für die gesamte Sozialversidierung

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I__
Nummer 9
Berlin,!. Mail92Ö
32.
Jahrgang
VOLKSTÜMLICHE
ZEITSCHRIFT
für die gesamte
Sozialversidierung
SCHRIFTLEITUNG: JOSEF AMAN
INHALTSVERZEICHNIS:
Der Maßstab der
Kassenleistungen
H. v. Frankenberg, Braunschweig
Vorstand oder Geschäftsführer?
Wissenswertes über die Allgemeine
rung Deutscher Krankenkassen
Fr. Kleeis, Weimar
Ruhegehaltsversiche¬
Arno Salomon,
Verwaltung
/
Bezugspreis
Rechtsprechung
durch die Post
50
Verlag
und
Schriftleitung:
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Frankenberg
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AERZTE
UND
KRANKEN*
KASSEN
HELMUT LEHMANN
2. AUFLAGE
LEINEN¬
EINBAND
288 Seiten
i
Das Werk enthält eine
umfangreiche, übersichtlich gegliederte
Zusammenstellung des gesamten Rechtsstoffes sowie einen aus¬
führlichen Kommentar unter Berücksichtigung der Entscheidun¬
gen des
Reichsausschusses und des Reichsschiedsamts.
VerlagsQesellscbaft deutscher Kranken kassee m.b.H.. Berlin -CborlottenbDrg I
Vo I kstU m I i die Zeitsdirift
fiir die gesamte
Sozialversidierung
FACHZEITSCHRIFT DES ZENTRALVER BANDES DER ANGESTELLTEN
Berlin SO26, Oranienstr. 40/41
/
Erscheint halbmonatlich
1. Mai 1926
Nummer 9
Der .Maßstab der
H.
Von Stadtrat
braucht nicht
Man
Relativitätslehre
wohl
Einstein
an
und seine
zu
in der Welt und auch das Wirken der
Krankenkassen in einem gewissen Verhältn i s
(bei den Kassen zu den Leistungen der
alles
Versicherten)
stehen
und
müsse,
daß
es
für
Bemessung, da es sich grundsätzlich um
einen
Ausgleich für ausfallenden Verdienst
hendler keinen natürlicheren Anhaltspunkt gebe
als die Dienstvergütung, die sie bisher
bezogen haben. Je mehr man sich von diesem
deren
entfernt, desto weiter gerät man ins
Uferlose hinein, und desto größer wird die Ge¬
fahr, daü man durch übermäßig hohe Ver¬
Maßstab
sicherungsbezüge einen Anreiz
Herbeiführen oder Verlängern
liefert.
fällen
Den
Schaden
künstlichen
zum
von
Krankheits¬
davon
würde
die
Krankenkase und mittelbar die Gesamtheit ihrer
Mitglieder haben; es muß deshalb alles auf¬
geboten werden, um für eine gerechte und
zweckentsprechende Bestimmung der Leistun¬
gen
auf beiden
Wie
Seiten
zu
sorgen.
keine unbilligere und rohere Art der
Besteuerung gibt, als wenn man auf den Kopf
der Einwohnerschaft Umlagen erheben wollte
(wie
es
es
Gestalt
in
der
Kopfsteuer
vereinzelt
noch hier und da
geschieht) oder je nach dem
Verbrauch notwendiger Gegenstände, nach der
Inanspruchnahme
Wohnräumen für kleinere
Familien die Abgabepflicht be¬
und
von
größere
mißt (wie es die leider noch
bliebene
mit
% Proz.
Umsatz- und manche andere
32.
zu
ver¬
mi߬
billigende Steuer tut), so fordert es unseren Tadel
heraus, daü in einzelnen Fällen die Reichsver¬
sieherungsordnung statt der allgemein üblichen
Anpassung an den Grundlohn (§ 180) mit
der Möglichkeit fester Sätze (Mindest-, Höchst¬
sätze) rechnet. So kann nach § 204 durch die
Satzung für das Sterbegeld ein Mindestbetrag
Jahrgang
Kassenleistungen
Frankenberg
v.
denken, um gleich¬
dem Ergebnisse zu kommen, daü fast
zu
Bezugspreis vierteljährlich 50 Pfennig
/
daß
Braunschweig.
leidlich
ein
wird.
in
nennenswerter
Betrag
Kaum dasselbe läßt sich aber bei
Abs.
2
schaft
die in
Für
sagen.
Beschäftigten, die
stiefmütterlich
behandelt
der
erzielt
§
432
Landwirt¬
in mancher Hinsicht
werden, kann durch
Satzung, wenn sie „erweiterte Kranken¬
pflege" vorsieht, zugleich für das Sterbegeld
ein Höchstbetrag von 30 Mk. bestimmt werden.
Dasselbe gilt nach § 435 für Hausgehilfen
(Dienstboten). Am schlimmsten sind die
die
unständig
Beschäftigten,
Schmerzenskinder der Krankenversicherung, bei
ungenügender Zahlung ihres eigenen Beitrags¬
die
Haben sie im Laufe der letzten
26 Wochen vor der Erkrankung für mehr als
teils daran.
Beitragsteil nicht geleistet, so
darf ihr Sterbegeld 30 Mk nicht übersteigen;
dasselbe gilt für Versicherte, deren Mitglied¬
schaft noch nicht 26 Wochen besteht, wenn sie
ihren Beitragsteil für mehr als ein Viertel der
Versicherungsdauer nicht geleistet haben.
8 Wochen ihren
Daß
Krankenpflege (ärztliche Be¬
handlung, Lieferung von Arznei, Heilmitteln;
nach dem Ermessen der Kasse Anstaltsfürsorge)
die
nicht nach dem Grundlohn und nach den Bei¬
trügen abgestuft werden darf, ergibt sich
dem Gesetze und
aus
wäre schlimm
um
bestellt,
statt
wenn
der Natur der Sache.
aus
Es
die Hilfe der Krankenkassen
des unantastbaren Grund¬
satzes, daß das Notwendige unbedingt gewährt
werden muß, ein Unterschied je nach der Bei¬
tragshöhe gemacht würde. Auch bei der Ein¬
weisung in das Krankenhaus pflegt eine und
dieselbe
Verpflegungsklasse maßgebend zu
Das schließt nicht aus, daß es den Ver¬
sicherten gestattet ist, aus eigenen oder sonst
sein.
verfügbaren Mitteln soviel zuzuzahlen, wie der
Satz in einer höheren Verpflegungsklasse be¬
trägt, in die sie eingereiht zu werden wünschen.
Die
festgesetzt werden. Immerhin ist
bei dieser Vorschrift anzuerkennen, daü man
bemüht gewesen ist, mit der Bemessung der
Beihilfe zu den Bestattungskosten bei sehr
einigen Jahren geltenden Bestim¬
mungen in
§ 180 über die vom Kassenvor¬
stande» mit Zustimmung des Oberversicherungs¬
niedrigem
höhe der Versicherten vorzunehmende Fest-
von
50
Mk.
Grundlohn
so
weit
heraufzugehen,
amts
seit
stufenweise nach der verschiedenen Lohn¬
Setzung des Grundlohns passen sich
den tatsächlichen Verhältnissen an. Wenn da¬
bei kn allgemeinen das Entgelt in bar, in Seeh¬
und
anderen Bezügen, Gewinnanteilen usw.
(§ 160)
berücksichtigen ist, als
es 5 Mk. für den Kalendertag nicht übersteigt,
so gestattet doch § 180 Abs. 3 für den Grund¬
lohn den auf den Kalendertag entfallenden Ar¬
beitsverdienst der einzelnen Mitglieder bis zur
vollen Höhe zu berücksichtigen; auch darf
die Satzung nach Abs. 4 daselbst als Grund¬
lohn das durchschnittliche Tagesentgelt der¬
jenigen Klasse Versicherter, für welche die
insoweit
nur
zu
Kasse errichtet ist, in Höhe des auf den Ka¬
lendertag entfallenden Betrages festsetzen. Eine
wichtige Vorschrift enthielt endlich Abs. 5 a.
Dem
O.:
a.
Kassenvorstande ist es erlaubt,
hierzu die sonst nötige Zustim¬
ohne daß er
mung des Oberversicherungsamts braucht, auch
in den Fällen, in denen die Satzung den Grund¬
lohn
bemißt,
oder
Mitgliederklassen
wirklichen
Arbeitsver¬
Lohnstufen
nach
den
dienst der einzelnen Versicherten als Grund¬
lohn maßgebend sein zu lassen; er kann diese
Bestimmung auf einzelne Gruppen von Ver¬
sicherten, insbesondere auf solche Personen
beschränken, deren Arbeitgeber regelmäßig
eine
bestimmte
Mindestzahl
von
Versicherten
beschäftigt.
Die
Vorschrift
Abs.
desselben Para¬
graphen, wonach der Vorstand für frei¬
willig Beitretende, für die sich hiernach
kein Grundlohn ermitteln läßt, ihn selbständig
in
6
bestimmt, gibt ihm von vornherein die Mög¬
lichkeit, einer Unstimmigkeit vorzubeugen, die
sich
Gruppe, bei den
freiwillig Weiterversicherten, die
früher Pflichtmitglieder waren (vgl. § 313), in
bei
einer
verwandten
Weise bemerkbar gemacht hatte.
So wichtig es nach dem oben Angeführten ist,
daß an der Krankenpflege nichts bei den niedrig
Versicherten gespart wird, so schwer fällt es
doch den Krankenkassen, für die freiwillig
Weiterversicherten bei geringen Beiträgen jede
unliebsamer
weitgehende Inanspruchnahme zu ertragen. In
§ 313a ist deshalb neuerdings angeordnet, daß
bei Beginn oder während der Dauer der Weiter¬
versicherung der Kassenvorstand die Ver¬
des
in
Weiterversicherten
eine
setzung
höhere Klasse oder Stufe auch ohne dessen
Zustimmung bestimmen kann, wenn dessen
Beiträge in erheblichem Mißverhältnis zu seinem
Gesamteinkommen und
zu
den ihm im Krank¬
heitsfalle
zu
gewährenden Kassenleistungen
stehen.
Noch fehlt die allgemeine, als Regelleistimg
dringend erwünschte Familienversicherung. Be¬
kommen wir sie endlich, dann versteht es sich
von selbst, daß auch sie keiner Staffelung oder
Kürzung je nach der Höhe des Grundlohnes
würde sich
man
unterzogen werden darf
sonst dem Vorwurf aussetzen, daß man mit der
—
einen
Hand
die
langersehnte,
für
die
Volks¬
gesundheit sehr wertvolle Gabe gewährt,
mit
der andern wieder ein Stück davon genommen
habe.
Vorstand oder Geschäftsführer?
Von
Der
das
besagt
Vorstand
verwaltet
die
Kasse,
Fr.
soweit
Gesetz nichts anderes bestimmt.
ganz
klipp
und klar der
§
Kleeis,
So
342 der RVO.
Die Worte „soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt", betreffen die dem Kassenausschuß
Aufgaben. Diese sind im § 345
einzeln und erschöpfend aufgezählt.
So klar
und einfach die Verwaltung der Krankenkassen
gesetzlich geregelt erscheint, so entstehen doch
überwiesenen
in der Praxis immer mehr Zweifelsfälle hierüber.
Die fortschreitende Zentralisation in der Kran¬
kenversicherung macht die gewissenhafte und
genaue Einhaltung der Bestimmung des § 342
in der Praxis vielfach unmöglich. Vor der Ein¬
führung der RVO., als es eine Unmenge kleiner
und kleinster Zwergkassen gab, war es noch mög¬
lich, daß der Vorstand die Kasse ehrenamtlich
verwaltete.
bau der
Der immer mehr zunehmende Aus¬
Krankenversicherung und die dadurch
vermehrte Arbeits- und Verwaltungslast macht
es heute wohl bei allen Kassen unmöglich, daß
der Vorstand der Kasse alle irgendwie vorkom¬
menden Arbeiten selbst beaufsichtigt oder gar
ausführt. Ja man kann ruhig behaupten, daß
den Vorstandsmitgliedern, die doch nur
es
ehrenamtlich für die Kasse tätig sind, heute un¬
138
Weimar.
möglich ist, sich in ihrer Kenntnis der gesetz¬
lichen Bestimmungen auf dem laufenden zu
halten.
Erinnert sei hier
nur
an
die
so
schwere
vielgestaltige Arztfrage (Zulassung, Ueberwachungsausschüsse, Arztverträge usw.), deren
und
genaue
Kenntnis
man
von
den einzelnen Vor¬
standsmitgliedern, die den ganzen Tag über in
ihrem Beruf, sei es als Arbeitnehmer oder Ar¬
beitgeber, tätig sind, nicht erwarten und auch
nicht verlangen kann.
Ebenso ist es in der Praxis undurchführbar,
daß der „gesamte" Vorstand die Kasse ver¬
waltet. Es wird meist vom Absatz 3 des § 5
der RVO. Gebrauch gemacht, wonach auch ein¬
zelne Vorstandsmitglieder die Kasse vertreten
können.
In den meisten Fällen ist bei kleinen
Kassen
der
Kassenvorsitzende
der
„spiritus
rector", er ist in den Vorstandssitzungen, in
denen die
einzelnen
wichtigeren Angelegen¬
heiten besprochen und durchberaten werden,
der Sachreferent, er sorgt auch in der Praxis
für die Ausführung der gefaßten Vorstaidsbeschlüsse
usw.
auch nach den
Der
Kassenvorsitzende
hat
Bestimmungen der RVO. eine
überragende Stellung gegenüber den übrigen
Vorstandsmitgliedern. So gibt z. B. bei Stim-
im Vorstand die Stimme des Vor¬
mengleichheit
und
zur
Üeberwachung
aller oft wiederkehren¬
ist
den Geschäfte ist wohl der Geschäftsführer be¬
berechtigt,
erweiternden Gesetzesbestimmungen
brachten es mit sich, daß sich der Kassenvor¬
stand nach einer Person umsehen mußte, die die
rechtigt. Er darf die Quittungen über geleistete
Beiträge der Arbeitgeber unterschreiben und
kann die Belege über Krankengeld, Wochen¬
geld, Hausgeld, die Rezepte usw. zur Zahlung
Etwas
anweisen.
schwieriger ist die Sache
schon mit dem Sterbegeld. In vielen kleinen
Kassen darf das Sterbegeld erst dann ausgezahlt
werden, wenn es vom Vorsitzenden oder einem
anderen beauftragten Vorstandsmitglied ange¬
wiesen ist. Alle sonstigen Ausgabebelege (An¬
schaffung von Möbeln, Bureaumaterial, gröüere
Heilmittel) und die Einweisungsscheine in die
laufende Verwaltung der Kasse in seinem Auf¬
Kenntnisse der
trage erledigte und die nötigen
gesetzlichen Bestimmungen besaß. Diese Person,
Krankenhäuser müssen in diesen Kassen vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegen¬
gezeichnet sein. Eine Universitätsklinik hat im
Kassenvorsitzende
der
nur
Beschlüsse
verpflichtet,
auch
sondern
nicht
8 RVO.
§
Nach
sitzenden den Ausschlag.
des
Kassenvorstandes, die gegen die gesetzlichen
Bestimmungen (RVO. oder Satzung) verstoßen,
Beschwerde
durch
an
(Versicherungsamt)
zu
Aufsichtsbehörden
beanstanden. Hierdurch
die
wird dem Vorsitzenden eine ziemliche Verant¬
wortung auferlegt.
Die immer mehr zunehmende Arbeit und die
sich
die
stets
Auftrag des Vorstandes die Geschäfte
im
dieses
Januar
Jahres
führt und diesem natürlich verantwortlich ist,
Es gibt wohl heute
ist der Geschäftsführer.
keine Kasse mehr ohne Geschäftsführer. Auch
darauf aufmerksam
die kleinste Kasse hat heute ihren
zeichnet
verantwort¬
Angestellten. In vielen, nament¬
lich größeren Kassen, wird der Geschäftsführer
oder
Direktor
als
Verwaltungsdirektor be¬
zeichnet. In großen Kassen gibt es neben dem
Geschäftsführer zur besseren Erledigung der
Geschäfte noch andere verantwortliche Ange¬
stellte, Abteilungsvorsteher usw. Diese sind
lichen leitenden
wieder dem Geschäftsführer unterstellt und wohl
selten dem Vorstand direkt verantwortlich.
Es eitstehen nun in der Praxis immer mehr
Zweifel über die Rechte der Geschäftsführer. In
vielen Kassen verwaltet tatsächlich der Ge¬
gänzlich mit Aus¬
nahme der wichtigen Sachen, wie Vermögens¬
anlage, Abschluß von Verträgen. Der Kassen¬
vorstand vertraut hier ganz den Fähigkeiten
seines verantwortlichen Angestellten. Er läßt
ihn nach pflichtgemäßem Ermessen schalten und
walten und sanktioniert dann nur die getroffe¬
schäftsführer die Kasse fast
nen
In anderen Kassen wieder ist
Maßnahmen.
der Vorsitzende oder ein anderes damit beauf¬
tragtes
Stunden
der
in
Kasse,
Tag
jeden
Vorstandsmitglied
um
einige
Anordnungen zu
treffen, Unterschriften zu leisten usw. Oft fühlt
sich dann der Geschäftsführer in seinen Anord¬
nungen beeinträchtigt oder der Vorsitzende führt
Klage, daß der Geschäftsführer irgend
ohne seine Zustimmung unternommen
darüber
etwas
E>iese Zweifel beschränken sich aber nicht
hat.
nur
auf den inneren Betrieb der Kasse.
der Oeffentlichkeit weiß
denn
nun
ist.
Darf
auf
einen
zur
der
Auch in
vielfach nicht, wer
der Kasse berechtigt
man
Vertretung
beispielsweise
Geschäftsführer
Einweisungsschein
haus eine Unterschrift leisten?
in
ein
Kranken¬
Wenn über alle
dafi
Kassenverband
einen
gemacht
gewünscht,
und
Kostenübernahmescheine
die
einem
von
unter¬
Vorstandsmitglied
werden. Eine Thüringer Kasse hat
Vorstandsbeschluü
durch
festgelegt,
verantwortlichen
neulich
dafi der Geschäftsführer beim selbständi¬
gen Einkauf von Bureaumat^rial und sonstigen
Ausgaben die Summen
Auch
darf.
schreiten
100 Mk. nicht über¬
von
Organisation des
die
Geschäftsbetriebes
inneren
dürfte
dem
Ge¬
zustehen, mit Ausnahme der An¬
nahme und Kündigung der Angestellten. Auch
für
die Annahme von tageweisen Aushilfs¬
kräften ist die Genehmigung des Vorstandes
unerläßlich, da es sich hier um eine Ausgabe
handelt, die das geschäftsübliche Maß über¬
steigt. In der Bewilligung von Urlaub an die
Angestellten ist den Geschäftsführern meist
durch die Dienstordnungen ein kleines Recht
fast
allen
In
Dienstordnungen
eingeräumt.
