Die Islamisierung der europäischen Wirtschaft

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Die Islamisierung der europäischen Wirtschaft über das Halal-Konzept
Erster Abschnitt
Die Voraussetzungen für die Islamisierung der europäischen Wirtschaft
Die meisten europäischen Gesellschaften befinden sich in einem demographischen Wandel. Die
einheimische Bevölkerung wird in den nächsten Jahrzehnten deutlich schrumpfen, während der Anteil von
Personen mit – insbesondere islamischen – Migrationshintergrund steigt.1
Die Lebenswelten zwischen Einheimischen und Migranten driften weiter auseinander. Zwischen diesen
gesellschaftlichen Gruppen bestehen markante Bildungs- und Ausbildungsunterschiede.
Aus diesen Gründen wird der islamisch-religiöse Fundamentalismus vor allem für junge Muslime ohne
berufliche Perspektiven eine scheinbare Alternative zur Integration. Verstärkt wird diese Motivation durch
das Empfinden, dass die westlich verstandene Integration den Verlust der islamischen Identität mit sich
bringt und von vielen Muslimen daher abgelehnt wird.
Die zunehmende Islamisierung führt vermehrt zur Bildung von no go areas für Nicht-Muslime, in denen die
bürgerlichen Rechtsordnungen dem Scharia-Recht weichen. An die Stelle der staatlichen Judikative und
Exekutive treten immer öfter islamische Friedensrichter und wie in Großbritannien durch den Staat
geduldete Scharia-Gerichte. Die Scharia entzieht sich jeder Kontrolle durch den Staat.
An diesem Punkt beginnt der Staat tendenziell sein Gewaltmonopol zu verlieren, d h. die Herrschaft des
demokratischen Rechtsstaates wird unterminiert. Kein Staat kann es sich leisten, dass ein Teil der
Bevölkerung die Souveränität des Rechtsstaates weitgehend missachtet und durch ein religiöses und für
den Staat nicht kontrollierbares Parallelrecht ersetzt.
Die Parallelgesellschaften werden in der Regel von ethnischen Clans beherrscht, es bestehen archaische
Herrschaftsstrukturen.
Die Auseinandersetzungen in Frankreich und England in den letzten Jahren können als Präludium
kommender gewalttätiger Auseinandersetzungen in ganz Europa interpretiert werden. In diesem Sinne
behauptet unter anderem auch der deutsche Historiker Egon Flaig2, dass die Entwicklung einer
multikulturellen Gesellschaft langfristig zum Bürgerkrieg führt.
Andere Autoren sprechen von einer Libanonisierung Europas.3
Darüber hinaus können Staaten, die vor dem finanziellen Kollaps stehen, den zivilgesellschaftlichen
Konsens nicht mehr aufrecht erhalten, sodass die staatlichen Institutionen angesichts massenhafter
Konflikte versagen.
Es entstehen asymmetrische Gesellschaften und entsprechende Revolten. Unter dieser Prämisse besteht
die Gefahr, dass die europäischen Staaten gesellschaftliche Konflikte nicht mehr demokratiepolitisch
lösen, sondern nur noch militärisch bzw. paramilitärisch unter Kontrolle halten können.
Diese Entwicklung einer Parallelgesellschaft ist auch im wirtschaftlichen Bereich zu sehen.
Wenn wir heute über Parallelgesellschaften sprechen, dann handelt es sich im Wesentlichen um
islamische Gemeinschaften, welche sich aus den bisherigen gesellschaftlichen Strukturen entfernen,
gleichzeitig aber die Vorteile derselben nutzen. Allgemein gesprochen haben die europäischen
Gesellschaften mittlerweile nicht mehr große Probleme mit der Integration von Migranten schlechthin,
jedoch mit dem Islam. Wesentliche Inhalte des Koran und das Scharia-Recht verstoßen gegen die
grundlegenden Prinzipien der Demokratie und gegen das EU-Recht.
Die Entstehung von Parallelgesellschaften im deutschsprachigen Raum geht in die sechziger Jahre des
letzten Jahrhunderts zurück. Das Ende des deutschen und österreichischen Wirtschaftwunders war schon
absehbar, als die türkische Regierung ein Anwerbeabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und
Österreich anstrebte. Aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums und hoher Arbeitslosigkeit plante
die Türkei einen „Armutsexport“. Die Arbeitsemigration war für die Türkei von existentieller Bedeutung, da
die sozialen Spannungen dort jederzeit explodieren konnten. Die deutsche Bundesregierung zeigte jedoch
kein Interesse an einem Abkommen. Da die Türkei jedoch Mitglied der Nato war, übten die Vereinigten
Staaten Druck auf die Regierung in Bonn aus, weil sie an der Stabilisierung der politischen Lage
interessiert waren. Das Bundesinnenministerium legte jedoch Wert darauf, dass die Vereinbarung zu
keiner Dauerbeschäftigung für türkische Arbeitnehmer führen dürfe, sondern auf zwei Jahre begrenzt sei.
Des Weiteren verlangte das Ministerium ein Verbot des Familiennachzugs.4
Im Gegensatz zu anderen Gastarbeitern kehrten jedoch die meisten Türken nicht mehr in ihre Heimat
zurück: Die guten sozialen Verhältnisse im deutschsprachigen Raum und die politische Instabilität in der
Türkei boten keinen Anreiz zur Rückkehr. Schon Anfang der siebziger Jahre zeichnete sich die
Parallelgesellschaft der türkischen Migranten ab: In einer Studie des katholischen Büros in Bonn aus dem
Jahr 1973 findet sich die klare Erkenntnis: „Die Segregation, die aus Desinteresse bzw. der Unfähigkeit zur
1
gesellschaftlichen Integration sowohl auf ausländischer als auch auf deutscher Seite erfolgt, führt zur
Ghettobildung mit dem Charakter von Subkulturen.“ 5
In den siebziger Jahren wurden die entscheidenden Fehler in der Integrationspolitik in so gut wie allen
europäischen Ländern gemacht: Man ignorierte die Tatsache, dass viele europäische Gesellschaften de
facto zu Einwanderungsländern geworden waren. Spätestens in diesen Jahren wäre dieses Eingeständnis
erforderlich gewesen, um eine dringend notwendige Kehrtwende in der Migrationspolitik einzuleiten. Als
Vorbilder für eine qualitative Integration standen die Einwanderungsgesetze der USA, Kanadas und
Neuseelands zur Verfügung, die berufliche und sprachliche Qualifikationen für eine Migration
voraussetzen und Einwanderungsquoten für die jeweiligen Länder festschreiben. In den USA haben
Einwanderer erst nach 10 Jahren einen Anspruch auf eine kümmerliche Sozialhilfe, die jedoch auf
maximal fünf Jahre begrenzt ist.
Die meisten europäischen Staaten ignorierten jedoch das sich abzeichnende Problem. Gerade die
Migranten aus den islamischen Ländern verfügten – verkürzt dargestellt – über die schlechteste Bildung.
Diese Situation hat sich bis heute nicht wirklich verbessert: 17 Prozent der männlichen und 26 Prozent der
weiblichen Migranten aus der Türkei haben heute keinen Schulabschluss. 48 Prozent der Männer und 57
Prozent der Frauen in dieser Gruppe haben keine Berufsausbildung. Aufgrund der niedrigen Einkommen
bzw. der Inanspruchnahme staatlicher Transferleistungen zogen die Migranten in billige, alte Wohnbezirke
und verdrängten die einheimischen Bewohner. Diese Entwicklung entsprach in den siebziger Jahren noch
nicht dem Wunsch zur freiwilligen Abschottung, sondern vielmehr der Benachteiligung am
Wohnungsmarkt.
Je größer und je dichter die ethnischen Kolonien wurden, desto mehr entwickelten sich daraus klassische
Parallelgesellschaften. Die wesentlichen Kennzeichen dieser Gegengesellschaften sind: in hohem Maße
ein Kulturabbruch gegenüber der Mehrheitsgesellschaft, mangelnde Bildung und berufliche Ausbildung,
geringes Einkommen und eine hohe Zahl an Sozialhilfeempfängern, überbordende Kriminalität, die
Etablierung mafiöser Clans, die ganze Stadtteile und Organisationen beherrschen, ein erschreckender
Antisemitismus und Abneigung gegenüber der einheimischen Bevölkerung, der sich in entsprechenden
Gewaltakten niederschlägt.
Interkulturelle Heiraten sind in diesen Milieus entweder unvorstellbar oder extrem schwierig. Die
Heiratsmigration aus islamischen Ländern nach Europa ist hingegen ein bedeutender Markt geworden:
Einerseits wird dadurch die Familie bzw. der Clan gestärkt und andererseits entfällt der Brautpreis.
