Newsletter - Europäische Bausparkassenvereinigung

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Europäische Bausparkassenvereinigung
Fédération Européenne d’Epargne et de Crédit pour le Logement
European Federation of Building Societies
Newsletter
Ausgabe 3
INTERNA
Jahrestreffen 2004 der Europäischen Bausparkassenvereinigung in Berlin
Mit Schreiben vom 7. Juni 2004
sind die Mitglieder der EuBV zu
dem diesjährigen Jahrestreffen
in Berlin am Dienstag, den
21. September 2004, eingeladen worden. Alle Sitzungen,
d.h. der Rechtsausschuss, der
Ausschuss für Wohnungspolitik
und Marketing“, die Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat werden an diesen
Dienstag stattfinden. Auf der
Tagesordnung steht unter anderem die Wahl des neuen
Präsidenten der EuBV. Die Sitzungsunterlagen
werden
in
Kürze versandt werden.
Zu Fragen hinsichtlich der Unterbringung steht Fr. Pfeiffer
(domus Verlags- und Servicegesellschaft; Klingelhöferstr. 4,
10785 Berlin, Tel.: 0049-30590091-707, Fax: 0049-30590091-701) und für sonstige
Fragen Fr. Gruhn im EuBV-Büro
(Av. de la Joyeuse Entrée 1-5,
B-1040 Brüssel, Tel.: 0032-2231.07.31,
Fax:
0032-2230.82.45) zur Verfügung.
Jahrgang 2004
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Seite 2
Seite 6
Seite 7
Seite 7
Seite 8
INTERNA
–
EuBV-Jahrestreffen 2004
–
Gemeinsamer Kongress von UN-HABITAT und der EuBV
GEMEINSCHAFTSRECHT
–
Fortschritte bei der Aktualisierung und Vereinfachung des EU-Rechts
–
Europäische Verfassung - Der Gipfelkompromiss von Brüssel
–
Selbstregulierung der Mediation durch einen europäischen Verhaltenskodex
BANKAUFSICHTSRECHT/BINNENMARKT
–
Finanzdienstleistungen – Kommissionsbericht zeigt Fortschritte auf
–
Berichte der Sachverständigen zum Stand der Finanzintegration
–
Aktionsplan für Finanzdienstleistungen – gute Fortschritte, aber stets abhängig von guter Umsetzung
–
Konferenz zum FSAP - Zusammenfassung der Ergebnisse
–
Aktionsplan zu Corporate Governance
–
EU-Schweiz – Abkommen
–
Geldwäscherichtlinie - Kommission schlägt Aktualisierung vor
–
Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus - elektronische Liste
–
Binnenmarkt - Anmahnung zur Umsetzung von EU-Vorschriften
–
Eigenkapitalanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen - Richtlinienvorschlag
–
Sachverständigengruppe für Clearing und Abrechnung
VERBRAUCHERPOLITIK
–
Verbraucherkreditrichtlinie – Aktueller Stand
–
Verordnung zur Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden - Einigung
–
Richtlinie unlautere Handelspraktiken – Einigung
STEUERN
–
Eigenheimzulage - Deutschland vor dem EuGH
–
Pensionsbesteuerung - Spanien vor dem EuGH
–
Diskriminierungen von Investmentfonds von EWR und EFTA Staaten in
Griechenland
–
Diskriminierende Besteuerung nichtbelgischer Dienstleister - Belgien vor dem
EuGH
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
–
Dienstleistungsrichtlinie
WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN
–
Deutschland: Clearstream verstößt gegen Wettbewerbsregeln
–
Finnland: Grünes Licht für finnisches Spezialkreditinstitut Municipality Finance
–
Frankreich: Beschwerden gegen französische Banken und die Bankkartenvereinigung „CB“
–
Spanien: Verpflichtung zur Privatisierung angemahnt
–
Portugal: Änderung diskriminierender Steuervergünstigungen beim Eigenheimverkauf
–
Deutschland: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit im Aktienrecht
–
Tschechien: Keine weiteren Beihilfeuntersuchungen im fall IPB/CSOB
Gemeinsamer Kongress von UN-HABITAT
und der EuBV „Wohnungsbaufinanzierung in
Schwellenländern – Erfahrungen und Herausforderungen“
Die Einladungen zu dem Gemeinsamen Kongress
vom 22. bis 24. September 2004 sind mit
Schreiben vom 12. März 2004 versendet worden.
Aktuelle Informationen zum Gemeinsamen Kongress sind unter folgender Webseite erhältlich:
www.eubv2004.com
Zur Beantwortung weiterer Fragen steht das
Kongressbüro in Berlin (Tel.: 0049-30-590091913, Fax: 0049-30-590091-917) zur Verfügung.
GEMEINSCHAFTSRECHT
Fortschritte der Kommission bei der Aktualisierung und Vereinfachung des EU-Rechts
Die Kommission hat die Mitteilung KOM (2004)
432 vom 16. Juni 2004 über die Durchführung
ihrer Initiative “Aktualisierung und Vereinfachung
des Acquis communautaire” vom Februar 2003,
KOM(2003) 71, veröffentlicht. Ziel ist die Vereinfachung des Sekundärrechts der Gemeinschaft
und die Verringerung des gemeinschaftlichen
Besitzstands. Bis Ende März 2004 hat die Kommission 30 Initiativen angenommen, die eine
Vereinfachung bewirkten und neue Vorhaben
werden diesbezüglich auf den Weg gebracht. Dem
Parlament und dem Rat liegen 20 weitere Vor-
2/9
EuBV Newsletter Nr. 3/2004
schläge zur Vereinfachungen vor. Zudem werden
derzeit an die 900 Rechtsakte geprüft, um ihr
Ausscheiden aus dem Acquis zu ermöglichen.
