.<__._ I__ Nummer 9 Berlin,!. Mail92Ö 32. Jahrgang VOLKSTÜMLICHE ZEITSCHRIFT für die gesamte Sozialversidierung SCHRIFTLEITUNG: JOSEF AMAN INHALTSVERZEICHNIS: Der Maßstab der Kassenleistungen H. v. Frankenberg, Braunschweig Vorstand oder Geschäftsführer? Wissenswertes über die Allgemeine rung Deutscher Krankenkassen Fr. Kleeis, Weimar Ruhegehaltsversiche¬ Arno Salomon, Verwaltung / Bezugspreis Rechtsprechung durch die Post 50 Verlag und Schriftleitung: / Frankenberg Literatur vierteljährlich Pfennig Berlin SO 26, Oranienstraße 40/41 *""** «. — ..— -.....«.¦¦.¦.—,.....¦.>-.,.. ... ¦¦..«,.«.,... -...,.... ,.. —...—.......».,¦.. [f rTr-Tr II IUI ITT TT Ihre Pflicht ist es, fttr Ihr Alter nnd Ihre Familie zn sorgen! .•••«••_.•>»••••>•——»•••?••••——..••••••»»••••¦•—••••»•••••••- Sie sichern sich einen Zuschuß zu den Leistungen der Angestellten* Versicherung und anderer Pensionseinrichtungen durch den Beitritt zur Pensionskasse des Zentralverbandes der Angestellten Seien Sie sich Ihrer Verantwortung gegen sich selbst und Ihre Familie bewußt Säumen Sie nicht länger; jeder Tag bedeutet einen Gewinn für Sie und Ihre Familienangehörigen. Werden Sie sofort Mitglied! »09i..m»m»»»mmw.9m»9M.»**»9.0.*»»mmm»:............::.::0t Aufnahmepapiere und jede gewünschte oder Hauptgeschäftsstelle Auskunft erhalten Sie bei Ihrer von der Angestellten, 40/41 des Zentral verbände» der Berlin SO 26, Oranienstraße -•»••.«•...»«..»...«••.»..»«..*«.«.»......»•.•»••••#••••••.»«*••••••••••..•••••••«••»•.««••••« Sonder-Preis: Für Mitglieder des Zentralverbandes der und Angestellten Leser dieser Zeitschrift Mk. 4,50 (Normalpr. Mk .5,—) inkl. Versandspesen Ortsgruppe ,.......mm....m^.................. .....•••••• AERZTE UND KRANKEN* KASSEN HELMUT LEHMANN 2. AUFLAGE LEINEN¬ EINBAND 288 Seiten i Das Werk enthält eine umfangreiche, übersichtlich gegliederte Zusammenstellung des gesamten Rechtsstoffes sowie einen aus¬ führlichen Kommentar unter Berücksichtigung der Entscheidun¬ gen des Reichsausschusses und des Reichsschiedsamts. VerlagsQesellscbaft deutscher Kranken kassee m.b.H.. Berlin -CborlottenbDrg I Vo I kstU m I i die Zeitsdirift fiir die gesamte Sozialversidierung FACHZEITSCHRIFT DES ZENTRALVER BANDES DER ANGESTELLTEN Berlin SO26, Oranienstr. 40/41 / Erscheint halbmonatlich 1. Mai 1926 Nummer 9 Der .Maßstab der H. Von Stadtrat braucht nicht Man Relativitätslehre wohl Einstein an und seine zu in der Welt und auch das Wirken der Krankenkassen in einem gewissen Verhältn i s (bei den Kassen zu den Leistungen der alles Versicherten) stehen und müsse, daß es für Bemessung, da es sich grundsätzlich um einen Ausgleich für ausfallenden Verdienst hendler keinen natürlicheren Anhaltspunkt gebe als die Dienstvergütung, die sie bisher bezogen haben. Je mehr man sich von diesem deren entfernt, desto weiter gerät man ins Uferlose hinein, und desto größer wird die Ge¬ fahr, daü man durch übermäßig hohe Ver¬ Maßstab sicherungsbezüge einen Anreiz Herbeiführen oder Verlängern liefert. fällen Den Schaden künstlichen zum von Krankheits¬ davon würde die Krankenkase und mittelbar die Gesamtheit ihrer Mitglieder haben; es muß deshalb alles auf¬ geboten werden, um für eine gerechte und zweckentsprechende Bestimmung der Leistun¬ gen auf beiden Wie Seiten zu sorgen. keine unbilligere und rohere Art der Besteuerung gibt, als wenn man auf den Kopf der Einwohnerschaft Umlagen erheben wollte (wie es es Gestalt in der Kopfsteuer vereinzelt noch hier und da geschieht) oder je nach dem Verbrauch notwendiger Gegenstände, nach der Inanspruchnahme Wohnräumen für kleinere Familien die Abgabepflicht be¬ und von größere mißt (wie es die leider noch bliebene mit % Proz. Umsatz- und manche andere 32. zu ver¬ mi߬ billigende Steuer tut), so fordert es unseren Tadel heraus, daü in einzelnen Fällen die Reichsver¬ sieherungsordnung statt der allgemein üblichen Anpassung an den Grundlohn (§ 180) mit der Möglichkeit fester Sätze (Mindest-, Höchst¬ sätze) rechnet. So kann nach § 204 durch die Satzung für das Sterbegeld ein Mindestbetrag Jahrgang Kassenleistungen Frankenberg v. denken, um gleich¬ dem Ergebnisse zu kommen, daü fast zu Bezugspreis vierteljährlich 50 Pfennig / daß Braunschweig. leidlich ein wird. in nennenswerter Betrag Kaum dasselbe läßt sich aber bei Abs. 2 schaft die in Für sagen. Beschäftigten, die stiefmütterlich behandelt der erzielt § 432 Landwirt¬ in mancher Hinsicht werden, kann durch Satzung, wenn sie „erweiterte Kranken¬ pflege" vorsieht, zugleich für das Sterbegeld ein Höchstbetrag von 30 Mk. bestimmt werden. Dasselbe gilt nach § 435 für Hausgehilfen (Dienstboten). Am schlimmsten sind die die unständig Beschäftigten, Schmerzenskinder der Krankenversicherung, bei ungenügender Zahlung ihres eigenen Beitrags¬ die Haben sie im Laufe der letzten 26 Wochen vor der Erkrankung für mehr als teils daran. Beitragsteil nicht geleistet, so darf ihr Sterbegeld 30 Mk nicht übersteigen; dasselbe gilt für Versicherte, deren Mitglied¬ schaft noch nicht 26 Wochen besteht, wenn sie ihren Beitragsteil für mehr als ein Viertel der Versicherungsdauer nicht geleistet haben. 8 Wochen ihren Daß Krankenpflege (ärztliche Be¬ handlung, Lieferung von Arznei, Heilmitteln; nach dem Ermessen der Kasse Anstaltsfürsorge) die nicht nach dem Grundlohn und nach den Bei¬ trügen abgestuft werden darf, ergibt sich dem Gesetze und aus wäre schlimm um bestellt, statt wenn der Natur der Sache. aus Es die Hilfe der Krankenkassen des unantastbaren Grund¬ satzes, daß das Notwendige unbedingt gewährt werden muß, ein Unterschied je nach der Bei¬ tragshöhe gemacht würde. Auch bei der Ein¬ weisung in das Krankenhaus pflegt eine und dieselbe Verpflegungsklasse maßgebend zu Das schließt nicht aus, daß es den Ver¬ sicherten gestattet ist, aus eigenen oder sonst sein. verfügbaren Mitteln soviel zuzuzahlen, wie der Satz in einer höheren Verpflegungsklasse be¬ trägt, in die sie eingereiht zu werden wünschen. Die festgesetzt werden. Immerhin ist bei dieser Vorschrift anzuerkennen, daü man bemüht gewesen ist, mit der Bemessung der Beihilfe zu den Bestattungskosten bei sehr einigen Jahren geltenden Bestim¬ mungen in § 180 über die vom Kassenvor¬ stande» mit Zustimmung des Oberversicherungs¬ niedrigem höhe der Versicherten vorzunehmende Fest- von 50 Mk. Grundlohn so weit heraufzugehen, amts seit stufenweise nach der verschiedenen Lohn¬ Setzung des Grundlohns passen sich den tatsächlichen Verhältnissen an. Wenn da¬ bei kn allgemeinen das Entgelt in bar, in Seeh¬ und anderen Bezügen, Gewinnanteilen usw. (§ 160) berücksichtigen ist, als es 5 Mk. für den Kalendertag nicht übersteigt, so gestattet doch § 180 Abs. 3 für den Grund¬ lohn den auf den Kalendertag entfallenden Ar¬ beitsverdienst der einzelnen Mitglieder bis zur vollen Höhe zu berücksichtigen; auch darf die Satzung nach Abs. 4 daselbst als Grund¬ lohn das durchschnittliche Tagesentgelt der¬ jenigen Klasse Versicherter, für welche die insoweit nur zu Kasse errichtet ist, in Höhe des auf den Ka¬ lendertag entfallenden Betrages festsetzen. Eine wichtige Vorschrift enthielt endlich Abs. 5 a. Dem O.: a. Kassenvorstande ist es erlaubt, hierzu die sonst nötige Zustim¬ ohne daß er mung des Oberversicherungsamts braucht, auch in den Fällen, in denen die Satzung den Grund¬ lohn bemißt, oder Mitgliederklassen wirklichen Arbeitsver¬ Lohnstufen nach den dienst der einzelnen Versicherten als Grund¬ lohn maßgebend sein zu lassen; er kann diese Bestimmung auf einzelne Gruppen von Ver¬ sicherten, insbesondere auf solche Personen beschränken, deren Arbeitgeber regelmäßig eine bestimmte Mindestzahl von Versicherten beschäftigt. Die Vorschrift Abs. desselben Para¬ graphen, wonach der Vorstand für frei¬ willig Beitretende, für die sich hiernach kein Grundlohn ermitteln läßt, ihn selbständig in 6 bestimmt, gibt ihm von vornherein die Mög¬ lichkeit, einer Unstimmigkeit vorzubeugen, die sich Gruppe, bei den freiwillig Weiterversicherten, die früher Pflichtmitglieder waren (vgl. § 313), in bei einer verwandten Weise bemerkbar gemacht hatte. So wichtig es nach dem oben Angeführten ist, daß an der Krankenpflege nichts bei den niedrig Versicherten gespart wird, so schwer fällt es doch den Krankenkassen, für die freiwillig Weiterversicherten bei geringen Beiträgen jede unliebsamer weitgehende Inanspruchnahme zu ertragen. In § 313a ist deshalb neuerdings angeordnet, daß bei Beginn oder während der Dauer der Weiter¬ versicherung der Kassenvorstand die Ver¬ des in Weiterversicherten eine setzung höhere Klasse oder Stufe auch ohne dessen Zustimmung bestimmen kann, wenn dessen Beiträge in erheblichem Mißverhältnis zu seinem Gesamteinkommen und zu den ihm im Krank¬ heitsfalle zu gewährenden Kassenleistungen stehen. Noch fehlt die allgemeine, als Regelleistimg dringend erwünschte Familienversicherung. Be¬ kommen wir sie endlich, dann versteht es sich von selbst, daß auch sie keiner Staffelung oder Kürzung je nach der Höhe des Grundlohnes würde sich man unterzogen werden darf sonst dem Vorwurf aussetzen, daß man mit der — einen Hand die langersehnte, für die Volks¬ gesundheit sehr wertvolle Gabe gewährt, mit der andern wieder ein Stück davon genommen habe. Vorstand oder Geschäftsführer? Von Der das besagt Vorstand verwaltet die Kasse, Fr. soweit Gesetz nichts anderes bestimmt. ganz klipp und klar der § Kleeis, So 342 der RVO. Die Worte „soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt", betreffen die dem Kassenausschuß Aufgaben. Diese sind im § 345 einzeln und erschöpfend aufgezählt. So klar und einfach die Verwaltung der Krankenkassen gesetzlich geregelt erscheint, so entstehen doch überwiesenen in der Praxis immer mehr Zweifelsfälle hierüber. Die fortschreitende Zentralisation in der Kran¬ kenversicherung macht die gewissenhafte und genaue Einhaltung der Bestimmung des § 342 in der Praxis vielfach unmöglich. Vor der Ein¬ führung der RVO., als es eine Unmenge kleiner und kleinster Zwergkassen gab, war es noch mög¬ lich, daß der Vorstand die Kasse ehrenamtlich verwaltete. bau der Der immer mehr zunehmende Aus¬ Krankenversicherung und die dadurch vermehrte Arbeits- und Verwaltungslast macht es heute wohl bei allen Kassen unmöglich, daß der Vorstand der Kasse alle irgendwie vorkom¬ menden Arbeiten selbst beaufsichtigt oder gar ausführt. Ja man kann ruhig behaupten, daß den Vorstandsmitgliedern, die doch nur es ehrenamtlich für die Kasse tätig sind, heute un¬ 138 Weimar. möglich ist, sich in ihrer Kenntnis der gesetz¬ lichen Bestimmungen auf dem laufenden zu halten. Erinnert sei hier nur an die so schwere vielgestaltige Arztfrage (Zulassung, Ueberwachungsausschüsse, Arztverträge usw.), deren und genaue Kenntnis man von den einzelnen Vor¬ standsmitgliedern, die den ganzen Tag über in ihrem Beruf, sei es als Arbeitnehmer oder Ar¬ beitgeber, tätig sind, nicht erwarten und auch nicht verlangen kann. Ebenso ist es in der Praxis undurchführbar, daß der „gesamte" Vorstand die Kasse ver¬ waltet. Es wird meist vom Absatz 3 des § 5 der RVO. Gebrauch gemacht, wonach auch ein¬ zelne Vorstandsmitglieder die Kasse vertreten können. In den meisten Fällen ist bei kleinen Kassen der Kassenvorsitzende der „spiritus rector", er ist in den Vorstandssitzungen, in denen die einzelnen wichtigeren Angelegen¬ heiten besprochen und durchberaten werden, der Sachreferent, er sorgt auch in der Praxis für die Ausführung der gefaßten Vorstaidsbeschlüsse usw. auch nach den Der Kassenvorsitzende hat Bestimmungen der RVO. eine überragende Stellung gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern. So gibt z. B. bei Stim- im Vorstand die Stimme des Vor¬ mengleichheit und zur Üeberwachung aller oft wiederkehren¬ ist den Geschäfte ist wohl der Geschäftsführer be¬ berechtigt, erweiternden Gesetzesbestimmungen brachten es mit sich, daß sich der Kassenvor¬ stand nach einer Person umsehen mußte, die die rechtigt. Er darf die Quittungen über geleistete Beiträge der Arbeitgeber unterschreiben und kann die Belege über Krankengeld, Wochen¬ geld, Hausgeld, die Rezepte usw. zur Zahlung Etwas anweisen. schwieriger ist die Sache schon mit dem Sterbegeld. In vielen kleinen Kassen darf das Sterbegeld erst dann ausgezahlt werden, wenn es vom Vorsitzenden oder einem anderen beauftragten Vorstandsmitglied ange¬ wiesen ist. Alle sonstigen Ausgabebelege (An¬ schaffung von Möbeln, Bureaumaterial, gröüere Heilmittel) und die Einweisungsscheine in die laufende Verwaltung der Kasse in seinem Auf¬ Kenntnisse der trage erledigte und die nötigen gesetzlichen Bestimmungen besaß. Diese Person, Krankenhäuser müssen in diesen Kassen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegen¬ gezeichnet sein. Eine Universitätsklinik hat im Kassenvorsitzende der nur Beschlüsse verpflichtet, auch sondern nicht 8 RVO. § Nach sitzenden den Ausschlag. des Kassenvorstandes, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen (RVO. oder Satzung) verstoßen, Beschwerde durch an (Versicherungsamt) zu Aufsichtsbehörden beanstanden. Hierdurch die wird dem Vorsitzenden eine ziemliche Verant¬ wortung auferlegt. Die immer mehr zunehmende Arbeit und die sich die stets Auftrag des Vorstandes die Geschäfte im dieses Januar Jahres führt und diesem natürlich verantwortlich ist, Es gibt wohl heute ist der Geschäftsführer. keine Kasse mehr ohne Geschäftsführer. Auch darauf aufmerksam die kleinste Kasse hat heute ihren zeichnet verantwort¬ Angestellten. In vielen, nament¬ lich größeren Kassen, wird der Geschäftsführer oder Direktor als Verwaltungsdirektor be¬ zeichnet. In großen Kassen gibt es neben dem Geschäftsführer zur besseren Erledigung der Geschäfte noch andere verantwortliche Ange¬ stellte, Abteilungsvorsteher usw. Diese sind lichen leitenden wieder dem Geschäftsführer unterstellt und wohl selten dem Vorstand direkt verantwortlich. Es eitstehen nun in der Praxis immer mehr Zweifel über die Rechte der Geschäftsführer. In vielen Kassen verwaltet tatsächlich der Ge¬ gänzlich mit Aus¬ nahme der wichtigen Sachen, wie Vermögens¬ anlage, Abschluß von Verträgen. Der Kassen¬ vorstand vertraut hier ganz den Fähigkeiten seines verantwortlichen Angestellten. Er läßt ihn nach pflichtgemäßem Ermessen schalten und walten und sanktioniert dann nur die getroffe¬ schäftsführer die Kasse fast nen In anderen Kassen wieder ist Maßnahmen. der Vorsitzende oder ein anderes damit beauf¬ tragtes Stunden der in Kasse, Tag jeden Vorstandsmitglied um einige Anordnungen zu treffen, Unterschriften zu leisten usw. Oft fühlt sich dann der Geschäftsführer in seinen Anord¬ nungen beeinträchtigt oder der Vorsitzende führt Klage, daß der Geschäftsführer irgend ohne seine Zustimmung unternommen darüber etwas E>iese Zweifel beschränken sich aber nicht hat. nur auf den inneren Betrieb der Kasse. der Oeffentlichkeit weiß denn nun ist. Darf auf einen zur der Auch in vielfach nicht, wer der Kasse berechtigt man Vertretung beispielsweise Geschäftsführer Einweisungsschein haus eine Unterschrift leisten? in ein Kranken¬ Wenn über alle dafi Kassenverband einen gemacht gewünscht, und Kostenübernahmescheine die einem von unter¬ Vorstandsmitglied werden. Eine Thüringer Kasse hat Vorstandsbeschluü durch festgelegt, verantwortlichen neulich dafi der Geschäftsführer beim selbständi¬ gen Einkauf von Bureaumat^rial und sonstigen Ausgaben die Summen Auch darf. schreiten 100 Mk. nicht über¬ von Organisation des die Geschäftsbetriebes inneren dürfte dem Ge¬ zustehen, mit Ausnahme der An¬ nahme und Kündigung der Angestellten. Auch für die Annahme von tageweisen Aushilfs¬ kräften ist die Genehmigung des Vorstandes unerläßlich, da es sich hier um eine Ausgabe handelt, die das geschäftsübliche Maß über¬ steigt. In der Bewilligung von Urlaub an die Angestellten ist den Geschäftsführern meist durch die Dienstordnungen ein kleines Recht fast allen In Dienstordnungen