INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / DEFINITIONEN ............................................................................3 ALLGEMEINE HINWEISE UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN ................................................8 GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS DER EMITTENTIN .............................................9 ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................................ 12 1. Warnhinweise gemäß § 7 Abs. 2 KMG ...................................................................................... 12 2. Angaben zur Emittentin Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ................................................. 12 3. Angaben zu den Wertpapieren .................................................................................................. 19 4. Risikofaktoren ........................................................................................................................... 25 Liste der durch Verweis in den Basisprospekt aufgenommenen Dokumente.................................. 28 RISIKOFAKTOREN ...................................................................................................................... 29 1. Allgemeine Hinweise ................................................................................................................. 29 2. Risiken in Bezug auf die Emittentin ........................................................................................... 30 3. Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte..................................................................... 36 ANGABEN ZUR EMITTENTIN ...................................................................................................... 51 1. Verantwortliche Personen ......................................................................................................... 51 2. Abschlussprüfer ........................................................................................................................ 51 3. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin ................................................................................. 51 4. Angaben über die Emittentin ..................................................................................................... 51 5. Geschäftsüberblick ................................................................................................................... 53 6. Organisationsstruktur ................................................................................................................ 56 7. Trend Informationen.................................................................................................................. 57 8. Gewinnprognosen oder -schätzungen ....................................................................................... 58 9. Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ............................................................ 58 10. Hauptaktionäre ....................................................................................................................... 64 11. Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin ................. 64 12. Wesentliche Verträge .............................................................................................................. 75 13. Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigen- Erklärungen und Interessenerklärungen......... 75 14. Einsehbare Dokumente........................................................................................................... 75 WERTPAPIERBESCHREIBUNG .................................................................................................. 76 1. Verantwortliche Personen ......................................................................................................... 76 2. Risikofaktoren in Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte ........................................................... 76 3. Wichtige Angaben ..................................................................................................................... 76 4. Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere ...................... 77 5. Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebot .............................................................. 112 6. Zulassung zum Handel und Handelsregeln ............................................................................. 116 7. Zusätzliche Angaben............................................................................................................... 117 ERKLÄRUNG GEMÄSS VERORDNUNG (EG) NR. 809/2004 DER KOMMISSION VOM 29. APRIL 2004 ........................................................................................................................................... 119 MUSTER KONDITIONENBLATT ................................................................................................ 120 MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN ...................................................................................... 141 Seite 2 von 153 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / DEFINITIONEN ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch i.d.g.F. Angebotsprogramm Angebotsprogramm im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 10 KMG: ein Plan, der es erlaubt, Nicht-Dividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung, wozu auch Optionsscheine jeder Art gehören, dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben. Das Angebotsprogramm der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist darüber hinaus als „Emissionsrahmenprogramm“ im Sinne der §§ 64 ff BörseG zu verstehen und auszulegen. Annexe/Annices Anhänge zum Konditionenblatt (die für Wertpapiere jeweils vorgesehenen Emissionsbedingungen sowie allfällige Berichte und Bestätigungen). BAO Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung). Basisprospekt Basisprospekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 17 KMG Basisprospekt 2011 Basisprospekt vom 31.08.2011 über das Angebotsprogramm der RLB Steiermark in Höhe von EUR 2.000.000.000,-- einschließlich der Dokumente, die in Form eines Verweises einbezogen sind sowie etwaiger Nachträge Bond basis, 30/360 („Floating Rate“), 360/360 Methode der Zinsberechnung, bei welcher die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Monats fällt, aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird. Budgetbegleitgesetz 2011 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr. 111/2010 i.d.g.F. Budgetbegleitgesetz 2012 Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl I Nr 112/2011 idgF. BWG Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz) i.d.g.F. BörseG Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen (Börsegesetz 1989) i.d.g.F. DepotG Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepotG) i.d.g.F. Derivative Nicht-Dividendenwerte Wertpapiere mit -Verzinsung mit derivativer Komponente und/oder -Tilgung mit derivativer Komponente Dividendenwerte Im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4a KMG: Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zu Grunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden. Seite 3 von 153 Emittentin, die Bank Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz, Firmenbuch FN 264700 s Landesgericht Graz. Endgültige Bedingungen oder Konditionenblatt Die Endgültigen Bedingungen einer Emission, die weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen wurden und bei der FMA hinterlegt wurden. EStG Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG) i.d.g.F. EStR Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) i.d.g.F. EU-IAS-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards idgF. EU-Prospekt-Richtlinie Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 i.d.g.F. EU-Prospekt-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 ABl. 2004 L 149/1 i.d.g.F. Eurobond basis, 30/360E Methode der Zinsberechnung, bei welcher die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am Fälligkeitstag der Wertpapiere endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag der Wertpapiere auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird. EURIBOR Euro Interbank Offered Rate: Ein für Termingelder (Termineinlagen, Festgeld) im Geldmarkt in Euro ermittelter Zwischenbanken-Zinssatz. Die Quotierung dieses Zinssatzes erfolgt durch repräsentative Banken (EURIBOR Panel-Banken). Euro oder EUR Euro; Die gemeinsame Währung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der am 1.1.1999 in Kraft getretenen dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen. EWR der Europäische Wirtschaftsraum FBSchVG Gesetz vom 27. Dezember Bankschuldverschreibungen i.d.g.F. FMA Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. Handelsplatz „Handelsplatz“ gemäß Art 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der MiFID (Geregelte Märkte, MTFs und systematische Internalisierer). Hebelfaktor Der Hebelfaktor gibt an, um wie viel sich der Wert einer Anlage in ein Wertpapier bezogen auf den Basiswert und auf das eingesetzte Kapital verändert. Hebeleffekt Die Wirkung der eine Anlage wertbestimmenden Elemente, die sich aus dem Hebelfaktor ergibt. Hypo Steiermark Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Radetzkystraße 15-17, 8010 Graz, Firmenbuch FN 136618i Landesgericht Graz. ICMA (früher: “ISMA”) International Capital Market Association i.d.g.F. in der geltenden Fassung IFRS International Financial Reporting Standards ISDA International Swaps and Derivatives Association, Inc. ISIN International Securities Identification Number 1905, betreffend fundierte Seite 4 von 153 KMG Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz) i.d.g.F. KSchG Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher (Konsumentenschutzgesetz) i.d.g.F. KStG Körperschaftsteuergesetz 1988 i.d.g.F. Kuratorengesetz 1874 Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte, i.d.g.F. Kuratorenergänzungsgesetz 1877 Gesetz vom 5. Dezember 1877, womit ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48 und 49) betreffend die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen und auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen erlassen werden, i.d.g.F. Kurzfristiges Nachrangiges Kapital Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8a BWG. LIBOR London Interbank Offered Rate: Im Interbankenhandel am Londoner Geldmarkt angewendeter kurzfristiger Referenzzinssatz, zu dem eine Bank einer anderen kurzfristige Einlagen überlässt bzw. Geldmarktkredite einräumt. MTF Multilaterales Handelssystem (MTF) gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente idgF („MiFID“) sowie gemäß § 1 Z 9 WAG 2007 idgF. Seit 1. November 2007 ist der Ungeregelte Dritte Markt nicht mehr im Börsegesetz geregelt, er ist nunmehr ein Multilaterales Handelssystem. Die Wiener Börse AG betreibt den Dritten Markt als MTF. Multiplikator Faktor einer Multiplikation, der angibt, mit welchem Wert ein bestimmter Formelbestandteil zu multiplizieren ist. Nachrangige Wertpapiere Wertpapiere, welche im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden. Nachrangiges Kapital Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG Nicht-Dividendenwerte Im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4b KMG: alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind OeKB Oesterreichische Kontrollbank AG, Am Hof 4, 1010 Wien. OGAWs Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG idgF. PP Veränderung in Prozentpunkten Prospekt Dieser Basisprospekt einschließlich etwaiger Nachträge zusammen mit den Endgültigen Bedingungen, einschließlich etwaiger Annexe (das sind zusätzliche Informationen, die gemeinsam mit einzelnen Bedingungen ausgegeben werden) und den Dokumenten, die in Form eines Verweises einbezogen sind. Qualifizierte Anleger Qualifizierte Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5a KMG Raiffeisen-Bankengruppe Seite 5 von 153 Österreich Die Raiffeisen Bankengruppe Österreich ist dreistufig aufgebaut. Rund 530 selbstständige und lokal tätige Raiffeisenbanken und rund 1.690 Zweigstellen bilden die erste Stufe. Die acht Landeszentralen (Raiffeisen Landesbanken) bilden die zweite Stufe. Die Raiffeisenbanken eines Bundeslandes sind die Eigentümer ihrer jeweiligen Landeszentrale (Raiffeisen Landesbank). Die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) ist das Spitzeninstitut mit zentralen Serviceaufgaben und bildet somit die dritte Stufe. Die Eigentümer der RZB sind die Raiffeisen Landesbanken. Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark Die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark umfasst 86 (per 31.12.2011) selbständige Raiffeisenbanken in der Steiermark mit der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Spitzeninstitut. Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark Ein Verein unter dem Namen "Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen Geldorganisation Steiermark, kurz: Landesfonds", dem die Emittentin als Mitglied angehört und dem jede Raiffeisenbank in der Steiermark beitreten kann und der in Ergänzung zur österreichischen gesetzlichen Einlagensicherung wie nachstehend beschrieben bis zu 100% der Kundeneinlagen seiner Mitgliedsinstitute garantiert. Alle Vereinsmitglieder übernehmen gemäß den Bestimmungen der Satzung des Vereins eine vertragliche Haftungsverpflichtung dahingehend, dass sie nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Tragfähigkeit die zeitgerechte Erfüllung aller geschützten Kundenforderungen – das sind insbesondere Kundeneinlagen und Forderungen aus nicht nachrangigen Eigenemissionen – eines insolventen Vereinsmitglieds oder eines anderen direkt oder indirekt der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ) angeschlossenen Kreditinstituts garantieren. Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich Ein Verein unter dem Namen "Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ)", dessen Mitglieder die Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark und übrigen Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaften der jeweiligen Bundesländer sowie die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) sind. Die RKÖ garantiert in Ergänzung zur österreichischen gesetzlichen Einlagensicherung wie nachstehend beschrieben bis zu 100% der Kundeneinlagen der RZB, Raiffeisenlandesbanken und Raiffeisenbanken, die einer Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft als Vereinsmitglied angehören. Alle Vereinsmitglieder übernehmen gemäß den Bestimmungen der Satzung des Vereins eine vertragliche Haftungsverpflichtung dahingehend, dass sie nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Tragfähigkeit die zeitgerechte Erfüllung aller geschützten Kundenforderungen – das sind insbesondere Kundeneinlagen und Forderungen aus nicht nachrangigen Eigenemissionen – der RZB, einer Raiffeisenlandesbank und Raiffeisenbank, die einer Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft als Vereinsmitglied angehört, garantieren. RLB-Emissionen In diesem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen verwendeter Überbegriff für alle unter diesem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte der Emittentin (siehe Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der Emittentin“). Seite 6 von 153 RLB Steiermark s. Emittentin Rule 803 der ICMA Die international übliche finanzmathematische Methode der Renditenberechnung, wobei die Rendite jenen Jahreszinsfuß darstellt, mit dem eine Spareinlage in Höhe des Kapitaleinsatzes (Kurswert plus Stückzinsen) verzinst werden müsste (abgesehen von der Kapitalisierung der Zinsen zum Jahresultimo), um den gleichen Wert wie den Endwert der Anleihe unter Berücksichtigung von gleichartiger Wiederanlage des Zahlungsstromes (Kapital, Zinsen, etc.) zum Zeitpunkt der letzten Tilgung zu erzielen. Zinsen für unterjährige Laufzeiten werden hierbei nicht linear sondern nach der theoretischen Verzinsungsart berücksichtigt. RZB Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Wien, Am Stadtpark 9, A-1030 Wien und der Firmenbuchnummer 58882 t. Schuldverschreibung(en) Wertpapier(e) mit fixer Verzinsung, variabler Verzinsung, fixer und variabler Verzinsung, ohne Verzinsung oder Wertpapier(e) mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert. Stabilitätsabgabe Die Stabilitätsabgabe („Bankensteuer“) wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführt und ist von Kreditinstituten iSd Bankwesengesetzes (BWG) zu zahlen. Die Stabilitätsabgabe ist zum einen von der Höhe der Bemessungsgrundlage und zum anderen vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches abhängig. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme vermindert um bestimmte Bilanzposten. Für die Kalenderjahre 2011 – 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endete. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen. Liegt die Bemessungsgrundlage unter EUR 1 Milliarde, so ist keine Stabilitätsabgabe zu entrichten. TARGET Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer („TARGET“) Zahlungssystem UGB Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch-UGB) i.d.g.F. (gemäß Artikel I des HandelsrechtsÄnderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005) Wertpapiere Überbegriff für alle unter diesem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte der Emittentin (siehe Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der Emittentin“) WAG Bundesgesetz über die Beaufsichtigung Wertpapierdienstleistungen, BGBl. I Nr. 60/2007, i.d.g.F. von Seite 7 von 153 ALLGEMEINE HINWEISE UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN Wenn Anleger eine Investitionsentscheidung treffen, haben sie sich auf ihre eigene Einschätzung betreffend die Emittentin sowie die Vorteile und Risiken, die mit der Investition in Wertpapiere der Emittentin zusammenhängen, zu verlassen. Jedwede Entscheidung zur Investition in Wertpapiere der Emittentin sollte ausschließlich auf dem Prospekt (zusammen mit den Endgültigen Bedingungen, einschließlich Annices und etwaiger Nachträge) beruhen, wobei zu bedenken ist, dass jedwede Zusammenfassung oder Beschreibung rechtlicher Bestimmungen, gesellschaftsrechtlicher Strukturen oder von Vertragsverhältnissen, die in diesem Prospekt enthalten sind, nur der Information dient und nicht als Rechts- oder Steuerberatung betreffend die Auslegung oder Durchsetzbarkeit ihrer Bestimmungen oder Beziehungen angesehen werden sollte. Im Falle irgendwelcher Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung der im Prospekt enthaltenen Information ist eine befugte oder sachverständige Person zu Rate zu ziehen, die auf die Beratung beim Erwerb von Finanzinstrumenten spezialisiert ist. Der Prospekt stellt weder ein Angebot, noch eine Einladung zur Angebotsstellung zum Kauf oder zur Zeichnung oder zum Verkauf von Wertpapieren dar und dient ausschließlich zur Information. Die unter diesem Prospekt begebenen Nicht-Dividendenwerte der Emittentin sind von keiner Zulassungs-, Billigungs- oder Aufsichtsbehörde in Österreich und keiner Wertpapier-, Billigungs- oder Zulassungsstelle im Ausland noch in sonstiger Weise empfohlen worden. Der Inhalt des Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher Hinsicht, insbesondere nicht im Sinne des WAG zu verstehen. Der Prospekt ersetzt nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch Wertpapierdienstleister. Dieser Prospekt enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Durch den Eintritt bekannter und unbekannter Risiken, Ungewissheiten und anderer Ereignisse ist es möglich, dass die tatsächlichen zukünftigen Ereignisse, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Entwicklung und die Ergebnisse der Emittentin von jenen abweichen, die in diesem Prospekt ausdrücklich oder implizit enthalten sind. Dazu gehören unter anderem Auswirkungen gegenwärtiger und zukünftiger Bestimmungen, die laufenden Kapitalbedürfnisse der Emittentin, die Finanzierungskosten und der Betriebsaufwand der Emittentin, Unsicherheiten aus dem Geschäftsbetrieb innerhalb und außerhalb Österreichs, nachhaltige Änderungen der anwendbaren Steuergesetze, höhere Gewalt, Unruhen, Naturkatastrophen und sonstige Faktoren. Vor dem Hintergrund dieser und anderer allgemeiner Unabwägbarkeiten sollten sich Anleger nicht auf derartige zukunftsgerichtete Aussagen verlassen. Die Angaben in diesem Prospekt beziehen sich auf die zum Datum des Prospektes geltende Rechtslage und Praxis der Rechtsanwendung, die sich jederzeit ändern kann. Dies gilt insbesondere für steuerliche Angaben. Keine Person ist ermächtigt, Informationen oder Zusagen abzugeben, die nicht im Prospekt enthalten sind. Falls solche doch erfolgen, darf niemand darauf vertrauen, dass diese von der Emittentin autorisiert worden sind. Dieser Prospekt samt den Endgültigen Bedingungen (einschließlich Annices und etwaiger Nachträge) darf weder ganz oder teilweise reproduziert noch weitervertrieben werden. Jeder Anleger stimmt der eingeschränkten Verwendung mit Entgegennahme dieses Prospektes zu. Ausschließlich die Emittentin sowie gegebenenfalls die sonstigen in diesem Prospekt samt Nachträgen und Endgültigen Bedingungen (einschließlich Annices) genannten Quellen haben die zur Erstellung dieser Dokumente benötigten Informationen zur Verfügung gestellt. Das öffentliche Anbieten, Bewerben, gewerbsmäßige Vermitteln sowie vergleichbare Maßnahmen im Bezug auf die unter diesem Basisprospekt begebenen Wertpapiere dürfen nur in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie 2003/71/EG i.d.g.F sowie in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren inländischen wie ausländischen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Die Veröffentlichung des Basisprospektes stellt für sich weder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren noch eine Zeichnungseinladung zu deren Erwerb dar. Außerhalb des EWR wird vor allem auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Beschränkungen des US Securities Act of 1933 („Securities Act“) hingewiesen. Wertpapiere, die unter diesem Basisprospekt begeben werden, sollen grundsätzlich nicht gemäß dem Securities Act registriert werden und dürfen daher grundsätzlich auch nicht innerhalb der Vereinigten Staaten bzw. Seite 8 von 153 an oder für Rechnung von Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder verkauft werden. GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS DER EMITTENTIN Gegenstand des Angebotsprogramms Emittentin ist die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG. Der Prospekt wurde am 25.06.2012 durch die FMA gebilligt und ist ab seiner Veröffentlichung 12 Monate gültig. Das maximale gesamte Emissionsvolumen aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden Wertpapiere der Emittentin beträgt EUR 2.000.000.000,--. Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der Emittentin sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 und 11 des KMG Emissionen der Emittentin von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere: Schuldverschreibungen: - Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung - Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung O Floating Rate Notes (Geldmarkt-Floater) O Kapitalmarkt-Floater - Schuldverschreibungen ohne Verzinsung O Zerobonds (Nullkupon-Schuldverschreibungen) - Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert Derivative Nicht-Dividendenwerte: - Derivative Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von einem oder mehreren Basiswerten abhängt („Garantierte“ Derivative Nicht-Dividendenwerte) und Derivative Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem oder mehreren Basiswerten abhängt. Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben von Basis/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden: O Index/Indizes, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Indexzertifikate - Bonuszertifikate - Diskontzertifikate O Aktie(n), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Bonuszertifikate - Diskontzertifikate O Rohstoff(e), Waren, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Bonuszertifikate O Währungskurs(e), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Multi Currency Notes O Fonds O Geldmarktinstrumente O Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Seite 9 von 153 O Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Reverse Floating Rate Notes - Range Accrual Notes - Target Redemption Notes (“Zielkuponanleihen”) - Snowball Notes (“Memory Floater”) - Steepener Notes - Inflation linked Notes - CMS-linked Notes O Derivative Finanzinstrumente - Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren berechtigen bzw. verpflichten, oder zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen: O Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“) O Reverse Convertible Notes - Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte, worunter beispielsweise fallen: O Call (Kauf) und Put (Verkauf) Optionsscheine Nicht Gegenstand des Angebotsprogramms sind: - Asset Backed Securities: in ein Special Purpose Vehicle (SPV) ausgelagerte Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft werden; - Emissionen mit Garantie Dritter; - Als Namenspapiere begebene Nicht-Dividendenwerte - Credit-linked Notes. - Ergänzungskapitalanleihen Im Folgenden werden unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm begebene Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG gemeinsam mit dem Überbegriff „Nicht-Dividendenwerte“ oder „Emissionen“ oder „Wertpapiere“ bezeichnet. Öffentliches Angebot Gegenstand des vorliegenden Basisprospektes sind gemäß den jeweiligen Endgültigen Bedingungen öffentlich angebotene Nicht-Dividendenwerte der Emittentin, deren Angebotsbeginn und Angebotsende innerhalb der Gültigkeitsdauer des Prospektes liegt. Die Emittentin behält sich das Recht vor, Wertpapiere, auf die die Bestimmungen des § 3 KMG Anwendung finden, nicht unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm zu begeben. Die Emittentin behält sich weiters vor, die im Rahmen dieses Angebotsprogramms zu begebenden Nicht-Dividendenwerte – nach erfolgter Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie – auch in anderen Ländern innerhalb des EWR öffentlich anzubieten. Zulassung zu einem Geregelten Markt an der Wiener Börse Gegenstand des vorliegenden Basisprospektes der Emittentin sind weiters in den 12 Monaten nach der Veröffentlichung des gegenständlichen Basisprospektes einschließlich etwaiger Nachträge gemäß den jeweiligen Endgültigen Bedingungen begebene Nicht-Dividendenwerte der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG, für die die Zulassung zum Geregelten Freiverkehr oder zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt werden soll. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung dieses Angebotsprogramms und darunter erfolgenden Emissionen zum Geregelten Freiverkehr oder zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse ist dieses Angebotsprogramm als „Emissionsrahmenprogramm“ im Sinne der §§ 64 ff BörseG zu verstehen. Die Emittentin behält sich vor, Wertpapiere, insbesondere solche, auf die die Bestimmungen des § 75 BörseG Anwendung finden, nicht unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm zu begeben. Seite 10 von 153 Die Zulassung des gegenständlichen Angebotsprogramms und der im Rahmen des Angebotsprogramms zu begebenden Nicht-Dividendenwerte zum Handel im Geregelten Freiverkehr oder zum Amtlichen Handel der Wiener Börse, die geregelte Märkte im Sinne der von der Europäischen Kommission herausgegebenen Liste (http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid_de.htm) sind, ist vorgesehen. Die NichtDividendenwerte können jedoch entsprechend den Angaben in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen auch am MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse gehandelt werden oder es kann von einer Handelseinbeziehung gänzlich abgesehen werden. Die Emittentin behält sich vor, eine Zulassung der im Rahmen des Angebotsprogramms zu begebenden Nicht-Dividendenwerte zum Handel auf einem geregelten Markt (nach erfolgter Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie) oder einem Ungeregelten Markt innerhalb des EWR zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Basisprospekt einschließlich allfälliger Nachträge den Basisprospekt der Emittentin vom 31.08.2011 ersetzt und für Wertpapiere, deren öffentliches Angebot noch nicht begonnen hat, zwölf Monate ab Veröffentlichung gültig ist. Aufbau des Basisprospektes Dieser Basisprospekt ist in folgende Abschnitte gegliedert: INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/DEFINITIONEN ALLGEMEINE HINWEISE UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS ZUSAMMENFASSUNG RISIKOFAKTOREN ANGABEN ZUR EMITTENTIN unter Anwendung des Annexes XI der EU-Prospekt-Verordnung WERTPAPIERBESCHREIBUNG unter Anwendung der Annexe V und XII der EU-Prospekt-Verordnung MUSTER KONDITIONENBLATT MUSTER ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN Seite 11 von 153 ZUSAMMENFASSUNG 1. Warnhinweise gemäß § 7 Abs. 2 KMG Die Zusammenfassung ist als Einleitung zum Basisprospekt zu verstehen und nennt kurz die wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf die Emittentin und die Wertpapiere, die unter dem Angebotsprogramm begeben werden, zutreffen. Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Basisprospekts, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen stützen. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnten der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben. Die Emittentin und die für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Personen können nicht für den Inhalt dieser Zusammenfassung haftbar gemacht werden, es sei denn, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird. 2. Angaben zur Emittentin Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Die Emittentin ist ein konzessioniertes Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und führt die Firma „Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG“. Die Emittentin hat ihren Sitz in Graz. Die Geschäftsanschrift lautet A-8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5-7. Die Emittentin ist unter der Rechtsordnung der Republik Österreich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft tätig. Die Emittentin ist die Konzernmuttergesellschaft der Gruppe-Steiermark, der die Emittentin sowie alle jene Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland angehören, die gemäß den nationalen Rechnungslegungsrichtlinien (UGB) sowie gemäß §§ 30 iVm 59 BWG konsolidierungspflichtig sind (Kreditinstitute, Finanzinstitute, bankbezogene Hilfsdienste). Eine Übersicht der konsolidierungspflichtigen Unternehmen findet sich auf den Seiten 194 - 196 des Jahresfinanzberichtes der Emittentin für das Geschäftsjahr 2011, der auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns – Daten und Fakten“ eingesehen werden kann und diesem Prospekt per Verweis inkorporiert ist. Die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark umfasst 86 (per 31.12.2011) selbständige Raiffeisenbanken in der Steiermark mit der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Spitzeninstitut. Insgesamt gibt es steiermarkweit 335 Raiffeisen-Bankstellen. Mit Stichtag 31. Dezember 2011 erreichten die steirischen Raiffeisenbanken eine kumulierte Bilanzsumme von EUR 14.1 Mrd.* oder 0% gegenüber dem Jahr 2010. Zusammen mit der Gruppe-Steiermark sowie den steirischen Raiffeisenbanken ergibt sich eine Bilanzsumme von EUR 29,3 Mrd.* oder +1,0 % gegenüber 2010. *Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der RLB Steiermark liegt im Bankgeschäft in der Steiermark. Dort, wo die RLB Steiermark die Leistungen nicht selbst erbringt, bedient sie sich eigener Tochtergesellschaften, wie beispielsweise der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. Raiffeisen-Leasing Gesellschaft m.b.H. Seite 12 von 153 Die RLB Steiermark im Überblick: (Anm: Die Spalte „Notes“ (s. erste Tabelle oben) verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 13 von 153 (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 14 von 153 (Anm: Die Spalte „Notes“ verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur Bilanz nach IFRS. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 15 von 153 (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 16 von 153 (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 17 von 153 (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 18 von 153 Die Emittentin verfügt über ein Rating der Rating Agentur Moody’s Investor Service Inc. (Moody’s) von A1. Moody’s wurde am 31.10.2011 in der Liste der Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen geführt wird, registriert. Moody’s hat weiters den öffentlichen Deckungsstock („Deckungsstock öffentliche Hand“) für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin mit Aaa bewertet. 3. Angaben zu den Wertpapieren Gegenstand des Angebotsprogramms Emittentin ist die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG. Das maximale gesamte Emissionsvolumen aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden Wertpapiere der Emittentin beträgt EUR 2.000.000.000,--. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Basisprospekt einschließlich allfälliger Nachträge, die die Emittentin gegebenenfalls gemäß § 6 KMG erstellen wird, zwölf Monate ab Veröffentlichung gültig ist. Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der Emittentin sind gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 und 11 des KMG Emissionen der Emittentin von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere: Schuldverschreibungen: - Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung - Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung O Floating Rate Notes (Geldmarkt-Floater) O Kapitalmarkt-Floater - Schuldverschreibungen ohne Verzinsung O Zerobonds (Nullkupon-Schuldverschreibungen) - Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert Derivative Nicht-Dividendenwerte: - Derivative Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von einem oder mehreren Basiswerten abhängt („Garantierte“ Derivative Nicht-Dividendenwerte) und Derivative Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem oder mehreren Basiswerten abhängen. Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben von Basis/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden: O Index/Indizes, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Indexzertifikate - Bonuszertifikate - Diskontzertifikate O Aktie(n), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Bonuszertifikate - Diskontzertifikate O Rohstoff(e), Waren, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Bonuszertifikate O Währungskurs(e), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Multi Currency Notes O Fonds O Geldmarktinstrumente Seite 19 von 153 O Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten O Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen: - Reverse Floating Rate Notes - Range Accrual Notes - Target Redemption Notes (“Zielkuponanleihen”) - Snowball Notes (“Memory Floater”) - Steepener Notes - Inflation linked Notes - CMS-linked Notes O Derivative Finanzinstrumente - Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren berechtigen bzw. verpflichten, oder zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen: O Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“) O Reverse Convertible Notes - Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte, worunter beispielsweise fallen: O Call (Kauf) und Put (Verkauf) Optionsscheine Für jede Emission unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm werden die Endgültigen Bedingungen in einem „Konditionenblatt“ einschließlich allfälliger Annexe (wie insbesondere VolltextEmissionsbedingungen) festgelegt, das zusammen mit diesem Basisprospekt vom 25.06.2012 einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen ist. Alle Angaben in der folgenden Übersicht sind mit dem Zusatz zu verstehen: „wie im Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG des Basisprospektes definiert und im jeweiligen Konditionenblatt einschließlich allfälliger Annexe konkret festgelegt“. Emittentin: Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Programmvolumen: max. EUR 2.000.000.000,-- Emissionswährung: Euro Eine andere Emissionswährung kann im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden, wobei die jeweils anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen einzuhalten sind. Angebotsform: Öffentliches Angebot oder Privatplatzierung. Vertrieb: Durch die Emittentin und gegebenenfalls durch steirische Raiffeisenbanken bzw. die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, welche in diesem Fall mit der Emittentin zusammenarbeiten. Die Platzierung einzelner Emissionen durch ein Bankensyndikat kann im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden. Zeichnungsfrist: Als Daueremission mit Erstangebotstag und offenem Ende. Ein Angebot als Einmalemission kann im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden. Die Emittentin behält sich vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden oder zu verlängern. Stückelung: Mindestens Nominale EUR 0,01 oder im Falle von NichtDividendenwerten ohne Nennbetrag mindestens 1 Stück. Rang der NichtDividendenwerte: Die Nicht-Dividendenwerte haben folgenden Rang: Seite 20 von 153 - unbesichert und gleichrangig zu anderen unbesicherten Nicht- Dividendenwerten („senior“) oder - unbesichert und nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG („subordinated“) oder fundiert gemäß dem Gesetz über Bankschuldverschreibungen (FBSchVG) oder fundierte - sonstig besichert. Form: Auf den Inhaber lautende Wertpapiere, vertreten durch Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG. Verzinsung: - fix (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze) oder - variabel („Floater“) oder - eine Kombination aus fix und variabel oder - Nullkupon oder - mit derivativer Komponente oder - sonstige Zinszahlung Zinstermine: Die genaue Beschreibung Konditionenblatt. erfolgt im jeweiligen Variable Verzinsung: Die Zinsen können vor Beginn oder vor Ablauf der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein oder im Nachhinein festgesetzt werden. Als Referenzsatz für die Berechnung der Zinsen können herangezogen werden: - EURIBOR, oder - EUR-Swap-Satz, oder - Sonstige Zinsreferenz Verzinsung mit derivativer Komponente: Die Zinsen können vor Beginn oder vor Ablauf der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein oder im Nachhinein festgesetzt werden. Als Referenz für die Berechnung des Zinssatzes/betrages können unter anderem herangezogen werden (wobei auch Körbe von Basiswerten und Referenzgrößen erfasst sind): - Index/Indizes - Aktie(n) - Rohstoff(e), Waren - Währungskurs(e) - Fonds - Geldmarktinstrumente - Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten - Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln - Derivative Finanzinstrumente Berechnung von Zinsbeträgen: - Actual/Actual-ICMA oder Actual/Actual oder - Actual/365 oder Actual/Actual-ISDA oder - Actual/365 (Fixed) oder - Actual/360 oder Seite 21 von 153 - 30/360 (Floating Rate) oder 360/360 oder „Bond Basis“ oder - 30/360E oder „Eurobond Basis“ oder - 30/360 oder - Sonstige Nullkupon NichtDividendenwerte: Nullkupon Nicht-Dividendenwerte werden entweder auf diskontierter Basis oder zum Nominale (mit einem Tilgungskurs über par: „Prämienanleihe“) emittiert. Nullkupon Nicht-Dividendenwerte weisen keine laufende Verzinsung auf. Emissions-/Ausgabekurs: - zum Nominale („par“) oder - über par oder - unter par Bei Daueremissionen können die Emissions-/Ausgabekurse laufend in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen Marktlage festgelegt werden. Es können auch Emissions/Ausgabepreise je Stück festgelegt werden bzw. Regelungen zur Berechnung von Emissions-/Ausgabekursen/- preisen vorgesehen sein. Laufzeit der Wertpapiere: Begrenzt oder mit unbestimmter Laufzeit („Perpetual“) Tilgung: - zum Nominale („par“) oder - über par oder - unter par oder - zu einem (zu berechnenden) Rückzahlungsbetrag je Stück. Die Tilgung erfolgt gesamtfällig. Teiltilgungen können im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden. Prolongation: Im jeweiligen Konditionenblatt kann ein Prolongationsrecht für die Emittentin und/oder die Inhaber der NichtDividendenwerte näher ausgestaltet sein. Unter Prolongation ist eine Verlängerung der Laufzeit der Wertpapiere zu verstehen. Tilgung mit derivativer Komponente: Als Referenz für die Berechnung des Tilgungskurses/betrages können unter anderem herangezogen werden (wobei auch Körbe von Basiswerten und Referenzgrößen erfasst sind): - Index/Indizes - Aktie(n) - Rohstoff(e), Waren - Währungskurs(e) - Fonds - Geldmarktinstrumente - Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten -Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln - Derivative Finanzinstrumente Seite 22 von 153 Kündigung: Die Nicht-Dividendenwerte sind weder für die Emittentin noch für die Gläubiger kündbar, sofern nicht ordentliche/zusätzliche Kündigungsrechte in den Endgültigen Bedingungen vorgesehen sind und kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Kündigungsrecht der Emittentin: Es kann ein Kündigungsrecht für die Emittentin wie folgt vorgesehen werden: - Ordentliche/zusätzliche Kündigung aus bestimmten Gründen (einschließlich Kündigung aus Steuergründen) - Außerordentliche Kündigungsrechte können Endgültigen Bedingungen näher ausgestaltet sein. in den Kündigungsrecht der Inhaber von Nicht-Dividendenwerten: Es kann ein Kündigungsrecht für die Inhaber wie folgt vorgesehen werden: - Ordentliche/zusätzliche Gründen Kündigung aus bestimmten - Außerordentliche Kündigungsrechte können Endgültigen Bedingungen ausgestaltet sein. in den Bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung: Es kann vorgesehen werden, dass bei Eintritt bestimmter Bedingungen eine vorzeitige Rückzahlung erfolgt. Sicherstellung: Die Emittentin haftet mit ihrem gesamten freien Vermögen für die Bedienung und Rückzahlung unbesicherter Emissionen. Für fundierte Nicht-Dividendenwerte wird ein gesonderter Deckungsstock gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG) gebildet. Kapitalform: Nachrangige Wertpapiere im Sinne des § 23 Abs. 8 und 8a BWG sind nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG und werden im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt. Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Wertpapieren der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA. Es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Wertpapiere der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG nicht als Nachrangkapital der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG angerechnet werden können. ISIN/ Wertpapieridentifizierungsnummer: Eine ISIN / Wertpapieridentifizierungsnummer wird für jede Emission beantragt. Börseeinführung: Im Amtlichen Handel oder im Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse. Es kann im Konditionenblatt auch eine Einführung oder Handelseinbeziehung im MTF (ehemaliger Dritter Markt) an der Wiener Börse, eine Zulassung zu einem anderen Geregelten oder Ungeregelten Markt innerhalb des EWR oder an keinem Handelsplatz festgelegt werden. Ein öffentliches Angebot außerhalb Österreichs kann nur im Wege der Notifizierung gemäß EU-Prospekt-Richtlinie zu einem anderen geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat erfolgen. Zahl-, Berechnungs-, Optionsstelle: - Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG oder Seite 23 von 153 - eine andere im Konditionenblatt festgelegte Berechnungs-, Optionsstelle innerhalb des EWR. Hinterlegungsstelle: Zahl- - Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG oder - Oesterreichische Kontrollbank AG oder - sonstiger Verwahrer in Österreich oder innerhalb des EWR - gemeinsamer Verwahrer Euroclear oder Clearstream („Common Depositary“) für Anwendbares Recht der Emissionsbedingungen: Österreichisches Recht Gerichtsstand: Sitz der Emittentin (Graz). Für Klagen eines Verbrauchers gelten die gesetzlich geregelten Gerichtsstände. Seite 24 von 153 4. Risikofaktoren Allgemeine Hinweise Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin - Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen Dritter (Kreditrisiko, Ausfallsrisiko) - Risiko aufgrund von Beteiligungen (Beteiligungsrisiko) - Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko) - Risiko der Änderungen von gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen - Risiko aufgrund intensiven Wettbewerbs (Wettbewerbsrisiko) - Risiko der Abhängigkeit vom Provisionsgeschäft - Risiko der Abhängigkeit von Refinanzierungsmöglichkeiten - Risiko aufgrund von unterschiedlichen Fristigkeiten (Liquiditätsrisiko) - Risiko der Abhängigkeit von ausreichend vorhandenen Eigenmitteln - Risiko aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb Österreichs (Länderrisiko) - Risiko aufgrund des Versagens interner Verfahren, Systeme und Prozesse, Mitarbeiter oder des Eintretens von externen Ereignissen (Operationales Risiko) - Risiko der Abhängigkeit von qualifizierten Führungskräften und Mitarbeitern - Risiko der Abhängigkeit von erfolgreichem Risikomanagement - Risiko der Änderung des wirtschaftlichen und politischen Umfeldes oder rückläufiger Finanzmärkte - Risiko aufgrund von Störungen der Kommunikations- und Datenverarbeitungssysteme (IT-Risiko) - Risiko der Emittentin als Mitglied der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark und Vertragspartner der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ) - Risiko eines erhöhten administrativen Aufwands und höherer Refinanzierungskosten aufgrund der Umsetzung von Basel II und Basel III - Risiko eines wesentlichen Einflusses auf die Refinanzierungskosten der Emittentin aufgrund einer möglichen Verschlechterung des Ratings der Emittentin (Risiko einer Ratingveränderung) - Risiko dass Ratingänderungen den Kurs von Wertpapieren der Emittentin negativ beeinflussen - Risiko der Emittentin, als wesentlicher Vertriebs- und Vertragspartner der Raiffeisenbankengruppe Steiermark durch mögliche Verschlechterungen des Geschäftsverlaufs der Raiffeisenbankengruppe Steiermark Nachteile zu erleiden - Risiko der Inanspruchnahme der Liquiditätsmanagementvereinbarung durch andere Kreditinstitute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich - Risiko im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb Österreichs - Risiko, dass infolge einer Geldentwertung ein Vermögensschaden bei der Emittentin eintritt - Risiko der Emittentin, dass Vertragspartner ihre Verpflichtungen aus Handelsgeschäften nicht vereinbarungsgemäß erfüllen (Kontrahentenrisiko) - Risiko, dass die Emittentin in Zukunft nicht wächst bzw dass die Emittentin ihr BilanzsummenNiveau nicht halten kann - Risiko, dass aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder wirtschaftlicher Bedingungen die Erlöse der Emittentin aus Handelsgeschäften sinken - Risiko potenzieller Interessenkonflikte der Organmitglieder der Emittentin aufgrund ihrer Tätigkeit für Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe Österreich Verwaltungs- und Seite 25 von 153 Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte Allgemeine Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte - Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen und der Bonität der Emittentin (Bonitätsrisiko) - Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko) - Kursrisiko von festverzinslichen Wertpapieren - Kursrisiko von variabel verzinsten Wertpapieren - Kursrisiko bei Nullkupon-Emissionen - Kursrisiko und Liquiditätsrisiko von Nicht-Dividendenwerten mit langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit – Perpetuals - Risiken aufgrund eines illiquiden Handels der Wertpapiere - Risiken aufgrund eines inaktiven Handels der Wertpapiere (Handelsaussetzung) - Risiko aufgrund von Währungsschwankungen (Währungsrisiko) - Risiko aufgrund vorzeitiger Kündigung (Kündigungsrisiko) - Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls von Zinszahlungen und/oder Tilgungszahlungen bei (kurzfristigen) Nachrangigen Wertpapieren (Risiko von Nachrangkapital) - Risiko der Ertragsverminderung durch Transaktions- und Folgekosten - Risiko aufgrund von Änderungen der Marktsituation (Wiederanlagerisiko) - Operationales Risiko - Risiko bei Kreditfinanzierung - Risiko aufgrund von Änderungen der Rechtslage (Steuerliches Risiko) - Risiko möglicher Interessenskonflikte - Risiko irrationaler Faktoren Zusätzliche Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten - Allgemeine Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten - Referenzgrößen O Index/indizes O Aktie(n) O Rohstoff(e), Waren O Währungskurs(e) O Fonds O Geldmarktinstrumente O Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten O Zinssatz / Zinssätze / Kombination aus Zinssätzen / Formeln O Derivative Finanzinstrumente (Optionen, Futures, Termingeschäfte) - Produktspezifische Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten O Risiken von „Index Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Indizes O Risiken von „Equity Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Aktien O Risiken von Rohstoffe/Waren „Commodity Linked Notes”- Wertpapiere gebunden an O Risiken von „Currency Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Währungskurse O Risiken von „Fund Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Fonds Seite 26 von 153 O Risiken von „Wertpapieren mit Zinsstrukturen“ – Wertpapiere gebunden an Zinssätze O Risiken von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente O Risiken von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten O Risiken von „Derivative Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an derivative Finanzinstrumente O Risiken von Cash or Share Notes“ – „Aktienanleihen“ O Risiken von Optionsscheinen O Währungsrisiko bei Derivativen Nicht-Dividendenwerten Der Erwerb von und die Investition in unter diesem Angebotsprogramm begebenen NichtDividendenwerten der Emittentin ist mit Risiken für den Erwerber verbunden. Soweit für Nicht-Dividendenwerte der Emittentin ein Anspruch auf Tilgung zum Nennwert oder ein anderer fixer Tilgungsbetrag vorgesehen ist, ist die Rückzahlung dieses Betrages bei (End-)fälligkeit in erster Linie von der Bonität der Emittentin abhängig. Die Bonität der Emittentin hängt von zahlreichen Faktoren wie beispielsweise den allgemeinen unternehmensspezifischen Risiken einer Universalbank, der Ertragsentwicklung der Emittentin, der künftigen Entwicklung des Bankensektors, dem Wettbewerb im Bankensektor, der Entwicklung und Volatilität der Finanzmärkte und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ab. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige fixe Zinsbeträge oder sonstige von der Emittentin an Inhaber der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere fix zugesicherte Beträge. Soweit die Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten der Emittentin von der Entwicklung eines Basiswertes abhängt, tritt zum Bonitätsrisiko der Emittentin vor allem auch jenes der Wertentwicklung dieses Basiswertes hinzu. Der Rückzahlungskurs kann von der Entwicklung von Indizes, Aktien, Rohstoffen, Waren, Währungskursen, Fonds, Geldmarktinstrumenten, Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten, Zinssätzen und derivativen Finanzinstrumenten abhängig sein. Gleiches gilt sinngemäß für Zinszahlungen oder sonstige von der Emittentin an Inhaber der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere zu zahlende Beträge, die von der Entwicklung eines Basiswertes abhängen. Dementsprechend kann es zu wesentlichen und nachhaltigen Rückgängen der erwarteten Zinszahlungen und des erwarteten Rückzahlungs- oder Tilgungsbetrages bis hin zum Totalverlust der Zinsen und des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen. Hingewiesen wird auch darauf, dass die Nicht-Dividendenwerte zusätzlichen steuerlichen und rechtlichen Risiken unterliegen, insbesondere können sich in Zukunft die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nicht-Dividendenwerte auch wesentlich zum Nachteil der Emittentin und der Inhaber von Nicht-Dividendenwerten ändern. Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Erwerb der Wertpapiere zunächst ihre jeweilige finanzielle Situation und ihre Anlageziele berücksichtigen und die Eignung der Wertpapiere angesichts ihrer persönlichen Umstände immer vor dem Erwerb mit ihren eigenen Finanz-, Rechts- und Steuerberatern erörtern. Risiken im Zusammenhang mit der Emittentin sind im Abschnitt RISIKOFAKTOREN im Kapitel 2. „Risiken in Bezug auf die Emittentin“ näher dargestellt, Risiken im Zusammenhang mit den NichtDividendenwerten sind im Abschnitt RISIKOFAKTOREN im Kapitel 3. „Risiken im Hinblick auf die Nicht- Dividendenwerte“ näher dargestellt. Sollte ein oder sollten mehrere der mit der Emittentin und den Nicht- Dividendenwerten der Emittentin verbundenen Risiken eintreten, kann es zu wesentlichen Kursrückgängen der Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit oder im Extremfall zum Totalverlust der Zinsen und des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen. Seite 27 von 153 Liste der durch Verweis aufgenommenen Dokumente in den Basisprospekt Konzernabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr 2010 Der Konzernabschluss 2010 der Emittentin kann auf der Homepage der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Jahresfinanzbericht 2010“ eingesehen werden. Konzernabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr 2011 Der Konzernabschluss 2011 der Emittentin kann auf der Homepage der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ / „Daten und Fakten“ / „Jahresfinanzbericht 2011“ eingesehen werden. Basisprospekt 2011: Muster Konditionenblatt (Seiten 135-149) und Muster Emissionsbedingungen (Seiten 151–163). Der Basisprospekt 2011 der Emittentin kann auf der Homepage der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Wertpapiere“ / „Produkte und Emissionen“ / „Anleihen“ / „Emissionen“ / „Basisprospekt der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG 2011“ eingesehen werden. Seite 28 von 153 RISIKOFAKTOREN 1. Allgemeine Hinweise Wenn sie eine Investitionsentscheidung treffen, haben sich Investoren auf ihre eigene Einschätzung betreffend die Emittentin sowie die Vorteile und Risiken, die mit der Investition in Wertpapiere der Emittentin zusammenhängen, zu verlassen. Jedwede Entscheidung zur Investition in Wertpapiere der Emittentin sollte ausschließlich auf dem Prospekt (zusammen mit den Emissionsbedingungen, einschließlich Annices und etwaiger Nachträge) beruhen, wobei zu bedenken ist, dass jedwede Zusammenfassung oder Beschreibung rechtlicher Bestimmungen, gesellschaftsrechtlicher Strukturen oder von Vertragsverhältnissen, die in diesem Prospekt enthalten sind, nur der Information dient und nicht als Rechts- oder Steuerberatung betreffend die Auslegung oder Durchsetzbarkeit ihrer Bestimmungen oder Beziehungen angesehen werden sollte. Im Falle irgendwelcher Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung der im Prospekt enthaltenen Information sollte man eine befugte oder sachverständige Person zurate ziehen, die auf die Beratung beim Erwerb von Finanzinstrumenten spezialisiert ist. Der Inhalt des Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher Hinsicht, insbesondere nicht im zivilrechtlichen oder im Sinne des WAG zu verstehen. Dieser Prospekt ersetzt nicht die vor jeder Anlageentscheidung in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch die Hausbank, einen Anlage-, Rechts-, Steuer- oder sonstigen Berater. Die unter diesem Prospekt begebenen Nicht-Dividendenwerte der Emittentin sind von keiner Zulassungs-, Billigungs- oder Aufsichtsbehörde in Österreich und keiner Wertpapier-, Billigungs- oder Zulassungsstelle im Ausland noch in sonstiger Weise empfohlen worden. Dieser Basisprospekt enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Durch den Eintritt bekannter und unbekannter Risiken, Ungewissheiten und anderer Ereignisse ist es möglich, dass die tatsächlichen zukünftigen Ereignisse, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Entwicklung und die Ergebnisse der Emittentin von jenen abweichen, die in diesem Basisprospekt ausdrücklich oder implizit enthalten sind. Dazu gehören unter anderem Auswirkungen gegenwärtiger und zukünftiger Bestimmungen, die laufenden Kapitalbedürfnisse der Emittentin, die Finanzierungskosten und der Betriebsaufwand der Emittentin, Unsicherheiten aus dem Geschäftsbetrieb innerhalb und außerhalb Österreichs, nachhaltige Änderungen der anwendbaren Steuergesetze, höhere Gewalt, Unruhen, Naturkatastrophen und sonstige Faktoren. Vor dem Hintergrund dieser und anderer allgemeiner Unabwägbarkeiten sollten sich Anleger nicht auf derartige zukunftsgerichtete Aussagen verlassen. Potentielle Investoren sollten sich bewusst sein, dass die Wertpapiere an Wert verlieren können und es im Extremfall zum Totalverlust von Zinsen und des von Investoren eingesetzten Kapitals kommen kann. Seite 29 von 153 2. Risiken in Bezug auf die Emittentin Allgemeines Die Emittentin unterliegt den allgemeinen unternehmensspezifischen Risiken einer in der Region Steiermark tätigen Universalbank mit den Unternehmensschwerpunkten im Bankgeschäft mit Privat-, Gewerbe-, Kommerz- und institutionellen Kunden sowie im Treasury-Geschäft. Diese Risiken werden nachfolgend beispielhaft angeführt. Die Realisierung dieser Risiken kann unter Umständen dazu führen, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nicht oder nicht fristgerecht nachkommen kann. Angehende Investoren sollten beachten, dass die nachstehend beschriebenen Risiken nicht die einzigen Risiken sind, denen sich die Bank gegenüber sieht. Die Bank hat nur jene Risiken ihr Geschäft, ihre Geschäftstätigkeit, Finanzlage oder Aussichten betreffend beschrieben, welche sie als wesentlich ansieht und von welchen sie derzeit Kenntnis hat. Es kann zusätzliche Risiken geben, von denen die Bank derzeit keine Kenntnis hat, und jedes dieser Risiken kann Auswirkungen auf ihre Ertrags- und Finanzlage und das Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit haben. Die wirtschaftliche Lage der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (zum Bonitäts-und Insolvenzrisiko siehe unten Kapitel 3.1.1. „Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen und der Bonität der Emittentin (Bonitätsrisiko)“), die sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern kann, kann durch die Verwirklichung bestimmter Risiken negativ beeinflusst werden. Die nachfolgende Aufzählung dieser Risiken ist nicht abschließend, umfasst aber nach Ansicht der Emittentin aus heutiger Sicht alle wesentlichen Risiken. 2.1. Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen Dritter (Kreditrisiko, Ausfallsrisiko) Kreditrisiko ist das Risiko des teilweisen oder vollständigen Ausfalls von vereinbarten Zahlungen, insbesondere Zins- und/oder Tilgungszahlungen, die von einem Schuldner der Emittentin an diese zu erbringen sind. Das Kredit- oder Ausfallsrisiko ist umso höher, je schlechter die Bonität des Vertragspartners der Emittentin ist, und bildet sämtliche negative Folgen aus Leistungsstörungen oder der Nichterfüllung abgeschlossener Kontrakte im Kreditgeschäft aufgrund der Bonitätsverschlechterung eines Partners ab. Das Kreditrisiko ist das bedeutendste Risiko der Emittentin, da es sowohl in den klassischen Bankprodukten, wie z.B. dem Kredit-, Diskont- und Garantiegeschäft, als auch bei bestimmten Handelsprodukten, wie z.B. Derivatkontrakten wie Termingeschäften, Swaps und Optionen oder Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen, besteht. Es ist möglich, dass vom Schuldner bestellte Sicherheiten z.B. aufgrund eines Verfalles der Marktpreise nicht ausreichen, um ausgefallene Zahlungen auszugleichen. Das Kreditrisiko umfasst auch das Länderrisiko (siehe unten Kapitel 2.10. „Risiken aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb Österreichs (Länderrisiko)“). Das Ausmaß uneinbringlicher Forderungen von Schuldnern der Emittentin sowie erforderliche Wertberichtigungen können die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinflussen. 2.2. Risiko aufgrund von Beteiligungen (Beteiligungsrisiko) Die Emittentin ist an der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG („RZB“), und indirekt an deren (indirekten) Tochtergesellschaft Raiffeisen Bank International AG („RBI“) sowie an anderen Gesellschaften beteiligt. Die Beteiligung an der RZB ist at equity bilanziert. Das Ergebnis aus dieser sowie anderen at equity bilanzierten Beteiligungen trägt wesentlich zum Konzernjahresüberschuss der Emittentin bei. Die Beteiligungen sind verschiedenen Risiken ausgesetzt. Sie unterliegen insbesondere allgemeinen Geschäftsrisiken wie dem Risiko potentieller Verluste aus Marktänderungen in Form von schwankenden bzw. sich ändernden Zinssätzen, Devisen- oder Aktienkursen und Preisen im Allgemeinen (Marktrisiko), dem Risiko, dass Kunden nicht in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Kreditrisiko), Währungsrisiken, dem Risiko unerwarteter Verluste aufgrund unzureichender oder verfehlter interner Abläufe, Systeme und Personalpolitik sowie dem Risiko externer Vorgänge (operationelles Risiko), einschließlich des Rechtsrisikos und können Rechtsstreitigkeiten unterliegen, behördlichen oder staatlichen Prüfungen unterzogen werden oder mit Änderungen der anwendbaren Gesetze bzw behördlichen Praxis konfrontiert werden, die erheblichen negativen Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit haben können. Sie sind von der Verfügbarkeit von Liquidität und Refinanzierungsmöglichkeiten abhängig und unterliegen ihrerseits mit ihren börsenotierten und nicht börsenotierten Beteiligungen einem analogen Beteiligungsrisiko, d.h. im We- Seite 30 von 153 sentlichen dem Risiko, dass das in die Beteiligung investierte Kapital keine Rendite generiert oder an Wert verliert. Des Weiteren ist die Geschäftstätigkeit der Beteiligungen der Emittentin, insbesondere der RBI, die über Beteiligungen an Banken und Leasinggesellschaften in Zentraleuropa, Südosteuropa und verschiedenen GUS-Staaten verfügt, vom geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld – insbesondere der Entwicklung der Finanzmärkte und der politischen Situation in Zentral- und Osteuropa – abhängig. Die Länder und Regionen, in denen Beteiligungen bestehen, insbesondere Nicht-EU-Mitgliedsstaaten, sind erhöhten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen und den damit verbundenen Risiken unterworfen, wie zum Beispiel Wechselkursschwankungen, Änderungen des regulatorischen Umfelds, hoheitliche Maßnahmen, Inflation, wirtschaftliche Rezession, Beeinträchtigungen der heimischen Märkte, Spannungen am Arbeitsmarkt verbunden mit Änderungen der sozialpolitischen Werte, ethnische Spannungen, abnehmende Geburtenraten etc. Die vorherrschende internationale Finanz- und Wirtschaftskrise kann diese Auswirkungen zusätzlich verschlechtern, sodass Geschäftsergebnisse und Wachstumsraten erheblich geringer ausfallen könnten als in den vorangegangen Jahren. Die Verwirklichung solcher Risiken der Beteiligungen der Emittentin kann die Bewertung der Beteiligungen in der Konzernbilanz sowie die Erträge aus diesen und damit die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. 2.3. Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko) Die Bedingungen auf den Finanzmärkten in Österreich, Europa, den USA und weltweit haben einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin. Änderungen und Schwankungen des Marktzinsniveaus („Zinsvolatilität“) sowie Änderungen und Schwankungen an den Devisen-, Aktien-, Waren- oder anderen Märkten können sich nachteilig auf die Geschäftsergebnisse der Emittentin auswirken. Zu nachteiligen Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann es nicht nur aus rein wirtschaftlichen Gründen, sondern auch durch Kriege, Terroranschläge, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse kommen. Solche Entwicklungen an den genannten Finanzmärkten können zu einer wesentlichen Verschlechterung der Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin führen. 2.4. Risiko der Änderung Rahmenbedingungen von gesetzlichen und steuerlichen Die Emittentin ist vorwiegend in Österreich und über Beteiligungen in Bosnien Herzegowina, Kroatien, Slowenien sowie Ungarn tätig. Die Geschäftstätigkeit der Emittentin unterliegt den jeweiligen nationalen und ausländischen Gesetzen, EU-Vorschriften und internationalen Verträgen sowie der Aufsicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Eine Änderung der geltenden rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen kann sich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin auswirken. Die künftige Entwicklung der Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin ist unter anderem auch abhängig von der Besteuerung erwirtschafteter Gewinne auf Ebene der Emittentin. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte Stabilitätsabgabe („Bankensteuer“) sowie jede künftige Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der steuerlichen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Gewinnbesteuerung kann die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig beeinflussen. 2.5. Risiko aufgrund intensiven Wettbewerbs (Wettbewerbsrisiko) Die Emittentin ist eine regionale Bank mit dem Fokus auf das Bankgeschäft mit Privat-, Gewerbe-, Kommerz- und institutionellen Kunden sowie das Treasury-Geschäft. Der regionale Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liegt in der Steiermark. Die Emittentin ist in einem schwierigen wirtschaftlichen Heimatmarkt (Österreich) tätig. Intensiver Wettbewerb mit anderen Banken bzw. eine sich verschärfende Wettbewerbssituation, insbesondere auf dem Heimatmarkt Österreich, kann die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig beeinflussen. 2.6. Risiko der Abhängigkeit vom Provisionsgeschäft Die aus dem Bankgeschäft der Emittentin resultierenden Provisionserträge haben in den letzten Jahren wesentlich zu den gesamten Betriebserträgen beigetragen. Gelingt es der Emittentin nicht auch in Zukunft die Provisionserträge aus dem Bankgeschäft weiter zu steigern oder auf dem jetzigen Niveau zu halten, kann sich daraus ein nachteiliger Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Emittentin ergeben. Seite 31 von 153 2.7. Risiko der Abhängigkeit von Refinanzierungsmöglichkeiten Die Profitabilität der Emittentin hängt von ihrem Zugang zu kostengünstigen Refinanzierungsmöglichkeiten ab. Der Zugang zu Refinanzierungsmöglichkeiten kann sich gegenüber der Vergangenheit oder den Planungen der Bank einschränken oder verteuern. Ungünstige Refinanzierungsmöglichkeiten können sich nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. 2.8. Risiko aufgrund von unterschiedlichen Fristigkeiten (Liquiditätsrisiko) Aufgrund der unterschiedlichen Fristigkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten der Emittentin besteht das Risiko, dass die Emittentin ihre gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen kann. Das Eintreten eines solchen Ereignisses kann sich nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Emittentin auswirken. 2.9. Risiko der Abhängigkeit von ausreichend vorhandenen Eigenmitteln Die Emittentin verfügt derzeit über eine Eigenmittelquote von 12,19% per 31.12.2011 (Vorjahr 12,09%). Es besteht das Risiko, dass diese Eigenmittelquote im Falle eines aus heutiger Sicht unabsehbaren Ereignisses nicht ausreichend ist. Dies kann sich nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. (Quelle: Konzernabschluss der Emittentin zum 31.12.2011) 2.10. Risiken aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb Österreichs (Länderrisiko) Die Emittentin ist auch einem Länderrisiko ausgesetzt, welches sich nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken kann. Das Länderrisiko wird bei der Emittentin in Anlehnung an ICAAP/Basel II definiert und fokussiert auf das Risiko des Zahlungsausfalles bedingt durch hoheitliche Maßnahmen eines Staates sowie den Ausfall von staatlichen Schuldnern. Ein Zahlungsausfall durch hoheitliche Maßnahmen eines Staates und/oder ein Ausfall von staatlichen Schuldnern sowie erforderliche Wertberichtigungen können die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig beeinflussen und zu zusätzlichen Anforderungen an die Eigenmittelunterlegung führen. 2.11. Risiken aufgrund des Versagens interner Verfahren, Systeme und Prozesse, Mitarbeiter oder des Eintretens von externen Ereignissen (Operationales Risiko) Unter dem Begriff „operationelle Risiken“ sind Risikoarten zusammengefasst, die vorrangig den Betriebsbereich der Emittentin und ihrer operativen Vertragspartner betreffen. Darunter versteht man das Risiko von Verlusten infolge der Unangemessenheit oder des Versagens interner Verfahren, Systeme und Prozesse, Mitarbeiter oder infolge des Eintretens externer Ereignisse (zB Ausfälle von IT-Systemen, Sachschäden, Fehlverarbeitungen, Betrugsfälle, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse). Die Verwirklichung derartiger Risiken kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.12. Risiko der Abhängigkeit Mitarbeitern von qualifizierten Führungskräften und Die Geschäfts- und Ertragslage der Emittentin hängt in hohem Maße von qualifizierten Führungskräften und Mitarbeitern ab, die bei der Emittentin zum überwiegenden Teil schon seit Jahren beschäftigt sind. Es besteht das Risiko, dass Führungskräfte und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen in Zukunft für die Emittentin nicht mehr tätig sein werden. Der Verlust einer oder mehrerer dieser Führungskräfte und Mitarbeiter kann einen nachteiligen Effekt auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.13. Risiko der Abhängigkeit von erfolgreichem Risikomanagement Die Emittentin hat ein System zur Risikosteuerung und zum Risikomanagement eingerichtet. Es kann der Fall eintreten, dass dieses System für eine bestimmte, aus heutiger Sicht unabsehbare, Situation bzw. hinsichtlich bestimmter Risiken nicht ausreichend ist. Seite 32 von 153 Dies kann einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.14. Risiko der Änderung des wirtschaftlichen und politischen Umfeldes oder rückläufiger Finanzmärkte Neben dem wirtschaftlichen und politischen Umfeld in Österreich haben als Ergebnis der Globalisierung auch die Entwicklung der Weltwirtschaft und der globalen Finanzmärkte einen wesentlichen Einfluss auf die Nachfrage nach den von der Emittentin angebotenen Dienstleistungen und Finanzprodukten und damit auch auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin. In Folge der 2008 ausgebrochenen Finanz- und Wirtschaftskrise war die Weltwirtschaft durch einen globalen Konjunktureinbruch gekennzeichnet, erholte sich jedoch bis 2010. Seit 2010 stellt die Eskalation der Staatsschulden einiger Euroländer eine neuerliche Belastung für die Finanzmärkte allen voran der Staatsanleihenmärkte - dar. Die Dauer und weiteren Folgen dieser Staatsschuldenkrise sind in ihrem Umfang noch nicht abschätzbar, jedenfalls wesentlich von der Realisierung von Budgetsanierungen und einer verstärkten Lösungskompetenz der EU-Politik (Stichwort: EU - Krisenmechanismus) abhängig. Die Schuldenkrise hat inzwischen auch die Realwirtschaft erreicht. Für die Eurozone wird allgemein mit schrumpfenden BIP-Zahlen gerechnet. Eine nachteilige Änderung des wirtschaftlichen oder politischen Umfeldes in Österreich sowie eine erneute und/oder verschärfte nachteilige Entwicklung der Weltwirtschaft und der globalen Finanzmärkte können die Emittentin und ihre Vertragspartner bzw die Nachfrage nach den von der Emittentin angebotenen Dienstleistungen und Finanzprodukten jederzeit nachteilig beeinflussen und sich damit nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Die Krise der internationalen Finanzmärkte hat zu enormen Abschreibungen von Aktiva in den Bilanzen vieler Banken und zu einer maßgeblichen Ausweitung der Kreditaufschläge auf den Kapitalmärkten geführt, was die Refinanzierungskosten bestimmter Banken erhöht hat. Aufgrund dieser erhöhten Kosten und Abschreibungen sind einige Marktteilnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und konnten eine Insolvenz nicht vermeiden. Diese Entwicklung hat zu einer beachtlichen Vertrauenskrise im Interbanken-Markt mit dem Resultat geführt, dass die Kreditgewährung zwischen den Banken substantiell zurückgegangen ist. Das österreichische Parlament und die österreichische Bundesregierung haben bestimmte Maßnahmen getroffen, die das Finanzsystem stabilisieren und die Kreditgewährung unter den Banken unterstützen sollen. In diesem Zusammenhang wurde das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) vom Nationalrat mit dem Ziel beschlossen, die Eigenkapitalbasis heimischer Banken zu stärken. Es können zukünftig auf europäischer und nationaler Ebene auch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel das Auflegen erhöhter Kapitalforderungen oder verstärkter behördlicher Kontrollen beschlossen und durchgeführt werden. In Fällen, in denen die öffentliche Hand direkt in Kreditinstitute investiert, besteht das Risiko, dass dadurch geschäftspolitische Entscheidungen von Kreditinstituten beeinträchtigt werden. Die Auswirkungen dieser erhöhten Kontrollmaßnahmen und verstärkter Regulierung sind ungewiss. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.15. Risiko aufgrund von Störungen Datenverarbeitungssysteme (IT-Risiko) der Kommunikations- und Die Geschäftstätigkeit der Emittentin hängt, wie bei Banken üblich, in hohem Maße von funktionierenden Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen ab. Ausfälle, Unterbrechungen und Sicherheitsmängel können zu Ausfällen oder Unterbrechungen der Systeme für Kundenbeziehungen, Buchhaltung, Verwahrung, Betreuung und/oder Kundenverwaltung führen. Ausfälle und Unterbrechungen der Datenverarbeitungssysteme können sich nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. 2.16. Risiko der Emittentin als Mitglied der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark und Vertragspartner der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ) Hingewiesen wird auf das Risiko der Emittentin, als Mitglied der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark durch die Insolvenz eines Mitgliedes der Raiffeisen Seite 33 von 153 Kundengarantiegemeinschaft Steiermark oder Inanspruchnahme Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ) Nachteile zu erleiden. durch die Raiffeisen Aufgrund der Rolle der Emittentin als Mitglied der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark kommt dem Geschäftsverlauf der übrigen Mitglieder der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark auch für jenen der Emittentin eine entscheidende Bedeutung zu. Eine Insolvenz eines Mitglieds der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark birgt aufgrund der garantierten Erfüllung der geschützten Kundenforderungen des insolventen Vereinsmitglieds durch die übrigen Vereinsmitglieder, dh auch durch die Emittentin, das Risiko, einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zu bewirken. Wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer anderen Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft im Falle der Insolvenz eines Vereinsmitglieds nicht ausreicht, um sämtliche im Rahmen der jeweiligen Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft geschützten Kundenforderungen abzudecken bzw zu ersetzen oder wenn eine Insolvenz der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft eintritt, garantieren die Vereinsmitglieder der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich, dh auch die Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich eine Erfüllung aller Kundeneinlagen und nicht nachrangigen Eigenemissionen des insolventen Mitglieds der jeweiligen Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft. Eine Insolvenz eines Mitglieds einer anderen Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft oder der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft birgt daher das Risiko, einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zu bewirken. 2.17. Risiko eines erhöhten administrativen Aufwands und höherer Verwaltungs- und Refinanzierungskosten aufgrund der Umsetzung von Basel II und Basel III Im Juni 2006 wurden zwei EU-Richtlinien (2006/48/EG vom 14.06.2006 und 2006/49/EG vom 14.06.2006) erlassen. Die Bestimmungen sind - mit Ausnahme einzelner Übergangsbestimmungen, die mit 01.01.2008 in Kraft getreten sind – am 01.01.2007 in Kraft getreten („Basel II“). Die Einführung von Basel II hat zu einer risikoadäquaten Berechnung der Eigenmittelanforderungen, der Einführung adäquater Risikomanagementsysteme, deren Überwachung durch die Finanzmarktaufsicht sowie zur Erhöhung der Transparenz durch verstärkte Offenlegungspflichten der Kreditinstitute geführt. Aufgrund von Basel II ergeben sich für die Emittentin ein erhöhter administrativer Aufwand und höhere Verwaltungskosten sowie höhere Kapitalanforderungen für bestimmte Geschäfte. Dies kann zu nachteiligen Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin führen. Die mit Basel III auf die Emittentin zukommenden neuen Regelungen, insbesondere betreffend die Eigenmittelvorschriften, sehen unter anderem vor, dass nicht alle bisher zum Kernkapital zählenden Kapitalbestandteile auch hinkünftig als Kernkapital anrechenbar sind. Dies kann zur Folge haben, dass die Emittentin zusätzliche Eigenmittel beschaffen muss, was wiederum zur Erhöhung von Refinanzierungskosten der Emittentin führen und sich dadurch nachteilig auf die Geschäfts-, Finanzund Ertragslage der Emittentin auswirken kann. Weiters ist mit verschärften Anforderungen an das interne Liquiditätsmanagement der Emittentin zu rechnen. Aufgrund höherer Anforderungen an das Kapital und die Liquidität der Emittentin besteht das Risiko, dass die Emittentin risikobasierte Aktiva reduziert und Bankkredite für Klein- und Mittelbetriebe nur zu den für Kreditnehmer ungünstigeren Konditionen zur Verfügung gestellt werden können. Dies kann zu einem Rückgang des Aktivgeschäftes der Emittentin führen. Daher kann es zu negativen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin kommen. Es besteht weiters das Risiko, dass die Basel II und Basel III Vorschriften in weiterer Folge geändert werden und damit zusätzliche Aufwendungen und Kosten der Emittentin verbunden sein können. Dies kann negative Auswirkungen auf die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.18. Risiko eines wesentlichen Einflusses auf die Refinanzierungskosten der Emittentin aufgrund einer möglichen Verschlechterung des Ratings der Emittentin (Risiko einer Ratingveränderung) Die Emittentin verfügt über ein Rating der Rating Agentur Moody‘s Investors Service, Inc. (Moody’s) von A1. Das Rating der Emittentin kann wesentlichen Einfluss auf die Refinanzierungskosten der Emittentin haben. Das Rating stellt eine Einschätzung der Ratingagentur dar, die anhand von Bonitätskriterien vorgenommen wird, deren Grundlage neben dem Geschäftsmodell, der Seite 34 von 153 Unternehmensstrategie und dem Kreis der Eigentümer der Emittentin die Bewertung deren Vermögens-, Finanz-, Risiko- und Ertragslage ist. Eine Herabstufung (Downgrading) oder gar Aussetzung oder Zurückziehung des Ratings reduziert die Konkurrenzfähigkeit insbesondere durch Erhöhung der Eigen- und Fremdkapitalkosten. Sie kann den Kreis potentieller Geschäftspartner und damit den Zugang zu liquiden Mitteln einschränken, zum Entstehen neuer oder zur Fälligstellung bestehender Verbindlichkeiten, oder zur Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten führen. Würde sich die Bonität und damit auch das Rating der Emittentin verschlechtern, kann das aus den vorgenannten Gründen die Refinanzierungsmöglichkeiten beeinträchtigen und damit eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zur Folge haben. Ratingverfahren, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen durchgeführt werden, können zu Abweichungen gegenüber vorangegangenen Ratingverfahren und Ratingeinstufungen führen. 2.19. Risiko dass Ratingänderungen den Kurs von Wertpapieren der Emittentin negativ beeinflussen Die der Emittentin von unabhängigen Ratingagenturen erteilten Ratings sind Indikatoren für die Fähigkeit der Emittentin, ihre Verpflichtungen zeitgerecht zu erfüllen. Je niedriger das erteilte Rating auf der anwendbaren Skala ist, desto höher schätzen die Ratingagenturen das Risiko ein, dass die Verbindlichkeiten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Ratingagenturen können ihre Ratings kurzfristig ändern oder zurückziehen. Eine Änderung oder Zurückziehung eines Ratings kann sich auf den Kurs der Wertpapiere nachteilig auswirken. 2.20. Risiko der Emittentin, als wesentlicher Vertriebs- und Vertragspartner der Raiffeisenbankengruppe Steiermark durch mögliche Verschlechterungen des Geschäftsverlaufs der Raif-feisenbankengruppe Steiermark Nachteile zu erleiden Aufgrund der Rolle der Emittentin als wesentlicher Vertrags- und Vertriebspartner der Raiffeisenbankengruppe Steiermark kommt dem Geschäftsverlauf der Raiffeisenbankengruppe Steiermark auch für jenen der Emittentin eine entscheidende Bedeutung zu. Jede Verschlechterung des Geschäftsverlaufs der Raiffeisenbankengruppe Steiermark birgt das Risiko, einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zu bewirken. 2.21. Risiko der Inanspruchnahme der Liquiditätsmanagementvereinbarung durch andere Kreditinstitute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich Die Emittentin hat Liquiditätsmanagementvereinbarungen mit Kreditinstituten der Raiffeisen Bankengruppe Österreich abgeschlossen, welche die Bereitstellung von Liquidität durch die Emittentin sowie das gemeinsame Monitoring von Liquiditätskennzahlen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Liquiditätsschwierigkeiten in der Raiffeisen Bankengruppe Österreich regelt. Alle teilnehmenden Kreditinstitute haben sich verpflichtet, bei Eintritt bestimmter Ereignisse, die die Liquiditätsversorgung eines teilnehmenden Kreditinstituts oder der gesamten Raiffeisen Bankengruppe Österreich betreffen, Maßnahmen zur Behebung eines solchen Präventiv- bzw Krisenfalles mitzutragen und umzusetzen. Eine Inanspruchnahme der Liquiditätsmanagementvereinbarung durch andere Kreditinstitute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich kann einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.22. Risiko im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb Österreichs Wertschwankungen zwischen dem Euro und Währungen außerhalb der Eurozone, in denen die Emittentin tätig ist, können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig beeinflussen. Insbesondere sind die Tochtergesellschaften der Emittentin in Bosnien Herzegowina, Kroatien sowie Ungarn aufgrund ihres Sitzes und ihrer Tätigkeit außerhalb der Eurozone einem Wechselkursrisiko ausgesetzt. Sie bilanzieren in der jeweiligen Landeswährung, sodass die entsprechenden Positionen bei der Konsolidierung im Konzernabschluss der Emittentin in Euro umgerechnet werden müssen. Schwankungen der Wechselkurse zwischen Euro und der jeweiligen Landeswährung in der die entsprechende Tochtergesellschaft der Emittentin tätig ist, können sich daher nachteilig auf die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Seite 35 von 153 2.23. Risiko, dass infolge einer Geldentwertung ein Vermögensschaden bei der Emittentin eintritt Die Gefahr, dass infolge einer Geldentwertung ein Vermögensschaden eintritt (Inflationsrisiko) ist vor allem dann gegeben, wenn die tatsächliche Inflation stärker ausfällt als die erwartete Inflation. Das Inflationsrisiko wirkt sich vor allem auf den Realwert des vorhandenen Vermögens der Emittentin aus und auf den realen Ertrag, der durch das Vermögen der Emittentin erwirtschaftet werden kann. Demnach kann es bei einer höheren als der erwarteten Inflationsrate zu einer nachteiligen Beeinflussung der Wertentwicklung des Vermögens der Emittentin kommen. 2.24. Risiko der Emittentin, dass Vertragspartner ihre Verpflichtungen aus Handelsgeschäften nicht vereinbarungsgemäß erfüllen (Kontrahentenrisiko) Die Emittentin ist bei Handelsgeschäften dem Risiko ausgesetzt, dass Vertragspartner („Kontrahenten“, insbesondere andere Banken und Finanzinstitute) ihre Verpflichtungen aus den Handelsgeschäften nicht vereinbarungsgemäß erfüllen. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.25. Risiko, dass die Emittentin in Zukunft nicht wächst bzw dass die Emittentin ihr Bilanzsummen-Niveau nicht halten kann Der Konzern-Jahresüberschuss der Emittentin ist 2011 um TEUR 343.643 von TEUR 423.682 auf TEUR 80.039 gesunken. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Emittentin zukünftig nicht wächst oder ihr jetziges Bilanzsummen-Niveau nicht halten kann. Das Sinken des Gewinn- und Bilanzsummen-Niveaus der Emittentin aufgrund der damit einhergehenden Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Situation der Emittentin kann einen nachteiligen Effekt auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.26. Risiko, dass aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder wirtschaftlicher Bedingungen die Erlöse der Emittentin aus Handelsgeschäften sinken Die Erlöse der Emittentin aus Handelsgeschäften (Zinshandel, Devisenhandel und Wertpapierhandel) können auf Grund ungünstiger Marktverhältnisse oder ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen sinken. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 2.27. Risiko potenzieller Interessenkonflikte der Organmitglieder der Emittentin aufgrund ihrer Tätigkeit für Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe Österreich Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Emittentin üben wesentliche Organfunktionen und sonstige leitende Funktionen (zB als Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Geschäftsleiter, Prokurist) in anderen Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe Österreich aus. Aus dieser Tätigkeit für die Raiffeisen Bankengruppe Österreich können sich potenzielle Interessenkonflikte mit ihrer Organfunktion bei der Emittentin ergeben. Derartige Interessenkonflikte bei den Organmitgliedern können insbesondere dann auftreten, wenn diese über Maßnahmen zu entscheiden haben, bei welchen die Interessen der Emittentin von jenen der Raiffeisen Bankengruppe Österreich oder einzelner Gesellschaften derselben abweichen (zB bei Veräußerung wichtiger Vermögensgegenstände, gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie Spaltungen, Verschmelzungen oder Kapitalerhöhungen, Übernahmen, der Genehmigung des Jahresabschlusses, Gewinnausschüttung, Beteiligungen, etc.). Das Auftreten derartiger Interessenkonflikte kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. 3. Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte 3.1. Allgemeine Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte Die Interessen von Anlegern an den unter diesem Angebotsprogramm begebenen NichtDividendenwerten sind bestimmten unterschiedlichen Risiken ausgesetzt, die mit den verschiedenen möglichen Ausgestaltungen der Nicht-Dividendenwerte verbunden sind. Risiko bezeichnet im Wesentlichen die Möglichkeit, dass die bei Erwerb des Wertpapiers erwartete Rendite auf das eingesetzte Kapital nicht eintritt oder Seite 36 von 153 der Marktkurs des Wertpapiers im Sekundärmarkt während der Laufzeit des Wertpapiers wesentlich zurückgeht oder das eingesetzte Kapital teilweise oder ganz verloren wird. Hinweis: Die Rendite (bestimmt durch Ausgabekurs, Laufzeit, Zinssatz und Tilgungszahlung – siehe auch Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.10. „Rendite“) kann (als Emissionsrendite) in den Endgültigen Bedingungen nur unter der Annahme im Vorhinein angegeben werden, dass die Emission bis zum Laufzeitende gehalten wird und nur in dem Falle, dass die Laufzeit, die Höhe der Verzinsung sowie der Tilgungskurs/-betrag im Vorhinein feststehen. Die folgenden Ausführungen weisen lediglich auf allgemeine Risiken hin, die mit dem Erwerb der Nicht-Dividendenwerte verbunden sind und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitergehende Informationen sind den etwaigen spezifischen Risikohinweisen in den Endgültigen Bedingungen zu entnehmen. Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Erwerb der Wertpapiere zunächst ihre jeweilige finanzielle Situation und ihre Anlageziele berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten sie neben den übrigen im Prospekt enthaltenen Informationen die nachfolgenden Risiken einer Anlage in Nicht-Dividendenwerte der Emittentin in Betracht ziehen. 3.1.1. Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen und der Bonität der Emittentin (Bonitätsrisiko) Die Bedienung (u.a. Verzinsung, Tilgung, Lieferung) der Nicht-Dividendenwerte hängt von der Bonität der Emittentin bis zum Ende der Laufzeit bzw. bis zum Ausübungszeitpunkt ab. Es besteht das Risiko, dass sich die wirtschaftliche Lage der Emittentin so verschlechtert, dass die Emittentin ihre Verpflichtungen aus den Nicht-Dividendenwerten nicht termingerecht, nur teilweise oder gar nicht erfüllen kann (Bonitätsrisiko - siehe auch Kapitel 2. „Risiken in Bezug auf die Emittentin“). 3.1.2. Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko) Die Rendite der Wertpapiere kann durch die Verwirklichung bestimmter weiterer Risiken erheblich negativ beeinflusst werden; hierzu zählen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist, insbesondere folgende Risiken: Der Markt für von österreichischen Banken begebene Nicht-Dividendenwerte kann volatil sein und wird von volkswirtschaftlichen Faktoren und dem Marktumfeld in Österreich sowie in unterschiedlichem Umfange von Faktoren wie beispielsweise dem Marktumfeld, Zinssätzen, Devisenkursen und Inflationsraten in anderen europäischen und sonstigen Ländern beeinflusst. Es kann sein, dass Ereignisse in Österreich, Europa, USA oder anderswo zu Marktvolatilität führen oder dass sich diese Volatilität nachteilig auf den Kurs der Nicht-Dividendenwerte auswirken wird oder dass diese volkswirtschaftlichen Faktoren und das Marktumfeld andere nachteilige Auswirkungen haben werden. Der Marktwert von Nicht-Dividendenwerten wird durch die Kreditwürdigkeit der Emittentin (siehe oben) und durch eine Anzahl von zusätzlichen Faktoren wie zum Beispiel den Marktzins, das Marktumfeld, die Inflationsrate und die Restlaufzeit der Nicht-Dividendenwerte bestimmt. Der Kurs, zu dem Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit vor Fälligkeit verkauft werden können, kann im Hinblick auf den Ausgabekurs, zu dem diese vom Anleger gekauft/gezeichnet wurden, stark abweichen. Es besteht das Risiko, dass bei Verwirklichung des Marktrisikos Zinszahlungen ganz oder teilweise und/oder die Tilgung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.1.3. Kursrisiko von festverzinslichen Wertpapieren Grundsätzlich gilt der Zusammenhang, dass bei steigenden Marktzinsen die Kurse von festverzinslichen Wertpapieren im Sekundärmarkt (d.h. dem Markt für den Handel bereits emittierter Wertpapiere – im Gegensatz zum Primärmarkt, dem Markt für Neuemissionen) fallen. Je länger die Restlaufzeit der Wertpapiere, desto stärker fällt diese Kursänderung aus. Das Marktzinsniveau wiederum hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie u.a. der Inflationsrate, der Geldpolitik, dem Marktumfeld und Markterwartungen. Es besteht das Risiko, dass bei einem Verkauf während der Laufzeit der Verkaufskurs stark vom Kaufkurs abweicht. 3.1.4. Kursrisiko von variabel verzinsten Wertpapieren Auch bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung („Geldmarkt-“ oder „Kapitalmarkt-Floater“), die abhängig von einem Geldmarkt- oder Kapitalmarkt-Referenzsatz festgelegt wird, darf nicht von einer Seite 37 von 153 Kursentwicklung um den Nennwert der Wertpapiere ausgegangen werden. Die Kursentwicklung hängt von der Entwicklung des zu Grunde liegenden Referenzsatzes (EURIBOR, LIBOR, etc.) und dessen Laufzeit, von gegebenenfalls vereinbarten Mindest- („Floor“) und/oder Höchstzinssätzen („Cap“) und von gegebenenfalls vereinbarten Kündigungsrechten ab. Es besteht das Risiko, dass bei einem Verkauf während der Laufzeit der Verkaufskurs stark vom Kaufkurs abweicht. 3.1.5. Kursrisiko bei Nullkupon-Emissionen Bei Nullkupon-Emissionen haben Veränderungen des Marktzinsniveaus wegen der stark unter par (unter dem Nennwert) liegenden Emissions- / Ausgabekurse bzw. der stark über par liegenden Tilgungskurse (bei „Prämienanleihen“), die durch die Abzinsung bzw. Aufzinsung zustande kommen, wesentlich stärkere Auswirkungen auf die Kurse als bei üblichen laufend verzinsten Anleihen. Steigen die Marktzinsen, so erleiden Nullkupon-Wertpapiere höhere Kursverluste als andere Anleihen mit gleicher Laufzeit und vergleichbarer Schuldnerbonität. Nullkupon-Emissionen sind wegen ihrer Hebelwirkung auf den Kurs eine Wertpapierform mit besonderem Kursrisiko. Die Hebelwirkung besteht darin, dass sich der Kurs von Nullkupon-Emissionen stärker verändert als der Kurs bei Emissionen mit laufender Verzinsung unter der Berücksichtigung einer gleichen Marktzinsveränderung. Es besteht das Risiko, dass die Kursschwankungen bei Nullkupon-Emissionen stärker ausfallen als bei Emissionen mit laufender Verzinsung. 3.1.6. Kursrisiko und Liquiditätsrisiko von Nicht-Dividendenwerten mit langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit – Perpetuals Nicht-Dividendenwerte mit sehr langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit („Perpetuals“) reagieren besonders stark auf Veränderungen des Marktzinsniveaus und unterliegen daher einem erhöhten Kursrisiko. Weiters verfügen diese Wertpapiere oft nicht über einen liquiden Markt. Es besteht einerseits das Risiko, dass die Kursschwankungen stärker ausfallen als bei Nicht-Dividendenwerten mit bestimmter oder kürzerer Laufzeit. Es besteht andererseits das Risiko, dass die NichtDividendenwerte während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten Preisen oder gar nicht veräußert werden können. 3.1.7. Risiken aufgrund eines illiquiden Handels der Wertpapiere Bei den begebenen Wertpapieren handelt es sich um neu begebene Wertpapiere, für die zum Emissionszeitpunkt kein liquider sekundärer Handelsmarkt besteht. Es ist nicht gesichert, dass sich ein Sekundärmarkt für die Wertpapiere bildet oder ein solcher fortbestehen wird. In einem illiquiden Markt besteht das Risiko, dass Anleger nicht in der Lage sein werden, die Wertpapiere jederzeit und/oder zu einem fairen Preis zu verkaufen. Das angegebene maximale Emissionsvolumen von Emissionen der Emittentin lässt keinen Rückschluss auf die Liquidität der Wertpapiere zu. Anleger müssen daher damit rechnen, dass die von ihnen gehaltenen Wertpapiere insbesondere bei Veräußerung während der Laufzeit im Extremfall nicht oder nicht zum gewünschten Zeitpunkt bzw nicht zum gewünschten Kurs veräußern können. D.h. es besteht das Risiko, dass die NichtDividendenwerte während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten Preisen oder gar nicht veräußert werden können. 3.1.8. Risiken aufgrund (Handelsaussetzung) eines inaktiven Handels der Wertpapiere Der Handel in einem Finanzinstrument kann, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteresse dem nicht entgegenstehen, gemäß den jeweils anwendbaren Bestimmungen des Börseplatzes ausgesetzt werden. Das österreichische Börsegesetz trifft für Finanzinstrumente, die den Regeln eines geregelten Marktes nicht mehr entsprechen, nähere Regelungen (§ 25b BörseG). Während einer Handelsaussetzung können an dem von der Handelsaussetzung jeweils betroffenen geregelten Markt keine Kauf- und Verkaufsaufträge der Marktteilnehmer durchgeführt werden. Nach einer Handelsaussetzung kann der Kurs stark vom letzten Kurs abweichen und es besteht das Risiko, dass sich gewisse Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich Kauf- und Verkaufskursen nicht mehr erfüllen. Börsen im Sinne des § 1 Abs 1 BörseG können gemäß § 13 Abs 4 BörseG Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Seite 38 von 153 Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist. Weiters ist die FMA gemäß § 8a Abs 2 Z 7 Kapitalmarktgesetz (KMG) befugt, den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen des KMG oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen wurde. Es besteht für Anleger das Risiko, dass die von ihnen gehaltenen Wertpapiere im Extremfall nicht oder nicht zum gewünschten Zeitpunkt bzw. nicht zum gewünschten Kurs gehandelt werden können, ihre Orders für erloschen erklärt werden und neu erteilt werden müssen. 3.1.9. Risiko aufgrund von Währungsschwankungen (Währungsrisiko) Anleger müssen sich bewusst sein, dass eine Anlage in die Nicht-Dividendenwerte mit Währungsrisiken verbunden sein kann. Diese Risiken treten zum Ausfallsrisiko hinsichtlich der Emittentin, dem Markt- und Liquiditätsrisiko und dem Risiko der Art der begebenen NichtDividendenwerte hinzu. Der Wechselkurs als Preis einer Währungseinheit ausgedrückt in einer anderen Währung kann stark schwanken und hängt von einer Anzahl von Faktoren ab, wie Zinsdifferenzen zwischen den Ländern, Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik. RLB-Emissionen werden im Regelfall in Euro begeben, sodass für Anleger, die in einer anderen Währung als Euro rechnen und bilanzieren, ein Währungsrisiko besteht. Für Anleger, die in Euro rechnen und bilanzieren, besteht ein Währungsrisiko bei RLB-Emissionen, die in einer anderen Währung als Euro begeben werden oder für die ein Basiswert in einer anderen Währung als Euro gewählt wird oder für die der Ausgabekurs, Zins- und/oder Tilgungszahlungen in verschiedenen Währungen festgelegt werden. Es besteht das Risiko, dass bei Verwirklichung des Währungsrisikos Zinszahlungen ganz oder teilweise und/oder die Tilgung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.1.10. Risiko aufgrund vorzeitiger Kündigung (Kündigungsrisiko) Für bestimmte Nicht-Dividendenwerte können in den Endgültigen Bedingungen ordentliche/zusätzliche Kündigungsrechte vorgesehen sein und/oder außerordentliche Kündigungsrechte der Emittentin näher ausgestaltet sein oder eine vorzeitige Rückzahlung in Abhängigkeit des Eintrittes bestimmter Bedingungen vorgesehen sein. Sowohl bei außerordentlichen als auch bei ordentlichen Kündigungen als auch bei einer bedingungsmäßigen vorzeitigen Rückzahlung können negative Abweichungen gegenüber der erwarteten Rendite eintreten und der Rückzahlungsbetrag niedriger als der für die Nicht-Dividendenwerte vom Inhaber gezahlte Ausgabe/Kaufpreis sein, sodass der Investor in diesem Fall sein eingesetztes Kapital nicht in vollem Umfang zurückerhält. Darüber hinaus können Anleger die bei einer Kündigung vorzeitig erstatteten Beträge möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite wieder veranlagen. Es besteht das Risiko, dass bei Nicht-Dividendenwerten, deren Rückzahlungskurs von der Entwicklung eines Basis- / Referenzwertes (einschließlich Körben von Basis-/Referenzwerten) abhängt, bei einer Kündigung im Extremfall das eingesetzte Kapital zur Gänze verloren sein kann. 3.1.11. Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls von Zinszahlungen und/oder Tilgungszahlungen bei (kurzfristigen) Nachrangigen Wertpapieren (Risiko von Nachrangkapital) Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind Nachrangige Wertpapiere gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen. Nachrangige Wertpapiere gemäß § 23 Abs. 8 und 8a BWG sind nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG und werden im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt. Zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten von Nachrangigen Wertpapieren siehe Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.6. „Rang der Wertpapiere“. Die Inhaber von Nachrangigen Wertpapieren tragen ein höheres Ausfallsrisiko als die Inhaber nicht-nachrangiger Wertpapiere. Nachrangige Wertpapiere können darüber hinaus ein Kündigungsrecht der Emittentin vorsehen. Die Inhaber von Nachrangigen Wertpapieren müssen in diesem Fall auch ein Kündigungsrisiko tragen. Anleger müssen daher berücksichtigen, dass im Falle einer Kündigung durch Seite 39 von 153 die Emittentin der Rückzahlungsbetrag niedriger als der für die Wertpapiere gezahlte Ausgabe/Kaufpreis sein kann, sodass der Anleger sein eingesetztes Kapital nicht in vollem Umfang zurückerhält. Darüber hinaus kann der Anleger die bei einer vorzeitigen Kündigung erstatteten Beträge möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite wieder veranlagen (siehe Risikofaktor „Kündigungsrisiko“). Für Inhaber Nachrangiger Wertpapiere besteht weiters das Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeiten. Gemäß § 23 Abs. 8 und 8a BWG hat die Gesamtlaufzeit bei Nachrangigem Kapital mindestens fünf Jahre und bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens der Emittentin oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren (bei Nachrangigem Kapital) und von zumindest zwei Jahren (bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital) vorzusehen. Die Emittentin kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren (bei Nachrangigem Kapital) und von zwei Jahren (bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital) kündigen, wenn sie zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Die genannte Frist muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Wertpapiere wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und die Emittentin zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Die Bedingungen Nachrangiger Wertpapiere dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung der Emittentin oder – in oben beschriebenen Fällen – vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind. Anleger müssen daher damit rechnen, dass sie ihre Wertpapiere nicht kündigen, sondern allenfalls am Handelsmarkt zu ungünstigeren Konditionen verkaufen können. Die Wertpapiere unterliegen daher einem Kurs- und Liquiditätsrisiko (siehe Risikofaktoren „Kündigungsrisiko“, „Wiederanlagerisiko“, „Liquiditätsrisiko“). Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8a Z 3 BWG dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel der Emittentin unter das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 BWG absinken. Für Inhaber von Kurzfristigem Nachrangigem Kapital besteht daher ein erhöhtes Risiko des Ausfalls von Tilgungsbzw. Zinszahlungen. Die Emittentin kann eigenes Nachrangiges Kapital und eigenes Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 16 BWG bis zu 10% des jeweils begebenen Nachrangigen Kapitals und Kurzfristigen Nachrangigen Kapitals erwerben. Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Schuldverschreibungen der RLB Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA. Es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB Steiermark nicht als Nachrangkapital der RLB Steiermark angerechnet werden können. 3.1.12. Risiko der Ertragsverminderung durch Transaktions- und Folgekosten Es besteht das Risiko, dass die tatsächliche Rendite auf Nicht-Dividendenwerte infolge von Transaktionskosten, verrechneten Spesen Provisionen und fremden Kosten sowie von Folgekosten (z.B. Depotgebühren) niedriger ist als die angegebene Emissionsrendite. 3.1.13. Risiken aufgrund (Wiederanlagerisiko) von Änderungen der Marktsituation Bei Nicht-Dividendenwerten mit regelmäßigen Verzinsung können Anleger die als Zinszahlungen auf die Nicht-Dividendenwerte ausbezahlten Beträge möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite wieder anlegen. Es besteht dadurch das Risiko, dass die tatsächliche Rendite niedriger ist als die angegebene Emissionsrendite. 3.1.14. Operationelles Risiko Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Verbriefung der Nicht-Dividendenwerte zur Gänze durch veränderbare Sammelurkunden gemäß DepotG, die bei der RLB Steiermark oder bei der OeKB als Wertpapiersammelbank oder bei einem anderen in- oder ausländischen Verwahrer (innerhalb des EWR) hinterlegt werden. Die Anleger müssen sich auf die Verfahren für die Übertragung, Zahlung und Kommunikation mit der Emittentin verlassen. Weiters besteht das Risiko des Verzugs/Ausfalls von Zahlungen oder einer verspäteten Orderausführung für RLB-Emissionen infolge fehlerhafter Prozesse, menschlichem Versagen, NaturSeite 40 von 153 und sonstiger Katastrophen, Technologieversagen oder Änderungen im externen Umfeld („event risk“), beispielsweise: Ausfälle von IT-Systemen, Sachschäden oder Betrugsfälle. 3.1.15. Risiko bei Kreditfinanzierung Wird der Erwerb von Nicht-Dividendenwerten mit Kredit finanziert und kommt es anschließend zu einem Zahlungsverzug oder –ausfall hinsichtlich der Nicht-Dividendenwerte oder sinkt der Kurs erheblich, muss der Anleger einerseits den eingetretenen Verlust hinnehmen, andererseits auch die Kreditzinsen bedienen und den Kredit zurückzahlen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko erheblich erhöhen. Aufgrund des erhöhten Risikos ist daher von kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften abzuraten. 3.1.16. Risiko aufgrund von Änderungen der Rechtslage (Steuerliches Risiko) Die effektive Rendite von Anlegern der Nicht-Dividendenwerte kann durch steuerliche Auswirkungen der Anlage in diese Werte verringert werden. Dies trifft auch auf Änderungen der Steuerrechtslage oder der Vollzugspraxis vor dem Ende der Laufzeit oder dem Ausübungszeitpunkt der NichtDividendenwerte zu. Die Emittentin rät allen Anlegern, hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in die Nicht-Dividendenwerte ihre eigenen Steuerberater zu konsultieren. 3.1.17. Risiko möglicher Interessenskonflikte Es besteht die Möglichkeit, dass Entscheidungen der Emittentin, die in anderen unabhängigen Geschäftsbereichen getroffen werden, eine negative Auswirkung auf den Wert der NichtDividendenwerte haben. Beispielsweise können Investitionsentscheidungen der Emittentin in unabhängigen Geschäftsbereichen den Kurs eines Wertpapiers beeinflussen, welches bei der Berechnung als Basiswert für Zins- und/oder Tilgungszahlungen (mit-)herangezogen wird. Es besteht das Risiko, dass vereinzelt die Zins- und/oder Tilgungszahlungen negativ beeinflusst werden, bzw. im Extremfall ganz oder teilweise ausfallen können. 3.1.18. Risiko irrationaler Faktoren Der Kurs, die Verzinsung und die Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten können auch durch irrationale Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Gerüchte negativ beeinflusst werden. 3.2. Zusätzliche Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten 3.2.1. Allgemeine Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten Die folgenden Ausführungen weisen lediglich auf allgemeine Risiken hin, die mit dem Erwerb von Derivativen Nicht-Dividendenwerten der Emittentin verbunden sind und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Risikohinweise ersetzen nicht die in jedem Einzelfalle unerlässliche Beratung durch die Hausbank sowie durch Rechts-, Unternehmens- und Steuerberater, um die Folgen einer Anlage in Derivative Wertpapiere beurteilen zu können. Die in diesem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Risikohinweise dienen nur der Information der Anleger und können eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und Verhältnisse des jeweiligen Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklärung nicht ersetzen. Eine Anlage in Derivative Wertpapiere ist für Anleger ohne ausreichende Kenntnisse im Finanzbereich nicht geeignet. Anleger sollten abwägen, ob eine Anlage in Derivative Wertpapiere vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Umstände für sie geeignet ist. Eine Investition in Derivative Wertpapiere erfordert genaue Kenntnisse der jeweiligen Emission. Anleger sollten Erfahrung mit der Anlage in die den Derivativen Wertpapiere zu Grunde liegenden Basiswerte haben und die damit verbundenen Risiken kennen. Eine Anlage in Derivative Wertpapiere ist mit erheblichen Risiken verbunden, die bei einer vergleichbaren Anlage in konventionelle fest- oder variabel verzinste Wertpapiere nicht auftreten. Sollte eines oder sollten mehrere der nachstehend beschriebenen Risiken eintreten, können Anleger, die in Derivative Wertpapiere investieren, ihr eingesetztes Kapital sowie die aufgewendeten Transaktionskosten ganz oder teilweise verlieren. - Bei einem Derivativen Nicht-Dividendenwerten zu Grunde liegenden Index oder Korb von Basiswerten können wesentliche Änderungen eintreten, sei es auf Grund der Seite 41 von 153 Zusammensetzung des Index oder Korbes oder auf Grund von Wertschwankungen seiner Bestandteile. - Der Zinssatz von Derivativen Nicht-Dividendenwerten ist u.U. niedriger als bei konventionellen Wertpapieren, die zur selben Zeit von der Emittentin begeben werden, oder die Wertpapiere sind überhaupt unverzinst. - Die Kapitalrückzahlung kann zu anderen Terminen erfolgen, als vom Anleger erwartet. - Die Risiken einer Anlage in Derivative Nicht-Dividendenwerte umfassen sowohl Risiken der zu Grunde liegenden Basiswerte als auch Risiken, die nur für die Nicht-Dividendenwerte selbst gelten. - Derivative Nicht-Dividendenwerte, die auf mehr als eine Gruppe von Basiswerten (vgl. Punkt 3.2.2. „Referenzgrößen“, Unterpunkte a) bis i)) oder auf Formeln bezogen sind, in die mit mehr als einer Basiswertgruppe verbundene Risiken einfließen, haben möglicherweise ein höheres Risikoniveau als Nicht-Dividendenwerte, die nur auf eine Basiswertgruppe bezogen sind. - Eine Marktstörung kann dazu führen, dass ein Index, auf dem die Derivativen NichtDividendenwerte beruhen, nicht fortgeführt wird. - Darüber hinaus ist der Wert der Derivativen Nicht-Dividendenwerte am Sekundärmarkt einem höheren Risikoniveau ausgesetzt als der Wert anderer Nicht-Dividendenwerte. Eine Reihe von Faktoren wirken sich unabhängig von der Bonität der Emittentin auf einen etwaigen Sekundärmarkt für die Derivativen Nicht-Dividendenwerte aus (siehe auch „Produktspezifische Risiken“ unten), das sind beispielsweise: - die Wertentwicklung des jeweiligen zu Grunde liegenden Basiswertes, die von einer Reihe zusammenhängender Faktoren abhängt, darunter volkswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche und politische Ereignisse, über die die Emittentin keine Kontrolle hat; - die historische und erwartete Schwankungsbreite der Kurse des jeweiligen zu Grunde liegenden Basiswertes („Volatilität“); - im Fall von zu Grunde liegenden Körben von Basiswerten: die historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Basiswerte untereinander); - die Restlaufzeit der Nicht-Dividendenwerte; - der ausstehende Betrag der Nicht-Dividendenwerte; - das Marktzinsniveau; - bei Anwendung von Formeln für die Berechnung der Verzinsung und/oder Tilgung mit Derivativer Komponente: die gegebenenfalls in Formeln enthaltenen Multiplikatoren und Hebelfaktoren; - die eingeschränkte Liquidität des Sekundärmarktes, die gegebenenfalls trotz Börsenotierung der Nicht-Dividendenwerte dazu führt, dass die Titel vor Laufzeitende nicht oder nur zu erheblichen Kursabschlägen verkauft werden können, wobei die Emittentin i.d.R. als alleinige Käuferin nicht ausgelaufener Nicht-Dividendenwerte in Frage kommt. Die Kursbildung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten orientiert sich im Gegensatz zu anderen Wertpapieren nicht ausschließlich an dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, da die Emittentin im Sekundärmarkt unter gewöhnlichen Marktbedingungen eigenständig An- und Verkaufskurse für die Wertpapiere stellt. Diese Preisberechnung wird von der Emittentin auf der Basis von im Markt üblichen Preisberechnungen vorgenommen, wobei der Wert der Nicht-Dividendenwerte grundsätzlich aufgrund des Wertes des Basiswertes und des Wertes der weiteren Ausstattungsmerkmale (wie u.a. Kündigungsrechte, Rückzahlung zum Nominale zum Laufzeitende) ermittelt wird. Es ist beabsichtigt, dass die Emittentin unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig An- und Verkaufskurse für Derivative Nicht-Dividendenwerte einer Emission stellen wird. Die Emittentin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Investoren können daher nicht darauf vertrauen, dass sie die Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder einem bestimmten Kurs veräußern können. Insbesondere können die gestellten Ankaufs- und Verkaufspreise für die Derivativen Nicht- Seite 42 von 153 Dividendenwerte einer Emission von den von anderen Wertpapierhändlern für die Derivaten NichtDividendenwerte eventuell gestellten Preisen abweichen. Die historische Entwicklung der/des Derivativen Nicht-Dividendenwerten zu Grunde liegenden Basiswerte(s)/Referenzgröße(n), einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen, sollte nicht als ausschlaggebend für die künftige Entwicklung der/des zu Grunde liegenden Basiswerte(s)/ Referenzgröße(n), einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen, während der Laufzeit von Derivativen Nicht-Dividendenwerten angesehen werden. Darüber hinaus können mit der Inhaberschaft bestimmter Derivativer Nicht-Dividendenwerte für bestimmte Anleger aufsichtsrechtliche (z.B. BWG-Normen) oder sonstige Auswirkungen (z.B. interne Satzungen institutioneller Investoren) verbunden sein. Die Emittentin ist berechtigt, Wertpapiere für eigene oder für Rechnung Dritter zu kaufen und zu verkaufen und weitere Wertpapiere zu begeben. Die Emittentin wird überdies täglich an den österreichischen und an den internationalen Wertpapier- und Devisenmärkten tätig. Sie kann daher für eigene Rechnung oder für Kundenrechnung Geschäfte abschließen, an denen Anlagewerte, die als Basis-/ Referenzwerte für Derivative Nicht-Dividendenwerte dienen, direkt oder indirekt beteiligt sind, und sie kann in Bezug auf diese Geschäfte auf dieselbe Weise handeln, wie wenn die Derivativen Nicht- Dividendenwerte nicht ausgegeben worden wären. Investitionsentscheidungen der Emittentin in unabhängigen Geschäftsbereichen können den Kurs eines Wertpapieres beeinflussen, welches bei der Berechnung als Basiswert für Zins- und/oder Tilgungszahlungen mit herangezogen wird. Anleger können nicht darauf vertrauen, dass sie während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte abschließen können, durch die sie ihre anfänglichen Risiken ausschließen oder einschränken können; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für die Inhaber der Derivativen Nicht-Dividendenwerte ein entsprechender Verlust entsteht. 3.2.2. Referenzgrößen Anleger müssen sich bewusst sein, dass die Zahlung von Zinsen und/oder Kapital auf Derivative Wertpapiere von verschiedenen Faktoren wie Indizes, Aktienvermögen, Rohstoffen oder anderem Vermögen abhängig sein kann. Deshalb hängt das Risiko einer Nichtleistung solcher Zins- und/oder Kapitalzahlungen von spezifischen Risiken ab, die mit der anwendbaren Art der Bezugs/Referenzgröße verbunden sind. Der Marktwert von Derivativen Nicht-Dividendenwerten wird zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Risiken durch die Wertentwicklung der maßgeblichen Referenzgröße für die Berechnung eines variablen Zinssatzes und/oder die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bestimmt. Das Ausmaß der Kursschwankungen („Volatilität“) und damit das Kursrisiko im Sekundärmarkt während der Laufzeit der Nicht-Dividendenwerte kann sich durch die Anwendung von Multiplikatoren oder anderen Hebelfaktoren bei der Berechnung der zahlbaren Beträge zusätzlich erhöhen. Referenzgrößen können sein: a) Index/Indizes b) Aktie(n) c) Rohstoff(e), Waren d) Währungskurs(e) e) Fonds f) Geldmarktinstrumente g) Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten h) Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln i) Derivative Finanzinstrumente (Optionen, Futures, Termingeschäfte) Zu möglichen Ausgestaltungsvarianten von Derivativen Nicht-Dividendenwerten und damit verbundenen Risiken siehe auch Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.1. „Typ und Kategorie, ISIN“ Absatz „Typ und Kategorie“. a) Index/Indizes Ein Index ist eine statistische Kennzahl, mit der Veränderungen von Preisen/Kursen gegenüber einem früheren Zeitpunkt (Preis-, Kursbewegungen) sichtbar gemacht werden können. Indizes werden von Seite 43 von 153 verschiedensten Institutionen und Marktteilnehmern am Kapitalmarkt (u.a. Börsen, Banken, Finanzinstitute) errechnet und veröffentlicht. Indizes können die verschiedensten Instrumente (Aktien, Zinsinstrumente, Rohstoffe, Währungen, Inflation etc.), Märkte und Branchen abbilden. Damit bilden Indizes das Risiko der in ihnen enthaltenen Assets nach der im Index vorgenommenen Zusammensetzung/Gewichtung ab. Das Risiko von Kurschwankungen von an Indizes gebundenen Derivativen Nicht-Dividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an einen Index gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. b) Aktie(n) Eine Aktie ist ein Wertpapier, das einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft und dem Inhaber Vermögens- und Mitspracherechte sichert (Beteiligungspapier). Der Kurs einer Aktie ergibt sich aus Angebot und Nachfrage, er repräsentiert den Wert des Unternehmens. Der potentielle Ertrag von Aktienveranlagungen ergibt sich aus Dividendenzahlungen und Wertzuwächsen (bei börsenotierten Aktien aus Kursgewinnen). Beide sind u.a. abhängig vom Unternehmenserfolg und damit nicht verlässlich prognostizierbar. Aktienveranlagungen können zu deutlichen Verlusten (bis zum Totalverlust) führen: Im Allgemeinen orientiert sich der Wert/Kurs einer Aktie an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens sowie an den allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen. Aber auch das Marktumfeld und irrationale Faktoren (Stimmungen, Meinungen) können die Kursentwicklung beeinflussen. Zudem besteht bei Aktien mit geringem Volumen und geringer Streuung das Risiko der mangelnden Handelbarkeit. Das Risiko von Kurschwankungen von an Aktien gebundenen Derivativen Nicht-Dividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an Aktien gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. c) Rohstoff(e), Waren Bestimmte bewegliche Sachgüter („Commodities“) wie Rohstoffe (Erdöl, Kupfer, etc.), Edelmetalle (Gold, Silber, etc.), Landwirtschaftsprodukte (Weizen, Kakao, etc.) und Nahrungsmittel werden an sogenannten Warenbörsen weltweit gehandelt. Geschäfte an Warenbörsen werden entweder als Kassageschäfte mit sofortiger Erfüllungsfrist („Spotmarkt“) oder als Termingeschäfte (Warentermingeschäfte) abgeschlossen. Es werden Futures und Optionen, aber auch Optionen auf Futures, jeweils im Hinblick auf Kauf und Verkauf von Commodities in Form von standardisierten Kontrakten gehandelt. (Zur Definition von Optionen, Futures und Termingeschäften siehe Absatz i) unten). Die Kursentwicklung dieser Instrumente ist stärkeren Schwankungen (hohe Volatilität) als bei anderen Anlagekategorien unterworfen. Preisrisiken von Commodities sind häufig sehr komplex. Die Preisentwicklung ist u.a. von der Verfügbarkeit/Lieferbarkeit der Commodities, von politischen, geopolitischen und von meteorologischen (Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, etc.) Faktoren abhängig. Nicht alle Commodities-Märkte sind liquide. Das Risiko von Kursschwankungen von an Rohstoffe/Waren gebundenen Derivativen NichtDividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von Rohstoffen/Waren gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. d) Währungskurs(e) Der Wechselkurs als Preis einer Währungseinheit ausgedrückt in einer anderen Währung kann stark schwanken und hängt von einer Anzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Zinsdifferenzen zwischen den Ländern, Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik. Das Risiko von Kursschwankungen von an Währungskurse gebundenen Derivativen NichtDividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von einer oder mehreren Währungen gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. e) Fonds Seite 44 von 153 Investmentfonds investieren die Gelder der Anleger nach dem Prinzip der Risikostreuung in Aktien, Anleihen, Immobilien, Geldmarktinstrumente, Finanzinstrumente, Fonds oder andere Anlageinstrumente. Durch die Streuung auf viele unterschiedliche Anlagen soll das Gesamtrisiko verringert werden. Je nach nationaler Gesetzgebung des Sitzstaates verbriefen Anteile an Kapitalanlagefonds Miteigentumsanteile am Fondsvermögen (Sondervermögen), schuldrechtliche Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft in Höhe des aliquoten Anteils am Fondsvermögen oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Die Haupttypen sind Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds (investieren in Anleihen und Aktien), Geldmarktfonds, Hedgefonds, Dachfonds („Fund of Funds“) und Immobilienfonds. Fonds können in inländische und/oder ausländische Werte investieren. Der potentielle Ertrag dieser Investmentfonds setzt sich aus den jährlichen Ausschüttungen und der Entwicklung des errechneten Wertes des Fondsvermögens zusammen und kann im vorhinein nicht prognostiziert werden. Die Entwicklung ist von der in den Fondsbestimmungen festgelegten Anlagepolitik, von der Wertentwicklung des Fondsvermögens und von der Qualifikation des jeweiligen Fondsmanagers abhängig. OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG sehen in der Regel auf Verlangen jederzeitige Rückgaberechte zum Rücknahmepreis vor; unter außergewöhnlichen Umständen kann die Rücknahme bis zum Verkauf von Vermögenswerten des Fonds und Eingang des Verwertungserlöses vorübergehend ausgesetzt werden. Fonds anderer Jurisdiktionen können (stark) eingeschränkte Handelbarkeit und/oder (stark) eingeschränkte Liquidität aufweisen. Das Risiko von Kursschwankungen von an Fonds gebundenen Derivativen Nicht-Dividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von Fonds gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. f) Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumente sind verbriefte Geldmarktveranlagungen, im Regelfall mit einer Laufzeit von unter einem Jahr. Zu den (in- und ausländischen) Geldmarktinstrumenten zählen u.a. kurzfristige Staatspapiere (wie Bundesschatzscheine in Österreich), „Certificates of Deposits“ oder „Depositenzertifikate“ von Banken, und „Commercial Paper“ von Unternehmen. Geldmarktinstrumente werden im Regelfall diskontiert begeben. Die Kursentwicklung dieser Instrumente hängt von der Entwicklung der Geldmarktzinsen ab. Für Geldmarktinstrumente besteht meist kein geregelter Sekundärmarkt, d.h. die jederzeitige Handelbarkeit kann eingeschränkt sein. Das Risiko von Kursschwankungen von an Geldmarktinstrumente gebundenen Derivativen NichtDividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von Geldmarktinstrumenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen oder ausfällt. g) Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Zur Definition von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten siehe die Definition von NichtDividendenwerten der Emittentin im Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der Emittentin“. Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten weisen neben dem Bonitätsrisiko des jeweiligen Emittenten die je nach Ausgestaltung zutreffenden im Kapitel 2. „Risiken im Hinblick auf die NichtDividendenwerte“ beschriebenen Risiken auf. Das Risiko von Kursschwankungen von Derivativen Nicht-Dividendenwerten, die an NichtDividendenwerte anderer Emittenten gebunden sind, während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Tilgung/Rückzahlung von NichtDividendenwerten anderer Emittenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. h) Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln Ein Zinssatz ist ein prozentualer Betrag, mit dem aktuelle Preise am Geld- und Kapitalmarkt dargestellt werden (z. B. EURIBOR, EUR-Swap-Satz). Die EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate)Sätze werden werktäglich um 11:00 Uhr Brüsseler Zeit als ungewichteter Durchschnitt aus Briefsätzen von Interbankeinlagen erstklassiger Institute auf Basis der Transaktionen von 48 Banken, darunter 41 Seite 45 von 153 aus dem Euroraum, 3 aus sonstigen EU-Ländern und aus 4 internationalen Banken, berechnet. Dabei werden die jeweils 15% höchsten und tiefsten Werte eliminiert. Ein Swap ist eine Vereinbarung über den gegenseitigen Austausch von (fixen und variablen) Zahlungsströmen auf Basis eines zugrunde liegenden Nominalbetrages (Zinsswap). Hierüber können Zinsänderungsrisiken gesteuert werden. Zinsswapvereinbarungen umfassen den Kapitalbetrag, die Laufzeit, die Zinszahlungsperiode, den laufzeitkonformen Swap-Satz und den Referenzsatz für den variablen Satz (z. B. 3- MonatsEURIBOR). Swap-Sätze werden werktäglich von verschiedensten Marktteilnehmern am Kapitalmarkt gestellt und von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA®) mittels ISDAFIX® über Reuters und Bloomberg standardisiert veröffentlicht. Swap-Sätze können verschiedene Laufzeiten und Themen (Zinsen, Währungen, Devisen, Rohstoffe, Assets etc.) abbilden. Die Entwicklung der Zinssätze hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik. Das Risiko von Kursschwankungen von Derivativen Nicht-Dividendenwerten mit Zinsstrukturen während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren oder konventionellen variabel verzinsten Wertpapieren („Floater“) der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an einen Zinssatz / Zinssätze / eine Kombination aus Zinssätzen gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. i) Derivative Finanzinstrumente (Optionen, Futures, Termingeschäfte) Unter derivativen Finanzinstrumenten werden Finanzinstrumente verstanden, deren Bewertung von der Preisentwicklung des zu Grunde liegenden Finanztitels (Basiswert) abhängt, wie beispielsweise Optionen, Futures oder Swaps. Nachstehend werden beispielhaft Optionen und Futures (Termingeschäfte) beschrieben. Optionen und Futures werden außerbörslich oder börslich gehandelt. Optionen bezeichnen Rechte, eine bestimmte Menge eines Basiswertes (wie z.B. Aktien) zu einem vereinbarten Preis (Ausübungspreis) innerhalb eines festgelegten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Schreiber (Stillhalter) der Option zu erwerben (Kaufoption/Call) bzw. an diesen zu veräußern (Verkaufsoption/Put). Der Optionskäufer zahlt dem Verkäufer für das Ausübungsrecht einen Optionspreis (Optionsprämie). Dafür verpflichtet sich der Verkäufer, wenn die Option ausgeübt wird, den Basiswert gegen Zahlung des Ausübungspreises bereitzustellen oder zu übernehmen. Nimmt der Optionsinhaber sein Recht nicht in Anspruch, erlischt das Optionsrecht am Ende der Laufzeit und die Option verfällt. Da diese Entscheidung zur Ausübung allein der Käufer des Optionsrechts trifft, werden Optionen auch als bedingte Termingeschäfte bezeichnet. Die Wertentwicklung von Optionen wird insbesondere vom aktuellen Preis des Basiswertes, der Volatilität (als Maßzahl für die erwartete Schwankungsbreite des Basiswertes) und der Restlaufzeit der Option beeinflusst. Futures sind Terminkontrakte, bei welchen Käufer und Verkäufer sich verpflichten, eine bestimmte Menge eines Basiswertes bei Fälligkeit zu einem festgelegten Preis zu liefern bzw. abzunehmen. Man unterscheidet Financial Futures und Commodity Futures. Basiswerte von Financial Futures sind Aktienindizes, Devisen oder Zinsen. Commodity-Futures beziehen sich auf Waren wie Rohstoffe oder landwirtschaftliche Produkte. Eine Futures Long-Position bezeichnet die Pflicht, bei Fälligkeit den vereinbarten Preis zu zahlen und den Basiswert abzunehmen, bei einer Short-Position besteht die Verpflichtung, den Basiswert zu liefern – im Gegenzug erhält der Lieferant den vereinbarten Kaufpreis. Das Risiko von Kursschwankungen von an derivative Finanzinstrumente gebundenen Wertpapieren während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von derivativen Finanzinstrumenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3. Produktspezifische Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten Nachstehend werden exemplarisch die Risiken von verschiedenen Derivativen NichtDividendenwerten beschrieben. Weitergehende Informationen zu den spezifischen Risiken von Emissionen Derivativer Nicht-Dividendenwerte der Emittentin sind den etwaigen spezifischen Risikohinweisen in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu entnehmen. Grundsätzlich gilt für Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von Basiswerten/Referenzgrößen abhängt, dass für eine sachgerechte Bewertung von mit dem Kauf von an Basiswerte/Referenzgrößen gebundenen Seite 46 von 153 Wertpapieren Kenntnisse über den Markt für die zugrundeliegenden Basiswerte/Referenzgrößen, deren Funktionsweise und Bewertungsfaktoren notwendig sind. 3.2.3.1. Risiken von „Index Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Indizes Index Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von einem Index / Indizes (siehe oben Absatz a) „Index/ Indizes“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Index Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kurs-/Preisänderungen des Index/der Indizes, historische und erwartete Schwankungsbreite der Preise/Kurse („Volatilität“) des/der unterliegenden Index/Indizes und bei mehreren Indizes als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Indizes untereinander) der Preis- /Kursänderungen der unterliegenden Indizes. Das Risiko von Kurschwankungen von Index Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an einen Index gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.2. Risiken von „Equity Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Aktien Equity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung von Aktien (siehe oben Absatz b) „Aktie(n)“) oder bestimmten definierten Aktienkörben (Aktienbaskets) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Equity Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und erwartete Schwankungsbreite der Kurse („Volatilität“) der unterliegenden Aktie(n) und bei Aktienkörben: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Aktien untereinander) der Kursänderungen der unterliegenden Aktien. Das Risiko von Kursschwankungen von Equity Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an eine Aktie oder an einen Aktienkorb/-basket gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.3. Risiken von „Commodity Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Rohstoffe/Waren Commodity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung der an den Rohstoff-/ Warenbörsen gehandelten Instrumente (siehe oben Absatz c) „Rohstoffe, Waren“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Commodity Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und erwartete Schwankungsbreite der Kurse („Volatilität“) der unterliegenden Instrumente und bei mehreren Commodities als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Commodities untereinander) der Preis-/Kursänderungen der unterliegenden Commodities. Das Risiko von Kursschwankungen von Commodity Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von Rohstoffen/Waren gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.4. Risiken von „Currency Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Währungskurse Currency Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten direkt oder indirekt von einer oder mehreren Währungen oder Währungsbaskets (siehe oben Absatz d) „Währungen“) abhängt. Die Kursentwicklung von Currency Linked Notes hängt von der Entwicklung der Kurse dieser Währungen, die stark schwanken können, ab. Weiters ist die Kursentwicklung von Marktzinsänderungen sowie Änderungen des Marktumfelds abhängig. Das Risiko von Kursschwankungen von Currency Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von einer oder Seite 47 von 153 mehreren Währungen oder Währungsbaskets gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.5. Risiken von „Fund Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Fonds Fund Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Fonds (siehe oben Absatz e) „Fonds“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Fund Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und erwartete Schwankungsbreite der Wertentwicklung („Volatilität“) der unterliegenden Fonds, die wiederum insbesondere von der Zusammensetzung des Fondsvermögen abhängt, und bei mehreren Fonds als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Fonds untereinander) der Preis-/Kursänderungen der unterliegenden Fonds. Das Risiko von Kursschwankungen von Fund Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von Fonds gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.6. Risiken von „Wertpapieren mit Zinsstrukturen“ – Wertpapiere gebunden an Zinssätze Unter „Wertpapiere mit Zinsstrukturen“ werden in diesem Prospekt Nicht-Dividendenwerte – mit Ausnahme der in diesem Basisprospekt als „Wertpapiere mit variabler Verzinsung“ („GeldmarktFloater“ oder „Kapitalmarkt-Floater“, siehe Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.1. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“) definierten Wertpapiere verstanden, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Höhe eines Zinssatzes, von der Höhe mehrerer Zinssätze, von der Differenz zweier Zinssätze, von vorgegebenen Bandbreiten eines/mehrerer Zinssatzes/-sätze oder ähnlichen Ausgestaltungen abhängt. Zusätzlich können eine Formel betreffend die Kombination von Zinssätzen sowie Multiplikatoren und/oder Hebelfaktoren Anwendung finden. Wertpapiere mit Zinsstrukturen können auch Kündigungsrechte der Emittentin oder eine vorzeitige Rückzahlung bei Eintreten von im Vorhinein definierten Bedingungen (z.B. im Falle des Erreichens einer Zinsobergrenze „Cap“) vorsehen. Daher hängt die Kursentwicklung von Wertpapieren mit Zinsstrukturen (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Entwicklung der zu Grunde liegenden Zinssätze, historische und erwartete Schwankungsbreite der Entwicklung („Volatilität“) der unterliegenden Zinssätze, Veränderung der Zinsstrukturkurve, anzuwendende Formel, gegebenenfalls in der Formel enthaltene Multiplikatoren und Hebeleffekte, gegebenenfalls vereinbarte Mindest/Höchstzinssätze, gegebenenfalls vereinbarte Kündigungsrechte und gegebenenfalls vereinbarte bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung. Das Risiko von Kursschwankungen von Wertpapieren mit Zinsstrukturen während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren oder konventionellen variabel verzinsten Wertpapieren („Floater“) der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an einen Zinssatz / Zinssätze / eine Kombination aus Zinssätzen gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.7. Risiken von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Geldmarktinstrumenten (siehe oben Absatz f) „Geldmarktinstrumente“) ab. Daher hängt die Kursentwicklung von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente von der Wertentwicklung der unterliegenden Geldmarktinstrumente, die Schwankungen unterliegen kann, ab. Das Risiko von Kursschwankungen dieser Wertpapiere während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von Geldmarktinstrumenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen oder ausfällt. 3.2.3.8. Risiken von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Die Verzinsung und/oder die Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Verzinsung und/oder der Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten ab. Daher hängt die Seite 48 von 153 Kursentwicklung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten von der Wertentwicklung der unterliegenden Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten, die starken Schwankungen unterliegen können, ab. Das Risiko von Kursschwankungen dieser Wertpapiere während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Tilgung/Rückzahlung von NichtDividendenwerten anderer Emittenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.9. Risiken von „Derivative Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an derivative Finanzinstrumente Derivative Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von derivativen Finanzinstrumenten (siehe oben Absatz i) „Derivative Finanzinstrumente“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Derivative Linked Notes von der Wertentwicklung der unterliegenden derivativen Finanzinstrumente, die oft starken Schwankungen unterliegt, ab. Das Risiko von Kursschwankungen von Derivativen Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von derivativen Finanzinstrumenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. 3.2.3.10. Risiken von „Cash or Share Notes“ – „Aktienanleihen“ „Aktienanleihen“ sind Nicht-Dividendenwerte, für die die Tilgung durch die Emittentin – abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt – nicht zum Nominale sondern durch die physische Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) erfolgen kann. Der Zinssatz für Aktienanleihen enthält einen Aufschlag (Risikoprämie) gegenüber dem aktuellen Marktzinssatz für die Laufzeit der Aktienanleihe. Der Inhaber einer Aktienanleihe ist in der Position eines Verkäufers einer Putoption (siehe auch Absatz i) derivative Finanzinstrumente oben), d.h. er hat das Risiko, dass die Emittentin die zu Grunde liegende(n) Aktie(n) am Laufzeitende liefert und der dann aktuelle Marktkurs der Aktie so stark zurückgegangen ist, dass die Rendite der Aktienanleihe (deutlich) unter der Rendite, die im Falle einer Tilgung zum Nominale eingetreten wäre, liegen kann. Die Rendite einer Aktienanleihe kann auch negativ sein, im schlimmsten Fall können die gelieferten Aktien keinen Marktwert mehr aufweisen. Behält der Inhaber einer Aktienanleihe die Aktien nach Lieferung durch die Emittentin so hat er alle Risiken einer Aktienveranlagung zu tragen. Da Investoren in einem solchen Fall den spezifischen Emittenten- und Wertpapierrisiken der zu liefernden Aktien ausgesetzt sind, sollten sie sich bereits bei Erwerb der Aktienanleihe über die gegebenenfalls zu liefernden Aktien informieren. Es besteht das Risiko, dass die gelieferte Aktie im Extremfall keinen Marktwert aufweist und damit zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommt. Anleger werden darauf hingewiesen, dass eigene Aktien der Emittentin nicht Gegenstand von Cash or Share Anleihen sind (vgl. §1 Abs 1 Z 4a iVm §7 Abs 4 KMG). 3.2.3.11. Risiken von Optionsscheinen Optionsscheine sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, nicht aber die Verpflichtung verleihen, eine bestimmte Menge eines zu Grunde liegenden Gegenstandes oder Basiswerts zu einem im Vorhinein festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen (Kauf-/Call-Optionsscheine) oder zu verkaufen (Verkauf-/Put- Optionsscheine). Bei einem Kaufoptionsschein erwartet der Erwerber in der Regel ansteigende Wertveränderungen des Basiswertes, bei einem Verkaufsoptionsschein fallende Wertveränderungen. Im Regelfall schlägt sich eine Wertveränderung des Basiswertes in einer verhältnismäßig größeren Veränderung (Hebeleffekt) des Kurses der Optionsscheine nieder. Der Hebeleffekt wirkt in beide Richtungen: Bei ungünstigen Entwicklungen des Kurses der zugrunde liegenden Basiswerte wirkt sich der Hebeleffekt zum Nachteil des Erwerbers aus; hingegen bei günstigen Kursentwicklungen zum Vorteil des Erwerbers. Die Wertentwicklung eines Optionsscheines kann starken Schwankungen unterliegen und wird insbesondere vom aktuellen Kurs/Preis des Basiswertes, der Volatilität (als Maßzahl für die erwartete Schwankungsbreite des Kurses/Preises des Basiswertes) und der Restlaufzeit des jeweiligen Optionsscheines beeinflusst. Das Risiko von Optionsscheinen besteht zusätzlich darin, dass sich der Seite 49 von 153 Kurs des Basiswertes abweichend von der Kurserwartung beim Kauf des Optionsscheines entwickelt. Im Extremfall kann dies zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bei Ausübung führen. Während der Laufzeit des Optionsscheins fällt der Zeitwert tendenziell immer weiter, bis er schließlich Null beträgt. Der Verlust vollzieht sich umso schneller, je näher der Verfallstag rückt. Es erfolgt keine Verständigung vom Ablauf der Ausübungsfrist. Optionsscheine werden in der Regel nur in geringen Stückzahlen emittiert, weshalb ein erhöhtes Liquiditätsrisiko besteht, d.h. es ist unter Umständen nicht möglich, Optionsscheine zu jedem gewünschten Zeitpunkt zu verkaufen. Neben dem Liquiditätsrisiko besteht das Risiko, dass es im Extremfall zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommt. 3.2.3.12. Währungsrisiko bei Derivativen Nicht-Dividendenwerten Wenn der durch Derivative Nicht-Dividendenwerte verbriefte Anspruch mit Bezug auf eine fremde Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit berechnet wird oder sich der Wert des Basiswertes in einer solchen fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit bestimmt, hängt das Risiko der Wertpapiere nicht allein von der Entwicklung des Wertes des Basiswertes, sondern auch von ungünstigen Entwicklungen des Wertes der fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit ab. Derartige Entwicklungen können das Risiko der Derivativen NichtDividendenwerte zusätzlich erhöhen. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung von der Wertentwicklung von fremden Währungen, Währungseinheiten oder Recheneinheiten abhängig, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt. Seite 50 von 153 ANGABEN ZUR EMITTENTIN 1. Verantwortliche Personen 1.1. Für die im Basisprospekt gemachten Angaben verantwortliche Personen Für die inhaltliche Richtigkeit aller in diesem Prospekt gemachten Angaben ist die RaiffeisenLandesbank Steiermark AG, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5-7, verantwortlich. 1.2. Erklärung der für den Basisprospekt verantwortlichen Personen Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG erklärt, dass sie die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesem Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen wurden, die die Aussage des Prospektes wahrscheinlich verändern können. 2. Abschlussprüfer 2.1. Name und Anschrift der Abschlussprüfer Für das Geschäftsjahr 2010 und 2011 hat die Emittentin jeweils einen Konzernabschluss nach den IFRS Vorschriften im Sinne der EU-IAS-Verordnung erstellt. Der Bankprüfer Mag. Christian Loicht, Wirtschaftsprüfer und Verbandsrevisor des Österreichischen Raiffeisenverbandes, Friedrich-WilhelmRaiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, hat den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht, soweit dieser den Konzernabschluss erläutert, für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den International Standards on Auditing (ISA) geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Österreichische Raiffeisenverband übt die Funktion des Fachverbandes der Genossenschaften nach dem System Raiffeisen der Wirtschaftskammer Österreich aus. Für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 hat die Emittentin neben der gesetzlichen Revision durch den österreichischen Raiffeisenverband eine freiwillige Abschlussprüfung des Einzel- und Konzernabschlusses durch die KPMG Austria AG, Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichgasse 41-43, 4020 Linz, durch die nachstehend angeführten Wirtschaftsprüfer durchführen lassen: 2010: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler 2011: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler Die KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Österreich. 2.2. Wechsel Abschlussprüfer Trifft nicht zu. 3. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin Siehe Abschnitt RISIKOFAKTOREN Kapitel 2. „Risiken in Bezug auf die Emittentin“ in diesem Basisprospekt. 4. Angaben über die Emittentin 4.1. Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin Geschäftsgeschichte Im Wirtschaftsjahr 2005 wurde das bankgeschäftliche Unternehmen der seinerzeitigen Raiffeisenlandesbank Steiermark registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 92 BWG in die neu errichtete Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG eingebracht. Die einbringende Genossenschaft hat den Firmenwortlaut in RLB-Stmk Holding eGen abgeändert und ist alleinige Aktionärin der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG. Um das Zusammenwirken der steirischen Raiffeisenbanken mit der RLB Steiermark in besonderem Maße weiterhin sicherzustellen, haben diese die RLB-Stmk Verbund Genossenschaft mit beschränkter Haftung gegründet und ihre an der nunmehrigen Holdinggenossenschaft gehaltenen Geschäftsanteile in die neue Verbundgenossenschaft eingebracht. Seite 51 von 153 4.1.1. Juristischer und kommerzieller Name der Emittentin Die Firma der Emittentin lautet: „Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG“. Die Emittentin tritt im Geschäftsverkehr auch unter dem kommerziellen Namen „Raiffeisen-Landesbank Steiermark“ auf. 4.1.2. Ort der Registrierung der Emittentin und ihre Registrierungsnummer Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist beim Landesgericht Graz unter FN 264700s eingetragen. 4.1.3. Datum der Gründung und Existenzdauer der Emittentin Die Emittentin wurde am 06.06.2005 gegründet. Die Emittentin wurde auf unbestimmte Dauer errichtet. 4.1.4. Sitz und Rechtsform der Emittentin, Rechtsordnung, Land der Gründung Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG wurde nach dem Recht der Republik Österreich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet und hat ihren Sitz in Graz. Die Geschäftsanschrift lautet A-8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5-7. Die Telefonnummer lautet: +43 (0)316 8036. Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist in und entsprechend der Rechtsordnung der Republik Österreich tätig. 4.1.5. Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit der Emittentin Ende Oktober 2011 hat die europäische Bankenaufsicht („EBA“) ein umfassendes Maßnahmenpaket veröffentlicht, welches unter anderem für den RZB Konzern – die RBI ist sein größter Teilkonzern und als solcher von der EBA nicht gesondert ausgewiesen – eine harte Kernkapitalquote (Core Tier-1) von 9 % vorgesehen hat. Die RZB setzte unmittelbar nach dieser Verlautbarung unter Einbindung der RBI rund 20 Arbeitsstränge – unterteilt in 3 Hauptbereiche (Kapital, Risikoaktiva (Kreditrisiko) sowie Gewinnthesaurierung und weitere Maßnahmen) – auf, die zur Erreichung dieser Zielquote beitragen sollen. Auf Basis der Finanzkennzahlen vom 30.09.2011 wurde für den RZB-Konzern ein Kapitalbedarf von EUR 2,1 Mrd. ermittelt. In einer außerordentlichen Hauptversammlung der RZB am 28.12.2011 wurde der Beschluss gefasst, Partizipationskapital in der Höhe von bis zu EUR 600 Mio. zu begeben. Mit dem frisch emittierten Partizipationskapital sollten insbesondere bisher von Raiffeisenlandesbanken gehaltene Anteile an Netzwerkbanken in Zentral- und Osteuropa erworben werden. Damit soll die Konzernstruktur der RZB-Gruppe optimiert und gleichzeitig die Kapitalposition unter Basel III verbessert werden, weil in den neuen Eigenkapitalvorschriften Minderheitsanteile anderer Aktionäre nur begrenzt als Eigenmittel anerkannt werden. Dies bereits ab 2013, da die FMA und die Österreichische Nationalbank das Einführungsdatum von Basel III vorgezogen haben. Gleichzeitig hat die außerordentliche Hauptversammlung der RZB vom 28.12.2011 einen bisherigen Vorratsbeschluss betreffend genehmigtes Kapital widerrufen und in einer leicht abgeänderten Formulierung neu beschlossen, die auch einen Bezugsrechtsausschluss ermöglicht. Am 22.05.2012 endete die Zeichnungsfrist der jüngsten Kapitalerhöhung der RZB. Die Aktionäre haben die RZB erwartungsgemäß mit EUR 852 Mio. hartem Kernkapital gestärkt. Die neuen Stammaktien wurden zum Preis von EUR 1.270,-- je Aktie gezeichnet. Im Gegenzug hat die Hauptversammlung der RZB am 23.05.2012 beschlossen, das von ihren Aktionären gehaltene Partizipationskapital in Höhe von EUR 842 Mio einzuziehen. Die Wandlung des Partizipationskapitals in von der European Banking Authority (EBA) anerkanntes hartes Kernkapital war aufgrund neuer Vorschriften dieser Aufsichtsbehörde notwendig geworden, obwohl es nach österreichischem Recht bereits dazu zählte. Die EBA schreibt eine Mindestquote von 9 % „hartem Kernkapital“ nach ihrer Definition per 30.06.2012 vor. Von Privaten gezeichnetes Partizipationskapital fällt gemäß EBA-Definition nicht in diese höchste Kapitalkategorie. Nicht erfasst ist das Partizipationskapital der Raiffeisen Bank International AG (RBI), welches zu 70 % bei der Republik Österreich und zu 30 % bei anderen Investoren platziert ist. Im Zuge der RZB-Hauptversammlung wurde weiters die Wandlung der bestehenden Vorzugsaktien in Stammaktien beschlossen. Diese Wandlung erfolgt in Hinblick auf das kommende Basel III-Regime, da im neuen Regelwerk Stammaktien eine höhere Eigenkapitalqualität zukommt. Derzeit halten lediglich Raiffeisenlandesbanken solche Vorzugsaktien. Die RLB Steiermark ist nach Kapitalmaßnahmen mit 15,17 % an der RZB beteiligt. Seite 52 von 153 5. Geschäftsüberblick 5.1. Haupttätigkeitsbereiche 5.1.1. Haupttätigkeiten der Emittentin Der Konzessionsumfang der Emittentin stellt sich wie folgt dar: § 1 Abs. 1 Z 1 BWG: Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) § 1 Abs. 1 Z 2 BWG: Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) § 1 Abs. 1 Z 3 BWG: Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) § 1 Abs. 1 Z 4 BWG: Der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) § 1 Abs. 1 Z 5 BWG: Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft) § 1 Abs. 1 Z 6 BWG: Die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks § 1 Abs. 1 Z 7 BWG: Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft); b) Geldmarktinstrumenten; c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin - und Optionsgeschäft); d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindizes ("equity swaps"); e) Wertpapieren (Effektengeschäft); f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten; § 1 Abs. 1 Z 8 BWG: Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft) § 1 Abs. 1 Z 9 BWG: Die Ausgabe von fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft); § 1 Abs. 1 Z 10 BWG: Die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft) § 1 Abs. 1 Z 11 BWG: Die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft) § 1 Abs. 1 Z 15 BWG: Das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft) § 1 Abs. 1 Z 16 BWG: Seite 53 von 153 Der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen, ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft) § 1 Abs. 1 Z 17 BWG: Der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt § 1 Abs. 1 Z 18 BWG: Die Vermittlung von Geschäften nach a) § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung; b) § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten; c) § 1 Abs. 1 Z 7 lit. a BWG, soweit diese das Devisengeschäft betrifft; d) § 1 Abs. 1 Z 8 BWG; Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark Geschäftsfelder gliedern sich wie folgt: AG definiert sich als Allfinanz-Dienstleister. Ihre Geschäftsfeld Privatkunden: Filialgeschäft, Betreuung von Privatkunden und Freiberuflern, Immobiliengeschäft Geschäftsfeld Kommerzkunden: Betreuung von Firmenkunden, das sind Gewerbekunden (KMU), Kommerzkunden sowie Industriekunden Geschäftsfeld Kapitalmarkt: Finanzmarkt- und Treasurygeschäfte wie Geld-, Zins-, Devisen- und Wertpapierhandel und Emissionsgeschäft, Private Banking Geschäftsfeld Beteiligungen: Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG hält schwerpunktmäßig Beteiligungen im Allfinanzbereich und ist der zweitgrößte Aktionär der Raiffeisen-Zentralbank sowie Hauptaktionär der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG. Darüber hinaus hält die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG direkte Beteiligungen an der Raiffeisen Bank d.d. Bosna i Hercegovina in Bosnien Herzegowina, der Raiffeisenbank Austria d.d. in Kroatien, der Raiffeisen Krekova Banka d.d. in Slowenien sowie der Raiffeisen Bank Zrt in Ungarn. Weiters hält die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ein Beteiligungsportfolio an steirischen Unternehmen. Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG betreibt ein eigenes Rechenzentrum für die RaiffeisenBankengruppe Steiermark und ist darüber hinaus am Drittmarkt tätig. Hinsichtlich der detaillierten Aufzählung der erlaubten Geschäfte gemäß § 3 der Satzung bzw. Firmenbucheintragung wie folgt: Der Unternehmensgegenstand der Emittentin gemäß § 3 der Satzung: (1) Der Gegenstand des Unternehmens umfasst insbesondere: - den Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes, sofern diese im Konzessionsumfang gedeckt sind; - die Besorgung aller bankmäßigen Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäfte - alle Aufgaben als das für die steirischen Raiffeisenbanken gemäß BWG zuständige BankZentralinstitut und alle Aufgaben als Sektorbank für die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark nach den jeweils geltenden Verbundregeln; - unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften weiters folgende Geschäfte: Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, Erwerb, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Mobilien, das Immobilienmakler- und Immobilienverwaltungsgeschäft, Vermögensberatung und – verwaltung, Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, Reisebürogewerbe, Garagierungsgewerbe, Versicherungsmaklerund Versicherungsvermittlergewerbe, Handelsgewerbe, Leasinggeschäft; Seite 54 von 153 - Geschäftsgegenstand ist im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ferner die Ausübung von Tätigkeiten, welche dem Zweck der Emittentin mittelbar oder unmittelbar förderlich sind – hier insbesondere der Betrieb von gemeinsamen Organisations- und Verwaltungseinrichtungen mit Unternehmen, mit denen ein Organisations- oder Kooperationsverhältnis oder ein sonstiges Vertragsverhältnis besteht; - Die Gründung von sowie die Beteiligung an juristischen Personen des Handelsrechtes, des Genossenschafts- und Vereinsrechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften; - Die Förderung und Durchführung des genossenschaftlichen Bildungswesens gemeinsam mit dem gesetzlichen Revisionsverband; - Durch Werbung und Information zur Bildung einer positiven öffentlichen Meinung über die Genossenschaft nach dem System Raiffeisen; - Die Teilnahme an Solidaritätsgemeinschaften und anderen Garantieeinrichtungen zum Schutz der Mitglieder und deren Kunden; - Die Ausgabe von Partizipationskapital, Ergänzungskapital und Nachrangkapital gemäß Bankwesengesetz; - Die Beratung und Betreuung der Genossenschaften nach dem System Raiffeisen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; - Die Vertretung und Wahrung von Interessen der Genossenschaften nach dem System Raiffeisen. (2) Der RLB Steiermark obliegt es, für die Weitergabe der Informationen über alle einschlägigen Belange an die Genossenschaften nach dem System Raiffeisen zu sorgen und diese bei deren Abwicklung nach Kräften zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann sie entsprechende Einrichtungen schaffen. (3) Das Tätigkeitsgebiet umfasst grundsätzlich das Bundesland Steiermark. (4) Die Emittentin ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, Unternehmen zu erwerben, zu errichten und zu veräußern und Unternehmensverträge abzuschließen. (5) Die Emittentin ist berechtigt, Zweig-, Zahl-, Annahmestellen oder andere der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienende Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben. 5.1.2. Wichtige neue Produkte und/oder Dienstleistungen Trifft nicht zu. 5.1.3. Wichtigste Märkte Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der RLB Steiermark liegt in der Steiermark. Die RLB Steiermark verfügt über 11 direkte Bankstellen, davon befinden sich 10 Bankstellen in Graz und 1 Bankstelle in Frohnleiten. Weiters besteht ein enger geschäftlicher Kontakt mit den 86 steirischen Raiffeisenbanken und deren Bankstellen. Die wesentlichen Beteiligungen der RLB Steiermark bilden jene im Allfinanzbereich. So ist die RLB Steiermark am Spitzeninstitut der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich, der Raiffeisen Zentralbank Österreich, per 31.12.2011 mit 15,66 % (VORJAHR:15,41%) und damit auch indirekt an der Raiffeisen Bank International beteiligt. Für den regionalen Markt besonders bedeutend ist die Beteiligung an der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG mit rund 75%. Neben Beteiligungen im österreichischen Raiffeisen-Allfinanzverbund wie der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H., der Raiffeisen Factor Bank AG, der Raiffeisen KapitalanlageGesellschaft mbH und der Raiffeisen-Leasing Gesellschaft m.b.H., bilden jene an den RaiffeisenNetzwerkbanken in Ungarn, Kroatien, Slowenien und Bosnien und Herzegowina den Kern des Beteiligungsportfolios. Zur Unterstützung und Abrundung des Bankgeschäftes in der Steiermark werden Beteiligungen am Raiffeisen Rechenzentrum Holding GmbH, RVS Raiffeisen Vertrieb und Service GmbH, RaiffeisenImmobilien Steiermark Gesellschaft m.b.H., Raiffeisen Bauträger & Projektentwicklungs GmbH und dem Steirischen Raiffeisen-Reisebüro Gesellschaft m.b.H. gehalten. Seite 55 von 153 Weitere Beteiligungsengagements betreffen Beteiligungen im regionalen Standortinteresse wie z.B. die Comm-Unity EDV GmbH, die vor allem Gemeinden EDV-Dienstleistungen anbietet. Mit der Beteiligung an der Steirerfrucht Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Obst Hofer Handels-GmbH hält die RLB Steiermark Beteiligungen an den größten Obstvermarktungsunternehmen in Österreich. Neben den dargestellten Kernbeteiligungen wird auch mittelständischen Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung gestellt, um ihnen das Erreichen neuer Wachstums- und Innovationsziele zu ermöglichen. Im Fokus der Beteiligungsstrategie stehen vor allem Unternehmen mit stabiler wirtschaftlicher Entwicklung, entwicklungsfähiger Position am Markt, vorrangig mit regionalem Bezug. 5.1.4. Grundlage für Angaben zur Wettbewerbsposition Es werden keine Angaben über die Wettbewerbsposition der Emittentin in diesen Prospekt aufgenommen. 6. Organisationsstruktur 6.1. Gruppe, Stellung der Emittentin innerhalb der Gruppe Die Emittentin ist die Konzernmuttergesellschaft der Gruppe-Steiermark, der die Emittentin sowie alle jene Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland angehören, die gemäß den nationalen Rechnungslegungsrichtlinien (UGB) sowie gemäß §§ 30 iVm 59 BWG konsolidierungspflichtig sind (Kreditinstitute, Finanzinstitute, bankbezogene Hilfsdienste). Eine Übersicht der konsolidierungspflichtigen Unternehmen findet sich auf den Seiten 194 bis 196 des Jahresfinanzberichtes der Emittentin für das Geschäftsjahr 2011, der auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns – Daten und Fakten“ eingesehen werden kann und diesem Prospekt per Verweis inkorporiert ist. Die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark umfasst 86 (per 31.12.2011) selbständige Raiffeisenbanken in der Steiermark mit der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Spitzeninstitut. Insgesamt gibt es steiermarkweit 335 Raiffeisen-Bankstellen. Mit Stichtag 31. Dezember 2011 erreichten die steirischen Raiffeisenbanken eine kumulierte Bilanzsumme von EUR 14,1 Mrd.* oder 0% gegenüber dem Jahr 2010. Zusammen mit der Gruppe-Steiermark sowie den steirischen Raiffeisenbanken ergibt sich eine Bilanzsumme von EUR 29,3 Mrd.* oder +1 % gegenüber 2010. *Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin. Die Emittentin ist Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich. Die Kundengarantiegemeinschaft ist zweistufig aufgebaut, einerseits auf Landesebene und andererseits in der Bundesgarantiegemeinschaft. Die Kundengarantiegemeinschaft gewährleistet über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus Sicherheit für die Kunden. Diese Gemeinschaft aus Raiffeisenbanken, Raiffeisenlandesbanken und der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) garantiert wechselseitig alle Kundeneinlagen und die eigenen Wertpapieremissionen, unabhängig von der Höhe. Seite 56 von 153 Struktur Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG 86 Raiffeisenbanken Partizipationsscheine 100,00% RLB-Stmk Verwaltung eGen RLB-Stmk Verbund eGen 95,13% Sonstige Mitglieder 4,14% 0,73% RLB-Stmk Holding eGen 100,00% Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG 100,00% RLB Tochtergesellschaft (Stand zum Datum des Prospektes, Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin) 6.2. Abhängigkeit innerhalb der Gruppe Die Emittentin ist als Aktiengesellschaft von ihren Aktionären abhängig. Alleinaktionär ist die RLBStmk Holding eGen (FN 58993f). Diese wiederum steht im Ausmaß von 95,13% im Anteilsbesitz der RLB-Stmk Verbund eGen (FN 263388k), welche im 100% Anteilsbesitz der 86 steirischen Raiffeisenbanken steht (siehe unten Punkt 10.1.). 7. Trend Informationen 7.1. Erklärung betreffend Jahresabschluss negativer Veränderungen seit dem letzten Der Emittentin sind keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der Emittentin bekannt, die es seit dem Datum der Veröffentlichung des letzten geprüften Jahresabschlusses (geprüfter Jahresabschluss 2011) gegeben hat. 7.2. Informationen über die Beeinflussung der Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr In Folge der 2008 ausgebrochenen Finanz- und Wirtschaftskrise war die Weltwirtschaft durch einen globalen Konjunktureinbruch gekennzeichnet, erholte sich jedoch bis 2010. Seit 2010 stellt die Eskalation der Staatsschulden einiger Euroländer eine neuerliche Belastung für die Finanzmärkte allen voran der Staatsanleihenmärkte - dar. Die Dauer und weiteren Folgen dieser Staatsschuldenkrise sind in ihrem Umfang noch nicht abschätzbar, jedenfalls wesentlich von der Realisierung von Budgetsanierungen und einer verstärkten Lösungskompetenz der EU-Politik (Stichwort: EU - Krisenmechanismus) abhängig. Die Schuldenkrise hat inzwischen auch die Realwirtschaft erreicht. Für die Eurozone wird allgemein mit schrumpfenden BIP-Zahlen gerechnet. Eine nachteilige Änderung des wirtschaftlichen oder politischen Umfeldes in Österreich sowie eine erneute und/oder verschärfte nachteilige Entwicklung der Weltwirtschaft und der globalen Finanzmärkte können die Emittentin und ihre Vertragspartner bzw die Nachfrage nach den von der Emittentin angebotenen Dienstleistungen und Finanzprodukten jederzeit nachteilig beeinflussen und sich damit nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken. Seite 57 von 153 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Stabilitätsabgabe („Bankensteuer“) eingeführt, die von Kreditinstituten iSd Bankwesengesetzes (BWG) zu zahlen ist. Die Stabilitätsabgabe ist zum einen von der Höhe der Bemessungsgrundlage und zum anderen vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches abhängig. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme vermindert um bestimmte Bilanzposten, beispielsweise um gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG (u.a. Einlagengeschäft und Bauspargeschäft), um gezeichnetes Kapital und Rücklagen sowie um Verbindlichkeiten aufgrund von Treuhandschaften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, falls solche Verbindlichkeiten in der Bilanzsumme enthalten sind. Für die Kalenderjahre 2011 – 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die einen Betrag von EUR 1 Milliarde überschreiten und EUR 20 Milliarden nicht überschreiten, 0,055%. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die einen Betrag von EUR 20 Milliarden überschreiten, beträgt die Stabilitätsabgabe 0,085%. Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,013% vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Die Bemessungsgrundlage für die Emittentin liegt derzeit zwischen EUR 1 Milliarde und EUR 20 Milliarden, dh die Emittentin muss derzeit für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die EUR 1 Milliarde überschreiten und EUR 20 Milliarden nicht überschreiten, eine Stabilitätsabgabe in Höhe von 0,055 % der Bemessungsgrundlage entrichten. Darüber hinaus liegen der Emittentin keine Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle vor, die voraussichtlich die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften. 8. Gewinnprognosen oder -schätzungen Die Emittentin hat davon Abstand genommen, Gewinnprognosen oder –schätzungen in den gegenständlichen Basisprospekt aufzunehmen. 9. Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane 9.1. Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane VORSTAND Vorstand der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG MAIR Markus, Mag. Generaldirektor Wesentliche Funktionen außerhalb der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Vorstandsmitglied Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen Vorstand der Raiffeisen - Einlagensicherung Steiermark registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Obmann) Aufsichtsrat der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft Vorstandsmitglied Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich Vorstandsmitglied Kundengarantiegemeinschaft der RaiffeisenGeldorganisation Steiermark Vorstandsmitglied Raiffeisenverband Steiermark Seite 58 von 153 Vorstandsmitglied Österreichischer Raiffeisenverband Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG Aufsichtsrat der Raiffeisen Bank International AG 3. Stv. des Vorsitzenden Vorsitzender des Aufsichtsrates der Landes-Hypothekenbank Steiermark Aktiengesellschaft Aufsichtsrat der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. Aufsichtsrat der Valida Pension AG Aufsichtsrat der UNIQA Versicherungen AG Aufsichtsrat der Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft Aufsichtsrat der GRAWE-Vermögensverwaltung Aufsichtsrat der Energie Steiermark AG Stellvertreter des Vorsitzenden Aufsichtsrat der SAG Immobilien AG Aufsichtsrat der Styria Media Group AG Geschäftsführer der R-Landesbanken-Beteiligung GmbH Geschäftsführer der Raiffeisen-Landesbanken-Holding GmbH Geschäftsführer der KONKRETA Beteiligungsverwaltungs GmbH Geschäftsführer der NWB Beteiligungs GmbH Geschäftsführer der RLB-Stmk Holding registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsführer der RLB-Stmk Management GmbH Geschäftsführer der RLB-Stmk Verbund eGen Geschäftsführer der RLB-Stmk Holding eGen Geschäftsführer der RLB-Stmk Verwaltung eGen Vorstandsmitglied Solidaritätsverein der RaiffeisenGeldorganisation Steiermark (Obmann-Stv.) Geschäftsführer der RVS Raiffeisen Vertrieb und Service GmbH Geschäftsleiter der RLB-Stmk Holding registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Aufsichtsrat der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit Seite 59 von 153 beschränkter Haftung Aufsichtsrat der Raiffeisen Vermögensverwaltungsbank AG LENGGER Friedrich, Mag. 1 GeneraldirektorStellvertreter Aufsichtsrat der Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft Vorstandsmitglied der Raiffeisen-Einlagensicherung Steiermark registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Vorstandsvorsitzender der Dr. Gustav Karl Krempl Privatstiftung Vorsitzender der Winfried Aubell Privatstiftung Aufsichtsrat der Holzinnovationszentrum GmbH Vorstandsmitglied der Landes-Hypothekenbank Steiermark Aktiengesellschaft Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates der ÖWGES Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. Geschäftsführer der G + R Leasing Gesellschaft m.b.H. Geschäftsführer der KONKRETA Beteiligungsverwaltungs GmbH Geschäftsführer der Maxima-Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Geschäftsführer der NWB Beteiligungs GmbH Geschäftsführer der Optima-Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Geschäftsführer der RLB STMK - Beteiligungs- und Treuhandgesellschaft m.b.H. Geschäftsführer der RLO Beteiligungs GmbH Geschäftsführer der Steirische Raiffeisen - Immobilien - Leasing Gesellschaft m.b.H. Geschäftsführer der VECTRA Handels- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H Vorstandsmitglied der RLB-Stmk Holding eGen Aufsichtsrat der AGRANA Fruit Austria GmbH Aufsichtsrat der top.equity Unternehmensbeteiligungs AG Geschäftsführer der AGRANA Juice Holding GmbH Geschäftsführer der BONITA HYPO Leasing GmbH Geschäftsführer der FUTURA LHB-RLB Leasing Holding GmbH Geschäftsführer der KONSTRUKTA Unternehmensberatungs GmbH 1 Mag. Friedrich Lengger scheidet mit Ende Mai 2013 aus dem Vorstand des Treugebers sowie aus dem Vorstand der Landes-Hypothekenbank Steiermark Aktiengesellschaft aus (Pensionierung). Seite 60 von 153 HALLMANN Arndt M., 2 Dkfm. Vorstandsdirektor Geschäftsführer der SUPRA HYPO Leasing GmbH Aufsichtsrat der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aufsichtsrat der Raiffeisen Vermögensverwaltungsbank AG Aufsichtsrat der Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft HEINRICH Matthias, Dr. Vorstandsdirektor ab 01.06.2012 SCHALLER Martin, MMag. Vostandsdirektor ab 01.10.2012 STELZER Rainer, Mag. Vorstandsdirektor ab 01.07.2012 (Stand zum Datum dieses Prospektes) AUFSICHTSRAT Aufsichtsrat der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG THOMA Wilfried, Ing. Präsident Wesentliche Funktionen außerhalb der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Obmann-Stv. der Raiffeisen - Einlagensicherung Steiermark registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Obmann der Raiffeisenbank Leoben-Bruck eGen Obmann der RLB-Stmk Holding eGen Obmann der RLB-Stmk Verbund eGen Obmann der RLB-Stmk Verwaltung eGen KOLB Herbert, Mag. 1. Vizepräsident Geschäftsführer der Thoma Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Obmann-Stv. der RLB-Stmk Holding eGen Obmann-Stv. der RLB-Stmk Verbund eGen HAINZL Josef 2. Vizepräsident Geschäftsführer der Raiffeisenbank Gröbming eGen Obmann der Raiffeisenbank Pölstal eGen Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen GRATZER Johann Mitglied Obmann der Steirersaat eGen Vorstand der Bioheizwerk Unterfeistritz registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen 2 Dkfm. Arndt Hallmann scheidet per 30.06.2012 aus dem Vorstand des Treugebers freiwillig aus. Seite 61 von 153 FÜRNSCHUSS Werner, DI Dr. Mitglied Geschäftsführer der Raiffeisenbank Anger-Puch-Koglhof eGen Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der RLB Stmk Verbund eGen TITSCHENBACHER Franz Mitglied Obmann-Stv. der Raiffeisenbank Gröbming eGen Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen PABST Alois, Ök.-Rat Mitglied Vorstand Bäuerliche Biowärmelieferungsgenossenschaft Irdning registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Obmann der Lagerhaus Graz Land registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen ROTH Eugen, Mag. Mitglied Aufsichtsrat der RWA – Raiffeisen Ware Österreich AG, 4. Stv. des Vorsitzenden Vorstand der Alois Nunner Privatstiftung Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen Geschäftsführer der Raiffeisenbank Leibnitz eGen SCHEROUNIGG Josef, Mag. Mitglied Aufsichtsrat der Frühwald Holding Gesellschaft m.b.H. Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen VENNINGDORF Erik, Dipl. techn. Mitglied ZÜGNER, Josef Mitglied Geschäftsführer der Raiffeisenbank Graz-Straßgang eGen Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der Hypo-Versicherung AG Prokurist der Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft Obmann der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen Aufsichtsrat der Holzcluster Steiermark GmbH Geschäftsführer der Haas Fertigbau Holzbauwerk Gesellschaft m.b.H. Prokurist der Haas Liegenschaftsverwaltung GmbH Prokurist der Stabil Bauelemente GmbH Prokurist der Stabil Liegenschaftsverwaltung GmbH Seite 62 von 153 Prokurist der WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH STIENINGER Hubert, Ing. Mitglied Prokurist der WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH & Co KG Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen FUCHS Sabine Betriebsratsvorsitzender GASSNER Elmar Vom Betriebsrat entsendet PILGER-BUCHEGGER Eva Vom Betriebsrat entsendet KORSCHELT Harald, Mag. Vom Betriebsrat entsendet WESENER Bernhard Vom Betriebsrat entsendet THIER Michael Vom Betriebsrat entsendet Geschäftsleiter der Raiffeisenbank Mittleres Mürztal eGen - (Stand zum Datum dieses Prospekts.) Die Zustelladresse für die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist: 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5 – 7 Staatskommissäre Da die Emittentin zu den Kreditinstituten zählt, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für die Emittentin bestellt. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter werden gemäß § 76 (1) BWG für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie handeln als Organe der Finanzmarktaufsicht und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. Ihnen kommen die folgenden Rechte zu: Teilnahmerecht: Der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind von der Emittentin zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über diese Sitzungen sind dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter zu übersenden. Einspruchsrecht: Der Staatskommissär und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sowie gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates und entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates der Emittentin, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hiervon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Die Emittentin kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig. Dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Emittentin Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften und Bescheide des Bundesministers für Finanzen und der Finanzmarktaufsicht erforderlich ist. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin gegenüber ihren Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der Seite 63 von 153 Finanzmarktaufsicht mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln. Gegenwärtig wurden vom Bundesminister für Finanzen folgende Personen als Staatskommissäre in die Emittentin entsandt: Name Mag. Gabriele Herbeck Funktionsbeginn 01.05.1994 Gabriele Hermann 01.09.1993 Stellung Ministerialrat, BM für Finanzen Amtsdirektor, BM für Finanzen Position aufrecht Ja Ja (Stand zum Datum dieses Prospekts. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin basierend auf den entsprechenden Bestellungsbescheiden des Bundesministers für Finanzen.) 9.2. Potentielle Interessenskonflikte Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Emittentin üben wesentliche Organfunktionen und sonstige leitende Funktionen (zB als Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Geschäftsleiter, Prokurist) in anderen Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe Österreich aus. Aus dieser Tätigkeit in der Raiffeisen Bankengruppe Österreich können sich potenzielle Interessenkonflikte mit ihrer Organfunktion bei der Emittentin ergeben. Derartige Interessenkonflikte bei den Organmitgliedern können insbesondere dann auftreten, wenn diese über Maßnahmen zu entscheiden haben, bei welchen die Interessen der Emittentin von jenen der Raiffeisen Bankengruppe Österreich oder einzelner Gesellschaften derselben abweichen (zB bei Veräußerung wichtiger Vermögensgegenstände, gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie Spaltungen, Verschmelzungen oder Kapitalerhöhungen, Übernahmen, der Genehmigung des Jahresabschlusses, Gewinnausschüttung, Beteiligungen, etc.). Die Emittentin erklärt, dass ihr derzeit keine Interessenkonflikte bekannt sind. 10. Hauptaktionäre 10.1. Hauptaktionäre Das Grundkapital der Emittentin beträgt EUR 120.000.000,00 und ist in 2.617.837 Stückaktien geteilt, wobei jede Stückaktie in gleichem Umfang beteiligt ist. Der auf jede Stückaktie entfallende rechnerische Betrag am Grundkapital beträgt gerundet EUR 45,84. Die Emittentin ist als Aktiengesellschaft von ihren Gesellschaftern abhängig. Die RLB-Stmk Holding eGen hält per 31.12.2011 100% der Aktien der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG. Sie hat somit die Kontrolle über die Emittentin und ist somit deren einziger Aktionär. Diese wiederum steht im Ausmaß von 95,13% im Eigentum der RLB-Stmk Verbund eGen (RLB-Stmk Verbund), die übrigen Anteilsrechte werden von sonstigen Genossenschaften gehalten. Die RLB-Stmk Verbund steht als übergeordnete Finanzholding zu 100% im Anteilsbesitz der 86 steirischen Raiffeisenbanken. Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der Kontrolle sind aus der Sicht des Vorstandes der Emittentin nicht erforderlich. Die Aktionärsrechte können nach Maßgabe des österreichischen Gesellschaftsrechts, insbesondere des Aktiengesetzes ausgeübt werden. 10.2. Vereinbarungen betreffend die zukünftige Kontrolle der Emittentin Der Emittentin sind keine Vereinbarungen bekannt, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle der Emittentin führen könnte. 11. Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin 11.1. Geschäftsentwicklung 2011 Gewinn- und Verlustrechnung Die Zinsen und laufenden Erträge verringerten sich im Jahr 2011 um EUR 3,1 Mio. auf EUR 376,6 Mio. Während die Zinserträge (inkl. der Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren) um EUR 6,2 Mio. sanken, erhöhten sich die laufenden Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren und aus dem Beteiligungsgeschäft um EUR 3,1 Mio. Der Rückgang der laufenden Erträge aus at equity bewerteten Unternehmen in Höhe von EUR 231,1 Mio. steht vor allem mit der seit dem 1. Juli 2010 at equity bilanzierten Beteiligung an der RZB im Zusammenhang, welche sich im Vorjahr mit einem Erstkonsolidierungseffekt in Höhe von EUR 241,5 Mio. im Ergebnis niedergeschlagen hat. Seite 64 von 153 Die Verminderung der Zinserträge ist im Wesentlichen auf den Rückgang der Zinserträge aus derivativen Finanzinstrumenten (non-trading) in Höhe von EUR 28,4 Mio. zurückzuführen. Gegenläufig dazu entwickelten sich die Zinserträge aus Forderungen an Kreditinstituten (EUR +3,5 Mio.) sowie aus Forderungen an Kunden (EUR +18,8 Mio.). Die Erhöhung der Zinserträge aus Forderungen an Kreditinstitute sowie an Kunden ist insbesondere mit dem gestiegenen Zinsniveau und somit einer höheren durchschnittlichen Verzinsung der Aktivposten zu begründen. Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen betrugen im laufenden Geschäftsjahr EUR 264,7 Mio. nach EUR 254,4 Mio. im Vorjahr. Dies entspricht im Jahresvergleich einer Erhöhung von EUR 10,3 Mio. oder 4,06 %. Während die Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten um EUR 6,7 Mio. und jene gegenüber Kunden um EUR 7,1 Mio. stiegen, verminderten sich die in dieser Position ausgewiesenen Zinsaufwendungen für verbriefte Verbindlichkeiten und Nachrangkapital um EUR 3,9 Mio. Daraus ergibt sich für das Jahr 2011 ein Zinsüberschuss von EUR 199,6 Mio., der um EUR 244,6 Mio. unter dem Vorjahreswert liegt. Berücksichtigt man auch die im Handelsergebnis ausgewiesenen Zinserträge und Zinsaufwendungen, errechnet sich ein Zinsüberschuss in Höhe von EUR 214,5 Mio. (Vorjahr: EUR +445,0 Mio.). Ohne die im Zinsüberschuss enthaltenen laufenden Erträge aus dem Wertpapier- und Beteiligungsgeschäft sowie der Erträge aus at equity bewerteten Unternehmen ergibt sich für 2011 ein Nettozinsertrag in Höhe von EUR 114,0 Mio. nach EUR 116,4 Mio. im Vorjahr (2,11 %). Die Nettoneubildung für Risikovorsorgen sank im Geschäftsjahr 2011 gegenüber dem Vorjahreswert um EUR 18,8 Mio. auf EUR 26,3 Mio. und spiegelt das sich verbessernde Kreditumfeld wider. Insbesondere bei den Einzelwertberichtigungen verringerte sich der saldierte Betrag aus der Zuführung und Auflösung von Risikovorsorgen um EUR 15,7 Mio. oder 38,01 % gegenüber dem Vorjahr. Die Portfoliowertberichtigungen und sonstigen Risikovorsorgen wurden mit einem Nettobetrag von insgesamt EUR 0,7 Mio. erfolgswirksam dotiert. Der Provisionsüberschuss in Höhe von EUR 34,3 Mio. blieb im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nahezu unverändert (Vorjahr: EUR 34,1 Mio.). Das Handelsergebnis liegt mit einem Wert von EUR 8,7 Mio. über dem Vorjahreswert von EUR 1,7 Mio. Zum einen kam es hier zu einer Verbesserung des Zinsergebnisses aus Derivaten sowie Einlagen und Krediten des Handelsbestands um EUR 14,1 Mio., zum anderen ist in dieser Position das Bewertungsergebnis aus Zins- und Fremdwährungsderivaten um EUR 8,0 Mio. zurückgegangen. Das Bewertungsergebnis aus Zwischenbankgeldern und anderen Geschäften hat sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 0,9 Mio. verbessert. Das Ergebnis aus Finanzinstrumenten – designated at fair value through profit or loss hat sich im Geschäftsjahr von EUR 56,0 Mio. im Vorjahr auf EUR 45,6 Mio. verringert. Dies ist vor allem auf das negative Bewertungs- und Veräußerungsergebnis aus Wertpapieren mit EUR 4,4 Mio. (Vorjahr: EUR +3,3 Mio.) zurückzuführen. Darüber hinaus hat sich im Geschäftsjahr auch der Saldo aus der Bewertung der designierten und zum fair value bewerteten Verbindlichkeiten und Derivate auf EUR 49,4 Mio. nach EUR 53,0 Mio. im Vorjahr verringert. Das Ergebnis aus finanziellen Vermögenswerten – available for sale in Höhe von EUR -44,5 Mio. wurde vor allem durch negative Bewertungsergebnisse im Beteiligungsbereich belastet. Der Abwertungsbedarf bei Wertpapieren und Beteiligungen ist mit einem Betrag von EUR 47,3 Mio. deutlich höher als im Vorjahr (EUR 16,7 Mio.), darüber hinaus sind auch die ergebniswirksamen Zuschreibungen in Höhe EUR 1,3 Mio. etwas geringer als im Jahr davor (Vorjahr: EUR +2,3 Mio.). Das Veräußerungsergebnis aus Wertpapieren und Beteiligungen des Afs-Bestands betrug EUR +1,5 Mio. nach EUR +1,7 Mio. im Vorjahr. Die Verwaltungsaufwendungen stiegen im Berichtsjahr um EUR 4,4 Mio. bzw. 2,77 % auf EUR 161,3 Mio. Der Anstieg resultiert vor allem aus der Erhöhung des Personalaufwands um EUR 2,5 Mio. (3,05 %) sowie des Sachaufwands um EUR 1,4 Mio. (2,36 %). Das sonstige betriebliche Ergebnis ist im Jahresvergleich von EUR 63,4 Mio. auf EUR 57,8 Mio. (8,91 %) gefallen. Dies ist vor allem auf die seit dem Jahr 2011 in Österreich erhobene Stabilitätsabgabe zurückzuführen, die mit einem Betrag von EUR 7,3 Mio. in dieser Position ausgewiesen wird. Des Weiteren sind im sonstigen betrieblichen Ergebnis vor allem bankfremde Erträge (z.B. Kostenersätze für die Leistungsverrechnung im Verbund) enthalten. Der RLB Steiermark Konzern erzielte damit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von EUR 113,9 Mio. Bereinigt man den Vorjahreswert um den eingangs Seite 65 von 153 erwähnten Erstkonsolidierungseffekt aus der at equity Bewertung der RZB-Anteile entspricht dies einem Rückgang von EUR 29,3 Mio. oder 20,43 %. Die Position Steuern vom Einkommen und Ertrag in Höhe von EUR 33,9 Mio. betreffen vor allem latente Steueraufwendungen mit EUR 32,3 Mio. Im Vorjahr war in dieser Position ein latenter Steuerertrag in Höhe von EUR 39,8 Mio. auszuweisen, welcher insbesondere aus dem Sondereffekt der erstmaligen at equity Bilanzierung der RZB-Anteile resultierte. Vom Konzern-Jahresüberschuss in Höhe von EUR 80,0 Mio. entfallen EUR 73,7 Mio. auf die Anteilseigner der RLB Steiermark und EUR 6,3 Mio. auf die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter. Der Konzern-Jahresüberschuss der Vorperiode betrug EUR 423,7 Mio. Das Gesamtergebnis des Konzerns beträgt EUR 48,0 Mio. (Vorjahr: EUR 441,9 Mio.) und beinhaltet neben dem Konzern-Jahresüberschuss auch die Bewertungsänderungen der finanziellen Vermögenswerte available for sale in Höhe von EUR 3,5 Mio. (Vorjahr: EUR 15,4 Mio.) und das anteilige sonstige Ergebnis der at equity bilanzierten Unternehmen mit einem Betrag von EUR 35,5 Mio. (Vorjahr: EUR 2,9 Mio.). Den Anteilseignern der RLB Steiermark wird somit ein Periodenergebnis von EUR 40,7 Mio. zugewiesen, den nicht beherrschenden Gesellschaftern ein Betrag von EUR 7,3 Mio. Bilanz Die Bilanzsumme des Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2011 auf EUR 14.431,6 Mio. Im Vergleich zum Jahresende 2010 bedeutet dies einen Anstieg in Höhe von EUR 681,1 Mio. bzw. 4,95 %. Die Kredite und Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten verzeichneten gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs von 4,42 % und wurden mit EUR 8.037,0 Mio. bilanziert. Die Forderungen an Kreditinstitute erhöhten sich um EUR 283,0 Mio. (20,30 %), ebenso erhöhte sich der Bilanzstand der Forderungen an Kunden im Geschäftsjahr 2011 um EUR 56,9 Mio. (0,90 %). Die Risikovorsorge im Kreditgeschäft erhöhte sich im abgelaufenen Geschäftsjahr von EUR 278,2 Mio. auf EUR 281,2 Mio., was einer Zunahme von EUR 3,0 Mio. oder 1,06 % entspricht. Hievon entfallen EUR 249,6 Mio. (Vorjahr: EUR 246,7 Mio.) auf Einzelwertberichtigungen und ein Betrag von EUR 31,6 Mio. (Vorjahr: EUR 31,3 Mio.) auf Portfoliowertberichtigungen. Nach Abzug der Risikovorsorgen errechnet sich für die Kredite und Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten ein Bilanzwert von EUR 7.755,8 Mio. (Vorjahr: 7.418,9 Mio.). Die in den Handelsaktiva ausgewiesenen Termingelder des Handelsbestands sind gegenüber dem Vorjahr um 6,55 % gestiegen und erreichten zum 31.12.2011 einen Bilanzstand von EUR 1.492,3 Mio. In dieser Position kam es auch zu einer Zunahme der positiven Marktwerte von derivativen Finanzinstrumenten um insgesamt EUR 109,3 Mio., sodass sich für die Handelsaktiva zum Jahresultimo ein Gesamtstand von EUR 1.728,9 Mio. nach EUR 1.527,9 Mio. im Vorjahr ergibt. Die finanziellen Vermögenswerte – designated at fair value through profit or loss verringerten sich im Jahr 2011 von EUR 944,8 Mio. auf EUR 875,4 Mio. (7,35 %). Zum größten Rückgang kam es hier im Bereich der Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren mit EUR 58,2 Mio. Die finanziellen Vermögenswerte – available for sale haben sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 136,4 Mio. oder 6,76 % auf EUR 1.882,2 Mio. vermindert. Hier kam es vor allem im Bereich der Schuldverschreibungen und anderer festverzinslicher Wertpapiere zu einem merklichen Rückgang in Höhe von EUR 95,8 Mio. oder 5,96 %. Die ebenfalls in dieser Position ausgewiesenen – nicht konsolidierten – Beteiligungen haben sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 36,2 Mio. verringert und erreichten zum Jahresultimo einen Bilanzstand von EUR 178,1 Mio. Der Bilanzstand der at equity bilanzierten Unternehmen hat sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 38,6 Mio. erhöht und erreichte zum 31.12.2011 einen Wert von EUR 1.233,9 Mio., der zum überwiegenden Teil auf die RZB-Anteile entfällt. Die immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen betragen zum Bilanzstichtag EUR 81,9 Mio. (Vorjahr: EUR 48,0 Mio.). Die Zunahme resultiert zum größten Teil aus der im ersten Halbjahr 2011 neu in den Vollkonsolidierungskreis aufgenommenen Immobilienerwerbs- und Vermietungs Gesellschaft m.b.H. und der damit eingebrachten Grundstücke und Gebäude. Darüber hinaus baut die RLB Steiermark ihren Standort in Graz-Raaba aus. Auf insgesamt 41.000 Quadratmeter werden ein neues Bürogebäude sowie ein modernes Hochsicherheits-Rechenzentrum errichtet. Baubeginn des neuen Gebäudekomplexes war 2011, die Fertigstellung ist für 2013 geplant. Seite 66 von 153 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Investment Properties) werden zum 31.12.2011 mit einem Wert von EUR 11,0 Mio. bilanziert. Dies resultiert aus der Aufnahme der oben angeführten Tochtergesellschaft (siehe Sachanlagen) in den Vollkonsolidierungskreis des Konzerns. Die laufenden und latenten Ertragssteuerforderungen werden mit EUR 29,2 Mio. nach EUR 51,7 Mio. im Vorjahr angesetzt. Die sonstigen Aktiva stiegen im Jahresvergleich um EUR 146,9 Mio. auf EUR 556,1 Mio. Die Veränderung resultiert im Wesentlichen aus der Erhöhung der positiven Marktwerte von Derivaten des Bankbuchs in Höhe von EUR 137,5 Mio. oder 43,95 %. Auf der Passivseite wurden die Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten zum Berichtsstichtag mit EUR 6.507,8 Mio. nach EUR 6.398,4 Mio. im Vorjahr ausgewiesen, was einer Erhöhung um 1,71 % entspricht. Die Veränderung resultiert einerseits aus der Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten um EUR 87,1 Mio. auf EUR 3.248,1 Mio. sowie dem Anstieg der Emissionen (inkl. der nachrangigen Verbindlichkeiten) um EUR 66,9 Mio. auf EUR 1.038,9 Mio., andererseits kam es bei den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden zu einer Abnahme um EUR 44,8 Mio. auf EUR 2.220,7 Mio. Die Entwicklung der Handelspassiva zeigte eine Abnahme von EUR 245,2 Mio., welche maßgeblich auf die dem Trading-Bestand gewidmeten und zum fair value bewerteten Zwischenbankeinlagen (EUR -324,3 Mio.) zurückzuführen ist. Gegenläufig dazu kam es zu einer Erhöhung der negativen Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten (EUR +74,1 Mio.), sodass sich zum Ultimo ein Gesamtstand der Handelspassiva von EUR 920,0 Mio. ergibt. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden werden in dieser Position mit einem Betrag von EUR 5,0 Mio. (Vorjahr: EUR 0,0 Mio.) ausgewiesen. Die finanziellen Verbindlichkeiten – designated at fair value through profit or loss - betragen zum 31.12.2011 EUR 5.417,6 Mio. (Vorjahr: EUR 4.631,9 Mio.). Dies entspricht einer Zunahme von EUR 785,7 Mio. oder 16,96 %. Zu dieser Entwicklung hat im Wesentlichen der Anstieg im Bereich der verbrieften Verbindlichkeiten (EUR 501,0 Mio.) sowie der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (EUR 201,2 Mio.) beigetragen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im Oktober 2011 von der RLB Steiermark die erste fundierte Benchmark-Emission mit einem Nominale von EUR 500 Mio. begeben wurde. Die Platzierung dieser Emission gelang mit außerordentlichem Erfolg und trägt zu der guten Liquiditätssituation des Konzerns bei. Darüber hinaus sind weitere Covered Bond Emissionen geplant. Der Bilanzstand der nachrangigen Verbindlichkeiten hat sich gegenüber dem Vorjahr um 4,7 Mio. verringert und beträgt nunmehr EUR 110,3 Mio. Die Rückstellungen erreichten zum 31.12.2011 einen Bilanzstand von EUR 71,3 Mio. und liegen damit um EUR 1,2 Mio. oder 1,65 % über dem Vorjahreswert. Die laufenden Ertragssteuerschulden erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 0,5 Mio. auf EUR 2,0 Mio. Latente Ertragssteuerschulden werden in Höhe von EUR 3,4 Mio. (Vorjahr: EUR 0,0 Mio.) ausgewiesen. Die Verminderung der sonstigen Passiva um EUR 17,5 Mio. ergibt sich zum einen aus der Abnahme der negativen Marktwerte von derivativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften um EUR 60,6 Mio. und zum anderen aus der Zunahme der übrigen Passivposten in Höhe von EUR 43,1 Mio., sodass zum Jahresende ein Wert von EUR 160,2 Mio. ausgewiesen wird. Das Eigenkapital erhöhte sich im Berichtsjahr um EUR 43,8 Mio. auf EUR 1.349,2 Mio. Hievon entfallen EUR 1.258,7 Mio. auf die Anteile der Gesellschafter des Mutterunternehmens und EUR 90,5 Mio. auf die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter. Finanzielle Leistungsindikatoren Erfolgskennzahlen Die Cost/Income-Ratio lag per 31.12.2011 bei 53,69 % nach 51,98 % (exklusive des Einmaleffekts aus der Erstkonsolidierung der RZB-Anteile) im Vorjahr. Bei Bereinigung des sonstigen betrieblichen Ergebnisses um die Stabilitätsabgabe in Höhe von EUR 7,3 Mio. ergibt sich für 2011 eine Cost/Income-Ratio von 52,43 %. Der Return on Equity (ROE), definiert als der Jahresüberschuss vor Steuern bezogen auf das durchschnittliche Eigenkapital, lag zum Berichtsstichtag bei 8,58 % (bereinigter Vorjahreswert: 13,36 %). Ohne den Effekt aus der Stabilitätsabgabe errechnet sich für 2011 ein ROE von 9,13 %. Seite 67 von 153 Aufsichtsrechtliche Eigenmittel Die gesamten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe der RLB Steiermark erreichten zum 31.12.2011 ein Volumen von EUR 1.107,8 Mio. Dem gegenüber steht ein aufsichtsrechtliches Eigenmittelerfordernis von EUR 726,9 Mio., sodass sich zum Jahresultimo ein Eigenmittelüberschuss von EUR 380,9 Mio. ergeben hat. Sowohl die Kernkapitalquote als auch die Eigenmittelquote haben sich in der Berichtsperiode erhöht und lagen bei 10,48 % (Vorjahr: 10,21 %) bzw. 12,19 % (Vorjahr: 12,09 %). 11.2. Historische Finanzinformationen Das Geschäftsjahr der Emittentin entspricht dem Kalenderjahr. Die RLB Steiermark im Überblick Konzernabschluss nach IFRS per 31.12.2011 inkl. Vergleichsperiode Gesamtergebnisrechnung vom 1.1. – 31.12.2011 (geprüft): Die Bilanz zum 31.12.2011 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 der Emittentin: siehe Konzernabschluss 2011 Seite 68 von 153 (Anm: Die Spalte „Notes“ (s. erste Tabelle oben) verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 69 von 153 Entwicklung der „Available for Sale“ (AFS) Rücklage: (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Bilanz zum 31.12.2011 (geprüft): (Anm: Die Spalte „Notes“ verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur Bilanz nach IFRS. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 70 von 153 Eigenkapitalveränderungsrechnung zum 31.12.2011 (geprüft): (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 71 von 153 Geldflussrechnung für die Konzernabschlüsse 2011 und 2010 (geprüft): (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Seite 72 von 153 Kennzahlen (geprüft): (Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.) Die Bilanz zum 31.12.2010 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2010 der Emittentin: siehe Konzernabschluss 2010 Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin wurden anlässlich der Antragstellung auf Billigung des vorliegenden Basisprospekts bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde hinterlegt und wurden auf diesem Wege dem vorliegenden Prospekt durch Verweis inkorporiert. Seite 73 von 153 Die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der Emittentin wurden gemäß § 10 Abs 3 Z 3 KMG veröffentlicht und können auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende Informationen“/ „Jahresfinanzbericht 2010“ bzw. „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Jahresfinanzbericht 2011“ eingesehen werden. Die Kapitalflussrechnung 2010 der Emittentin findet sich auf Seite 176 im Jahresfinanzbericht 2010 der Emittentin, der auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende Informationen“/ „Jahresfinanzbericht 2010“ eingesehen werden kann. Die Kapitalflussrechnung 2011 der Emittentin findet sich auf Seite 58 im Jahresfinanzbericht 2011 der Emittentin, der auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende Informationen“/ „Jahresfinanzbericht 2011“ eingesehen werden kann. 11.3. Jahresabschlüsse Siehe Punkt 11.2. oben. 11.4. Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen 11.4.1. Erklärung über die Prüfung der historischen Finanzinformationen Für das Geschäftsjahr 2010 und 2011 hat die Emittentin jeweils einen Konzernabschluss nach den IFRS Vorschriften im Sinne der EU-IAS-Verordnung erstellt. Der Bankprüfer Mag. Christian Loicht, Wirtschaftsprüfer und Verbandsrevisor des Österreichischen Raiffeisenverbandes, Friedrich-WilhelmRaiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, hat den Konzernabschluss für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den International Standards on Auditing (ISA) geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Österreichische Raiffeisenverband übt die Funktion des Fachverbandes der Genossenschaften nach dem System Raiffeisen der Wirtschaftskammer Österreich aus. Für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 hat die Emittentin neben der gesetzlichen Revision durch den österreichischen Raiffeisenverband eine freiwillige Abschlussprüfung des Einzel- und Konzernabschlusses durch die KPMG Austria AG, Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichgasse 41-43, 4020 Linz, durch die nachstehend angeführten Wirtschaftsprüfer durchführen lassen: 2010: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler 2011: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler Die KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Österreich. 11.4.2. Angabe sonstiger geprüfter Informationen Abgesehen von den im Kapitel 11.2. „Historische Finanzinformationen“ angeführten Informationen wurden in diesem Basisprospekt keine sonstigen von den Abschlussprüfern geprüften Informationen aufgenommen. 11.4.3. Andere Quellen von Finanzdaten Finanzdaten in diesem Abschnitt ANGABEN ZUR EMITTENTIN, deren Quelle nicht ein geprüfter Jahresabschluss der Emittentin ist, wurden bei den entsprechenden Punkten gekennzeichnet und die entsprechende Quelle angegeben. 11.5. Alter der jüngsten geprüften Finanzinformationen Datum der jüngsten geprüften (Konzernabschluss 2011). Finanzinformationen der Emittentin ist der 31.12.2011 11.6. Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen Trifft nicht zu. 11.7. Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren Seite 74 von 153 Die Emittentin erklärt, dass keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis der Emittentin noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) bestehen, die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate bestanden/abgeschlossen wurden, oder die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Emittentin und/oder der Tochtergesellschaften und/oder der Gruppe der Emittentin auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. 11.8. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin Die Emittentin erklärt, dass seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin eingetreten sind. 12. Wesentliche Verträge Die Emittentin erklärt, dass keine wesentlichen Verträge außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden, die dazu führen könnten, dass die Emittentin eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die unter dem Angebotsprogramm auszugebenden Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. 13. Angaben von Seiten Interessenerklärungen Dritter, Sachverständigen- Erklärungen und 13.1. Sachverständigen-Berichte Trifft nicht zu. 13.2. Angaben von Seiten Dritter Die Angaben zum Rating der Emittentin und des öffentlichen Deckungsstockes für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin in Punkt 2. des Abschnittes ZUSAMMENFASSUNG und in Punkt 7.5. des Abschnittes WERTPAPIERBESCHREIBUNG stammen aus der von Moody’s anlässlich der Erteilung des Ratings veröffentlichten jeweiligen Presseerklärung. Diese Presseerklärung ist auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Investor Relations“/ „Rating“ abrufbar. Die Emittentin bestätigt, dass diese von Seiten Dritter übernommenen Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie es aus den von der dritten Partei übermittelten Angaben ableiten konnte - keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Angaben unkorrekt oder irreführend gestalten würden. 14. Einsehbare Dokumente Die Emittentin erklärt, dass die folgenden Dokumente in Papierform bei der Emittentin, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden können: - die Satzung der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG in der jeweils gültigen Fassung; - der Konzernabschluss 2010 der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG; - der Konzernabschluss 2011 der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG; - der Basisprospekt vom 31.08.2011 samt allen Nachträgen; - dieser Basisprospekt samt allen Nachträgen, die die RLB Steiermark gegebenenfalls gemäß § 6 KMG erstellen wird, und den Endgültigen Bedingungen einschließlich allfälliger Annexe betreffend die jeweiligen RLB-Emissionen. Der Konzernabschluss 2010 kann auch auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende Informationen“/ „Jahresfinanzbericht 2010“ eingesehen werden. Der Konzernabschluss 2011 kann auch auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Jahresfinanzbericht 2011“ eingesehen werden. Die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der Emittentin wurden anlässlich der Antragstellung auf Billigung des gegenständlichen Basisprospektes bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde hinterlegt. Seite 75 von 153 WERTPAPIERBESCHREIBUNG Nachstehend folgt der Wortlaut der „Wertpapierbeschreibung“, die vorbehaltlich einer Vervollständigung und Anpassung sowie von Ergänzungen und Änderungen in den jeweiligen Abschnitten des anwendbaren „Konditionenblattes“ (auch „Endgültige Bedingungen“) einschließlich allfälliger Annexe (insbesondere von Volltext-Emissionsbedingungen) auf die jeweilige RLB-Emission Anwendung findet. Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie diese Wertpapierbeschreibung auf. D.h. alle gemäß den einzelnen Kapiteln dieser Wertpapierbeschreibung im jeweiligen Konditionenblatt zu treffenden Angaben sind dort unter der gleichen Kapitel-Überschrift anzuführen. Die Emittentin wird für jede Emission „Volltext-Emissionsbedingungen“ erstellen, die im Wesentlichen den im Anhang zu diesem Basisprospekt beigefügten Muster Emissionsbedingungen, ergänzt um alle gemäß diesem Muster zu ergänzenden Angaben, entsprechen. Begriffen und Definitionen, wie sie im gegenständlichen Basisprospekt sowie in dieser Wertpapierbeschreibung enthalten sind, ist im Zweifel in den Endgültigen Bedingungen samt Annexen dieselbe Bedeutung beizumessen. 1. Verantwortliche Personen 1.1. Für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortliche Personen Siehe Abschnitt ANGABEN ZUR EMITTENTIN Kapitel 1.1. „Für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortliche Personen“. 1.2. Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen Siehe Abschnitt ANGABEN ZUR EMITTENTIN Kapitel 1.2. „Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen“. 2. Risikofaktoren in Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte Siehe Abschnitt RISIKOFAKTOREN Kapitel 3. „Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte“ in diesem Basisprospekt. 3. Wichtige Angaben Emittentin Emittentin der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere ist die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG. Bezeichnung Das gegenständliche Angebotsprogramm trägt die Bezeichnung „Angebotsprogramm für das öffentliche Angebot von Nicht-Dividendenwerten (Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte) der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG und für deren Zulassung zu einem Geregelten Markt“. Die Bezeichnung der einzelnen unter dem Angebotsprogramm begebenen RLB-Emissionen wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Die Bezeichnung enthält im Regelfall eine Produktbezeichnung oder einen von der Emittentin vergebenen Eigennamen, das Emissionsjahr und das Tilgungsjahr und eine Nummer. Da die Emittentin aufgrund entsprechender gesetzlicher Ausnahmebestimmungen bestimmte als Daueremissionen begebene Wertpapiere ohne Prospekt öffentlich anbieten kann (vgl. § 3 KMG) bzw. für diese Wertpapiere die Zulassung zu einem Geregelten Markt an der Wiener Börse ohne Prospekt beantragen kann (vgl. § 75 BörseG), behält sich die Emittentin vor, bestimmte Wertpapiere nicht unter diesem Angebotsprogramm zu begeben. Die Nummerierung von Emissionen der Emittentin erfolgt laufend innerhalb eines Kalenderjahres für alle Emissionen, unabhängig davon, ob sie unter dem Angebotsprogramm begeben werden oder nicht. 3.1. Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Es kann vorkommen, dass die Emittentin auf Vertriebspartner (steirische Raiffeisenbanken bzw die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG) zugreift, die gleichzeitig in einem Kunden-, Schuldner- oder Gläubigerverhältnis oder einer sonstigen geschäftlichen Beziehung im Rahmen ihrer gewöhnlichen Seite 76 von 153 geschäftlichen Tätigkeit zur Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften stehen können. Die steirischen Raiffeisenbanken bzw. die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG als Vertriebspartner haben ein Interesse an der Platzierung der Emission infolge von Provisionszahlungen, wodurch potentielle Interessenskonflikte bei den Vertriebspartnern auftreten können. Es wird auf die Darstellung möglicher Interessenskonflikte im Kapitel RISIKOFAKTOREN Punkt 3.1.17. verwiesen. Es kann weiters sein, dass die Emittentin bzw. ein Vertriebspartner Market-Maker (außerbörslich) für einen oder mehrere Basiswerte der Nicht-Dividendenwerte ist. Durch solches Market-Making wird die Emittentin bzw. der Vertriebspartner den Preis des Basiswertes maßgeblich selbst bestimmen und damit den Wert der strukturierten Nicht-Dividendenwerte beeinflussen. Die Emittentin kann auch für eigene und fremde Rechnung Geschäfte auf den Wertpapiermärkten tätigen. Diese Geschäfte können auch direkt oder indirekt einen Basiswert eines Wertpapiers betreffen. 3.2. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge Die unter dem Angebotsprogramm Veranlagungsinstrumente für Anleger dar. begebenen Nicht-Dividendenwerte stellen Der Nettoemissionserlös der unter diesem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte dient der Refinanzierung der Bank und der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Emittentin. Die Begebung von Nachrangigen Wertpapieren unter diesem Angebotsprogramm dient der Stärkung der Eigenmittelausstattung der Bank. 4. Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere 4.1. Angaben über die Wertpapiere 4.1.1. Typ und Kategorie, ISIN Typ und Kategorie Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der Emittentin sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 und 11 des KMG Emissionen der Emittentin von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere: Schuldverschreibungen: Als „Schuldverschreibungen“ werden in diesem Basisprospekt alle „nicht-derivativen“ NichtDividendenwerte verstanden, deren Verzinsung und Tilgung nicht von einem Basiswert abhängen. Weiters werden zu den „Schuldverschreibungen“ Geldmarkt- und Kapitalmarkt-Floater gezählt, deren Verzinsung in Form eines Auf- oder Abschlags oder einer prozentuellen Partizipation, nicht aber aufgrund einer Formel mit Hebelfaktoren oder Multiplikatoren, vom zu Grunde liegenden Referenzzinssatz (z.B. EURIBOR oder anderer Geldmarkt-Referenzzinssatz, EUR-Swap-Satz oder anderer Kapitalmarkt-Referenzzinssatz) abhängt. - Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung weisen zu definierten Zinsterminen eine im Vorhinein festgelegte fixe Verzinsung auf. Die Schuldverschreibungen können einen über die Laufzeit gleichen Kupon, einen steigenden Kupon (Step up), einen fallenden Kupon (Step down) oder sonst unterschiedliche Kupons für unterschiedliche Laufzeitperioden aufweisen. Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung können zusätzlich u.a. mit Kündigungsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber, Prolongationsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. - Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung sind mit einem variablen Kupon verzinst, der im Vorhinein oder im Nachhinein berechnet werden kann. Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung können zusätzlich u.a. mit einer Mindestverzinsung (Floor), einer Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber, Prolongationsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. Darunter fallen beispielsweise: Floating Rate Notes (Geldmarkt-Floater) Seite 77 von 153 Geldmarkt-Floater sind Schuldverschreibungen, deren variabler Zinssatz in Abhängigkeit von einem Geldmarkt-Referenzzinssatz (wie z.B. dem EURIBOR oder einem anderen Geldmarkt-Referenzzinssatz) z.B. durch einen Auf- oder Abschlag berechnet wird. Kapitalmarkt-Floater Kapitalmarkt-Floater sind Schuldverschreibungen, deren variabler Zinssatz in Abhängigkeit von einem Kapitalmarkt-Referenzzinssatz (wie z.B. dem EUR-SwapSatz oder einem anderen Kapitalmarkt-Referenzzinssatz) z.B. durch einen prozentuellen Partizipationssatz berechnet wird. - Schuldverschreibungen ohne Verzinsung Zerobonds (Nullkupon- Schuldverschreibungen) Zerobonds sind Schuldverschreibungen, die nicht mit Kupons ausgestattet sind. Anstelle periodischer Zinszahlungen stellt die Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem Ausgabekurs den Zinsertrag bis zur Endfälligkeit dar. Zerobonds können zusätzlich u.a. mit Kündigungsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. - Sonstige Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert Deriative Nicht-Dividendenwerte: - Unter Derivativen Nicht-Dividendenwerten werden in diesem Basisprospekt Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von einem oder mehreren Basiswerten abhängt („Garantierte“ Derivative Nicht-Dividendenwerte) und sonstige Derivative NichtDividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem oder mehreren Basiswerten abhängen, verstanden. Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben von Basis/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden: Index/Indizes Index Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Indizes) sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von einem Index/Indizes abhängt. Index Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Unter Index Linked Notes fallen beispielsweise: O Indexzertifikate Indexzertifikate sind Nicht-Dividendenwerte, die das Recht auf Partizipation an einem Index verbriefen. Indexzertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. O Bonuszertifikate Der Tilgungsbetrag (samt Bonus) und/oder die Verzinsung von Bonuszertifikaten auf Indizes wird nach einer Formel berechnet. Bonuszertifikate sind mit einer Barriere ausgestattet. Wird diese Barriere während der Laufzeit berührt oder durchbrochen, trägt der Anleger direkt das Risiko des jeweiligen Index. Bonuszertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. O Diskontzertifikate Diskontzertifikate sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung und/oder Verzinsung von der Entwicklung eines Index oder Indexbaskets abhängig ist. In der Regel erwirbt der Inhaber im Wege der Zertifikate einen Index oder Indexbasket zu einem Preis, der unter dem jeweiligen aktuellen Kurs liegt. Für diesen Preisvorteil nimmt der Anleger eine Begrenzung des Ertragspotentials (Cap) in Kauf. Ist der Kurs des Basiswertes am Laufzeitende gleich oder unter dem Cap, erfolgt die Tilgung zum vereinbarten Bezugsverhältnis, sonst zum jeweiligen Cap. Diskontzertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Aktie(n) Seite 78 von 153 Equity Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Aktien) sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung von Aktien oder bestimmten definierten Aktienkörben (Aktienbaskets) abhängt. Equity Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Unter Equity-linked Notes fallen beispielsweise: O Bonuszertifikate Der Tilgungsbetrag (samt Bonus) oder die Verzinsung von Bonuszertifikaten auf Aktien/Aktienbaskets wird nach einer Formel berechnet. Bonuszertifikate sind mit einer Barriere ausgestattet. Wird diese Barriere während der Laufzeit berührt oder durchbrochen, trägt der Anleger direkt das Risiko der jeweiligen Aktien/des jeweiligen Aktienbaskets. Bonuszertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. O Diskontzertifikate Diskontzertifikate sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung oder Verzinsung von der Entwicklung einer Aktie oder eines Aktienbaskets abhängig ist. In der Regel erwirbt der Inhaber im Wege der Zertifikate eine Aktie oder einen Aktienbasket zu einem Preis, der unter dem jeweiligen aktuellen Kurs liegt. Für diesen Preisvorteil nimmt der Anleger eine Begrenzung des Ertragspotentials (Cap) in Kauf. Ist der Kurs des Basiswertes am Laufzeitende gleich oder unter dem Cap, erfolgt die Tilgung zum vereinbarten Bezugsverhältnis, sonst zum jeweiligen Cap. Diskontzertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Rohstoff(e), Waren Commodity Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Rohstoffe/Waren) sind NichtDividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung der an den Rohstoff-/Warenbörsen gehandelten Instrumente abhängt. Commodity Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Unter Commodity Linked Notes fallen beispielsweise: O Bonuszertifikate Der Tilgungsbetrag (samt Bonus) oder die Verzinsung von Bonuszertifikaten auf Rohstoffe/Waren bzw. Baskets von Rohstoffen/Waren wird nach einer Formel berechnet. Bonuszertifikate sind mit einer Barriere ausgestattet. Wird diese Barriere während der Laufzeit berührt oder durchbrochen, trägt der Anleger direkt das Risiko der jeweiligen Rohstoffe/Waren oder des jeweiligen Baskets von Rohstoffen/Waren. Bonuszertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Währungskurs(e) Currency Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Währungen) sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten direkt oder indirekt von einer oder mehreren Währungen oder Währungsbaskets abhängt. Currency Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Unter Currency Linked Notes fallen beispielsweise: O Multi-Currency Notes Multi-Currency Notes sind Nicht-Dividendenwerte, die unterschiedliche Währungen für die Berechnung des Zeichnungsbetrages und der Zinsbeträge und/oder des Rückzahlungsbetrages vorsehen. Multi Currency Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin und/oder die Inhaber ausgestattet sein. Fonds Fund Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Fonds) sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von Seite 79 von 153 der Kursentwicklung von Fonds abhängt. Fund Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. Geldmarktinstrumente Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Geldmarktinstrumenten ab. Wertpapiere gebunden an Geldmarktinstrumente können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Verzinsung und/oder der Tilgung von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten ab. Wertpapiere gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln Wertpapiere mit Zinsstrukturen sind Nicht-Dividendenwerte – mit Ausnahme der oben beschriebenen „Wertpapiere mit variabler Verzinsung“ („Geldmarkt-Floater“ oder „Kapitalmarkt- Floater“), deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Höhe eines Zinssatzes, von der Höhe mehrerer Zinssätze, von der Differenz zweier Zinssätze, von vorgegebenen Bandbreiten eines/mehrerer Zinssatzes/-sätze oder ähnlichen Ausgestaltungen abhängt. Zusätzlich können eine Formel betreffend die Kombination von Zinssätzen sowie Multiplikatoren und/oder Hebelfaktoren Anwendung finden. Wertpapiere mit Zinsstrukturen können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon oder Teiltilgungen ausgestattet sein. Unter Wertpapieren mit Zinsstrukturen fallen beispielsweise: O Reverse Floating Rate Notes Reverse Floating Rate Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung durch Abzug eines Zinsreferenzsatzes (wie z.B. EURIBOR) von einem fixen Zinssatz berechnet wird, wobei zusätzlich Hebelfaktoren und Multiplikatoren Anwendung finden können. Reverse Floating Rate Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon oder Teiltilgungen ausgestattet sein. O Range Accrual Notes Range Accrual Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung von der Entwicklung eines Referenzzinssatzes abhängt: Dabei kann beispielsweise entweder für Tage, an welchen der Referenzzinssatz in einer gewissen Bandbreite (Range) liegt, ein proportionaler Fixzinssatz ausgezahlt werden und an jenen Tagen, an welchen der Referenzzinssatz außerhalb der Bandbreite liegt, ein anderer proportionaler Fixzinssatz ausgezahlt werden. Oder aber es erfolgt eine Beobachtung des Referenzzinssatzes einmal während der gesamten Zinsperiode. Liegt der Referenzzinssatz zu diesem Zeitpunkt über einer festgelegten Schranke, dann wird ein bestimmter Festzinssatz ausgezahlt, sonst wird ein anderer Festzinssatz ausgezahlt. Range Accrual Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon oder Teiltilgungen ausgestattet sein. O Target Redemption Notes (“Zielkuponanleihen”) Target Redemption Notes sind variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, die eine automatische vorzeitige Rückzahlung durch die Emittentin für den Fall vorsehen, dass die Summe der bereits ausgezahlten bzw. auszubezahlenden Kupons einen im Vorhinein definierten „Zielkupon“ erreicht. O Snowball Notes (“Memory Floater”) Seite 80 von 153 Snowball Notes sind Nicht-Dividendenwerte, die mit einer Laufzeitperiode mit fixer Verzinsung und einer Laufzeitperiode mit variabler Verzinsung ausgestattet sind, wobei die variable Verzinsung berechnet wird, indem ein vorher definierter Zinssatz zum Kupon der Vorperiode addiert und ein bestimmter Referenzzinssatz subtrahiert wird. Snowball Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon oder Teiltilgungen ausgestattet sein. O Steepener Notes Steepener Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung der Differenz bzw. einem Vielfachen der Differenz zwischen zwei Referenzzinssätzen (z.B. zwei EUR Swap-Sätzen mit unterschiedlicher Laufzeit) entspricht. Steepener Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon oder Teiltilgungen ausgestattet sein. O Inflation linked Notes Inflation linked Notes sind fix oder variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, wobei der Zinssatz entweder mit einem Inflationsindex multipliziert wird oder ein Inflationsindex zum Zinssatz addiert wird. Inflation linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. O CMS-linked Notes CMS-linked Notes sind variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, deren variabler Zinssatz durch eine Formel, die vom EUR-Swap-Satz (CMS: Constant Maturity Swapsatz) abhängt, berechnet wird, wobei Hebelfaktoren und Multiplikatoren Anwendung finden können. CMS-linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. Derivative Finanzinstrumente Derivative Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Derivative Finanzinstrumente) sind NichtDividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von derivativen Finanzinstrumenten abhängt. Derivative Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein. - Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren berechtigen bzw. verpflichten, oder zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen: Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“) Cash or Share Anleihen sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung von der Entwicklung einer/mehrerer Aktie(n) abhängig ist. Die Verzinsung ist üblicherweise fix. Die Emittentin hat das Recht, abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt, die Tilgung statt zum Nominale durch die Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) vorzunehmen (siehe auch Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin. Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Aktienanleihen“). Eigene Aktien der Emittentin können gemäß §1 Abs 1 Z 4a iVm §7 Abs 4 KMG nicht Gegenstand von Cash or Share Anleihen sein. Reverse Convertible Notes Reverse Convertible Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung abhängig von der Entwicklung eines Basiswertes (Aktie(n), Index, Indizes) festgelegt wird. Üblicherweise werden Reverse Convertible Notes zum Nennwert (oder einem anderen vereinbarten Betrag) getilgt, wenn der Kurs des Basiswertes zum jeweiligen für die Tilgung maßgeblichen Zeitpunkt über dem Startwert liegt. Im gegenteiligen Fall werden die Reverse Convertible Notes zu einem geringeren Wert getilgt. Reverse Convertible Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. - Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte, worunter beispielsweise fallen: Seite 81 von 153 Call und Put Warrants (Kauf- und Verkauf-Optionsscheine) Optionsscheine sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, nicht aber die Verpflichtung verleihen, eine bestimmte Menge eines zu Grunde liegenden Gegenstandes oder Basiswerts (z.B. Aktien, Rohstoffe) zu einem im Vorhinein festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen (Kauf-/Call-Optionsscheine) oder zu verkaufen (Verkauf-/Put-Optionsscheine). Nicht Gegenstand des Angebotsprogramms sind: - Asset Backed Securities: in ein Special Purpose Vehicle (SPV) ausgelagerte Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft werden; - Emissionen mit Garantie Dritter; - Ergänzungskapitalanleihen - als Namenspapiere begebene Nicht-Dividendenwerte. ISIN / Wertpapieridentifizierungsnummer Die Emittentin oder gegebenenfalls eine der Banken, die eine RLB-Emission zur Platzierung übernimmt, wird für jede Emission unter dem Angebotsprogramm die Vergabe einer ISIN / Wertpapieridentifizierungsnummer beantragen. Im Falle der Verwahrung der die jeweilige RLB-Emission verbriefenden Sammelurkunde in Österreich (siehe Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“) wird die ISIN im Regelfall bei der OeKB angefordert. Die ISIN / Wertpapieridentifizierungsnummer wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. 4.1.2. Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere Für unter diesem Angebotsprogramm begebene „Derivative Wertpapiere“ der Emittentin, d.h. NichtDividendenwerte mit Verzinsung mit derivativer Komponente (siehe Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ Absatz „Zinssatz“ Punkt e)) und/oder Tilgung mit derivativer Komponente (siehe Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt g)) wird in die jeweiligen Endgültigen Bedingungen (sowie gegebenenfalls in einem Annex zu den Endgültigen Bedingungen) eine klare und umfassende Erläuterung aufgenommen, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis/Referenzwerte(s) beeinflusst wird. 4.1.3. Rechtsvorschriften Der vorliegende Basisprospekt wurde nach dem derzeit geltenden Recht der Republik Österreich erstellt. Die Emittentin übt ihre Emissionsbefugnis gemäß der oben in Abschnitt ANGABEN ZUR EMITTENTIN, Kapitel 5.1.1. „Haupttätigkeiten der Emittentin“ erwähnten Konzession der FMA aus, insbesondere auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften: a) § 1 Abs. 1 Z 9 BWG: die Ausgabe von fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft); b) § 1 Abs. 1 Z 10 BWG: die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft); c) § 23 Abs. 8 und 8a BWG betreffend Nachrangiges Kapital und Kurzfristiges Nachrangiges Kapital; und d) Gesetz vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (FBSchVG). Anwendbares Recht Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den unter diesem Angebotsprogramm begebenen Wertpapieren gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Graz. Gerichtsstand Seite 82 von 153 a) Für Klagen der Gläubiger aus den unter dem Basisprospekt begebenen Wertpapieren gegen die Emittentin gilt ungeachtet des Streitwertes die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes am Sitz der Hauptniederlassung der Emittentin (derzeit Graz). Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen der Emittentin gegen den Gläubiger maßgeblich. b) Sofern es sich bei einem Gläubiger um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) handelt, kann dieser nur an seinem Aufenthalts- oder Wohnort verklagt werden. c) Der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene allgemeine Gerichtsstand eines Verbrauchers in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. d) Die nach den Regelungen des Europäischen Zivilverfahrensrechtes für Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat geltenden Rechte, vor einem Gericht an ihrem Wohnsitz zu klagen oder vor dem Gericht ihres Wohnsitzes geklagt zu werden bleiben von der Regelung nach litera a) unberührt. 4.1.4. Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere lauten auf den Inhaber. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die Wertpapiere zur Gänze durch Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG vertreten. Stückelung Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere können auf einen Nennwert in EUR – mindestens auf EUR 0,01 - (oder einer anderen im Konditionenblatt festgelegten Währung) lauten oder in nennwertlosen Stücken begeben werden. Die Mindeststückelung einer RLB-Emission wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Sofern im Konditionenblatt nicht anders angegeben, wird im Falle der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Nicht-Dividendenwerten das Gesamtnominale einer RLB-Emission in untereinander gleichrangige Nicht-Dividendenwerte gleicher Stückelung eingeteilt. Form, Verbriefung Sammelurkunden Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Verbriefung der Wertpapiere zur Gänze durch veränderbare Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG, im Falle der Verwahrung durch die OeKB (siehe Punkt b) unten) in Verbindung mit den jeweils gültigen Form- und Verwahrungsregeln der OeKB in deren Funktion als Wertpapiersammelbank in Österreich. Die im Regelfall veränderbaren Sammelurkunden tragen die firmenmäßige Fertigung der Emittentin (Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder der Emittentin oder eines Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen oder zweier Prokuristen). Die Sammelurkunden tragen zusätzlich die Kontrollunterschrift der entsprechenden Zahlstelle, sofern diese nicht mit der Emittentin ident ist. Erhöht oder vermindert sich das Nominale einer RLB-Emission, wird die jeweilige Sammelurkunde entsprechend angepasst. Verwahrung Die Sammelurkunden werden hinterlegt bei a) der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (im Tresor) oder b) der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Wertpapiersammelbank oder c) einem nach BWG oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung berechtigten Verwahrer in Österreich oder einem anderen Verwahrer innerhalb des EWR oder d) einem gemeinsamen Verwahrer („Common Depositary“) für Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiber des Euroclear Systems oder Clearstream Banking, société anonyme („Clearstream Luxemburg“). Im Fall d) erfolgt bei einer Verwahrung der Sammelurkunde im Ausland (innerhalb des EWR) die Verwahrung regelmäßig in Form der sogenannten „Wertpapierrechnung“: D.h. dem Kunden steht nur Seite 83 von 153 ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Depotbank auf Herausgabe der Wertpapiere zu. Der Käufer bzw. Einlieferer hat in diesem Fall einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe gleichartiger, nicht derselben Wertpapiere. Der Depotkunde erhält von seiner inländischen Depotbank für seine im Ausland erworbenen und dort verwahrten Wertpapiere eine Gutschrift in Form der Wertpapierrechnung. Im jeweiligen Konditionenblatt wird angegeben, wo die Sammelurkunde(n) für eine bestimmte RLBEmission verwahrt wird/werden. Übertragung Den Inhabern der Wertpapiere stehen in den Fällen a) bis c) oben Miteigentumsanteile an der von der Emittentin ausgegebenen Sammelurkunde zu, die im Falle der Hinterlegung bei der OeKB innerhalb Österreichs gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB übertragen werden können. Die Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde gehen in der Regel durch Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über. Im Falle der Verwahrung der Sammelurkunde bei der Emittentin ist eine Übertragung der Miteigentumsanteile nur dann möglich, wenn für die Depot führende Bank der Inhaber der Wertpapiere ein Depot bei der Emittentin geführt wird. Die Übertragung der Miteigentumsanteile außerhalb Österreichs durch internationale Clearingsysteme (Euroclear Systems bzw. Clearstream Banking) kann im Wege der OeKB veranlasst werden. 4.1.5. Währung Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die Wertpapiere der Emittentin in Euro begeben. Sofern dies im Einklang mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung oder sonstigen relevanten und anwendbaren Normen steht, können die Wertpapiere auch in einer anderen Landeswährung begeben werden. Sollte die Währung eine andere als der Euro sein, wird dies in den Endgültigen Bedingungen angegeben. Die Endgültigen Bedingungen können auch unterschiedliche Währungen für die Berechnung des Zeichnungsbetrages (zugeteiltes Nominale / zugeteilte Stück zum (Erst-)Ausgabekurs/-preis zuzüglich allfälliger Ausgabeaufschläge und Spesen) und der Zinsbeträge und/oder des Rückzahlungs/Tilgungsbetrages vorsehen („Multi-Currency“ Emissionen). 4.1.6. Rang der Wertpapiere Nicht-nachrangige RLB-Emissionen („Senior Notes“) Nicht-nachrangige Emissionen der Emittentin begründen, unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Nachrangige Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG („Subordinated Notes“) Nachrangige Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG werden im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt. Nachrangige Wertpapiere der Emittentin begründen unmittelbare, unbedingte, nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin – außer jenen nachrangigen Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich den nachrangigen Wertpapieren im Rang nachstehen – gleichrangig sind. Die Inhaber von Nachrangigen Wertpapieren müssen somit allgemein ein erheblich höheres Ausfallsrisiko tragen, als die Inhaber nicht nachrangiger Wertpapiere der Emittentin. Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Wertpapieren der RLB Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht daher das Risiko, dass die unter diesem Basisprospekt emittierten Nachrangigen Wertpapiere nicht als Nachrangkapital der RLB Steiermark angerechnet werden können. Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8 BWG Seite 84 von 153 Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens der Emittentin oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; die Emittentin kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Ka-pital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nach-rangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und die Emittentin zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität be-schafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat die Emittentin die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass die Emittentin und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind; b) die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstituts oder gemäß lit. a) vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind; c) Urkunden über nachrangige Einlagen, Wertpapiere oder Sammelurkunden sowie Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten (§ 864a ABGB); d) die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muss ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden; e) die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, dass jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Wertpapiere ausgeschlossen ist. Die Inhaber von Nachrangigen Wertpapieren müssen somit allgemein ein erheblich höheres Ausfallsrisiko tragen, als die Inhaber nicht nachrangiger Wertpapiere der Emittentin. Der Rückkauf von Nachrangkapital aus eigener Emission durch die Emittentin darf gemäß § 23 Abs. 16 BWG nur dann durchgeführt werden, wenn er 10 % des emittierten Volumens nicht übersteigt. Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Wertpapieren der RLB Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA. Es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Wertpapiere der RLB Steiermark nicht als Nachrangkapital der RLB Steiermark angerechnet werden können. Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG sind jene eingezahlten Eigenmittel der Emittentin, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Wertpapiere wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und die Emittentin zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von Kurzfristigem Nachrangigen Kapital hat das Kreditinstitut diese gleichwertige Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; Seite 85 von 153 b) die Bedingungen des § 23 Abs. 8 Z. 2 bis 5 BWG (siehe „Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8 BWG oben lit. b) bis e)); c) vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BWG absinken. Der Rückkauf von Nachrangkapital aus eigener Emission durch die Emittentin darf gemäß § 23 Abs. 16 BWG nur dann durchgeführt werden, wenn er 10 % des emittierten Volumens nicht übersteigt. Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Wertpapieren der RLB Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA. Es besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Wertpapiere der RLB Steiermark nicht als Nachrangkapital der RLB Steiermark angerechnet werden können. Fundierte Bankschuldverschreibungen im Bankschuldverschreibungen vom 27.12.1905 Sinne des Gesetzes über fundierte 1. Fundierte Schuldverschreibungen sind haftungsrechtlich insoweit bevorzugt, als sie durch einen gesonderten Deckungsstock - gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Schuldverschreibungen („FBSchVG“) - besichert sind. 2. Für die vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus den fundierten Schuldverschreibungen ist eine Kaution zu bestellen. Die als Kaution bestellten Vermögenswerte müssen von der Emittentin einzeln im Deckungsfonds angeführt werden. Nachfolgende Forderungen und Wertpapiere können zur vorzugsweisen Deckung (Fundierung) und Befriedigung der Gläubiger für den Deckungsstock bestellt werden: (a) Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind (§ 230b ABGB); (b) Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist; (c) Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt; (d) Wertpapiere, wenn sie von einer der in c) genannten Körperschaft begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt; und (e) Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge), die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken - und zwar auch im Insolvenzfall der Emittentin - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Gemäß § 1 Abs 9 FBSchVG kann die Emittentin zwei getrennte Deckungsstöcke bilden: den hypothekarischen Deckungsstock, der hauptsächlich die in § 1 Abs 5 Z 1 oder 2 FBSchVG (vgl. lit. (a) und (b) oben) genannten Werte enthält, und den öffentlichen Deckungsstock, welcher hauptsächlich aus Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 oder 4 FBSchVG (vgl. lit. (c) und (d) oben) besteht. In beiden Fällen können auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge, vgl. lit. (e) oben) zur Deckung herangezogen werden. Im jeweiligen Konditionenblatt wird die Art des Deckungsstockes angegeben. Moody’s hat den öffentlichen Deckungsstock („Deckungsstock öffentliche Hand“) für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin mit Aaa bewertet (vgl. auch Punkt 7.4. des Abschnittes WERTPAPIERBESCHREIBUNG. 3. Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen fundierten Schuldverschreibungen sowie die im Falle der Insolvenz der Emittentin voraussichtlich anfallenden Verwaltungskosten zu decken. 4. Die Einhaltung des FBSchVG wird von einem Regierungskommissär überprüft. Verfügungen über die Deckungswerte sind ausschließlich mit Zustimmung des Regierungskommissärs zulässig. 5. Im Falle der Insolvenz der Emittentin (oder falls die Emittentin aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten Bankschuldverschreibungen gemäß den Seite 86 von 153 Emissionsbedingungen nicht nachkommt) können gemäß FBSchVG die Ansprüche der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den Vermögensobjekten, wie sie im entsprechenden Deckungsregister angeführt sind, befriedigt werden. 6. Fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin begründen unmittelbare, unbedingte, besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen, besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Gemäß §4a FBSchVG sind fundierte Bankschuldverschreibungen der Emittentin zur Anlage von Mündelgeld (§230b Z5 ABGB) geeignet. Sonstige mit besichertem Status begebene Nicht-Dividendenwerte Die Emittentin behält sich vor, Nicht-Dividendenwerte mit besonders besicherten Zinsen- und/oder Rückzahlungsansprüchen zu begeben. Nähere Bestimmungen einer solchen allfälligen RLB-Emission, insbesondere die Darstellung der Modalitäten der Sicherstellung erfolgt im Konditionenblatt einer solchen Emission. Nicht-Dividendenwerte ohne besicherten Status Die Emittentin haftet mit ihrem gesamten freien Vermögen für die Bedienung und Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten ohne besicherten Status. Der Rang einer RLB-Emission sowie gegebenenfalls konkrete Kündigungsbestimmungen werden im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Negativverpflichtung Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird sich die Emittentin keiner Negativverpflichtung unterwerfen. Marktübliche Negativverpflichtungen regeln im Wesentlichen, dass die Emittentin während der Laufzeit der Wertpapiere für bestimmte andere Verbindlichkeiten keine Sicherheiten bestellen darf, ohne die Gläubiger der Wertpapiere gleichzeitig im gleichen Rang an diesen Sicherheiten teilnehmen zu lassen. Sollte sich die Emittentin für eine bestimmte Emission einer Negativverpflichtung unterwerfen, wird im Konditionenblatt der genaue Wortlaut der Negativverpflichtung aufgenommen. Insbesondere werden geregelt: - Auslösender Tatbestand (Besicherung durch die Emittentin, Besicherung durch Dritte) - Geltungsumfang (Emittentin, Tochtergesellschaften) - Definition der Verbindlichkeiten; jedenfalls werden von der Definition der Verbindlichkeiten, deren Besicherung die Negativverpflichtung auslösen kann, fundierte Bankschuldverschreibungen ausgenommen. 4.1.7. An die Wertpapiere gebundene Rechte Die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ergeben sich aus den Emissionsbedingungen und den Endgültigen Bedingungen der jeweiligen Emission von Nicht-Dividendenwerten insbesondere: Zinszahlungen - Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte berechtigen, Zinszahlungen gemäß den Endgültigen Bedingungen zu erhalten. - Im Fall von Nullkupon-Wertpapieren und Optionsscheinen werden keine laufenden Zinsen bezahlt. Tilgungszahlungen/Ausübung - Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte berechtigen, Tilgungszahlungen zu erhalten, wobei diese von einem in den Endgültigen Bedingungen beschriebenen Basiswert (oder einem Korb von Basiswerten) abhängen können. - Optionsscheine berechtigen zur Auszahlung eines Betrages in Höhe der Differenz, um den der Schlusskurs des Basiswertes am jeweiligen Ausübungstag den Ausübungspreis überschreitet (Call-Optionsschein) oder unterschreitet (Put-Optionsschein). Die Beschreibung des Ausübungsverfahrens bei Ausübung durch den Optionsscheininhaber ist im Konditionenblatt bzw. den Endgültigen Bedingungen geregelt. Kündigung Seite 87 von 153 - Grundsätzlich ist die Kündigung durch Inhaber der Wertpapiere ausgeschlossen. Abweichend davon können im Konditionenblatt bzw. den Endgültigen Bedingungen ordentliche, zusätzliche bzw. außerordentliche Kündigungsrechte seitens der Inhaber der Wertpapiere geregelt sein. Verjährung - Der Anspruch auf Zahlung auf fälligem Kapital verjährt nach dreißig Jahren ab Fälligkeit, Ansprüche auf Zahlungen aus Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Abweichendes - hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen - kann im Konditionenblatt bzw. den Endgültigen Bedingungen geregelt werden. Sofern im Konditionenblatt nicht anderes geregelt, werden die von der Emittentin begebenen Wertpapiere durch Inhaber-Sammelurkunden verbrieft. Den Inhabern der Wertpapiere stehen im Falle der Verwahrung der jeweiligen Sammelurkunde in Österreich Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“). Die Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde gehen in der Regel durch Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über. 4.1.8. Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld Verzinsungsbasis Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird die Verzinsung der Wertpapiere auf den Nennbetrag bezogen festgelegt, d.h. als Prozentsatz vom Nominale. Die Verzinsung kann auch auf den eingezahlten Betrag je Stück (z.B. Ausgabepreis je Stück) oder eine andere Basis bezogen festgelegt werden. Die für die jeweilige RLB-Emission geltende Verzinsungsbasis wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt. Bedingungen für die Auszahlung von Zinsen / Nachzahlungsverpflichtungen Die Auszahlung von Zinsen bestimmter RLB-Emissionen kann vertraglich oder gesetzlich an Bedingungen geknüpft sein. Gesamt-Zinsenlauf / Verzinsungsbeginn / Verzinsungsende Gesamt-Zinsenlauf ist die Gesamt-Periode der Verzinsung, d.h. der Zeitraum, für den Zinsen in gleicher oder unterschiedlicher Weise berechnet und bezahlt werden. Der Gesamt-Zinsenlauf ist im Regelfall in mehrere einzelne Zinsperioden unterteilt. Der Verzinsungsbeginn bezeichnet den ersten Kalendertag (einschließlich) des Gesamt-Zinsenlaufes und somit den Beginn der (ersten) Zinsperiode der Wertpapiere. Das Verzinsungsende bezeichnet den letzten Kalendertag (einschließlich) des Gesamt-Zinsenlaufes und somit das Ende der (letzten) Zinsperiode der Wertpapiere. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist das Verzinsungsende von RLB-Emissionen der letzte der Fälligkeit der Wertpapiere vorangehende Kalendertag. Verzinsungsbeginn und Verzinsungsende werden im Konditionenblatt der jeweiligen RLB-Emission angegeben. Zinstermin Der Zinstermin bezeichnet den im Konditionenblatt festgelegten Kalendertag, an welchem eine allfällige (periodische oder aperiodische oder einmalige) Zinszahlung als fällig und zahlbar vereinbart ist. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgen Zinszahlungen für RLB-Emissionen im Nachhinein am jeweiligen Zinstermin, d.h. an dem Tag, der dem letzten Tag der jeweiligen Zinsperiode folgt – unter Berücksichtigung der folgenden Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen. Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag - wie unten definiert – ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Zinszahlung auf den nächsten folgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der Wertpapiere hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung. Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden: - Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder Seite 88 von 153 - Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems betriebsbereit sind; oder - Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen im Konditionenblatt festzulegenden Definition. Die anzuwendende Bankarbeitstag-Definition für Zinszahlungen wird im Konditionenblatt der jeweiligen RLB-Emission angegeben. Zinsperioden Die Zinszahlung(en) für eine RLB-Emission kann/können wie folgt erfolgen: - periodisch oder - aperiodisch oder - einmalig. Zinsperioden sind jene Teilperioden des Gesamtzinsenlaufes, für die jeweils Zinsen berechnet und bezahlt werden. Zinsperioden bezeichnen jenen Zeitraum, der zwischen einem Zinstermin (einschließlich) und dem jeweils folgenden Zinstermin (ausschließlich) liegt. Die erste Zinsperiode beginnt mit dem Verzinsungsbeginn des Gesamt-Zinsenlaufes. Die letzte Zinsperiode endet mit dem Verzinsungsende des Gesamt-Zinsenlaufes. Im Regelfall erfolgen die Zinszahlungen periodisch, wobei folgende Zinsperioden marktüblich sind: - ganzjährige oder - halbjährige oder - vierteljährige oder - monatliche Zinsperioden. In den Endgültigen Bedingungen kann bei periodischen Zinsperioden vorgesehen sein, dass die erste Zinsperiode kürzer oder länger als die anderen Zinsperioden ist („erster kurzer oder erster langer Kupon“). Ebenso kann vorgesehen sein, dass die letzte Zinsperiode kürzer oder länger als die anderen Zinsperioden ist („letzter kurzer oder letzter langer Kupon“). Bankarbeitstag-Konvention für Zinstermine Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, bleibt - sofern im Konditionenblatt nichts anderes geregelt ist – der betreffende Zinstermin unverändert („unadjusted“). Im Konditionenblatt der jeweiligen RLB-Emission kann auch festgelegt werden, dass sich der betreffende Zinstermin verschiebt, wobei die genauen Modalitäten der Verschiebung („adjusted“) im Konditionenblatt anzuführen sind. Folgende Vereinbarungen sind u.a. möglich: Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, dann wird der Zinstermin bei Anwendung der Following Business Day Convention auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben; Modified Following Business Day Convention auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn der Zinstermin würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag verschoben; Floating Rate Business Day Convention auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn, der Zinstermin würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird (i) der Zinstermin auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen und wird (ii) jeder nachfolgende Zinstermin auf den letzten Bankarbeitstag des Monats verschoben, in den der Zinstermin ohne die Anpassung gefallen wäre; Preceding Business Day Convention auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen. Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden: Seite 89 von 153 Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems betriebsbereit sind; oder Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen im Konditionenblatt festzulegenden Definition. Die anzuwendende Bankarbeitstag-Konvention („Business Day Convention“) für Zinstermine sowie die anzuwendende Bankarbeitstag-Definition für diese Konvention werden im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Zinstagequotient Der Zinstagequotient gilt sowohl für die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen Zinsbetrages von Nicht-Dividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im Sekundärmarkt (dem Markt für emittierte Wertpapiere) für einen bestimmten Zinsberechnungszeitraum. Im Falle der Berechnung der Verzinsung für eine Zinsperiode entspricht der Zinsberechnungszeitraum der Zinsperiode. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den Gesamt-Zinsenlauf festgelegt. Es kann aber auch im Konditionenblatt vereinbart werden, dass für unterschiedliche Zinsperioden unterschiedliche Zinstagequotienten anzuwenden sind. Der Zinstagequotient bezeichnet bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen beliebigen Zeitraum („Zinsberechnungszeitraum“): falls „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ festgelegt ist, (i) wenn der Zinsberechnungszeitraum der regulären Zinsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (ii) wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als die reguläre Zinsperiode ist, die Summe aus (a) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die reguläre Zinsperiode fallen, in der er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste reguläre Zinsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden, wobei als reguläre Zinsperiode eine periodische Zinsperiode bezeichnet wird; falls „Actual /365“ oder „Actual/Actual-ISDA ” festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 (oder wenn der Zinsberechnungszeitraum in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366 und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365); falls „Actual/365 (Fixed)“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365; falls „Actual/360“ festgelegt ist, die Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 360; tatsächliche Anzahl der Tage des falls „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird (sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Monats fällt, aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird)); falls „30/360E“ oder „Eurobond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am Fälligkeitstag der Wertpapiere endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag Seite 90 von 153 der Wertpapiere auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird); falls „30/360“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird); einen anderen im Konditionenblatt festgelegten Zinstagequotient. Der für die jeweilige RLB-Emission anzuwendende Zinstagequotient wird in den Endgültigen Bedingungen angegeben. Zinssatz Die Wertpapiere können entweder a) mit fixer Verzinsung (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze) oder b) mit variabler Verzinsung („Floater“) oder c) mit einer Kombination von fixer und variabler Verzinsung oder d) unverzinslich („Nullkupon“) oder e) mit einer Verzinsung mit derivativer Komponente oder f) mit einer anderen Art von Zinszahlung ausgestattet sein. Der für die jeweilige Zinsperiode anzuwendende Zinssatz/Berechnungsmodus für den Zinssatz wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt. a) Fixer Zinssatz Die Wertpapiere werden mit einem festen Prozentsatz vom Nominale verzinst, wobei der gleiche Zinssatz für alle Zinsperioden oder unterschiedliche Zinssätze für die einzelnen Zinsperioden im Konditionenblatt festgelegt werden können. b) Variable Verzinsung („Floater“) Als Basis für die Berechnung der Zinssätze für die einzelnen Zinsperioden kann als Referenzsatz herangezogen werden: EURIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate Notes“) oder EUR-Swap-Satz für eine bestimmte Laufzeit („Kapitalmarkt-Floater“) oder ein anderer Referenzzinssatz. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird „EURIBOR“ bei RLB-Emissionen wie folgt definiert: der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder Bloomberg- oder anderen Bildschirm-Seite genannte Satz für Interbank-Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird „EUR-Swap-Satz“ bei RLB-Emissionen wie folgt definiert: der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder Bloomberg- oder anderen Bildschirm-Seite genannte Swap-Satz mit einer bestimmten Laufzeit zum jeweiligen Fixing der ISDA. In den Endgültigen Bedingungen können andere als die o.a. Definitionen von EURIBOR oder EURSwap- Satz bzw. ein anderer Referenzzinssatz festgelegt werden. Die Berechnung des Zinssatzes erfolgt durch einen bestimmten %-Satz des Referenzzinssatzes („Partizipation“) oder einen Auf- oder Abschlag auf/vom Referenzzinssatz oder einen anderen Berechnungsmodus. In den Endgültigen Bedingungen werden folgende Bedingungen der Zinsberechnung im Detail festgelegt: Definition des/der Referenzzinssatzes/-sätze und Ersatzregelungen Seite 91 von 153 o falls die definierten Referenzzinssätze während der Laufzeit auf anderen Bildschirmseiten genannt werden (im Regelfall werden dann diese Bildschirmseiten herangezogen) o falls die definierten Referenzzinssätze in der angeführten Form nicht mehr feststellbar sind (im Regelfall wird die Zinsberechnungsstelle eine andere, wirtschaftlich gleichwertige, Berechnungsbasis namhaft machen) Berechnungsmodus für den Zinssatz (Partizipation, Auf-/Abschlag, anderer Modus) Rundungsregeln für den berechneten Zinssatz (im Regelfall kaufmännisch) gegebenenfalls die Festlegung eines Mindest- und/oder Höchstzinssatzes Definition der Zinsberechnungstage o im Regelfall periodisch, marktüblich: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich o im Regelfall wird der Zinsberechnungstag eine bestimmte Anzahl von Bankarbeitstagen vor Beginn oder vor Ende der jeweiligen Zinsperiode festgelegt o Bankarbeitstag-Definition für die Zinsberechnung (mögliche Definitionen siehe oben unter 4.1.8. unter „Zinstermin“ / „Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen“) Festlegung der Zinsberechnungsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5. „Berechnungsstelle, Optionsstelle“) Veröffentlichung der berechneten Zinssätze (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung) c) Zinssatz mit einer Kombination von fixer und variabler Verzinsung Wertpapiere können, wenn in den Endgültigen Bedingungen entsprechend angegeben, mit einer Kombination aus fixer und variabler Verzinsung, ausgestattet werden. Für Details zur fixen und variablen Verzinsung siehe oben unter a) und b). d) unverzinslich (Nullkupon) Auf Nullkupon-Emissionen werden keine periodischen Zinszahlungen geleistet. An deren Stelle tritt der Unterschiedsbetrag zwischen dem (Erst-)Ausgabekurs und dem Tilgungskurs. e) Verzinsung mit derivativer Komponente Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Referenzgröße/Basiswert, einschließlich Körben von Referenzgrößen/Basiswerten, herangezogen werden: Index/Indizes Aktie(n) Rohstoff(e), Waren Währungskurs(e) Fonds Geldmarktinstrumente Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln Derivative Finanzinstrumente In den Endgültigen Bedingungen werden folgende Bedingungen der Zinsberechnung im Detail festgelegt: Beschreibung des/der Basis-/Referenzwerte(s) (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes: gegebenenfalls Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“)) gegebenenfalls Ausübungspreis des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel 4.2.1. „Ausübungspreis des Basiswertes“) Seite 92 von 153 Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des/der Basis-/Referenzwerte(s) eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“) Erläuterung wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis-/Referenzwerte(s) beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere“) Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3. „Beschreibung von Marktstörungen“) Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen (siehe auch Kapitel 4.2.4. „Anpassungsregelungen“) Berechnungsmodus für den Zinssatz/-betrag (Partizipation, Auf-/Abschlag, Formel, anderer Modus) Rundungsregeln für den berechneten Zinssatz/-betrag (im Regelfall kaufmännisch) gegebenenfalls die Festlegung eines Mindest- und/oder Höchstzinssatzes/-betrages Definition der Zinsberechnungstage o im Regelfall periodisch, marktüblich: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich o im Regelfall wird der Zinsberechnungstag eine bestimmte Anzahl von Bankarbeitstagen vor Beginn oder vor Ende der jeweiligen Zinsperiode festgelegt o Bankarbeitstag-Definition für die Zinsberechnung (mögliche Definitionen siehe oben unter 4.1.8. unter „Zinstermin“ / „Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen“) Festlegung der Zinsberechnungsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5. „Berechnungsstelle, Optionsstelle“) Veröffentlichung der berechneten Zinssätze (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung) f) Andere Art von Zinszahlung Eine andere Art von Zinszahlung wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt. Verjährung Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren drei Jahre nach deren Fälligkeit (Zinstermin gemäß Bankarbeitstag-Konvention). Für bestimmte Emissionen im Zuge von Privatplatzierungen kann die Emittentin eine Verlängerung der Verjährungsfrist vorsehen. Die Verjährungsfrist wird in den Endgültigen Bedingungen bzw. im Konditionenblatt festgehalten. Rundungen Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt (beispielsweise bei variabler Verzinsung oder Verzinsung mit derivativer Komponente) werden Zinszahlungen auf zwei Dezimalstellen der Währung der jeweiligen Emission, bezogen auf die kleinste Stückelung, kaufmännisch gerundet. Verzug Gerät die Emittentin mit einer Zinszahlung in Verzug, so hat sie bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des für die abgelaufene Zinsperiode festgelegten Zinssatzes auf den überfälligen Betrag zu leisten. Besondere Verzugsregelungen sind gegebenenfalls im Konditionenblatt anzugeben. 4.1.9. Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung Laufzeit, Prolongation Die Laufzeit einer RLB-Emission beginnt an dem im Konditionenblatt angegebenen Kalendertag („Laufzeitbeginn“) und endet an dem Fälligkeitstermin vorangehenden Kalendertag („Laufzeitende“), der ebenfalls im Konditionenblatt festgehalten wird. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, weisen RLB-Emissionen eine bestimmte Laufzeit auf. Sollte kein Laufzeitende vereinbart sein („Perpetual“, „Emission ohne bestimmte Laufzeit“) wird dies im Konditionenblatt festgehalten. Seite 93 von 153 Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, fällt der Laufzeitbeginn einer RLB-Emission mit dem (Erst)-Valutatag (siehe Kapitel 4.1.13. „Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)“) und/oder dem ersten Tag der Verzinsung („Verzinsungsbeginn“) zusammen. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, fällt das Laufzeitende mit dem letzten Tag der Verzinsung („Verzinsungsende“) zusammen. Die Laufzeit einer RLB-Emission kann gegebenenfalls durch eine im entsprechenden Konditionenblatt angegebene Anzahl von Jahren, Monaten und Kalendertagen konkretisiert werden. Der Emittentin oder den Inhabern der Wertpapiere kann in den Endgültigen Bedingungen die Option auf Prolongation (Verlängerung der Laufzeit) eingeräumt werden. Wird eine derartige Option vereinbart, wird der Modus der Ausübung dieses Prolongationsrechtes in den Endgültigen Bedingungen geregelt, insbesondere die Frist zur Ausübung, der Modus der Ausübung, die Prolongationstermin(e) und die Veröffentlichung über die Ausübung der Prolongation. Fälligkeitstermin Der Fälligkeits-/Rückzahlungs-/Tilgungstermin Konditionenblatt festgehalten. für eine RLB-Emission wird im jeweiligen Bankarbeitstag-Konvention für Tilgungszahlungen/Rückzahlungen Fällt ein Fälligkeitstermin für eine Tilgungs-/Rückzahlung auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag – wie unten definiert – ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Tilgungs-/Rückzahlung auf den nächsten folgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der Wertpapiere hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung. Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden: Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems betriebsbereit sind; oder Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen im Konditionenblatt festzulegenden Definition. Die Definition von Bankarbeitstag für diese Konvention erfolgt im Konditionenblatt der jeweiligen RLBEmission. Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung RLB-Emissionen können mit folgenden Rückzahlungs-Modalitäten ausgestattet sein: a) zur Gänze fällig b) mit Teiltilgungen fällig c) ohne ordentliche und zusätzliche Kündigungsrechte der Emittentin und der Inhaber der Wertpapiere d) mit ordentlichem/n Kündigungsrecht(en) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere e) mit zusätzlichem/n Kündigungsrecht(en) aus bestimmten Gründen der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere f) mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen g) bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung h) Tilgung mit derivativer Komponente i) mit sonstigen besonderen Rückzahlungsmodalitäten a) Zur Gänze fällig Die Emissionen der RLB Steiermark sind - sofern im Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) nicht anders geregelt - zur Gänze endfällig. Dies bedeutet die Emittentin verpflichtet sich, die jeweilige Emission zum Tilgungstermin zum jeweiligen Tilgungskurs zu tilgen, sofern sie die Seite 94 von 153 Wertpapiere nicht bereits zuvor vorzeitig zurückgezahlt, gekündigt oder zurückgekauft und entwertet hat. Im jeweiligen Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) werden insbesondere festgehalten: ob die Tilgung zum Nennwert erfolgt der sonst anwendbare Tilgungskurs/-preis/-betrag b) Teiltilgungen Im Falle von im Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) vorgesehenen Teiltilgungen verpflichtet sich die Emittentin, die jeweilige Emission in mehreren Tilgungsraten zu den jeweiligen Teiltilgungsterminen zu den jeweiligen Teiltilgungskursen zu tilgen, sofern sie die Wertpapiere nicht bereits zuvor vorzeitig zurückgezahlt, gekündigt oder zurückgekauft und entwertet hat. Im jeweiligen Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) sind dann festzuhalten: Teiltilgungsmodus (Verlosung von Serien, prozentuelle Teiltilgung je Stückelung, sonstiger Modus) Teiltilgungsraten/ -beträge Teiltilgungstermine Teiltilgungskurs(e)/-beträge Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e) c) ohne ordentliche und zusätzliche Kündigungsrechte der Emittentin und der Inhaber der Wertpapiere In diesem Fall bestehen keine ordentlichen und zusätzlichen Kündigungsrechte der Emittentin und der Inhaber der Wertpapiere. Wie oben bereits ausgeführt sind die Emissionen der RLB Steiermark sind sofern im Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) nicht anders geregelt - zur Gänze endfällig. d) Ordentliche(s) Kündigungsrecht(e) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere In den Endgültigen Bedingungen kann ein ordentliches Kündigungsrecht für die Emittentin und/oder die Inhaber der Wertpapiere festgehalten werden. Sollte ein ordentliches Kündigungsrecht für die Emittentin in den Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt jedenfalls festgehalten: - Kündigungsfrist(en) - Kündigungstermin(e) - Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge - Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt - Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente - Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden Stückzinsen gemeinsam mit dem - Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann - Modus der Bekanntmachung - gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e) Sollte ein ordentliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere in den Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. festgehalten: - Regelung, ob das Kündigungsrecht jedem einzelnen Inhaber der Wertpapiere, bestimmten Mehrheiten der Inhaber oder allen Inhabern gemeinsam eingeräumt wird - Kündigungsfrist(en) - Kündigungstermin(e) - Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge - Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt Seite 95 von 153 - Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente - Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden Stückzinsen gemeinsam mit dem - Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann - gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e) e) Zusätzliche(s) Kündigungsrecht(e) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten Gründen In den Endgültigen Bedingungen kann ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin und/oder die Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten Gründen festgehalten werden. Ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin kann beispielsweise in folgenden Fällen vorgesehen sein: - aus Steuergründen: zB Verpflichtung der Emittentin zur Zahlung zusätzlicher Beträge aus steuerlichen Gründen („Tax gross up Klausel“ siehe Kapitel 4.1.17. „Quellensteuer“) - aus sonstigen angegebenen Gründen: zB Änderung bestimmter/definierter gesetzlicher Bestimmungen Sollte ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin aus bestimmten Gründen in den Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt jedenfalls festgehalten: - Gründe/Bedingungen, die das zusätzliche Kündigungsrecht auslösen - Kündigungsfrist(en) - Kündigungstermin(e) - Rückzahlungskurs/-betrag - Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente - Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden Stückzinsen gemeinsam mit dem - Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann - Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt - Modus der Bekanntmachung Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist für RLB-Emissionen kein zusätzliches Kündigungsrecht aus bestimmten Gründen für die Inhaber der Wertpapiere vorgesehen. Sollte doch ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten Gründen in den Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. festgehalten: - Gründe/Bedingungen, die das zusätzliche Kündigungsrecht auslösen - Regelung, ob das Kündigungsrecht jedem einzelnen Inhaber der Wertpapiere, bestimmten Mehrheiten der Inhaber oder allen Inhabern gemeinsam eingeräumt wird - Kündigungsfrist(en) - Kündigungstermin(e) - Rückzahlungskurs/-betrag - Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente - Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden Stückzinsen gemeinsam mit dem - Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann - Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt Seite 96 von 153 - gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e) f) besondere außerordentliche Kündigungsregelungen Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, sind für RLB-Emissionen keine besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Emittentin und/oder Inhaber der Wertpapiere vorgesehen. Sollte ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere näher ausgestaltet sein, kann dieses beispielsweise Regelungen vorsehen, wenn - die Emittentin mit der Zahlung von Kapital und/oder Zinsen auf die Wertpapiere eine bestimmte Anzahl von Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag in Verzug ist, oder - die Emittentin eine andere die Wertpapiere betreffende Verpflichtung aus den Endgültigen Bedingungen verletzt, oder - die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt, oder - ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet, oder - die Emittentin liquidiert oder aufgelöst wird, sowie wenn - („cross default“-Bestimmung): die Emittentin mit anderen in den Endgültigen Bedingungen definierten Verpflichtungen in Zahlungsverzug gerät. Die genaue Ausgestaltung von besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen wird im Konditionenblatt beschrieben. g) bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung Ist eine vorzeitige Rückzahlung (d.h. Rückzahlung vor Ende der ordentlichen Laufzeit) in Abhängigkeit des Eintrittes bestimmter Bedingungen (z.B. Erreichen eines Höchstzinssatzes („Caps“)) vereinbart, so wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. geregelt: - Bedingungen, die die vorzeitige Rückzahlung auslösen - Rückzahlungstermin - Rückzahlungskurs/-betrag - Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente - Regelung, ob gegebenenfalls angefallene Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden Stückzinsen gemeinsam mit dem - gegebenenfalls Kündigungsvolumen - Angabe, ob die Rückzahlung insgesamt oder nur teilweise erfolgt - Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt - Modus der Bekanntmachung - gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e) h) Tilgung mit derivativer Komponente Als Basis für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages können als Referenzgröße/Basiswert, einschließlich Körben von Referenzgrößen/Basiswerten, herangezogen werden: -Index/Indizes, Körbe - Aktie(n), Akitenkörbe - Rohstoff(e), Waren, Körbe - Währungskurs(e), Körbe - Fonds, Körbe - Geldmarktinstrumente, Körbe - Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Seite 97 von 153 - Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln - Derivative Finanzinstrumente, Körbe - Sonstige In den Endgültigen Bedingungen erfolgen folgende Detail-Angaben: - Beschreibung des/der Basis-/Referenzwerte(s) (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes: gegebenenfalls Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“)) - gegebenenfalls Ausübungspreis(e) des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel 4.2.1. „Ausübungspreis des Basiswertes“) - Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des/der Basis- /Referenzwerte(s) eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“) - Erläuterung wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis-/Referenzwerte(s) beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere“) - Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3. „Beschreibung von Marktstörungen“) - Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den/die Basiswert(e) betreffen (siehe auch Kapitel 4.2.4. „Anpassungsregelungen“) - Berechnungsmodus für den Rückzahlungskurs/-betrag (Partizipation, Formel, anderer Modus) - gegebenenfalls Angabe eines Mindestrückzahlungs-/Höchstrückzahlungskurses/-betrages gegebenenfalls Angabe eines Ausübungstermins - gegebenenfalls Rundungsregeln für den berechneten Rückzahlungskurs/-betrag - gegebenenfalls Definition von Beobachtungsstichtagen - Definition des Berechnungstages für die Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages - Festlegung der Berechnungsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5. „Berechnungsstelle, Optionsstelle“) - Veröffentlichung des berechneten Rückzahlungskurses/-betrages (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung) i) mit sonstigen besonderen Rückzahlungsmodalitäten Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, sind für RLB-Emissionen keine besonderen Rückzahlungsmodalitäten vorgesehen. Diese werden gegebenenfalls detailliert im Konditionenblatt angegeben. Tilgung von Nachrangigen Wertpapieren: Bei der Rückzahlung von Nachrangigen Wertpapieren kann es gemäß § 23 Abs 8, § 23 Abs 8a und § 45 Abs. 4 BWG zu besonderen Rückzahlungsmodalitäten kommen: - Das eingezahlte Kapital steht der Emittentin bis zum Ende der Laufzeit, jedoch auf mindestens 5 Jahre, unter Verzicht der Gläubiger auf die ordentliche oder außerordentliche Kündigung zur Verfügung. - Im Liquidations- oder Insolvenzfall der Emittentin wird das einbezahlte Kapital erst nach der Befriedigung der Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt. Die Aufrechnung von Rückerstattungsansprüchen gegen Forderungen der Emittentin ist ausgeschlossen. - Vertragliche Sicherheiten werden weder von der Emittentin noch von Dritter Seite bestellt. - Die Emittentin hat das Recht nach einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren oder bei Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, die Schuldverschreibung zu kündigen, wenn dies in den Endgültigen Bedingungen vertraglich vereinbart wurde. Im Falle einer Einziehung von Nachrangkapital- Schuldverschreibungen hat die Emittentin zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich zu beschaffen. Seite 98 von 153 Aktienanleihen Bei „Aktienanleihen“ („Cash or Share Notes“) hat die Emittentin das Recht, abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt, die Tilgung nicht zum Nominale sondern durch die Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) vorzunehmen. Marktübliche Ausgestaltungsvarianten sind - Aktienanleihen, bei denen die Emittentin durch Lieferung des/der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) tilgen kann, wenn der Kurs der Aktie(n) („Basiswert(e)“) an einem vorab definierten Bewertungsstichtag vor Laufzeitende jeweils einen vorab definierten Ausübungspreis („Strikeprice“) unterschreitet; - Aktienanleihen, bei denen die Emittentin durch Lieferung des/der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) tilgen kann, wenn der jeweilige Kurs der Aktie(n) („Basiswert(e)“) (a) während eines vorab definierten Bewertungszeitraums (während der Laufzeit) jeweils einen vorab definierten Kurs („Barriere“) unterschreitet und gleichzeitig (b) an einem vorab definierten Bewertungsstichtag vor Laufzeitende jeweils einen vorab definierten Ausübungspreis („Strikeprice“) unterschreitet. Bei Aktienanleihen sind im Konditionenblatt zusätzlich zu den oben angeführten Angaben für Nicht- Dividendenwerte mit Tilgung mit derivativer Komponente insbesondere anzugeben: - die Bedingungen, die das Recht der Emittentin zur Lieferung der zu Grunde liegenden Aktie(n) auslösen, insbesondere Ausübungspreis und gegebenenfalls Barriere sowie den Bewertungsstichtag sowie gegebenenfalls Bewertungszeitraum - der Modus für die Lieferung der Aktie(n) bei Ausübung dieses Rechts durch die Emittentin Ausübung des Optionsrechtes bei Optionsscheinen Im Falle der Emission von Optionsscheinen durch die Emittentin werden in den Endgültigen Bedingungen folgende Bedingungen im Detail festgelegt: - genaue Beschreibung des Optionsrechtes: O Beschreibung des Optionsrechtes (Basiswert, Typ des Optionsrechtes (Kauf-/VerkaufOptionsschein) Laufzeit, Ausübungspreis) O Beschreibung des Basiswertes (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes: gegebenenfalls Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“)) O Modus bei Ausübung: Lieferung des Basiswertes (Angabe der Modalitäten der Lieferung) oder Barausgleich O gegebenenfalls Berechnungsmodus gegebenenfalls Rundungsregeln für einen Barausgleich, Berechnungstag, O Ausübungsmodus durch den Inhaber der Optionsscheine (Ausübungstermin, Frist für die Ausübung, Art der Ausübung, Optionsstelle, gegebenenfalls automatische Ausübung mit Barausgleich) Beschreibung des/der Zinssatz/Zinssätze) Basis-/Referenzwerte(s) (im Regelfall Aktie(n) oder - Ausübungspreis des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel 4.2.1. „Ausübungspreis des Basiswertes“) - Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des Basis/Referenzwertes eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“) - Erläuterung wie der Wert der Optionsscheine durch den Wert des Basis-/Referenzwertes beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere“) - Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3. „Beschreibung von Marktstörungen“) - Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen (siehe auch Kapitel 4.2.4. „Anpassungsregelungen“) Seite 99 von 153 - Festlegung der Optionsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5. „Berechnungs-, Optionsstelle“) - gegebenenfalls erforderliche Veröffentlichung eines Barausgleich-Betrages bzw. wesentlicher anderer Informationen für die Inhaber der Optionsscheine (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung) Rückkauf vom Markt / Wiederverkauf / Annullierung Sofern im Konditionenblatt nicht anders vereinbart, ist die Emittentin berechtigt, jederzeit eigene Wertpapiere zu jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese Wertpapiere gehalten, wiederum verkauft oder, sofern sie nicht Eigenmittel im Sinne des § 23 BWG darstellen, annulliert werden. Nachrangiges Kapital und Kurzfristiges Nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10% des vom Kreditinstitut begebenen Nachrangigen Kapitals und Kurzfristigen Nachrangigen Kapitals nicht überschreiten (§ 23 Abs. 16 BWG). Verjährung Ansprüche auf Zahlungen aus fälligem Kapital verjähren nach dreißig Jahren, beginnend mit dem Fälligkeitstag/Tilgungstermin (gemäß Bankarbeitstag-Konvention) der Wertpapiere. Für bestimmte Emissionen im Zuge von Privatplatzierungen kann die Emittentin eine Verlängerung der Verjährungsfrist vorsehen. Die Verjährungsfrist wird in den Endgültigen Bedingungen bzw. im Konditionenblatt festgehalten. Rundungen Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt (beispielsweise bei Rückzahlung mit derivativer Komponente) wird der Tilgungs-/Rückzahlungsbetrag auf zwei Dezimalstellen der Währung der jeweiligen Emission, bezogen auf die kleinste Stückelung, kaufmännisch gerundet. Verzug Gerät die Emittentin mit der Tilgungs-/Rückzahlung in Verzug, so hat sie bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des für die abgelaufene Zinsperiode festgelegten Zinssatzes auf den überfälligen Betrag zu leisten. Für Nicht-Dividendenwerte ohne Zinszahlungen (Nullkupon) sind Verzugszinsen in Höhe der im Konditionenblatt angeführten Emissionsrendite anzusetzen. Besondere Verzugsregelungen sind gegebenenfalls im Konditionenblatt anzugeben. 4.1.10. Rendite Die Rendite (als Emissionsrendite - bestimmt durch Ausgabekurs, Zinssatz, Laufzeit und Tilgungszahlung – siehe die folgenden Ausführungen) kann nur unter der Annahme im vorhinein in den Endgültigen Bedingungen angegeben werden, dass die Emission bis zum Laufzeitende gehalten wird und in dem Falle, dass die Laufzeit, die Höhe der Verzinsung sowie der Tilgungskurs im vorhinein feststehen. Für variabel verzinste Wertpapiere und für Wertpapiere mit Verzinsung und/oder Rückzahlungsbetrag mit derivativer Komponente kann keine Rendite berechnet werden, daher entfällt in diesen Fällen die Angabe einer Rendite im Konditionenblatt. Bei fix verzinsten Wertpapieren und für Nullkupon-Wertpapiere wird die auf Basis des (Erst-) Ausgabepreises/-kurses, gegebenenfalls des/der Zinssatzes/-sätze, der Laufzeit und des Tilgungskurses errechnete Emissionsrendite im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Bei der Zeichnung von Nicht-Dividendenwerten zusätzlich zum Ausgabepreis/-kurs anfallende verschiedene Nebenkosten wie beispielsweise Zeichnungsspesen sowie laufende Nebenkosten wie beispielsweise Depotgebühren finden in die Berechnung der Emissionsrendite keinen Eingang. Die Berechnung der Rendite erfolgt nach der international üblichen finanzmathematischen Methode (Rule 803 der ICMA). Die Rendite errechnet sich aus den im Konditionenblatt angegebenen Faktoren (Erst-)Ausgabekurs/-preis, Zinssatz/Zinssätze, Laufzeit und Tilgungskurs der entsprechenden Emission. Die Rendite wird durch ein Näherungsverfahren (iterativ) aus der Barwertformel errechnet: Seite 100 von 153 n P0 n 1 Z (1 r ) n T (1 r ) n wobei: P0 Barwert, Ausgabe- oder Börsekurs Z jährliche Zinszahlungen T Tilgungszahlung n Laufzeit r Rendite Bei dieser Berechnung wird unterstellt, dass Wiederanlage von Zinszahlungen während der Laufzeit zur Rendite r erfolgen. 4.1.11. Vertretung von Wertpapier-Inhabern Grundsätzlich sind alle Rechte aus RLB-Emissionen durch den einzelnen Inhaber der Wertpapiere selbst oder den von ihm bestellten Rechtsvertreter gegenüber der Emittentin direkt, an deren Sitz zu den üblichen Geschäftsstunden, sowie in schriftlicher Form (eingeschriebene Postsendung wird empfohlen) bzw. im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist seitens der Emittentin keine organisierte Vertretung der Inhaber der Wertpapiere vorgesehen. Im Konditionenblatt kann für bestimmte RLBEmissionen die Bestellung eines Gläubiger-Vertreters vorgesehen werden. Sofern ein GläubigerVertreter bestellt wird, sind dessen Rechte und Pflichten sowie die die Inhaber von Wertpapieren betreffenden Rechtswirkungen der Bestellung eines Gläubiger-Vertreters im Konditionenblatt anzuführen. Bei fundierten Schuldverschreibungen hat gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen („FBSchVG“) der Regierungskommissär, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierten Schuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung der Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle der Insolvenz des Kreditinstitutes durch das Insolvenzgericht von Amts wegen zu bestellen. Ganz generell gilt jedoch, dass zur Wahrung der Ausübung der Rechte von Gläubigern von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren (Teil-)Schuldverschreibungen inländischer Emittenten und bestimmter anderer Wertpapiere, wenn deren Rechte wegen Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte der Emittentin in ihrem Gange gehemmt würden, insbesondere im Insolvenzfall der Emittentin, nach den Regelungen des Kuratorengesetzes 1874 und des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 vom zuständigen Gericht ein Kurator für die jeweiligen Wertpapiergläubiger zu bestellen ist, dessen Rechtshandlungen in bestimmten Fällen einer kuratelgerichtlichen Genehmigung bedürfen und dessen Kompetenzen vom Gericht innerhalb des Kreises der gemeinsamen Angelegenheiten der Anleger näher festgelegt werden. Die Regelungen des Kuratorengesetzes 1874 und des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 können durch Vereinbarung oder Emissionsbedingungen nicht aufgehoben oder verändert werden, es sei denn, es ist eine für die Gläubiger gleichwertige gemeinsame Interessensvertretung vorgesehen. 4.1.12. Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen Das jährliche Gesamtvolumen (ohne Ausstattungsdetails) für Neuemissionen (Anleihen und Finanzinstrumente) der Emittentin, die unter diesem Angebotsprogramm und außerhalb dieses Angebotsprogramms begeben werden, muss im Voraus für ein Kalenderjahr von Vorstand und Aufsichtsrat der Emittentin genehmigt werden. Eine unterjährige Aufstockung des Volumens kann durch die o.a. Organe jederzeit beschlossen werden. Für das Jahr 2012 beantragte der Vorstand der Emittentin ein maximales Emissionsvolumen von bis zu EUR 2,0 Mrd. Der Aufsichtsrat der Emittentin stimmte diesem maximalen Emissionsvolumen in der Sitzung am 15.12.2011 zu. Eine Erhöhung des Emissionsvolumens für 2012 kann bei Bedarf von den Organen der Emittentin genehmigt werden. Die Ausstattungsdetails wie Instrument, Währung, Zeitpunkt, Verzinsung, Emissionskurs, Nominale und Stückelung werden bei der Begebung der jeweiligen Wertpapiere durch einen Prokuristen der Seite 101 von 153 Emittentin gemeinsam mit einem Vorstand der Emittentin oder durch zwei Prokuristen der Emittentin gemeinsam festgelegt. 4.1.13. Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e) Emissionstermin/Zeichnungsfrist Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere als Daueremission aufgelegt, d.h. mit Angebots-/Zeichnungsbeginn und offener/unbegrenzter Zeichnungsfrist. In diesem Fall ist die Zeichnungsfrist mit dem Ende der Gültigkeit dieses Basisprospektes begrenzt. Der Angebots-/Zeichnungsbeginn wird im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten. Werden die Wertpapiere als Einmalemission, d.h. an einem einzigen Angebots-/Emissionstag oder mit bestimmter/geschlossener Angebots-/Zeichnungsfrist begeben, werden im jeweiligen Konditionenblatt der Angebots-/Emissionstag oder die Angebots-/Zeichnungsfrist angegeben. Die Emittentin behält sich vor, die Angebots-/Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden oder zu verlängern. (Erst-)Valutatage Der (Erst-)Valutatag, d.h. der Tag an dem die Wertpapiere durch die Zeichner zahlbar sind bzw. an dem die Wertpapiere durch die Emittentin zu liefern sind, wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Im Falle von Daueremissionen können weitere Valutatage periodisch, unregelmäßig oder auf täglicher Basis (Bankarbeitstage) im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden. Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders vorgesehen, ist der gesamte Zeichnungsbetrag für die gezeichneten Wertpapiere (das zugeteilte Nominale / die zugeteilten Stück zum (Erst-) Ausgabekurs/-preis zuzüglich allfälliger Ausgabeaufschläge oder Spesen) am Valutatag zu erlegen. Für bestimmte RLB-Emissionen können auch Teileinzahlungen des Zeichnungsbetrages in den Endgültigen Bedingungen festgelegt werden, wobei der genaue Modus der Teileinzahlungen („Partlypaid“) gegebenenfalls im Konditionenblatt beschrieben wird. 4.1.14. Übertragbarkeit der Wertpapiere Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere lauten auf Inhaber und sind ohne Einschränkungen übertragbar. 4.1.15. Abrechnungsverfahren für Derivative Wertpapiere Lieferung/Übertragung von Derivativen Nicht-Dividendenwerte Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Verbriefung der Nicht-Dividendenwerte zur Gänze durch veränderbare Sammelurkunden. In diesem Fall gehen die Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde in der Regel durch Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über. Der Erwerb der Miteigentumsanteile erfolgt durch Gutschrift auf dem Depot des Erwerbers (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“). Zahlungen auf Derivative Nicht-Dividendenwerte Im Falle der Verbriefung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten durch eine Sammelurkunde werden sämtliche gemäß den Endgültigen Bedingungen auf die jeweiligen Nicht-Dividendenwerte zahlbaren Beträge zum jeweiligen Fälligkeitstag (vorbehaltlich der Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen bzw. Tilgungszahlungen) gemäß den Endgültigen Bedingungen auf das Konto der jeweiligen Depotbank zur Weiterleitung an die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte gezahlt. Die Gutschrift aller Zahlungen (Zinsen und Tilgungszahlungen) erfolgt im Wege der Depot führenden Bank an die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte. Alle Zahlungen unterliegen in allen Fällen den anwendbaren Steuer- oder sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Als Zahlstelle fungiert die Emittentin oder jede andere Bank, die in den Endgültigen Bedingungen namhaft gemacht ist (siehe auch Kapitel 5.4.2. „Zahl-, Einreich- und Hinterlegungsstellen“). Lieferungen anderer Wertpapiere Seite 102 von 153 Falls in den Endgültigen Bedingungen die Lieferung anderer Wertpapiere, die als Basis-/Referenzwert für die Derivativen Nicht-Dividendenwerte vereinbart waren, vorgesehen ist, werden diese im Wege der Depot führenden Bank an die Inhaber der Derivativen Nicht-Dividendenwerte geliefert. Abweichende Abrechnungsverfahren werden im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten. 4.1.16. Rückgabe, Zahlungs- und Lieferungstermin, Berechnungsmodalitäten für Derivative Wertpapiere Rückgabe Soweit keine außergewöhnlichen Marktbedingungen (finanzwirtschaftliche, politische, rechtliche, steuerliche oder sonstige Bedingungen) bestehen, wird die Emittentin bis auf weiteres marktübliche Volumina/Beträge eigener Wertpapiere zu jeweils aktuellen Marktkursen von Anlegern, die Wertpapiere der Emittentin verkaufen, zurückkaufen. Es besteht aber für bestehende oder künftig neu zu begebende Wertpapiere der Emittentin keine Zusage der Emittentin als Intermediär im Sekundärhandel tätig zu sein und für Liquidität mittels Geldund Briefkursen zu sorgen. Für Wertpapiere der Emittentin kann die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt (in Wien: Amtlicher Handel oder Geregelter Freiverkehr) oder an einem ungeregelten Markt (in Wien: MTF, ehemaliger Dritter Markt) beantragt werden. Inhaber solcherart notierter Wertpapiere können diese über die Börse verkaufen. Grundsätzlich gibt es aber abhängig von Marktnachfrage und Angebot, Emissionsvolumen und Angebotsform der Wertpapiere keine Sicherheit bezüglich der Entwicklung eines liquiden Handelsmarktes für die Wertpapiere der Emittentin. D.h. es kann sein, dass Derivative NichtDividendenwerte der Emittentin während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten Preisen oder gar nicht veräußert werden können. Sollte im Einzelfall ein besonderes Rückgabeprozedere vorgesehen sein, ist dieses im jeweiligen Konditionenblatt im Detail zu beschreiben. Zahlungs- und Lieferungstermin Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist Zahlungs- und Lieferungstermin anlässlich der Emission für Derivative Wertpapiere so wie bei nicht-derivativen Wertpapieren der (Erst-)Valutatag (siehe auch Kapitel 4.1.13. „Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)“). Die Lieferung der Wertpapiere erfolgt gegen Zahlung des Zeichnungsbetrages (Ausgabekurs/-preis zuzüglich allfälliger Provisionen und Spesen) zu den marktüblichen Fristen (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“). Berechnungsmodalitäten für Derivative Wertpapiere Für Wertpapiere mit Verzinsung mit derivativer Komponente siehe zur Berechnung der Verzinsung Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ Absatz „Zinssatz“ Punkt e) „Verzinsung mit derivativer Komponente“. Für Wertpapiere mit Tilgung mit derivativer Komponente siehe zur Berechnung des Tilgungsbetrages Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt g) „Tilgung mit derivativer Komponente“. 4.1.17. Quellensteuer Nach derzeitiger Rechtslage besteht gegen die Emittentin in ihrer Funktion als Schuldnerin der RLBEmissionen in Form von Forderungswertpapieren Anspruch auf Auszahlung der Kapitalerträge (Kapital, Zinsen und zusätzliche Beträge) nach Einbehalt einer Kapitalertragsteuer direkt durch die Emittentin in dieser Funktion als Schuldnerin, sofern die Auszahlung nicht über eine auszahlende Stelle (nach der alten Gesetzeslage auch „kuponauszahlende Stelle“ genannt) in Österreich oder im Ausland erfolgt. Ist die Emittentin depotführende Stelle, übernimmt die Emittentin die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle (Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer bzw. EUQuellensteuer). Wird die Auszahlung jedoch über eine andere auszahlende Stelle in Österreich abgewickelt, übernimmt diese Stelle den Einbehalt der Quellensteuern. Der folgende Abschnitt enthält eine Kurzdarstellung bestimmter steuerrechtlicher Aspekte im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten („Wertpapiere“). Es handelt sich keinesfalls um eine vollständige Darstellung aller steuerrechtlichen Seite 103 von 153 Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Wertpapiere. Unter anderem werden die Steuervorschriften anderer Staaten als der Republik Österreich und die individuellen Umstände der Anleger nicht berücksichtigt. In bestimmten Situationen oder für bestimmte Anleger können Ausnahmen von der hier dargestellten Rechtslage zur Anwendung kommen. Diese Darstellung beruht auf der zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Basisprospektes geltenden österreichischen Rechtslage. In diesem Zusammenhang wird auf das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I Nr. 111/2010 veröffentlicht am 30.12.2010), auf das Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl I Nr. 76/2011 veröffentlicht am 01.08.2011) und auf das Budgetbegleitgesetz 2012 (BGBl I Nr 112/2011 veröffentlicht am 07.12.2011) verwiesen („neue Rechtslage“). Die geltende Rechtslage und deren Auslegung durch die Steuerbehörden können auch rückwirkenden Änderungen unterliegen. Eine von der hier dargestellten Beurteilung abweichende steuerrechtliche Beurteilung durch die Finanzbehörden, Gerichte oder Banken (auszahlende oder depotführende Stellen) kann nicht ausgeschlossen werden. Außerdem wird das System der Besteuerung von Bankprodukten in dieser Aufstellung lediglich in wesentlichen Punkten dargestellt ohne auf mögliche Varianten oder Sonderfälle einzugehen, welche zu einer anderen Besteuerung als der hier dargestellten führen. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, zur Erlangung weiterer Informationen über die steuerrechtlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Wertpapiere ihre persönlichen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, die besonderen individuellen steuerrechtlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers angemessen zu berücksichtigen und die Rechtslage wie sie im Zeitpunkt der Veranlagung oder im Zeitpunkt einer Veräußerung gilt, nach dem dann aktuellen Stand zu beurteilen und zu beschreiben. Der folgende Abschnitt beschreibt nicht die steuerrechtlichen Folgen für Inhaber von Wertpapieren, welche in Aktien, anderen Wertpapieren oder Rechten, zurückgezahlt oder umgewandelt werden können, die zur physischen Lieferung in anderer Weise berechtigen, sowie die Folgen des Umtausches, der Ausübung, der physischen Lieferung oder der Rückzahlung derartiger Wertpapiere oder Steuerfolgen nach dem Eintritt des Umtausches, der Ausübung, oder physischen Lieferung oder der Rückzahlung. In Österreich ansässige Anleger Beziehen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich Einkünfte aus den Wertpapieren, so unterliegen diese Einkünfte in Österreich der unbeschränkten Besteuerung gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Natürliche Personen Aufgrund der neuen Rechtslage wurde unter anderem im Einkommensteuergesetz 1988 für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein neues Besteuerungsregime mit Wirkung seit 1. April 2012 eingeführt, das für die Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte relevant ist. Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte Für entgeltlich erworbene Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte gilt Folgendes: Neben Zinsen unterliegen auch, unabhängig von der Behaltedauer, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer in Höhe von 25%. Zu Einkünften aus Kapitalvermögen zählen dann unter anderem Einkünfte aus einer Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abschichtung der Wertpapiere oder, bei derivativen Finanzinstrumenten (außer Optionsscheinen), aus einer sonstigen Abwicklung der Wertpapiere. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten. Es kommt zum Wegfall des Systems der KEStGutschriften und zur Erfassung von Stückzinsen im Wege der Erhöhung von Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen. Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für im Privatvermögen gehaltene Wertpapiere sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Bei allen in einem Depot befindlichen Wertpapieren mit derselben Wertpapieridentifizierungsnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen. Soweit eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, und diese die Realisierung einer Wertsteigerung (§27 Abs 3 EStG) oder Einkünfte aus Derivaten (§27 Abs 4 EStG) abwickelt, wird die Einkommensteuer im Wege des Abzugs der KESt in Höhe von 25% Seite 104 von 153 erhoben. Der KESt-Abzug entfaltet bei natürlichen Personen, die Privatanleger sind, Endbesteuerungswirkung, sofern der Anleger der depotführenden Stelle gegenüber die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere nachgewiesen hat. Weist er die Anschaffungskosten nicht nach, kommt es dennoch zu einem Steuerabzug von 25%; dieser hat aber keine abgeltende Wirkung. Als Veräußerung gelten auch Entnahmen und das sonstige Ausscheiden von Wertpapieren aus einem Depot, sofern nicht bestimmte Ausnahmen erfüllt sind wie zum Beispiel die Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei (i) derselben Bank, (ii) einer anderen inländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragt, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten mitzuteilen oder (iii) einer ausländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung zu übermitteln. Auch die unentgeltliche Übertragung auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen gilt mitunter nicht als Veräußerung, wenn der depotführenden Stelle die Unentgeltlichkeit der Übertragung nachgewiesen oder ein Auftrag zu einer Mitteilung an das Finanzamt erteilt wird. Soweit mangels inländischer auszahlender oder depotführender Stelle kein KESt-Abzug erfolgt, sind aus den Wertpapieren erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß den Bestimmungen des EStG in die Steuererklärung aufzunehmen und unterliegen dem 25%igen Sondersteuersatz. Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25% liegt, können einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen. Ein Regelbesteuerungsantrag muss sich jedoch auf sämtliche dem besonderen 25%igen Steuersatz unterliegenden Einkünfte beziehen. Soweit Aufwendungen und Ausgaben mit endbesteuerten oder mit dem 25%igen Sondersteuersatz zu versteuernden Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind sie auch im Rahmen der Regelbesteuerung nicht abzugsfähig. Seit 1. April 2012 gilt für Kapitalvermögen (Schuldverschreibungen und Derivative NichtDividendenwerte) eine neue Verlustverrechnung: Verluste aus Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten können beim Privatanleger nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (mit Ausnahme von, unter anderem, Zinserträgen aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten) und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ab 1. Jänner 2013 hat das depotführende österreichische Kreditinstitut diese Verlustverrechnung vorzunehmen und darüber eine Bescheinigung zu erstellen. In diesem Verlustausgleich sind sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (Früchte, Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Derivate, soweit zulässig) zu berücksichtigen. Gewisse Einkünfte, etwa Einkünfte aus treuhändig gehaltenen Depots oder Einkünfte eines ausdrücklich von einem Betrieb gehaltenen Depots, sind gänzlich von dieser Art des Verlustausgleiches ausgeschlossen. Für die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte hat das depotführende Kreditinstitut den Verlustausgleich nachträglich bis zum 30. April 2013 durchzuführen. Aus den Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten erzielte Einkünfte unterliegen in der Regel auch im Betriebsvermögen dem im Wege des KESt-Abzugs erhobenen besonderen 25%igen Steuersatz; es kommt jedoch zu keiner Endbesteuerung, sofern es sich um Veräußerungsgewinne aus Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten und Einkünfte aus Derivativen Nicht-Dividendenwerten handelt. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abschichtung von Wertpapieren sind im betrieblichen Bereich vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wertpapieren zu verrechnen, ein verbleibender Verlust darf nur zur Hälfte ausgeglichen oder vorgetragen werden. Diese Verlustverwertungsbeschränkung ist seit dem 1. April 2012 in Kraft. Für Einkünfte aus Wertpapieren, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, kommt der allgemeine Einkommensteuertarif (nicht der 25%Sondersteuersatz) zur Anwendung. Die bisherigen Regelungen für Veräußerungsgewinne (Spekulationsgeschäfte, § 30 EStG alt) sind auf entgeltlich erworbene Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte nicht mehr anwendbar. Körperschaften Körperschaften, für die die Einkünfte aus Kapitalvermögen Betriebseinnahmen darstellen, können den Abzug der Kapitalertragsteuer durch Abgabe einer Befreiungserklärung gegenüber dem Abzugsverpflichteten vermeiden. Seit dem 1. April 2012 kann auch eine Befreiungserklärung hinsichtlich des KESt-Abzuges für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen Seite 105 von 153 (u.a. Veräußerungsgewinne) abgegeben werden. Die Einkünfte aus den Wertpapieren werden als betriebliche Einkünfte versteuert und unterliegen dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25%. Für bestimmte Körperschaftsteuersubjekte wie zum Beispiel Privatstiftungen gelten Sondervorschriften. Aspekte der steuerlichen Behandlung bestimmter Schuldverschreibungen und Derivativer NichtDividendenwerte Alle Einkünfte aus der Veräußerung oder Einlösung entgeltlich erworbener Schuldverschreibungen und Derivativer Nicht-Dividendenwerte unterliegen der Einkommensteuer in Höhe von 25%, wobei die Steuererhebung bei Vorliegen einer inländischen depotführenden oder auszahlenden Stelle im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erfolgt. Bemessungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (oder dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag) und den Anschaffungskosten. Dies gilt auch für Nullkuponanleihen, für derivative Finanzinstrumente wie Indexzertifikate (Einkünfte aus der Veräußerung von Indexzertifikaten gelten dann als Einkünfte aus Derivaten) und für Hebelprodukte (Turbo-Zertifikate). Bei Letzteren ist seit 1. April 2012 keine Hebelmeldungen mehr erforderlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Punkt „Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte“ verwiesen werden. Entscheidend ist, dass es bei Anlegern, die ihre Schuldverschreibungen oder Derivativen Nicht-Dividendenwerte als Betriebsvermögen halten, hinsichtlich realisierter Wertsteigerungen und Einkünften aus Derivaten die 25%ige KESt keine Endbesteuerung ist. Sollte es, wie etwa bei Aktienanleihen, im Zuge der Abwicklung des Wertpapiers zur Andienung oder zum sonstigen Erwerb von Aktien kommen, gilt die Lieferung der Aktien nicht mehr als Tausch, weshalb kein Veräußerungsgewinn realisiert wird. Vielmehr sind die Anschaffungskosten der Aktienanleihen auf die erhaltenen Aktien aufzuteilen (Kapitalmaßnahmen-VO, BGBl II Nr 322/2011 veröffentlicht am 4. Oktober 2011). Die bei einer Veräußerung des Basiswerts (d.h. der Aktien) erzielten Wertsteigerungen unterliegen nicht mehr den Regelungen über Spekulationsgeschäfte (§ 30 EStG alt). Auf Dividenden sowie auf realisierte Wertsteigerungen gilt grundsätzlich ein 25%iger KESt-Abzug. In gewissen Fällen gibt es eine Option zur Regelbesteuerung. Nicht in Österreich ansässige Anleger Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Körperschaften, die in Österreich weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, (beides beschränkt Steuerpflichtige) unterliegen mit Einkünften aus den Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten in Österreich nicht der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (hinsichtlich der EU Quellensteuer siehe jedoch gleich unten). Werden Einkünfte (einschließlich realisierter Wertsteigerungen) aus Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten in Österreich bezogen (inländische auszahlende oder depotführende Stelle), kann ein Abzug der Kapitalertragsteuer unterbleiben, wenn der Anleger der auszahlenden Stelle seine Ausländereigenschaft durch Offenlegung seiner Identität und Adresse nachweist, wobei in bestimmten Fällen zusätzlich eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist („negative Wohnsitzerklärung“). Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, hat der Anleger nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 240 Abs 3 BAO die Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, beim zuständigen österreichischen Finanzamt die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer zu beantragen, sofern dies nicht im Rahmen einer Veranlagung hätte erfolgen müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in welchen in Österreich lediglich ein Zweitwohnsitz unterhalten wird, in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer erfolgen kann. Sofern beschränkt steuerpflichtige Anleger Einkünfte aus den Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten im Rahmen von in Österreich steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften (Betriebsstätte) beziehen, unterliegen sie im Allgemeinen derselben Behandlung wie unbeschränkt steuerpflichtige Anleger. Dividenden aus Aktien österreichischer Aktiengesellschaften unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht in Form des 25%igen Kapitalertragsteuerabzugs, der von der dividendenzahlenden Gesellschaft vorzunehmen ist. Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen Ermäßigungen vor. Gewinne aus der Veräußerung von österreichischen Aktien sind steuerpflichtig, wenn die Aktien Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte sind oder wenn der Seite 106 von 153 Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Viele von Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen weisen in letzterem Fall das Besteuerungsrecht aber ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat der Aktionäre zu. EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie), die seit 1. Juli 2005 zur Anwendung kommt, sieht einen Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten über Zinszahlungen durch Zahlstellen eines Mitgliedstaates an in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässige natürliche Personen vor. Österreich hat die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie mit dem EU-Quellensteuergesetz umgesetzt, das anstelle eines Informationsaustausches die Einbehaltung einer EU-Quellensteuer vorsieht. Die EU-Quellensteuer beträgt 35%. Dieser unterliegen Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes, die eine inländische Zahlstelle an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche Person zahlt. Hat der Anleger einen Wohnsitz in Österreich, wird österreichische Kapitalertragsteuer statt EU-Quellensteuer abgezogen. Die EU-Quellensteuer ist unter anderem zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen, bei Veräußerung des Wertpapiers, Wechsel des Wohnsitzstaates, Übertragung der Wertpapiere auf ein Depot außerhalb Österreichs oder bestimmten sonstigen Änderungen des Quellensteuerstatus des Anlegers abzuziehen. EU-Quellensteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Anleger (wirtschaftlicher Eigentümer) der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedsstaates seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Diese Bescheinigung muss Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer, oder bei Fehlen einer solchen, Geburtsdatum und -ort des Anlegers, Name und Anschrift der Zahlstelle, sowie die Kontonummer des Anlegers oder das Kennzeichen des Wertpapiers enthalten. Die Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen. Der Begriff der Zinszahlung nach dem EU-Quellensteuergesetz kann sich vom Begriff des Kapitalertrags für Zwecke der österreichischen Kapitalertragsteuer unterscheiden. Bei NichtDividendenwerten, deren Verzinsung und/oder Tilgung von einem Basiswert wie Indizes, Aktien, Währungen, Rohstoffen etc. abhängt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Erträge der EUQuellensteuer unterliegen, nach Ansicht der Finanzverwaltung einerseits auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Kapitalgarantie, andererseits auf die Art des Basiswertes abzustellen. Dabei sind jedoch laufende Zinszahlungen in aller Regel der EU-QuESt unterworfen, während Unterschiedsbeträge bei Rückzahlung/Tilgung und Veräußerungsgewinne je nach Basiswert/Bezugsgröße unterschiedlich behandelt werden. Wertpapiere und Zertifikate ohne Kapitalgarantie (zugesicherte Zinsen stellen eine Kapitalgarantie dar) sind wie folgt zu behandeln: Laufende Zinsen unterliegen der EU-Quellensteuer. Nicht im Voraus garantierte Unterschiedsbeträge aus Zertifikaten auf Aktien, Aktienindizes, Metalle, Währungen, Wechselkurse und ähnliches unterliegen nicht der EU-Quellensteuer. Unterschiedsbeträge aus Zertifikaten auf Anleihen und Anleihenindizes unterliegen nicht der EU-Quellensteuer, wenn sich der Index oder Korb aus mindestens fünf unterschiedlichen Anleihen unterschiedlicher Emittenten zusammensetzt, der Anteil einer einzelnen Anleihe nicht mehr als 80% des Index beträgt und die 80%-Grenze bei dynamischen Zertifikaten während der gesamten Laufzeit eingehalten wird. Bei Zertifikaten auf Fonds oder Fondsindizes stellen die Erträge dann keine Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes dar, wenn sich der Index/Fonds aus mindestens fünf unterschiedlichen Fonds zusammensetzt, wobei der Anteil eines einzelnen Fonds nicht mehr als 80% beträgt; bei dynamischen Zertifikaten muss die 80%-Grenze während der gesamten Laufzeit eingehalten werden. Bei Zertifikaten auf gemischte Indizes, die sowohl Fonds als auch Anleihen enthalten, stellen die Erträge dann keine Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes dar, wenn der Index aus mindestens fünf Anleihen und fünf Fonds jeweils unterschiedlicher Emittenten besteht und der Anteil einer Anleihe beziehungsweise eines Fonds nicht mehr als 80% des jeweiligen Index beträgt. Im Falle kapitalgarantierter Wertpapiere und Zertifikate unterliegen Zinsen der EU-Quellensteuer. Garantierte Teile von Differenzbeträgen (zwischen Emissionspreis und Rückzahlungsbetrag bzw. Veräußerungserlös) unterliegen der EU-Quellensteuer auf Basis der Emissionsrendite. Nicht garantierte Erträge (Teile von Unterschiedsbeträgen zwischen Emissionspreis und Rückzahlungsbetrag bzw. Veräußerungserlös) aus der Tilgung oder Veräußerung werden wie folgt behandelt: Ist die Bezugsgröße eine Anleihe, ein Zinssatz oder eine Inflationsrate, unterliegen die Erträge der EU-Quellensteuer. Im Falle von Aktien, Aktienindizes, Aktienbaskets, Metallen, Währungen und Rohstoffen als Basiswerte unterliegen die Erträge nicht der EU-Quellensteuer. Im Seite 107 von 153 Falle von Fonds und Fondsindizes als Basiswert stellen die Erträge des Zertifikates nur insoweit Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes dar, als die Erträge der Fonds aus Zinszahlungen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes resultieren. Keine Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes liegen vor, wenn es sich beim Basiswert um Zertifikate handelt, deren Erträge ebenfalls nicht als Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes qualifiziert werden. Wertpapiere, deren Rückzahlungsbetrag von der Entwicklung eines Basiswertes oder einer anderen Bezugsgröße abhängt, dürften gemäß obiger Darstellung für Wertpapiere und Zertifikate zu behandeln sein. Optionsscheine In Österreich ansässige Anleger Beziehen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich Einkünfte aus Optionsscheinen, so unterliegen diese Einkünfte in Österreich der unbeschränkten Besteuerung gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Für entgeltlich erworbene Optionsscheine gilt Folgendes: Einkünfte aus einer Veräußerung von Optionsscheinen oder aus einer Abwicklung ohne Lieferung des Basiswertes (cash settlement) zählen, unabhängig von der Behaltedauer, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen mit einem besonderen Steuersatz von 25% der Einkommensteuer. Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, führt die Ausübung einer Option bzw. die tatsächliche Lieferung des Basiswertes als solche – wie bisher – noch zu keiner Besteuerung, sondern wirkt sich allenfalls in Form höherer Anschaffungskosten aus. Aufwendungen und Ausgaben dürfen vom Veräußerungsgewinn nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für im Privatvermögen gehaltene Optionsscheine sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Bei allen in einem Depot befindlichen Optionsscheinen mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen. Soweit eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, und diese die Realisierung abwickelt, wird die Einkommensteuer im Wege des Abzugs der KESt durch diese Stellen in Höhe von 25% erhoben. Der KESt-Abzug entfaltet beim Privatanleger Endbesteuerungswirkung, sofern der Anleger der depotführenden Stelle die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere nachgewiesen hat. Weist er die Anschaffungskosten nicht nach, kommt es dennoch zu einem Steuerabzug von 25%; dieser hat aber keine abgeltende Wirkung. Als Veräußerung gelten auch Entnahmen und das sonstige Ausscheiden von Optionsscheinen aus dem Depot, sofern nicht bestimmte Ausnahmen erfüllt sind wie zum Beispiel die Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei (i) derselben Bank, (ii) einer anderen inländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragt, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten mitzuteilen oder (iii) einer ausländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung zu übermitteln; oder die unentgeltliche Übertragung auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der depotführenden Stelle die Unentgeltlichkeit der Übertragung nachgewiesen oder ein Auftrag zu einer Mitteilung an das Finanzamt erteilt wird. Soweit mangels inländischer auszahlender oder depotführender Stelle kein KESt-Abzug erfolgt, sind aus den Optionsscheinen erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß den Bestimmungen des EStG in die Steuererklärung aufzunehmen und unterliegen dem 25%igen Sondersteuersatz. Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25% liegt, können einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen. Ein Regelbesteuerungsantrag muss sich jedoch auf sämtliche dem besonderen 25%igen Steuersatz unterliegenden Einkünfte beziehen. Soweit Aufwendungen und Ausgaben mit endbesteuerten oder mit dem 25%igen Sondersteuersatz zu versteuernden Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind sie auch im Rahmen der Regelbesteuerung nicht abzugsfähig. Verluste aus Optionsscheinen können beim Privatanleger nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (mit Ausnahme von, unter anderem, Zinserträgen aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten) und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung möglich, ein Verlustvortrag ist nicht vorgesehen. Seite 108 von 153 Aus den Optionsscheinen erzielte Einkünfte unterliegen in der Regel auch im Betriebsvermögen dem im Wege des KESt-Abzugs erhobenen besonderen 25%igen Steuersatz, der allerdings keine Endbesteuerungswirkung hat, soweit es sich um Einkünfte aus Derivativen oder um realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abwicklung von Optionsscheinen sind im betrieblichen Bereich vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wertpapieren zu verrechnen, ein verbleibender Verlust darf nur zur Hälfte ausgeglichen oder vorgetragen werden. Diese Verlustverwertungsbeschränkung ist seit dem 1. April 2012 in Kraft. Für Einkünfte aus Optionsscheinen, die nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, kommt der allgemeine Einkommensteuertarif (nicht der 25%-Sondersteuersatz) zur Anwendung. Die bisherigen Regelungen für Veräußerungsgewinne (Spekulationsgeschäfte, §30 EStG alt) sind auf entgeltlich erworbene Optionsscheine nicht mehr anwendbar. Nicht in Österreich ansässige Anleger Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Körperschaften, die in Österreich weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, (beides beschränkt Steuerpflichtige) unterliegen mit Einkünften aus den Optionsscheinen in Österreich nicht der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte oder sonst in Österreich steuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen sind. EU-Quellensteuer fällt bei Optionsscheinen nicht an. Selbst im Fall der Umqualifizierung der Optionsscheine in ein Zertifikat (Forderungswertpapier) könnte EU-Quellensteuer, in Abhängigkeit vom Basiswert, nach derzeitiger Verwaltungspraxis nur ausnahmsweise anfallen (zB bei Anleihen oder bei bestimmten Anleiheindizes oder bei Zinssätzen als Basiswert). Dividenden aus Aktien österreichischer Aktiengesellschaften unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht in Form des 25%igen Kapitalertragsteuerabzugs. Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen Ermäßigungen vor. Gewinne aus der Veräußerung von österreichischen Aktien sind steuerpflichtig, wenn die Aktien Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte sind oder wenn der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Viele von Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen weisen in letzterem Fall das Besteuerungsrecht aber ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. In Deutschland ansässige Anleger Die nachfolgende Darstellung deutscher Steuervorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Informationen, die für eine individuelle Kaufentscheidung hinsichtlich der angebotenen Wertpapiere notwendig sein könnten. Es werden lediglich die wesentlichen Vorschriften der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Grundzügen dargestellt. Die Emittentin weist darauf hin, dass die konkreten Besteuerungsfolgen von den persönlichen Verhältnissen der Anleger abhängig sind und durch zukünftige Änderungen der Steuergesetze, der Rechtsprechung und/oder der Anweisungen der Finanzverwaltung berührt werden können. Die Darstellung basiert auf den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Steuergesetzen zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes. Diese Gesetze können sich ändern, unter Umständen auch mit rückwirkenden Auswirkungen. Für die konkrete steuerliche Behandlung des Erwerbs, des Besitzes oder der Veräußerung der Wertpapiere sind daher allein die im Einzelfall zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Steuergesetze in der jeweiligen Auslegung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte maßgeblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslegung einer Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts von den hier dargestellten Ausführungen abweicht. Obwohl die nachfolgenden Ausführungen die Beurteilung der Emittentin widerspiegeln, dürfen sie nicht als steuerrechtliche Beratung, die durch diese Ausführungen nicht ersetzt werden kann und daher dringend empfohlen wird, und auch nicht als Garantie missverstanden werden. Werden die Wertpapiere von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person in einem Depot einer deutschen Zahlstelle (deutsches Kreditinstitut oder deutsches Finanzdienstleistungsinstitut) und im steuerlichen Privatvermögen gehalten, so wird auf Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuer (sogenannte „Abgeltungssteuer“) in Höhe von 25% zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5% hierauf (5,5 % von 25 % = 1,375%) gemäß § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 i.d.g.F. („SolZG“), sowie einer etwaigen allfälligen Kirchensteuer, deren Höhe je nach Bundesland variiert, einbehalten. Zu den Kapitalerträgen zählen gemäß § 20 deutsches Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 i.d.g.F. („dEStG“) neben Zinsen aus Schuldverschreibungen und Derivativen Nichtdividendenwerten Seite 109 von 153 auch Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Schuldverschreibungen und Derivativen Nichtdividendenwerte, und zwar unabhängig von der Behaltedauer. Negative Kapitaleinnahmen (z.B. gezahlte Stückzinsen) und Verluste aus Kapitalvermögen (z.B. Veräußerungsverluste) sind grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des laufenden bzw. der folgenden Jahre verrechenbar. Für natürliche Personen ist durch den Steuerabzug die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Allerdings ist im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer auch ein Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen, (über einen SparerPauschbetrag hinaus) ausgeschlossen. Die Einbehaltung der Abgeltungssteuer unterbleibt zum einen im Rahmen eines Freistellungsauftrages, zum anderen soweit der Halter der Wertpapiere eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Zahlstelle (deutsche Banken, die dem deutschen Gesetz über das Kreditwesen vom 10.07.1961 i.d.g.F. („KWG“) unterliegen) einreicht. Soweit Zinsen oder Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Schuldverschreibungen und Derivativen Nichtdividendenwerte einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder einem anderen deutschen gewerblichen Anleger von o.g. deutscher Zahlstelle zufließen, ist grundsätzlich ebenfalls ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Die Kapitalertragsteuer hat insoweit jedoch keine abgeltende Wirkung, d.h. sie kann ggf. bei der Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuer-Veranlagung etwa durch Anrechnung berücksichtigt werden. Die Emittentin ist in ihrer Funktion als ausländische Schuldnerin der Kapitalerträge nicht für die Einbehaltung der deutschen Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer verantwortlich. Anlegern wird ferner empfohlen, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage eine verbindliche Beratung durch den eigenen steuerlichen Berater einzuholen. Eine derartige Beratung kann durch die vorstehenden Ausführungen nicht ersetzt werden. Hinweis zu nicht in Deutschland ansässigen Anlegern Soweit Kapitalerträge einer natürlichen Person zufließen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz gemäß § 8 deutsche Abgabenordnung vom 16.03.1976 i.d.g.F. („AO“) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 9 AO hat, ist grundsätzlich kein Abzug deutscher Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn bestimmte Kapitalerträge einer Kapitalgesellschaft zufließen, die in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hat noch eine Betriebsstätte unterhält, zu deren Einkünften die Kapitalerträge gehören. Der Nachweis der Ausländereigenschaft kann anhand der der Emittentin übermittelten Unterlagen geführt werden. Soweit im Einzelfall Unsicherheit über die Ausländereigenschaft besteht, kann auf eine von einer ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung / Ansässigkeitsbescheinigung vertraut werden und davon ausgegangen werden, dass in Deutschland lediglich eine beschränkte Steuerpflicht besteht. Gemäß Zinsinformationsverordnung vom 26.01.2004 i.d.g.F. („ZIV“) werden Zinsen, die eine in einem Mitgliedstaat der EU (bzw. gewissen assoziierten Gebieten) ansässige natürliche Person („wirtschaftlich Berechtigter“) bei einer inländischen Zahlstelle (deutsche Banken, die dem KWG unterliegen) bezieht, an das Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige steuerliche Behörde im jeweiligen Ansässigkeitsstaat gemeldet. Informationen zur Definition eines „wirtschaftlich Berechtigten“, des Zinsbegriffes sowie des Meldeverfahrens sind einem Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (BMF Schreiben vom 30. Januar 2008, IV C 1S 2402-a/0) enthalten. Abzugsfreie Zahlung („Tax gross up-Klausel“) Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird für RLB-Emissionen keine „Tax gross upKlausel“ vereinbart. Marktübliche Steuer-/Tax gross up-Klauseln regeln im Wesentlichen, dass alle Zahlungen der Emittentin auf die Wertpapiere ohne Abzug von im Land des Sitzes der Emittentin anfallenden Quellensteuern erfolgen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen sehen einen derartigen Abzug vor. In diesem Fall verpflichtet sich die Emittentin, die als Quellensteuer abzuführenden Beträge durch Zahlung zusätzlicher Beträge („Tax gross up“) auszugleichen. Üblicherweise gibt es eine Anzahl von Ausnahmen, die regeln, dass solche zusätzlichen Beträge nicht zahlbar sind. Beispielsweise sind üblicherweise keine zusätzlichen Beträge zu zahlen wegen Steuern, die auf andere Weise als durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auf Zahlungen aus den Wertpapieren zu entrichten sind, oder zahlbar sind, weil der Inhaber der Wertpapiere zur Republik Österreich eine aus steuerlicher Sicht andere relevante Verbindung hat als den bloßen Umstand, dass er Inhaber der Wertpapiere ist, oder andere Ausnahmen. Seite 110 von 153 Sollte eine Tax gross up-Klausel für eine bestimmte RLB-Emission vereinbart werden, wird im jeweiligen Konditionenblatt der genaue Wortlaut der Tax gross up-Klausel aufgenommen. Insbesondere werden geregelt: - Definition „Quellensteuern“ - Beschreibung der Fälle, die die Tax gross up-Verpflichtung auslösen - Definition der Ausnahmen Ist eine Tax gross up-Klausel vereinbart, ist im Regelfall ein zusätzliches Kündigungsrecht der Emittentin im Fall des Entstehens der Verpflichtung für die Emittentin zur Zahlung zusätzlicher Beträge („Tax gross up“) vorgesehen (siehe dazu Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt d) zusätzliche Kündigungsrechte“). 4.2. Angaben über die zu Grunde liegenden Basiswerte Unter „Basiswert“ wird jede Referenzgröße verstanden, auf welche die Berechnung einer Zahlung auf die Wertpapiere ((Erst)-Ausgabekurs, Zinsen, Tilgungs-/Rückzahlungskurse/-beträge) referenziert/basiert. Als Basis für die Berechnung von (Erst)-Ausgabekurs und/oder Zinsen und/oder des Rückzahlungskurses/-betrages von RLB-Emissionen können als Referenzgröße(n)/Basiswert(e), einschließlich Körben von Referenzgröße(n)/Basiswert(en), herangezogen werden: - Index/Indizes - Aktie(n) - Rohstoff(e), Waren - Währungskurs(e) - Fonds - Geldmarktinstrumente - Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten - Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Zinsen - Derivative Finanzinstrumente Die detaillierte Beschreibung des/der jeweiligen Basiswerte(s) für Derivative Nicht-Dividendenwerte der Emittentin erfolgt im jeweiligen Konditionenblatt, gegebenenfalls ergänzt durch Annexe betreffend den Basiswert wie beispielsweise Prospekte, Verträge oder Bedingungen. 4.2.1. Ausübungspreis des Basiswertes Soweit die Berechnung von Zinsen und/oder des Rückzahlungsbetrages von RLB-Emissionen von einem Ausübungspreis/endgültigen Referenzpreis abhängt, wird dieser Ausübungspreis/endgültige Referenzpreis in den Endgültigen Bedingungen angegeben. 4.2.2. Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert In den Endgültigen Bedingungen für Derivative Wertpapiere der Emittentin werden folgende Angaben zum jeweiligen Basis-/Referenzwert aufgenommen: Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität (Maß für die Schwankungsbreite der Marktkurse) eingeholt werden können. Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, folgende Angaben: O Name des Emittenten des Basis-Wertpapiers O ISIN oder ähnlicher Sicherheitsidentifikationscode des Basis-Wertpapiers Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Index: Bezeichnung des Index und Indexbeschreibung, falls der Index von der Emittentin zusammengestellt wird; wird der Index nicht von der Emittentin zusammengestellt, Angabe des Ortes, wo Angaben zu diesem Index zu finden sind. Seite 111 von 153 Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz: Beschreibung des Zinssatzes. Fällt der Basiswert nicht unter eine der o.a. Kategorien, werden im Konditionenblatt gleichwertige Angaben gemacht. Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Korb von Basiswerten: Angabe der Gewichtung jedes einzelnen Basiswertes im Korb. 4.2.3. Beschreibung von Marktstörungen Im jeweiligen Konditionenblatt wird die Vorgangsweise bei Störungen des Marktes oder der Abrechnung, die den Basiswert beeinflussen, beschrieben. Insbesondere sind eine Definition eines Marktstörungsereignisses und die möglichen Vorgangsweisen der Emittentin bei Eintreten eines Marktstörungsereignisses im jeweiligen Konditionenblatt festzuhalten. 4.2.4. Anpassungsregelungen Im jeweiligen Konditionenblatt werden die Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen, beschrieben. Insbesondere sind eine Definition der möglichen Anpassungsereignisse und gegebenenfalls möglicher außerordentlicher Ereignisse sowie die möglichen Vorgangsweisen der Emittentin bei Eintreten eines derartigen Ereignisses im jeweiligen Konditionenblatt festzuhalten. 5. Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebot 5.1. Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan, Zeichnung 5.1.1. Bedingungen des Angebotes Im Konditionenblatt (einschließlich allfälliger als Annex beigefügter Volltext-Emissionsbedingungen) der jeweiligen RLB-Emission wird die im Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG dieses Basisprospektes enthaltene Wertpapierbeschreibung vervollständigt und angepasst. Die Endgültigen Bedingungen samt Annexen sind stets im Gesamtzusammenhang mit dem Prospekt einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen. Das jeweilige endgültige Konditionenblatt (einschließlich allfälliger Annexe) wird bei der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz zur Verfügung stehen, wo Kopien kostenlos erhältlich sein werden. 5.1.2. Gesamtvolumen Das maximale gesamte Emissionsvolumen aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden Wertpapiere der Emittentin beträgt EUR 2.000.000.000,00. Die unter dem Angebotsprogramm begebenen einzelnen RLB-Emissionen werden im Regelfall unter Angabe eines nach oben begrenzten Angebotsvolumens (Maximalvolumens) angeboten. Das tatsächliche Gesamtvolumen jeder einzelnen RLB-Emission steht nach Zeichnungsschluss der jeweiligen Emission fest. Das maximale Emissionsvolumen einer bestimmten RLB-Emission wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt. 5.1.3. Angebotsfrist, Antragsverfahren, Angebotsform Angebotsfrist Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die unter dem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte als Daueremissionen angeboten. Der Angebots/Zeichnungsbeginn wird im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten. Die Angebots-/Zeichnungsfrist wird durch die Emittentin spätestens zu dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem das in den Endgültigen Bedingungen festgelegte maximale Emissionsvolumen gezeichnet und zugeteilt wurde. Sollte eine bestimmte RLB-Emission als Einmalemission angeboten werden, wird dies im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt. Der jeweilige Angebots-/Zeichnungstag bzw. die jeweilige Angebots/Zeichnungsfrist wird im Konditionenblatt angegeben. Die Emittentin behält sich vor, die Angebots-/Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden oder zu verlängern. Antragsverfahren Seite 112 von 153 Die Emittentin stellt für ihre Emissionen jeweils lediglich Einladungen zur Zeichnung/Anbotsstellung der/für die Wertpapiere durch potentieller Zeichner/Käufer. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Einladung zur Zeichnung/Anbotstellung der/für die Wertpapiere der Emittentin durch die Emittentin selbst und gegebenenfalls steirischen Raiffeisenbanken bzw. der Hypo Steiermark gegenüber potentiellen Erst-/Direkterwerbern der Wertpapiere. Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die auf die Zeichnung/Anbotstellung durch präsumtive Ersterwerber folgende allfällige Anbotannahme durch die Emittentin im Wege der Wertpapier- Abrechnung und Zuteilung. Sollte die Einladung zur Zeichnung/Platzierung von RLB-Emissionen durch andere (Banken) erfolgen, wird dies im Konditionenblatt angegeben (siehe auch Kapitel 5.4.3. „Übernahmezusage, Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“). Angebotsform Die Wertpapiere können öffentlich oder in Form einer Privatplatzierung angeboten werden. Privatplatzierungen unter diesem Angebotsprogramm unterliegen nicht dem Prospektregime des KMG. Sollte das öffentliche Angebot für Nicht-Dividendenwerte der Emittentin unter Berufung auf einen Prospektbefreiungstatbestand nach KMG erfolgen, wird dies unter Angabe des zutreffenden Befreiungstatbestandes im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Hinsichtlich solcher Wertpapiere, die unter Berufung auf einen Prospektbefreiungstatbestand nach KMG angeboten werden, unterwirft sich die Emittentin freiwillig dem Prospektregime des KMG gemäß § 3 Abs 2 KMG („Opting-in“). Die Angebotsform wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. 5.1.4. Zuteilungen, Erstattung von Beträgen Zuteilungen Die Emittentin stellt für ihre Emissionen jeweils lediglich Einladungen zur Zeichnung/Anbotstellung der/für die Wertpapiere durch potentieller Zeichner/Käufer. Die Emittentin behält sich vor, seitens potentieller Zeichner/Käufer gestellte Anbote auf Zeichnung/Kauf in Bezug auf bestimmte RLBEmissionen jederzeit und ohne Begründung abzulehnen oder nur teilweise auszuführen. Erstattung von Beträgen Im Regelfall erfolgt eine allfällige Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge in Form der Rückabwicklung im Wege der Depot führenden Banken. Ein besonderer Modus zur Rückerstattung allfällig zu viel gezahlter Beträge wird gegebenenfalls im Konditionenblatt beschrieben. 5.1.5. Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders geregelt, ergibt sich ein Mindestzeichnungsbetrag lediglich aus der Stückelung der jeweiligen RLB-Emission (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“). Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders geregelt, ergibt sich ein Höchstzeichnungsbetrag lediglich aus dem maximalen Emissionsvolumen der jeweiligen RLB-Emission (siehe auch Kapitel 5.1.2. „Gesamtvolumen“). Sollte ein bestimmter Mindest- und/oder Höchstzeichnungsbetrag vereinbart sein, wird dieser im jeweiligen Konditionenblatt angegeben als a) Anzahl der mindestens/höchstens zu zeichnenden Wertpapiere oder b) aggregierter Betrag des zu investierenden Mindest-/Höchstbetrages (d.h. Nominale/Stück zum Ausgabepreis/-kurs zuzüglich allfälliger Aufschläge und Spesen). 5.1.6. Bedienung und Lieferung Die Bedienung der Wertpapiere erfolgt zu den in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Terminen (Zinstermine, Tilgungstermine unter Berücksichtigung der jeweiligen Bankarbeitstag-Konvention) (siehe auch Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ und Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“). Die Lieferung der Wertpapiere erfolgt gegen Zahlung im Wege der Depot führenden Banken an die Zeichner der Wertpapiere zu den marktüblichen Fristen (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“). Seite 113 von 153 5.1.7. Termin für Angebots-Ergebnisse Eine über zwingende Bestimmungen des KMG hinausgehende Offenlegung der Ergebnisse eines Angebotes ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Gesamtemissionsvolumen einer bestimmten RLB-Emission, deren Zulassung zum Handel an einer Börse beantragt wird, ergibt sich aus dem beantragten Volumen für den Börsehandel. 5.1.8. Vorzugsrechte, Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte, nicht ausgeübte Zeichnungsrechte Für die Zeichnung/den Kauf der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere gibt es grundsätzlich keine Vorzugs- oder Zeichnungsrechte. Es liegt jedenfalls im Ermessen der Emittentin zur Zeichnung bestimmter Emissionen der Emittentin lediglich einen eingeschränkten Investorenkreis einzuladen (z.B. für bestimmte Investoren zugeschnittene „Privatplatzierungen“). 5.2. Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung 5.2.1. Investoren und Märkte Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere werden in Österreich und allenfalls – nach erfolgter Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie – in einem anderen Land innerhalb des EWR (insbesondere in Deutschland) öffentlich angeboten. Eine solche Notifizierung ist von der Emittentin zu beantragen. Die Wertpapiere können sowohl qualifizierten Anlegern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5a KMG als auch sonstigen Anlegern angeboten werden. Sofern das Angebot auf bestimmte Investorengruppen oder Märkte begrenzt wird, wird dies in den Endgültigen Bedingungen festgehalten. Im Übrigen können die Nicht-Dividendenwerte von jedem Anleger erworben werden. 5.2.2. Zuteilung Ein eigenes, besonderes Meldeverfahren über die den Zeichnern zugeteilten Nicht-Dividendenwerte ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Zeichner erhalten im Falle einer Zuteilung von Wertpapieren Wertpapierabrechnungen über die zugeteilten Wertpapiere im Wege der Depot führenden Bank des Zeichners der Wertpapiere. 5.3. Preisfestsetzung Der Ausgabekurs/-preis (bei Einmalemissionen) bzw. der Erstausgabekurs/-preis (bei Daueremissionen) einer bestimmten Emission wird unmittelbar vor Angebots- oder Laufzeitbeginn festgelegt und im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Im Falle von Daueremissionen können weitere Ausgabekurse/-preise durch die Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden. Die angepassten Ausgabekurse/-preise werden auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at/Wertpapiere/Produkte und Emissionen/Anleihen/Emissionen bzw. unter folgendem link: http://www.rlbstmk.at/eBusiness/rai_template1/10204673850921020551441235_634329864089639025_1022349403407_2064093125426886920640931254268869-NA-1-NA.html veröffentlicht. Sollte der (Erst-)Ausgabekurs/-preis einer Berechnungsformel unterliegen, wird diese im Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 5.3.) im Detail angeführt. Zusätzlich zum Ausgabekurs/-preis können sowohl verschiedene Nebenkosten bei der Emission (wie Provisionen, Aufschläge, Spesen oder fremde Kosten) als auch Folgekosten (z.B. Depotgebühr) anfallen. Sollte der (Erst-)Ausgabekurs/-preis Konditionenblatt im Detail angeführt. einer Berechnungsformel unterliegen, wird diese im Zusätzlich zum Ausgabekurs/-preis können verschiedene Nebenkosten (wie Provisionen, Aufschläge, Spesen oder fremde Kosten) anfallen. 5.4. Platzierung und Übernahme (Underwriting) 5.4.1. Angebot / Übernahmesyndikat Für unter dem Angebotsprogramm begebene Wertpapiere ist grundsätzlich kein Koordinator des gesamten oder von Teilen des Angebots vorgesehen. Grundsätzlich ist auch keine Syndizierung der Seite 114 von 153 Emissionen vorgesehen, sondern es wird die Platzierung der Wertpapiere durch die Emittentin selbst bzw. gegebenenfalls durch steirische Raiffeisenbanken bzw. die Hypo Steiermark vorgenommen. Über eine gegebenenfalls durch Ersterwerber der Wertpapiere einer bestimmten Emission erfolgende weitere Platzierung kann die Emittentin naturgemäß keine Angaben machen. Sollte eine Emission gegebenenfalls durch andere Banken zur Platzierung übernommen werden, wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben, welche Banken das Angebot vornehmen. 5.4.2. Zahl-, Einreich- und Hinterlegungsstellen Zahlstelle für die unter dem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte ist die Emittentin bzw. ein anderes Kreditinstitut innerhalb des EWR. Weitere/eine andere Zahlstelle(n) kann/können durch die Emittentin für bestimmte Emissionen bestellt werden, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift unter ihrer Funktion (Haupt- oder Nebenzahlstelle) angegeben wird/werden. Es handelt sich dabei ausschließlich um Kreditinstitute innerhalb des EWR. Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG vertreten. Wertpapiere werden zur Gänze durch Die Sammelurkunden werden hinterlegt bei a) der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (im Tresor) oder b) der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Wertpapiersammelbank oder c) einem nach BWG oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung berechtigten Verwahrer in Österreich oder einem anderen Verwahrer innerhalb des EWR oder d) einem gemeinsamen Verwahrer („Common Depositary“) für Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiber des Euroclear Systems oder Clearstream Banking, société anonyme („Clearstream Luxemburg“). Im jeweiligen Konditionenblatt wird angegeben, wo die Sammelurkunde(n) für eine bestimmte RLBEmission verwahrt wird/werden. Die Gutschrift von Zinszahlungen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für die Inhaber der Wertpapiere Depot führende Stelle. Die Emittentin wird Zahlungen von Kapital und/oder Zinsen auf die Nicht- Dividendenwerte unverzüglich durch Überweisung an den Verwahrer (siehe oben) zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte vornehmen. Die Emittentin wird durch Zahlung an den Verwahrer oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte befreit. Siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“. Die Zahl- und Einreichstellen, die anlässlich einer Emission bestellt werden, handeln ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernehmen – sofern nicht anders vereinbart – keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nicht-Dividendenwerten der Emittentin und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen diesen und den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte begründet. 5.4.3. Übernahmezusage, Bedingungen“ Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Grundsätzlich ist keine Syndizierung der Emissionen vorgesehen, sondern die Platzierung der Wertpapiere durch die Emittentin selbst bzw. gegebenenfalls durch steirische Raiffeisenbanken bzw. die Hypo Steiermark. Sollte eine bindende Übernahmezusage oder eine Vertriebs-Vereinbarung „zu den bestmöglichen Bedingungen“ („best effort“ Platzierung) durch ein Bankensyndikat vereinbart sein, werden im Konditionenblatt Name und Anschrift der Institute, gegebenenfalls Quoten sowie die Art der Vereinbarung (bindende Übernahmezusage oder „best effort“ Platzierung) angegeben. Zu den Quoten und Provisionen der jeweiligen Übernahme-/Vertriebs-Vereinbarung erfolgen im Konditionenblatt entsprechende Angaben. 5.4.4. Datum Übernahmevertrag Seite 115 von 153 Sollte eine bindende Übernahmezusage oder eine Vertriebs-Vereinbarung „zu den bestmöglichen Bedingungen“ durch ein Bankensyndikat vereinbart sein, wird im Konditionenblatt das Datum des Übernahmevertrages festgehalten. 5.4.5. Berechnungsstelle, Optionsstelle Grundsätzlich fungiert die Emittentin selbst als Berechnungsstelle für die Berechnung von Zinsen für Wertpapiere mit variabler Verzinsung oder für Nicht-Dividendenwerte mit Verzinsung mit derivativer Komponente sowie für die Berechnung des Tilgungs-/Rückzahlungsbetrages für NichtDividendenwerte mit Tilgung mit derivativer Komponente. Die Emittentin kann für diese Berechnungen aber auch eine externe/andere Berechnungsstelle bestellen, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben wird. Die Berechnungsstelle, die anlässlich einer Emission bestellt wird, handelt ausschließlich als Vertreter der Emittentin und übernimmt – sofern nicht anders vereinbart – keine Verpflichtungen gegenüber den Inhabern von Nicht-Dividendenwerten der Emittentin und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen dieser und den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte begründet. Bei Optionsscheinen fungiert die Emittentin grundsätzlich selbst als Optionsstelle, bei der die Inhaber von Optionsscheinen ihr Optionsrecht ausüben können. Die Emittentin kann aber auch eine externe/andere Optionsstelle (innerhalb des EWR) bestellen, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben wird. 6. Zulassung zum Handel und Handelsregeln 6.1. Zulassung zum Handel Die Zulassung des gegenständlichen Angebotsprogramms und der im Rahmen des Angebotsprogramms zu begebenden Nicht-Dividendenwerte zum Handel im Geregelten Freiverkehr oder zum Amtlichen Handel der Wiener Börse, die geregelte Märkte im Sinne der von der Europäischen Kommission herausgegebenen Liste sind, ist vorgesehen. Die Nicht-Dividendenwerte können jedoch entsprechend den Angaben in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen auch am MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse gehandelt werden oder es kann von einer Handelseinbeziehung gänzlich abgesehen werden. Die Emittentin behält sich vor, eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt (nach erfolgter Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie) oder einem Ungeregelten Markt innerhalb des EWR zu beantragen. Im jeweiligen Konditionenblatt einer bestimmten Emission wird angegeben, ob vorgesehen ist, die Zulassung oder Handelseinbeziehung der Nicht-Dividendenwerte - zum Amtlichen Handel der Wiener Börse oder - zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse oder - zum MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse - im Wege der Notifizierung gemäß EU-Prospekt-Richtlinie zu einem anderen Geregelten Markt innerhalb des EWR - zu einem Ungeregelten Markt innerhalb des EWR - an keinem Handelsplatz zu beantragen. Obgleich entsprechende Anträge gestellt werden, ist nicht sichergestellt, ob die zuständige Wiener Börse AG (oder allenfalls ein anderes Börseunternehmen innerhalb des EWR) die Wertpapiere der jeweiligen Emission der Emittentin, für die der Antrag auf Zulassung zum Handel oder Antrag auf Handelseinbeziehung gestellt wird, tatsächlich zum Handel zulässt. Da es sich bei gegenständlichem Prospekt um einen Basisprospekt für Emissionen handelt, deren Angebotsbeginn in den nächsten 12 Monaten nach dem Datum dieses Basisprospektes liegt, können keine Angaben über den Zeitpunkt des Angebotes von unter diesem Angebotsprogramm begebenen Emissionen und damit auch keine Angaben über den frühest möglichen Termin der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen. 6.2. Bereits zugelassene vergleichbare Wertpapiere Seite 116 von 153 Zum Datum dieses Basisprospektes ausstehende Anleihen/Wertpapiere der Emittentin notieren im Amtlichen Handel, Geregelten Freiverkehr oder MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse oder sind nicht an einer Börse notiert. 6.3. Intermediäre im Sekundärhandel Für bestehende oder künftig neu zu begebende Nicht-Dividendenwerte der Emittentin gibt es keinerlei bindende Zusagen von Instituten, die als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind, um Liquidität mittels Geld- und Briefkursen zur Verfügung zu stellen, und es sind solche Intermediäre/MarketMaker auch nicht bestellt. 7. Zusätzliche Angaben 7.1. Funktionen von an der Emission beteiligten Beratern An einer Emission von Nicht-Dividendenwerten unter dem Angebotsprogramm gegebenenfalls beteiligte Berater können im jeweiligen Konditionenblatt genannt werden. In diesem Fall wird im jeweiligen Konditionenblatt eine Erklärung über die Funktion der Berater abgegeben. 7.2. Prüfungsbericht der Wertpapierbeschreibung Abschlussprüfer zu Informationen in der Es wurden keine weiteren über den Jahresabschluss hinausgehenden Informationen, die von den gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellten, in diese Wertpapierbeschreibung aufgenommen. Sofern die Aufnahme eines derartigen Berichts anlässlich einer bestimmten Emission erfolgt, wird eine Reproduktion des Berichtes oder mit Erlaubnis der FMA als der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung des Berichtes als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen. 7.3. Sachverständigen-Erklärung/-Bericht In diese Wertpapierbeschreibung wurde weder eine Erklärung noch ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelte. Sofern die Aufnahme einer derartigen Erklärung/eines derartigen Berichts anlässlich einer bestimmten Emission erfolgt, werden der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und gegebenenfalls das wesentliche Interesse des Sachverständigen an der Emittentin im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Wird der Bericht auf Ersuchen der Emittentin erstellt, so wird eine entsprechende Erklärung als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht des Sachverständigen in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wird, die Zustimmung dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat. Wird eine Sachverständigenerklärung bzw ein -bericht anlässlich einer bestimmten Emission in das Konditionenblatt bzw in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, wird dieser Umstand – bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 KMG – auch in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. 7.4. Angaben von Seiten Dritter Die Angaben zum Rating der Emittentin und des öffentlichen Deckungsstockes für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin in Punkt 2. des Abschnittes ZUSAMMENFASSUNG und in Punkt 7.5. des Abschnittes WERTPAPIERBESCHREIBUNG wurden von der Rating Agentur Moody’s zur Verfügung gestellt und stammen aus der von Moody’s anlässlich der Erteilung des jeweiligen Ratings veröffentlichten Presseerklärung. Diese Presseerklärung ist auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Investor Relations“/ „Rating“ abrufbar. Die Emittentin bestätigt, dass diese von Seiten Dritter übernommenen Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie es aus den von der dritten Partei übermittelten Angaben ableiten konnte - keine Tatsachen weggelassen wurden, die die wiedergegebenen Angaben unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Sofern die Aufnahme anlässlich einer bestimmten Emission erfolgt, wird eine Bestätigung als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, dass diese Information korrekt wiedergegeben worden ist und dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie es aus den von der dritten Partei übermittelten Informationen ableiten kann - keine Tatsachen weggelassen worden sind, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüberhinaus wird/werden Seite 117 von 153 im Konditionenblatt die Quelle(n) der Informationen angegeben. Werden die Angaben von Seiten Dritter anlässlich einer bestimmten Emission in das Konditionenblatt bzw in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, wird dieser Umstand – bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 KMG – auch in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. 7.5. Rating Die Emittentin verfügt über ein Rating der Rating Agentur Moody’s Investor Service Inc. (Moody’s) von A1. Moody’s wurde am 31.10.2011 in der Liste der Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen geführt wird, registriert. Weiters hat Moody‘s den öffentlichen Deckungsstock („Deckungsstock öffentliche Hand“) für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin mit Aaa bewertet. Siehe auch Punkt 7.4. oben. 7.6. Veröffentlichungen nach erfolgter Emission Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgen alle Bekanntmachungen, die die jeweiligen Emissionen betreffen, im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr für amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Wertpapiere bedarf es nicht. Erfolgt jedoch eine direkte Mitteilung an die einzelnen Inhaber der Wertpapiere, entfällt eine zusätzliche Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder einem anderen für amtliche Bekanntmachungen dienenden Medium. Die Emittentin kann im jeweiligen Konditionenblatt auch eine andere Art der Veröffentlichung vorsehen. Die Veröffentlichung des gegenständlichen Basisprospektes sowie allfälliger Nachträge im Sinne des § 6 KMG erfolgt grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 KMG durch Schalterpublizität am Sitz der Emittentin und allenfalls verkaufender Finanzinstitute. Dieser Basisprospekt steht kostenlos in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung. Eine diesbezügliche Hinweisbekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Im Übrigen veranlasst die Emittentin alle gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen (z.B. nach BörseG). Seite 118 von 153 MUSTER KONDITIONENBLATT Die im Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG enthaltene „Wertpapierbeschreibung“ wird bei Begebung einer bestimmten Emission in den jeweiligen Abschnitten des anwendbaren „Konditionenblattes“ (auch „Endgültige Bedingungen“) einschließlich allfälliger Annexe zum Konditionenblatt (insbesondere der Volltext-Emissionsbedingungen) vervollständigt und angepasst. Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie der Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG auf. D.h. alle gemäß den einzelnen Kapiteln der Wertpapierbeschreibung im jeweiligen Konditionenblatt zu treffenden Angaben sind dort unter der gleichen Kapitel-Überschrift angeführt. Die Emittentin wird für jede Emission „Volltext-Emissionsbedingungen“ erstellen, die im Wesentlichen den im Anhang zu diesem Basisprospekt beigefügten Muster Emissionsbedingungen, ergänzt um alle gemäß diesem Muster zu ergänzenden Angaben, entsprechen. Die Endgültigen Bedingungen (mit allfälligen Annexen) sind stets im Gesamtzusammenhang mit dem Prospekt einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen. Das jeweilige endgültige Konditionenblatt (mit allfälligen Annexen) wird bei der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz zur Verfügung stehen, wo Kopien kostenlos erhältlich sein werden. Seite 120 von 153 KONDITIONENBLATT EUR 2.000.000.000,-ANGEBOTSPROGRAMM für Nicht-Dividendenwerte (Schuldverschreibungen und Derivative NichtDividendenwerte) der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG [Bezeichnung] [ISIN/Wertpapieridentifizierungsnummer] [maximaler Gesamtnennbetrag] [Datum] Endgültige Bedingungen Seite 121 von 153 Konditionenblatt Endgültige Bedingungen vom [Datum] für: Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Emission von bis zu [maximaler Gesamtnennbetrag der Emission] [Bezeichnung der Wertpapiere] emittiert unter dem EUR 2.000.000.000,Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Vollständige Informationen über die Emittentin und die Wertpapiere sind alleine auf Grundlage dieser Endgültigen Bedingungen einschließlich allfälliger Annexe zusammen mit dem Basisprospekt vom 25.06.2012 der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG und allfälliger Nachträge erhältlich. Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie der Basisprospekt auf. D.h. alle gemäß den einzelnen Kapiteln des Basisprospektes im Konditionenblatt zu treffenden Angaben sind unter der gleichen Kapitel-Überschrift wie im Basisprospekt angeführt. Kapitel, die in den Endgültigen Bedingungen keiner Ergänzung bedürfen sind dort auch nicht angeführt. Im jeweiligen Konditionenblatt einer bestimmten Emission werden nur die Kapitel angeführt, für die auch Angaben für diese bestimmte Emission erfolgen. Begriffe und Definitionen, wie sie im Basisprospekt enthalten sind, ist im Zweifel in den Endgültigen Bedingungen samt Annexen dieselbe Bedeutung beizumessen. Der Basisprospekt wird in gedruckter Form am Sitz der Emittentin, der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Volltext-Emissionsbedingungen der Wertpapiere sind im Anhang zu diesen Endgültigen Bedingungen wiedergegeben. Die Volltext-Emissionsbedingungen enthalten zum überwiegenden Teil die in die Endgültigen Bedingungen aufzunehmenden Angaben. Daher sind die Volltext-Emissionsbedingungen immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konditionenblatt zu lesen. Bei widersprüchlichen Formulierungen gehen die Volltext-Emissionsbedingungen den Angaben im Hauptteil des Konditionenblattes vor, es sei denn, das Konditionenblatt bestimmt Abweichendes. Seite 122 von 153 Konditionenblatt - Hauptteil Hinweise: Wahlfelder gelten dann als zutreffend, wenn sie folgendermaßen markiert sind: Wenn zu bestimmten Punkten keine Angaben erfolgen, treffen diese Punkte nicht zu. ANGABEN ZUR EMITTENTIN Änderungen zum Basisprospekt vom 25.06.2012 sofern diese keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung haben. Ergänzende aktuelle Finanzdaten sofern diese keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung haben. [ ] [ ] RISIKOFAKTOREN Spezifische Risikofaktoren in Bezug auf die gegenständliche Emission bei Wertpapieren mit Tilgung mit derivativer Komponente: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Totalverlust des eingesetzten Kapitals aufgrund der Produktstruktur (Tilgung mit derivativer Komponente) möglich VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN ggf. Ergänzungen zu den Verkaufsbeschränkungen im Basisprospekt [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex WERTPAPIERBESCHREIBUNG 3. Wichtige Angaben Emittentin Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Bezeichnung der Emission [ Bezeichnung ] 3.1. Interessen von an der Emission beteiligten Personen ggf. Ergänzungen zum Basisprospekt: [ ] 3.2. Gründe für das Angebot, Verwendung der Erträge ggf. Ergänzungen zum Basisprospekt: [ ] 4. Angaben über die Wertpapiere 4.1. Angaben über die Wertpapiere 4.1.1. Typ und Kategorie Wertpapiere: Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung („Geldmarkt- oder Kapitalmarkt-Floater“) Schuldverschreibungen ohne Verzinsung Sonstige Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert Seite 123 von 153 Derivative Nicht-Dividendenwerte: Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Tilgung von einem Basiswert abhängen: [ ] Sonstige derivative Instrumente: [ ] ISIN/Wertpapieridentifikationsnummer ISIN: [ ] andere Wertpapierkennnummer: [ ] interne Wertpapierkennnummer: [ ] [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex 4.1.2. Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere 4.1.3. Rechtsvorschriften Siehe § 16 der Volltext-Emissionsbedingungen im Anhang 4.1.4. Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung Stückelung: Form und Verbriefung: Verwahrung: Übertragung: Nominale EUR [ Betrag ] Nominale [Währung] [ Betrag ] nennwertlose Stücke [ Anzahl ] Stück á Nominale [EUR/Währung] [ Betrag ] [ Anzahl ] Stück á Nominale [EUR/Währung] [ Betrag ] [ Anzahl ] Stück á Nominale [EUR/Währung] [ Betrag ] [ Anzahl ] Stück Sammelurkunde(n) veränderbar Sammelurkunde(n) nicht veränderbar Urkunden nach anderen Formvorschriften [ andere Form [ ] ] Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (im Tresor) Oesterreichische Kontrollbank AG sonstiger Verwahrer in Österreich / EWR-Ausland [ Name Verwahrer ] Common Depositary für Euroclear / Clearstream [ Name Verwahrer ] Verwahrung durch Emittentin, eingeschränkt übertragbar via OeKB via Euroclear / Clearstream andere Übertragung [ ] 4.1.5. Währung bei „Multi-Currency“Emissionen: Währung Zeichnungsbetrag: Euro andere Währung [ Währung ] [ Währung ] Seite 124 von 153 Währung Zinsen: [ Währung ] Währung Tilgungsbetrag: [ Währung ] nicht nachrangig („senior“) nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG („subordinated“) Nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG Kurzfristiges Nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8a BWG Fundierte Bankschuldverschreibungen Sonstige besicherte Nicht-Dividendenwerte; 4.1.6. Rang [Bei fundierten Bankschuldverschreibungen: Deckungsstock О Hypothekarischer Deckungsstock О Öffentlicher Deckungsstock] [Anm BG: Bitte um Bestätigung bzw. Anpassung der Angaben] vorangegangenen Geschäftsjahres Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres und des laufenden Geschäftsjahres Negativverpflichtung: Modus: [ ] Nein Ja 4.1.7. an die Wertpapiere gebundene Rechte allfällige besondere Angaben: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex [ ] 4.1.8. Nominalzinssatz Verzinsungsbasis: allfällige Bedingungen für die Auszahlung der Zinsen: allfällige Nachzahlungsverpflichtungen der Emittentin: Nennbetrag eingezahlter Betrag je Stück andere Basis [ ] [ ] [ ] [ Datum ] Verzinsungsbeginn: [ Datum ] Verzinsungsende: Zinstermin(e): [ Datum, Datum, .. ] Zinszahlung: Bankarbeitstag-Definition für Zinszahlungen: im Nachhinein andere Regelung [ ] Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich Seite 125 von 153 TARGET-Tag andere Definition [ Zinsperioden: ] ganzjährig halbjährig vierteljährig monatlich andere [ ] erster langer Kupon [ ] erster kurzer Kupon [ ] letzter langer Kupon [ ] letzter kurzer Kupon [ ] aperiodische Zinszahlungen [ einmalige Zinszahlung [ ] Anpassung von Zinsterminen „Business Day Convention“: Bankarbeitstag-Definition für Businsess Day Convention: Zinstagequotient: unadjusted Following Business Day Convention Modified Following Business Day Convention Floating Rate Business Day Convention Preceding Business Day Convention andere Anpassung [ ] Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ ] Actual/Actual-ICMA Actual/Actual Actual/365 Actual/Actual-ISDA Actual/365 (Fixed) Actual/360 30/360 Floating Rate 360/360 Bond Basis 30/360E Eurobond Basis 30/360 anderer Zinstagequotient [ Zinssatz: ] ] fixer Zinssatz (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze) variable Verzinsung („Floater“) Kombination von fixer und variabler Verzinsung unverzinslich („Nullkupon“) Verzinsung mit derivativer Komponente andere Art von Zinszahlung [ ] a) Fixer Zinssatz: ein Zinssatz: mehrere Zinssätze: [ Zahl ] % p.a. vom Nennwert [EUR / Währung] [Betrag] je Stück vom [ Datum ] bis [ Datum ]: [ Zahl ] % p.a. vom Nennwert [EUR / Währung] [Betrag] je Stück vom [ Datum ] bis [ Datum ]: [ Zahl ] % p.a. vom Nennwert [EUR / Währung] [Betrag] je Stück Seite 126 von 153 b) Variable Verzinsung: Referenzzinssatz: Bildschirmseite: Uhrzeit: Ersatzregelungen: Berechnungsmodus: EURIBOR [ ] genaue Bezeichnung EUR-Swap-Satz [ ] genaue Bezeichnung anderer Referenzzinssatz [ ] genaue Bezeichnung Bloomberg [ ] genaue Bezeichnung Reuters [ ] genaue Bezeichnung andere Bildschirmseite [ ] genaue Bezeichnung [ Uhrzeit ] [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Partizipation [ Zahl ] % [ ] genaue Bezeichnung Auf-/Abschlag [ ] genaue Bezeichnung anderer Berechnungsmodus [ ] genaue Bezeichnung Rundungsregeln: kaufmännisch auf [ ] Stellen / das nächste [ ] % abrunden auf [ aufrunden auf [ andere Rundung [ nicht runden Mindestzinssatz: [ Zahl ] % p.a. Höchstzinssatz: [ Zahl ] % p.a. Zinsberechnungstage: Bankarbeitstag-Definition für Zinsberechnungstag(e): [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode im Nachhinein Sonstige Regelung [ ] Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ ] Zinsberechnungsstelle: Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG andere Zinsberechnungsstelle [ ] Veröffentlichung der Zinssätze: c) Kombination fixer / variabler Zinssatz: d.) unverzinslich („Nullkupon“) e) Verzinsung mit derivativer Komponente: ] Stellen / das nächste [ ] % ] Stellen / das nächste [ ] % ] genaue Regelung Termin [ ] Art der Veröffentlichung [ ] Fixer Zinssatz von [ Datum] bis [ Datum ] Variable Verzinsung von [ Datum] bis [ Datum ] weitere Angaben unter „Fixer Zinssatz“ und „Variable Verzinsung“ oben [ [ ] ] Seite 127 von 153 Referenzgröße: Basiswert: Index/Indizes, Körbe Aktie(n), Aktienkörbe Rohstoff(e), Waren, Körbe Währungskurs(e), Körbe Fonds, Körbe Geldmarktinstrumente, Körbe Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln Derivative Finanzinstrumente, Körbe Sonstige [ ] genaue Bezeichnung siehe auch 4.2.2. Quelle für Informationen (über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung) siehe 4.2.2. Ausübungspreis siehe 4.2.1. Erläuterung (der Beeinflussung der Optionsscheine durch die Wertentwicklung des Basiswertes) siehe 4.2.2. Vorgangsweise bei Marktstörungen (betreffend den Basiswert) siehe 4.2.3. Anpassungsregelungen (in Bezug auf Ereignisse betreffend den Basiswert) siehe 4.2.4. Berechnungsmodus: Partizipation [ Zahl ] % [ ] genaue Berechnung Auf-/Abschlag [ ] genaue Berechnung Formel [ ] genaue Berechnung oder Verweis auf Annex anderer Berechnungsmodus [ ] genaue Berechnung oder Verweis auf Annex kaufmännisch auf [ Zahl ] Stellen / das nächste [ ] Rundungsregeln: % abrunden auf [ Zahl ] Stellen / das nächste [ ] % aufrunden auf [ Zahl ] Stellen / das nächste [ ] % andere Rundung [ ] genaue Regelung nicht runden Mindestzinssatz / -betrag: [ Zahl ] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück Höchstzinssatz / -betrag: [ Zahl ] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück Zinsberechnungstage: Bankarbeitstag-Definition für Zinssatzfestsetzungstag(e): [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein [ Zahl ] Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode im Nachhinein Sonstige Regelung [ ] Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Seite 128 von 153 Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ Zinsberechnungsstelle: Veröffentlichung der Zinssätze/-beträge: f) Andere Art von Zinszahlung Beschreibung: Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG andere Zinsberechnungsstelle [ ] Termin [ ] Art der Veröffentlichung [ [ Verjährung Zinsen: drei Jahre sonstige Regelung [ [ ] Besondere Verzugsregelungen: [ ] ] [ Datum] [ Datum ] Laufzeitende: Laufzeit: falls Prolongationsrecht: ] ] Besondere Rundungsregelungen: 4.1.9. Fälligkeitstermin, Rückzahlung Laufzeitbeginn: ] [Zahl] Jahre [Zahl] Monate [Zahl] Tage ohne bestimmte Laufzeit (Perpetual) Emittentin [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Inhaber der Wertpapiere [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex [ ] [ ] [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex [ ] [ ] Prolongationsmodus: Prolongationsfrist: Prolongationstermine: Veröffentlichungsmodus: Fälligkeitstermin: Bankarbeitstag-Definition für Tilgungszahlungen: Rückzahlungsmodalitäten: Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ ] zur Gänze fällig Teiltilgungen ohne ordentliche Kündigungsrechte der Emittentin und der Inhaber der Wertpapiere mit ordentlichen Kündigungsrecht(en) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere mit zusätzlichen Kündigungsrecht(en) aus bestimmten Gründen der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere mit besonderen außerordentlichen Seite 129 von 153 Kündigungsregelungen bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung Tilgung mit derivativer Komponente mit sonstigen besonderen Rückzahlungsmodalitäten [ ] a) Zur Gänze fällig: zum Nennwert zu [ Zahl ] % (Rückzahlungs-/Tilgungskurs) zu [EUR / Währung] [ Betrag ] je Stück (Rückzahlungs-/Tilgungsbetrag) b.) Teiltilgungen: Tilgungsmodus: Teiltilgungsraten/-beträge: Tilgungstermine: Tilgungskurse/-beträge: Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e): c) Ordentliches Kündigungsrecht: Kündigungsfrist: Kündigungstermin(e): Rückzahlungskurs/-betrag: Verlosung von Serien prozentuelle Teiltilgung je Stückelung sonstiger Modus [ ] Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück [ Datum ] [ Datum] [ Datum ] [ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück [ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück [ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ ] Emittentin insgesamt Emittentin teilweise einzelne Inhaber der Wertpapiere [ ] bestimmten Mehrheiten der Inhaber der Wertpapiere [ ] alle Inhaber der Wertpapiere gemeinsam [ [ ] [ Datum ] [ Datum ] [ Zahl ] % / [EUR / Währung ][ Betrag ] je Stück Berechnung Rückzahlungskurs/betrag bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente: [ ] Beschreibung Falls Regelung betr. Stückzinsen: [ ] Beschreibung Kündigungsvolumen: Teilweise Rückzahlung: ] insgesamt teilweise [ ] einmalig in Teilbeträgen Seite 130 von 153 Veröffentlichung: Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e): d) Zusätzliches Kündigungsrecht aus bestimmten Gründen: durch die Emittentin: Termin [ ] Art der Veröffentlichung [ ] Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ ] Emittentin insgesamt Emittentin teilweise einzelne Inhaber der Wertpapiere [ ] bestimmten Mehrheiten der Inhaber der Wertpapiere [ ] alle Inhaber der Wertpapiere gemeinsam [ ] aus Steuergründen [ oder Verweis auf Annex aus sonstigen Gründen [ oder Verweis auf Annex ] genauer Wortlaut ] genauer Wortlaut durch die Inhaber der Wertpapiere aus folgenden Gründen: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Kündigungsfrist: [ ] Kündigungstermin(e): Rückzahlungskurs/-betrag: [ Datum ] [ Datum ] [ Zahl ] % / [EUR / Währung ] [Betrag] je Stück Berechnung Rückzahlungskurs/betrag bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente: [ ] Beschreibung falls Regelung betr. Stückzinsen: [ ] Beschreibung Kündigungsvolumen: insgesamt teilweise [ Teilweise Rückzahlung: Veröffentlichung: e) Besondere außerordentliche Kündigungsregelungen durch die Inhaber der Wertpapiere: ] einmalig in Teilbeträgen Termin [ ] Art der Veröffentlichung [ ] bei Verzug der Emittentin [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex „Cross default“ [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex sonstige außerordentliche Kündigungsregelungen [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex durch die Emittentin: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Kündigungsmodus bei a.o. Kündigungsregelungen: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Seite 131 von 153 f) Vorzeitige Rückzahlung bei Eintritt bestimmter Bedingungen: Bedingungen: Rückzahlungstermin(e): Rückzahlungskurs/-betrag: [ ] [ Datum ] [ Datum ] [ Kurs ] % / [EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück Berechnung Rückzahlungskurs/betrag bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente: [ ] Beschreibung falls Regelung betr. Stückzinsen: [ ] Beschreibung Kündigung: Rückzahlung: Veröffentlichung: Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e): g) Tilgung mit derivativer Komponente / Aktienanleihen/ Optionsscheine: Referenzgröße: Basiswert: insgesamt teilweise [ einmalig in Teilbeträgen Termin [ ] Art der Veröffentlichung [ Index/Indizes, Körbe Aktie(n), Aktienkörbe Rohstoff(e), Waren, Körbe Währungskurs(e), Körbe Fonds, Körbe Geldmarktinstrumente, Körbe Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln Derivative Finanzinstrumente, Körbe Sonstige [ ] genaue Bezeichnung siehe auch 4.2.2. siehe 4.2.2. Ausübungspreis siehe 4.2.1. Vorgangsweise bei Marktstörungen ] Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ ] Quelle für Informationen (über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung) Erläuterung (der Beeinflussung der Optionsscheine durch die Wertentwicklung des Basiswertes) ] siehe 4.2.2. siehe 4.2.3. Seite 132 von 153 (betreffend den Basiswert) Anpassungsregelungen (in Bezug auf Ereignisse betreffend den Basiswert) Berechnungsmodus: Mindestrückzahlungsbetrag/-Kurs: Höchstrückzahlungsbetrag/-Kurs: Rundungsregeln: Berechnungstag für die Berechnung des Tilgungskurses/-betrages: Beobachtungstag(e) für die Berechnung des Tilgungskurses/betrages: Bankarbeitstag-Definition für Berechnungstag / Beobachtungstage: Berechnungsstelle für den Tilgungs/Rückzahlungskurs/-betrag: Veröffentlichung des Tilgungs-/ Rückzahlungskurses/-betrages: Bei Aktienanleihen: Bei Optionsscheinen: siehe 4.2.4. Partizipation [ ] % [ ] genaue Berechnung Auf-/Abschlag [ ] genaue Berechnung Formel [ ] genaue Berechnung oder Verweis auf Annex andere Berechnungsmodus [ ] genaue Berechnung oder Verweis auf Annex [EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück [ Zahl ] % vom Nominale [EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück [ Zahl ] % vom Nominale kaufmännisch auf [ Zahl ] Stellen abrunden auf [ Zahl ] Stellen aufrunden auf [ Zahl ] Stellen andere Rundung [ ] genaue Regelung nicht runden [ Datum ] [ Datum ] [ Datum ] [ Datum ] Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag andere Definition [ ] Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG andere Berechnungsstelle [ Name der Berechnungsstelle ] Termin [ ] Art der Veröffentlichung [ ] Bedingungen für das Recht der Emittentin zur Lieferung von Aktien [ ] genauer Wortlauf oder Verweis auf Annex Ausübungspreis / Strike [ Preis / Kurs ] Bewertungsstichtag [ Datum ] Barriere [ Preis / Kurs ] Bewertungszeitraum [ Datum ] bis [ Datum ] Modus für eine Lieferung von Aktien [ ] genauer Wortlauf oder Verweis auf Annex Index/Indizes, Körbe Aktie(n), Aktienkörbe Rohstoff(e), Waren, Körbe Währungskurs(e), Körbe Seite 133 von 153 Fonds, Körbe Geldmarktinstrumente, Körbe Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln Sonstige [ ] Basiswert: [ ] genaue Bezeichnung siehe auch 4.2.2. Quelle für Informationen (über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung) siehe 4.2.2. Ausübungspreis siehe 4.2.1. Erläuterung (der Beeinflussung der Optionsscheine durch die Wertentwicklung des Basiswertes) siehe 4.2.2. Vorgangsweise bei Marktstörungen (betreffend den Basiswert) siehe 4.2.3. Anpassungsregelungen (in Bezug auf Ereignisse betreffend den Basiswert) siehe 4.2.4. Laufzeit: [ Datum] bis [ Datum ] Kauf-Optionsschein („Call“) Verkauf-Optionsschein („Put“) Typ des Optionsscheines: Ausübungspreis: Sonstige Bestimmungen betr. das Optionsrecht: siehe oben [ Ausübungsart: ] Lieferung des Basiswertes Barausgleich Sonstige Regelungen [ Ausübungsmodus: Ausübungstermin: [ ] Ausübungsfrist: [ ] falls Barausgleich: Berechnung: [ ] Berechnungsstelle: [ ] Automatische Ausübung: [ ] Optionsstelle: ] Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG andere Optionsstelle innerhalb des EWR [ Name der Optionsstelle ] Bankarbeitstag-Definition: Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich TARGET-Tag Seite 134 von 153 andere Definition [ h) Sonstige besondere Rückzahlungsmodalitäten: Rückkauf vom Markt Besondere Bestimmungen: [ ] Beschreibung [ ] Verjährung Kapital: 30 Jahre sonstige Regelung [ Besondere Rundungsregelungen: [ ] Besondere Verzugsregelungen: [ ] 4.1.10. Emissionsrendite ] ] [ Zahl ] % p.a. variabel verzinst, Angabe entfällt derivativ, Angabe entfällt 4.1.11. Vertretung von Wertpapierinhabern gegebenenfalls Regelungen zur Vertretung von Wertpapierinhabern: [ ] genauer Wortlauf oder Verweis auf Annex 4.1.12. gegebenenfalls besondere Beschlüsse / Genehmigungen [ ] 4.1.13. Zeichnungsfrist, Valutatage siehe 5.1.3. vorzeitiger Zeichnungsschluss vorbehalten: ja nein Valutatag: Erstvalutatag: [ Datum ] Valutatag: [ Datum ] Weitere Valutatage: bis auf weiteres T + [ Zahl ] Bankarbeitstage [ Datum ] Teileinzahlungen: keine Teileinzahlungen Teileinzahlungen („Partly paid“), Modus: [ 4.1.14. gegebenenfalls besondere Angaben zur Übertragbarkeit [ ] ] 4.1.15. Abrechnungsverfahren für Derivative Wertpapiere Besondere Regelungen: [ ] [ ] 4.1.16. Rückgabe, Zahlungsund Lieferungstermin, Berechnungsmodalitäten für Derivative Wertpapiere Besondere Regelungen: Seite 135 von 153 4.1.17 Quellensteuern Besondere steuerliche Hinweise: Tax gross up-Klausel: [ ] Nein Ja [ auf Annex ] genaue Beschreibung oder Verweis 4.2. Angaben über den Basiswert (bei Derivativen Wertpapieren) Basiswert: Index/Indizes, Körbe Aktie(n), Aktienkörbe Rohstoff(e), Waren, Körbe Währungskurs(e), Körbe Fonds, Körbe Geldmarktinstrumente, Körbe Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln Sonstige [ ] 4.2.1. Ausübungspreis [ Preis / Kurs ] 4.2.2. Typ des Basiswertes, Angaben zum Basiswert Quelle für Informationen: (über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung) Basiswert Wertpapier: Name des Emittenten: ISIN: Basiswert Index: Bezeichnung Index: [ ] [ Name ] [ ISIN ] [ Bezeichnung ] Beschreibung Index: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Verfügbarkeit Index: [ ] Basiswert Zinssatz: Beschreibung Zinssatz: [ ] Sonstiger Basiswert: [ ] Basiswert Korb: [ Basiswert ] [ Zahl ] [ % / Stück] Gewichtung: [ Basiswert ] [ Zahl ] [ % / Stück] 4.2.3. Vorgangsweise bei Marktstörungen Definition Marktstörung: Vorgangsweise bei Marktstörungen: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex 4.2.4 Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen Seite 136 von 153 Definition Anpassungsereignis: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex Anpassungsregelungen: [ ] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex 5. Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebotsprogramm 5.1. Bedingungen, Angebotsstatistiken, Zeitplan, Zeichnung 5.1.1. Bedingungen des Angebotes Besondere Bedingungen: siehe Volltext-Emissionsbedingungen im Anhang 5.1.2. Gesamtvolumen 5.1.3. Angebotsfrist, Angebotsverfahren, Angebotsform Angebots-/Zeichnungsfrist: Angebotsverfahren: bis zu EUR [ Betrag ] EUR [ Betrag ] bis zu [ Währung ] [ Betrag ] [ Währung ] [ Betrag ] Daueremission („offen“) ab [ Datum ] Einmalemission („geschlossen“) - Zeichnungsfrist vom [ Datum ] bis [ Datum ] Einmalemission („geschlossen“) - Emissionstag am [ Datum ] Direktvertrieb durch die Emittentin Zusätzlicher Vertrieb durch steirische Raiffeisenbanken und Hypo Steiermark Vertrieb durch ein Bankensyndikat Angebotsform: Öffentliches Angebot mit KMG-Prospekt Öffentliches Angebot Befreiung von KMG-Prospekt Kein öffentliches Angebot (Privatplatzierung) § 3 Abs. 1 Z 3 KMG („Daueremission“) § 3 Abs. 1 Z 9 KMG Sonstiger Befreiungstatbestand [ ] ggf. Tatbestand der Prospektbefreiung: 5.1.4. Zuteilungen, Erstattung von Beträgen Besondere Zuteilungsregelungen: 5.1.5. Mindest/Höchstzeichnungsbeträge 5.1.6. Bedienung und Lieferung Besondere Regelungen: [ ] keine Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge Mindestzeichnungsbetrag [EUR / Währung] [Betrag] je Stück Höchstzeichnungsbetrag [EUR / Währung] [Betrag] je Stück [ ] 5.2. Plan für die Aufteilung und Zuteilung 5.2.1. Investoren und Märkte Öffentliches Angebot in Österreich Privatplatzierung in Österreich Öffentliches Angebot in [ Land ] Seite 137 von 153 Privatplatzierung in [ Land ] Sonstige Angaben [ ] 5.2.2. Besondere Zuteilungsregelungen [ 5.3. Preisfestsetzung ] Erstausgabekurs: Erstausgabepreis: Stück Ausgabekurs: Ausgabepreis: Stück Weitere Ausgabekurse/ -preise bei Daueremissionen: ggf. Berechnungsformel für Ausgabekurs/-preis: Spesen, Aufschläge: [ Kurs ] % Daueremission [EUR / Währung ] [Betrag] je [ Kurs ] % Einmalemission [EUR / Währung ] [Betrag] je je nach Marktlage (die Ausgabekurse/-preise werden auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter dem Menüpunkt „[●]“ bzw. folgenden link veröffentlicht: http://www.rlbstmk.at/eBusiness/rai_template1/10204 673850921020551441235_634329864089639025_1022349403 407_20640931254268869-20640931254268869-NA1-NA.html [ ] [ ] [ ] 5.4. Platzierung und Übernahme [ ] 5.4.1. Angebot / Übernahmesyndikat siehe 5.4.3. und 5.4.4. 5.4.2. Zahl-, Einreich-, Hinterlegungsstellen Zahlstelle: Hinterlegungsstelle 5.4.3. Übernahmezusage / Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen Bankensyndikat: Provisionen, Quoten: 5.4.4. Datum des Übernahmevertrages 5.4.5. Berechnungsstelle, Optionsstelle : Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG andere Hauptzahlstelle (Kreditinstitute innerhalb des EWR) [Name der Zahlstelle] Nebenzahlstelle (Kreditinstitute innerhalb des EWR) [Name der Zahlstelle ] siehe 4.1.4. Verwahrung Direktvertrieb durch die Emittentin zusätzlicher Vertrieb durch steirische Raiffeisenbanken und Hypo Steiermark Übernahmezusage durch ein Bankensyndikat „Best Effort“ Vereinbarung mit Bankensyndikat [Name, Anschrift der Banken] [Provisionen, Quoten] [ Datum ] Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG andere Berechnungsstelle, Optionsstelle innerhalb Seite 138 von 153 des EWR [ ] 6. Zulassung zum Handel und Handelsregeln 6.1. Zulassung zum Handel Für diese Emission wird beantragt: Zulassung zum Amtlichen Handel der Wiener Börse Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse Zulassung zum MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse Zulassung zu einem anderen Geregelten Markt innerhalb des EWR [Börse/Markt] Zulassung zu einem anderen Ungeregelten dritten Markt innerhalb des EWR [Börse/Markt] Keine Börsezulassung oder Handelseinbeziehung 7. Zusätzliche Angaben 7.1. Gegebenenfalls an der Emission beteiligte Berater Berater: [ Name ] Funktion: [ ] Beschreibung 7.2. Gegebenenfalls Prüfungsbericht Abschlussprüfer Prüfungsbericht: [ ] Wortlaut oder Verweis auf Annex 7.3. Gegebenenfalls Sachverständigen-Erklärung / Bericht Sachverständiger: [ Name ] Qualifikation: [ ] Interesse an der Emittentin: [ ] Erklärung/Bericht: [ ] Wortlaut oder Verweis auf Annex [ ] Wortlaut oder Verweis auf Annex [ ] Wortlaut oder Verweis auf Annex Erklärung der Emittentin über die Zustimmung des Sachverständigen: 7.4. Angaben von Seiten Dritter Erklärung der Emittentin zu den Informationen von Seiten Dritter: 7.5. Rating Anleihenrating 7.6. Veröffentlichungen Keine gesonderte Bewertung Bewertung durch [Name der Ratingagentur] [ ] Rating und Ratingdetails Wiener Zeitung anderes Medium / andere Zeitung [ ] für die Veröffentlichung festgelegter variabler Zinssätze: Internet-Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) andere Veröffentlichung [ ] Seite 139 von 153 VERANTWORTLICHKEIT Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen. Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Annexe Volltext-Emissionsbedingungen der hierin beschriebenen Wertpapiere Berichte [ ] Sonstige [ ] Seite 140 von 153 MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN Die Emittentin wird für jede Emission von Wertpapieren unter dem Angebotsprogramm VolltextEmissionsbedingungen im Wesentlichen auf Basis der folgenden Muster Emissionsbedingungen erstellen. Durch einen Platzhalter gekennzeichnete ausfüllungsbedürftige Bedingungen, vorgegebene Gestaltungsalternativen sowie Anpassungen werden in den Volltext-Emissionsbedingungen der jeweiligen Emission festgelegt. Verweise auf die Wertpapierbeschreibung verstehen sich als Verweise auf den Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG in diesem Basisprospekt. Die jeweiligen Volltext-Emissionsbedingungen werden dem jeweiligen Konditionenblatt als integraler Bestandteil als Annex beigefügt. Der vorliegende Basisprospekt der Emittentin vom 25.06.2012 einschließlich aller in Form eines Verweises einbezogener Dokumente und aller Nachträge bildet gemeinsam mit dem jeweiligen Konditionenblatt einschließlich aller Annexe einen Prospekt im Sinne des § 7 (4) Kapitalmarktgesetz. Seite 141 von 153 [Bezeichnung der Wertpapiere] ISIN [ISIN/Wertpapieridentifizierungsnummer] [emittiert unter dem EUR 2.000.000.000,-- Angebotsprogramm der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG] Emissionsbedingungen § 1 Zeichnungsfrist, Gesamtemissionsvolumen 1) Die [Bezeichnung der Wertpapiere] („die [Wertpapiere / andere Bezeichnung]“) der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG (die „Emittentin") [wird / werden] im Wege einer [Daueremission mit offener Zeichnungsfrist / Einmalemission] [ab [Datum] / vom [Datum] bis [Datum] / am [Datum]] [öffentlich / für ausgewählte Investoren in Form einer Privatplatzierung] zur Zeichnung aufgelegt. [Die Emittentin ist berechtigt, die Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen jederzeit [vorzeitig] zu beenden [oder zu verlängern].] 2) [Das Gesamtemissionsvolumen / Die Gesamtstückzahl] beträgt [bis zu] [Nominale [EUR / Währung] [Betrag] / Anzahl [Stück / Bezeichnung]] [(mit Aufstockungsmöglichkeit auf [Nominale [EUR / Währung] [Betrag] / Anzahl [Stück / Bezeichnung])]. § 2 Status [und Negativverpflichtung] Bei nicht nachrangigen, nicht besicherten Emissionen: Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Bei fundierten Wertpapieren: Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen, besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Bei nachrangigen Emissionen: Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin – außer jenen nachrangigen Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich den nachrangigen [Wertpapiere / andere Bezeichnung] im Rang nachstehen - gleichrangig sind. Im Falle der Vereinbarung einer Negativverpflichtung: [Genaue Regelungen der Negativverpflichtung gemäß Kapitel 4.1.6. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] § 3 [Erstausgabekurs / Ausgabekurs[e] / Erstausgabepreis / Ausgabepreis[e]], [Erstvalutatag / Valutatag] 1) Der [Erstausgabekurs / Ausgabekurs / Erstausgabepreis / Ausgabepreis] wird [unmittelbar vor [Zeichnungsbeginn / Laufzeitbeginn] / am [Datum]] festgesetzt. oder: Der [Erstausgabekurs / Ausgabekurs / Erstausgabepreis / Ausgabepreis] beträgt [[Zahl] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück / Bezeichnung]. [Weitere [Ausgabekurse / Ausgabepreise ] können von der Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden.] [Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Berechnung des (Erst)Ausgabekurses/-preises einfügen.] 2) Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] sind [erstmals] am [Datum] zahlbar ([„Erstvalutatag“ / „Valutatag“]). Seite 142 von 153 Bei international syndizierten Emissionen: § 3 Absatz 1) entfällt, § 3 Abs. 2) in § 1 Abs. 1) einfügen. Bei Teileinzahlungen („partly paid“): [Regelungen betreffend Teileinzahlungen gemäß Kapitel 4.1.13. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] § 4 Form, Stückelung Die auf den Inhaber lautenden [Wertpapiere / andere Bezeichnung] sind eingeteilt in [bis zu] [Anzahl] [(im Falle einer Aufstockung in [bis zu] [Anzahl])] untereinander gleichberechtigte [Wertpapiere / andere Bezeichnung] [mit einem Nennwert von je [EUR / Währung] [Betrag] / ohne Nennwert]. § 5 Sammelverwahrung Bei Sammelurkunden: Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] werden zur Gänze durch eine [veränderbare] Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz vertreten, die die firmenmäßige Zeichnung der Emittentin trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von [Wertpapieren / andere Bezeichnung] besteht nicht. Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG („OeKB“) als Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB [und außerhalb Österreichs von Clearstream Banking S.A., Luxemburg, und Euroclear Bank S.A./N.V.] übertragen werden können. oder: Die Sammelurkunde wird bei der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Bei Verwahrung im Ausland: [Genaue Regelungen betreffend Verbriefung, Verwahrung und Übertragung gemäß Kapitel 4.1.4. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] § 6 Verzinsung [Emissionen können entweder mit fixer oder mit variabler Verzinsung, oder mit einer Kombination von fixer und variabler Verzinsung, oder unverzinslich, oder mit einer Verzinsung mit derivativer Komponente oder einer anderen Art und Weise der Verzinsung ausgestattet sein.] Bei Emissionen mit fixer Verzinsung: Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] werden mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst, zahlbar im Nachhinein [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste [lange / kurze] Zinsperiode)]. [Der letzte Zinstermin ist der [Datum] (letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]. Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. Bei Emissionen mit mehreren fixen Zinssätzen: Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Zinsen sind [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] zahlbar [(erste lange / kurze Zinsperiode)]. [Der letzte Zinstermin ist der [Datum] (letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] werden für die Dauer der ersten Laufzeitperiode [vom Datum bis Datum] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst. Für die Dauer der zweiten Laufzeitperiode [vom Datum bis Datum] werden die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst. [Für die Dauer der [Zahl] Laufzeitperiode [vom Datum bis Datum] werden die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst.] Seite 143 von 153 Bei Emissionen mit variabler Verzinsung mit Bindung an den EURIBOR oder den EUR-SwapSatz oder einen anderen vergleichbaren Zinsreferenzsatz („Geldmarkt-Floater“ oder „Kapitalmarkt-Floater“): 1) Die variable Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Zinsen sind [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste lange / kurze Zinsperiode)] zahlbar [es sei denn, der betreffende Tag ist kein Bankarbeitstag wie nachstehend definiert. In diesem Fall wird der Zinstermin auf [Wortlaut der BankarbeitstagKonvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] verschoben / vorgezogen]. [Der letzte Zinstermin ist der [Fälligkeitstag / Datum] [(letzte [lange / kurze] Zinsperiode)].] [Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes ist [Bankarbeitstag-Definition für Bankarbeitstag-Konvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]] 2) Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils "Zinsperiode" genannt. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. 3) [Der Zinssatz für die [Zahl] [Zinsperiode[n]] (vom [Datum] bis [Datum]) beträgt [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück]. Für die [folgenden] Zinsperioden (vom [Datum] bis [Datum]) werden die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] mit einem gemäß nachstehenden Absätzen [festgestellten/berechneten] variablen Zinssatz verzinst.] Der variable Zinssatz [für jede Zinsperiode] wird von der [Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG / Bezeichnung Zinsberechnungsstelle] als Zinsberechnungsstelle nach folgenden Bestimmungen [festgestellt / berechnet]: a) Der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode entspricht dem gemäß den Absätzen [Buchstabe]) bis [Buchstabe]) bestimmten [EURIBOR für [Zahl]-MonatsEuro-Einlagen („[Zahl]-Monats-EURIBOR“) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz / anderen Referenzzinssatz ] [zuzüglich / abzüglich] [Zahl] [%-Punkte p.a. / Basispunkte] [[auf / ab / kaufmännisch] gerundet [auf [Zahl] Nachkommastellen / das nächste [Zahl] Prozent]]. oder: Der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode entspricht [Zahl] % des gemäß den Absätzen [Buchstabe]) bis [Buchstabe]) bestimmten [EURIBOR für [Zahl]-MonatsEuro-Einlagen („[Zahl]-Monats-EURIBOR“) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satzes / anderen Referenzzinssatzes] [[auf / ab / kaufmännisch] gerundet [auf [Zahl] Nachkommastellen / das nächste [Zahl] Prozent]]. oder: [anderen Berechnungsmodus einfügen] b) [Der Mindestzinssatz für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a.. / Der Höchstzinssatz für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a..] c) Am [Zahl in Worten] Bankarbeitstag vor [jeder Zinsperiode / jedem Zinstermin] („Zinsberechnungstag“) bestimmt die Zinsberechnungsstelle [im Vorhinein / im Nachhinein] für die [dem Zinsberechnungstag folgende / laufende] Zinsperiode den [[Zahl]-Monats-EURIBOR / [Zahl]Jahres EUR-Swap-Satz / anderen Referenzzinssatz ] durch Bezugnahme auf den [vom EURIBOR- Panel derzeit auf der [Bildschirmseite] quotierten Satz für [Zahl]-Monats-Euro- Einlagen / derzeit auf der [Bildschirmseite] angegebenen Satz für auf EUR lautende Swap Transaktionen mit einer Laufzeit von [Zahl] Jahren / auf [Quelle] angegebenen anderen Referenzzinssatz] [zum jeweiligen [Bezeichnung] Fixing] um ca. [Uhrzeit] [mitteleuropäischer / andere Zeitzone] Zeit. d) Falls an einem Zinsberechnungstag der [[Zahl]-Monats-EURIBOR) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz / anderer Referenzzinssatz] auf einer anderen als der in Absatz [Buchstabe]) [angeführten Bildschirmseite / anderen Quelle] genannt wird, ist diese [Bildschirmseite / andere Quelle] als Basis für die Zinsberechnung heranzuziehen. Seite 144 von 153 e) Falls an einem Zinsberechnungstag kein [[Zahl]-Monats-EURIBOR) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz / anderer Referenzzinssatz] veröffentlicht wird, [kann die Emittentin eine andere, wirtschaftlich gleichwertige Berechnungsbasis bestimmen / Wortlaut einer anderen Ersatzregelung einfügen]. f) Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [Bankarbeitstag-Definition für Zinsberechnungstage gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. g) Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. h) Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige Zinsperiode festgestellten variablen Zinssatzes und des Zinstermins unverzüglich gemäß § [Zahl]. i) [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der Zinsberechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] bindend.] j) [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der Zinsberechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Zinsberechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Zinsberechnungsstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt, eine andere Bank als Zinsberechnungsstelle zu bestellen.] [Die Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Zinsberechnungsstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.] k) [Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Dauer, für die variable Zinsen [festzustellen / zu berechnen] sind, eine Zinsberechnungsstelle bestimmt ist.] l) falls die Emittentin nicht selbst Zinsberechnungsstelle ist: [Die Zinsberechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zinsberechnungsstelle und den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis begründet.] Bei Wertpapieren ohne Verzinsung: Auf die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] erfolgen während ihrer gesamten Laufzeit keine periodischen Zinszahlungen. Bei Wertpapieren mit Verzinsung mit derivativer Komponente: Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Referenzgröße / Basiswert, einschließlich Körben von Basiswerten / Referenzgrößen, herangezogen werden: Index/Indizes, Aktie(n), Rohstoff(e), Waren, Währungskurs(e), Fonds, Geldmarktinstrumente, Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten, Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, Derivative Finanzinstrumente. 1) Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Zinsen sind [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste lange / kurze Zinsperiode)] zahlbar [es sei denn, der betreffende Tag ist kein Bankarbeitstag wie nachstehend definiert. In diesem Fall wird der Zinstermin auf [Wortlaut der BankarbeitstagKonvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] verschoben / vorgezogen]. [Der letzte Zinstermin ist der [Fälligkeitstag / Datum] [(letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]]. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes ist [Bankarbeitstag-Definition für Bankarbeitstag-Konvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. 2) Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin (jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils Seite 145 von 153 "Zinsperiode" genannt. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. 3) [Der [Zinssatz / Zinsbetrag] für die [Zahl] [Zinsperiode[n]] (vom [Datum] bis [Datum]) beträgt [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je [Stück / Bezeichnung]. Für die [folgenden] Zinsperioden (vom [Datum] bis [Datum]) werden die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] mit einem gemäß nachstehenden Absätzen [festgestellten / berechneten] [Zinssatz / Zinsbetrag] verzinst.] Der [Zinssatz / Zinsbetrag] [für jede Zinsperiode] wird von der [Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG / Bezeichnung Zinsberechnungsstelle] als Zinsberechnungsstelle nach folgenden Bestimmungen [festgestellt / berechnet]: a) Der [Zinssatz / Zinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode wird am [Zahl in Worten] Bankarbeitstag [vor jedem Zinstermin / vor jeder Zinsperiode] („Zinsberechnungstag“) durch die Zinsberechnungsstelle [im Vorhinein / im Nachhinein] für die [dem Zinsberechnungstag folgende / laufende] Zinsperiode wie folgt berechnet: [Regelungen zur Berechnung des Zinssatzes / Zinsbetrages und Angaben zum Basiswert gemäß Kapitel 4.1.8. und 4.2.2. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] b) [Der [Mindestzinssatz / Mindestzinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode beträgt [[Zahl] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück]. / Der [Höchstzinssatz / Höchstzinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück].] c) Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [Bankarbeitstag-Definition für Zinsberechnungstage gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. d) [Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. e) Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige Zinsperiode festgestellten [Zinssatzes / Zinsbetrages] und des Zinstermins unverzüglich gemäß § [Zahl]. f) [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der Zinsberechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] bindend.] g) [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der Zinsberechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Zinsberechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Zinsberechnungsstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt, eine andere Bank als Zinsberechnungsstelle zu bestellen.] [Die Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Zinsberechnungsstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.] h) [Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Dauer, für die [Zinsen / Zinsbeträge] [festzustellen/zu berechnen] sind, eine Zinsberechnungsstelle bestimmt ist.] i) Falls die Emittentin nicht selbst Zinsberechnungsstelle ist: [Die Zinsberechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zinsberechnungsstelle und den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.] Seite 146 von 153 Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital mit Verzinsung: Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen über die Kapitalform gemäß § [Zahl] dieser Emissionsbedingungen, d.h. die Zinszahlungen werden nur geleistet, soweit dadurch die anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht unter das Mindesteigenmittelerfordernis absinken (§ 23 Abs. 8a lit. 3 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5). Die Zinszahlungen sind hingegen nicht gewinnabhängig. Bei sonstigen Bedingungen für die Zinszahlungen / Nachzahlungsverpflichtungen: [Regelungen für sonstige Bedingungen für die Zinszahlungen / Nachzahlungsverpflichtungen gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] § 7 Laufzeit und Tilgung, [Rückzahlungsbetrag] Die Laufzeit der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Datum] und endet [[vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung / vorzeitigen Rückzahlung / Prolongation] gemäß § [Zahl]] mit Ablauf des [Datum]. Sofern nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, werden die Wertpapiere [zum Nennwert / zu [Zahl] % vom Nominale / zu ihrem gemäß Absatz [Zahl]) festgestellten Rückzahlungsbetrag] am [Datum] („Tilgungstermin“) [vorbehaltlich einer Prolongation gemäß § [Zahl]] zurückgezahlt. oder bei Teiltilgungen: [Regelungen für Teiltilgungen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] oder bei Wertpapieren ohne bestimmte Laufzeit: Die Laufzeit der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Datum], die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] haben kein bestimmtes Laufzeitende. Bei Wertpapieren mit Tilgung mit derivativer Komponente: Als Basis für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages können als Referenzgröße/Basiswert, einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen, herangezogen werden: Index/Indizes, Aktie(n), Rohstoff(e), Waren, Währungskurs(e), Fonds, Geldmarktinstrumente, Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten, Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, Derivative Finanzinstrumente. Der [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] wird von der [Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG / Bezeichnung Berechnungsstelle] als Berechnungsstelle nach folgenden Bestimmungen festgestellt: a) Der [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] wird am [[Datum] / [Zahl in Worten] Bankarbeitstag vor dem Tilgungstermin] („Berechnungstag“) durch die Berechnungsstelle wie folgt berechnet: [Regelungen zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages und Angaben zum Basiswert gemäß Kapitel 4.1.9. und 4.2.2. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] b) [Der [Mindestrückzahlungskurs / Mindestrückzahlungsbetrag] beträgt [[Zahl] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück. / Der [Höchstrückzahlungskurs / Höchstrückzahlungsbetrag] beträgt [[Zahl] % / [EUR / Währung][Betrag] je Stück]. c) Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [Bankarbeitstag-Definition für Berechnungstage gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. d) Die Berechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des [Rückzahlungskurses / Rückzahlungsbetrages] unverzüglich gemäß § [Zahl]. festgestellten e) [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] bindend.] f) [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der Berechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Berechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Berechnungsstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt, eine andere Bank als Berechnungsstelle zu bestellen.] [Die Seite 147 von 153 Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Berechnungsstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.] g) Falls die Emittentin nicht selbst Berechnungsstelle ist: [Die Berechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Berechnungsstelle und den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.] Bei Optionsscheinen: [Nichtzutreffende Regelungen aus den Emissionsbedingungen streichen, zusätzliche Regelungen betreffend das Optionsrecht, dessen Ausübung und Abwicklungsmodalitäten gemäß Kapitel 4.1.9. unter der Überschrift „Ausübung des Optionsrechtes bei Optionsscheinen“ der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Bei Aktienanleihen: [Regelungen betreffend Aktienanleihen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Im Falle einer Prolongation: [Regelungen betreffend Prolongation gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] Im Falle von Teiltilgungen: [Regelungen betreffend Teiltilgungen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital: Die Rückzahlung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] bei Fälligkeit erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen über die Kapitalform gemäß § [Zahl] dieser Emissionsbedingungen, d.h. die Tilgungszahlungen werden nur geleistet, soweit dadurch die anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht unter das Mindesteigenmittelerfordernis absinken (§ 23 Abs. 8a lit. 3 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5). Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin können die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden. Bei Wertpapieren mit Verzinsung mit derivativer Komponente und/oder mit Tilgung mit derivativer Komponente: § [Zahl] Marktstörung [Regelungen zur Vorgangsweise bei Marktstörungen betreffend den Basiswert gemäß Kapitel 4.2.3. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] § [Zahl] Anpassungen [Regelungen zur Vorgangsweise bei Anpassungen bei Ereignissen betreffend den Basiswert gemäß Kapitel 4.2.4. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Im Falle einer Antragstellung auf Zulassung zu einem Geregelten Markt: § 8 Börseeinführung Die Stellung eines Antrags auf Zulassung dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] zum [Amtlichen Handel / Geregelten Freiverkehr] an der [Wiener Börse / andere Börse] ist vorgesehen. Im Falle einer Antragstellung auf Einbeziehung zum MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse § 8 Handelseinbeziehung Die Stellung eines Antrags auf Handelseinbeziehung dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] zum MTF (ehemaliger Dritter Markt) an der Wiener Börse ist vorgesehen. Falls weder eine Börseeinführung noch eine Handelseinbeziehung vorgesehen ist: § 8 Börseeinführung oder Handelseinbeziehung Seite 148 von 153 Eine Antragsstellung zwecks Börseeinführung oder Handelseinbeziehung dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] ist nicht vorgesehen. § 9 Steuern [Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kapital [und / oder Zinsen] an die Inhaber dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] anfallen, werden vom Rückzahlungsbetrag [und / oder von den Zinsbeträgen] abgezogen.] oder: [Andere Regelungen betreffend Steuern (z.B. „Tax gross up“ gemäß Kapitel 4.1.17 der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen) einfügen.] § 10 Kündigung Bei Emissionen ohne ordentliche Kündigungsrechte: Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder der Inhaber dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] ist unwiderruflich ausgeschlossen. Bei Emissionen mit ordentlichem Kündigungsrecht der Emittentin: Seitens der Emittentin können die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von [Zahl] Bankarbeitstagen [insgesamt oder teilweise / insgesamt (aber nicht teilweise)] zum [ Rückzahlungskurs / Nominale / Rückzahlungsbetrag / gemäß Absatz [Zahl]) festgestellten [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] ] [zuzüglich bis zum Rückzahlungstermin aufgelaufener Zinsen] [zum [Datum] / nächsten Zinstermin, erstmals zum [Datum]] („Rückzahlungstermin“) gekündigt werden]. Eine Kündigung durch die Emittentin wird unverzüglich gemäß § [Zahl] bekanntgemacht. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes [Zahl]) ist [BankarbeitstagDefinition für Kündigungstermine gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. Bei Emissionen mit ordentlichem Kündigungsrecht der Inhaber: Jeder Inhaber kann seine [Wertpapiere / andere Bezeichnung] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von [Zahl] Bankarbeitstagen zum [ Rückzahlungskurs / Nominale / Rückzahlungsbetrag / gemäß Absatz [Zahl]) festgestellten [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] ] [zuzüglich bis zum Rückzahlungstermin aufgelaufener Zinsen] [zum [Datum] / nächsten Zinstermin, erstmals zum [Datum]] („Rückzahlungstermin“) kündigen. [Die Kündigung ist mittels eingeschriebenem Brief an die Zahlstelle zu übermitteln und wird mit Zugang an diese wirksam. Der Mitteilung ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Mitteilung Inhaber der betreffenden [Wertpapiere / andere Bezeichnung] ist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Depotbank oder auf andere geeignete Weise erbracht werden / andere Regelung einfügen ]. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes [Zahl]) ist [Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermine gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. [Regelungen betreffend erforderliche Mehrheiten für die Kündigung durch die Inhaber gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen] Bei Emissionen mit zusätzlichem Kündigungsrecht der Emittentin aufgrund bestimmter Ereignisse: [Regelungen betreffend zusätzliches Kündigungsrecht der Emittentin (z.B. aus Steuergründen) gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Bei Emissionen mit zusätzlichem Kündigungsrecht der Inhaber aufgrund bestimmter Ereignisse: [Regelungen betreffend zusätzliches Kündigungsrecht der Inhaber gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Bei Emissionen mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Emittentin: [Besondere Regelungen betreffend ein außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Bei Emissionen mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Inhaber: [Besondere Regelungen betreffend ein außerordentliches Kündigungsrecht der Inhaber (z.B. bei Verzug der Emittentin und „cross default“) gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Seite 149 von 153 Bei Emissionen mit bedingungsgemäßer vorzeitiger Rückzahlung: [Regelungen betreffend vorzeitige Rückzahlung bei Eintritt bestimmter Bedingungen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente zusätzlich: [Regelungen betreffend die Berechnung des Rückzahlungsbetrages, gegebenenfalls einschließlich eines Mindest- / Höchstrückzahlungsbetrages einfügen] § 11 Verjährung Ansprüche auf Zahlungen [von fälligen Zinsen verjähren nach [drei / Zahl ] Jahren,] aus fälligen Wertpapieren nach [dreißig / Zahl ] Jahren. § 12 Zahlstelle, Zahlungen Zahlstelle ist die [Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG bzw. ein anderes Kreditinstitut innerhalb des EWR / andere Zahlstelle]. [Die Emittentin behält sich das Recht vor], die Ernennung der Zahlstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Zahlstelle zu ernennen. Die Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Zahlstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.] oder: [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Zahlstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt eine andere Bank als Zahlstelle zu bestellen.] Die Gutschrift der [Zinsen- und] Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] Depot führende Stelle. oder: [Die Emittentin wird Zahlungen von Kapital [und / oder Zinsen] auf die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] unverzüglich durch Überweisung an den Verwahrer gemäß § [Zahl] zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] vornehmen. Die Emittentin wird durch Zahlung an den Verwahrer oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] befreit.] Falls die Emittentin nicht selbst Zahlstelle ist: [Die Zahlstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.] § 13 [Sicherstellung / Kapitalform] Bei nicht besicherten, nicht nachrangigen Emissionen: Für den Dienst dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] haftet die Emittentin mit ihrem gesamten freien Vermögen. Bei fundierten Emissionen: 1. Fundierte Schuldverschreibungen sind haftungsrechtlich insoweit bevorzugt, als sie durch einen gesonderten Deckungsstock - gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Schuldverschreibungen („FBSchVG“) - besichert sind. 2. Für die vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus den fundierten Schuldverschreibungen ist eine Kaution zu bestellen. Die als Kaution bestellten Vermögenswerte müssen von der Emittentin einzeln im Deckungsfonds angeführt werden. Nachfolgende Forderungen und Wertpapiere können zur vorzugsweisen Deckung (Fundierung) und Befriedigung der Gläubiger für den Deckungsstock bestellt werden: (a) Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind (§ 230b ABGB); (b) Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist; (c) Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für Seite 150 von 153 welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt; (d) Wertpapiere, wenn sie von einer der in c) genannten Körperschaft begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt; und (e) Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge), die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken - und zwar auch im Insolvenzfall der Emittentin - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. 3. Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen fundierten Schuldverschreibungen sowie die im Falle der Insolvenz der Emittentin voraussichtlich anfallenden Verwaltungskosten zu decken. 4. Die Einhaltung des FBSchVG wird von einem Regierungskommissär überprüft. Verfügungen über die Deckungswerte sind ausschließlich mit Zustimmung des Regierungskommissärs zulässig. 5. Im Falle der Insolvenz der Emittentin (oder falls die Emittentin aus anderen Gründen den Zahlungen bezüglich der fundierten Bankschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen nicht nachkommt) können gemäß FBSchVG die Ansprüche der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den Vermögensobjekten, wie sie im entsprechenden Deckungsregister angeführt sind, befriedigt werden. 6. Fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin begründen unmittelbare, unbedingte, besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen, besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Gemäß §4a FBSchVG sind fundierte Bankschuldverschreibungen der Emittentin zur Anlage von Mündelgeld (§230b Z5 ABGB) geeignet. Gemäß § 1 Abs 9 FBSchVG führt die Emittentin zwei getrennte Deckungsstöcke: den hypothekarischen Deckungsstock, der hauptsächlich die in § 1 Abs 5 Z 1 oder 2 FBSchVG (vgl. lit. (a) und (b) oben) genannten Werte enthält, und den öffentlichen Deckungsstock, welcher hauptsächlich aus Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 oder 4 FBSchVG (vgl. lit. (c) und (d) oben) besteht. In beiden Fällen können auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge, vgl. lit. (e) oben) zur Deckung herangezogen werden. Für die vorzugsweise Deckung der Schuldverschreibungen dient ausschließlich der [hypothekarische / öffentliche] Deckungsstock. Die Schuldverschreibungen sind gemäß § 230b Z 5 ABGB iVm § 4a FBSchVG zur Anlage von Mündelgeld geeignet. Bei sonstigen besicherten Emissionen: [Regelungen betreffend die Besicherung gemäß Kapitel 4.1.6. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.] Bei Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8 BWG: Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens der Emittentin oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; die Emittentin kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Ka-pital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nach-rangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und die Emittentin zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität be-schafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung Seite 151 von 153 genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat die Emittentin die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass die Emittentin und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind; b) die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstituts oder gemäß lit. a) vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind; c) Urkunden über nachrangige Einlagen, Wertpapiere oder Sammelurkunden sowie Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten; d) die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muss ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden; e) die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, dass jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Wertpapieren ausgeschlossen ist. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach Maßgabe des lit. a) wird in § 10 Kündigung vertraglich vereinbart. Auch sonstige der oben genannten Bedingungen werden vertraglich vereinbart. Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG: Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG sind jene eingezahlten Eigenmittel der Emittentin, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren; b) die Bedingungen des § 23 Abs. 8 Z. 2 bis 5 BWG; c) vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinsenzahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BWG absinken. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach Maßgabe des lit. a) wird in § 10 Kündigung vertraglich vereinbart. Auch sonstige der oben genannten Bedingungen werden vertraglich vereinbart. § 14 Begebung weiterer [Wertpapiere / andere Bezeichnung ], Erwerb 1) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung ] weitere [Wertpapiere / andere Bezeichnung] mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den [Wertpapieren / andere Bezeichnung] eine Einheit bilden. 2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit [Wertpapiere / andere Bezeichnung] zu jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese [Wertpapiere / andere Bezeichnung] gehalten, [oder] wiederum verkauft [oder annulliert] werden. Im Falle des Erwerbs eigener Nachrangiger Wertpapiere durch die Emittentin, ist dieser Erwerb gemäß § 23 Abs. 16 BWG auf 10vH des vom Kreditinstitut begebenen Nachrangigen Kapitals und Kurzfristigen Nachrangigen Kapitals begrenzt. § 15 Bekanntmachungen Bei Wertpapieren mit fixer Verzinsung, Wertpapieren ohne Verzinsung und Derivativen NichtDividendenwerten: Seite 152 von 153