„Deutschland“ bzw. „Österreich“ ist schlicht der Brautpreis. In diesen Milieus leben oft nur noch
Einheimische, die zu arm, zu alt oder zu krank sind, um in bessere Stadtteile zu ziehen.
Das auffallendste Kennzeichnen einer derartigen Parallelgesellschaft ist jedoch, dass hier das bürgerliche
Recht, so wie es die urbanen Europäer verstehen, nicht mehr gilt. Das faktisch geltende Recht ist die
Paralleljustiz der Scharia samt den dazugehörigen Friedensrichtern.
Mit dieser Paralleljustiz wird nicht nur das Privatrecht, sondern auch das Strafrecht ausgehebelt und damit
ist der Rechtsstaat in den Parallelgesellschaften so gut wie nicht mehr existent. Private
Rechtsstreitigkeiten werden nicht mehr vor einem staatlichen Gericht ausgetragen, sondern von einem von
beiden Seiten akzeptierten Friedensrichter geschlichtet. Handelt es sich um Gewaltdelikte, wo es zu einer
polizeilichen Anzeige und einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft kommt, werden parallel zur
gerichtlichen Untersuchung Friedensrichter eingeschaltet. Die Familien der Täter sind daran interessiert,
dass ihr Mitglied der Strafverfolgung entgeht und schlagen häufig folgende Strategien ein: Man bietet der
Familie des Opfers Geld an, damit dieses seine Aussage zum Tathergang revidiert und den Täter
entlastet.6
Unterstützt wird das parallel islamische Justizsystem durch willige Rechtsanwälte, die geschickt ihre
Mandanten in Zusammenarbeit mit den Friedensrichtern bei der Irreführung deutscher und
österreichischer Gerichte unterstützen.7
Je stärker die religiöse Bindung ist, desto niedriger ist der Grad der Integration und desto höher die
Gewaltrate.8 Die Wechselbeziehung von muslimischer Gläubigkeit und Gewaltbereitschaft ist kein
„islamophobisches“ Vorurteil, sondern entspricht der empirisch überprüfbaren Realität.
Etwa 50 Prozent der Muslime in Deutschland und Österreich stellen den Islam über die Demokratie d. h.
für sie hat die Scharia einen höheren Stellenwert als der demokratische Rechtsstaat.9 Im Konflikt von
Demokratie und Islam entscheiden sich somit die Hälfte der in Deutschland und Österreich lebenden
Muslime für den Islam und die Scharia.10
Die vagen Bekenntnisse von Vertretern der islamischen Organisationen sind mehr als fragwürdig: Die
islamische Gemeinschaft Milli Görüs beispielweise spricht von einer zweifelhaften Ko-Existenz von
Muslimen und Nicht-Muslimen. Dieser aus dem kalten Krieg stammende Begriff wurde von den
Kommunisten als vorübergehende Waffenruhe im Kampf um die Weltherrschaft gesehen.
Milli Görüs (Neue Ordnung) war der Titel des Buches, das der ehemalige türkische Ministerpräsident und
Gründer der islamistischen „Wohlfahrtspartei“ Necmettin Erbakan publizierte. Von ihm stammt der Satz:
2
„Die Europäer glauben, dass die Muslime nur zum Geldverdienen nach Europa gekommen sind. Aber
Allah hat einen anderen Plan.“ 11 Die politische Strategie der islamistischen Organisationen besteht in der
schrittweisen Islamisierung und der Implementierung der Scharia in die bestehenden Rechtsordnungen,
die gleichsam als Provisorien zu einem islamischen Staat und Gemeinwesen gesehen werden.
In der öffentlichen Debatte zum Islam wurde erst in den letzten Jahren die Rolle der Imame hinsichtlich
einer Islamisierung bzw. einer Integration thematisiert. „Sie sind die theologische Instanz und stellen
wichtige gesellschaftliche sowie politische Faktoren dar.“ 12 Ihnen kommt die Rolle einer Schnittstelle
zwischen Staat und Bevölkerung zu. So hat das Freitagsgebet nicht nur eine religiöse, sondern auch eine
höchst politische Bedeutung. Man kann - verkürzt ausgedrückt - drei Gruppen von Imamen unterscheiden:
konservative, intellektuell-offene und neo-salafistische Geistliche.
Derzeit sind in Deutschland die DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion) und in
Österreich die ATIB (Türkisch-Islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich)
die größten islamischen Organisationen, welche in diesen beiden Ländern rund 1000 Moschee- und
Kulturvereine unterhalten. Sie sind der verlängerte Arm der staatlichen Religionsbehörde DIYANET in der
Türkei. Diese Organisationen sind konservativ und türkisch-nationalistisch ausgerichtet. Die Imame
werden von der Religionsbehörde ausgewählt und bezahlt sowie in der Regel für vier Jahre ins Ausland
geschickt. Genau hier liegt ein großes Problem bei der Integration: Die Imame aus der Türkei sind für ihre
Tätigkeit im Ausland nicht umfassend vorbereitet; sie haben zu wenig Sprachkenntnisse und sind mit den
fremden Lebensverhältnissen und den Problemen ihrer Gemeinden nicht vertraut. Da sie nur wenige
Jahre in den Diaspora-Ländern verbringen und oft selbst Probleme mit dem Alltag dort haben, können sie
keinen Beitrag zur Integration der Muslime in den jeweiligen Ländern leisten. Dieser Umstand ist natürlich
politisch beabsichtigt, da die türkische Religionsbehörde vor allem die Bindung der Muslime an die Türkei
fördert. Die DITIB- und ATIB-Imame, aber auch die muslimischen Geistlichen aus anderen islamischen
Ländern, verhalten sich eher wie klassische Gastarbeiter, sie gehen nach Europa und kehren nach einigen
Jahren zurück oder begeben sich in andere Länder. Neo-salafistische Imame wollen die westlichdekadente Welt stürzen und Kalifate in Europa errichten. Die wenigen intellektuell offenen Imame stehen
ziemlich einsam in der Welt der Parallelgesellschaften. Die Bedeutung der Moscheen für die Einstellungen
ihrer Gläubigen sollte auf keinen Fall unterschätzt werden: Die Moscheen können der wichtigste Ort für
eine gelingende Integration der Muslime sein oder das Exerzierfeld für den schleichenden Bürgerkrieg.
Das Gelingen oder Scheitern einer Integration hängt jedoch nicht nur von den Einstellungen und dem
Verhalten der Migranten und ihrer Organisationen ab, sondern wird in hohem Maße durch die
Mehrheitsgesellschaft und ihrer staatlichen bzw. kommunalen Institutionen geprägt. Die den
Parallelgesellschaften entsprechende Ideologie ist der Multikulturalismus. Diese Ideologie teilt jedoch das
Leid des Sozialismus: Ihre Heilsversprechungen von einer besseren, bunteren und zukunftsfähigeren
Gesellschaft blieben in der Realität in den letzten 100 Jahren ein auf Dauer unrealistisches und nicht
durchführbares Wunschdenken das nur Teilerfolge brachte und dem der Liberalismus entgegensteht.
Während der Sozialismus in der Abschaffung des Privateigentums die Erlösung der Menschheit
propagierte, möchten die Ideologen des Multikulturalismus durch die Überwindung des klassischen
Nationalstaates und homogener Gesellschaften die universale – sprich: die transnationale – Gesellschaft
errichten.
In der Politikwissenschaft bezieht sich transnational auf die Tatsache, dass Beziehungen zwischen
Angehörigen von Bevölkerungen verschiedener Staaten bestehen, im Unterschied zu internationalen
Beziehungen, die zwischen Staaten selbst (und ihren Regierungen) bestehen.
Claus Leggewie charakterisiert die Utopie eines modernen Vielvölkerstaates als „eine Gesellschaft ohne
kulturelles Zentrum und ohne hegemoniale Mehrheit. Dieser Aggregatzustand tritt dann ein, wenn das
Gerüst des europäischen Universalismus, der Nationalstaat als Denk- und Handlungseinheit nachgibt.“ 13
In der multikulturellen Ideologie lösen die ausgeschlossenen Migranten den Proletarier als neuen
Heilsbringer ab: Aus diesen Gründen ist jeder kritische Blick ihnen gegenüber ein Ausdruck des
Rassismus. Anders ausgedrückt: War früher jede Kritik am ausgebeuteten Proletariat der Ausweis einer
reaktionären Gesinnung, so wird heute jegliche Kritik an Migranten als blanker Rassismus bzw. jegliche
kritische Auseinandersetzung mit dem Islam als Islamophobie diffamiert.
