Die Islamisierung der europäischen Wirtschaft über das Halal-Konzept Erster Abschnitt Die Voraussetzungen für die Islamisierung der europäischen Wirtschaft Die meisten europäischen Gesellschaften befinden sich in einem demographischen Wandel. Die einheimische Bevölkerung wird in den nächsten Jahrzehnten deutlich schrumpfen, während der Anteil von Personen mit – insbesondere islamischen – Migrationshintergrund steigt.1 Die Lebenswelten zwischen Einheimischen und Migranten driften weiter auseinander. Zwischen diesen gesellschaftlichen Gruppen bestehen markante Bildungs- und Ausbildungsunterschiede. Aus diesen Gründen wird der islamisch-religiöse Fundamentalismus vor allem für junge Muslime ohne berufliche Perspektiven eine scheinbare Alternative zur Integration. Verstärkt wird diese Motivation durch das Empfinden, dass die westlich verstandene Integration den Verlust der islamischen Identität mit sich bringt und von vielen Muslimen daher abgelehnt wird. Die zunehmende Islamisierung führt vermehrt zur Bildung von no go areas für Nicht-Muslime, in denen die bürgerlichen Rechtsordnungen dem Scharia-Recht weichen. An die Stelle der staatlichen Judikative und Exekutive treten immer öfter islamische Friedensrichter und wie in Großbritannien durch den Staat geduldete Scharia-Gerichte. Die Scharia entzieht sich jeder Kontrolle durch den Staat. An diesem Punkt beginnt der Staat tendenziell sein Gewaltmonopol zu verlieren, d h. die Herrschaft des demokratischen Rechtsstaates wird unterminiert. Kein Staat kann es sich leisten, dass ein Teil der Bevölkerung die Souveränität des Rechtsstaates weitgehend missachtet und durch ein religiöses und für den Staat nicht kontrollierbares Parallelrecht ersetzt. Die Parallelgesellschaften werden in der Regel von ethnischen Clans beherrscht, es bestehen archaische Herrschaftsstrukturen. Die Auseinandersetzungen in Frankreich und England in den letzten Jahren können als Präludium kommender gewalttätiger Auseinandersetzungen in ganz Europa interpretiert werden. In diesem Sinne behauptet unter anderem auch der deutsche Historiker Egon Flaig2, dass die Entwicklung einer multikulturellen Gesellschaft langfristig zum Bürgerkrieg führt. Andere Autoren sprechen von einer Libanonisierung Europas.3 Darüber hinaus können Staaten, die vor dem finanziellen Kollaps stehen, den zivilgesellschaftlichen Konsens nicht mehr aufrecht erhalten, sodass die staatlichen Institutionen angesichts massenhafter Konflikte versagen. Es entstehen asymmetrische Gesellschaften und entsprechende Revolten. Unter dieser Prämisse besteht die Gefahr, dass die europäischen Staaten gesellschaftliche Konflikte nicht mehr demokratiepolitisch lösen, sondern nur noch militärisch bzw. paramilitärisch unter Kontrolle halten können. Diese Entwicklung einer Parallelgesellschaft ist auch im wirtschaftlichen Bereich zu sehen. Wenn wir heute über Parallelgesellschaften sprechen, dann handelt es sich im Wesentlichen um islamische Gemeinschaften, welche sich aus den bisherigen gesellschaftlichen Strukturen entfernen, gleichzeitig aber die Vorteile derselben nutzen. Allgemein gesprochen haben die europäischen Gesellschaften mittlerweile nicht mehr große Probleme mit der Integration von Migranten schlechthin, jedoch mit dem Islam. Wesentliche Inhalte des Koran und das Scharia-Recht verstoßen gegen die grundlegenden Prinzipien der Demokratie und gegen das EU-Recht. Die Entstehung von Parallelgesellschaften im deutschsprachigen Raum geht in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Das Ende des deutschen und österreichischen Wirtschaftwunders war schon absehbar, als die türkische Regierung ein Anwerbeabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und Österreich anstrebte. Aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums und hoher Arbeitslosigkeit plante die Türkei einen „Armutsexport“. Die Arbeitsemigration war für die Türkei von existentieller Bedeutung, da die sozialen Spannungen dort jederzeit explodieren konnten. Die deutsche Bundesregierung zeigte jedoch kein Interesse an einem Abkommen. Da die Türkei jedoch Mitglied der Nato war, übten die Vereinigten Staaten Druck auf die Regierung in Bonn aus, weil sie an der Stabilisierung der politischen Lage interessiert waren. Das Bundesinnenministerium legte jedoch Wert darauf, dass die Vereinbarung zu keiner Dauerbeschäftigung für türkische Arbeitnehmer führen dürfe, sondern auf zwei Jahre begrenzt sei. Des Weiteren verlangte das Ministerium ein Verbot des Familiennachzugs.4 Im Gegensatz zu anderen Gastarbeitern kehrten jedoch die meisten Türken nicht mehr in ihre Heimat zurück: Die guten sozialen Verhältnisse im deutschsprachigen Raum und die politische Instabilität in der Türkei boten keinen Anreiz zur Rückkehr. Schon Anfang der siebziger Jahre zeichnete sich die Parallelgesellschaft der türkischen Migranten ab: In einer Studie des katholischen Büros in Bonn aus dem Jahr 1973 findet sich die klare Erkenntnis: „Die Segregation, die aus Desinteresse bzw. der Unfähigkeit zur 1 gesellschaftlichen Integration sowohl auf ausländischer als auch auf deutscher Seite erfolgt, führt zur Ghettobildung mit dem Charakter von Subkulturen.“ 5 In den siebziger Jahren wurden die entscheidenden Fehler in der Integrationspolitik in so gut wie allen europäischen Ländern gemacht: Man ignorierte die Tatsache, dass viele europäische Gesellschaften de facto zu Einwanderungsländern geworden waren. Spätestens in diesen Jahren wäre dieses Eingeständnis erforderlich gewesen, um eine dringend notwendige Kehrtwende in der Migrationspolitik einzuleiten. Als Vorbilder für eine qualitative Integration standen die Einwanderungsgesetze der USA, Kanadas und Neuseelands zur Verfügung, die berufliche und sprachliche Qualifikationen für eine Migration voraussetzen und Einwanderungsquoten für die jeweiligen Länder festschreiben. In den USA haben Einwanderer erst nach 10 Jahren einen Anspruch auf eine kümmerliche Sozialhilfe, die jedoch auf maximal fünf Jahre begrenzt ist. Die meisten europäischen Staaten ignorierten jedoch das sich abzeichnende Problem. Gerade die Migranten aus den islamischen Ländern verfügten – verkürzt dargestellt – über die schlechteste Bildung. Diese Situation hat sich bis heute nicht wirklich verbessert: 17 Prozent der männlichen und 26 Prozent der weiblichen Migranten aus der Türkei haben heute keinen Schulabschluss. 48 Prozent der Männer und 57 Prozent der Frauen in dieser Gruppe haben keine Berufsausbildung. Aufgrund der niedrigen Einkommen bzw. der Inanspruchnahme staatlicher Transferleistungen zogen die Migranten in billige, alte Wohnbezirke und verdrängten die einheimischen Bewohner. Diese Entwicklung entsprach in den siebziger Jahren noch nicht dem Wunsch zur freiwilligen Abschottung, sondern vielmehr der Benachteiligung am Wohnungsmarkt. Je größer und je dichter die ethnischen Kolonien wurden, desto mehr entwickelten sich daraus klassische Parallelgesellschaften. Die wesentlichen Kennzeichen dieser Gegengesellschaften sind: in hohem Maße ein Kulturabbruch gegenüber der Mehrheitsgesellschaft, mangelnde Bildung und berufliche Ausbildung, geringes Einkommen und eine hohe Zahl an Sozialhilfeempfängern, überbordende Kriminalität, die Etablierung mafiöser Clans, die ganze Stadtteile und Organisationen beherrschen, ein erschreckender Antisemitismus und Abneigung gegenüber der einheimischen Bevölkerung, der sich in entsprechenden Gewaltakten niederschlägt. Interkulturelle Heiraten sind in diesen Milieus entweder unvorstellbar oder extrem schwierig. Die Heiratsmigration aus islamischen Ländern nach Europa ist hingegen ein bedeutender Markt geworden: Einerseits wird dadurch die Familie bzw. der Clan gestärkt und andererseits entfällt der Brautpreis. „Deutschland“ bzw. „Österreich“ ist schlicht der Brautpreis. In diesen Milieus leben oft nur noch Einheimische, die zu arm, zu alt oder zu krank sind, um in bessere Stadtteile zu ziehen. Das auffallendste Kennzeichnen einer derartigen Parallelgesellschaft ist jedoch, dass hier das bürgerliche Recht, so wie es die urbanen Europäer verstehen, nicht mehr gilt. Das faktisch geltende Recht ist die Paralleljustiz der Scharia samt den dazugehörigen Friedensrichtern. Mit dieser Paralleljustiz wird nicht nur das Privatrecht, sondern auch das Strafrecht ausgehebelt und damit ist der Rechtsstaat in den Parallelgesellschaften so gut wie nicht mehr existent. Private Rechtsstreitigkeiten werden nicht mehr vor einem staatlichen Gericht ausgetragen, sondern von einem von beiden Seiten akzeptierten Friedensrichter geschlichtet. Handelt es sich um Gewaltdelikte, wo es zu einer polizeilichen Anzeige und einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft kommt, werden parallel zur gerichtlichen Untersuchung Friedensrichter eingeschaltet. Die Familien der Täter sind daran interessiert, dass ihr Mitglied der Strafverfolgung entgeht und schlagen häufig folgende Strategien ein: Man bietet der Familie des Opfers Geld an, damit dieses seine Aussage zum Tathergang revidiert und den Täter entlastet.6 Unterstützt wird das parallel islamische Justizsystem durch willige Rechtsanwälte, die geschickt ihre Mandanten in Zusammenarbeit mit den Friedensrichtern bei der Irreführung deutscher und österreichischer Gerichte unterstützen.7 Je stärker die religiöse Bindung ist, desto niedriger ist der Grad der Integration und desto höher die Gewaltrate.8 Die Wechselbeziehung von muslimischer Gläubigkeit und Gewaltbereitschaft ist kein „islamophobisches“ Vorurteil, sondern entspricht der empirisch überprüfbaren Realität. Etwa 50 Prozent der Muslime in Deutschland und Österreich stellen den Islam über die Demokratie d. h. für sie hat die Scharia einen höheren Stellenwert als der demokratische Rechtsstaat.9 Im Konflikt von Demokratie und Islam entscheiden sich somit die Hälfte der in Deutschland und Österreich lebenden Muslime für den Islam und die Scharia.10 Die vagen Bekenntnisse von Vertretern der islamischen Organisationen sind mehr als fragwürdig: Die islamische Gemeinschaft Milli Görüs beispielweise spricht von einer zweifelhaften Ko-Existenz von Muslimen und Nicht-Muslimen. Dieser aus dem kalten Krieg stammende Begriff wurde von den Kommunisten als vorübergehende Waffenruhe im Kampf um die Weltherrschaft gesehen. Milli Görüs (Neue Ordnung) war der Titel des Buches, das der ehemalige türkische Ministerpräsident und Gründer der islamistischen „Wohlfahrtspartei“ Necmettin Erbakan publizierte. Von ihm stammt der Satz: 2 „Die Europäer glauben, dass die Muslime nur zum Geldverdienen nach Europa gekommen sind. Aber Allah hat einen anderen Plan.“ 11 Die politische Strategie der islamistischen Organisationen besteht in der schrittweisen Islamisierung und der Implementierung der Scharia in die bestehenden Rechtsordnungen, die gleichsam als Provisorien zu einem islamischen Staat und Gemeinwesen gesehen werden. In der öffentlichen Debatte zum Islam wurde erst in den letzten Jahren die Rolle der Imame hinsichtlich einer Islamisierung bzw. einer Integration thematisiert. „Sie sind die theologische Instanz und stellen wichtige gesellschaftliche sowie politische Faktoren dar.“ 12 Ihnen kommt die Rolle einer Schnittstelle zwischen Staat und Bevölkerung zu. So hat das Freitagsgebet nicht nur eine religiöse, sondern auch eine höchst politische Bedeutung. Man kann - verkürzt ausgedrückt - drei Gruppen von Imamen unterscheiden: konservative, intellektuell-offene und neo-salafistische Geistliche. Derzeit sind in Deutschland die DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion) und in Österreich die ATIB (Türkisch-Islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich) die größten islamischen Organisationen, welche in diesen beiden Ländern rund 1000 Moschee- und Kulturvereine unterhalten. Sie sind der verlängerte Arm der staatlichen Religionsbehörde DIYANET in der Türkei. Diese Organisationen sind konservativ und türkisch-nationalistisch ausgerichtet. Die Imame werden von der Religionsbehörde ausgewählt und bezahlt sowie in der Regel für vier Jahre ins Ausland geschickt. Genau hier liegt ein großes Problem bei der Integration: Die Imame aus der Türkei sind für ihre Tätigkeit im Ausland nicht umfassend vorbereitet; sie haben zu wenig Sprachkenntnisse und sind mit den fremden Lebensverhältnissen und den Problemen ihrer Gemeinden nicht vertraut. Da sie nur wenige Jahre in den Diaspora-Ländern verbringen und oft selbst Probleme mit dem Alltag dort haben, können sie keinen Beitrag zur Integration der Muslime in den jeweiligen Ländern leisten. Dieser Umstand ist natürlich politisch beabsichtigt, da die türkische Religionsbehörde vor allem die Bindung der Muslime an die Türkei fördert. Die DITIB- und ATIB-Imame, aber auch die muslimischen Geistlichen aus anderen islamischen Ländern, verhalten sich eher wie klassische Gastarbeiter, sie gehen nach Europa und kehren nach einigen Jahren zurück oder begeben sich in andere Länder. Neo-salafistische Imame wollen die westlichdekadente Welt stürzen und Kalifate in Europa errichten. Die wenigen intellektuell offenen Imame stehen ziemlich einsam in der Welt der Parallelgesellschaften. Die Bedeutung der Moscheen für die Einstellungen ihrer Gläubigen sollte auf keinen Fall unterschätzt werden: Die Moscheen können der wichtigste Ort für eine gelingende Integration der Muslime sein oder das Exerzierfeld für den schleichenden Bürgerkrieg. Das Gelingen oder Scheitern einer Integration hängt jedoch nicht nur von den Einstellungen und dem Verhalten der Migranten und ihrer Organisationen ab, sondern wird in hohem Maße durch die Mehrheitsgesellschaft und ihrer staatlichen bzw. kommunalen Institutionen geprägt. Die den Parallelgesellschaften entsprechende Ideologie ist der Multikulturalismus. Diese Ideologie teilt jedoch das Leid des Sozialismus: Ihre Heilsversprechungen von einer besseren, bunteren und zukunftsfähigeren Gesellschaft blieben in der Realität in den letzten 100 Jahren ein auf Dauer unrealistisches und nicht durchführbares Wunschdenken das nur Teilerfolge brachte und dem der Liberalismus entgegensteht. Während der Sozialismus in der Abschaffung des Privateigentums die Erlösung der Menschheit propagierte, möchten die Ideologen des Multikulturalismus durch die Überwindung des klassischen Nationalstaates und homogener Gesellschaften die universale – sprich: die transnationale – Gesellschaft errichten. In der Politikwissenschaft bezieht sich transnational auf die Tatsache, dass Beziehungen zwischen Angehörigen von Bevölkerungen verschiedener Staaten bestehen, im Unterschied zu internationalen Beziehungen, die zwischen Staaten selbst (und ihren Regierungen) bestehen. Claus Leggewie charakterisiert die Utopie eines modernen Vielvölkerstaates als „eine Gesellschaft ohne kulturelles Zentrum und ohne hegemoniale Mehrheit. Dieser Aggregatzustand tritt dann ein, wenn das Gerüst des europäischen Universalismus, der Nationalstaat als Denk- und Handlungseinheit nachgibt.