögenswerte eines einzelnen Drittlandes separat anzugeben hat? IFRS 8 enthält keine Definition des Begriffs „wesentlich“ zum Zwecke der Bestimmung, ob der Ertrag oder die langfristigen Vermögenswerte eines einzelnen Landes separat anzugeben sind. Das Unternehmen hat den Begriff „Wesentlichkeit“ sowohl aus quantitativer als auch aus qualitativer Sicht zu betrachten. Wenn die Wesentlichkeit aus quantitativer Sicht betrachtet wird, verwendet der Standard die Schwelle von 10 Prozent oder mehr, um zu bestimmen, ob ein Geschäftssegment ein berichtspflichtiges Segment ist. Daher könnte die Anwendung dieses Tests auch angemessen sein, um zu bestimmen, ob die Erträge oder Vermögenswerte eines Landes wesentlich für die separate Angabe sind. Wir sind der Auffassung, dass zur Überprüfung der Wesentlichkeit, Erträge oder Vermögenswerte des einzelnen Drittlandes mit den gesamten externen Unternehmenserträgen oder -vermögenswerten verglichen werden sollten (einschließlich des Herkunftslandes des Unternehmens), anstatt die Zahlen mit den relevanten Summen der Erträge und Vermögenswerte von Drittländern (mit Ausnahme des Herkunftslandes des Unternehmens) zu vergleichen. 4 1 Die Auswirkungen des IFRS 8 auf die Bilanzierung von Wertminderungen von Vermögenswerten Zusätzliche Angaben Die Veröffentlichung des IFRS 8 hat eine entsprechende Änderung des IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ erfordert. IAS 36 erforderte die Zuordnung eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts zu den vorhandenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des erwerbenden Unternehmens. Die Änderung des IAS 36 besagt, dass jede zahlungsmittelgenerierende Einheit oder Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wird, nicht größer sein darf als ein gemäß IFRS 8 bestimmtes Geschäftssegment. Folglich haben alle Unternehmen vor Durchführung ihrer Wertminderungstests zu überprüfen, ob ihre zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit dieser Änderung im Einklang stehen. 2 Segmentberichterstattung in Einzelabschlüssen börsennotierter Tochterunternehmen Börsennotierte Tochterunternehmen müssen Segmentinformationen angeben. Die börsennotierten Tochterunternehmen müssen ihre Segmente auf die gleiche Art und Weise analysieren wie das Mutterunternehmen. Dies beinhaltet die Bestimmung des Hauptentscheidungsträgers, die Bestimmung der Geschäftssegmente auf der Grundlage der Bewertung des Hauptentscheidungsträgers und die Angabe der berichtspflichtigen Segmente gemäß IFRS 8. Wir erwarten, dass die Abgrenzung einzelner berichtspflichtiger Segmente des Tochterunternehmens in dessen Einzelabschluss in vielen Fällen nicht mit den Angaben des Mutterunternehmens über die Aktivitäten des Tochterunternehmens übereinstimmen wird. Es wäre nicht ungewöhnlich, wenn die Angaben der berichtspflichtigen Segmente des börsennotierten Tochterunternehmens detaillierter wären als die entsprechenden Segmentangaben im Abschluss des Mutterunternehmens. 43 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 3 Übereinstimmung mit US-Standard SFAS 131 IFRS 8 ist beinahe identisch mit SFAS 131. Es gibt allerdings immer noch einige kleine Unterschiede, die in den Grundlagen für Schlussfolgerungen (basis for conclusions) zu IFRS 8 dargestellt werden. 4 Welche Änderungen stehen noch aus? Der IASB hat angegeben, dass der Anwendungsbereich des IFRS 8 wahrscheinlich im Zuge der Fertigstellung der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS for Non-Publicly Accountable Entities) geändert wird. Es ist beabsichtigt, dass IFRS 8 für alle Unternehmen gelten soll, die der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Dies heißt, dass IFRS 8 dann angewendet werden muss, wenn ein Unternehmen die gesamten IFRS anwenden muss und es nicht berechtigt ist, die IFRS for Non-Publicly Accountable Entities anzuwenden. 44 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Segmentberichterstattung – IFRS 8 Identifizieren Sie den Hauptentscheidungsträger gemäß IFRS 8p5(b) und 8p6. Stellen Sie fest, welche Informationen vom Hauptentscheidungsträger verwendet werden, um Entscheidungen zur Ressourcenallokation zu treffen und die Ertragskraft des Unternehmens zu bewerten. Identifizieren Sie die Komponenten des Unternehmens, die in diesen Informationen enthalten sind. Erfüllen diese Komponenten alle der folgenden Bedingungen? 1. Sie betreiben Geschäftstätigkeiten, mit denen Erträge erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (IFRS 8p5(a)). 2. Ihre Betriebsergebnisse werden regelmäßig vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens überprüft (IFRS 8p5(b)). 3. Es liegen einschlägige Finanzinformationen für sie vor (IFRS 8p5(c)). nein ja Dies sind die Geschäftssegmente des Unternehmens. Möchte das Unternehmen Geschäftssegmente zusammenfassen? ja Um Geschäftssegmente zusammenfassen zu dürfen, müssen die berichtspflichtigen Segmente mit dem Grundprinzip des IFRS 8 konsistent sein, vergleichbare wirtschaftliche Merkmale aufweisen und auch im Hinblick auf jeden der nachfolgend genannten Aspekte vergleichbar sein: (a) Wesensart der Produkte und Dienstleistungen, (b) Art des Produktionsprozesses, (c) Typ oder Kategorie der Kunden dieser Produkte und Dienstleistungen, (d) Methoden beim Vertrieb ihrer Produkte oder bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen, (e) falls erforderlich, die Wesensart des regulatorischen Umfelds (z. B. im Banken- oder Versicherungswesen oder bei den öffentlichen Dienstleistungen). Trifft dies zu? Es handelt sich nicht um Geschäftssegmente. Beachte: Die Information kann in der Überleitungsrechnung der Segmentberichterstattung zum Jahresabschluss enthalten sein (IFRS 8p28). nein Ausweis als getrennte berichtspflichtige Segmente im Abschluss nein ja Gibt es Geschäftssegmente bzw. zusammengefasste Segmente, die den Schwellenwert von 10 Prozent überschreiten (IFRS 8p13)? nein Gibt es unwesentliche, nicht berichtspflichtige Geschäftsja segmente, die ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen und die die Mehrzahl der Zusammenfassungskriterien erfüllen? nein Machen die gesamten externen Erträge der identifizierten berichtspflichtigen Segmente 75 Prozent des Gesamtertrags des Unternehmens aus? ja Zusammenfassung der verbleibenden unwesentlichen nicht berichtspflichtigen Segmente und sonstigen Aktivitäten in der Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ Abb. 3 Die Zusammenfassung in ein berichtspflichtiges Segment ist erlaubt (jedoch nicht verpflichtend). Die Zusammenfassung in ein berichtspflichtiges Segment ist erlaubt (jedoch nicht verpflichtend). nein Identifizieren Sie weitere Segmente (auch zusammengefasste, soweit zulässig), bis die gesamten externen Erträge der berichtspflichtigen Segmente 75 Prozent des Gesamtertrags des Unternehmens übersteigen. Bestimmung berichtspflichtiger Segmente 45 Fremdkapitalkosten – IAS 23 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 D Fremdkapitalkosten – IAS 23 (überarbeitet) Der wesentliche Unterschied des überarbeiteten IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ zu der alten Standardfassung ist, dass das Wahlrecht zur Erfassung von Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, als Aufwand aufgehoben wurde. IAS 23 (überarbeitet) besagt, dass solche Kosten zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts gehören. Es wird erwartet, dass der neue Standard die Finanzberichterstattung in dreierlei Hinsicht verbessern wird: ● Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts werden künftig alle mit seiner Fertigstellung für den beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf verbundenen Kosten enthalten. ● Die Vergleichbarkeit von Abschlüssen wird durch Abschaffung eines bisherigen Bilanzierungswahlrechts verbessert. ● Durch die Änderung des IAS 23 wird eine weitgehende Annäherung an das Vorgehen nach US-GAAP erreicht. Zeitpunkt des Inkrafttretens Der Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Die Übernahmeverordnung wurde am 17. Dezember 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1 Ist IAS 23 (überarbeitet) auf qualifizierte Vermögenswerte anwendbar, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards vorhanden sind? Nein. IAS 23 (überarbeitet) ist für qualifizierte Vermögenswerte anzuwenden, deren Anfangszeitpunkt für die Aktivierung am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards liegt. Der Standard hat grundsätzlich keine Auswirkung auf qualifizierte