Während das Proletariat in der marxistischen Theorie durch den Kapitalismus ausgebeutet und aufgrund
seiner Stellung im Produktionsprozess verdinglicht wird, leiden die Migranten gemäß den multikulturellen
Ideologen darunter, dass sie von der Gesellschaft als minderwertig und unerwünscht betrachtet werden.
Die Missachtung ihrer Kultur durch die einheimische Gesellschaft führe zum Problem der Entfremdung der
Migranten von ihren eigenen kulturellen Werten. Die Ablehnung von Migranten wird jedoch in den meisten
Fällen nicht mit empirischen Untersuchungen belegt, sondern ist ein unumstößlicher Bestandteil der
multikulturellen Ideologie: In ihren Augen ist die westliche Kultur eine homogene Herrschaftskultur, die sich
imperialistisch und kolonialistisch gegenüber anderen Kulturen verhalte. Nur der staatliche Schutz fremder
Kulturen könne die Migranten vor der Assimilierung und dem Verlust ihrer Identität bewahren. Migranten
und ihre Kulturen werden zur Alternative gegenüber der nihilistischen Kultur des Westens stilisiert. Mit
diesen Einstellungen werden die Migranten zu den neuen Säulenheiligen einer idealen Gesellschaft. Der
3
Multikulturalismus kann deshalb als eine postmoderne Metamorphose des Kommunismus interpretiert
werden: Die Zerschlagung der bürgerlichen Gesellschaft in ganz Europa erfolgt nicht mehr durch die
proletarischen Avantgarden, sondern mit den antiwestlichen Kulturmigranten.
Ein generelles Kennzeichen des Multikulturalismus ist der Kulturrelativismus, der Behauptung, dass alle
Kulturen gleichwertig seien und sie deshalb von Vertretern der Mehrheitsgesellschaft nicht kritisiert werden
dürfen. Diese Forderung beinhaltet die These, dass universale Werte nicht existieren, sondern die
Erfindung eines westlichen Kulturchauvinismus darstellen. Die Menschenrechte dürften deshalb nicht als
globale Normen proklamiert werden, weil sie kulturellen Praxen wie Steinigung von Ehebrecherinnen im
Islam, Witwenverbrennung im Hinduismus, weiblichen Genitalverstümmelung in verschiedenen Kulturen
widersprechen und damit kulturelle Eigenheiten nicht akzeptieren. Universale Werte widersprechen in den
Augen der multikulturellen Ideologen der Akzeptanz „kultureller Differenzen“, d.h. Kulturen dürfen
hinsichtlich der Einhaltung der universalen Menschenrechte nicht verglichen werden.
Dieses romantische Konzept gewährt allen Migranten-Kulturen ein uneingeschränktes Recht kultureller
und ethnischer Identität; Forderungen zur Integration oder gar einer partiellen Assimilierung an die
Mehrheitskultur werden als Rassismus interpretiert. Von dieser großzügigen Geste ist nur die westliche
Kultur ausgenommen: „Indem der westliche Kulturrelativismus andere Kulturen romantisiert oder gar
verherrlicht und dem Westen Zerstörungsabsichten und Kulturimperialismus unterstellt, beschwört er ein
Weltbild herauf, in dem allen Kulturen eine Daseinsberechtigung zugesprochen wird - außer der
eigenen.“14
Die jüdisch-christliche Leitkultur in Europa wird immer mehr verdrängt.
Die Kultur der Migranten wird zum Fetisch stilisiert, der Soziologe Stefan Luft charakterisiert diese
Sichtweise ironisierend: „Die kulturelle, ethnische oder nationale Identität von Zuwanderern wurde als
bewahrenswert, nahezu sakrosankt angesehen. Dies stand im Gegensatz zu der Haltung, die man der
eigenen Kultur und dem eigenen Volk gegenüber einnahm. Hier wären derartige Forderungen mindestens
als rechtsradikal bezeichnet worden.“ 15
Den Migranten wird in der multikulturellen Ideologie die gesamte europäische Aufklärung erspart: „Aus
dieser Perspektive wird die Emanzipation aus Familie, Gemeinschaft und Herkunft nicht mehr als Chance,
sondern als Entfremdung begriffen und die Vorzüge der vormodernen Lebensweisen werden glorifiziert.
Die Ehre ersetzt die Würde, es geht nicht mehr um die Autonomie, Gleichheit und Selbstverwirklichung der
Individuen.“16 Multikulturalismus bedeutet die Verharmlosung von bedenklichen bis kriminellen
Kulturpraktiken von Migranten: Ehrenmorde werden mit Mord aus Eifersucht gleichgestellt, Gewalt gegen
Frauen wird zur kulturellen Eigenheit verniedlicht, das Kopftuch gilt als Ikone weiblicher
Selbstverwirklichung.
Gewaltdelikte und Unterdrückung von Menschen, die niemals innerhalb der Mehrheitsgesellschaft
geduldet würden, werden als kulturelle Eigenheiten von Migranten akzeptiert, rationalisiert oder nicht zur
Kenntnis genommen. Auf den ersten Blick ist es unverständlich, dass die Rechte und Pflichten in einem
demokratischen Rechtsstaat nicht grundsätzlich für alle Bürger der Gesellschaft gelten. Unter der
Prämisse, dass die Ideologie des Multikulturalismus die unbedingte Anerkennung von ethnischen und
religiösen Gemeinschaften fordert, offenbart sich diese Weltanschauung als postmoderner Kollektivismus.
Diese Ideologie steht im krassen Gegensatz zu einer säkularen Demokratie und den Menschenrechten als
deren Grundlage: „Die allgemeinen Menschenrechte rücken die Würde des einzelnen Menschen und ihren
Schutz in den Mittelpunkt der Betrachtung und bilden die Basis westlicher Rechtssysteme. Nicht die
kulturelle oder ethnische Identität eines Menschen ist dabei die Grundlage für Anerkennung,
Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung, sondern das Menschsein als solches verschafft dem Einzelnen
Anspruch auf Würde, Respekt und die gleiche Chance auf Selbstverwirklichung.“17
Darüber hinaus ist diese Interpretation von Kultur essentialistisch, d.h. Kulturen werden a-historisch
verstanden, sie unterliegen keinem Wandel und sind somit statisch: „Migranten und deren Nachkommen
werden in multikultureller Diktion auf vermeintliche kulturelle Zugehörigkeit festgelegt; ein Ausbrechen aus
der eigenen Kultur ist nicht vorgesehen.“ 18 Während die eigene Mehrheitskultur sich verändern muss oder
aufgegeben werden sollte, werden die Kulturen der Migranten für sakrosankt erklärt.
Die meisten Vertreter des Islam akzeptieren die Allgemeinen Menschenrechte mit der Einschränkung,
dass sie mit der Scharia konform sein müssten. Im Klartext bedeutet dies, dass sie die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht akzeptieren.
Die langfristige Integration der muslimischen Migranten setzt notwendigerweise die Entfremdung von der
eigenen Kultur und die Identifikation mit grundlegenden rechtlichen und kulturellen Normen der
bestehenden Gesellschaft voraus. Dies sind jedoch die „Todsünden“ im Sinne des Multikulturalismus. Die
Politik der Differenz und der Anerkennung führt also keineswegs zur Integration von Migranten, sondern
führt geradewegs in die Parallelgesellschaften. Diese können jedoch nur existieren auf der Grundlage
eines unreflektierten Kulturrelativismus, der langfristig den Bestand der multikulturellen Gesellschaft
gefährdet.
4
Kulturrelativismus ist ein Gegenbegriff zum ethischen bzw. soziologischen Universalismus. Während
universalistische Positionen davon ausgehen, dass es nur eine allgemein gültige Ethik, bzw. eine
soziologische Theorie gibt, die für alle Menschen und Situationen gilt, schränkt der Kulturrelativismus die
Anwendbarkeit bestimmter ethischer Begriffe und soziologischer Kategorien auf die Kultur ein, die sie
hervorgebracht hat, und hält bestenfalls eine partielle Entsprechung, keinesfalls aber eine Übersetzung in
die Begriffe einer anderen Kultur für möglich. Der Kulturrelativismus ist ein wichtiger Bestandteil des
Multikulturalismus.