“ 13 In der multikulturellen Ideologie lösen die ausgeschlossenen Migranten den Proletarier als neuen Heilsbringer ab: Aus diesen Gründen ist jeder kritische Blick ihnen gegenüber ein Ausdruck des Rassismus. Anders ausgedrückt: War früher jede Kritik am ausgebeuteten Proletariat der Ausweis einer reaktionären Gesinnung, so wird heute jegliche Kritik an Migranten als blanker Rassismus bzw. jegliche kritische Auseinandersetzung mit dem Islam als Islamophobie diffamiert. Während das Proletariat in der marxistischen Theorie durch den Kapitalismus ausgebeutet und aufgrund seiner Stellung im Produktionsprozess verdinglicht wird, leiden die Migranten gemäß den multikulturellen Ideologen darunter, dass sie von der Gesellschaft als minderwertig und unerwünscht betrachtet werden. Die Missachtung ihrer Kultur durch die einheimische Gesellschaft führe zum Problem der Entfremdung der Migranten von ihren eigenen kulturellen Werten. Die Ablehnung von Migranten wird jedoch in den meisten Fällen nicht mit empirischen Untersuchungen belegt, sondern ist ein unumstößlicher Bestandteil der multikulturellen Ideologie: In ihren Augen ist die westliche Kultur eine homogene Herrschaftskultur, die sich imperialistisch und kolonialistisch gegenüber anderen Kulturen verhalte. Nur der staatliche Schutz fremder Kulturen könne die Migranten vor der Assimilierung und dem Verlust ihrer Identität bewahren. Migranten und ihre Kulturen werden zur Alternative gegenüber der nihilistischen Kultur des Westens stilisiert. Mit diesen Einstellungen werden die Migranten zu den neuen Säulenheiligen einer idealen Gesellschaft. Der 3 Multikulturalismus kann deshalb als eine postmoderne Metamorphose des Kommunismus interpretiert werden: Die Zerschlagung der bürgerlichen Gesellschaft in ganz Europa erfolgt nicht mehr durch die proletarischen Avantgarden, sondern mit den antiwestlichen Kulturmigranten. Ein generelles Kennzeichen des Multikulturalismus ist der Kulturrelativismus, der Behauptung, dass alle Kulturen gleichwertig seien und sie deshalb von Vertretern der Mehrheitsgesellschaft nicht kritisiert werden dürfen. Diese Forderung beinhaltet die These, dass universale Werte nicht existieren, sondern die Erfindung eines westlichen Kulturchauvinismus darstellen. Die Menschenrechte dürften deshalb nicht als globale Normen proklamiert werden, weil sie kulturellen Praxen wie Steinigung von Ehebrecherinnen im Islam, Witwenverbrennung im Hinduismus, weiblichen Genitalverstümmelung in verschiedenen Kulturen widersprechen und damit kulturelle Eigenheiten nicht akzeptieren. Universale Werte widersprechen in den Augen der multikulturellen Ideologen der Akzeptanz „kultureller Differenzen“, d.h. Kulturen dürfen hinsichtlich der Einhaltung der universalen Menschenrechte nicht verglichen werden. Dieses romantische Konzept gewährt allen Migranten-Kulturen ein uneingeschränktes Recht kultureller und ethnischer Identität; Forderungen zur Integration oder gar einer partiellen Assimilierung an die Mehrheitskultur werden als Rassismus interpretiert. Von dieser großzügigen Geste ist nur die westliche Kultur ausgenommen: „Indem der westliche Kulturrelativismus andere Kulturen romantisiert oder gar verherrlicht und dem Westen Zerstörungsabsichten und Kulturimperialismus unterstellt, beschwört er ein Weltbild herauf, in dem allen Kulturen eine Daseinsberechtigung zugesprochen wird - außer der eigenen.“14 Die jüdisch-christliche Leitkultur in Europa wird immer mehr verdrängt. Die Kultur der Migranten wird zum Fetisch stilisiert, der Soziologe Stefan Luft charakterisiert diese Sichtweise ironisierend: „Die kulturelle, ethnische oder nationale Identität von Zuwanderern wurde als bewahrenswert, nahezu sakrosankt angesehen. Dies stand im Gegensatz zu der Haltung, die man der eigenen Kultur und dem eigenen Volk gegenüber einnahm. Hier wären derartige Forderungen mindestens als rechtsradikal bezeichnet worden.“ 15 Den Migranten wird in der multikulturellen Ideologie die gesamte europäische Aufklärung erspart: „Aus dieser Perspektive wird die Emanzipation aus Familie, Gemeinschaft und Herkunft nicht mehr als Chance, sondern als Entfremdung begriffen und die Vorzüge der vormodernen Lebensweisen werden glorifiziert. Die Ehre ersetzt die Würde, es geht nicht mehr um die Autonomie, Gleichheit und Selbstverwirklichung der Individuen.“16 Multikulturalismus bedeutet die Verharmlosung von bedenklichen bis kriminellen Kulturpraktiken von Migranten: Ehrenmorde werden mit Mord aus Eifersucht gleichgestellt, Gewalt gegen Frauen wird zur kulturellen Eigenheit verniedlicht, das Kopftuch gilt als Ikone weiblicher Selbstverwirklichung. Gewaltdelikte und Unterdrückung von Menschen, die niemals innerhalb der Mehrheitsgesellschaft geduldet würden, werden als kulturelle Eigenheiten von Migranten akzeptiert, rationalisiert oder nicht zur Kenntnis genommen. Auf den ersten Blick ist es unverständlich, dass die Rechte und Pflichten in einem demokratischen Rechtsstaat nicht grundsätzlich für alle Bürger der Gesellschaft gelten. Unter der Prämisse, dass die Ideologie des Multikulturalismus die unbedingte Anerkennung von ethnischen und religiösen Gemeinschaften fordert, offenbart sich diese Weltanschauung als postmoderner Kollektivismus. Diese Ideologie steht im krassen Gegensatz zu einer säkularen Demokratie und den Menschenrechten als deren Grundlage: „Die allgemeinen Menschenrechte rücken die Würde des einzelnen Menschen und ihren Schutz in den Mittelpunkt der Betrachtung und bilden die Basis westlicher Rechtssysteme. Nicht die kulturelle oder ethnische Identität eines Menschen ist dabei die Grundlage für Anerkennung, Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung, sondern das Menschsein als solches verschafft dem Einzelnen Anspruch auf Würde, Respekt und die gleiche Chance auf Selbstverwirklichung.“17 Darüber hinaus ist diese Interpretation von Kultur essentialistisch, d.h. Kulturen werden a-historisch verstanden, sie unterliegen keinem Wandel und sind somit statisch: „Migranten und deren Nachkommen werden in multikultureller Diktion auf vermeintliche kulturelle Zugehörigkeit festgelegt; ein Ausbrechen aus der eigenen Kultur ist nicht vorgesehen.“ 18 Während die eigene Mehrheitskultur sich verändern muss oder aufgegeben werden sollte, werden die Kulturen der Migranten für sakrosankt erklärt. Die meisten Vertreter des Islam akzeptieren die Allgemeinen Menschenrechte mit der Einschränkung, dass sie mit der Scharia konform sein müssten. Im Klartext bedeutet dies, dass sie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht akzeptieren. Die langfristige Integration der muslimischen Migranten setzt notwendigerweise die Entfremdung von der eigenen Kultur und die Identifikation mit grundlegenden rechtlichen und kulturellen Normen der bestehenden Gesellschaft voraus. Dies sind jedoch die „Todsünden“ im Sinne des Multikulturalismus. Die Politik der Differenz und der Anerkennung führt also keineswegs zur Integration von Migranten, sondern führt geradewegs in die Parallelgesellschaften. Diese können jedoch nur existieren auf der Grundlage eines unreflektierten Kulturrelativismus, der langfristig den Bestand der multikulturellen Gesellschaft gefährdet. 