Vermögenswerte, deren Anfangszeitpunkt für die Aktivierung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards liegt. Es ist jedoch zulässig, dass Unternehmen einen beliebigen Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards bestimmen und die Regelungen des überarbeiteten Standards auf die Fremdkapitalkosten für alle qualifizierten Vermögenswerte anwenden, deren Anfangszeitpunkt für die Aktivierung am oder nach diesem Tag liegt. Als Anfangszeitpunkt für die Aktivierung gilt der Tag, an dem das Unternehmen erstmals alle der folgenden Bedingungen erfüllt: ● Es fallen Ausgaben für den Vermögenswert an. ● Es fallen Fremdkapitalkosten an. ● Es werden die erforderlichen Arbeiten durchgeführt, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten. 46 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 2 Ein qualifizierter Vermögenswert „ist ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen“. Gibt es eine Richtschnur zur Bestimmung des „beträchtlichen Zeitraums“? Fremdkapitalkosten – IAS 23 (überarbeitet) Nein. IAS 23 (überarbeitet) definiert den Begriff „beträchtlicher Zeitraum“ nicht. Das Management hat, unter Berücksichtigung der Art von Vermögenswerten, zu beurteilen, welche Vermögenswerte die Definition als qualifizierte Vermögenswerte erfüllen. Vermögenswerte, deren Fertigstellung normalerweise mehr als ein Jahr dauert, werden in der Regel hierunter zu subsumieren sein. Nachdem das Management die Kriterien und die Art von Vermögenswerten festgelegt hat, die als qualifizierte Vermögenswerte gelten, ist diese Festlegung stetig auf Vermögenswerte anzuwenden. Sofern von Bedeutung, sind im Anhang Angaben darüber zu machen, wie die Beurteilung vom Management durchgeführt wurde, welche Kriterien zugrunde gelegt wurden und bei welcher Art von Vermögenswerten Fremdkapitalkosten aktiviert werden. 3 Können Fremdkapitalkosten aktiviert werden, die bei der Herstellung von Vorräten, die einen langen Herstellungsprozess benötigen (z. B. Käse oder Wein), anfallen? Ja. IAS 23 (überarbeitet) verlangt nicht, dass Fremdkapitalkosten aktiviert werden, wenn Vorräte in großen Mengen wiederholt gefertigt werden, erlaubt es jedoch, sofern der Produktionsprozess einen beträchtlichen Zeitraum benötigt, wie beispielsweise bei Käse oder Wein. Die Ausübung des Wahlrechts, Fremdkapitalkosten auf solche Vorräte zu aktivieren, stellt ein Bilanzierungsmethodenwahlrecht dar, das, sofern wesentlich, im Anhang anzugeben ist. 47 Fremdkapitalkosten – IAS 23 (überarbeitet) Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Definition von qualifizierten Vermögenswerten Ist der Vermögenswert ein „qualifizierter Vermögenswert“ im Sinne des IAS 23p5? Ist ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen? Folgende Vermögenswerte kommen als qualifizierte Vermögenswerte in Betracht: • Vorräte • Fabrikationsanlagen • Energieversorgungseinrichtungen • immaterielle Vermögenswerte • als Finanzinvestition gehaltene Immobilien Folgende Vermögenswerte kommen nicht als qualifizierte Vermögenswerte in Betracht: • finanzielle Vermögenswerte • Vorräte, die über einen kurzen Zeitraum gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden • Vermögenswerte, die bereits bei Erwerb in ihrem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand sind qualifizierte Vermögenswerte nicht qualifizierte Vermögenswerte Anwendungsbereich – Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden Wird der qualifizierte Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet? Keine Aktivierung von Fremdkapitalkosten Fremdkapitalkosten werden bei Anfall als Aufwand erfasst. Bilanzierungswahlrecht nein ja Anwendungsbereich – Vorräte Gehört der qualifizierte Vermögenswert zu den Vorräten, die in großen Mengen wiederholt gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden? ja nein Definition von Fremdkapitalkosten Erfüllen die Kosten die Definition von Fremdkapitalkosten im Sinne des IAS 23p5? „Fremdkapitalkosten sind Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital angefallene Kosten eines Unternehmens.“ Fremdkapitalkosten können Folgendes umfassen: • Zinsen für Kontokorrentkredite sowie für kurz- und langfristige Kredite • Abschreibung von Disagien oder Agien auf Fremdkapital • Abschreibung von Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme angefallen sind • Finanzierungskosten aus Finanzierungsleasingverhältnissen • Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind • Dividendenzahlungen auf kündbare Vorzugsaktien • kalkulatorische Zinsen auf den Fremdkapitalanteil einer Wandelanleihe Sind die Kosten entweder tatsächliche oder kalkulatorische Kosten des Eigenkapitals, einschließlich solcher bevorrechtigter Kapitalbestandteile, die nicht als Schuld zu qualifizieren sind? ja außerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 23 Direkt zuordenbare Fremdkapitalkosten nein Sind die Fremdkapitalkosten direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zuordenbar? Wären solche Kosten vermieden worden, wenn die Ausgaben für den qualifizierten Vermögenswert nicht getätigt worden wären? ja Ist es wahrscheinlich, dass dem Unternehmen aus diesen Fremdkapitalkosten künftiger wirtschaftlicher Nutzen erwächst und die Kosten verlässlich bewertet werden können? ja Aktivierbare Fremdkapitalkosten Abb. 4 48 Schnelleinstieg in IAS 23 (überarbeitet) nein Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Fremdkapitalkosten – IAS 23 (überarbeitet) Aktivierbare Fremdkapitalkosten Ein Unternehmen kann Fremdmittel speziell für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts oder allgemein aufnehmen und für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts verwenden. Spezielle Fremdmittelaufnahme Die aktivierbaren Fremdkapitalkosten sind wie folgt zu ermitteln: • die tatsächlich in der Periode aufgrund dieser Fremdkapitalaufnahme angefallenen Fremdkapitalkosten abzüglich etwaiger Anlageerträge aus der vorübergehenden Zwischenanlage dieser Mittel Allgemeine Fremdmittelaufnahme Die aktivierbaren Fremdkapitalkosten sind wie folgt zu ermitteln: • Ein Finanzierungskostensatz ist auf die Ausgaben für den Vermögenswert anzuwenden. Dieser bestimmt sich als der gewogene Durchschnitt der Fremdkapitalkosten für Kredite des Unternehmens, die während der Periode bestanden haben und nicht speziell für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts aufgenommen wurden. • Der Betrag der während einer Periode aktivierten Fremdkapitalkosten darf den Betrag der in der betreffenden Periode angefallenen Fremdkapitalkosten nicht übersteigen. Erhaltene Abschlagszahlungen und Zuwendungen der öffentlichen Hand Die aktivierbaren Ausgaben für einen qualifizierten Vermögenswert werden um alle erhaltenen Abschlagszahlungen und Zuwendungen in Verbindung mit dem Vermögenswert gekürzt. Unterbrechung der Aktivierung Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten ist auszusetzen, wenn die aktive Entwicklung eines qualifizierten Vermögenswerts für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird. Beginn der Aktivierung Anfangszeitpunkt für die Aktivierung ist der Tag, an dem das Unternehmen alle der folgenden Bedingungen erfüllt: • Es fallen Ausgaben für den Vermögenswert an. • Es fallen Fremdkapitalkosten an und es werden die erforderlichen Arbeiten durchgeführt, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten. Ende der Aktivierung Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten ist zu beenden, wenn im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind, um den qualifizierten Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten. Wertminderung Die Fremdkapitalkosten sind weiterhin zu aktivieren, wenn der Buchwert des qualifizierten Vermögenswerts höher als dessen erzielbarer Betrag ist. Der Buchwert des Vermögenswerts ist jedoch bei Wertminderung abzuschreiben. 