(§ 351 RVO.) ist den Geschäftsführern das
Recht gegeben, den Angestellten in gewissen
und dringenden Fällen einen kurzen Urlaub
(ein bis vier Tage) zu gewähren. Auch sonst
hat der geschäftsleitende Angestellte das Ver¬
halten der übrigen Angestellten in und außer¬
schäftsführer
halb des Dienstes
über den
Das Nähere
überwachen.
zu
Dienstbetrieb regelt wohl in
eine Geschäfts- oder
Kassen
inneren
größeren
Dienstanweisung, die
allen
vom
Vorstand aufgestellt
wird und die sämtlichen Angestellten bekannt¬
gegeben und von diesen unterzeichnet werden
muß.
Um den inneren Dienstbetrieb bekümmert
Vorstand, ab¬
gesehen von wichtigen Neuerungen usw., nicht
viel. Es ist dies eben eine Maschine, die, wenn
sie einmal in Gang gebracht ist, ohne großes
sich
in
den
meisten
weiteres Zutun
Wichtiger
ist
von
Fällen
der
allein läuft.
schon,
wenn
man
Rechte
die
des Geschäftsführers nach außen hin betrachtet.
Fragen auch keine Vorschriften irgend¬
welcher Art bestehen, so haben sich doch in
der Praxis Richtlinien herausgebildet, die die
Rechte der Geschäftsführer so ziemlich regeln.
steht sogar fest, daß der Geschäftsführer nicht
Als
der Vertreter der Kasse nach außen ist.
Wir
Vertreter der Kasse nach außen hin
diese
wollen
erst
betrieb daraufhin
Volkst.
einmal
den
betrachten.
inneren
Zur
Kassen¬
Ausführung
Man
kann
nicht
nur
sondern
behaupten,
Vorstand oder der Vorsitzende.
gilt
Der
nur
§
5
es
der
der
130
ausdrück¬
sagt in seinem zweiten Satz
lich, daß der Vorstand die Kasse gerichtlich
und außergerichtlich vertritt. Ueber den Sinn
des Wortes „gerichtlich" braucht wohl nicht
RVO.
gesprochen
lich-' kann
Behörden,
und
der
satzungen
„außengericht¬
die Vertretung der Kasse den
den Versicherten, den Arbeitgebern
man
gegenüber
Oeffentlichkeit
gesamten
verstehen.
Unter
werden.
zu
gibt in verschiedenen Kassen¬
Bestimmungen, daß der Vorsitzende
Es
Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer die
Kasse vertritt. Eine derartige Bestimmung ist
ungesetzlich, da § 5 der RVO. dies nicht zu¬
läßt. Nimmt der Geschäftsführer an einzelnen
in
Gerichtsverhandlungen oder an Verhandlungen
so gilt er
vor den Aufsichtsbehörden usw. teil,
sondern des
der Kasse,
nicht als Vertreter
Er haftet dann seinem Auf¬
traggeber für getreuliche Ausführung des Auf¬
Der Vorstand kann nicht beschließen,
Kassenvorstandes.
trages.
Vertretung der
Kasse nach außen hin übertragen wird. Auch
in die Satzung darf eine solche Bestimmung
daß
Geschäftsführer
dem
die
nicht aufgenommen werden, wird auch von den
Oberversicherungsärntern nicht genehmigt. Eine
zu
weitgehend erteilte
dem Geschäftsführer
Vollmacht, besonders nach außen hin, steht im
Widerspruch
dem
zu
der
der Kran¬
Selbstverwaltung. Ganz
von
Abschluß
Verträgen mit
kenversicherung,
besonders
Grundgedanken
(Besprechungen usw.) ausführen,
endgültigen Abschluß der Verträge kann
Vorarbeiten
den
aber
der
nur
Vorstand
das
oder
verantwort¬
liche Vorstandsmitglied vornehmen, das selbst
Genehmigung
schwierigen Fällen erst
der übrigen Vorstandsmitglieder einholen muß.
die
in
Auch die Strafzettel gegen Mitglieder bei Ueberbedürfen der
der
Krankenordnung
tretung
Unterschrift durch ein verantwortliches Vor¬
standsmitglied.
Besondere Vorsicht ist geboten bei der An¬
legung und der Verwaltung der Gelder. Der
Vorstand haftet hier wie der Vormund seinen
ist
(§ 23 RVO.). Diese Bestimmung
aber merkwürdigerweise auch auf die geschäfts¬
leitenden Angestellten ausgedehnt (§ 3öl RVO.).
Also auch diese haben die Pflicht, neben dem
Vorstand für eine ordnungsmäßige gesetzliche
Mündeln
Anlage der Gelder
führer kann sich
zu
Der Geschäfts¬
im Einzelfalle von der
sorgen.
jedoch
Verantwortung befreien, wenn er den Vorstand
auf vorkommende Fehler und Unterlassungs¬
sünden aufmerksam macht und ihn auf die ge¬
setzlichen Bestimmungen hinweist.
der ge¬
Nur noch einmal ist eine Pflicht
schäftsleitenden Angestellten in der RVO. an¬
geführt.
Im
§ 1512 RVO.
ist
ausdrücklich ge¬
zur
„geschäftsleitende'4 Angestellte
Absendung der Unfallanzeige verpflichtet
ist,
wenn
sagt,
140
daß
der
der
Vorstand
keine
andere
Person
gegen diese Vor¬
beauftragten Geschäftsführers
schrift kann deshalb der Vorstand wohl nicht
haftbar gemacht werden.
Man kann wohl die ganze Frage dahingehend
zusammenfassen, daß der Geschäftsführer nur
für den inneren Dienstbetrieb zuständig ist. Die
Vertretung der Kasse steht nur dem
Vorstand oder dem damit beauftragten Vor¬
äußere
Angelegen¬
heiten, die den inneren Dienstbetrieb betreffen,
ist der Geschäftsführer an etwaige Weisungen
des Vorstandes gebunden. Er kann diese nicht
umgehen, wenn sie ihm zuwider sind oder auch
verstoßen.
wenn sie gegen Gesetz und Satzung
standsmitglied
auch
Aber
zu.
in
Es steht ihm dann höchsten«- der Beschwerde¬
der Praxis gar nicht
weg offen. Dies ist nun in
eine
Sache
die
anordnet,
Satzung verstößt,
so
der Vorstand
Wenn
durchführbar.
leicht
so
Gesetz
gegen
sie
muß
oder
Geschäfts¬
der
seines Bedenkens durchführen; eine
seltensten
Beschwerde wird er wohl in den
Fällen vorbringen, schon um das gute Einver¬
führer
trotz
nehmen zwischen sich und dem Vorstand nicht
Wenn er aber dem Vorstand seine
zu stören.
Bedenken gegen die getroffene Anordnung gel¬
tend gemacht hat, kann er auf keinen Fall haft¬
bar gemacht werden.
der
Lieferanten, Aerzten usw. bedarf der Genehmi¬
des Vorstandes. Der
gung und der Zeichnung
Geschäftsführer kann wohl auftragsgemäß die
Vergehen des damit
Für ein
hierzu bestimmt.
Auch
die
neuerdings
vielen
in
Kassen
be¬
schäftigten Vertrauensärzte erschweren die Frage
Wohl kann ein Vertrauensarzt die
Einweisung eines Kranken in ein Krankenhaus
eines
für die Bewilligung
befürworten oder
Heilmittels, von Röntgenaufnahmen usw. sein.
noch mehr.
und
Anweisen
Vertrauensarzt
bewilligen kann dies aber der
nicht.
Er
ist
nur
Angestellter
der Kasse und als solcher dem Geschäftsführer
unterstellt. Hat der Geschäftsführer nicht auch
Vorstand die Erlaubnis, derartige Leistun¬
der
gen zu gewähren, so muß die Genehmigung
Vorstand oder das dazu beauftragte Vorstands¬
vom
Geschäftsführer
wird in den meisten Füllen auch die Aufsicht
über den inneren Betrieb der Eigenbetriebe
mitglied
Dem
aussprechen.
(Badeanstalten, Zahnkliniken
usw.) übertragen
sein.
aber der Vorstand die
bei der
gesamte Verantwortung für alles, was
Kasse vor sich geht, da ihm ja die „Verwaltung"
In
Füllen trägt
allen
diese Verantwortung
nicht auf den Geschäftsführer oder eine andere
Person abwälzen, da die Bestimmung des § 342
zwingender Natur ist. Der Geschäftsführer ist
übertragen
ist.
Er
kann
seinerseits wieder dem Vorstand für einen ge¬
regelten Dienstbetrieb der Kasse verantwortlich,
er
kann
natürlich
auch
entbunden
oder
ein
von
werden,
bestimmtes
dieser
wenn
Verantwortung
der
Vorstand
Vorstandsmitglied
oder
auch eine besondere Vorstandskommission (Ver¬
waltungskommission) die Oberaufsicht auch
über den
inneren
Dienstbetrieb selbst führt.
Aus all diesen Ausführungen kann
man
ent-
nehmen, daß letzten Endes der Kassenvorstand
Verantwortliche bleibt.
untreuungen und Unterschlagungen
immer
der
Bei
Ver¬
einzelner
Kasse^nangestellter kann dagegen der Vorstand
wenn er nicht
nicht haftbar gemacht werden,
leichtsinnig oder fahrlässig gehandelt hat. Ist
—
z.
B. der Vorstand
vom
Geschäftsführer auf die
unordentliche Buchführung eines Kassenange¬
stellten aufmerksam gemacht worden und hat er
keine Revision vorgenommen oder sonst keine
Abhilfe
in
irgendeiner
Form
getroffen
(Ver¬
setzung oder Entlassung des Angestellten), so
ist der Vorstand unter Umständen auch für diese
Verfehlungen haftbar zu machen.
Die Verantwortung, die auf dem Vorstand
Mit
der
von
lastet, ist also sehr groß.
uns
angestrebten Erweiterung der Kranken¬
versicherung und der in vielen Bezirken
bereits
bestehenden
Uebernahme anderer Ge¬
der Beiträge für die Inva¬
(Einziehen
lidenversicherung und
schäfte
die
Erwerbslosenfür¬
sorge) wird diese Last natürlich noch größer.
Wissenswertes über die Allgemeine Ruhegehalts¬
versicherung Deutscher Krankenkassen.
Von Arno
Salomon, Frankenberg.
Mit
Inkrafttreten der neuen Reichsversiehe¬
rungsordnung wurden die Rechte der
Angestellten in den §§ 349 bis 362 neu geregelt.
Der § 333 RVO. sah unter anderem auch vor:
Die Dienstordnung regelt, unter welchen Be¬
dingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfur¬
Unterm 13. März 1914
sorge gewührt werden.
kam vom Oberversicherungsamt an die Kran¬
kenkassen ein Rundschreiben, das die einzelnen
Punkte
aufzustellenden Dienstordnung
einer
umsehneb und ganz am Schluß einen Absatz
enthielt, der ungefähr folgendermaßen lautete:
Die Kassenvorstände werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß die Beamten
der Krankenkassen mit Anspruch
auf Ruhe>gehalt nach einer Mitteilung des Landesver¬
bandes
sächsischer
Gemeinden
vermutlich
werden versichert werden können, sobald der
diesem Verbände
von
bereits
vorbereitete
Sat/ungsnachtrag, wie zu erwfarten, von der
Verbandsversammlung angenommen und vom
Ministerium deks Innern genehmigt sein wird.
Man hatte aber von Seiten der Krankenkassen
herausgefunden, daß man diese Sache auch
selbst inachen könne, und so hatte unser rühri¬
ger sächsischer Verband bald, nachdem hierzu
seine Jahresversammlung am 21. bis 23. Juni
1^14 in Meißen den Beschluß über Errichtung
einer solchen Kasse gefaßt hatte, die Aufstel¬
lung eines Entwurfs der zu gründenden Ruhe¬
gehaltskasse dem Ministerium des Innern ein¬
gereicht. Unterm 10. Juli 1914 sandte dieses
die beteiligten Kassen einen solchen Ent¬
an
wurf und schrieb unter anderem dazu:
„Der Verband
von
Ortskrankenkassen
im
Sachsen
hat
zur
Königreich
Gründung
einer
Ruhegehaltskasse für die Angestellten
der Krankenkassen
anliegende Ordnung auf¬
In
die
der Jahresversammlung ist
gestellt
Errichtung grundsätzlich unter der Voraus¬
setzung beschlossen worden, daß alle Ange¬
stellten, auch soweit ihnen nach der RVO. und
der
Dienstordnung noch aus einem anderen als
wichtigen Grunde gekündigt wferden kann,
durch ihre Versicherung bei der Landeskasse
der Angestelltenversicherung befreit wer¬
von
den.
Das Ministerium ist bereit, dies auszu¬
sprechen, wenn die betreffenden Kassen be¬
schließen, daß solchen Angestellten grundsätz¬
lich nur noch beim Vorliegen eines wichtigen
Grundes gekündigt werden soll usw."
Nun war binnen drei Wochen zu berichten.
mit wievielen Beamten sie der
Ruhegehaltskasse
beabsichtigten. Nach Eingang der
Anzeigen versprach das Ministerium de*s Innern
sodann, das weitere wegen Gründung der Ruhe¬
gehaltskasse zu veranlassen. Bemerkenswert ist
dieser Stelle auch einiges aus dem Rund¬
an
beizutreten
schreiben
des
sächsischen
Verbandes vom
7. September 1914:
„Der Verband hat beschlossen, eine eigene
Ruhegehaltskasse zu errichten. Die Frage, ob
die genannten Kassen sich der bereits bestehen¬
den Landespensionskasse der sächsischen Ge¬
meinden anschließen wollen, ist vom Vorstand
des Verbandes unter Zustimmung der am 21.
bis 23. Juni 1914 in Meißen stattgefundenen
Jahresversammlung abgelehnt worden, weil
durch den Zutritt der Krankenkassen zu dieser
Kasse sächsischer Gemeinden Versicherungs¬
risiken mit übernommen werden müßten, die
den Krankenkassen ganz fern liegen (Pensionen
und Unterstützungen für nicht wiedergewählte
Bürgermeister und Gemeindevorstände usw.),
weil dieser Pensionskasse
sich die
größten
Städte Sachsens fernhalten und weil die Bei¬
träge wegen der besonderen Verhältnisse bei
dieser Kasse bezüglich der in Frage kommen¬
den Gemeindebeamten
recht viel höher sein
müßten, als sie bei der neu zu gründenden
Ruhegehaltskasse der Ortskrankenkassen vor¬
aussichtlich sein werden. Zudem will die Lan¬
despensionskasse der sächsischen Gemeinden
den Ortskrankenkassen nur eine ganz unge¬
nügende Vertretung im Vorstande einräumen.
Schon jetzt haben die größeren Kassen Leip¬
zig, Dresden, Chemnitz, Plauen, Zwickau usw.
ihren Beitritt in Aussicht gestellt, so daß schon
und Angestellte
etwa 800 Besamte
als Ver¬
sicherte für die Kasse in Frage kommen und
die Kasse dadurch allein lebensfähig wäre.
Durch den Beitritt zu dieser Kasse wird aber
vor allem die Befreiung von der verhältnismäßig*
reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung erreicht werden, wie aus der im Auszug
beifolgenden Verordnung de*s Königlichen Mi¬
teueren
nisteriums des Innern
vom
10. Juli
1914
zu
er¬
sehen ist.
Der Beitritt liegt also sowohl im Interesse
der Beamten und Angestellten, wie in dem der
Krankenkassen selbst.
Die
einzelnen Ange¬
stellten haben ihre Ansprüche auch nach dem
Beitritt ihrer Kasse zu der neuen Ruhegehalts¬
kasse an die dienstgebende Krankenkasse gel141
tend
zu
machen; die Krankenkassen
erhalten
aber das, was sie sich durch ihre Anmeldung
und Beitragsleistung bei der Landeskasse ver¬
sichert haben, durch diese ausgezahlt. Soweit
einzelne Beamte und Angestellte größere Rechte
ihre dienstgebende Kasse haben, bleiben
an
diese selbstverständlich bestehen.
Die geehrten
Orts-, Land- und Innungs¬
sowie
krankenkassen
Berufsgenossenschaften
ersuchen wir deshalb um recht baldige Ent¬
schließung und Mitteilung auf dem beifolgenden
Bogen, ob sie der Ruhegehaltskasse beitreten
wollen. Hier wie auf vielen anderen Gebieten
gilt der Grundsatz: Einigkeit macht stark!"
Der Hauptverband der Krankenkassen Wies
dann in seiner Zeitschrift vom 1. September
1914 nochmals auf das Schreiben des Ober¬
versicherungsamts hin, und schon in der außer¬
sächsischen
des
ordentlichen
Versammlung
Verbandes am 22. November 1914 wurde end¬
gültig beschlossen, die Kasse zu errichten. In
Bericht, der
erschien, hieß es:
dem
in
der
„Ortskrankenkasse"
der
standswahl für diese Kasse".
eine eigene Kasse dieser Art
hergeleitet
Beamten
zur
Bestreben,
schaffen, ist
Das
zu
Versicherungspflicht der
Angestelltenversicherung und der
aus
der
Möglichkeit der Befreiung von dieser. Hinzu
kam, daß die fünf größten Kassen bereits eigene
Versicherungseinrichtungen besitzen. Solche zu
schaffen, sind mittlere und kleinere Kassen
kaum imstande, ihnen bietet die Landeskasse
im besonderen beachtliche Vorteile an sich und
Angestelltenversicherung.
Trotz des mehrjährigen Bestehens der letzteren
ist die Frage der Befreiung ihrer Angestellten
für jene fünf Kassen immer noch nicht geklärt,
endgültige Lösung dürfte durch die Landes¬
kasse für alle ihr Angehörigen herbeigeführt
im
Gegensatz
zur
—
schon in zwei
Vorarbeiten wurden
werden.
ordentlichen Verbandsversammlungen geleistet,
nur sehr mühsam ist das Ziel nähergerückt wor¬
den. Einen tüchtigen Schritt vorwüits tat die
Versammlung in Meißen im Juni d. J. Hier gab
Kgl. Staatsregierung, Herr
Anzahl
eine
Wittmaack,
Oberregierungsrat
höchst beachtlicher Hinweise für die Gestaltung
der Satzungen, deren Beachtung die Genehmi¬
ein
Vei
treter
der
durch die Kgl. Regierung aussichtsvoller
werden ließe. Diesen dankenswerten Empfeh¬
lungen folgend, hat der Vorstand den in Meißen
vorgelegten Entwurf angepaßt und auch sonst
vielfach abgeändert, und legte ihn so der Ver¬
Die
vor.
sammlung als „vierten Entwurf"
wesentlichsten Grundzüge behandelte der Ver¬
gung
bandsvorsitzende Herr Fräßdorf in zusammen¬
fassender Darstellung, die Herr Bureauvorstand
Frenzel in manchen Einzelheiten ergänzte.
