EUR 2 - Raiffeisen

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INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / DEFINITIONEN ............................................................................3
ALLGEMEINE HINWEISE UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN ................................................8
GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS DER EMITTENTIN .............................................9
ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................................ 12
1. Warnhinweise gemäß § 7 Abs. 2 KMG ...................................................................................... 12
2. Angaben zur Emittentin Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ................................................. 12
3. Angaben zu den Wertpapieren .................................................................................................. 19
4. Risikofaktoren ........................................................................................................................... 25
Liste der durch Verweis in den Basisprospekt aufgenommenen Dokumente.................................. 28
RISIKOFAKTOREN ...................................................................................................................... 29
1. Allgemeine Hinweise ................................................................................................................. 29
2. Risiken in Bezug auf die Emittentin ........................................................................................... 30
3. Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte..................................................................... 36
ANGABEN ZUR EMITTENTIN ...................................................................................................... 51
1. Verantwortliche Personen ......................................................................................................... 51
2. Abschlussprüfer ........................................................................................................................ 51
3. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin ................................................................................. 51
4. Angaben über die Emittentin ..................................................................................................... 51
5. Geschäftsüberblick ................................................................................................................... 53
6. Organisationsstruktur ................................................................................................................ 56
7. Trend Informationen.................................................................................................................. 57
8. Gewinnprognosen oder -schätzungen ....................................................................................... 58
9. Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ............................................................ 58
10. Hauptaktionäre ....................................................................................................................... 64
11. Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin ................. 64
12. Wesentliche Verträge .............................................................................................................. 75
13. Angaben von Seiten Dritter, Sachverständigen- Erklärungen und Interessenerklärungen......... 75
14. Einsehbare Dokumente........................................................................................................... 75
WERTPAPIERBESCHREIBUNG .................................................................................................. 76
1. Verantwortliche Personen ......................................................................................................... 76
2. Risikofaktoren in Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte ........................................................... 76
3. Wichtige Angaben ..................................................................................................................... 76
4. Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden Wertpapiere ...................... 77
5. Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebot .............................................................. 112
6. Zulassung zum Handel und Handelsregeln ............................................................................. 116
7. Zusätzliche Angaben............................................................................................................... 117
ERKLÄRUNG GEMÄSS VERORDNUNG (EG) NR. 809/2004 DER KOMMISSION VOM 29. APRIL
2004 ........................................................................................................................................... 119
MUSTER KONDITIONENBLATT ................................................................................................ 120
MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN ...................................................................................... 141
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS / DEFINITIONEN
ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch i.d.g.F.
Angebotsprogramm
Angebotsprogramm im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 10 KMG: ein Plan, der
es erlaubt, Nicht-Dividendenwerte ähnlicher Art und/oder Gattung,
wozu auch Optionsscheine jeder Art gehören, dauernd oder
wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu
begeben.
Das Angebotsprogramm der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
ist darüber hinaus als „Emissionsrahmenprogramm“ im Sinne der §§
64 ff BörseG zu verstehen und auszulegen.
Annexe/Annices
Anhänge zum Konditionenblatt (die für Wertpapiere jeweils
vorgesehenen Emissionsbedingungen sowie allfällige Berichte und
Bestätigungen).
BAO
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine
Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden
des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung).
Basisprospekt
Basisprospekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 17 KMG
Basisprospekt 2011
Basisprospekt vom 31.08.2011 über das Angebotsprogramm der RLB
Steiermark in Höhe von EUR 2.000.000.000,-- einschließlich der
Dokumente, die in Form eines Verweises einbezogen sind sowie
etwaiger Nachträge
Bond basis, 30/360 („Floating
Rate“), 360/360
Methode der Zinsberechnung, bei welcher die Anzahl der Tage auf
der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30
Tagen berechnet wird, sofern nicht (i) der letzte Tag des
Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Monats fällt, aber
der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder
den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in
den der letzte Tag fällt, keine Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt
wird, oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den
letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem Fall für den
Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird.
Budgetbegleitgesetz 2011
Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr. 111/2010 i.d.g.F.
Budgetbegleitgesetz 2012
Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl I Nr 112/2011 idgF.
BWG
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz) i.d.g.F.
BörseG
Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen
(Börsegesetz 1989) i.d.g.F.
DepotG
Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und
Anschaffung von Wertpapieren (DepotG) i.d.g.F.
Derivative
Nicht-Dividendenwerte
Wertpapiere mit
-Verzinsung mit derivativer Komponente und/oder
-Tilgung mit derivativer Komponente
Dividendenwerte
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4a KMG: Aktien und andere, Aktien
gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer
Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des
Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die
erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist,
dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zu Grunde
liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses
Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden.
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Emittentin, die Bank
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010
Graz, Firmenbuch FN 264700 s Landesgericht Graz.
Endgültige Bedingungen
oder Konditionenblatt
Die Endgültigen Bedingungen einer Emission, die weder in den
Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen wurden und bei
der FMA hinterlegt wurden.
EStG
Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher
Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG) i.d.g.F.
EStR
Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) i.d.g.F.
EU-IAS-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards idgF.
EU-Prospekt-Richtlinie
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 4. November 2003 i.d.g.F.
EU-Prospekt-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004
ABl. 2004 L 149/1 i.d.g.F.
Eurobond basis, 30/360E
Methode der Zinsberechnung, bei welcher die Anzahl der Tage auf
der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30
Tagen berechnet wird, unabhängig von dem ersten und letzten Tag
des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am
Fälligkeitstag der Wertpapiere endenden Zinsberechnungszeitraumes
fällt der Fälligkeitstag der Wertpapiere auf den letzten Tag des
Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat Februar keine
Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird.
EURIBOR
Euro Interbank Offered Rate: Ein für Termingelder (Termineinlagen,
Festgeld) im Geldmarkt in Euro ermittelter Zwischenbanken-Zinssatz.
Die Quotierung dieses Zinssatzes erfolgt durch repräsentative
Banken (EURIBOR Panel-Banken).
Euro oder EUR
Euro; Die gemeinsame Währung derjenigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die an der am 1.1.1999 in Kraft getretenen
dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen.
EWR
der Europäische Wirtschaftsraum
FBSchVG
Gesetz vom
27. Dezember
Bankschuldverschreibungen i.d.g.F.
FMA
Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.
Handelsplatz
„Handelsplatz“ gemäß Art 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006
der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der MiFID
(Geregelte Märkte, MTFs und systematische Internalisierer).
Hebelfaktor
Der Hebelfaktor gibt an, um wie viel sich der Wert einer Anlage in ein
Wertpapier bezogen auf den Basiswert und auf das eingesetzte
Kapital verändert.
Hebeleffekt
Die Wirkung der eine Anlage wertbestimmenden Elemente, die sich
aus dem Hebelfaktor ergibt.
Hypo Steiermark
Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Radetzkystraße 15-17,
8010 Graz, Firmenbuch FN 136618i Landesgericht Graz.
ICMA (früher: “ISMA”)
International Capital Market Association
i.d.g.F.
in der geltenden Fassung
IFRS
International Financial Reporting Standards
ISDA
International Swaps and Derivatives Association, Inc.
ISIN
International Securities Identification Number
1905,
betreffend
fundierte
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KMG
Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und
anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des
Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz) i.d.g.F.
KSchG
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit Bestimmungen zum Schutz der
Verbraucher (Konsumentenschutzgesetz) i.d.g.F.
KStG
Körperschaftsteuergesetz 1988 i.d.g.F.
Kuratorengesetz 1874
Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der
Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament
übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche
Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten
Hypothekarrechte, i.d.g.F.
Kuratorenergänzungsgesetz
1877
Gesetz vom 5. Dezember 1877, womit ergänzende Bestimmungen zu
den Gesetzen vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48 und 49) betreffend
die Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen und auf Inhaber
lautenden
oder
durch
Indossament
übertragbaren
Teilschuldverschreibungen erlassen werden, i.d.g.F.
Kurzfristiges Nachrangiges
Kapital
Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8a BWG.
LIBOR
London Interbank Offered Rate: Im Interbankenhandel am Londoner
Geldmarkt angewendeter kurzfristiger Referenzzinssatz, zu dem eine
Bank einer anderen kurzfristige Einlagen überlässt bzw.
Geldmarktkredite einräumt.
MTF
Multilaterales Handelssystem (MTF) gemäß der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente idgF („MiFID“) sowie
gemäß § 1 Z 9 WAG 2007 idgF. Seit 1. November 2007 ist der
Ungeregelte Dritte Markt nicht mehr im Börsegesetz geregelt, er ist
nunmehr ein Multilaterales Handelssystem. Die Wiener Börse AG
betreibt den Dritten Markt als MTF.
Multiplikator
Faktor einer Multiplikation, der angibt, mit welchem Wert ein
bestimmter Formelbestandteil zu multiplizieren ist.
Nachrangige
Wertpapiere
Wertpapiere, welche im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der
Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht
nachrangigen Gläubiger befriedigt werden.
Nachrangiges Kapital
Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG
Nicht-Dividendenwerte
Im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4b KMG: alle Wertpapiere, die keine
Dividendenwerte sind
OeKB
Oesterreichische Kontrollbank AG, Am Hof 4, 1010 Wien.
OGAWs
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere gemäß Art. 1
Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG idgF.
PP
Veränderung in Prozentpunkten
Prospekt
Dieser Basisprospekt einschließlich etwaiger Nachträge zusammen
mit den Endgültigen Bedingungen, einschließlich etwaiger Annexe
(das sind zusätzliche Informationen, die gemeinsam mit einzelnen
Bedingungen ausgegeben werden) und den Dokumenten, die in
Form eines Verweises einbezogen sind.
Qualifizierte Anleger
Qualifizierte Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5a KMG
Raiffeisen-Bankengruppe
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Österreich
Die Raiffeisen Bankengruppe Österreich ist dreistufig aufgebaut.
Rund 530 selbstständige und lokal tätige Raiffeisenbanken und rund
1.690 Zweigstellen bilden die erste Stufe. Die acht Landeszentralen
(Raiffeisen Landesbanken) bilden die zweite Stufe. Die
Raiffeisenbanken eines Bundeslandes sind die Eigentümer ihrer
jeweiligen Landeszentrale (Raiffeisen Landesbank). Die Raiffeisen
Zentralbank Österreich AG (RZB) ist das Spitzeninstitut mit zentralen
Serviceaufgaben und bildet somit die dritte Stufe. Die Eigentümer der
RZB sind die Raiffeisen Landesbanken.
Raiffeisen-Bankengruppe
Steiermark
Die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark umfasst 86 (per
31.12.2011) selbständige Raiffeisenbanken in der Steiermark mit der
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Spitzeninstitut.
Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft
Steiermark
Ein Verein unter dem Namen "Kundengarantiegemeinschaft der
Raiffeisen Geldorganisation Steiermark, kurz: Landesfonds", dem die
Emittentin als Mitglied angehört und dem jede Raiffeisenbank in der
Steiermark beitreten kann und der in Ergänzung zur österreichischen
gesetzlichen Einlagensicherung wie nachstehend beschrieben bis zu
100% der Kundeneinlagen seiner Mitgliedsinstitute garantiert. Alle
Vereinsmitglieder übernehmen gemäß den Bestimmungen der
Satzung des Vereins eine vertragliche Haftungsverpflichtung
dahingehend, dass sie nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen
Tragfähigkeit die zeitgerechte Erfüllung aller geschützten
Kundenforderungen – das sind insbesondere Kundeneinlagen und
Forderungen aus nicht nachrangigen Eigenemissionen – eines
insolventen Vereinsmitglieds oder eines anderen direkt oder indirekt
der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ)
angeschlossenen Kreditinstituts garantieren.
Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft
Österreich
Ein
Verein
unter
dem
Namen
"Raiffeisen
Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ)", dessen Mitglieder
die Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark und übrigen
Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaften der jeweiligen
Bundesländer sowie die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB)
sind. Die RKÖ garantiert in Ergänzung zur österreichischen
gesetzlichen Einlagensicherung wie nachstehend beschrieben bis zu
100% der Kundeneinlagen der RZB, Raiffeisenlandesbanken und
Raiffeisenbanken,
die
einer
Raiffeisen
Landeskundengarantiegemeinschaft als Vereinsmitglied angehören.
Alle Vereinsmitglieder übernehmen gemäß den Bestimmungen der
Satzung des Vereins eine vertragliche Haftungsverpflichtung
dahingehend, dass sie nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen
Tragfähigkeit die zeitgerechte Erfüllung aller geschützten
Kundenforderungen – das sind insbesondere Kundeneinlagen und
Forderungen aus nicht nachrangigen Eigenemissionen – der RZB,
einer Raiffeisenlandesbank und Raiffeisenbank, die einer Raiffeisen
Landeskundengarantiegemeinschaft als Vereinsmitglied angehört,
garantieren.
RLB-Emissionen
In diesem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen
Bedingungen verwendeter Überbegriff für alle unter diesem
Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte der Emittentin
(siehe Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der
Emittentin“).
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RLB Steiermark
s. Emittentin
Rule 803 der ICMA
Die international übliche finanzmathematische Methode der
Renditenberechnung, wobei die Rendite jenen Jahreszinsfuß
darstellt, mit dem eine Spareinlage in Höhe des Kapitaleinsatzes
(Kurswert plus Stückzinsen) verzinst werden müsste (abgesehen von
der Kapitalisierung der Zinsen zum Jahresultimo), um den gleichen
Wert wie den Endwert der Anleihe unter Berücksichtigung von
gleichartiger Wiederanlage des Zahlungsstromes (Kapital, Zinsen,
etc.) zum Zeitpunkt der letzten Tilgung zu erzielen. Zinsen für
unterjährige Laufzeiten werden hierbei nicht linear sondern nach der
theoretischen Verzinsungsart berücksichtigt.
RZB
Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in
Wien, Am Stadtpark 9, A-1030 Wien und der Firmenbuchnummer
58882 t.
Schuldverschreibung(en)
Wertpapier(e) mit fixer Verzinsung, variabler Verzinsung, fixer und
variabler Verzinsung, ohne Verzinsung oder Wertpapier(e) mit
Rückzahlung zumindest zum Nennwert.
Stabilitätsabgabe
Die
Stabilitätsabgabe
(„Bankensteuer“)
wurde
mit
dem
Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführt und ist von Kreditinstituten iSd
Bankwesengesetzes (BWG) zu zahlen. Die Stabilitätsabgabe ist zum
einen von der Höhe der Bemessungsgrundlage und zum anderen
vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n
Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG
zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches abhängig.
Die
Bemessungsgrundlage
der
Stabilitätsabgabe
ist
die
durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme vermindert um
bestimmte Bilanzposten. Für die Kalenderjahre 2011 – 2013 ist die
durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres
zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endete. Ab dem Kalenderjahr
2014 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes
Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die
Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen. Liegt die
Bemessungsgrundlage unter EUR 1 Milliarde, so ist keine
Stabilitätsabgabe zu entrichten.
TARGET
Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express
Transfer („TARGET“) Zahlungssystem
UGB
Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für
Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch-UGB) i.d.g.F. (gemäß
Artikel I des HandelsrechtsÄnderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005)
Wertpapiere
Überbegriff für alle unter diesem Angebotsprogramm begebenen
Nicht-Dividendenwerte der Emittentin (siehe Abschnitt „Gegenstand
des Angebotsprogramms der Emittentin“)
WAG
Bundesgesetz
über
die
Beaufsichtigung
Wertpapierdienstleistungen, BGBl. I Nr. 60/2007, i.d.g.F.
von
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ALLGEMEINE HINWEISE UND
VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
Wenn Anleger eine Investitionsentscheidung treffen, haben sie sich auf ihre eigene Einschätzung
betreffend die Emittentin sowie die Vorteile und Risiken, die mit der Investition in Wertpapiere der
Emittentin zusammenhängen, zu verlassen.
Jedwede Entscheidung zur Investition in Wertpapiere der Emittentin sollte ausschließlich auf dem
Prospekt (zusammen mit den Endgültigen Bedingungen, einschließlich Annices und etwaiger
Nachträge) beruhen, wobei zu bedenken ist, dass jedwede Zusammenfassung oder Beschreibung
rechtlicher Bestimmungen, gesellschaftsrechtlicher Strukturen oder von Vertragsverhältnissen, die in
diesem Prospekt enthalten sind, nur der Information dient und nicht als Rechts- oder Steuerberatung
betreffend die Auslegung oder Durchsetzbarkeit ihrer Bestimmungen oder Beziehungen angesehen
werden sollte.
Im Falle irgendwelcher Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung der im Prospekt enthaltenen
Information ist eine befugte oder sachverständige Person zu Rate zu ziehen, die auf die Beratung
beim Erwerb von Finanzinstrumenten spezialisiert ist.
Der Prospekt stellt weder ein Angebot, noch eine Einladung zur Angebotsstellung zum Kauf
oder zur Zeichnung oder zum Verkauf von Wertpapieren dar und dient ausschließlich zur
Information. Die unter diesem Prospekt begebenen Nicht-Dividendenwerte der Emittentin sind
von keiner Zulassungs-, Billigungs- oder Aufsichtsbehörde in Österreich und keiner
Wertpapier-, Billigungs- oder Zulassungsstelle im Ausland noch in sonstiger Weise empfohlen
worden.
Der Inhalt des Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder
steuerlicher Hinsicht, insbesondere nicht im Sinne des WAG zu verstehen. Der Prospekt
ersetzt nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung durch
Wertpapierdienstleister.
Dieser Prospekt enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Durch den Eintritt bekannter und unbekannter
Risiken, Ungewissheiten und anderer Ereignisse ist es möglich, dass die tatsächlichen zukünftigen
Ereignisse, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Entwicklung und die Ergebnisse der
Emittentin von jenen abweichen, die in diesem Prospekt ausdrücklich oder implizit enthalten sind.
Dazu gehören unter anderem Auswirkungen gegenwärtiger und zukünftiger Bestimmungen, die
laufenden Kapitalbedürfnisse der Emittentin, die Finanzierungskosten und der Betriebsaufwand der
Emittentin, Unsicherheiten aus dem Geschäftsbetrieb innerhalb und außerhalb Österreichs,
nachhaltige Änderungen der anwendbaren Steuergesetze, höhere Gewalt, Unruhen,
Naturkatastrophen und sonstige Faktoren. Vor dem Hintergrund dieser und anderer allgemeiner
Unabwägbarkeiten sollten sich Anleger nicht auf derartige zukunftsgerichtete Aussagen verlassen.
Die Angaben in diesem Prospekt beziehen sich auf die zum Datum des Prospektes geltende
Rechtslage und Praxis der Rechtsanwendung, die sich jederzeit ändern kann. Dies gilt insbesondere
für steuerliche Angaben. Keine Person ist ermächtigt, Informationen oder Zusagen abzugeben, die
nicht im Prospekt enthalten sind. Falls solche doch erfolgen, darf niemand darauf vertrauen, dass
diese von der Emittentin autorisiert worden sind.
Dieser Prospekt samt den Endgültigen Bedingungen (einschließlich Annices und etwaiger Nachträge)
darf weder ganz oder teilweise reproduziert noch weitervertrieben werden. Jeder Anleger stimmt der
eingeschränkten Verwendung mit Entgegennahme dieses Prospektes zu. Ausschließlich die
Emittentin sowie gegebenenfalls die sonstigen in diesem Prospekt samt Nachträgen und Endgültigen
Bedingungen (einschließlich Annices) genannten Quellen haben die zur Erstellung dieser Dokumente
benötigten Informationen zur Verfügung gestellt. Das öffentliche Anbieten, Bewerben, gewerbsmäßige
Vermitteln sowie vergleichbare Maßnahmen im Bezug auf die unter diesem Basisprospekt begebenen
Wertpapiere dürfen nur in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie 2003/71/EG i.d.g.F sowie in
Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren inländischen wie ausländischen gesetzlichen
Bestimmungen erfolgen. Die Veröffentlichung des Basisprospektes stellt für sich weder ein
öffentliches Angebot von Wertpapieren noch eine Zeichnungseinladung zu deren Erwerb dar.
Außerhalb des EWR wird vor allem auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden
Beschränkungen des US Securities Act of 1933 („Securities Act“) hingewiesen. Wertpapiere, die unter
diesem Basisprospekt begeben werden, sollen grundsätzlich nicht gemäß dem Securities Act
registriert werden und dürfen daher grundsätzlich auch nicht innerhalb der Vereinigten Staaten bzw.
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an oder für Rechnung von Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder
verkauft werden.
GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS DER
EMITTENTIN
Gegenstand des Angebotsprogramms
Emittentin ist die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut im Sinne
des § 1 BWG.
Der Prospekt wurde am 25.06.2012 durch die FMA gebilligt und ist ab seiner Veröffentlichung 12
Monate gültig. Das maximale gesamte Emissionsvolumen aller unter dem Angebotsprogramm
ausstehenden Wertpapiere der Emittentin beträgt EUR 2.000.000.000,--.
Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der Emittentin sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 und
11 des KMG Emissionen der Emittentin von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere:
Schuldverschreibungen:
- Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
- Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung
O Floating Rate Notes (Geldmarkt-Floater)
O Kapitalmarkt-Floater
- Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
O Zerobonds (Nullkupon-Schuldverschreibungen)
- Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert
Derivative Nicht-Dividendenwerte:
- Derivative Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von
einem oder mehreren Basiswerten abhängt („Garantierte“ Derivative Nicht-Dividendenwerte) und
Derivative Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem oder
mehreren Basiswerten abhängt. Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben von Basis/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden:
O Index/Indizes, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Indexzertifikate
- Bonuszertifikate
- Diskontzertifikate
O Aktie(n), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Bonuszertifikate
- Diskontzertifikate
O Rohstoff(e), Waren, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte
fallen:
- Bonuszertifikate
O Währungskurs(e), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte
fallen:
- Multi Currency Notes
O Fonds
O Geldmarktinstrumente
O Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
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O Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln, worunter
beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Reverse Floating Rate Notes
- Range Accrual Notes
- Target Redemption Notes (“Zielkuponanleihen”)
- Snowball Notes (“Memory Floater”)
- Steepener Notes
- Inflation linked Notes
- CMS-linked Notes
O Derivative Finanzinstrumente
- Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren
berechtigen bzw. verpflichten, oder zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines
Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen:
O Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“)
O Reverse Convertible Notes
- Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte, worunter beispielsweise fallen:
O Call (Kauf) und Put (Verkauf) Optionsscheine
Nicht Gegenstand des Angebotsprogramms sind:
- Asset Backed Securities: in ein Special Purpose Vehicle (SPV) ausgelagerte Forderungen, die in
Wertpapieren verbrieft werden;
- Emissionen mit Garantie Dritter;
- Als Namenspapiere begebene Nicht-Dividendenwerte
- Credit-linked Notes.
- Ergänzungskapitalanleihen
Im
Folgenden
werden
unter
dem
gegenständlichen
Angebotsprogramm
begebene
Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte der Raiffeisen-Landesbank Steiermark
AG gemeinsam mit dem Überbegriff „Nicht-Dividendenwerte“ oder „Emissionen“ oder
„Wertpapiere“ bezeichnet.
Öffentliches Angebot
Gegenstand des vorliegenden Basisprospektes sind gemäß den jeweiligen Endgültigen Bedingungen
öffentlich angebotene Nicht-Dividendenwerte der Emittentin, deren Angebotsbeginn und
Angebotsende innerhalb der Gültigkeitsdauer des Prospektes liegt. Die Emittentin behält sich das
Recht vor, Wertpapiere, auf die die Bestimmungen des § 3 KMG Anwendung finden, nicht unter dem
gegenständlichen Angebotsprogramm zu begeben.
Die Emittentin behält sich weiters vor, die im Rahmen dieses Angebotsprogramms zu begebenden
Nicht-Dividendenwerte – nach erfolgter Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie –
auch in anderen Ländern innerhalb des EWR öffentlich anzubieten.
Zulassung zu einem Geregelten Markt an der Wiener Börse
Gegenstand des vorliegenden Basisprospektes der Emittentin sind weiters in den 12 Monaten nach
der Veröffentlichung des gegenständlichen Basisprospektes einschließlich etwaiger Nachträge gemäß
den jeweiligen Endgültigen Bedingungen begebene Nicht-Dividendenwerte der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG, für die die Zulassung zum Geregelten Freiverkehr oder zum Amtlichen
Handel an der Wiener Börse beantragt werden soll. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung
dieses Angebotsprogramms und darunter erfolgenden Emissionen zum Geregelten Freiverkehr oder
zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse ist dieses Angebotsprogramm als
„Emissionsrahmenprogramm“ im Sinne der §§ 64 ff BörseG zu verstehen. Die Emittentin behält sich
vor, Wertpapiere, insbesondere solche, auf die die Bestimmungen des § 75 BörseG Anwendung
finden, nicht unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm zu begeben.
Seite 10 von 153
Die Zulassung des gegenständlichen Angebotsprogramms und der im Rahmen des
Angebotsprogramms zu begebenden Nicht-Dividendenwerte zum Handel im Geregelten Freiverkehr
oder zum Amtlichen Handel der Wiener Börse, die geregelte Märkte im Sinne der von der
Europäischen
Kommission
herausgegebenen
Liste
(http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid_de.htm) sind, ist vorgesehen. Die NichtDividendenwerte können jedoch entsprechend den Angaben in den jeweiligen Endgültigen
Bedingungen auch am MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse gehandelt werden oder es
kann von einer Handelseinbeziehung gänzlich abgesehen werden.
Die Emittentin behält sich vor, eine Zulassung der im Rahmen des Angebotsprogramms zu
begebenden Nicht-Dividendenwerte zum Handel auf einem geregelten Markt (nach erfolgter
Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie) oder einem Ungeregelten Markt
innerhalb des EWR zu beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Basisprospekt einschließlich allfälliger Nachträge den
Basisprospekt der Emittentin vom 31.08.2011 ersetzt und für Wertpapiere, deren öffentliches Angebot
noch nicht begonnen hat, zwölf Monate ab Veröffentlichung gültig ist.
Aufbau des Basisprospektes
Dieser Basisprospekt ist in folgende Abschnitte gegliedert:
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/DEFINITIONEN
ALLGEMEINE HINWEISE UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
GEGENSTAND DES ANGEBOTSPROGRAMMS
ZUSAMMENFASSUNG
RISIKOFAKTOREN
ANGABEN ZUR EMITTENTIN
unter Anwendung des Annexes XI der EU-Prospekt-Verordnung
WERTPAPIERBESCHREIBUNG
unter Anwendung der Annexe V und XII der EU-Prospekt-Verordnung
MUSTER KONDITIONENBLATT
MUSTER ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN
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ZUSAMMENFASSUNG
1. Warnhinweise gemäß § 7 Abs. 2 KMG
Die Zusammenfassung ist als Einleitung zum Basisprospekt zu verstehen und nennt kurz die
wesentlichen Merkmale und Risiken, die auf die Emittentin und die Wertpapiere, die unter dem
Angebotsprogramm begeben werden, zutreffen.
Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des
gesamten Basisprospekts, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger
Nachträge und der Endgültigen Bedingungen stützen.
Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt enthaltenen
Informationen geltend gemacht werden, könnten der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes die
Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben.
Die Emittentin und die für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Personen können nicht für
den Inhalt dieser Zusammenfassung haftbar gemacht werden, es sei denn, dass die
Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den
anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.
2. Angaben zur Emittentin Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Die Emittentin ist ein konzessioniertes Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und führt die Firma
„Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG“. Die Emittentin hat ihren Sitz in Graz. Die Geschäftsanschrift
lautet A-8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5-7. Die Emittentin ist unter der Rechtsordnung der Republik
Österreich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft tätig.
Die Emittentin ist die Konzernmuttergesellschaft der Gruppe-Steiermark, der die Emittentin sowie alle
jene Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland angehören, die gemäß den nationalen
Rechnungslegungsrichtlinien (UGB) sowie gemäß §§ 30 iVm 59 BWG konsolidierungspflichtig sind
(Kreditinstitute, Finanzinstitute, bankbezogene Hilfsdienste). Eine Übersicht der konsolidierungspflichtigen Unternehmen findet sich auf den Seiten 194 - 196 des Jahresfinanzberichtes der Emittentin
für das Geschäftsjahr 2011, der auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt
mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns – Daten und Fakten“ eingesehen werden kann und diesem
Prospekt per Verweis inkorporiert ist.
Die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark umfasst 86 (per 31.12.2011) selbständige Raiffeisenbanken
in der Steiermark mit der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Spitzeninstitut. Insgesamt gibt es
steiermarkweit 335 Raiffeisen-Bankstellen. Mit Stichtag 31. Dezember 2011 erreichten die steirischen
Raiffeisenbanken eine kumulierte Bilanzsumme von EUR 14.1 Mrd.* oder 0% gegenüber dem Jahr
2010. Zusammen mit der Gruppe-Steiermark sowie den steirischen Raiffeisenbanken ergibt sich eine
Bilanzsumme von EUR 29,3 Mrd.* oder +1,0 % gegenüber 2010.
*Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der RLB Steiermark liegt im Bankgeschäft in der Steiermark.
Dort, wo die RLB Steiermark die Leistungen nicht selbst erbringt, bedient sie sich eigener
Tochtergesellschaften, wie beispielsweise der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. Raiffeisen-Leasing Gesellschaft m.b.H.
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Die RLB Steiermark im Überblick:
(Anm: Die Spalte „Notes“ (s. erste Tabelle oben) verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur
Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen
Erhebungen der Emittentin.)
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(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
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(Anm: Die Spalte „Notes“ verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur Bilanz nach IFRS. Quelle:
Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
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(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
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(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
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(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
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Die Emittentin verfügt über ein Rating der Rating Agentur Moody’s Investor Service Inc. (Moody’s) von
A1. Moody’s wurde am 31.10.2011 in der Liste der Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen geführt wird, registriert. Moody’s hat weiters den öffentlichen Deckungsstock
(„Deckungsstock öffentliche Hand“) für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin mit Aaa
bewertet.
3. Angaben zu den Wertpapieren
Gegenstand des Angebotsprogramms
Emittentin ist die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß
§ 1 Abs. 1 BWG.
Das maximale gesamte Emissionsvolumen aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden
Wertpapiere der Emittentin beträgt EUR 2.000.000.000,--.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Basisprospekt einschließlich allfälliger Nachträge, die die
Emittentin gegebenenfalls gemäß § 6 KMG erstellen wird, zwölf Monate ab Veröffentlichung gültig ist.
Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der Emittentin sind gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 und 11
des KMG Emissionen der Emittentin von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere:
Schuldverschreibungen:
- Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
- Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung
O Floating Rate Notes (Geldmarkt-Floater)
O Kapitalmarkt-Floater
- Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
O Zerobonds (Nullkupon-Schuldverschreibungen)
- Sonstige nicht derivative Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert
Derivative Nicht-Dividendenwerte:
- Derivative Nicht-Dividendenwerte mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von
einem oder mehreren Basiswerten abhängt („Garantierte“ Derivative Nicht-Dividendenwerte) und
Derivative Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem oder
mehreren Basiswerten abhängen. Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben von Basis/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden:
O Index/Indizes, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Indexzertifikate
- Bonuszertifikate
- Diskontzertifikate
O Aktie(n), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Bonuszertifikate
- Diskontzertifikate
O Rohstoff(e), Waren, worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte
fallen:
- Bonuszertifikate
O Währungskurs(e), worunter beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte
fallen:
- Multi Currency Notes
O Fonds
O Geldmarktinstrumente
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O Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
O Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln, worunter
beispielsweise folgende derivative Nicht-Dividendenwerte fallen:
- Reverse Floating Rate Notes
- Range Accrual Notes
- Target Redemption Notes (“Zielkuponanleihen”)
- Snowball Notes (“Memory Floater”)
- Steepener Notes
- Inflation linked Notes
- CMS-linked Notes
O Derivative Finanzinstrumente
- Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren
berechtigen bzw. verpflichten, oder zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines
Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen:
O Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“)
O Reverse Convertible Notes
- Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte, worunter beispielsweise fallen:
O Call (Kauf) und Put (Verkauf) Optionsscheine
Für jede Emission unter dem gegenständlichen Angebotsprogramm werden die Endgültigen
Bedingungen in einem „Konditionenblatt“ einschließlich allfälliger Annexe (wie insbesondere VolltextEmissionsbedingungen) festgelegt, das zusammen mit diesem Basisprospekt vom 25.06.2012
einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen ist.
Alle Angaben in der folgenden Übersicht sind mit dem Zusatz zu verstehen: „wie im Abschnitt
WERTPAPIERBESCHREIBUNG des Basisprospektes definiert und im jeweiligen Konditionenblatt
einschließlich allfälliger Annexe konkret festgelegt“.
Emittentin:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Programmvolumen:
max. EUR 2.000.000.000,--
Emissionswährung:
Euro
Eine andere Emissionswährung kann im jeweiligen
Konditionenblatt festgelegt werden, wobei die jeweils
anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen
einzuhalten sind.
Angebotsform:
Öffentliches Angebot oder Privatplatzierung.
Vertrieb:
Durch die Emittentin und gegebenenfalls durch steirische
Raiffeisenbanken
bzw.
die
Landes-Hypothekenbank
Steiermark AG, welche in diesem Fall mit der Emittentin
zusammenarbeiten. Die Platzierung einzelner Emissionen
durch ein Bankensyndikat kann im jeweiligen Konditionenblatt
festgelegt werden.
Zeichnungsfrist:
Als Daueremission mit Erstangebotstag und offenem Ende.
Ein Angebot als Einmalemission kann im jeweiligen
Konditionenblatt festgelegt werden. Die Emittentin behält sich
vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden oder zu
verlängern.
Stückelung:
Mindestens Nominale EUR 0,01 oder im Falle von NichtDividendenwerten ohne Nennbetrag mindestens 1 Stück.
Rang der NichtDividendenwerte:
Die Nicht-Dividendenwerte haben folgenden Rang:
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- unbesichert und gleichrangig zu anderen unbesicherten
Nicht- Dividendenwerten („senior“) oder
- unbesichert und nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG
(„subordinated“) oder
fundiert
gemäß
dem
Gesetz
über
Bankschuldverschreibungen (FBSchVG) oder
fundierte
- sonstig besichert.
Form:
Auf den Inhaber lautende Wertpapiere, vertreten durch
Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG.
Verzinsung:
- fix (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze) oder
- variabel („Floater“) oder
- eine Kombination aus fix und variabel oder
- Nullkupon oder
- mit derivativer Komponente oder
- sonstige Zinszahlung
Zinstermine:
Die
genaue
Beschreibung
Konditionenblatt.
erfolgt
im
jeweiligen
Variable Verzinsung:
Die Zinsen können vor Beginn oder vor Ablauf der jeweiligen
Zinsperiode im Vorhinein oder im Nachhinein festgesetzt
werden. Als Referenzsatz für die Berechnung der Zinsen
können herangezogen werden:
- EURIBOR, oder
- EUR-Swap-Satz, oder
- Sonstige Zinsreferenz
Verzinsung mit derivativer
Komponente:
Die Zinsen können vor Beginn oder vor Ablauf der jeweiligen
Zinsperiode im Vorhinein oder im Nachhinein festgesetzt
werden. Als Referenz für die Berechnung des Zinssatzes/betrages können unter anderem herangezogen werden
(wobei auch Körbe von Basiswerten und Referenzgrößen
erfasst sind):
- Index/Indizes
- Aktie(n)
- Rohstoff(e), Waren
- Währungskurs(e)
- Fonds
- Geldmarktinstrumente
- Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
- Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
- Derivative Finanzinstrumente
Berechnung von Zinsbeträgen:
- Actual/Actual-ICMA oder Actual/Actual oder
- Actual/365 oder Actual/Actual-ISDA oder
- Actual/365 (Fixed) oder
- Actual/360 oder
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- 30/360 (Floating Rate) oder 360/360 oder „Bond Basis“ oder
- 30/360E oder „Eurobond Basis“ oder
- 30/360 oder
- Sonstige
Nullkupon NichtDividendenwerte:
Nullkupon Nicht-Dividendenwerte werden entweder auf
diskontierter Basis oder zum Nominale (mit einem
Tilgungskurs über par: „Prämienanleihe“) emittiert. Nullkupon
Nicht-Dividendenwerte weisen keine laufende Verzinsung
auf.
Emissions-/Ausgabekurs:
- zum Nominale („par“) oder
- über par oder
- unter par
Bei Daueremissionen können die Emissions-/Ausgabekurse
laufend in Abhängigkeit von der jeweils aktuellen Marktlage
festgelegt
werden.
Es
können
auch
Emissions/Ausgabepreise je Stück festgelegt werden bzw. Regelungen
zur Berechnung von Emissions-/Ausgabekursen/- preisen
vorgesehen sein.
Laufzeit der
Wertpapiere:
Begrenzt oder mit unbestimmter Laufzeit („Perpetual“)
Tilgung:
- zum Nominale („par“) oder
- über par oder
- unter par oder
- zu einem (zu berechnenden) Rückzahlungsbetrag je Stück.
Die Tilgung erfolgt gesamtfällig. Teiltilgungen können im
jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden.
Prolongation:
Im jeweiligen Konditionenblatt kann ein Prolongationsrecht für
die Emittentin und/oder die Inhaber der NichtDividendenwerte näher ausgestaltet sein. Unter Prolongation
ist eine Verlängerung der Laufzeit der Wertpapiere zu
verstehen.
Tilgung mit derivativer
Komponente:
Als Referenz für die Berechnung des Tilgungskurses/betrages können unter anderem herangezogen werden
(wobei auch Körbe von Basiswerten und Referenzgrößen
erfasst sind):
- Index/Indizes
- Aktie(n)
- Rohstoff(e), Waren
- Währungskurs(e)
- Fonds
- Geldmarktinstrumente
- Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
-Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
- Derivative Finanzinstrumente
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Kündigung:
Die Nicht-Dividendenwerte sind weder für die Emittentin
noch
für
die
Gläubiger
kündbar,
sofern
nicht
ordentliche/zusätzliche Kündigungsrechte in den Endgültigen
Bedingungen vorgesehen sind und kein außerordentlicher
Kündigungsgrund vorliegt.
Kündigungsrecht der Emittentin:
Es kann ein Kündigungsrecht für die Emittentin wie folgt
vorgesehen werden:
- Ordentliche/zusätzliche Kündigung aus bestimmten
Gründen (einschließlich Kündigung aus Steuergründen)
- Außerordentliche Kündigungsrechte können
Endgültigen Bedingungen näher ausgestaltet sein.
in
den
Kündigungsrecht der Inhaber
von Nicht-Dividendenwerten:
Es kann ein Kündigungsrecht für die Inhaber wie folgt
vorgesehen werden:
- Ordentliche/zusätzliche
Gründen
Kündigung
aus
bestimmten
- Außerordentliche Kündigungsrechte können
Endgültigen Bedingungen ausgestaltet sein.
in
den
Bedingungsgemäße vorzeitige
Rückzahlung:
Es kann vorgesehen werden, dass bei Eintritt bestimmter
Bedingungen eine vorzeitige Rückzahlung erfolgt.
Sicherstellung:
Die Emittentin haftet mit ihrem gesamten freien Vermögen für
die Bedienung und Rückzahlung unbesicherter Emissionen.
Für fundierte Nicht-Dividendenwerte wird ein gesonderter
Deckungsstock gemäß dem Gesetz betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen (FBSchVG) gebildet.
Kapitalform:
Nachrangige Wertpapiere im Sinne des § 23 Abs. 8 und 8a
BWG sind nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG und
werden im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der
Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht
nachrangigen Gläubiger befriedigt.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von
Nachrangigen Wertpapieren der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des
Billigungsverfahrens der FMA. Es besteht daher das Risiko,
dass Nachrangige Wertpapiere der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG nicht als Nachrangkapital der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG angerechnet werden können.
ISIN/
Wertpapieridentifizierungsnummer:
Eine ISIN / Wertpapieridentifizierungsnummer wird für jede
Emission beantragt.
Börseeinführung:
Im Amtlichen Handel oder im Geregelten Freiverkehr an der
Wiener Börse. Es kann im Konditionenblatt auch eine
Einführung oder Handelseinbeziehung im MTF (ehemaliger
Dritter Markt) an der Wiener Börse, eine Zulassung zu einem
anderen Geregelten oder Ungeregelten Markt innerhalb des
EWR oder an keinem Handelsplatz festgelegt werden. Ein
öffentliches Angebot außerhalb Österreichs kann nur im
Wege der Notifizierung gemäß EU-Prospekt-Richtlinie zu
einem anderen geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat
erfolgen.
Zahl-, Berechnungs-,
Optionsstelle:
- Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG oder
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- eine andere im Konditionenblatt festgelegte
Berechnungs-, Optionsstelle innerhalb des EWR.
Hinterlegungsstelle:
Zahl-
- Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG oder
- Oesterreichische Kontrollbank AG oder
- sonstiger Verwahrer in Österreich oder innerhalb des EWR
- gemeinsamer Verwahrer
Euroclear oder Clearstream
(„Common Depositary“) für
Anwendbares Recht der
Emissionsbedingungen:
Österreichisches Recht
Gerichtsstand:
Sitz der Emittentin (Graz).
Für Klagen eines Verbrauchers gelten die gesetzlich
geregelten Gerichtsstände.
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4. Risikofaktoren
Allgemeine Hinweise
Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin
-
Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen Dritter (Kreditrisiko, Ausfallsrisiko)
-
Risiko aufgrund von Beteiligungen (Beteiligungsrisiko)
-
Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko)
-
Risiko der Änderungen von gesetzlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen
-
Risiko aufgrund intensiven Wettbewerbs (Wettbewerbsrisiko)
-
Risiko der Abhängigkeit vom Provisionsgeschäft
-
Risiko der Abhängigkeit von Refinanzierungsmöglichkeiten
-
Risiko aufgrund von unterschiedlichen Fristigkeiten (Liquiditätsrisiko)
-
Risiko der Abhängigkeit von ausreichend vorhandenen Eigenmitteln
-
Risiko aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb Österreichs (Länderrisiko)
-
Risiko aufgrund des Versagens interner Verfahren, Systeme und Prozesse, Mitarbeiter oder des
Eintretens von externen Ereignissen (Operationales Risiko)
-
Risiko der Abhängigkeit von qualifizierten Führungskräften und Mitarbeitern
-
Risiko der Abhängigkeit von erfolgreichem Risikomanagement
-
Risiko der Änderung des wirtschaftlichen und politischen Umfeldes oder rückläufiger
Finanzmärkte
-
Risiko aufgrund von Störungen der Kommunikations- und Datenverarbeitungssysteme (IT-Risiko)
-
Risiko der Emittentin als Mitglied der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark und
Vertragspartner der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ)
-
Risiko eines erhöhten administrativen Aufwands und höherer
Refinanzierungskosten aufgrund der Umsetzung von Basel II und Basel III
-
Risiko eines wesentlichen Einflusses auf die Refinanzierungskosten der Emittentin aufgrund einer
möglichen Verschlechterung des Ratings der Emittentin (Risiko einer Ratingveränderung)
-
Risiko dass Ratingänderungen den Kurs von Wertpapieren der Emittentin negativ beeinflussen
-
Risiko der Emittentin, als wesentlicher Vertriebs- und Vertragspartner der Raiffeisenbankengruppe
Steiermark durch mögliche Verschlechterungen des Geschäftsverlaufs der Raiffeisenbankengruppe Steiermark Nachteile zu erleiden
-
Risiko der Inanspruchnahme der Liquiditätsmanagementvereinbarung durch andere Kreditinstitute
der Raiffeisen Bankengruppe Österreich
-
Risiko im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen aufgrund der Geschäftstätigkeit der
Emittentin außerhalb Österreichs
-
Risiko, dass infolge einer Geldentwertung ein Vermögensschaden bei der Emittentin eintritt
-
Risiko der Emittentin, dass Vertragspartner ihre Verpflichtungen aus Handelsgeschäften nicht
vereinbarungsgemäß erfüllen (Kontrahentenrisiko)
-
Risiko, dass die Emittentin in Zukunft nicht wächst bzw dass die Emittentin ihr BilanzsummenNiveau nicht halten kann
-
Risiko, dass aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder wirtschaftlicher Bedingungen die Erlöse
der Emittentin aus Handelsgeschäften sinken
-
Risiko potenzieller Interessenkonflikte der Organmitglieder der Emittentin aufgrund ihrer Tätigkeit
für Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe Österreich
Verwaltungs-
und
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Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte
Allgemeine Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte
-
Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen und der Bonität der Emittentin (Bonitätsrisiko)
-
Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko)
-
Kursrisiko von festverzinslichen Wertpapieren
-
Kursrisiko von variabel verzinsten Wertpapieren
-
Kursrisiko bei Nullkupon-Emissionen
-
Kursrisiko und Liquiditätsrisiko von Nicht-Dividendenwerten mit langer Laufzeit oder ohne
bestimmte Laufzeit – Perpetuals
-
Risiken aufgrund eines illiquiden Handels der Wertpapiere
-
Risiken aufgrund eines inaktiven Handels der Wertpapiere (Handelsaussetzung)
-
Risiko aufgrund von Währungsschwankungen (Währungsrisiko)
-
Risiko aufgrund vorzeitiger Kündigung (Kündigungsrisiko)
-
Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls von Zinszahlungen und/oder Tilgungszahlungen
bei (kurzfristigen) Nachrangigen Wertpapieren (Risiko von Nachrangkapital)
-
Risiko der Ertragsverminderung durch Transaktions- und Folgekosten
-
Risiko aufgrund von Änderungen der Marktsituation (Wiederanlagerisiko)
-
Operationales Risiko
-
Risiko bei Kreditfinanzierung
-
Risiko aufgrund von Änderungen der Rechtslage (Steuerliches Risiko)
-
Risiko möglicher Interessenskonflikte
-
Risiko irrationaler Faktoren
Zusätzliche Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
-
Allgemeine Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
-
Referenzgrößen
O Index/indizes
O Aktie(n)
O Rohstoff(e), Waren
O Währungskurs(e)
O Fonds
O Geldmarktinstrumente
O Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
O Zinssatz / Zinssätze / Kombination aus Zinssätzen / Formeln
O Derivative Finanzinstrumente (Optionen, Futures, Termingeschäfte)
-
Produktspezifische Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
O Risiken von „Index Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Indizes
O Risiken von „Equity Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Aktien
O Risiken von
Rohstoffe/Waren
„Commodity
Linked
Notes”-
Wertpapiere
gebunden
an
O Risiken von „Currency Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Währungskurse
O Risiken von „Fund Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Fonds
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O Risiken von „Wertpapieren mit Zinsstrukturen“ – Wertpapiere gebunden an
Zinssätze
O Risiken von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente
O Risiken von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
O Risiken von „Derivative Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an derivative
Finanzinstrumente
O Risiken von Cash or Share Notes“ – „Aktienanleihen“
O Risiken von Optionsscheinen
O Währungsrisiko bei Derivativen Nicht-Dividendenwerten
Der Erwerb von und die Investition in unter diesem Angebotsprogramm begebenen NichtDividendenwerten der Emittentin ist mit Risiken für den Erwerber verbunden.
Soweit für Nicht-Dividendenwerte der Emittentin ein Anspruch auf Tilgung zum Nennwert oder ein
anderer fixer Tilgungsbetrag vorgesehen ist, ist die Rückzahlung dieses Betrages bei (End-)fälligkeit in
erster Linie von der Bonität der Emittentin abhängig. Die Bonität der Emittentin hängt von zahlreichen
Faktoren wie beispielsweise den allgemeinen unternehmensspezifischen Risiken einer Universalbank,
der Ertragsentwicklung der Emittentin, der künftigen Entwicklung des Bankensektors, dem
Wettbewerb im Bankensektor, der Entwicklung und Volatilität der Finanzmärkte und der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ab. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige fixe Zinsbeträge oder
sonstige von der Emittentin an Inhaber der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere fix
zugesicherte Beträge.
Soweit die Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten der Emittentin von der Entwicklung eines
Basiswertes abhängt, tritt zum Bonitätsrisiko der Emittentin vor allem auch jenes der Wertentwicklung
dieses Basiswertes hinzu. Der Rückzahlungskurs kann von der Entwicklung von Indizes, Aktien,
Rohstoffen, Waren, Währungskursen, Fonds, Geldmarktinstrumenten, Nicht-Dividendenwerten
anderer Emittenten, Zinssätzen und derivativen Finanzinstrumenten abhängig sein. Gleiches gilt
sinngemäß für Zinszahlungen oder sonstige von der Emittentin an Inhaber der unter dem
Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere zu zahlende Beträge, die von der Entwicklung eines
Basiswertes abhängen.
Dementsprechend kann es zu wesentlichen und nachhaltigen Rückgängen der erwarteten
Zinszahlungen und des erwarteten Rückzahlungs- oder Tilgungsbetrages bis hin zum Totalverlust der
Zinsen und des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen.
Hingewiesen wird auch darauf, dass die Nicht-Dividendenwerte zusätzlichen steuerlichen und
rechtlichen Risiken unterliegen, insbesondere können sich in Zukunft die steuerlichen und rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Nicht-Dividendenwerte auch wesentlich zum Nachteil der Emittentin und
der Inhaber von Nicht-Dividendenwerten ändern. Anleger sollten bei der Entscheidung über einen
Erwerb der Wertpapiere zunächst ihre jeweilige finanzielle Situation und ihre Anlageziele
berücksichtigen und die Eignung der Wertpapiere angesichts ihrer persönlichen Umstände immer vor
dem Erwerb mit ihren eigenen Finanz-, Rechts- und Steuerberatern erörtern.
Risiken im Zusammenhang mit der Emittentin sind im Abschnitt RISIKOFAKTOREN im Kapitel 2.
„Risiken in Bezug auf die Emittentin“ näher dargestellt, Risiken im Zusammenhang mit den NichtDividendenwerten sind im Abschnitt RISIKOFAKTOREN im Kapitel 3. „Risiken im Hinblick auf die
Nicht- Dividendenwerte“ näher dargestellt.
Sollte ein oder sollten mehrere der mit der Emittentin und den Nicht- Dividendenwerten der Emittentin
verbundenen Risiken eintreten, kann es zu wesentlichen Kursrückgängen der Nicht-Dividendenwerte
während der Laufzeit oder im Extremfall zum Totalverlust der Zinsen und des vom Anleger
eingesetzten Kapitals kommen.
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Liste der durch Verweis
aufgenommenen Dokumente
in
den
Basisprospekt
Konzernabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr 2010
Der Konzernabschluss 2010 der Emittentin kann auf der Homepage der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten
und Fakten“/ „Jahresfinanzbericht 2010“ eingesehen werden.
Konzernabschluss der Emittentin für das Geschäftsjahr 2011
Der Konzernabschluss 2011 der Emittentin kann auf der Homepage der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“ / „Daten
und Fakten“ / „Jahresfinanzbericht 2011“ eingesehen werden.
Basisprospekt 2011: Muster Konditionenblatt (Seiten 135-149) und Muster Emissionsbedingungen
(Seiten 151–163).
Der Basisprospekt 2011 der Emittentin kann auf der Homepage der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Wertpapiere“ /
„Produkte und Emissionen“ / „Anleihen“ / „Emissionen“ / „Basisprospekt der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG 2011“ eingesehen werden.
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RISIKOFAKTOREN
1. Allgemeine Hinweise
Wenn sie eine Investitionsentscheidung treffen, haben sich Investoren auf ihre eigene Einschätzung
betreffend die Emittentin sowie die Vorteile und Risiken, die mit der Investition in Wertpapiere der
Emittentin zusammenhängen, zu verlassen.
Jedwede Entscheidung zur Investition in Wertpapiere der Emittentin sollte ausschließlich auf dem
Prospekt (zusammen mit den Emissionsbedingungen, einschließlich Annices und etwaiger Nachträge)
beruhen, wobei zu bedenken ist, dass jedwede Zusammenfassung oder Beschreibung rechtlicher
Bestimmungen, gesellschaftsrechtlicher Strukturen oder von Vertragsverhältnissen, die in diesem
Prospekt enthalten sind, nur der Information dient und nicht als Rechts- oder Steuerberatung
betreffend die Auslegung oder Durchsetzbarkeit ihrer Bestimmungen oder Beziehungen angesehen
werden sollte.
Im Falle irgendwelcher Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung der im Prospekt enthaltenen
Information sollte man eine befugte oder sachverständige Person zurate ziehen, die auf die Beratung
beim Erwerb von Finanzinstrumenten spezialisiert ist.
Der Inhalt des Prospektes ist nicht als Beratung in rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher
Hinsicht, insbesondere nicht im zivilrechtlichen oder im Sinne des WAG zu verstehen. Dieser Prospekt
ersetzt nicht die vor jeder Anlageentscheidung in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung
durch die Hausbank, einen Anlage-, Rechts-, Steuer- oder sonstigen Berater.
Die unter diesem Prospekt begebenen Nicht-Dividendenwerte der Emittentin sind von keiner
Zulassungs-, Billigungs- oder Aufsichtsbehörde in Österreich und keiner Wertpapier-, Billigungs- oder
Zulassungsstelle im Ausland noch in sonstiger Weise empfohlen worden. Dieser Basisprospekt enthält
zukunftsgerichtete Aussagen. Durch den Eintritt bekannter und unbekannter Risiken, Ungewissheiten
und anderer Ereignisse ist es möglich, dass die tatsächlichen zukünftigen Ereignisse, die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage, die Entwicklung und die Ergebnisse der Emittentin von jenen abweichen, die
in diesem Basisprospekt ausdrücklich oder implizit enthalten sind. Dazu gehören unter anderem
Auswirkungen gegenwärtiger und zukünftiger Bestimmungen, die laufenden Kapitalbedürfnisse der
Emittentin, die Finanzierungskosten und der Betriebsaufwand der Emittentin, Unsicherheiten aus dem
Geschäftsbetrieb innerhalb und außerhalb Österreichs, nachhaltige Änderungen der anwendbaren
Steuergesetze, höhere Gewalt, Unruhen, Naturkatastrophen und sonstige Faktoren. Vor dem
Hintergrund dieser und anderer allgemeiner Unabwägbarkeiten sollten sich Anleger nicht auf derartige
zukunftsgerichtete Aussagen verlassen.