Europäische Verfassung - Der Gipfelkompromiss von Brüssel
Nach dem Scheitern der Europäischen Verfassung
im Dezember 2003 erarbeitete die irische RatsPräsidentschaft einen neuen Kompromiss für die
zukünftige Verfassung, über den beim Europäischen Rat am 18. Juni 2004 in Brüssel abgestimmt wurde. Hier der Überblick über die Ergebnisse:
Nach dem Wechsel der EU-Ratspräsidentschaft
auf die Niederlanden wurde durch den niederländischen Außenminister Bot am 12. Juli 2004 im
Rahmen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“
offiziell bestätigt, dass die Europäische Verfassung am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet
werden soll.
Selbstregulierung der Mediation durch einen
europäischen Verhaltenskodex - Konferenz
Die Generaldirektion Justiz und Inneres der Europäischen Kommission hat am 2. Juli 2004 erneut
eine Konferenz zum Thema Alternative Streitbeilegung durchgeführt. Die Kommission hatte die
Justizministerien der Mitgliedstaaten, Verbände,
Rechtsanwälte und Vertreter aus der Wirtschaft
zu der Konferenz eingeladen, um über die nach
der Sitzung im März 2004 überarbeitete Fassung
eines Europäischen Verhaltenskodexes für Mediatoren (European Code of Conduct for Mediators) und die Frage der Selbstregulierung auf dem
Gebiet der Mediation zu diskutieren.
•
Doppelte Mehrheit im Rat - 55/65 mit
kleinen Ausnahmen: Danach liegt die
qualifizierte Mehrheit vor bei 55 Prozent
der Stimmen der Mitglieder des Rates, die
mindestens 15 Mitgliedstaaten umfassen
müssen, und 65 Prozent der Bevölkerung
repräsentieren. Darüber hinaus ist festgelegt, dass eine Blockademinderheit
mindestens vier Staaten umfassen muss.
•
Abstimmungen ohne Vorschlag der Kommission oder des Außenministers: Wenn
der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers beschließt,
gelten (wie bisher) leicht veränderte Regeln; es müssen 72 Prozent der Staaten
zustimmen, die 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren.
•
Sonderklausel bei einer absehbar knappen Mehrheit im Rat: Staaten in der Minderheit können noch zusätzliche Zeit für
Verhandlungen fordern, auch wenn eigentlich eine qualifizierte Mehrheit schon
erreicht ist.
•
Kommission: Begrenzung der Anzahl der
Kommissare, inklusive des Präsidenten
und des Außenministers, auf 2/3 der Anzahl der Mitgliedstaaten, in einer Union
von 27 gäbe es also 18 Kommissionsmitglieder.
BANKAUFSICHTSRECHT
BINNENMARKT
•
Europäisches Parlament: maximale Begrenzung der Zahl der Abgeordneten auf
750.
•
Wirtschaftspolitik:
Hinsichtlich
Defizitüberschreitungen sind künftig nur Empfehlungen von der Kommission möglich.
•
Charta der Grundrechte: Integration in
den Verfassungstext und damit rechtsverbindlich für die Politik der Union.
Die Integration der EU-Finanzmärkte schreite
generell voran, je nach Produkt, Endbenutzer
oder Markt aber in sehr unterschiedlichen geschwindigkeiten. Dies ist das Ergebnis des ersten
umfassenden Berichts der Kommission über den
Stand der Integration in allen Bereichen des
europäischen Finanzdienstleistungssektors ("The
Financial Integration Monitor" - FIM). In dem
Bericht wurden Indikatoren für den Integrationsstand festgelegt, die auch als Maßstab bei der
Überprüfung herangezogen werden. Der Bericht
soll bei den Diskussionen über die weiteren Maßnahmen
im
Finanzdienstleistungssektor
als
Grundlage dienen und wird gleichzeitig mit den
Bei der Konferenz sprachen Sachverständige
verschiedener Mitgliedstaaten über ihre nationalen Erfahrungen bei Ausbildung und Zulassung
von Mediatoren sowie zu den Bereichen der Familienmediation und den staatlichen Eingriffen in die
Selbstregulierung. Betont wurde von allen Rednern die große Bedeutung einer kontrollierten
Ausbildung und Zulassung von Mediatoren und
der Sicherung von Qualitätsstandards auf dem
Gebiet der selbstregulierten Mediation. Im Rahmen der Diskussion konnten offene Fragen der
Konferenzteilnehmer zur Anwendung des Verhaltenskodexes geklärt werden.
Finanzdienstleistungen richt zeigt Fortschritte auf
/
Kommissionsbe-
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EuBV Newsletter Nr. 3/2004
von vier sektoralen Expertengruppen erstellten
und zu Konsultationszwecken veröffentlichten
Berichten über die praktischen Folgen der Integration vorgelegt werden. Er ermittelt nicht nur
den Stand der Integration, sondern untersucht
gleichzeitig die damit verbundenen Auswirkungen
auf Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Stabilität.
Berichte der der Sachverständigen
Stand der Finanzintegration
zum
Die Europäische Union hat am 6. Mai 2004 vier
Konsultationsberichte veröffentlicht, die von
unabhängigen Sachverständigengruppen über
den Stand der Finanzintegration in den Sektoren
Banken, Versicherungen, Wertpapiere und Vermögensverwaltung erstellt wurden.