49 Anschaffungskosten einer Beteiligung – Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 E Anschaffungskosten einer Beteiligung – Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27 Die Änderungen zu IFRS 1 „Erstmalige Anwendung von IFRS“ und IAS 27 „Konzern- und Einzelabschlüsse“ bringen drei wesentliche Neuerungen mit sich: ● Die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens werden bei erstmaliger Anwendung von IFRS entweder gemäß IAS 27 ermittelt oder mit den als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Kosten (deemed cost) angesetzt. Letztere sind entweder der beizulegende Zeitwert oder der sich nach den bisher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ergebende Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS. ● Dividenden von Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen sind in der GuV zu erfassen. Es wird nicht mehr zwischen Ausschüttungen von Gewinnen, die vor dem Erwerb, und solchen, die nach dem Erwerb erwirtschaftet wurden, unterschieden. ● Die Anschaffungskosten einer Beteiligung eines neuen Mutterunternehmens an einer Gruppe (im Falle einer Reorganisation, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt) werden mit dem im Einzelabschluss des früheren Mutterunternehmens bilanzierten Buchwert des Eigenkapitals angesetzt. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die geänderten Vorschriften sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Die Übernahmeverordnung wurde am 24. Januar 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1 Was war der Grund für die Änderung? Der Hauptgrund für die Änderung war, den Übergang auf IFRS zu vereinfachen, ohne dass hierdurch wesentliche Informationen des Abschlusses verloren gehen. IAS 27 schreibt vor, dass Unternehmen ihre Beteiligungen im Einzelabschluss entweder zu Anschaffungskosten oder gemäß IAS 39 bewerten. Für diejenigen Beteiligungen, die zu Anschaffungskosten bewertet werden, durften bislang Ausschüttungen nur dann als Ertrag ausgewiesen werden, wenn sie aus Gewinnen nach dem Erwerb stammten. Ausschüttungen, die aus Gewinnen vor dem Erwerb stammten, waren als Minderung des Beteiligungsbuchwerts zu erfassen. Vor der Änderung des IFRS 1 und des IAS 27 verlangte IFRS 1, diese Methode der Ermittlung der Anschaffungskosten rückwirkend anzuwenden. Dies war u. U. sehr zeitaufwendig und kostenintensiv für Beteiligungen, die seit vielen Jahren gehalten wurden. Durch die Änderung können Erstanwender die oben genannten „deemed cost“ ansetzen, die dem nach den bisher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwert entsprechen können. 50 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 2 Wenn Ausschüttungen als Ertrag statt als Minderung des Beteiligungsbuchwerts erfasst werden, könnte sich hieraus die Notwendigkeit einer Wertminderung ergeben? Anschaffungskosten einer Beteiligung – Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27 IAS 36 wurde derart geändert, dass Anhaltspunkte identifiziert wurden, wann eine Ausschüttung zur Notwendigkeit eines Tests der Beteiligung auf Wertminderung führt. Diese Anhaltspunkte sind: ● Die Dividenden sind höher als das Gesamtergebnis (gemäß IAS 1 [überarbeitet]) des Tochterunternehmens, des gemeinschaftlich geführten Unternehmens oder des assoziierten Unternehmens in der Periode, in der die Dividende festgestellt wird, oder ● der Buchwert der Anteile im Einzelabschluss ist höher als die Buchwerte der Nettovermögenswerte des Beteiligungsunternehmens im Konzernabschluss, einschließlich des damit verbundenen Geschäfts- oder Firmenwerts. 3 Wie wird die sogenannte Dividendenfalle durch die Änderung verringert? Vor der Änderung waren Ausschüttungen aus Gewinnen, die aus Perioden vor dem Erwerb stammten, als Minderung des Beteiligungsbuchwerts zu erfassen. Da sie somit bei dem Mutterunternehmen nicht als Gewinne ausgewiesen wurden, konnten sie von diesem nicht weiter ausgeschüttet werden. Nach dem neuen Standard werden diese Ausschüttungen in der GuV erfasst und stehen somit zur weiteren Ausschüttung zur Verfügung, vorausgesetzt, es liegt keine Wertminderung vor und lokale gesetzliche Vorschriften sprechen nicht dagegen. 51 Finanzinstrumente Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 F Finanzinstrumente 1 Absicherung von Teilrisiken von Finanzinstrumenten – Änderung zu IAS 39 Der IASB hat am 31. Juli 2008 eine Änderung zu IAS 39 „Zulässige Grundgeschäfte im Rahmen von Sicherungsbeziehungen“ veröffentlicht. Diese sieht zwei Neuerungen vor: ● das Verbot der Designation von Inflationsrisiken als Grundgeschäft im Rahmen von Sicherungsbeziehungen eines festverzinslichen Darlehens; ● wenn Optionen als Sicherungsinstrument zur Absicherung einseitiger Risiken verwendet werden, darf der Zeitwert in das gesicherte Risiko nicht einbezogen werden; hierdurch wird eine bislang seitens PricewaterhouseCoopers (PwC) akzeptierte Bilanzierungsmethode künftig verboten. Sicherungsgeschäfte mit Optionen sollten unmittelbar neu bewertet werden, um Auswirkungen auf die Vergleichszahlen durch die zwingende rückwirkende Anwendung ab dem 1. Juli 2009 zu minimieren. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die geänderten Vorschriften sind erstmals rückwirkend in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Zum Druckzeitpunkt noch nicht von der Europäischen Kommission anerkannt. 1 Wenn ein Unternehmen einen inflationsgebundenen Gläubigertitel emittiert, darf das Inflationsrisiko abgesichert werden? Ja. Die vertraglich festgelegte Inflationskomponente eines inflationsgebundenen Gläubigertitels darf als Grundgeschäft in einem Cashflow Hedge oder einem Fair Value Hedge abgesichert werden. 2 Wenn ein Unternehmen Optionen verwendet, um zukünftige Planumsätze in Fremdwährung abzusichern, können diese noch als Absicherung von einseitigem Risiko designiert werden? Ja. Optionen können als Absicherung von einseitigem Risiko designiert werden – z. B. das Fremdwährungsrisiko, dass Planumsätze in Fremdwährung weniger wert sein werden als in der funktionalen Währung des Unternehmens. 3 Können solche Optionen vollkommen effektive Sicherungsinstrumente sein? Nein. Die Änderung stellt klar, dass lediglich der innere Wert der Kaufoptionen als Sicherungsinstrument designiert werden kann. Änderungen im Zeitwert der Optionen werden in der GuV erfasst. 52 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 4 Was muss das Management unternehmen, wenn in der Vergangenheit der gesamte beizulegende Zeitwert der Optionen als Sicherungsinstrument designiert wurde? Finanzinstrumente Das Management soll sobald wie möglich solche Optionen bei neuen Sicherungsbeziehungen prospektiv neu designieren. Wenn ein Unternehmen mit einem Kalendergeschäftsjahr die Optionen vor dem 31. Dezember 2008 neu designiert, werden sich keine Auswirkungen auf die Vergleichszahlen ergeben, wenn das Unternehmen die Änderungen im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2010 anwendet. 2 Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen – Änderungen zu IAS 32 und IAS 1 Der IASB hat am 14. Februar 2008 eine Änderung zu IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ veröffentlicht. Die Änderung führt eine eingeschränkte Ausnahme zu den Grundprinzipien des IAS 32 für bestimmte Finanzinstrumente mit Rückgaberecht sowie für Finanzinstrumente, die bei Liquidation entstehende Verpflichtungen beinhalten, ein. Wenn solche Instrumente die strengen Bedingungen der Änderung erfüllen, werden sie trotz der vertraglichen Verpflichtung, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte abzugeben, als Eigenkapital statt Fremdkapital klassifiziert. Die Änderung hat einen engen Anwendungsbereich; dennoch ist es wahrscheinlich, dass sie wesentliche Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der von ihr betroffenen Unternehmen haben wird. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die Änderungen sind rückwirkend erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird und sowohl die Änderungen durch IAS 1 und IAS 32 als auch die damit verbundenen Änderungen des IAS 39, IFRS 7 und IFRIC 2 gleichzeitig angewendet werden. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Die Übernahmeverordnung wurde am 22. Januar 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1 Welche Finanzinstrumente sind von der Änderung betroffen? Die Änderung betrifft bestimmte vom Unternehmen ausgegebene Finanzinstrumente, die dem Investor das Recht einräumen, sein Kapital vom Unternehmen in Form von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten unter folgenden Bedingungen wiederzubekommen: ● aufgrund einer diesbezüglich bestehenden Option des Investors (z. B. Anteile an bestimmten Anlagefonds); ● automatisch beim Eintritt eines festgelegten Ereignisses (z. B. beim Ausscheiden eines Partners einer Personengesellschaft oder eines Mitglieds einer Genossenschaft) oder ● bei der Liquidation eines Unternehmens mit beschränkter Lebensdauer (z. B. Personengesellschaften mit beschränkter Lebensdauer, die im PrivateEquity-Geschäft häufig vorkommen) oder wenn die Liquidation nach Wahl des Investors erfolgt. Um als Eigenkapital klassifiziert zu werden, müssen solche Finanzinstrumente die strengen Kriterien der Änderung erfüllen. Eine Bedingung ist z. B., dass der Inhaber das Recht besitzt, im Falle der Liquidation des Unternehmens pro- 53 Finanzinstrumente Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 portional am Nettovermögen beteiligt zu sein, was den Eigenkapitalcharakter des Instruments kennzeichnet. 