Potentielle Investoren sollten sich bewusst sein, dass die Wertpapiere an Wert verlieren
können und es im Extremfall zum Totalverlust von Zinsen und des von Investoren eingesetzten
Kapitals kommen kann.
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2. Risiken in Bezug auf die Emittentin
Allgemeines
Die Emittentin unterliegt den allgemeinen unternehmensspezifischen Risiken einer in der Region
Steiermark tätigen Universalbank mit den Unternehmensschwerpunkten im Bankgeschäft mit Privat-,
Gewerbe-, Kommerz- und institutionellen Kunden sowie im Treasury-Geschäft. Diese Risiken werden
nachfolgend beispielhaft angeführt. Die Realisierung dieser Risiken kann unter Umständen dazu
führen, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nicht oder nicht fristgerecht
nachkommen kann.
Angehende Investoren sollten beachten, dass die nachstehend beschriebenen Risiken nicht die
einzigen Risiken sind, denen sich die Bank gegenüber sieht. Die Bank hat nur jene Risiken ihr
Geschäft, ihre Geschäftstätigkeit, Finanzlage oder Aussichten betreffend beschrieben, welche sie als
wesentlich ansieht und von welchen sie derzeit Kenntnis hat. Es kann zusätzliche Risiken geben, von
denen die Bank derzeit keine Kenntnis hat, und jedes dieser Risiken kann Auswirkungen auf ihre
Ertrags- und Finanzlage und das Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit haben.
Die wirtschaftliche Lage der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (zum Bonitäts-und Insolvenzrisiko
siehe unten Kapitel 3.1.1. „Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen und der Bonität der Emittentin
(Bonitätsrisiko)“), die sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern kann, kann durch die
Verwirklichung bestimmter Risiken negativ beeinflusst werden. Die nachfolgende Aufzählung dieser
Risiken ist nicht abschließend, umfasst aber nach Ansicht der Emittentin aus heutiger Sicht alle
wesentlichen Risiken.
2.1. Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen Dritter (Kreditrisiko, Ausfallsrisiko)
Kreditrisiko ist das Risiko des teilweisen oder vollständigen Ausfalls von vereinbarten Zahlungen,
insbesondere Zins- und/oder Tilgungszahlungen, die von einem Schuldner der Emittentin an diese zu
erbringen sind. Das Kredit- oder Ausfallsrisiko ist umso höher, je schlechter die Bonität des
Vertragspartners der Emittentin ist, und bildet sämtliche negative Folgen aus Leistungsstörungen oder
der
Nichterfüllung
abgeschlossener
Kontrakte
im
Kreditgeschäft
aufgrund
der
Bonitätsverschlechterung eines Partners ab. Das Kreditrisiko ist das bedeutendste Risiko der
Emittentin, da es sowohl in den klassischen Bankprodukten, wie z.B. dem Kredit-, Diskont- und
Garantiegeschäft, als auch bei bestimmten Handelsprodukten, wie z.B. Derivatkontrakten wie
Termingeschäften, Swaps und Optionen oder Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen, besteht. Es
ist möglich, dass vom Schuldner bestellte Sicherheiten z.B. aufgrund eines Verfalles der Marktpreise
nicht ausreichen, um ausgefallene Zahlungen auszugleichen. Das Kreditrisiko umfasst auch das
Länderrisiko (siehe unten Kapitel 2.10. „Risiken aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin
außerhalb Österreichs (Länderrisiko)“).
Das Ausmaß uneinbringlicher Forderungen von Schuldnern der Emittentin sowie erforderliche
Wertberichtigungen können die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ
beeinflussen.
2.2. Risiko aufgrund von Beteiligungen (Beteiligungsrisiko)
Die Emittentin ist an der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG („RZB“), und indirekt an deren (indirekten) Tochtergesellschaft Raiffeisen Bank International AG („RBI“) sowie an anderen Gesellschaften beteiligt. Die Beteiligung an der RZB ist at equity bilanziert. Das Ergebnis aus dieser sowie anderen at equity bilanzierten Beteiligungen trägt wesentlich zum Konzernjahresüberschuss der
Emittentin bei.
Die Beteiligungen sind verschiedenen Risiken ausgesetzt. Sie unterliegen insbesondere allgemeinen
Geschäftsrisiken wie dem Risiko potentieller Verluste aus Marktänderungen in Form von
schwankenden bzw. sich ändernden Zinssätzen, Devisen- oder Aktienkursen und Preisen im Allgemeinen (Marktrisiko), dem Risiko, dass Kunden nicht in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Kreditrisiko), Währungsrisiken, dem Risiko unerwarteter Verluste aufgrund unzureichender oder verfehlter interner Abläufe, Systeme und Personalpolitik sowie dem Risiko
externer Vorgänge (operationelles Risiko), einschließlich des Rechtsrisikos und können
Rechtsstreitigkeiten unterliegen, behördlichen oder staatlichen Prüfungen unterzogen werden oder mit
Änderungen der anwendbaren Gesetze bzw behördlichen Praxis konfrontiert werden, die erheblichen
negativen Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit haben können. Sie sind von der Verfügbarkeit von
Liquidität und Refinanzierungsmöglichkeiten abhängig und unterliegen ihrerseits mit ihren börsenotierten und nicht börsenotierten Beteiligungen einem analogen Beteiligungsrisiko, d.h. im We-
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sentlichen dem Risiko, dass das in die Beteiligung investierte Kapital keine Rendite generiert oder an
Wert verliert.
Des Weiteren ist die Geschäftstätigkeit der Beteiligungen der Emittentin, insbesondere der RBI, die
über Beteiligungen an Banken und Leasinggesellschaften in Zentraleuropa, Südosteuropa und
verschiedenen GUS-Staaten verfügt, vom geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld – insbesondere
der Entwicklung der Finanzmärkte und der politischen Situation in Zentral- und Osteuropa – abhängig.
Die Länder und Regionen, in denen Beteiligungen bestehen, insbesondere Nicht-EU-Mitgliedsstaaten,
sind erhöhten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen und den damit verbundenen
Risiken unterworfen, wie zum Beispiel Wechselkursschwankungen, Änderungen des regulatorischen
Umfelds, hoheitliche Maßnahmen, Inflation, wirtschaftliche Rezession, Beeinträchtigungen der
heimischen Märkte, Spannungen am Arbeitsmarkt verbunden mit Änderungen der sozialpolitischen
Werte, ethnische Spannungen, abnehmende Geburtenraten etc. Die vorherrschende internationale
Finanz- und Wirtschaftskrise kann diese Auswirkungen zusätzlich verschlechtern, sodass
Geschäftsergebnisse und Wachstumsraten erheblich geringer ausfallen könnten als in den
vorangegangen Jahren.
Die Verwirklichung solcher Risiken der Beteiligungen der Emittentin kann die Bewertung der Beteiligungen in der Konzernbilanz sowie die Erträge aus diesen und damit die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen.
2.3. Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko)
Die Bedingungen auf den Finanzmärkten in Österreich, Europa, den USA und weltweit haben einen
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin. Änderungen und Schwankungen des
Marktzinsniveaus („Zinsvolatilität“) sowie Änderungen und Schwankungen an den Devisen-, Aktien-,
Waren- oder anderen Märkten können sich nachteilig auf die Geschäftsergebnisse der Emittentin
auswirken. Zu nachteiligen Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann es nicht nur aus rein
wirtschaftlichen Gründen, sondern auch durch Kriege, Terroranschläge, Naturkatastrophen oder
ähnliche Ereignisse kommen. Solche Entwicklungen an den genannten Finanzmärkten können zu
einer wesentlichen Verschlechterung der Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Emittentin führen.
2.4.
Risiko
der
Änderung
Rahmenbedingungen
von
gesetzlichen
und
steuerlichen
Die Emittentin ist vorwiegend in Österreich und über Beteiligungen in Bosnien Herzegowina, Kroatien,
Slowenien sowie Ungarn tätig. Die Geschäftstätigkeit der Emittentin unterliegt den jeweiligen
nationalen und ausländischen Gesetzen, EU-Vorschriften und internationalen Verträgen sowie der
Aufsicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Eine Änderung der geltenden rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen kann sich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin auswirken.
Die künftige Entwicklung der Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin ist unter
anderem auch abhängig von der Besteuerung erwirtschafteter Gewinne auf Ebene der Emittentin. Die
durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte Stabilitätsabgabe („Bankensteuer“) sowie jede
künftige Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der steuerlichen Verwaltungspraxis
hinsichtlich der Gewinnbesteuerung kann die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Emittentin nachteilig beeinflussen.
2.5. Risiko aufgrund intensiven Wettbewerbs (Wettbewerbsrisiko)
Die Emittentin ist eine regionale Bank mit dem Fokus auf das Bankgeschäft mit Privat-, Gewerbe-,
Kommerz- und institutionellen Kunden sowie das Treasury-Geschäft. Der regionale Schwerpunkt der
Geschäftstätigkeit liegt in der Steiermark. Die Emittentin ist in einem schwierigen wirtschaftlichen
Heimatmarkt (Österreich) tätig. Intensiver Wettbewerb mit anderen Banken bzw. eine sich
verschärfende Wettbewerbssituation, insbesondere auf dem Heimatmarkt Österreich, kann die
Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig beeinflussen.
2.6. Risiko der Abhängigkeit vom Provisionsgeschäft
Die aus dem Bankgeschäft der Emittentin resultierenden Provisionserträge haben in den letzten
Jahren wesentlich zu den gesamten Betriebserträgen beigetragen. Gelingt es der Emittentin nicht
auch in Zukunft die Provisionserträge aus dem Bankgeschäft weiter zu steigern oder auf dem jetzigen
Niveau zu halten, kann sich daraus ein nachteiliger Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Emittentin ergeben.
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2.7. Risiko der Abhängigkeit von Refinanzierungsmöglichkeiten
Die
Profitabilität
der
Emittentin
hängt
von
ihrem
Zugang
zu
kostengünstigen
Refinanzierungsmöglichkeiten ab. Der Zugang zu Refinanzierungsmöglichkeiten kann sich gegenüber
der Vergangenheit oder den Planungen der Bank einschränken oder verteuern. Ungünstige
Refinanzierungsmöglichkeiten können sich nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Emittentin auswirken.
2.8. Risiko aufgrund von unterschiedlichen Fristigkeiten (Liquiditätsrisiko)
Aufgrund der unterschiedlichen Fristigkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten der Emittentin
besteht das Risiko, dass die Emittentin ihre gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen
nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen kann.
Das Eintreten eines solchen Ereignisses kann sich nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Emittentin auswirken.
2.9. Risiko der Abhängigkeit von ausreichend vorhandenen Eigenmitteln
Die Emittentin verfügt derzeit über eine Eigenmittelquote von 12,19% per 31.12.2011 (Vorjahr
12,09%). Es besteht das Risiko, dass diese Eigenmittelquote im Falle eines aus heutiger Sicht
unabsehbaren Ereignisses nicht ausreichend ist. Dies kann sich nachteilig auf die Geschäfts-,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.
(Quelle: Konzernabschluss der Emittentin zum 31.12.2011)
2.10. Risiken aufgrund der Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb
Österreichs (Länderrisiko)
Die Emittentin ist auch einem Länderrisiko ausgesetzt, welches sich nachteilig auf die Geschäfts-,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken kann. Das Länderrisiko wird bei der
Emittentin in Anlehnung an ICAAP/Basel II definiert und fokussiert auf das Risiko des Zahlungsausfalles bedingt durch hoheitliche Maßnahmen eines Staates sowie den Ausfall von staatlichen
Schuldnern. Ein Zahlungsausfall durch hoheitliche Maßnahmen eines Staates und/oder ein Ausfall
von staatlichen Schuldnern sowie erforderliche Wertberichtigungen können die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig beeinflussen und zu zusätzlichen Anforderungen an die Eigenmittelunterlegung führen.
2.11. Risiken aufgrund des Versagens interner Verfahren, Systeme und
Prozesse, Mitarbeiter oder des Eintretens von externen Ereignissen
(Operationales Risiko)
Unter dem Begriff „operationelle Risiken“ sind Risikoarten zusammengefasst, die vorrangig den
Betriebsbereich der Emittentin und ihrer operativen Vertragspartner betreffen. Darunter versteht man
das Risiko von Verlusten infolge der Unangemessenheit oder des Versagens interner Verfahren,
Systeme und Prozesse, Mitarbeiter oder infolge des Eintretens externer Ereignisse (zB Ausfälle von
IT-Systemen, Sachschäden, Fehlverarbeitungen, Betrugsfälle, Naturkatastrophen oder ähnliche
Ereignisse). Die Verwirklichung derartiger Risiken kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
2.12. Risiko der Abhängigkeit
Mitarbeitern
von qualifizierten Führungskräften und
Die Geschäfts- und Ertragslage der Emittentin hängt in hohem Maße von qualifizierten
Führungskräften und Mitarbeitern ab, die bei der Emittentin zum überwiegenden Teil schon seit
Jahren beschäftigt sind. Es besteht das Risiko, dass Führungskräfte und Mitarbeiter in
Schlüsselpositionen in Zukunft für die Emittentin nicht mehr tätig sein werden. Der Verlust einer oder
mehrerer dieser Führungskräfte und Mitarbeiter kann einen nachteiligen Effekt auf die Geschäfts-,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
2.13. Risiko der Abhängigkeit von erfolgreichem Risikomanagement
Die Emittentin hat ein System zur Risikosteuerung und zum Risikomanagement eingerichtet. Es kann
der Fall eintreten, dass dieses System für eine bestimmte, aus heutiger Sicht unabsehbare, Situation
bzw. hinsichtlich bestimmter Risiken nicht ausreichend ist.
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Dies kann einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Emittentin haben.
2.14. Risiko der Änderung des wirtschaftlichen und politischen Umfeldes oder
rückläufiger Finanzmärkte
Neben dem wirtschaftlichen und politischen Umfeld in Österreich haben als Ergebnis der
Globalisierung auch die Entwicklung der Weltwirtschaft und der globalen Finanzmärkte einen
wesentlichen Einfluss auf die Nachfrage nach den von der Emittentin angebotenen Dienstleistungen
und Finanzprodukten und damit auch auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Emittentin.
In Folge der 2008 ausgebrochenen Finanz- und Wirtschaftskrise war die Weltwirtschaft durch einen
globalen Konjunktureinbruch gekennzeichnet, erholte sich jedoch bis 2010. Seit 2010 stellt die
Eskalation der Staatsschulden einiger Euroländer eine neuerliche Belastung für die Finanzmärkte allen voran der Staatsanleihenmärkte - dar. Die Dauer und weiteren Folgen dieser
Staatsschuldenkrise sind in ihrem Umfang noch nicht abschätzbar, jedenfalls wesentlich von der
Realisierung von Budgetsanierungen und einer verstärkten Lösungskompetenz der EU-Politik
(Stichwort: EU - Krisenmechanismus) abhängig. Die Schuldenkrise hat inzwischen auch die
Realwirtschaft erreicht. Für die Eurozone wird allgemein mit schrumpfenden BIP-Zahlen gerechnet.
Eine nachteilige Änderung des wirtschaftlichen oder politischen Umfeldes in Österreich sowie eine
erneute und/oder verschärfte nachteilige Entwicklung der Weltwirtschaft und der globalen
Finanzmärkte können die Emittentin und ihre Vertragspartner bzw die Nachfrage nach den von der
Emittentin angebotenen Dienstleistungen und Finanzprodukten jederzeit nachteilig beeinflussen und
sich damit nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin
auswirken.
Die Krise der internationalen Finanzmärkte hat zu enormen Abschreibungen von Aktiva in den
Bilanzen vieler Banken und zu einer maßgeblichen Ausweitung der Kreditaufschläge auf den
Kapitalmärkten geführt, was die Refinanzierungskosten bestimmter Banken erhöht hat. Aufgrund
dieser erhöhten Kosten und Abschreibungen sind einige Marktteilnehmer in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten und konnten eine Insolvenz nicht vermeiden. Diese Entwicklung hat zu einer
beachtlichen Vertrauenskrise im Interbanken-Markt mit dem Resultat geführt, dass die
Kreditgewährung zwischen den Banken substantiell zurückgegangen ist. Das österreichische
Parlament und die österreichische Bundesregierung haben bestimmte Maßnahmen getroffen, die das
Finanzsystem stabilisieren und die Kreditgewährung unter den Banken unterstützen sollen. In diesem
Zusammenhang wurde das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) vom Nationalrat mit dem Ziel
beschlossen, die Eigenkapitalbasis heimischer Banken zu stärken. Es können zukünftig auf
europäischer und nationaler Ebene auch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel das Auflegen
erhöhter Kapitalforderungen oder verstärkter behördlicher Kontrollen beschlossen und durchgeführt
werden. In Fällen, in denen die öffentliche Hand direkt in Kreditinstitute investiert, besteht das Risiko,
dass dadurch geschäftspolitische Entscheidungen von Kreditinstituten beeinträchtigt werden. Die
Auswirkungen dieser erhöhten Kontrollmaßnahmen und verstärkter Regulierung sind ungewiss.
Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Emittentin haben.
2.15. Risiko aufgrund von Störungen
Datenverarbeitungssysteme (IT-Risiko)
der
Kommunikations-
und
Die Geschäftstätigkeit der Emittentin hängt, wie bei Banken üblich, in hohem Maße von
funktionierenden Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen ab. Ausfälle, Unterbrechungen
und Sicherheitsmängel können zu Ausfällen oder Unterbrechungen der Systeme für
Kundenbeziehungen, Buchhaltung, Verwahrung, Betreuung und/oder Kundenverwaltung führen.
Ausfälle und Unterbrechungen der Datenverarbeitungssysteme können sich nachteilig auf die
Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.
2.16. Risiko
der
Emittentin
als
Mitglied
der
Raiffeisen
Kundengarantiegemeinschaft Steiermark und Vertragspartner der Raiffeisen
Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ)
Hingewiesen
wird
auf
das Risiko
der Emittentin,
als Mitglied
der
Raiffeisen
Kundengarantiegemeinschaft Steiermark durch die Insolvenz eines Mitgliedes der Raiffeisen
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Kundengarantiegemeinschaft
Steiermark
oder
Inanspruchnahme
Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ) Nachteile zu erleiden.
durch
die
Raiffeisen
Aufgrund der Rolle der Emittentin als Mitglied der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark
kommt dem Geschäftsverlauf der übrigen Mitglieder der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft
Steiermark auch für jenen der Emittentin eine entscheidende Bedeutung zu. Eine Insolvenz eines
Mitglieds der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark birgt aufgrund der garantierten
Erfüllung der geschützten Kundenforderungen des insolventen Vereinsmitglieds durch die übrigen
Vereinsmitglieder, dh auch durch die Emittentin, das Risiko, einen nachteiligen Einfluss auf die
Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zu bewirken.
Wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer anderen Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft
im Falle der Insolvenz eines Vereinsmitglieds nicht ausreicht, um sämtliche im Rahmen der jeweiligen
Raiffeisen Landeskundengarantiegemeinschaft geschützten Kundenforderungen abzudecken bzw zu
ersetzen oder wenn eine Insolvenz der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft eintritt,
garantieren die Vereinsmitglieder der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich, dh auch die
Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Steiermark, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung
der Raiffeisen Kundengarantiegemeinschaft Österreich eine Erfüllung aller Kundeneinlagen und nicht
nachrangigen
Eigenemissionen
des insolventen
Mitglieds der
jeweiligen
Raiffeisen
Landeskundengarantiegemeinschaft. Eine Insolvenz eines Mitglieds einer anderen Raiffeisen
Landeskundengarantiegemeinschaft oder der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft
birgt daher das Risiko, einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Emittentin zu bewirken.
2.17. Risiko eines erhöhten administrativen Aufwands und höherer
Verwaltungs- und Refinanzierungskosten aufgrund der Umsetzung von Basel II
und Basel III
Im Juni 2006 wurden zwei EU-Richtlinien (2006/48/EG vom 14.06.2006 und 2006/49/EG vom
14.06.2006) erlassen. Die Bestimmungen sind - mit Ausnahme einzelner Übergangsbestimmungen,
die mit 01.01.2008 in Kraft getreten sind – am 01.01.2007 in Kraft getreten („Basel II“). Die Einführung
von Basel II hat zu einer risikoadäquaten Berechnung der Eigenmittelanforderungen, der Einführung
adäquater Risikomanagementsysteme, deren Überwachung durch die Finanzmarktaufsicht sowie zur
Erhöhung der Transparenz durch verstärkte Offenlegungspflichten der Kreditinstitute geführt.
Aufgrund von Basel II ergeben sich für die Emittentin ein erhöhter administrativer Aufwand und höhere
Verwaltungskosten sowie höhere Kapitalanforderungen für bestimmte Geschäfte. Dies kann zu
nachteiligen Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin
führen.
Die mit Basel III auf die Emittentin zukommenden neuen Regelungen, insbesondere betreffend die
Eigenmittelvorschriften, sehen unter anderem vor, dass nicht alle bisher zum Kernkapital zählenden
Kapitalbestandteile auch hinkünftig als Kernkapital anrechenbar sind. Dies kann zur Folge haben,
dass die Emittentin zusätzliche Eigenmittel beschaffen muss, was wiederum zur Erhöhung von
Refinanzierungskosten der Emittentin führen und sich dadurch nachteilig auf die Geschäfts-, Finanzund Ertragslage der Emittentin auswirken kann. Weiters ist mit verschärften Anforderungen an das
interne Liquiditätsmanagement der Emittentin zu rechnen.
Aufgrund höherer Anforderungen an das Kapital und die Liquidität der Emittentin besteht das Risiko,
dass die Emittentin risikobasierte Aktiva reduziert und Bankkredite für Klein- und Mittelbetriebe nur zu
den für Kreditnehmer ungünstigeren Konditionen zur Verfügung gestellt werden können. Dies kann zu
einem Rückgang des Aktivgeschäftes der Emittentin führen. Daher kann es zu negativen
Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin kommen.
Es besteht weiters das Risiko, dass die Basel II und Basel III Vorschriften in weiterer Folge geändert
werden und damit zusätzliche Aufwendungen und Kosten der Emittentin verbunden sein können. Dies
kann negative Auswirkungen auf die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
2.18. Risiko eines wesentlichen Einflusses auf die Refinanzierungskosten der
Emittentin aufgrund einer möglichen Verschlechterung des Ratings der
Emittentin (Risiko einer Ratingveränderung)
Die Emittentin verfügt über ein Rating der Rating Agentur Moody‘s Investors Service, Inc. (Moody’s)
von A1. Das Rating der Emittentin kann wesentlichen Einfluss auf die Refinanzierungskosten der
Emittentin haben. Das Rating stellt eine Einschätzung der Ratingagentur dar, die anhand von
Bonitätskriterien vorgenommen wird, deren Grundlage neben dem Geschäftsmodell, der
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Unternehmensstrategie und dem Kreis der Eigentümer der Emittentin die Bewertung deren
Vermögens-, Finanz-, Risiko- und Ertragslage ist. Eine Herabstufung (Downgrading) oder gar
Aussetzung oder Zurückziehung des Ratings reduziert die Konkurrenzfähigkeit insbesondere durch
Erhöhung der Eigen- und Fremdkapitalkosten. Sie kann den Kreis potentieller Geschäftspartner und
damit den Zugang zu liquiden Mitteln einschränken, zum Entstehen neuer oder zur Fälligstellung
bestehender Verbindlichkeiten, oder zur Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten führen. Würde
sich die Bonität und damit auch das Rating der Emittentin verschlechtern, kann das aus den
vorgenannten Gründen die Refinanzierungsmöglichkeiten beeinträchtigen und damit eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zur Folge haben.
Ratingverfahren, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen durchgeführt werden,
können zu Abweichungen gegenüber vorangegangenen Ratingverfahren und Ratingeinstufungen
führen.
2.19. Risiko dass Ratingänderungen den Kurs von Wertpapieren der Emittentin
negativ beeinflussen
Die der Emittentin von unabhängigen Ratingagenturen erteilten Ratings sind Indikatoren für die
Fähigkeit der Emittentin, ihre Verpflichtungen zeitgerecht zu erfüllen. Je niedriger das erteilte Rating
auf der anwendbaren Skala ist, desto höher schätzen die Ratingagenturen das Risiko ein, dass die
Verbindlichkeiten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Ratingagenturen können ihre Ratings
kurzfristig ändern oder zurückziehen. Eine Änderung oder Zurückziehung eines Ratings kann sich auf
den Kurs der Wertpapiere nachteilig auswirken.
2.20. Risiko der Emittentin, als wesentlicher Vertriebs- und Vertragspartner der
Raiffeisenbankengruppe Steiermark durch mögliche Verschlechterungen des
Geschäftsverlaufs der Raif-feisenbankengruppe Steiermark Nachteile zu
erleiden
Aufgrund der Rolle der Emittentin als wesentlicher Vertrags- und Vertriebspartner der Raiffeisenbankengruppe Steiermark kommt dem Geschäftsverlauf der Raiffeisenbankengruppe Steiermark auch
für jenen der Emittentin eine entscheidende Bedeutung zu. Jede Verschlechterung des Geschäftsverlaufs der Raiffeisenbankengruppe Steiermark birgt das Risiko, einen nachteiligen Einfluss
auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zu bewirken.
2.21. Risiko der Inanspruchnahme der Liquiditätsmanagementvereinbarung
durch andere Kreditinstitute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich
Die Emittentin hat Liquiditätsmanagementvereinbarungen mit Kreditinstituten der Raiffeisen Bankengruppe Österreich abgeschlossen, welche die Bereitstellung von Liquidität durch die Emittentin
sowie das gemeinsame Monitoring von Liquiditätskennzahlen und Maßnahmen im Zusammenhang
mit Liquiditätsschwierigkeiten in der Raiffeisen Bankengruppe Österreich regelt. Alle teilnehmenden
Kreditinstitute haben sich verpflichtet, bei Eintritt bestimmter Ereignisse, die die Liquiditätsversorgung
eines teilnehmenden Kreditinstituts oder der gesamten Raiffeisen Bankengruppe Österreich betreffen,
Maßnahmen zur Behebung eines solchen Präventiv- bzw Krisenfalles mitzutragen und umzusetzen.
Eine Inanspruchnahme der Liquiditätsmanagementvereinbarung durch andere Kreditinstitute der
Raiffeisen Bankengruppe Österreich kann einen nachteiligen Einfluss auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
2.22. Risiko im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen aufgrund der
Geschäftstätigkeit der Emittentin außerhalb Österreichs
Wertschwankungen zwischen dem Euro und Währungen außerhalb der Eurozone, in denen die
Emittentin tätig ist, können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachteilig beeinflussen. Insbesondere sind die Tochtergesellschaften der Emittentin in Bosnien Herzegowina,
Kroatien sowie Ungarn aufgrund ihres Sitzes und ihrer Tätigkeit außerhalb der Eurozone einem
Wechselkursrisiko ausgesetzt. Sie bilanzieren in der jeweiligen Landeswährung, sodass die entsprechenden Positionen bei der Konsolidierung im Konzernabschluss der Emittentin in Euro umgerechnet
werden müssen. Schwankungen der Wechselkurse zwischen Euro und der jeweiligen Landeswährung in der die entsprechende Tochtergesellschaft der Emittentin tätig ist, können sich daher
nachteilig auf die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken.
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2.23. Risiko, dass infolge einer Geldentwertung ein Vermögensschaden bei der
Emittentin eintritt
Die Gefahr, dass infolge einer Geldentwertung ein Vermögensschaden eintritt (Inflationsrisiko) ist vor
allem dann gegeben, wenn die tatsächliche Inflation stärker ausfällt als die erwartete Inflation. Das
Inflationsrisiko wirkt sich vor allem auf den Realwert des vorhandenen Vermögens der Emittentin aus
und auf den realen Ertrag, der durch das Vermögen der Emittentin erwirtschaftet werden kann.
Demnach kann es bei einer höheren als der erwarteten Inflationsrate zu einer nachteiligen
Beeinflussung der Wertentwicklung des Vermögens der Emittentin kommen.
2.24. Risiko der Emittentin, dass Vertragspartner ihre Verpflichtungen aus
Handelsgeschäften nicht vereinbarungsgemäß erfüllen (Kontrahentenrisiko)
Die Emittentin ist bei Handelsgeschäften dem Risiko ausgesetzt, dass Vertragspartner
(„Kontrahenten“, insbesondere andere Banken und Finanzinstitute) ihre Verpflichtungen aus den
Handelsgeschäften nicht vereinbarungsgemäß erfüllen. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die
Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
2.25. Risiko, dass die Emittentin in Zukunft nicht wächst bzw dass die
Emittentin ihr Bilanzsummen-Niveau nicht halten kann
Der Konzern-Jahresüberschuss der Emittentin ist 2011 um TEUR 343.643 von TEUR 423.682 auf
TEUR 80.039 gesunken. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Emittentin zukünftig nicht wächst
oder ihr jetziges Bilanzsummen-Niveau nicht halten kann. Das Sinken des Gewinn- und
Bilanzsummen-Niveaus der Emittentin aufgrund der damit einhergehenden Verschlechterung der
gesamtwirtschaftlichen Situation der Emittentin kann einen nachteiligen Effekt auf die Geschäfts-,
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
2.26.
Risiko,
dass
aufgrund
ungünstiger
Marktverhältnisse
oder
wirtschaftlicher Bedingungen die Erlöse der Emittentin aus Handelsgeschäften
sinken
Die Erlöse der Emittentin aus Handelsgeschäften (Zinshandel, Devisenhandel und Wertpapierhandel)
können auf Grund ungünstiger Marktverhältnisse oder ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen
sinken. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Emittentin haben.
2.27. Risiko potenzieller Interessenkonflikte der Organmitglieder der Emittentin
aufgrund ihrer Tätigkeit für Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe
Österreich
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Emittentin üben wesentliche Organfunktionen
und sonstige leitende Funktionen (zB als Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Geschäftsleiter,
Prokurist) in anderen Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe Österreich aus. Aus dieser
Tätigkeit für die Raiffeisen Bankengruppe Österreich können sich potenzielle Interessenkonflikte mit
ihrer Organfunktion bei der Emittentin ergeben. Derartige Interessenkonflikte bei den Organmitgliedern können insbesondere dann auftreten, wenn diese über Maßnahmen zu entscheiden haben, bei
welchen die Interessen der Emittentin von jenen der Raiffeisen Bankengruppe Österreich oder einzelner Gesellschaften derselben abweichen (zB bei Veräußerung wichtiger Vermögensgegenstände,
gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie Spaltungen, Verschmelzungen oder Kapitalerhöhungen,
Übernahmen, der Genehmigung des Jahresabschlusses, Gewinnausschüttung, Beteiligungen, etc.).
Das Auftreten derartiger Interessenkonflikte kann nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
3. Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte
3.1. Allgemeine Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte
Die Interessen von Anlegern an den unter diesem Angebotsprogramm begebenen NichtDividendenwerten sind bestimmten unterschiedlichen Risiken ausgesetzt, die mit den verschiedenen
möglichen Ausgestaltungen der Nicht-Dividendenwerte verbunden sind. Risiko bezeichnet im
Wesentlichen die Möglichkeit, dass
die bei Erwerb des Wertpapiers erwartete Rendite auf das eingesetzte Kapital nicht eintritt
oder
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der Marktkurs des Wertpapiers im Sekundärmarkt während der Laufzeit des Wertpapiers
wesentlich zurückgeht oder
das eingesetzte Kapital teilweise oder ganz verloren wird.
Hinweis: Die Rendite (bestimmt durch Ausgabekurs, Laufzeit, Zinssatz und Tilgungszahlung – siehe
auch Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.10. „Rendite“) kann (als
Emissionsrendite) in den Endgültigen Bedingungen nur unter der Annahme im Vorhinein angegeben
werden, dass die Emission bis zum Laufzeitende gehalten wird und nur in dem Falle, dass die
Laufzeit, die Höhe der Verzinsung sowie der Tilgungskurs/-betrag im Vorhinein feststehen.
Die folgenden Ausführungen weisen lediglich auf allgemeine Risiken hin, die mit dem Erwerb der
Nicht-Dividendenwerte verbunden sind und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitergehende Informationen sind den etwaigen spezifischen Risikohinweisen in den Endgültigen
Bedingungen zu entnehmen. Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Erwerb der Wertpapiere
zunächst ihre jeweilige finanzielle Situation und ihre Anlageziele berücksichtigen. In diesem
Zusammenhang sollten sie neben den übrigen im Prospekt enthaltenen Informationen die
nachfolgenden Risiken einer Anlage in Nicht-Dividendenwerte der Emittentin in Betracht ziehen.
3.1.1. Risiko aufgrund von Zahlungsausfällen und der Bonität der Emittentin
(Bonitätsrisiko)
Die Bedienung (u.a. Verzinsung, Tilgung, Lieferung) der Nicht-Dividendenwerte hängt von der Bonität
der Emittentin bis zum Ende der Laufzeit bzw. bis zum Ausübungszeitpunkt ab.
Es besteht das Risiko, dass sich die wirtschaftliche Lage der Emittentin so verschlechtert, dass die
Emittentin ihre Verpflichtungen aus den Nicht-Dividendenwerten nicht termingerecht, nur teilweise
oder gar nicht erfüllen kann (Bonitätsrisiko - siehe auch Kapitel 2. „Risiken in Bezug auf die
Emittentin“).
3.1.2. Risiko aufgrund von Änderungen der Marktpreise (Marktrisiko)
Die Rendite der Wertpapiere kann durch die Verwirklichung bestimmter weiterer Risiken erheblich
negativ beeinflusst werden; hierzu zählen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist, insbesondere
folgende Risiken: Der Markt für von österreichischen Banken begebene Nicht-Dividendenwerte kann
volatil sein und wird von volkswirtschaftlichen Faktoren und dem Marktumfeld in Österreich sowie in
unterschiedlichem Umfange von Faktoren wie beispielsweise dem Marktumfeld, Zinssätzen,
Devisenkursen und Inflationsraten in anderen europäischen und sonstigen Ländern beeinflusst. Es
kann sein, dass Ereignisse in Österreich, Europa, USA oder anderswo zu Marktvolatilität führen oder
dass sich diese Volatilität nachteilig auf den Kurs der Nicht-Dividendenwerte auswirken wird oder dass
diese volkswirtschaftlichen Faktoren und das Marktumfeld andere nachteilige Auswirkungen haben
werden. Der Marktwert von Nicht-Dividendenwerten wird durch die Kreditwürdigkeit der Emittentin
(siehe oben) und durch eine Anzahl von zusätzlichen Faktoren wie zum Beispiel den Marktzins, das
Marktumfeld, die Inflationsrate und die Restlaufzeit der Nicht-Dividendenwerte bestimmt.
Der Kurs, zu dem Nicht-Dividendenwerte während der Laufzeit vor Fälligkeit verkauft werden können,
kann im Hinblick auf den Ausgabekurs, zu dem diese vom Anleger gekauft/gezeichnet wurden, stark
abweichen.
Es besteht das Risiko, dass bei Verwirklichung des Marktrisikos Zinszahlungen ganz oder teilweise
und/oder die Tilgung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.1.3. Kursrisiko von festverzinslichen Wertpapieren
Grundsätzlich gilt der Zusammenhang, dass bei steigenden Marktzinsen die Kurse von
festverzinslichen Wertpapieren im Sekundärmarkt (d.h. dem Markt für den Handel bereits emittierter
Wertpapiere – im Gegensatz zum Primärmarkt, dem Markt für Neuemissionen) fallen. Je länger die
Restlaufzeit der Wertpapiere, desto stärker fällt diese Kursänderung aus. Das Marktzinsniveau
wiederum hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie u.a. der Inflationsrate, der Geldpolitik, dem
Marktumfeld und Markterwartungen.
Es besteht das Risiko, dass bei einem Verkauf während der Laufzeit der Verkaufskurs stark vom
Kaufkurs abweicht.
3.1.4. Kursrisiko von variabel verzinsten Wertpapieren
Auch bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung („Geldmarkt-“ oder „Kapitalmarkt-Floater“), die
abhängig von einem Geldmarkt- oder Kapitalmarkt-Referenzsatz festgelegt wird, darf nicht von einer
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Kursentwicklung um den Nennwert der Wertpapiere ausgegangen werden. Die Kursentwicklung hängt
von der Entwicklung des zu Grunde liegenden Referenzsatzes (EURIBOR, LIBOR, etc.) und dessen
Laufzeit, von gegebenenfalls vereinbarten Mindest- („Floor“) und/oder Höchstzinssätzen („Cap“) und
von gegebenenfalls vereinbarten Kündigungsrechten ab.
Es besteht das Risiko, dass bei einem Verkauf während der Laufzeit der Verkaufskurs stark vom
Kaufkurs abweicht.
3.1.5. Kursrisiko bei Nullkupon-Emissionen
Bei Nullkupon-Emissionen haben Veränderungen des Marktzinsniveaus wegen der stark unter par
(unter dem Nennwert) liegenden Emissions- / Ausgabekurse bzw. der stark über par liegenden
Tilgungskurse (bei „Prämienanleihen“), die durch die Abzinsung bzw. Aufzinsung zustande kommen,
wesentlich stärkere Auswirkungen auf die Kurse als bei üblichen laufend verzinsten Anleihen. Steigen
die Marktzinsen, so erleiden Nullkupon-Wertpapiere höhere Kursverluste als andere Anleihen mit
gleicher Laufzeit und vergleichbarer Schuldnerbonität. Nullkupon-Emissionen sind wegen ihrer
Hebelwirkung auf den Kurs eine Wertpapierform mit besonderem Kursrisiko. Die Hebelwirkung
besteht darin, dass sich der Kurs von Nullkupon-Emissionen stärker verändert als der Kurs bei
Emissionen
mit
laufender
Verzinsung
unter
der
Berücksichtigung
einer
gleichen
Marktzinsveränderung.
Es besteht das Risiko, dass die Kursschwankungen bei Nullkupon-Emissionen stärker ausfallen als
bei Emissionen mit laufender Verzinsung.
3.1.6. Kursrisiko und Liquiditätsrisiko von Nicht-Dividendenwerten mit langer
Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit – Perpetuals
Nicht-Dividendenwerte mit sehr langer Laufzeit oder ohne bestimmte Laufzeit („Perpetuals“) reagieren
besonders stark auf Veränderungen des Marktzinsniveaus und unterliegen daher einem erhöhten
Kursrisiko. Weiters verfügen diese Wertpapiere oft nicht über einen liquiden Markt. Es besteht
einerseits das Risiko, dass die Kursschwankungen stärker ausfallen als bei Nicht-Dividendenwerten
mit bestimmter oder kürzerer Laufzeit. Es besteht andererseits das Risiko, dass die NichtDividendenwerte während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten Preisen oder gar nicht
veräußert werden können.
3.1.7. Risiken aufgrund eines illiquiden Handels der Wertpapiere
Bei den begebenen Wertpapieren handelt es sich um neu begebene Wertpapiere, für die zum
Emissionszeitpunkt kein liquider sekundärer Handelsmarkt besteht. Es ist nicht gesichert, dass sich
ein Sekundärmarkt für die Wertpapiere bildet oder ein solcher fortbestehen wird. In einem illiquiden
Markt besteht das Risiko, dass Anleger nicht in der Lage sein werden, die Wertpapiere jederzeit
und/oder zu einem fairen Preis zu verkaufen. Das angegebene maximale Emissionsvolumen von
Emissionen der Emittentin lässt keinen Rückschluss auf die Liquidität der Wertpapiere zu. Anleger
müssen daher damit rechnen, dass die von ihnen gehaltenen Wertpapiere insbesondere bei
Veräußerung während der Laufzeit im Extremfall nicht oder nicht zum gewünschten Zeitpunkt bzw
nicht zum gewünschten Kurs veräußern können. D.h. es besteht das Risiko, dass die NichtDividendenwerte während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten Preisen oder gar nicht
veräußert werden können.
3.1.8. Risiken aufgrund
(Handelsaussetzung)
eines
inaktiven
Handels
der
Wertpapiere
Der Handel in einem Finanzinstrument kann, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß
funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteresse dem nicht entgegenstehen, gemäß den
jeweils anwendbaren Bestimmungen des Börseplatzes ausgesetzt werden. Das österreichische
Börsegesetz trifft für Finanzinstrumente, die den Regeln eines geregelten Marktes nicht mehr
entsprechen, nähere Regelungen (§ 25b BörseG).
Während einer Handelsaussetzung können an dem von der Handelsaussetzung jeweils betroffenen
geregelten Markt keine Kauf- und Verkaufsaufträge der Marktteilnehmer durchgeführt werden. Nach
einer Handelsaussetzung kann der Kurs stark vom letzten Kurs abweichen und es besteht das Risiko,
dass sich gewisse Erwartungen der Marktteilnehmer hinsichtlich Kauf- und Verkaufskursen nicht mehr
erfüllen.
Börsen im Sinne des § 1 Abs 1 BörseG können gemäß § 13 Abs 4 BörseG Beginn und Ende der
Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder
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Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige
Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder
zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige
Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist. Weiters ist die FMA gemäß § 8a
Abs 2 Z 7 Kapitalmarktgesetz (KMG) befugt, den Handel an einem geregelten Markt für jeweils
höchstens zehn aufeinander folgende Bankarbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden
geregelten Märkten die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn hinreichende Gründe für die
Annahme bestehen, dass gegen die Bestimmungen des KMG oder gegen §§ 74 ff BörseG verstoßen
wurde.
Es besteht für Anleger das Risiko, dass die von ihnen gehaltenen Wertpapiere im Extremfall nicht oder
nicht zum gewünschten Zeitpunkt bzw. nicht zum gewünschten Kurs gehandelt werden können, ihre
Orders für erloschen erklärt werden und neu erteilt werden müssen.
3.1.9. Risiko aufgrund von Währungsschwankungen (Währungsrisiko)
Anleger müssen sich bewusst sein, dass eine Anlage in die Nicht-Dividendenwerte mit
Währungsrisiken verbunden sein kann. Diese Risiken treten zum Ausfallsrisiko hinsichtlich der
Emittentin, dem Markt- und Liquiditätsrisiko und dem Risiko der Art der begebenen NichtDividendenwerte hinzu. Der Wechselkurs als Preis einer Währungseinheit ausgedrückt in einer
anderen Währung kann stark schwanken und hängt von einer Anzahl von Faktoren ab, wie
Zinsdifferenzen zwischen den Ländern, Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik.
RLB-Emissionen werden im Regelfall in Euro begeben, sodass für Anleger, die in einer anderen
Währung als Euro rechnen und bilanzieren, ein Währungsrisiko besteht. Für Anleger, die in Euro
rechnen und bilanzieren, besteht ein Währungsrisiko bei RLB-Emissionen, die in einer anderen
Währung als Euro begeben werden oder für die ein Basiswert in einer anderen Währung als Euro
gewählt wird oder für die der Ausgabekurs, Zins- und/oder Tilgungszahlungen in verschiedenen
Währungen festgelegt werden.
Es besteht das Risiko, dass bei Verwirklichung des Währungsrisikos Zinszahlungen ganz oder
teilweise und/oder die Tilgung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.1.10. Risiko aufgrund vorzeitiger Kündigung (Kündigungsrisiko)
Für
bestimmte
Nicht-Dividendenwerte
können
in
den
Endgültigen
Bedingungen
ordentliche/zusätzliche
Kündigungsrechte
vorgesehen
sein
und/oder
außerordentliche
Kündigungsrechte der Emittentin näher ausgestaltet sein oder eine vorzeitige Rückzahlung in
Abhängigkeit des Eintrittes bestimmter Bedingungen vorgesehen sein. Sowohl bei außerordentlichen
als auch bei ordentlichen Kündigungen als auch bei einer bedingungsmäßigen vorzeitigen
Rückzahlung können negative Abweichungen gegenüber der erwarteten Rendite eintreten und der
Rückzahlungsbetrag niedriger als der für die Nicht-Dividendenwerte vom Inhaber gezahlte Ausgabe/Kaufpreis sein, sodass der Investor in diesem Fall sein eingesetztes Kapital nicht in vollem Umfang
zurückerhält. Darüber hinaus können Anleger die bei einer Kündigung vorzeitig erstatteten Beträge
möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite wieder veranlagen.
Es besteht das Risiko, dass bei Nicht-Dividendenwerten, deren Rückzahlungskurs von der
Entwicklung eines Basis- / Referenzwertes (einschließlich Körben von Basis-/Referenzwerten)
abhängt, bei einer Kündigung im Extremfall das eingesetzte Kapital zur Gänze verloren sein kann.
3.1.11. Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls von Zinszahlungen
und/oder Tilgungszahlungen bei (kurzfristigen) Nachrangigen Wertpapieren
(Risiko von Nachrangkapital)
Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin sind Nachrangige Wertpapiere
gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig zu bedienen.
Nachrangige Wertpapiere gemäß § 23 Abs. 8 und 8a BWG sind nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4
BWG und werden im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den
Forderungen
der
anderen
nicht
nachrangigen
Gläubiger
befriedigt.
Zu
den
Ausgestaltungsmöglichkeiten
von
Nachrangigen
Wertpapieren
siehe
Abschnitt
WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.6. „Rang der Wertpapiere“. Die Inhaber von
Nachrangigen Wertpapieren tragen ein höheres Ausfallsrisiko als die Inhaber nicht-nachrangiger
Wertpapiere. Nachrangige Wertpapiere können darüber hinaus ein Kündigungsrecht der Emittentin
vorsehen. Die Inhaber von Nachrangigen Wertpapieren müssen in diesem Fall auch ein
Kündigungsrisiko tragen. Anleger müssen daher berücksichtigen, dass im Falle einer Kündigung durch
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die Emittentin der Rückzahlungsbetrag niedriger als der für die Wertpapiere gezahlte
Ausgabe/Kaufpreis sein kann, sodass der Anleger sein eingesetztes Kapital nicht in vollem Umfang
zurückerhält. Darüber hinaus kann der Anleger die bei einer vorzeitigen Kündigung erstatteten
Beträge möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite wieder veranlagen (siehe Risikofaktor
„Kündigungsrisiko“).
Für
Inhaber
Nachrangiger
Wertpapiere
besteht
weiters
das
Risiko
fehlender
Kündigungsmöglichkeiten. Gemäß § 23 Abs. 8 und 8a BWG hat die Gesamtlaufzeit bei Nachrangigem
Kapital mindestens fünf Jahre und bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital mindestens zwei Jahre zu
betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens der Emittentin oder des
Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren (bei Nachrangigem Kapital)
und von zumindest zwei Jahren (bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital) vorzusehen. Die Emittentin
kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren (bei Nachrangigem Kapital)
und von zwei Jahren (bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital) kündigen, wenn sie zuvor Kapital in
gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Die genannte Frist muss
ferner nicht eingehalten werden, wenn Wertpapiere wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer
Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und die Emittentin zuvor Kapital in
gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Die Bedingungen
Nachrangiger Wertpapiere dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen
Umständen als der Auflösung der Emittentin oder – in oben beschriebenen Fällen – vor dem
vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses
betreffend die Nachrangigkeit möglich sind. Anleger müssen daher damit rechnen, dass sie ihre
Wertpapiere nicht kündigen, sondern allenfalls am Handelsmarkt zu ungünstigeren Konditionen
verkaufen können. Die Wertpapiere unterliegen daher einem Kurs- und Liquiditätsrisiko (siehe
Risikofaktoren „Kündigungsrisiko“, „Wiederanlagerisiko“, „Liquiditätsrisiko“).
Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8a Z 3 BWG dürfen weder Tilgungs- noch
Zinszahlungen geleistet werden, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel der
Emittentin unter das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 BWG absinken. Für Inhaber
von Kurzfristigem Nachrangigem Kapital besteht daher ein erhöhtes Risiko des Ausfalls von Tilgungsbzw. Zinszahlungen.
Die Emittentin kann eigenes Nachrangiges Kapital und eigenes Kurzfristiges Nachrangiges Kapital
gemäß § 23 Abs. 16 BWG bis zu 10% des jeweils begebenen Nachrangigen Kapitals und
Kurzfristigen Nachrangigen Kapitals erwerben.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Schuldverschreibungen
der RLB Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA. Es
besteht daher das Risiko, dass Nachrangige Schuldverschreibungen der RLB Steiermark nicht als
Nachrangkapital der RLB Steiermark angerechnet werden können.
3.1.12. Risiko der Ertragsverminderung durch Transaktions- und Folgekosten
Es besteht das Risiko, dass die tatsächliche Rendite auf Nicht-Dividendenwerte infolge von
Transaktionskosten, verrechneten Spesen Provisionen und fremden Kosten sowie von Folgekosten
(z.B. Depotgebühren) niedriger ist als die angegebene Emissionsrendite.
3.1.13.
Risiken
aufgrund
(Wiederanlagerisiko)
von
Änderungen
der
Marktsituation
Bei Nicht-Dividendenwerten mit regelmäßigen Verzinsung können Anleger die als Zinszahlungen auf
die Nicht-Dividendenwerte ausbezahlten Beträge möglicherweise nur zu einer niedrigeren Rendite
wieder anlegen.
Es besteht dadurch das Risiko, dass die tatsächliche Rendite niedriger ist als die angegebene
Emissionsrendite.
3.1.14. Operationelles Risiko
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Verbriefung der Nicht-Dividendenwerte
zur Gänze durch veränderbare Sammelurkunden gemäß DepotG, die bei der RLB Steiermark oder bei
der OeKB als Wertpapiersammelbank oder bei einem anderen in- oder ausländischen Verwahrer
(innerhalb des EWR) hinterlegt werden. Die Anleger müssen sich auf die Verfahren für die
Übertragung, Zahlung und Kommunikation mit der Emittentin verlassen.
Weiters besteht das Risiko des Verzugs/Ausfalls von Zahlungen oder einer verspäteten
Orderausführung für RLB-Emissionen infolge fehlerhafter Prozesse, menschlichem Versagen, NaturSeite 40 von 153
und sonstiger Katastrophen, Technologieversagen oder Änderungen im externen Umfeld („event
risk“), beispielsweise: Ausfälle von IT-Systemen, Sachschäden oder Betrugsfälle.
3.1.15. Risiko bei Kreditfinanzierung
Wird der Erwerb von Nicht-Dividendenwerten mit Kredit finanziert und kommt es anschließend zu
einem Zahlungsverzug oder –ausfall hinsichtlich der Nicht-Dividendenwerte oder sinkt der Kurs
erheblich, muss der Anleger einerseits den eingetretenen Verlust hinnehmen, andererseits auch die
Kreditzinsen bedienen und den Kredit zurückzahlen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko erheblich
erhöhen. Aufgrund des erhöhten Risikos ist daher von kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften
abzuraten.
3.1.16. Risiko aufgrund von Änderungen der Rechtslage (Steuerliches Risiko)
Die effektive Rendite von Anlegern der Nicht-Dividendenwerte kann durch steuerliche Auswirkungen
der Anlage in diese Werte verringert werden. Dies trifft auch auf Änderungen der Steuerrechtslage
oder der Vollzugspraxis vor dem Ende der Laufzeit oder dem Ausübungszeitpunkt der NichtDividendenwerte zu. Die Emittentin rät allen Anlegern, hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen
einer Anlage in die Nicht-Dividendenwerte ihre eigenen Steuerberater zu konsultieren.
3.1.17. Risiko möglicher Interessenskonflikte
Es besteht die Möglichkeit, dass Entscheidungen der Emittentin, die in anderen unabhängigen
Geschäftsbereichen getroffen werden, eine negative Auswirkung auf den Wert der NichtDividendenwerte haben. Beispielsweise können Investitionsentscheidungen der Emittentin in
unabhängigen Geschäftsbereichen den Kurs eines Wertpapiers beeinflussen, welches bei der
Berechnung als Basiswert für Zins- und/oder Tilgungszahlungen (mit-)herangezogen wird.
Es besteht das Risiko, dass vereinzelt die Zins- und/oder Tilgungszahlungen negativ beeinflusst
werden, bzw. im Extremfall ganz oder teilweise ausfallen können.
3.1.18. Risiko irrationaler Faktoren
Der Kurs, die Verzinsung und die Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten können auch durch
irrationale Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Gerüchte negativ beeinflusst werden.
3.2. Zusätzliche Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
3.2.1. Allgemeine Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
Die folgenden Ausführungen weisen lediglich auf allgemeine Risiken hin, die mit dem Erwerb von
Derivativen Nicht-Dividendenwerten der Emittentin verbunden sind und erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Diese Risikohinweise ersetzen nicht die in jedem Einzelfalle unerlässliche Beratung durch die
Hausbank sowie durch Rechts-, Unternehmens- und Steuerberater, um die Folgen einer Anlage
in Derivative Wertpapiere beurteilen zu können. Die in diesem Basisprospekt und den
jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Risikohinweise dienen nur der Information
der Anleger und können eine auf die Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen bzw. Kenntnisse und
Verhältnisse des jeweiligen Anlegers zugeschnittene Beratung und Aufklärung nicht ersetzen.
Eine Anlage in Derivative Wertpapiere ist für Anleger ohne ausreichende Kenntnisse im
Finanzbereich nicht geeignet.
Anleger sollten abwägen, ob eine Anlage in Derivative Wertpapiere vor dem Hintergrund ihrer
persönlichen Umstände für sie geeignet ist. Eine Investition in Derivative Wertpapiere erfordert
genaue Kenntnisse der jeweiligen Emission. Anleger sollten Erfahrung mit der Anlage in die den
Derivativen Wertpapiere zu Grunde liegenden Basiswerte haben und die damit verbundenen Risiken
kennen.
Eine Anlage in Derivative Wertpapiere ist mit erheblichen Risiken verbunden, die bei einer
vergleichbaren Anlage in konventionelle fest- oder variabel verzinste Wertpapiere nicht auftreten.