eingeräumt. (§ 351 RVO.) ist den Geschäftsführern das Recht gegeben, den Angestellten in gewissen und dringenden Fällen einen kurzen Urlaub (ein bis vier Tage) zu gewähren. Auch sonst hat der geschäftsleitende Angestellte das Ver¬ halten der übrigen Angestellten in und außer¬ schäftsführer halb des Dienstes über den Das Nähere überwachen. zu Dienstbetrieb regelt wohl in eine Geschäfts- oder Kassen inneren größeren Dienstanweisung, die allen vom Vorstand aufgestellt wird und die sämtlichen Angestellten bekannt¬ gegeben und von diesen unterzeichnet werden muß. Um den inneren Dienstbetrieb bekümmert Vorstand, ab¬ gesehen von wichtigen Neuerungen usw., nicht viel. Es ist dies eben eine Maschine, die, wenn sie einmal in Gang gebracht ist, ohne großes sich in den meisten weiteres Zutun Wichtiger ist von Fällen der allein läuft. schon, wenn man Rechte die des Geschäftsführers nach außen hin betrachtet. Fragen auch keine Vorschriften irgend¬ welcher Art bestehen, so haben sich doch in der Praxis Richtlinien herausgebildet, die die Rechte der Geschäftsführer so ziemlich regeln. steht sogar fest, daß der Geschäftsführer nicht Als der Vertreter der Kasse nach außen ist. Wir Vertreter der Kasse nach außen hin diese wollen erst betrieb daraufhin Volkst. einmal den betrachten. inneren Zur Kassen¬ Ausführung Man kann nicht nur sondern behaupten, Vorstand oder der Vorsitzende. gilt Der nur § 5 es der der 130 ausdrück¬ sagt in seinem zweiten Satz lich, daß der Vorstand die Kasse gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Ueber den Sinn des Wortes „gerichtlich" braucht wohl nicht RVO. gesprochen lich-' kann Behörden, und der satzungen „außengericht¬ die Vertretung der Kasse den den Versicherten, den Arbeitgebern man gegenüber Oeffentlichkeit gesamten verstehen. Unter werden. zu gibt in verschiedenen Kassen¬ Bestimmungen, daß der Vorsitzende Es Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer die Kasse vertritt. Eine derartige Bestimmung ist ungesetzlich, da § 5 der RVO. dies nicht zu¬ läßt. Nimmt der Geschäftsführer an einzelnen in Gerichtsverhandlungen oder an Verhandlungen so gilt er vor den Aufsichtsbehörden usw. teil, sondern des der Kasse, nicht als Vertreter Er haftet dann seinem Auf¬ traggeber für getreuliche Ausführung des Auf¬ Der Vorstand kann nicht beschließen, Kassenvorstandes. trages. Vertretung der Kasse nach außen hin übertragen wird. Auch in die Satzung darf eine solche Bestimmung daß Geschäftsführer dem die nicht aufgenommen werden, wird auch von den Oberversicherungsärntern nicht genehmigt. Eine zu weitgehend erteilte dem Geschäftsführer Vollmacht, besonders nach außen hin, steht im Widerspruch dem zu der der Kran¬ Selbstverwaltung. Ganz von Abschluß Verträgen mit kenversicherung, besonders Grundgedanken (Besprechungen usw.) ausführen, endgültigen Abschluß der Verträge kann Vorarbeiten den aber der nur Vorstand das oder verantwort¬ liche Vorstandsmitglied vornehmen, das selbst Genehmigung schwierigen Fällen erst der übrigen Vorstandsmitglieder einholen muß. die in Auch die Strafzettel gegen Mitglieder bei Ueberbedürfen der der Krankenordnung tretung Unterschrift durch ein verantwortliches Vor¬ standsmitglied. Besondere Vorsicht ist geboten bei der An¬ legung und der Verwaltung der Gelder. Der Vorstand haftet hier wie der Vormund seinen ist (§ 23 RVO.). Diese Bestimmung aber merkwürdigerweise auch auf die geschäfts¬ leitenden Angestellten ausgedehnt (§ 3öl RVO.). Also auch diese haben die Pflicht, neben dem Vorstand für eine ordnungsmäßige gesetzliche Mündeln Anlage der Gelder führer kann sich zu Der Geschäfts¬ im Einzelfalle von der sorgen. jedoch Verantwortung befreien, wenn er den Vorstand auf vorkommende Fehler und Unterlassungs¬ sünden aufmerksam macht und ihn auf die ge¬ setzlichen Bestimmungen hinweist. der ge¬ Nur noch einmal ist eine Pflicht schäftsleitenden Angestellten in der RVO. an¬ geführt. Im § 1512 RVO. ist ausdrücklich ge¬ zur „geschäftsleitende'4 Angestellte Absendung der Unfallanzeige verpflichtet ist, wenn sagt, 140 daß der der Vorstand keine andere Person gegen diese Vor¬ beauftragten Geschäftsführers schrift kann deshalb der Vorstand wohl nicht haftbar gemacht werden. Man kann wohl die ganze Frage dahingehend zusammenfassen, daß der Geschäftsführer nur für den inneren Dienstbetrieb zuständig ist. Die Vertretung der Kasse steht nur dem Vorstand oder dem damit beauftragten Vor¬ äußere Angelegen¬ heiten, die den inneren Dienstbetrieb betreffen, ist der Geschäftsführer an etwaige Weisungen des Vorstandes gebunden. Er kann diese nicht umgehen, wenn sie ihm zuwider sind oder auch verstoßen. wenn sie gegen Gesetz und Satzung standsmitglied auch Aber zu. in Es steht ihm dann höchsten«- der Beschwerde¬ der Praxis gar nicht weg offen. Dies ist nun in eine Sache die anordnet, Satzung verstößt, so der Vorstand Wenn durchführbar. leicht so Gesetz gegen sie muß oder Geschäfts¬ der seines Bedenkens durchführen; eine seltensten Beschwerde wird er wohl in den Fällen vorbringen, schon um das gute Einver¬ führer trotz nehmen zwischen sich und dem Vorstand nicht Wenn er aber dem Vorstand seine zu stören. Bedenken gegen die getroffene Anordnung gel¬ tend gemacht hat, kann er auf keinen Fall haft¬ bar gemacht werden. der Lieferanten, Aerzten usw. bedarf der Genehmi¬ des Vorstandes. Der gung und der Zeichnung Geschäftsführer kann wohl auftragsgemäß die Vergehen des damit Für ein hierzu bestimmt. Auch die neuerdings vielen in Kassen be¬ schäftigten Vertrauensärzte erschweren die Frage Wohl kann ein Vertrauensarzt die Einweisung eines Kranken in ein Krankenhaus eines für die Bewilligung befürworten oder Heilmittels, von Röntgenaufnahmen usw. sein. noch mehr. und Anweisen Vertrauensarzt bewilligen kann dies aber der nicht. Er ist nur Angestellter der Kasse und als solcher dem Geschäftsführer unterstellt. Hat der Geschäftsführer nicht auch Vorstand die Erlaubnis, derartige Leistun¬ der gen zu gewähren, so muß die Genehmigung Vorstand oder das dazu beauftragte Vorstands¬ vom Geschäftsführer wird in den meisten Füllen auch die Aufsicht über den inneren Betrieb der Eigenbetriebe mitglied Dem aussprechen. (Badeanstalten, Zahnkliniken usw.) übertragen sein. aber der Vorstand die bei der gesamte Verantwortung für alles, was Kasse vor sich geht, da ihm ja die „Verwaltung" In Füllen trägt allen diese Verantwortung nicht auf den Geschäftsführer oder eine andere Person abwälzen, da die Bestimmung des § 342 zwingender Natur ist. Der Geschäftsführer ist übertragen ist. Er kann seinerseits wieder dem Vorstand für einen ge¬ regelten Dienstbetrieb der Kasse verantwortlich, er kann natürlich auch entbunden oder ein von werden, bestimmtes dieser wenn Verantwortung der Vorstand Vorstandsmitglied oder auch eine besondere Vorstandskommission (Ver¬ waltungskommission) die Oberaufsicht auch über den inneren Dienstbetrieb selbst führt. Aus all diesen Ausführungen kann man ent- nehmen, daß letzten Endes der Kassenvorstand Verantwortliche bleibt. untreuungen und Unterschlagungen immer der Bei Ver¬ einzelner Kasse^nangestellter kann dagegen der Vorstand wenn er nicht nicht haftbar gemacht werden, leichtsinnig oder fahrlässig gehandelt hat. Ist — z. B. der Vorstand vom Geschäftsführer auf die unordentliche Buchführung eines Kassenange¬ stellten aufmerksam gemacht worden und hat er keine Revision vorgenommen oder sonst keine Abhilfe in irgendeiner Form getroffen (Ver¬ setzung oder Entlassung des Angestellten), so ist der Vorstand unter Umständen auch für diese Verfehlungen haftbar zu machen. Die Verantwortung, die auf dem Vorstand Mit der von lastet, ist also sehr groß. uns angestrebten Erweiterung der Kranken¬ versicherung und der in vielen Bezirken bereits bestehenden Uebernahme anderer Ge¬ der Beiträge für die Inva¬ (Einziehen lidenversicherung und schäfte die Erwerbslosenfür¬ sorge) wird diese Last natürlich noch größer. Wissenswertes über die Allgemeine Ruhegehalts¬ versicherung Deutscher Krankenkassen. Von Arno Salomon, Frankenberg. Mit Inkrafttreten der neuen Reichsversiehe¬ rungsordnung wurden die Rechte der Angestellten in den §§ 349 bis 362 neu geregelt. Der § 333 RVO. sah unter anderem auch vor: Die Dienstordnung regelt, unter welchen Be¬ dingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfur¬ Unterm 13. März 1914 sorge gewührt werden. kam vom Oberversicherungsamt an die Kran¬ kenkassen ein Rundschreiben, das die einzelnen Punkte aufzustellenden Dienstordnung einer umsehneb und ganz am Schluß einen Absatz enthielt, der ungefähr folgendermaßen lautete: Die Kassenvorstände werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Beamten der Krankenkassen mit Anspruch auf Ruhe>gehalt nach einer Mitteilung des Landesver¬ bandes sächsischer Gemeinden vermutlich werden versichert werden können, sobald der diesem Verbände von bereits vorbereitete Sat/ungsnachtrag, wie zu erwfarten, von der Verbandsversammlung angenommen und vom Ministerium deks Innern genehmigt sein wird. Man hatte aber von Seiten der Krankenkassen herausgefunden, daß man diese Sache auch selbst inachen könne, und so hatte unser rühri¬ ger sächsischer Verband bald, nachdem hierzu seine Jahresversammlung am 21. bis 23. Juni 1^14 in Meißen den Beschluß über Errichtung einer solchen Kasse gefaßt hatte, die Aufstel¬ lung eines Entwurfs der zu gründenden Ruhe¬ gehaltskasse dem Ministerium des Innern ein¬ gereicht. Unterm 10. Juli 1914 sandte dieses die beteiligten Kassen einen solchen Ent¬ an wurf und schrieb unter anderem dazu: „Der Verband von Ortskrankenkassen im Sachsen hat zur Königreich Gründung einer Ruhegehaltskasse für die Angestellten der Krankenkassen anliegende Ordnung auf¬ In die der Jahresversammlung ist gestellt Errichtung grundsätzlich unter der Voraus¬ setzung beschlossen worden, daß alle Ange¬ stellten, auch soweit ihnen nach der RVO. und der Dienstordnung noch aus einem anderen als wichtigen Grunde gekündigt wferden kann, durch ihre Versicherung bei der Landeskasse der Angestelltenversicherung befreit wer¬ von den. Das Ministerium ist bereit, dies auszu¬ sprechen, wenn die betreffenden Kassen be¬ schließen, daß solchen Angestellten grundsätz¬ lich nur noch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden soll usw." Nun war binnen drei Wochen zu berichten. mit wievielen Beamten sie der Ruhegehaltskasse beabsichtigten. Nach Eingang der Anzeigen versprach das Ministerium de*s Innern sodann, das weitere wegen Gründung der Ruhe¬ gehaltskasse zu veranlassen. Bemerkenswert ist dieser Stelle auch einiges aus dem Rund¬ an beizutreten schreiben des sächsischen Verbandes vom 7. September 1914: „Der Verband hat beschlossen, eine eigene Ruhegehaltskasse zu errichten. Die Frage, ob die genannten Kassen sich der bereits bestehen¬ den Landespensionskasse der sächsischen Ge¬ meinden anschließen wollen, ist vom Vorstand des Verbandes unter Zustimmung der am 21. bis 23. Juni 1914 in Meißen stattgefundenen Jahresversammlung abgelehnt worden, weil durch den Zutritt der Krankenkassen zu dieser Kasse sächsischer Gemeinden Versicherungs¬ risiken mit übernommen werden müßten, die den Krankenkassen ganz fern liegen (Pensionen und Unterstützungen für nicht wiedergewählte Bürgermeister und Gemeindevorstände usw.), weil dieser Pensionskasse sich die größten Städte Sachsens fernhalten und weil die Bei¬ träge wegen der besonderen Verhältnisse bei dieser Kasse bezüglich der in Frage kommen¬ den Gemeindebeamten recht viel höher sein müßten, als sie bei der neu zu gründenden Ruhegehaltskasse der Ortskrankenkassen vor¬ aussichtlich sein werden. Zudem will die Lan¬ despensionskasse der sächsischen Gemeinden den Ortskrankenkassen nur eine ganz unge¬ nügende Vertretung im Vorstande einräumen. Schon jetzt haben die größeren Kassen Leip¬ zig, Dresden, Chemnitz, Plauen, Zwickau usw. ihren Beitritt in Aussicht gestellt, so daß schon und Angestellte etwa 800 Besamte als Ver¬ sicherte für die Kasse in Frage kommen und die Kasse dadurch allein lebensfähig wäre. Durch den Beitritt zu dieser Kasse wird aber vor allem die Befreiung von der verhältnismäßig* reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung erreicht werden, wie aus der im Auszug beifolgenden Verordnung de*s Königlichen Mi¬ teueren nisteriums des Innern vom 10. Juli 1914 zu er¬ sehen ist. Der Beitritt liegt also sowohl im Interesse der Beamten und Angestellten, wie in dem der Krankenkassen selbst. Die einzelnen Ange¬ stellten haben ihre Ansprüche auch nach dem Beitritt ihrer Kasse zu der neuen Ruhegehalts¬ kasse an die dienstgebende Krankenkasse gel141 tend zu machen; die Krankenkassen erhalten aber das, was sie sich durch ihre Anmeldung und Beitragsleistung bei der Landeskasse ver¬ sichert haben, durch diese ausgezahlt. Soweit einzelne Beamte und Angestellte größere Rechte ihre dienstgebende Kasse haben, bleiben an diese selbstverständlich bestehen. Die geehrten Orts-, Land- und Innungs¬ sowie krankenkassen Berufsgenossenschaften ersuchen wir deshalb um recht baldige Ent¬ schließung und Mitteilung auf dem beifolgenden Bogen, ob sie der Ruhegehaltskasse beitreten wollen. Hier wie auf vielen anderen Gebieten gilt der Grundsatz: Einigkeit macht stark!" Der Hauptverband der Krankenkassen Wies dann in seiner Zeitschrift vom 1. September 1914 nochmals auf das Schreiben des Ober¬ versicherungsamts hin, und schon in der außer¬ sächsischen des ordentlichen Versammlung Verbandes am 22. November 1914 wurde end¬ gültig beschlossen, die Kasse zu errichten. In Bericht, der erschien, hieß es: dem in der „Ortskrankenkasse" der standswahl für diese Kasse". eine eigene Kasse dieser Art hergeleitet Beamten zur Bestreben, schaffen, ist Das zu Versicherungspflicht der Angestelltenversicherung und der aus der Möglichkeit der Befreiung von dieser. Hinzu kam, daß die fünf größten Kassen bereits eigene Versicherungseinrichtungen besitzen. Solche zu schaffen, sind mittlere und kleinere Kassen kaum imstande, ihnen bietet die Landeskasse im besonderen beachtliche Vorteile an sich und Angestelltenversicherung. Trotz des mehrjährigen Bestehens der letzteren ist die Frage der Befreiung ihrer Angestellten für jene fünf Kassen immer noch nicht geklärt, endgültige Lösung dürfte durch die Landes¬ kasse für alle ihr Angehörigen herbeigeführt im Gegensatz zur — schon in zwei Vorarbeiten wurden werden. ordentlichen Verbandsversammlungen geleistet, nur sehr mühsam ist das Ziel nähergerückt wor¬ den. Einen tüchtigen Schritt vorwüits tat die Versammlung in Meißen im Juni d. J. Hier gab Kgl. Staatsregierung, Herr Anzahl eine Wittmaack, Oberregierungsrat höchst beachtlicher Hinweise für die Gestaltung der Satzungen, deren Beachtung die Genehmi¬ ein Vei treter der durch die Kgl. Regierung aussichtsvoller werden ließe. Diesen dankenswerten Empfeh¬ lungen folgend, hat der Vorstand den in Meißen vorgelegten Entwurf angepaßt und auch sonst vielfach abgeändert, und legte ihn so der Ver¬ Die vor. sammlung als „vierten Entwurf" wesentlichsten Grundzüge behandelte der Ver¬ gung bandsvorsitzende Herr Fräßdorf in zusammen¬ fassender Darstellung, die Herr Bureauvorstand Frenzel in manchen Einzelheiten ergänzte. Sehr wesentlich für die zu hoffende Genehmi¬ den Dienstordnungen der daß in gung ist, Kassen zum Ausdruck kommen muß, daß Kün¬ digung grundsätzlich nur aus wichtigem Grunde erfolgen soll. Die Wahl des Vorstandes soll wegen for¬ Bedenken erst geschehen, wenn die meller Satzung genehmigt, die Landeskasse errichtet U2 Nur bei ganz wenigen Einzelheiten gingen die Meinungen auseinander; der Entwurf in seiner Gesamtheit fand einstimmige Annahme. Dies Herrn Fräßdorf Anlaß, Genugtuung über war die geleistete Arbeit auszusprechen und die Hoff¬ nung, daß das schwierige Werk nunmehr bald finden werde zum vollständige Erledigung Besten aller Beteiligten, besonders der Beamten und ihrer Angehörigen. Gesichert ist die Lan¬ deskasse schon jetzt durch den Beitritt von über hundert Kassen, dabeki die größten. Eine nach Anzahl erfolgten Beitrittserklärungen Aufruf. Redner dankte allen Teilnehmern für Geheimrat Herrn die Mitarbeit, besonders Dr. Krische für vielfache freundliche Hinweise, förderlich waren, und recht die der Arbeit schloß die Versammlung nach vierstündiger Dauer. Geschäftsbericht des Hauptverbandes 1915 1914 wurde die Satzung im März Ministerium des Innern mit Wirkung vom Laut von vom Versammlung war: „Die erneute Stellungnahme zur Schaffung einer Ruhe> gehaltskasse (Landeskasse) sächsischer Orts-, Land- und Innungskrankenkassen" und „Vor¬ Zweck ist. Bis auf weiteres versieht der Vorstand des sächsischen Verbandes die Geschäfte wie bisher. 