Sehr wesentlich für die zu hoffende Genehmi¬
den Dienstordnungen der
daß in
gung ist,
Kassen zum Ausdruck kommen muß, daß Kün¬
digung grundsätzlich nur aus wichtigem Grunde
erfolgen soll.
Die Wahl des Vorstandes soll wegen for¬
Bedenken erst geschehen, wenn die
meller
Satzung genehmigt, die Landeskasse errichtet
U2
Nur bei ganz wenigen Einzelheiten gingen die
Meinungen auseinander; der Entwurf in seiner
Gesamtheit fand einstimmige Annahme. Dies
Herrn Fräßdorf Anlaß, Genugtuung über
war
die geleistete Arbeit auszusprechen und die Hoff¬
nung, daß das schwierige Werk nunmehr bald
finden
werde
zum
vollständige Erledigung
Besten aller Beteiligten, besonders der Beamten
und ihrer Angehörigen. Gesichert ist die Lan¬
deskasse schon jetzt durch den Beitritt von
über hundert Kassen, dabeki die größten. Eine
nach
Anzahl
erfolgten
Beitrittserklärungen
Aufruf. Redner dankte allen Teilnehmern für
Geheimrat
Herrn
die
Mitarbeit, besonders
Dr. Krische für vielfache freundliche Hinweise,
förderlich waren, und
recht
die der Arbeit
schloß die Versammlung nach
vierstündiger
Dauer.
Geschäftsbericht des Hauptverbandes
1915
1914 wurde die Satzung im März
Ministerium des Innern mit Wirkung vom
Laut
von
vom
Versammlung war: „Die erneute
Stellungnahme zur Schaffung einer Ruhe>
gehaltskasse (Landeskasse) sächsischer Orts-,
Land- und Innungskrankenkassen" und „Vor¬
Zweck
ist. Bis auf weiteres versieht der Vorstand des
sächsischen Verbandes die Geschäfte wie bisher.
1.
Januar
1913
genehmigt.
Ruhegehaltskasse kam nun eine Zeit
gedeihlicher Arbeit und gedeihlichen Aufbaues,
Für die
den Grundfesten dieses für die
Angestellten so wertvollen Baues rüttelte. Diese
Zeit trug wohl auch erheblich dazu bei, daß
In der am 25. No¬
man sich hier zentralisierte.
vember 1923 stattfindenden außerordentlichen
bis die Inflation
an
Jahresversammlung der Ruhegehaltskasse (Lan¬
deskasse) sächsischer Orts-, Land- und Innungs¬
krankenkassen beschloß man die Vereinigung
mit der Allgemeinen Ruhegehaltsversicherung
Die
deutscher Krankenkassen, Sitz Weimar.
Allgemeine Ruhe^gehaltsversicherung deutscher
Hier sei auch
sich auf.
gleich einiges aus dem Bericht dieser Kasse
erwähnt. Es heißt da:
Krankenkassen
löste
außerordentliche
Generalversammlung
Die
der Allgemeinen Ruhe-gehaltsversicherung deut¬
scher Krankenkassen, die am 25. November d. J.
hat
Dresden
in
folgenden Beschluß
tagte,
gefaßt:
„Die Versammlung beschließt mit Wirkung
31. Dezember 1923 die Auflösung der
vom
Allgemeinen Ruhege*haltsversicherung deut¬
scher Krankenkassen, Sitz Weimar, unter der
Bedingung, daß die Ruhegehaltskasse sächsi¬
scher Orts-, Land- und Innungskrankenkassen
in der heutigen Generalversammlung den vor¬
läufigen Satzungsentwurf annimmt und sich
bereit erklärt, die Mitglieder der Allgemeinen
Kranken¬
kassen zu den Bedingungen dieser Satzunsr
bisher erworbenen Rechten und
mit allen
Pflichten aufzunehmen und bereit ist, die bis¬
nach den
Pensionslasten
her erwachsenen
Vorschriften der
neuen
Satzung zu über¬
be¬
dieser Voraussetzung
Unter
nehmen.
schließt die Generalversammlung, von der
Vorschrift des § 51 der Satzung Gebrauch zu
machen und an Steile der Liquidation den
Ruhegehaltsversichei ung deutscher
Versicherungsbestand einschließlich
der bereits laufenden Leistungen nebst allen
Aktiven und Passiven auf die Ruhegehalts¬
kasse sächsischer Orts-, Land- und Innungs¬
gesamten
krankenkassen
zu
übertragen/*
Der
wurde
Beschluß
stimmig
angenommen.
beiden Teilen ein¬
In der darauffolgenden
in
der
mit
Generalversammlung
gemeinsamen
sächsischen Ruhegehaltsversicherung erklärten
die sächsischen Vertreter, dafi sie bereit seien,
vorstehenden Beschlüsse Rechnung zu
dem
tragen. Es wurde darauf gemeinsam die neue
Satzung durchberaten und beschlossen, dafi das
Versicherungsunternehmen am 1. Januar
neue
1924 seine Tätigkeit beginnt.
In dem Jahresbericht der Allgemeinen (also
vereinigten) Ruhegehaltsversicherung schreibt
man:
Für die Allgemeine Ruhegehaltsversicherung
ist das Jahr 1923 in mehr als einer Hinsicht
Die
ihrem Bestehen.
das bedeutendste seit
gewaltigste Geldentwertung der Welt mußte
natu! gemäß sehr scharf eingreifen in den Be¬
stand einer Versicherungsgesellschaft, die auf
Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut, ihre
Leistung en aus den Erträgnissen eines Kapitals
el«
in
decken sollte, das stündlich zusammenschmolz.
Daß die Versicherung diesen Stoß überstand,
zeugt von der Gesundheit ihrer Grundlagen,
ist aber nicht zuletzt auch zu danken der Um¬
die in
der
de»s Beitragsverfahrens,
zweiten Hälfte des Jahres vorgenommen wurde.
Ferner brachte aber das Jahr 1923 die längst
erforderlich
gewordene Vereinigung mit der
Landsächsischer
Orts-,
Ruhegehaltskasse
stellung
und
Innungskrankenkassen (Landeskasse).
Da¬
innerhalb
einheitliche Richtung
der Versicherungen der deutschen Krankenkassen
die Pensionslasten, die ihnen aus der
gegen
Ruhe*gehaltsversorgung ihrer Angestellten er¬
die
und
wachser,
Allgemeine
hergestellt,
Ruheg.ialtsveiSicherung ist zur beherrschen¬
den Versicherungseinrichtung auf diesem Ge¬
biete geworden.
Mit der Neuorganisation
wurde eine Ver¬
legung des Sitzes der Versicherung von Weimar
nach Dresden notwendig. Damit trat auch eine
Aenderung in der Aufsicht über die Versiche¬
die von dem
thüringischen Wirt¬
rung
e:n,
schaftsministerium auf das sächsische Arbeitsministeiium überging. Das thüringische Wirtschaftsministerium genehmigte die Auflösung
der
Allgemeinen
Ruhegehaltsversicherung
zwecks Vereinigung mit der sächsischen Ruhe¬
gehaltskasse am 18. Dezember 1923. Das säch¬
sische Arbeitsministerium hat die neue Satzung
28. Januar 1924 genehmigt.
am
Das wäre in kurzen Zügen die Entstehungs¬
mit
ist
die
geschichte^.
Und nun zu der Satzung:
In der Dienstordnung
soll
gebracht
werden,
daß
die
zum
Ausdruck
Angestellten
an
ihre
Kassen
einen Anspruch auf Ruhe¬
gehalt haben. Die Satzung der Ruhegehalts¬
kasse
bezweckt nun zunächst einmal, ihren
Mitgliedern, nämlich den Krankenkassen, die
Kosten, selbstverständlich im Rahmen der
Satzung der Ruhegehaltsversicherung, zu er¬
statten, die ihnen aus der Pflicht des § 18 der
Dienstordnung
erstehen.
Mitglieder der Allgemeinen Ruhegehaltsve iSicherung können die deutschen Orts-, Land-,
Innungs-, Betriebskrankenkassen
verbande (§§ 406, 407)
ingen nach ^
eine Kasse nur
und
Kassen¬
sowie die Kassenvereini-
414
werden.
aus
einem
Austreten kann
wichtigen Grunde
und wenn bei Austritt die Ansprüche der bei
ihr beschäftigten Angestellten in derselben
W e i 3 e
anderweit
gewährleistet sind.
Die Kündigung ist nur durch eingeschriebenen
Brief zu bewirken. Durch den Austritt erlöschen
alle Ansprüche.
Für die Gewährung der
drei Gruppen in Frage:
Leistungen
1. Angestellte, die Anspruch auf
an ihre Kasse haben;
kommen
Ruhegehalt
Angestellte, die angestelltenversicherungspflichtig sind, denen von ihrer Kasse Zuschüsse
zu den Leistungen der Angestelltenversicherung
zugesichert sind;
die
3. Angestellte,
invalidenversicherungspflichtig sind, denen von ihrer Kasse Zuschüsse
den Leistungen der Invalidenversicherung
zu
zugesichert sind.
Voraussetzung der Versicherung von Ange¬
stellten ist, dafi sie hauptamtlich und gegen
Entgelt beschäftigt werden, berufsfähig sind
2.
und das 60.
haben.
Lebensjahr
noch nicht überschritten
Bezüge der Leistungen aus der Ver¬
sicherung sind berechtigt:
a) bei Versicherungen nach Gruppe I die
Zum
Krankenkassen;
b) bei Versicherungen nach Gruppe II und III
Weiterversicherten die Ruhegehalts¬
empfänger oder deren Hinterbliebene.
sowie bei
Leistungen werden an die Kassen viertel¬
jährlich, an alle anderen monatlich nachträglich
10/42 Dollar
gezahlt. Sie sind in Goldmark
Die
=
zahlbar.
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen
und sich auf alle, nicht etwa nur einen Teil
der dienstordnungsmäfiig Angestellten zu er¬
strecken, wenn nicht bereits für solche eine
Es gibt
gleichwertige Versicherung besteht.
hierzu
Anmeldeformulare,
die,
vollständig
ausgefüllt, einzusenden sind. Bei Ablehnung
einer Meldung ist Beschwerde an ein Schieds¬
gericht, auf das ich noch zurückkomme, zu¬
lässig, das endgültig entscheidet. Die Wartezeit
ist allgemein auf fünf Jahre festgesetzt. Zurück¬
liegende Dienstjahre hauptberuflicher Tätigkeit
sind, soweit sie auf das ruhegehaltsberechtigte
Dienstalter angerechnet worden sind, nachzuversichern. Ueber die Anrechnung der Kriegs¬
dienstzeit lasse ich am besten einen Erlaß des
Reichsfinanzministers sprechen:
„Zur Klärung immer noch auftretender Zweifel
werden nachstehend einige Entscheidungen, die
im Laufe der Zeit getroffen und anderweit (durch
Rundschreiben usw.) bekanntgegeben sind, kurz
wiederholt:
Hinzurechnung von Kriegs¬
jahren zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit als
auch für die erhöhte (1 ^flache) Berechnung
von
Kriegsdienstzeit kommt nur der Zeit¬
abschnitt vom 1. August 1914 bis zum 31. De¬
1. Sowohl für die
zember 1918 in Betracht.
2. Bei der Hinzurechnung von Kriegsjahren
ist Voraussetzung, daß der Betreffende während
der in Betracht kommenden Zeit Angehöriger
des deutschen Heeres usw. gewesen ist. Welcher
Personenkreis hierzu gehört, geht aus § 38 des
Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 hervor.
(Das Personal der freiwilligen Krankenpflege
zählt hiernach nicht dazu.)
143
Bei der erhöhten Berechnung von Kriegs¬
dienstzeit ist nach § 1 des Gesetzes vom 4. Juli
1921 Voraussetzung, daß der Betreffende min¬
destens sechs Monate im unmittelbaren Reichs¬
oder Militärdienst tatsächlich tätig gewesen ist
und daß diese Zeit auf Grund rechsgesetzlichen
Anspruchs an sich als ruhegehaltsfähige Dienst¬
zeit rechnet.
3. Eine
Hinzurechnung von Krie^gsjahren
findet
nach der Kabinettsorder vom 7. Sep¬
tember 1915
auch bei denjenigen Angehöri¬
gen des deutschen Heeres usw. statt, die, ohne
vor den Feind gekommen zu sein, sich während
des Krieges aus dienstlichem Anlaß mindestens
zwei Monate im Kriegsgebie^t aufgehalten haben.
Bei diesen zwei Monaten (60 Tagen) braucht es
sich nicht um einen zusammenhängenden Zeit¬
raum zu handeln, die Dienstleistung kann auch
unterbrochen sein und in verschiedene Kalender¬
jahre fallen. Als Kriegsjahr gilt in solchem
Falle das Kalenderjahr, in dem die Bedingung
erfüllt ist.
—
—
der zwei Monate Gesagte gilt
entsprechend auch für die Mindestzeit von sechs
Monaten in vorhergehender Nr. 2.
Das
wegen
der
Die Berechnung
ruhegehaltsfähigen
wird durch die etwa in
einfach
Dienstzeit
einer unverschuldeten
sie hineinfallende Zeit
Kriegsgefangenschaft nicht beeinträchtigt.
4.
—
—
Kriegsteilnehmer im Sinne der BeStimmungen über die Hinzurechnung von Kriegs¬
jahren sind auch die Kriegsgefangenen anzu¬
5.
Als
sehen, falls sie besonderen Gefahren für Leben
und Gesundheit ausgesetzt waren. Die Frage,
ob dies der Fall war, ist für die Zeit der eigent¬
lichen Kriegsgefangenschaft künftig ohne wei¬
teres zu bejahen, für die Zeit einer etwaigen
Internierung (z. B. bei kranken Kriegsgefan¬
genen in der Schweiz) dagegen zu verneinen.
Internierungszeit kommt eine Hinzu¬
rechnung von Kriegsjahren hiernach überhaupt
nicht und eine erhöhte (1K» fache) Berechnung
in den seltenen Ausnahmefällen in Frage,
nur
Für die
die Betreffenden im Reichs- oder Militär¬
dienst tatsächlich tätig waren (siehe vorher¬
gehende Nr. 2), wie z. B. Beamte des auswär¬
tigen Dienstes, die während ihrer Internierung
im neutralen Ausland bei den dortigen deut¬
schen Vertretungen beschäftigt worden sind.
wo
Berlin, den 29. August 1921
(I B 17 137.)
Der Reichsminister der Finanzen.
I. A.; Kühnemann."
de*r Re*gel die Pensionsbestimmungen
Reichsbeamten auf die Angestellten und
der
Beamten der Sozialversicherungsträger Anwen¬
dung finden, verdienen diese Richtlinien auch
die genaue Beachtung durch diese.
War zunächst nur ein Teil des Diensttfinkommens versichert und wird im Laufe der
Versicherung das gesamte Diensteinkommen
versichert, dann ist der Unterschied vom Be¬
ginn der Versicherung nachzuversichern.
Es kann vorkommen, daß e*ine Kasse an ruhegehaltsberechtigte Angestellte oder deren Hin¬
terbliebene Ruhegehalt
oder Hinterbüebenen¬
bezüge gewührt, diese aber von der Ruhe¬
gehaltsversicherung nicht übernommen werden
können, weil die Wartezeit noch nicht erfüllt
Da
144
in
oder der Anspruch vor Beitritt der Kasse ent¬
standen ist, oder der Angestellte bei Beitritt
der Kasse bereits das 60. Lebensjahr
über¬
schritten hat, so übernimmt die Ruhegehalts¬
versicherung trotzdem die Rente, und zwar
gegen Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe
zwei Jahresraten des zu zahlenden Ruhe¬
von
gehalts. Der Betrag ist sofort zahlbar, kann
aber auch in Teilbeträgen innerhalb fünf Jahren
mit 10 Proz. Aufzinsung abgezahlt werden.
Wer aus der Beschäftigung ausscheidet, kann
niederen Summe oder nach
einer
sich mit
seinem bisherigen Einkommen, jedoch nur bis
zur Höhe der jeweils nach dem Versicherungs¬
gesetz für Angestellte geltenden Gehaltsgrenze
weiterversichern, wenn für ihn mindestens für
sechs aufeinander folgende Monate Beiträge ge¬
zahlt sind.
Mitgliedskasse aus, gilt das¬
Gesagte.
Nach Erfüllung der Wartezeit kann das An¬
recht durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr
H Monatsbeitrag, der sich aus der
von jährlich
Versicherungssumme
ergibt, aufrechterhalten
Scheidet
selbe eben
eine
Für solche Fälle
drei Monaten gestellt.
werden.
von
ist
eine
Meldefrist
Ruhegehalt wird erstattet:
1. nach Erfüllung des 40. Dienst Jahres, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres;
58. Lebensjahres,
des
3. nach Vollendung
auf Grund der Personalabbauverord¬
nung vom 27. Oktober 1923 auf seinen Antrag
abgebaut und in den Ruhestand versetzt wircl;
wenn
er
nach Eintritt der Dienstunfähigkeit, oder
wenn
nicht dauernd dienstunfähig ist, nach
er
Ablauf von 26 Wochen Krankheitsdauer bis
Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit;
zum
4.
dienstlichen
Unfall
hervor¬
gerufener Dienstunfähigkeit, auch wenn die
Der Erstattungs¬
Wartezeit nicht erfüllt ist.
anspruch vermindert sich um den Betrag, der
durch
einen
schadenersatzpflichtigen Dritten
ersetzt wird.
5.
bei
durch
Die Leistungen sind folgende:
Bei Angestellten, denen ein Anrecht auf Ruhe¬
gehalt zusteht und bei Weiterversicherten:
Ruhegehalt,
1.
2. bei seinem Ableben: Witwen- und Waisen¬
geld.
Das
Ruhegehalt wird nach dem ver¬
sicherten Diensteinkommen erstattet, das der
Beschäftigte zur Zeit seiner Versetzung in den
Ruhestand bezogen hat.
Weiterversicherte wird das Ruhegehalt
der
durchschnittlichen Versicherungs¬
nach
summe gezahlt, für die im letzten Jahre Beiträge
entrichtet wurden.
