regel der baukunde erdbebenüberprüfung bei umbauten

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REGEL DER BAUKUNDE
ERDBEBENÜBERPRÜFUNG BEI UMBAUTEN
WALTER BÖHLER AG
St. Gallerstrasse 115
8645 Rapperswil-Jona
Tel. 055 225 29 90
Fax. 055 225 29 99
[email protected]
20. Oktober 2016
REGEL DER BAUKUNDE
ERDBEBENÜBERPRÜFUNG BEI UMBAUTEN
WALTER BÖHLER AG
St. Gallerstrasse 115
8645 Rapperswil-Jona
Tel. 055 225 29 90
Fax. 055 225 29 99
[email protected]
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Herzlich willkommen
Adrian Haller
BSc in Bauingenieurwesen
Geschäftsleitung Walter Böhler AG
Begrüssung/Moderation
17
Um was geht es?
Ablauf der Präsentation
› Was ist ein Erdbeben aus wissenschaftlicher Sicht
Prof. Dr. H.R. Schneider, Hochschule Rapperswil (HSR)
› Rechtliches / Erdbeben
Herr Spoerri, VIALEX Rechtsanwälte
› Versicherung / Erdbeben
Herr Odermatt, die Mobiliar
› Erdbeben aus Sicht des Bundes, so setzt der Bund das Thema Erdbeben um
Frau Braune, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
› Erdbebenertüchtigung in der Praxis
Herr Calzolaro, Walter Böhler AG
19
Prof. Dr. Hans R. Schneider
Abt. Bauingenieurwesen
Leiter Fachstelle Geotechnik
HSR Hochschule Rapperswil
Was ist ein Erdbeben aus
wissenschaftlicher Sicht?
20
Erdbeben in der Schweiz
› Warum gibt es Erdbeben?
› Erdbeben in der Schweiz
› Was bedeuten Begriffe wie Richterskala, Magnitude, Intensität
› Grössenvergleiche von Erdbeben
› Was für Schäden bewirken Erdbeben
› Erdbebenrisiko in der Schweiz
› Schlussfolgerungen
21
Warum gibt es Erdbeben?
http://denali.gsfc.nasa.gov/dtam/seismic/
22
Warum gibt es Erdbeben?
› Erdbeben in der Schweiz entstehen, weil
die Afrikanische Platte gegen die
Eurasische Platte drückt. Diese Kollision
verursacht Spannungen in der Erdkruste.
› Aus dem gleichen Grund sind auch die
Alpen entstanden.
› Erdbeben entstehen, wenn sich zwei
Gesteinspartien im Erdinneren ruckartig
entspannen. Ausgelöst werden sie, wenn
die über lange Zeit aufgebaute
Spannung die Festigkeit der Gesteine
übersteigt. Der Erdbebenherd ist eine
Bruchfläche im Erdinneren.
http://denali.gsfc.nasa.gov/dtam/seismic/
23
Aktuelle Erdbeben in der Schweiz
Stand 01.09.2016
http://www.seismo.ethz.ch
24
Aktuelle Erdbeben weltweit
Stand 30.04.2015
http://www.seismo.ethz.ch
25
Richterskala und Magnitude
› Charles F. Richter (1900 – 1985) war ein USamerikanischer Seismologe.
› Er entwickelte am California Institute of Technology
zusammen mit Benno Gutenberg die nach ihm
benannte Richterskala.
› Sie dient zur genauen Bewertung der Stärke oder
Magnitude eines Erdbebens.
› Es gibt im Prinzip keine obere Grenze für die
Erdbebenstärke (bei der Richterskala ist deshalb
oft von einer «nach oben offenen Skala» die
Rede). Es wurde aber noch nie ein Erdbeben mit
einer Magnitude von 10 registriert
26
Richterskala und Auswirkungen
Basel
1356
Chile
April 2014
Italien 2016
Nepal 2015
› Ein Punkt mehr auf der Richterskala bedeutet eine etwa 31.6-fache Energiefreisetzung im Erdbebenherd (Hypozentrum).
› Zwei Punkte auf der Richterskala entsprechen somit bereits einem rund 1000-fachen Unterschied in der freigesetzten
Energie (Quelle Wikipedia).
27
Mercalliskala und Intensität
› Nach seiner Priesterweihe studierte
Giuseppe Mercalli (1850 – 1914)
Geologie. Er war Professor in Mailand,
in Domodossola, später in Catania und
ab 1892 in Neapel.
› Mercalli entwickelte 1902 eine Skala zur
Messung von Erdbeben-Intensitäten.