Die EuBV war in der Untergruppe Banking vertreten und hat durch Herrn Zehnder an der Erstellung des Berichtes der Banken mitgewirkt. Die
Berichte, die die einvernehmlichen Auffassungen
der Mitglieder der vier Gruppen und nicht unbedingt die der Kommission widerspiegeln, bewerten die Reichweite des Marktes, in dem verschiedene Arten von Finanzgeschäften europaweit
geführt werden können. Sie beschreiben auch die
Erwartungen und Anliegen der Sachverständigen
hinsichtlich der Durchführung und Umsetzung der
Rechtsvorschriften des Aktionsplans Finanzdienstleistungen. Sie enthalten Empfehlungen für
die Erschließung des vollen Potenzials der Maßnahmen des Aktionsplanes und weisen die Gebiete aus, in denen der Finanzbinnenmarkt auf
EU-Ebene durch eine Kombination von Selbstregulierung, Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane
und in einigen begrenzten Fällen zusätzlichen
politischen Maßnahmen weiter gestärkt werden
kann.
Gestützt auf diese Berichte und die Reaktionen
darauf wird die neue Kommission in der Lage sein
zu prüfen, wie die im Rahmen des Aktionsplanes
vereinbarten Maßnahmen wirksam um- und
durchgesetzt werden können. Ihr ist es danach
auch möglich herauszufinden, wie deren Bestimmungen am besten genutzt werden können, um
die Integration der Finanzmärkte in der EU zu
vollenden.
Bis zum 10. September 2004 können Bemerkungen zu den Berichten der Sachverständigen bei
der Kommission eingereicht werden.
Aktionsplan für Finanzdienstleistungen gute Fortschritte, aber stets abhängig von
guter Umsetzung
Der fristgemäße Abschluss fast sämtlicher (93%)
Legislativmaßnahmen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen ("Financial Services Action
Plan"FSAP)
ist
dem
letzten
FSAP-
Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission
zufolge, der dem Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) am 2. Juni 2004 vorgelegt
wurde, ein großer Erfolg für die EU. Voraussetzungen dafür waren eine klar definierte Zielsetzung und ein klarer Zeitplan, eine sorgfältig geplante Strategie, eine systematische Überwachung und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments
und der Marktteilnehmer. Der FSAP stelle bereits
einen wichtigen Motor des Wandels dar. Allerdings sei es noch zu früh, um zu sagen, ob der
FSAP seine Ziele wirklich erreicht hat. Dies werde
von der korrekten und fristgemäßen Umsetzung
sowie der rechtlichen Durchsetzung aller FSAPMaßnahmen abhängen.
Neben der erfolgreichen Umsetzung des bereits
Vereinbarten sei nun auch die rasche Annahme
der Achten Gesellschaftsrecht-Richtlinie zur Abschlussprüfung und der angekündigten Kommissionsvorschläge zur Dritten Geldwäscherichtlinie
und zur Richtlinie über die Kapitaladäquanz durch
Parlament und Rat von Bedeutung.
Konferenz zum FSAP - Zusammenfassung
der Ergebnisse
Am 22. und 23 Juni 2004 fand die von der Kommission organisierte Konferenz zum Aktionsplan
Finanzdienstleistungen (FSAP) statt. Im Vorfeld
der Konferenz hatte die Kommission bereits die
vier Abschlußberichte der Sachverständigen zum
Stand der Finanzintegration veröffentlicht. Bei der
Konferenz fasste Kommissar Bolkestein die gesetzgebenden Phasen des FSAP zusammen. Des
Weiteren wurden die Erkenntnisse und Ergebnisse
der verschiedenen Arbeitgruppen besprochen.
Die Teilnehmer hoben den Erfolg des FSAP hervor
und stellten fest, dies sei eine gesetzliche Grundlage für einen integrierten EU-weiten Finanzdienstleistungsmarkt. Einige Konferenzteilnehmer
unterstrichen, dass gegen eine sog. „Regulierungsmüdigkeit“ Aufsichtskooperationen mittels
der neu geschaffenen dritten Ebene (LamfalussyVerfahren) entwickelt werden sollten. Unterstrichen wurde in diesem Zusammenhang ebenso,
dass nationale Aufsichten reine nationale Verantwortungen und keine europäische Berufung beinhalten solle.
Insbesondere die nur schleppende Integration des
europäischen Privatkundengeschafts war häufiges
Thema während dieser Konferenz Hierbei wurde
u.a. gegen den Versuch argumentiert, das Tempo
zur Bereitstellung von grenzüberschreitenden
Angeboten mittels legislativer Maßnahmen zu
erzwingen. Entsprechend der Einschätzung der
Expertengruppe sollte sich die EU in Zukunft auf
die Umsetzung und Anwendung bereits existierender Gesetzesgrundlagen konzentrieren. Vor
der Einleitung weiterer Maßnahmen im Bereich
4/9
EuBV Newsletter Nr. 3/2004
Finanzdienstleistungen durch die EU-Kommission
sind zudem deren Folgen im Rahmen von KostenNutzen-Analysen zu ermitteln. Eine Umsetzung
sollte nur dann erfolgen, wenn der Nutzen aller
Marktteilnehmer die Kosten einer Gesetzesimplementierung deutlich übersteigt. Die von der
Expertengruppe geforderte Einrichtung einer
zentralen Aufsichtsbehörde für europaweite
Bankdienstleistungen („lead supervisor“) könne
durch die Ausweitung der Kooperationen bereits
bestehender Institutionen erreicht werden. Es
sollten jedenfalls keine neue Mammut-Behörde
und damit zusätzliche bürokratische Strukturen
geschaffen werden.