An
Ruhegehalts ist gestaffelt. Nach
fünf Beitragsjahren weiden 25 Proz. des Dienst¬
einkommens ohne Frauen- und Kinderzulage
gezahlt; das steigt in jedem Jahre um 2 Proz.
Die Höhe des
Von da an steigt
80 Proz. bei
zu
es
40 Dienstjahren. Die Tabelle ist in der Satzung
Dabei werden dem errechneten
finden.
zu
Ruhe*ge*halt die sozialen Zulagen (Frauen- und
bis
25 Jahren mit 65 Proz.
jährlich um 1 Proz. bis
zu
Kinderzulage) hinzugezählt.
'
Beispiel:
Grundgehalt einschließlich Ortszuschlag und
Steigerung: 315 Mk.
9% Dienst jähre = 9 Dienst jähre, ergibt nach
Zur Illustration
ein
Tabelle 33 Proz.
315 Mk. X 33 Proz.
103,95 Mk.,
103,95 Mk.
aufgerundet
12,— Mk.
dazu Frauenzulage
18,— Mk.
Kinderzulage
Ruhegehalt Sa. 133,95 Mk.
durch
die Dienstunfähigkeit
Wird
werden
so
Unfall
hervorgerufen,
=
mindestens
66 %
.
.
....
.
des
Proz.
Dienstein¬
kommens erstattet. Ist der Beschäftigte infolge
dieses Unfalles so hilflos, daß er ohne fremde
Pflege nicht bestehen kann, dann beträgt für
die Dauer der Hilflosigkeit das Kuhe¬
gehalt 9 0 Proz.
Hinteibliebenenbezüge werden nur erstattet,
auf Ruhe*zur Zeit des Todes Anspruch
wenn
gehalt oestand und bestanden hätte.
Hinterbliebenenbezüge werden nur dann
in d e r Höhe erstattet, in welcher ein Anspruch
dem
nach
Angestelltenversicherungsgesetz bestehen würde:
der Verstorbene zur Zeit der Ehe¬
wenn
schließung und bis zu seinem Tode dienst¬
unfähig gewesen ist;
eine Witwe oder ein Witwer 25 Jahre
wenn
jünger ist als der Verstorbene und die Ehe
erst nach dem 65. Lcbe*nsjahre geschlossen ist;
die Ehe erst nach Versetzung in den
wenr
Ruhestand geschlossen und der Beschäftigte
nicht wieder in den Dienst eingetreten ist.
der Hinter¬
Der Anspruch auf Erstattung
büebenenbezüge beginnt, wenn die Dienst- oder
Ruhegehaltsbezüge wegfallen.
Ist cer Beschäftigte verschollen, so beginnt
der Anspruch schon vor der Todeserklärung,
nd sobald das Ableben mit hoher Wahr¬
scheinlichkeit anzunehmen ist.
Der Erstattungsanspruch auf Witwen- oder
Witwenrente fällt bei Wiederverheiratung ganz
In solchen Fällen wird eine Abfindung
weg.
in Höhe des Dreifachen des letzten Jahres¬
wenn
i
bezugs gezahlt.
Als Witwen« oder Witwergeld werden 60 Proz.
des nach § 16 oder § 17 der Satzung der Ruhe¬
gehaltsversicherung
berechneten
Ruhegehalts
erstattet, auf das der Verstorbene Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wenn er am Todes¬
tag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Dem so errechneten Witwen- oder Witwergeld
Werder
die
dem
Dienstvertrage etwa zu
gewährenden Kinderzuschläge hinzugerechnet.
Audi hier zur Illustration ein Beispiel:
Grundgehalt und Ortszuschlag 315 Mk.
9>2 Dienstjahre = 9 Dienstjahre = 33 Proz.
nach
Als Waisengeld wird ein Fünftel, bei Voll¬
waisen ein Drittel des Witwen- oder Witwer¬
geldes
erstattet.
Für Witwen- und Waisengeld zusammen wer¬
den nicht mehr erstattet, als das Ruhegehalt
betragen würde.
Wir kommen nun zur nächsten Gruppe
(Gruppe II). Das sind diejenigen, denen ein
Zuschuß zu den Leistungen der Angestell¬
tenversicherung zugesichert ist.
Als Zuschuß zu den Leistungen der Ange¬
stelltenversicherung wird der Unterschied zwi¬
schen den Leistungen nach Gruppe I und den
Leistungen der Angestelltenversicherung ge¬
währt.
Das gilt natürlich
Waisenrente.
auch
für
Witwen-
und
diesen Zuschüssen nicht allzu
lange verweilen, weil sie für uns nicht so oft
in Frage kommen und uns aus diesem Grunde
auch nicht allzusehr interessieren. Ich muß sie
der Vollständigkeit halber mit erwähnen.
nur
Ich
will
bei
Die nächste Gruppe sind die
denen ein Anspruch auf Zuschufi
rente zugesichert wurde.
Angestellten,
zur
Invaliden¬
den Leistungen der Invaliden¬
versicherung wird der Unterschied zwischen
den Leistungen nach Gruppe I und den Lei¬
stungen der Invalidenversicherung gewährt.
Neu herein in die Satzung kommt, ebenfalls
dem
die
Münchener
durch
Beschlüsse,
Als Zuschufi
zu
§ 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes ent¬
sprechende Bestimmung, wonach bei Nachver¬
sicherung die an die Ruhegehaltsversicherung
gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden.
Sämtliche Le istungen ruhen, wenn
der Bezugsberechtigte durch eine Tätigkeit zu¬
sammen mit Ruhegehaltsbezügen höher kommt,
als das letzte Diensteinkommen betrug oder so¬
Freiheitsstrafe verbüßt oder in
und
einem Arbeitshause
dergleichen unter¬
gebracht ist, sofern nicht Angehörige da sind,
die er überwiegend zu unterhalten hat.
werden dann nicht
Die Zuschußleistungen
gezahlt, wenn die Leistungen der betreffenden
Reichsversicherung ruhen.
Bei Tod eines Ruhegehaltsempfüngers werden
die bisherigen Leistungen noch die drei folgen¬
lange
er
eine
den Monate erstattet.
Sämtliche Leistungen
fallen
Empfangsberechtigte oder
weg,
wenn
der
seine Hinterbliebenen
Ausländer werden.
Tritt ein Beschäftigter aus einer Gruppe in
eine andere Gruppe über, so werden die bisher
gezahlten Beträge auf die neue Gruppe um¬
gerechnet.
Die Erstattung der Leistungen geht sehr
ein¬
Waisengeld wird erstattet, wenn der Be¬
schäftigte oder als solcher anerkannte Kinder
sich. Bekanntlich sind vierteljährlich
nachträglich die BeitragsnachWeisungen einzu¬
Von dem errechneten Beitrag wird
senden.
einfach
die für einen Ruhegehnltsempfänger
verlegte Summe gekürzt. Als Beleg für die
gekürzte Summe ist eine Empfangsbestätigung
des betreffenden Empfängers mit beizulegen
und auf der Rückseite die Berechnung aufzu¬
führen. Die erstattungsfähige Summe wird von
.8 Jahren hinterläßt. Unter solche fallen
auch elternlose Enkel, wenn der Beschäftigte
für diese den Unterhalt ganz oder überwie-gend
bestritten hat.
Ruhegehaltsversicherung nach Einreichung
der
entsprechenden Unterlagen über Ver¬
setzung in den Ruhestand nachgeprüft.
Dem Antrag auf Erstattung sind beizufügen:
315
Mk.
33
33 Proz.
Proz.
=
315 Mk. X
davon 60 Proz
Ein Fünftel Waisenrente
Kinderzulage
.
103,95 Mk.,
62,37 Mk.
12,47 Mk.
18,— Mk.
.
.
92,84 Mk.
Das
unter
fach
vor
der
14
Der
Nachweis
über
die Dauer
ruhegehalts¬
berechtigter Anstellung,
der Nachweis über die Höhe der Bezüge,
der Nachweis über die Dauer militärischer
Dienstleistungen,
Nachweis über dauernde Dienstunfähigke-it, wenn diese für die Versetzung in den
Ruhestand maßgebend ist (vom Arzt) oder Ge¬
burtsurkunde, falls es sich um Vollendung des
der
Lebensjahres handelt.
Bei Erstattung von Hinterbliebenenbezügen
sind dem Antrage beizufügen:
Sterbeurkunde% Geburts- und Heiratsurkunde
der
Geburtsurkunden
der
Witwe und die*
65.
Waisen.
Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb drei
Monaten nach der Beschlußfassung der Mit¬
gliedskasse zu stellen.
Leistungen für Hinterbliebene werden nicht
erstattet, wenn der Tod des Beschäftigten vor¬
sätzlich von ihnen herbeigeführt wurde.
Alle Ansprüche an die Ruhegehaltsversicherung vei jähren in vier Jahren.
Die Ruhegehaltsversicherung übernimmt teil¬
weise
(zurzeit bis zu 150 Mk.) die Kosten
eines von einer Mitgliedkasse für einen Be¬
Heilverfahrens, wenn
Vorstand der Ruhegehaltsversicherung vor¬
schäftigten
eingeleiteten
d( r
ist
her zugestimmt hat. Unter Heilverfahren
selbstverständlich neben Unterbringung in e iner
Heilstätte auch Zahnersatz zu verstehen. Auch
Weiterversicherte haben darauf Anspruch. Die
Sachleistungen eines Heilverfahrens sollen einem
der Reichsversicherungsanstalt für Ange¬
von
stellte gewährten entsprechen.
Voraussetzung
für eine Gewährung ist ein von einem beamte¬
ten Arzt ausgestellter Nachweis, daß durch das
Heilverfahren die Berufsunfähigkeit abgewendet
werden kann.
Damit ist eigentlich alles das gesagt, was ich
Um das Bild
als meine Aufgabe betrachtete.
vollständig zu machen, möchte ich noch kurz
einiges über das Finanzielle, die Verwaltung
und die Organe erwähnen.
Die Leistungen werden von den Mitgliedern
durch
Umlage, von den Weiterversicherten
durch Jahresbeiträge gedeckt. Die Umlage muß
so hoch sein, daß die im Laufe eines Jahres zu
zahlenden
Leistungen, die Verwaltungskosten
und eine Rücklage gedeckt werden können. Die
Umlage ist zurzeit für die Gruppe I auf 5 v. H.,
für die Gruppen II und III auf 2 v. H. der Ge¬
Weiterversicherte bezahlen
hälter festgelegt.
6 v. H. der von ihnen versicherten Summe. Alle
Beiträge sind vierteljährlich nachträglich zu ent¬
richten, während die vorhin erwähnte Anerken¬
nungsgebühr jährlich im voraus einzuzahlen ist.
Bei Rückstünden von länger als einem Monat
Ruhegehaltsversicherung
befugt, unter Androhung zwangsweiser Bei¬
treibung oder Ausschließung zu mahnen und
ist
der Vorstand der
H. Zinsen zu berechnen.
Auseine
kommt
Weiterversicherten
Bei
schlufifrist von 3 Monaten in Frage.
Zur Bildung der bereits erwähnten Rücklage
werden 10 v. H. der letzten Jahresausgabe und
alle etwaigen Ueberschüsse aufgesammelt.
2
v.
Vermögen ist mündelsicher und wert¬
beständig anzulegen.
Die Organe der Versicherung sind der geschüftsführende, der erweiterte Vorstand, die
Generalversammlung und ein Schiedsgericht.
Das
Der geschüftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Dem erweiterten Vorstand gehören 9 Per¬
sonen, nämlich die drei ebengenannten Herren
und sechs Beisitzer an.
der Generalversammlung teilzunehmen
An
berechtigt sind die Vertreter der Krankenkassen
Die Generalver¬
und die Weiterversicherten.
sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlußfähig. Mitglieder bis zu
zehn Angestellten haben eine Stimme, auf je
weitere zehn Angestellte fällt je eine weitere
Stimme bis zur Höchstzahl von 15 Stimmen.
Beitragsermäßigungen oder wesentliche Her¬
bewürfen einer
der Leistungen
absetzungen
drei Vierteln der an¬
Stimmenmehrheit
von
wesenden Vertreter.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor¬
sitzenden, seinem Stellvertreter und drei Bei¬
sitzern. Die Mitglieder werden von der General¬
des
Zwei Mitglieder
versammlung gewählt.
Schiedsgerichts müssen bei Mitgliedskassen
Beschäftigte sein.
des
Ausschluß
sind
unter
Streitigkeiten
Rechtsweges durch dieses Schiedsgericht zu
Der
entscheiden.
Antrag auf Entscheidung
mufi innerhalb eines Monats nach Zustellung
Bescheides der Ruhegehaltsversicherung
des
beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts schrift¬
lich eingereicht werden.
Verwaltung.
Neue Vorschriften für die Krankenversiche¬
rung. Am 1. April 1926 ist ein Gesetz über die
Geltungsdauer von Vorschriften der Reichsver¬
sieherungsordnung vom 26. März 1926 in Kraft
getreten (veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I
S. 179), das folgenden Wortlaut hat:
„In der Reichsversieherungsordnung fällt im
§ 180 der Abs. 8, in den §§ 318b, 318c, 393a und
393b der Abs. 2 weg.4'
Nach § ISO Abs. 3 kann der Kassen vorstand
für die Bemessung des Grundlohns den auf den
Kalendertag entfallenden Arbeitsverdienst der
einzelnen Mitglieder bis zur vollen Höhe
berücksichtigen. Außerdem hat der § 180 Abs. 5
das Recht eingeräumt,
dem Kassenvorstande
auch dann den wirklichen Arbeitsver¬
dienst der einzelnen Mitglieder als Grundlohn
14«J
zu
bestimmen,
die Satzung
Lohnstufen oder
wenn
sonst
den
Grundlohn nach
Mitglieder¬
Diese Bestimmung kann der
klassen bemißt.
Vorstand auf einzelne Gruppen von Versicher¬
ten, insbesondere auf solche Versicherte be¬
schränken, deren Arbeitgeber regelmäßig eine
Mindestzahl von Versicherten be¬
bestimmte
schäftigt. Dazu schrieb der § 180 Abs. 8 vor,
daß diese Bestimmungen mit dem Ablauf des
31. März 1925 außer Krafi treten, der Reichs¬
arbeitsminister aber die Geltungsdauer bis auf
ein weiteres Jahr verlängern könne. Das ist in¬
Die guten Erfahrungen,
zwischen geschehen.
die mit diesen Vorschriften inzwischen gemacht
wurden, veranlaßten die Reichsregierung, den
gesetzgebenden Körperschaften den Fortfall der
Das
zeitlichen
Beschränkung vorzuschlagen.
26. März 1926 hat durch die Auf¬
Vorschriften des
hebung des § 180 Abs. 8 die
§ 180 Abs. 3 und 5 zu Dauerbestimmungen ge¬
die
macht und dadurch den Krankenkassen
Möglichkeit gegeben, auch in Zukunft den Ver¬
ihrem
sicherten Barleistungen zu gewähren, die
wirklichen Arbeitsverdienst und dem durch die
Gesetz
vom
Krankheit erlittenen Lohnausfall
entsprechen.
Die Ve>rschriften der §§ 318b, 318c, 393a und
393b stehen in Verbindung mit den Bestimmun180 Abs. 3 und 5. Sie behandeln die
gi n des §
Pflichten der Arbeitgeber zur Ein¬
reichung von Lohnlisten und Ausstellung
Lohnbescheinigungen für Ver¬
von
sicherte, deren Grundlohn nach dem wirklichen
bemessen
wird, sowie das
Arbeitsverdienst
Recht der Krankenkassen zur Nach¬
prüfung der Lohnlisten durch Einsicht¬
nahme in die Bücher und Belege des Arbeit-
zwangsweisen Festsetzung von
Be»itragsforderungen, falls der Arbeitgeber die
ihm gesetzlich auferlegten Pflichten nicht er¬
Um einen rechtzeitigen
füllt (§§ 313b, 318c).
B e i t r a g s e i n g a n g zu sichern, kann der
gebeTs und
zur
Kassenvorstand bestimmen, daß die
Arbeitgeber
ihnen die Beiträge
Tage der jedesmaligen Lohn¬
Zur Verein¬
zahlung einzuzahlen haben.
fachung der Beitragszahlung und
oder bestimmte
schon in dem
Sieht
rung
des
Gruppen
von
notwendigen Beitragseinganges
kann der Reichsarbeitsminister weitere Vor¬
schriften erlassen (§§ 393a, 393b). Auch diese
Vorschiften waren in ihrer Geltungsdauer bis
end¬
tum 31. März 1925 beschränkt und wurden
gültig bis zum 31. März 1926 verlängert. Durch
das Ge setz vom 26. März 1926 bleiben sie dau¬
ernd in Kraft und sichern den Krankenkassen
die Durchführung der erforderlichen VerwalW.
t ungsmabnahmen.
Wart
der Sachbezüge.
Der Reichsarbeitsministe: hat am 12. März 1926 (II. 1455) folgen¬
des Schreiben an den preußischen Wohlfahrtsminister gerichtet, das an die Oberpräsidenten
d Oberversicherungsämter weitergeleitet wor¬
den ist: „In meinem Schreiben vom 15. Januar
1925
habe ich gebeten, auf die
II 9196
V< rsicheTungsbchörden dahin einzuwirken, daß
i
—
bei der Feststellung des Wertes der Sach¬
den
mit
Landesfinanzämtern
bezüge enger
arbeiten. Damit sollte gesagt werden, daß mehr
wie bisher versucht werden sollte, zwischen den
örtlichen Festsetzungen der Landcsfinanzämter
und der Versicherungsbehörden
Ue^bereine
einstimmunff herbeizuführen. (Zu vergl. auch
Z ife-r V Abs. 1 des Runderlasses des Herrn
Reichsministers de>r Finanzen vom 22. De¬
zember 1924, III C. 2. 2450.) Es war aber nicht
gemeint, daß der Wert der Sachbezüge für die
Zwecke der Sozialversicherung und der Be¬
Die Versteuerung stets gleich sein müsse.
sicherungsbehörden werden vielmehr in den
Fällen, in denen nach ihrer Ueberzeugung die
Landesfinanzämter die Sachbezuge zu niedrig
1" werten, zur Wahrung der Belange sowohl der
Versicherungsträger als auch der Versicherten
ihrerseits Festsetzungen vornehmen müssen, die
den wirklichen Preisverhältnissen näherkommen.
Ich darf ergebenst bitten, die Versicherungs¬
sie
behörden mit entsprechender Weisung
sehen."
zu
ver«
Kritisches zur Einbeziehung der Angestellten,
deren Einkommen über die Grenze der Kranken¬
versicherungspflicht hinausgeht, in die Erwerbs¬
losenfürsorge. Durch die 7. Ausführungsver¬
ordnung des Reichsarbeitsministers zur Ver¬
ordnung über Erwerbslosenfürsorge erwächst
den Krankenkassen eine sehr umfangreiche Ver¬
Die E i n b e z i eh ung der
waltungsarbeit.