1. Januar 1913 genehmigt. Ruhegehaltskasse kam nun eine Zeit gedeihlicher Arbeit und gedeihlichen Aufbaues, Für die den Grundfesten dieses für die Angestellten so wertvollen Baues rüttelte. Diese Zeit trug wohl auch erheblich dazu bei, daß In der am 25. No¬ man sich hier zentralisierte. vember 1923 stattfindenden außerordentlichen bis die Inflation an Jahresversammlung der Ruhegehaltskasse (Lan¬ deskasse) sächsischer Orts-, Land- und Innungs¬ krankenkassen beschloß man die Vereinigung mit der Allgemeinen Ruhegehaltsversicherung Die deutscher Krankenkassen, Sitz Weimar. Allgemeine Ruhe^gehaltsversicherung deutscher Hier sei auch sich auf. gleich einiges aus dem Bericht dieser Kasse erwähnt. Es heißt da: Krankenkassen löste außerordentliche Generalversammlung Die der Allgemeinen Ruhe-gehaltsversicherung deut¬ scher Krankenkassen, die am 25. November d. J. hat Dresden in folgenden Beschluß tagte, gefaßt: „Die Versammlung beschließt mit Wirkung 31. Dezember 1923 die Auflösung der vom Allgemeinen Ruhege*haltsversicherung deut¬ scher Krankenkassen, Sitz Weimar, unter der Bedingung, daß die Ruhegehaltskasse sächsi¬ scher Orts-, Land- und Innungskrankenkassen in der heutigen Generalversammlung den vor¬ läufigen Satzungsentwurf annimmt und sich bereit erklärt, die Mitglieder der Allgemeinen Kranken¬ kassen zu den Bedingungen dieser Satzunsr bisher erworbenen Rechten und mit allen Pflichten aufzunehmen und bereit ist, die bis¬ nach den Pensionslasten her erwachsenen Vorschriften der neuen Satzung zu über¬ be¬ dieser Voraussetzung Unter nehmen. schließt die Generalversammlung, von der Vorschrift des § 51 der Satzung Gebrauch zu machen und an Steile der Liquidation den Ruhegehaltsversichei ung deutscher Versicherungsbestand einschließlich der bereits laufenden Leistungen nebst allen Aktiven und Passiven auf die Ruhegehalts¬ kasse sächsischer Orts-, Land- und Innungs¬ gesamten krankenkassen zu übertragen/* Der wurde Beschluß stimmig angenommen. beiden Teilen ein¬ In der darauffolgenden in der mit Generalversammlung gemeinsamen sächsischen Ruhegehaltsversicherung erklärten die sächsischen Vertreter, dafi sie bereit seien, vorstehenden Beschlüsse Rechnung zu dem tragen. Es wurde darauf gemeinsam die neue Satzung durchberaten und beschlossen, dafi das Versicherungsunternehmen am 1. Januar neue 1924 seine Tätigkeit beginnt. In dem Jahresbericht der Allgemeinen (also vereinigten) Ruhegehaltsversicherung schreibt man: Für die Allgemeine Ruhegehaltsversicherung ist das Jahr 1923 in mehr als einer Hinsicht Die ihrem Bestehen. das bedeutendste seit gewaltigste Geldentwertung der Welt mußte natu! gemäß sehr scharf eingreifen in den Be¬ stand einer Versicherungsgesellschaft, die auf Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut, ihre Leistung en aus den Erträgnissen eines Kapitals el« in decken sollte, das stündlich zusammenschmolz. Daß die Versicherung diesen Stoß überstand, zeugt von der Gesundheit ihrer Grundlagen, ist aber nicht zuletzt auch zu danken der Um¬ die in der de»s Beitragsverfahrens, zweiten Hälfte des Jahres vorgenommen wurde. Ferner brachte aber das Jahr 1923 die längst erforderlich gewordene Vereinigung mit der Landsächsischer Orts-, Ruhegehaltskasse stellung und Innungskrankenkassen (Landeskasse). Da¬ innerhalb einheitliche Richtung der Versicherungen der deutschen Krankenkassen die Pensionslasten, die ihnen aus der gegen Ruhe*gehaltsversorgung ihrer Angestellten er¬ die und wachser, Allgemeine hergestellt, Ruheg.ialtsveiSicherung ist zur beherrschen¬ den Versicherungseinrichtung auf diesem Ge¬ biete geworden. Mit der Neuorganisation wurde eine Ver¬ legung des Sitzes der Versicherung von Weimar nach Dresden notwendig. Damit trat auch eine Aenderung in der Aufsicht über die Versiche¬ die von dem thüringischen Wirt¬ rung e:n, schaftsministerium auf das sächsische Arbeitsministeiium überging. Das thüringische Wirtschaftsministerium genehmigte die Auflösung der Allgemeinen Ruhegehaltsversicherung zwecks Vereinigung mit der sächsischen Ruhe¬ gehaltskasse am 18. Dezember 1923. Das säch¬ sische Arbeitsministerium hat die neue Satzung 28. Januar 1924 genehmigt. am Das wäre in kurzen Zügen die Entstehungs¬ mit ist die geschichte^. Und nun zu der Satzung: In der Dienstordnung soll gebracht werden, daß die zum Ausdruck Angestellten an ihre Kassen einen Anspruch auf Ruhe¬ gehalt haben. Die Satzung der Ruhegehalts¬ kasse bezweckt nun zunächst einmal, ihren Mitgliedern, nämlich den Krankenkassen, die Kosten, selbstverständlich im Rahmen der Satzung der Ruhegehaltsversicherung, zu er¬ statten, die ihnen aus der Pflicht des § 18 der Dienstordnung erstehen. Mitglieder der Allgemeinen Ruhegehaltsve iSicherung können die deutschen Orts-, Land-, Innungs-, Betriebskrankenkassen verbande (§§ 406, 407) ingen nach ^ eine Kasse nur und Kassen¬ sowie die Kassenvereini- 414 werden. aus einem Austreten kann wichtigen Grunde und wenn bei Austritt die Ansprüche der bei ihr beschäftigten Angestellten in derselben W e i 3 e anderweit gewährleistet sind. Die Kündigung ist nur durch eingeschriebenen Brief zu bewirken. Durch den Austritt erlöschen alle Ansprüche. Für die Gewährung der drei Gruppen in Frage: Leistungen 1. Angestellte, die Anspruch auf an ihre Kasse haben; kommen Ruhegehalt Angestellte, die angestelltenversicherungspflichtig sind, denen von ihrer Kasse Zuschüsse zu den Leistungen der Angestelltenversicherung zugesichert sind; die 3. Angestellte, invalidenversicherungspflichtig sind, denen von ihrer Kasse Zuschüsse den Leistungen der Invalidenversicherung zu zugesichert sind. Voraussetzung der Versicherung von Ange¬ stellten ist, dafi sie hauptamtlich und gegen Entgelt beschäftigt werden, berufsfähig sind 2. und das 60. haben. Lebensjahr noch nicht überschritten Bezüge der Leistungen aus der Ver¬ sicherung sind berechtigt: a) bei Versicherungen nach Gruppe I die Zum Krankenkassen; b) bei Versicherungen nach Gruppe II und III Weiterversicherten die Ruhegehalts¬ empfänger oder deren Hinterbliebene. sowie bei Leistungen werden an die Kassen viertel¬ jährlich, an alle anderen monatlich nachträglich 10/42 Dollar gezahlt. Sie sind in Goldmark Die = zahlbar. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und sich auf alle, nicht etwa nur einen Teil der dienstordnungsmäfiig Angestellten zu er¬ strecken, wenn nicht bereits für solche eine Es gibt gleichwertige Versicherung besteht. hierzu Anmeldeformulare, die, vollständig ausgefüllt, einzusenden sind. Bei Ablehnung einer Meldung ist Beschwerde an ein Schieds¬ gericht, auf das ich noch zurückkomme, zu¬ lässig, das endgültig entscheidet. Die Wartezeit ist allgemein auf fünf Jahre festgesetzt. Zurück¬ liegende Dienstjahre hauptberuflicher Tätigkeit sind, soweit sie auf das ruhegehaltsberechtigte Dienstalter angerechnet worden sind, nachzuversichern. Ueber die Anrechnung der Kriegs¬ dienstzeit lasse ich am besten einen Erlaß des Reichsfinanzministers sprechen: „Zur Klärung immer noch auftretender Zweifel werden nachstehend einige Entscheidungen, die im Laufe der Zeit getroffen und anderweit (durch Rundschreiben usw.) bekanntgegeben sind, kurz wiederholt: Hinzurechnung von Kriegs¬ jahren zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit als auch für die erhöhte (1 ^flache) Berechnung von Kriegsdienstzeit kommt nur der Zeit¬ abschnitt vom 1. August 1914 bis zum 31. De¬ 1. Sowohl für die zember 1918 in Betracht. 2. Bei der Hinzurechnung von Kriegsjahren ist Voraussetzung, daß der Betreffende während der in Betracht kommenden Zeit Angehöriger des deutschen Heeres usw. gewesen ist. Welcher Personenkreis hierzu gehört, geht aus § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 hervor. (Das Personal der freiwilligen Krankenpflege zählt hiernach nicht dazu.) 143 Bei der erhöhten Berechnung von Kriegs¬ dienstzeit ist nach § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1921 Voraussetzung, daß der Betreffende min¬ destens sechs Monate im unmittelbaren Reichs¬ oder Militärdienst tatsächlich tätig gewesen ist und daß diese Zeit auf Grund rechsgesetzlichen Anspruchs an sich als ruhegehaltsfähige Dienst¬ zeit rechnet. 3. Eine Hinzurechnung von Krie^gsjahren findet nach der Kabinettsorder vom 7. Sep¬ tember 1915 auch bei denjenigen Angehöri¬ gen des deutschen Heeres usw. statt, die, ohne vor den Feind gekommen zu sein, sich während des Krieges aus dienstlichem Anlaß mindestens zwei Monate im Kriegsgebie^t aufgehalten haben. Bei diesen zwei Monaten (60 Tagen) braucht es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeit¬ raum zu handeln, die Dienstleistung kann auch unterbrochen sein und in verschiedene Kalender¬ jahre fallen. Als Kriegsjahr gilt in solchem Falle das Kalenderjahr, in dem die Bedingung erfüllt ist. — — der zwei Monate Gesagte gilt entsprechend auch für die Mindestzeit von sechs Monaten in vorhergehender Nr. 2. Das wegen der Die Berechnung ruhegehaltsfähigen wird durch die etwa in einfach Dienstzeit einer unverschuldeten sie hineinfallende Zeit Kriegsgefangenschaft nicht beeinträchtigt. 4. — — Kriegsteilnehmer im Sinne der BeStimmungen über die Hinzurechnung von Kriegs¬ jahren sind auch die Kriegsgefangenen anzu¬ 5. Als sehen, falls sie besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt waren. Die Frage, ob dies der Fall war, ist für die Zeit der eigent¬ lichen Kriegsgefangenschaft künftig ohne wei¬ teres zu bejahen, für die Zeit einer etwaigen Internierung (z. B. bei kranken Kriegsgefan¬ genen in der Schweiz) dagegen zu verneinen. Internierungszeit kommt eine Hinzu¬ rechnung von Kriegsjahren hiernach überhaupt nicht und eine erhöhte (1K» fache) Berechnung in den seltenen Ausnahmefällen in Frage, nur Für die die Betreffenden im Reichs- oder Militär¬ dienst tatsächlich tätig waren (siehe vorher¬ gehende Nr. 2), wie z. B. Beamte des auswär¬ tigen Dienstes, die während ihrer Internierung im neutralen Ausland bei den dortigen deut¬ schen Vertretungen beschäftigt worden sind. wo Berlin, den 29. August 1921 (I B 17 137.) Der Reichsminister der Finanzen. I. A.; Kühnemann." de*r Re*gel die Pensionsbestimmungen Reichsbeamten auf die Angestellten und der Beamten der Sozialversicherungsträger Anwen¬ dung finden, verdienen diese Richtlinien auch die genaue Beachtung durch diese. War zunächst nur ein Teil des Diensttfinkommens versichert und wird im Laufe der Versicherung das gesamte Diensteinkommen versichert, dann ist der Unterschied vom Be¬ ginn der Versicherung nachzuversichern. Es kann vorkommen, daß e*ine Kasse an ruhegehaltsberechtigte Angestellte oder deren Hin¬ terbliebene Ruhegehalt oder Hinterbüebenen¬ bezüge gewührt, diese aber von der Ruhe¬ gehaltsversicherung nicht übernommen werden können, weil die Wartezeit noch nicht erfüllt Da 144 in oder der Anspruch vor Beitritt der Kasse ent¬ standen ist, oder der Angestellte bei Beitritt der Kasse bereits das 60. Lebensjahr über¬ schritten hat, so übernimmt die Ruhegehalts¬ versicherung trotzdem die Rente, und zwar gegen Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe zwei Jahresraten des zu zahlenden Ruhe¬ von gehalts. Der Betrag ist sofort zahlbar, kann aber auch in Teilbeträgen innerhalb fünf Jahren mit 10 Proz. Aufzinsung abgezahlt werden. Wer aus der Beschäftigung ausscheidet, kann niederen Summe oder nach einer sich mit seinem bisherigen Einkommen, jedoch nur bis zur Höhe der jeweils nach dem Versicherungs¬ gesetz für Angestellte geltenden Gehaltsgrenze weiterversichern, wenn für ihn mindestens für sechs aufeinander folgende Monate Beiträge ge¬ zahlt sind. Mitgliedskasse aus, gilt das¬ Gesagte. Nach Erfüllung der Wartezeit kann das An¬ recht durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr H Monatsbeitrag, der sich aus der von jährlich Versicherungssumme ergibt, aufrechterhalten Scheidet selbe eben eine Für solche Fälle drei Monaten gestellt. werden. von ist eine Meldefrist Ruhegehalt wird erstattet: 1. nach Erfüllung des 40. Dienst Jahres, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres; 2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres; 58. Lebensjahres, des 3. nach Vollendung auf Grund der Personalabbauverord¬ nung vom 27. Oktober 1923 auf seinen Antrag abgebaut und in den Ruhestand versetzt wircl; wenn er nach Eintritt der Dienstunfähigkeit, oder wenn nicht dauernd dienstunfähig ist, nach er Ablauf von 26 Wochen Krankheitsdauer bis Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit; zum 4. dienstlichen Unfall hervor¬ gerufener Dienstunfähigkeit, auch wenn die Der Erstattungs¬ Wartezeit nicht erfüllt ist. anspruch vermindert sich um den Betrag, der durch einen schadenersatzpflichtigen Dritten ersetzt wird. 5. bei durch Die Leistungen sind folgende: Bei Angestellten, denen ein Anrecht auf Ruhe¬ gehalt zusteht und bei Weiterversicherten: Ruhegehalt, 1. 