Aktionsplan zu Corporate Governance
Klare Prinzipien, flexible Anwendung
-
Der Kommissar für den Binnenmarkt, Frits Bolkestein, stellte am 24. Juni 2004 den Europäischen
Aktionsplan zur Führung von Unternehmen (Corporate Governance) vor. Er unterstrich, dass sich
die Ansätze der einzelnen EU-Mitgliedsländer im
Bereich der Corporate Governance immer ähnlicher werden. Die EU-Kommission werde auf
bestehende nationale Regelungen aufbauen und
eine weitere Angleichung der europäischen Unternehmensstandards fördern.
Der EU-Aktionsplan für Corporate Governance
wurde im Mai 2003 von der EU-Kommission beschlossen. Er soll einen umfassenden Rahmen
bieten, um geltendes Gesellschaftsrecht und
bestehende Standards für gute Unternehmensführung weiter zu harmonisieren.
Eine wichtige Maßnahme sieht die EU-Kommission
in der Modernisierung der Aufsichtsratsgremien,
wie deren Zusammensetzung, die Entlohnung
ihrer Mitglieder und ihr Verantwortungsbewusstsein. Ebenso wichtig seien effektive Kontrollmechanismen für Aufsichtsräte. Darüber hinaus
haben die Transparenz und Offenlegung interner
Firmenstandards eine große Bedeutung für gute
Unternehmensführung. Den Aktionären als eigentlichen Unternehmenseignern, solle mehr
Gewicht bei wichtigen Entscheidungen zustehen.
Wirkliche „Aktionärsdemokratie“ lasse sich nur
durch mehr Rechte der Anteilseigener auf der
Hauptversammlung und durch klar geregelte
Stimmrechte verwirklichen.
EU-Schweiz - Abkommen
Am 25. Juni 2004 haben die EU und die Schweiz
neun weitere sektorbezogene Übereinkommen
paraphiert. Bei den so genannten „Bilateralen II“
handelt es sich um die Fortsetzung bilateraler
Abkommen aus dem Jahre 1999. Während die EU
u. a. an einem System grenzüberschreitender
Zinsbesteuerung Interesse zeigte, war es der
Schweiz wichtig, Teil des Schengener (Grenzübertritt von Personen, Polizeiliche Zusammenar-
beit, Rechtshilfe und Auslieferungen) und des
Dubliner Abkommens (Asyl und Migration) zu
werden. Die neun Abkommen betreffen darüber
hinaus die Besteuerung von Spareinlagen, die
Zusammenarbeit der Ämter und Gerichte bei
Betrug, Schmuggel und Geldwäsche, einen verbesserten Handelsverkehr für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse, den Schutz der Umwelt, die Teilnahme der Schweiz am europäischen
Statistiksystem und am EU-Programm „Media“
sowie die Verhinderung der Doppelbesteuerung
von EU-Bediensteten, die in der Schweiz ihr
Rentenalter verbringen. Zum Abkommen über
Liberalisierung der Dienstleistungen gab es noch
viele offene Punkte, so dass hierzu die Verhandlungen später fortgeführt werden.
Geldwäsche-Richtlinie - Kommission schlägt
Aktualisierung vor
Die Europäische Kommission hat am 30. Juni
2004 einen Vorschlag zur weiteren Verbesserung
der EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt, mit dem die
bestehende EU-Geldwäscherichtlinie aktualisiert
werden soll. Geldwäsche werde demnach definiert
als Verheimlichen oder Verschleiern der Erlöse
aus schweren Straftaten, deren Spektrum gegenüber der derzeitigen Richtlinie jedoch erweitert
wird. Die vorgeschlagene Richtlinie gewährleiste
ferner, dass die jüngsten Empfehlungen der Arbeitsgruppe “Finanzielle Maßnahmen gegen die
Geldwäsche” (FATF), die als internationaler Maßstab auf diesem Gebiet gelten und nun nicht
mehr nur das Waschen von Erlösen aus Straftaten, sondern auch die Terrorismusfinanzierung
umfassen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich
angewandt werden.
Der Vorschlag wird dem Europäischen Parlament
und dem EU-Ministerrat im Rahmen des so genannten Mitentscheidungsverfahrens zur Annahme vorgelegt.
Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus - Europäische Kommission und europäische
Banken
erstellen
„electronicConsolidated Targeted Financial Sanctions
List (e-CTFSL)“
Die Europäische Kommission und die vier europäischen Bankenverbände (Europäische Bankenvereinigung, Europäische Sparkassenvereinigung,
Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken, Europäischer Verband öffentlicher Banken) haben gemeinsam mit der Kommission eine
elektronische Datenbank eingerichtet, die alle
wichtigen Angaben zu Personen, Vereinigungen
und Körperschaften enthält, gegen die die EU
finanzielle Sanktionen verhängt hat. Die Kommission begrüßte diese Initiative der Industrie. Die
korrekte Anwendung und Überwachung von
5/9
Sanktionen im Finanzbereich sei dringend notwendig, um die Finanzierung des Terrors möglichst zu verhindern. Außerdem schreiben die
Vorgaben aus der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik (GASP) diese Maßnahme zwingend vor.
Als Reaktion auf den Terrorangriff vom 11. September 2001 in den USA hatte die EU neue Regelungen über finanzielle Sanktionen gegen Terroristen veröffentlicht. Dazu gehörten auch Listen
von Personen und Gruppen, die im Verdacht
stehen, mit dem internationalen Terror in Verbindung zu stehen. Die Regelungen ergänzten bereits bestehende Finanzsanktionen, die gegen
bestimmte Regime (z. B. die Regierungen von
Myanmar und Simbabwe) verhängt worden waren. Schließlich stimmte die Europäische Kommission im Oktober 2003 dem Vorschlag der europäischen Kreditwirtschaftsvereinigungen zu, eine
Liste mit Personen, Gruppen und Regimes zu
erstellen, gegen die finanzielle Sanktionen verhängt wurden.
