ausgaben Investitionen Exporte Importe Jahr, Quartal BIP CGI EX IM

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Jahr,
Quartal
2006
2007
2008
2009
2008 1.Q
2.Q
3.Q
4.Q
2009 1.Q
2.Q
Bruttoinlandsprodukt
private
Konsumausgaben
BIP
Mrd. EUR
C
StaatsInvestitionen
ausgaben
G
I
Exporte
Importe
EX
IM
1 356,27
1 375,39
1 409,71
426,25
435,57
451,77
410,12
445,54
478,63
1 054,91
1 139,49
1 179,36
922,45
967,79
1 023,67
337,95
352,02
358,07
361,67
337,73
352,76
107,85
109,91
110,37
123,64
113,38
114,85
116,51
115,83
136,00
110,29
107,69
96,50
295,94
303,12
299,30
281,00
239,22
233,33
248,55
255,28
269,34
250,50
218,52
208,64
Quelle: Statistische Bundesamt
a)
Berechnen Sie das BIP für die Jahre 2006, 2007 und 2008
b)
Wie hoch waren die Wachstumsraten im Quartal 1 und 2 im Jahr 2009 (Vergleich
zum Vorjahr)?
c)
Vergleichen Sie die BIP-Komponenten des 1. Quartals 2008 mit dem 1. Quartal
2009 und machen sie Aussagen über die Veränderungen.
d)
Über den Tellerrand hinaus…der Stabilitäts- und Wachstumspakt …
Lesen Sie zunächst die auf der folgenden Seite abgebildeten Auszüge aus dem
Maastricht-Vertrag von 1992 (Vertrag der Europäischen Union) und die Ergänzungen
aus dem Vertrag von Lissabon (EU-Reformvertrag). Berechnen Sie anschließend die
gesetzlich erlaubte Staatsverschuldung für die Jahre 2006, 2007 und 2008.
e)
Vergleichen Sie Ihre Ergebnisse mit der tatsächlichen Staatsverschuldung
(Recherche im Internet, Wirtschaftzeitungen etc.). Prüfen sie auch, welche
Sanktionen es für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Richtlinien geben kann. KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 126
(ex-Artikel 104 EGV)
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des
öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung
schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin
anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum
Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass
—
entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in
der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
—
oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird
und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen
bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend
rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem den Verträgen beigefügten Protokoll über das
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen festgelegt.
IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des in Artikel 126 (ex-Artikel 104 EGV) des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen
Defizit festzulegen SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind.
Die in Artikel 126 (ex-Artikel 104 EGV) Absatz 2 dieses Vertrags genannten Referenzwerte
sind:
- 3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und
dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen,
- 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
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