4 Kulturrelativismus ist ein Gegenbegriff zum ethischen bzw. soziologischen Universalismus. Während universalistische Positionen davon ausgehen, dass es nur eine allgemein gültige Ethik, bzw. eine soziologische Theorie gibt, die für alle Menschen und Situationen gilt, schränkt der Kulturrelativismus die Anwendbarkeit bestimmter ethischer Begriffe und soziologischer Kategorien auf die Kultur ein, die sie hervorgebracht hat, und hält bestenfalls eine partielle Entsprechung, keinesfalls aber eine Übersetzung in die Begriffe einer anderen Kultur für möglich. Der Kulturrelativismus ist ein wichtiger Bestandteil des Multikulturalismus. Dem Konzept des Multikulturalismus liegen mehrere Konstruktionsfehler zu Grunde: Die Romantisierung und Idealisierung von Migranten-Kulturen ist geradezu eine Einladung, sich nicht in die Gesellschaft zu integrieren. Die negative Charakterisierung der eigenen Kultur als kolonialistische Herrschaftskultur verstärkt die Neigung vieler Migranten, eigene Integrationsschritte nicht zu unternehmen. Diese beiden Faktoren führen schließlich dazu, dass Migranten mehr die Unterschiede betonen und weniger Gemeinsamkeiten der Kulturen suchen. Damit werden militante Organisationen, die eine Integration ihrer Kultur verhindern möchten, begünstigt gegenüber integrationswilligen Migranten. Der Kulturbegriff vieler Vertreter des Multikulturalismus ist nicht realistisch: Sie übersehen, dass andere Kulturen auch andere Rechts- und Politikkulturen implizieren. Deshalb muss ein demokratischer Rechtsstaat von Migranten die Anerkennung der bestehenden Rechtskultur verlangen. Die idyllische Vorstellung, dass ein patriarchaler Familienclan mit vormodernen Rechts- und Bildungstraditionen sich innerhalb einer höchst komplexen Gesellschaft integrieren kann, ist gesellschaftspolitisch betrachtet absurd. Das Ziel des Multikulturalismus bzw. einiger seiner Ideologen ist die Auflösung der bestehenden Kultur. Dies ist der Weg zur Zerstörung der kulturellen und gesellschaftlichen Ordnung einschließlich des Rechtsstaates. Das Scheitern des Multikulturalismus wird mittlerweile gerade von jenen Ländern eingestanden, die offiziell eine multikulturelle Politik betrieben haben. Großbritannien und Holland haben inzwischen unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung die schärfsten Migrationsgesetze verabschiedet. Diese Sichtweise mag richtig sein, doch könnte der Optimismus verfrüht sein, weil die Ideologen einer alternativen, strikt transnationalen Gesellschaft keineswegs ihre politischen Ziele aufgegeben und zu liberalen Grundsätzen zurückgefunden haben. Die neue Utopie heißt Diversität. Das Konzept der Diversität erweitert die Definition von Kultur und kritisiert den Multikulturalismus. Die Theorie der Diversität umfasst Alter, Ethnizität, Gender, Hautfarbe und sexuelle Orientierung. In diesem Ansatz gibt es keine fix vorgegeben Kategorien mehr: Leben und Arbeit stellen eine permanente Findung von vielfältigen Identitäten dar: Der neue Idealtypus ist die „hybride Persönlichkeit“. Der Ausgangspunkt der Überlegungen besteht in der Annahme einer Vielfalt der Kulturen und in der Forderung, dass diese Kulturen horizontal gleichberechtigt existieren. Das gesellschaftspolitische Ziel dieses Konzeptes besteht in der Überwindung von festgefügten Kulturen zugunsten hybrider Individuen. Das „alte“ Konzept des Multikulturarismus mit dem Bestreben eines zusammenhanglosen Nebeneinander der Kulturen wird aufgegeben, die neue Ideologie verkündet das Ende aller Kulturen: Nicht nur nationale Kulturen, sondern auch Multikulturalismus sind passé, die Zukunft gehört der Hybridität, der Vermischung der Kulturen. Demgegenüber verändert die Globalisierung und die weltweite Migration, insbesondere in die westliche Hemisphäre, die Zusammensetzung der Populationen zugunsten einer steigenden Heterogenität, der Uneinheitlichkeit verschiedener Kulturen. Das Verhältnis zu den Traditionen, die ästhetischen, kulturellen und politischen Gegensätze sollen in Europa verringert bzw. eingeebnet werden. Die zunehmende Komplexität und Differenziertheit der Gesellschaften führt aber zu größerer Heterogenität. Gleichzeitig verursacht die Globalität und eine Vielzahl von Lebensformen eine zunehmende Transkulturalität, eine gegenseitige Durchdringung der Kulturen und Gesellschaften. In der neueren Debatte um eine europäisch-muslimische Identität ist es nicht verwunderlich, dass nun auch die Muslime hybridisiert werden. Die Nichtanerkennung gilt als Form der Unterdrückung.19 „Besonders unter muslimischen Migranten der zweiten und dritten Generation ist ein gewisses Identifikationsdilemma durch die Nichtanerkennung ihres hybriden Identitätsstatus zu beobachten. Auf der einen Seite sind sie einem äußeren Assimilationsdruck der deutschen Gesellschaft ausgesetzt; diesen nachzugeben, garantiert jedoch nicht, dass ihre Identität nun von der Mehrheitsgesellschaft als ´deutsch´ anerkannt wird.“ 20 Diese Konstellation kann zu Identitätskrisen führen und zur Herausbildung von Gegenidentitäten in Form eines Islamismus und einer Ideologie der Ablehnung gegen westliche Gesellschaftsstrukturen und Werte. Besonders in der zweiten und dritten Generation sei eine starke Hinwendung zum radikalen Islamismus zu 5 verzeichnen, der eine scheinbare Identität und ein positives Selbstbild vermittle. Diese desintegrierten Nachgeborenen verfügten über ein fragmentiertes Ich: „Als Folge ihres hybriden, vagen Identitätsdilemma erfinden und konstruieren sie teilweise imaginierte und teilweise historisch weit zurückreichende ´neue´ Identitäten.“ 21 Die mangelnde Integration vieler Muslime wird gebetsmühlenartig auf die ablehnende Haltung der deutschen und österreichischen Aufnahmegesellschaft zurückgeführt. Weder die großen Fehler der Politik hinsichtlich einer realitätsgerechten Integration von Migranten werden erwähnt, noch wird die Integrationsbereitschaft von Muslimen kritisch hinterfragt. Die Zunahme der Religiosität und die damit einhergehend anti-deutschen und anti-österreichischen Einstellungen in den nachgeborenen Generationen sind damit aber nicht erklärbar. Der Islamwissenschaftler Ralph Ghabdan bemerkt dazu: „Diese Steigerung ist mit reaktiven Verhalten allein nicht zu erklären, weil die Haltung der Mehrheitsgesellschaft sich grundlegend zum Positiven geändert hat. Die Erklärung ist in erster Linie im islamischen Milieu selbst zu suchen. Es hat sich inzwischen so weit ausgedehnt und verfestigt, dass es die Erzeugung herkunftsähnlicher Verhältnisse ermöglicht.“ 22 Die These von Foroutan und Schäfer, dass die Abgrenzung der Muslime von der Mehrheitsgesellschaft und die Hinwendung zum Islam zu einem hohen Ausmaß der Islamophobie zu verdanken sind, ist Ideologie.23 Es wird nicht hinterfragt, ob der traditionelle orthodoxe Islam die Integration von Muslimen behindert, weil er die Separation gegenüber Anders- und Ungläubigen fordert. Die hochgradige Komplexität wird im Wesentlichen auf die These der Diskriminierung und Nicht-Anerkennung reduziert. Der neue Menschheitstypus ist ein postmodernes Individuum „ohne Eigenschaften“,24 ein Homunkulus ohne Identität und hat wahrscheinlich keine realistische Überlebenschance als Kollektiv. Die Einsicht, dass Multi-Religiosität und Multi-Ethnizität die Integrationsbereitschaft von Migranten voraussetzt, die viele Muslime verweigern, können die xenophilen Ideologien mit einer persönlichen oder kollektiven Vorliebe für fremde, unbekannte Dinge und Menschen, die allen Fremden gegenüber positiv und aufgeschlossen sind, nicht nachvollziehen. Ihr Ziel ist nicht die Transformation der Gesellschaft zu einer liberalen Einwanderungssozietät, einem Zusammenschluss mehrerer Personen (Sozien) zur gemeinschaftlichen Ausübung ihrer Aufgaben, sondern die Vernichtung jeglicher nationaler Identität. Der in der Sozietätsforschung verwendete zentrale Begriff der Sozietät dient dabei als übergreifende Klammer, die verschiedene Ausprägungen von Merkmalen oder verschiedene Ausprägungsgrade von Strukturierungen und Hierarchisierungen zusammenfasst. Demgegenüber werden die Gegensätze, Abspaltungen und Trennungen zwischen der abendländischen und den „neuen“ Kulturen immer stärker. Europa entwickelt sich in allen Bereichen der Gesellschaft zur Sezession. Zweiter Abschnitt Zusätzliche Faktoren für die Islamisierung der europäischen Wirtschaft Ein wichtiges Instrument der Islamisierung ist der politische Islam. Der politische Islam, der auch die europäische Wirtschaft verändert, wird von namhaften Autoren als Faschismus der Gegenwart bezeichnet. Medien erweisen sich gegenüber diesem Phänomen als weitgehend blind und verschlossen. „Der Islamismus ist keine Religion, sondern eine totalitäre Staatsform und nicht jeder, der unsere unkontrollierte Grenze übertritt, ist ein Flüchtling oder gar ein Demokrat", verweist der Sozialwissenschaftler Dr. Michael Ley auf entsprechende Erkenntnisse. „Wir müssen darauf achten, wer zum Teil unserer Gesellschaft wird. Es ist offenkundig, dass sich im Nahen Osten faschistische Strömungen unter dem Deckmantel der Religion ausbreiten. Hilfsbereitschaft gegenüber den Falschen, wird bald zur Hilflosigkeit gegenüber dem neuen Faschismus führen“, verweist Ley auf den Islamkritiker Hamed Abdel-Samad. 