Kreditinstitute und andere Geschäftszweige in der
EU können die jetzt fertig gestellte Liste ("eCTFSL" für "electronic-Consolidated Targeted
Financial Sanctions") in ihre Computersysteme
übernehmen. Auf diese Weise wird es ihnen möglich sein, Konten und Vermögensanlagen verdächtiger Gruppierungen schneller als solche zu
identifizieren – und zu sperren. Die Liste ist auf
der
Webseite
der
Kommission
unter
http://europa.eu.int/comm/external_relations/cfs
p/sanctions/list/consol-list.htm einzusehen.
Binnenmarkt - Anmahnung zur Umsetzung
von EU-Vorschriften
Die Europäische Kommission gab am 13. Juli
2004 bekannt, dass neun Mitgliedstaaten förmlich
aufgefordert werden, ihrer Verpflichtung zur
korrekten Umsetzung von Binnenmarktvorschriften, die von Rat und Europäischem Parlament
verabschiedet worden sind, nachzukommen. Es
geht um insgesamt 15 Vertragsverletzungsverfahren. Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg und Portugal haben die Richtlinie aus
dem Jahr 1992 über Vermietrecht und Verleihrecht nicht vollständig umgesetzt.
Einen anderes Verfahren gegen Luxemburg, das
das Urheberrecht betraf, hat die Kommission
eingestellt, nachdem dieser Mitgliedstaat die
Richtlinie aus dem Jahr 2001 über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt hat. Griechenland hat
die Richtlinien aus dem Jahr 2002 über die Solva-
EuBV Newsletter Nr. 3/2004
bilitätsspannen von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen nicht umgesetzt.
Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden haben es versäumt, die
Richtlinie aus dem Jahr 2002 über Finanzsicherheiten in innerstaatliches Recht zu überführen.
Die Aufforderungen der Kommission ergehen in
Form von der mit Gründen versehenen Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag.
Wenn die betreffenden Mitgliedstaaten nicht
binnen zwei Monaten eine zufrieden stellende
Antwort übermitteln, kann die Kommission Klage
vor dem Europäischen Gerichtshof einreichen.
Eigenkapitalanforderungen für Banken und
Wertpapierfirmen - Richtlinienvorschlag
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag
für neue Eigenkapitalrahmenanforderungen für
Banken und Wertpapierfirmen am 14. Juli 2004
vorgelegt. Mit dem Vorschlag wird eine kohärente
EU-weite Anwendung des neuen internationalen
Eigenkapitalrahmens gewährleistet, auf den sich
der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht unlängst geeinigt hat ("Basel II"). Indem sichergestellt wird, dass das Eigenkapital der Finanzinstitute stärker den Risiken angepasst wird, denen es
ausgesetzt ist, soll der neue Eigenkapitalrahmen
den Verbraucherschutz stärken, die Finanzstabilität erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie ausbauen.
Sachverständigengruppe für Clearing und
Abrechnung
Die Sachverständigengruppe für Clearing und
Abrechnung der Europäischen Kommission (die
“CESAME”-Gruppe) traf sich zu ihrer ersten Sitzung in Brüssel am 16. Juli 2004. Die Gruppe wird
die Kommission bei der Integration der Clearingund Abrechnungssysteme der EU beraten und
unterstützen. Den Vorsitz in der Gruppe führt die
Kommission. Die Gruppe setzt sich aus 20 hochrangigen Vertretern verschiedener - in erster
Linie - privater Einrichtungen, die das Clearing
und Abrechnungsgeschäft betreiben, zusammen
sowie aus vier Beobachtern staatlicher Stellen mit
Alberto Giovannini als Hauptberater.
Die Einsetzung der Sachverständigengruppe folgt
der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über Clearing und Abrechnung im Wertpapiergeschäft im April 2004. Diese Mitteilung umfasst
einen Aktionsplan, der verschiedene Initiativen
umreißt, die zur Erreichung eines integrierten,
sicheren und effizienten Umfelds für Clearing und
Abrechnung von in der EU gehandelten Wertpapieren auf der Basis gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Dienstleistungserbringer erforderlich sind.
6/9
VERBRAUCHERPOLITIK DER
KOMMISSION
Verbraucherkreditrichtlinie Aktueller Stand
Nachdem das Plenum des Europäischen Parlaments über den Bericht des Rechtsausschusses
und insgesamt über die ca. 150 Änderungsanträge zur Verbraucherkreditrichtlinie einzeln entschieden hatte, erklärte die Kommission, im
Herbst einen grundlegend revidierten Richtlinienvorschlag vorzulegen. Aufgrund dieser Ankündigungen und den sich zwischenzeitlich abzeichnenden Abstimmungsschwierigkeiten der zuständigen Generaldirektionen der Kommission, Verbraucherschutz und Markt wurde das im Sommer
vorgesehenen Treffen der Arbeitsgruppe des
Rates abgesagt.
Der Inhalt des revidierten Richtlinienvorschlages
der Generaldirektion Verbraucherschutz, der noch
nicht mit der Generaldirektion Markt abgestimmt
wurde, läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgrund der politischen Entscheidung von Verbraucherschutzkommissar Byrne sollen grundpfandrechtlich gesicherte Konsumentendarlehen
von der Richtlinie umfasst werden. Der Verbraucher soll bei einem Kredit, zu dessen Sicherheit er
sein Eigenheim als Sicherheit angibt, besonders
gut geschützt werden. Die Kommission hat aber
auch angekündigt, dass der Anwendungsbereich
der Richtlinie sich nicht auf die Kredite beziehen
solle, die vom Europäischen Verhaltenskodex für
wohnwirtschaftliche Kredite erfasst werden. Somit
werden nach dieser revidierten Fassung die wohnungswirtschaftlichen Kredite der Bausparkassen
von dem Anwendungsbereich nicht erfasst.