Sollte eines oder sollten mehrere der nachstehend beschriebenen Risiken eintreten, können
Anleger, die in Derivative Wertpapiere investieren, ihr eingesetztes Kapital sowie die
aufgewendeten Transaktionskosten ganz oder teilweise verlieren.
-
Bei einem Derivativen Nicht-Dividendenwerten zu Grunde liegenden Index oder Korb von
Basiswerten können wesentliche Änderungen eintreten, sei es auf Grund der
Seite 41 von 153
Zusammensetzung des Index oder Korbes oder auf Grund von Wertschwankungen seiner
Bestandteile.
-
Der Zinssatz von Derivativen Nicht-Dividendenwerten ist u.U. niedriger als bei konventionellen
Wertpapieren, die zur selben Zeit von der Emittentin begeben werden, oder die Wertpapiere
sind überhaupt unverzinst.
-
Die Kapitalrückzahlung kann zu anderen Terminen erfolgen, als vom Anleger erwartet.
-
Die Risiken einer Anlage in Derivative Nicht-Dividendenwerte umfassen sowohl Risiken der zu
Grunde liegenden Basiswerte als auch Risiken, die nur für die Nicht-Dividendenwerte selbst
gelten.
-
Derivative Nicht-Dividendenwerte, die auf mehr als eine Gruppe von Basiswerten (vgl. Punkt
3.2.2. „Referenzgrößen“, Unterpunkte a) bis i)) oder auf Formeln bezogen sind, in die mit
mehr als einer Basiswertgruppe verbundene Risiken einfließen, haben möglicherweise ein
höheres Risikoniveau als Nicht-Dividendenwerte, die nur auf eine Basiswertgruppe bezogen
sind.
-
Eine Marktstörung kann dazu führen, dass ein Index, auf dem die Derivativen NichtDividendenwerte beruhen, nicht fortgeführt wird.
-
Darüber hinaus ist der Wert der Derivativen Nicht-Dividendenwerte am Sekundärmarkt einem
höheren Risikoniveau ausgesetzt als der Wert anderer Nicht-Dividendenwerte.
Eine Reihe von Faktoren wirken sich unabhängig von der Bonität der Emittentin auf einen etwaigen
Sekundärmarkt für die Derivativen Nicht-Dividendenwerte aus (siehe auch „Produktspezifische
Risiken“ unten), das sind beispielsweise:
- die Wertentwicklung des jeweiligen zu Grunde liegenden Basiswertes, die von einer Reihe
zusammenhängender Faktoren abhängt, darunter volkswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche
und politische Ereignisse, über die die Emittentin keine Kontrolle hat;
- die historische und erwartete Schwankungsbreite der Kurse des jeweiligen zu Grunde
liegenden Basiswertes („Volatilität“);
- im Fall von zu Grunde liegenden Körben von Basiswerten: die historische und erwartete
„Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Basiswerte
untereinander);
- die Restlaufzeit der Nicht-Dividendenwerte;
- der ausstehende Betrag der Nicht-Dividendenwerte;
- das Marktzinsniveau;
- bei Anwendung von Formeln für die Berechnung der Verzinsung und/oder Tilgung mit
Derivativer Komponente: die gegebenenfalls in Formeln enthaltenen Multiplikatoren und
Hebelfaktoren;
- die eingeschränkte Liquidität des Sekundärmarktes, die gegebenenfalls trotz Börsenotierung
der Nicht-Dividendenwerte dazu führt, dass die Titel vor Laufzeitende nicht oder nur zu
erheblichen Kursabschlägen verkauft werden können, wobei die Emittentin i.d.R. als alleinige
Käuferin nicht ausgelaufener Nicht-Dividendenwerte in Frage kommt.
Die Kursbildung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten orientiert sich im Gegensatz zu anderen
Wertpapieren nicht ausschließlich an dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, da die Emittentin im
Sekundärmarkt unter gewöhnlichen Marktbedingungen eigenständig An- und Verkaufskurse für die
Wertpapiere stellt. Diese Preisberechnung wird von der Emittentin auf der Basis von im Markt üblichen
Preisberechnungen vorgenommen, wobei der Wert der Nicht-Dividendenwerte grundsätzlich aufgrund
des Wertes des Basiswertes und des Wertes der weiteren Ausstattungsmerkmale (wie u.a.
Kündigungsrechte, Rückzahlung zum Nominale zum Laufzeitende) ermittelt wird.
Es ist beabsichtigt, dass die Emittentin unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig An- und
Verkaufskurse für Derivative Nicht-Dividendenwerte einer Emission stellen wird. Die Emittentin
übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger
Kurse. Investoren können daher nicht darauf vertrauen, dass sie die Nicht-Dividendenwerte während
der Laufzeit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder einem bestimmten Kurs veräußern können.
Insbesondere können die gestellten Ankaufs- und Verkaufspreise für die Derivativen Nicht-
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Dividendenwerte einer Emission von den von anderen Wertpapierhändlern für die Derivaten NichtDividendenwerte eventuell gestellten Preisen abweichen.
Die historische Entwicklung der/des Derivativen Nicht-Dividendenwerten zu Grunde liegenden
Basiswerte(s)/Referenzgröße(n), einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen, sollte
nicht als ausschlaggebend für die künftige Entwicklung der/des zu Grunde liegenden
Basiswerte(s)/ Referenzgröße(n), einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen,
während der Laufzeit von Derivativen Nicht-Dividendenwerten angesehen werden.
Darüber hinaus können mit der Inhaberschaft bestimmter Derivativer Nicht-Dividendenwerte für
bestimmte Anleger aufsichtsrechtliche (z.B. BWG-Normen) oder sonstige Auswirkungen (z.B. interne
Satzungen institutioneller Investoren) verbunden sein.
Die Emittentin ist berechtigt, Wertpapiere für eigene oder für Rechnung Dritter zu kaufen und zu
verkaufen und weitere Wertpapiere zu begeben. Die Emittentin wird überdies täglich an den
österreichischen und an den internationalen Wertpapier- und Devisenmärkten tätig. Sie kann daher für
eigene Rechnung oder für Kundenrechnung Geschäfte abschließen, an denen Anlagewerte, die als
Basis-/ Referenzwerte für Derivative Nicht-Dividendenwerte dienen, direkt oder indirekt beteiligt sind,
und sie kann in Bezug auf diese Geschäfte auf dieselbe Weise handeln, wie wenn die Derivativen
Nicht- Dividendenwerte nicht ausgegeben worden wären. Investitionsentscheidungen der Emittentin in
unabhängigen Geschäftsbereichen können den Kurs eines Wertpapieres beeinflussen, welches bei
der Berechnung als Basiswert für Zins- und/oder Tilgungszahlungen mit herangezogen wird.
Anleger können nicht darauf vertrauen, dass sie während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte
abschließen können, durch die sie ihre anfänglichen Risiken ausschließen oder einschränken können;
dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter
Umständen können solche Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass
für die Inhaber der Derivativen Nicht-Dividendenwerte ein entsprechender Verlust entsteht.
3.2.2. Referenzgrößen
Anleger müssen sich bewusst sein, dass die Zahlung von Zinsen und/oder Kapital auf Derivative
Wertpapiere von verschiedenen Faktoren wie Indizes, Aktienvermögen, Rohstoffen oder anderem
Vermögen abhängig sein kann. Deshalb hängt das Risiko einer Nichtleistung solcher Zins- und/oder
Kapitalzahlungen von spezifischen Risiken ab, die mit der anwendbaren Art der Bezugs/Referenzgröße verbunden sind. Der Marktwert von Derivativen Nicht-Dividendenwerten wird
zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Risiken durch die Wertentwicklung der maßgeblichen
Referenzgröße für die Berechnung eines variablen Zinssatzes und/oder die Berechnung des
Rückzahlungsbetrages bestimmt. Das Ausmaß der Kursschwankungen („Volatilität“) und damit das
Kursrisiko im Sekundärmarkt während der Laufzeit der Nicht-Dividendenwerte kann sich durch die
Anwendung von Multiplikatoren oder anderen Hebelfaktoren bei der Berechnung der zahlbaren
Beträge zusätzlich erhöhen.
Referenzgrößen können sein:
a) Index/Indizes
b) Aktie(n)
c) Rohstoff(e), Waren
d) Währungskurs(e)
e) Fonds
f) Geldmarktinstrumente
g) Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
h) Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
i) Derivative Finanzinstrumente (Optionen, Futures, Termingeschäfte)
Zu möglichen Ausgestaltungsvarianten von Derivativen Nicht-Dividendenwerten und damit
verbundenen Risiken siehe auch Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.1. „Typ und
Kategorie, ISIN“ Absatz „Typ und Kategorie“.
a) Index/Indizes
Ein Index ist eine statistische Kennzahl, mit der Veränderungen von Preisen/Kursen gegenüber einem
früheren Zeitpunkt (Preis-, Kursbewegungen) sichtbar gemacht werden können. Indizes werden von
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verschiedensten Institutionen und Marktteilnehmern am Kapitalmarkt (u.a. Börsen, Banken,
Finanzinstitute) errechnet und veröffentlicht. Indizes können die verschiedensten Instrumente (Aktien,
Zinsinstrumente, Rohstoffe, Währungen, Inflation etc.), Märkte und Branchen abbilden. Damit bilden
Indizes das Risiko der in ihnen enthaltenen Assets nach der im Index vorgenommenen
Zusammensetzung/Gewichtung ab.
Das Risiko von Kurschwankungen von an Indizes gebundenen Derivativen Nicht-Dividendenwerten
während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten
Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an
einen Index gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder
teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
b) Aktie(n)
Eine Aktie ist ein Wertpapier, das einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft und
dem Inhaber Vermögens- und Mitspracherechte sichert (Beteiligungspapier). Der Kurs einer Aktie
ergibt sich aus Angebot und Nachfrage, er repräsentiert den Wert des Unternehmens. Der potentielle
Ertrag von Aktienveranlagungen ergibt sich aus Dividendenzahlungen und Wertzuwächsen (bei
börsenotierten Aktien aus Kursgewinnen). Beide sind u.a. abhängig vom Unternehmenserfolg und
damit nicht verlässlich prognostizierbar. Aktienveranlagungen können zu deutlichen Verlusten (bis
zum Totalverlust) führen: Im Allgemeinen orientiert sich der Wert/Kurs einer Aktie an der
wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens sowie an den allgemeinen wirtschaftlichen und
politischen Rahmenbedingungen. Aber auch das Marktumfeld und irrationale Faktoren (Stimmungen,
Meinungen) können die Kursentwicklung beeinflussen. Zudem besteht bei Aktien mit geringem
Volumen und geringer Streuung das Risiko der mangelnden Handelbarkeit.
Das Risiko von Kurschwankungen von an Aktien gebundenen Derivativen Nicht-Dividendenwerten
während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten
Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an
Aktien gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise
ausfallen bzw. ausfällt.
c) Rohstoff(e), Waren
Bestimmte bewegliche Sachgüter („Commodities“) wie Rohstoffe (Erdöl, Kupfer, etc.), Edelmetalle
(Gold, Silber, etc.), Landwirtschaftsprodukte (Weizen, Kakao, etc.) und Nahrungsmittel werden an
sogenannten Warenbörsen weltweit gehandelt. Geschäfte an Warenbörsen werden entweder als
Kassageschäfte mit sofortiger Erfüllungsfrist („Spotmarkt“) oder als Termingeschäfte
(Warentermingeschäfte) abgeschlossen. Es werden Futures und Optionen, aber auch Optionen auf
Futures, jeweils im Hinblick auf Kauf und Verkauf von Commodities in Form von standardisierten
Kontrakten gehandelt. (Zur Definition von Optionen, Futures und Termingeschäften siehe Absatz i)
unten). Die Kursentwicklung dieser Instrumente ist stärkeren Schwankungen (hohe Volatilität) als bei
anderen Anlagekategorien unterworfen. Preisrisiken von Commodities sind häufig sehr komplex. Die
Preisentwicklung ist u.a. von der Verfügbarkeit/Lieferbarkeit der Commodities, von politischen,
geopolitischen und von meteorologischen (Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, etc.)
Faktoren abhängig. Nicht alle Commodities-Märkte sind liquide.
Das Risiko von Kursschwankungen von an Rohstoffe/Waren gebundenen Derivativen NichtDividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von
konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung
und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von Rohstoffen/Waren gebunden, besteht das Risiko,
dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
d) Währungskurs(e)
Der Wechselkurs als Preis einer Währungseinheit ausgedrückt in einer anderen Währung kann stark
schwanken und hängt von einer Anzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Zinsdifferenzen zwischen
den Ländern, Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik.
Das Risiko von Kursschwankungen von an Währungskurse gebundenen Derivativen NichtDividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von
konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung
und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von einer oder mehreren Währungen gebunden,
besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw.
ausfällt.
e) Fonds
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Investmentfonds investieren die Gelder der Anleger nach dem Prinzip der Risikostreuung in Aktien,
Anleihen,
Immobilien,
Geldmarktinstrumente,
Finanzinstrumente,
Fonds
oder
andere
Anlageinstrumente. Durch die Streuung auf viele unterschiedliche Anlagen soll das Gesamtrisiko
verringert werden. Je nach nationaler Gesetzgebung des Sitzstaates verbriefen Anteile an
Kapitalanlagefonds Miteigentumsanteile am Fondsvermögen (Sondervermögen), schuldrechtliche
Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft in Höhe des aliquoten Anteils am Fondsvermögen oder
Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Die Haupttypen sind Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds
(investieren in Anleihen und Aktien), Geldmarktfonds, Hedgefonds, Dachfonds („Fund of Funds“) und
Immobilienfonds. Fonds können in inländische und/oder ausländische Werte investieren. Der
potentielle Ertrag dieser Investmentfonds setzt sich aus den jährlichen Ausschüttungen und der
Entwicklung des errechneten Wertes des Fondsvermögens zusammen und kann im vorhinein nicht
prognostiziert werden. Die Entwicklung ist von der in den Fondsbestimmungen festgelegten
Anlagepolitik, von der Wertentwicklung des Fondsvermögens und von der Qualifikation des jeweiligen
Fondsmanagers abhängig.
OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
2009/65/EG sehen in der Regel auf Verlangen jederzeitige Rückgaberechte zum Rücknahmepreis vor;
unter außergewöhnlichen Umständen kann die Rücknahme bis zum Verkauf von Vermögenswerten
des Fonds und Eingang des Verwertungserlöses vorübergehend ausgesetzt werden. Fonds anderer
Jurisdiktionen können (stark) eingeschränkte Handelbarkeit und/oder (stark) eingeschränkte Liquidität
aufweisen.
Das Risiko von Kursschwankungen von an Fonds gebundenen Derivativen Nicht-Dividendenwerten
während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten
Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die
Wertentwicklung von Fonds gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder
Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
f) Geldmarktinstrumente
Geldmarktinstrumente sind verbriefte Geldmarktveranlagungen, im Regelfall mit einer Laufzeit von
unter einem Jahr. Zu den (in- und ausländischen) Geldmarktinstrumenten zählen u.a. kurzfristige
Staatspapiere (wie Bundesschatzscheine in Österreich), „Certificates of Deposits“ oder
„Depositenzertifikate“ von Banken, und „Commercial Paper“ von Unternehmen. Geldmarktinstrumente
werden im Regelfall diskontiert begeben. Die Kursentwicklung dieser Instrumente hängt von der
Entwicklung der Geldmarktzinsen ab. Für Geldmarktinstrumente besteht meist kein geregelter
Sekundärmarkt, d.h. die jederzeitige Handelbarkeit kann eingeschränkt sein.
Das Risiko von Kursschwankungen von an Geldmarktinstrumente gebundenen Derivativen NichtDividendenwerten während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von
konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung
und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von Geldmarktinstrumenten gebunden, besteht das
Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen oder ausfällt.
g) Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zur Definition von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten siehe die Definition von NichtDividendenwerten der Emittentin im Abschnitt „Gegenstand des Angebotsprogramms der Emittentin“.
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten weisen neben dem Bonitätsrisiko des jeweiligen Emittenten
die je nach Ausgestaltung zutreffenden im Kapitel 2. „Risiken im Hinblick auf die NichtDividendenwerte“ beschriebenen Risiken auf.
Das Risiko von Kursschwankungen von Derivativen Nicht-Dividendenwerten, die an NichtDividendenwerte anderer Emittenten gebunden sind, während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich
höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die
Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Tilgung/Rückzahlung von NichtDividendenwerten anderer Emittenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder
Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
h) Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln
Ein Zinssatz ist ein prozentualer Betrag, mit dem aktuelle Preise am Geld- und Kapitalmarkt
dargestellt werden (z. B. EURIBOR, EUR-Swap-Satz). Die EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate)Sätze werden werktäglich um 11:00 Uhr Brüsseler Zeit als ungewichteter Durchschnitt aus Briefsätzen
von Interbankeinlagen erstklassiger Institute auf Basis der Transaktionen von 48 Banken, darunter 41
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aus dem Euroraum, 3 aus sonstigen EU-Ländern und aus 4 internationalen Banken, berechnet. Dabei
werden die jeweils 15% höchsten und tiefsten Werte eliminiert.
Ein Swap ist eine Vereinbarung über den gegenseitigen Austausch von (fixen und variablen)
Zahlungsströmen auf Basis eines zugrunde liegenden Nominalbetrages (Zinsswap). Hierüber können
Zinsänderungsrisiken gesteuert werden. Zinsswapvereinbarungen umfassen den Kapitalbetrag, die
Laufzeit, die Zinszahlungsperiode, den laufzeitkonformen Swap-Satz und den Referenzsatz für den
variablen Satz (z. B. 3- MonatsEURIBOR).
Swap-Sätze werden werktäglich von verschiedensten Marktteilnehmern am Kapitalmarkt gestellt und
von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA®) mittels ISDAFIX® über Reuters und
Bloomberg standardisiert veröffentlicht. Swap-Sätze können verschiedene Laufzeiten und Themen
(Zinsen, Währungen, Devisen, Rohstoffe, Assets etc.) abbilden. Die Entwicklung der Zinssätze hängt
von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und
Wirtschaftspolitik.
Das Risiko von Kursschwankungen von Derivativen Nicht-Dividendenwerten mit Zinsstrukturen
während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten
Wertpapieren oder konventionellen variabel verzinsten Wertpapieren („Floater“) der gleichen Laufzeit.
Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an einen Zinssatz / Zinssätze / eine
Kombination aus Zinssätzen gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder
Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
i) Derivative Finanzinstrumente (Optionen, Futures, Termingeschäfte)
Unter derivativen Finanzinstrumenten werden Finanzinstrumente verstanden, deren Bewertung von
der Preisentwicklung des zu Grunde liegenden Finanztitels (Basiswert) abhängt, wie beispielsweise
Optionen, Futures oder Swaps. Nachstehend werden beispielhaft Optionen und Futures
(Termingeschäfte) beschrieben. Optionen und Futures werden außerbörslich oder börslich gehandelt.
Optionen bezeichnen Rechte, eine bestimmte Menge eines Basiswertes (wie z.B. Aktien) zu einem
vereinbarten Preis (Ausübungspreis) innerhalb eines festgelegten Zeitraums oder zu einem
bestimmten Zeitpunkt vom Schreiber (Stillhalter) der Option zu erwerben (Kaufoption/Call) bzw. an
diesen zu veräußern (Verkaufsoption/Put). Der Optionskäufer zahlt dem Verkäufer für das
Ausübungsrecht einen Optionspreis (Optionsprämie). Dafür verpflichtet sich der Verkäufer, wenn die
Option ausgeübt wird, den Basiswert gegen Zahlung des Ausübungspreises bereitzustellen oder zu
übernehmen. Nimmt der Optionsinhaber sein Recht nicht in Anspruch, erlischt das Optionsrecht am
Ende der Laufzeit und die Option verfällt. Da diese Entscheidung zur Ausübung allein der Käufer des
Optionsrechts trifft, werden Optionen auch als bedingte Termingeschäfte bezeichnet. Die
Wertentwicklung von Optionen wird insbesondere vom aktuellen Preis des Basiswertes, der Volatilität
(als Maßzahl für die erwartete Schwankungsbreite des Basiswertes) und der Restlaufzeit der Option
beeinflusst. Futures sind Terminkontrakte, bei welchen Käufer und Verkäufer sich verpflichten, eine
bestimmte Menge eines Basiswertes bei Fälligkeit zu einem festgelegten Preis zu liefern bzw.
abzunehmen. Man unterscheidet Financial Futures und Commodity Futures. Basiswerte von Financial
Futures sind Aktienindizes, Devisen oder Zinsen. Commodity-Futures beziehen sich auf Waren wie
Rohstoffe oder landwirtschaftliche Produkte. Eine Futures Long-Position bezeichnet die Pflicht, bei
Fälligkeit den vereinbarten Preis zu zahlen und den Basiswert abzunehmen, bei einer Short-Position
besteht die Verpflichtung, den Basiswert zu liefern – im Gegenzug erhält der Lieferant den
vereinbarten Kaufpreis.
Das Risiko von Kursschwankungen von an derivative Finanzinstrumente gebundenen Wertpapieren
während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten
Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die
Wertentwicklung von derivativen Finanzinstrumenten gebunden, besteht das Risiko, dass die
Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3. Produktspezifische Risiken von Derivativen Nicht-Dividendenwerten
Nachstehend werden exemplarisch die Risiken von verschiedenen Derivativen NichtDividendenwerten beschrieben. Weitergehende Informationen zu den spezifischen Risiken von
Emissionen Derivativer Nicht-Dividendenwerte der Emittentin sind den etwaigen spezifischen
Risikohinweisen in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu entnehmen.
Grundsätzlich gilt für Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von Basiswerten/Referenzgrößen abhängt, dass für eine
sachgerechte Bewertung von mit dem Kauf von an Basiswerte/Referenzgrößen gebundenen
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Wertpapieren Kenntnisse über den Markt für die zugrundeliegenden Basiswerte/Referenzgrößen,
deren Funktionsweise und Bewertungsfaktoren notwendig sind.
3.2.3.1. Risiken von „Index Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Indizes
Index Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von einem Index / Indizes (siehe oben Absatz a) „Index/
Indizes“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Index Linked Notes (nicht ausschließlich) von
folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kurs-/Preisänderungen des Index/der
Indizes, historische und erwartete Schwankungsbreite der Preise/Kurse („Volatilität“) des/der
unterliegenden Index/Indizes und bei mehreren Indizes als Basiswert: historische und erwartete
„Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Indizes
untereinander) der Preis- /Kursänderungen der unterliegenden Indizes.
Das Risiko von Kurschwankungen von Index Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall
deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist
die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an einen Index gebunden, besteht das Risiko,
dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3.2. Risiken von „Equity Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Aktien
Equity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung von Aktien (siehe oben Absatz
b) „Aktie(n)“) oder bestimmten definierten Aktienkörben (Aktienbaskets) abhängt.
Daher hängt die Kursentwicklung der Equity Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden
Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und erwartete
Schwankungsbreite der Kurse („Volatilität“) der unterliegenden Aktie(n) und bei Aktienkörben:
historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung
der Aktien untereinander) der Kursänderungen der unterliegenden Aktien.
Das Risiko von Kursschwankungen von Equity Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall
deutlich höher sein als von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die
Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an eine Aktie oder an einen Aktienkorb/-basket
gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise
ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3.3. Risiken von „Commodity Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Rohstoffe/Waren
Commodity Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung der an den Rohstoff-/
Warenbörsen gehandelten Instrumente (siehe oben Absatz c) „Rohstoffe, Waren“) abhängt. Daher
hängt die Kursentwicklung der Commodity Linked Notes (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren
ab:
Marktzinsänderungen,
Marktumfeld,
Kursänderungen,
historische
und
erwartete
Schwankungsbreite der Kurse („Volatilität“) der unterliegenden Instrumente und bei mehreren
Commodities als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die
Abhängigkeit der Wertentwicklung der Commodities untereinander) der Preis-/Kursänderungen der
unterliegenden Commodities.
Das Risiko von Kursschwankungen von Commodity Linked Notes während der Laufzeit wird im
Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen
Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von
Rohstoffen/Waren gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz
oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3.4. Risiken von „Currency Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Währungskurse
Currency Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten direkt oder indirekt von einer oder mehreren Währungen
oder Währungsbaskets (siehe oben Absatz d) „Währungen“) abhängt. Die Kursentwicklung von
Currency Linked Notes hängt von der Entwicklung der Kurse dieser Währungen, die stark schwanken
können, ab. Weiters ist die Kursentwicklung von Marktzinsänderungen sowie Änderungen des
Marktumfelds abhängig.
Das Risiko von Kursschwankungen von Currency Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall
deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist
die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Kursentwicklung von einer oder
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mehreren Währungen oder Währungsbaskets gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung
und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3.5. Risiken von „Fund Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an Fonds
Fund Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Fonds (siehe oben Absatz e)
„Fonds“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der Fund Linked Notes (nicht ausschließlich) von
folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kursänderungen, historische und
erwartete Schwankungsbreite der Wertentwicklung („Volatilität“) der unterliegenden Fonds, die
wiederum insbesondere von der Zusammensetzung des Fondsvermögen abhängt, und bei mehreren
Fonds als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit
der Wertentwicklung der Fonds untereinander) der Preis-/Kursänderungen der unterliegenden Fonds.
Das Risiko von Kursschwankungen von Fund Linked Notes während der Laufzeit wird im Regelfall
deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist
die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von Fonds gebunden,
besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw.
ausfällt.
3.2.3.6. Risiken von „Wertpapieren mit Zinsstrukturen“ – Wertpapiere gebunden an Zinssätze
Unter „Wertpapiere mit Zinsstrukturen“ werden in diesem Prospekt Nicht-Dividendenwerte – mit
Ausnahme der in diesem Basisprospekt als „Wertpapiere mit variabler Verzinsung“ („GeldmarktFloater“ oder „Kapitalmarkt-Floater“, siehe Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG Kapitel 4.1.1.
„Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“) definierten Wertpapiere verstanden,
deren
Verzinsung
und/oder
Rückzahlung
in
den
unterschiedlichsten
Ausgestaltungsvarianten von der Höhe eines Zinssatzes, von der Höhe mehrerer Zinssätze, von der
Differenz zweier Zinssätze, von vorgegebenen Bandbreiten eines/mehrerer Zinssatzes/-sätze oder
ähnlichen Ausgestaltungen abhängt. Zusätzlich können eine Formel betreffend die Kombination von
Zinssätzen sowie Multiplikatoren und/oder Hebelfaktoren Anwendung finden. Wertpapiere mit
Zinsstrukturen können auch Kündigungsrechte der Emittentin oder eine vorzeitige Rückzahlung bei
Eintreten von im Vorhinein definierten Bedingungen (z.B. im Falle des Erreichens einer
Zinsobergrenze „Cap“) vorsehen. Daher hängt die Kursentwicklung von Wertpapieren mit
Zinsstrukturen (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Entwicklung der zu Grunde liegenden
Zinssätze, historische und erwartete Schwankungsbreite der Entwicklung („Volatilität“) der
unterliegenden Zinssätze, Veränderung der Zinsstrukturkurve, anzuwendende Formel, gegebenenfalls
in der Formel enthaltene Multiplikatoren und Hebeleffekte, gegebenenfalls vereinbarte Mindest/Höchstzinssätze, gegebenenfalls vereinbarte Kündigungsrechte und gegebenenfalls vereinbarte
bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung.
Das Risiko von Kursschwankungen von Wertpapieren mit Zinsstrukturen während der Laufzeit wird im
Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren oder
konventionellen variabel verzinsten Wertpapieren („Floater“) der gleichen Laufzeit. Ist die Berechnung
der Verzinsung und/oder Rückzahlung an einen Zinssatz / Zinssätze / eine Kombination aus
Zinssätzen gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder
teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3.7. Risiken von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente
Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente hängt in
den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von Geldmarktinstrumenten
(siehe oben Absatz f) „Geldmarktinstrumente“) ab. Daher hängt die Kursentwicklung von Wertpapieren
gebunden
an
Geldmarktinstrumente
von
der
Wertentwicklung
der
unterliegenden
Geldmarktinstrumente, die Schwankungen unterliegen kann, ab.
Das Risiko von Kursschwankungen dieser Wertpapiere während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich
höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die
Berechnung
der
Verzinsung
und/oder
Rückzahlung
an
die Wertentwicklung von
Geldmarktinstrumenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder Rückzahlung
ganz oder teilweise ausfallen oder ausfällt.
3.2.3.8. Risiken von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Die Verzinsung und/oder die Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte
anderer Emittenten hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Verzinsung
und/oder der Rückzahlung von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten ab. Daher hängt die
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Kursentwicklung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten von der
Wertentwicklung der unterliegenden Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten, die starken
Schwankungen unterliegen können, ab.
Das Risiko von Kursschwankungen dieser Wertpapiere während der Laufzeit wird im Regelfall deutlich
höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen Laufzeit. Ist die
Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Tilgung/Rückzahlung von NichtDividendenwerten anderer Emittenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder
Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3.9. Risiken von „Derivative Linked Notes“ – Wertpapiere gebunden an derivative
Finanzinstrumente
Derivative Linked Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den
unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von derivativen Finanzinstrumenten
(siehe oben Absatz i) „Derivative Finanzinstrumente“) abhängt. Daher hängt die Kursentwicklung der
Derivative Linked Notes von der Wertentwicklung der unterliegenden derivativen Finanzinstrumente,
die oft starken Schwankungen unterliegt, ab.
Das Risiko von Kursschwankungen von Derivativen Linked Notes während der Laufzeit wird im
Regelfall deutlich höher sein als jene von konventionellen fix verzinsten Wertpapieren der gleichen
Laufzeit. Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung an die Wertentwicklung von
derivativen Finanzinstrumenten gebunden, besteht das Risiko, dass die Verzinsung und/oder
Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
3.2.3.10. Risiken von „Cash or Share Notes“ – „Aktienanleihen“
„Aktienanleihen“ sind Nicht-Dividendenwerte, für die die Tilgung durch die Emittentin – abhängig von
der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt – nicht zum
Nominale sondern durch die physische Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) erfolgen kann.
Der Zinssatz für Aktienanleihen enthält einen Aufschlag (Risikoprämie) gegenüber dem aktuellen
Marktzinssatz für die Laufzeit der Aktienanleihe. Der Inhaber einer Aktienanleihe ist in der Position
eines Verkäufers einer Putoption (siehe auch Absatz i) derivative Finanzinstrumente oben), d.h. er hat
das Risiko, dass die Emittentin die zu Grunde liegende(n) Aktie(n) am Laufzeitende liefert und der
dann aktuelle Marktkurs der Aktie so stark zurückgegangen ist, dass die Rendite der Aktienanleihe
(deutlich) unter der Rendite, die im Falle einer Tilgung zum Nominale eingetreten wäre, liegen kann.
Die Rendite einer Aktienanleihe kann auch negativ sein, im schlimmsten Fall können die gelieferten
Aktien keinen Marktwert mehr aufweisen. Behält der Inhaber einer Aktienanleihe die Aktien nach
Lieferung durch die Emittentin so hat er alle Risiken einer Aktienveranlagung zu tragen. Da Investoren
in einem solchen Fall den spezifischen Emittenten- und Wertpapierrisiken der zu liefernden Aktien
ausgesetzt sind, sollten sie sich bereits bei Erwerb der Aktienanleihe über die gegebenenfalls zu
liefernden Aktien informieren.
Es besteht das Risiko, dass die gelieferte Aktie im Extremfall keinen Marktwert aufweist und damit
zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommt.
Anleger werden darauf hingewiesen, dass eigene Aktien der Emittentin nicht Gegenstand von Cash or
Share Anleihen sind (vgl. §1 Abs 1 Z 4a iVm §7 Abs 4 KMG).
3.2.3.11. Risiken von Optionsscheinen
Optionsscheine sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, nicht aber die Verpflichtung verleihen,
eine bestimmte Menge eines zu Grunde liegenden Gegenstandes oder Basiswerts zu einem im
Vorhinein festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen (Kauf-/Call-Optionsscheine) oder zu
verkaufen (Verkauf-/Put- Optionsscheine). Bei einem Kaufoptionsschein erwartet der Erwerber in der
Regel ansteigende Wertveränderungen des Basiswertes, bei einem Verkaufsoptionsschein fallende
Wertveränderungen. Im Regelfall schlägt sich eine Wertveränderung des Basiswertes in einer
verhältnismäßig größeren Veränderung (Hebeleffekt) des Kurses der Optionsscheine nieder. Der
Hebeleffekt wirkt in beide Richtungen: Bei ungünstigen Entwicklungen des Kurses der zugrunde
liegenden Basiswerte wirkt sich der Hebeleffekt zum Nachteil des Erwerbers aus; hingegen bei
günstigen Kursentwicklungen zum Vorteil des Erwerbers.
Die Wertentwicklung eines Optionsscheines kann starken Schwankungen unterliegen und wird
insbesondere vom aktuellen Kurs/Preis des Basiswertes, der Volatilität (als Maßzahl für die erwartete
Schwankungsbreite des Kurses/Preises des Basiswertes) und der Restlaufzeit des jeweiligen
Optionsscheines beeinflusst. Das Risiko von Optionsscheinen besteht zusätzlich darin, dass sich der
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Kurs des Basiswertes abweichend von der Kurserwartung beim Kauf des Optionsscheines entwickelt.
Im Extremfall kann dies zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bei Ausübung führen. Während
der Laufzeit des Optionsscheins fällt der Zeitwert tendenziell immer weiter, bis er schließlich Null
beträgt. Der Verlust vollzieht sich umso schneller, je näher der Verfallstag rückt. Es erfolgt keine
Verständigung vom Ablauf der Ausübungsfrist. Optionsscheine werden in der Regel nur in geringen
Stückzahlen emittiert, weshalb ein erhöhtes Liquiditätsrisiko besteht, d.h. es ist unter Umständen nicht
möglich, Optionsscheine zu jedem gewünschten Zeitpunkt zu verkaufen.
Neben dem Liquiditätsrisiko besteht das Risiko, dass es im Extremfall zum Totalverlust des
eingesetzten Kapitals kommt.
3.2.3.12. Währungsrisiko bei Derivativen Nicht-Dividendenwerten
Wenn der durch Derivative Nicht-Dividendenwerte verbriefte Anspruch mit Bezug auf eine fremde
Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit berechnet wird oder sich der Wert des
Basiswertes in einer solchen fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit bestimmt,
hängt das Risiko der Wertpapiere nicht allein von der Entwicklung des Wertes des Basiswertes,
sondern auch von ungünstigen Entwicklungen des Wertes der fremden Währung, Währungseinheit
oder Rechnungseinheit ab. Derartige Entwicklungen können das Risiko der Derivativen NichtDividendenwerte zusätzlich erhöhen.
Ist die Berechnung der Verzinsung und/oder Rückzahlung von der Wertentwicklung von fremden
Währungen, Währungseinheiten oder Recheneinheiten abhängig, besteht das Risiko, dass die
Verzinsung und/oder Rückzahlung ganz oder teilweise ausfallen bzw. ausfällt.
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ANGABEN ZUR EMITTENTIN
1. Verantwortliche Personen
1.1. Für die im Basisprospekt gemachten Angaben verantwortliche Personen
Für die inhaltliche Richtigkeit aller in diesem Prospekt gemachten Angaben ist die RaiffeisenLandesbank Steiermark AG, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5-7, verantwortlich.
1.2. Erklärung der für den Basisprospekt verantwortlichen Personen
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG erklärt, dass sie die erforderliche Sorgfalt hat walten
lassen, um sicherzustellen, dass die in diesem Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach
richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen wurden, die die Aussage des Prospektes
wahrscheinlich verändern können.
2. Abschlussprüfer
2.1. Name und Anschrift der Abschlussprüfer
Für das Geschäftsjahr 2010 und 2011 hat die Emittentin jeweils einen Konzernabschluss nach den
IFRS Vorschriften im Sinne der EU-IAS-Verordnung erstellt. Der Bankprüfer Mag. Christian Loicht,
Wirtschaftsprüfer und Verbandsrevisor des Österreichischen Raiffeisenverbandes, Friedrich-WilhelmRaiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, hat den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht, soweit
dieser den Konzernabschluss erläutert, für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 gemäß den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den International Standards on Auditing (ISA) geprüft und mit
dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Österreichische Raiffeisenverband übt die Funktion des Fachverbandes der Genossenschaften
nach dem System Raiffeisen der Wirtschaftskammer Österreich aus.
Für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 hat die Emittentin neben der gesetzlichen Revision durch den
österreichischen Raiffeisenverband eine freiwillige Abschlussprüfung des Einzel- und
Konzernabschlusses
durch
die
KPMG
Austria
AG,
Wirtschaftsprüfungsund
Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichgasse 41-43, 4020 Linz, durch die nachstehend angeführten
Wirtschaftsprüfer durchführen lassen:
2010: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler
2011: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler
Die KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder Österreich.
2.2. Wechsel Abschlussprüfer
Trifft nicht zu.
3. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin
Siehe Abschnitt RISIKOFAKTOREN Kapitel 2. „Risiken in Bezug auf die Emittentin“ in diesem
Basisprospekt.
4. Angaben über die Emittentin
4.1. Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung der Emittentin
Geschäftsgeschichte
Im Wirtschaftsjahr 2005 wurde das bankgeschäftliche Unternehmen der seinerzeitigen
Raiffeisenlandesbank Steiermark registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 92
BWG in die neu errichtete Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG eingebracht.
Die einbringende Genossenschaft hat den Firmenwortlaut in RLB-Stmk Holding eGen abgeändert und
ist alleinige Aktionärin der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG.
Um das Zusammenwirken der steirischen Raiffeisenbanken mit der RLB Steiermark in besonderem
Maße weiterhin sicherzustellen, haben diese die RLB-Stmk Verbund Genossenschaft mit
beschränkter Haftung gegründet und ihre an der nunmehrigen Holdinggenossenschaft gehaltenen
Geschäftsanteile in die neue Verbundgenossenschaft eingebracht.
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4.1.1. Juristischer und kommerzieller Name der Emittentin
Die Firma der Emittentin lautet: „Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG“. Die Emittentin tritt im
Geschäftsverkehr auch unter dem kommerziellen Namen „Raiffeisen-Landesbank Steiermark“ auf.
4.1.2. Ort der Registrierung der Emittentin und ihre Registrierungsnummer
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist beim Landesgericht Graz unter FN 264700s
eingetragen.
4.1.3. Datum der Gründung und Existenzdauer der Emittentin
Die Emittentin wurde am 06.06.2005 gegründet. Die Emittentin wurde auf unbestimmte Dauer
errichtet.
4.1.4. Sitz und Rechtsform der Emittentin, Rechtsordnung, Land der Gründung
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG wurde nach dem Recht der Republik Österreich in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet und hat ihren Sitz in Graz. Die Geschäftsanschrift
lautet A-8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5-7. Die Telefonnummer lautet: +43 (0)316 8036.
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist in und entsprechend der Rechtsordnung der Republik
Österreich tätig.
4.1.5. Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit der
Emittentin
Ende Oktober 2011 hat die europäische Bankenaufsicht („EBA“) ein umfassendes Maßnahmenpaket
veröffentlicht, welches unter anderem für den RZB Konzern – die RBI ist sein größter Teilkonzern und
als solcher von der EBA nicht gesondert ausgewiesen – eine harte Kernkapitalquote (Core Tier-1) von
9 % vorgesehen hat. Die RZB setzte unmittelbar nach dieser Verlautbarung unter Einbindung der RBI
rund 20 Arbeitsstränge – unterteilt in 3 Hauptbereiche (Kapital, Risikoaktiva (Kreditrisiko) sowie
Gewinnthesaurierung und weitere Maßnahmen) – auf, die zur Erreichung dieser Zielquote beitragen
sollen. Auf Basis der Finanzkennzahlen vom 30.09.2011 wurde für den RZB-Konzern ein
Kapitalbedarf von EUR 2,1 Mrd. ermittelt. In einer außerordentlichen Hauptversammlung der RZB am
28.12.2011 wurde der Beschluss gefasst, Partizipationskapital in der Höhe von bis zu EUR 600 Mio.
zu begeben. Mit dem frisch emittierten Partizipationskapital sollten insbesondere bisher von
Raiffeisenlandesbanken gehaltene Anteile an Netzwerkbanken in Zentral- und Osteuropa erworben
werden. Damit soll die Konzernstruktur der RZB-Gruppe optimiert und gleichzeitig die Kapitalposition
unter Basel III verbessert werden, weil in den neuen Eigenkapitalvorschriften Minderheitsanteile
anderer Aktionäre nur begrenzt als Eigenmittel anerkannt werden. Dies bereits ab 2013, da die FMA
und die Österreichische Nationalbank das Einführungsdatum von Basel III vorgezogen haben.
Gleichzeitig hat die außerordentliche Hauptversammlung der RZB vom 28.12.2011 einen bisherigen
Vorratsbeschluss betreffend genehmigtes Kapital widerrufen und in einer leicht abgeänderten
Formulierung neu beschlossen, die auch einen Bezugsrechtsausschluss ermöglicht.
Am 22.05.2012 endete die Zeichnungsfrist der jüngsten Kapitalerhöhung der RZB. Die Aktionäre
haben die RZB erwartungsgemäß mit EUR 852 Mio. hartem Kernkapital gestärkt. Die neuen
Stammaktien wurden zum Preis von EUR 1.270,-- je Aktie gezeichnet. Im Gegenzug hat die
Hauptversammlung der RZB am 23.05.2012 beschlossen, das von ihren Aktionären gehaltene
Partizipationskapital in Höhe von EUR 842 Mio einzuziehen.
Die Wandlung des Partizipationskapitals in von der European Banking Authority (EBA) anerkanntes
hartes Kernkapital war aufgrund neuer Vorschriften dieser Aufsichtsbehörde notwendig geworden,
obwohl es nach österreichischem Recht bereits dazu zählte. Die EBA schreibt eine Mindestquote von
9 % „hartem Kernkapital“ nach ihrer Definition per 30.06.2012 vor. Von Privaten gezeichnetes
Partizipationskapital fällt gemäß EBA-Definition nicht in diese höchste Kapitalkategorie.
Nicht erfasst ist das Partizipationskapital der Raiffeisen Bank International AG (RBI), welches zu 70 %
bei der Republik Österreich und zu 30 % bei anderen Investoren platziert ist.
Im Zuge der RZB-Hauptversammlung wurde weiters die Wandlung der bestehenden Vorzugsaktien in
Stammaktien beschlossen. Diese Wandlung erfolgt in Hinblick auf das kommende Basel III-Regime,
da im neuen Regelwerk Stammaktien eine höhere Eigenkapitalqualität zukommt. Derzeit halten
lediglich Raiffeisenlandesbanken solche Vorzugsaktien.
Die RLB Steiermark ist nach Kapitalmaßnahmen mit 15,17 % an der RZB beteiligt.
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5. Geschäftsüberblick
5.1. Haupttätigkeitsbereiche
5.1.1. Haupttätigkeiten der Emittentin
Der Konzessionsumfang der Emittentin stellt sich wie folgt dar:
§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG:
Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG:
Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender
Rechnung für andere (Girogeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG:
Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 4 BWG:
Der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln
(Diskontgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG:
Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 6 BWG:
Die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks
§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG:
Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
b) Geldmarktinstrumenten;
c) Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und
Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich
gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin - und Optionsgeschäft);
d) Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und
Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindizes ("equity swaps");
e) Wertpapieren (Effektengeschäft);
f) von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten;
§ 1 Abs. 1 Z 8 BWG:
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die
übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 9 BWG:
Die Ausgabe von fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den
hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);
§ 1 Abs. 1 Z 10 BWG:
Die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen
Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG:
Die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten
Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG:
Das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung
(Kapitalfinanzierungsgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG:
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Der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des
Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen, ausgenommen die Kreditversicherung - und im
Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 17 BWG:
Der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt
§ 1 Abs. 1 Z 18 BWG:
Die Vermittlung von Geschäften nach
a) § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
b) § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der
Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene
Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
c) § 1 Abs. 1 Z 7 lit. a BWG, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
d) § 1 Abs. 1 Z 8 BWG;
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark
Geschäftsfelder gliedern sich wie folgt:
AG
definiert
sich
als
Allfinanz-Dienstleister.
Ihre
Geschäftsfeld Privatkunden:
Filialgeschäft, Betreuung von Privatkunden und Freiberuflern,
Immobiliengeschäft
Geschäftsfeld Kommerzkunden:
Betreuung von Firmenkunden, das sind Gewerbekunden
(KMU), Kommerzkunden sowie Industriekunden
Geschäftsfeld Kapitalmarkt:
Finanzmarkt- und Treasurygeschäfte wie Geld-, Zins-,
Devisen- und Wertpapierhandel und Emissionsgeschäft,
Private Banking
Geschäftsfeld Beteiligungen:
Die
Raiffeisen-Landesbank
Steiermark
AG
hält
schwerpunktmäßig Beteiligungen im Allfinanzbereich und ist
der zweitgrößte Aktionär der Raiffeisen-Zentralbank sowie
Hauptaktionär der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG.
Darüber hinaus hält die Raiffeisen-Landesbank Steiermark
AG direkte Beteiligungen an der Raiffeisen Bank d.d. Bosna i
Hercegovina in Bosnien Herzegowina, der Raiffeisenbank
Austria d.d. in Kroatien, der Raiffeisen Krekova Banka d.d. in
Slowenien sowie der Raiffeisen Bank Zrt in Ungarn. Weiters
hält die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ein
Beteiligungsportfolio an steirischen Unternehmen.
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG betreibt ein eigenes Rechenzentrum für die RaiffeisenBankengruppe Steiermark und ist darüber hinaus am Drittmarkt tätig.
Hinsichtlich der detaillierten Aufzählung der erlaubten Geschäfte gemäß § 3 der Satzung bzw.
Firmenbucheintragung wie folgt:
Der Unternehmensgegenstand der Emittentin gemäß § 3 der Satzung:
(1) Der Gegenstand des Unternehmens umfasst insbesondere:
- den Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes, sofern
diese im Konzessionsumfang gedeckt sind;
- die Besorgung aller bankmäßigen Vermittlungs- und Dienstleistungsgeschäfte
- alle Aufgaben als das für die steirischen Raiffeisenbanken gemäß BWG zuständige BankZentralinstitut und alle Aufgaben als Sektorbank für die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark
nach den jeweils geltenden Verbundregeln;
- unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften weiters folgende
Geschäfte: Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik, Erwerb, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Mobilien,
das Immobilienmakler- und Immobilienverwaltungsgeschäft, Vermögensberatung und –
verwaltung,
Unternehmensberatung
einschließlich
der
Unternehmensorganisation,
Reisebürogewerbe,
Garagierungsgewerbe,
Versicherungsmaklerund
Versicherungsvermittlergewerbe, Handelsgewerbe, Leasinggeschäft;
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- Geschäftsgegenstand ist im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ferner die
Ausübung von Tätigkeiten, welche dem Zweck der Emittentin mittelbar oder unmittelbar
förderlich sind – hier insbesondere der Betrieb von gemeinsamen Organisations- und
Verwaltungseinrichtungen mit Unternehmen, mit denen ein Organisations- oder
Kooperationsverhältnis oder ein sonstiges Vertragsverhältnis besteht;
- Die Gründung von sowie die Beteiligung an juristischen Personen des Handelsrechtes, des
Genossenschafts- und Vereinsrechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts
und eingetragenen Erwerbsgesellschaften;
- Die Förderung und Durchführung des genossenschaftlichen Bildungswesens gemeinsam mit
dem gesetzlichen Revisionsverband;
- Durch Werbung und Information zur Bildung einer positiven öffentlichen Meinung über die
Genossenschaft nach dem System Raiffeisen;
- Die Teilnahme an Solidaritätsgemeinschaften und anderen Garantieeinrichtungen zum
Schutz der Mitglieder und deren Kunden;
- Die Ausgabe von Partizipationskapital, Ergänzungskapital und Nachrangkapital gemäß
Bankwesengesetz;
- Die Beratung und Betreuung der Genossenschaften nach dem System Raiffeisen in
wirtschaftlichen Angelegenheiten;
- Die Vertretung und Wahrung von Interessen der Genossenschaften nach dem System
Raiffeisen.
(2) Der RLB Steiermark obliegt es, für die Weitergabe der Informationen über alle einschlägigen
Belange an die Genossenschaften nach dem System Raiffeisen zu sorgen und diese bei deren
Abwicklung nach Kräften zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann sie entsprechende Einrichtungen
schaffen.
(3) Das Tätigkeitsgebiet umfasst grundsätzlich das Bundesland Steiermark.
(4) Die Emittentin ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, Unternehmen zu erwerben, zu
errichten und zu veräußern und Unternehmensverträge abzuschließen.
(5) Die Emittentin ist berechtigt, Zweig-, Zahl-, Annahmestellen oder andere der Verfolgung des
Gesellschaftszwecks dienende Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben.
5.1.2. Wichtige neue Produkte und/oder Dienstleistungen
Trifft nicht zu.
5.1.3. Wichtigste Märkte
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der RLB Steiermark liegt in der Steiermark. Die RLB
Steiermark verfügt über 11 direkte Bankstellen, davon befinden sich 10 Bankstellen in Graz und 1
Bankstelle in Frohnleiten. Weiters besteht ein enger geschäftlicher Kontakt mit den 86 steirischen
Raiffeisenbanken und deren Bankstellen.
Die wesentlichen Beteiligungen der RLB Steiermark bilden jene im Allfinanzbereich. So ist die RLB
Steiermark am Spitzeninstitut der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich, der Raiffeisen Zentralbank
Österreich, per 31.12.2011 mit 15,66 % (VORJAHR:15,41%) und damit auch indirekt an der Raiffeisen
Bank International beteiligt.
Für den regionalen Markt besonders bedeutend ist die Beteiligung an der Landes-Hypothekenbank
Steiermark AG mit rund 75%.
Neben Beteiligungen im österreichischen Raiffeisen-Allfinanzverbund wie der Raiffeisen
Bausparkasse Gesellschaft m.b.H., der Raiffeisen Factor Bank AG, der Raiffeisen KapitalanlageGesellschaft mbH und der Raiffeisen-Leasing Gesellschaft m.b.H., bilden jene an den RaiffeisenNetzwerkbanken in Ungarn, Kroatien, Slowenien und Bosnien und Herzegowina den Kern des
Beteiligungsportfolios.
Zur Unterstützung und Abrundung des Bankgeschäftes in der Steiermark werden Beteiligungen am
Raiffeisen Rechenzentrum Holding GmbH, RVS Raiffeisen Vertrieb und Service GmbH, RaiffeisenImmobilien Steiermark Gesellschaft m.b.H., Raiffeisen Bauträger & Projektentwicklungs GmbH und
dem Steirischen Raiffeisen-Reisebüro Gesellschaft m.b.H. gehalten.
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Weitere Beteiligungsengagements betreffen Beteiligungen im regionalen Standortinteresse wie z.B.
die Comm-Unity EDV GmbH, die vor allem Gemeinden EDV-Dienstleistungen anbietet. Mit der
Beteiligung an der Steirerfrucht Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Obst Hofer Handels-GmbH hält
die RLB Steiermark Beteiligungen an den größten Obstvermarktungsunternehmen in Österreich.
Neben den dargestellten Kernbeteiligungen wird auch mittelständischen Unternehmen Eigenkapital
zur Verfügung gestellt, um ihnen das Erreichen neuer Wachstums- und Innovationsziele zu
ermöglichen. Im Fokus der Beteiligungsstrategie stehen vor allem Unternehmen mit stabiler
wirtschaftlicher Entwicklung, entwicklungsfähiger Position am Markt, vorrangig mit regionalem Bezug.
5.1.4. Grundlage für Angaben zur Wettbewerbsposition
Es werden keine Angaben über die Wettbewerbsposition der Emittentin in diesen Prospekt
aufgenommen.
6. Organisationsstruktur
6.1. Gruppe, Stellung der Emittentin innerhalb der Gruppe
Die Emittentin ist die Konzernmuttergesellschaft der Gruppe-Steiermark, der die Emittentin sowie alle
jene Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland angehören, die gemäß den nationalen
Rechnungslegungsrichtlinien (UGB) sowie gemäß §§ 30 iVm 59 BWG konsolidierungspflichtig sind
(Kreditinstitute, Finanzinstitute, bankbezogene Hilfsdienste). Eine Übersicht der konsolidierungspflichtigen Unternehmen findet sich auf den Seiten 194 bis 196 des Jahresfinanzberichtes der
Emittentin für das Geschäftsjahr 2011, der auf der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter
dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns – Daten und Fakten“ eingesehen werden kann
und diesem Prospekt per Verweis inkorporiert ist.
Die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark umfasst 86 (per 31.12.2011) selbständige Raiffeisenbanken
in der Steiermark mit der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Spitzeninstitut. Insgesamt gibt es
steiermarkweit 335 Raiffeisen-Bankstellen. Mit Stichtag 31. Dezember 2011 erreichten die steirischen
Raiffeisenbanken eine kumulierte Bilanzsumme von EUR 14,1 Mrd.* oder 0% gegenüber dem Jahr
2010. Zusammen mit der Gruppe-Steiermark sowie den steirischen Raiffeisenbanken ergibt sich eine
Bilanzsumme von EUR 29,3 Mrd.* oder +1 % gegenüber 2010.
*Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.
Die Emittentin ist Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft Österreich. Die Kundengarantiegemeinschaft ist zweistufig aufgebaut, einerseits auf Landesebene und andererseits in der
Bundesgarantiegemeinschaft. Die Kundengarantiegemeinschaft gewährleistet über die gesetzliche
Einlagensicherung hinaus Sicherheit für die Kunden. Diese Gemeinschaft aus Raiffeisenbanken,
Raiffeisenlandesbanken und der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) garantiert wechselseitig
alle Kundeneinlagen und die eigenen Wertpapieremissionen, unabhängig von der Höhe.
