Werbung im Pfarrblatt

Werbung
Werbung im Pfarrblatt / Pfarrbrief
Immer wieder tauchen Fragen auf, wie steuerlich mit Einnahmen aus
Werbeeinschaltungen und Inseraten in Pfarrblättern und Pfarrbriefen umzugehen sei.
Zunächst kann davon ausgegangen werden, das solche Publikation zum ganz
überwiegenden Teil der pfarrlichen Öffentlichkeitsarbeit als einem Aspekt der
Seelsorge dienen und sie daher keinerlei Umsatz- oder Körperschaftssteuerpflicht
begründen. Sollten einzelne pfarrliche Publikationen hingegen – aus welchen
Gründen auch immer – einen anderen Charakter aufweisen und/oder mehr als 10 %
der zur Verfügung stehenden Druckseiten für Werbung und Inserate zur Verfügung
stellen (in einzelnen Ausgaben und im Jahr zu prüfen) ist eine steuerliche
Überprüfung auch unter diesen Aspekten unbedingt erforderlich.
Unabhängig von der sonstigen Steuerpflicht besteht bei diesen Publikationen jedoch
die Verpflichtung zur Leistung einer Werbeabgabe in der Höhe von 5% des für die
Veröffentlichung der Werbung eingenommenen Entgelts. Die Berechnung der
Abgabenhöhe hat jeweils durch die Pfarre selbst zu erfolgen und ist jeweils bis zum
15. des zweitfolgenden Monats nach Erscheinen des Mediums an das zuständige
Finanzamt zu bezahlen.
Neben der Werbung in Printmedien ist die Werbeabgabe auch bei Einnahmen aus
Werbung auf Plakaten, Handzetteln, etc. oder bei Duldung der Benützung von
Flächen und Räumen für Werbebotschaften (z.B. Plakat beim Pfarrfest) zu entrichten.
Zu beachten ist bei all diesen Einnahmen aus Werbung auch die Pflicht zur Abgabe
einer Jahresabgabenerklärung bis zum 31.3. des Folgejahres besteht.
Wie bei vielen Abgaben gibt es aber auch bei der Werbeabgabe Bagatellgrenzen, bei
der jedoch die gesamte Abgabenpflicht zu berücksichtigen ist (das bedeutet
Werbeeinnahmen aus Pfarrblattwerbung, Plakatflächen etc. werden
zusammengezählt). Beträgt die Abgabe im Monat weniger als € 50,- (bei Einnahmen
von € 1.000,- oder weniger) dann muss die Abgabe zum Fälligkeitstag zunächst nicht
entrichtet werden. Werden im Laufe eines Jahres weniger als € 10.000,eingenommen (bzw. die Werbeabgabe würde weniger als € 500,- betragen), dann
muss weder eine Steuererklärung abgegeben noch die Abgabe entrichtet werden.
Wurde in einzelnen Monaten Werbeabgabe abgeführt, im gesamten Jahr aber die
Bagatellgrenze nicht erreicht, so können bisherige Einzahlungen im Rahmen der
Jahresabgabenerklärung rückgefordert werden.
2013-01-25
Christoph Lauermann
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