25 Um den politischen Islam besser zu verstehen, ist die Definition und Beschreibung der Merkmale des Faschismus erforderlich. Islamfaschismus, Islamofaschismus oder islamischer Faschismus ist ein Neologismus bzw. Begriff, der Ähnlichkeiten in Ideologie und Praxis zwischen islamistischen Bewegungen und europäischem Faschismus des 20. Jahrhunderts, bzw. zu neofaschistischen und totalitären Bewegungen der Gegenwart behauptet. Verwender dieses Begriffs bezeichnen unter anderem Al-Qaida, Boko Haram, Al-Shabaab, ISIS, die Taliban, die Muslimbruderschaft, Hamas und Hisbollah als islamfaschistische Organisationen. 26 Vor allem in den USA, aber auch in Europa geißeln Politiker, Historiker und Publizisten die aggressiven Islamisten, die mit allen Mitteln die Welt im Namen Mohammeds und des Korans verändern und erobern wollen, mit dem politischen Kampfbegriff Islam-Faschisten. 27 6 Der Faschismus duldet keine andere Weltanschauung neben sich. Getreu dem Führerprinzip haben sich alle Menschen seinen Regeln, die vom Führer sozusagen verkörpert werden, in ihrem Denken und Handeln zu unterwerfen. Das Führerprinzip ist mit allen Mitteln durchzusetzen. Gewalt gilt dabei als absolut legitim. Als ebenso legitim gilt die gewaltsame Machtergreifung, denn der "natürliche" Anspruch auf die Macht besteht aus der Sicht des Faschisten ohnehin. Diese Macht ist demnach dauerhaft zu sichern. Meinungsfreiheit, demokratische Strukturen, eine funktionierende Opposition oder gar freie Wahlen sind daher in solchen Systemen nicht denkbar. Um dem Gedanken der Gleichheit im Volke gerecht zu werden, duldet der Faschismus keine Interessenvertretungen einzelner Gruppen wie beispielsweise Gewerkschaften oder Frauenbewegungen. Die offizielle Partei gilt als einzige Interessenvertretung aller. Die eigene Nation bzw. das eigene Volk steht an erster Stelle. Jede Entwicklung, auch im Ausland, wird ausschließlich danach bewertet, ob sie den Bedürfnissen der eigenen Nation dient. Tut sie das nicht, kann dies ein ausreichender Grund für einen Angriff sein. Unterfüttert wird diese Denkweise mit einem Rassismus, der das eigene Volk als höherwertig und überlegen gegenüber anderen Völkern betrachtet. Deshalb soll eine Stärkung und Vergrößerung dieses Volkes zu einer Verbesserung der Welt führen. Der Rassismus, oftmals verbunden mit Antisemitismus, entfaltete sich bisher nur im nationalsozialistischen Deutschland in vollem Umfang, allerdings ist jedes faschistische Regime dafür anfällig. Zur Reinerhaltung des Volkes erfolgt eine Auslese, in deren Rahmen als minderwertig geltende Gruppen herabgesetzt oder "aussortiert" werden. Dies kann sich auf Behinderte oder Homosexuelle beziehen, aber auch auf Anhänger unliebsamer Weltanschauungen oder Immigranten und deren Nachkommen. 28 Vor diesem Hintergrund ist auch die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam zu sehen. Sie wurde am 5. August 1990 von den 45 Außenministern der Organisation der Islamischen Konferenz angenommen (heute: Organisation für Islamische Zusammenarbeit / Organisation of Islamic Cooperation, OIC). Die Kairoer Erklärung kann als „das Schlüsseldokument des zeitgenössischen weltweiten MainstreamIslam“ bezeichnet werden. „Die Mitgliedstaaten der Organisation Islamische Konferenz, die zivilisatorische und historische Rolle der islamischen Umma bekräftigend, die Gott zur besten (Form der) Nation machte, die der Menschheit eine universelle und ausgewogene Zivilisation gegeben hat, in der Harmonie zwischen diesem Leben und dem Leben danach herrscht und Wissen mit Glauben einhergeht; und die Rolle bekräftigend, die diese Umma spielen sollte, um eine von konkurrierenden Strömungen und Ideologien verwirrte Menschheit zu leiten und Lösungen für die chronischen Probleme dieser materialistischen Zivilisation zu bieten; in dem Wunsch, zu den Bemühungen der Menschheit um die Festlegung von Menschenrechten beizutragen, die den Menschen vor Ausbeutung und Verfolgung zu schützen und seine Freiheit und sein Recht auf ein würdiges Leben im Einklang mit der islamischen Scharia bestätigen; in der Überzeugung, dass die Menschheit, die in der Wissenschaft von den materiellen Dingen ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, noch immer dringend den Glauben als Träger der Zivilisation benötigt und auch in Zukunft benötigen wird, und eine aus sich selbst generierte Kraft zur Bewahrung ihrer Rechte benötigt; in dem Glauben, dass grundlegende Rechte und universelle Freiheiten im Islam ein integraler Bestandteil der islamischen Religion sind und dass grundsätzlich niemand das Recht hat, diese ganz oder in Teilen auszusetzen oder zu verletzten oder zu missachten, insoweit als sie bindende göttliche Befehle sind, enthalten in den enthüllten Büchern Gottes und durch den letzten seiner Propheten gesandt, um die vorangegangenen göttlichen Botschaften zu vervollständigen, und so deren Beachtung zu einem Akt der Anbetung und deren Vernachlässigung oder Verletzung zu einer verwerflichen Sünde machen, entsprechend ist jede Person einzeln verantwortlich - und die Umma kollektiv verantwortlich - für deren Bewahrung.“ 29 In unauflöslichem Widerspruch zu der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam stehen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 30 und die EU-Grundrechtecharta (GRC) 31 Ein Vergleich zeigt die wesentlichen Unterschiede im Menschenrechtsverständnis. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR). Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Die Konvention ist in drei Abschnitte gegliedert, die wiederum in Artikel untergliedert sind. Der I. Abschnitt „Rechte und Grundfreiheiten“ (Art. 2–18) enthält die einzelnen, durch die Konvention geschützten Menschenrechte. Darunter befinden sich grundsätzlich die klassischen Freiheitsrechte, sie wurden aber nicht nach theoretischen Gesichtspunkten, sondern nach praktischen Überlegungen gewählt. Dies spiegelt auch die Tatsache wider, dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche, kulturelle und politische Rechte in der Konvention bzw. in den sie ergänzenden Protokollen ihren 7 Niederschlag gefunden haben. Andererseits fehlen aber auch Freiheitsrechte, wie z. B. die Berufsfreiheit, die in den Verfassungen vieler europäischer Staaten verbürgt ist. Der II. Abschnitt - „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ (Art. 19–51), enthält die Regelungen über die Zusammensetzung und das Verfahren des Gerichtshofs. Der Abschnitt III. - „Verschiedene Bestimmungen“ (Art. 52–59) enthält u.a. Art. 53, nach dem die Konvention nicht so ausgelegt werden darf, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer der Vertragsparteien oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Die EMRK gibt damit lediglich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes vor, der von Vertragsstaaten erweitert werden darf. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifiziert Grund- und Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Union. Mit der Charta sind die EU-Grundrechte umfassend schriftlich und in einer verständlichen Form niedergelegt. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta, den mitgliedsstaatlichen Verfassungen und internationalen Menschenrechtsdokumenten, aber auch an der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe. Rechtskraft erlangte die zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7. Dezember 2000 erstmals feierlich proklamierte Charta am 1. Dezember 2009, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Dritter Abschnitt Verbot zweier verschiedener Rechtssysteme in Europa Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 13.2.2003 bereits entschieden, dass das Scharia-Recht und die Diskriminierung, die sich aus der Scharia ableitet, sowie die dadurch gegebene Einführung zweier verschiedener Rechtssysteme, in Europa verboten sind. „Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betrachtet werden. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft.“ 32 Der Gerichtshof der Europäischen Union und der Oberste Gerichtshof haben wiederholt die Entscheidung getroffen, dass die Diskriminierung in allen Bereichen der EU verboten ist: „Das Diskriminierungsverbot ist ‚Leitmotiv‘ des EU-Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. Verboten sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung. Die Bestimmung qualifiziert sich als Grundsatznorm, die den Charakter eines Grundrechts hat.“ 33 Vierter Abschnitt Die Islamisierung der europäischen Wirtschaft Der Islam umfasst alle Lebensbereiche und Handlungen der Menschen. Die Grundlage dafür ist das Scharia-Recht. Es gibt keine Trennung von Staat und Religion. Es wird in „Halal" (reine, erlaubte) und „Haram" (unreine, verbotene) Produkte, Unternehmen, Arbeitnehmer und Konsumenten unterschieden.34 Sachen und Menschen, die Kontakt mit unreinen und verbotenen „Haram“-Produkten haben, sind „Haram".35 Auf dieser Grundlage entwickelte das Austrian Standards Institute Regeln u.a. für Islamic Banking, welche Mitte Juni 2011 dort auch beschlossen wurden. Laut Homepage des Austrian Standards Institute soll die ONR 142001 „ ... Muslimen die Sicherheit geben, dass solcherart zertifizierte Produkte mit den Regeln des Islam konform gehen." Mit „Regeln des Islams" ist die Sharia gemeint, welche verschiedene Weisungen zum Thema Umgang mit Geld vorgibt. Geschäfte mit Alkohol, Glücksspiel, Waffen, der Erotikbranche, aber auch mit Schweinefleisch sind ebenso verboten wie hochriskante Spekulationen und die Einhebung von Zinsen. „Diejenigen, die Zins verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und geschlagen ist." (Sure 2, Vers 275). Auch für den islamischen Versicherungsmarkt (TakafulVersicherungen) gelten eigene Regeln. Das weltweite Volumen für Takaful-Polizzen beziffert Ernst and Young36 bis 2012 auf 15 Mrd. Dollar. Der Markt wächst um rund 25 Prozent pro Jahr. 8 Im Jahr 2050 soll der gesamte Halal-Markt in Europa jährlich mehrere Billionen Euro betragen. Für diese gewerblichen Tätigkeiten soll es keine Gewerbeschein-, Steuer und Abgabenpflichten sowie keine staatlichen Kontrollen geben. Dies, sowie die Unterscheidung in „Halal" und „Haram" verstößt aber gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union und gegen die Rechtsprechung des EuGH und EGMR. Mehr als 100 Millionen Muslime in Gesamteuropa und rund 2 Millionen Muslime in Österreich sollen durch den politischen Islam unter Führung der islamischen Staaten Türkei, Saudi Arabien, Katar, U.A.E., Malaysia, Indonesien und durch die islamischen Glaubensgemeinschaften dazu instrumentalisiert werden „Halal" (rein, erlaubt) im privaten und öffentlichen Bereich zu leben. Das „Gesetz Allahs" soll über dem EURecht und den Gesetzen der nationalen europäischen Staaten stehen. Obwohl der Begriff „Sharia" im Regelwerk für Halal-Lebensmittel (ONR 142000) vom 1.1.2009 nicht enthalten war, wird sie für die ONR 142001 explizit als Grundlage angeführt. „Der Rahmen für das islamische Bankensystem sind sowohl das islamische Wirtschaftssystem als Teil des islamischen Rechtssystems (Sharia), als auch die geltenden Rechtsvorschriften. Der Koran und die Sunna bilden hierfür die beiden Hauptquellen. Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne der religiösen Gesetze geregelt werden." (ONR Vorwort, S.3, Abs.2) Unter Mitarbeit der islamischen Staaten Türkei und Saudi Arabien wurde vom europäischen Normungsinstitut CEN am 6.3.2012 für die Ausarbeitung einer europäischen Norm für Halal-Food eine Machbarkeitsstudie erstellt, in der die Beachtung von Scharia-Recht, Koran, Sunna und religiösen Rechtsgutachten (Fatwas) für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft festgelegt wird. Statt einer technischen Norm wird für die europäische Wirtschaft EU-rechtswidrig auf dieser Grundlage eine religiöse Norm erstellt. Seit Sommer 2015 gibt es einen CEN-Normentwurf. Der World Halal Council (WHC) geht überhaupt davon aus, dass Halal-Normen auch in Europa nur von Muslimen und ohne Mitwirkung von Nicht-Muslimen zu erstellen sind, was den Grundsatz der Gleichbehandlung und der freien Marktwirtschaft der Europäischen Union verletzt. Halal-Zertifizierungen sind keine religiöse Tätigkeit und entsprechen auch keiner islamischen Tradition. Dies alles ist in vielerlei Hinsicht äußerst problematisch. Österreich bekennt sich zur Trennung von Staat und Religion, es kommt zur Vermischung von innerkonfessionellem und öffentlichem Recht, deren Zulässigkeit äußerst zweifelhaft ist. Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann außerdem nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. „Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft." (EGMR Bsw41340/98, Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw 41344/98). Auch sollten die Auswirkungen auf Integrationsbestrebungen überdacht werden, da die Bildung von Parallelgesellschaften unterstützt wird, nachdem Muslime spezifische Produkte in spezifischen Geschäften und Instituten konsumieren und Andersgläubige, die „Haram" (unrein) leben, im privaten und öffentlichen Bereich diskriminiert werden. Damit wird die vom politischen Islam beabsichtigte Spaltung der Gesellschaft vertieft und der Integration entgegen gearbeitet. Muslimische Bemühungen, in technischen Normen religiöse Vorstellungen einfließen zu lassen, machen diese Spaltung sichtbar. Die oben genannten Umstände haben negative Auswirkungen auf die Abgaben- und Steueraufkommen des österreichischen Staates und den Wirtschaftsmarkt der Europäischen Union, sodass von einem jährlichen Verlust in Höhe von mehreren Milliarden Euro allein für das österreichische Finanzministerium auszugehen ist. Durch den politischen Islam werden nicht nur in Österreich, sondern in ganz Europa Konflikte und Probleme in der Gesellschaft hervorgerufen, denen entgegengetreten werden muss. 37 Die Durchsetzung dieses Konzeptes im Lebensmittelbereich und bei Finanzdienstleistungen dient definitiv einer Segregation westlicher Gesellschaften und damit der Vorbereitung der entscheidenden Stufen bei der Islamisierung bisher nicht islamischer Länder. Mit der für gläubige Muslime verbindlichen Unterscheidung in „Halal“ (reine, erlaubte) und „Haram“ unreine, verbotene) Produkte, Unternehmen, Arbeitnehmer und Konsumenten wird starker Druck auf die europäische Wirtschaft und Gesellschaft ausgeübt. Islamische Einrichtungen sind intensiv tätig, die österreichische und europäische Rechtsordnung sowie administrative Praxis für die „Halalisierung" der Gesellschaft einzusetzen. Im Jahr 2020 werden aufgrund der Migrationsbewegungen und demographischen Entwicklungen bereits mehr als 70 Millionen Muslime und in Folge mehr als 100 Muslime im Jahr 2050 in Gesamteuropa leben. 