Dem Konzept des Multikulturalismus liegen mehrere Konstruktionsfehler zu Grunde: Die Romantisierung
und Idealisierung von Migranten-Kulturen ist geradezu eine Einladung, sich nicht in die Gesellschaft zu
integrieren. Die negative Charakterisierung der eigenen Kultur als kolonialistische Herrschaftskultur
verstärkt die Neigung vieler Migranten, eigene Integrationsschritte nicht zu unternehmen. Diese beiden
Faktoren führen schließlich dazu, dass Migranten mehr die Unterschiede betonen und weniger
Gemeinsamkeiten der Kulturen suchen. Damit werden militante Organisationen, die eine Integration ihrer
Kultur verhindern möchten, begünstigt gegenüber integrationswilligen Migranten.
Der Kulturbegriff vieler Vertreter des Multikulturalismus ist nicht realistisch: Sie übersehen, dass andere
Kulturen auch andere Rechts- und Politikkulturen implizieren. Deshalb muss ein demokratischer
Rechtsstaat von Migranten die Anerkennung der bestehenden Rechtskultur verlangen. Die idyllische
Vorstellung, dass ein patriarchaler Familienclan mit vormodernen Rechts- und Bildungstraditionen sich
innerhalb einer höchst komplexen Gesellschaft integrieren kann, ist gesellschaftspolitisch betrachtet
absurd.
Das Ziel des Multikulturalismus bzw. einiger seiner Ideologen ist die Auflösung der bestehenden Kultur.
Dies ist der Weg zur Zerstörung der kulturellen und gesellschaftlichen Ordnung einschließlich des
Rechtsstaates.
Das Scheitern des Multikulturalismus wird mittlerweile gerade von jenen Ländern eingestanden, die offiziell
eine multikulturelle Politik betrieben haben. Großbritannien und Holland haben inzwischen unter dem
Deckmantel der Terrorbekämpfung die schärfsten Migrationsgesetze verabschiedet.
Diese Sichtweise mag richtig sein, doch könnte der Optimismus verfrüht sein, weil die Ideologen einer
alternativen, strikt transnationalen Gesellschaft keineswegs ihre politischen Ziele aufgegeben und zu
liberalen Grundsätzen zurückgefunden haben.
Die neue Utopie heißt Diversität. Das Konzept der Diversität erweitert die Definition von Kultur und kritisiert
den Multikulturalismus. Die Theorie der Diversität umfasst Alter, Ethnizität, Gender, Hautfarbe und
sexuelle Orientierung. In diesem Ansatz gibt es keine fix vorgegeben Kategorien mehr: Leben und Arbeit
stellen eine permanente Findung von vielfältigen Identitäten dar: Der neue Idealtypus ist die „hybride
Persönlichkeit“.
Der Ausgangspunkt der Überlegungen besteht in der Annahme einer Vielfalt der Kulturen und in der
Forderung, dass diese Kulturen horizontal gleichberechtigt existieren. Das gesellschaftspolitische Ziel
dieses Konzeptes besteht in der Überwindung von festgefügten Kulturen zugunsten hybrider Individuen.
Das „alte“ Konzept des Multikulturarismus mit dem Bestreben eines zusammenhanglosen Nebeneinander
der Kulturen wird aufgegeben, die neue Ideologie verkündet das Ende aller Kulturen: Nicht nur nationale
Kulturen, sondern auch Multikulturalismus sind passé, die Zukunft gehört der Hybridität, der Vermischung
der Kulturen.
Demgegenüber verändert die Globalisierung und die weltweite Migration, insbesondere in die westliche
Hemisphäre, die Zusammensetzung der Populationen zugunsten einer steigenden Heterogenität, der
Uneinheitlichkeit verschiedener Kulturen.
Das Verhältnis zu den Traditionen, die ästhetischen, kulturellen und politischen Gegensätze sollen in
Europa verringert bzw. eingeebnet werden. Die zunehmende Komplexität und Differenziertheit der
Gesellschaften führt aber zu größerer Heterogenität. Gleichzeitig verursacht die Globalität und eine
Vielzahl von Lebensformen eine zunehmende Transkulturalität, eine gegenseitige Durchdringung der
Kulturen und Gesellschaften.
In der neueren Debatte um eine europäisch-muslimische Identität ist es nicht verwunderlich, dass nun
auch die Muslime hybridisiert werden. Die Nichtanerkennung gilt als Form der Unterdrückung.19
„Besonders unter muslimischen Migranten der zweiten und dritten Generation ist ein gewisses
Identifikationsdilemma durch die Nichtanerkennung ihres hybriden Identitätsstatus zu beobachten. Auf der
einen Seite sind sie einem äußeren Assimilationsdruck der deutschen Gesellschaft ausgesetzt; diesen
nachzugeben, garantiert jedoch nicht, dass ihre Identität nun von der Mehrheitsgesellschaft als ´deutsch´
anerkannt wird.“ 20
Diese Konstellation kann zu Identitätskrisen führen und zur Herausbildung von Gegenidentitäten in Form
eines Islamismus und einer Ideologie der Ablehnung gegen westliche Gesellschaftsstrukturen und Werte.
Besonders in der zweiten und dritten Generation sei eine starke Hinwendung zum radikalen Islamismus zu
5
verzeichnen, der eine scheinbare Identität und ein positives Selbstbild vermittle. Diese desintegrierten
Nachgeborenen verfügten über ein fragmentiertes Ich: „Als Folge ihres hybriden, vagen Identitätsdilemma
erfinden und konstruieren sie teilweise imaginierte und teilweise historisch weit zurückreichende ´neue´
Identitäten.“ 21
Die mangelnde Integration vieler Muslime wird gebetsmühlenartig auf die ablehnende Haltung der
deutschen und österreichischen Aufnahmegesellschaft zurückgeführt. Weder die großen Fehler der Politik
hinsichtlich einer realitätsgerechten
Integration von Migranten werden erwähnt, noch wird die
Integrationsbereitschaft von Muslimen kritisch hinterfragt. Die Zunahme der Religiosität und die damit
einhergehend anti-deutschen und anti-österreichischen Einstellungen in den nachgeborenen
Generationen sind damit aber nicht erklärbar. Der Islamwissenschaftler Ralph Ghabdan bemerkt dazu:
„Diese Steigerung ist mit reaktiven Verhalten allein nicht zu erklären, weil die Haltung der
Mehrheitsgesellschaft sich grundlegend zum Positiven geändert hat. Die Erklärung ist in erster Linie im
islamischen Milieu selbst zu suchen. Es hat sich inzwischen so weit ausgedehnt und verfestigt, dass es die
Erzeugung herkunftsähnlicher Verhältnisse ermöglicht.“ 22
Die These von Foroutan und Schäfer, dass die Abgrenzung der Muslime von der Mehrheitsgesellschaft
und die Hinwendung zum Islam zu einem hohen Ausmaß der Islamophobie zu verdanken sind, ist
Ideologie.23 Es wird nicht hinterfragt, ob der traditionelle orthodoxe Islam die Integration von Muslimen
behindert, weil er die Separation gegenüber Anders- und Ungläubigen fordert. Die hochgradige
Komplexität wird im Wesentlichen auf die These der Diskriminierung und Nicht-Anerkennung reduziert.
Der neue Menschheitstypus ist ein postmodernes Individuum „ohne Eigenschaften“,24 ein Homunkulus
ohne Identität und hat wahrscheinlich keine realistische Überlebenschance als Kollektiv.
Die Einsicht, dass Multi-Religiosität und Multi-Ethnizität die Integrationsbereitschaft von Migranten
voraussetzt, die viele Muslime verweigern, können die xenophilen Ideologien mit einer persönlichen oder
kollektiven Vorliebe für fremde, unbekannte Dinge und Menschen, die allen Fremden gegenüber positiv
und aufgeschlossen sind, nicht nachvollziehen. Ihr Ziel ist nicht die Transformation der Gesellschaft zu
einer liberalen Einwanderungssozietät, einem Zusammenschluss mehrerer Personen (Sozien) zur
gemeinschaftlichen Ausübung ihrer Aufgaben, sondern die Vernichtung jeglicher nationaler Identität.
Der in der Sozietätsforschung verwendete zentrale Begriff der Sozietät dient dabei als übergreifende
Klammer, die verschiedene Ausprägungen von Merkmalen oder verschiedene Ausprägungsgrade von
Strukturierungen und Hierarchisierungen zusammenfasst.
Demgegenüber werden die Gegensätze, Abspaltungen und Trennungen zwischen der abendländischen
und den „neuen“ Kulturen immer stärker. Europa entwickelt sich in allen Bereichen der Gesellschaft zur
Sezession.
Zweiter Abschnitt
Zusätzliche Faktoren für die Islamisierung der europäischen Wirtschaft
Ein wichtiges Instrument der Islamisierung ist der politische Islam.