Seite 56 von 153
Struktur Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
86 Raiffeisenbanken
Partizipationsscheine
100,00%
RLB-Stmk
Verwaltung eGen
RLB-Stmk Verbund eGen
95,13%
Sonstige Mitglieder
4,14%
0,73%
RLB-Stmk Holding eGen
100,00%
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
100,00%
RLB
Tochtergesellschaft
(Stand zum Datum des Prospektes, Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen
der Emittentin)
6.2. Abhängigkeit innerhalb der Gruppe
Die Emittentin ist als Aktiengesellschaft von ihren Aktionären abhängig. Alleinaktionär ist die RLBStmk Holding eGen (FN 58993f). Diese wiederum steht im Ausmaß von 95,13% im Anteilsbesitz der
RLB-Stmk Verbund eGen (FN 263388k), welche im 100% Anteilsbesitz der 86 steirischen
Raiffeisenbanken steht (siehe unten Punkt 10.1.).
7. Trend Informationen
7.1. Erklärung betreffend
Jahresabschluss
negativer
Veränderungen
seit
dem
letzten
Der Emittentin sind keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der Emittentin
bekannt, die es seit dem Datum der Veröffentlichung des letzten geprüften Jahresabschlusses
(geprüfter Jahresabschluss 2011) gegeben hat.
7.2. Informationen über die Beeinflussung der Aussichten der Emittentin im
laufenden Geschäftsjahr
In Folge der 2008 ausgebrochenen Finanz- und Wirtschaftskrise war die Weltwirtschaft durch einen
globalen Konjunktureinbruch gekennzeichnet, erholte sich jedoch bis 2010. Seit 2010 stellt die
Eskalation der Staatsschulden einiger Euroländer eine neuerliche Belastung für die Finanzmärkte allen voran der Staatsanleihenmärkte - dar. Die Dauer und weiteren Folgen dieser
Staatsschuldenkrise sind in ihrem Umfang noch nicht abschätzbar, jedenfalls wesentlich von der
Realisierung von Budgetsanierungen und einer verstärkten Lösungskompetenz der EU-Politik
(Stichwort: EU - Krisenmechanismus) abhängig. Die Schuldenkrise hat inzwischen auch die
Realwirtschaft erreicht. Für die Eurozone wird allgemein mit schrumpfenden BIP-Zahlen gerechnet.
Eine nachteilige Änderung des wirtschaftlichen oder politischen Umfeldes in Österreich sowie eine
erneute und/oder verschärfte nachteilige Entwicklung der Weltwirtschaft und der globalen
Finanzmärkte können die Emittentin und ihre Vertragspartner bzw die Nachfrage nach den von der
Emittentin angebotenen Dienstleistungen und Finanzprodukten jederzeit nachteilig beeinflussen und
sich damit nachteilig auf die Geschäfts-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin
auswirken.
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Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Stabilitätsabgabe („Bankensteuer“) eingeführt, die von
Kreditinstituten iSd Bankwesengesetzes (BWG) zu zahlen ist. Die Stabilitätsabgabe ist zum einen von
der Höhe der Bemessungsgrundlage und zum anderen vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem
Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich
aller verkauften Optionen des Handelsbuches abhängig.
Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte
Bilanzsumme vermindert um bestimmte Bilanzposten, beispielsweise um gesicherte Einlagen gemäß
§ 93 BWG (u.a. Einlagengeschäft und Bauspargeschäft), um gezeichnetes Kapital und Rücklagen
sowie um Verbindlichkeiten aufgrund von Treuhandschaften, für die das Kreditinstitut lediglich das
Gestionsrisiko trägt, falls solche Verbindlichkeiten in der Bilanzsumme enthalten sind. Für die
Kalenderjahre 2011 – 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes
Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist die
durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme
jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu
entrichten ist, zugrunde zu legen. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der
Bemessungsgrundlage, die einen Betrag von EUR 1 Milliarde überschreiten und EUR 20 Milliarden
nicht überschreiten, 0,055%. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die einen Betrag von EUR 20
Milliarden überschreiten, beträgt die Stabilitätsabgabe 0,085%. Die Stabilitätsabgabe für Derivate
beträgt 0,013% vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG
zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des
Handelsbuches.
Die Bemessungsgrundlage für die Emittentin liegt derzeit zwischen EUR 1 Milliarde und EUR 20
Milliarden, dh die Emittentin muss derzeit für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die EUR
1 Milliarde überschreiten und EUR 20 Milliarden nicht überschreiten, eine Stabilitätsabgabe in Höhe
von 0,055 % der Bemessungsgrundlage entrichten.
Darüber hinaus liegen der Emittentin keine Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten,
Nachfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle vor, die voraussichtlich die Aussichten der Emittentin im
laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften.
8. Gewinnprognosen oder -schätzungen
Die Emittentin hat davon Abstand genommen, Gewinnprognosen oder –schätzungen in den
gegenständlichen Basisprospekt aufzunehmen.
9. Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
9.1. Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
VORSTAND
Vorstand der RaiffeisenLandesbank Steiermark
AG
MAIR Markus, Mag.
Generaldirektor
Wesentliche Funktionen außerhalb der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG
Vorstandsmitglied Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung
eGen
Vorstand der Raiffeisen - Einlagensicherung Steiermark registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Obmann)
Aufsichtsrat der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
Vorstandsmitglied Raiffeisen-Kundengarantiegemeinschaft
Österreich
Vorstandsmitglied Kundengarantiegemeinschaft der RaiffeisenGeldorganisation Steiermark
Vorstandsmitglied Raiffeisenverband Steiermark
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Vorstandsmitglied Österreichischer Raiffeisenverband
Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates der Raiffeisen Zentralbank
Österreich AG
Aufsichtsrat der Raiffeisen Bank International AG
3. Stv. des Vorsitzenden
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Landes-Hypothekenbank
Steiermark Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H.
Aufsichtsrat der Valida Pension AG
Aufsichtsrat der UNIQA Versicherungen AG
Aufsichtsrat der Grazer Wechselseitige Versicherung
Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat der GRAWE-Vermögensverwaltung
Aufsichtsrat der Energie Steiermark AG
Stellvertreter des Vorsitzenden
Aufsichtsrat der SAG Immobilien AG
Aufsichtsrat der Styria Media Group AG
Geschäftsführer der R-Landesbanken-Beteiligung GmbH
Geschäftsführer der Raiffeisen-Landesbanken-Holding GmbH
Geschäftsführer der KONKRETA Beteiligungsverwaltungs GmbH
Geschäftsführer der NWB Beteiligungs GmbH
Geschäftsführer der RLB-Stmk Holding registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung
Geschäftsführer der RLB-Stmk Management GmbH
Geschäftsführer der RLB-Stmk Verbund eGen
Geschäftsführer der RLB-Stmk Holding eGen
Geschäftsführer der RLB-Stmk Verwaltung eGen
Vorstandsmitglied Solidaritätsverein der RaiffeisenGeldorganisation Steiermark (Obmann-Stv.)
Geschäftsführer der RVS Raiffeisen Vertrieb und Service GmbH
Geschäftsleiter der RLB-Stmk Holding registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung
Aufsichtsrat der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit
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beschränkter Haftung
Aufsichtsrat der Raiffeisen Vermögensverwaltungsbank AG
LENGGER Friedrich,
Mag. 1
GeneraldirektorStellvertreter
Aufsichtsrat der Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft
Vorstandsmitglied der Raiffeisen-Einlagensicherung Steiermark
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Vorstandsvorsitzender der Dr. Gustav Karl Krempl Privatstiftung
Vorsitzender der Winfried Aubell Privatstiftung
Aufsichtsrat der Holzinnovationszentrum GmbH
Vorstandsmitglied der Landes-Hypothekenbank Steiermark
Aktiengesellschaft
Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates der ÖWGES Gemeinnützige
Wohnbaugesellschaft m.b.H.
Geschäftsführer der G + R Leasing Gesellschaft m.b.H.
Geschäftsführer der KONKRETA Beteiligungsverwaltungs GmbH
Geschäftsführer der Maxima-Vermögensverwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft m.b.H.
Geschäftsführer der NWB Beteiligungs GmbH
Geschäftsführer der Optima-Vermögensverwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft m.b.H.
Geschäftsführer der RLB STMK - Beteiligungs- und
Treuhandgesellschaft m.b.H.
Geschäftsführer der RLO Beteiligungs GmbH
Geschäftsführer der Steirische Raiffeisen - Immobilien - Leasing
Gesellschaft m.b.H.
Geschäftsführer der VECTRA Handels- und
Beteiligungsgesellschaft m.b.H
Vorstandsmitglied der RLB-Stmk Holding eGen
Aufsichtsrat der AGRANA Fruit Austria GmbH
Aufsichtsrat der top.equity Unternehmensbeteiligungs AG
Geschäftsführer der AGRANA Juice Holding GmbH
Geschäftsführer der BONITA HYPO Leasing GmbH
Geschäftsführer der FUTURA LHB-RLB Leasing Holding GmbH
Geschäftsführer der KONSTRUKTA Unternehmensberatungs GmbH
1
Mag. Friedrich Lengger scheidet mit Ende Mai 2013 aus dem Vorstand des Treugebers sowie aus dem Vorstand
der Landes-Hypothekenbank Steiermark Aktiengesellschaft aus (Pensionierung).
Seite 60 von 153
HALLMANN Arndt M.,
2
Dkfm.
Vorstandsdirektor
Geschäftsführer der SUPRA HYPO Leasing GmbH
Aufsichtsrat der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Aufsichtsrat der Raiffeisen Vermögensverwaltungsbank AG
Aufsichtsrat der Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft
HEINRICH Matthias, Dr.
Vorstandsdirektor
ab 01.06.2012
SCHALLER Martin,
MMag.
Vostandsdirektor
ab 01.10.2012
STELZER Rainer, Mag.
Vorstandsdirektor
ab 01.07.2012
(Stand zum Datum dieses Prospektes)
AUFSICHTSRAT
Aufsichtsrat der
Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG
THOMA Wilfried, Ing.
Präsident
Wesentliche Funktionen
außerhalb der
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Obmann-Stv. der Raiffeisen - Einlagensicherung Steiermark
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Obmann der Raiffeisenbank Leoben-Bruck eGen
Obmann der RLB-Stmk Holding eGen
Obmann der RLB-Stmk Verbund eGen
Obmann der RLB-Stmk Verwaltung eGen
KOLB Herbert, Mag.
1. Vizepräsident
Geschäftsführer der Thoma Beteiligungsgesellschaft m.b.H.
Obmann-Stv. der RLB-Stmk Holding eGen
Obmann-Stv. der RLB-Stmk Verbund eGen
HAINZL Josef
2. Vizepräsident
Geschäftsführer der Raiffeisenbank Gröbming eGen
Obmann der Raiffeisenbank Pölstal eGen
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen
GRATZER Johann
Mitglied
Obmann der Steirersaat eGen
Vorstand der Bioheizwerk Unterfeistritz registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen
2
Dkfm. Arndt Hallmann scheidet per 30.06.2012 aus dem Vorstand des Treugebers freiwillig aus.
Seite 61 von 153
FÜRNSCHUSS Werner, DI Dr.
Mitglied
Geschäftsführer der Raiffeisenbank Anger-Puch-Koglhof
eGen
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der RLB Stmk Verbund eGen
TITSCHENBACHER Franz
Mitglied
Obmann-Stv. der Raiffeisenbank Gröbming eGen
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
PABST Alois, Ök.-Rat
Mitglied
Vorstand Bäuerliche Biowärmelieferungsgenossenschaft
Irdning registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung
Obmann der Lagerhaus Graz Land registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
ROTH Eugen, Mag.
Mitglied
Aufsichtsrat der RWA – Raiffeisen Ware Österreich AG, 4.
Stv. des Vorsitzenden
Vorstand der Alois Nunner Privatstiftung
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen
Geschäftsführer der Raiffeisenbank Leibnitz eGen
SCHEROUNIGG Josef, Mag.
Mitglied
Aufsichtsrat der Frühwald Holding Gesellschaft m.b.H.
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen
VENNINGDORF Erik, Dipl.
techn.
Mitglied
ZÜGNER, Josef
Mitglied
Geschäftsführer der Raiffeisenbank Graz-Straßgang eGen
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der Hypo-Versicherung AG
Prokurist der Grazer Wechselseitige Versicherung
Aktiengesellschaft
Obmann der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen
Aufsichtsrat der Holzcluster Steiermark GmbH
Geschäftsführer der Haas Fertigbau Holzbauwerk
Gesellschaft m.b.H.
Prokurist der Haas Liegenschaftsverwaltung GmbH
Prokurist der Stabil Bauelemente GmbH
Prokurist der Stabil Liegenschaftsverwaltung GmbH
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Prokurist der WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH
STIENINGER Hubert, Ing.
Mitglied
Prokurist der WO&WO Sonnenlichtdesign GmbH & Co KG
Vorstand der RLB-Stmk Holding eGen
Vorstand der RLB-Stmk Verbund eGen
FUCHS Sabine
Betriebsratsvorsitzender
GASSNER Elmar
Vom Betriebsrat entsendet
PILGER-BUCHEGGER Eva
Vom Betriebsrat entsendet
KORSCHELT Harald, Mag.
Vom Betriebsrat entsendet
WESENER Bernhard
Vom Betriebsrat entsendet
THIER Michael
Vom Betriebsrat entsendet
Geschäftsleiter der Raiffeisenbank Mittleres Mürztal eGen
-
(Stand zum Datum dieses Prospekts.)
Die Zustelladresse für die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist:
8010 Graz, Kaiserfeldgasse 5 – 7
Staatskommissäre
Da die Emittentin zu den Kreditinstituten zählt, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, hat
der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für die Emittentin
bestellt. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter werden gemäß § 76 (1) BWG für eine
Funktionsperiode von längstens fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie handeln als
Organe der Finanzmarktaufsicht und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen
unterworfen.
Ihnen kommen die folgenden Rechte zu:
Teilnahmerecht: Der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind von der Emittentin zu den
Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den
Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates
rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften
über diese Sitzungen sind dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter zu übersenden.
Einspruchsrecht: Der Staatskommissär und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sowie gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates und
entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates der Emittentin, durch die sie gesetzliche oder
sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt
erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hiervon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben
sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt.
Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen
Entscheidung aufgeschoben. Die Emittentin kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des
Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen
des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die
Vollziehung des Beschlusses unzulässig.
Dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und
Datenträger der Emittentin Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben,
insbesondere der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften und
Bescheide des Bundesministers für Finanzen und der Finanzmarktaufsicht erforderlich ist.
Der Staatskommissär und sein Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund
derer die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin gegenüber ihren Gläubigern und insbesondere
die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der
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Finanzmarktaufsicht mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu
übermitteln.
Gegenwärtig wurden vom Bundesminister für Finanzen folgende Personen als Staatskommissäre in
die Emittentin entsandt:
Name
Mag. Gabriele Herbeck
Funktionsbeginn
01.05.1994
Gabriele Hermann
01.09.1993
Stellung
Ministerialrat,
BM für Finanzen
Amtsdirektor,
BM für Finanzen
Position aufrecht
Ja
Ja
(Stand zum Datum dieses Prospekts. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin basierend auf den
entsprechenden Bestellungsbescheiden des Bundesministers für Finanzen.)
9.2. Potentielle Interessenskonflikte
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Emittentin üben wesentliche Organfunktionen
und sonstige leitende Funktionen (zB als Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Geschäftsleiter,
Prokurist) in anderen Gesellschaften der Raiffeisen Bankengruppe Österreich aus. Aus dieser
Tätigkeit in der Raiffeisen Bankengruppe Österreich können sich potenzielle Interessenkonflikte mit
ihrer Organfunktion bei der Emittentin ergeben. Derartige Interessenkonflikte bei den Organmitgliedern
können insbesondere dann auftreten, wenn diese über Maßnahmen zu entscheiden haben, bei
welchen die Interessen der Emittentin von jenen der Raiffeisen Bankengruppe Österreich oder
einzelner Gesellschaften derselben abweichen (zB bei Veräußerung wichtiger Vermögensgegenstände, gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie Spaltungen, Verschmelzungen oder
Kapitalerhöhungen, Übernahmen, der Genehmigung des Jahresabschlusses, Gewinnausschüttung,
Beteiligungen, etc.). Die Emittentin erklärt, dass ihr derzeit keine Interessenkonflikte bekannt sind.
10. Hauptaktionäre
10.1. Hauptaktionäre
Das Grundkapital der Emittentin beträgt EUR 120.000.000,00 und ist in 2.617.837 Stückaktien geteilt,
wobei jede Stückaktie in gleichem Umfang beteiligt ist. Der auf jede Stückaktie entfallende
rechnerische Betrag am Grundkapital beträgt gerundet EUR 45,84.
Die Emittentin ist als Aktiengesellschaft von ihren Gesellschaftern abhängig.
Die RLB-Stmk Holding eGen hält per 31.12.2011 100% der Aktien der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG. Sie hat somit die Kontrolle über die Emittentin und ist somit deren einziger Aktionär.
Diese wiederum steht im Ausmaß von 95,13% im Eigentum der RLB-Stmk Verbund eGen (RLB-Stmk
Verbund), die übrigen Anteilsrechte werden von sonstigen Genossenschaften gehalten. Die RLB-Stmk
Verbund steht als übergeordnete Finanzholding zu 100% im Anteilsbesitz der 86 steirischen
Raiffeisenbanken.
Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs der Kontrolle sind aus der Sicht des Vorstandes der
Emittentin nicht erforderlich. Die Aktionärsrechte können nach Maßgabe des österreichischen
Gesellschaftsrechts, insbesondere des Aktiengesetzes ausgeübt werden.
10.2. Vereinbarungen betreffend die zukünftige Kontrolle der Emittentin
Der Emittentin sind keine Vereinbarungen bekannt, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu
einer Veränderung bei der Kontrolle der Emittentin führen könnte.
11. Finanzinformationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Emittentin
11.1. Geschäftsentwicklung 2011
Gewinn- und Verlustrechnung
Die Zinsen und laufenden Erträge verringerten sich im Jahr 2011 um EUR 3,1 Mio. auf
EUR 376,6 Mio. Während die Zinserträge (inkl. der Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren) um
EUR 6,2 Mio. sanken, erhöhten sich die laufenden Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren
und aus dem Beteiligungsgeschäft um EUR 3,1 Mio. Der Rückgang der laufenden Erträge aus at
equity bewerteten Unternehmen in Höhe von EUR 231,1 Mio. steht vor allem mit der seit dem 1. Juli
2010 at equity bilanzierten Beteiligung an der RZB im Zusammenhang, welche sich im Vorjahr mit
einem Erstkonsolidierungseffekt in Höhe von EUR 241,5 Mio. im Ergebnis niedergeschlagen hat.
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Die Verminderung der Zinserträge ist im Wesentlichen auf den Rückgang der Zinserträge aus
derivativen Finanzinstrumenten (non-trading) in Höhe von EUR 28,4 Mio. zurückzuführen. Gegenläufig
dazu entwickelten sich die Zinserträge aus Forderungen an Kreditinstituten (EUR +3,5 Mio.) sowie aus
Forderungen an Kunden (EUR +18,8 Mio.). Die Erhöhung der Zinserträge aus Forderungen an
Kreditinstitute sowie an Kunden ist insbesondere mit dem gestiegenen Zinsniveau und somit einer
höheren durchschnittlichen Verzinsung der Aktivposten zu begründen.
Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen betrugen im laufenden Geschäftsjahr EUR 264,7 Mio. nach
EUR 254,4 Mio. im Vorjahr. Dies entspricht im Jahresvergleich einer Erhöhung von EUR 10,3 Mio.
oder 4,06 %. Während die Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten um
EUR 6,7 Mio. und jene gegenüber Kunden um EUR 7,1 Mio. stiegen, verminderten sich die in dieser
Position ausgewiesenen Zinsaufwendungen für verbriefte Verbindlichkeiten und Nachrangkapital um
EUR 3,9 Mio.
Daraus ergibt sich für das Jahr 2011 ein Zinsüberschuss von EUR 199,6 Mio., der um EUR 244,6 Mio.
unter dem Vorjahreswert liegt. Berücksichtigt man auch die im Handelsergebnis ausgewiesenen
Zinserträge und Zinsaufwendungen, errechnet sich ein Zinsüberschuss in Höhe von EUR 214,5 Mio.
(Vorjahr: EUR +445,0 Mio.). Ohne die im Zinsüberschuss enthaltenen laufenden Erträge aus dem
Wertpapier- und Beteiligungsgeschäft sowie der Erträge aus at equity bewerteten Unternehmen ergibt
sich für 2011 ein Nettozinsertrag in Höhe von EUR 114,0 Mio. nach EUR 116,4 Mio. im Vorjahr (2,11 %).
Die Nettoneubildung für Risikovorsorgen sank im Geschäftsjahr 2011 gegenüber dem Vorjahreswert
um EUR 18,8 Mio. auf EUR 26,3 Mio. und spiegelt das sich verbessernde Kreditumfeld wider.
Insbesondere bei den Einzelwertberichtigungen verringerte sich der saldierte Betrag aus der
Zuführung und Auflösung von Risikovorsorgen um EUR 15,7 Mio. oder 38,01 % gegenüber dem
Vorjahr. Die Portfoliowertberichtigungen und sonstigen Risikovorsorgen wurden mit einem Nettobetrag
von insgesamt EUR 0,7 Mio. erfolgswirksam dotiert.
Der Provisionsüberschuss in Höhe von EUR 34,3 Mio. blieb im abgelaufenen Wirtschaftsjahr nahezu
unverändert (Vorjahr: EUR 34,1 Mio.).
Das Handelsergebnis liegt mit einem Wert von EUR 8,7 Mio. über dem Vorjahreswert von
EUR 1,7 Mio. Zum einen kam es hier zu einer Verbesserung des Zinsergebnisses aus Derivaten
sowie Einlagen und Krediten des Handelsbestands um EUR 14,1 Mio., zum anderen ist in dieser
Position das Bewertungsergebnis aus Zins- und Fremdwährungsderivaten um EUR 8,0 Mio.
zurückgegangen. Das Bewertungsergebnis aus Zwischenbankgeldern und anderen Geschäften hat
sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 0,9 Mio. verbessert.
Das Ergebnis aus Finanzinstrumenten – designated at fair value through profit or loss hat sich im
Geschäftsjahr von EUR 56,0 Mio. im Vorjahr auf EUR 45,6 Mio. verringert. Dies ist vor allem auf das
negative Bewertungs- und Veräußerungsergebnis aus Wertpapieren mit EUR 4,4 Mio. (Vorjahr: EUR
+3,3 Mio.) zurückzuführen. Darüber hinaus hat sich im Geschäftsjahr auch der Saldo aus der
Bewertung der designierten und zum fair value bewerteten Verbindlichkeiten und Derivate auf
EUR 49,4 Mio. nach EUR 53,0 Mio. im Vorjahr verringert.
Das Ergebnis aus finanziellen Vermögenswerten – available for sale in Höhe von EUR -44,5 Mio.
wurde vor allem durch negative Bewertungsergebnisse im Beteiligungsbereich belastet. Der
Abwertungsbedarf bei Wertpapieren und Beteiligungen ist mit einem Betrag von EUR 47,3 Mio.
deutlich höher als im Vorjahr (EUR 16,7 Mio.), darüber hinaus sind auch die ergebniswirksamen
Zuschreibungen in Höhe EUR 1,3 Mio. etwas geringer als im Jahr davor (Vorjahr: EUR +2,3 Mio.).
Das Veräußerungsergebnis aus Wertpapieren und Beteiligungen des Afs-Bestands betrug EUR
+1,5 Mio. nach EUR +1,7 Mio. im Vorjahr.
Die Verwaltungsaufwendungen stiegen im Berichtsjahr um EUR 4,4 Mio. bzw. 2,77 % auf
EUR 161,3 Mio. Der Anstieg resultiert vor allem aus der Erhöhung des Personalaufwands um
EUR 2,5 Mio. (3,05 %) sowie des Sachaufwands um EUR 1,4 Mio. (2,36 %).
Das sonstige betriebliche Ergebnis ist im Jahresvergleich von EUR 63,4 Mio. auf EUR 57,8 Mio.
(8,91 %) gefallen. Dies ist vor allem auf die seit dem Jahr 2011 in Österreich erhobene
Stabilitätsabgabe zurückzuführen, die mit einem Betrag von EUR 7,3 Mio. in dieser Position
ausgewiesen wird. Des Weiteren sind im sonstigen betrieblichen Ergebnis vor allem bankfremde
Erträge (z.B. Kostenersätze für die Leistungsverrechnung im Verbund) enthalten.
Der RLB Steiermark Konzern erzielte damit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einen Jahresüberschuss
vor Steuern in Höhe von EUR 113,9 Mio. Bereinigt man den Vorjahreswert um den eingangs
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erwähnten Erstkonsolidierungseffekt aus der at equity Bewertung der RZB-Anteile entspricht dies
einem Rückgang von EUR 29,3 Mio. oder 20,43 %.
Die Position Steuern vom Einkommen und Ertrag in Höhe von EUR 33,9 Mio. betreffen vor allem
latente Steueraufwendungen mit EUR 32,3 Mio. Im Vorjahr war in dieser Position ein latenter
Steuerertrag in Höhe von EUR 39,8 Mio. auszuweisen, welcher insbesondere aus dem Sondereffekt
der erstmaligen at equity Bilanzierung der RZB-Anteile resultierte.
Vom Konzern-Jahresüberschuss in Höhe von EUR 80,0 Mio. entfallen EUR 73,7 Mio. auf die
Anteilseigner der RLB Steiermark und EUR 6,3 Mio. auf die Anteile nicht beherrschender
Gesellschafter. Der Konzern-Jahresüberschuss der Vorperiode betrug EUR 423,7 Mio.
Das Gesamtergebnis des Konzerns beträgt EUR 48,0 Mio. (Vorjahr: EUR 441,9 Mio.) und beinhaltet
neben dem Konzern-Jahresüberschuss auch die Bewertungsänderungen der finanziellen
Vermögenswerte available for sale in Höhe von EUR 3,5 Mio. (Vorjahr: EUR 15,4 Mio.) und das
anteilige sonstige Ergebnis der at equity bilanzierten Unternehmen mit einem Betrag von EUR 35,5 Mio. (Vorjahr: EUR 2,9 Mio.). Den Anteilseignern der RLB Steiermark wird somit ein
Periodenergebnis von EUR 40,7 Mio. zugewiesen, den nicht beherrschenden Gesellschaftern ein
Betrag von EUR 7,3 Mio.
Bilanz
Die Bilanzsumme des Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2011 auf EUR 14.431,6 Mio. Im
Vergleich zum Jahresende 2010 bedeutet dies einen Anstieg in Höhe von EUR 681,1 Mio. bzw.
4,95 %.
Die Kredite und Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten verzeichneten gegenüber dem
Vorjahr einen Zuwachs von 4,42 % und wurden mit EUR 8.037,0 Mio. bilanziert. Die Forderungen an
Kreditinstitute erhöhten sich um EUR 283,0 Mio. (20,30 %), ebenso erhöhte sich der Bilanzstand der
Forderungen an Kunden im Geschäftsjahr 2011 um EUR 56,9 Mio. (0,90 %).
Die Risikovorsorge im Kreditgeschäft erhöhte sich im abgelaufenen Geschäftsjahr von
EUR 278,2 Mio. auf EUR 281,2 Mio., was einer Zunahme von EUR 3,0 Mio. oder 1,06 % entspricht.
Hievon entfallen EUR 249,6 Mio. (Vorjahr: EUR 246,7 Mio.) auf Einzelwertberichtigungen und ein
Betrag von EUR 31,6 Mio. (Vorjahr: EUR 31,3 Mio.) auf Portfoliowertberichtigungen. Nach Abzug der
Risikovorsorgen errechnet sich für die Kredite und Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten
ein Bilanzwert von EUR 7.755,8 Mio. (Vorjahr: 7.418,9 Mio.).
Die in den Handelsaktiva ausgewiesenen Termingelder des Handelsbestands sind gegenüber dem
Vorjahr um 6,55 % gestiegen und erreichten zum 31.12.2011 einen Bilanzstand von EUR 1.492,3 Mio.
In dieser Position kam es auch zu einer Zunahme der positiven Marktwerte von derivativen
Finanzinstrumenten um insgesamt EUR 109,3 Mio., sodass sich für die Handelsaktiva zum
Jahresultimo ein Gesamtstand von EUR 1.728,9 Mio. nach EUR 1.527,9 Mio. im Vorjahr ergibt.
Die finanziellen Vermögenswerte – designated at fair value through profit or loss verringerten sich im
Jahr 2011 von EUR 944,8 Mio. auf EUR 875,4 Mio. (7,35 %). Zum größten Rückgang kam es hier im
Bereich der Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren mit EUR 58,2 Mio.
Die finanziellen Vermögenswerte – available for sale haben sich gegenüber dem Vorjahr um
EUR 136,4 Mio. oder 6,76 % auf EUR 1.882,2 Mio. vermindert. Hier kam es vor allem im Bereich der
Schuldverschreibungen und anderer festverzinslicher Wertpapiere zu einem merklichen Rückgang in
Höhe von EUR 95,8 Mio. oder 5,96 %. Die ebenfalls in dieser Position ausgewiesenen – nicht
konsolidierten – Beteiligungen haben sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 36,2 Mio. verringert und
erreichten zum Jahresultimo einen Bilanzstand von EUR 178,1 Mio.
Der Bilanzstand der at equity bilanzierten Unternehmen hat sich gegenüber dem Vorjahr um
EUR 38,6 Mio. erhöht und erreichte zum 31.12.2011 einen Wert von EUR 1.233,9 Mio., der zum
überwiegenden Teil auf die RZB-Anteile entfällt.
Die immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen betragen zum Bilanzstichtag EUR 81,9 Mio.
(Vorjahr: EUR 48,0 Mio.). Die Zunahme resultiert zum größten Teil aus der im ersten Halbjahr 2011
neu in den Vollkonsolidierungskreis aufgenommenen Immobilienerwerbs- und Vermietungs
Gesellschaft m.b.H. und der damit eingebrachten Grundstücke und Gebäude.
Darüber hinaus baut die RLB Steiermark ihren Standort in Graz-Raaba aus. Auf insgesamt 41.000
Quadratmeter werden ein neues Bürogebäude sowie ein modernes Hochsicherheits-Rechenzentrum
errichtet. Baubeginn des neuen Gebäudekomplexes war 2011, die Fertigstellung ist für 2013 geplant.
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Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Investment Properties) werden zum 31.12.2011 mit einem
Wert von EUR 11,0 Mio. bilanziert. Dies resultiert aus der Aufnahme der oben angeführten
Tochtergesellschaft (siehe Sachanlagen) in den Vollkonsolidierungskreis des Konzerns.
Die laufenden und latenten Ertragssteuerforderungen werden mit EUR 29,2 Mio. nach EUR 51,7 Mio.
im Vorjahr angesetzt.
Die sonstigen Aktiva stiegen im Jahresvergleich um EUR 146,9 Mio. auf EUR 556,1 Mio. Die
Veränderung resultiert im Wesentlichen aus der Erhöhung der positiven Marktwerte von Derivaten des
Bankbuchs in Höhe von EUR 137,5 Mio. oder 43,95 %.
Auf der Passivseite wurden die Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten zum
Berichtsstichtag mit EUR 6.507,8 Mio. nach EUR 6.398,4 Mio. im Vorjahr ausgewiesen, was einer
Erhöhung um 1,71 % entspricht. Die Veränderung resultiert einerseits aus der Erhöhung der
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten um EUR 87,1 Mio. auf EUR 3.248,1 Mio. sowie dem
Anstieg der Emissionen (inkl. der nachrangigen Verbindlichkeiten) um EUR 66,9 Mio. auf
EUR 1.038,9 Mio., andererseits kam es bei den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden zu einer
Abnahme um EUR 44,8 Mio. auf EUR 2.220,7 Mio.
Die Entwicklung der Handelspassiva zeigte eine Abnahme von EUR 245,2 Mio., welche maßgeblich
auf die dem Trading-Bestand gewidmeten und zum fair value bewerteten Zwischenbankeinlagen
(EUR -324,3 Mio.) zurückzuführen ist. Gegenläufig dazu kam es zu einer Erhöhung der negativen
Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten (EUR +74,1 Mio.), sodass sich zum Ultimo ein
Gesamtstand der Handelspassiva von EUR 920,0 Mio. ergibt. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
werden in dieser Position mit einem Betrag von EUR 5,0 Mio. (Vorjahr: EUR 0,0 Mio.) ausgewiesen.
Die finanziellen Verbindlichkeiten – designated at fair value through profit or loss - betragen zum
31.12.2011 EUR 5.417,6 Mio. (Vorjahr: EUR 4.631,9 Mio.). Dies entspricht einer Zunahme von
EUR 785,7 Mio. oder 16,96 %. Zu dieser Entwicklung hat im Wesentlichen der Anstieg im Bereich der
verbrieften Verbindlichkeiten (EUR 501,0 Mio.) sowie der Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
(EUR 201,2 Mio.) beigetragen.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im Oktober 2011 von der RLB Steiermark die
erste fundierte Benchmark-Emission mit einem Nominale von EUR 500 Mio. begeben wurde. Die
Platzierung dieser Emission gelang mit außerordentlichem Erfolg und trägt zu der guten
Liquiditätssituation des Konzerns bei. Darüber hinaus sind weitere Covered Bond Emissionen geplant.
Der Bilanzstand der nachrangigen Verbindlichkeiten hat sich gegenüber dem Vorjahr um 4,7 Mio.
verringert und beträgt nunmehr EUR 110,3 Mio.
Die Rückstellungen erreichten zum 31.12.2011 einen Bilanzstand von EUR 71,3 Mio. und liegen damit
um EUR 1,2 Mio. oder 1,65 % über dem Vorjahreswert.
Die laufenden Ertragssteuerschulden erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um EUR 0,5 Mio. auf
EUR 2,0 Mio. Latente Ertragssteuerschulden werden in Höhe von EUR 3,4 Mio. (Vorjahr:
EUR 0,0 Mio.) ausgewiesen.
Die Verminderung der sonstigen Passiva um EUR 17,5 Mio. ergibt sich zum einen aus der Abnahme
der negativen Marktwerte von derivativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit
Sicherungsgeschäften um EUR 60,6 Mio. und zum anderen aus der Zunahme der übrigen
Passivposten in Höhe von EUR 43,1 Mio., sodass zum Jahresende ein Wert von EUR 160,2 Mio.
ausgewiesen wird.
Das Eigenkapital erhöhte sich im Berichtsjahr um EUR 43,8 Mio. auf EUR 1.349,2 Mio. Hievon
entfallen EUR 1.258,7 Mio. auf die Anteile der Gesellschafter des Mutterunternehmens und
EUR 90,5 Mio. auf die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter.
Finanzielle Leistungsindikatoren
Erfolgskennzahlen
Die Cost/Income-Ratio lag per 31.12.2011 bei 53,69 % nach 51,98 % (exklusive des Einmaleffekts
aus der Erstkonsolidierung der RZB-Anteile) im Vorjahr. Bei Bereinigung des sonstigen betrieblichen
Ergebnisses um die Stabilitätsabgabe in Höhe von EUR 7,3 Mio. ergibt sich für 2011 eine
Cost/Income-Ratio von 52,43 %.
Der Return on Equity (ROE), definiert als der Jahresüberschuss vor Steuern bezogen auf das
durchschnittliche Eigenkapital, lag zum Berichtsstichtag bei 8,58 % (bereinigter Vorjahreswert:
13,36 %). Ohne den Effekt aus der Stabilitätsabgabe errechnet sich für 2011 ein ROE von 9,13 %.
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Aufsichtsrechtliche Eigenmittel
Die gesamten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe der RLB Steiermark erreichten
zum 31.12.2011 ein Volumen von EUR 1.107,8 Mio. Dem gegenüber steht ein aufsichtsrechtliches
Eigenmittelerfordernis von EUR 726,9 Mio., sodass sich zum Jahresultimo ein Eigenmittelüberschuss
von EUR 380,9 Mio. ergeben hat. Sowohl die Kernkapitalquote als auch die Eigenmittelquote haben
sich in der Berichtsperiode erhöht und lagen bei 10,48 % (Vorjahr: 10,21 %) bzw. 12,19 % (Vorjahr:
12,09 %).
11.2. Historische Finanzinformationen
Das Geschäftsjahr der Emittentin entspricht dem Kalenderjahr.
Die RLB Steiermark im Überblick
Konzernabschluss nach IFRS per 31.12.2011 inkl. Vergleichsperiode
Gesamtergebnisrechnung vom 1.1. – 31.12.2011 (geprüft):
Die Bilanz zum 31.12.2011 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 der Emittentin: siehe
Konzernabschluss 2011
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(Anm: Die Spalte „Notes“ (s. erste Tabelle oben) verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur
Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS. Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen
Erhebungen der Emittentin.)
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Entwicklung der „Available for Sale“ (AFS) Rücklage:
(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
Bilanz zum 31.12.2011 (geprüft):
(Anm: Die Spalte „Notes“ verweist auf die jeweilige Position in den Erläuterungen zur Bilanz nach IFRS. Quelle:
Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
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Eigenkapitalveränderungsrechnung zum 31.12.2011 (geprüft):
(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
Seite 71 von 153
Geldflussrechnung für die Konzernabschlüsse 2011 und 2010 (geprüft):
(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
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Kennzahlen (geprüft):
(Quelle: Eigene Darstellung der Emittentin beruhend auf eigenen Erhebungen der Emittentin.)
Die Bilanz zum 31.12.2010 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung 2010 der Emittentin: siehe
Konzernabschluss 2010
Die Konzernabschlüsse 2010 und 2011 der Emittentin wurden anlässlich der Antragstellung auf
Billigung des vorliegenden Basisprospekts bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde
hinterlegt und wurden auf diesem Wege dem vorliegenden Prospekt durch Verweis inkorporiert.
Seite 73 von 153
Die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der Emittentin wurden gemäß § 10 Abs
3 Z 3 KMG veröffentlicht und können auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter
dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende
Informationen“/ „Jahresfinanzbericht 2010“ bzw. „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Jahresfinanzbericht
2011“ eingesehen werden.
Die Kapitalflussrechnung 2010 der Emittentin findet sich auf Seite 176 im Jahresfinanzbericht 2010
der Emittentin, der auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der
derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende Informationen“/
„Jahresfinanzbericht 2010“ eingesehen werden kann.
Die Kapitalflussrechnung 2011 der Emittentin findet sich auf Seite 58 im Jahresfinanzbericht 2011 der
Emittentin, der auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der
derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende Informationen“/
„Jahresfinanzbericht 2011“ eingesehen werden kann.
11.3. Jahresabschlüsse
Siehe Punkt 11.2. oben.
11.4. Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen
11.4.1. Erklärung über die Prüfung der historischen Finanzinformationen
Für das Geschäftsjahr 2010 und 2011 hat die Emittentin jeweils einen Konzernabschluss nach den
IFRS Vorschriften im Sinne der EU-IAS-Verordnung erstellt. Der Bankprüfer Mag. Christian Loicht,
Wirtschaftsprüfer und Verbandsrevisor des Österreichischen Raiffeisenverbandes, Friedrich-WilhelmRaiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, hat den Konzernabschluss für die Geschäftsjahre 2010 und 2011
gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den International Standards on Auditing (ISA)
geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Österreichische Raiffeisenverband übt die Funktion des Fachverbandes der Genossenschaften
nach dem System Raiffeisen der Wirtschaftskammer Österreich aus.
Für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 hat die Emittentin neben der gesetzlichen Revision durch den
österreichischen Raiffeisenverband eine freiwillige Abschlussprüfung des Einzel- und
Konzernabschlusses
durch
die
KPMG
Austria
AG,
Wirtschaftsprüfungsund
Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichgasse 41-43, 4020 Linz, durch die nachstehend angeführten
Wirtschaftsprüfer durchführen lassen:
2010: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler
2011: Mag. Ulrich Pawlowski, Mag. Ernst Pichler
Die KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder Österreich.
11.4.2. Angabe sonstiger geprüfter Informationen
Abgesehen von den im Kapitel 11.2. „Historische Finanzinformationen“ angeführten Informationen
wurden in diesem Basisprospekt keine sonstigen von den Abschlussprüfern geprüften Informationen
aufgenommen.
11.4.3. Andere Quellen von Finanzdaten
Finanzdaten in diesem Abschnitt ANGABEN ZUR EMITTENTIN, deren Quelle nicht ein geprüfter
Jahresabschluss der Emittentin ist, wurden bei den entsprechenden Punkten gekennzeichnet und die
entsprechende Quelle angegeben.
11.5. Alter der jüngsten geprüften Finanzinformationen
Datum der jüngsten geprüften
(Konzernabschluss 2011).
Finanzinformationen
der
Emittentin
ist
der
31.12.2011
11.6. Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen
Trifft nicht zu.
11.7. Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren
Seite 74 von 153
Die Emittentin erklärt, dass keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren
(einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis der Emittentin noch anhängig sind oder
eingeleitet werden könnten) bestehen, die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate
bestanden/abgeschlossen wurden, oder die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der
Emittentin und/oder der Tochtergesellschaften und/oder der Gruppe der Emittentin auswirken bzw. in
jüngster Zeit ausgewirkt haben.
11.8. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin
Die Emittentin erklärt, dass seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres keine wesentlichen
Veränderungen in der Finanzlage der Emittentin eingetreten sind.
12. Wesentliche Verträge
Die Emittentin erklärt, dass keine wesentlichen Verträge außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit
abgeschlossen wurden, die dazu führen könnten, dass die Emittentin eine Verpflichtung oder ein
Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit der Emittentin, ihren Verpflichtungen gegenüber den
Wertpapierinhabern in Bezug auf die unter dem Angebotsprogramm auszugebenden Wertpapiere
nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist.
13. Angaben von Seiten
Interessenerklärungen
Dritter,
Sachverständigen-
Erklärungen
und
13.1. Sachverständigen-Berichte
Trifft nicht zu.
13.2. Angaben von Seiten Dritter
Die Angaben zum Rating der Emittentin und des öffentlichen Deckungsstockes für fundierte
Schuldverschreibungen der Emittentin in Punkt 2. des Abschnittes ZUSAMMENFASSUNG und in
Punkt 7.5. des Abschnittes WERTPAPIERBESCHREIBUNG stammen aus der von Moody’s anlässlich
der Erteilung des Ratings veröffentlichten jeweiligen Presseerklärung. Diese Presseerklärung ist auf
der Homepage der Emittentin (www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung
„Über uns“/ „Investor Relations“/ „Rating“ abrufbar.
Die Emittentin bestätigt, dass diese von Seiten Dritter übernommenen Angaben korrekt
wiedergegeben wurden und dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie es aus den von der
dritten Partei übermittelten Angaben ableiten konnte - keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die
wiedergegebenen Angaben unkorrekt oder irreführend gestalten würden.
14. Einsehbare Dokumente
Die Emittentin erklärt, dass die folgenden Dokumente in Papierform bei der Emittentin,
Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz, zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden können:
- die Satzung der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG in der jeweils gültigen Fassung;
- der Konzernabschluss 2010 der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG;
- der Konzernabschluss 2011 der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG;
- der Basisprospekt vom 31.08.2011 samt allen Nachträgen;
- dieser Basisprospekt samt allen Nachträgen, die die RLB Steiermark gegebenenfalls gemäß § 6
KMG erstellen wird, und den Endgültigen Bedingungen einschließlich allfälliger Annexe betreffend die
jeweiligen RLB-Emissionen.
Der Konzernabschluss 2010 kann auch auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter
dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Weiterführende
Informationen“/ „Jahresfinanzbericht 2010“ eingesehen werden.
Der Konzernabschluss 2011 kann auch auf der Homepage der RLB Steiermark (www.rlbstmk.at) unter
dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Daten und Fakten“/ „Jahresfinanzbericht
2011“ eingesehen werden.
Die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 der Emittentin wurden anlässlich der
Antragstellung auf Billigung des gegenständlichen Basisprospektes bei der österreichischen
Finanzmarktaufsichtsbehörde hinterlegt.
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WERTPAPIERBESCHREIBUNG
Nachstehend folgt der Wortlaut der „Wertpapierbeschreibung“, die vorbehaltlich einer
Vervollständigung und Anpassung sowie von Ergänzungen und Änderungen in den jeweiligen
Abschnitten des anwendbaren „Konditionenblattes“ (auch „Endgültige Bedingungen“)
einschließlich allfälliger Annexe (insbesondere von Volltext-Emissionsbedingungen) auf die jeweilige
RLB-Emission Anwendung findet.
Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie diese Wertpapierbeschreibung auf. D.h. alle
gemäß den einzelnen Kapiteln dieser Wertpapierbeschreibung im jeweiligen Konditionenblatt zu
treffenden Angaben sind dort unter der gleichen Kapitel-Überschrift anzuführen. Die Emittentin wird für
jede Emission „Volltext-Emissionsbedingungen“ erstellen, die im Wesentlichen den im Anhang zu
diesem Basisprospekt beigefügten Muster Emissionsbedingungen, ergänzt um alle gemäß diesem
Muster zu ergänzenden Angaben, entsprechen.
Begriffen und Definitionen, wie sie im gegenständlichen Basisprospekt sowie in dieser
Wertpapierbeschreibung enthalten sind, ist im Zweifel in den Endgültigen Bedingungen samt Annexen
dieselbe Bedeutung beizumessen.
1. Verantwortliche Personen
1.1. Für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortliche Personen
Siehe Abschnitt ANGABEN ZUR EMITTENTIN Kapitel 1.1. „Für die im Prospekt gemachten Angaben
verantwortliche Personen“.
1.2. Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen
Siehe Abschnitt ANGABEN ZUR EMITTENTIN Kapitel 1.2. „Erklärung der für den Prospekt
verantwortlichen Personen“.
2. Risikofaktoren in Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte
Siehe Abschnitt RISIKOFAKTOREN Kapitel 3. „Risiken im Hinblick auf die Nicht-Dividendenwerte“ in
diesem Basisprospekt.
3. Wichtige Angaben
Emittentin
Emittentin der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere ist die Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG.
Bezeichnung
Das gegenständliche Angebotsprogramm trägt die Bezeichnung „Angebotsprogramm für das
öffentliche Angebot von Nicht-Dividendenwerten (Schuldverschreibungen und Derivative
Nicht-Dividendenwerte) der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG und für deren Zulassung zu
einem Geregelten Markt“.
Die Bezeichnung der einzelnen unter dem Angebotsprogramm begebenen RLB-Emissionen wird im
jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Die Bezeichnung enthält im Regelfall eine
Produktbezeichnung oder einen von der Emittentin vergebenen Eigennamen, das Emissionsjahr und
das Tilgungsjahr und eine Nummer. Da die Emittentin aufgrund entsprechender gesetzlicher
Ausnahmebestimmungen bestimmte als Daueremissionen begebene Wertpapiere ohne Prospekt
öffentlich anbieten kann (vgl. § 3 KMG) bzw. für diese Wertpapiere die Zulassung zu einem
Geregelten Markt an der Wiener Börse ohne Prospekt beantragen kann (vgl. § 75 BörseG), behält
sich die Emittentin vor, bestimmte Wertpapiere nicht unter diesem Angebotsprogramm zu begeben.
Die Nummerierung von Emissionen der Emittentin erfolgt laufend innerhalb eines Kalenderjahres für
alle Emissionen, unabhängig davon, ob sie unter dem Angebotsprogramm begeben werden oder
nicht.
3.1. Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der
Emission/dem Angebot beteiligt sind.
Es kann vorkommen, dass die Emittentin auf Vertriebspartner (steirische Raiffeisenbanken bzw die
Landes-Hypothekenbank Steiermark AG) zugreift, die gleichzeitig in einem Kunden-, Schuldner- oder
Gläubigerverhältnis oder einer sonstigen geschäftlichen Beziehung im Rahmen ihrer gewöhnlichen
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geschäftlichen Tätigkeit zur Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften stehen können. Die
steirischen Raiffeisenbanken bzw. die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG als Vertriebspartner
haben ein Interesse an der Platzierung der Emission infolge von Provisionszahlungen, wodurch
potentielle Interessenskonflikte bei den Vertriebspartnern auftreten können. Es wird auf die
Darstellung möglicher Interessenskonflikte im Kapitel RISIKOFAKTOREN Punkt 3.1.17. verwiesen.
Es kann weiters sein, dass die Emittentin bzw. ein Vertriebspartner Market-Maker (außerbörslich) für
einen oder mehrere Basiswerte der Nicht-Dividendenwerte ist. Durch solches Market-Making wird die
Emittentin bzw. der Vertriebspartner den Preis des Basiswertes maßgeblich selbst bestimmen und
damit den Wert der strukturierten Nicht-Dividendenwerte beeinflussen.
Die Emittentin kann auch für eigene und fremde Rechnung Geschäfte auf den Wertpapiermärkten
tätigen. Diese Geschäfte können auch direkt oder indirekt einen Basiswert eines Wertpapiers
betreffen.
3.2. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge
Die
unter
dem
Angebotsprogramm
Veranlagungsinstrumente für Anleger dar.
begebenen
Nicht-Dividendenwerte
stellen
Der Nettoemissionserlös der unter diesem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte
dient der Refinanzierung der Bank und der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Emittentin.
Die Begebung von Nachrangigen Wertpapieren unter diesem Angebotsprogramm dient der Stärkung
der Eigenmittelausstattung der Bank.
4. Angaben über die anzubietenden bzw. zum Handel zuzulassenden
Wertpapiere
4.1. Angaben über die Wertpapiere
4.1.1. Typ und Kategorie, ISIN
Typ und Kategorie
Gegenstand des vorliegenden Angebotsprogramms der Emittentin sind gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 und
11 des KMG Emissionen der Emittentin von dauernd oder wiederholt begebenen NichtDividendenwerten, das sind insbesondere:
Schuldverschreibungen:
Als „Schuldverschreibungen“ werden in diesem Basisprospekt alle „nicht-derivativen“ NichtDividendenwerte verstanden, deren Verzinsung und Tilgung nicht von einem Basiswert abhängen.
Weiters werden zu den „Schuldverschreibungen“ Geldmarkt- und Kapitalmarkt-Floater gezählt, deren
Verzinsung in Form eines Auf- oder Abschlags oder einer prozentuellen Partizipation, nicht aber
aufgrund einer Formel mit Hebelfaktoren oder Multiplikatoren, vom zu Grunde liegenden
Referenzzinssatz (z.B. EURIBOR oder anderer Geldmarkt-Referenzzinssatz, EUR-Swap-Satz oder
anderer Kapitalmarkt-Referenzzinssatz) abhängt.
- Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung weisen zu definierten Zinsterminen eine im
Vorhinein festgelegte fixe Verzinsung auf. Die Schuldverschreibungen können einen über die
Laufzeit gleichen Kupon, einen steigenden Kupon (Step up), einen fallenden Kupon (Step
down) oder sonst unterschiedliche Kupons für unterschiedliche Laufzeitperioden aufweisen.
Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung können zusätzlich u.a. mit Kündigungsrechten
der Emittentin und/oder der Inhaber, Prolongationsrechten der Emittentin und/oder der
Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
- Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung
Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung sind mit einem variablen Kupon verzinst, der
im Vorhinein oder im Nachhinein berechnet werden kann. Schuldverschreibungen mit
variabler Verzinsung können zusätzlich u.a. mit einer Mindestverzinsung (Floor), einer
Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber,
Prolongationsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet
sein. Darunter fallen beispielsweise:
 Floating Rate Notes (Geldmarkt-Floater)
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Geldmarkt-Floater sind Schuldverschreibungen, deren variabler Zinssatz in
Abhängigkeit von einem Geldmarkt-Referenzzinssatz (wie z.B. dem EURIBOR oder
einem anderen Geldmarkt-Referenzzinssatz) z.B. durch einen Auf- oder Abschlag
berechnet wird.
 Kapitalmarkt-Floater
Kapitalmarkt-Floater sind Schuldverschreibungen, deren variabler Zinssatz in
Abhängigkeit von einem Kapitalmarkt-Referenzzinssatz (wie z.B. dem EUR-SwapSatz oder einem anderen Kapitalmarkt-Referenzzinssatz) z.B. durch einen
prozentuellen Partizipationssatz berechnet wird.
- Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
Zerobonds (Nullkupon- Schuldverschreibungen)
Zerobonds sind Schuldverschreibungen, die nicht mit Kupons ausgestattet sind. Anstelle
periodischer Zinszahlungen stellt die Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem
Ausgabekurs den Zinsertrag bis zur Endfälligkeit dar. Zerobonds können zusätzlich u.a. mit
Kündigungsrechten der Emittentin und/oder der Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
- Sonstige Schuldverschreibungen mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert
Deriative Nicht-Dividendenwerte:
- Unter Derivativen Nicht-Dividendenwerten werden in diesem Basisprospekt Nicht-Dividendenwerte
mit Rückzahlung zumindest zum Nennwert, deren Verzinsung von einem oder mehreren Basiswerten
abhängt („Garantierte“ Derivative Nicht-Dividendenwerte) und sonstige Derivative NichtDividendenwerte, deren Tilgung (und gegebenenfalls Verzinsung) von einem oder mehreren
Basiswerten abhängen, verstanden. Als Basis-/Referenzwert einschließlich Körben von Basis/Referenzwerten können jeweils herangezogen werden:
 Index/Indizes
Index Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Indizes) sind Nicht-Dividendenwerte, deren
Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von
einem Index/Indizes abhängt. Index Linked Notes können zusätzlich u.a. mit
Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die
Emittentin ausgestattet sein. Unter Index Linked Notes fallen beispielsweise:
O
Indexzertifikate
Indexzertifikate sind Nicht-Dividendenwerte, die das Recht auf Partizipation an einem
Index verbriefen. Indexzertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung
(Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin
ausgestattet sein.