38 9 Fünfter Abschnitt Auswirkungen auf das europäische Rechtssystem Die Einführung des Scharia-Rechtes in Österreich und Europa hat große negative Auswirkungen auf die weitere Arbeit der europäischen Regierungen und wird zu Änderungen des EU-Rechtes sowie der Grundund Freiheitsrechte führen. In allen 28 EU-Staaten werden bereits Halal-Zertifizierungen durchgeführt, die mit den EU Grundsätzen nicht vereinbar sind: „Wir wissen, dass sich sogar Kraftfahrzeug-, Häuser-, Wohnungen-, Champagneroder Energy-Drink-Hersteller Halal-Zertifikate aus EU Ländern holen (z.B. Österreich, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Holland). Unterstützung bekommen sie sogar von Wirtschaftskammern.“ 39 Halal-Zertifizierungen verstoßen gegen europäisches Recht. 96 Artikel der konsolidierten Fassung des „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ 40, gültig ab 30.3.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union C 83/47), werden durch die Zulassung von „Halal" und „Islamic Finance" von allen 28 EU-Staaten, verletzt. 15 Artikel der konsolidierten Fassung des „Vertrag über die Europäische Union“ 41, gültig ab 30.3.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union C 83/13), werden durch die Zulassung von „Halal" und „Islamic Finance" von allen 28 EU-Mitgliedstaaten, verletzt. 16 Artikel der konsolidierten Fassung der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ 42, gültig ab 30.3.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union C 83/02), werden durch die Zulassung von „Halal" und „Islamic Finance" von allen 28 EU Staaten, verletzt. Aus den Entscheidungen der europäischen Gerichtshöfe geht hervor, dass die Einführung des SchariaRechtes und die damit verbundene Diskriminierung mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Zusammenfassung Die Islamisierung von bisher nicht islamischen Gesellschaften erfolgt historisch gesehen in einer immer gleichbleibenden Reihenfolge und gilt auch für Europa. Zunächst werden die Angehörigen des Islam als muslimische Minderheit in der Mehrheitsgesellschaft verfestigt und abgesichert. Danach erfolgt die Sezessionierung der Gesellschaft, im Zuge derer das islamische Konzept der Unterscheidung von Halal und Haram eine zentrale Aufgabe hat. Dabei spielt der politische Islam als Instrument der Agitation im staatlichen Gefüge eine bedeutende Rolle. Der gesetzliche Rahmen westlicher Gesellschaften wird genutzt, um dessen Normen mit Scharia-Recht aufzuladen und in weiterer Folge die bestehende Rechtsordnung zu paralysieren und schließlich aufzuheben. Die dafür angewandte Methode ist die Durchsetzung von Halal-Zertifizierungen, mit denen die Sezessionierung rechtlich abgesichert und damit die ursprüngliche Identität westlicher Rechtssysteme marginalisiert werden soll. Die autochtonen Bevölkerungsgruppen werden im Laufe dieser Entwicklung immer mehr an den Rand der Gesellschaft gedrängt und können dadurch nur wenig am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Dies führt in der dritten Phase der Islamisierung, in der auch der Anteil der Muslime auf Grund der demographischen Entwicklung immer größer wird, zu einer zunächst schleichenden, dann aber vollständigen Überwindung des gesamten säkularen Rechtsbestandes. Die Indienstnahme der Wirtschaft als Katalysator und Werkzeug der Halalisierung und Unterscheidung in „Halal“ (reine, erlaubte) und „Haram“ (unreine, verbotene) Produkte, Unternehmen, Personen, u.a.m. ist daher als besonders subversiver und staatsgefährdender Vorgang wahrzunehmen und zu bekämpfen. 1 Im ersten Abschnitt beziehen sich Teile auf das Manuskript von Michael Ley, Parallelgesellschaften als Herausforderung, Oktober 2015 2 Flaig Egon, Die Mehrheitsentscheidung. Entstehung und kulturelle Dynamik, Verlag Ferdinand Schöningh 2013, S.241, S.254, S.500 3 Hobsbawm, Eric J., Nationen und Nationalismus: Mythos und Realität seit 1780, Frankfurt am Main: Campus Verlag, 1991, S. 214. Vgl. Mannheimer Michael, Der Islam ist unfähig zur Integration in nicht-islamische Länder, Blog, http://michael-mannheimer.net/2011/02/21/der-islam-ist-unfahig-zur-integration-in-nicht-islamische-lander/ Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Balkanisierung 4 Luft, St., Abschied von Multikulti, Gräfeling 2006, S. 102f. 5 Luft, St., Abschied von Multikulti, Gräfeling 2006, S. 116. 10 6 Wagner, J., Richter ohne Gesetz, Berlin 2011, S. 179. Wagner, J., Richter ohne Gesetz, Berlin 2011, S. 213. 8 Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen: Religion, Integration und Delinquenz junger Menschen in Deutschland, S. 123ff. 9 Brettfeld, K., Wetzels, P., Muslime in Deutschland. Integration, Integrationsbarrieren, Religion und Einstellungen zur Demokratie, Rechtsstaat und politisch-religiöser Gewalt, Hamburg 2007, S.20, S. 325. 10 ILMÖ Umfragen Österreich 2014 und 2015 11 Ley, M., Die kommende Revolte, München 2012, S. 81. 12 Ceylan, R., Die Prediger des Islam, Freiburg 2010, S. 17. 13 Leggewie, C., Multi-Kulti, Spielregeln für die Vielvölkerrepublik, Nördlingen 1993, S. XIII. 14 Heinisch, H., Scholz, N., Europa, Menschenrechte und Islam – ein Kulturkampf?, Wien 2013, S. 33. 15 Luft, St., Abschied von Multikulti, Gräfeling 2006, S. 389. 16 Ghadban, R., Islam und Islamkritik, Berlin 2011, S. 131. 17 Heinisch, Scholz, S. 43. 18 Heinisch, Scholz, S. 35. 19 Foroutan, N., Schäfer, I., Hybride Identitäten – muslimische Migrantinnen und Migranten in Deutschland und Europa, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 5/2009, S. 13. 20 Foroutan, N., Schäfer, I., Hybride Identitäten – muslimische Migrantinnen und Migranten in Deutschland und Europa, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 5/2009, S. 13. 21 Foroutan, N., Schäfer, I., Hybride Identitäten – muslimische Migrantinnen und Migranten in Deutschland und Europa, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 5/2009, S. 14. 22 Ghadban, S. 204ff. 23 Naika Foroutan und Isabel Schäfer, Hybride Identitäten muslimischer Migranten, S. 11-18. 7 http://www.bpb.de/apuz/32223/hybride-identitaeten-muslimische-migrantinnen-und-migranten-in-deutschland-und-europa?p=all 24 Musil, R., Der Mann ohne Eigenschaften, in: Gesammelte Werke, Bd.1., Reinbek bei Hamburg 1978. Presseklub Concordia am 8.10.2015 „Politischer Islam – der neue Faschismus?“ 26 http://de.wikipedia.org/wiki/Islamfaschismus 25 27 http://www.abendblatt.de/politik/ausland/article107095178/Westliche-Denker-ruesten-gegen-Islam-Faschisten.html 28 Definition Faschisten und Faschismus http://www.dir-info.de/dokumente/def_faschisten.html) 29 30 http://www.islamdebatte.de/islamische-schluesseltexte/kairoer-erklaerung-der-menschenrechte-im-islam/ Europäische Menschenrechtskonvention https://de.m.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union https://de.m.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Grundrechtecharta 32 EGMR Entscheidung 13.2.2003, Bsw41340/98, Bsw41342/98, Bsw41343/98, Bsw41344/98) 33 Oberster Gerichtshof RS0103787, 1Ob560/95; 8ObA224/97t; 1Ob319/98p; 10ObS416/01a; 6Ob250/11z, Gerichtshof der Europäischen Union, C-303/06, C-54/07, C-43/75, C- 177/88, C-14/83, Rat der Europäischen Union 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG, Vertrag Lissabon Art.18, Vertrag Maastricht Art.6; Vertrag Amsterdam Art.12, „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", „Vertrag über die Europäische Union", „Charta der Grundrechte der Europäischen Union") 34 Schreiben vom 7.12.2012 an EU Parlament, 753 MEP, Europäische Kommission, Europäischer Rat, Rat, Europäischer Rechnungshof, OECD, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank, Gerichtshof der Europäischen Union, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, UNO, Welthandelsorganisation (WTO),Internationaler Währungsfonds (IWF), OSZE, Europarat. 