Auch will die Kommission das geplante Haustürgeschäftsverbot aus der Richtlinie streichen und
diese Regelungen der einschlägigen Haustürwiderufsrichtlinie überlassen.
Bezüglich der Zinsberechnung will die Kommission künftig lediglich den effektiven Jahreszins und
den Sollzins vorsehen. Der effektive Jahreszins
soll nur die Kosten enthalten, die an den Kreditgeber für den Kredit zu bezahlen sind. Eine Ausnahme Ausnahme ist für Versicherungskosten
vorgesehen, wenn diese Versicherung von dem
Kreditinstitut für den Kunden vermittelt wird und
die Kosten der Versicherung dem Kreditinstitut
bekannt sind. Insbesondere Ansparphasen sind
danach bei der Effektivzinsberechnung nicht zu
berücksichtigen.
Der revidierte und in den Generaldirektionen der
Kommission abgestimmte Entwurf wird voraussichtlich im September 2004 veröffentlicht werden.
EuBV Newsletter Nr. 3/2004
Verordnung zur Zusammenarbeit von Verbraucherschutzzentralen - Einigung
Die Europäische Kommission hat die Einigung am
18. Mai 2004 im Wettbewerbsrat über eine neue
EU-Rechtsvorschrift begrüßt, die dazu beitragen
wird, dass skrupellose Geschäftemacher sich der
Kontrolle der Verbraucherschutzbehörden künftig
nicht mehr dadurch entziehen können, dass sie
gezielt Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten
ansprechen.
Der Rat hat die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung zur Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden mit den Änderungen des
Europäischen Parlaments gebilligt, durch die ein
EU-weites Netzwerk nationaler Durchsetzungsbehörden geschaffen werden soll. Die Verordnung
soll die Hemmnisse beseitigen, die bislang noch
den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden behindern, und es
ihnen ermöglichen, sich an ihre Partnerbehörden
in den anderen Mitgliedstaaten zu wenden und zu
entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
Rat und Parlament konnten bereits in erster
Lesung eine Einigung erzielen, da das Europäische Parlament im April im Plenum einen Kompromissvorschlag des Rates gebilligt hat. Nachdem nun die interinstitutionellen politischen Verhandlungen abgeschlossen sind, könnte die Verordnung im Laufe des Jahres erlassen werden,
sobald die Rechtstexte ihre endgültige Fassung
erhalten haben.
Das neue EU-weite Durchsetzungsnetz soll seine
Arbeit im Jahr 2006 aufnehmen.
Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken
- Einigung
Am 18. Mai 2004 erfolgte ebenso die politische
Einigung im Wettbewerbsrat zu der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken.
Die von der Kommission im Juli 2003 vorgeschlagene neue EU-Rechtsvorschrift fasst die Rechte
der Verbraucher klarer und erleichtert den grenzüberschreitenden Handel durch gemeinsame EUweit geltende Regeln gegen aggressive oder
irreführende Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Damit haben die Verbraucher beim
Einkauf - sowohl im Laden um die Ecke als auch
auf einer Website –in einem anderen Mitgliedstaat
einen EU-weit einheitlichen Schutz gegen unseriöse Geschäftspraktiken.
Über die Richtlinie wird im Herbst in zweiter
Lesung im Europäischen Parlament abgestimmt
werden.
7/9
EuBV Newsletter Nr. 3/2004
STEUERN
Eigenheimzulage
EuGH
-
Deutschland
vor
dem
Die Europäische Kommission hat am 19. Juli 2004
beschlossen, wegen diskriminierender Bestimmungen zur Eigenheimzulage beim Europäischen
Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben.
Nach § 2 Abs. 1 EigZulG wird der Bau oder Kauf
einer in Deutschland belegenen Wohnung oder
eines Hauses nur dann gefördert, wenn der Erwerber auch in Deutschland steuerpflichtig ist.
Nach Auffassung der Kommission verstößt
Deutschland mit der Bedingung der Belegenheit
der Immobilie in Deutschland gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit.
Die deutsche Regierung hatte die beanstandeten
Bestimmungen in ihrer Antwort auf eine formelle
Aufforderung der Kommission verteidigt und eine
Änderung
abgelehnt.
Die
verantwortlichen
Dienststellen der Kommission können nun die
Klageschrift formulieren und dem EuGH zustellen.
In Anbetracht der Diskussionen zur Streichung
der Eigenheimzulage in Deutschland werde die
Kommission möglicherweise aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einreichung der
Klage absehen.
Pensionsbesteuerung - Spanien vor dem
EuGH
Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2004
beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof
Klage gegen Spanien zu erheben, weil an nichtspanische Pensionsfonds gezahlte Beiträge im
Gegensatz zu Beiträgen an inländische Fonds
nicht steuerlich absetzbar sind. Spanien habe
zwar in dem diesem Beschluss vorangegangenen
Schriftwechsel eingeräumt, dass seine Rechtsvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in
Einklang stehen, ist aber nicht bereit, seine
Rechtsvorschriften vor der für den 23. September
2005 vorgesehenen Durchführung der Pensionsfonds-Richtlinie zu ändern, was für die Kommission nicht akzeptabel ist.
Nach Auffassung der Kommission ist die steuerliche Begünstigung inländischer Versorgungssysteme nicht mit den in Artikel 39, 49 und 56 EGVertrag verankerten Grundfreiheiten vereinbar.