O
Bonuszertifikate
Der Tilgungsbetrag (samt Bonus) und/oder die Verzinsung von Bonuszertifikaten auf
Indizes wird nach einer Formel berechnet. Bonuszertifikate sind mit einer Barriere
ausgestattet. Wird diese Barriere während der Laufzeit berührt oder durchbrochen,
trägt der Anleger direkt das Risiko des jeweiligen Index. Bonuszertifikate können
zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder
Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein.
O
Diskontzertifikate
Diskontzertifikate sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung und/oder Verzinsung von
der Entwicklung eines Index oder Indexbaskets abhängig ist. In der Regel erwirbt der
Inhaber im Wege der Zertifikate einen Index oder Indexbasket zu einem Preis, der
unter dem jeweiligen aktuellen Kurs liegt. Für diesen Preisvorteil nimmt der Anleger
eine Begrenzung des Ertragspotentials (Cap) in Kauf. Ist der Kurs des Basiswertes
am Laufzeitende gleich oder unter dem Cap, erfolgt die Tilgung zum vereinbarten
Bezugsverhältnis, sonst zum jeweiligen Cap. Diskontzertifikate können zusätzlich u.a.
mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch
die Emittentin ausgestattet sein.
 Aktie(n)
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Equity Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Aktien) sind Nicht-Dividendenwerte, deren
Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von
der Kursentwicklung von Aktien oder bestimmten definierten Aktienkörben (Aktienbaskets)
abhängt. Equity Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor),
Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Unter
Equity-linked Notes fallen beispielsweise:
O
Bonuszertifikate
Der Tilgungsbetrag (samt Bonus) oder die Verzinsung von Bonuszertifikaten auf
Aktien/Aktienbaskets wird nach einer Formel berechnet. Bonuszertifikate sind mit
einer Barriere ausgestattet. Wird diese Barriere während der Laufzeit berührt oder
durchbrochen, trägt der Anleger direkt das Risiko der jeweiligen Aktien/des jeweiligen
Aktienbaskets. Bonuszertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor),
Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein.
O Diskontzertifikate
Diskontzertifikate sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung oder Verzinsung von der
Entwicklung einer Aktie oder eines Aktienbaskets abhängig ist. In der Regel erwirbt
der Inhaber im Wege der Zertifikate eine Aktie oder einen Aktienbasket zu einem
Preis, der unter dem jeweiligen aktuellen Kurs liegt. Für diesen Preisvorteil nimmt der
Anleger eine Begrenzung des Ertragspotentials (Cap) in Kauf. Ist der Kurs des
Basiswertes am Laufzeitende gleich oder unter dem Cap, erfolgt die Tilgung zum
vereinbarten Bezugsverhältnis, sonst zum jeweiligen Cap. Diskontzertifikate können
zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder
Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein.
 Rohstoff(e), Waren
Commodity Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Rohstoffe/Waren) sind NichtDividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten
Ausgestaltungsvarianten von der Kursentwicklung der an den Rohstoff-/Warenbörsen
gehandelten Instrumente abhängt. Commodity Linked Notes können zusätzlich u.a. mit
Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die
Emittentin ausgestattet sein. Unter Commodity Linked Notes fallen beispielsweise:
O
Bonuszertifikate
Der Tilgungsbetrag (samt Bonus) oder die Verzinsung von Bonuszertifikaten auf
Rohstoffe/Waren bzw. Baskets von Rohstoffen/Waren wird nach einer Formel
berechnet. Bonuszertifikate sind mit einer Barriere ausgestattet. Wird diese Barriere
während der Laufzeit berührt oder durchbrochen, trägt der Anleger direkt das Risiko
der jeweiligen Rohstoffe/Waren oder des jeweiligen Baskets von Rohstoffen/Waren.
Bonuszertifikate können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor),
Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein.
 Währungskurs(e)
Currency Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Währungen) sind Nicht-Dividendenwerte,
deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten
direkt oder indirekt von einer oder mehreren Währungen oder Währungsbaskets abhängt.
Currency Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor),
Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die Emittentin ausgestattet sein. Unter
Currency Linked Notes fallen beispielsweise:
O
Multi-Currency Notes
Multi-Currency Notes sind Nicht-Dividendenwerte, die unterschiedliche Währungen für
die Berechnung des Zeichnungsbetrages und der Zinsbeträge und/oder des
Rückzahlungsbetrages vorsehen. Multi Currency Notes können zusätzlich u.a. mit
Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die
Emittentin und/oder die Inhaber ausgestattet sein.
 Fonds
Fund Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Fonds) sind Nicht-Dividendenwerte, deren
Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von
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der Kursentwicklung von Fonds abhängt. Fund Linked Notes können zusätzlich u.a. mit
Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten durch die Emittentin
und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
 Geldmarktinstrumente
Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Geldmarktinstrumente
hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von
Geldmarktinstrumenten ab. Wertpapiere gebunden an Geldmarktinstrumente können
zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten
durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
 Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Die Verzinsung und/oder Rückzahlung von Wertpapieren gebunden an Nicht-Dividendenwerte
anderer Emittenten hängt in den unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten von der
Verzinsung und/oder der Tilgung von Nicht-Dividendenwerten anderer Emittenten ab.
Wertpapiere gebunden an Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten können zusätzlich u.a.
mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten durch die
Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
 Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
Wertpapiere mit Zinsstrukturen sind Nicht-Dividendenwerte – mit Ausnahme der oben
beschriebenen „Wertpapiere mit variabler Verzinsung“ („Geldmarkt-Floater“ oder
„Kapitalmarkt- Floater“), deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten
Ausgestaltungsvarianten von der Höhe eines Zinssatzes, von der Höhe mehrerer Zinssätze,
von der Differenz zweier Zinssätze, von vorgegebenen Bandbreiten eines/mehrerer
Zinssatzes/-sätze oder ähnlichen Ausgestaltungen abhängt. Zusätzlich können eine Formel
betreffend die Kombination von Zinssätzen sowie Multiplikatoren und/oder Hebelfaktoren
Anwendung finden. Wertpapiere mit Zinsstrukturen können zusätzlich u.a. mit
Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin,
Zielkupon oder Teiltilgungen ausgestattet sein. Unter Wertpapieren mit Zinsstrukturen fallen
beispielsweise:
O
Reverse Floating Rate Notes
Reverse Floating Rate Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung
durch Abzug eines Zinsreferenzsatzes (wie z.B. EURIBOR) von einem fixen Zinssatz
berechnet wird, wobei zusätzlich Hebelfaktoren und Multiplikatoren Anwendung finden
können. Reverse Floating Rate Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung
(Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon
oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
O
Range Accrual Notes
Range Accrual Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung von der
Entwicklung eines Referenzzinssatzes abhängt: Dabei kann beispielsweise entweder
für Tage, an welchen der Referenzzinssatz in einer gewissen Bandbreite (Range)
liegt, ein proportionaler Fixzinssatz ausgezahlt werden und an jenen Tagen, an
welchen der Referenzzinssatz außerhalb der Bandbreite liegt, ein anderer
proportionaler Fixzinssatz ausgezahlt werden. Oder aber es erfolgt eine Beobachtung
des Referenzzinssatzes einmal während der gesamten Zinsperiode. Liegt der
Referenzzinssatz zu diesem Zeitpunkt über einer festgelegten Schranke, dann wird
ein bestimmter Festzinssatz ausgezahlt, sonst wird ein anderer Festzinssatz
ausgezahlt. Range Accrual Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung
(Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon
oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
O
Target Redemption Notes (“Zielkuponanleihen”)
Target Redemption Notes sind variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, die eine
automatische vorzeitige Rückzahlung durch die Emittentin für den Fall vorsehen, dass
die Summe der bereits ausgezahlten bzw. auszubezahlenden Kupons einen im
Vorhinein definierten „Zielkupon“ erreicht.
O
Snowball Notes (“Memory Floater”)
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Snowball Notes sind Nicht-Dividendenwerte, die mit einer Laufzeitperiode mit fixer
Verzinsung und einer Laufzeitperiode mit variabler Verzinsung ausgestattet sind,
wobei die variable Verzinsung berechnet wird, indem ein vorher definierter Zinssatz
zum Kupon der Vorperiode addiert und ein bestimmter Referenzzinssatz subtrahiert
wird. Snowball Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor),
Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon oder
Teiltilgungen ausgestattet sein.
O
Steepener Notes
Steepener Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren variable Verzinsung der Differenz
bzw. einem Vielfachen der Differenz zwischen zwei Referenzzinssätzen (z.B. zwei
EUR Swap-Sätzen mit unterschiedlicher Laufzeit) entspricht. Steepener Notes können
zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap),
Kündigungsrecht durch die Emittentin, Zielkupon oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
O
Inflation linked Notes
Inflation linked Notes sind fix oder variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, wobei
der Zinssatz entweder mit einem Inflationsindex multipliziert wird oder ein
Inflationsindex zum Zinssatz addiert wird. Inflation linked Notes können zusätzlich u.a.
mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die
Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
O
CMS-linked Notes
CMS-linked Notes sind variabel verzinste Nicht-Dividendenwerte, deren variabler
Zinssatz durch eine Formel, die vom EUR-Swap-Satz (CMS: Constant Maturity
Swapsatz) abhängt, berechnet wird, wobei Hebelfaktoren und Multiplikatoren
Anwendung finden können. CMS-linked Notes können zusätzlich u.a. mit
Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten durch die
Emittentin und/oder die Inhaber oder Teiltilgungen ausgestattet sein.
 Derivative Finanzinstrumente
Derivative Linked Notes (Wertpapiere gebunden an Derivative Finanzinstrumente) sind NichtDividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung in den unterschiedlichsten
Ausgestaltungsvarianten von der Entwicklung von derivativen Finanzinstrumenten abhängt.
Derivative Linked Notes können zusätzlich u.a. mit Mindestverzinsung (Floor),
Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrecht durch die Emittentin und/oder die Inhaber oder
Teiltilgungen ausgestattet sein.
- Derivative Nicht-Dividendenwerte, die den Inhaber zum Erwerb von übertragbaren Wertpapieren
berechtigen bzw. verpflichten, oder zum Empfang eines Barbetrages im Rahmen eines
Barausgleiches berechtigen, worunter beispielsweise fallen:
 Cash or Share Anleihen („Aktienanleihen“)
Cash or Share Anleihen sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung von der Entwicklung
einer/mehrerer Aktie(n) abhängig ist. Die Verzinsung ist üblicherweise fix. Die Emittentin hat
das Recht, abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum
Tilgungszeitpunkt, die Tilgung statt zum Nominale durch die Lieferung der zu Grunde
liegende(n) Aktie(n) vorzunehmen (siehe auch Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin. Rückzahlung,
vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Aktienanleihen“). Eigene Aktien der Emittentin können
gemäß §1 Abs 1 Z 4a iVm §7 Abs 4 KMG nicht Gegenstand von Cash or Share Anleihen sein.
 Reverse Convertible Notes
Reverse Convertible Notes sind Nicht-Dividendenwerte, deren Tilgung abhängig von der
Entwicklung eines Basiswertes (Aktie(n), Index, Indizes) festgelegt wird. Üblicherweise
werden Reverse Convertible Notes zum Nennwert (oder einem anderen vereinbarten Betrag)
getilgt, wenn der Kurs des Basiswertes zum jeweiligen für die Tilgung maßgeblichen Zeitpunkt
über dem Startwert liegt. Im gegenteiligen Fall werden die Reverse Convertible Notes zu
einem geringeren Wert getilgt. Reverse Convertible Notes können zusätzlich u.a. mit
Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap) oder Kündigungsrecht durch die
Emittentin ausgestattet sein.
- Sonstige Derivative Nicht-Dividendenwerte, worunter beispielsweise fallen:
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 Call und Put Warrants (Kauf- und Verkauf-Optionsscheine)
Optionsscheine sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, nicht aber die Verpflichtung
verleihen, eine bestimmte Menge eines zu Grunde liegenden Gegenstandes oder Basiswerts
(z.B. Aktien, Rohstoffe) zu einem im Vorhinein festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen
(Kauf-/Call-Optionsscheine) oder zu verkaufen (Verkauf-/Put-Optionsscheine).
Nicht Gegenstand des Angebotsprogramms sind:
- Asset Backed Securities: in ein Special Purpose Vehicle (SPV) ausgelagerte Forderungen, die in
Wertpapieren verbrieft werden;
- Emissionen mit Garantie Dritter;
- Ergänzungskapitalanleihen
- als Namenspapiere begebene Nicht-Dividendenwerte.
ISIN / Wertpapieridentifizierungsnummer
Die Emittentin oder gegebenenfalls eine der Banken, die eine RLB-Emission zur Platzierung
übernimmt, wird für jede Emission unter dem Angebotsprogramm die Vergabe einer ISIN /
Wertpapieridentifizierungsnummer beantragen.
Im Falle der Verwahrung der die jeweilige RLB-Emission verbriefenden Sammelurkunde in Österreich
(siehe Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“) wird die ISIN
im Regelfall bei der OeKB angefordert.
Die ISIN / Wertpapieridentifizierungsnummer wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben.
4.1.2. Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative Wertpapiere
Für unter diesem Angebotsprogramm begebene „Derivative Wertpapiere“ der Emittentin, d.h. NichtDividendenwerte mit
 Verzinsung mit derivativer Komponente (siehe Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen
Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ Absatz „Zinssatz“ Punkt e)) und/oder
Tilgung mit derivativer Komponente (siehe Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung,
vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt g)) wird in die
jeweiligen Endgültigen Bedingungen (sowie gegebenenfalls in einem Annex zu den
Endgültigen Bedingungen) eine klare und umfassende Erläuterung aufgenommen, die den
Anlegern verständlich macht, wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis/Referenzwerte(s) beeinflusst wird.
4.1.3. Rechtsvorschriften
Der vorliegende Basisprospekt wurde nach dem derzeit geltenden Recht der Republik Österreich
erstellt.
Die Emittentin übt ihre Emissionsbefugnis gemäß der oben in Abschnitt ANGABEN ZUR
EMITTENTIN, Kapitel 5.1.1. „Haupttätigkeiten der Emittentin“ erwähnten Konzession der FMA aus,
insbesondere auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften:
a) § 1 Abs. 1 Z 9 BWG: die Ausgabe von fundierten Bankschuldverschreibungen und die
Veranlagung des Erlöses nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften
(Wertpapieremissionsgeschäft);
b) § 1 Abs. 1 Z 10 BWG: die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung
des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
c) § 23 Abs. 8 und 8a BWG betreffend Nachrangiges Kapital und Kurzfristiges Nachrangiges
Kapital; und
d) Gesetz vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
(FBSchVG).
Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus den unter diesem Angebotsprogramm begebenen Wertpapieren
gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Graz.
Gerichtsstand
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a) Für Klagen der Gläubiger aus den unter dem Basisprospekt begebenen Wertpapieren gegen die
Emittentin gilt ungeachtet des Streitwertes die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes am Sitz der
Hauptniederlassung der Emittentin (derzeit Graz). Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen der
Emittentin gegen den Gläubiger maßgeblich.
b) Sofern es sich bei einem Gläubiger um einen Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) handelt, kann dieser nur an seinem Aufenthalts- oder Wohnort
verklagt werden.
c) Der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene allgemeine Gerichtsstand eines Verbrauchers
in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land
vollstreckbar sind.
d) Die nach den Regelungen des Europäischen Zivilverfahrensrechtes für Verbraucher mit Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat geltenden Rechte, vor
einem Gericht an ihrem Wohnsitz zu klagen oder vor dem Gericht ihres Wohnsitzes geklagt zu werden
bleiben von der Regelung nach litera a) unberührt.
4.1.4. Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere lauten auf den Inhaber. Sofern im
Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die Wertpapiere zur Gänze durch Sammelurkunden
gemäß § 24 lit. b) DepotG vertreten.
Stückelung
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere können auf einen Nennwert in EUR –
mindestens auf EUR 0,01 - (oder einer anderen im Konditionenblatt festgelegten Währung) lauten
oder in nennwertlosen Stücken begeben werden.
Die Mindeststückelung einer RLB-Emission wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders angegeben, wird im Falle der Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden Nicht-Dividendenwerten das Gesamtnominale einer RLB-Emission in untereinander
gleichrangige Nicht-Dividendenwerte gleicher Stückelung eingeteilt.
Form, Verbriefung
Sammelurkunden
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Verbriefung der Wertpapiere zur Gänze
durch veränderbare Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG, im Falle der Verwahrung durch die
OeKB (siehe Punkt b) unten) in Verbindung mit den jeweils gültigen Form- und Verwahrungsregeln
der OeKB in deren Funktion als Wertpapiersammelbank in Österreich.
Die im Regelfall veränderbaren Sammelurkunden tragen die firmenmäßige Fertigung der Emittentin
(Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder der Emittentin oder eines Vorstandsmitgliedes und eines
Prokuristen oder zweier Prokuristen). Die Sammelurkunden tragen zusätzlich die Kontrollunterschrift
der entsprechenden Zahlstelle, sofern diese nicht mit der Emittentin ident ist. Erhöht oder vermindert
sich das Nominale einer RLB-Emission, wird die jeweilige Sammelurkunde entsprechend angepasst.
Verwahrung
Die Sammelurkunden werden hinterlegt bei
a) der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (im Tresor) oder
b) der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Wertpapiersammelbank oder
c) einem nach BWG oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher
Regelungen zur Verwahrung berechtigten Verwahrer in Österreich oder einem anderen
Verwahrer innerhalb des EWR oder
d) einem gemeinsamen Verwahrer („Common Depositary“) für Euroclear
Bank S.A./N.V. als Betreiber des Euroclear Systems oder Clearstream Banking, société
anonyme („Clearstream Luxemburg“).
Im Fall d) erfolgt bei einer Verwahrung der Sammelurkunde im Ausland (innerhalb des EWR) die
Verwahrung regelmäßig in Form der sogenannten „Wertpapierrechnung“: D.h. dem Kunden steht nur
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ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Depotbank auf Herausgabe der Wertpapiere zu. Der
Käufer bzw. Einlieferer hat in diesem Fall einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe
gleichartiger, nicht derselben Wertpapiere. Der Depotkunde erhält von seiner inländischen Depotbank
für seine im Ausland erworbenen und dort verwahrten Wertpapiere eine Gutschrift in Form der
Wertpapierrechnung.
Im jeweiligen Konditionenblatt wird angegeben, wo die Sammelurkunde(n) für eine bestimmte RLBEmission verwahrt wird/werden.
Übertragung
Den Inhabern der Wertpapiere stehen in den Fällen a) bis c) oben Miteigentumsanteile an der von der
Emittentin ausgegebenen Sammelurkunde zu, die im Falle der Hinterlegung bei der OeKB innerhalb
Österreichs gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB übertragen werden können. Die
Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde gehen in der Regel durch
Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über. Im Falle der
Verwahrung der Sammelurkunde bei der Emittentin ist eine Übertragung der Miteigentumsanteile nur
dann möglich, wenn für die Depot führende Bank der Inhaber der Wertpapiere ein Depot bei der
Emittentin geführt wird.
Die Übertragung der Miteigentumsanteile außerhalb Österreichs durch internationale Clearingsysteme
(Euroclear Systems bzw. Clearstream Banking) kann im Wege der OeKB veranlasst werden.
4.1.5. Währung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die Wertpapiere der Emittentin in Euro
begeben.
Sofern dies im Einklang mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung oder sonstigen relevanten
und anwendbaren Normen steht, können die Wertpapiere auch in einer anderen Landeswährung
begeben werden. Sollte die Währung eine andere als der Euro sein, wird dies in den Endgültigen
Bedingungen angegeben.
Die Endgültigen Bedingungen können auch unterschiedliche Währungen für die Berechnung des
Zeichnungsbetrages (zugeteiltes Nominale / zugeteilte Stück zum (Erst-)Ausgabekurs/-preis zuzüglich
allfälliger Ausgabeaufschläge und Spesen) und der Zinsbeträge und/oder des Rückzahlungs/Tilgungsbetrages vorsehen („Multi-Currency“ Emissionen).
4.1.6. Rang der Wertpapiere
Nicht-nachrangige RLB-Emissionen („Senior Notes“)
Nicht-nachrangige Emissionen der Emittentin begründen, unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige
und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen
gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin gleichrangig sind.
Nachrangige Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG („Subordinated Notes“)
Nachrangige Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG werden im Falle der Liquidation oder der
Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger
befriedigt.
Nachrangige Wertpapiere der Emittentin begründen unmittelbare, unbedingte, nachrangige und
unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen
und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin – außer jenen
nachrangigen Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich den nachrangigen Wertpapieren im Rang
nachstehen – gleichrangig sind. Die Inhaber von Nachrangigen Wertpapieren müssen somit allgemein
ein erheblich höheres Ausfallsrisiko tragen, als die Inhaber nicht nachrangiger Wertpapiere der
Emittentin.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Wertpapieren der RLB
Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA; es besteht
daher das Risiko, dass die unter diesem Basisprospekt emittierten Nachrangigen Wertpapiere nicht
als Nachrangkapital der RLB Steiermark angerechnet werden können.
Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8 BWG
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Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4
BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen
der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen
erfüllen:
a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt
oder eine Kündigung seitens der Emittentin oder des Gläubigers möglich, ist eine
Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; die Emittentin kann hingegen ohne
Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Ka-pital in
gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf
Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung
der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt
werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nach-rangigen Kapitals in zum
Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und die Emittentin zuvor Kapital in gleicher
Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität be-schafft hat. Bei Kündigung bis 31.
Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als
Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung
genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat die Emittentin die
Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen
zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass die Emittentin und die
Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende
Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;
b) die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen
Umständen als der Auflösung des Kreditinstituts oder gemäß lit. a) vor dem vereinbarten
Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses
betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;
c) Urkunden über nachrangige Einlagen, Wertpapiere oder Sammelurkunden sowie
Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich
festzuhalten (§ 864a ABGB);
d) die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts
muss ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen
Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;
e) die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, dass jede
Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Wertpapiere ausgeschlossen ist.
Die Inhaber von Nachrangigen Wertpapieren müssen somit allgemein ein erheblich höheres
Ausfallsrisiko tragen, als die Inhaber nicht nachrangiger Wertpapiere der Emittentin.
Der Rückkauf von Nachrangkapital aus eigener Emission durch die Emittentin darf gemäß § 23 Abs.
16 BWG nur dann durchgeführt werden, wenn er 10 % des emittierten Volumens nicht übersteigt.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Wertpapieren der RLB
Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA. Es besteht
daher das Risiko, dass Nachrangige Wertpapiere der RLB Steiermark nicht als Nachrangkapital der
RLB Steiermark angerechnet werden können.
Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG
Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG sind jene eingezahlten Eigenmittel der
Emittentin, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der
Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger
befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht
festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist
eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen
ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in
gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei
Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Wertpapiere wegen Änderung der
Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden
und die Emittentin zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität
beschafft hat; im Falle der Kündigung von Kurzfristigem Nachrangigen Kapital hat das
Kreditinstitut diese gleichwertige Ersatzbeschaffung zu dokumentieren;
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b) die Bedingungen des § 23 Abs. 8 Z. 2 bis 5 BWG (siehe „Nachrangiges Kapital gemäß § 23
Abs. 8 BWG oben lit. b) bis e));
c) vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden
dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter
das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BWG absinken.
Der Rückkauf von Nachrangkapital aus eigener Emission durch die Emittentin darf gemäß § 23 Abs.
16 BWG nur dann durchgeführt werden, wenn er 10 % des emittierten Volumens nicht übersteigt.
Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von Nachrangigen Wertpapieren der RLB
Steiermark als Nachrangkapital ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der FMA. Es besteht
daher das Risiko, dass Nachrangige Wertpapiere der RLB Steiermark nicht als Nachrangkapital der
RLB Steiermark angerechnet werden können.
Fundierte Bankschuldverschreibungen
im
Bankschuldverschreibungen vom 27.12.1905
Sinne
des
Gesetzes
über
fundierte
1. Fundierte Schuldverschreibungen sind haftungsrechtlich insoweit bevorzugt, als sie durch einen
gesonderten Deckungsstock - gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Schuldverschreibungen
(„FBSchVG“) - besichert sind.
2. Für die vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus den fundierten
Schuldverschreibungen ist eine Kaution zu bestellen. Die als Kaution bestellten Vermögenswerte
müssen von der Emittentin einzeln im Deckungsfonds angeführt werden. Nachfolgende
Forderungen und Wertpapiere können zur vorzugsweisen Deckung (Fundierung) und
Befriedigung der Gläubiger für den Deckungsstock bestellt werden:
(a) Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind (§ 230b
ABGB);
(b) Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch
eingetragen ist;
(c) Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts,
einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen
die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für
welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine
Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt;
(d) Wertpapiere, wenn sie von einer der in c) genannten Körperschaft begeben wurden oder
wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt; und
(e) Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge), die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-,
Währungs- oder Schuldnerrisiken - und zwar auch im Insolvenzfall der Emittentin - im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten
Bankschuldverschreibungen dienen.
Gemäß § 1 Abs 9 FBSchVG kann die Emittentin zwei getrennte Deckungsstöcke bilden: den
hypothekarischen Deckungsstock, der hauptsächlich die in § 1 Abs 5 Z 1 oder 2 FBSchVG
(vgl. lit. (a) und (b) oben) genannten Werte enthält, und den öffentlichen Deckungsstock,
welcher hauptsächlich aus Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen
Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 oder 4 FBSchVG (vgl. lit. (c) und (d) oben) besteht. In
beiden Fällen können auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge, vgl. lit. (e) oben) zur
Deckung herangezogen werden. Im jeweiligen Konditionenblatt wird die Art des
Deckungsstockes angegeben. Moody’s hat den öffentlichen Deckungsstock („Deckungsstock
öffentliche Hand“) für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin mit Aaa bewertet (vgl.
auch Punkt 7.4. des Abschnittes WERTPAPIERBESCHREIBUNG.
3. Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen
fundierten Schuldverschreibungen sowie die im Falle der Insolvenz der Emittentin voraussichtlich
anfallenden Verwaltungskosten zu decken.
4. Die Einhaltung des FBSchVG wird von einem Regierungskommissär überprüft. Verfügungen über
die Deckungswerte sind ausschließlich mit Zustimmung des Regierungskommissärs zulässig.
5. Im Falle der Insolvenz der Emittentin (oder falls die Emittentin aus anderen Gründen den
Zahlungen
bezüglich
der
fundierten
Bankschuldverschreibungen
gemäß
den
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Emissionsbedingungen nicht nachkommt) können gemäß FBSchVG die Ansprüche der Gläubiger
der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den Vermögensobjekten, wie sie im
entsprechenden Deckungsregister angeführt sind, befriedigt werden.
6. Fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin begründen unmittelbare, unbedingte, besicherte
und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen
gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen, besicherten und nicht nachrangigen
Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Gemäß §4a FBSchVG sind fundierte
Bankschuldverschreibungen der Emittentin zur Anlage von Mündelgeld (§230b Z5 ABGB)
geeignet.
Sonstige mit besichertem Status begebene Nicht-Dividendenwerte
Die Emittentin behält sich vor, Nicht-Dividendenwerte mit besonders besicherten Zinsen- und/oder
Rückzahlungsansprüchen zu begeben. Nähere Bestimmungen einer solchen allfälligen RLB-Emission,
insbesondere die Darstellung der Modalitäten der Sicherstellung erfolgt im Konditionenblatt einer
solchen Emission.
Nicht-Dividendenwerte ohne besicherten Status
Die Emittentin haftet mit ihrem gesamten freien Vermögen für die Bedienung und Rückzahlung von
Nicht-Dividendenwerten ohne besicherten Status. Der Rang einer RLB-Emission sowie
gegebenenfalls konkrete Kündigungsbestimmungen werden im jeweiligen Konditionenblatt
angegeben.
Negativverpflichtung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird sich die Emittentin keiner Negativverpflichtung
unterwerfen.
Marktübliche Negativverpflichtungen regeln im Wesentlichen, dass die Emittentin während der
Laufzeit der Wertpapiere für bestimmte andere Verbindlichkeiten keine Sicherheiten bestellen darf,
ohne die Gläubiger der Wertpapiere gleichzeitig im gleichen Rang an diesen Sicherheiten teilnehmen
zu lassen. Sollte sich die Emittentin für eine bestimmte Emission einer Negativverpflichtung
unterwerfen, wird im Konditionenblatt der genaue Wortlaut der Negativverpflichtung aufgenommen.
Insbesondere werden geregelt:
- Auslösender Tatbestand (Besicherung durch die Emittentin, Besicherung durch Dritte)
- Geltungsumfang (Emittentin, Tochtergesellschaften)
- Definition der Verbindlichkeiten; jedenfalls werden von der Definition der Verbindlichkeiten,
deren
Besicherung
die
Negativverpflichtung
auslösen
kann,
fundierte
Bankschuldverschreibungen ausgenommen.
4.1.7. An die Wertpapiere gebundene Rechte
Die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte ergeben sich aus den Emissionsbedingungen und den
Endgültigen Bedingungen der jeweiligen Emission von Nicht-Dividendenwerten insbesondere:
Zinszahlungen
-
Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte berechtigen, Zinszahlungen
gemäß den Endgültigen Bedingungen zu erhalten.
-
Im Fall von Nullkupon-Wertpapieren und Optionsscheinen werden keine laufenden Zinsen
bezahlt.
Tilgungszahlungen/Ausübung
-
Schuldverschreibungen
und
Derivative
Nicht-Dividendenwerte
berechtigen,
Tilgungszahlungen zu erhalten, wobei diese von einem in den Endgültigen Bedingungen
beschriebenen Basiswert (oder einem Korb von Basiswerten) abhängen können.
-
Optionsscheine berechtigen zur Auszahlung eines Betrages in Höhe der Differenz, um den
der Schlusskurs des Basiswertes am jeweiligen Ausübungstag den Ausübungspreis
überschreitet (Call-Optionsschein) oder unterschreitet (Put-Optionsschein). Die Beschreibung
des Ausübungsverfahrens bei Ausübung durch den Optionsscheininhaber ist im
Konditionenblatt bzw. den Endgültigen Bedingungen geregelt.
Kündigung
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-
Grundsätzlich ist die Kündigung durch Inhaber der Wertpapiere ausgeschlossen. Abweichend
davon können im Konditionenblatt bzw. den Endgültigen Bedingungen ordentliche, zusätzliche
bzw. außerordentliche Kündigungsrechte seitens der Inhaber der Wertpapiere geregelt sein.
Verjährung
-
Der Anspruch auf Zahlung auf fälligem Kapital verjährt nach dreißig Jahren ab Fälligkeit,
Ansprüche auf Zahlungen aus Zinsen verjähren nach drei Jahren ab Fälligkeit. Abweichendes
- hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen - kann im Konditionenblatt bzw. den
Endgültigen Bedingungen geregelt werden.
Sofern im Konditionenblatt nicht anderes geregelt, werden die von der Emittentin begebenen
Wertpapiere durch Inhaber-Sammelurkunden verbrieft. Den Inhabern der Wertpapiere stehen im Falle
der Verwahrung der jeweiligen Sammelurkunde in Österreich Miteigentumsanteile an der
Sammelurkunde zu (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und
Übertragung“). Die Miteigentumsanteile der Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde gehen in
der Regel durch Besitzanweisungen, die durch Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten,
über.
4.1.8. Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld
Verzinsungsbasis
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird die Verzinsung der Wertpapiere auf den
Nennbetrag bezogen festgelegt, d.h. als Prozentsatz vom Nominale. Die Verzinsung kann auch auf
den eingezahlten Betrag je Stück (z.B. Ausgabepreis je Stück) oder eine andere Basis bezogen
festgelegt werden.
Die für die jeweilige RLB-Emission geltende Verzinsungsbasis wird im jeweiligen Konditionenblatt
festgelegt.
Bedingungen für die Auszahlung von Zinsen / Nachzahlungsverpflichtungen
Die Auszahlung von Zinsen bestimmter RLB-Emissionen kann vertraglich oder gesetzlich an
Bedingungen geknüpft sein.
Gesamt-Zinsenlauf / Verzinsungsbeginn / Verzinsungsende
Gesamt-Zinsenlauf ist die Gesamt-Periode der Verzinsung, d.h. der Zeitraum, für den Zinsen in
gleicher oder unterschiedlicher Weise berechnet und bezahlt werden. Der Gesamt-Zinsenlauf ist im
Regelfall in mehrere einzelne Zinsperioden unterteilt.
Der Verzinsungsbeginn bezeichnet den ersten Kalendertag (einschließlich) des Gesamt-Zinsenlaufes
und somit den Beginn der (ersten) Zinsperiode der Wertpapiere.
Das Verzinsungsende bezeichnet den letzten Kalendertag (einschließlich) des Gesamt-Zinsenlaufes
und somit das Ende der (letzten) Zinsperiode der Wertpapiere. Sofern im Konditionenblatt nicht
anders geregelt, ist das Verzinsungsende von RLB-Emissionen der letzte der Fälligkeit der
Wertpapiere vorangehende Kalendertag. Verzinsungsbeginn und Verzinsungsende werden im
Konditionenblatt der jeweiligen RLB-Emission angegeben.
Zinstermin
Der Zinstermin bezeichnet den im Konditionenblatt festgelegten Kalendertag, an welchem eine
allfällige (periodische oder aperiodische oder einmalige) Zinszahlung als fällig und zahlbar vereinbart
ist.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgen Zinszahlungen für RLB-Emissionen im
Nachhinein am jeweiligen Zinstermin, d.h. an dem Tag, der dem letzten Tag der jeweiligen
Zinsperiode folgt – unter Berücksichtigung der folgenden Bankarbeitstag-Konvention für
Zinszahlungen.
Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen
Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag - wie unten definiert – ist, verschiebt sich
die Fälligkeit für die Zinszahlung auf den nächsten folgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der
Wertpapiere hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Beträge im Hinblick auf diese verschobene
Zahlung. Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden:
- Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter der
Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder
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- Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems
betriebsbereit sind; oder
- Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen im Konditionenblatt festzulegenden Definition. Die
anzuwendende Bankarbeitstag-Definition für Zinszahlungen wird im Konditionenblatt der jeweiligen
RLB-Emission angegeben.
Zinsperioden
Die Zinszahlung(en) für eine RLB-Emission kann/können wie folgt erfolgen:
- periodisch oder
- aperiodisch oder
- einmalig.
Zinsperioden sind jene Teilperioden des Gesamtzinsenlaufes, für die jeweils Zinsen berechnet und
bezahlt werden. Zinsperioden bezeichnen jenen Zeitraum, der zwischen einem Zinstermin
(einschließlich) und dem jeweils folgenden Zinstermin (ausschließlich) liegt. Die erste Zinsperiode
beginnt mit dem Verzinsungsbeginn des Gesamt-Zinsenlaufes. Die letzte Zinsperiode endet mit dem
Verzinsungsende des Gesamt-Zinsenlaufes.
Im Regelfall erfolgen die Zinszahlungen periodisch, wobei folgende Zinsperioden marktüblich sind:
- ganzjährige oder
- halbjährige oder
- vierteljährige oder
- monatliche Zinsperioden.
In den Endgültigen Bedingungen kann bei periodischen Zinsperioden vorgesehen sein, dass die erste
Zinsperiode kürzer oder länger als die anderen Zinsperioden ist („erster kurzer oder erster langer
Kupon“). Ebenso kann vorgesehen sein, dass die letzte Zinsperiode kürzer oder länger als die
anderen Zinsperioden ist („letzter kurzer oder letzter langer Kupon“).
Bankarbeitstag-Konvention für Zinstermine
Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, bleibt - sofern im Konditionenblatt
nichts anderes geregelt ist – der betreffende Zinstermin unverändert („unadjusted“). Im
Konditionenblatt der jeweiligen RLB-Emission kann auch festgelegt werden, dass sich der betreffende
Zinstermin verschiebt, wobei die genauen Modalitäten der Verschiebung („adjusted“) im
Konditionenblatt anzuführen sind. Folgende Vereinbarungen sind u.a. möglich:
Fällt ein Zinstermin auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, dann wird der Zinstermin bei
Anwendung der
Following Business Day Convention
auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben;
Modified Following Business Day Convention
auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn der Zinstermin würde dadurch in
den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Zinstermin auf den unmittelbar
vorausgehenden Bankarbeitstag verschoben;
Floating Rate Business Day Convention
auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag verschoben, es sei denn, der Zinstermin würde dadurch in
den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird (i) der Zinstermin auf den unmittelbar
vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen und wird (ii) jeder nachfolgende Zinstermin auf den
letzten Bankarbeitstag des Monats verschoben, in den der Zinstermin ohne die Anpassung gefallen
wäre;
Preceding Business Day Convention
auf den unmittelbar vorausgehenden Bankarbeitstag vorgezogen.
Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden:
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 Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter
der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder
 Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems
betriebsbereit sind; oder
 Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen im Konditionenblatt festzulegenden
Definition. Die anzuwendende Bankarbeitstag-Konvention („Business Day Convention“) für
Zinstermine sowie die anzuwendende Bankarbeitstag-Definition für diese Konvention werden
im jeweiligen Konditionenblatt angegeben.
Zinstagequotient
Der Zinstagequotient gilt sowohl für die Berechnung des zu den Zinsterminen jeweils fälligen
Zinsbetrages von Nicht-Dividendenwerten als auch für die Berechnung von Stückzinsen im
Sekundärmarkt
(dem
Markt
für
emittierte
Wertpapiere)
für
einen
bestimmten
Zinsberechnungszeitraum. Im Falle der Berechnung der Verzinsung für eine Zinsperiode entspricht
der Zinsberechnungszeitraum der Zinsperiode.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird der Zinstagequotient für den Gesamt-Zinsenlauf
festgelegt. Es kann aber auch im Konditionenblatt vereinbart werden, dass für unterschiedliche
Zinsperioden unterschiedliche Zinstagequotienten anzuwenden sind. Der Zinstagequotient bezeichnet
bei der Berechnung des Zinsbetrages für einen beliebigen Zeitraum („Zinsberechnungszeitraum“):
 falls „Actual/Actual-ICMA“ oder „Actual/Actual“ festgelegt ist, (i) wenn der
Zinsberechnungszeitraum der regulären Zinsperiode entspricht oder kürzer als diese ist, die
Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt aus (x) der
Anzahl der Tage in dieser regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären
Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr enden; und (ii) wenn der
Zinsberechnungszeitraum länger als die reguläre Zinsperiode ist, die Summe aus (a) der
Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die reguläre Zinsperiode fallen, in
der er beginnt, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser regulären
Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in einem Jahr
enden und (b) der Anzahl der Tage in diesem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste
reguläre Zinsperiode fallen, geteilt durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in dieser
regulären Zinsperiode und (y) der Anzahl der regulären Zinsperioden, die normalerweise in
einem Jahr enden, wobei als reguläre Zinsperiode eine periodische Zinsperiode bezeichnet
wird;
 falls „Actual /365“ oder „Actual/Actual-ISDA ” festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der
Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365 (oder wenn der
Zinsberechnungszeitraum in ein Schaltjahr fällt, die Summe der (x) tatsächlichen Anzahl der
Tage des in ein Schaltjahr fallenden Teils des Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 366
und der (y) tatsächlichen Anzahl der Tage des nicht in ein Schaltjahr fallenden Teils des
Zinsberechnungszeitraums dividiert durch 365);
 falls „Actual/365 (Fixed)“ festgelegt ist, die tatsächliche Anzahl der Tage des
Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365;
 falls „Actual/360“ festgelegt ist, die
Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 360;
tatsächliche
Anzahl
der
Tage
des
 falls „30/360 (Floating Rate)“, „360/360“ oder „Bond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der
Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der
Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird
(sofern nicht (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes auf den 31. Tag eines Monats
fällt, aber der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes nicht auf den 30. oder den 31. Tag
eines Monats fällt, wobei in diesem Fall für den Monat, in den der letzte Tag fällt, keine
Verkürzung auf 30 Tage durchgeführt wird, oder (ii) der letzte Tag des
Zinsberechnungszeitraumes auf den letzten Tag des Monats Februar fällt, wobei in diesem
Fall für den Monat Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird));
 falls „30/360E“ oder „Eurobond Basis“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im
Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage
eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten von je 30 Tagen berechnet wird, unabhängig von
dem ersten und letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes, es sei denn, im Falle eines am
Fälligkeitstag der Wertpapiere endenden Zinsberechnungszeitraumes fällt der Fälligkeitstag
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der Wertpapiere auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei in diesem Fall für den Monat
Februar keine Verlängerung auf 30 Tage erfolgen wird);
 falls „30/360“ festgelegt ist, die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert
durch 360 (wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12
Monaten von je 30 Tagen berechnet wird);
 einen anderen im Konditionenblatt festgelegten Zinstagequotient.
Der für die jeweilige RLB-Emission anzuwendende Zinstagequotient wird in den Endgültigen
Bedingungen angegeben.
Zinssatz
Die Wertpapiere können entweder
a) mit fixer Verzinsung (ein Zinssatz oder mehrere Zinssätze) oder
b) mit variabler Verzinsung („Floater“) oder
c) mit einer Kombination von fixer und variabler Verzinsung oder
d) unverzinslich („Nullkupon“) oder
e) mit einer Verzinsung mit derivativer Komponente oder
f) mit einer anderen Art von Zinszahlung ausgestattet sein.
Der für die jeweilige Zinsperiode anzuwendende Zinssatz/Berechnungsmodus für den Zinssatz wird im
jeweiligen Konditionenblatt festgelegt.
a) Fixer Zinssatz
Die Wertpapiere werden mit einem festen Prozentsatz vom Nominale verzinst, wobei der gleiche
Zinssatz für alle Zinsperioden oder unterschiedliche Zinssätze für die einzelnen Zinsperioden im
Konditionenblatt festgelegt werden können.
b) Variable Verzinsung („Floater“)
Als Basis für die Berechnung der Zinssätze für die einzelnen Zinsperioden kann als Referenzsatz
herangezogen werden:
 EURIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate Notes“)
oder
 EUR-Swap-Satz für eine bestimmte Laufzeit („Kapitalmarkt-Floater“) oder
 ein anderer Referenzzinssatz.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird „EURIBOR“ bei RLB-Emissionen wie folgt
definiert: der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder
Bloomberg- oder anderen Bildschirm-Seite genannte Satz für Interbank-Einlagen mit einer bestimmten
Laufzeit.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird „EUR-Swap-Satz“ bei RLB-Emissionen wie folgt
definiert: der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder
Bloomberg- oder anderen Bildschirm-Seite genannte Swap-Satz mit einer bestimmten Laufzeit zum
jeweiligen Fixing der ISDA.
In den Endgültigen Bedingungen können andere als die o.a. Definitionen von EURIBOR oder
EURSwap- Satz bzw. ein anderer Referenzzinssatz festgelegt werden.
Die Berechnung des Zinssatzes erfolgt durch
 einen bestimmten %-Satz des Referenzzinssatzes („Partizipation“) oder
 einen Auf- oder Abschlag auf/vom Referenzzinssatz oder
 einen anderen Berechnungsmodus.
In den Endgültigen Bedingungen werden folgende Bedingungen der Zinsberechnung im Detail
festgelegt:
 Definition des/der Referenzzinssatzes/-sätze und Ersatzregelungen
Seite 91 von 153
o
falls die definierten Referenzzinssätze während der Laufzeit auf anderen
Bildschirmseiten genannt werden (im Regelfall werden dann diese Bildschirmseiten
herangezogen)
o
falls die definierten Referenzzinssätze in der angeführten Form nicht mehr feststellbar
sind (im Regelfall wird die Zinsberechnungsstelle eine andere, wirtschaftlich
gleichwertige, Berechnungsbasis namhaft machen)
 Berechnungsmodus für den Zinssatz (Partizipation, Auf-/Abschlag, anderer Modus)
 Rundungsregeln für den berechneten Zinssatz (im Regelfall kaufmännisch)
 gegebenenfalls die Festlegung eines Mindest- und/oder Höchstzinssatzes
 Definition der Zinsberechnungstage
o
im Regelfall periodisch, marktüblich: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich
o
im Regelfall wird der Zinsberechnungstag eine bestimmte Anzahl von
Bankarbeitstagen vor Beginn oder vor Ende der jeweiligen Zinsperiode festgelegt
o
Bankarbeitstag-Definition für die Zinsberechnung (mögliche Definitionen siehe oben
unter 4.1.8. unter „Zinstermin“ / „Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen“)
 Festlegung der Zinsberechnungsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5.
„Berechnungsstelle, Optionsstelle“)
 Veröffentlichung der berechneten Zinssätze (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung)
c) Zinssatz mit einer Kombination von fixer und variabler Verzinsung
Wertpapiere können, wenn in den Endgültigen Bedingungen entsprechend angegeben, mit einer
Kombination aus fixer und variabler Verzinsung, ausgestattet werden. Für Details zur fixen und
variablen Verzinsung siehe oben unter a) und b).
d) unverzinslich (Nullkupon)
Auf Nullkupon-Emissionen werden keine periodischen Zinszahlungen geleistet. An deren Stelle tritt
der Unterschiedsbetrag zwischen dem (Erst-)Ausgabekurs und dem Tilgungskurs.
e) Verzinsung mit derivativer Komponente
Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Referenzgröße/Basiswert, einschließlich Körben
von Referenzgrößen/Basiswerten, herangezogen werden:
 Index/Indizes
 Aktie(n)
 Rohstoff(e), Waren
 Währungskurs(e)
 Fonds
 Geldmarktinstrumente
 Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
 Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln
 Derivative Finanzinstrumente
In den Endgültigen Bedingungen werden folgende Bedingungen der Zinsberechnung im Detail
festgelegt:
 Beschreibung des/der Basis-/Referenzwerte(s) (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes:
gegebenenfalls Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2.
„Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“))
 gegebenenfalls Ausübungspreis des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel 4.2.1.
„Ausübungspreis des Basiswertes“)
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 Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des/der
Basis-/Referenzwerte(s) eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des
Basiswertes, Angaben über den Basiswert“)
 Erläuterung wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis-/Referenzwerte(s)
beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative
Wertpapiere“)
 Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3. „Beschreibung von
Marktstörungen“)
 Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen (siehe auch
Kapitel 4.2.4. „Anpassungsregelungen“)
 Berechnungsmodus für den Zinssatz/-betrag (Partizipation, Auf-/Abschlag, Formel, anderer
Modus)
 Rundungsregeln für den berechneten Zinssatz/-betrag (im Regelfall kaufmännisch)
 gegebenenfalls die Festlegung eines Mindest- und/oder Höchstzinssatzes/-betrages
 Definition der Zinsberechnungstage
o
im Regelfall periodisch, marktüblich: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich
o
im Regelfall wird der Zinsberechnungstag eine bestimmte Anzahl von
Bankarbeitstagen vor Beginn oder vor Ende der jeweiligen Zinsperiode festgelegt
o
Bankarbeitstag-Definition für die Zinsberechnung (mögliche Definitionen siehe oben
unter 4.1.8. unter „Zinstermin“ / „Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen“)
 Festlegung der Zinsberechnungsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5.
„Berechnungsstelle, Optionsstelle“)
 Veröffentlichung der berechneten Zinssätze (Termin, Art und Weise der Veröffentlichung)
f) Andere Art von Zinszahlung
Eine andere Art von Zinszahlung wird im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt.
Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren drei Jahre nach deren Fälligkeit (Zinstermin
gemäß Bankarbeitstag-Konvention).
Für bestimmte Emissionen im Zuge von Privatplatzierungen kann die Emittentin eine Verlängerung
der Verjährungsfrist vorsehen.
Die Verjährungsfrist wird in den Endgültigen Bedingungen bzw. im Konditionenblatt festgehalten.
Rundungen
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt (beispielsweise bei variabler Verzinsung oder
Verzinsung mit derivativer Komponente) werden Zinszahlungen auf zwei Dezimalstellen der Währung
der jeweiligen Emission, bezogen auf die kleinste Stückelung, kaufmännisch gerundet.
Verzug
Gerät die Emittentin mit einer Zinszahlung in Verzug, so hat sie bis zur tatsächlichen Zahlung
Verzugszinsen in Höhe des für die abgelaufene Zinsperiode festgelegten Zinssatzes auf den
überfälligen Betrag zu leisten. Besondere Verzugsregelungen sind gegebenenfalls im Konditionenblatt
anzugeben.
4.1.9. Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung
Laufzeit, Prolongation
Die Laufzeit einer RLB-Emission beginnt an dem im Konditionenblatt angegebenen Kalendertag
(„Laufzeitbeginn“) und endet an dem Fälligkeitstermin vorangehenden Kalendertag („Laufzeitende“),
der ebenfalls im Konditionenblatt festgehalten wird.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, weisen RLB-Emissionen eine bestimmte Laufzeit
auf. Sollte kein Laufzeitende vereinbart sein („Perpetual“, „Emission ohne bestimmte Laufzeit“) wird
dies im Konditionenblatt festgehalten.
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Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, fällt der Laufzeitbeginn einer RLB-Emission mit dem
(Erst)-Valutatag (siehe Kapitel 4.1.13. „Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)“) und/oder dem
ersten Tag der Verzinsung („Verzinsungsbeginn“) zusammen.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, fällt das Laufzeitende mit dem letzten Tag der
Verzinsung („Verzinsungsende“) zusammen. Die Laufzeit einer RLB-Emission kann gegebenenfalls
durch eine im entsprechenden Konditionenblatt angegebene Anzahl von Jahren, Monaten und
Kalendertagen konkretisiert werden.
Der Emittentin oder den Inhabern der Wertpapiere kann in den Endgültigen Bedingungen die Option
auf Prolongation (Verlängerung der Laufzeit) eingeräumt werden. Wird eine derartige Option
vereinbart, wird der Modus der Ausübung dieses Prolongationsrechtes in den Endgültigen
Bedingungen geregelt, insbesondere die Frist zur Ausübung, der Modus der Ausübung, die
Prolongationstermin(e) und die Veröffentlichung über die Ausübung der Prolongation.
Fälligkeitstermin
Der Fälligkeits-/Rückzahlungs-/Tilgungstermin
Konditionenblatt festgehalten.
für
eine
RLB-Emission
wird
im
jeweiligen
Bankarbeitstag-Konvention für Tilgungszahlungen/Rückzahlungen
Fällt ein Fälligkeitstermin für eine Tilgungs-/Rückzahlung auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag – wie
unten definiert – ist, verschiebt sich die Fälligkeit für die Tilgungs-/Rückzahlung auf den nächsten
folgenden Bankarbeitstag. Der Inhaber der Wertpapiere hat keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige
Beträge im Hinblick auf diese verschobene Zahlung.
Bankarbeitstag kann im Zusammenhang mit dieser Konvention wie folgt definiert werden:
 Bankarbeitstag ist ein Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem die Bankschalter
der Zahlstelle für den öffentlichen Kundenverkehr zugänglich sind; oder
 Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem alle maßgeblichen Bereiche des TARGET-Systems
betriebsbereit sind; oder
 Bankarbeitstag ist ein Tag gemäß einer anderen im Konditionenblatt festzulegenden
Definition.
Die Definition von Bankarbeitstag für diese Konvention erfolgt im Konditionenblatt der jeweiligen RLBEmission.
Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung
RLB-Emissionen können mit folgenden Rückzahlungs-Modalitäten ausgestattet sein:
a) zur Gänze fällig
b) mit Teiltilgungen fällig
c) ohne ordentliche und zusätzliche Kündigungsrechte der Emittentin und der Inhaber der
Wertpapiere
d) mit ordentlichem/n Kündigungsrecht(en) der Emittentin und/oder der Inhaber der
Wertpapiere
e) mit zusätzlichem/n Kündigungsrecht(en) aus bestimmten Gründen der Emittentin und/oder
der Inhaber der Wertpapiere
f) mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen
g) bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung
h) Tilgung mit derivativer Komponente
i) mit sonstigen besonderen Rückzahlungsmodalitäten
a) Zur Gänze fällig
Die Emissionen der RLB Steiermark sind - sofern im Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt
4.1.9.) nicht anders geregelt - zur Gänze endfällig. Dies bedeutet die Emittentin verpflichtet sich, die
jeweilige Emission zum Tilgungstermin zum jeweiligen Tilgungskurs zu tilgen, sofern sie die
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Wertpapiere nicht bereits zuvor vorzeitig zurückgezahlt, gekündigt oder zurückgekauft und entwertet
hat.
Im jeweiligen Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) werden insbesondere
festgehalten:


ob die Tilgung zum Nennwert erfolgt
der sonst anwendbare Tilgungskurs/-preis/-betrag
b) Teiltilgungen
Im Falle von im Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) vorgesehenen Teiltilgungen
verpflichtet sich die Emittentin, die jeweilige Emission in mehreren Tilgungsraten zu den jeweiligen
Teiltilgungsterminen zu den jeweiligen Teiltilgungskursen zu tilgen, sofern sie die Wertpapiere nicht
bereits zuvor vorzeitig zurückgezahlt, gekündigt oder zurückgekauft und entwertet hat.
Im jeweiligen Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) sind dann festzuhalten:





Teiltilgungsmodus (Verlosung von Serien, prozentuelle Teiltilgung je Stückelung, sonstiger
Modus)
Teiltilgungsraten/ -beträge
Teiltilgungstermine
Teiltilgungskurs(e)/-beträge
Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
c) ohne ordentliche und zusätzliche Kündigungsrechte der Emittentin und der Inhaber der Wertpapiere
In diesem Fall bestehen keine ordentlichen und zusätzlichen Kündigungsrechte der Emittentin und der
Inhaber der Wertpapiere. Wie oben bereits ausgeführt sind die Emissionen der RLB Steiermark sind sofern im Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 4.1.9.) nicht anders geregelt - zur Gänze
endfällig.
d) Ordentliche(s) Kündigungsrecht(e) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere
In den Endgültigen Bedingungen kann ein ordentliches Kündigungsrecht für die Emittentin und/oder
die Inhaber der Wertpapiere festgehalten werden.