› Seine Skala wird heute in leicht
abgeänderter Form verwendet:
Modifizierte Mercalli-Intensität MMI
28
Modifizierte Mercalli-Intensität (MMI)
29
Grössenvergleiche von Erdbeben
Erdbeben
Schweiz
Nepal 2015
Italien 2016
Zug 11.2.2012
Basel Geothermie
Dez. 2006
Quelle: SED (angepasst)
30
Erdbebengefährdung Schweiz (PLANAT)
› Im europäischen Durchschnitt wird die Erdbebengefährdung der Schweiz als mittel
eingestuft, sie ist aber die höchste nördlich der Alpen.
› Erhöht ist sie im Wallis, der Region Basel, in der Zentralschweiz sowie im Engadin und St.
Galler Rheintal.
31
Erdbebenrisiko in der Schweiz
› Erdbeben und Schadensrisiko
Das gesamte Schadensrisiko
berechnet sich aus der
Verknüpfung der Gefährdung, des
lokalen Untergrunds, der
betroffenen Werte und deren
Verletzbarkeit.
› In den roten Gebieten ist bei einem
500-Jahre-Ereignis finanziell mit den
höchsten Erdbebenschäden zu
rechnen. In den grünen Gebieten
sind die finanziellen Schadenfolgen
am geringsten.
32
Erdbebengefährdung Schweiz (PLANAT)
› Was wäre, wenn das Basler Erdbeben (M = 6.5-7) von 1356 sich
heute ereignen würde?
› Im Fall eines heutigen Erdbebens von einer Stärke vergleichbar mit dem
historischen Beben in Basel im Jahr 1356, wären Schäden in der Höhe
von 50 bis 100 Milliarden Franken zu erwarten. Hinzu kämen
schätzungsweise 6'000 Todesopfer sowie 18'000 Schwer- und 45'000
Leichtverletzte.
› Zum Vergleich:
Die schweren Hochwasser von 2005 verursachten Schäden von rund
3 Milliarden Franken und forderten 6 Todesopfer.
33
Schlussfolgerungen
› Neueste Risikostudien zeigen (PLANAT)
Nicht die immer wieder auftretenden und eher bekannten Naturgefahren wie
zum Beispiel Überschwemmungen, Lawinen, Rutschungen und Bergstürze
stellen das grösste Risiko dar in der Schweiz, sondern primär die eher
seltenen Ereignisse wie starke Erdbeben.
› Durch eine erdbebensichere Bemessung und Konstruktion der Tragwerke
können gravierende Gebäudeschäden wirkungsvoll vermieden werden.
› Trotzdem kann ein Erdbeben so heftig sein, dass Gebäude, Brücken oder
Dämme je nach Untergrund und Bauart beschädigt werden oder gar
einstürzen.
34
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Thomas Spoerri
lic. iur. Rechtsanwalt
Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
Erdbebensicherheit von Bauten
aus rechtlicher Sicht
36
Fasten your seatbelt…
37
Expect the unexpected…
38
Erdbeben – die unterschätzte Gefahr?
› In der Schweiz kann es fast ebenso starke Erdbeben geben wie in
Kalifornien, Japan, Neuseeland, Türkei usw. - sie sind aber seltener.
› In der Schweiz ist das Erdbebenrisiko
das bedeutendste Risiko aus Naturgefahren!
39
Sachverhalt - Beteiligte
 Nach der Zusammenlegung von
Wohnungen: Erdbebensicherheit
ist nicht mehr gewährleistet
TU
Kaufvertrag (?)
Werkvertrag
Hr. Investor
Unternehmer
 Bauherr, Architekt und Ingenieur
schenkten Erbebensicherheit
keine Beachtung
 Wer haftet wem woraus?
Planervertrag
Architekt
Architekt
Planervertrag
Ingenieur
40
Anspruchsgrundlagen
› Wer (Anspruchsteller)?
› Will was (Anspruch)?
› Von wem (Anspruchsgegner)?
› Woraus (aufgrund welcher Rechtsgrundlage)?
41
Anspruchsgrundlagen
Wer
will was
von wem
woraus?
Hr. Investor
Schadenersatz
Architekt
Auftragsrecht
Hr. Investor
Schadenersatz
Ingenieur
Auftragsrecht
Hr. Investor
Schadenersatz
Bauunternehmer
Werkvertrag
Architekt
Schadenersatz
Ingenieur
ausservertraglich
Architekt
Schadenersatz
Bauunternehmer
ausservertraglich
…
…
…
…
42
Die Fragen
› Wer ist verantwortlich, dass ein Gebäude erdbebensicher erstellt wird:
Der Bauherr? Der Planer? Der Unternehmer? Die Behörden?