Der politische Islam, der auch die europäische Wirtschaft verändert, wird von namhaften Autoren als
Faschismus der Gegenwart bezeichnet. Medien erweisen sich gegenüber diesem Phänomen als
weitgehend blind und verschlossen.
„Der Islamismus ist keine Religion, sondern eine totalitäre Staatsform und nicht jeder, der unsere
unkontrollierte Grenze übertritt, ist ein Flüchtling oder gar ein Demokrat", verweist der
Sozialwissenschaftler Dr. Michael Ley auf entsprechende Erkenntnisse. „Wir müssen darauf achten, wer
zum Teil unserer Gesellschaft wird. Es ist offenkundig, dass sich im Nahen Osten faschistische
Strömungen unter dem Deckmantel der Religion ausbreiten. Hilfsbereitschaft gegenüber den Falschen,
wird bald zur Hilflosigkeit gegenüber dem neuen Faschismus führen“, verweist Ley auf den Islamkritiker
Hamed Abdel-Samad. 25
Um den politischen Islam besser zu verstehen, ist die Definition und Beschreibung der Merkmale des
Faschismus erforderlich.
Islamfaschismus, Islamofaschismus oder islamischer Faschismus ist ein Neologismus bzw. Begriff, der
Ähnlichkeiten in Ideologie und Praxis zwischen islamistischen Bewegungen und europäischem
Faschismus des 20. Jahrhunderts, bzw. zu neofaschistischen und totalitären Bewegungen der Gegenwart
behauptet. Verwender dieses Begriffs bezeichnen unter anderem Al-Qaida, Boko Haram, Al-Shabaab,
ISIS, die Taliban, die Muslimbruderschaft, Hamas und Hisbollah als islamfaschistische Organisationen. 26
Vor allem in den USA, aber auch in Europa geißeln Politiker, Historiker und Publizisten die aggressiven
Islamisten, die mit allen Mitteln die Welt im Namen Mohammeds und des Korans verändern und erobern
wollen, mit dem politischen Kampfbegriff Islam-Faschisten. 27
6
Der Faschismus duldet keine andere Weltanschauung neben sich. Getreu dem Führerprinzip haben sich
alle Menschen seinen Regeln, die vom Führer sozusagen verkörpert werden, in ihrem Denken und
Handeln zu unterwerfen. Das Führerprinzip ist mit allen Mitteln durchzusetzen. Gewalt gilt dabei als
absolut legitim. Als ebenso legitim gilt die gewaltsame Machtergreifung, denn der "natürliche" Anspruch
auf die Macht besteht aus der Sicht des Faschisten ohnehin. Diese Macht ist demnach dauerhaft zu
sichern. Meinungsfreiheit, demokratische Strukturen, eine funktionierende Opposition oder gar freie
Wahlen sind daher in solchen Systemen nicht denkbar.
Um dem Gedanken der Gleichheit im Volke gerecht zu werden, duldet der Faschismus keine
Interessenvertretungen einzelner Gruppen wie beispielsweise Gewerkschaften oder Frauenbewegungen.
Die offizielle Partei gilt als einzige Interessenvertretung aller.
Die eigene Nation bzw. das eigene Volk steht an erster Stelle. Jede Entwicklung, auch im Ausland, wird
ausschließlich danach bewertet, ob sie den Bedürfnissen der eigenen Nation dient. Tut sie das nicht, kann
dies ein ausreichender Grund für einen Angriff sein.
Unterfüttert wird diese Denkweise mit einem Rassismus, der das eigene Volk als höherwertig und
überlegen gegenüber anderen Völkern betrachtet. Deshalb soll eine Stärkung und Vergrößerung dieses
Volkes zu einer Verbesserung der Welt führen. Der Rassismus, oftmals verbunden mit Antisemitismus,
entfaltete sich bisher nur im nationalsozialistischen Deutschland in vollem Umfang, allerdings ist jedes
faschistische Regime dafür anfällig.
Zur Reinerhaltung des Volkes erfolgt eine Auslese, in deren Rahmen als minderwertig geltende Gruppen
herabgesetzt oder "aussortiert" werden. Dies kann sich auf Behinderte oder Homosexuelle beziehen, aber
auch auf Anhänger unliebsamer Weltanschauungen oder Immigranten und deren Nachkommen. 28
Vor diesem Hintergrund ist auch die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam zu sehen.
Sie wurde am 5. August 1990 von den 45 Außenministern der Organisation der Islamischen Konferenz
angenommen (heute: Organisation für Islamische Zusammenarbeit / Organisation of Islamic Cooperation,
OIC).
Die Kairoer Erklärung kann als „das Schlüsseldokument des zeitgenössischen weltweiten MainstreamIslam“ bezeichnet werden.
„Die Mitgliedstaaten der Organisation Islamische Konferenz, die zivilisatorische und historische Rolle der
islamischen Umma bekräftigend, die Gott zur besten (Form der) Nation machte, die der Menschheit eine
universelle und ausgewogene Zivilisation gegeben hat, in der Harmonie zwischen diesem Leben und dem
Leben danach herrscht und Wissen mit Glauben einhergeht; und die Rolle bekräftigend, die diese Umma
spielen sollte, um eine von konkurrierenden Strömungen und Ideologien verwirrte Menschheit zu leiten
und Lösungen für die chronischen Probleme dieser materialistischen Zivilisation zu bieten; in dem
Wunsch, zu den Bemühungen der Menschheit um die Festlegung von Menschenrechten beizutragen, die
den Menschen vor Ausbeutung und Verfolgung zu schützen und seine Freiheit und sein Recht auf ein
würdiges Leben im Einklang mit der islamischen Scharia bestätigen; in der Überzeugung, dass die
Menschheit, die in der Wissenschaft von den materiellen Dingen ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
noch immer dringend den Glauben als Träger der Zivilisation benötigt und auch in Zukunft benötigen wird,
und eine aus sich selbst generierte Kraft zur Bewahrung ihrer Rechte benötigt; in dem Glauben, dass
grundlegende Rechte und universelle Freiheiten im Islam ein integraler Bestandteil der islamischen
Religion sind und dass grundsätzlich niemand das Recht hat, diese ganz oder in Teilen auszusetzen oder
zu verletzten oder zu missachten, insoweit als sie bindende göttliche Befehle sind, enthalten in den
enthüllten Büchern Gottes und durch den letzten seiner Propheten gesandt, um die vorangegangenen
göttlichen Botschaften zu vervollständigen, und so deren Beachtung zu einem Akt der Anbetung und
deren Vernachlässigung oder Verletzung zu einer verwerflichen Sünde machen, entsprechend ist jede
Person einzeln verantwortlich - und die Umma kollektiv verantwortlich - für deren Bewahrung.“ 29
In unauflöslichem Widerspruch zu der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam stehen die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 30 und die EU-Grundrechtecharta (GRC) 31
Ein Vergleich zeigt die wesentlichen Unterschiede im Menschenrechtsverständnis.
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von
Grundrechten und Menschenrechten. Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg (EGMR).
Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom
unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft.
Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert, die wiederum in Artikel untergliedert sind. Der I. Abschnitt „Rechte und Grundfreiheiten“ (Art. 2–18) enthält die einzelnen, durch die Konvention geschützten
Menschenrechte. Darunter befinden sich grundsätzlich die klassischen Freiheitsrechte, sie wurden aber
nicht nach theoretischen Gesichtspunkten, sondern nach praktischen Überlegungen gewählt. Dies spiegelt
auch die Tatsache wider, dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche,
kulturelle und politische Rechte in der Konvention bzw. in den sie ergänzenden Protokollen ihren
7
Niederschlag gefunden haben. Andererseits fehlen aber auch Freiheitsrechte, wie z. B. die Berufsfreiheit,
die in den Verfassungen vieler europäischer Staaten verbürgt ist.
Der II. Abschnitt - „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ (Art. 19–51), enthält die Regelungen
über die Zusammensetzung und das Verfahren des Gerichtshofs. Der Abschnitt III. - „Verschiedene
Bestimmungen“ (Art. 52–59) enthält u.a. Art. 53, nach dem die Konvention nicht so ausgelegt werden darf,
als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer
der Vertragsparteien oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
Die EMRK gibt damit lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor, der von
Vertragsstaaten erweitert werden darf.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifiziert Grund- und Menschenrechte im Rahmen
der Europäischen Union. Mit der Charta sind die EU-Grundrechte umfassend schriftlich und in einer
verständlichen Form niedergelegt. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention und
der Europäischen Sozialcharta, den mitgliedsstaatlichen Verfassungen und internationalen
Menschenrechtsdokumenten, aber auch an der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe.