2. bei seinem Ableben: Witwen- und Waisen¬ geld. Das Ruhegehalt wird nach dem ver¬ sicherten Diensteinkommen erstattet, das der Beschäftigte zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand bezogen hat. Weiterversicherte wird das Ruhegehalt der durchschnittlichen Versicherungs¬ nach summe gezahlt, für die im letzten Jahre Beiträge entrichtet wurden. An Ruhegehalts ist gestaffelt. Nach fünf Beitragsjahren weiden 25 Proz. des Dienst¬ einkommens ohne Frauen- und Kinderzulage gezahlt; das steigt in jedem Jahre um 2 Proz. Die Höhe des Von da an steigt 80 Proz. bei zu es 40 Dienstjahren. Die Tabelle ist in der Satzung Dabei werden dem errechneten finden. zu Ruhe*ge*halt die sozialen Zulagen (Frauen- und bis 25 Jahren mit 65 Proz. jährlich um 1 Proz. bis zu Kinderzulage) hinzugezählt. ' Beispiel: Grundgehalt einschließlich Ortszuschlag und Steigerung: 315 Mk. 9% Dienst jähre = 9 Dienst jähre, ergibt nach Zur Illustration ein Tabelle 33 Proz. 315 Mk. X 33 Proz. 103,95 Mk., 103,95 Mk. aufgerundet 12,— Mk. dazu Frauenzulage 18,— Mk. Kinderzulage Ruhegehalt Sa. 133,95 Mk. durch die Dienstunfähigkeit Wird werden so Unfall hervorgerufen, = mindestens 66 % . . .... . des Proz. Dienstein¬ kommens erstattet. Ist der Beschäftigte infolge dieses Unfalles so hilflos, daß er ohne fremde Pflege nicht bestehen kann, dann beträgt für die Dauer der Hilflosigkeit das Kuhe¬ gehalt 9 0 Proz. Hinteibliebenenbezüge werden nur erstattet, auf Ruhe*zur Zeit des Todes Anspruch wenn gehalt oestand und bestanden hätte. Hinterbliebenenbezüge werden nur dann in d e r Höhe erstattet, in welcher ein Anspruch dem nach Angestelltenversicherungsgesetz bestehen würde: der Verstorbene zur Zeit der Ehe¬ wenn schließung und bis zu seinem Tode dienst¬ unfähig gewesen ist; eine Witwe oder ein Witwer 25 Jahre wenn jünger ist als der Verstorbene und die Ehe erst nach dem 65. Lcbe*nsjahre geschlossen ist; die Ehe erst nach Versetzung in den wenr Ruhestand geschlossen und der Beschäftigte nicht wieder in den Dienst eingetreten ist. der Hinter¬ Der Anspruch auf Erstattung büebenenbezüge beginnt, wenn die Dienst- oder Ruhegehaltsbezüge wegfallen. Ist cer Beschäftigte verschollen, so beginnt der Anspruch schon vor der Todeserklärung, nd sobald das Ableben mit hoher Wahr¬ scheinlichkeit anzunehmen ist. Der Erstattungsanspruch auf Witwen- oder Witwenrente fällt bei Wiederverheiratung ganz In solchen Fällen wird eine Abfindung weg. in Höhe des Dreifachen des letzten Jahres¬ wenn i bezugs gezahlt. Als Witwen« oder Witwergeld werden 60 Proz. des nach § 16 oder § 17 der Satzung der Ruhe¬ gehaltsversicherung berechneten Ruhegehalts erstattet, auf das der Verstorbene Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wenn er am Todes¬ tag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Dem so errechneten Witwen- oder Witwergeld Werder die dem Dienstvertrage etwa zu gewährenden Kinderzuschläge hinzugerechnet. Audi hier zur Illustration ein Beispiel: Grundgehalt und Ortszuschlag 315 Mk. 9>2 Dienstjahre = 9 Dienstjahre = 33 Proz. nach Als Waisengeld wird ein Fünftel, bei Voll¬ waisen ein Drittel des Witwen- oder Witwer¬ geldes erstattet. Für Witwen- und Waisengeld zusammen wer¬ den nicht mehr erstattet, als das Ruhegehalt betragen würde. Wir kommen nun zur nächsten Gruppe (Gruppe II). Das sind diejenigen, denen ein Zuschuß zu den Leistungen der Angestell¬ tenversicherung zugesichert ist. Als Zuschuß zu den Leistungen der Ange¬ stelltenversicherung wird der Unterschied zwi¬ schen den Leistungen nach Gruppe I und den Leistungen der Angestelltenversicherung ge¬ währt. Das gilt natürlich Waisenrente. auch für Witwen- und diesen Zuschüssen nicht allzu lange verweilen, weil sie für uns nicht so oft in Frage kommen und uns aus diesem Grunde auch nicht allzusehr interessieren. Ich muß sie der Vollständigkeit halber mit erwähnen. nur Ich will bei Die nächste Gruppe sind die denen ein Anspruch auf Zuschufi rente zugesichert wurde. Angestellten, zur Invaliden¬ den Leistungen der Invaliden¬ versicherung wird der Unterschied zwischen den Leistungen nach Gruppe I und den Lei¬ stungen der Invalidenversicherung gewährt. Neu herein in die Satzung kommt, ebenfalls dem die Münchener durch Beschlüsse, Als Zuschufi zu § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes ent¬ sprechende Bestimmung, wonach bei Nachver¬ sicherung die an die Ruhegehaltsversicherung gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden. Sämtliche Le istungen ruhen, wenn der Bezugsberechtigte durch eine Tätigkeit zu¬ sammen mit Ruhegehaltsbezügen höher kommt, als das letzte Diensteinkommen betrug oder so¬ Freiheitsstrafe verbüßt oder in und einem Arbeitshause dergleichen unter¬ gebracht ist, sofern nicht Angehörige da sind, die er überwiegend zu unterhalten hat. werden dann nicht Die Zuschußleistungen gezahlt, wenn die Leistungen der betreffenden Reichsversicherung ruhen. Bei Tod eines Ruhegehaltsempfüngers werden die bisherigen Leistungen noch die drei folgen¬ lange er eine den Monate erstattet. Sämtliche Leistungen fallen Empfangsberechtigte oder weg, wenn der seine Hinterbliebenen Ausländer werden. Tritt ein Beschäftigter aus einer Gruppe in eine andere Gruppe über, so werden die bisher gezahlten Beträge auf die neue Gruppe um¬ gerechnet. Die Erstattung der Leistungen geht sehr ein¬ Waisengeld wird erstattet, wenn der Be¬ schäftigte oder als solcher anerkannte Kinder sich. Bekanntlich sind vierteljährlich nachträglich die BeitragsnachWeisungen einzu¬ Von dem errechneten Beitrag wird senden. einfach die für einen Ruhegehnltsempfänger verlegte Summe gekürzt. Als Beleg für die gekürzte Summe ist eine Empfangsbestätigung des betreffenden Empfängers mit beizulegen und auf der Rückseite die Berechnung aufzu¬ führen. Die erstattungsfähige Summe wird von .8 Jahren hinterläßt. Unter solche fallen auch elternlose Enkel, wenn der Beschäftigte für diese den Unterhalt ganz oder überwie-gend bestritten hat. Ruhegehaltsversicherung nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen über Ver¬ setzung in den Ruhestand nachgeprüft. Dem Antrag auf Erstattung sind beizufügen: 315 Mk. 33 33 Proz. Proz. = 315 Mk. X davon 60 Proz Ein Fünftel Waisenrente Kinderzulage . 103,95 Mk., 62,37 Mk. 12,47 Mk. 18,— Mk. . . 92,84 Mk. Das unter fach vor der 14 Der Nachweis über die Dauer ruhegehalts¬ berechtigter Anstellung, der Nachweis über die Höhe der Bezüge, der Nachweis über die Dauer militärischer Dienstleistungen, Nachweis über dauernde Dienstunfähigke-it, wenn diese für die Versetzung in den Ruhestand maßgebend ist (vom Arzt) oder Ge¬ burtsurkunde, falls es sich um Vollendung des der Lebensjahres handelt. Bei Erstattung von Hinterbliebenenbezügen sind dem Antrage beizufügen: Sterbeurkunde% Geburts- und Heiratsurkunde der Geburtsurkunden der Witwe und die* 65. Waisen. Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb drei Monaten nach der Beschlußfassung der Mit¬ gliedskasse zu stellen. Leistungen für Hinterbliebene werden nicht erstattet, wenn der Tod des Beschäftigten vor¬ sätzlich von ihnen herbeigeführt wurde. Alle Ansprüche an die Ruhegehaltsversicherung vei jähren in vier Jahren. Die Ruhegehaltsversicherung übernimmt teil¬ weise (zurzeit bis zu 150 Mk.) die Kosten eines von einer Mitgliedkasse für einen Be¬ Heilverfahrens, wenn Vorstand der Ruhegehaltsversicherung vor¬ schäftigten eingeleiteten d( r ist her zugestimmt hat. Unter Heilverfahren selbstverständlich neben Unterbringung in e iner Heilstätte auch Zahnersatz zu verstehen. Auch Weiterversicherte haben darauf Anspruch. Die Sachleistungen eines Heilverfahrens sollen einem der Reichsversicherungsanstalt für Ange¬ von stellte gewährten entsprechen. Voraussetzung für eine Gewährung ist ein von einem beamte¬ ten Arzt ausgestellter Nachweis, daß durch das Heilverfahren die Berufsunfähigkeit abgewendet werden kann. Damit ist eigentlich alles das gesagt, was ich Um das Bild als meine Aufgabe betrachtete. vollständig zu machen, möchte ich noch kurz einiges über das Finanzielle, die Verwaltung und die Organe erwähnen. Die Leistungen werden von den Mitgliedern durch Umlage, von den Weiterversicherten durch Jahresbeiträge gedeckt. Die Umlage muß so hoch sein, daß die im Laufe eines Jahres zu zahlenden Leistungen, die Verwaltungskosten und eine Rücklage gedeckt werden können. Die Umlage ist zurzeit für die Gruppe I auf 5 v. H., für die Gruppen II und III auf 2 v. H. der Ge¬ Weiterversicherte bezahlen hälter festgelegt. 6 v. H. der von ihnen versicherten Summe. Alle Beiträge sind vierteljährlich nachträglich zu ent¬ richten, während die vorhin erwähnte Anerken¬ nungsgebühr jährlich im voraus einzuzahlen ist. Bei Rückstünden von länger als einem Monat Ruhegehaltsversicherung befugt, unter Androhung zwangsweiser Bei¬ treibung oder Ausschließung zu mahnen und ist der Vorstand der H. Zinsen zu berechnen. Auseine kommt Weiterversicherten Bei schlufifrist von 3 Monaten in Frage. Zur Bildung der bereits erwähnten Rücklage werden 10 v. H. der letzten Jahresausgabe und alle etwaigen Ueberschüsse aufgesammelt. 2 v. Vermögen ist mündelsicher und wert¬ beständig anzulegen. Die Organe der Versicherung sind der geschüftsführende, der erweiterte Vorstand, die Generalversammlung und ein Schiedsgericht. Das Der geschüftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Dem erweiterten Vorstand gehören 9 Per¬ sonen, nämlich die drei ebengenannten Herren und sechs Beisitzer an. der Generalversammlung teilzunehmen An berechtigt sind die Vertreter der Krankenkassen Die Generalver¬ und die Weiterversicherten. sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Mitglieder bis zu zehn Angestellten haben eine Stimme, auf je weitere zehn Angestellte fällt je eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von 15 Stimmen. Beitragsermäßigungen oder wesentliche Her¬ bewürfen einer der Leistungen absetzungen drei Vierteln der an¬ Stimmenmehrheit von wesenden Vertreter. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor¬ sitzenden, seinem Stellvertreter und drei Bei¬ sitzern. Die Mitglieder werden von der General¬ des Zwei Mitglieder versammlung gewählt. Schiedsgerichts müssen bei Mitgliedskassen Beschäftigte sein. des Ausschluß sind unter Streitigkeiten Rechtsweges durch dieses Schiedsgericht zu Der entscheiden. Antrag auf Entscheidung mufi innerhalb eines Monats nach Zustellung Bescheides der Ruhegehaltsversicherung des beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts schrift¬ lich eingereicht werden. Verwaltung. Neue Vorschriften für die Krankenversiche¬ rung. Am 1. April 1926 ist ein Gesetz über die Geltungsdauer von Vorschriften der Reichsver¬ sieherungsordnung vom 26. März 1926 in Kraft getreten (veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I S. 179), das folgenden Wortlaut hat: „In der Reichsversieherungsordnung fällt im § 180 der Abs. 8, in den §§ 318b, 318c, 393a und 393b der Abs. 2 weg.4' Nach § ISO Abs. 3 kann der Kassen vorstand für die Bemessung des Grundlohns den auf den Kalendertag entfallenden Arbeitsverdienst der einzelnen Mitglieder bis zur vollen Höhe berücksichtigen. Außerdem hat der § 180 Abs. 5 das Recht eingeräumt, dem Kassenvorstande auch dann den wirklichen Arbeitsver¬ dienst der einzelnen Mitglieder als Grundlohn 14«J zu bestimmen, die Satzung Lohnstufen oder wenn sonst den Grundlohn nach Mitglieder¬ Diese Bestimmung kann der klassen bemißt. Vorstand auf einzelne Gruppen von Versicher¬ ten, insbesondere auf solche Versicherte be¬ schränken, deren Arbeitgeber regelmäßig eine Mindestzahl von Versicherten be¬ bestimmte schäftigt. Dazu schrieb der § 180 Abs. 8 vor, daß diese Bestimmungen mit dem Ablauf des 31. März 1925 außer Krafi treten, der Reichs¬ arbeitsminister aber die Geltungsdauer bis auf ein weiteres Jahr verlängern könne. Das ist in¬ Die guten Erfahrungen, zwischen geschehen. die mit diesen Vorschriften inzwischen gemacht wurden, veranlaßten die Reichsregierung, den gesetzgebenden Körperschaften den Fortfall der Das zeitlichen Beschränkung vorzuschlagen. 26. März 1926 hat durch die Auf¬ Vorschriften des hebung des § 180 Abs. 8 die § 180 Abs. 3 und 5 zu Dauerbestimmungen ge¬ die macht und dadurch den Krankenkassen Möglichkeit gegeben, auch in Zukunft den Ver¬ ihrem sicherten Barleistungen zu gewähren, die wirklichen Arbeitsverdienst und dem durch die Gesetz vom Krankheit erlittenen Lohnausfall entsprechen. Die Ve>rschriften der §§ 318b, 318c, 393a und 393b stehen in Verbindung mit den Bestimmun180 Abs. 3 und 5. Sie behandeln die gi n des § Pflichten der Arbeitgeber zur Ein¬ reichung von Lohnlisten und Ausstellung Lohnbescheinigungen für Ver¬ von sicherte, deren Grundlohn nach dem wirklichen bemessen wird, sowie das Arbeitsverdienst Recht der Krankenkassen zur Nach¬ prüfung der Lohnlisten durch Einsicht¬ nahme in die Bücher und Belege des Arbeit- zwangsweisen Festsetzung von Be»itragsforderungen, falls der Arbeitgeber die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten nicht er¬ Um einen rechtzeitigen füllt (§§ 313b, 318c). B e i t r a g s e i n g a n g zu sichern, kann der gebeTs und zur Kassenvorstand bestimmen, daß die Arbeitgeber ihnen die Beiträge Tage der jedesmaligen Lohn¬ Zur Verein¬ zahlung einzuzahlen haben. fachung der Beitragszahlung und oder bestimmte schon in dem Sieht rung des Gruppen von notwendigen Beitragseinganges kann der Reichsarbeitsminister weitere Vor¬ schriften erlassen (§§ 393a, 393b). Auch diese Vorschiften waren in ihrer Geltungsdauer bis end¬ tum 31. März 1925 beschränkt und wurden gültig bis zum 31. März 1926 verlängert. Durch das Ge setz vom 26. März 1926 bleiben sie dau¬ ernd in Kraft und sichern den Krankenkassen die Durchführung der erforderlichen VerwalW. t ungsmabnahmen. Wart der Sachbezüge. Der Reichsarbeitsministe: hat am 12. März 1926 (II. 1455) folgen¬ des Schreiben an den preußischen Wohlfahrtsminister gerichtet, das an die Oberpräsidenten d Oberversicherungsämter weitergeleitet wor¬ den ist: „In meinem Schreiben vom 15. Januar 1925 habe ich gebeten, auf die II 9196 V< rsicheTungsbchörden dahin einzuwirken, daß i — bei der Feststellung des Wertes der Sach¬ den mit Landesfinanzämtern bezüge enger arbeiten. Damit sollte gesagt werden, daß mehr wie bisher versucht werden sollte, zwischen den örtlichen Festsetzungen der Landcsfinanzämter und der Versicherungsbehörden Ue^bereine einstimmunff herbeizuführen. (Zu vergl. auch Z ife-r V Abs. 1 des Runderlasses des Herrn Reichsministers de>r Finanzen vom 22. De¬ zember 1924, III C. 2. 2450.) Es war aber nicht gemeint, daß der Wert der Sachbezüge für die Zwecke der Sozialversicherung und der Be¬ Die Versteuerung stets gleich sein müsse. sicherungsbehörden werden vielmehr in den Fällen, in denen nach ihrer Ueberzeugung die Landesfinanzämter die Sachbezuge zu niedrig 1" werten, zur Wahrung der Belange sowohl der Versicherungsträger als auch der Versicherten ihrerseits Festsetzungen vornehmen müssen, die den wirklichen Preisverhältnissen näherkommen. Ich darf ergebenst bitten, die Versicherungs¬ sie behörden mit entsprechender Weisung sehen." zu ver« Kritisches zur Einbeziehung der Angestellten, deren Einkommen über die Grenze der Kranken¬ versicherungspflicht hinausgeht, in die Erwerbs¬ losenfürsorge. Durch die 7. Ausführungsver¬ ordnung des Reichsarbeitsministers zur Ver¬ ordnung über Erwerbslosenfürsorge erwächst den Krankenkassen eine sehr umfangreiche Ver¬ Die E i n b e z i eh ung der waltungsarbeit. Angestellten in die Erwerbslosen¬ fürsorge bis zu einem Verdienst von 6000 Mark war unbedingt notwendig. Weite Kreise werden befriedigt davon Kenntnis ge¬ Die Krankenkassen, insbeson¬ nommen haben. dere die Ortskrankenkassen, die die Einziehung haben, dürften der Beiträge zu übernehmen jedoch meines Erachtens, vom verwal¬ tungstechnischen Standpunkte betrachtet, wenig Freude daran finden. aus Es ist heute leider so, daß die meisten Kassen nicht einmal die fälligen Krankenkassen- und Erwerbslosenfürsorgebeiträge für ihre Pflichtmitglie^der rechtzeitig erhalten. Kommen nun Beiträge für die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten noch hinzu, so wird sich dadurch in Zukunft die Beitragszahlung für die Kassen noch nachteiliger auswirken. Es steht doch fest, daß die Kassen ihre eigenen Beiträge viel schneller und auch restloser er¬ die fassen würden. das Krankenkassenbeitragssoll für Pflichtversicherte bei einer Kasse monatlich 120 000 Mk., so wird es heute etwa z. B. früher Betrug Mk. bei 6 Proz. Krankenkassenpflicht¬ beitrag, dazu etwa 60 000 Mk. bei 3 Proz. Erwerbslosenfürsorgebeitrag und 16 875 Mk. bei 120 000 Angestellten, die jetzt neu in die Erwerbslosenfürsorge einbezogen werden = 196 875 Mk. betragen. ungefähr 2500 der Kasse möglich ist, ihren eigenen Beitragsanteil bedeutend rascher und leichter einzuziehen als die gesamten 200 000 Mk., steht ohne weiteres fest. Es ist klar, daß der Beitragsbote, der früher 100 Mk. Krankenkassenbeiträge einzuziehen nur hatte, heute aber bei 6 Proz. Krankenkassenund 3 Proz. Erwerbslosenbeitrag 150 Mk. for¬ dert, nicht so leicht bezahlt wird wie ehedem. Daß es Kommen bei einem derartigen Arbeitgeber jetzt noch fünf bis sechs Angestellte hinzu, die bis¬ her der Erwerbslosenfürsorge nicht unterlagen, sich die Rechnung schließlich auf 190 so stellt bis 200 Mk. Das ist fast das Doppelte gegen Daß dies für die Ortskrankenkassen früher. beki der Beitragseinziehung ungeheuer hekmmend und zu ihrem Nachteil wirkt, wird niemand in Hinzu kommt noch, Abrede stellen können. daß Kassen- und Erwerbslosenbeiträge nicht Trotzdem bei werden. auseinander gehalten darauf hingewiesen Bekanntmachung jeder daß wii d, „die Kasse für die E r nur Einzugs¬ werbslosenbeitrüge steile" ist, heißt es allgemein: „Die Kranken¬ immer und weiden immer kassenbeiträge höher." Für jede Erhöhung der Erwerbslosen« heiträge glaubt man die Krankenkassen ver¬ - antwortlich machen zu können. Nun zu den Schattenseiten der t«ihr ungsVerordnung selbst: neuen Aus- dem Gesetz aus¬ in unklar ist gedrückt, wie die Krankenkassen die* Beitrags- Ziemlich 117 Krankheitsfalle