zwangsverheiratung - AntiDiskriminierungsForum.EU

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ZWANGSVERHEIRATUNG
1
von Sarah Beck, Franziska Hasenauer und Rebekka Schaaf
HINTERGRUND

außerfamiliärer oder innerfamiliärer Kontext

patriarchalische Ehevorstellung

„Seref“ der Ausdruck für Ansehen

„Namus“ steht für die Ehre

„Saygi“ ist der Begriff für die Achtung und den
Respekt
(Breischaft 2011:18-28)
HINTERGRUND

:„Und verheiratet die Ledigen unter euch und die
Rechtschaffenen von euren Sklavinnen und
Sklaven“ (Breischaft 2011, S. 27).

Islam als Legitimation
DEFINITION

„Von Zwangsheirat spricht man, wenn mindestens
eine der angehenden Eheleute gegen den Willen
zur Heirat gezwungen wird. Die Anwendung von
Zwang oder Druck schließt, Drohung, Nötigung,
emotionale Erpressung oder auch emotionale,
sexuelle, psychische Gewalt, sowie viele weitere
Einschränkungen im Lebensstil ein. Findet die oder
der Betroffene mit der Aussprache der persönlichen
Weigerung kein Gehör, oder traut er/sie nicht sich
zu widersetzen, wird die Ehe zwanghaft
durchgeführt “ (Breischaft 2011, S. 8).
FORMEN DER ZWANGSVERHEIRATUNG IN
DEUTSCHLAND

Importehen/ Importbräute

Ferien- Verheiratung/ Heiratsverschleppung

Verheiratung für ein Einwanderungsticket

Verheiratung von zwei in Deutschland lebenden
PartnerInnen
(Breischaft 2011:11f.)
RECHTLICHE LAGE IN DEUTSCHLAND
 Strafgesetzbuch
(StGB): § 237 Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der
Ehe nötigt, [… ]. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach
Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem
empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes
verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon
abhält, von dort zurückzukehren.
 (3) Der Versuch ist strafbar.

RECHTLICHE LAGE IN DEUTSCHLAND

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)




Artikel 1, Absatz 1: „ Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalten.“
Artikel 2, Absatz 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. […].“
Artikel 3, Absatz 2: „Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.“
Artikel 6, Absatz 2: „Ehe und Familie stehen unter dem
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
RECHTLICHE LAGE INTERNATIONAL

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
(AEMR)
Artikel 16, Absatz 2: Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter Willenserklärung der
zukünftigen Ehegatten geschlossen werde.“
 Artikel 3: „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit
und Sicherheit der Person.“


Internationaler Pakt politischer und bürgerlicher
Rechte (IPBPR)

Artikel 23, Absatz 2: „Das Recht von Mann und Frau,
im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und
eine Familie zu gründen, wird anerkannt.“
RECHTLICHE LAGE INTERNATIONAL
 IPBPR


Internationaler Pakt wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte (IPWSKR)


Artikel 23, Absatz 3: „Eine Ehe darf nur im freien und vollen
Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen
werden.“
Artikel 10
Frauenkonvention (CEDAW)

Artikel 16, Absatz 1: „Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der
Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und
gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von
Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:
 b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf
Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung“
UNMITTELBARE FOLGEN




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



Verlust des sozialen Netzwerkes
Isolation
Eingeschränkte Bewegungsfreiheit
Überwachung, Ausnützung, Demütigung
Haushaltshilfe
Abhängigkeit
häusliche und sexuelle Gewalt
Teenagerschwangerschaften
physische und psychische Verletzungen
10
(Breischaft 2011:30-32; Terre des Femmes 2006:13)
FLUCHT AUS DER EHE






Isolation
Verlust der Ehre/ Familienehre
Ausschluss aus dem Erbe
Trennung von den Kindern
Drohungen -> Morddrohungen
Verfolgung
(Terre des Femmes 2006:13 f.)
11
NICHTEINWILLIGUNG IN DIE EHE






Keine Unterstützung/ kein Verständnis
Flucht als Lösung
Drohungen und Verfolgung
Leicht zu beeinflussen
Einsamkeitsgefühle, Schuldgefühle
Orientierungsprobleme
(Breischaft 2011:33f.; Terre des Femmes 2006:32,42)
12
KONKRETE HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN DER
SOZIALEN ARBEIT
 Niederschwelliger
Zugang zu Hilfe, da oft
Unwissenheit und Unsicherheit über
Beratungsangebote herrscht
 Dies
•
•
•
•
können beispielsweise sein:
Flyer
Telefon-Hotlines
Online Beratung
pro aktive/ aufsuchende Beratung
(Breitschaft 2011: 56-58)
13
BERATUNG
Ziel der Beratung ist es Frauen und Mädchen zu einer
eigenständigen Entscheidung zu befähigen
•
Auseinandersetzung mit Lösungsmöglichkeiten und
deren Auswirkungen
•
Bedürfnisse, Interessen und Wünsche klären
•
Interessenskonflikt
(Breischaft 2011: 58)
„Mädchen brauchen Angebote, die nicht von ihnen
verlangen, ihre kulturelle Zugehörigkeit und/oder die
Bindung an Eltern und Familie – bei allen Ambivalenzen
beiden gegenüber – zu verleugnen“ (Kavemann 2008: 274)
 Entscheidung
zu bleiben
 Entscheidung
zur Flucht
 sozialarbeiterische Hilfe als
lebensweltersetzende Intervention





Opferschutz
unabhängige Lebensführung
psychosoziale Beratung
alltagspraktische Begleitung
langfristige Hilfsangebote
(Breischaft 2011: 60f.)
BEDARFE
Kooperationen
von Einrichtungen
•
Bisher wenig spezielle Einrichtungen
•
durch Kooperationen die Kompetenz, Erfahrung, Befugnissen
und Zuständigkeiten vorhanden, der Komplexität von
Gewaltverhältnissen zu begegnen
Fortbildungen
•
und Qualifizierungen
Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe, von Institutionen die
Frauen unterstützen und beraten, von Institutionen die
Migranntinnen vertreten, der Konsulate/ Botschaften, LehrerInnen
und SchulsozialarbeiterInnen, Polizei, Familien- und
ZivilrichterInnen, Ärzte und andere im Gesundheitswesen Tätige
(Breischaft 2011: 67-70; Kavemann 2008: 72)
Aufklärung
Weiter ist die Aufklärungsarbeit ein wichtiger Bestandteil, denn
„[…] Zwangsehen können letztlich nur durch Bildung bekämpft
werden. […] dass in den Schulen über die Gleichberechtigung
von Mann und Frau gesprochen und im Unterricht das Thema
Geschlechterrollen behandelt werden muss. […] Frauen und
Mädchen müssen lernen, dass sie nicht weniger wert sind als
Männer und dass sie die gleichen Chancen und Rechte haben.
Und Jungen müssen lernen, sich vom Männlichkeitswahn zu
emanzipieren und traditionelle Vorstellungen von Ehre in Frage
zu stellen“ (Bläser 2006: 61).
 Gesellschaftspolitisch
FRAGEN
1. Hatte jemand schon Kontakt mit dieser Thematik?
2. Arrangierte Ehe vs. Zwangsverheiratung
3. Können Männer genauso wie Frauen unter einer
Zwangsverheiratung leiden?
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