› Ist eine allfällige Haftung des Planers durch die Berufs-Haftpflichtversicherung
gedeckt?
› Für welche Arten von Haftungen gibt es Verjährungsfristen?
› Wann sollte der Planer das Mandat niederlegen?
› In welchen Fällen genügt eine Abmahnung an den Bauherrn?
› Wie kann ein Käufer vorgehen, wenn er nach Erwerb des Wohneigentums
feststellt, dass das Gebäude nicht erdbebensicher ist?
43
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
› Zum Beispiel § 239 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz Kanton Zürich:
› Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den
anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer
Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
44
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
› Zum Beispiel Art. 27 Baugesetz Kanton Wallis:
› Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde
auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen.
› Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen.
› Bauherren und ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und
der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich.
45
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften
› Art. 36 Bauordnung Kanton Wallis: Besondere Unterlagen:
› Dem Baugesuch sind beizulegen: …
› c) bei Bauten und Umbauten von industriellen oder gewerblichen Hallen oder
Gebäuden mit einer Höhe gleich oder höher als zwei Geschosse über dem
Erdgeschoss: die Übertragung der erdbebensicheren Elemente auf die Pläne.
Den Plänen ist das ordnungsgemäss ausgefüllte kantonale Formular
bezüglich der Erdbebensicherheit von Bauwerken beizulegen;
46
Die Haftung des Werkeigentümers
› Art. 58 Obligationenrecht:
› Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den
Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
47
Erbebensicheres Bauen: Wer regelt was?
› Bund hat in der Raumplanung nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz
› Jeder Kanton regelt das Raumplanungs- und Baurecht für sein Gebiet
› Der Bund hat keine Kompetenz, um Vorschriften über das erdbebensichere
Bauen zu erlassen
› Die Kantone regeln das Thema erdbebensicheres Bauen unterschiedlich,
in der Regel nur mit einer Generalklausel
› Oftmals Verweis auf die Regeln der Baukunde und damit auf privatrechtliche
Normierung
48
Wer ist für die Erdbebensicherheit
verantwortlich?
Planer
Unternehmer
Bauherr
49
Anspruchsgrundlagen
Wer
will was
von wem
woraus?
Hr. Investor
Schadenersatz
Architekt
Auftragsrecht
Hr. Investor
Schadenersatz
Ingenieur
Auftragsrecht
Hr. Investor
Schadenersatz
Bauunternehmer
Werkvertrag
Architekt
Schadenersatz
Ingenieur
ausservertraglich
Architekt
Schadenersatz
Bauunternehmer
ausservertraglich
…
…
…
…
50
Architekt gegenüber Hr. Investor
› Qualifikation und Spaltung der Rechtsfolgen beim Planervertrag
› Haftungsvoraussetzungen im Auftragsrecht:
1.
Vertragsverletzung
2.
Schaden
3.
Kausalzusammenhang
4.
Verschulden
51
Ingenieur gegenüber Hr. Investor
› Qualifikation und Spaltung der Rechtsfolgen beim Planervertrag
› Haftungsvoraussetzungen im Auftragsrecht:
1.
Vertragsverletzung
2.
Schaden
3.
Kausalzusammenhang
4.
Verschulden
52
Unternehmer gegenüber Hr. Investor
› Haftungsvoraussetzungen aufgrund Werkvertragsrecht
1.
Mangelhaftigkeit des Werks
2.
Kein Selbstverschulden des Bestellers
3.
Keine Verwirkung der Mängelrechte
4.
Keine Verjährung der Mängelrechte
53
Welche Verjährungsfristen gelten?
› Art. 371 Abs. 2 OR:
› Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger
Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den
Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet
haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.
› Allgemeine Verjährung aus Auftragsrecht: 10 Jahre
54
Zusammenfassung
› Das Arbeitsergebnis des beauftragten Planers ist fehlerhaft, wenn es die
Regeln der Baukunde verletzt
› Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten
› Die anerkannten Regeln der Baukunde sind verbindlich, unabhängig davon,
ob sie «vereinbart» wurden
› Nach den einschlägigen SIA-Normen müssen bei Neubauten die Tragwerke
erdbebensicher projektiert werden
› Bei Umbauten und Nutzungsänderungen ist die Erdbebensicherheit zu
überprüfen und wenn nötig zu verbessern.
55
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Bernhard Odermatt
lic. iur. Rechtsanwalt
Rechtskonsulent HM Komplexschaden
Mobiliar Versicherung
Erdbebenüberprüfung bei Umbauten
Versicherungsrechtliche Aspekte
57
Umfeld
HaftpflichtVersicherung
HaftpflichtVersicherung
Ingenieur
Architekt
Eigentümer
Private
Gebäude-Vers.