Angestellten in die Erwerbslosen¬
fürsorge bis zu einem Verdienst von 6000
Mark war unbedingt notwendig. Weite
Kreise werden befriedigt davon Kenntnis ge¬
Die Krankenkassen, insbeson¬
nommen haben.
dere die Ortskrankenkassen, die die Einziehung
haben, dürften
der Beiträge zu übernehmen
jedoch meines Erachtens, vom verwal¬
tungstechnischen Standpunkte
betrachtet, wenig Freude daran finden.
aus
Es ist heute leider so, daß die meisten Kassen
nicht einmal die fälligen Krankenkassen- und
Erwerbslosenfürsorgebeiträge für ihre Pflichtmitglie^der rechtzeitig erhalten. Kommen nun
Beiträge für die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten noch hinzu, so wird
sich dadurch in Zukunft die Beitragszahlung
für die Kassen noch nachteiliger auswirken. Es
steht doch fest, daß die Kassen ihre eigenen
Beiträge viel schneller und auch restloser er¬
die
fassen würden.
das
Krankenkassenbeitragssoll für
Pflichtversicherte bei einer Kasse monatlich
120 000 Mk., so wird es heute etwa
z. B. früher
Betrug
Mk. bei 6 Proz. Krankenkassenpflicht¬
beitrag, dazu etwa 60 000 Mk. bei 3 Proz. Erwerbslosenfürsorgebeitrag und 16 875 Mk. bei
120 000
Angestellten, die jetzt neu in
die Erwerbslosenfürsorge einbezogen werden
=
196 875 Mk. betragen.
ungefähr
2500
der Kasse möglich ist, ihren eigenen
Beitragsanteil bedeutend rascher und leichter
einzuziehen als die gesamten 200 000 Mk., steht
ohne weiteres fest.
Es ist klar, daß der Beitragsbote, der früher
100 Mk. Krankenkassenbeiträge einzuziehen
nur
hatte, heute aber bei 6 Proz. Krankenkassenund 3 Proz. Erwerbslosenbeitrag 150 Mk. for¬
dert, nicht so leicht bezahlt wird wie ehedem.
Daß
es
Kommen bei einem derartigen Arbeitgeber jetzt
noch fünf bis sechs Angestellte hinzu, die bis¬
her der Erwerbslosenfürsorge nicht unterlagen,
sich die Rechnung schließlich auf 190
so stellt
bis 200 Mk. Das ist fast das Doppelte gegen
Daß dies für die Ortskrankenkassen
früher.
beki der Beitragseinziehung ungeheuer hekmmend
und zu ihrem Nachteil wirkt, wird niemand in
Hinzu kommt noch,
Abrede stellen können.
daß Kassen- und Erwerbslosenbeiträge nicht
Trotzdem bei
werden.
auseinander gehalten
darauf
hingewiesen
Bekanntmachung
jeder
daß
wii d,
„die Kasse für die E r
nur
Einzugs¬
werbslosenbeitrüge
steile" ist, heißt es allgemein: „Die Kranken¬
immer
und
weiden
immer
kassenbeiträge
höher." Für jede Erhöhung der Erwerbslosen«
heiträge glaubt man die Krankenkassen ver¬
-
antwortlich
machen
zu
können.
Nun zu den Schattenseiten der
t«ihr ungsVerordnung selbst:
neuen
Aus-
dem Gesetz
aus¬
in
unklar
ist
gedrückt, wie die Krankenkassen die* Beitrags-
Ziemlich
117
Krankheitsfalle eines Ange¬
stellten vorzunehmen haben. Ist der Erkrankte
in keiner Kasse und dürfen für die Zeit seiner
berechnet
Arbeitsunfähigkeit Beitrüge nicht
werden, so kann die Kasse sich auf keinerlei
Unterlagen stützen. Unklarheit wird bei Ueber¬
schreitung der Verdienstgrenze vor dem Aus¬
scheiden aus der Krankenversicherungspflicht
bei Arbeitgebern wie Angestellten deshalb bei¬
stehen, weil laut § 165b RVO. die Abmeldung
Krankenkasse erst nach drei Monaten
aus der
geschehen darf. Es ist wohl selbstverständlich,
daß, solange der betreffende An¬
der
nicht
aus
noch
gestellte
ausschei¬
Krankenversicherung
den
kann, für ihn die zuständige Kasse
bis zum Aussehenden die Erwerbslosenfürsorgebeiträge als Pflichtversicherter ein¬
zieht, trotzdem sein Gehalt drei Monate hin¬
berechnung
im
durch 225 Mk. übersteigt.
Die Kassen sind gehalten,
die Beiträge ein¬
jedoch freigestellt, wie
vorteilhaftesten bewerkstelligen.
sie dies am
Daß
jede Kasse versuchen wird, sich die
wenigste Verwaltungsarbeit zu machen, ist
selbstverständlich. So einfach es jedoch auf den
zuziehen;
es
ist
ihnen
Blick zu sein scheint, die Beiträge auf
äußerst einfache Art einzuziehen, bei der prak¬
sind
der Verordnung
tischen Durchführung
doch manche Schwierigkeiten zu überwinden.
Am vorteilhaftesten dürfte die Anlage einer
Arbeitgeberkarte sein, auf der zugleich die
Angestellten vermerkt werden. Es kann dann
am Monatsschluß der errechnete Erwerbslosen¬
beitrag für Angestellte dem Beitragssoll aus
für
Hebeliste
der
Krankenkassenpflichtver¬
sicherte hinzugesetzt werden.
Das Anlegen besonderer Konten dürfte sich
wohl kaum empfehlen, da eine Kartothek eine
viel rationellere Bearbeitungsmöglichkeit bietet.
Statt der Anlegung besonderer Konten würde\
eine Kartothek nicht in Frage kommen
wenn
sollte, das nächst Einfachere sein, die Hebe¬
listen der Krankenkassenpflichtversicherten mit
ersten
Einlage für die Erwerbslosenfürsorgebeiträge der nichtkranken versicherungspflich¬
tigen Angestellten zu versehen.
einer
Die Praxis wird auch auf diesem Gebiet das
Beste und Einfachste zu erreichen suchen.
Es könnten noch die verschiedensten Schwie¬
besonders das höchst unerfreuliche
rigkeiten
—
Kapitel
die
von
„Befreiungen"
—
aufgeführt
werden,
den Krankenkassen bei dem ihnen
neu
zugeteilten Aufgabenkreis zu überwinden sind.
Die den Kassen bislang gewährte Entschädi¬
Einziehung der Erwerbslosenfürsorgebeitrüge entspricht keineswegs den Auf¬
wendungen der Kassen. Die Entschädigung ist
unzulänglich. Der Hauptverband deut¬
gung
für
die
scher Krankenkassen wird deshalb mit Reicht
Entschädi¬
der
bei
Festsetzung
gung für die Einziehung d e r Bei«
träge höhere Sätze fordern müssen.
Unser Verlangen, endlich eine einheit¬
zu
liche
Krankenversicherung
oder
schaffen
vorläufig zum mindesten
d i e^ Kranken versiehe rungspflichtgren i e* für Angestellt e auf 500 M k.
monatlich zu erhöhen, ist bei näherer
Betrachtung der angeführten Sachlage mehr
Hans Süntzel, Remscheid.
als berechtigt.
14^
§ 533 RVOv insbesondere seine Be¬
ziehung zu der Verordnung über Erwerbslosen¬
fürsorge vom 16. Februar 1924. Der dem § 82b
KVG. nachgebildete § 533 RVO. stellt das vor¬
Vorenthalten
von
sätzliche
„Beitragsteilen"
durch die Arbeitgeber unter Strafe. Der prak¬
Der
dann der, daß der
zahlungsfähige Arbeitgeber die Löhne ausbe¬
zahlt unter Abrechnung der von den Arbeit¬
nehmern gemäß § 381 RVO. zu entrichtenden
zwei Drittel, diese Beträge jedoch nicht an die
tisch
einfachste Fall
ist
Kasse abführt, sondern zu eigenen Zwecken
Dieser Fall des sogen, effektiven
einbehült.
kommt
Vorenthaltens
verhältnismäßig sehr
den Arbeitgebern
vor
die von
selten vor;
Gericht abgegebenen Erklärungen gipfeln fast
immer darin, daß ihnen die Mittel fehlten, die
Löhne in voller Höhe auf einmal auszuzahlen
und außerdem die Beiträge an die Kasse abzu¬
Sehr häufig gestaltet der Tatbestand
führen.
sich sogar so, daß die Arbeitgeber die fälligen
Lohnbeträge nur ratenweise zur Auszahlung
bringen, wobei dann allerdings die Summe der
einzelnen Raten sich wiederum darstellt als Lohn
abzüglich Kassenbeiträge. Wie und worin ist
in diesen Fällen der Vorsatz begründet?
Durch den ben voller Lohnzahlung einmal
ratenweiser
oder bei
Entlohnung insgesamt
gemachten Abzug bringt der Arbeitgeber den
auch nur stillschwei¬
zum Ausdruck, daß es sich um einen
gend
Lohnabzug gemäfi § 394 RVO. handele, und
daß er sich nicht nur verpflichtet, sondern sich
auch seiner durch Strafdrohungen erhärteten
gesetzlichen Pflicht bewußt ist, die dem ge¬
machten Abzug entsprechenden Beitragsteile an
die Kasse abzuführen. Stehen dem Arbeitgeber
nur noch soviel Mittel zur Verfügung, um die
Löhne abzüglich der zwfei Drittel auszahlen zu
können, ohne dann noch irgendwelche Barmittel
zu besitzen, so bedeutet dieser Zustand für ihn
keineswegs die Unmöglichkeit, die der Kasse
zustehenden Betrüge abführen zu können. Wie
§ 395 RVO. ausdrücklich vorschreibt, sind „Ab¬
gleichmütig auf die
züge für Beitragsteüle
Lohnzeiten zu verteilen, auf die sie fallen".
die
nur
Dabei gelten als Lohnzeiten nicht
üblichen Lohn- oder Zahltage, sondern jeder
auch nur
wenn
Zeitpunkt einer tatsächlich
als Abschlag, Rate
erfolgten Auszahlung.
Nicht der von den Arbeitnehmern tariflich oder
sonstwie vertraglich zu beanspruchende Lohn
ist bei der Berechnung des vorenthaltenen Be¬
sondern nur der
trages zugrunde zu legen,
effektiv, d. h. tatsächlich ausbezahlte Lohn¬
betrag. Damit will der Gesetzgeber sagen, dafi
der Arbeitgeber in jedem Falle einer Lohn¬
zahlung nur soviel auszahlen darf, dafi er den
gerade auf diesen Lohnteil prozentual ent¬
fallenden Kranken Versicherungsbeitrag wirklich
zurückbehält, um damit seiner gesetzlichen
Pflicht genügen zu können. „Verfährt er nicht
so, setzt er sich vielmehr bei Kenntnis seiner
die Auszahlung des
Vermögenslage durch
ganzen verfügbaren Geldbetrages als Arbeits¬
lohnes hierzu bewußt außerstande, so enthält
er die an die Kasse abzuführen gewesenen Bei¬
trüge der Kasse wissentlich vor' (in Entschei¬
dungen des Reichsgerichts in Strafsachen,
Band 40, Seite 235 ff.):
Wesentlich akuter ist heute die Frage, ob
Arbeitnehmern
—
wenn
—
...
—
—
§ 533 RVO. anwendbar ist auf vorenthaltene
Beitragsteile zur Erwerbslosenfürsorge, obwohl
der
Information die Nichtanwendbarkeit noch von keinem Gericht ausgesprochen
worden ist, anscheinend wegen der irrigen An¬
nahme der Strafrichter, dafi es sich hier um
nach
unserer
Vorenthaltung von Erwerbslosenbeiträgen zum
Zwecke der Krankenversicherung handele. Wie
§ 3 RVO. Ziffer 1 als Träger der Krankenver¬
sicherung die Krankenkassen bezeichnet, be¬
stimmt § 1 der Verordnung über Erwerbslosen¬
fürsorge vom 16. Februar 1924 zum Träger der
Die Kommune über¬
Fürsorge die Gemeinde.
einerseits die gesetzliche Pflicht,
„eine Fürsorge für Erwerbslose einzurichten",
erhält aber andererseits das Recht, zur Auf¬
bringung der Mittel die Arbeitgeber und Arbeit¬
nehmer bis zu einer gewissen Grenze heran¬
zuziehen.
Anspruchsberechtigt ist somit die
Kommune. § 35 der Verordnung regelt die Art
der Erhebung der Beiträge dahin, dif& „die Bei¬
als Zuschläge zu den Krankenkassen¬
träge
beiträgen und mit diesen zu entrichten" sind.
Wenn Jäger in seiner kommentierten Ausgabe
der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom
16. Februar 1924, Seite 201 zu § 35, ausführt,
„dafi zwischen den Beiträgen zur Krankenver¬
sicherung und denjenigen zur Erwerbslosen¬
fürsorge die engste Verbindung besteht", dafi
nimmt
elamit
...
ferner
.
..
„die Beiträge
zur
Erwerbslosenfürsorge
damit aber tatsächlich nichts anderes als ein
(erhöhter) Krankenkassenbeitrag, also die ver¬
steckte Form einer Arbeitslosenversicherung"
sind, so ist dem nicht ohne weiteres zuzustim¬
Durch die Bestimmung des § 35 ändert
men.
sich nichts an der Rechtslage*, d. h. anspruchs¬
berechtigt bleibt nach wie vor die Gemeinde,
bedient sich der Kasse lediglich zur Ein¬
ziehung der Beiträge, also nur aus Zweckmäfiigkeitserwägungen. Nebensächlich ist, daß der
Gesetzgeber selbst die Kasse zur „Kassiererin"
für die* Kommune bestellt.
Damit soll gesagt
sein, daß von einem Vorenthalten der Kasse
gegenüber niemals gesprochen werden kann,
bei der Kasse ist der Betrag lediglich nicht ein¬
gezahlt worden. Dafi die Gemeinde die allein
anspruchsberechtigte ist, erhellt sich nebenbei
erwähnt auch daraus, daß sie der Kasse für ihre
Einzugstütigkeit einen Unkostensatz zubilligt.
sie
Oberster Strafrechtsgrundsatz ist nulla poena
sine lege, d. h. keine Strafe ohne Gesetz.
Nach
§ 35 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge
finden die $§ 28, 29, 394 bis 405 RVO. auf die
Zahlung der Beitrüge zur Erwerbslosenfürsorge
als Zuschläge zu den Krankenkassenbeiträgen
Die Anwendung
entsprechende Anwendung.
des § 533 RVO. ist nirgends ausgesprochen,
demnach auch in keiner Weise zulässig. Ob
aber in diesen Fällen der allgemeine Unter¬
schlagungsparagraph 203 des Strafgesetzbuches
zur Anwendung kommt, ist eine Frage, die wir
hier nicht
zu
untersuchen haben.
G. S i m s t e d t,
Magdeburg.
Neue Grundsätze des Reichsschiedsamts über
Arztverträge. 1. Der Abschluß des kollektiven
Arztvertrags ist mit der örtlichen kassen¬
ärztlichen Organisation zu tätigen, d. h. mit der
Vereinigung der Kassenärzte bzw. der Aerzte,
die bereit sind, Kassenpraxis zu treiben.
Als
Organisation der Kassenärzte
in
diesem
Sinne kommt jeweils nur eine in Frage, und
zwar bei Bestehen mehrerer Vereinigungen diet'enige, der die überwiegende Bedeutung zu;ommt.
Der Grundsatz des Berliner Abkommens,
alle Aerzte, die Kassenpraxis betreiben
wollen, nach Eintragung in das Aerzteregister,
ohne Rücksicht darauf, ob sie einer Organi¬
sation angehören oder nicht, zuzulassen sind,
stellt eine unabdingbare Rechtsvorschrift dar.
Eine im Geltungsbereich des Berliner Abkom¬
mens getroffene Vereinbarung, wonach die Zu¬
lassung zur Kassenpraxis von der Zugehörigkeit
2.
daß
einer bestimmten Organisation abhängig ge¬
macht wird, ist hiermit unvereinbar und ver¬
stößt gegen Artikel 159 der Reichsverfassung.
zu
§
3 der
Verordnung
über die Krankenhilfe
bei den Krankenkassen vom 30. Oktober 1923
(RGBl. I S. 1054) ist im Sinne der Richtlinien*
des Reichsarbeitsministers vom 22. November
1923 (RArbBl. 1924 Amtl. Teil S. 18) zu Ziffer VI
Die Kasse kann daher die
Abs. 2 auszulegen.
Zulassung von Aerzten an Stelle ausscheidender
Kassenärzte nicht versagen. Jedoch ist es Auf¬
gabe der Schiedsinstanzen, dahin Vorsorge zu
treffen, daß die in Ziff. II A Nr. 6 der Richt¬
linien des Reichsausschusses für Aerzte und
Krankenkassen vom 12. Mai 1924 (Amt. Nachr.
des RVA. Nr. 148) vorgesehene Arztzahl all¬
mählich erreicht wird.
3.
Die in Ziff. II A Nr. 7 dieser Richtlinien
vorgesehene Wartezeit stellt keine allgemeine
Sperrfrist für die Kasse dar.
4.
Stelle eines bisher geltenden
Kopfpauschales die Einführung eines Fall¬
pauschales beantragt, so finden hierauf die für
die Aenderung des Honorarsystems geltenden
Grundsätze Anwendung.
5.
Wird
an
kassenürztlichen Organisation kann
grundsätzlich die Feststellung und die Vertei¬
lung des Arzthonorars rechtswirksam über¬
Gesamt¬
werden.
Die Zahlung des
tragen
honorars an die kassenärztliche Organisation
ist zwecks Verteilung an die Aerzte zulässig.
Dieser Organisation nicht angehörige Kassen¬
ärzte können nur verpflichtet werden, die bei
der Durchführung des kollektiven Arztvertrages
der Organisation entstehenden Kosten anteilig
6.
Der
tragen.
7. Die Schiedsinstanzen sind zur Entschei¬
dung darüber, ob die Errichtung von allgemein
der ärztlichen Versorgung der Kassenpatienten
dienenden Behandlungsanstaiten (Ambulatorien)
durch die Krankenkassen zulässig ist, nicht zu¬
zu
ständig.
8.
Bei der
Entscheidung der Frage,
ob die
Anstellung von Ambulatorienärzten auf Arbeits¬
vertrag zulässig ist, kommt es auf das jeweils
bestehende Arztsystem an.