eines Ange¬ stellten vorzunehmen haben. Ist der Erkrankte in keiner Kasse und dürfen für die Zeit seiner berechnet Arbeitsunfähigkeit Beitrüge nicht werden, so kann die Kasse sich auf keinerlei Unterlagen stützen. Unklarheit wird bei Ueber¬ schreitung der Verdienstgrenze vor dem Aus¬ scheiden aus der Krankenversicherungspflicht bei Arbeitgebern wie Angestellten deshalb bei¬ stehen, weil laut § 165b RVO. die Abmeldung Krankenkasse erst nach drei Monaten aus der geschehen darf. Es ist wohl selbstverständlich, daß, solange der betreffende An¬ der nicht aus noch gestellte ausschei¬ Krankenversicherung den kann, für ihn die zuständige Kasse bis zum Aussehenden die Erwerbslosenfürsorgebeiträge als Pflichtversicherter ein¬ zieht, trotzdem sein Gehalt drei Monate hin¬ berechnung im durch 225 Mk. übersteigt. Die Kassen sind gehalten, die Beiträge ein¬ jedoch freigestellt, wie vorteilhaftesten bewerkstelligen. sie dies am Daß jede Kasse versuchen wird, sich die wenigste Verwaltungsarbeit zu machen, ist selbstverständlich. So einfach es jedoch auf den zuziehen; es ist ihnen Blick zu sein scheint, die Beiträge auf äußerst einfache Art einzuziehen, bei der prak¬ sind der Verordnung tischen Durchführung doch manche Schwierigkeiten zu überwinden. Am vorteilhaftesten dürfte die Anlage einer Arbeitgeberkarte sein, auf der zugleich die Angestellten vermerkt werden. Es kann dann am Monatsschluß der errechnete Erwerbslosen¬ beitrag für Angestellte dem Beitragssoll aus für Hebeliste der Krankenkassenpflichtver¬ sicherte hinzugesetzt werden. Das Anlegen besonderer Konten dürfte sich wohl kaum empfehlen, da eine Kartothek eine viel rationellere Bearbeitungsmöglichkeit bietet. Statt der Anlegung besonderer Konten würde\ eine Kartothek nicht in Frage kommen wenn sollte, das nächst Einfachere sein, die Hebe¬ listen der Krankenkassenpflichtversicherten mit ersten Einlage für die Erwerbslosenfürsorgebeiträge der nichtkranken versicherungspflich¬ tigen Angestellten zu versehen. einer Die Praxis wird auch auf diesem Gebiet das Beste und Einfachste zu erreichen suchen. Es könnten noch die verschiedensten Schwie¬ besonders das höchst unerfreuliche rigkeiten — Kapitel die von „Befreiungen" — aufgeführt werden, den Krankenkassen bei dem ihnen neu zugeteilten Aufgabenkreis zu überwinden sind. Die den Kassen bislang gewährte Entschädi¬ Einziehung der Erwerbslosenfürsorgebeitrüge entspricht keineswegs den Auf¬ wendungen der Kassen. Die Entschädigung ist unzulänglich. Der Hauptverband deut¬ gung für die scher Krankenkassen wird deshalb mit Reicht Entschädi¬ der bei Festsetzung gung für die Einziehung d e r Bei« träge höhere Sätze fordern müssen. Unser Verlangen, endlich eine einheit¬ zu liche Krankenversicherung oder schaffen vorläufig zum mindesten d i e^ Kranken versiehe rungspflichtgren i e* für Angestellt e auf 500 M k. monatlich zu erhöhen, ist bei näherer Betrachtung der angeführten Sachlage mehr Hans Süntzel, Remscheid. als berechtigt. 14^ § 533 RVOv insbesondere seine Be¬ ziehung zu der Verordnung über Erwerbslosen¬ fürsorge vom 16. Februar 1924. Der dem § 82b KVG. nachgebildete § 533 RVO. stellt das vor¬ Vorenthalten von sätzliche „Beitragsteilen" durch die Arbeitgeber unter Strafe. Der prak¬ Der dann der, daß der zahlungsfähige Arbeitgeber die Löhne ausbe¬ zahlt unter Abrechnung der von den Arbeit¬ nehmern gemäß § 381 RVO. zu entrichtenden zwei Drittel, diese Beträge jedoch nicht an die tisch einfachste Fall ist Kasse abführt, sondern zu eigenen Zwecken Dieser Fall des sogen, effektiven einbehült. kommt Vorenthaltens verhältnismäßig sehr den Arbeitgebern vor die von selten vor; Gericht abgegebenen Erklärungen gipfeln fast immer darin, daß ihnen die Mittel fehlten, die Löhne in voller Höhe auf einmal auszuzahlen und außerdem die Beiträge an die Kasse abzu¬ Sehr häufig gestaltet der Tatbestand führen. sich sogar so, daß die Arbeitgeber die fälligen Lohnbeträge nur ratenweise zur Auszahlung bringen, wobei dann allerdings die Summe der einzelnen Raten sich wiederum darstellt als Lohn abzüglich Kassenbeiträge. Wie und worin ist in diesen Fällen der Vorsatz begründet? Durch den ben voller Lohnzahlung einmal ratenweiser oder bei Entlohnung insgesamt gemachten Abzug bringt der Arbeitgeber den auch nur stillschwei¬ zum Ausdruck, daß es sich um einen gend Lohnabzug gemäfi § 394 RVO. handele, und daß er sich nicht nur verpflichtet, sondern sich auch seiner durch Strafdrohungen erhärteten gesetzlichen Pflicht bewußt ist, die dem ge¬ machten Abzug entsprechenden Beitragsteile an die Kasse abzuführen. Stehen dem Arbeitgeber nur noch soviel Mittel zur Verfügung, um die Löhne abzüglich der zwfei Drittel auszahlen zu können, ohne dann noch irgendwelche Barmittel zu besitzen, so bedeutet dieser Zustand für ihn keineswegs die Unmöglichkeit, die der Kasse zustehenden Betrüge abführen zu können. Wie § 395 RVO. ausdrücklich vorschreibt, sind „Ab¬ gleichmütig auf die züge für Beitragsteüle Lohnzeiten zu verteilen, auf die sie fallen". die nur Dabei gelten als Lohnzeiten nicht üblichen Lohn- oder Zahltage, sondern jeder auch nur wenn Zeitpunkt einer tatsächlich als Abschlag, Rate erfolgten Auszahlung. Nicht der von den Arbeitnehmern tariflich oder sonstwie vertraglich zu beanspruchende Lohn ist bei der Berechnung des vorenthaltenen Be¬ sondern nur der trages zugrunde zu legen, effektiv, d. h. tatsächlich ausbezahlte Lohn¬ betrag. Damit will der Gesetzgeber sagen, dafi der Arbeitgeber in jedem Falle einer Lohn¬ zahlung nur soviel auszahlen darf, dafi er den gerade auf diesen Lohnteil prozentual ent¬ fallenden Kranken Versicherungsbeitrag wirklich zurückbehält, um damit seiner gesetzlichen Pflicht genügen zu können. „Verfährt er nicht so, setzt er sich vielmehr bei Kenntnis seiner die Auszahlung des Vermögenslage durch ganzen verfügbaren Geldbetrages als Arbeits¬ lohnes hierzu bewußt außerstande, so enthält er die an die Kasse abzuführen gewesenen Bei¬ trüge der Kasse wissentlich vor' (in Entschei¬ dungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 40, Seite 235 ff.): Wesentlich akuter ist heute die Frage, ob Arbeitnehmern — wenn — ... — — § 533 RVO. anwendbar ist auf vorenthaltene Beitragsteile zur Erwerbslosenfürsorge, obwohl der Information die Nichtanwendbarkeit noch von keinem Gericht ausgesprochen worden ist, anscheinend wegen der irrigen An¬ nahme der Strafrichter, dafi es sich hier um nach unserer Vorenthaltung von Erwerbslosenbeiträgen zum Zwecke der Krankenversicherung handele. Wie § 3 RVO. Ziffer 1 als Träger der Krankenver¬ sicherung die Krankenkassen bezeichnet, be¬ stimmt § 1 der Verordnung über Erwerbslosen¬ fürsorge vom 16. Februar 1924 zum Träger der Die Kommune über¬ Fürsorge die Gemeinde. einerseits die gesetzliche Pflicht, „eine Fürsorge für Erwerbslose einzurichten", erhält aber andererseits das Recht, zur Auf¬ bringung der Mittel die Arbeitgeber und Arbeit¬ nehmer bis zu einer gewissen Grenze heran¬ zuziehen. Anspruchsberechtigt ist somit die Kommune. § 35 der Verordnung regelt die Art der Erhebung der Beiträge dahin, dif& „die Bei¬ als Zuschläge zu den Krankenkassen¬ träge beiträgen und mit diesen zu entrichten" sind. Wenn Jäger in seiner kommentierten Ausgabe der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924, Seite 201 zu § 35, ausführt, „dafi zwischen den Beiträgen zur Krankenver¬ sicherung und denjenigen zur Erwerbslosen¬ fürsorge die engste Verbindung besteht", dafi nimmt elamit ... ferner . .. „die Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge damit aber tatsächlich nichts anderes als ein (erhöhter) Krankenkassenbeitrag, also die ver¬ steckte Form einer Arbeitslosenversicherung" sind, so ist dem nicht ohne weiteres zuzustim¬ Durch die Bestimmung des § 35 ändert men. sich nichts an der Rechtslage*, d. h. anspruchs¬ berechtigt bleibt nach wie vor die Gemeinde, bedient sich der Kasse lediglich zur Ein¬ ziehung der Beiträge, also nur aus Zweckmäfiigkeitserwägungen. Nebensächlich ist, daß der Gesetzgeber selbst die Kasse zur „Kassiererin" für die* Kommune bestellt. Damit soll gesagt sein, daß von einem Vorenthalten der Kasse gegenüber niemals gesprochen werden kann, bei der Kasse ist der Betrag lediglich nicht ein¬ gezahlt worden. Dafi die Gemeinde die allein anspruchsberechtigte ist, erhellt sich nebenbei erwähnt auch daraus, daß sie der Kasse für ihre Einzugstütigkeit einen Unkostensatz zubilligt. sie Oberster Strafrechtsgrundsatz ist nulla poena sine lege, d. h. keine Strafe ohne Gesetz. Nach § 35 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge finden die $§ 28, 29, 394 bis 405 RVO. auf die Zahlung der Beitrüge zur Erwerbslosenfürsorge als Zuschläge zu den Krankenkassenbeiträgen Die Anwendung entsprechende Anwendung. des § 533 RVO. ist nirgends ausgesprochen, demnach auch in keiner Weise zulässig. Ob aber in diesen Fällen der allgemeine Unter¬ schlagungsparagraph 203 des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommt, ist eine Frage, die wir hier nicht zu untersuchen haben. G. S i m s t e d t, Magdeburg. Neue Grundsätze des Reichsschiedsamts über Arztverträge. 1. Der Abschluß des kollektiven Arztvertrags ist mit der örtlichen kassen¬ ärztlichen Organisation zu tätigen, d. h. mit der Vereinigung der Kassenärzte bzw. der Aerzte, die bereit sind, Kassenpraxis zu treiben. Als Organisation der Kassenärzte in diesem Sinne kommt jeweils nur eine in Frage, und zwar bei Bestehen mehrerer Vereinigungen diet'enige, der die überwiegende Bedeutung zu;ommt. Der Grundsatz des Berliner Abkommens, alle Aerzte, die Kassenpraxis betreiben wollen, nach Eintragung in das Aerzteregister, ohne Rücksicht darauf, ob sie einer Organi¬ sation angehören oder nicht, zuzulassen sind, stellt eine unabdingbare Rechtsvorschrift dar. Eine im Geltungsbereich des Berliner Abkom¬ mens getroffene Vereinbarung, wonach die Zu¬ lassung zur Kassenpraxis von der Zugehörigkeit 2. daß einer bestimmten Organisation abhängig ge¬ macht wird, ist hiermit unvereinbar und ver¬ stößt gegen Artikel 159 der Reichsverfassung. zu § 3 der Verordnung über die Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 (RGBl. I S. 1054) ist im Sinne der Richtlinien* des Reichsarbeitsministers vom 22. November 1923 (RArbBl. 1924 Amtl. Teil S. 18) zu Ziffer VI Die Kasse kann daher die Abs. 2 auszulegen. Zulassung von Aerzten an Stelle ausscheidender Kassenärzte nicht versagen. Jedoch ist es Auf¬ gabe der Schiedsinstanzen, dahin Vorsorge zu treffen, daß die in Ziff. II A Nr. 6 der Richt¬ linien des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen vom 12. Mai 1924 (Amt. Nachr. des RVA. Nr. 148) vorgesehene Arztzahl all¬ mählich erreicht wird. 3. Die in Ziff. II A Nr. 7 dieser Richtlinien vorgesehene Wartezeit stellt keine allgemeine Sperrfrist für die Kasse dar. 4. Stelle eines bisher geltenden Kopfpauschales die Einführung eines Fall¬ pauschales beantragt, so finden hierauf die für die Aenderung des Honorarsystems geltenden Grundsätze Anwendung. 5. Wird an kassenürztlichen Organisation kann grundsätzlich die Feststellung und die Vertei¬ lung des Arzthonorars rechtswirksam über¬ Gesamt¬ werden. Die Zahlung des tragen honorars an die kassenärztliche Organisation ist zwecks Verteilung an die Aerzte zulässig. Dieser Organisation nicht angehörige Kassen¬ ärzte können nur verpflichtet werden, die bei der Durchführung des kollektiven Arztvertrages der Organisation entstehenden Kosten anteilig 6. Der tragen. 7. Die Schiedsinstanzen sind zur Entschei¬ dung darüber, ob die Errichtung von allgemein der ärztlichen Versorgung der Kassenpatienten dienenden Behandlungsanstaiten (Ambulatorien) durch die Krankenkassen zulässig ist, nicht zu¬ zu ständig. 8. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Anstellung von Ambulatorienärzten auf Arbeits¬ vertrag zulässig ist, kommt es auf das jeweils bestehende Arztsystem an. Mit dem System der organisierten freien Arztwahl ist die feste Anstellung Ambulatorienärzten grundsätz¬ lich unvereinbar. Dies gilt auch für den Fall, von daß die ärztliche Versorgung in den Ambula¬ torien lediglich auf die Familienangehörigen beschränkt bleibt. Dort, wo ausschließlich das System der organisierten freien Arztwahl gilt, Stellt die feste Anstellung von Ambulatorien¬ ärzten eine Aenderung des bestehenden Aerztesystems dar, deren Zulässigkeit sich nach all¬ gemeinen Grundsätzen richtet. !4h bei der All¬ gemeinen Ortskrankenkasse ihres der un¬ das Verzeichnis in Wohnortes 9. Die Schiedsinstanzen sind nicht ausschlie߬ lich rechtsprechende Organe, sondern üben in Diese Umfange, ähnlich wie die Schlichtungs¬ ausschüsse, eine friedewirkende, auf zweck¬ mäßigen Interessenausgleich gerichtete Tätig¬ keit aus. Sie haben demgemäß die Aufgabe, die Bedingungen des Aerztevertrags unter billiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen zu gestalten. Die ausführliche, 20 Seiten umfassende Be¬ gründung zu vorstehenden Grundsätzen ist in den Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamtes, 17. Band, enthalten. wc item Für sie ist der Wechsel der Arbeitsstelle und des Beschäftigungsortes ohne Einfluß auf die Kassen¬ zugehörigkeit, sie sollen dauernd einer be¬ Diese unständig Kasse angehören. Beschäftigten haben daher die Beiträge nach den Bestimmungen der Kasse ihres Wohnortes zahlen und erhalten ihre Leistungen eben¬ zu falls auf Grund der satzungsmäßigen Bestim¬ stimmten Zu bemerken ist hier noch, daß die unständig Beschäftigten als solche einer anderen ge¬ setzlichen Krankenkasse, als der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder Landkrankenkasse nicht Es können als Mitglieder angehören dürfen. dagegen Fälle vorkommen, in denen die Un¬ ständigen trotzdem einer anderen Krankenkasse als Auch in anderen Berufsgruppen werden gleiche oder ähnliche Verhältnisse vorhanden sein. Zunächst wurde festgestellt, daß viele der beim Schlachthof be¬ schäftigten Schlachter überhaupt nicht zu den aus vollwertige Mitglieder angehören. Jeder Beschäfti¬ einer versicherungspflichtigen gung ausscheidende Arbeitnehmer kann sich bei seiner Krankenkasse in derselben Lohnstufe, der er als Pflichtmitglied angehörte, freiwillig Ueben freiwillig Weiterver¬ weiterversichern. sicherte eine unständige Beschäfti¬ gung aus, so brauchen sie sich nicht in das Verzeichnis für unständige Mitglieder eintragen lassen und dürfen auch nicht von Amts zu wegen in dieses Verzeichnis eingetragen wer¬ haben kein Recht, den. Die Krankenkassen solche freiwillige Weiterversicherung zurückzu¬ weisen, mit der Begründung, daß die Ein¬ tragung in das Verzeichnis der unständig Be¬ schäftigten unter allen Umständen erfolgen unständig Beschäftigten gehören und seit län¬ gerer Zeit fälschlich als Unständige behandelt werden. Alle diejenigen, die bei einem bestimm¬ ten Meister regelmäßig jede Woche zwei oder drei Tage beschäftigt werden, sind ständig nach § 165 RVO. Sie sind versichern. zu schlechthin versicherungspflichtig und müssen von dem Meister ordnungsgemäß zur Kranken¬ versicherung angemeldet werden. Stehen sie b< i einem Innungsmeister in Beschäftigung, so weiden sie versicherungspflichtige Mitglieder der zuständigen Innungskasse. In diesem Falle bleibt sich es gleich, wo die Beschäftigten müsse. Die freiwillige Weiterversicherung bei der früheren Kasse und in der früheren höheren Gruppe bleibt solange bestehen, wie der Be¬ sich auf eigenen treffende es will. Läßt er Wunsch in das Verzeichnis der Unständigen eintragen, so erlischt natürlich seine freiwillige WeiteTversicherung; sonst bleibt sie aber genau so bestehen, als wenn der Betreffende über¬ haupt keine Beschäftigung ausüben würde*, jedoch nur solange, bis er durch Aufnahme von stündiger Beschäftigung wieder als Pflicht¬ wohnen. Wenn diese ständig Versicherten nicht bei einem, sondern bei mehreren Meistern nur regelmäßig einige Tage in der Woche arbeiten, z. B. bei Meister A. jeden Montag und Dienstag, und bei Mittwoch Meister B. bei jeden Meister C. jeden Freitag, so müssen sämtliche drei Meister die Anmeldung des Gesellen vor¬ nehmen. Die Arbeitgeber haften dann als Ge¬ samtschuldner für die vollen Beitrüge; das Ver¬ sicherungsamt verteilt auf Antrag eines Arbeit¬ gebers die Beitragslast. Zur Bestimmung des Grundlohns wird der Gesamtverdienst des Ge¬ sellen für die Woche zusammengerechnet, und nach der sich ergebenden Summe findet die die Betreffenden des in ent¬ Einstufung sprechende Lohnstufe der zuständigen Kasse mitglied den von einem Arbeitgeber gemeldet oder selbst seinen williges Mitglied erklärt. muß Austritt als wer¬ frei¬ in dieser Weise im An¬ schluß an eine frühere Pflichtversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder einer Die statt. 