BauherrenHaftpflicht
Geschädigter
Eigentümer
Geschädigter
Dritter
HaftpflichtVersicherung
Unternehmer
Kantonale
Gebäude-Vers.
BauwesenVersicherung
Eigentümer
› Grundsätzliche Haftungsbestimmungen
– Nachbarrecht (Zivilgesetzbuch)
– Ausservertragliche und vertragliche Haftung (Obligationenrecht)
– Strafrecht
› Versicherungen
– Schäden Dritter
– «Eigenschäden»
– Ausschlüsse
59
Haftungsnorm: Grundeigentum
60
Haftungsnormen: ausservertraglich-vertraglich
61
Strafgesetz
62
Gebäudeversicherung
Drittschäden
63
Gebäudeversicherung
Geschädigter Eigentümer
Nicht versichert sind
Schäden infolge von
64
Schimmer am Horizont…
Achtung:
- Subsidiärdeckung
- Selbstbehalt
- Leistungsbegrenzung
65
Gebäudeversicherung
Geschädigter Eigentümer - generelle Ausschlüsse
66
Werkvertrag und einfacher Auftrag
› Haftungsbestimmungen
› Abmahnung und Weisung
› Strafrecht
› Betriebshaftpflicht des Unternehmers
– Personen- und Sachschaden
– Ausschluss
› Berufshaftpflicht des Planers (Architekt, Ingenieur, Bauleiter etc.)
– Personen- und Sachschaden
– Bauten- und Vermögensschaden
67
Haftungsnormen: Werkvertrag und einfacher Auftrag
68
Haftungsnormen: Abmahnung und Weisung
Art. 365
69
Strafgesetz
70
Betriebshaftpflicht-Versicherung (Unternehmer)
Ausschluss für
71
Berufshaftpflicht-Versicherung (Planer)
Grunddeckung & Ausschlüsse
72
Berufshaftpflicht-Versicherung (Planer)
Bautenschadendeckung
73
Planerversicherung - Prämien
Architekturbüro
Ingenieurbüro
• Grunddeckung 5 Millionen
(Personen- und Sachschaden)
• ca. 2’000
• ca. 3’000
• Selbstbehalt (Sachschaden)
• 200
• 200
• Bauten- und Vermögensschaden
– Versicherungssumme 500’000
– Versicherungssumme 1’000’000
• ca. 7’000
• ca. 8’500
• ca. 10’000
• ca. 12’000
• ja
• ja
• Selbstbehalt 2’000 plus 20% für den
Rest, maximal 50’000
74
Bautenschadendeckung: Schaden Beispiele
75
Bautenschadendeckung: Mangel
76
Beispiel Bautenschaden:
Statik und Erdbebensicherheit
Konsequenz
Vertrag mit dem Ingenieur wird aufgelöst,
anderes Ingenieurbüro
Bestehende Häuser: Sicherung,
Nachrechnung, Sanierung
Geplante Häuser: Neuberechnung, Bau
Tragsicherheit
Brandsicherheit
Erdbebensicherheit
Bautenschadendeckung: Ausschlüsse
(Auszug)
78
Vermögensschadendeckung
79
Vermögensschadendeckung: Ausschlüsse
(Auszug)
80
Vermögensschadendeckung: Ausschluss
81
Bauten- und Vermögensschaden: Ausschlüsse
(Auszug)
82
Art. 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Grobfahrlässig (GF) handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet
lässt, die jeder vernünftige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen
Umständen befolgen würde
GF: Schlechthin unverständlich – das darf nicht passieren
Einfache F: noch einigermassen verständlich – das kann passieren
83
Zusammenfassung
› Grundsätzlich ist der Eigentümer verantwortlich für ein sicheres Haus, dh. die
Einhaltung der Regeln der Baukunde
› Es gibt Versicherungslösungen für Schäden Dritter und auch Sachschäden am Haus
› Der allenfalls haftbare Unternehmer hat Versicherungsdeckung für Personen- und
Sachschäden Dritter, nicht aber für sein eigenes Werk
› Der allenfalls verantwortliche Planer kann das Sonderrisiko Bautenschaden (Mangel
und Schäden an der Baute) und auch sog. reine Vermögensschäden versichern.