Rechtskraft erlangte die zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7. Dezember 2000 erstmals
feierlich proklamierte Charta am 1. Dezember 2009, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon.
Dritter Abschnitt
Verbot zweier verschiedener Rechtssysteme in Europa
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 13.2.2003 bereits entschieden, dass
das Scharia-Recht und die Diskriminierung, die sich aus der Scharia ableitet, sowie die dadurch gegebene
Einführung zweier verschiedener Rechtssysteme, in Europa verboten sind.
„Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) betrachtet werden. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot
des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der
Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster
Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist
grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der
Gesellschaft als Ganzes betrifft.“ 32
Der Gerichtshof der Europäischen Union und der Oberste Gerichtshof haben wiederholt die Entscheidung
getroffen, dass die Diskriminierung in allen Bereichen der EU verboten ist:
„Das Diskriminierungsverbot ist ‚Leitmotiv‘ des EU-Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen
durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. Verboten
sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle versteckten Formen der
Diskriminierung. Die Bestimmung qualifiziert sich als Grundsatznorm, die den Charakter eines
Grundrechts hat.“ 33
Vierter Abschnitt
Die Islamisierung der europäischen Wirtschaft
Der Islam umfasst alle Lebensbereiche und Handlungen der Menschen. Die Grundlage dafür ist das
Scharia-Recht. Es gibt keine Trennung von Staat und Religion. Es wird in „Halal" (reine, erlaubte) und
„Haram" (unreine, verbotene) Produkte, Unternehmen, Arbeitnehmer und Konsumenten unterschieden.34
Sachen und Menschen, die Kontakt mit unreinen und verbotenen „Haram“-Produkten haben, sind
„Haram".35
Auf dieser Grundlage entwickelte das Austrian Standards Institute Regeln u.a. für Islamic Banking, welche
Mitte Juni 2011 dort auch beschlossen wurden. Laut Homepage des Austrian Standards Institute soll die
ONR 142001 „ ... Muslimen die Sicherheit geben, dass solcherart zertifizierte Produkte mit den Regeln des
Islam konform gehen."
Mit „Regeln des Islams" ist die Sharia gemeint, welche verschiedene Weisungen zum Thema Umgang mit
Geld vorgibt. Geschäfte mit Alkohol, Glücksspiel, Waffen, der Erotikbranche, aber auch mit
Schweinefleisch sind ebenso verboten wie hochriskante Spekulationen und die Einhebung von Zinsen.
„Diejenigen, die Zins verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und
geschlagen ist." (Sure 2, Vers 275). Auch für den islamischen Versicherungsmarkt (TakafulVersicherungen) gelten eigene Regeln. Das weltweite Volumen für Takaful-Polizzen beziffert Ernst and
Young36 bis 2012 auf 15 Mrd. Dollar. Der Markt wächst um rund 25 Prozent pro Jahr.
8
Im Jahr 2050 soll der gesamte Halal-Markt in Europa jährlich mehrere Billionen Euro betragen. Für diese
gewerblichen Tätigkeiten soll es keine Gewerbeschein-, Steuer und Abgabenpflichten sowie keine
staatlichen Kontrollen geben. Dies, sowie die Unterscheidung in „Halal" und „Haram" verstößt aber gegen
das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union und gegen die Rechtsprechung des EuGH und
EGMR.
Mehr als 100 Millionen Muslime in Gesamteuropa und rund 2 Millionen Muslime in Österreich sollen durch
den politischen Islam unter Führung der islamischen Staaten Türkei, Saudi Arabien, Katar, U.A.E.,
Malaysia, Indonesien und durch die islamischen Glaubensgemeinschaften dazu instrumentalisiert werden
„Halal" (rein, erlaubt) im privaten und öffentlichen Bereich zu leben. Das „Gesetz Allahs" soll über dem EURecht und den Gesetzen der nationalen europäischen Staaten stehen.
Obwohl der Begriff „Sharia" im Regelwerk für Halal-Lebensmittel (ONR 142000) vom 1.1.2009 nicht
enthalten war, wird sie für die ONR 142001 explizit als Grundlage angeführt. „Der Rahmen für das
islamische Bankensystem sind sowohl das islamische Wirtschaftssystem als Teil des islamischen
Rechtssystems (Sharia), als auch die geltenden Rechtsvorschriften. Der Koran und die Sunna bilden
hierfür die beiden Hauptquellen. Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne
der religiösen Gesetze geregelt werden." (ONR Vorwort, S.3, Abs.2)
Unter Mitarbeit der islamischen Staaten Türkei und Saudi Arabien wurde vom europäischen
Normungsinstitut CEN am 6.3.2012 für die Ausarbeitung einer europäischen Norm für Halal-Food eine
Machbarkeitsstudie erstellt, in der die Beachtung von Scharia-Recht, Koran, Sunna und religiösen
Rechtsgutachten (Fatwas) für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft festgelegt wird. Statt einer
technischen Norm wird für die europäische Wirtschaft EU-rechtswidrig auf dieser Grundlage eine religiöse
Norm erstellt. Seit Sommer 2015 gibt es einen CEN-Normentwurf. Der World Halal Council (WHC) geht
überhaupt davon aus, dass Halal-Normen auch in Europa nur von Muslimen und ohne Mitwirkung von
Nicht-Muslimen zu erstellen sind, was den Grundsatz der Gleichbehandlung und der freien Marktwirtschaft
der Europäischen Union verletzt. Halal-Zertifizierungen sind keine religiöse Tätigkeit und entsprechen
auch keiner islamischen Tradition.
Dies alles ist in vielerlei Hinsicht äußerst problematisch. Österreich bekennt sich zur Trennung von Staat
und Religion, es kommt zur Vermischung von innerkonfessionellem und öffentlichem Recht, deren
Zulässigkeit äußerst zweifelhaft ist. Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann außerdem nicht
als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. „Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden
Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Überdies würde es dem
Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster
Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist
grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der
Gesellschaft als Ganzes betrifft." (EGMR Bsw41340/98, Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw 41344/98).
Auch sollten die Auswirkungen auf Integrationsbestrebungen überdacht werden, da die Bildung von
Parallelgesellschaften unterstützt wird, nachdem Muslime spezifische Produkte in spezifischen Geschäften
und Instituten konsumieren und Andersgläubige, die „Haram" (unrein) leben, im privaten und öffentlichen
Bereich diskriminiert werden. Damit wird die vom politischen Islam beabsichtigte Spaltung der Gesellschaft
vertieft und der Integration entgegen gearbeitet. Muslimische Bemühungen, in technischen Normen
religiöse Vorstellungen einfließen zu lassen, machen diese Spaltung sichtbar.
Die oben genannten Umstände haben negative Auswirkungen auf die Abgaben- und Steueraufkommen
des österreichischen Staates und den Wirtschaftsmarkt der Europäischen Union, sodass von einem
jährlichen Verlust in Höhe von mehreren Milliarden Euro allein für das österreichische Finanzministerium
auszugehen ist.
Durch den politischen Islam werden nicht nur in Österreich, sondern in ganz Europa Konflikte und
Probleme in der Gesellschaft hervorgerufen, denen entgegengetreten werden muss. 37
Die Durchsetzung dieses Konzeptes im Lebensmittelbereich und bei Finanzdienstleistungen dient definitiv
einer Segregation westlicher Gesellschaften und damit der Vorbereitung der entscheidenden Stufen bei
der Islamisierung bisher nicht islamischer Länder.
Mit der für gläubige Muslime verbindlichen Unterscheidung in „Halal“ (reine, erlaubte) und „Haram“
unreine, verbotene) Produkte, Unternehmen, Arbeitnehmer und Konsumenten wird starker Druck auf die
europäische Wirtschaft und Gesellschaft ausgeübt.
Islamische Einrichtungen sind intensiv tätig, die österreichische und europäische Rechtsordnung sowie
administrative Praxis für die „Halalisierung" der Gesellschaft einzusetzen.
Im Jahr 2020 werden aufgrund der Migrationsbewegungen und demographischen Entwicklungen bereits
mehr als 70 Millionen Muslime und in Folge mehr als 100 Muslime im Jahr 2050 in Gesamteuropa leben. 38
9
Fünfter Abschnitt
Auswirkungen auf das europäische Rechtssystem
Die Einführung des Scharia-Rechtes in Österreich und Europa hat große negative Auswirkungen auf die
weitere Arbeit der europäischen Regierungen und wird zu Änderungen des EU-Rechtes sowie der Grundund Freiheitsrechte führen.