15< dieser Kasse. mungen Zustände herrschen. Wesentlich anders liegt die Sache* bei denjenigen, die tatsächlich unständig beschäftigt sind, das sind diejenigen, die nicht bei einem bestimmten Meister oder bei verschiedenen be¬ stimmten Meistern ]ede Woche regelmäßig an e'inem oder mehreren lagen wiederkehrend be¬ schäftigt sind, sondern die je nach Gelegenheit bald bei dem einen, bald bei einem anderen Meister einen Tag oder einige Tage arbeiten, wobei es auch wohl vorkommt, daß sie einige läge der Woche ebenso unregelmäßig außer¬ verschiedenen Arbeit¬ halb ihi es Berufes bei gebern eine Beschäftigung ausüben, die sich ihnen gere.de bietet. müssen sich ständig Beschäftigten eintragen lassen. Versicherung der unständig Beschäftigten. Mit dieser Frage befaßte sich vor kurzem eine Versammlung der Sektion Schlachthof des Zentralve'rbnndes der Fleischer und Berufsgenossen in Hamburg. Es stellte sich dabei heraus, der hinsichtlich Krankenversicherung "daß auf dein Hamburger Schlachthof sehr ver¬ worrene» Unständigen 4 Unständigen, die anderen Krankenkasse freiwillig weiterversichert sind, haben im Falle einer Krankheit die satzungsmäßigen Leistungen der Lohnstufe, in der sie genau sich so zu freiwillig weiterversichert haben, erhalten, als wenn sie dieser Lohn¬ stufe noch auf Grund ihrer früheren versiche¬ rungspflichtigen Beschäftigung angehören wür¬ den. Das gilt auch besonders vom Kranken¬ geld. Der Arbeitsverdienst kommt hier nur insoweit in Frage, als das Mitglied bei Beginn Weiterversiche¬ rung entsprechend seinen Einkommensverhält¬ nissen seine Versetzung in eine niedere Stufe oder während der Dauer der beantragen kann. Die Weiterversicherung ist allen Unständigen in ihrem eigenen Interesse zu empfehlen, sie oder Klasse allerdings den Nachteil, daß die Betreffen¬ den den vollen Beitrag selbst zu zahlen haben, wählend bei denjenigen Unständigen, die sich in das Verzeichnis haben eintragen lassen, die Gemeinde oder soweit Hamburg in Frage kommt, der Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge (Arbeitgeberanteil) übernimmt. Durch Verständigung mit dem Arbeitgeber kann aber vielleicht erzielt werden, dafi dieser dem Unständigen ben freiwilliger Weiterver¬ sicherung den auf den einzelnen Arbeitstag ais Arbeitgeberanteil entfallenden Beitrag, wenn nicht nach Maßgabe der Lohnstufe des frei¬ willig Versicherten, so doch in Höhe des Un¬ ständig enbeitruges erstattet. Eine Klärung der Frage, wie es sich mit den hat unständig die sich in dieser weiterversichert haben, hin¬ Beschäftigten, Weise freiwillig der sichtlich verhält, Erwerbslosenfürsorge müßte noch vorgenommen werden, denn nach § 34 der Verordnung über Erwerbslosenfür¬ sorge sind beitragspflichtig die Arbeitnehmer, der RVÜ. für den Fall der Grund die aui Krankheil pflichtversichert sind, und Ebenso erhalten nach § 4 ihre Arbeitgeber. der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge die keine ErwerbslosenunterErwerbslosen stützung, die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt Dürer Unterstützungsbedürftigkeit we¬ niger als drei Monate hindurch eine Beschäfti¬ gung ausgeübt haben, in der sie geigen Kränk¬ pflichtversichert waren. Während nun für die ständig Beschäftigten ln it ihr Arbeitsverdienst eine entscheidende Rolle spielt, weil sich hiernach der Grund¬ lohn bem ißt, nach dem sich die Beiträge und Barleistungen lichten, scheidet der Arbeitsver¬ dienst bei den Unständigen vollkommen aus; für diese gilt die gesetzliche Bestimmung, daß die Beiträge und Leistungen durch die Satzung nach dem Ortslohn besonders festgesetzt werden. Dieser Ortslohn wird nun nicht nach dem sondern nach dem Arbeitsverdienst, Alter festgesetzt, und zwar besonders für Männer und Frauen, für Versicherte unter 16 Jahren, von 16 bis 21 Jahren und über ~1 Jahre. Die Ortslöhne werden vom Ober¬ versicherungsarnt festgesetzt und öffentlich be¬ kannt gemacht, sie werden nach dem Durch¬ schnitt für den Bezirk jedes Versicherungs¬ amts festgesetzt Für die Unständigen ist der Ortslohn deshalb als Grundlohn bestimmt wor¬ den, weil ein sehr großer Teil der unständig B< schäftigten wirtschaftlich ungünstiger als die ständig beschäftigten Arbeitnehmer gestellt ist. Ein durchschnittlicher Tagesentgelt läßt sich für die Versicherten dieser Gruppen nicht er¬ mitteln und ihr wirklicher Arbeitsverdienst ist völlig schwankend. Für die Gruppen der un¬ ständig Beschäftigten, die in manchen Fällen verhältnismäßig hohe Löhne verdienen, liegt in dieser Art der Versicherung zweifellos ein großer Nachteil gegenüber eler Versicherung der ständig Beschäftigten. Wenn die auf einem Schlachthof beschäftig¬ ten 00 Unständigen RM. pro z. B. Woche Gegenüberstellung mit Durchschnittslöhne von erzielen, so ergibt die einem ständig Beschäf¬ tigten, bei dem der wirkliche Arbeitsverdienst als Grundlohn in Frage kommt, wenn beide bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg versichert sind, folgendes Bild: Für den Ständigen sind an Beiträgen für die Woche 7 Prozent von 60 RM. zu zahlen = 4,20 RM., davon hat er selbst 2,80 RM. und der Arbeitgeber 1,40 RM. zu entrichten. Für die Erwerbslosenfürsorge sind 3 Proz. zu zahlen = 1,80 RM., wovon Arbeitgeber und Ver¬ sicherter je die Hälfte zu tragen haben. An Gesamtbeitrag ergibt sich mithin für den Versicherten 6 RM. wöchentlich. Für einen Versicherten, der Angehörige aus seinem Ar¬ beitsverdienst zu unterhalten hat, wird dafür im Falle der Arbeitsunfähigkeit wöchentlich gezahlt: Krankengeld 36 Mk., Hausgeld 24 Mk., Taschengeld 6 Mk., Sterbegeld 180 Mk. Für den männlichen über Unständigen 21 Jahre betrügt der Ortslohn (als Grundlohn) 4,80 RM. pro Tag 33,60 RM. für die Woche. Die Beiträge stellen sich einschließlich der Erwerbslosenfürsorge für den Arbeitnehmer je Woche auf 2,08 RM., der Arbeitgeber hat für jeden Tag der Beschäftigung eine Tagesmarke im Werte von 19 Pf. (einschließlich Erwerbs¬ losenfürsorge) zu verwenden. — Die entsprechenden Leistungen für den Un¬ ständigen stellen sich wie folgt: Krankengeld wöchentlich 20,16 Mk., Hausgeld 13,44 Mk., Taschengeld 3,36 Mk., Sterbegeld 144 Mk. Es selbstverständlich und durchaus be¬ rechtigt, daß das Bestreben der Unständigen mit einem höheren Durchschnittsverdienst dahin ge^ht, dafi sie mit den Ständigen, die den gleichen Arbeitsverdienst haben und mit denen sie hinsichtlich ihrer Lebenshaltung in gesunden lagen gleichgestellt sind, auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Leistungen aus der Krankenkasse gleichgestellt sein wollen, da diese Leistungen den Arbeitsverdienst, der ist während der Arbeitsunfähigkeit wegfällt, zum größten Teil ersetzen sollen. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Möglichkeit geschaffen, indem er für solche Gruppen von Unständigen, die oft recht hohe Löhne verdienen, wie Hafenarbeiter usw., im zweiten Halbsatz des § 450 RVO. be¬ stimmt hat, daß die Satzung für einzelne Gruppen unständig Beschäftigter die Sätze des Ortslohns durch Zuschläge erhöhen kann. Diese Festsetzungen bedürfen der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Den in Frage kom¬ menden Gruppen von Unständigen ist damit der Weg gezeigt, den sie zu beschreiten haben, den Ständigen ganz oder doch annähernd um gleichgestellt werden« Sie müssen durch ihre Gewerkschaften an die Vorstände der Krankenkassen herantreten, um die erforder¬ lichen Satzungsänderungen zu erreichen. zu W. B Vereinigung Die von o 11, Hamburg. Krankenkassen in Berlin. Allgemeinen Ortskrankenkassen Adlershof, Cöpenick und Lichtenberg hatten die Vereini¬ gung von Gebieten, die innerhalb des Bereichs ihres Bezirksamtes liegen, beantragt. Die An¬ träge wurden nicht nur von den in Frage kom¬ menden Versicherungsämtern befürwortet, son¬ dern auch Magistrat und Bezirksamt hatten sich diesen Anträgen angeschlossen. Auch die* Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin-Norden, die Mitglieder abgeben mußte, hatte sich mit 151 der Abzweigung eines erheblichen Teils ihrer Mitglieder einverstanden erklärt, allerdings nur unter der Bedingung, daß mit ihr die Allge¬ meine Ortskrankenkasse Pankow und Weißen¬ see vereinigt werden. Das Oberversicherungsamt Berlin hat am ohne mündliche Verhandlung 20. März 1926 gemäß $5 280, 284 der RVO. folgendes be¬ schlossen: Allgemeine Ortskrankenkasse Adlers¬ hof erhält auf ihren Antrag vom 22. Februar 1925 durch Ausscheidung aus der Allgemeinen 1. Die Berlin-Norden die Bezirke Oberschöneweide und Wuhlheide mit der Ma߬ gabe, dafi sie in Oberschöneweide eine Zahl¬ stelle errichtet und gibt an die Allgemeine Orts¬ krankenkasse für den Stadtbezirk Cöpenick die Schmöckwitz, Bohnsdorf, Ortsteile> Grünau, Müggelheim und Dahmer Forst ab. 2. Auf ihren Antrag vom 17. Februar 1925 erhält die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Stadtbezirk Cöpenick durch Ausscheiden aus der Allgemeinen Ortskrankenkasse Norden die Ortskrankenkasse Friedrichshagen, Rahnsdorf, Cöpenicker Forst, Wilhelmshagen und Hessenwinkel sowie von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Adleishof die Gebietsteile Grünau, Bohnsdorf, Schmöckwitz, Müggelheim und Dahmer Forst. 3. Der Antrag der Allgemeinen Ortskranken¬ kasse Berlin-Lichtenberg vom 21. Februar 1925 auf Erweiterung des Kassenbezirks auf den ihr noch nicht gehörenden Teil des Verwaltungs¬ Ortsteile bezirkes 17 der Stadt Berlin gewiesen. Die Aenderungen zu 1 und 1. August 1926 in Kraft. wird zurück¬ 2 treten mit dem Für Berlin mit seinen über 300 bestehenden und Küsschen bedeutet diese Krankenkassen Veränderung im Vergleich zu der so bitter not¬ Krankenkassen denn dieser Zustand ver¬ nichts. Aber soll ewigt werden? Fast scheint es so, wenn man die Begründung dieses Beschlusses liest. wendigen Verschmelzung von Das Oberversicherungsamt sagt: Wenn auch zugegeben wenden kann, dafi die Uebereinstimmung des Bereichs der Allge¬ meinen Ortskrankenkasse mit den Grenzen der wobei sein Vorteil Bezirksämter von mag, neuerdings insbesondere auf die nach den Be¬ Erwerbslosenfürsorge zirksämtern geregelte hinzuweisen ist, so hat doch das Oberversiche¬ rungsarnt hierin allein einen ausschlaggebenden Grund für eine Neuregelung der Grenzen der Allgemeinen Ortskrankenkassen schon früher nicht gesehen und stecht auch jetzt noch auf diesem Standpunkte. Bei den Anträgen zu 1. Gebiete, die mit Allgemeinen Orts¬ krankenkasse Berlin-Norden keinerlei organi¬ wirtschaftlichen oder Zusammenhang schen und 2. handelt dem übrigen sich aber Gebiegt der es um aufweisen, andererseits aber in Adlershof bzw. in Cöpenick einen so nahe und so günstig ge¬ legenen Mittelpunkt haben, zu dem sich auch der sonstige Verkehr der Eingesessenen zum großen Teil erstreckt, daß ihre Zugehörigkeit dorthin auch in bezug auf die Krankenkasse dem Be¬ dürfnisse entspricht. Hiermit steht das Ergebnis die über der Ermittlungen umfangreichen denen das Ober¬ Wünsche der Beteiligten versicherungsarnt bei seinen Entscheidungen — 152 stets hat eine besondere Bedeutung beigemessen durchaus in Uebereinstimmung: beiden Fällen haben sowohl die Arbeit¬ — In auch die Arbeitnehmer sich ganz überwiegend für die beantragte Neuregelung geber als ausgesprochen. Die Zahlstelle in Ober¬ einer erscheint bei der Zahl der dort Errichtung schöneweide wohnenden Kassenmitglieder gerechtfertigt. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß das Ausscheiden von 7000 Mitgliedern im ersten Falle, von 3500 Mitgliedern im zweiten Falle der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlinaus Norden eine immerhin beträchtliche Einbuße an Mitgliederzahl für diese Kasse darstellt. Es wird daher bei der von dem Versicherungsamt gemäfi § 28b der RVO. zu veranlassenden Aus¬ einandersetzung u. a. sowohl hinsichtlich der und Angestellten der Kasse BerlinBeamten Norden als auch hinsichtlich des Erholungs¬ Fürstenberg auf heimes in eine Beteiligung der Kassen Adlershof Bedacht zu entsprechende und Cöpenick nehmen sein. Betreffs der Ueber Weisung des Gebietes der Krankenkassen Pankow und Weifiensee an die Berlin-Norden Ortskrankenkasse Allgemeine hat sich die Beschlufikammer im vollen Um¬ fange dem ablehnenden Beschluß des Oberversicherungsamtes vom 23. Januar 1925 ange¬ schlossen. Auf die damalige Begründung wird Bezug genommen. zu Für die Zuweisung daher 2. von der Kasse der die die Kasse in Cöpenick, erstere Kasse, wie bereits oben bemerkt, zu¬ gestimmt hat, treffen die oben angeführten all¬ gemeinen Gesichtspunkte ebenfalls zu. Adlershof an übrigen kam in Frage, ob das Oberver¬ sicherungsarnt nicht, der Regel des § 286 der Im zunächst die Auseinander¬ setzung vor dem Versicherungsamt veranlassen Indessen erschien dies unzweckmäßig, sollte. da beim Vorliegen von drei schon bisher zu¬ sammen behandelten Anträgen es sich empfahl, in welchem Umfange zunächst festzustellen, das Oberversicherungsarnt diese Anträge für RVO. entsprechend, begründet hielt. 