35 Jusuf al-Qaradawi, „Erlaubtes und Verbotenes im Islam“ 36 Ernst & Young, Halal, http://www.ey.com 37 Parlamentarische Anfrage am 24.9.2015 an Kultusminister Dr. Josef Ostermayer http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06615/ 38 UN-Statistikkommission (STATCOM) http://unstats.un.org/unsd/statcom/commission.htm EUROSTAT http://ec.europa.eu/eurostat/de Islam in Europa https://de.wikipedia.org/wiki/Islam_in_Europa 39 Der Einspruch, http://einspruch.at/index.php?id=274 40 GRUNDSÄTZE, ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN Artikel 8 (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV), Artikel 10, Artikel 12 (ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV), Artikel 13, NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT Artikel 18 (ex-Artikel 12 EGV), Artikel 19 (ex-Artikel 13 EGV), DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION, DER BINNENMARKT, Artikel 26 (ex-Artikel 14 EGV), Artikel 27 (ex-Artikel 15 EGV), DER FREIE WARENVERKEHR Artikel 28 (ex-Artikel 23 EGV), DIE ZOLLUNION Artikel 32 (ex-Artikel 27 EGV), VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN Artikel 36 (ex-Artikel 30 EGV), Artikel 37 (ex-Artikel 31 EGV), DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI Artikel 38 (ex-Artikel 32 EGV), Artikel 39 (ex-Artikel 33 EGV), Artikel 40 (ex-Artikel 34 EGV), Artikel 42 (ex-Artikel 36 EGV), Artikel 44 (ex-Artikel 38 EGV), DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR, DIE ARBEITSKRÄFTE Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV), Artikel 46 (ex-Artikel 40 EGV), DAS NIEDERLASSUNGSRECHT Artikel 49 (ex-Artikel 43 EGV), DIENSTLEISTUNGEN Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV), Artikel 57 (ex-Artikel 50 EGV), Artikel 58 (ex-Artikel 51 EGV), Artikel 59 (ex-Artikel 52 EGV), Artikel 60 (ex-Artikel 53 EGV), Artikel 61 (exArtikel 54 EGV), DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR Artikel 63 (ex-Artikel 56 EGV), Artikel 64 11 (ex-Artikel 57 EGV), Artikel 65 (ex-Artikel 58 EGV), DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS Artikel 67 (ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV), Artikel 69, DER VERKEHR Artikel 90 (ex-Artikel 70 EGV), Artikel 93 (ex-Artikel 73 EGV), Artikel 95 (ex-Artikel 75 EGV), GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, WETTBEWERBSREGELN, VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV), Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV), Artikel 103 (ex-Artikel 83 EGV), Artikel 104 (exArtikel 84 EGV), Artikel 105 (ex-Artikel 85 EGV), Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV), STAATLICHE BEIHILFEN Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV), Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV), STEUERLICHE VORSCHRIFTEN Artikel 112 (ex-Artikel 92 EGV), ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV), DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV), DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK Artikel 120 (ex-Artikel 98 EGV), Artikel 121 (ex-Artikel 99 EGV), DIE WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV), Artikel 132 (ex-Artikel 110 EGV), BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST Artikel 136, BESCHÄFTIGUNG Artikel 145 (ex-Artikel 125 EGV), SOZIALPOLITIK Artikel 151 (ex-Artikel 136 EGV), Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV), Artikel 156 (ex-Artikel 140 EGV), Artikel 157 (ex-Artikel 141 EGV), KULTUR Artikel 167 (ex-Artikel 151 EGV), VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 169 (ex-Artikel 153 EGV), INDUSTRIE Artikel 173 (ex-Artikel 157 EGV), WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT Artikel 174 (ex-Artikel 158 EGV), Artikel 175 (ex-Artikel 159 EGV), FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG Artikel 179 (ex-Artikel 163 EGV), Artikel 181 (ex-Artikel 165 EGV), Artikel 182 (ex-Artikel 166 EGV), VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 197, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION Artikel 205, GEMEINSAME HANDELSPOLITIK Artikel 206 (ex-Artikel 131 EGV), Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV), WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN Artikel 212 (ex-Artikel 181a EGV), INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN, VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE, DIE KOMMISSION Artikel 245, DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 258 (ex-Artikel 226 EGV), Artikel 259 (ex-Artikel 227 EGV), Artikel 260 (ex-Artikel 228 EGV), Artikel 261 (ex-Artikel 229 EGV), Artikel 263 (ex-Artikel 230 EGV), Artikel 264 (exArtikel 231 EGV), Artikel 265 (ex-Artikel 232 EGV), Artikel 266 (ex-Artikel 233 EGV, Artikel 268 (ex-Artikel 235 EGV), Artikel 269, Artikel 278 (ex-Artikel 242 EGV), DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK Artikel 282, DER RECHNUNGSHOF Artikel 285 (ex-Artikel 246 EGV), Artikel 287 (ex-Artikel 248 EGV), DIE RECHTSAKTE DER UNION, Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV), Artikel 289, DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK, Artikel 308 (ex-Artikel 266 EGV), Artikel 309 (ex-Artikel 267 EGV), VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT, Artikel 326 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV), Artikel 327 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV), Artikel 328 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV), ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 335 (ex-Artikel 282 EGV), Artikel 337 (ex-Artikel 284 EGV), Artikel 338 (ex-Artikel 285 EGV), Artikel 340 (ex-Artikel 288 EGV), Artikel 352 (exArtikel 308 EGV), Artikel 354 (ex-Artikel 309 EGV), u.a.m. 41 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 1 (ex-Artikel 1 EUV), Artikel 2, Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV), Artikel 4, Artikel 5 (ex-Artikel 5 EGV), BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE Artikel 9, BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE Artikel 17, BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT Artikel 20 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und ex-Artikel 11 und 11a EGV) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION Artikel 21, Artikel 22, BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK Artikel 24 (ex-Artikel 11 EUV), Artikel 35 (ex-Artikel 20 EUV), Artikel 36 (ex-Artikel 21 EUV), Artikel 38 (ex-Artikel 25 EUV), BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITSUND VERTEIDIGUNGSPOLITIK Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV), u.a.m. 42 WÜRDE DES MENSCHEN Artikel 1, ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG Artikel 4, GEWISSENS- UND WELTANSCHAUUNGSFREIHEIT Artikel 10, BERUFSFREIHEIT Artikel 15, UNTERNEHMERISCHE FREIHEIT Artikel 16, GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ Artikel 20, DISKRIMINIERUNG Artikel 21, VIELFALT DER KULTUREN Artikel 22, GLEICHHEIT VON FRAUEN UND MÄNNERN Artikel 23, GERECHTE UND ANGEMESSENE ARBEITSBEDINGUNGEN Artikel 31, ZUGANG ZU DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE Artikel 36, VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 38, ANWENDUNGSBEREICH Artikel 51, TRAGWEITE UND AUSLEGUNG DER RECHTE UND GRUNDSÄTZE Artikel 52, SCHUTZNIVEAU Art. 53, VERBOT DES MISSBRAUCHS DER RECHTE Art. 54. CV: Ing. Gebhard Fidler ist Präsident der international tätigen Friedensorganisation „Verein zur Förderung der Völkerverständigung“. Diese ist in der UNO mit ECOSOC Beraterstatus, OSZE, EU-Grundrechteagentur und Austrian Standards Institute akkreditiert. Als Experte im Bereich Islam und Wirtschaft für die Erstellung der Basis-Grundlagen von Halal-Lebensmittel-, Islamic Banking- und islamischen Versicherungs-Normen für das Austrian Standards Institute und seit einigen Jahren auch im ASI Halal-Spiegelkomitee für das CEN in Brüssel tätig. Beschäftigt sich auch mit den Themen Integration, Migration, Asylverfahren und religiösen Aspekten von Muslimen. Mitgliedschaft in verschiedenen UNO Komitees. 12