Werbung im Pfarrblatt / Pfarrbrief Immer wieder tauchen Fragen auf, wie steuerlich mit Einnahmen aus Werbeeinschaltungen und Inseraten in Pfarrblättern und Pfarrbriefen umzugehen sei. Zunächst kann davon ausgegangen werden, das solche Publikation zum ganz überwiegenden Teil der pfarrlichen Öffentlichkeitsarbeit als einem Aspekt der Seelsorge dienen und sie daher keinerlei Umsatz- oder Körperschaftssteuerpflicht begründen. Sollten einzelne pfarrliche Publikationen hingegen – aus welchen Gründen auch immer – einen anderen Charakter aufweisen und/oder mehr als 10 % der zur Verfügung stehenden Druckseiten für Werbung und Inserate zur Verfügung stellen (in einzelnen Ausgaben und im Jahr zu prüfen) ist eine steuerliche Überprüfung auch unter diesen Aspekten unbedingt erforderlich. Unabhängig von der sonstigen Steuerpflicht besteht bei diesen Publikationen jedoch die Verpflichtung zur Leistung einer Werbeabgabe in der Höhe von 5% des für die Veröffentlichung der Werbung eingenommenen Entgelts. Die Berechnung der Abgabenhöhe hat jeweils durch die Pfarre selbst zu erfolgen und ist jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Erscheinen des Mediums an das zuständige Finanzamt zu bezahlen. Neben der Werbung in Printmedien ist die Werbeabgabe auch bei Einnahmen aus Werbung auf Plakaten, Handzetteln, etc. oder bei Duldung der Benützung von Flächen und Räumen für Werbebotschaften (z.B. Plakat beim Pfarrfest) zu entrichten. Zu beachten ist bei all diesen Einnahmen aus Werbung auch die Pflicht zur Abgabe einer Jahresabgabenerklärung bis zum 31.3. des Folgejahres besteht. Wie bei vielen Abgaben gibt es aber auch bei der Werbeabgabe Bagatellgrenzen, bei der jedoch die gesamte Abgabenpflicht zu berücksichtigen ist (das bedeutet Werbeeinnahmen aus Pfarrblattwerbung, Plakatflächen etc. werden zusammengezählt). Beträgt die Abgabe im Monat weniger als € 50,- (bei Einnahmen von € 1.000,- oder weniger) dann muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht entrichtet werden. Werden im Laufe eines Jahres weniger als € 10.000,eingenommen (bzw. die Werbeabgabe würde weniger als € 500,- betragen), dann muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden. Wurde in einzelnen Monaten Werbeabgabe abgeführt, im gesamten Jahr aber die Bagatellgrenze nicht erreicht, so können bisherige Einzahlungen im Rahmen der Jahresabgabenerklärung rückgefordert werden. 2013-01-25 Christoph Lauermann