Sollte ein ordentliches Kündigungsrecht für die Emittentin in den Endgültigen Bedingungen geregelt
sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt jedenfalls festgehalten:
- Kündigungsfrist(en)
- Kündigungstermin(e)
- Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge
- Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
- Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer
Komponente
-
Regelung, ob gegebenenfalls angefallene
Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden
Stückzinsen
gemeinsam
mit
dem
- Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann
- Modus der Bekanntmachung
- gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
Sollte ein ordentliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere in den Endgültigen
Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. festgehalten:
- Regelung, ob das Kündigungsrecht jedem einzelnen Inhaber der Wertpapiere, bestimmten
Mehrheiten der Inhaber oder allen Inhabern gemeinsam eingeräumt wird
- Kündigungsfrist(en)
- Kündigungstermin(e)
- Rückzahlungskurs(e)/-betrag/-beträge
- Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
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- Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer
Komponente
-
Regelung, ob gegebenenfalls angefallene
Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden
Stückzinsen
gemeinsam
mit
dem
- Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann
- gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
e) Zusätzliche(s) Kündigungsrecht(e) der Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere aus
bestimmten Gründen
In den Endgültigen Bedingungen kann ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin und/oder
die Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten Gründen festgehalten werden.
Ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin kann beispielsweise in folgenden Fällen
vorgesehen sein:
- aus Steuergründen: zB Verpflichtung der Emittentin zur Zahlung zusätzlicher Beträge aus
steuerlichen Gründen („Tax gross up Klausel“ siehe Kapitel 4.1.17. „Quellensteuer“)
- aus sonstigen angegebenen Gründen: zB Änderung bestimmter/definierter gesetzlicher
Bestimmungen
Sollte ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Emittentin aus bestimmten Gründen in den
Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt jedenfalls festgehalten:
- Gründe/Bedingungen, die das zusätzliche Kündigungsrecht auslösen
- Kündigungsfrist(en)
- Kündigungstermin(e)
- Rückzahlungskurs/-betrag
- Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer
Komponente
- Regelung, ob gegebenenfalls angefallene
Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden
Stückzinsen
gemeinsam
mit
dem
- Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann
- Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
- Modus der Bekanntmachung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist für RLB-Emissionen kein zusätzliches
Kündigungsrecht aus bestimmten Gründen für die Inhaber der Wertpapiere vorgesehen.
Sollte doch ein zusätzliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere aus bestimmten
Gründen in den Endgültigen Bedingungen geregelt sein, wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a.
festgehalten:
- Gründe/Bedingungen, die das zusätzliche Kündigungsrecht auslösen
- Regelung, ob das Kündigungsrecht jedem einzelnen Inhaber der Wertpapiere, bestimmten
Mehrheiten der Inhaber oder allen Inhabern gemeinsam eingeräumt wird
- Kündigungsfrist(en)
- Kündigungstermin(e)
- Rückzahlungskurs/-betrag
- Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer
Komponente
- Regelung, ob gegebenenfalls angefallene
Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden
Stückzinsen
gemeinsam
mit
dem
- Angabe, ob die Kündigung nur insgesamt oder auch teilweise erfolgen kann
- Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
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- gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
f) besondere außerordentliche Kündigungsregelungen
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, sind für RLB-Emissionen keine besonderen
außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Emittentin und/oder Inhaber der Wertpapiere
vorgesehen.
Sollte ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Inhaber der Wertpapiere näher ausgestaltet sein,
kann dieses beispielsweise Regelungen vorsehen, wenn
- die Emittentin mit der Zahlung von Kapital und/oder Zinsen auf die Wertpapiere eine
bestimmte Anzahl von Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag in Verzug ist, oder
- die Emittentin eine andere die Wertpapiere betreffende Verpflichtung aus den Endgültigen
Bedingungen verletzt, oder
- die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder ihre
Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt, oder
- ein Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet, oder
- die Emittentin liquidiert oder aufgelöst wird, sowie wenn
- („cross default“-Bestimmung): die Emittentin mit anderen in den Endgültigen Bedingungen
definierten Verpflichtungen in Zahlungsverzug gerät.
Die genaue Ausgestaltung von besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen wird im
Konditionenblatt beschrieben.
g) bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung
Ist eine vorzeitige Rückzahlung (d.h. Rückzahlung vor Ende der ordentlichen Laufzeit) in Abhängigkeit
des Eintrittes bestimmter Bedingungen (z.B. Erreichen eines Höchstzinssatzes („Caps“)) vereinbart,
so wird im jeweiligen Konditionenblatt u.a. geregelt:
- Bedingungen, die die vorzeitige Rückzahlung auslösen
- Rückzahlungstermin
- Rückzahlungskurs/-betrag
- Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer
Komponente
- Regelung, ob gegebenenfalls angefallene
Rückzahlungsbetrag ausbezahlt werden
Stückzinsen
gemeinsam
mit
dem
- gegebenenfalls Kündigungsvolumen
- Angabe, ob die Rückzahlung insgesamt oder nur teilweise erfolgt
- Angabe, ob eine teilweise Rückzahlung einmalig oder in Teilbeträgen erfolgt
- Modus der Bekanntmachung
- gegebenenfalls Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermin(e)
h) Tilgung mit derivativer Komponente
Als Basis für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages können als Referenzgröße/Basiswert,
einschließlich Körben von Referenzgrößen/Basiswerten, herangezogen werden:
-Index/Indizes, Körbe
- Aktie(n), Akitenkörbe
- Rohstoff(e), Waren, Körbe
- Währungskurs(e), Körbe
- Fonds, Körbe
- Geldmarktinstrumente, Körbe
- Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
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- Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Formeln
- Derivative Finanzinstrumente, Körbe
- Sonstige
In den Endgültigen Bedingungen erfolgen folgende Detail-Angaben:
- Beschreibung des/der Basis-/Referenzwerte(s) (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes:
gegebenenfalls Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2.
„Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert“))
- gegebenenfalls Ausübungspreis(e) des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel
4.2.1. „Ausübungspreis des Basiswertes“)
- Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des/der
Basis- /Referenzwerte(s) eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des
Basiswertes, Angaben über den Basiswert“)
- Erläuterung wie der Wert der Wertpapiere durch den Wert des/der Basis-/Referenzwerte(s)
beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative
Wertpapiere“) - Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3.
„Beschreibung von Marktstörungen“)
- Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den/die Basiswert(e) betreffen (siehe
auch Kapitel 4.2.4. „Anpassungsregelungen“)
- Berechnungsmodus für den Rückzahlungskurs/-betrag (Partizipation, Formel, anderer
Modus)
- gegebenenfalls Angabe eines Mindestrückzahlungs-/Höchstrückzahlungskurses/-betrages gegebenenfalls Angabe eines Ausübungstermins
- gegebenenfalls Rundungsregeln für den berechneten Rückzahlungskurs/-betrag
- gegebenenfalls Definition von Beobachtungsstichtagen
- Definition des Berechnungstages für die Berechnung des Rückzahlungskurses/-betrages
- Festlegung der Berechnungsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5.
„Berechnungsstelle, Optionsstelle“)
- Veröffentlichung des berechneten Rückzahlungskurses/-betrages (Termin, Art und Weise
der Veröffentlichung)
i) mit sonstigen besonderen Rückzahlungsmodalitäten
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, sind für RLB-Emissionen keine besonderen
Rückzahlungsmodalitäten vorgesehen. Diese werden gegebenenfalls detailliert im Konditionenblatt
angegeben.
Tilgung von Nachrangigen Wertpapieren:
Bei der Rückzahlung von Nachrangigen Wertpapieren kann es gemäß § 23 Abs 8, § 23 Abs 8a und
§ 45 Abs. 4 BWG zu besonderen Rückzahlungsmodalitäten kommen:
- Das eingezahlte Kapital steht der Emittentin bis zum Ende der Laufzeit, jedoch auf
mindestens 5 Jahre, unter Verzicht der Gläubiger auf die ordentliche oder außerordentliche
Kündigung zur Verfügung.
- Im Liquidations- oder Insolvenzfall der Emittentin wird das einbezahlte Kapital erst nach der
Befriedigung der Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt.
Die Aufrechnung von Rückerstattungsansprüchen gegen Forderungen der Emittentin ist
ausgeschlossen.
- Vertragliche Sicherheiten werden weder von der Emittentin noch von Dritter Seite bestellt.
- Die Emittentin hat das Recht nach einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren oder bei Änderung
der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, die Schuldverschreibung
zu kündigen, wenn dies in den Endgültigen Bedingungen vertraglich vereinbart wurde.
Im Falle einer Einziehung von Nachrangkapital- Schuldverschreibungen hat die Emittentin zuvor
Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich zu beschaffen.
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Aktienanleihen
Bei „Aktienanleihen“ („Cash or Share Notes“) hat die Emittentin das Recht, abhängig von der
Kursentwicklung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) bis zum Tilgungszeitpunkt, die Tilgung nicht zum
Nominale sondern durch die Lieferung der zu Grunde liegende(n) Aktie(n) vorzunehmen.
Marktübliche Ausgestaltungsvarianten sind
- Aktienanleihen, bei denen die Emittentin durch Lieferung des/der zu Grunde liegende(n)
Aktie(n) tilgen kann, wenn der Kurs der Aktie(n) („Basiswert(e)“) an einem vorab definierten
Bewertungsstichtag vor Laufzeitende jeweils einen vorab definierten Ausübungspreis
(„Strikeprice“) unterschreitet;
- Aktienanleihen, bei denen die Emittentin durch Lieferung des/der zu Grunde liegende(n)
Aktie(n) tilgen kann, wenn der jeweilige Kurs der Aktie(n) („Basiswert(e)“) (a) während eines
vorab definierten Bewertungszeitraums (während der Laufzeit) jeweils einen vorab definierten
Kurs („Barriere“) unterschreitet und gleichzeitig (b) an einem vorab definierten
Bewertungsstichtag vor Laufzeitende jeweils einen vorab definierten Ausübungspreis
(„Strikeprice“) unterschreitet. Bei Aktienanleihen sind im Konditionenblatt zusätzlich zu den
oben angeführten Angaben für Nicht- Dividendenwerte mit Tilgung mit derivativer
Komponente insbesondere anzugeben:
- die Bedingungen, die das Recht der Emittentin zur Lieferung der zu Grunde liegenden
Aktie(n) auslösen, insbesondere Ausübungspreis und gegebenenfalls Barriere sowie den
Bewertungsstichtag sowie gegebenenfalls Bewertungszeitraum
- der Modus für die Lieferung der Aktie(n) bei Ausübung dieses Rechts durch die Emittentin
Ausübung des Optionsrechtes bei Optionsscheinen
Im Falle der Emission von Optionsscheinen durch die Emittentin werden in den Endgültigen
Bedingungen folgende Bedingungen im Detail festgelegt:
- genaue Beschreibung des Optionsrechtes:
O
Beschreibung des Optionsrechtes (Basiswert, Typ des Optionsrechtes (Kauf-/VerkaufOptionsschein) Laufzeit, Ausübungspreis)
O
Beschreibung des Basiswertes (bei Wertpapieren: ISIN, bei Indizes: gegebenenfalls
Quelle, bei Körben von Basiswerten: Gewichtung (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des
Basiswertes, Angaben über den Basiswert“))
O Modus bei Ausübung: Lieferung des Basiswertes (Angabe der Modalitäten der
Lieferung) oder Barausgleich
O
gegebenenfalls Berechnungsmodus
gegebenenfalls Rundungsregeln
für
einen
Barausgleich,
Berechnungstag,
O Ausübungsmodus durch den Inhaber der Optionsscheine (Ausübungstermin, Frist für
die Ausübung, Art der Ausübung, Optionsstelle, gegebenenfalls automatische
Ausübung mit Barausgleich)
Beschreibung des/der
Zinssatz/Zinssätze)
Basis-/Referenzwerte(s)
(im
Regelfall
Aktie(n)
oder
- Ausübungspreis des/der Basis-/Referenzwerte(s) (siehe auch Kapitel 4.2.1. „Ausübungspreis
des Basiswertes“)
- Angabe, wo Informationen über die vergangene und zukünftige Wertentwicklung des Basis/Referenzwertes eingeholt werden können (siehe auch Kapitel 4.2.2. „Typ des Basiswertes,
Angaben über den Basiswert“)
- Erläuterung wie der Wert der Optionsscheine durch den Wert des Basis-/Referenzwertes
beeinflusst wird (siehe auch Kapitel 4.1.2. „Erklärung zur Wertentwicklung für Derivative
Wertpapiere“)
- Vorgangsweise im Falle von Marktstörungen (siehe auch Kapitel 4.2.3. „Beschreibung von
Marktstörungen“)
- Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen (siehe auch
Kapitel 4.2.4. „Anpassungsregelungen“)
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- Festlegung der Optionsstelle (im Regelfall: Emittentin) (siehe auch Kapitel 5.4.5.
„Berechnungs-, Optionsstelle“)
- gegebenenfalls erforderliche Veröffentlichung eines Barausgleich-Betrages bzw.
wesentlicher anderer Informationen für die Inhaber der Optionsscheine (Termin, Art und
Weise der Veröffentlichung)
Rückkauf vom Markt / Wiederverkauf / Annullierung
Sofern im Konditionenblatt nicht anders vereinbart, ist die Emittentin berechtigt, jederzeit eigene
Wertpapiere zu jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl
der Emittentin können diese Wertpapiere gehalten, wiederum verkauft oder, sofern sie nicht
Eigenmittel im Sinne des § 23 BWG darstellen, annulliert werden.
Nachrangiges Kapital und Kurzfristiges Nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese
Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10% des vom Kreditinstitut
begebenen Nachrangigen Kapitals und Kurzfristigen Nachrangigen Kapitals nicht überschreiten (§ 23
Abs. 16 BWG).
Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen aus fälligem Kapital verjähren nach dreißig Jahren, beginnend mit dem
Fälligkeitstag/Tilgungstermin (gemäß Bankarbeitstag-Konvention) der Wertpapiere.
Für bestimmte Emissionen im Zuge von Privatplatzierungen kann die Emittentin eine Verlängerung
der Verjährungsfrist vorsehen.
Die Verjährungsfrist wird in den Endgültigen Bedingungen bzw. im Konditionenblatt festgehalten.
Rundungen
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt (beispielsweise bei Rückzahlung mit derivativer
Komponente) wird der Tilgungs-/Rückzahlungsbetrag auf zwei Dezimalstellen der Währung der
jeweiligen Emission, bezogen auf die kleinste Stückelung, kaufmännisch gerundet.
Verzug
Gerät die Emittentin mit der Tilgungs-/Rückzahlung in Verzug, so hat sie bis zur tatsächlichen Zahlung
Verzugszinsen in Höhe des für die abgelaufene Zinsperiode festgelegten Zinssatzes auf den
überfälligen Betrag zu leisten. Für Nicht-Dividendenwerte ohne Zinszahlungen (Nullkupon) sind
Verzugszinsen in Höhe der im Konditionenblatt angeführten Emissionsrendite anzusetzen. Besondere
Verzugsregelungen sind gegebenenfalls im Konditionenblatt anzugeben.
4.1.10. Rendite
Die Rendite (als Emissionsrendite - bestimmt durch Ausgabekurs, Zinssatz, Laufzeit und
Tilgungszahlung – siehe die folgenden Ausführungen) kann nur unter der Annahme im vorhinein in
den Endgültigen Bedingungen angegeben werden, dass die Emission bis zum Laufzeitende gehalten
wird und in dem Falle, dass die Laufzeit, die Höhe der Verzinsung sowie der Tilgungskurs im vorhinein
feststehen.
Für variabel verzinste Wertpapiere und für Wertpapiere mit Verzinsung und/oder Rückzahlungsbetrag
mit derivativer Komponente kann keine Rendite berechnet werden, daher entfällt in diesen Fällen die
Angabe einer Rendite im Konditionenblatt.
Bei fix verzinsten Wertpapieren und für Nullkupon-Wertpapiere wird die auf Basis des (Erst-)
Ausgabepreises/-kurses, gegebenenfalls des/der Zinssatzes/-sätze, der Laufzeit und des
Tilgungskurses errechnete Emissionsrendite im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Bei der
Zeichnung von Nicht-Dividendenwerten zusätzlich zum Ausgabepreis/-kurs anfallende verschiedene
Nebenkosten wie beispielsweise Zeichnungsspesen sowie laufende Nebenkosten wie beispielsweise
Depotgebühren finden in die Berechnung der Emissionsrendite keinen Eingang.
Die Berechnung der Rendite erfolgt nach der international üblichen finanzmathematischen Methode
(Rule 803 der ICMA). Die Rendite errechnet sich aus den im Konditionenblatt angegebenen Faktoren
(Erst-)Ausgabekurs/-preis, Zinssatz/Zinssätze, Laufzeit und Tilgungskurs der entsprechenden
Emission.
Die Rendite wird durch ein Näherungsverfahren (iterativ) aus der Barwertformel errechnet:
Seite 100 von 153
n
P0
n 1
Z
(1 r ) n
T
(1 r ) n
wobei: P0 Barwert, Ausgabe- oder Börsekurs
Z jährliche Zinszahlungen
T Tilgungszahlung
n Laufzeit
r Rendite
Bei dieser Berechnung wird unterstellt, dass Wiederanlage von Zinszahlungen während der Laufzeit
zur Rendite r erfolgen.
4.1.11. Vertretung von Wertpapier-Inhabern
Grundsätzlich sind alle Rechte aus RLB-Emissionen durch den einzelnen Inhaber der Wertpapiere
selbst oder den von ihm bestellten Rechtsvertreter gegenüber der Emittentin direkt, an deren Sitz zu
den üblichen Geschäftsstunden, sowie in schriftlicher Form (eingeschriebene Postsendung wird
empfohlen) bzw. im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist seitens der Emittentin keine organisierte
Vertretung der Inhaber der Wertpapiere vorgesehen. Im Konditionenblatt kann für bestimmte RLBEmissionen die Bestellung eines Gläubiger-Vertreters vorgesehen werden. Sofern ein GläubigerVertreter bestellt wird, sind dessen Rechte und Pflichten sowie die die Inhaber von Wertpapieren
betreffenden Rechtswirkungen der Bestellung eines Gläubiger-Vertreters im Konditionenblatt
anzuführen.
Bei fundierten Schuldverschreibungen hat gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen („FBSchVG“) der Regierungskommissär, wenn er die Rechte der
Gläubiger der fundierten Schuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines
gemeinsamen Kurators zur Vertretung der Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein
solcher Kurator ist im Falle der Insolvenz des Kreditinstitutes durch das Insolvenzgericht von Amts
wegen zu bestellen.
Ganz generell gilt jedoch, dass zur Wahrung der Ausübung der Rechte von Gläubigern von auf
Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren (Teil-)Schuldverschreibungen inländischer
Emittenten und bestimmter anderer Wertpapiere, wenn deren Rechte wegen Mangels einer
gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte der Emittentin in ihrem Gange gehemmt würden,
insbesondere im Insolvenzfall der Emittentin, nach den Regelungen des Kuratorengesetzes 1874 und
des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 vom zuständigen Gericht ein Kurator für die jeweiligen
Wertpapiergläubiger zu bestellen ist, dessen Rechtshandlungen in bestimmten Fällen einer
kuratelgerichtlichen Genehmigung bedürfen und dessen Kompetenzen vom Gericht innerhalb des
Kreises der gemeinsamen Angelegenheiten der Anleger näher festgelegt werden. Die Regelungen
des Kuratorengesetzes 1874 und des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 können durch
Vereinbarung oder Emissionsbedingungen nicht aufgehoben oder verändert werden, es sei denn, es
ist eine für die Gläubiger gleichwertige gemeinsame Interessensvertretung vorgesehen.
4.1.12. Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen
Das jährliche Gesamtvolumen (ohne Ausstattungsdetails) für Neuemissionen (Anleihen und
Finanzinstrumente) der Emittentin, die unter diesem Angebotsprogramm und außerhalb dieses
Angebotsprogramms begeben werden, muss im Voraus für ein Kalenderjahr von Vorstand und
Aufsichtsrat der Emittentin genehmigt werden. Eine unterjährige Aufstockung des Volumens kann
durch die o.a. Organe jederzeit beschlossen werden.
Für das Jahr 2012 beantragte der Vorstand der Emittentin ein maximales Emissionsvolumen von bis
zu EUR 2,0 Mrd. Der Aufsichtsrat der Emittentin stimmte diesem maximalen Emissionsvolumen in der
Sitzung am 15.12.2011 zu. Eine Erhöhung des Emissionsvolumens für 2012 kann bei Bedarf von den
Organen der Emittentin genehmigt werden.
Die Ausstattungsdetails wie Instrument, Währung, Zeitpunkt, Verzinsung, Emissionskurs, Nominale
und Stückelung werden bei der Begebung der jeweiligen Wertpapiere durch einen Prokuristen der
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Emittentin gemeinsam mit einem Vorstand der Emittentin oder durch zwei Prokuristen der Emittentin
gemeinsam festgelegt.
4.1.13. Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)
Emissionstermin/Zeichnungsfrist
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die unter dem Angebotsprogramm
begebenen Wertpapiere als Daueremission aufgelegt, d.h. mit Angebots-/Zeichnungsbeginn und
offener/unbegrenzter Zeichnungsfrist. In diesem Fall ist die Zeichnungsfrist mit dem Ende der
Gültigkeit dieses Basisprospektes begrenzt. Der Angebots-/Zeichnungsbeginn wird im jeweiligen
Konditionenblatt festgehalten.
Werden die Wertpapiere als Einmalemission, d.h. an einem einzigen Angebots-/Emissionstag oder mit
bestimmter/geschlossener Angebots-/Zeichnungsfrist begeben, werden im jeweiligen Konditionenblatt
der Angebots-/Emissionstag oder die Angebots-/Zeichnungsfrist angegeben.
Die Emittentin behält sich vor, die Angebots-/Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu
beenden oder zu verlängern.
(Erst-)Valutatage
Der (Erst-)Valutatag, d.h. der Tag an dem die Wertpapiere durch die Zeichner zahlbar sind bzw. an
dem die Wertpapiere durch die Emittentin zu liefern sind, wird im jeweiligen Konditionenblatt
angegeben.
Im Falle von Daueremissionen können weitere Valutatage periodisch, unregelmäßig oder auf täglicher
Basis (Bankarbeitstage) im jeweiligen Konditionenblatt festgelegt werden.
Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders vorgesehen, ist der gesamte Zeichnungsbetrag für
die gezeichneten Wertpapiere (das zugeteilte Nominale / die zugeteilten Stück zum (Erst-)
Ausgabekurs/-preis zuzüglich allfälliger Ausgabeaufschläge oder Spesen) am Valutatag zu erlegen.
Für bestimmte RLB-Emissionen können auch Teileinzahlungen des Zeichnungsbetrages in den
Endgültigen Bedingungen festgelegt werden, wobei der genaue Modus der Teileinzahlungen („Partlypaid“) gegebenenfalls im Konditionenblatt beschrieben wird.
4.1.14. Übertragbarkeit der Wertpapiere
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere lauten auf Inhaber und sind ohne
Einschränkungen übertragbar.
4.1.15. Abrechnungsverfahren für Derivative Wertpapiere
Lieferung/Übertragung von Derivativen Nicht-Dividendenwerte
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgt die Verbriefung der Nicht-Dividendenwerte
zur Gänze durch veränderbare Sammelurkunden. In diesem Fall gehen die Miteigentumsanteile der
Inhaber der Wertpapiere an der Sammelurkunde in der Regel durch Besitzanweisungen, die durch
Depotbuchungen nach außen in Erscheinung treten, über. Der Erwerb der Miteigentumsanteile erfolgt
durch Gutschrift auf dem Depot des Erwerbers (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und
Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“).
Zahlungen auf Derivative Nicht-Dividendenwerte
Im Falle der Verbriefung von Derivativen Nicht-Dividendenwerten durch eine Sammelurkunde werden
sämtliche gemäß den Endgültigen Bedingungen auf die jeweiligen Nicht-Dividendenwerte zahlbaren
Beträge zum jeweiligen Fälligkeitstag (vorbehaltlich der Bankarbeitstag-Konvention für Zinszahlungen
bzw. Tilgungszahlungen) gemäß den Endgültigen Bedingungen auf das Konto der jeweiligen
Depotbank zur Weiterleitung an die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte gezahlt. Die Gutschrift aller
Zahlungen (Zinsen und Tilgungszahlungen) erfolgt im Wege der Depot führenden Bank an die Inhaber
der Nicht-Dividendenwerte.
Alle Zahlungen unterliegen in allen Fällen den anwendbaren Steuer- oder sonstigen Gesetzen,
Verordnungen und Richtlinien. Als Zahlstelle fungiert die Emittentin oder jede andere Bank, die in den
Endgültigen Bedingungen namhaft gemacht ist (siehe auch Kapitel 5.4.2. „Zahl-, Einreich- und
Hinterlegungsstellen“).
Lieferungen anderer Wertpapiere
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Falls in den Endgültigen Bedingungen die Lieferung anderer Wertpapiere, die als Basis-/Referenzwert
für die Derivativen Nicht-Dividendenwerte vereinbart waren, vorgesehen ist, werden diese im Wege
der Depot führenden Bank an die Inhaber der Derivativen Nicht-Dividendenwerte geliefert.
Abweichende Abrechnungsverfahren werden im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten.
4.1.16. Rückgabe, Zahlungs- und Lieferungstermin, Berechnungsmodalitäten
für Derivative Wertpapiere
Rückgabe
Soweit keine außergewöhnlichen Marktbedingungen (finanzwirtschaftliche, politische, rechtliche,
steuerliche oder sonstige Bedingungen) bestehen, wird die Emittentin bis auf weiteres marktübliche
Volumina/Beträge eigener Wertpapiere zu jeweils aktuellen Marktkursen von Anlegern, die
Wertpapiere der Emittentin verkaufen, zurückkaufen.
Es besteht aber für bestehende oder künftig neu zu begebende Wertpapiere der Emittentin keine
Zusage der Emittentin als Intermediär im Sekundärhandel tätig zu sein und für Liquidität mittels Geldund Briefkursen zu sorgen.
Für Wertpapiere der Emittentin kann die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt (in Wien:
Amtlicher Handel oder Geregelter Freiverkehr) oder an einem ungeregelten Markt (in Wien: MTF,
ehemaliger Dritter Markt) beantragt werden. Inhaber solcherart notierter Wertpapiere können diese
über die Börse verkaufen.
Grundsätzlich gibt es aber abhängig von Marktnachfrage und Angebot, Emissionsvolumen und
Angebotsform der Wertpapiere keine Sicherheit bezüglich der Entwicklung eines liquiden
Handelsmarktes für die Wertpapiere der Emittentin. D.h. es kann sein, dass Derivative NichtDividendenwerte der Emittentin während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten Preisen oder
gar nicht veräußert werden können.
Sollte im Einzelfall ein besonderes Rückgabeprozedere vorgesehen sein, ist dieses im jeweiligen
Konditionenblatt im Detail zu beschreiben.
Zahlungs- und Lieferungstermin
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, ist Zahlungs- und Lieferungstermin anlässlich der
Emission für Derivative Wertpapiere so wie bei nicht-derivativen Wertpapieren der (Erst-)Valutatag
(siehe auch Kapitel 4.1.13. „Emissionstermin, Zeichnungsfrist, Valutatag(e)“). Die Lieferung der
Wertpapiere erfolgt gegen Zahlung des Zeichnungsbetrages (Ausgabekurs/-preis zuzüglich allfälliger
Provisionen und Spesen) zu den marktüblichen Fristen (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form
und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“).
Berechnungsmodalitäten für Derivative Wertpapiere
Für Wertpapiere mit Verzinsung mit derivativer Komponente siehe zur Berechnung der Verzinsung
Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ Absatz
„Zinssatz“ Punkt e) „Verzinsung mit derivativer Komponente“. Für Wertpapiere mit Tilgung mit
derivativer Komponente siehe zur Berechnung des Tilgungsbetrages Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin,
Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Absatz „Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“ Punkt g)
„Tilgung mit derivativer Komponente“.
4.1.17. Quellensteuer
Nach derzeitiger Rechtslage besteht gegen die Emittentin in ihrer Funktion als Schuldnerin der RLBEmissionen in Form von Forderungswertpapieren Anspruch auf Auszahlung der Kapitalerträge
(Kapital, Zinsen und zusätzliche Beträge) nach Einbehalt einer Kapitalertragsteuer direkt durch die
Emittentin in dieser Funktion als Schuldnerin, sofern die Auszahlung nicht über eine auszahlende
Stelle (nach der alten Gesetzeslage auch „kuponauszahlende Stelle“ genannt) in Österreich oder im
Ausland erfolgt.
Ist die Emittentin depotführende Stelle, übernimmt die Emittentin die Verantwortung für die
Einbehaltung der Steuern an der Quelle (Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer bzw. EUQuellensteuer). Wird die Auszahlung jedoch über eine andere auszahlende Stelle in Österreich
abgewickelt, übernimmt diese Stelle den Einbehalt der Quellensteuern.
Der folgende Abschnitt enthält eine Kurzdarstellung bestimmter steuerrechtlicher Aspekte im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten
(„Wertpapiere“). Es handelt sich keinesfalls um eine vollständige Darstellung aller steuerrechtlichen
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Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der Wertpapiere. Unter
anderem werden die Steuervorschriften anderer Staaten als der Republik Österreich und die
individuellen Umstände der Anleger nicht berücksichtigt. In bestimmten Situationen oder für bestimmte
Anleger können Ausnahmen von der hier dargestellten Rechtslage zur Anwendung kommen.
Diese Darstellung beruht auf der zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Basisprospektes geltenden
österreichischen Rechtslage. In diesem Zusammenhang wird auf das Budgetbegleitgesetz 2011
(BGBl I Nr. 111/2010 veröffentlicht am 30.12.2010), auf das Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl I
Nr. 76/2011 veröffentlicht am 01.08.2011) und auf das Budgetbegleitgesetz 2012 (BGBl I Nr 112/2011
veröffentlicht am 07.12.2011) verwiesen („neue Rechtslage“). Die geltende Rechtslage und deren
Auslegung durch die Steuerbehörden können auch rückwirkenden Änderungen unterliegen. Eine von
der hier dargestellten Beurteilung abweichende steuerrechtliche Beurteilung durch die
Finanzbehörden, Gerichte oder Banken (auszahlende oder depotführende Stellen) kann nicht
ausgeschlossen werden. Außerdem wird das System der Besteuerung von Bankprodukten in dieser
Aufstellung lediglich in wesentlichen Punkten dargestellt ohne auf mögliche Varianten oder
Sonderfälle einzugehen, welche zu einer anderen Besteuerung als der hier dargestellten führen.
Potenziellen Anlegern wird empfohlen, zur Erlangung weiterer Informationen über die
steuerrechtlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens, der Veräußerung oder der Rückzahlung der
Wertpapiere ihre persönlichen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, die
besonderen individuellen steuerrechtlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers angemessen zu
berücksichtigen und die Rechtslage wie sie im Zeitpunkt der Veranlagung oder im Zeitpunkt einer
Veräußerung gilt, nach dem dann aktuellen Stand zu beurteilen und zu beschreiben.
Der folgende Abschnitt beschreibt nicht die steuerrechtlichen Folgen für Inhaber von Wertpapieren,
welche in Aktien, anderen Wertpapieren oder Rechten, zurückgezahlt oder umgewandelt werden
können, die zur physischen Lieferung in anderer Weise berechtigen, sowie die Folgen des
Umtausches, der Ausübung, der physischen Lieferung oder der Rückzahlung derartiger Wertpapiere
oder Steuerfolgen nach dem Eintritt des Umtausches, der Ausübung, oder physischen Lieferung oder
der Rückzahlung.
In Österreich ansässige Anleger
Beziehen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder
Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich Einkünfte aus den Wertpapieren, so
unterliegen diese Einkünfte in Österreich der unbeschränkten Besteuerung gemäß den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Natürliche Personen
Aufgrund der neuen Rechtslage wurde unter anderem im Einkommensteuergesetz 1988 für Einkünfte
aus Kapitalvermögen ein neues Besteuerungsregime mit Wirkung seit 1. April 2012 eingeführt, das für
die Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte relevant ist.
Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte
Für entgeltlich erworbene Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte gilt
Folgendes:
Neben Zinsen unterliegen auch, unabhängig von der Behaltedauer, Einkünfte aus realisierten
Wertsteigerungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer in Höhe von 25%. Zu
Einkünften aus Kapitalvermögen zählen dann unter anderem Einkünfte aus einer Veräußerung,
Einlösung oder sonstigen Abschichtung der Wertpapiere oder, bei derivativen Finanzinstrumenten
(außer Optionsscheinen), aus einer sonstigen Abwicklung der Wertpapiere. Bemessungsgrundlage ist
in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder
Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten. Es kommt zum Wegfall des Systems der KEStGutschriften und zur Erfassung von Stückzinsen im Wege der Erhöhung von Anschaffungskosten und
Veräußerungserlösen. Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie mit
Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Für im Privatvermögen gehaltene Wertpapiere sind die Anschaffungskosten
ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Bei allen in einem Depot befindlichen Wertpapieren mit
derselben Wertpapieridentifizierungsnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der
gleitende Durchschnittspreis anzusetzen.
Soweit eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, und
diese die Realisierung einer Wertsteigerung (§27 Abs 3 EStG) oder Einkünfte aus Derivaten (§27 Abs
4 EStG) abwickelt, wird die Einkommensteuer im Wege des Abzugs der KESt in Höhe von 25%
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erhoben. Der KESt-Abzug entfaltet bei natürlichen Personen, die Privatanleger sind,
Endbesteuerungswirkung, sofern der Anleger der depotführenden Stelle gegenüber die tatsächlichen
Anschaffungskosten der Wertpapiere nachgewiesen hat. Weist er die Anschaffungskosten nicht nach,
kommt es dennoch zu einem Steuerabzug von 25%; dieser hat aber keine abgeltende Wirkung.
Als Veräußerung gelten auch Entnahmen und das sonstige Ausscheiden von Wertpapieren aus einem
Depot, sofern nicht bestimmte Ausnahmen erfüllt sind wie zum Beispiel die Übertragung auf ein Depot
desselben Steuerpflichtigen bei (i) derselben Bank, (ii) einer anderen inländischen Bank, wenn der
Depotinhaber die übertragende Bank beauftragt, der übernehmenden Bank die Anschaffungskosten
mitzuteilen oder (iii) einer ausländischen Bank, wenn der Depotinhaber die übertragende Bank
beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung zu übermitteln. Auch die unentgeltliche
Übertragung auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen gilt mitunter nicht als Veräußerung, wenn
der depotführenden Stelle die Unentgeltlichkeit der Übertragung nachgewiesen oder ein Auftrag zu
einer Mitteilung an das Finanzamt erteilt wird.
Soweit mangels inländischer auszahlender oder depotführender Stelle kein KESt-Abzug erfolgt, sind
aus den Wertpapieren erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß den Bestimmungen des EStG in
die Steuererklärung aufzunehmen und unterliegen dem 25%igen Sondersteuersatz.
Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25% liegt, können einen Antrag auf
Regelbesteuerung stellen. Ein Regelbesteuerungsantrag muss sich jedoch auf sämtliche dem
besonderen 25%igen Steuersatz unterliegenden Einkünfte beziehen. Soweit Aufwendungen und
Ausgaben mit endbesteuerten oder mit dem 25%igen Sondersteuersatz zu versteuernden
Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind sie auch im Rahmen der Regelbesteuerung nicht
abzugsfähig.
Seit 1. April 2012 gilt für Kapitalvermögen (Schuldverschreibungen und Derivative NichtDividendenwerte) eine neue Verlustverrechnung:
Verluste aus Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten können beim
Privatanleger nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (mit Ausnahme von, unter anderem,
Zinserträgen aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten) und nicht mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
Ab 1. Jänner 2013 hat das depotführende österreichische Kreditinstitut diese Verlustverrechnung
vorzunehmen und darüber eine Bescheinigung zu erstellen. In diesem Verlustausgleich sind sämtliche
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Früchte, Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Derivate, soweit
zulässig) zu berücksichtigen. Gewisse Einkünfte, etwa Einkünfte aus treuhändig gehaltenen Depots
oder Einkünfte eines ausdrücklich von einem Betrieb gehaltenen Depots, sind gänzlich von dieser Art
des Verlustausgleiches ausgeschlossen. Für die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember
2012 erzielten Einkünfte hat das depotführende Kreditinstitut den Verlustausgleich nachträglich bis
zum 30. April 2013 durchzuführen.
Aus den Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten erzielte Einkünfte
unterliegen in der Regel auch im Betriebsvermögen dem im Wege des KESt-Abzugs erhobenen
besonderen 25%igen Steuersatz; es kommt jedoch zu keiner Endbesteuerung, sofern es sich um
Veräußerungsgewinne aus Schuldverschreibungen und Derivativen Nicht-Dividendenwerten und
Einkünfte aus Derivativen Nicht-Dividendenwerten handelt. Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abschichtung von Wertpapieren
sind im betrieblichen Bereich vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von
solchen Wertpapieren zu verrechnen, ein verbleibender Verlust darf nur zur Hälfte ausgeglichen oder
vorgetragen werden. Diese Verlustverwertungsbeschränkung ist seit dem 1. April 2012 in Kraft.
Für Einkünfte aus Wertpapieren, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten
Personenkreis angeboten wurden, kommt der allgemeine Einkommensteuertarif (nicht der 25%Sondersteuersatz) zur Anwendung.
Die bisherigen Regelungen für Veräußerungsgewinne (Spekulationsgeschäfte, § 30 EStG alt) sind auf
entgeltlich erworbene Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte nicht mehr
anwendbar.
Körperschaften
Körperschaften, für die die Einkünfte aus Kapitalvermögen Betriebseinnahmen darstellen, können den
Abzug der Kapitalertragsteuer durch Abgabe einer Befreiungserklärung gegenüber dem
Abzugsverpflichteten vermeiden. Seit dem 1. April 2012 kann auch eine Befreiungserklärung
hinsichtlich des KESt-Abzuges für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen
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(u.a. Veräußerungsgewinne) abgegeben werden. Die Einkünfte aus den Wertpapieren werden als
betriebliche Einkünfte versteuert und unterliegen dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz in Höhe
von 25%. Für bestimmte Körperschaftsteuersubjekte wie zum Beispiel Privatstiftungen gelten
Sondervorschriften.
Aspekte der steuerlichen Behandlung bestimmter Schuldverschreibungen und Derivativer NichtDividendenwerte
Alle Einkünfte aus der Veräußerung oder Einlösung entgeltlich erworbener Schuldverschreibungen
und Derivativer Nicht-Dividendenwerte unterliegen der Einkommensteuer in Höhe von 25%, wobei die
Steuererhebung bei Vorliegen einer inländischen depotführenden oder auszahlenden Stelle im Wege
des Kapitalertragsteuerabzugs erfolgt. Bemessungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Veräußerungserlös (oder dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag) und den
Anschaffungskosten. Dies gilt auch für Nullkuponanleihen, für derivative Finanzinstrumente wie
Indexzertifikate (Einkünfte aus der Veräußerung von Indexzertifikaten gelten dann als Einkünfte aus
Derivaten) und für Hebelprodukte (Turbo-Zertifikate). Bei Letzteren ist seit 1. April 2012 keine
Hebelmeldungen mehr erforderlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Punkt
„Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte“ verwiesen werden. Entscheidend ist,
dass es bei Anlegern, die ihre Schuldverschreibungen oder Derivativen Nicht-Dividendenwerte als
Betriebsvermögen halten, hinsichtlich realisierter Wertsteigerungen und Einkünften aus Derivaten die
25%ige KESt keine Endbesteuerung ist.
Sollte es, wie etwa bei Aktienanleihen, im Zuge der Abwicklung des Wertpapiers zur Andienung oder
zum sonstigen Erwerb von Aktien kommen, gilt die Lieferung der Aktien nicht mehr als Tausch,
weshalb kein Veräußerungsgewinn realisiert wird. Vielmehr sind die Anschaffungskosten der
Aktienanleihen auf die erhaltenen Aktien aufzuteilen (Kapitalmaßnahmen-VO, BGBl II Nr 322/2011
veröffentlicht am 4. Oktober 2011).
Die bei einer Veräußerung des Basiswerts (d.h. der Aktien) erzielten Wertsteigerungen unterliegen
nicht mehr den Regelungen über Spekulationsgeschäfte (§ 30 EStG alt). Auf Dividenden sowie auf
realisierte Wertsteigerungen gilt grundsätzlich ein 25%iger KESt-Abzug. In gewissen Fällen gibt es
eine Option zur Regelbesteuerung.
Nicht in Österreich ansässige Anleger
Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, und Körperschaften, die in Österreich weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben,
(beides beschränkt Steuerpflichtige) unterliegen mit Einkünften aus den Schuldverschreibungen und
Derivativen Nicht-Dividendenwerten in Österreich nicht der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese
Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (hinsichtlich der EU Quellensteuer
siehe jedoch gleich unten).
Werden Einkünfte (einschließlich realisierter Wertsteigerungen) aus Schuldverschreibungen und
Derivativen Nicht-Dividendenwerten in Österreich bezogen (inländische auszahlende oder
depotführende Stelle), kann ein Abzug der Kapitalertragsteuer unterbleiben, wenn der Anleger der
auszahlenden Stelle seine Ausländereigenschaft durch Offenlegung seiner Identität und Adresse
nachweist, wobei in bestimmten Fällen zusätzlich eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist
(„negative Wohnsitzerklärung“). Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, hat der Anleger nach
derzeitiger Rechtslage gemäß § 240 Abs 3 BAO die Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, beim zuständigen österreichischen
Finanzamt die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer zu beantragen, sofern dies nicht im Rahmen einer
Veranlagung hätte erfolgen müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in welchen in Österreich lediglich ein Zweitwohnsitz
unterhalten wird, in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer erfolgen kann.
Sofern beschränkt steuerpflichtige Anleger Einkünfte aus den Schuldverschreibungen und Derivativen
Nicht-Dividendenwerten im Rahmen von in Österreich steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften
(Betriebsstätte) beziehen, unterliegen sie im Allgemeinen derselben Behandlung wie unbeschränkt
steuerpflichtige Anleger.
Dividenden aus Aktien österreichischer Aktiengesellschaften unterliegen in Österreich der
beschränkten Steuerpflicht in Form des 25%igen Kapitalertragsteuerabzugs, der von der
dividendenzahlenden Gesellschaft vorzunehmen ist. Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen
Ermäßigungen vor. Gewinne aus der Veräußerung von österreichischen Aktien sind steuerpflichtig,
wenn die Aktien Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte sind oder wenn der
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Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu
mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Viele von Österreich abgeschlossene
Doppelbesteuerungsabkommen weisen in letzterem Fall das Besteuerungsrecht aber ausschließlich
dem Ansässigkeitsstaat der Aktionäre zu.
EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie
Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie), die seit 1. Juli 2005 zur Anwendung kommt, sieht einen
Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten über Zinszahlungen durch
Zahlstellen eines Mitgliedstaates an in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässige natürliche
Personen vor. Österreich hat die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie mit dem EU-Quellensteuergesetz
umgesetzt, das anstelle eines Informationsaustausches die Einbehaltung einer EU-Quellensteuer
vorsieht. Die EU-Quellensteuer beträgt 35%. Dieser unterliegen Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes, die eine inländische Zahlstelle an eine in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige natürliche Person zahlt. Hat der Anleger einen Wohnsitz in Österreich, wird österreichische
Kapitalertragsteuer statt EU-Quellensteuer abgezogen.
Die EU-Quellensteuer ist unter anderem zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen, bei Veräußerung
des Wertpapiers, Wechsel des Wohnsitzstaates, Übertragung der Wertpapiere auf ein Depot
außerhalb Österreichs oder bestimmten sonstigen Änderungen des Quellensteuerstatus des Anlegers
abzuziehen. EU-Quellensteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Anleger (wirtschaftlicher Eigentümer)
der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedsstaates seines steuerlichen Wohnsitzes auf
seinen Namen ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Diese Bescheinigung muss Name, Anschrift und
Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer, oder bei Fehlen einer solchen, Geburtsdatum und -ort
des Anlegers, Name und Anschrift der Zahlstelle, sowie die Kontonummer des Anlegers oder das
Kennzeichen des Wertpapiers enthalten. Die Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab
Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.
Der Begriff der Zinszahlung nach dem EU-Quellensteuergesetz kann sich vom Begriff des
Kapitalertrags für Zwecke der österreichischen Kapitalertragsteuer unterscheiden. Bei NichtDividendenwerten, deren Verzinsung und/oder Tilgung von einem Basiswert wie Indizes, Aktien,
Währungen, Rohstoffen etc. abhängt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Erträge der EUQuellensteuer unterliegen, nach Ansicht der Finanzverwaltung einerseits auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen einer Kapitalgarantie, andererseits auf die Art des Basiswertes abzustellen. Dabei sind
jedoch laufende Zinszahlungen in aller Regel der EU-QuESt unterworfen, während
Unterschiedsbeträge
bei
Rückzahlung/Tilgung
und
Veräußerungsgewinne
je
nach
Basiswert/Bezugsgröße unterschiedlich behandelt werden.
Wertpapiere und Zertifikate ohne Kapitalgarantie (zugesicherte Zinsen stellen eine Kapitalgarantie
dar) sind wie folgt zu behandeln: Laufende Zinsen unterliegen der EU-Quellensteuer. Nicht im Voraus
garantierte Unterschiedsbeträge aus Zertifikaten auf Aktien, Aktienindizes, Metalle, Währungen,
Wechselkurse und ähnliches unterliegen nicht der EU-Quellensteuer. Unterschiedsbeträge aus
Zertifikaten auf Anleihen und Anleihenindizes unterliegen nicht der EU-Quellensteuer, wenn sich der
Index oder Korb aus mindestens fünf unterschiedlichen Anleihen unterschiedlicher Emittenten
zusammensetzt, der Anteil einer einzelnen Anleihe nicht mehr als 80% des Index beträgt und die
80%-Grenze bei dynamischen Zertifikaten während der gesamten Laufzeit eingehalten wird. Bei
Zertifikaten auf Fonds oder Fondsindizes stellen die Erträge dann keine Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes dar, wenn sich der Index/Fonds aus mindestens fünf unterschiedlichen Fonds
zusammensetzt, wobei der Anteil eines einzelnen Fonds nicht mehr als 80% beträgt; bei dynamischen
Zertifikaten muss die 80%-Grenze während der gesamten Laufzeit eingehalten werden. Bei
Zertifikaten auf gemischte Indizes, die sowohl Fonds als auch Anleihen enthalten, stellen die Erträge
dann keine Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes dar, wenn der Index aus mindestens fünf
Anleihen und fünf Fonds jeweils unterschiedlicher Emittenten besteht und der Anteil einer Anleihe
beziehungsweise eines Fonds nicht mehr als 80% des jeweiligen Index beträgt.
Im Falle kapitalgarantierter Wertpapiere und Zertifikate unterliegen Zinsen der EU-Quellensteuer.
Garantierte Teile von Differenzbeträgen (zwischen Emissionspreis und Rückzahlungsbetrag bzw.
Veräußerungserlös) unterliegen der EU-Quellensteuer auf Basis der Emissionsrendite. Nicht
garantierte
Erträge
(Teile von
Unterschiedsbeträgen
zwischen
Emissionspreis
und
Rückzahlungsbetrag bzw. Veräußerungserlös) aus der Tilgung oder Veräußerung werden wie folgt
behandelt: Ist die Bezugsgröße eine Anleihe, ein Zinssatz oder eine Inflationsrate, unterliegen die
Erträge der EU-Quellensteuer. Im Falle von Aktien, Aktienindizes, Aktienbaskets, Metallen,
Währungen und Rohstoffen als Basiswerte unterliegen die Erträge nicht der EU-Quellensteuer. Im
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Falle von Fonds und Fondsindizes als Basiswert stellen die Erträge des Zertifikates nur insoweit
Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes dar, als die Erträge der Fonds aus Zinszahlungen im
Sinne des EU-Quellensteuergesetzes resultieren. Keine Zinsen im Sinne des EUQuellensteuergesetzes liegen vor, wenn es sich beim Basiswert um Zertifikate handelt, deren Erträge
ebenfalls nicht als Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes qualifiziert werden.
Wertpapiere, deren Rückzahlungsbetrag von der Entwicklung eines Basiswertes oder einer anderen
Bezugsgröße abhängt, dürften gemäß obiger Darstellung für Wertpapiere und Zertifikate zu behandeln
sein.
Optionsscheine
In Österreich ansässige Anleger
Beziehen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder
Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich Einkünfte aus Optionsscheinen, so
unterliegen diese Einkünfte in Österreich der unbeschränkten Besteuerung gemäß den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Für entgeltlich erworbene Optionsscheine gilt Folgendes: Einkünfte aus einer Veräußerung von
Optionsscheinen oder aus einer Abwicklung ohne Lieferung des Basiswertes (cash settlement)
zählen, unabhängig von der Behaltedauer, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen
mit einem besonderen Steuersatz von 25% der Einkommensteuer. Laut den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, führt die Ausübung einer Option bzw. die
tatsächliche Lieferung des Basiswertes als solche – wie bisher – noch zu keiner Besteuerung, sondern
wirkt sich allenfalls in Form höherer Anschaffungskosten aus. Aufwendungen und Ausgaben dürfen
vom Veräußerungsgewinn nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, die dem besonderen
Steuersatz von 25% unterliegen, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für im
Privatvermögen
gehaltene
Optionsscheine
sind
die
Anschaffungskosten
ohne
Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Bei allen in einem Depot befindlichen Optionsscheinen mit
derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende
Durchschnittspreis anzusetzen.
Soweit eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, und
diese die Realisierung abwickelt, wird die Einkommensteuer im Wege des Abzugs der KESt durch
diese Stellen in Höhe von 25% erhoben. Der KESt-Abzug entfaltet beim Privatanleger
Endbesteuerungswirkung, sofern der Anleger der depotführenden Stelle die tatsächlichen
Anschaffungskosten der Wertpapiere nachgewiesen hat. Weist er die Anschaffungskosten nicht nach,
kommt es dennoch zu einem Steuerabzug von 25%; dieser hat aber keine abgeltende Wirkung.
Als Veräußerung gelten auch Entnahmen und das sonstige Ausscheiden von Optionsscheinen aus
dem Depot, sofern nicht bestimmte Ausnahmen erfüllt sind wie zum Beispiel die Übertragung auf ein
Depot desselben Steuerpflichtigen bei (i) derselben Bank, (ii) einer anderen inländischen Bank, wenn
der Depotinhaber die übertragende Bank beauftragt, der übernehmenden Bank die
Anschaffungskosten mitzuteilen oder (iii) einer ausländischen Bank, wenn der Depotinhaber die
übertragende Bank beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung zu übermitteln; oder die
unentgeltliche Übertragung auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der depotführenden
Stelle die Unentgeltlichkeit der Übertragung nachgewiesen oder ein Auftrag zu einer Mitteilung an das
Finanzamt erteilt wird.
Soweit mangels inländischer auszahlender oder depotführender Stelle kein KESt-Abzug erfolgt, sind
aus den Optionsscheinen erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß den Bestimmungen des
EStG in die Steuererklärung aufzunehmen und unterliegen dem 25%igen Sondersteuersatz.
Steuerpflichtige, deren allgemeiner Steuertarif unter 25% liegt, können einen Antrag auf
Regelbesteuerung stellen. Ein Regelbesteuerungsantrag muss sich jedoch auf sämtliche dem
besonderen 25%igen Steuersatz unterliegenden Einkünfte beziehen. Soweit Aufwendungen und
Ausgaben mit endbesteuerten oder mit dem 25%igen Sondersteuersatz zu versteuernden
Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind sie auch im Rahmen der Regelbesteuerung nicht
abzugsfähig.
Verluste aus Optionsscheinen können beim Privatanleger nur mit anderen Einkünften aus
Kapitalvermögen (mit Ausnahme von, unter anderem, Zinserträgen aus Bankeinlagen und sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten) und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden. Ein Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung möglich, ein Verlustvortrag ist nicht
vorgesehen.
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Aus den Optionsscheinen erzielte Einkünfte unterliegen in der Regel auch im Betriebsvermögen dem
im Wege des KESt-Abzugs erhobenen besonderen 25%igen Steuersatz, der allerdings keine
Endbesteuerungswirkung hat, soweit es sich um Einkünfte aus Derivativen oder um realisierte
Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
Verluste aus der Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abwicklung von Optionsscheinen sind im
betrieblichen Bereich vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von
solchen Wertpapieren zu verrechnen, ein verbleibender Verlust darf nur zur Hälfte ausgeglichen oder
vorgetragen werden. Diese Verlustverwertungsbeschränkung ist seit dem 1. April 2012 in Kraft.
Für Einkünfte aus Optionsscheinen, die nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, kommt der allgemeine Einkommensteuertarif (nicht
der 25%-Sondersteuersatz) zur Anwendung.
Die bisherigen Regelungen für Veräußerungsgewinne (Spekulationsgeschäfte, §30 EStG alt) sind auf
entgeltlich erworbene Optionsscheine nicht mehr anwendbar.
Nicht in Österreich ansässige Anleger
Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, und Körperschaften, die in Österreich weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben,
(beides beschränkt Steuerpflichtige) unterliegen mit Einkünften aus den Optionsscheinen in Österreich
nicht der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte
oder sonst in Österreich steuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen sind.
EU-Quellensteuer fällt bei Optionsscheinen nicht an. Selbst im Fall der Umqualifizierung der
Optionsscheine in ein Zertifikat (Forderungswertpapier) könnte EU-Quellensteuer, in Abhängigkeit
vom Basiswert, nach derzeitiger Verwaltungspraxis nur ausnahmsweise anfallen (zB bei Anleihen
oder bei bestimmten Anleiheindizes oder bei Zinssätzen als Basiswert). Dividenden aus Aktien
österreichischer Aktiengesellschaften unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht in Form
des 25%igen Kapitalertragsteuerabzugs. Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen Ermäßigungen
vor. Gewinne aus der Veräußerung von österreichischen Aktien sind steuerpflichtig, wenn die Aktien
Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte sind oder wenn der Veräußerer zu
irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens einem
Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Viele von Österreich abgeschlossene
Doppelbesteuerungsabkommen weisen in letzterem Fall das Besteuerungsrecht aber ausschließlich
dem Ansässigkeitsstaat zu.