3. erwähnten Antrag betrifft, so bei diesem, rund 5000 Kassenmitglieder Was den liegen zu die oben betreffenden gedachten Antrag Gründe für eine Aenderung der Kassenbezirke Teil vor. nur zum Die Mehrzahl der zur Sache gehörten Arbeit¬ geber hat sich gegen die Aenderung aus¬ gesprochen, und auch die Ansicht der Arbeit¬ nehmer ist eine durchaus geteilte gewesen. Die Tatsache, daß sich 67 Arbeitnehmer in Listen eingetragen haben, die laut ihrem Vordruck einen Antrag auf die besagte Aenderung dar¬ Listen der Gegenseite scheinen nicht stellten — Umlauf gesetzt worden zu sein —, spricht bei der nicht geringen Zahl der Eingetragenen den für als eher gegen gestellten Antrag. Jedenfalls kann aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen keineswegs auf einen dem An¬ trage der Allgemeinen Ortskrankenkasse ent¬ sprechenden allgemeinen Wunsch der Betei¬ ligten geschlossen werden. Der Antrag mußte daher abgelehnt werden. Der Termin für das Inkrafttreten der Aenderung ist unter Beach¬ tung des § 284 der RVO. bestimmt worden. in liegen die gleichen Gründe für den Bezirk Lichtenberg nur zum Teil vor? Hat im Oberversicherungsamt keinen Stadt¬ man plan, um festzustellen, daß Lichtenberg für den Ja, warum Bezirk 17 genau so günstig und so zentral ge¬ legen ist wie Adlershof und Cöpenick. Welche Arbeitgeber hat man denn überhaupt befragt? Nicht die Allgemeine Ortskrankenkasse Lich¬ tenberg hat Listen in Umlauf gesetzt, sondern eiie Versicherten haben sich, als sie von der Vereinigung hörten, noch in letzter Minute an die Ortskrankenkasse Lichtenberg ohne ihr Zu¬ tun gewandt, um mit dieser Kasse vereinigt zu werden. Vor Jahren haben die Krankenkassen Berlins, die im Verband der Krankenkassen Berlins ver¬ einigt sind, beschlossen, daß mindestens für jeden Verwaltungsbezirk nur eine Kasse be¬ stehen soll. Wann wird endlich einmal dieser bescheidene Beschluß Wirklichkeit? Lessle. der Landesversicherungs¬ anstalt Westfalen für 1926. Die Beitragsein¬ nahmen de*r Landesversicherungsanstalt West¬ falen sind auf 40 Millionen RM. veranschlagt, die Zinsen auf 1,2 Millionen, die sonstigen Ein¬ nahmen auf 1,6 Millionen, so daß die Ein¬ nahmen insgesamt 42,8 Millionen betragen. Dem stehen an Ausgaben gegenüber für Renten 32,1 Millionen, Heilverfahren 4,8 Millionen, für Invalidenhauspflege 0,4 Millionen und für die Verwaltung 1,7 Millionen, der Rest der Ein¬ nahmen ist nebst den Beständen auf den Jahren Der Haushaltplan 1923, 1924 und 1925 als Rücklage gedacht. Die Leistungen der Versicherung belaufen sich dem¬ nach zusammen auf 37,3 Millionen Mark und erfordern 93*/i Proz. der veranschlagten Bei¬ tragseinnahmen, die Kosten der ge¬ samten 414 Verwaltung dagegen nur Darauf muß mit Rücksicht auf die unrichtigen Behauptungen über die angeblich teuere Verwaltung der Sozialversiche¬ rung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Verwaltungskosten haben sich auch in der Vorkriegszeit in ähnlicher Höhe bewegt. In den ersten 25 Jahren des Bestehens der Landes¬ Proz. vielfachen versicherungsanstalt haben sie durchschnittlich jährlich 4,27 Proz. der Einnahme betragen, im vorigen Jahre 5,04 Proz. und im laufenden Jahre werden sie voraussichtlich 4,34 Proz. der Ein¬ nahmen erfordern. Dabei hat der Geschüftsumfang gegenüber dem Jahre 1913 um 77 XA Pro¬ zent zugenommen, die Vermehrung der Arbeits¬ kräfte nur um 17,6 Proz. Unter Berücksichti¬ gung dieses Umstandes kann gesagt werden, dafi die Verwaltung jetzt billiger arbeitet als dem Kriege, wo die Landesversicherungs¬ vor anstalt Westfalen auch schon zu denjenigen Versicherungsanstalten gehörte, die die gering¬ sten Verwaltungskosten hatten. Im Jahre gegenüber 1925 wurden 11 792 4616 im Jahre 1924 Heilverfahren gewährt, also Zunahme; dazu kommen 11000 Behandlungen von Geschlechtskranken; die Rentenzahlungen betrugen 20 Millionen Reichs¬ eine enorme mark. Rechtsprechung. Auftraggeberzuschuß für Ersatzkassenmitglieder. Hausgewerbetreibende können sich Kein Ersatzkasse versichern. In der Be¬ schwerdesache der Firma Karl B. in Berlin hat das Reichsversicherungsamt, Erster Beschlufisenat der Abteilung für Kranken-, Invalidenin einer und vom Angestelltenversicherung in seiner Sitzung 7. Januar 1926 (II K. 05/25 B.) wie folgt entschieden: Die Entscheidung des Versicherungsamts der Stadt Berlin vom 11. November 1924 wird aufgehoben. Die Firma Karl B. in Berlin ist nicht verpflichtet, den Auftraggeberzuschufi für den von der Hausgewerbetreibenden B. in der Zeit vom 16. Iuni bis 11. Oktober 1924 erzielten Gesamtlohn von 325,90 Mk., d. h. in Höhe von 1, 63 Mk., an die Algemeine Ortskrankenkasse der Stadt Berlin zu ent¬ richten. Gründe: Die Firma Karl B. in Berlin ist elurch Entscheidung des Versicherungsamts der Stadt Berlin vom 11. November 1924 für ver¬ pflichtet erklärt worden, für die von ihr beschäf¬ tigte Hausgewerbetreibende B. gemäfi Artikel IX der Satzung für die Krankenversicherung der Hausgewerbetreibenden im Bezirk der Stadt Berlin vom 18. November 1922 den Auftrag¬ geberzuschufi in Höhe von % vom Hundert des von der B. in der Zeit vom 16. Juni bis 11. Oktober 1924 erzielten Gesamtlohns von 325,90 Mk. an die Allgemeine Ortskranken¬ kasse der Stadt Berlin zu entrichten. Auguste B. ist Mitglied der Kranken- und Sterbekasse für das Deutsche Reich, Ersatzkasse für sämt¬ liche Berufszweige in Berlin-Lichterfelde, und Rücksicht hierauf Mitte Juni 1924 bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin, bei der sie bis dahin Mitglied gewesen war, abgemeldet worden. mit Gegen die Entscheidung des Versicherungsamts, auf deren Begründung verwiesen wird, hat die Arbeitgeberin rechtzeitig die Be¬ schwerde eingelegt und Abgabe der Sache das Reichsversicherungsamt an beantragt. Die der Beschwerde Schriftsätze der Kasse hat um Zurückweisung gebeten. Auf den Inhalt der Parteien wird Bezug genommen. Die Beschlufikammer des Oberversicherungs¬ amts Berlin hat durch Beschluß vom 23. Iuni 1925, auf dessen Begründung verwiesen wird, die Sache zur grundsätzlichen Entscheidung gemäß §§ 1799 und 1639 der RVO. an das Reichsversicherungsamt abgegeben. Die Voraussetzungen für die Abgabe der Sache das Reichsversicherungsamt sind gegeben. an Es handelt sich um einen Streit über Zuschüsse im Sinne des § 473 Abs. 3 der RVO., für den die Vorschriften des § 405 der RVO. über Bei¬ tragsstreitigkeiten entsprechend gelten; das Oberversicherungsarnt würde daher nach § 405 Abs. 2 endgültig zu entscheiden gehabt haben. Der Streit betrifft ferner die noch nicht ent¬ schiedene grundsätzliche Frage, e>b den Auf¬ traggebern gemäß § 370 Abs. 1 der RVO. die Zahlung von Zuschüssen auch hinsichtlich sol¬ cher Hausgewerbetreibender auferlegt werden kann, die infolge der Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse von der Mitgliedschaft bei 2iner Krankenkasse der RVO. befreit sind. 15;: Sache selbst konnte der Beschwerde der Erfolg nicht versagt werden. zunächst hat Oberversicherungsamt Das Zweifel in der Richtung geäußert, ob es über¬ In der haupt zulässig sei, daß in Berlin Hausgewerbe« bei einer Ersatzkasse Versicherung der nähmen und sich von der Mitgliedschaft bei 1 Pflichtkasse befreien ließen, weil Artikel I Abs. Satz 2 der Berliner Satzung für die Kranken¬ treibende versicherung Hausgewerbetreibenden der vom ihre Ver¬ Be¬ sicherung ausschließlich bei der für ihre triebsstätte zustündigen Allgemeinen Ortskran¬ Diese Zweife' sind jedoch kenkasse erfolge. Die genannte Satzungsbestim¬ unbegründet. den Vorschriften des § 470 mung beruht auf der KVO. In § 470 Abs. 1 ist vorgeschrieben, 18. November 1922 bestimme, daß dafi die Hausgewerbetreibenden vorbehaltlich des § 309 bei der Allgemeinen Ortskranken¬ sind. versichert Betriebsstätte ihrer kasse Abs. 2 läßt zu, daß unter bestimmten Vor¬ Hausgewerbetreibende einzelner aussetzungen Gewerbezweige durch das Statut der beson¬ Ortskrankenkasse zugewiesen werden. deren Wenn nun in der Berliner Satzung bestimmt ist, daß Hausgewerbetreibende „aus¬ schließlich44 bei der für ihre Betriebsstätte zu¬ ständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse zu versichern seien, so ist diese Fassung jeden¬ falls nur deshalb gewählt worden, um zu ver¬ deutlichen, dafi es für Berlin bei der in § 470 worden Abs. 1 der RVO. vorgesehenen Regelung be¬ wenden solle und eine Versicherung Hausge¬ werbetreibender bei einer besonderen Orts¬ Es handelt krankenkasse nicht zulässig sei. sich bei der Vorschrift des Artikels I Abs. 1 Satz 2 der Satzung wie bei § 470 der RVO. nur eine Abgrenzung der Zuständigkeit unter den verschiedenen Kassen, denen die Durch¬ führung der Krankenversicherung nach der RVO. obliegt, nicht aber um eine Beschrän¬ um kung des Rechts der Hausgewerbetreibenden, § 503 der RVO. als Mitglied beizutreten. Die Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse hat nun nach § 517 der RVO. die Wirkung, daß das Ersatzkassenmitglied das Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei seiner reichsgesetzlichen Pflichtkasse hat. Die¬ einer Ersatzkasse im Sinne des können auch Hausgewerbetreibende' in Anspruch nehmen, dic einer Ersatzkasse bei¬ Wenn es der Wille des Ge¬ getreten sind. setzes gewesen wäre, den Hausgewerbetreiben« ses Recht elen das Recht auf Befreiung vorzuenthalten, so würde es dies in den Vorschriften der §§ 466 ff. der RVO. ausdrücklich bestimmt haben, wie es im $ 434 der RVO. hinsichtlich der in der mit gewissen Beschäftigten Landwirtschaft Aus dem Fehlen Ausnahmen geschehen ist. § 434 entsprechenden Vorschrift Krankenversicherung der Hausge¬ in regelnden Vorschriften der werbetreibenden §§ Abb ff. muß geschlossen werden, dafi die dem den die einer Vorschriften der §§ 503, gewerbetreibende gelten. 517 ff. auch für Haus¬ Daher unterliegt es die Hausgewerbetrei¬ Rücksicht auf ihren bende Auguste B. mit Beitritt ZU einer zugelassenen Ersatzkasse zu Recht bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Berlin als Mitglied abgemeldet worden ist. Es fragt sich nunmehr weiter, ob die^ Be¬ schwerdeführerin als Auftraggeberin der B. keinen 154 Bedenken, daß deren Befreiung von der Mitgliedschaft der reichsgesetzlichen Pflichtkasse zur bei Zahlung des Auftraggeberzusc^iusses an eüese Kasse herangezogen werden kann. Die recht¬ trotz liche Bedeutung der Auftraggeberzuschüsse nach § 473 der RVO. in der jetzigen durch das Gesetz über Versicherung der Hausge¬ werbetreibenden vom 30. April 1922 (Reichs¬ gesetzblatt I Seite 465) geschaffenen Fassung ist nicht die gleiche wie die der Auftraggeber¬ zuschüsse nach den §§ 469 ff. der RVO. in Nach der ur¬ ihrer ursprünglichen Fassung. sprünglichen Regelung der Krankenversiche¬ in der RVO. rung der Hausgewerbetreibenden die Mittel für die Versicherung teils waren durch Hausgewerbetreibenden durch Zuschüsse derjenigen auf¬ Beiträge der selbst, teils zubringen, in deren Auftrag und für hausgewerblich gearbeitet Rechnung Die Auftraggeberzuschüsse die Stelle der fehlenden anteile und hatten einen vertraten deren wird. demnach Arbeitgeberbeitrags¬ Ver¬ sicherungsbeiträgen durchaus eigenartigen und selbständigen Charakter. Dieser prägte sich insbesondere darin aus, daß die Zuschüsse nach § 470 der RVO. alter Fassung ohne Rück¬ sicht darauf zu entrichten waren, ob der ein¬ zelne gegenüber Hausgewerbetreibende gehörte, welcher welche Beiträge er schäftigten zahlte. einer den Kasse an¬ Kasse er angehörte und dort für sich und seine Be¬ Die Zuschüsse waren dem- solche Hausgewerbetreibenden zu zahlen, die nicht der Versicherungspflicht unterlagen (zu vergleichen Leicht in der „Ar¬ beiter-Versorgung" 1914, Seite 254 f. und 338, Schaffer a. a. O., Seite 393 f.). Diese Re¬ gelung ist beim Beginn des Weltkrieges durch 3 des Gesetzes betreffend Sicherung der nach selbst für § Leistungsfähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 628) außer Kraft gesetzt worden, der gleichzeitig bestimmte, daß das Oberversicherungsamt aui übereinstimmenden Antrag der beteiligten Ge¬ meinde oder des Gemeindeverbandes und des Krankenkasse genehmigen der könne, daß die hausgewerbliche Krankenver¬ sicherung durch statutarische Bestimmung ge¬ regelt werde. Durch das Gesetz vom 30. April 1922 (Reichsgesetzblatt Seite 465) ist sodann die Versicherung der Hausgewerbetreibenden neu geregelt worden. Dieses Gesetz hat den Gemeinden und kommunalen Verbünden das Recht belassen, die Krankenversicherung der Vorstandes Hausgewerbetreibenden durch Statut zu regeln, hat aber für die nähere Ausgestaltung1 der es Versicherung eine Reihe von Richtlinien auf¬ gestellt. Von diesen kommt hier namentlich die Vorschrift des § 472 der RVO. jetziger Fassung in Betracht, nach der die Mittel für die Krankenversicherung durch Beitrüge der und ihrer Arbeitgeber aufzubringen sind und der § 381 Abs. 1 sowie die allgemeinen Vorschriften über die Zahlurg der Beitrüge entsprechend gelten. Damit ist im Hausgewerbetreibenden Gegensatz zu der im Jahre 1911 getroffenen Regelung nunmehr auch für die Krankenver¬ der der Hausgewerbe treibenden sicherung Grundsatz aufgestellt worden, daß die Mittel für ihre Versicherung in derselben Weise wie den bei übrigen Versicherten aufzubringen sind. Daneben ist allerdings in § 473 der RVO. daß das Statut den Auftraggebern Zuschüsse bis zu 1 y. H. des Entgelts für die vom Hausgewerbetreibenden geßeferten Arbeits¬ erzeugnisse auferlegt, oder daß es statt des Arbeitgeberbeitrags den Arbeitgebern oder Auftraggebern solche Zuschüsse bis zu 2 v. H. des Entgelts auferlegt. Dieser Vorschrift hätte des Gesetzent¬ es, wie auch die Begründung wurfs (Reichstagsdrucksachen Nr. 2137 Seite 25 zu § 474) hervorhebt, an sich nicht bedurft, weil bei der jetzt in § 473 der RVO. vor¬ gesehenen Regelung der Beitragsleistung auf die Zuschüsse überhaupt verzichtet werden könnte. Die weitere Zulassung der Erhebung von Zu¬ schüssen entsprach jedoch, wie in der Be¬ gründung des Gesetzentwurfs an der angege¬ benen Stelle weiter ausgeführt ist, einem leb¬ haften Wunsch aus Kassenkreisen, die die Zu¬ schüsse für notwendig hielten, um den Kassen für das schlechte Wagnis der Hausgewerbetrei¬ benden einen einigermaßen ausreichenden Er¬ Hieraus muß gefolgert wer¬ satz zu gewähren. den, daß die Zuschüsse der Auftraggeber, jeden¬ falls soweit sie neben den Beiträgen der Arbeit¬ geber erhoben werden, nur als eine Ergänzung dieser Beitragsleistung gedacht sind, und daß ihre Erhebung mithin nur statthaft ist, soweit es sich um Hausgewerbetreibende handelt, für die der Arbeitgeber Beiträge an eine Kranken¬ kasse der RVO. zu entrichten hat. Ein Recht einer Zuschußpflicht der Auf¬ zur Festsetzung traggeber auch hinsichtlich solcher Hausge¬ werbetreibender, die überhaupt nicht versiche¬ rungspflichtig oder auf Grund des § 517 der RVO. von der Mitgliedschaft bei einer Kran¬ kenkasse der RVO. befreit sind, läßt sich im übrigen aus § 473 der RVO. auch insofern nicht herleiten, als in dieser Vorschrift im Gegensatz zu dem alten § 470 nicht bestimmt ist, daß es für die Zuschußpflicht auf die Zugehörigkeit des Hausgewerbetreibenden zu einer Kasse nicht ankomme. Die Einführung von Auftraggeberzuschüssen auch hinsichtlich der nichtversicherungsnflichtigen oder nach § 517 derRVO. von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse der RVO. befreiten Hausgewerbetreibenden wrürde dem Grundgedanken des § 473 widersprechen, den Kassen für das schlechte Wagnis der Haus¬ gewerbetreibenden eine möglichst angemessene Entschäeligung zu sichern; denn die versiche¬ rungsfreien oder nach § 517 der RVO. be¬ freiten Hausgewerbetreibenden bilden überhaupt kein Wagnis für die Krankenkassen der RVO., da diese ihnen keine Leistungen zu gewähren haben. Ist demnach die statutarische Einführung von Auftraggeberzuschüssen nach § 473 Abs. 1 der RVO. nur hinsichtlich solcher Hausgewerbetrei¬ bender zulässig, die versicherungspflichtige Mit¬ glieder einer Krankenkasse der RVO. sind, so können auch die Bestimmungen der Satzung für die Krankenversicherung der Hausgewerbe¬ treibenden im Bezirk der Stadt Berlin vom 18. November 1922 nur in diesem Sinne ver¬ standen werden. Wenn also Artikel IX dieser Satzung, der in seinem ersten Satze die Auf¬ bringung der Mittel für die Krankenversiche¬ rung durch Beiträge der Hausgewerbetreibenden und ihrer Arbeitgeber vorsieht, weiterhin den Auftraggebern Zuschüsse auferlegt, die in Höhe von V* v. H. des Entgelts der für sie unmittel¬ zugelassen, bar arbeitenden Hausgewerbetreibenden entrich¬ tet werden sollen, so ist dies dahin auszulegen, daß für die Zuschußpflicht nur das Entgelt der« i'enigen Hausgewerbetreibenden in Betracht :ommt, die einer Krankenkasse der RVO. als versicherungspflichtige Mitglieder angehören. Da im vorliegenden Falle die für die ße« schwerdeführerin tätige Hausgwerbetreibende Auguste B. infolge ihrer Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse nach § 517 der RVO. von der Mitgliedschaft bei der für ihre Versicherung an sich zuständigen Allgemeinen Ortskranken¬ kasse der Stadt Berlin befreit ist, hat mithin die Beschwerdeführerin von dem an sie gezahl« ten Entgelt keinen Auftraggeberzuschuß an die genannte Kasse zu zahlen. Es war deshalb unter Aufhebung der ange¬ fochtenen Entscheidung, wie geschehen, zu ent¬ scheiden. Ausschluß des Rekurses bei Aenderung einer Rente durch das Oberversicherungsarnt für einen begrenzten und abgelaufenen Zeitraum« Die Berufsgenossenschaft hatte dem Kläger 17. Juni 1924 eine vorläufige 25pro« vom zentige Rente bewilligt, gegen welche Fest« Setzung der Kläger Berufung eingelegt hatte. Während des Berufungsverfahrens stellte die Berufsgenossenschaft vom 1. Juli 1925 ab eine Dauerrente von 15 Proz. fest. Das Ober¬ versicherungsarnt hatte gemäß § 1608 der RVO. das Verfahren über den neuen Bescheid an sich Es bestätigte den Bescheid mit der gezogen. Maßgabe, daß dem Kläger vom 8. Juni 1924 bis einschließlich Februar 1925 die V o 11 r e n t e Der von der Berufsgenossen¬ zahlen sei. zu schaft hiergegen eingelegte Rekurs ist durch des Reichsversicherungsamtes Entscheidung März 1926 (Ia 2564/25*) mit folgender vom 3. Begründung zurückgewiesen worden: Reichsversicherungsamt hat sich der Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft, Das daß der Rekurs gegen das Urteil des Ober¬ versicherungsamts vom 28. September 1925 zu¬ lässig sei, weil aus der Begründung des Urteils hervorgehe, daß die Rente nicht für die Zeit vom 8. Juni 1924 bis 28. Februar 1925, sondern für eine gewisse Zeit vom L Juli 1925 ab ge¬ währt werden sollte, es sich also um Abände¬ rung der erstmaligen Dauerrente handele, nicht Urteilsformel sagt Die anschließen können. deutlich, daß dem Kläger vom 8. Juni 1924 bis einschließlich Februar 1925 die Vollrente zu Wenn auch die Gründe, die das zahlen sei. Oberversicherungsarnt veranlaßt haben, dem Kläger für diese Zeit die Vollrente zu ge¬ währen, nicht stichhaltig sind und das Ober¬ versicherungsarnt sich von der finanziellen Tragweite seiner Entscheidung offenbar kein klares Bild gemacht hat, so handelt es sich doch um einen Rententeil, der bei dauernder Erwerbsunfähigkeit für einen begrenzten und bereits abgelaufenen Zeitraum zu gewähren ist, und außerdem handelt es sich um eine Zeit, in der von der Beklagten die vorläufige Rente gewährt war, so daß der Rekurs sowohl nach § 1700 Ziffer 3 als auch nach Ziffer 7 der RVO. unzulässig ist. Der Senat ist daher nicht in der Lage, sachlich zu dem Rekurse Stellung zu nehmen, mußte ihn vielmehr als unzulässig ver¬ werfen. Bei Würdigung der aus dem Urteil 155 ergebenden sich Oberversicherungsamtes des Folgen wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, daß die dem Kläger gewährte Rente von 25 Proz. wenigstens in den ersten Monaten zu niedrig bemessen war. Krankenversicherung der bei Dreschmaschi¬ nen beschäftigten sogenannten „Ueberzähligen44. Urteil des Reichsversicherungsamts, Erster Re¬ 1926 Januar 12. (IIa K. vom visionssenat 1). 