Dieser Beschluss ergeht im Anschluss an einschlägige Maßnahmen der Kommission aus dem
Jahre 2003 sowie die im April 2001 vorgelegte
Mitteilung über die Beseitigung der steuerlichen
Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung.
Diskriminierung von in EWR - und EFTALändern ansässigen Investmentfonds durch
Griechenland
Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2004
Griechenland förmlich aufgefordert, die Diskriminierung von in EWR- und EFTA-Ländern ansässigen Investmentfonds zu beenden. Nach Auffassung der Kommission ist die derzeitige steuerliche
Behandlung von Erträgen aus der Veräußerung
von Anteilen an Investmentfonds, die ihren Sitz
im EWR oder in EFTA-Staaten haben, weder mit
dem freien Dienstleistungsverkehr noch mit dem
freien Kapitalverkehr gemäß Artikel 36 und 40
des EWR-Abkommens vereinbar. Nach ersten
Gesprächen hatte Griechenland seine Rechtsvorschriften so angepasst, dass Investitionsfonds mit
Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten in den Genuss
derselben steuerlichen Begünstigung kamen wie
griechische Investmentfonds. Diese Begünstigung
war jedoch nicht auf die Erträge aus EWR- und
EFTA-Fonds ausgedehnt worden. Die Aufforderung erfolgte in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 EGVertrag. Sollte auf diese Stellungnahme keine
zufrieden stellende Antwort eingehen, kann die
Kommission den Europäischen Gerichtshof mit
dieser Angelegenheit befassen.
Diskriminierende Besteuerung nichtbelgischer Dienstleister - Belgien vor dem EuGH
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2004
beschlossen, gegen Belgien wegen der Besteuerung von Unternehmen, die die Dienstleistungen
ausländischer Anbieter im Baugewerbe nutzen,
Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben
Belgien verlangt von Generalunternehmen, bei
Zahlungen an Subunternehmen 15 % als Steuern
einzubehalten und gesamtschuldnerisch für vom
Subunternehmen geschuldete Steuer zu haften,
falls dieses nicht in Belgien registriert ist. Diese
steuerlichen Vorschriften verstoßen nach Auffassung der Kommission gegen die in Artikel 49 und
50 EG-Vertrag niedergelegten Regeln über die
Dienstleistungsfreiheit.
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
Dienstleistungsrichtlinie
Am 10. Juni 2004 hat die Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, einige Klarstellungen zu den Auswirkungen des umstrittenen
Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie
über Dienstleistungen im Binnenmarkt veröffentlicht. Der am 13. Januar 2004 von der Kommission vorgelegte Vorschlag wurde von den Marktteilnehmern insbesondere wegen der nicht über-
8/9
schaubaren Auswirkungen auf den Dienstleistungssektor stark kritisiert. Gefordert wurde,
zunächst eine Untersuchung der praktischen
Auswirkungen durchzuführen, bevor über den
Vorschlag weiter entschieden wird. Die Kommission listet in ihrem Dokument schlagwortartig die
Vorteile des Richtlinienvorschlags auf und versucht, die Kritik an dem Vorschlag zu entkräften.
WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN
Deutschland: Clearstream verstößt gegen
Wettbewerbsregeln
Die Europäische Kommission hat am 2. Juni 2004
festgestellt, dass die Clearstream Banking AG und
ihre Muttergesellschaft Clearstream International
gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen.
Die Clearstream Banking AG hatte sich geweigert,
bei Geschäften mit deutschen Aktien für die Euroclear Bank Clearing- und Abrechnungsleistungen
zu erbringen. Da das Unternehmen die einzige
Wertpapiersammelbank in Deutschland ist und
seine Leistungen nicht durch andere Banken
ersetzt werden konnten, kommt dieses Verhalten
nach Auffassung der Kommission einer Leistungsverweigerung gleich. Darüber hinaus stellte Clearstream der Euroclear Bank höhere Transaktionsentgelte für Clearing- und Abrechnungsleistungen in Rechnung, als bei vergleichbaren Dienstleistungen für andere ausländische Wertpapierverwahrer.
Von der Verhängung einer Geldstrafe hat die
Europäische Kommission jedoch Abstand genommen, da sie bei ihrer wettbewerbsrechtlichen
Analyse von Clearing und Abrechnung nicht auf
frühere Fälle und damit auf eine Sammlung in der
Rechtssprechung zurückgreifen kann. Zusätzlich
wird das Thema Clearing und Abrechnung seit
längerer Zeit von verschiedenen Gremien erörtert, um die Rolle der einzelnen Akteure genauer
festzulegen.
Finnland: Grünes Licht für finnisches Spezialkreditinstitut Municipality Finance
Am 16. Juni 2004 hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die finnischen Rechtsvorschriften zu erheben, wonach das finnische
Municipal Guarantee Board (MGB) Bürgschaften
für Municipality Finance Plc (MFL) übernimmt. Ziel
von MFL ist es, Finanzmittel für finnische Kommunen und kommunale Verbände sowie sonstige
kommunale Einrichtungen unter der Voraussetzung bereitzustellen, dass die Finanzierung zu
Vorzugsbedingungen und in Einklang mit den
EuBV Newsletter Nr. 3/2004
Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen
erfolgt. Demnach ist MFL kein Unternehmen im
Sinne des EG-Vertrags, sondern eine staatsinterne Finanzagentur.