In Deutschland ansässige Anleger
Die nachfolgende Darstellung deutscher Steuervorschriften erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit der Informationen, die für eine individuelle Kaufentscheidung hinsichtlich der
angebotenen Wertpapiere notwendig sein könnten. Es werden lediglich die wesentlichen Vorschriften
der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Grundzügen dargestellt. Die Emittentin weist
darauf hin, dass die konkreten Besteuerungsfolgen von den persönlichen Verhältnissen der Anleger
abhängig sind und durch zukünftige Änderungen der Steuergesetze, der Rechtsprechung und/oder
der Anweisungen der Finanzverwaltung berührt werden können. Die Darstellung basiert auf den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Steuergesetzen zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes.
Diese Gesetze können sich ändern, unter Umständen auch mit rückwirkenden Auswirkungen. Für die
konkrete steuerliche Behandlung des Erwerbs, des Besitzes oder der Veräußerung der Wertpapiere
sind daher allein die im Einzelfall zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Steuergesetze in der jeweiligen
Auslegung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte maßgeblich. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Auslegung einer Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts von den hier
dargestellten Ausführungen abweicht. Obwohl die nachfolgenden Ausführungen die Beurteilung der
Emittentin widerspiegeln, dürfen sie nicht als steuerrechtliche Beratung, die durch diese Ausführungen
nicht ersetzt werden kann und daher dringend empfohlen wird, und auch nicht als Garantie
missverstanden werden.
Werden die Wertpapiere von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person in einem Depot
einer deutschen Zahlstelle (deutsches Kreditinstitut oder deutsches Finanzdienstleistungsinstitut) und
im steuerlichen Privatvermögen gehalten, so wird auf Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuer
(sogenannte „Abgeltungssteuer“) in Höhe von 25% zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5%
hierauf (5,5 % von 25 % = 1,375%) gemäß § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 i.d.g.F. („SolZG“),
sowie einer etwaigen allfälligen Kirchensteuer, deren Höhe je nach Bundesland variiert, einbehalten.
Zu den Kapitalerträgen zählen gemäß § 20 deutsches Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934
i.d.g.F. („dEStG“) neben Zinsen aus Schuldverschreibungen und Derivativen Nichtdividendenwerten
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auch Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Schuldverschreibungen und Derivativen
Nichtdividendenwerte, und zwar unabhängig von der Behaltedauer. Negative Kapitaleinnahmen (z.B.
gezahlte Stückzinsen) und Verluste aus Kapitalvermögen (z.B. Veräußerungsverluste) sind
grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des laufenden bzw. der folgenden
Jahre verrechenbar. Für natürliche Personen ist durch den Steuerabzug die Einkommensteuer
grundsätzlich abgegolten. Allerdings ist im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer auch ein Abzug
von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen, (über einen SparerPauschbetrag hinaus) ausgeschlossen. Die Einbehaltung der Abgeltungssteuer unterbleibt zum einen
im Rahmen eines Freistellungsauftrages, zum anderen soweit der Halter der Wertpapiere eine
Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Zahlstelle (deutsche Banken, die dem deutschen Gesetz
über das Kreditwesen vom 10.07.1961 i.d.g.F. („KWG“) unterliegen) einreicht.
Soweit Zinsen oder Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Schuldverschreibungen und
Derivativen Nichtdividendenwerte einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft
oder einem anderen deutschen gewerblichen Anleger von o.g. deutscher Zahlstelle zufließen, ist
grundsätzlich ebenfalls ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Die Kapitalertragsteuer hat
insoweit jedoch keine abgeltende Wirkung, d.h. sie kann ggf. bei der Körperschaftsteuer- bzw.
Einkommensteuer-Veranlagung etwa durch Anrechnung berücksichtigt werden.
Die Emittentin ist in ihrer Funktion als ausländische Schuldnerin der Kapitalerträge nicht für die
Einbehaltung der deutschen Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer verantwortlich.
Anlegern wird ferner empfohlen, im Hinblick auf die individuellen steuerlichen Auswirkungen der
Anlage eine verbindliche Beratung durch den eigenen steuerlichen Berater einzuholen. Eine derartige
Beratung kann durch die vorstehenden Ausführungen nicht ersetzt werden.
Hinweis zu nicht in Deutschland ansässigen Anlegern
Soweit Kapitalerträge einer natürlichen Person zufließen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz
gemäß § 8 deutsche Abgabenordnung vom 16.03.1976 i.d.g.F. („AO“) noch einen gewöhnlichen
Aufenthalt gemäß § 9 AO hat, ist grundsätzlich kein Abzug deutscher Kapitalertragsteuer
vorzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn bestimmte Kapitalerträge einer Kapitalgesellschaft zufließen, die
in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hat noch eine Betriebsstätte unterhält, zu
deren Einkünften die Kapitalerträge gehören.
Der Nachweis der Ausländereigenschaft kann anhand der der Emittentin übermittelten Unterlagen
geführt werden. Soweit im Einzelfall Unsicherheit über die Ausländereigenschaft besteht, kann auf
eine von einer ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung / Ansässigkeitsbescheinigung vertraut werden und davon ausgegangen werden, dass in Deutschland lediglich eine
beschränkte Steuerpflicht besteht.
Gemäß Zinsinformationsverordnung vom 26.01.2004 i.d.g.F. („ZIV“) werden Zinsen, die eine in einem
Mitgliedstaat der EU (bzw. gewissen assoziierten Gebieten) ansässige natürliche Person
(„wirtschaftlich Berechtigter“) bei einer inländischen Zahlstelle (deutsche Banken, die dem KWG
unterliegen) bezieht, an das Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Weiterleitung an die
zuständige steuerliche Behörde im jeweiligen Ansässigkeitsstaat gemeldet. Informationen zur
Definition eines „wirtschaftlich Berechtigten“, des Zinsbegriffes sowie des Meldeverfahrens sind einem
Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (BMF Schreiben vom 30. Januar 2008, IV C 1S 2402-a/0) enthalten.
Abzugsfreie Zahlung („Tax gross up-Klausel“)
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, wird für RLB-Emissionen keine „Tax gross upKlausel“ vereinbart.
Marktübliche Steuer-/Tax gross up-Klauseln regeln im Wesentlichen, dass alle Zahlungen der
Emittentin auf die Wertpapiere ohne Abzug von im Land des Sitzes der Emittentin anfallenden
Quellensteuern erfolgen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen sehen einen derartigen Abzug vor.
In diesem Fall verpflichtet sich die Emittentin, die als Quellensteuer abzuführenden Beträge durch
Zahlung zusätzlicher Beträge („Tax gross up“) auszugleichen. Üblicherweise gibt es eine Anzahl von
Ausnahmen, die regeln, dass solche zusätzlichen Beträge nicht zahlbar sind. Beispielsweise sind
üblicherweise keine zusätzlichen Beträge zu zahlen wegen Steuern, die auf andere Weise als durch
Abzug oder Einbehalt an der Quelle auf Zahlungen aus den Wertpapieren zu entrichten sind, oder
zahlbar sind, weil der Inhaber der Wertpapiere zur Republik Österreich eine aus steuerlicher Sicht
andere relevante Verbindung hat als den bloßen Umstand, dass er Inhaber der Wertpapiere ist, oder
andere Ausnahmen.
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Sollte eine Tax gross up-Klausel für eine bestimmte RLB-Emission vereinbart werden, wird im
jeweiligen Konditionenblatt der genaue Wortlaut der Tax gross up-Klausel aufgenommen.
Insbesondere werden geregelt:
- Definition „Quellensteuern“
- Beschreibung der Fälle, die die Tax gross up-Verpflichtung auslösen
- Definition der Ausnahmen
Ist eine Tax gross up-Klausel vereinbart, ist im Regelfall ein zusätzliches Kündigungsrecht der
Emittentin im Fall des Entstehens der Verpflichtung für die Emittentin zur Zahlung zusätzlicher Beträge
(„Tax gross up“) vorgesehen (siehe dazu Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige
Rückzahlung“
Absatz
„Rückzahlung,
vorzeitige
Rückzahlung“
Punkt
d)
zusätzliche
Kündigungsrechte“).
4.2. Angaben über die zu Grunde liegenden Basiswerte
Unter „Basiswert“ wird jede Referenzgröße verstanden, auf welche die Berechnung einer Zahlung auf
die
Wertpapiere
((Erst)-Ausgabekurs,
Zinsen,
Tilgungs-/Rückzahlungskurse/-beträge)
referenziert/basiert.
Als Basis für die Berechnung von (Erst)-Ausgabekurs und/oder Zinsen und/oder des
Rückzahlungskurses/-betrages von RLB-Emissionen können als Referenzgröße(n)/Basiswert(e),
einschließlich Körben von Referenzgröße(n)/Basiswert(en), herangezogen werden:
- Index/Indizes
- Aktie(n)
- Rohstoff(e), Waren
- Währungskurs(e)
- Fonds
- Geldmarktinstrumente
- Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
- Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen/Zinsen
- Derivative Finanzinstrumente
Die detaillierte Beschreibung des/der jeweiligen Basiswerte(s) für Derivative Nicht-Dividendenwerte
der Emittentin erfolgt im jeweiligen Konditionenblatt, gegebenenfalls ergänzt durch Annexe betreffend
den Basiswert wie beispielsweise Prospekte, Verträge oder Bedingungen.
4.2.1. Ausübungspreis des Basiswertes
Soweit die Berechnung von Zinsen und/oder des Rückzahlungsbetrages von RLB-Emissionen von
einem Ausübungspreis/endgültigen Referenzpreis abhängt, wird dieser Ausübungspreis/endgültige
Referenzpreis in den Endgültigen Bedingungen angegeben.
4.2.2. Typ des Basiswertes, Angaben über den Basiswert
In den Endgültigen Bedingungen für Derivative Wertpapiere der Emittentin werden folgende Angaben
zum jeweiligen Basis-/Referenzwert aufgenommen:
 Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des
Basiswertes und seine Volatilität (Maß für die Schwankungsbreite der Marktkurse) eingeholt
werden können.
 Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, folgende Angaben:
O
Name des Emittenten des Basis-Wertpapiers
O
ISIN oder ähnlicher Sicherheitsidentifikationscode des Basis-Wertpapiers
 Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Index: Bezeichnung des Index und
Indexbeschreibung, falls der Index von der Emittentin zusammengestellt wird; wird der Index
nicht von der Emittentin zusammengestellt, Angabe des Ortes, wo Angaben zu diesem Index
zu finden sind.
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 Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz: Beschreibung des Zinssatzes.
 Fällt der Basiswert nicht unter eine der o.a. Kategorien, werden im Konditionenblatt
gleichwertige Angaben gemacht.
 Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Korb von Basiswerten: Angabe der
Gewichtung jedes einzelnen Basiswertes im Korb.
4.2.3. Beschreibung von Marktstörungen
Im jeweiligen Konditionenblatt wird die Vorgangsweise bei Störungen des Marktes oder der
Abrechnung, die den Basiswert beeinflussen, beschrieben. Insbesondere sind eine Definition eines
Marktstörungsereignisses und die möglichen Vorgangsweisen der Emittentin bei Eintreten eines
Marktstörungsereignisses im jeweiligen Konditionenblatt festzuhalten.
4.2.4. Anpassungsregelungen
Im jeweiligen Konditionenblatt werden die Anpassungsregelungen in Bezug auf Ereignisse, die den
Basiswert betreffen, beschrieben. Insbesondere sind eine Definition der möglichen
Anpassungsereignisse und gegebenenfalls möglicher außerordentlicher Ereignisse sowie die
möglichen Vorgangsweisen der Emittentin bei Eintreten eines derartigen Ereignisses im jeweiligen
Konditionenblatt festzuhalten.
5. Bedingungen und Voraussetzungen für das Angebot
5.1. Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan, Zeichnung
5.1.1. Bedingungen des Angebotes
Im Konditionenblatt (einschließlich allfälliger als Annex beigefügter Volltext-Emissionsbedingungen)
der jeweiligen RLB-Emission wird die im Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG dieses
Basisprospektes enthaltene Wertpapierbeschreibung vervollständigt und angepasst.
Die Endgültigen Bedingungen samt Annexen sind stets im Gesamtzusammenhang mit dem Prospekt
einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen.
Das jeweilige endgültige Konditionenblatt (einschließlich allfälliger Annexe) wird bei der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz zur Verfügung stehen, wo Kopien
kostenlos erhältlich sein werden.
5.1.2. Gesamtvolumen
Das maximale gesamte Emissionsvolumen aller unter dem Angebotsprogramm ausstehenden
Wertpapiere der Emittentin beträgt EUR 2.000.000.000,00.
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen einzelnen RLB-Emissionen werden im Regelfall unter
Angabe eines nach oben begrenzten Angebotsvolumens (Maximalvolumens) angeboten. Das
tatsächliche Gesamtvolumen jeder einzelnen RLB-Emission steht nach Zeichnungsschluss der
jeweiligen Emission fest. Das maximale Emissionsvolumen einer bestimmten RLB-Emission wird im
jeweiligen Konditionenblatt festgelegt.
5.1.3. Angebotsfrist, Antragsverfahren, Angebotsform
Angebotsfrist
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, werden die unter dem Angebotsprogramm
begebenen
Nicht-Dividendenwerte
als
Daueremissionen
angeboten.
Der
Angebots/Zeichnungsbeginn wird im jeweiligen Konditionenblatt festgehalten. Die Angebots-/Zeichnungsfrist
wird durch die Emittentin spätestens zu dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem das in den Endgültigen
Bedingungen festgelegte maximale Emissionsvolumen gezeichnet und zugeteilt wurde.
Sollte eine bestimmte RLB-Emission als Einmalemission angeboten werden, wird dies im jeweiligen
Konditionenblatt festgelegt. Der jeweilige Angebots-/Zeichnungstag bzw. die jeweilige Angebots/Zeichnungsfrist wird im Konditionenblatt angegeben.
Die Emittentin behält sich vor, die Angebots-/Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu
beenden oder zu verlängern.
Antragsverfahren
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Die Emittentin stellt für ihre Emissionen jeweils lediglich Einladungen zur Zeichnung/Anbotsstellung
der/für die Wertpapiere durch potentieller Zeichner/Käufer. Sofern im Konditionenblatt nicht anders
geregelt, erfolgt die Einladung zur Zeichnung/Anbotstellung der/für die Wertpapiere der Emittentin
durch die Emittentin selbst und gegebenenfalls steirischen Raiffeisenbanken bzw. der Hypo
Steiermark gegenüber potentiellen Erst-/Direkterwerbern der Wertpapiere. Sofern im Konditionenblatt
nicht anders geregelt, erfolgt die auf die Zeichnung/Anbotstellung durch präsumtive Ersterwerber
folgende allfällige Anbotannahme durch die Emittentin im Wege der Wertpapier- Abrechnung und
Zuteilung.
Sollte die Einladung zur Zeichnung/Platzierung von RLB-Emissionen durch andere (Banken) erfolgen,
wird dies im Konditionenblatt angegeben (siehe auch Kapitel 5.4.3. „Übernahmezusage,
Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“).
Angebotsform
Die Wertpapiere können öffentlich oder in Form einer Privatplatzierung angeboten werden.
Privatplatzierungen unter diesem Angebotsprogramm unterliegen nicht dem Prospektregime des
KMG.
Sollte das öffentliche Angebot für Nicht-Dividendenwerte der Emittentin unter Berufung auf einen
Prospektbefreiungstatbestand nach KMG erfolgen, wird dies unter Angabe des zutreffenden
Befreiungstatbestandes im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Hinsichtlich solcher Wertpapiere,
die unter Berufung auf einen Prospektbefreiungstatbestand nach KMG angeboten werden, unterwirft
sich die Emittentin freiwillig dem Prospektregime des KMG gemäß § 3 Abs 2 KMG („Opting-in“).
Die Angebotsform wird im jeweiligen Konditionenblatt angegeben.
5.1.4. Zuteilungen, Erstattung von Beträgen
Zuteilungen
Die Emittentin stellt für ihre Emissionen jeweils lediglich Einladungen zur Zeichnung/Anbotstellung
der/für die Wertpapiere durch potentieller Zeichner/Käufer. Die Emittentin behält sich vor, seitens
potentieller Zeichner/Käufer gestellte Anbote auf Zeichnung/Kauf in Bezug auf bestimmte RLBEmissionen jederzeit und ohne Begründung abzulehnen oder nur teilweise auszuführen.
Erstattung von Beträgen
Im Regelfall erfolgt eine allfällige Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge in Form der
Rückabwicklung im Wege der Depot führenden Banken. Ein besonderer Modus zur Rückerstattung
allfällig zu viel gezahlter Beträge wird gegebenenfalls im Konditionenblatt beschrieben.
5.1.5. Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge
Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders geregelt, ergibt sich ein Mindestzeichnungsbetrag
lediglich aus der Stückelung der jeweiligen RLB-Emission (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung,
Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“).
Sofern im jeweiligen Konditionenblatt nicht anders geregelt, ergibt sich ein Höchstzeichnungsbetrag
lediglich aus dem maximalen Emissionsvolumen der jeweiligen RLB-Emission (siehe auch Kapitel
5.1.2. „Gesamtvolumen“).
Sollte ein bestimmter Mindest- und/oder Höchstzeichnungsbetrag vereinbart sein, wird dieser im
jeweiligen Konditionenblatt angegeben als
a) Anzahl der mindestens/höchstens zu zeichnenden Wertpapiere oder
b) aggregierter Betrag des zu investierenden Mindest-/Höchstbetrages (d.h. Nominale/Stück
zum Ausgabepreis/-kurs zuzüglich allfälliger Aufschläge und Spesen).
5.1.6. Bedienung und Lieferung
Die Bedienung der Wertpapiere erfolgt zu den in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Terminen
(Zinstermine, Tilgungstermine unter Berücksichtigung der jeweiligen Bankarbeitstag-Konvention)
(siehe auch Kapitel 4.1.8. „Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld“ und
Kapitel 4.1.9. „Fälligkeitstermin, Rückzahlung, vorzeitige Rückzahlung“).
Die Lieferung der Wertpapiere erfolgt gegen Zahlung im Wege der Depot führenden Banken an die
Zeichner der Wertpapiere zu den marktüblichen Fristen (siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form
und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“ Absatz „Übertragung“).
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5.1.7. Termin für Angebots-Ergebnisse
Eine über zwingende Bestimmungen des KMG hinausgehende Offenlegung der Ergebnisse eines
Angebotes ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Das Gesamtemissionsvolumen einer bestimmten RLB-Emission, deren Zulassung zum Handel an
einer Börse beantragt wird, ergibt sich aus dem beantragten Volumen für den Börsehandel.
5.1.8. Vorzugsrechte, Übertragbarkeit der Zeichnungsrechte, nicht ausgeübte
Zeichnungsrechte
Für die Zeichnung/den Kauf der unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere gibt es
grundsätzlich keine Vorzugs- oder Zeichnungsrechte. Es liegt jedenfalls im Ermessen der Emittentin
zur Zeichnung bestimmter Emissionen der Emittentin lediglich einen eingeschränkten Investorenkreis
einzuladen (z.B. für bestimmte Investoren zugeschnittene „Privatplatzierungen“).
5.2. Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung
5.2.1. Investoren und Märkte
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen Wertpapiere werden in Österreich und allenfalls – nach
erfolgter Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie – in einem anderen Land
innerhalb des EWR (insbesondere in Deutschland) öffentlich angeboten. Eine solche Notifizierung ist
von der Emittentin zu beantragen. Die Wertpapiere können sowohl qualifizierten Anlegern im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z. 5a KMG als auch sonstigen Anlegern angeboten werden.
Sofern das Angebot auf bestimmte Investorengruppen oder Märkte begrenzt wird, wird dies in den
Endgültigen Bedingungen festgehalten. Im Übrigen können die Nicht-Dividendenwerte von jedem
Anleger erworben werden.
5.2.2. Zuteilung
Ein eigenes, besonderes Meldeverfahren über die den Zeichnern zugeteilten Nicht-Dividendenwerte
ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zeichner erhalten im Falle einer Zuteilung von Wertpapieren Wertpapierabrechnungen über die
zugeteilten Wertpapiere im Wege der Depot führenden Bank des Zeichners der Wertpapiere.
5.3. Preisfestsetzung
Der Ausgabekurs/-preis (bei Einmalemissionen) bzw. der Erstausgabekurs/-preis (bei
Daueremissionen) einer bestimmten Emission wird unmittelbar vor Angebots- oder Laufzeitbeginn
festgelegt und im jeweiligen Konditionenblatt angegeben. Im Falle von Daueremissionen können
weitere Ausgabekurse/-preise durch die Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage
festgelegt werden. Die angepassten Ausgabekurse/-preise werden auf der Homepage der Emittentin
(www.rlbstmk.at/Wertpapiere/Produkte und Emissionen/Anleihen/Emissionen bzw. unter folgendem
link:
http://www.rlbstmk.at/eBusiness/rai_template1/10204673850921020551441235_634329864089639025_1022349403407_2064093125426886920640931254268869-NA-1-NA.html veröffentlicht.
Sollte der (Erst-)Ausgabekurs/-preis einer Berechnungsformel unterliegen, wird diese im
Konditionenblatt (siehe Muster Konditionenblatt 5.3.) im Detail angeführt. Zusätzlich zum
Ausgabekurs/-preis können sowohl verschiedene Nebenkosten bei der Emission (wie Provisionen,
Aufschläge, Spesen oder fremde Kosten) als auch Folgekosten (z.B. Depotgebühr) anfallen.
Sollte der (Erst-)Ausgabekurs/-preis
Konditionenblatt im Detail angeführt.
einer
Berechnungsformel
unterliegen,
wird
diese
im
Zusätzlich zum Ausgabekurs/-preis können verschiedene Nebenkosten (wie Provisionen, Aufschläge,
Spesen oder fremde Kosten) anfallen.
5.4. Platzierung und Übernahme (Underwriting)
5.4.1. Angebot / Übernahmesyndikat
Für unter dem Angebotsprogramm begebene Wertpapiere ist grundsätzlich kein Koordinator des
gesamten oder von Teilen des Angebots vorgesehen. Grundsätzlich ist auch keine Syndizierung der
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Emissionen vorgesehen, sondern es wird die Platzierung der Wertpapiere durch die Emittentin selbst
bzw. gegebenenfalls durch steirische Raiffeisenbanken bzw. die Hypo Steiermark vorgenommen.
Über eine gegebenenfalls durch Ersterwerber der Wertpapiere einer bestimmten Emission erfolgende
weitere Platzierung kann die Emittentin naturgemäß keine Angaben machen.
Sollte eine Emission gegebenenfalls durch andere Banken zur Platzierung übernommen werden, wird
im jeweiligen Konditionenblatt angegeben, welche Banken das Angebot vornehmen.
5.4.2. Zahl-, Einreich- und Hinterlegungsstellen
Zahlstelle für die unter dem Angebotsprogramm begebenen Nicht-Dividendenwerte ist die Emittentin
bzw. ein anderes Kreditinstitut innerhalb des EWR.
Weitere/eine andere Zahlstelle(n) kann/können durch die Emittentin für bestimmte Emissionen bestellt
werden, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift unter ihrer Funktion
(Haupt- oder Nebenzahlstelle) angegeben wird/werden. Es handelt sich dabei ausschließlich um
Kreditinstitute innerhalb des EWR.
Die unter dem Angebotsprogramm begebenen
Sammelurkunden gemäß § 24 lit. b) DepotG vertreten.
Wertpapiere
werden
zur
Gänze
durch
Die Sammelurkunden werden hinterlegt bei
a)
der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (im Tresor) oder
b)
der Oesterreichischen Kontrollbank AG als Wertpapiersammelbank oder
c)
einem nach BWG oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur
Verwahrung berechtigten Verwahrer in Österreich oder einem anderen Verwahrer
innerhalb des EWR oder
d)
einem gemeinsamen Verwahrer („Common Depositary“) für Euroclear Bank S.A./N.V.
als Betreiber des Euroclear Systems oder Clearstream Banking, société anonyme
(„Clearstream Luxemburg“).
Im jeweiligen Konditionenblatt wird angegeben, wo die Sammelurkunde(n) für eine bestimmte RLBEmission verwahrt wird/werden.
Die Gutschrift von Zinszahlungen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige für die Inhaber der
Wertpapiere Depot führende Stelle.
Die Emittentin wird Zahlungen von Kapital und/oder Zinsen auf die Nicht- Dividendenwerte
unverzüglich durch Überweisung an den Verwahrer (siehe oben) zwecks Gutschrift auf die Konten der
jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Inhaber der Nicht-Dividendenwerte vornehmen. Die
Emittentin wird durch Zahlung an den Verwahrer oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht
gegenüber den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte befreit.
Siehe auch Kapitel 4.1.4. „Stückelung, Form und Verbriefung, Verwahrung und Übertragung“.
Die Zahl- und Einreichstellen, die anlässlich einer Emission bestellt werden, handeln ausschließlich
als Vertreter der Emittentin und übernehmen – sofern nicht anders vereinbart – keine Verpflichtungen
gegenüber den Inhabern von Nicht-Dividendenwerten der Emittentin und es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen diesen und den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte begründet.
5.4.3.
Übernahmezusage,
Bedingungen“
Vereinbarungen
„zu
den
bestmöglichen
Grundsätzlich ist keine Syndizierung der Emissionen vorgesehen, sondern die Platzierung der
Wertpapiere durch die Emittentin selbst bzw. gegebenenfalls durch steirische Raiffeisenbanken bzw.
die Hypo Steiermark.
Sollte eine bindende Übernahmezusage oder eine Vertriebs-Vereinbarung „zu den bestmöglichen
Bedingungen“ („best effort“ Platzierung) durch ein Bankensyndikat vereinbart sein, werden im
Konditionenblatt Name und Anschrift der Institute, gegebenenfalls Quoten sowie die Art der
Vereinbarung (bindende Übernahmezusage oder „best effort“ Platzierung) angegeben.
Zu den Quoten und Provisionen der jeweiligen Übernahme-/Vertriebs-Vereinbarung erfolgen im
Konditionenblatt entsprechende Angaben.
5.4.4. Datum Übernahmevertrag
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Sollte eine bindende Übernahmezusage oder eine Vertriebs-Vereinbarung „zu den bestmöglichen
Bedingungen“ durch ein Bankensyndikat vereinbart sein, wird im Konditionenblatt das Datum des
Übernahmevertrages festgehalten.
5.4.5. Berechnungsstelle, Optionsstelle
Grundsätzlich fungiert die Emittentin selbst als Berechnungsstelle für die Berechnung von Zinsen für
Wertpapiere mit variabler Verzinsung oder für Nicht-Dividendenwerte mit Verzinsung mit derivativer
Komponente sowie für die Berechnung des Tilgungs-/Rückzahlungsbetrages für NichtDividendenwerte mit Tilgung mit derivativer Komponente.
Die Emittentin kann für diese Berechnungen aber auch eine externe/andere Berechnungsstelle
bestellen, die gegebenenfalls im jeweiligen Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben wird.
Die Berechnungsstelle, die anlässlich einer Emission bestellt wird, handelt ausschließlich als Vertreter
der Emittentin und übernimmt – sofern nicht anders vereinbart – keine Verpflichtungen gegenüber den
Inhabern von Nicht-Dividendenwerten der Emittentin und es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen dieser und den Inhabern der Nicht-Dividendenwerte begründet.
Bei Optionsscheinen fungiert die Emittentin grundsätzlich selbst als Optionsstelle, bei der die Inhaber
von Optionsscheinen ihr Optionsrecht ausüben können. Die Emittentin kann aber auch eine
externe/andere Optionsstelle (innerhalb des EWR) bestellen, die gegebenenfalls im jeweiligen
Konditionenblatt mit Name und Anschrift angegeben wird.
6. Zulassung zum Handel und Handelsregeln
6.1. Zulassung zum Handel
Die Zulassung des gegenständlichen Angebotsprogramms und der im Rahmen des
Angebotsprogramms zu begebenden Nicht-Dividendenwerte zum Handel im Geregelten Freiverkehr
oder zum Amtlichen Handel der Wiener Börse, die geregelte Märkte im Sinne der von der
Europäischen Kommission herausgegebenen Liste sind, ist vorgesehen. Die Nicht-Dividendenwerte
können jedoch entsprechend den Angaben in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen auch am MTF
(ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse gehandelt werden oder es kann von einer
Handelseinbeziehung gänzlich abgesehen werden.
Die Emittentin behält sich vor, eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt (nach erfolgter
Notifizierung des Prospektes gemäß EU-Prospekt-Richtlinie) oder einem Ungeregelten Markt
innerhalb des EWR zu beantragen.
Im jeweiligen Konditionenblatt einer bestimmten Emission wird angegeben, ob vorgesehen ist, die
Zulassung oder Handelseinbeziehung der Nicht-Dividendenwerte
- zum Amtlichen Handel der Wiener Börse oder
- zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse oder
- zum MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse
- im Wege der Notifizierung gemäß EU-Prospekt-Richtlinie zu einem anderen Geregelten
Markt innerhalb des EWR
- zu einem Ungeregelten Markt innerhalb des EWR
- an keinem Handelsplatz
zu beantragen.
Obgleich entsprechende Anträge gestellt werden, ist nicht sichergestellt, ob die zuständige Wiener
Börse AG (oder allenfalls ein anderes Börseunternehmen innerhalb des EWR) die Wertpapiere der
jeweiligen Emission der Emittentin, für die der Antrag auf Zulassung zum Handel oder Antrag auf
Handelseinbeziehung gestellt wird, tatsächlich zum Handel zulässt.
Da es sich bei gegenständlichem Prospekt um einen Basisprospekt für Emissionen handelt, deren
Angebotsbeginn in den nächsten 12 Monaten nach dem Datum dieses Basisprospektes liegt, können
keine Angaben über den Zeitpunkt des Angebotes von unter diesem Angebotsprogramm begebenen
Emissionen und damit auch keine Angaben über den frühest möglichen Termin der Zulassung der
Wertpapiere zum Handel erfolgen.
6.2. Bereits zugelassene vergleichbare Wertpapiere
Seite 116 von 153
Zum Datum dieses Basisprospektes ausstehende Anleihen/Wertpapiere der Emittentin notieren im
Amtlichen Handel, Geregelten Freiverkehr oder MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener Börse oder
sind nicht an einer Börse notiert.
6.3. Intermediäre im Sekundärhandel
Für bestehende oder künftig neu zu begebende Nicht-Dividendenwerte der Emittentin gibt es keinerlei
bindende Zusagen von Instituten, die als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind, um Liquidität
mittels Geld- und Briefkursen zur Verfügung zu stellen, und es sind solche Intermediäre/MarketMaker auch nicht bestellt.
7. Zusätzliche Angaben
7.1. Funktionen von an der Emission beteiligten Beratern
An einer Emission von Nicht-Dividendenwerten unter dem Angebotsprogramm gegebenenfalls
beteiligte Berater können im jeweiligen Konditionenblatt genannt werden. In diesem Fall wird im
jeweiligen Konditionenblatt eine Erklärung über die Funktion der Berater abgegeben.
7.2. Prüfungsbericht der
Wertpapierbeschreibung
Abschlussprüfer
zu
Informationen
in
der
Es wurden keine weiteren über den Jahresabschluss hinausgehenden Informationen, die von den
gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurden und
über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellten, in diese Wertpapierbeschreibung
aufgenommen.
Sofern die Aufnahme eines derartigen Berichts anlässlich einer bestimmten Emission erfolgt, wird eine
Reproduktion des Berichtes oder mit Erlaubnis der FMA als der zuständigen Behörde eine
Zusammenfassung des Berichtes als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen.
7.3. Sachverständigen-Erklärung/-Bericht
In diese Wertpapierbeschreibung wurde weder eine Erklärung noch ein Bericht einer Person
aufgenommen, die als Sachverständiger handelte.
Sofern die Aufnahme einer derartigen Erklärung/eines derartigen Berichts anlässlich einer bestimmten
Emission erfolgt, werden der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und gegebenenfalls
das wesentliche Interesse des Sachverständigen an der Emittentin im jeweiligen Konditionenblatt
angegeben. Wird der Bericht auf Ersuchen der Emittentin erstellt, so wird eine entsprechende
Erklärung als Annex in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, dass die aufgenommene
Erklärung oder der aufgenommene Bericht des Sachverständigen in der Form und in dem
Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wird, die Zustimmung dieser Person erhalten hat,
die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung gebilligt hat. Wird eine
Sachverständigenerklärung bzw ein -bericht anlässlich einer bestimmten Emission in das
Konditionenblatt bzw in die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, wird dieser Umstand – bei
Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 KMG – auch in einem Nachtrag zum Prospekt genannt
werden.
7.4. Angaben von Seiten Dritter
Die Angaben zum Rating der Emittentin und des öffentlichen Deckungsstockes für fundierte
Schuldverschreibungen der Emittentin in Punkt 2. des Abschnittes ZUSAMMENFASSUNG und in
Punkt 7.5. des Abschnittes WERTPAPIERBESCHREIBUNG wurden von der Rating Agentur Moody’s
zur Verfügung gestellt und stammen aus der von Moody’s anlässlich der Erteilung des jeweiligen
Ratings veröffentlichten Presseerklärung. Diese Presseerklärung ist auf der Homepage der Emittentin
(www.rlbstmk.at) unter dem Punkt mit der derzeitigen Bezeichnung „Über uns“/ „Investor Relations“/
„Rating“ abrufbar. Die Emittentin bestätigt, dass diese von Seiten Dritter übernommenen Angaben
korrekt wiedergegeben wurden und dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie es aus den
von der dritten Partei übermittelten Angaben ableiten konnte - keine Tatsachen weggelassen wurden,
die die wiedergegebenen Angaben unkorrekt oder irreführend gestalten würden.
Sofern die Aufnahme anlässlich einer bestimmten Emission erfolgt, wird eine Bestätigung als Annex in
die Endgültigen Bedingungen aufgenommen, dass diese Information korrekt wiedergegeben worden
ist und dass – soweit es der Emittentin bekannt ist und sie es aus den von der dritten Partei
übermittelten Informationen ableiten kann - keine Tatsachen weggelassen worden sind, die die
reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüberhinaus wird/werden
Seite 117 von 153
im Konditionenblatt die Quelle(n) der Informationen angegeben. Werden die Angaben von Seiten
Dritter anlässlich einer bestimmten Emission in das Konditionenblatt bzw in die Endgültigen
Bedingungen aufgenommen, wird dieser Umstand – bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 KMG
– auch in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden.
7.5. Rating
Die Emittentin verfügt über ein Rating der Rating Agentur Moody’s Investor Service Inc. (Moody’s) von
A1. Moody’s wurde am 31.10.2011 in der Liste der Ratingagenturen, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen geführt wird, registriert. Weiters hat Moody‘s den öffentlichen Deckungsstock
(„Deckungsstock öffentliche Hand“) für fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin mit Aaa
bewertet. Siehe auch Punkt 7.4. oben.
7.6. Veröffentlichungen nach erfolgter Emission
Sofern im Konditionenblatt nicht anders geregelt, erfolgen alle Bekanntmachungen, die die jeweiligen
Emissionen betreffen, im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen
einstellen oder nicht mehr für amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das für
amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen
Inhaber der Wertpapiere bedarf es nicht. Erfolgt jedoch eine direkte Mitteilung an die einzelnen
Inhaber der Wertpapiere, entfällt eine zusätzliche Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
oder einem anderen für amtliche Bekanntmachungen dienenden Medium. Die Emittentin kann im
jeweiligen Konditionenblatt auch eine andere Art der Veröffentlichung vorsehen. Die Veröffentlichung
des gegenständlichen Basisprospektes sowie allfälliger Nachträge im Sinne des § 6 KMG erfolgt
grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 KMG durch Schalterpublizität am Sitz der Emittentin und
allenfalls verkaufender Finanzinstitute.
Dieser Basisprospekt steht kostenlos in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung. Eine
diesbezügliche Hinweisbekanntmachung erfolgt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Im Übrigen
veranlasst die Emittentin alle gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen (z.B. nach BörseG).
Seite 118 von 153
MUSTER KONDITIONENBLATT
Die im Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG enthaltene „Wertpapierbeschreibung“ wird bei
Begebung einer bestimmten Emission in den jeweiligen Abschnitten des anwendbaren
„Konditionenblattes“ (auch „Endgültige Bedingungen“) einschließlich allfälliger Annexe zum
Konditionenblatt (insbesondere der Volltext-Emissionsbedingungen) vervollständigt und angepasst.
Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie der Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG
auf. D.h. alle gemäß den einzelnen Kapiteln der Wertpapierbeschreibung im jeweiligen
Konditionenblatt zu treffenden Angaben sind dort unter der gleichen Kapitel-Überschrift angeführt.
Die Emittentin wird für jede Emission „Volltext-Emissionsbedingungen“ erstellen, die im
Wesentlichen den im Anhang zu diesem Basisprospekt beigefügten Muster Emissionsbedingungen,
ergänzt um alle gemäß diesem Muster zu ergänzenden Angaben, entsprechen.
Die Endgültigen Bedingungen (mit allfälligen Annexen) sind stets im Gesamtzusammenhang mit dem
Prospekt einschließlich allfälliger Nachträge zu lesen. Das jeweilige endgültige Konditionenblatt (mit
allfälligen Annexen) wird bei der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010
Graz zur Verfügung stehen, wo Kopien kostenlos erhältlich sein werden.
Seite 120 von 153
KONDITIONENBLATT
EUR 2.000.000.000,-ANGEBOTSPROGRAMM für Nicht-Dividendenwerte
(Schuldverschreibungen und Derivative NichtDividendenwerte)
der
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
[Bezeichnung]
[ISIN/Wertpapieridentifizierungsnummer]
[maximaler Gesamtnennbetrag]
[Datum]
Endgültige Bedingungen
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Konditionenblatt
Endgültige Bedingungen vom [Datum] für:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Emission von
bis zu [maximaler Gesamtnennbetrag der Emission] [Bezeichnung der Wertpapiere]
emittiert unter dem
EUR 2.000.000.000,Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Derivative Nicht-Dividendenwerte
der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Vollständige Informationen über die Emittentin und die Wertpapiere sind alleine auf Grundlage dieser
Endgültigen Bedingungen einschließlich allfälliger Annexe zusammen mit dem Basisprospekt vom
25.06.2012 der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG und allfälliger Nachträge erhältlich.
Das Konditionenblatt weist die gleiche Gliederung wie der Basisprospekt auf. D.h. alle gemäß den
einzelnen Kapiteln des Basisprospektes im Konditionenblatt zu treffenden Angaben sind unter der
gleichen Kapitel-Überschrift wie im Basisprospekt angeführt. Kapitel, die in den Endgültigen
Bedingungen keiner Ergänzung bedürfen sind dort auch nicht angeführt.
Im jeweiligen Konditionenblatt einer bestimmten Emission werden nur die Kapitel angeführt, für die
auch Angaben für diese bestimmte Emission erfolgen.
Begriffe und Definitionen, wie sie im Basisprospekt enthalten sind, ist im Zweifel in den Endgültigen
Bedingungen samt Annexen dieselbe Bedeutung beizumessen.
Der Basisprospekt wird in gedruckter Form am Sitz der Emittentin, der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5-7, 8010 Graz dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt. Die
Volltext-Emissionsbedingungen der Wertpapiere sind im Anhang zu diesen Endgültigen Bedingungen
wiedergegeben.
Die Volltext-Emissionsbedingungen enthalten zum überwiegenden Teil die in die Endgültigen
Bedingungen aufzunehmenden Angaben. Daher sind die Volltext-Emissionsbedingungen immer im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Konditionenblatt zu lesen. Bei widersprüchlichen Formulierungen
gehen die Volltext-Emissionsbedingungen den Angaben im Hauptteil des Konditionenblattes vor, es
sei denn, das Konditionenblatt bestimmt Abweichendes.
Seite 122 von 153
Konditionenblatt - Hauptteil
Hinweise:
Wahlfelder
gelten dann als zutreffend, wenn sie folgendermaßen markiert sind:
Wenn zu bestimmten Punkten keine Angaben erfolgen, treffen diese Punkte nicht zu.
ANGABEN ZUR EMITTENTIN
Änderungen zum Basisprospekt vom
25.06.2012 sofern diese keinen Einfluss
auf die Anlageentscheidung haben.
Ergänzende aktuelle Finanzdaten
sofern diese keinen Einfluss auf die
Anlageentscheidung haben.
[
]
[
]
RISIKOFAKTOREN
Spezifische Risikofaktoren in Bezug
auf die gegenständliche Emission
bei Wertpapieren mit Tilgung
mit derivativer Komponente:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Totalverlust des eingesetzten Kapitals aufgrund
der Produktstruktur (Tilgung mit derivativer
Komponente) möglich
VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
ggf. Ergänzungen zu den Verkaufsbeschränkungen im Basisprospekt
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
WERTPAPIERBESCHREIBUNG
3. Wichtige Angaben
Emittentin
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Bezeichnung der Emission
[ Bezeichnung ]
3.1. Interessen von an der
Emission beteiligten Personen
ggf. Ergänzungen zum Basisprospekt:
[
]
3.2. Gründe für das Angebot,
Verwendung der Erträge
ggf. Ergänzungen zum Basisprospekt:
[
]
4. Angaben über die Wertpapiere
4.1. Angaben über die Wertpapiere
4.1.1. Typ und Kategorie
Wertpapiere:
Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung
Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung
(„Geldmarkt- oder Kapitalmarkt-Floater“)
Schuldverschreibungen ohne Verzinsung
Sonstige Schuldverschreibungen mit
Rückzahlung zumindest zum Nennwert
Seite 123 von 153
Derivative Nicht-Dividendenwerte:
Nicht-Dividendenwerte, deren Verzinsung und/oder
Tilgung von einem Basiswert abhängen: [
]
Sonstige derivative Instrumente: [
]
ISIN/Wertpapieridentifikationsnummer
ISIN:
[
]
andere Wertpapierkennnummer:
[
]
interne Wertpapierkennnummer:
[
]
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
4.1.2. Erklärung zur
Wertentwicklung
für Derivative Wertpapiere
4.1.3. Rechtsvorschriften
Siehe § 16 der Volltext-Emissionsbedingungen im
Anhang
4.1.4. Stückelung, Form und
Verbriefung, Verwahrung und
Übertragung
Stückelung:
Form und Verbriefung:
Verwahrung:
Übertragung:
Nominale EUR [ Betrag ]
Nominale [Währung] [ Betrag ]
nennwertlose Stücke
[ Anzahl ] Stück á Nominale [EUR/Währung] [
Betrag ]
[ Anzahl ] Stück á Nominale [EUR/Währung] [
Betrag ]
[ Anzahl ] Stück á Nominale [EUR/Währung] [
Betrag ]
[ Anzahl ] Stück
Sammelurkunde(n) veränderbar
Sammelurkunde(n) nicht veränderbar
Urkunden nach anderen Formvorschriften [
andere Form [
]
]
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (im Tresor)
Oesterreichische Kontrollbank AG
sonstiger Verwahrer in Österreich / EWR-Ausland [
Name Verwahrer ]
Common Depositary für Euroclear / Clearstream
[ Name Verwahrer ]
Verwahrung durch Emittentin, eingeschränkt
übertragbar
via OeKB
via Euroclear / Clearstream
andere Übertragung [
]
4.1.5. Währung
bei „Multi-Currency“Emissionen:
Währung Zeichnungsbetrag:
Euro
andere Währung [ Währung ]
[ Währung ]
Seite 124 von 153
Währung Zinsen:
[ Währung ]
Währung Tilgungsbetrag:
[ Währung ]
nicht nachrangig („senior“)
nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG
(„subordinated“)
Nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8
BWG
Kurzfristiges Nachrangiges Kapital im Sinne des §
23
Abs. 8a BWG
Fundierte Bankschuldverschreibungen
Sonstige besicherte Nicht-Dividendenwerte;
4.1.6. Rang
[Bei fundierten
Bankschuldverschreibungen:
Deckungsstock
О Hypothekarischer Deckungsstock
О Öffentlicher Deckungsstock]
[Anm BG: Bitte um Bestätigung bzw. Anpassung der
Angaben]
vorangegangenen Geschäftsjahres
Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres und
des laufenden Geschäftsjahres
Negativverpflichtung:
Modus:
[
]
Nein
Ja
4.1.7. an die Wertpapiere gebundene
Rechte
allfällige besondere Angaben:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
]
4.1.8. Nominalzinssatz
Verzinsungsbasis:
allfällige Bedingungen für
die Auszahlung der Zinsen:
allfällige
Nachzahlungsverpflichtungen der
Emittentin:
Nennbetrag
eingezahlter Betrag je Stück
andere Basis [
]
[
]
[
]
[ Datum ]
Verzinsungsbeginn:
[ Datum ]
Verzinsungsende:
Zinstermin(e):
[ Datum, Datum, .. ]
Zinszahlung:
Bankarbeitstag-Definition für
Zinszahlungen:
im Nachhinein
andere Regelung [
]
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
Seite 125 von 153
TARGET-Tag
andere Definition [
Zinsperioden:
]
ganzjährig
halbjährig
vierteljährig
monatlich
andere [
]
erster langer Kupon [
]
erster kurzer Kupon [
]
letzter langer Kupon [
]
letzter kurzer Kupon [
]
aperiodische Zinszahlungen [
einmalige Zinszahlung [
]
Anpassung von Zinsterminen
„Business Day Convention“:
Bankarbeitstag-Definition für
Businsess Day Convention:
Zinstagequotient:
unadjusted
Following Business Day Convention
Modified Following Business Day Convention
Floating Rate Business Day Convention
Preceding Business Day Convention
andere Anpassung [
]
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
]
Actual/Actual-ICMA
Actual/Actual
Actual/365
Actual/Actual-ISDA
Actual/365 (Fixed)
Actual/360
30/360 Floating Rate
360/360
Bond Basis
30/360E
Eurobond Basis
30/360
anderer Zinstagequotient [
Zinssatz:
]
]
fixer Zinssatz (ein Zinssatz oder mehrere
Zinssätze)
variable Verzinsung („Floater“)
Kombination von fixer und variabler Verzinsung
unverzinslich („Nullkupon“)
Verzinsung mit derivativer Komponente
andere Art von Zinszahlung [
]
a) Fixer Zinssatz:
ein Zinssatz:
mehrere Zinssätze:
[ Zahl ] % p.a. vom Nennwert
[EUR / Währung] [Betrag] je Stück
vom [ Datum ] bis [ Datum ]:
[ Zahl ] % p.a. vom Nennwert
[EUR / Währung] [Betrag] je Stück
vom [ Datum ] bis [ Datum ]:
[ Zahl ] % p.a. vom Nennwert
[EUR / Währung] [Betrag] je Stück
Seite 126 von 153
b) Variable Verzinsung:
Referenzzinssatz:
Bildschirmseite:
Uhrzeit:
Ersatzregelungen:
Berechnungsmodus:
EURIBOR [
]
genaue Bezeichnung
EUR-Swap-Satz [
]
genaue
Bezeichnung
anderer Referenzzinssatz [
]
genaue
Bezeichnung
Bloomberg [
]
genaue Bezeichnung
Reuters [
]
genaue Bezeichnung
andere Bildschirmseite [
]
genaue
Bezeichnung
[ Uhrzeit ]
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Partizipation [ Zahl ] % [
]
genaue
Bezeichnung
Auf-/Abschlag [
]
genaue Bezeichnung
anderer Berechnungsmodus [
]
genaue
Bezeichnung
Rundungsregeln:
kaufmännisch auf [
] Stellen / das nächste [ ]
%
abrunden auf [
aufrunden auf [
andere Rundung [
nicht runden
Mindestzinssatz:
[ Zahl ] % p.a.
Höchstzinssatz:
[ Zahl ] % p.a.
Zinsberechnungstage:
Bankarbeitstag-Definition für
Zinsberechnungstag(e):
[ Zahl ] Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen
Zinsperiode im Vorhinein
[ Zahl ] Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen
Zinsperiode im Nachhinein
Sonstige Regelung [
]
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
]
Zinsberechnungsstelle:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
andere Zinsberechnungsstelle [
]
Veröffentlichung der Zinssätze:
c) Kombination fixer / variabler
Zinssatz:
d.) unverzinslich („Nullkupon“)
e) Verzinsung mit derivativer
Komponente:
] Stellen / das nächste [ ] %
] Stellen / das nächste [ ] %
]
genaue Regelung
Termin [
]
Art der Veröffentlichung [
]
Fixer Zinssatz von [ Datum] bis [ Datum ]
Variable Verzinsung von [ Datum] bis [ Datum ]
weitere Angaben unter „Fixer Zinssatz“ und „Variable
Verzinsung“ oben
[
[
]
]
Seite 127 von 153
Referenzgröße:
Basiswert:
Index/Indizes, Körbe
Aktie(n), Aktienkörbe
Rohstoff(e), Waren, Körbe
Währungskurs(e), Körbe
Fonds, Körbe
Geldmarktinstrumente, Körbe
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen
/ Formeln
Derivative Finanzinstrumente, Körbe
Sonstige
[
] genaue Bezeichnung
siehe auch 4.2.2.
Quelle für Informationen
(über die vergangene und zukünftige
Wertentwicklung)
siehe 4.2.2.
Ausübungspreis
siehe 4.2.1.
Erläuterung
(der Beeinflussung der Optionsscheine
durch die Wertentwicklung
des Basiswertes)
siehe 4.2.2.
Vorgangsweise bei Marktstörungen
(betreffend den Basiswert)
siehe 4.2.3.
Anpassungsregelungen
(in Bezug auf Ereignisse betreffend
den Basiswert)
siehe 4.2.4.
Berechnungsmodus:
Partizipation [ Zahl ] % [
] genaue
Berechnung
Auf-/Abschlag [
] genaue Berechnung
Formel [
] genaue Berechnung oder Verweis
auf Annex
anderer Berechnungsmodus [
] genaue
Berechnung oder Verweis auf Annex
kaufmännisch auf [ Zahl ] Stellen / das nächste [ ]
Rundungsregeln:
%
abrunden auf [ Zahl ] Stellen / das nächste [ ] %
aufrunden auf [ Zahl ] Stellen / das nächste [ ] %
andere Rundung [
] genaue Regelung
nicht runden
Mindestzinssatz / -betrag:
[ Zahl ] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
Höchstzinssatz / -betrag:
[ Zahl ] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
Zinsberechnungstage:
Bankarbeitstag-Definition für
Zinssatzfestsetzungstag(e):
[ Zahl ] Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen
Zinsperiode im Vorhinein
[ Zahl ] Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen
Zinsperiode im Nachhinein
Sonstige Regelung [
]
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Seite 128 von 153
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
Zinsberechnungsstelle:
Veröffentlichung der
Zinssätze/-beträge:
f) Andere Art von Zinszahlung
Beschreibung:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
andere Zinsberechnungsstelle [
]
Termin [
]
Art der Veröffentlichung [
[
Verjährung Zinsen:
drei Jahre
sonstige Regelung [
[
]
Besondere Verzugsregelungen:
[
]
]
[ Datum]
[ Datum ]
Laufzeitende:
Laufzeit:
falls Prolongationsrecht:
]
]
Besondere Rundungsregelungen:
4.1.9. Fälligkeitstermin,
Rückzahlung
Laufzeitbeginn:
]
[Zahl] Jahre [Zahl] Monate [Zahl] Tage
ohne bestimmte Laufzeit (Perpetual)
Emittentin [
] genauer Wortlaut oder Verweis
auf Annex
Inhaber der Wertpapiere [
] genauer
Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
]
[
]
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
]
[
]
Prolongationsmodus:
Prolongationsfrist:
Prolongationstermine:
Veröffentlichungsmodus:
Fälligkeitstermin:
Bankarbeitstag-Definition für
Tilgungszahlungen:
Rückzahlungsmodalitäten:
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
]
zur Gänze fällig
Teiltilgungen
ohne ordentliche Kündigungsrechte der Emittentin
und der Inhaber der Wertpapiere
mit ordentlichen Kündigungsrecht(en) der
Emittentin und/oder der Inhaber der Wertpapiere
mit zusätzlichen Kündigungsrecht(en) aus
bestimmten Gründen der Emittentin und/oder der
Inhaber der Wertpapiere
mit besonderen außerordentlichen
Seite 129 von 153
Kündigungsregelungen
bedingungsgemäße vorzeitige Rückzahlung
Tilgung mit derivativer Komponente
mit sonstigen besonderen
Rückzahlungsmodalitäten
[
]
a) Zur Gänze fällig:
zum Nennwert
zu [ Zahl ] % (Rückzahlungs-/Tilgungskurs)
zu [EUR / Währung] [ Betrag ] je Stück
(Rückzahlungs-/Tilgungsbetrag)
b.) Teiltilgungen:
Tilgungsmodus:
Teiltilgungsraten/-beträge:
Tilgungstermine:
Tilgungskurse/-beträge:
Bankarbeitstag-Definition für
Kündigungstermin(e):
c) Ordentliches Kündigungsrecht:
Kündigungsfrist:
Kündigungstermin(e):
Rückzahlungskurs/-betrag:
Verlosung von Serien
prozentuelle Teiltilgung je Stückelung
sonstiger Modus [
]
Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück
Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück
Nominale [ EUR / Währung] [Betrag ] / [Anzahl] Stück
[ Datum ]
[ Datum]
[ Datum ]
[ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
[ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
[ Zahl ] % / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
]
Emittentin insgesamt
Emittentin teilweise
einzelne Inhaber der Wertpapiere [
]
bestimmten Mehrheiten der Inhaber der
Wertpapiere
[
]
alle Inhaber der Wertpapiere gemeinsam [
[
]
[ Datum ]
[ Datum ]
[ Zahl ] % / [EUR / Währung ][ Betrag ] je Stück
Berechnung Rückzahlungskurs/betrag bei Emissionen mit Tilgung mit
derivativer Komponente:
[
] Beschreibung
Falls Regelung betr. Stückzinsen:
[
] Beschreibung
Kündigungsvolumen:
Teilweise Rückzahlung:
]
insgesamt
teilweise [
]
einmalig
in Teilbeträgen
Seite 130 von 153
Veröffentlichung:
Bankarbeitstag-Definition für
Kündigungstermin(e):
d) Zusätzliches Kündigungsrecht
aus bestimmten Gründen:
durch die Emittentin:
Termin [
]
Art der Veröffentlichung [
]
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
]
Emittentin insgesamt
Emittentin teilweise
einzelne Inhaber der Wertpapiere [
]
bestimmten Mehrheiten der Inhaber der
Wertpapiere [
]
alle Inhaber der Wertpapiere gemeinsam
[
]
aus Steuergründen [
oder Verweis auf Annex
aus sonstigen Gründen [
oder Verweis auf Annex
] genauer Wortlaut
] genauer Wortlaut
durch die Inhaber der Wertpapiere
aus folgenden Gründen:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Kündigungsfrist:
[
]
Kündigungstermin(e):
Rückzahlungskurs/-betrag:
[ Datum ] [ Datum ]
[ Zahl ] % / [EUR / Währung ] [Betrag] je Stück
Berechnung Rückzahlungskurs/betrag bei Emissionen mit Tilgung mit
derivativer Komponente:
[
] Beschreibung
falls Regelung betr. Stückzinsen:
[
] Beschreibung
Kündigungsvolumen:
insgesamt
teilweise [
Teilweise Rückzahlung:
Veröffentlichung:
e) Besondere außerordentliche
Kündigungsregelungen
durch die Inhaber der Wertpapiere:
]
einmalig
in Teilbeträgen
Termin [
]
Art der Veröffentlichung [
]
bei Verzug der Emittentin [
] genauer
Wortlaut oder Verweis auf Annex
„Cross default“ [
] genauer Wortlaut oder
Verweis auf Annex
sonstige außerordentliche Kündigungsregelungen
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
durch die Emittentin:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Kündigungsmodus bei a.o.