Mit dem System
der organisierten freien Arztwahl ist die feste
Anstellung
Ambulatorienärzten grundsätz¬
lich unvereinbar.
Dies gilt auch für den Fall,
von
daß die ärztliche
Versorgung in den Ambula¬
torien lediglich auf die Familienangehörigen
beschränkt bleibt.
Dort, wo ausschließlich das
System der organisierten freien Arztwahl gilt,
Stellt die feste Anstellung von Ambulatorien¬
ärzten eine Aenderung des bestehenden Aerztesystems dar, deren Zulässigkeit sich nach all¬
gemeinen Grundsätzen richtet.
!4h
bei der All¬
gemeinen Ortskrankenkasse ihres
der un¬
das Verzeichnis
in
Wohnortes
9. Die Schiedsinstanzen sind nicht ausschlie߬
lich rechtsprechende Organe, sondern üben in
Diese
Umfange, ähnlich wie die Schlichtungs¬
ausschüsse, eine friedewirkende, auf zweck¬
mäßigen Interessenausgleich gerichtete Tätig¬
keit aus. Sie haben demgemäß die Aufgabe, die
Bedingungen des Aerztevertrags unter billiger
Berücksichtigung der Interessen beider Parteien
angemessen zu gestalten.
Die ausführliche, 20 Seiten umfassende Be¬
gründung zu vorstehenden Grundsätzen ist in
den
Entscheidungen und Mitteilungen des
Reichsversicherungsamtes, 17. Band, enthalten.
wc
item
Für sie
ist der Wechsel der Arbeitsstelle und des Beschäftigungsortes ohne Einfluß auf die Kassen¬
zugehörigkeit, sie sollen dauernd einer be¬
Diese unständig
Kasse angehören.
Beschäftigten haben daher die Beiträge nach
den Bestimmungen der Kasse ihres Wohnortes
zahlen und erhalten ihre Leistungen eben¬
zu
falls auf Grund der satzungsmäßigen Bestim¬
stimmten
Zu bemerken ist hier noch, daß die unständig
Beschäftigten als solche einer anderen ge¬
setzlichen Krankenkasse, als der Allgemeinen
Ortskrankenkasse oder Landkrankenkasse nicht
Es können
als Mitglieder angehören dürfen.
dagegen Fälle vorkommen, in denen die Un¬
ständigen trotzdem einer anderen Krankenkasse
als
Auch in anderen
Berufsgruppen werden gleiche oder ähnliche
Verhältnisse vorhanden sein. Zunächst wurde
festgestellt, daß viele der beim Schlachthof be¬
schäftigten Schlachter überhaupt nicht zu den
aus
vollwertige Mitglieder angehören. Jeder
Beschäfti¬
einer versicherungspflichtigen
gung ausscheidende Arbeitnehmer kann sich bei
seiner Krankenkasse in derselben Lohnstufe,
der er als Pflichtmitglied angehörte, freiwillig
Ueben freiwillig Weiterver¬
weiterversichern.
sicherte eine unständige Beschäfti¬
gung aus, so brauchen sie sich nicht in das
Verzeichnis für unständige Mitglieder eintragen
lassen und dürfen auch nicht von Amts
zu
wegen in dieses Verzeichnis eingetragen wer¬
haben
kein Recht,
den.
Die Krankenkassen
solche freiwillige Weiterversicherung zurückzu¬
weisen, mit der Begründung, daß die Ein¬
tragung in das Verzeichnis der unständig Be¬
schäftigten unter allen Umständen erfolgen
unständig Beschäftigten gehören und seit län¬
gerer Zeit fälschlich als Unständige behandelt
werden. Alle diejenigen, die bei einem bestimm¬
ten Meister regelmäßig jede Woche zwei oder
drei Tage beschäftigt werden, sind ständig
nach § 165 RVO.
Sie sind
versichern.
zu
schlechthin versicherungspflichtig und müssen
von dem Meister ordnungsgemäß zur Kranken¬
versicherung angemeldet werden. Stehen sie
b< i einem Innungsmeister in Beschäftigung, so
weiden
sie
versicherungspflichtige Mitglieder
der zuständigen Innungskasse. In diesem Falle
bleibt
sich
es
gleich, wo die Beschäftigten
müsse.
Die freiwillige Weiterversicherung bei der
früheren Kasse und in der früheren höheren
Gruppe bleibt solange bestehen, wie der Be¬
sich auf eigenen
treffende es will.
Läßt er
Wunsch in das Verzeichnis der Unständigen
eintragen, so erlischt natürlich seine freiwillige
WeiteTversicherung; sonst bleibt sie aber genau
so
bestehen, als wenn der Betreffende über¬
haupt keine Beschäftigung ausüben würde*,
jedoch nur solange, bis er durch Aufnahme
von stündiger Beschäftigung wieder als Pflicht¬
wohnen.
Wenn diese ständig Versicherten nicht
bei einem, sondern bei mehreren Meistern
nur
regelmäßig einige Tage in der Woche arbeiten,
z. B. bei Meister A. jeden Montag und Dienstag,
und
bei
Mittwoch
Meister B.
bei
jeden
Meister C. jeden Freitag, so müssen sämtliche
drei Meister die Anmeldung des Gesellen vor¬
nehmen. Die Arbeitgeber haften dann als Ge¬
samtschuldner für die vollen Beitrüge; das Ver¬
sicherungsamt verteilt auf Antrag eines Arbeit¬
gebers die Beitragslast. Zur Bestimmung des
Grundlohns wird der Gesamtverdienst des Ge¬
sellen für die Woche zusammengerechnet, und
nach der sich ergebenden Summe findet die
die
Betreffenden
des
in
ent¬
Einstufung
sprechende Lohnstufe der zuständigen Kasse
mitglied
den
von
einem
Arbeitgeber gemeldet
oder
selbst seinen
williges Mitglied erklärt.
muß
Austritt
als
wer¬
frei¬
in dieser Weise im An¬
schluß an eine frühere Pflichtversicherung bei
der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder einer
Die
statt.
15<
dieser Kasse.
mungen
Zustände herrschen.
Wesentlich anders liegt die Sache* bei denjenigen, die tatsächlich unständig beschäftigt
sind, das sind diejenigen, die nicht bei einem
bestimmten Meister oder bei verschiedenen be¬
stimmten Meistern ]ede Woche regelmäßig an
e'inem oder mehreren lagen wiederkehrend be¬
schäftigt sind, sondern die je nach Gelegenheit
bald bei dem einen, bald bei einem anderen
Meister einen Tag oder einige Tage arbeiten,
wobei es auch wohl vorkommt, daß sie einige
läge der Woche ebenso unregelmäßig außer¬
verschiedenen Arbeit¬
halb ihi es Berufes bei
gebern eine Beschäftigung ausüben, die sich
ihnen gere.de bietet.
müssen sich
ständig Beschäftigten eintragen lassen.
Versicherung der unständig Beschäftigten.
Mit dieser Frage befaßte sich vor kurzem eine
Versammlung der Sektion Schlachthof des Zentralve'rbnndes der Fleischer und Berufsgenossen
in
Hamburg. Es stellte sich dabei heraus,
der
hinsichtlich
Krankenversicherung
"daß
auf dein
Hamburger Schlachthof sehr ver¬
worrene»
Unständigen
4
Unständigen, die
anderen Krankenkasse freiwillig weiterversichert
sind, haben im Falle einer Krankheit die
satzungsmäßigen Leistungen der Lohnstufe, in
der
sie
genau
sich
so
zu
freiwillig weiterversichert haben,
erhalten, als wenn sie dieser Lohn¬
stufe noch auf Grund ihrer früheren
versiche¬
rungspflichtigen Beschäftigung angehören wür¬
den. Das gilt auch besonders vom Kranken¬
geld. Der Arbeitsverdienst kommt hier nur
insoweit in Frage, als das Mitglied bei Beginn
Weiterversiche¬
rung entsprechend seinen Einkommensverhält¬
nissen seine Versetzung in eine niedere Stufe
oder
während
der
Dauer
der
beantragen kann.
Die Weiterversicherung ist allen Unständigen
in ihrem eigenen Interesse zu empfehlen, sie
oder Klasse
allerdings den Nachteil, daß die Betreffen¬
den den vollen Beitrag selbst zu zahlen haben,
wählend bei denjenigen Unständigen, die sich
in das Verzeichnis haben eintragen lassen, die
Gemeinde oder soweit Hamburg in Frage
kommt, der Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge
(Arbeitgeberanteil) übernimmt.
Durch Verständigung mit dem Arbeitgeber
kann aber vielleicht erzielt werden, dafi dieser
dem Unständigen ben freiwilliger Weiterver¬
sicherung den auf den einzelnen Arbeitstag
ais Arbeitgeberanteil entfallenden Beitrag, wenn
nicht nach Maßgabe der Lohnstufe des frei¬
willig Versicherten, so doch in Höhe des Un¬
ständig enbeitruges erstattet.
Eine Klärung der Frage, wie es sich mit den
hat
unständig
die sich in dieser
weiterversichert haben, hin¬
Beschäftigten,
Weise freiwillig
der
sichtlich
verhält,
Erwerbslosenfürsorge
müßte noch vorgenommen werden, denn nach
§ 34 der Verordnung über Erwerbslosenfür¬
sorge sind beitragspflichtig die Arbeitnehmer,
der RVÜ. für den Fall der
Grund
die aui
Krankheil pflichtversichert sind, und
Ebenso erhalten nach § 4
ihre Arbeitgeber.
der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge
die
keine
ErwerbslosenunterErwerbslosen
stützung, die in den letzten 12 Monaten vor
Eintritt Dürer Unterstützungsbedürftigkeit we¬
niger als drei Monate hindurch eine Beschäfti¬
gung ausgeübt haben, in der sie geigen Kränk¬
pflichtversichert waren.
Während nun für die ständig Beschäftigten
ln it
ihr Arbeitsverdienst eine entscheidende
Rolle spielt, weil sich hiernach der Grund¬
lohn bem ißt, nach dem sich die Beiträge und
Barleistungen lichten, scheidet der Arbeitsver¬
dienst bei den Unständigen vollkommen aus;
für diese gilt die gesetzliche Bestimmung, daß
die Beiträge und Leistungen durch die Satzung
nach dem
Ortslohn besonders festgesetzt
werden. Dieser Ortslohn wird nun nicht nach
dem
sondern
nach
dem
Arbeitsverdienst,
Alter
festgesetzt, und zwar besonders für
Männer
und
Frauen, für Versicherte unter
16 Jahren, von 16 bis 21 Jahren und über
~1
Jahre.
Die Ortslöhne werden vom Ober¬
versicherungsarnt festgesetzt und öffentlich be¬
kannt gemacht, sie werden nach dem Durch¬
schnitt für den Bezirk jedes Versicherungs¬
amts festgesetzt
Für die Unständigen ist der
Ortslohn deshalb als Grundlohn bestimmt wor¬
den, weil ein sehr großer Teil der unständig
B< schäftigten wirtschaftlich ungünstiger als die
ständig beschäftigten Arbeitnehmer gestellt ist.
Ein durchschnittlicher Tagesentgelt läßt sich
für die Versicherten dieser Gruppen nicht er¬
mitteln und ihr wirklicher Arbeitsverdienst ist
völlig schwankend. Für die Gruppen der un¬
ständig Beschäftigten, die in manchen Fällen
verhältnismäßig hohe Löhne verdienen, liegt in
dieser Art der Versicherung zweifellos ein
großer Nachteil gegenüber eler Versicherung
der ständig Beschäftigten.
Wenn die auf einem Schlachthof beschäftig¬
ten
00
Unständigen
RM.
pro
z.
B.
Woche
Gegenüberstellung
mit
Durchschnittslöhne von
erzielen, so ergibt die
einem ständig Beschäf¬
tigten, bei dem der wirkliche Arbeitsverdienst
als Grundlohn in Frage kommt, wenn beide bei
der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg
versichert sind, folgendes Bild:
Für den Ständigen sind an Beiträgen für die
Woche 7 Prozent von 60 RM. zu zahlen =
4,20 RM., davon hat er selbst 2,80 RM. und
der Arbeitgeber 1,40 RM. zu entrichten. Für
die Erwerbslosenfürsorge sind 3 Proz. zu zahlen
=
1,80 RM., wovon Arbeitgeber und Ver¬
sicherter je die Hälfte zu tragen haben.
An Gesamtbeitrag ergibt sich mithin für den
Versicherten 6 RM. wöchentlich.
Für einen
Versicherten, der Angehörige aus seinem Ar¬
beitsverdienst zu unterhalten hat, wird dafür
im
Falle der Arbeitsunfähigkeit
wöchentlich
gezahlt: Krankengeld 36 Mk., Hausgeld 24 Mk.,
Taschengeld 6 Mk., Sterbegeld 180 Mk.
Für
den
männlichen
über
Unständigen
21 Jahre betrügt der Ortslohn (als Grundlohn)
4,80 RM. pro Tag
33,60 RM. für die Woche.
Die Beiträge stellen sich einschließlich
der Erwerbslosenfürsorge für den Arbeitnehmer
je Woche auf 2,08 RM., der Arbeitgeber hat für
jeden Tag der Beschäftigung eine Tagesmarke
im Werte von 19 Pf. (einschließlich Erwerbs¬
losenfürsorge) zu verwenden.
—
Die
entsprechenden Leistungen für den Un¬
ständigen stellen sich wie folgt:
Krankengeld wöchentlich 20,16 Mk., Hausgeld
13,44 Mk., Taschengeld 3,36 Mk., Sterbegeld
144 Mk.
Es
selbstverständlich und durchaus be¬
rechtigt, daß das Bestreben der Unständigen
mit einem höheren Durchschnittsverdienst dahin
ge^ht, dafi sie mit den Ständigen, die den
gleichen Arbeitsverdienst haben und mit denen
sie hinsichtlich ihrer Lebenshaltung in gesunden
lagen gleichgestellt sind, auch im Falle einer
Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Leistungen
aus der Krankenkasse gleichgestellt sein wollen,
da diese Leistungen den Arbeitsverdienst, der
ist
während
der
Arbeitsunfähigkeit wegfällt, zum
größten Teil ersetzen sollen. Der Gesetzgeber
hat hierfür eine Möglichkeit geschaffen, indem
er für solche Gruppen von Unständigen, die oft
recht hohe Löhne verdienen, wie Hafenarbeiter
usw., im zweiten Halbsatz des § 450 RVO. be¬
stimmt hat, daß die Satzung für einzelne
Gruppen unständig Beschäftigter die Sätze des
Ortslohns durch Zuschläge erhöhen kann.
Diese Festsetzungen bedürfen der Zustimmung
des Oberversicherungsamts. Den in Frage kom¬
menden Gruppen von Unständigen ist damit
der Weg gezeigt, den sie zu beschreiten haben,
den Ständigen ganz oder doch annähernd
um
gleichgestellt
werden« Sie müssen durch
ihre
Gewerkschaften an die Vorstände der
Krankenkassen herantreten, um die erforder¬
lichen Satzungsänderungen zu erreichen.
zu
W. B
Vereinigung
Die
von
o
11, Hamburg.
Krankenkassen
in
Berlin.
Allgemeinen Ortskrankenkassen Adlershof,
Cöpenick
und
Lichtenberg
hatten die Vereini¬
gung von Gebieten, die innerhalb des Bereichs
ihres Bezirksamtes liegen, beantragt. Die An¬
träge wurden nicht nur von den in Frage kom¬
menden Versicherungsämtern befürwortet, son¬
dern auch Magistrat und Bezirksamt hatten
sich diesen Anträgen angeschlossen. Auch die*
Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin-Norden,
die Mitglieder abgeben mußte, hatte sich mit
151
der Abzweigung eines erheblichen Teils ihrer
Mitglieder einverstanden erklärt, allerdings nur
unter der Bedingung, daß mit ihr die Allge¬
meine Ortskrankenkasse Pankow und Weißen¬
see
vereinigt werden.
Das Oberversicherungsamt Berlin hat am
ohne mündliche Verhandlung
20. März 1926
gemäß $5 280, 284 der RVO. folgendes be¬
schlossen:
Allgemeine Ortskrankenkasse Adlers¬
hof erhält auf ihren Antrag vom 22. Februar
1925 durch Ausscheidung aus der Allgemeinen
1. Die
Berlin-Norden die Bezirke
Oberschöneweide und Wuhlheide mit der Ma߬
gabe, dafi sie in Oberschöneweide eine Zahl¬
stelle errichtet und gibt an die Allgemeine Orts¬
krankenkasse für den Stadtbezirk Cöpenick die
Schmöckwitz,
Bohnsdorf,
Ortsteile>
Grünau,
Müggelheim und Dahmer Forst ab.
2. Auf ihren Antrag vom 17. Februar 1925
erhält die Allgemeine Ortskrankenkasse für den
Stadtbezirk Cöpenick durch Ausscheiden aus
der Allgemeinen Ortskrankenkasse Norden die
Ortskrankenkasse
Friedrichshagen, Rahnsdorf, Cöpenicker Forst, Wilhelmshagen und Hessenwinkel
sowie von der Allgemeinen Ortskrankenkasse
Adleishof die Gebietsteile Grünau, Bohnsdorf,
Schmöckwitz, Müggelheim und Dahmer Forst.
3. Der Antrag der Allgemeinen Ortskranken¬
kasse Berlin-Lichtenberg vom 21. Februar 1925
auf Erweiterung des Kassenbezirks auf den ihr
noch nicht gehörenden Teil des Verwaltungs¬
Ortsteile
bezirkes
17
der
Stadt
Berlin
gewiesen.
Die Aenderungen zu 1 und
1. August 1926 in Kraft.
wird
zurück¬
2 treten mit dem
Für Berlin mit seinen über 300 bestehenden
und Küsschen bedeutet diese
Krankenkassen
Veränderung im Vergleich zu der so bitter not¬
Krankenkassen
denn dieser Zustand ver¬
nichts. Aber soll
ewigt werden? Fast scheint es so, wenn man
die Begründung dieses Beschlusses liest.
wendigen Verschmelzung
von
Das Oberversicherungsamt sagt:
Wenn auch zugegeben wenden kann, dafi die
Uebereinstimmung des Bereichs der Allge¬
meinen Ortskrankenkasse mit den Grenzen der
wobei
sein
Vorteil
Bezirksämter
von
mag,
neuerdings insbesondere auf die nach den Be¬
Erwerbslosenfürsorge
zirksämtern
geregelte
hinzuweisen ist, so hat doch das Oberversiche¬
rungsarnt hierin allein einen ausschlaggebenden
Grund für eine Neuregelung der Grenzen der
Allgemeinen Ortskrankenkassen schon früher
nicht gesehen und stecht auch jetzt noch auf
diesem Standpunkte. Bei den Anträgen zu 1.