Die von MGB übernommenen Bürgschaften stellen somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des
EG-Vertrags dar. Allerdings greift diese Schlussfolgerung nicht einer beihilferechtlichen Würdigung der Vergünstigungen vor, welche die
Letztbegünstigten durch die Finanzierung über
MFL erhalten könnten. Der Lösungsansatz basiert
auf den Grundsätzen, die 2002 im Falle staatlicher Bürgschaften für deutsche Spezialkreditinstitute wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) entwickelt wurden.
Frankreich: Beschwerden gegen französischen Banken und der Bankkartenvereinigung « CB »
Am 8. Juli 2004 wurde bekanntgegeben, dass die
Kommission neun französische Großbanken und
der Bankkartenvereinigung « CB » eine "Mitteilung der Beschwerdepunkte" zugeleitet hat. Diese
Beschwerdepunkte beziehen sich auf eine geheime Absprache im Bereich der Bankzahlungskarten, der zufolge die neun Banken mit Hilfe der
CB-Vereinigung den Emissionsmarkt für CBKarten in Frankreich untereinander aufteilen.
Damit soll die Konkurrenz durch neue Marktteilnehmer behindert werdenn, wie z. B. Banken der
Supermärkte sowie bestimmte kleine und mittlere
Banken, die vor allem aus dem Ausland kommen.
Nach Auffassung der Kommission behindert die
Absprache eine Gebührensenkung für CB-Karten
und technologische Innovationen in erheblichem
Maße.
Spanien: Verpflichtung
angemahnt
zur
Privatisierung
Die Europäische Kommission will Spanien an
seine Verpflichtung erinnern, dem EuGH-Urteil
vom 13. Mai 2003 Folge zu leisten. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass Spanien mit der Beibehaltung verschiedener Bestimmungen seines
Privatisierungsgesetzes 5/1995 sowie der Königlichen Dekrete zu den Unternehmen Repsol SA,
Telefónica de España SA, Telefónica Servicios
Móviles SA, Argentaria, Tabacalera SA und Endesa SA gegen die EG-Vertragsvorschriften zum
freien Kapitalverkehr (Artikel 56 EG-Vertrag)
verstoße.
Das Auskunftsersuchen über die Umsetzung des
EuGH-Urteils durch Spanien ergeht in Form eines
offiziellen Fristsetzungsschreibens gemäß den
Verfahren, die der EG-Vertrag bei Nichtbefolgung
von EuGH-Urteilen vorsieht (Artikel 228 EGVertrag).
9/9
EuBV Newsletter Nr. 3/2004
ändern.
Portugal: Änderung diskriminierender Steuervergünstigungen beim Eigenheimverkauf
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2004
Portugal formell zur Änderung von Rechtsvorschriften aufgefordert, die Steuervergünstigungen
auf Kapitalerträge aus dem Verkauf eines Eigenheims vorsehen, sofern die Einkünfte in ein Eigenheim in Portugal reinvestiert werden. Dass die
Steuervergünstigungen beim Erwerb eines Eigenheims in einem anderen Mitgliedstaat nicht gewährt werden, verstoße nach Auffassung der
Kommission gegen den EG-Vertrag (u. a. gegen
die Bestimmungen über die Freizügigkeit). Die
Aufforderung wurde in Form einer begründeten
Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag
übermittelt. Wird sie von Portugal nicht innerhalb
von zwei Monaten auf zufrieden stellende Weise
beantwortet, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof einschalten.
Deutschland: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit im Aktienrecht
Die Europäische Kommission hat einen Verstoß
gegen Artikel 43 und 48 des EG-Vertrags festgestellt. Deutschland wird vorgeworfen, die Niederlassungsfreiheit einzuschränken. Nichtdeutsche
Unternehmen müssen Aktionäre, die von der
Option auf den Verkauf ihrer Anteile Gebrauch
machen, in Bargeld bezahlen. Dagegen können
deutsche Unternehmen in bar oder mit Aktien
bezahlen. Nach Auffassung der Kommission liegt
damit ein eindeutiger Verstoß gegen die im EGVertrag verankerte Niederlassungsfreiheit vor.
Unternehmen aus anderen EU- oder EWRLändern müssen ebenso behandelt werden wie
die Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland
haben. Die Kommission fordert Deutschland
deshalb auf, die entsprechenden Vorschriften zu
Tschechien: Keine weiteren Beihilfeuntersuchung in Bezug auf die tschechische Bank
IPB / CSOB
Die Kommission hat entschieden, dass die Gesamtheit der von der Tschechischen Republik
zugunsten der Investiční a poštovní banka, a.s.
(IPB) / Československá obchodní banka, a.s.
(CSOB) angemeldeten Maßnahmen nicht nach
dem Beitritt anzuwenden sind. Teile der tschechische Bankenbranche hatten im Zeitraum von
1994 bis 1998 mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Staat unterstützte in diesem
Zeitraum zahlreiche Banken, um sie vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren, umzustrukturieren
und anschließend zu privatisieren. Die Tschechische Republik hat eine Reihe von Fällen bei der
Kommission angemeldet, bei denen es um die
Rettung und Umstrukturierung tschechischer
Banken im Rahmen des Übergangsverfahrens des
Anhangs IV Nummer 3 der Beitrittsakte geht. In
den meisten dieser Fälle hat die Kommission
entschieden, dass die angemeldeten Maßnahmen
nicht “nach dem Beitritt anzuwenden” sind. So
auch in dem vorliegenden Fall bezüglich der IPB /
CSOB.
Redaktionsschluss Newsletter 3/2004:
22. Juli 2004
Sämtliche im Newsletter erwähnte Dokumente
können - unter Angabe der gewünschten Sprache
- über folgende Kontaktnummern bezogen werden
Tel.: 0049-30 59 00 91 913
Fax: 0049-30 59 00 91 917
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