2 Welche Bedeutung hat die Änderung? Für diejenigen verhältnismäßig wenigen Unternehmen, die von der Änderung betroffen sind, können die Änderungen signifikante Auswirkungen sowohl auf die GuV als auch auf die Bilanz haben. Zum Beispiel könnte es sein, dass Unternehmen, die vor den Änderungen kein Eigenkapital hatten, nunmehr Eigenkapital auszuweisen haben. 3 Kann ein kündbares Instrument, das von Dritten gehalten wird, nach der Änderung als Eigenkapital sowohl im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als auch im Konzernabschluss ausgewiesen werden? Nein. Kündbare Minderheitenanteile, die im Einzelabschluss der Tochter als Eigenkapital ausgewiesen werden, sind stets als Verbindlichkeit im Konzernabschluss auszuweisen. 3 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – IFRIC 16 Das International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC) hat am 3. Juli 2008 die Interpretation IFRIC 16 „Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“ veröffentlicht. Die Interpretation stellt Folgendes hinsichtlich der Absicherung einer Nettoinvestition klar: ● Das abgesicherte Risiko muss sich auf eine Änderung des Verhältnisses der funktionalen Währungen zwischen einem ausländischen Geschäftsbetrieb und einem (beliebigen) Mutterunternehmen beziehen. ● Das Sicherungsinstrument darf dabei von jedem beliebigen Konzernunternehmen gehalten werden, ausgenommen dem abzusichernden ausländischen Geschäftsbetrieb selbst. Die in der Praxis am häufigsten genutzten Sicherungsstrategien werden trotz dieser Interpretation weiterhin zulässig sein. Aus diesem Grund muss die Mehrheit der Unternehmen nicht mit Änderungen rechnen. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die Vorschriften sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Oktober 2008 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Zum Druckzeitpunkt noch nicht von der Europäischen Kommission anerkannt. 54 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Anteilsbasierte Vergütung – IFRS 2 G Anteilsbasierte Vergütung – IFRS 2 IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ wurde vom IASB am 17. Januar 2008 geändert. Die Änderung schränkt die Definition der Ausübungsbedingungen ein. Nach dem Wortlaut der alten Fassung des Standards umfassten Ausübungsbedingungen (vesting conditions) u. a. Dienstbedingungen (service conditions) und Leistungsbedingungen (performance conditions). Der Wortlaut des Standards konnte so verstanden werden, dass implizit auch weitere Bedingungen anderer Art die Definition von Ausübungsbedingungen hätten erfüllen können. Durch den geänderten Standard wird nunmehr klargestellt, dass ausschließlich Dienst- und Leistungsbedingungen die Definition von Ausübungsbedingungen erfüllen können. Diese auf den ersten Blick geringfügig erscheinende Änderung kann erhebliche Auswirkungen haben. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die geänderten Vorschriften sind rückwirkend erstmals in Berichtsperioden eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Zum Druckzeitpunkt noch nicht von der Europäischen Kommission anerkannt. 1 Was war der Grund der Änderung? Der Hauptgrund der Änderung war die Klarstellung der Bilanzierung von sogenannten SAYE-Plänen (Save-as-you-earn-Pläne), die insbesondere in Großbritannien vorkommen. Arbeitnehmer, die an solchen SAYE-Plänen teilnehmen, sind dazu verpflichtet, einen Teil ihres monatlichen Gehalts zu sparen, um bei Ablauf des Plans Aktien zu einem vergünstigten Preis zu erwerben. Alternativ kann der Arbeitnehmer sich für eine Rückzahlung zuzüglich Zinsen entscheiden, z. B. indem er den Plan nicht weiterhin bespart. In diesem Fall stellte sich die Frage, wie zu bilanzieren war. 2 Was sind die Auswirkungen der Änderung des Standards auf die Bilanzierung solcher SAYE-Pläne? Vor der Änderung konnte die Nichtfortsetzung des Sparens als Nichterfüllung einer Ausübungsbedingung aufgefasst werden, mit der Konsequenz, dass sämtlicher bislang in der GuV erfasster Aufwand hätte storniert werden müssen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Verpflichtung zum Sparen keine Ausübungsbedingung darstellt. Das Nichtsparen stellt somit nunmehr eine Annullierung dar, die zu einem Vorziehen der Aufwandserfassung (accelerated vesting) führt. 3 Kann eine Zusage nun Ausübungsbedingungen und/oder Nichtausübungsbedingungen beinhalten? Ja. Ausübungsbedingungen sind nun ausschließlich als Dienstbedingung oder als Leistungsbedingung definiert. Alle anderen Bedingungen gelten als Nichtausübungsbedingungen (non-vesting conditions), da ihre Erfüllung nicht sicherstellt, dass das Unternehmen die Dienste (services) erhält, deren Erbringung die Gegenpartei zum Erhalt der anteilsbasierten Vergütung berechtigt. Ausübungsbedingungen müssen stets an die Erbringung von Diensten geknüpft sein. Bedingungen, die in der Ausübungsmacht des Arbeitnehmers stehen – beispielsweise zu sparen oder Aktien zu halten – sind keine Ausübungsbedingungen. 55 Anteilsbasierte Vergütung – IFRS 2 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 4 Wenn bestimmte Bedingungen nunmehr Nichtausübungsbedingungen darstellen, wie werden sie in der GuV dargestellt? Sämtliche Nichtausübungsbedingungen sowie marktbezogenen Ausübungsbedingungen werden bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts am Tag der Gewährung berücksichtigt. Im Falle eines SAYE-Plans wird der beizulegende Zeitwert am Tag der Gewährung im Vergleich zu der Bilanzierung vor der Standardänderung niedriger sein. Dies ergibt sich daraus, dass nun die Einschätzung des Managements hinsichtlich der Arbeitnehmer, die voraussichtlich aufhören werden, den Plan zu besparen, bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts am Tag der Gewährung berücksichtigt werden muss. 5 Welche anderen anteilsbasierten Vergütungspläne werden voraussichtlich von der Änderung betroffen sein? ● Zusagen mit sogenannten Matching-Share-Klauseln, nach denen Arbeitnehmer Aktien zugeteilt bekommen oder erwerben und den Anspruch auf weitere haben, unter der Bedingung, dass sie ihre Erstinvestition während eines bestimmten Zeitraums halten; dies folgt daraus, dass die Bedingung, die Erstinvestition nicht zu verkaufen, keine Ausübungsbedingung mehr darstellt; ● Zusagen, die als Folge eines Ereignisses ausübbar werden, das weder das Unternehmen noch der Arbeitnehmer beherrschen kann – beispielsweise die Steigerung eines Rohstoffindex um einen bestimmten Betrag; ● BEE-Transaktionen (Black-Economic-Empowerment-Transaktionen) in Südafrika und ähnliche Pläne in anderen Ländern, in deren Rahmen ein Unternehmen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen eigene Anteile an ein anderes Unternehmen ausgibt, das treuhänderisch von einem bestimmten Personenkreis gehalten wird; solche Zusagen verlangen üblicherweise nicht, dass das begünstigte Unternehmen Dienste erbringt, vielmehr ist die Anzahl der ausgegebenen Anteile üblicherweise von einer Ergebniskennzahl des Unternehmens abhängig, das die Anteile in der Zukunft ausgibt; in den Fällen, in denen keine Dienste erbracht werden, kann die Ergebniskennzahl nach der Änderung des IFRS 2 nicht mehr als Ausübungsbedingung klassifiziert werden. 6 Wie kann das Management die Auswirkungen der Standardänderung auf den beizulegenden Zeitwert ermitteln? Hinweise zur Bewertung werden im Anhang B des IFRS 2 gegeben. Es kann notwendig sein, weitere ausführlichere Unterstützung durch einen Bewertungssachverständigen einzuholen. 7 Welche Auswirkung wird diese Änderung auf bereits bestehende anteilsbasierte Zusagen haben? Die Änderung ist retrospektiv anzuwenden; sämtliche betroffenen Zusagen müssen so bilanziert werden, als ob die Änderung schon immer angewandt worden wäre. 8 Muss das Management sämtliche anteilsbasierten Zusagen neu bewerten? Nein. Nicht alle Zusagen sind von der Änderung betroffen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die meisten Unternehmen mit Zusagen, die Nichtausübungsbedingungen enthalten (d. h. Bedingungen, die weder Dienst- noch Leistungsbedingungen darstellen), in der Vergangenheit eine weitere Auslegung des Begriffs der Ausübungsbedingung vorgenommen haben, sodass diese Bedingungen nicht bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts am Tag der Gewährung berücksichtigt worden sind. In diesen Fällen besteht infolge der Änderung des IFRS 2 ein Anpassungserfordernis hinsichtlich der Bewertung. 