Gebiete, die mit
Allgemeinen Orts¬
krankenkasse Berlin-Norden keinerlei organi¬
wirtschaftlichen
oder
Zusammenhang
schen
und 2. handelt
dem
übrigen
sich aber
Gebiegt der
es
um
aufweisen, andererseits aber in Adlershof bzw.
in Cöpenick einen so nahe und so günstig ge¬
legenen Mittelpunkt haben, zu dem sich auch der
sonstige Verkehr der Eingesessenen zum großen
Teil erstreckt, daß ihre Zugehörigkeit dorthin
auch in bezug auf die Krankenkasse dem Be¬
dürfnisse entspricht. Hiermit steht das Ergebnis
die
über
der
Ermittlungen
umfangreichen
denen das Ober¬
Wünsche der Beteiligten
versicherungsarnt bei seinen Entscheidungen
—
152
stets
hat
eine besondere Bedeutung beigemessen
durchaus in Uebereinstimmung:
beiden Fällen haben sowohl die Arbeit¬
—
In
auch die Arbeitnehmer sich ganz
überwiegend für die beantragte Neuregelung
geber
als
ausgesprochen.
Die
Zahlstelle in Ober¬
einer
erscheint bei der Zahl der dort
Errichtung
schöneweide
wohnenden Kassenmitglieder gerechtfertigt.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß das
Ausscheiden von 7000 Mitgliedern im ersten
Falle, von 3500 Mitgliedern im zweiten Falle
der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlinaus
Norden eine immerhin beträchtliche Einbuße
an
Mitgliederzahl für diese Kasse darstellt. Es
wird daher bei der von dem Versicherungsamt
gemäfi § 28b der RVO. zu veranlassenden Aus¬
einandersetzung u. a. sowohl hinsichtlich der
und Angestellten der Kasse BerlinBeamten
Norden als auch hinsichtlich des Erholungs¬
Fürstenberg auf
heimes in
eine
Beteiligung der Kassen Adlershof
Bedacht
zu
entsprechende
und Cöpenick
nehmen sein.
Betreffs der Ueber Weisung des Gebietes der
Krankenkassen Pankow und Weifiensee an die
Berlin-Norden
Ortskrankenkasse
Allgemeine
hat sich die Beschlufikammer im vollen Um¬
fange dem ablehnenden Beschluß des Oberversicherungsamtes vom 23. Januar 1925 ange¬
schlossen. Auf die damalige Begründung wird
Bezug genommen.
zu
Für die Zuweisung
daher
2.
von
der
Kasse
der die
die Kasse in Cöpenick,
erstere Kasse, wie bereits oben bemerkt, zu¬
gestimmt hat, treffen die oben angeführten all¬
gemeinen Gesichtspunkte ebenfalls zu.
Adlershof
an
übrigen kam in Frage, ob das Oberver¬
sicherungsarnt nicht, der Regel des § 286 der
Im
zunächst die Auseinander¬
setzung vor dem Versicherungsamt veranlassen
Indessen erschien dies unzweckmäßig,
sollte.
da beim Vorliegen von drei schon bisher zu¬
sammen behandelten Anträgen es sich empfahl,
in welchem Umfange
zunächst festzustellen,
das Oberversicherungsarnt diese Anträge für
RVO.
entsprechend,
begründet hielt.
3. erwähnten Antrag betrifft, so
bei diesem, rund 5000 Kassenmitglieder
Was den
liegen
zu
die
oben
betreffenden
gedachten
Antrag
Gründe für eine Aenderung der Kassenbezirke
Teil vor.
nur zum
Die Mehrzahl der zur Sache gehörten Arbeit¬
geber hat sich gegen die Aenderung aus¬
gesprochen, und auch die Ansicht der Arbeit¬
nehmer ist eine durchaus geteilte gewesen. Die
Tatsache, daß sich 67 Arbeitnehmer in Listen
eingetragen haben, die laut ihrem Vordruck
einen Antrag auf die besagte Aenderung dar¬
Listen der Gegenseite scheinen nicht
stellten
—
Umlauf gesetzt worden zu sein —, spricht
bei der nicht geringen Zahl der Eingetragenen
den
für
als
eher gegen
gestellten Antrag.
Jedenfalls kann aus dem Gesamtergebnis der
Ermittlungen keineswegs auf einen dem An¬
trage der Allgemeinen Ortskrankenkasse ent¬
sprechenden allgemeinen Wunsch der Betei¬
ligten geschlossen werden. Der Antrag mußte
daher abgelehnt werden. Der Termin für das
Inkrafttreten der Aenderung ist unter Beach¬
tung des § 284 der RVO. bestimmt worden.
in
liegen die gleichen Gründe für
den Bezirk Lichtenberg nur zum Teil vor? Hat
im Oberversicherungsamt keinen Stadt¬
man
plan, um festzustellen, daß Lichtenberg für den
Ja,
warum
Bezirk 17 genau so günstig und so zentral ge¬
legen ist wie Adlershof und Cöpenick. Welche
Arbeitgeber hat man denn überhaupt befragt?
Nicht die Allgemeine Ortskrankenkasse Lich¬
tenberg hat Listen in Umlauf gesetzt, sondern
eiie Versicherten haben sich, als sie von der
Vereinigung hörten, noch in letzter Minute an
die Ortskrankenkasse Lichtenberg ohne ihr Zu¬
tun gewandt, um mit dieser Kasse vereinigt zu
werden.
Vor Jahren haben die Krankenkassen Berlins,
die im Verband der Krankenkassen Berlins ver¬
einigt sind, beschlossen, daß mindestens für
jeden Verwaltungsbezirk nur eine Kasse be¬
stehen soll. Wann wird endlich einmal dieser
bescheidene Beschluß Wirklichkeit?
Lessle.
der Landesversicherungs¬
anstalt Westfalen für 1926.
Die Beitragsein¬
nahmen de*r Landesversicherungsanstalt West¬
falen sind auf 40 Millionen RM. veranschlagt,
die Zinsen auf 1,2 Millionen, die sonstigen Ein¬
nahmen
auf 1,6 Millionen, so daß die Ein¬
nahmen insgesamt 42,8 Millionen betragen. Dem
stehen an Ausgaben gegenüber für Renten
32,1 Millionen, Heilverfahren 4,8 Millionen, für
Invalidenhauspflege 0,4 Millionen und für die
Verwaltung 1,7 Millionen, der Rest der Ein¬
nahmen ist nebst den Beständen auf den Jahren
Der
Haushaltplan
1923,
1924 und 1925 als
Rücklage gedacht.
Die
Leistungen der Versicherung belaufen sich dem¬
nach zusammen auf 37,3 Millionen Mark und
erfordern 93*/i Proz. der veranschlagten Bei¬
tragseinnahmen, die Kosten der ge¬
samten
414
Verwaltung
dagegen
nur
Darauf muß mit Rücksicht auf die
unrichtigen Behauptungen über die
angeblich teuere Verwaltung der Sozialversiche¬
rung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Verwaltungskosten haben sich auch in
der Vorkriegszeit in ähnlicher Höhe bewegt. In
den ersten 25 Jahren des Bestehens der Landes¬
Proz.
vielfachen
versicherungsanstalt haben sie durchschnittlich
jährlich 4,27 Proz. der Einnahme betragen, im
vorigen Jahre 5,04 Proz. und im laufenden Jahre
werden sie voraussichtlich 4,34 Proz. der Ein¬
nahmen
erfordern.
Dabei hat der Geschüftsumfang gegenüber dem Jahre 1913 um 77 XA Pro¬
zent zugenommen, die Vermehrung der Arbeits¬
kräfte nur um 17,6 Proz. Unter Berücksichti¬
gung dieses Umstandes kann gesagt werden,
dafi die Verwaltung jetzt billiger arbeitet als
dem Kriege, wo die Landesversicherungs¬
vor
anstalt Westfalen auch schon zu denjenigen
Versicherungsanstalten gehörte, die die gering¬
sten
Verwaltungskosten hatten.
Im
Jahre
gegenüber
1925 wurden 11 792
4616 im Jahre 1924
Heilverfahren
gewährt, also
Zunahme; dazu kommen 11000
Behandlungen von Geschlechtskranken; die
Rentenzahlungen betrugen 20 Millionen Reichs¬
eine
enorme
mark.
Rechtsprechung.
Auftraggeberzuschuß für Ersatzkassenmitglieder. Hausgewerbetreibende können sich
Kein
Ersatzkasse versichern.
In der Be¬
schwerdesache der Firma Karl B. in Berlin hat
das Reichsversicherungsamt, Erster Beschlufisenat der Abteilung für
Kranken-, Invalidenin
einer
und
vom
Angestelltenversicherung in seiner Sitzung
7. Januar 1926 (II K. 05/25 B.) wie folgt
entschieden:
Die Entscheidung des Versicherungsamts
der Stadt Berlin vom 11. November 1924 wird
aufgehoben. Die Firma Karl B. in Berlin ist
nicht verpflichtet, den Auftraggeberzuschufi
für den von der Hausgewerbetreibenden B. in
der Zeit vom 16. Iuni bis 11. Oktober 1924
erzielten Gesamtlohn von 325,90 Mk., d. h.
in Höhe von 1, 63 Mk., an die Algemeine
Ortskrankenkasse der Stadt Berlin zu ent¬
richten.
Gründe: Die Firma Karl B. in Berlin ist
elurch Entscheidung des Versicherungsamts der
Stadt Berlin vom 11. November 1924 für ver¬
pflichtet erklärt worden, für die von ihr beschäf¬
tigte Hausgewerbetreibende B. gemäfi Artikel IX
der Satzung für die Krankenversicherung der
Hausgewerbetreibenden im Bezirk der Stadt
Berlin vom 18. November 1922 den
Auftrag¬
geberzuschufi in Höhe von % vom Hundert
des von der B. in der Zeit vom 16. Juni bis
11. Oktober 1924 erzielten Gesamtlohns von
325,90 Mk. an die Allgemeine Ortskranken¬
kasse der Stadt Berlin zu entrichten. Auguste
B. ist Mitglied der Kranken- und Sterbekasse
für das Deutsche Reich, Ersatzkasse für sämt¬
liche Berufszweige in Berlin-Lichterfelde, und
Rücksicht hierauf Mitte Juni 1924 bei der
Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin, bei der
sie bis dahin Mitglied gewesen
war, abgemeldet
worden.
mit
Gegen
die Entscheidung des Versicherungsamts, auf deren Begründung verwiesen wird,
hat
die
Arbeitgeberin rechtzeitig die Be¬
schwerde eingelegt und Abgabe der Sache
das
Reichsversicherungsamt
an
beantragt.
Die
der Beschwerde
Schriftsätze der
Kasse hat um Zurückweisung
gebeten. Auf den Inhalt der
Parteien wird Bezug genommen.
Die Beschlufikammer des Oberversicherungs¬
amts Berlin hat durch Beschluß vom 23. Iuni
1925, auf dessen Begründung verwiesen wird,
die Sache zur grundsätzlichen Entscheidung
gemäß §§ 1799 und 1639 der RVO. an das
Reichsversicherungsamt abgegeben.
Die Voraussetzungen für die Abgabe der Sache
das Reichsversicherungsamt sind gegeben.
an
Es handelt sich um einen Streit über Zuschüsse
im Sinne des § 473 Abs. 3 der RVO., für den
die Vorschriften des § 405 der RVO. über Bei¬
tragsstreitigkeiten
entsprechend gelten; das
Oberversicherungsarnt würde daher nach § 405
Abs. 2 endgültig zu entscheiden gehabt haben.
Der Streit betrifft ferner die noch nicht ent¬
schiedene grundsätzliche Frage, e>b den Auf¬
traggebern gemäß § 370 Abs. 1 der RVO. die
Zahlung von Zuschüssen auch hinsichtlich sol¬
cher Hausgewerbetreibender auferlegt werden
kann, die infolge der Zugehörigkeit zu einer
Ersatzkasse von der Mitgliedschaft bei 2iner
Krankenkasse der RVO. befreit sind.
15;:
Sache selbst konnte der Beschwerde
der Erfolg nicht versagt werden.
zunächst
hat
Oberversicherungsamt
Das
Zweifel in der Richtung geäußert, ob es über¬
In der
haupt zulässig sei, daß
in Berlin
Hausgewerbe«
bei einer Ersatzkasse Versicherung
der
nähmen und sich von der Mitgliedschaft bei
1
Pflichtkasse befreien ließen, weil Artikel I Abs.
Satz 2 der Berliner Satzung für die Kranken¬
treibende
versicherung
Hausgewerbetreibenden
der
vom
ihre Ver¬
Be¬
sicherung ausschließlich bei der für ihre
triebsstätte zustündigen Allgemeinen Ortskran¬
Diese Zweife' sind jedoch
kenkasse erfolge.
Die genannte Satzungsbestim¬
unbegründet.
den Vorschriften des § 470
mung beruht auf
der KVO. In § 470 Abs. 1 ist vorgeschrieben,
18.
November
1922
bestimme, daß
dafi die Hausgewerbetreibenden vorbehaltlich
des § 309 bei der Allgemeinen Ortskranken¬
sind.
versichert
Betriebsstätte
ihrer
kasse
Abs. 2 läßt zu, daß unter bestimmten Vor¬
Hausgewerbetreibende einzelner
aussetzungen
Gewerbezweige durch das Statut der beson¬
Ortskrankenkasse zugewiesen werden.
deren
Wenn nun in der Berliner Satzung bestimmt
ist, daß Hausgewerbetreibende „aus¬
schließlich44 bei der für ihre Betriebsstätte zu¬
ständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse zu
versichern seien, so ist diese Fassung jeden¬
falls nur deshalb gewählt worden, um zu ver¬
deutlichen, dafi es für Berlin bei der in § 470
worden
Abs. 1 der RVO. vorgesehenen Regelung be¬
wenden solle und eine Versicherung Hausge¬
werbetreibender bei einer besonderen Orts¬
Es handelt
krankenkasse nicht zulässig sei.
sich bei der Vorschrift des Artikels I Abs. 1
Satz 2 der Satzung wie bei § 470 der RVO. nur
eine Abgrenzung der Zuständigkeit unter
den verschiedenen Kassen, denen die Durch¬
führung der Krankenversicherung nach der
RVO. obliegt, nicht aber um eine Beschrän¬
um
kung des Rechts der
Hausgewerbetreibenden,
§ 503 der RVO.
als Mitglied beizutreten. Die Zugehörigkeit zu
einer Ersatzkasse hat nun nach § 517 der RVO.
die Wirkung, daß das Ersatzkassenmitglied das
Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei
seiner reichsgesetzlichen Pflichtkasse hat. Die¬
einer Ersatzkasse im Sinne des
können auch Hausgewerbetreibende'
in Anspruch nehmen, dic einer Ersatzkasse bei¬
Wenn es der Wille des Ge¬
getreten sind.
setzes gewesen wäre, den Hausgewerbetreiben«
ses
Recht
elen das Recht auf Befreiung vorzuenthalten, so
würde es dies in den Vorschriften der §§ 466 ff.
der RVO. ausdrücklich bestimmt haben, wie
es im
$ 434 der RVO. hinsichtlich der in der
mit
gewissen
Beschäftigten
Landwirtschaft
Aus dem Fehlen
Ausnahmen geschehen ist.
§ 434 entsprechenden Vorschrift
Krankenversicherung der Hausge¬
in
regelnden Vorschriften der
werbetreibenden
§§ Abb ff. muß geschlossen werden, dafi die
dem
den die
einer
Vorschriften der
§§ 503,
gewerbetreibende gelten.
517 ff. auch für Haus¬
Daher unterliegt es
die Hausgewerbetrei¬
Rücksicht auf ihren
bende Auguste B. mit
Beitritt ZU einer zugelassenen Ersatzkasse zu
Recht bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse
in Berlin als Mitglied abgemeldet worden ist.
Es fragt sich nunmehr weiter, ob die^ Be¬
schwerdeführerin als Auftraggeberin der B.
keinen
154
Bedenken,
daß
deren Befreiung von der Mitgliedschaft
der
reichsgesetzlichen Pflichtkasse zur
bei
Zahlung des Auftraggeberzusc^iusses an eüese
Kasse herangezogen werden kann. Die recht¬
trotz
liche
Bedeutung der Auftraggeberzuschüsse
nach § 473 der RVO. in der jetzigen durch
das Gesetz über Versicherung der Hausge¬
werbetreibenden vom 30. April 1922 (Reichs¬
gesetzblatt I Seite 465) geschaffenen Fassung
ist nicht die gleiche wie die der Auftraggeber¬
zuschüsse nach den §§ 469 ff. der RVO. in
Nach der ur¬
ihrer ursprünglichen Fassung.
sprünglichen Regelung der Krankenversiche¬
in der RVO.
rung der Hausgewerbetreibenden
die Mittel für die Versicherung teils
waren
durch
Hausgewerbetreibenden
durch Zuschüsse derjenigen auf¬
Beiträge
der
selbst, teils
zubringen, in deren Auftrag und für
hausgewerblich gearbeitet
Rechnung
Die
Auftraggeberzuschüsse
die Stelle der fehlenden
anteile und hatten einen
vertraten
deren
wird.
demnach
Arbeitgeberbeitrags¬
Ver¬
sicherungsbeiträgen durchaus eigenartigen und
selbständigen Charakter. Dieser prägte sich
insbesondere darin aus, daß die Zuschüsse
nach § 470 der RVO. alter Fassung ohne Rück¬
sicht darauf zu entrichten waren, ob der ein¬
zelne
gegenüber
Hausgewerbetreibende
gehörte, welcher
welche Beiträge er
schäftigten zahlte.
einer
den
Kasse
an¬
Kasse
er
angehörte und
dort für sich und seine Be¬
Die Zuschüsse waren dem-
solche Hausgewerbetreibenden
zu
zahlen, die nicht der Versicherungspflicht
unterlagen (zu vergleichen Leicht in der „Ar¬
beiter-Versorgung" 1914, Seite 254 f. und 338,
Schaffer a. a. O., Seite 393 f.). Diese Re¬
gelung ist beim Beginn des Weltkrieges durch
3 des Gesetzes betreffend Sicherung der
nach selbst
für
§
Leistungsfähigkeit
der
Krankenkassen
vom
4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 628)
außer Kraft gesetzt worden, der gleichzeitig
bestimmte, daß das Oberversicherungsamt aui
übereinstimmenden Antrag der beteiligten Ge¬
meinde oder des Gemeindeverbandes und des
Krankenkasse
genehmigen
der
könne, daß die hausgewerbliche Krankenver¬
sicherung durch statutarische Bestimmung ge¬
regelt werde. Durch das Gesetz vom 30. April
1922 (Reichsgesetzblatt Seite 465) ist sodann
die Versicherung der Hausgewerbetreibenden
neu
geregelt worden. Dieses Gesetz hat den
Gemeinden und kommunalen Verbünden das
Recht belassen, die Krankenversicherung der
Vorstandes
Hausgewerbetreibenden durch Statut zu regeln,
hat aber für die nähere Ausgestaltung1 der
es
Versicherung eine Reihe von Richtlinien auf¬
gestellt. Von diesen kommt hier namentlich
die Vorschrift des § 472 der RVO. jetziger
Fassung in Betracht, nach der die Mittel für
die Krankenversicherung durch Beitrüge der
und ihrer Arbeitgeber
aufzubringen sind und der § 381 Abs. 1 sowie
die allgemeinen Vorschriften über die Zahlurg
der Beitrüge entsprechend gelten. Damit ist im
Hausgewerbetreibenden
Gegensatz zu der im Jahre 1911 getroffenen
Regelung nunmehr auch für die Krankenver¬
der
der
Hausgewerbe treibenden
sicherung
Grundsatz aufgestellt worden, daß die Mittel
für ihre Versicherung in derselben Weise wie
den
bei
übrigen Versicherten aufzubringen
sind. Daneben ist allerdings in § 473 der RVO.
daß das Statut den Auftraggebern
Zuschüsse bis zu 1 y. H. des Entgelts für die
vom Hausgewerbetreibenden geßeferten Arbeits¬
erzeugnisse auferlegt, oder daß es statt des
Arbeitgeberbeitrags den Arbeitgebern oder
Auftraggebern solche Zuschüsse bis zu 2 v. H.
des Entgelts auferlegt. Dieser Vorschrift hätte
des Gesetzent¬
es, wie auch die Begründung
wurfs (Reichstagsdrucksachen Nr. 2137 Seite 25
zu
§ 474) hervorhebt, an sich nicht bedurft,
weil bei der jetzt in § 473 der RVO. vor¬
gesehenen Regelung der Beitragsleistung auf die
Zuschüsse überhaupt verzichtet werden könnte.