112 25 Der Auffassung des Versiche¬ rungsamts, daß der Kläger in einem ständigen dem Dresch¬ zu Beschäftigungsverhältnis maschinenbesitzer Sch. gestanden habe, ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere nach der Aussage des Sch., nicht beizupflichten. Wenn auch der Kläger als sogenannter „Ueberzähliger" nebst einer Anzahl anderer Ueberzähliger mit Genehmigung des Sch. mit diesem von Hof zu Hof gezogen und von ihm zur Hilfe¬ leistung beim Dreschen herangezogen worden ist, so war doch, wie Sch. bekundet hat, die Be¬ schäftigung dieser Ueberzähligen von der Zu¬ stimmung der Landwirte abhängig, bei denen gedroschen wurde. Diese konnten statt der vom Gründe: läger Hilfspersonen mitgebrachten eigene Arbeit stellen und waren auch befugt, entlassen. ihrerseits zu die „Ueberzähligen44 Weiter wurde die Höhe der Entlohnung der Ueberzähligen von den einzelnen Landwirten, auch auf Vorschlag des Klägers, fest¬ wenn gesetzt und ihnen der Lohn grundsätzlich auch den Landwirten unmittelbar ausgezahlt. von Eine Aushändigung des Lohns an Sch. fand nur statt, wenn ein Landwirt nicht das erforder¬ liche Kleingeld hatte; alsdann wurde das Geld Sch. gewechselt und den Ueberzähligen von der Während eigentlichen ausgehändigt. Drescharbeit auf dem Hof erhielten die Ueber¬ zähligen ihre Anweisungen von den Landwirten und nur gelegentlich von Sch. Hiernach sind die Ueberzähligen von Sch. Leute zur im Auftrage und für Rechnung der ein¬ zelnen Landwirte beschäftigt worden. Die Land¬ wirte und nicht Sch, sind daher als Arbeitgeber der Ueberzähligen und damit auch des Klägers anzusehen. Da die Drescharbeit bei den ein¬ zelnen Landwirten regelmäßig nur ein bis zwei Tage, in seltenen Fällen drei Tage zu dauern nur pflegte, hat es sich somit um eine unständige Beschäftigung des Klägers im Sinne des § 441 der RVO. gehandelt. Der Kläger würde mithin nach § 442 a. a. O. nur dann Mitglied der be¬ klagten Ortskrankenkasse geworden sein, wenn er in das Mitgliederverzeichnis dieser Kasse ein¬ getragen worden wäre. Da eine solche Eintra¬ gung unstreitig nicht stattgefunden hat, ist der Kläger nicht Mitglied der beklagten Kasse ge¬ worden und hat infolgedessen auch auf Lei¬ stungen dieser Kasse keinen Anspruch. Dem¬ gemäß war die angefochtene Entscheidung des Versicherungsamts aufzuheben und der Kläger mit seinem Anspruch auf Krankenhilfe abzu¬ weisen. Elektrische Lichtbäder sind als kleinere Heil¬ mittel anzusehen. Aus einer Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 17. September 1925 ((II a K. Nr. 37/25 I): Stattzugeben ist jedoch der Revision, in¬ sofern sie beanstandet, daß die Lichtbäder, die dem Kläger verordnet waren, nicht als kleinere Heilmittel anerkannt worden sind. Es handelt sich um die Nutzbarmachung der Wärme¬ strahlen einer elektrischen Lichtquelle, die mit nicht größerer Gefahr und Mühe, auch Vor¬ kenntnisse als etwa ein Thermalbad von dem Patienten selbst oder einer Pflegeperson zur äußerlichen Erwärmung eines Körperteils an¬ gewendet werden. Da die Satzung der Be¬ klagten für solche kleineren Heilmittel ent¬ sprechend § 193 Abs. 1 der Reichsversiehe¬ rungsordnung einen Höchstbetrag von 12 Mk. vorsieht, so konnte dem Kläger auch nur dieser M. Betrag zugesprochen werden. ... Literatur. Arznci-Verordnungsbuch 1926 1927 für de* Aerzte dic Krankenkassen und der Wohlfahrtspflege. Selbstverlag des Verbandes der Krankenkassen Berlins. Merlin. Landsberger Straße Sollen 43 47. die Aerzte di? geeignet sie gründlichste, Dabei soll ist. buch Arzt Seiten Heilmittel in angehörigen in unterstützen, auf Arbeitsunfähigkeit und wohlfeilste seiner zwischen Art zu die beheben. Verordnungsweise nicht Diesem werden. Zweck Praktikern entstandene dient de* das in Acrztc- Arznei Verordnung i- Berlins. Im stellt es gruppiert Reihenfolge Arzneien alphabetischer auf Verbandes Taschenformat, 100 der Zusammenarbeit des Verordnungsweise und Kassen Organisationen und erstrecken eine schnellste aber Berlin Fürsorge¬ Krankenkassen der übersichtlich zusammen, die fur eine wirtschaftliche und Ver¬ ordnungsweise geeignet erscheinen, und erleichtert dadurch dem Kassenarzt in erheblichem Maße die Ausübung seineJr Tätigkeit. Verband fur die Jahre Krankenkassen 1923 1924. Berlins, Geschäftsberichte Selbstverlag. Die beiden ärztlicher den Streik anbefohlenen Hilfe dienen. Verband Der eingerichtete Anstalt für hydrotherapeutische und Röntgenbehandlung, das Kranken¬ haus Lankwitz und ein Diagnostisches Institut (das aller¬ außerdem unterhalt inzwischen dings kassen in Anstalt der mechanische ausgeführt; 151 803 lich eine 79 156 und das Hauptverband Deutscher Kranken¬ Im Jahre 1924 wurden worden ist). hydrotherapeutische, allein bis 34 503 Krankenhaus Tagen, während 5000 modern vom übernommen 6000 das mediko- 14 805 Höhensonnenbehandlungen verpflegte 4924 Kranke in Diagnostische Institut monat¬ ausführte. Diese Untersuchungen wenigen Zahlen zeigen das Ausmaß und die Notwendigkeit Der Bericht gibt außerdem ein Bild dieser Einrichtungen. von den umfangreichen handlungen der mit gegen geschaffen, die sich jetzt über GroßFamilien¬ der der und Versorgung Aufgaben erfüllen, dann müssen und Inflation der Abwehrmaßnahme Aerzteverband Leipziger dem von Als Zeichen dem unter Aerztestreiks. des Ambulatorien Krankheit beschrankt unnötig enger durch und standen wurden Krankenkassen die verbände ihre wachsenden Geschäftsjahre und Arbeiten des Vertragsabschlüssen Verbandes, mit den Aerzten, Ver¬ Apo¬ thekern. Badeanstalten, Bandagisten, Optikern und anderen Lieferanten. Alle hier oder anderweitig angezeigten Bücher und Schriften können bezogen werden durch die Buchhandlung des Zentralverbandes der Angestellten, Berlin SO 26, Oranienstr. 40/41. Verantwortlicher Schriftleiter: Josef Aman. Verlag des Zentralverbandes der Angestellten (O. Urban) Sämtlich in Berlin. Druck: Vorwärts Buchdruckerei Paul Singer k Co. — — Se£tauscja6e bez ^Xel^öDetfl^etungeotbiitttig r$zbe gaffung »om 15. btefe belogen tfaben in ber ßerlag @ie gatt$ gletdSgülttg, aud toefdjera f6nnen <5te burd> itnfer foeben erfötenette* 12. 24 — — &nd) ,#e#erunaen Der ^cirt)5DcrfKjeruna0ori)nuna" in tor 3d< twm 15. JOejember 1924 Wo sota 31. ©ejember 1925 beng.3t.gültiaen(___^feije<be(limmun9eno^ne»e!rerrtwieberanpafTen. e>it fparen f) terburd) Sine minbeften« ba* 3= bi« öfadje foften. 9.eid>«»erftd)erung«orbnung in tyrer jetzigen ftaflung ift aber eine unbebingte Sftottoenbigfeit, ba ca.300<j>aragrapf)en geänbert worben finb, bit burd) $ecfblätterinben biederigen H\xU gaben ber 3>leid>dt>erfid>erung«orbnung unmöglich eingearbeitet toerben fönnen. bie 2tnfd)affung neuer Tertaulgaben, bie — ffir ftitgiieber be« Sentrafoerbanbe* ber angefüllten unb Eefer biefer 3eitfd>rift J02tf_, J,75 (ftatt £ßtt. 2,20) ltt|fig_i<b <b»rto (fci* bi« 8 @t(f. 2 -= $fe., bit 4 ©trf.=20 «Pf*, so f%, barflber Jtafetperte. ettf. io = == <&zzlaQ9Q2f*llji&aft bzutft&tz Sbtantzntafizn 93erlin-<E&arfottenburg, berliner 6iraf*e m. 6. $. 137 insbefondere der Gewerkfchafter, braucht zur Erreichung feiner Ziele, zur Erfüllung (einer praktischen Aufgaben zuverlä((ige Unterlagen über wirtfchaftliche und foziale Bewegungen audi des Auslandes. Diese findet er in der inhalt¬ lich und technifch vorzüglich ausgejratteten deutfehen Monatsfchrift Der Sozialpolitiker der Gegenwart, Internationale Rundfdiau der Arbeit Herausgegeben vom Internationalen Arbeitsamt Zweigamt Berlin Monatlich 100 Seiten ftark, bringt diefe Zeitfdmft Abhandlungen über wichtige Fragen der internationalen Sozialpolitik, amtliche Nachrichten aus der Internationalen Arbeits¬ organisation und dem Internationalen Arbeitsamt, reichhaltige Rundfehauen über Befdiäfti- Wirtfchaft, Arbeitsrecht, Wohnungsfragen ufw., desgleichen fortlaufende Statifhken über Löhne und Lebenskoften, Arbeitslofigkeit, Wanderungswefen ufw. in allen Ländern der Welt. Preis je Heft 1 Mark, Jahresabonnement 10,— Mark Zu beziehen vom gung, — Internationalen Arbeitsamt, S c h a r n h Zweigamt o r f t f t r a Kommissionsverlag'für Deutschland: Buchhandlung ß Berlin e / Berlin NW 40 35 Dr. Preiss, Bertin, Dorotheenstr. 4 Reichsgesetze Varordaaag «ber daa Erbbaarecht. Textausgabe Prof. Dr. H a 1 ¦ r l ch mJt Verweisaogea aaf abändernde aad ergiazeadc Oaaetsa aad mit Sachregister von Mlu 4.50 Hocaiger, Prelbarg I. Br 15. Mai 192S Strafprazeflerdaaag «ad Oarfchteverfaueaagsgeeeta mit Nebengesetzea aach dem Staad vom Mlaliterialrat Ica Rclchsmit Anmerkungen voa Dr. Wilhelm Kluow, Qeheimen Regieroogsrat, **• 7,50 laatiamlnlstarfaai erllutert voa Dr. lar. Q a o r g Ktid, Vorwaltnags* waagaeartahraa wegea Beitreibung von Qeldbetrigea, Mlu 5.50 Präsident daa Rdcheausschussce tlr Schilfbaa In Berlin. Wirklieber Oah. Oberreglernagarat QrundLeitfaden nr Durchführung dar Verordnung vom IS. Tebraar 1924 nebst den DU Flraorgeplllckt. Linder von Dr. Otto Wöli, sitzen daa Reiches aad dar wichtigsten Ansführnngsbestimmungen dar im Reichsministerium Ministerialrat In Retchsarbeitsministeriurn, P r 11 s Rappart« Oberregierungsrat Regierungsrat daa laaera. Mltgüad daa Bandesamta flr daa rieimatwesea. Dr. Lothar Richter, Mk. 6,— Im Reichsar bei tsmlnisterlim, erweiterte Ausgabe des ergänzenden dar Reichsfürsorge Verordnung, daa Texten mit Handwörterbuch dar F Ar eargepf licht Ober Tabellen dar AusfOhrnngsbestimmungen simtlicher Linder einschließlich sowie Reichs rechts Gesetzbuch Bargarlkhaa nebst Elnfthrangsgesetz aad dar Organisation nad Zuständigkeit la einzelnen Lindere voa H. O ö g I bergtschea Arbrftsmlnlaterlnm Katalu» Oeechafteaufslcht. ZwangsTerstelgarang, Aasgabe 1929, voa Dr. Dr. Rndalf Schultz, Prefeeeore* la Prelbarg i. Br e r, Regierangarat im Württera- Mk. 14,— Heinrich Hoeniger nad Mk. 3,50 Kranken-, Invaliden- nnd Unfallverslehernng VerRelchsvarsleberuugsordanag la dar Passung vom 9. 1. 1921 nebst erginzendee Oesettea nad Zweite neu¬ ordaangaa voa Dr. Jabaaaas Kroha, Ministerialrat Im Reichsarbeitsministerium. Mk. 9,— bearbeitete Auflage. Vorsugsprets Broschüre: Aende¬ Textausgabe dar Relchsvcrelcberuugserdaung la dar Passung vom 15. 12. 1924 nebst Mk. 8.20 21. 12. 1926 rungen dar RVO. 15. 12. 1924 Mk. 2,20 31. 12. 1915 (Broschüre) Aenderungen dar RVO. vom 15. 12. 1924 den Wahlordnungen fflr Vartratarwaklaa la dar Krankenversicherung, Kommentar aa dar Haadbuck Mk. 2,— Krankenkassen, voa Prledrlck Kleeis. Arbeitersekretir la Halle a. d. Saale Dia - - Textausgabe daa Rekksversorgungsgesetxes vom 12. Mai 1920 la dar amtlicbea Fassung nebst Renten tafeln Mk. 1,75; desgl. ohne Reatentafela Mk. 1,56; Rententafeln allein vom 31. Juli 1925 Mk. 0,30 Angestelltenverslehernng Taztaasgabe mit Aagasteütaavo reicher aagsgeeota la dar vom 1. September 1921 aa gflltlgea Passung. vorüber¬ Baitragsordnaag. Ueberwacbangsvorschrlfteu and Verordnung über die Versicherungsfreiheit Herausgegeben von Rudolf Peters. Verwaltungsoberinspektor der gehender Dienstleistungen. Mlu ReJchsverelcherungeanstalt fir Aagestellte Kanfm&nnUche Praxis Mk. 4,— Dr. Jokaaaaa Rohr Ein Back wider das Beamtendeutsch mit Beispielen aad Crlluterungea veralteter Daa reise Amtsdeutsch. aad aeeeeltlger Schreibweise aad 12 heiteren Bildern voa Dr. WernerBleeh nnd Dr. Jakannea Mk. 4,Rakr bewlhrter Herausgegeben nnter Mitwirkung (Die kaufmlaalsche Praxis.) Oeflers Qcschiltsbaadboch. Sprachlehre voa Mk. 8,50 Mk. 0.60 Fachleute Dia richtige Zefcheasetznae Im Deatschea voa Dr. J ahaaaaa Rohr Mk. 1.20 Praküsckes Auskunftsbach MJt Unterstützung daa Allgemeinen Dudaa, Rechtschreibung dar deutschen Sprache aad Fremdwörter. Deutschen Sprachveraiaa, das Deutschen Buchdrucker Vereins, des Reichsverbandes Oesterreichischer Buchdr ucker eibesltxer, daa Schweizerischen Buchdrucker vereine sowie der deutschen nnd Osterreichischen Korrektoren ver eine nach dea fflr Deutachland, Oesterreich nnd die Schweiz gültigen amtlichen Regeln, Wlssaaawertae. bearbeitet voa Dr. J. Ernst W • I f I a g and Dr. Alfred C. Schmidt anter Mitwirkung des Mk. 4,— Oberkorrektors der Relcksdruckerel Otto Reinecke Lekrbuch dar JEJnbeltskurzacbrllt (64 Seiten stark) von H e m p e I, Berlin, staatlich geprüfter Lehrer der Mk. 1,50 Reicbekarzachrift Mk. 0,45 3 Uebungshafte la blauem Aktendeckel mit la 12 Blatt Inhalt und Löschblättern Verschiedene» Kraekheltsbezelcheungeu, die gebräuchlichen heiten, Körperteile and Hilfsworte der Ärztlichen Praxis Wörterbuch dar fremdsprachlichen Bezeichnungen der Krank¬ Mk. 1,50 Tonhalle Mk. 2,— daa 29. deatschea Krankenkassentag am 5. bis 7. Juli 1925 In München. Jahrbuch dar Krankenversicherung 1924. unter Mitwirkung von Prof. Dr. B. C h a I e s. Berlin-Schöneberg, Dr. A I f a a a Fischer, Karlsruhe. Dr. Walter P r y 11, Berlin, Prof. Dr. J. Q o n s e r. Berlin. Dr. H. U I r I c. Sommerfeld, Dr. W. F I s c h e r, Berlin, Dr. KarlBornetein, Berlin, Ratsassessor Z e h r f a 1 d, Bautzen (Sachsen), herausgegeben Im Auftrag dea Vorstandes dae Hauptverbandes deut¬ Mk. 1,80 scher Krankenkassen a. V. voa Heimat Lehmann. Berlin Die hygienische Perdemag voa Alfred Qrotjaha, Ordentlicher Professor der Hygieae an der Mk. 2,20 Uolversitit Berlin Dia Wohlfahrtspflege, systematische Einführung aaf Qrnad der rürsorgepfllchtverordaang und dar RelchsMk. 4,50 grnndsttze von Dr. Hana Mutbeslns, Stadtrat In Berlln-Schöneberg Kampaadlum dar sozialen Hygiene von Prof. Dr. med. B. C h a I e s, Berlin-Schöneberg, Dozent der Tech¬ Zweite erweiterte Auflage mit 6 Tafeln und 63 Tabellen Mk. 6,— nischen Hochschule la Charlotteaburg. Das Werk 2. Auflage. 288 Selten, Leineneinband. Aerzte nnd Krankenkissen von HelmutLehmann. Bericht über enthält eine umfangreiche, übersichtlich gegliederte Zusammenstellung dea gesamten Rechtstoffes sowie einen ausführlichen Kommentar nnter Berücksichtigung der Entscheidungen des Reichsansschnsses nad Mk. •,— des Relcbsamts Verlagsgesellschaft deutscher Krankenkassen m. b. #., Berlin eharlottenbarg -