56 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Immobilienfertigungsaufträge – IFRIC 15 H Immobilienfertigungsaufträge – IFRIC 15 IFRIC 15 wurde im Juli 2008 als Resonanz auf die Bedenken bezüglich der unterschiedlichen Erfassung von Erträgen aus Immobilienfertigungsaufträgen in der Praxis veröffentlicht. Die Interpretation enthält Anleitungen, um zu bestimmen, ob ein Auftrag in den Anwendungsbereich des IAS 11 „Fertigungsaufträge“ fällt oder ob es sich um den Verkauf von Gütern und somit um den Anwendungsbereich des IAS 18 „Erträge“ handelt. Zeitpunkt des Inkrafttretens Die Vorschriften sind erstmals in Berichtsperioden eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Zum Druckzeitpunkt noch nicht von der Europäischen Kommission anerkannt. 1 Wird die Interpretation nur Auswirkungen auf die Immobilienbranche haben? Nein. Viele Unternehmen werden vermuten, dass die Interpretation auf ihr derzeitiges Modell zur Ertragserfassung nicht anwendbar ist oder nur wenig Einfluss haben wird. Die Interpretation betrifft eindeutig Unternehmen, die Vereinbarungen zur Errichtung von Immobilien eingehen. Eine analoge Anwendung auf Unternehmen anderer Branchen ist jedoch laut den Grundlagen für Schlussfolgerungen (basis for conclusions) zulässig. Wir erwarten, dass auch andere Branchen, in denen IAS 11 auf die Fertigung komplexer Anlagen und Maschinen angewendet wird, betroffen sein können. 2 Wann kann diese Interpretation Einfluss haben? Unternehmen, die bislang ihre Erträge aus Fertigungsaufträgen nach IAS 11 erfasst haben, werden am stärksten betroffen sein, wenn durch IFRIC 15 festgestellt wird, dass eine Bilanzierung der Vereinbarungen nach IAS 18 sachgerecht ist. 3 Wie legt ein Unternehmen fest, ob es IAS 11 oder IAS 18 anwendet? Es kommt auf die Auftragsbedingungen und alle übrigen zugehörigen Fakten und Umstände an. Eine Beurteilung ist für jede Vereinbarung getrennt vorzunehmen. Zur Bestimmung, welcher Standard anzuwenden ist, beinhaltet die Interpretation folgende Leitlinien: ● IAS 11: IAS 11 ist anzuwenden, wenn die Definition eines Fertigungsauftrags erfüllt ist. Die Interpretation stellt klar, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung der Definition eines Fertigungsauftrags erfüllt sind, wenn der Käufer die Möglichkeit hat, die Gestaltung der Immobilie vor oder während der Konstruktion festzulegen. ● IAS 18: Eine Vereinbarung über den Verkauf von Gütern liegt vor, wenn der Käufer vor oder während der Konstruktion nur begrenzt Einfluss auf die Gestaltung der Immobilie hat. Zudem erfüllt ein Unternehmen, das ausschließlich für die Fertigung und nicht für die Bereitstellung der benötigten Baustoffe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelungen des IAS 18 für den Kauf von Dienstleistungen. Im Gegensatz dazu kommen die Regelungen des IAS 18 für den Verkauf von Gütern zur 57 Immobilienfertigungsaufträge – IFRIC 15 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Anwendung, wenn ein Unternehmen sowohl für die Fertigung als auch für die Baustoffbereitstellung verantwortlich ist. 4 Wie ist zu bilanzieren, wenn die Vereinbarung in den Anwendungsbereich des IAS 18 fällt? Wenn die Anwendung von IFRIC 15 dazu führt, dass es angemessen ist, die Regelungen des IAS 18 zur Ertragsrealisierung anzuwenden, sind weitere Überlegungen erforderlich. Die Interpretation führt das „continuous transfer model“ für Fertigungsaufträge, die als Verkauf von Gütern behandelt werden, ein. Hiernach können bei Erfüllung bestimmter Kriterien die Erträge dem Leistungsfortschritt entsprechend (percentage of completion method) erfasst werden. Hauptkriterium für die Anwendung des „continuous transfer model“ ist, ob das Unternehmen nachweisen kann, dass die maßgeblichen mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen laufend auf den Käufer übergehen und beim Unternehmen weder ein fortlaufendes Verfügungsrecht noch eine wirksame Verfügungsmacht über die verkauften Waren verbleiben. Die Grundlagen für Schlussfolgerungen (basis for conclusions) zu der Interpretation stellen klar, dass solche Vereinbarungen in der Praxis nicht häufig vorkommen dürften. 58 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Immobilienfertigungsaufträge – IFRIC 15 Können andere Komponenten als die für die Fertigstellung einer Immobilie in dem Vertrag identifiziert werden (z. B. Verkauf eines Grundstücks oder Immobilienverwaltungsleistungen) (IFRIC 15p8)? ja • Der Vertrag ist in separierbare identifizierbare Komponenten aufzuteilen. • Der beizulegende Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung ist auf die Komponenten aufzuteilen. • Die Komponenten sind zu trennen. nein Komponente für die Fertigstellung von Immobilien und direkt zuordenbaren Leistungen (gemäß IAS 18p4) (IFRIC 15p11) Erfüllt der Vertrag oder die Komponente die Definition eines Fertigungsauftrags (IFRIC 15p11)? ja Komponente(n) für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen IAS 18 anwenden Der Vertrag oder die Komponente ist ein Fertigungsauftrag im Anwendungsbereich des IAS 11. ergebniswirksame Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen gemäß dem Leistungsfortschritt (IFRIC 15p13) Der Vertrag oder die Komponente betrifft die Erbringung von Dienstleistungen und ist im Anwendungsbereich des IAS 18. ergebniswirksame Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen gemäß dem Leistungsfortschritt (IFRIC 15p15) nein Betrifft der Vertrag ausschließlich Dienstleistungen (IFRIC 15p14 und p15)? ja nein Der Vertrag oder die Komponente ist ein Verkauf von Waren im Anwendungsbereich des IAS 18 (IFRIC 15p16). Werden die Kriterien für die Ertragsrealisierung aus dem Verkauf von Waren laufend erfüllt (IFRIC 15p17)? ja ergebniswirksame Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen gemäß dem Leistungsfortschritt (IFRIC 15p17) nein Copyright (c) 2008 International Accounting Standards Committee Foundation. All rights reserved. Abb. 5 Der Ertrag wird dann realisiert, wenn sämtliche Kriterien des IAS 18p14 erfüllt sind (IFRIC 15p18). Beurteilung eines Vertrags über einen Immobilienfertigungsauftrag 59 Unbare Ausschüttungen an Anteilseigner – IFRIC 17 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 I Unbare Ausschüttungen an Anteilseigner – IFRIC 17 IFRIC 17 „Unbare Ausschüttungen an Anteilseigner“ wurde am 27. November 2008 veröffentlicht, um klarzustellen, wie ein Unternehmen unbare Ausschüttungen an seine Anteilseigner bilanzieren und bewerten soll. Dieses Thema wird von bestehenden Standards nicht ausdrücklich adressiert. Im Wesentlichen werden vier Sachverhalte klargestellt: ● Eine Dividendenverbindlichkeit wird dann angesetzt, wenn die Dividende sachgemäß genehmigt wurde und die Ausschüttung nicht länger im Ermessen des Unternehmens liegt. ● Wenn dem Anteilseigner die Wahl zwischen Barausschüttung und unbarer Ausschüttung gewährt wurde, wird die Verbindlichkeit sowohl unter Berücksichtigung des beizulegenden Zeitwerts als auch der Wahrscheinlichkeit der Wahl der Anteilseigner der beiden Optionen geschätzt. ● Die Dividendenverbindlichkeit wird auf Grundlage der beizulegenden Zeitwerte der auszuschüttenden Vermögenswerte bewertet. ● Der Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Dividendenverbindlichkeit und dem Buchwert der Vermögenswerte wird bei Ausschüttung in der GuV erfasst. Zusätzliche Angaben müssen erfolgen, wenn die auszuschüttenden Vermögenswerte die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs nach IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ erfüllen. Zeitpunkt des Inkrafttretens Prospektive Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist erlaubt, wenn diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Das Unternehmen hat dann auch gleichzeitig IFRS 3 (überarbeitet) „Unternehmenszusammenschlüsse“, IAS 27 (überarbeitet) „Konzern- und Einzelabschlüsse“ und IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ (in der durch diese Interpretation geänderten Fassung) anzuwenden. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Zum Druckzeitpunkt noch nicht von der Europäischen Kommission anerkannt. 