Kündigungsregelungen:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
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f) Vorzeitige Rückzahlung bei
Eintritt bestimmter Bedingungen:
Bedingungen:
Rückzahlungstermin(e):
Rückzahlungskurs/-betrag:
[
]
[ Datum ] [ Datum ]
[ Kurs ] % / [EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück
Berechnung Rückzahlungskurs/betrag bei Emissionen mit Tilgung mit
derivativer Komponente:
[
] Beschreibung
falls Regelung betr. Stückzinsen:
[
] Beschreibung
Kündigung:
Rückzahlung:
Veröffentlichung:
Bankarbeitstag-Definition für
Kündigungstermin(e):
g) Tilgung mit derivativer
Komponente / Aktienanleihen/
Optionsscheine:
Referenzgröße:
Basiswert:
insgesamt
teilweise [
einmalig
in Teilbeträgen
Termin [
]
Art der Veröffentlichung [
Index/Indizes, Körbe
Aktie(n), Aktienkörbe
Rohstoff(e), Waren, Körbe
Währungskurs(e), Körbe
Fonds, Körbe
Geldmarktinstrumente, Körbe
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen
/ Formeln
Derivative Finanzinstrumente, Körbe
Sonstige
[
] genaue Bezeichnung
siehe auch 4.2.2.
siehe 4.2.2.
Ausübungspreis
siehe 4.2.1.
Vorgangsweise bei Marktstörungen
]
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
]
Quelle für Informationen
(über die vergangene und zukünftige
Wertentwicklung)
Erläuterung
(der Beeinflussung der Optionsscheine
durch die Wertentwicklung
des Basiswertes)
]
siehe 4.2.2.
siehe 4.2.3.
Seite 132 von 153
(betreffend den Basiswert)
Anpassungsregelungen
(in Bezug auf Ereignisse betreffend
den Basiswert)
Berechnungsmodus:
Mindestrückzahlungsbetrag/-Kurs:
Höchstrückzahlungsbetrag/-Kurs:
Rundungsregeln:
Berechnungstag für die Berechnung
des Tilgungskurses/-betrages:
Beobachtungstag(e) für die
Berechnung des Tilgungskurses/betrages:
Bankarbeitstag-Definition für
Berechnungstag / Beobachtungstage:
Berechnungsstelle für den Tilgungs/Rückzahlungskurs/-betrag:
Veröffentlichung des Tilgungs-/
Rückzahlungskurses/-betrages:
Bei Aktienanleihen:
Bei Optionsscheinen:
siehe 4.2.4.
Partizipation [ ] % [
] genaue Berechnung
Auf-/Abschlag [
] genaue Berechnung
Formel [
] genaue Berechnung oder
Verweis auf Annex
andere Berechnungsmodus [
] genaue
Berechnung oder Verweis auf Annex
[EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück
[ Zahl ] % vom Nominale
[EUR / Währung ] [ Betrag ] je Stück
[ Zahl ] % vom Nominale
kaufmännisch auf [ Zahl ] Stellen
abrunden auf [ Zahl ] Stellen
aufrunden auf [ Zahl ] Stellen
andere Rundung [
] genaue Regelung
nicht runden
[ Datum ]
[ Datum ] [ Datum ] [ Datum ]
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
andere Definition [
]
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
andere Berechnungsstelle [ Name der
Berechnungsstelle ]
Termin [
]
Art der Veröffentlichung [
]
Bedingungen für das Recht der Emittentin zur
Lieferung von Aktien [
] genauer Wortlauf oder
Verweis auf Annex
Ausübungspreis / Strike [ Preis / Kurs ]
Bewertungsstichtag [ Datum ]
Barriere [ Preis / Kurs ]
Bewertungszeitraum [ Datum ] bis [ Datum ]
Modus für eine Lieferung von Aktien [
]
genauer Wortlauf oder Verweis auf Annex
Index/Indizes, Körbe
Aktie(n), Aktienkörbe
Rohstoff(e), Waren, Körbe
Währungskurs(e), Körbe
Seite 133 von 153
Fonds, Körbe
Geldmarktinstrumente, Körbe
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen
/ Formeln
Sonstige [
]
Basiswert:
[
] genaue Bezeichnung
siehe auch 4.2.2.
Quelle für Informationen
(über die vergangene und zukünftige
Wertentwicklung)
siehe 4.2.2.
Ausübungspreis
siehe 4.2.1.
Erläuterung
(der Beeinflussung der Optionsscheine
durch die Wertentwicklung
des Basiswertes)
siehe 4.2.2.
Vorgangsweise bei Marktstörungen
(betreffend den Basiswert)
siehe 4.2.3.
Anpassungsregelungen
(in Bezug auf Ereignisse betreffend
den Basiswert)
siehe 4.2.4.
Laufzeit:
[ Datum] bis [ Datum ]
Kauf-Optionsschein („Call“)
Verkauf-Optionsschein („Put“)
Typ des Optionsscheines:
Ausübungspreis:
Sonstige Bestimmungen betr.
das Optionsrecht:
siehe oben
[
Ausübungsart:
]
Lieferung des Basiswertes
Barausgleich
Sonstige Regelungen [
Ausübungsmodus:
Ausübungstermin:
[
]
Ausübungsfrist:
[
]
falls Barausgleich:
Berechnung:
[
]
Berechnungsstelle:
[
]
Automatische Ausübung:
[
]
Optionsstelle:
]
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
andere Optionsstelle innerhalb des EWR [ Name
der Optionsstelle ]
Bankarbeitstag-Definition:
Bankschalter der Zahlstelle für den öffentlichen
Kundenverkehr zugänglich
TARGET-Tag
Seite 134 von 153
andere Definition [
h) Sonstige besondere
Rückzahlungsmodalitäten:
Rückkauf vom Markt
Besondere Bestimmungen:
[
] Beschreibung
[
]
Verjährung Kapital:
30 Jahre
sonstige Regelung [
Besondere Rundungsregelungen:
[
]
Besondere Verzugsregelungen:
[
]
4.1.10. Emissionsrendite
]
]
[ Zahl ] % p.a.
variabel verzinst, Angabe entfällt
derivativ, Angabe entfällt
4.1.11. Vertretung von
Wertpapierinhabern
gegebenenfalls Regelungen zur
Vertretung von Wertpapierinhabern:
[
] genauer Wortlauf oder Verweis auf Annex
4.1.12. gegebenenfalls besondere
Beschlüsse / Genehmigungen
[
]
4.1.13. Zeichnungsfrist, Valutatage
siehe 5.1.3.
vorzeitiger Zeichnungsschluss
vorbehalten:
ja
nein
Valutatag:
Erstvalutatag: [ Datum ]
Valutatag: [ Datum ]
Weitere Valutatage:
bis auf weiteres T + [ Zahl ] Bankarbeitstage
[ Datum ]
Teileinzahlungen:
keine Teileinzahlungen
Teileinzahlungen („Partly paid“), Modus: [
4.1.14. gegebenenfalls besondere
Angaben zur Übertragbarkeit
[
]
]
4.1.15. Abrechnungsverfahren
für Derivative Wertpapiere
Besondere Regelungen:
[
]
[
]
4.1.16. Rückgabe, Zahlungsund Lieferungstermin,
Berechnungsmodalitäten für
Derivative Wertpapiere
Besondere Regelungen:
Seite 135 von 153
4.1.17 Quellensteuern
Besondere steuerliche Hinweise:
Tax gross up-Klausel:
[
]
Nein
Ja [
auf Annex
] genaue Beschreibung oder Verweis
4.2. Angaben über den Basiswert
(bei Derivativen Wertpapieren)
Basiswert:
Index/Indizes, Körbe
Aktie(n), Aktienkörbe
Rohstoff(e), Waren, Körbe
Währungskurs(e), Körbe
Fonds, Körbe
Geldmarktinstrumente, Körbe
Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen
/ Formeln
Sonstige [
]
4.2.1. Ausübungspreis
[ Preis / Kurs ]
4.2.2. Typ des Basiswertes,
Angaben zum Basiswert
Quelle für Informationen:
(über die vergangene und zukünftige
Wertentwicklung)
Basiswert Wertpapier:
Name des Emittenten:
ISIN:
Basiswert Index:
Bezeichnung Index:
[
]
[ Name ]
[ ISIN ]
[ Bezeichnung ]
Beschreibung Index:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Verfügbarkeit Index:
[
]
Basiswert Zinssatz:
Beschreibung Zinssatz:
[
]
Sonstiger Basiswert:
[
]
Basiswert Korb:
[ Basiswert ] [ Zahl ] [ % / Stück]
Gewichtung:
[ Basiswert ] [ Zahl ] [ % / Stück]
4.2.3. Vorgangsweise bei
Marktstörungen
Definition Marktstörung:
Vorgangsweise bei Marktstörungen:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
4.2.4 Anpassungsregelungen
in Bezug auf Ereignisse, die
den Basiswert betreffen
Seite 136 von 153
Definition Anpassungsereignis:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
Anpassungsregelungen:
[
] genauer Wortlaut oder Verweis auf Annex
5. Bedingungen und
Voraussetzungen für das
Angebotsprogramm
5.1. Bedingungen,
Angebotsstatistiken,
Zeitplan, Zeichnung
5.1.1. Bedingungen des Angebotes
Besondere Bedingungen:
siehe Volltext-Emissionsbedingungen im Anhang
5.1.2. Gesamtvolumen
5.1.3. Angebotsfrist,
Angebotsverfahren,
Angebotsform
Angebots-/Zeichnungsfrist:
Angebotsverfahren:
bis zu EUR [ Betrag ]
EUR [ Betrag ]
bis zu [ Währung ] [ Betrag ]
[ Währung ] [ Betrag ]
Daueremission („offen“) ab [ Datum ]
Einmalemission („geschlossen“) - Zeichnungsfrist
vom [ Datum ] bis [ Datum ]
Einmalemission („geschlossen“) - Emissionstag
am [ Datum ]
Direktvertrieb durch die Emittentin
Zusätzlicher Vertrieb durch steirische
Raiffeisenbanken und Hypo Steiermark
Vertrieb durch ein Bankensyndikat
Angebotsform:
Öffentliches Angebot mit KMG-Prospekt
Öffentliches Angebot Befreiung von KMG-Prospekt
Kein öffentliches Angebot (Privatplatzierung)
§ 3 Abs. 1 Z 3 KMG („Daueremission“)
§ 3 Abs. 1 Z 9 KMG
Sonstiger Befreiungstatbestand [
]
ggf. Tatbestand der Prospektbefreiung:
5.1.4. Zuteilungen, Erstattung
von Beträgen
Besondere Zuteilungsregelungen:
5.1.5. Mindest/Höchstzeichnungsbeträge
5.1.6. Bedienung und Lieferung
Besondere Regelungen:
[
]
keine Mindest-/Höchstzeichnungsbeträge
Mindestzeichnungsbetrag [EUR / Währung]
[Betrag] je Stück
Höchstzeichnungsbetrag [EUR / Währung] [Betrag]
je Stück
[
]
5.2. Plan für die Aufteilung und
Zuteilung
5.2.1. Investoren und Märkte
Öffentliches Angebot in Österreich
Privatplatzierung in Österreich
Öffentliches Angebot in [ Land ]
Seite 137 von 153
Privatplatzierung in [ Land ]
Sonstige Angaben [
]
5.2.2. Besondere
Zuteilungsregelungen
[
5.3. Preisfestsetzung
]
Erstausgabekurs:
Erstausgabepreis:
Stück
Ausgabekurs:
Ausgabepreis:
Stück
Weitere Ausgabekurse/
-preise bei Daueremissionen:
ggf. Berechnungsformel für
Ausgabekurs/-preis:
Spesen, Aufschläge:
[ Kurs ] %
Daueremission
[EUR / Währung ] [Betrag] je
[ Kurs ] %
Einmalemission
[EUR / Währung ] [Betrag] je
je nach Marktlage (die Ausgabekurse/-preise
werden auf der Homepage der Emittentin
(www.rlbstmk.at) unter dem Menüpunkt „[●]“ bzw.
folgenden link veröffentlicht:
http://www.rlbstmk.at/eBusiness/rai_template1/10204
673850921020551441235_634329864089639025_1022349403
407_20640931254268869-20640931254268869-NA1-NA.html
[
]
[
]
[
]
5.4. Platzierung und Übernahme
[
]
5.4.1. Angebot / Übernahmesyndikat
siehe 5.4.3. und 5.4.4.
5.4.2. Zahl-, Einreich-,
Hinterlegungsstellen
Zahlstelle:
Hinterlegungsstelle
5.4.3. Übernahmezusage /
Vereinbarungen „zu den
bestmöglichen Bedingungen
Bankensyndikat:
Provisionen, Quoten:
5.4.4. Datum des
Übernahmevertrages
5.4.5. Berechnungsstelle,
Optionsstelle :
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
andere Hauptzahlstelle (Kreditinstitute innerhalb
des EWR) [Name der Zahlstelle]
Nebenzahlstelle (Kreditinstitute innerhalb des
EWR)
[Name der Zahlstelle ]
siehe 4.1.4. Verwahrung
Direktvertrieb durch die Emittentin
zusätzlicher Vertrieb durch steirische
Raiffeisenbanken und Hypo Steiermark
Übernahmezusage durch ein Bankensyndikat
„Best Effort“ Vereinbarung mit Bankensyndikat
[Name, Anschrift der Banken]
[Provisionen, Quoten]
[ Datum ]
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
andere Berechnungsstelle, Optionsstelle innerhalb
Seite 138 von 153
des EWR [
]
6. Zulassung zum Handel und
Handelsregeln
6.1. Zulassung zum Handel
Für diese Emission wird beantragt:
Zulassung zum Amtlichen Handel der Wiener
Börse
Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener
Börse
Zulassung zum MTF (ehemaliger Dritter Markt) der
Wiener Börse
Zulassung zu einem anderen Geregelten Markt
innerhalb des EWR
[Börse/Markt]
Zulassung zu einem anderen Ungeregelten dritten
Markt innerhalb des EWR
[Börse/Markt]
Keine Börsezulassung oder Handelseinbeziehung
7. Zusätzliche Angaben
7.1. Gegebenenfalls an der Emission
beteiligte Berater
Berater:
[ Name ]
Funktion:
[
] Beschreibung
7.2. Gegebenenfalls Prüfungsbericht
Abschlussprüfer
Prüfungsbericht:
[
] Wortlaut oder Verweis auf Annex
7.3. Gegebenenfalls
Sachverständigen-Erklärung /
Bericht
Sachverständiger:
[ Name ]
Qualifikation:
[
]
Interesse an der Emittentin:
[
]
Erklärung/Bericht:
[
] Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
] Wortlaut oder Verweis auf Annex
[
] Wortlaut oder Verweis auf Annex
Erklärung der Emittentin über
die Zustimmung des
Sachverständigen:
7.4. Angaben von Seiten Dritter
Erklärung der Emittentin zu den
Informationen von Seiten Dritter:
7.5. Rating
Anleihenrating
7.6. Veröffentlichungen
Keine gesonderte Bewertung
Bewertung durch [Name der Ratingagentur]
[
] Rating und Ratingdetails
Wiener Zeitung
anderes Medium / andere Zeitung [
]
für die Veröffentlichung festgelegter variabler
Zinssätze: Internet-Homepage der Emittentin
(www.rlbstmk.at)
andere Veröffentlichung [
]
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VERANTWORTLICHKEIT
Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen
Informationen.
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Annexe
Volltext-Emissionsbedingungen der hierin beschriebenen Wertpapiere
Berichte [
]
Sonstige [
]
Seite 140 von 153
MUSTER EMISSIONSBEDINGUNGEN
Die Emittentin wird für jede Emission von Wertpapieren unter dem Angebotsprogramm VolltextEmissionsbedingungen im Wesentlichen auf Basis der folgenden Muster Emissionsbedingungen
erstellen. Durch einen Platzhalter gekennzeichnete ausfüllungsbedürftige Bedingungen, vorgegebene
Gestaltungsalternativen sowie Anpassungen werden in den Volltext-Emissionsbedingungen der
jeweiligen Emission festgelegt. Verweise auf die Wertpapierbeschreibung verstehen sich als Verweise
auf den Abschnitt WERTPAPIERBESCHREIBUNG in diesem Basisprospekt.
Die jeweiligen Volltext-Emissionsbedingungen werden dem jeweiligen Konditionenblatt als integraler
Bestandteil als Annex beigefügt.
Der vorliegende Basisprospekt der Emittentin vom 25.06.2012 einschließlich aller in Form eines
Verweises einbezogener Dokumente und aller Nachträge bildet gemeinsam mit dem jeweiligen
Konditionenblatt einschließlich aller Annexe einen Prospekt im Sinne des § 7 (4) Kapitalmarktgesetz.
Seite 141 von 153
[Bezeichnung der Wertpapiere]
ISIN [ISIN/Wertpapieridentifizierungsnummer]
[emittiert unter dem
EUR 2.000.000.000,-- Angebotsprogramm
der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG]
Emissionsbedingungen
§ 1 Zeichnungsfrist, Gesamtemissionsvolumen
1) Die [Bezeichnung der Wertpapiere] („die [Wertpapiere / andere Bezeichnung]“) der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG (die „Emittentin") [wird / werden] im Wege einer [Daueremission mit
offener Zeichnungsfrist / Einmalemission] [ab [Datum] / vom [Datum] bis [Datum] / am [Datum]]
[öffentlich / für ausgewählte Investoren in Form einer Privatplatzierung] zur Zeichnung aufgelegt. [Die
Emittentin ist berechtigt, die Zeichnungsfrist ohne Angabe von Gründen jederzeit [vorzeitig] zu
beenden [oder zu verlängern].]
2) [Das Gesamtemissionsvolumen / Die Gesamtstückzahl] beträgt [bis zu] [Nominale [EUR / Währung]
[Betrag] / Anzahl [Stück / Bezeichnung]] [(mit Aufstockungsmöglichkeit auf [Nominale [EUR /
Währung] [Betrag] / Anzahl [Stück / Bezeichnung])].
§ 2 Status [und Negativverpflichtung]
Bei nicht nachrangigen, nicht besicherten Emissionen:
Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und
unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen
und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleichrangig sind.
Bei fundierten Wertpapieren:
Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, besicherte und nicht
nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen
und zukünftigen gleichartigen, besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleichrangig sind.
Bei nachrangigen Emissionen:
Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] begründen unmittelbare, unbedingte, nachrangige und
unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen
und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin – außer jenen
nachrangigen Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich den nachrangigen [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] im Rang nachstehen - gleichrangig sind.
Im Falle der Vereinbarung einer Negativverpflichtung:
[Genaue Regelungen der Negativverpflichtung gemäß Kapitel 4.1.6. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ 3 [Erstausgabekurs / Ausgabekurs[e] / Erstausgabepreis / Ausgabepreis[e]],
[Erstvalutatag / Valutatag]
1) Der [Erstausgabekurs / Ausgabekurs / Erstausgabepreis / Ausgabepreis] wird [unmittelbar vor
[Zeichnungsbeginn / Laufzeitbeginn] / am [Datum]] festgesetzt.
oder:
Der [Erstausgabekurs / Ausgabekurs / Erstausgabepreis / Ausgabepreis] beträgt [[Zahl] % / [EUR /
Währung] [Betrag] je Stück / Bezeichnung]. [Weitere [Ausgabekurse / Ausgabepreise ] können von der
Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden.] [Gegebenenfalls
Regelungen betreffend die Berechnung des (Erst)Ausgabekurses/-preises einfügen.]
2) Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] sind [erstmals] am [Datum] zahlbar ([„Erstvalutatag“ /
„Valutatag“]).
Seite 142 von 153
Bei international syndizierten Emissionen:
§ 3 Absatz 1) entfällt, § 3 Abs. 2) in § 1 Abs. 1) einfügen.
Bei Teileinzahlungen („partly paid“):
[Regelungen betreffend Teileinzahlungen gemäß Kapitel 4.1.13. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ 4 Form, Stückelung
Die auf den Inhaber lautenden [Wertpapiere / andere Bezeichnung] sind eingeteilt in [bis zu] [Anzahl]
[(im Falle einer Aufstockung in [bis zu] [Anzahl])] untereinander gleichberechtigte [Wertpapiere /
andere Bezeichnung] [mit einem Nennwert von je [EUR / Währung] [Betrag] / ohne Nennwert].
§ 5 Sammelverwahrung
Bei Sammelurkunden:
Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] werden zur Gänze durch eine [veränderbare]
Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b) Depotgesetz vertreten, die die firmenmäßige Zeichnung der
Emittentin trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von [Wertpapieren / andere Bezeichnung] besteht nicht.
Die Sammelurkunde wird bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG („OeKB“) als
Wertpapiersammelbank hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde
zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der OeKB [und außerhalb Österreichs von
Clearstream Banking S.A., Luxemburg, und Euroclear Bank S.A./N.V.] übertragen werden können.
oder:
Die Sammelurkunde wird bei der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG hinterlegt. Den Inhabern
stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu.
Bei Verwahrung im Ausland:
[Genaue Regelungen betreffend Verbriefung, Verwahrung und Übertragung gemäß Kapitel 4.1.4. der
Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ 6 Verzinsung
[Emissionen können entweder mit fixer oder mit variabler Verzinsung, oder mit einer Kombination von
fixer und variabler Verzinsung, oder unverzinslich, oder mit einer Verzinsung mit derivativer
Komponente oder einer anderen Art und Weise der Verzinsung ausgestattet sein.]
Bei Emissionen mit fixer Verzinsung:
Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] werden mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung]
[Betrag] je Stück] verzinst, zahlbar im Nachhinein [monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] am
[Datum, Datum, Datum und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste
[lange / kurze] Zinsperiode)]. [Der letzte Zinstermin ist der [Datum] (letzte [lange / kurze] Zinsperiode)].
Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag /
Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf
Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen
einfügen].
Bei Emissionen mit mehreren fixen Zinssätzen:
Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag / Valutatag /
Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Zinsen sind [monatlich /
vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum und Datum] eines
jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] zahlbar [(erste lange / kurze Zinsperiode)]. [Der
letzte Zinstermin ist der [Datum] (letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]. Die Berechnung der Zinsen
erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen].
Die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] werden für die Dauer der ersten Laufzeitperiode [vom Datum
bis Datum] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst. Für die
Dauer der zweiten Laufzeitperiode [vom Datum bis Datum] werden die [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst. [Für die
Dauer der [Zahl] Laufzeitperiode [vom Datum bis Datum] werden die [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] mit [[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück] verzinst.]
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Bei Emissionen mit variabler Verzinsung mit Bindung an den EURIBOR oder den EUR-SwapSatz oder einen anderen vergleichbaren Zinsreferenzsatz („Geldmarkt-Floater“ oder
„Kapitalmarkt-Floater“):
1) Die variable Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag
/ Valutatag / Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Zinsen sind
[monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum
und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste lange / kurze
Zinsperiode)] zahlbar [es sei denn, der betreffende Tag ist kein Bankarbeitstag wie
nachstehend definiert. In diesem Fall wird der Zinstermin auf [Wortlaut der BankarbeitstagKonvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen] verschoben / vorgezogen]. [Der letzte Zinstermin ist der [Fälligkeitstag
/ Datum] [(letzte [lange / kurze] Zinsperiode)].] [Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes ist
[Bankarbeitstag-Definition für Bankarbeitstag-Konvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8.
der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]]
2) Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin
(jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
[Wertpapiere / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils
"Zinsperiode" genannt. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß
Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen].
3) [Der Zinssatz für die [Zahl] [Zinsperiode[n]] (vom [Datum] bis [Datum]) beträgt [[Zahl] % p.a.
vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück]. Für die [folgenden] Zinsperioden (vom
[Datum] bis [Datum]) werden die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] mit einem gemäß
nachstehenden Absätzen [festgestellten/berechneten] variablen Zinssatz verzinst.] Der
variable Zinssatz [für jede Zinsperiode] wird von der [Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG /
Bezeichnung
Zinsberechnungsstelle]
als
Zinsberechnungsstelle
nach
folgenden
Bestimmungen [festgestellt / berechnet]:
a) Der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode entspricht dem gemäß den
Absätzen [Buchstabe]) bis [Buchstabe]) bestimmten [EURIBOR für [Zahl]-MonatsEuro-Einlagen („[Zahl]-Monats-EURIBOR“) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satz / anderen
Referenzzinssatz ] [zuzüglich / abzüglich] [Zahl] [%-Punkte p.a. / Basispunkte] [[auf /
ab / kaufmännisch] gerundet [auf [Zahl] Nachkommastellen / das nächste [Zahl]
Prozent]].
oder:
Der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode entspricht [Zahl] % des gemäß den
Absätzen [Buchstabe]) bis [Buchstabe]) bestimmten [EURIBOR für [Zahl]-MonatsEuro-Einlagen („[Zahl]-Monats-EURIBOR“) / [Zahl]-Jahres EUR-Swap-Satzes /
anderen Referenzzinssatzes] [[auf / ab / kaufmännisch] gerundet [auf [Zahl]
Nachkommastellen / das nächste [Zahl] Prozent]].
oder:
[anderen Berechnungsmodus einfügen]
b) [Der Mindestzinssatz für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a.. / Der
Höchstzinssatz für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a..]
c) Am [Zahl in Worten] Bankarbeitstag vor [jeder Zinsperiode / jedem Zinstermin]
(„Zinsberechnungstag“) bestimmt die Zinsberechnungsstelle [im Vorhinein / im
Nachhinein] für die [dem Zinsberechnungstag folgende / laufende] Zinsperiode den
[[Zahl]-Monats-EURIBOR
/
[Zahl]Jahres
EUR-Swap-Satz
/
anderen
Referenzzinssatz ] durch Bezugnahme auf den [vom EURIBOR- Panel derzeit auf der
[Bildschirmseite] quotierten Satz für [Zahl]-Monats-Euro- Einlagen / derzeit auf der
[Bildschirmseite] angegebenen Satz für auf EUR lautende Swap Transaktionen mit
einer Laufzeit von [Zahl] Jahren / auf [Quelle] angegebenen anderen
Referenzzinssatz] [zum jeweiligen [Bezeichnung] Fixing] um ca. [Uhrzeit]
[mitteleuropäischer / andere Zeitzone] Zeit.
d) Falls an einem Zinsberechnungstag der [[Zahl]-Monats-EURIBOR) / [Zahl]-Jahres
EUR-Swap-Satz / anderer Referenzzinssatz] auf einer anderen als der in Absatz
[Buchstabe]) [angeführten Bildschirmseite / anderen Quelle] genannt wird, ist diese
[Bildschirmseite / andere Quelle] als Basis für die Zinsberechnung heranzuziehen.
Seite 144 von 153
e) Falls an einem Zinsberechnungstag kein [[Zahl]-Monats-EURIBOR) / [Zahl]-Jahres
EUR-Swap-Satz / anderer Referenzzinssatz] veröffentlicht wird, [kann die Emittentin
eine andere, wirtschaftlich gleichwertige Berechnungsbasis bestimmen / Wortlaut
einer anderen Ersatzregelung
einfügen].
f) Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [Bankarbeitstag-Definition
für Zinsberechnungstage gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen].
g) Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel
4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen].
h) Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige
Zinsperiode festgestellten variablen Zinssatzes und des Zinstermins unverzüglich
gemäß § [Zahl].
i) [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der
Zinsberechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen
oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die
Emittentin, die Zahlstelle gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] bindend.]
j) [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der
Zinsberechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere
oder eine zusätzliche Zinsberechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die
Emittentin ihr Amt als Zinsberechnungsstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt,
eine andere Bank als Zinsberechnungsstelle zu bestellen.] [Die Emittentin wird alle
Veränderungen im Hinblick auf die Zinsberechnungsstelle unverzüglich gemäß §
[Zahl] bekannt machen.]
k) [Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Dauer, für die
variable Zinsen [festzustellen / zu berechnen] sind, eine Zinsberechnungsstelle
bestimmt ist.]
l) falls die Emittentin nicht selbst Zinsberechnungsstelle ist:
[Die Zinsberechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin.
Zwischen der Zinsberechnungsstelle und den Inhabern der [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis begründet.]
Bei Wertpapieren ohne Verzinsung:
Auf die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] erfolgen während ihrer gesamten Laufzeit keine
periodischen Zinszahlungen.
Bei Wertpapieren mit Verzinsung mit derivativer Komponente:
Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Referenzgröße / Basiswert, einschließlich Körben
von Basiswerten / Referenzgrößen, herangezogen werden: Index/Indizes, Aktie(n), Rohstoff(e),
Waren, Währungskurs(e), Fonds, Geldmarktinstrumente, Nicht-Dividendenwerte anderer Emittenten,
Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, Derivative Finanzinstrumente.
1) Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Erstvalutatag /
Valutatag / Datum] und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. Die Zinsen sind
[monatlich / vierteljährlich / halbjährlich / jährlich] im Nachhinein am [Datum, Datum, Datum
und Datum] eines jeden Jahres („Zinstermin[e]“), erstmals am [Datum] [(erste lange / kurze
Zinsperiode)] zahlbar [es sei denn, der betreffende Tag ist kein Bankarbeitstag wie
nachstehend definiert. In diesem Fall wird der Zinstermin auf [Wortlaut der BankarbeitstagKonvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen] verschoben / vorgezogen]. [Der letzte Zinstermin ist der [Fälligkeitstag
/ Datum] [(letzte [lange / kurze] Zinsperiode)]]. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes ist
[Bankarbeitstag-Definition für Bankarbeitstag-Konvention für Zinstermine gemäß Kapitel 4.1.8.
der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen].
2) Der Zeitraum zwischen dem [Erstvalutatag / Valutatag / Datum] bzw. einem Zinstermin
(jeweils einschließlich) und dem jeweils nächsten Zinstermin bzw. dem Fälligkeitstermin der
[Wertpapiere / andere Bezeichnung] (jeweils ausschließlich) wird nachfolgend jeweils
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"Zinsperiode" genannt. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß
Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen].
3) [Der [Zinssatz / Zinsbetrag] für die [Zahl] [Zinsperiode[n]] (vom [Datum] bis [Datum]) beträgt
[[Zahl] % p.a. vom Nennwert / [EUR / Währung] [Betrag] je [Stück / Bezeichnung]. Für die
[folgenden] Zinsperioden (vom [Datum] bis [Datum]) werden die [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] mit einem gemäß nachstehenden Absätzen [festgestellten / berechneten]
[Zinssatz / Zinsbetrag] verzinst.] Der [Zinssatz / Zinsbetrag] [für jede Zinsperiode] wird von der
[Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG / Bezeichnung Zinsberechnungsstelle] als
Zinsberechnungsstelle nach folgenden Bestimmungen [festgestellt / berechnet]:
a) Der [Zinssatz / Zinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode wird am [Zahl in Worten]
Bankarbeitstag [vor jedem Zinstermin / vor jeder Zinsperiode] („Zinsberechnungstag“)
durch die Zinsberechnungsstelle [im Vorhinein / im Nachhinein] für die [dem
Zinsberechnungstag folgende / laufende] Zinsperiode wie folgt berechnet:
[Regelungen zur Berechnung des Zinssatzes / Zinsbetrages und Angaben zum
Basiswert gemäß Kapitel 4.1.8. und 4.2.2. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen]
b) [Der [Mindestzinssatz / Mindestzinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode beträgt
[[Zahl] % p.a. / [EUR / Währung] [Betrag] je Stück]. / Der [Höchstzinssatz /
Höchstzinsbetrag] für die jeweilige Zinsperiode beträgt [Zahl] % p.a. / [EUR /
Währung] [Betrag] je Stück].]
c) Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [Bankarbeitstag-Definition
für Zinsberechnungstage gemäß Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen].
d) [Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis [Zinstagequotient gemäß Kapitel
4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen].
e) Die Zinsberechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des für die jeweilige
Zinsperiode festgestellten [Zinssatzes / Zinsbetrages] und des Zinstermins
unverzüglich gemäß § [Zahl].
f) [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der
Zinsberechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen
oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die
Emittentin, die Zahlstelle gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] bindend.]
g) [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der
Zinsberechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere
oder eine zusätzliche Zinsberechnungsstelle zu ernennen.] [Kann oder will die
Emittentin ihr Amt als Zinsberechnungsstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt,
eine andere Bank als Zinsberechnungsstelle zu bestellen.] [Die Emittentin wird alle
Veränderungen im Hinblick auf die Zinsberechnungsstelle unverzüglich gemäß §
[Zahl] bekannt machen.]
h) [Die Emittentin wird dafür Sorge tragen, dass für die gesamte Dauer, für die [Zinsen
/ Zinsbeträge] [festzustellen/zu berechnen] sind, eine Zinsberechnungsstelle bestimmt
ist.]
i) Falls die Emittentin nicht selbst Zinsberechnungsstelle ist:
[Die Zinsberechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin.
Zwischen der Zinsberechnungsstelle und den Inhabern der [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis.]
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Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital mit Verzinsung:
Die Verzinsung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen über
die Kapitalform gemäß § [Zahl] dieser Emissionsbedingungen, d.h. die Zinszahlungen werden nur
geleistet, soweit dadurch die anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht unter das
Mindesteigenmittelerfordernis absinken (§ 23 Abs. 8a lit. 3 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5). Die
Zinszahlungen sind hingegen nicht gewinnabhängig.
Bei sonstigen Bedingungen für die Zinszahlungen / Nachzahlungsverpflichtungen:
[Regelungen für sonstige Bedingungen für die Zinszahlungen / Nachzahlungsverpflichtungen gemäß
Kapitel 4.1.8. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ 7 Laufzeit und Tilgung, [Rückzahlungsbetrag]
Die Laufzeit der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Datum] und endet [[vorbehaltlich
einer vorzeitigen Kündigung / vorzeitigen Rückzahlung / Prolongation] gemäß § [Zahl]] mit Ablauf des
[Datum].
Sofern nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, werden die Wertpapiere [zum Nennwert /
zu [Zahl] % vom Nominale / zu ihrem gemäß Absatz [Zahl]) festgestellten Rückzahlungsbetrag] am
[Datum] („Tilgungstermin“) [vorbehaltlich einer Prolongation gemäß § [Zahl]] zurückgezahlt.
oder bei Teiltilgungen:
[Regelungen für Teiltilgungen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen]
oder bei Wertpapieren ohne bestimmte Laufzeit:
Die Laufzeit der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] beginnt am [Datum], die [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] haben kein bestimmtes Laufzeitende.
Bei Wertpapieren mit Tilgung mit derivativer Komponente:
Als Basis für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages können als Referenzgröße/Basiswert,
einschließlich Körben von Basiswerten/Referenzgrößen, herangezogen werden: Index/Indizes,
Aktie(n), Rohstoff(e), Waren, Währungskurs(e), Fonds, Geldmarktinstrumente, Nicht-Dividendenwerte
anderer Emittenten, Zinssatz / Zinssätze / Kombination von Zinssätzen / Formeln, Derivative
Finanzinstrumente.
Der [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] wird von der [Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG /
Bezeichnung Berechnungsstelle] als Berechnungsstelle nach folgenden Bestimmungen festgestellt:
a) Der [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] wird am [[Datum] / [Zahl in Worten]
Bankarbeitstag vor dem Tilgungstermin] („Berechnungstag“) durch die Berechnungsstelle wie
folgt berechnet: [Regelungen zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages und Angaben zum
Basiswert gemäß Kapitel 4.1.9. und 4.2.2. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen]
b) [Der [Mindestrückzahlungskurs / Mindestrückzahlungsbetrag] beträgt [[Zahl] % / [EUR /
Währung] [Betrag] je Stück. / Der [Höchstrückzahlungskurs / Höchstrückzahlungsbetrag]
beträgt [[Zahl] % / [EUR / Währung][Betrag] je Stück].
c) Bankarbeitstag im Sinne des Absatzes [Buchstabe]) ist [Bankarbeitstag-Definition für
Berechnungstage gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen].
d) Die Berechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des
[Rückzahlungskurses / Rückzahlungsbetrages] unverzüglich gemäß § [Zahl].
festgestellten
e) [Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der
Berechnungsstelle für die Zwecke dieses § [Zahl] gemacht, abgegeben, getroffen oder
eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die
Zahlstelle gemäß § [Zahl] und die Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] bindend.]
f) [Die Emittentin behält sich das Recht vor, [die Ernennung der Berechnungsstelle jederzeit
anders zu regeln oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Berechnungsstelle
zu ernennen.] [Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Berechnungsstelle nicht mehr
ausüben, ist sie berechtigt, eine andere Bank als Berechnungsstelle zu bestellen.] [Die
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Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Berechnungsstelle unverzüglich gemäß
§ [Zahl] bekannt machen.]
g) Falls die Emittentin nicht selbst Berechnungsstelle ist:
[Die Berechnungsstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der
Berechnungsstelle und den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] besteht kein
Auftrags- oder Treuhandverhältnis.]
Bei Optionsscheinen:
[Nichtzutreffende Regelungen aus den Emissionsbedingungen streichen, zusätzliche Regelungen
betreffend das Optionsrecht, dessen Ausübung und Abwicklungsmodalitäten gemäß Kapitel 4.1.9.
unter
der
Überschrift
„Ausübung
des
Optionsrechtes
bei
Optionsscheinen“
der
Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Aktienanleihen:
[Regelungen betreffend Aktienanleihen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Im Falle einer Prolongation:
[Regelungen betreffend Prolongation gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen]
Im Falle von Teiltilgungen:
[Regelungen betreffend Teiltilgungen gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen]
Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital:
Die Rückzahlung der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] bei Fälligkeit erfolgt vorbehaltlich der
Bestimmungen über die Kapitalform gemäß § [Zahl] dieser Emissionsbedingungen, d.h. die
Tilgungszahlungen werden nur geleistet, soweit dadurch die anrechenbaren Eigenmittel des
Kreditinstitutes nicht unter das Mindesteigenmittelerfordernis absinken (§ 23 Abs. 8a lit. 3 iVm § 22
Abs. 1 Z 1 bis 5).
Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin können die [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt
werden.
Bei Wertpapieren mit Verzinsung mit derivativer Komponente und/oder mit Tilgung mit
derivativer Komponente:
§ [Zahl] Marktstörung
[Regelungen zur Vorgangsweise bei Marktstörungen betreffend den Basiswert gemäß Kapitel 4.2.3.
der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
§ [Zahl] Anpassungen
[Regelungen zur Vorgangsweise bei Anpassungen bei Ereignissen betreffend den Basiswert gemäß
Kapitel 4.2.4. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Im Falle einer Antragstellung auf Zulassung zu einem Geregelten Markt:
§ 8 Börseeinführung
Die Stellung eines Antrags auf Zulassung dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] zum [Amtlichen
Handel / Geregelten Freiverkehr] an der [Wiener Börse / andere Börse] ist vorgesehen.
Im Falle einer Antragstellung auf Einbeziehung zum MTF (ehemaliger Dritter Markt) der Wiener
Börse
§ 8 Handelseinbeziehung
Die Stellung eines Antrags auf Handelseinbeziehung dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] zum
MTF (ehemaliger Dritter Markt) an der Wiener Börse ist vorgesehen.
Falls weder eine Börseeinführung noch eine Handelseinbeziehung vorgesehen ist:
§ 8 Börseeinführung oder Handelseinbeziehung
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Eine Antragsstellung zwecks Börseeinführung oder Handelseinbeziehung dieser [Wertpapiere /
andere Bezeichnung] ist nicht vorgesehen.
§ 9 Steuern
[Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kapital [und /
oder Zinsen] an die Inhaber dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] anfallen, werden vom
Rückzahlungsbetrag [und / oder von den Zinsbeträgen] abgezogen.]
oder:
[Andere Regelungen betreffend Steuern (z.B. „Tax gross up“ gemäß Kapitel 4.1.17 der
Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen) einfügen.]
§ 10 Kündigung
Bei Emissionen ohne ordentliche Kündigungsrechte:
Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder der Inhaber dieser [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] ist unwiderruflich ausgeschlossen.
Bei Emissionen mit ordentlichem Kündigungsrecht der Emittentin:
Seitens der Emittentin können die [Wertpapiere / andere Bezeichnung] unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von [Zahl] Bankarbeitstagen [insgesamt oder teilweise / insgesamt (aber nicht
teilweise)] zum [ Rückzahlungskurs / Nominale / Rückzahlungsbetrag / gemäß Absatz [Zahl])
festgestellten [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] ] [zuzüglich bis zum Rückzahlungstermin
aufgelaufener Zinsen] [zum [Datum] / nächsten Zinstermin, erstmals zum [Datum]]
(„Rückzahlungstermin“) gekündigt werden]. Eine Kündigung durch die Emittentin wird unverzüglich
gemäß § [Zahl] bekanntgemacht. Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes [Zahl]) ist [BankarbeitstagDefinition für Kündigungstermine gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen
Bedingungen einfügen].
Bei Emissionen mit ordentlichem Kündigungsrecht der Inhaber:
Jeder Inhaber kann seine [Wertpapiere / andere Bezeichnung] unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von [Zahl] Bankarbeitstagen zum [ Rückzahlungskurs / Nominale / Rückzahlungsbetrag / gemäß
Absatz [Zahl]) festgestellten [Rückzahlungskurs / Rückzahlungsbetrag] ] [zuzüglich bis zum
Rückzahlungstermin aufgelaufener Zinsen] [zum [Datum] / nächsten Zinstermin, erstmals zum
[Datum]] („Rückzahlungstermin“) kündigen. [Die Kündigung ist mittels eingeschriebenem Brief an die
Zahlstelle zu übermitteln und wird mit Zugang an diese wirksam. Der Mitteilung ist ein Nachweis
darüber beizufügen, dass der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Mitteilung Inhaber der
betreffenden [Wertpapiere / andere Bezeichnung] ist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung
der Depotbank oder auf andere geeignete Weise erbracht werden / andere Regelung einfügen ].
Bankarbeitstag im Sinne dieses Absatzes [Zahl]) ist [Bankarbeitstag-Definition für Kündigungstermine
gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]. [Regelungen
betreffend erforderliche Mehrheiten für die Kündigung durch die Inhaber gemäß Kapitel 4.1.9. der
Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen]
Bei Emissionen mit zusätzlichem Kündigungsrecht der Emittentin aufgrund bestimmter
Ereignisse:
[Regelungen betreffend zusätzliches Kündigungsrecht der Emittentin (z.B. aus Steuergründen) gemäß
Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit zusätzlichem Kündigungsrecht der Inhaber aufgrund bestimmter
Ereignisse:
[Regelungen betreffend zusätzliches Kündigungsrecht der Inhaber gemäß Kapitel 4.1.9. der
Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Emittentin:
[Besondere Regelungen betreffend ein außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin gemäß
Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit besonderen außerordentlichen Kündigungsregelungen für die Inhaber:
[Besondere Regelungen betreffend ein außerordentliches Kündigungsrecht der Inhaber (z.B. bei
Verzug der Emittentin und „cross default“) gemäß Kapitel 4.1.9. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen.]
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Bei Emissionen mit bedingungsgemäßer vorzeitiger Rückzahlung:
[Regelungen betreffend vorzeitige Rückzahlung bei Eintritt bestimmter Bedingungen gemäß Kapitel
4.1.9. der Wertpapierbeschreibung / Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Emissionen mit Tilgung mit derivativer Komponente zusätzlich:
[Regelungen betreffend die Berechnung des Rückzahlungsbetrages, gegebenenfalls einschließlich
eines Mindest- / Höchstrückzahlungsbetrages einfügen]
§ 11 Verjährung
Ansprüche auf Zahlungen [von fälligen Zinsen verjähren nach [drei / Zahl ] Jahren,] aus fälligen
Wertpapieren nach [dreißig / Zahl ] Jahren.
§ 12 Zahlstelle, Zahlungen
Zahlstelle ist die [Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG bzw. ein anderes Kreditinstitut innerhalb des
EWR / andere Zahlstelle].
[Die Emittentin behält sich das Recht vor], die Ernennung der Zahlstelle jederzeit anders zu regeln
oder zu beenden und] eine andere oder eine zusätzliche Zahlstelle zu ernennen. Die Emittentin wird
alle Veränderungen im Hinblick auf die Zahlstelle unverzüglich gemäß § [Zahl] bekannt machen.]
oder:
[Kann oder will die Emittentin ihr Amt als Zahlstelle nicht mehr ausüben, ist sie berechtigt eine andere
Bank als Zahlstelle zu bestellen.] Die Gutschrift der [Zinsen- und] Tilgungszahlungen erfolgt über die
jeweilige für den Inhaber der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] Depot führende Stelle.
oder:
[Die Emittentin wird Zahlungen von Kapital [und / oder Zinsen] auf die [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] unverzüglich durch Überweisung an den Verwahrer gemäß § [Zahl] zwecks Gutschrift
auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Inhaber der [Wertpapiere / andere
Bezeichnung] vornehmen. Die Emittentin wird durch Zahlung an den Verwahrer oder dessen Order
von ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] befreit.]
Falls die Emittentin nicht selbst Zahlstelle ist:
[Die Zahlstelle als solche ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und
den Inhabern der [Wertpapiere / andere Bezeichnung] besteht kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis.]
§ 13 [Sicherstellung / Kapitalform]
Bei nicht besicherten, nicht nachrangigen Emissionen:
Für den Dienst dieser [Wertpapiere / andere Bezeichnung] haftet die Emittentin mit ihrem gesamten
freien Vermögen.
Bei fundierten Emissionen:
1. Fundierte Schuldverschreibungen sind haftungsrechtlich insoweit bevorzugt, als sie durch einen
gesonderten Deckungsstock - gemäß dem Gesetz betreffend fundierte Schuldverschreibungen
(„FBSchVG“) - besichert sind.
2. Für die vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus den fundierten
Schuldverschreibungen ist eine Kaution zu bestellen. Die als Kaution bestellten Vermögenswerte
müssen von der Emittentin einzeln im Deckungsfonds angeführt werden. Nachfolgende
Forderungen und Wertpapiere können zur vorzugsweisen Deckung (Fundierung) und
Befriedigung der Gläubiger für den Deckungsstock bestellt werden:
(a) Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind (§ 230b
ABGB);
(b) Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch
eingetragen ist;
(c) Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts,
einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen
die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für
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welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine
Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der
vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt;
(d) Wertpapiere, wenn sie von einer der in c) genannten Körperschaft begeben wurden oder
wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt; und
(e) Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge), die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-,
Währungs- oder Schuldnerrisiken - und zwar auch im Insolvenzfall der Emittentin - im
Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten
Bankschuldverschreibungen dienen.
3. Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen
fundierten Schuldverschreibungen sowie die im Falle der Insolvenz der Emittentin voraussichtlich
anfallenden Verwaltungskosten zu decken.
4. Die Einhaltung des FBSchVG wird von einem Regierungskommissär überprüft. Verfügungen über
die Deckungswerte sind ausschließlich mit Zustimmung des Regierungskommissärs zulässig.
5. Im Falle der Insolvenz der Emittentin (oder falls die Emittentin aus anderen Gründen den
Zahlungen
bezüglich
der
fundierten
Bankschuldverschreibungen
gemäß
den
Emissionsbedingungen nicht nachkommt) können gemäß FBSchVG die Ansprüche der Gläubiger
der fundierten Bankschuldverschreibungen aus den Vermögensobjekten, wie sie im
entsprechenden Deckungsregister angeführt sind, befriedigt werden.
6. Fundierte Schuldverschreibungen der Emittentin begründen unmittelbare, unbedingte, besicherte
und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen
gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen, besicherten und nicht nachrangigen
Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Gemäß §4a FBSchVG sind fundierte
Bankschuldverschreibungen der Emittentin zur Anlage von Mündelgeld (§230b Z5 ABGB)
geeignet.
Gemäß § 1 Abs 9 FBSchVG führt die Emittentin zwei getrennte Deckungsstöcke: den
hypothekarischen Deckungsstock, der hauptsächlich die in § 1 Abs 5 Z 1 oder 2 FBSchVG (vgl. lit. (a)
und (b) oben) genannten Werte enthält, und den öffentlichen Deckungsstock, welcher hauptsächlich
aus Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen Schuldnern gemäß § 1 Abs 5 Z 3 oder 4
FBSchVG (vgl. lit. (c) und (d) oben) besteht. In beiden Fällen können auch Sicherungsgeschäfte
(Derivativverträge, vgl. lit. (e) oben) zur Deckung herangezogen werden. Für die vorzugsweise
Deckung der Schuldverschreibungen dient ausschließlich der [hypothekarische / öffentliche]
Deckungsstock.
Die Schuldverschreibungen sind gemäß § 230b Z 5 ABGB iVm § 4a FBSchVG zur Anlage von
Mündelgeld geeignet.
Bei sonstigen besicherten Emissionen:
[Regelungen betreffend die Besicherung gemäß Kapitel 4.1.6. der Wertpapierbeschreibung /
Endgültigen Bedingungen einfügen.]
Bei Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8 BWG:
Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4
BWG sind, d.h. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen
der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können, und folgende Bedingungen
erfüllen:
a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt
oder eine Kündigung seitens der Emittentin oder des Gläubigers möglich, ist eine
Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; die Emittentin kann hingegen ohne
Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Ka-pital in
gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf
Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung
der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt
werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nach-rangigen Kapitals in zum
Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und die Emittentin zuvor Kapital in gleicher
Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität be-schafft hat. Bei Kündigung bis 31.
Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als
Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung
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genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat die Emittentin die
Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen
zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass die Emittentin und die
Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende
Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;
b) die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen
Umständen als der Auflösung des Kreditinstituts oder gemäß lit. a) vor dem vereinbarten
Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses
betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;
c) Urkunden über nachrangige Einlagen, Wertpapiere oder Sammelurkunden sowie
Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich
festzuhalten;
d) die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts
muss ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen
Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;
e) die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, dass jede
Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Wertpapieren ausgeschlossen ist.
Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach Maßgabe des lit. a) wird in § 10 Kündigung
vertraglich vereinbart. Auch sonstige der oben genannten Bedingungen werden vertraglich
vereinbart.
Bei Kurzfristigem Nachrangigem Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG:
Kurzfristiges Nachrangiges Kapital gemäß § 23 Abs. 8a BWG sind jene eingezahlten Eigenmittel der
Emittentin, die nachrangig im Sinne des § 45 Abs. 4 BWG sind d.h. im Fall der Liquidation oder der
Insolvenz der Emittentin erst nach den Forderungen der anderen, nicht nachrangigen Gläubiger
befriedigt werden können, und folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht
festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist
eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen
ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in
gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei
Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung
der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt
werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher
Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;
b) die Bedingungen des § 23 Abs. 8 Z. 2 bis 5 BWG;
c) vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinsenzahlungen geleistet werden
dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter
das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BWG absinken.
Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach Maßgabe des lit. a) wird in § 10 Kündigung vertraglich
vereinbart. Auch sonstige der oben genannten Bedingungen werden vertraglich vereinbart.
§ 14 Begebung weiterer [Wertpapiere / andere Bezeichnung ], Erwerb
1) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Inhaber der [Wertpapiere /
andere Bezeichnung ] weitere [Wertpapiere / andere Bezeichnung] mit gleicher Ausstattung in der
Weise zu begeben, dass sie mit den [Wertpapieren / andere Bezeichnung] eine Einheit bilden.
2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit [Wertpapiere / andere Bezeichnung] zu jedem beliebigen
Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese
[Wertpapiere / andere Bezeichnung] gehalten, [oder] wiederum verkauft [oder annulliert] werden.
Im Falle des Erwerbs eigener Nachrangiger Wertpapiere durch die Emittentin, ist dieser Erwerb
gemäß § 23 Abs. 16 BWG auf 10vH des vom Kreditinstitut begebenen Nachrangigen Kapitals und
Kurzfristigen Nachrangigen Kapitals begrenzt.
§ 15 Bekanntmachungen
Bei Wertpapieren mit fixer Verzinsung, Wertpapieren ohne Verzinsung und Derivativen NichtDividendenwerten:
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