In allen 28 EU-Staaten werden bereits Halal-Zertifizierungen durchgeführt, die mit den EU Grundsätzen
nicht vereinbar sind: „Wir wissen, dass sich sogar Kraftfahrzeug-, Häuser-, Wohnungen-, Champagneroder Energy-Drink-Hersteller Halal-Zertifikate aus EU Ländern holen (z.B. Österreich, Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, Holland). Unterstützung bekommen sie sogar von Wirtschaftskammern.“ 39
Halal-Zertifizierungen verstoßen gegen europäisches Recht.
96 Artikel der konsolidierten Fassung des „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ 40,
gültig ab 30.3.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union C 83/47), werden durch die Zulassung von „Halal"
und „Islamic Finance" von allen 28 EU-Staaten, verletzt.
15 Artikel der konsolidierten Fassung des „Vertrag über die Europäische Union“ 41, gültig ab 30.3.2010
(Amtsblatt der Europäischen Union C 83/13), werden durch die Zulassung von „Halal" und „Islamic
Finance" von allen 28 EU-Mitgliedstaaten, verletzt.
16 Artikel der konsolidierten Fassung der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ 42, gültig ab
30.3.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union C 83/02), werden durch die Zulassung von „Halal" und
„Islamic Finance" von allen 28 EU Staaten, verletzt.
Aus den Entscheidungen der europäischen Gerichtshöfe geht hervor, dass die Einführung des SchariaRechtes und die damit verbundene Diskriminierung mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(GRC) und dem EU-Recht nicht vereinbar ist.
Zusammenfassung
Die Islamisierung von bisher nicht islamischen Gesellschaften erfolgt historisch gesehen in einer immer
gleichbleibenden Reihenfolge und gilt auch für Europa.
Zunächst werden die Angehörigen des Islam als muslimische Minderheit in der Mehrheitsgesellschaft
verfestigt und abgesichert.
Danach erfolgt die Sezessionierung der Gesellschaft, im Zuge derer das islamische Konzept der
Unterscheidung von Halal und Haram eine zentrale Aufgabe hat.
Dabei spielt der politische Islam als Instrument der Agitation im staatlichen Gefüge eine bedeutende Rolle.
Der gesetzliche Rahmen westlicher Gesellschaften wird genutzt, um dessen Normen mit Scharia-Recht
aufzuladen und in weiterer Folge die bestehende Rechtsordnung zu paralysieren und schließlich
aufzuheben.
Die dafür angewandte Methode ist die Durchsetzung von Halal-Zertifizierungen, mit denen die
Sezessionierung rechtlich abgesichert und damit die ursprüngliche Identität westlicher Rechtssysteme
marginalisiert werden soll. Die autochtonen Bevölkerungsgruppen werden im Laufe dieser Entwicklung
immer mehr an den Rand der Gesellschaft gedrängt und können dadurch nur wenig am sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilnehmen.
Dies führt in der dritten Phase der Islamisierung, in der auch der Anteil der Muslime auf Grund der
demographischen Entwicklung immer größer wird, zu einer zunächst schleichenden, dann aber
vollständigen Überwindung des gesamten säkularen Rechtsbestandes.
Die Indienstnahme der Wirtschaft als Katalysator und Werkzeug der Halalisierung und Unterscheidung in
„Halal“ (reine, erlaubte) und „Haram“ (unreine, verbotene) Produkte, Unternehmen, Personen, u.a.m. ist
daher als besonders subversiver und staatsgefährdender Vorgang wahrzunehmen und zu bekämpfen.
1
Im ersten Abschnitt beziehen sich Teile auf das Manuskript von Michael Ley, Parallelgesellschaften als
Herausforderung, Oktober 2015
2
Flaig Egon, Die Mehrheitsentscheidung. Entstehung und kulturelle Dynamik, Verlag Ferdinand
Schöningh 2013, S.241, S.254, S.500
3
Hobsbawm, Eric J., Nationen und Nationalismus: Mythos und Realität seit 1780, Frankfurt am Main:
Campus Verlag, 1991, S. 214.
Vgl. Mannheimer Michael, Der Islam ist unfähig zur Integration in nicht-islamische Länder, Blog,
http://michael-mannheimer.net/2011/02/21/der-islam-ist-unfahig-zur-integration-in-nicht-islamische-lander/
Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Balkanisierung
4
Luft, St., Abschied von Multikulti, Gräfeling 2006, S. 102f.
5
Luft, St., Abschied von Multikulti, Gräfeling 2006, S. 116.
10
6
Wagner, J., Richter ohne Gesetz, Berlin 2011, S. 179.
Wagner, J., Richter ohne Gesetz, Berlin 2011, S. 213.
8
Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen: Religion, Integration und Delinquenz junger
Menschen in Deutschland, S. 123ff.
9
Brettfeld, K., Wetzels, P., Muslime in Deutschland. Integration, Integrationsbarrieren, Religion und
Einstellungen zur Demokratie, Rechtsstaat und politisch-religiöser Gewalt, Hamburg 2007, S.20, S. 325.
10
ILMÖ Umfragen Österreich 2014 und 2015
11
Ley, M., Die kommende Revolte, München 2012, S. 81.
12
Ceylan, R., Die Prediger des Islam, Freiburg 2010, S. 17.
13
Leggewie, C., Multi-Kulti, Spielregeln für die Vielvölkerrepublik, Nördlingen 1993, S. XIII.
14
Heinisch, H., Scholz, N., Europa, Menschenrechte und Islam – ein Kulturkampf?, Wien 2013, S. 33.
15
Luft, St., Abschied von Multikulti, Gräfeling 2006, S. 389.
16
Ghadban, R., Islam und Islamkritik, Berlin 2011, S. 131.
17
Heinisch, Scholz, S. 43.
18
Heinisch, Scholz, S. 35.
19
Foroutan, N., Schäfer, I., Hybride Identitäten – muslimische Migrantinnen und Migranten in Deutschland
und Europa, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 5/2009, S. 13.
20
Foroutan, N., Schäfer, I., Hybride Identitäten – muslimische Migrantinnen und Migranten in Deutschland
und Europa, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 5/2009, S. 13.
21
Foroutan, N., Schäfer, I., Hybride Identitäten – muslimische Migrantinnen und Migranten in Deutschland
und Europa, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 5/2009, S. 14.
22
Ghadban, S. 204ff.
23
Naika Foroutan und Isabel Schäfer, Hybride Identitäten muslimischer Migranten, S. 11-18.
7
http://www.bpb.de/apuz/32223/hybride-identitaeten-muslimische-migrantinnen-und-migranten-in-deutschland-und-europa?p=all
24
Musil, R., Der Mann ohne Eigenschaften, in: Gesammelte Werke, Bd.1., Reinbek bei Hamburg 1978.
Presseklub Concordia am 8.10.2015 „Politischer Islam – der neue Faschismus?“
26
http://de.wikipedia.org/wiki/Islamfaschismus
25
27
http://www.abendblatt.de/politik/ausland/article107095178/Westliche-Denker-ruesten-gegen-Islam-Faschisten.html
28
Definition Faschisten und Faschismus http://www.dir-info.de/dokumente/def_faschisten.html)
29
30
http://www.islamdebatte.de/islamische-schluesseltexte/kairoer-erklaerung-der-menschenrechte-im-islam/
Europäische Menschenrechtskonvention
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention
31
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Grundrechtecharta
32
EGMR Entscheidung 13.2.2003, Bsw41340/98, Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw41344/98)
33
Oberster Gerichtshof RS0103787, 1Ob560/95; 8ObA224/97t; 1Ob319/98p; 10ObS416/01a;
6Ob250/11z, Gerichtshof der Europäischen Union, C-303/06, C-54/07, C-43/75, C- 177/88, C-14/83, Rat
der Europäischen Union 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG, Vertrag Lissabon
Art.18, Vertrag Maastricht Art.6; Vertrag Amsterdam Art.12, „Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union", „Vertrag über die Europäische Union", „Charta der Grundrechte der Europäischen
Union")
34
Schreiben vom 7.12.2012 an EU Parlament, 753 MEP, Europäische Kommission, Europäischer Rat,
Rat, Europäischer Rechnungshof, OECD, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank,
Gerichtshof der Europäischen Union, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, UNO,
Welthandelsorganisation (WTO),Internationaler Währungsfonds (IWF), OSZE, Europarat.