1 Was ist der Anwendungsbereich der Interpretation? IFRIC 17 ist auf alle unbedingten unbaren Ausschüttungen an Anteilseigner anwendbar, sofern mit der Ausschüttung alle Eigenkapitalinstrumente der dieselbe Klasse haltenden Anteilseigner gleich behandelt werden, nicht jedoch auf sogenannte Common-Control-Transaktionen (bei denen dieselbe Partei oder dieselben Parteien über einen Vermögenswert sowohl vor als auch nach der Ausschüttung verfügen können). 2 Wann wird eine Dividendenverbindlichkeit erfasst? Eine Dividendenverbindlichkeit ist anzusetzen, wenn die Dividende sachgemäß genehmigt wurde und die Ausschüttung nicht länger im Ermessen des Unternehmens liegt. Da dieser Zeitpunkt durch die Gesetzgebung variieren kann, hat das IFRIC hierfür weitere Klarstellungen in die Interpretation aufgenommen. IFRIC 17 besagt, dass dies das Datum sei, zu dem der Dividendenvorschlag, z. B. des Managements oder des Vorstands, von der aufgrund rechtlicher oder 60 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Unbare Ausschüttungen an Anteilseigner – IFRIC 17 satzungsgemäßer Vorschriften zuständigen Stelle, z. B. den Anteilseignern, genehmigt wurde, oder, falls eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, das Datum, zu dem z. B. das Management oder der Vorstand die Ausschüttung beschlossen hat, sofern keine weiteren rechtlichen oder satzungsgemäßen Bedingungen bestehen. In manchen Ländern könnte dies von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit und somit für die Wahl des Zeitpunkts der Ausschüttung sein. Wird die Dividende vor Ausschüttung des unbaren Vermögenswerts verbucht, ist die Dividendenverbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen, während der unbare Vermögenswert weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten bis zur Ausschüttung bilanziert wird. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn eine Verbindlichkeit am Ende einer Berichtsperiode erfasst wird, die Auszahlung dagegen erst in der Folgeperiode erfolgt. 3 Wann werden erhaltene Dividenden erfasst? IFRIC 17 behandelt den Erhalt von Dividenden nicht. Gemäß IAS 18 „Erträge“ werden Dividenden erfasst, wenn der Rechtsanspruch auf Zahlung entstanden ist. Der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung mag von einem Land zum anderen variieren. Die Bilanzierung der Dividendenforderung jedoch soll die Bilanzierung bei dem auszahlenden Unternehmen widerspiegeln. Die erhaltene Dividende ist somit zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. 61 Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 J Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 Im Mai 2008 veröffentlichte der IASB im Rahmen seiner jährlichen Aktualisierungen Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards. Die unten stehende Tabelle beinhaltet die wesentlichen Änderungen an den Standards und deren Auswirkungen für das Management. Zeitpunkt des Inkrafttretens Änderungen, von denen keine bedeutenden Auswirkungen erwartet werden, treten für Berichtsperioden von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, in Kraft. Alle übrigen Änderungen, mit einer Ausnahme, sind ebenfalls für Berichtsperioden von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern diese Tatsache im Anhang angegeben wird. Allerdings erfordern nicht alle Änderungen eine retrospektive Anwendung, sondern einige der Änderungen sind prospektiv anzuwenden. Stand der Anerkennung durch die EU (Endorsement) Die Übernahmeverordnung wurde am 24. Januar 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Standard Änderungen Auswirkungen auf die Praxis Zeitpunkt des Inkrafttretens IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ (und daraus folgende Änderungen an IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“) ● Sämtliche Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens sind als „zur Veräußerung gehalten“ zu klassifizieren, sofern ein Teilveräußerungsplan einen Verlust der Beherrschung zur Folge hat. ● Klassifizierung als „zur Veräußerung gehalten“, wenn eine Teilveräußerung zum Verlust der Beherrschung führt. Ein Unternehmen, das 51 Prozent der Anteile an einem Tochterunternehmen hält, 2 Prozent davon veräußert und dadurch die Kontrolle verliert, hat IFRS 5 zu befolgen. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres mit prospektiver Anwendungspflicht ab dem Datum, an dem IFRS 5 erstmalig angewendet worden ist, anzuwenden. IAS 16 „Sachanlagen“ (und daraus folgende Änderungen an IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“) ● Unternehmen, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit aus der Vermietung und der nachfolgenden Veräußerung von Vermögenswerten besteht, müssen Einnahmen aus dieser Veräußerung als Umsatzerlöse ausweisen. ● Einnahmen aus einer der Vermietung nachfolgenden Veräußerung sind der Änderung zufolge brutto als Umsatzerlöse auszuweisen; die bisherige Regelung erfordert eine Nettodarstellung als sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. ● Der Buchwert dieser Vermögenswerte ist in die Vorräte umzugliedern, sobald diese zur Veräußerung gehalten werden. ● IFRS 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vermögenswert in die Vorräte umgegliedert wurde. Das führt bei Verkauf zu einer Bruttodarstellung von Erträgen und Aufwand und einer Verschiebung von Investitions- zu betrieblichen Cashflows. Eine frühere Anwendung ist bei entsprechender vorzeitiger Anwendung der Änderungen des IAS 7 zulässig. ● Sofern ein solches Tochterunternehmen eine Veräußerungsgruppe darstellt, die die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllt, sind die hierfür notwendigen Angaben zu machen. ● Eine daraus folgende Änderung des IFRS 1 besagt, dass diese Änderungen prospektiv ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS anzuwenden sind. ● Eine daraus folgende Änderung des IAS 7 besagt, dass Cashflows aus dem Kauf, der Vermietung und der Veräußerung dieser Vermögenswerte als Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit darzustellen sind. ● Die Definition des erzielbaren Betrags wurde an diejenige des IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ angeglichen. 62 ● Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sind als „zur Veräußerung gehalten“ zu klassifizieren, nicht nur der zu veräußernde Teil. ● Eine verbleibende Beteiligung nach einer Teilveräußerung befreit nicht von der Darstellungspflicht als aufgegebener Geschäftsbereich. Zuvor nicht nach IFRS 5 berücksichtigte Teilveräußerungen liegen nunmehr im Anwendungsbereich dieses Standards. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern IAS 27 (überarbeitet) ebenfalls früher angewendet wird. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 Standard Änderungen Auswirkungen auf die Praxis Zeitpunkt des Inkrafttretens IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ Die Definition von Fremdkapitalkosten wurde geändert. Zinsaufwand ist nach der in IAS 39 beschriebenen Effektivzinsmethode zu berechnen. Die Änderung beseitigt Inkonsistenzen in den Bezeichnungen des IAS 39 und des IAS 23. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IAS 27 „Konzern- und Einzelabschlüsse“ Sofern eine nach IAS 39 bilanzierte Beteiligung an einer Tochtergesellschaft auch als „zur Veräußerung gehalten“ nach IFRS 5 klassifiziert wird, ist IAS 39 (anstatt IFRS 5) weiterhin anzuwenden. Für Beteiligungen, die im Einzelabschluss eines Mutterunternehmens nach IAS 39 bilanziert werden, ist eine Klassifizierung als „zur Veräußerung gehalten“ nach IFRS 5 vorzunehmen. Die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 sind nur anzuwenden auf Beteiligungen, die zu Anschaffungskosten bewertet werden. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres mit prospektiver Anwendung ab dem Datum, an dem IFRS 5 erstmalig angewendet worden ist, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“ (und daraus folgende Änderungen an IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“) ● Sofern eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen nach den Vorschriften des IAS 39 bilanziert wird, sind nur bestimmte (nicht alle) Angaben nach IAS 28 zusätzlich zu den Angaben nach IAS 32/IFRS 7 zu machen. ● Die Angabepflichten werden deutlich reduziert. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. ● Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist zum Zwecke der Durchführung eines Wertminderungstests als einzelner Vermögenswert zu behandeln. ● Die Änderungen verdeutlichen und vereinfachen voraussichtlich die Bilanzierung von Wertminderungen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die entsprechenden Änderungen des IFRS 7 sowie des IAS 31 und des IAS 32 gleichzeitig früher angewendet werden. Konsistenz mit den Vorschriften anderer Standards wird hergestellt. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. ● Wertminderungen sind nicht bestimmten Vermögenswerten des assoziierten Unternehmens, wie etwa einem Geschäfts- oder Firmenwert, zuzuweisen. ● Wertaufholungen werden als eine Korrektur des Beteiligungswerts erfasst, soweit sich der erzielbare Betrag des assoziierten Unternehmens erhöht. IAS 29 „Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ Änderungen von Beschreibungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Anzahl von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert und nicht zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert wird Eine frühere Anwendung ist zulässig. IAS 31 „Anteile an Gemeinschaftsunternehmen“ (und daraus folgende Änderungen an IAS 32 und IFRS 7) Sofern eine Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen nach den Vorschriften des IAS 39 bilanziert wird, sind nur bestimmte (nicht alle) Angaben nach IAS 31 zusätzlich zu den Angaben nach IAS 32/IFRS 7 zu machen. Die Angabepflichten werden deutlich reduziert. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die entsprechenden Änderungen des IFRS 7 sowie des IAS 28 und des IAS 31 gleichzeitig früher angewendet werden. 63 Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Standard Änderungen Auswirkungen auf die Praxis Zeitpunkt des Inkrafttretens IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ Sofern der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten auf Basis abgezinster Cashflows ermittelt wird, sind Angaben entsprechend den Angabepflichten bei der Ermittlung eines Nutzungswerts zu machen. Die Angabepflichten bei der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Verkaufskosten zur Ermittlung des erzielbaren Betrags haben sich erhöht. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ ● Ein Vermögenswert ist nur dann anzusetzen, wenn eine Vorauszahlung geleistet wurde, um das Recht auf den Erhalt von Waren oder den Empfang von Dienstleistungen zu erwerben. ● Beseitigt Ungleichheiten in der Praxis. ● Ausgaben, die beispielsweise beim Druck von Versandhauskatalogen entstehen, werden beim Druck berücksichtigt und nicht etwa beim Versand an die Kunden. ● Werbung und Maßnahmen der Verkaufsförderung beinhalten Versandhauskataloge und Ähnliches. IAS 40 „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ (und daraus folgende Änderungen an IAS 16) Eine frühere Anwendung ist zulässig. ● Entfernung des Ausdrucks „selten, wenn überhaupt“ im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Anwendung einer Abschreibungsmethode, die zu niedrigeren kumulierten Abschreibungsbeträgen als die lineare Methode führt. ● Beseitigt die Möglichkeit der Interpretation, dass die leistungsabhängige Abschreibungsmethode nicht zulässig ist. ● Im Bau befindliche, als Finanzinvestition vorgesehene Immobilien fallen in den Anwendungsbereich des IAS 40. Es erfolgt eine umfangreichere Bewertung im Bau befindlicher Immobilien zum beizulegenden Zeitwert. ● Die Abschreibungsmethode reflektiert den erwarteten Werteverzehr eines Vermögenswerts. ● Wird die Neubewertungsmethode verwendet, sind daher auch solche Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 64 Prospektive Anwendung der Vorschriften in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die Informationen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu dem früheren Anwendungszeitpunkt bereits erhoben wurden. ● Sofern der beizulegende Zeitwert von im Bau befindlichen, als Finanzinvestition vorgesehenen Immobilien nicht verlässlich ermittelbar ist, sind diese Immobilien zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bau beendet ist, es sei denn, der beizulegende Zeitwert ist im weiteren Verlauf des Baus verlässlich ermittelbar. IAS 41 „Landwirtschaft“ Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. ● Verwendung eines marktbasierten Abzinsungssatzes, wenn die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts auf der Grundlage von diskontierten Cashflows erfolgt. ● Nachsteuersätze sind am Markt leichter verfügbar, um den beizulegenden Zeitwert zu schätzen. Die Änderung vereinfacht darüber hinaus die Ermittlung der diskontierten Cashflows. ● Beseitigung des Verbots, biologische Transformationen bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts mit einzubeziehen. ● Marktteilnehmer unterstellen eine normale biologische Transformation; diese Annahme wird daher auch bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt. Prospektive Anwendung der Vorschriften in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 Schulden Standard Änderungen Auswirkungen auf die Praxis Zeitpunkt des Inkrafttretens IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ ● Bezieht sich eine Planänderung, durch die Versorgungsleistungen reduziert werden, auf zukünftige Dienstleistungszeiten, liegt eine Plankürzung (curtailment) vor. ● Klarstellungen von Definitionen und Beseitigungen von Inkonsistenzen sollten die Anwendung des Standards erleichtern. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden, mit Ausnahme von Änderungen der Vorschriften für Plankürzungen und negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand. ● Negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand liegt dann vor, wenn eine Maßnahme, die sich auf zurückliegende Dienstzeiten bezieht, zu einer Reduktion von Versorgungsleistungen und zu einem niedrigeren Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung führt. Letztgenannte sind prospektiv auf alle Planänderungen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. ● Die Definition des Begriffs „Erträge aus Planvermögen“ wurde angepasst. Hiernach sind etwaige Kosten für die Verwaltung des Plans nur dann abzuziehen, wenn es sich nicht um Kosten handelt, die bereits in die versicherungsmathematischen Annahmen eingeflossen sind, die zur Bemessung der leistungsorientierten Verpflichtung verwendet werden. ● Die Abgrenzung von kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer und anderen, langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer bestimmt sich danach, ob die Erfüllung fälliger Leistungen an Arbeitnehmer vor oder nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende der Periode, in der der Arbeitnehmer die zugehörige Arbeitsleistung erbracht hat, erwartet wird. IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ ● Entfernung der Aussage in IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen“, wonach Eventualschulden anzusetzen sind. ● Schafft Konsistenz von IAS 19 und IAS 37 ● Der Vorteil eines öffentlichen Darlehens zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Buchwert des Darlehens, der gemäß IAS 39 ermittelt wurde, und den erhaltenen Zahlungen bewertet. Unternehmen sind verpflichtet, den Nutzen zu bestimmen und darzustellen. ● Der Vorteil wird im Einklang mit IAS 20 bilanziert. Prospektive Anwendung der Vorschriften auf öffentliche Darlehen, die ein Unternehmen in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres erhalten hat . Eine frühere Anwendung ist zulässig. 65 Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Finanzielle Vermögenswerte und Schulden Standard Änderungen Auswirkungen auf die Praxis Zeitpunkt des Inkrafttretens IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ● Klarstellung, dass es in folgenden Fällen die Möglichkeit von Umklassifizierungen in und aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ gibt: ● Die Klarstellung verdeutlicht, dass Umklassifizierungen in die/aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ nach dem erstmaligen Ansatz möglich sind. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. – Ein bislang als Sicherungsinstrument eingesetztes Derivat im Rahmen eines zuvor effektiven „cash flow hedge“ bzw. „net investment hedge“ erfüllt die Anforderungen eines Sicherungsinstruments nicht mehr oder ein bestehendes Derivat wird erstmalig als Sicherungsinstrument im Rahmen eines effektiven „cash flow hedge“ bzw. „net investment hedge“ eingesetzt. ● Die Änderung konkretisiert diese Möglichkeit jedoch dahingehend, dass solche Umklassifizierungen nur in extremen Ausnahmefällen (rare circumstances) zulässig sind. In diesem Zusammenhang hat der IASB festgestellt, dass die derzeitige Finanzkrise als ein solcher Ausnahmefall angesehen werden kann. – Nach einem Wechsel der Bilanzierungsmethode einer Versicherungsgesellschaft werden finanzielle Vermögenswerte im Einklang mit IFRS 4 reklassifiziert. ● Die Definition von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten oder Schulden bezogen auf Posten, die zu Handelszwecken gehalten werden, wird verändert. Diese stellt nun klar, dass für finanzielle Vermögenswerte oder Schulden eines Portfolios, die dieser Kategorie zugeordnet werden, bereits beim erstmaligen Ansatz Hinweise auf ein Management dieses Portfolios mit dem Ziel kurzfristiger Gewinnmitnahmen vorliegen müssen. ● Entfernung des Begriffs „Segment“ als Beispiel für eine im Verhältnis zum berichterstattenden Unternehmen externe Partei ● Die Vorschriften zur Designation und Dokumentation von Sicherungsgeschäften besagen, dass nur Finanzinstrumente, an denen eine nicht zum berichtenden Unternehmen gehörende externe Partei beteiligt ist, Sicherungsinstrumente sein können. ● IAS 39 führte vor dieser Änderung noch ein Segment als ein Beispiel für eine externe Partei an. ● Die Herausnahme dieses Beispiels resultiert aus der sich möglicherweise ergebenden Inkonsistenz mit IFRS 8 „Geschäftssegmente“, der Angaben auf Basis der Berichterstattung an den Hauptentscheidungsträger verlangt. ● Für die Neuermittlung des Buchwertes eines Schuldinstruments, das aus einer Fair-Value-Sicherungsbeziehung ausscheidet, stellt eine Änderung klar, dass ein neuberechneter Effektivzinssatz (ermittelt an dem Tag, an dem die Sicherungsbeziehung endet) anzuwenden ist. 66 ● Diese Änderung bezieht sich auf eine derzeit bestehende Unklarheit darüber, ob die ursprüngliche oder neu berechnete Effektivzinsrate anzuwenden ist. Es wird klargestellt, dass eine Neuberechnung zu erfolgen hat. Konkret sollen die Änderungen der Vorschriften zur Klassifizierung „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ auf dieselbe Art und Weise angewandt werden wie die Fair-ValueOption aus 2005. Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Verbesserungen der IFRS – Annual Improvements Project 2008 Darstellung des Abschlusses Standard Änderungen Auswirkungen auf die Praxis Zeitpunkt des Inkrafttretens IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ Klarstellung, dass einige und nicht zwangsweise sämtliche im Einklang mit IAS 39 als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifizierte finanzielle Vermögenswerte und Schulden Beispiele für kurzfristige Vermögenswerte und Schulden sind. Finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifiziert sind, sind im Einklang mit IAS 1 als kurz- oder langfristig zu klassifizieren. Die Vorschriften sind zwingend in Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. 67 Änderungen, die voraussichtlich die Bilanzierung der meisten Anwender nicht betreffen Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 K Änderungen, die voraussichtlich die Bilanzierung der meisten Anwender nicht betreffen IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ Die Änderung behandelt einen potenziellen Konflikt zwischen Umsetzungsleitlinien (implementation guidance) des IFRS 7 und Vorschriften des IAS 1. Die bisherige Formulierung in IG13 des IFRS 7 könnte dahingehend verstanden werden, dass es einem Unternehmen gestattet ist, Zinserträge und Zinsaufwendungen saldiert in einem Betrag als Finanzergebnis darzustellen. IAS 1 verlangt jedoch, beide Posten getrennt auszuweisen. IG 13 der Umsetzungsleitlinien wurde entsprechend geändert, um eine derartige Interpretation auszuschließen. IAS 8 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern“ Die Änderung verdeutlicht, dass Umsetzungsleitlinien kein integraler Bestandteil eines Standards sind. Diese dienen der Unterstützung eines Unternehmens bei der Einführung eines Standards und enthalten nicht etwa verpflichtende Vorgaben. IAS 10 „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ Die Änderung bekräftigt die existierende Vorschrift, der zufolge eine nach dem Stichtag beschlossene Dividende keine Schuld des Unternehmens zum Stichtag darstellt, da zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Verpflichtung besteht. IAS 18 „Erträge“ Die Änderung ersetzt den Begriff „direkt zurechenbare Kosten“ durch „Transaktionskosten“, bezogen auf Kosten, die bei der Begebung eines Darlehens entstehen. Dadurch wird Konsistenz mit IAS 39 erreicht. IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ und IAS 29 „Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ Die Terminologie in beiden Standards wurde verändert, um Konsistenz mit anderen Standards zu erreichen. Beispielsweise wurde der Begriff „zu versteuerndes Einkommen“ in Verweisen in IAS 20 durch „zu versteuernder Gewinn oder steuerlicher Verlust“ ersetzt. IAS 34 „Zwischenberichterstattung“ Der aktuelle Standard sagt aus, dass sowohl das verwässerte als auch das unverwässerte Ergebnis je Aktie in einem Zwischenbericht darzustellen sind. Die Änderung stellt klar, dass dies nur zutreffend ist, wenn das Unternehmen in den Anwendungsbereich des IAS 33 „Ergebnis je Aktie“ fällt. IAS 40 „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ Der beizulegende Zeitwert einer geleasten Immobilie bestimmt sich unter Berücksichtigung aller erwarteten künftigen Einnahmenüberschüsse, d. h., künftige bedingte und unbedingte Leasingzahlungen an den Leasinggeber fließen wertmindernd mit ein. Die Änderung der Vorschriften für als Finanzinvestition gehaltene, geleaste Immobilien verdeutlicht nunmehr, dass zur Bestimmung des Buchwerts von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts diese künftigen Zahlungen wieder hinzugefügt werden müssen, da sie bereits als Leasingverbindlichkeit passiviert werden. Eine weitere Änderung passt den Wortlaut des Standards in Bezug auf Änderungen von Bilanzierungsmethoden an IAS 8 an. 68 Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 IAS 41 „Landwirtschaft“ Änderungen, die voraussichtlich die Bilanzierung der meisten Anwender nicht betreffen Der aktuelle Standard verweist auf „point-of-sale costs“. Da dieser Ausdruck in keinem anderen Standard verwendet wird, ersetzt die Änderung diesen durch „costs to sell“6. Daraus resultieren entsprechende Änderungen in IAS 2, IAS 36 und IFRS 5, um Verweise in diesen Standards anzupassen. Eine weitere Änderung des Standards betrifft geringfügig abgewandelte Beispiele von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 6 In der amtlichen deutschen EU-Übersetzung wird für beide Begriffe das Wort „Verkaufskosten“ verwendet. 69 Ansprechpartner Finanzberichterstattung nach IFRS – Leitfaden für die neuen Standards ab 2009 Ansprechpartner Andreas Bödecker Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-5848 [email protected] Dr. Rüdiger Loitz Moskauer Straße 19 40227 Düsseldorf Tel.: +49 211 981-2839 [email protected] Thomas Dräger Domshof 18–20 28195 Bremen Tel.: +49 421 8980-4201 [email protected] Barbara Reitmeier Elsenheimerstraße 33 80687 München Tel.: +49 89 5790-5445 [email protected] Guido Fladt Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1455 [email protected] Björn Seidel New-York-Ring 13 22297 Hamburg Tel.: +49 40 6378-8163 [email protected] Karsten Ganssauge Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1822 [email protected] Armin Slotta Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1220 [email protected] Dr. Sebastian Heintges Moskauer Straße 19 40227 Düsseldorf Tel.: +49 211 981-2873 [email protected] Martin Theben Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1618 [email protected] Udo Kalk-Griesan Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1144 [email protected] Folker Trepte Elsenheimerstraße 33 80687 München Tel.: +49 89 5790-5530 [email protected] PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist in Deutschland mit fast 8.900 Mitarbeitern und einem Umsatz von rund 1,47 Milliarden Euro eine der führenden Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften. An 28 Standorten arbeiten Experten für nationale und internationale Mandanten jeder Größe. PricewaterhouseCoopers bietet Dienstleistungen an in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen (Assurance), Steuerberatung (Tax) sowie Deals und Consulting (Advisory). Eine hohe Qualitätsorientierung sowie vorausschauendes Denken und Handeln kennzeichnen die Aktivitäten des Unternehmens. PricewaterhouseCoopers. Die Vorausdenker. 70 www.pwc.de