Die weitere Zulassung der Erhebung von Zu¬
schüssen entsprach jedoch, wie in der Be¬
gründung des Gesetzentwurfs an der angege¬
benen Stelle weiter ausgeführt ist, einem leb¬
haften Wunsch aus Kassenkreisen, die die Zu¬
schüsse für notwendig hielten, um den Kassen
für das schlechte Wagnis der Hausgewerbetrei¬
benden einen einigermaßen ausreichenden Er¬
Hieraus muß gefolgert wer¬
satz zu gewähren.
den, daß die Zuschüsse der Auftraggeber, jeden¬
falls soweit sie neben den Beiträgen der Arbeit¬
geber erhoben werden, nur als eine Ergänzung
dieser Beitragsleistung gedacht sind, und daß
ihre Erhebung mithin nur statthaft ist, soweit
es sich um
Hausgewerbetreibende handelt, für
die der Arbeitgeber Beiträge an eine Kranken¬
kasse der RVO. zu entrichten hat. Ein Recht
einer Zuschußpflicht der Auf¬
zur Festsetzung
traggeber auch hinsichtlich solcher Hausge¬
werbetreibender, die überhaupt nicht versiche¬
rungspflichtig oder auf Grund des § 517 der
RVO. von der Mitgliedschaft bei einer Kran¬
kenkasse der RVO. befreit sind, läßt sich im
übrigen aus § 473 der RVO. auch insofern nicht
herleiten, als in dieser Vorschrift im Gegensatz
zu dem alten § 470 nicht bestimmt ist, daß es
für die Zuschußpflicht auf die Zugehörigkeit
des Hausgewerbetreibenden zu einer Kasse nicht
ankomme. Die Einführung von Auftraggeberzuschüssen auch hinsichtlich der nichtversicherungsnflichtigen oder nach § 517 derRVO. von
der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse der
RVO. befreiten Hausgewerbetreibenden wrürde
dem Grundgedanken des § 473 widersprechen,
den Kassen für das schlechte Wagnis der Haus¬
gewerbetreibenden eine möglichst angemessene
Entschäeligung zu sichern; denn die versiche¬
rungsfreien oder nach § 517 der RVO. be¬
freiten Hausgewerbetreibenden bilden überhaupt
kein Wagnis für die Krankenkassen der RVO.,
da diese ihnen keine Leistungen zu gewähren
haben.
Ist demnach die statutarische Einführung von
Auftraggeberzuschüssen nach § 473 Abs. 1 der
RVO. nur hinsichtlich solcher Hausgewerbetrei¬
bender zulässig, die versicherungspflichtige Mit¬
glieder einer Krankenkasse der RVO. sind, so
können auch die Bestimmungen der Satzung
für die Krankenversicherung der Hausgewerbe¬
treibenden im Bezirk der Stadt Berlin vom
18. November 1922 nur in diesem Sinne ver¬
standen werden. Wenn also Artikel IX dieser
Satzung, der in seinem ersten Satze die Auf¬
bringung der Mittel für die Krankenversiche¬
rung durch Beiträge der Hausgewerbetreibenden
und ihrer Arbeitgeber vorsieht, weiterhin den
Auftraggebern Zuschüsse auferlegt, die in Höhe
von V* v. H. des Entgelts der für sie unmittel¬
zugelassen,
bar arbeitenden Hausgewerbetreibenden entrich¬
tet werden sollen, so ist dies dahin auszulegen,
daß für die Zuschußpflicht nur das Entgelt der«
i'enigen Hausgewerbetreibenden in Betracht
:ommt, die einer Krankenkasse der RVO. als
versicherungspflichtige Mitglieder angehören.
Da im vorliegenden Falle die für die ße«
schwerdeführerin
tätige Hausgwerbetreibende
Auguste B. infolge ihrer Zugehörigkeit zu einer
Ersatzkasse nach § 517 der RVO. von der
Mitgliedschaft bei der für ihre Versicherung
an sich zuständigen Allgemeinen Ortskranken¬
kasse der Stadt Berlin befreit ist, hat mithin
die Beschwerdeführerin von dem an sie gezahl«
ten Entgelt keinen Auftraggeberzuschuß an die
genannte Kasse zu zahlen.
Es war deshalb unter Aufhebung der ange¬
fochtenen Entscheidung, wie geschehen, zu ent¬
scheiden.
Ausschluß des Rekurses bei Aenderung einer
Rente durch das Oberversicherungsarnt für
einen begrenzten und abgelaufenen Zeitraum«
Die Berufsgenossenschaft hatte dem
Kläger
17. Juni 1924 eine vorläufige 25pro«
vom
zentige Rente bewilligt, gegen welche Fest«
Setzung der Kläger Berufung eingelegt hatte.
Während des Berufungsverfahrens stellte die
Berufsgenossenschaft vom 1. Juli 1925 ab eine
Dauerrente von 15 Proz. fest. Das Ober¬
versicherungsarnt hatte gemäß § 1608 der RVO.
das Verfahren über den neuen Bescheid an sich
Es bestätigte den Bescheid mit der
gezogen.
Maßgabe, daß dem Kläger vom 8. Juni 1924 bis
einschließlich Februar 1925 die V o 11 r e n t e
Der von der Berufsgenossen¬
zahlen sei.
zu
schaft hiergegen eingelegte Rekurs ist durch
des
Reichsversicherungsamtes
Entscheidung
März 1926 (Ia 2564/25*) mit folgender
vom 3.
Begründung zurückgewiesen worden:
Reichsversicherungsamt hat sich der
Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft,
Das
daß
der
Rekurs gegen
das
Urteil
des
Ober¬
versicherungsamts vom 28. September 1925 zu¬
lässig sei, weil aus der Begründung des Urteils
hervorgehe, daß die Rente nicht für die Zeit
vom 8. Juni 1924 bis 28. Februar 1925, sondern
für eine gewisse Zeit vom L Juli 1925 ab ge¬
währt werden sollte, es sich also um Abände¬
rung der erstmaligen Dauerrente handele, nicht
Urteilsformel sagt
Die
anschließen können.
deutlich, daß dem Kläger vom 8. Juni 1924 bis
einschließlich Februar 1925 die Vollrente zu
Wenn auch die Gründe, die das
zahlen sei.
Oberversicherungsarnt veranlaßt haben, dem
Kläger für diese Zeit die Vollrente zu ge¬
währen, nicht stichhaltig sind und das Ober¬
versicherungsarnt sich von der finanziellen
Tragweite seiner Entscheidung offenbar kein
klares Bild gemacht hat, so handelt es sich
doch um einen Rententeil, der bei dauernder
Erwerbsunfähigkeit für einen begrenzten und
bereits abgelaufenen Zeitraum zu gewähren ist,
und außerdem handelt es sich um eine Zeit,
in der von der Beklagten die vorläufige Rente
gewährt war, so daß der Rekurs sowohl nach
§ 1700 Ziffer 3 als auch nach Ziffer 7 der RVO.
unzulässig ist. Der Senat ist daher nicht in
der Lage, sachlich zu dem Rekurse Stellung zu
nehmen, mußte ihn vielmehr als unzulässig ver¬
werfen.
Bei Würdigung der aus dem Urteil
155
ergebenden
sich
Oberversicherungsamtes
des
Folgen wird die Beklagte zu berücksichtigen
haben, daß die dem Kläger gewährte Rente
von 25 Proz. wenigstens in den ersten Monaten
zu
niedrig bemessen war.
Krankenversicherung der bei Dreschmaschi¬
nen beschäftigten sogenannten „Ueberzähligen44.
Urteil des Reichsversicherungsamts, Erster Re¬
1926
Januar
12.
(IIa K.
vom
visionssenat
1).
112 25
Der Auffassung des Versiche¬
rungsamts, daß der Kläger in einem ständigen
dem
Dresch¬
zu
Beschäftigungsverhältnis
maschinenbesitzer Sch. gestanden habe, ist nach
dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere
nach der Aussage des Sch., nicht beizupflichten.
Wenn auch der Kläger als sogenannter „Ueberzähliger" nebst einer Anzahl anderer Ueberzähliger mit Genehmigung des Sch. mit diesem
von Hof zu Hof gezogen und von ihm zur Hilfe¬
leistung beim Dreschen herangezogen worden
ist, so war doch, wie Sch. bekundet hat, die Be¬
schäftigung dieser Ueberzähligen von der Zu¬
stimmung der Landwirte abhängig, bei denen
gedroschen wurde. Diese konnten statt der vom
Gründe:
läger
Hilfspersonen
mitgebrachten
eigene
Arbeit stellen und waren auch befugt,
entlassen.
ihrerseits zu
die „Ueberzähligen44
Weiter wurde die Höhe der Entlohnung der
Ueberzähligen von den einzelnen Landwirten,
auch auf Vorschlag des Klägers, fest¬
wenn
gesetzt und ihnen der Lohn grundsätzlich auch
den Landwirten unmittelbar ausgezahlt.
von
Eine Aushändigung des Lohns an Sch. fand
nur statt, wenn ein Landwirt nicht das erforder¬
liche Kleingeld hatte; alsdann wurde das Geld
Sch. gewechselt und den Ueberzähligen
von
der
Während
eigentlichen
ausgehändigt.
Drescharbeit auf dem Hof erhielten die Ueber¬
zähligen ihre Anweisungen von den Landwirten
und nur gelegentlich von Sch.
Hiernach sind die Ueberzähligen von Sch.
Leute
zur
im Auftrage und für Rechnung der ein¬
zelnen Landwirte beschäftigt worden. Die Land¬
wirte und nicht Sch, sind daher als Arbeitgeber
der Ueberzähligen und damit auch des Klägers
anzusehen. Da die Drescharbeit bei den ein¬
zelnen Landwirten regelmäßig nur ein bis zwei
Tage, in seltenen Fällen drei Tage zu dauern
nur
pflegte, hat es sich somit um eine unständige
Beschäftigung des Klägers im Sinne des § 441
der RVO. gehandelt. Der Kläger würde mithin
nach § 442 a. a. O. nur dann Mitglied der be¬
klagten Ortskrankenkasse geworden sein, wenn
er in das Mitgliederverzeichnis dieser Kasse ein¬
getragen worden wäre. Da eine solche Eintra¬
gung unstreitig nicht stattgefunden hat, ist der
Kläger nicht Mitglied der beklagten Kasse ge¬
worden und hat infolgedessen auch auf Lei¬
stungen dieser Kasse keinen Anspruch. Dem¬
gemäß war die angefochtene Entscheidung des
Versicherungsamts aufzuheben und der Kläger
mit seinem Anspruch auf Krankenhilfe abzu¬
weisen.
Elektrische Lichtbäder sind als kleinere Heil¬
mittel anzusehen. Aus einer Entscheidung des
Reichsversicherungsamts vom 17. September
1925 ((II a K. Nr. 37/25 I):
Stattzugeben ist jedoch der Revision, in¬
sofern sie beanstandet, daß die Lichtbäder, die
dem Kläger verordnet waren, nicht als kleinere
Heilmittel anerkannt worden sind. Es handelt
sich um die Nutzbarmachung der Wärme¬
strahlen einer elektrischen Lichtquelle, die mit
nicht größerer Gefahr und Mühe, auch Vor¬
kenntnisse als etwa ein Thermalbad von dem
Patienten selbst oder einer Pflegeperson zur
äußerlichen Erwärmung eines Körperteils an¬
gewendet werden. Da die Satzung der Be¬
klagten für solche kleineren Heilmittel ent¬
sprechend § 193 Abs. 1 der Reichsversiehe¬
rungsordnung einen Höchstbetrag von 12 Mk.
vorsieht, so konnte dem Kläger auch nur dieser
M.
Betrag zugesprochen werden.
...
Literatur.
Arznci-Verordnungsbuch
1926 1927
für
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Aerzte
dic
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Verbandes der Krankenkassen Berlins. Merlin. Landsberger
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Aerzte
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Verbandes
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der
Zusammenarbeit
des
Verordnungsweise
und
Kassen Organisationen
und
erstrecken
eine
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aber
Berlin
Fürsorge¬
Krankenkassen
der
übersichtlich
zusammen,
die
fur
eine
wirtschaftliche
und
Ver¬
ordnungsweise geeignet erscheinen, und erleichtert dadurch
dem
Kassenarzt in erheblichem
Maße
die
Ausübung seineJr
Tätigkeit.
Verband
fur
die
Jahre
Krankenkassen
1923 1924.
Berlins,
Geschäftsberichte
Selbstverlag.
Die
beiden
ärztlicher
den
Streik
anbefohlenen
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Verband
Der
eingerichtete Anstalt für
hydrotherapeutische und Röntgenbehandlung, das Kranken¬
haus Lankwitz und ein Diagnostisches Institut (das aller¬
außerdem
unterhalt
inzwischen
dings
kassen
in
Anstalt
der
mechanische
ausgeführt;
151 803
lich
eine
79 156
und
das
Hauptverband Deutscher Kranken¬
Im Jahre 1924 wurden
worden ist).
hydrotherapeutische,
allein
bis
34 503
Krankenhaus
Tagen, während
5000
modern
vom
übernommen
6000
das
mediko-
14 805
Höhensonnenbehandlungen
verpflegte 4924 Kranke in
Diagnostische Institut
monat¬
ausführte.
Diese
Untersuchungen
wenigen Zahlen zeigen das Ausmaß und die Notwendigkeit
Der Bericht gibt außerdem ein Bild
dieser Einrichtungen.
von
den
umfangreichen
handlungen
der
mit
gegen
geschaffen, die sich jetzt über GroßFamilien¬
der
der
und
Versorgung
Aufgaben erfüllen, dann müssen
und
Inflation
der
Abwehrmaßnahme
Aerzteverband
Leipziger
dem
von
Als
Zeichen
dem
unter
Aerztestreiks.
des
Ambulatorien
Krankheit
beschrankt
unnötig
enger
durch
und
standen
wurden
Krankenkassen
die
verbände ihre wachsenden
Geschäftsjahre
und
Arbeiten
des
Vertragsabschlüssen
Verbandes,
mit
den
Aerzten,
Ver¬
Apo¬
thekern. Badeanstalten, Bandagisten, Optikern und anderen
Lieferanten.
Alle hier oder anderweitig angezeigten Bücher und Schriften können bezogen werden durch die
Buchhandlung des Zentralverbandes der Angestellten, Berlin SO 26, Oranienstr. 40/41.
Verantwortlicher Schriftleiter: Josef Aman.
Verlag des Zentralverbandes der Angestellten (O. Urban)
Sämtlich in Berlin.
Druck: Vorwärts Buchdruckerei Paul Singer k Co.
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Regierungsrat
daa laaera. Mltgüad daa Bandesamta flr daa rieimatwesea. Dr. Lothar Richter,
Mk. 6,—
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des
ergänzenden
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daa Texten
mit
Handwörterbuch dar F Ar eargepf licht
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Tabellen
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AusfOhrnngsbestimmungen simtlicher Linder einschließlich
sowie
Reichs rechts
Gesetzbuch
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nebst
Elnfthrangsgesetz
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Katalu» Oeechafteaufslcht. ZwangsTerstelgarang, Aasgabe 1929, voa Dr.
Dr. Rndalf Schultz, Prefeeeore* la Prelbarg i. Br
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Mk. 14,—
Heinrich
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Mk. 3,50
Kranken-, Invaliden- nnd Unfallverslehernng
VerRelchsvarsleberuugsordanag la dar Passung vom 9. 1. 1921 nebst erginzendee Oesettea nad
Zweite neu¬
ordaangaa voa Dr. Jabaaaas Kroha, Ministerialrat Im Reichsarbeitsministerium.
Mk. 9,—
bearbeitete Auflage.
Vorsugsprets
Broschüre: Aende¬
Textausgabe dar Relchsvcrelcberuugserdaung la dar Passung vom 15. 12. 1924 nebst
Mk. 8.20
21. 12. 1926
rungen dar RVO. 15. 12. 1924
Mk. 2,20
31. 12. 1915 (Broschüre)
Aenderungen dar RVO. vom 15. 12. 1924
den
Wahlordnungen fflr
Vartratarwaklaa la dar Krankenversicherung, Kommentar aa
dar
Haadbuck
Mk. 2,—
Krankenkassen, voa Prledrlck Kleeis. Arbeitersekretir la Halle a. d. Saale
Dia
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Textausgabe daa Rekksversorgungsgesetxes vom 12. Mai 1920 la dar amtlicbea Fassung
nebst Renten tafeln Mk. 1,75; desgl. ohne Reatentafela Mk. 1,56; Rententafeln allein
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31. Juli 1925
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Taztaasgabe mit
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