35
Jusuf al-Qaradawi, „Erlaubtes und Verbotenes im Islam“
36
Ernst & Young, Halal, http://www.ey.com
37
Parlamentarische Anfrage am 24.9.2015 an Kultusminister Dr. Josef Ostermayer
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06615/
38
UN-Statistikkommission (STATCOM) http://unstats.un.org/unsd/statcom/commission.htm
EUROSTAT http://ec.europa.eu/eurostat/de Islam in Europa https://de.wikipedia.org/wiki/Islam_in_Europa
39
Der Einspruch, http://einspruch.at/index.php?id=274
40
GRUNDSÄTZE, ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN Artikel 8 (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV),
Artikel 10, Artikel 12 (ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV), Artikel 13, NICHTDISKRIMINIERUNG UND
UNIONSBÜRGERSCHAFT Artikel 18 (ex-Artikel 12 EGV), Artikel 19 (ex-Artikel 13 EGV), DIE INTERNEN
POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION, DER BINNENMARKT, Artikel 26 (ex-Artikel 14 EGV),
Artikel 27 (ex-Artikel 15 EGV), DER FREIE WARENVERKEHR Artikel 28 (ex-Artikel 23 EGV), DIE
ZOLLUNION Artikel 32 (ex-Artikel 27 EGV), VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN
ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN Artikel 36 (ex-Artikel 30 EGV), Artikel 37 (ex-Artikel 31 EGV), DIE
LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI Artikel 38 (ex-Artikel 32 EGV), Artikel 39 (ex-Artikel 33 EGV),
Artikel 40 (ex-Artikel 34 EGV), Artikel 42 (ex-Artikel 36 EGV), Artikel 44 (ex-Artikel 38 EGV), DIE
FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR, DIE ARBEITSKRÄFTE
Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV), Artikel 46 (ex-Artikel 40 EGV), DAS NIEDERLASSUNGSRECHT Artikel 49
(ex-Artikel 43 EGV), DIENSTLEISTUNGEN Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV), Artikel 57 (ex-Artikel 50 EGV),
Artikel 58 (ex-Artikel 51 EGV), Artikel 59 (ex-Artikel 52 EGV), Artikel 60 (ex-Artikel 53 EGV), Artikel 61 (exArtikel 54 EGV), DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR Artikel 63 (ex-Artikel 56 EGV), Artikel 64
11
(ex-Artikel 57 EGV), Artikel 65 (ex-Artikel 58 EGV), DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND
DES RECHTS Artikel 67 (ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV), Artikel 69, DER VERKEHR Artikel 90
(ex-Artikel 70 EGV), Artikel 93 (ex-Artikel 73 EGV), Artikel 95 (ex-Artikel 75 EGV), GEMEINSAME
REGELN
BETREFFEND
WETTBEWERB,
STEUERFRAGEN
UND
ANGLEICHUNG
DER
RECHTSVORSCHRIFTEN, WETTBEWERBSREGELN, VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN Artikel
101 (ex-Artikel 81 EGV), Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV), Artikel 103 (ex-Artikel 83 EGV), Artikel 104 (exArtikel 84 EGV), Artikel 105 (ex-Artikel 85 EGV), Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV), STAATLICHE
BEIHILFEN Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV), Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV), STEUERLICHE
VORSCHRIFTEN Artikel 112 (ex-Artikel 92 EGV), ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV), DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 119 (ex-Artikel 4
EGV), DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK Artikel 120 (ex-Artikel 98 EGV), Artikel 121 (ex-Artikel 99 EGV), DIE
WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV), Artikel 132 (ex-Artikel 110 EGV), BESONDERE
BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST Artikel 136,
BESCHÄFTIGUNG Artikel 145 (ex-Artikel 125 EGV), SOZIALPOLITIK Artikel 151 (ex-Artikel 136 EGV),
Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV), Artikel 156 (ex-Artikel 140 EGV), Artikel 157 (ex-Artikel 141 EGV),
KULTUR Artikel 167 (ex-Artikel 151 EGV), VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 169 (ex-Artikel 153 EGV),
INDUSTRIE Artikel 173 (ex-Artikel 157 EGV), WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER
ZUSAMMENHALT Artikel 174 (ex-Artikel 158 EGV), Artikel 175 (ex-Artikel 159 EGV), FORSCHUNG,
TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG Artikel 179 (ex-Artikel 163 EGV), Artikel 181 (ex-Artikel 165 EGV),
Artikel 182 (ex-Artikel 166 EGV), VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 197, ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION Artikel 205, GEMEINSAME
HANDELSPOLITIK Artikel 206 (ex-Artikel 131 EGV), Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV),
WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Artikel 212 (ex-Artikel 181a EGV), INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN,
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE, DIE KOMMISSION Artikel 245, DER GERICHTSHOF DER
EUROPÄISCHEN UNION Artikel 258 (ex-Artikel 226 EGV), Artikel 259 (ex-Artikel 227 EGV), Artikel 260
(ex-Artikel 228 EGV), Artikel 261 (ex-Artikel 229 EGV), Artikel 263 (ex-Artikel 230 EGV), Artikel 264 (exArtikel 231 EGV), Artikel 265 (ex-Artikel 232 EGV), Artikel 266 (ex-Artikel 233 EGV, Artikel 268 (ex-Artikel
235 EGV), Artikel 269, Artikel 278 (ex-Artikel 242 EGV), DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK Artikel 282,
DER RECHNUNGSHOF Artikel 285 (ex-Artikel 246 EGV), Artikel 287 (ex-Artikel 248 EGV), DIE
RECHTSAKTE DER UNION, Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV), Artikel 289, DIE EUROPÄISCHE
INVESTITIONSBANK, Artikel 308 (ex-Artikel 266 EGV), Artikel 309 (ex-Artikel 267 EGV), VERSTÄRKTE
ZUSAMMENARBEIT, Artikel 326 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel
11 und 11a EGV), Artikel 327 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11
und 11a EGV), Artikel 328 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und
11a EGV), ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 335 (ex-Artikel 282 EGV), Artikel 337
(ex-Artikel 284 EGV), Artikel 338 (ex-Artikel 285 EGV), Artikel 340 (ex-Artikel 288 EGV), Artikel 352 (exArtikel 308 EGV), Artikel 354 (ex-Artikel 309 EGV), u.a.m.
41
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 1 (ex-Artikel 1 EUV), Artikel 2, Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV),
Artikel 4, Artikel 5 (ex-Artikel 5 EGV), BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE
Artikel 9, BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE Artikel 17, BESTIMMUNGEN ÜBER EINE
VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT Artikel 20 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und
ex-Artikel 11 und 11a EGV) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER
UNION Artikel 21, Artikel 22, BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND
SICHERHEITSPOLITIK Artikel 24 (ex-Artikel 11 EUV), Artikel 35 (ex-Artikel 20 EUV), Artikel 36 (ex-Artikel
21 EUV), Artikel 38 (ex-Artikel 25 EUV), BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITSUND VERTEIDIGUNGSPOLITIK Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV), u.a.m.
42
WÜRDE DES MENSCHEN Artikel 1, ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG Artikel 4, GEWISSENS- UND
WELTANSCHAUUNGSFREIHEIT Artikel 10, BERUFSFREIHEIT Artikel 15, UNTERNEHMERISCHE
FREIHEIT Artikel 16, GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ Artikel 20, DISKRIMINIERUNG Artikel 21,
VIELFALT DER KULTUREN Artikel 22, GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN Artikel 23,
GERECHTE UND ANGEMESSENE ARBEITSBEDINGUNGEN Artikel 31, ZUGANG ZU
DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE Artikel 36,
VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 38, ANWENDUNGSBEREICH Artikel 51, TRAGWEITE UND
AUSLEGUNG DER RECHTE UND GRUNDSÄTZE Artikel 52, SCHUTZNIVEAU Art. 53, VERBOT DES
MISSBRAUCHS DER RECHTE Art. 54.
CV:
Ing. Gebhard Fidler ist Präsident der international tätigen Friedensorganisation „Verein zur Förderung der
Völkerverständigung“. Diese ist in der UNO mit ECOSOC Beraterstatus, OSZE, EU-Grundrechteagentur
und Austrian Standards Institute akkreditiert. Als Experte im Bereich Islam und Wirtschaft für die Erstellung
der Basis-Grundlagen von Halal-Lebensmittel-, Islamic Banking- und islamischen Versicherungs-Normen
für das Austrian Standards Institute und seit einigen Jahren auch im ASI Halal-Spiegelkomitee für das
CEN in Brüssel tätig. Beschäftigt sich auch mit den Themen Integration, Migration, Asylverfahren und
religiösen Aspekten von Muslimen. Mitgliedschaft in verschiedenen UNO Komitees.
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