› Ausgeschlossen sind immer Schäden welche in Kauf genommen wurden oder solche,
welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren
› Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung herabsetzen
84
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Friederike Braune
Dipl. Bauingenieurin RWTH SIA/SGEB
Fachexpertin Erdbebenschutz
Koordinationsstelle für Erdbebenvorsorge des Bundes
Erdbeben aus Sicht des Bundes, wie setzt
der Bund das Thema Erdbeben um
86
Inhalt
Bund als Eigentümer und Bauherr
Problematik und Überprüfungspflicht
Verwaltungsgebäude
Bern
Massnahmenprogramm
Selektives Inventar & Kontrolle bei Bauvorhaben
Zusammenfassung
87
Bund als Eigentümer und Bauherr
Allgemeine Rechtslage
Der Bund hat keine Verfassungsgrundlage um Hochschulgebäude
Zürich
auf nationaler Ebene Massnahmen zum Erdbebenschutz
vorzuschreiben
 Die Baugesetzgebung unterliegt den Kantonen
 Die Baubewilligung ist Sache der Gemeinden
 Verantwortung für eigenen Gebäudebestand
88
Bund als Eigentümer und Bauherr
Bund als Eigentümer
Zuständig für Sicherheit seiner eigenen Bauten
Museumsgebäude Dübendorf
Haftet im Schadensfall
Keine Gebäudeversicherung ("versichert" sich selber)
 ca. 10’000 Objekte im Portfolio
 Bundesratsaufträge zum Umgang mit Bestand
89
Problematik
Erdbeben im Schweizer Normenwerk
< 1970
1970
1989
2003
2014
Militärspital Airolo
Keine Erdbebeneinwirkungen
Ungenügende Erdbebeneinwirkung
Erste moderne Vorschriften
Stand der Technik (international, EC kompatibel)
1. Revision der SIA 261
 Alte Normen vereinfachen Beurteilung der Erdbebensicherheit
90
Problematik
Erdbeben im Schweizer Normenwerk
< 1970
1970
1989
2003
2014
Keine Erdbebeneinwirkungen
Ungenügende Erdbebeneinwirkung
Erste moderne Vorschriften
Stand der Technik (international, EC kompatibel)
1. Revision der SIA 261
 Alte Normen vereinfachen Beurteilung der Erdbebensicherheit
91
Überprüfungspflicht gemäss SIA Normen
Seit 1992
Norm SIA 462
Beurteilung der Tragsicherheit best. Bauwerke
Seit 1997
Norm SIA 469
Erhaltung von Bauwerken
Seit 2004
Bundeshäuser Bern
Merkblatt SIA 2018
Überprüfung bestehender Gebäude
Seit 2011
Norm SIA 269
Erhaltung von Tragwerke
Vor. 2017
Norm SIA 269/8
Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben
92
Überprüfungspflicht gemäss SIA Normen
Seit 1997
Norm SIA 469
Erhaltung von Bauwerken
Grand Hotel Magglingen
Die Überprüfung ist vor allem dann erforderlich, wenn aufgrund der
Überwachung eine ungenügende Sicherheit vermutet oder wenn eine
Instandsetzung, Erneuerung, Veränderung oder ein Ersatz des
Bauwerks in Erwägung gezogen wird.
Eine Überprüfung ist auch bei wesentlichen Nutzungsänderungen
erforderlich.
93
Überprüfungspflicht gemäss SIA Normen
Seit 2011
Norm SIA 269
Erhaltung von Tragwerken
Hochschulgebäude Zürich
Bei Änderung der Nutzung oder der Nutzungsanforderungen sowie bei
einer Veränderung besteht Veranlassung, ein bestehendes Tragwerk zu
überprüfen. Grund für eine Überprüfung besteht, wenn:
bedeutende Schädigungen/Mängel am Tragwerk festgestellt wurden…
Untersuchung der Zuverlässigkeit des Tragwerks angebracht erscheint…
neue Erkenntnisse über Einwirkungen oder Tragwerkseigenschaften…
94
Problematik
Bundeseigener Gebäudebestand
Einhaltung der Normen unklar
Niveau der Erdbebensicherheit nicht bekannt
Überprüfung notwendig
Vermutlich teilweise Massnahmen notwendig
Institutsgebäude Davos
 Wo soll mit der Überprüfung begonnen werden?
 Wann sollten Massnahmen realisiert werden?
95
Massnahmenprogramm des Bundes
Seit 2001 Aufträge des Bundesrats
Neubauten normkonform projektieren und realisieren
Maschinenhalle Villigen
Bestehende Bauten überprüfen & falls notwendig verbessern
Selektives Inventar der wichtigen Bauten im In- und Ausland
Vollzugshilfen für Bundesbauherren
Umgang mit dem Erdbebenschutz bei Kulturgüter
Umgang mit dem Erdbebenschutz im Infrastrukturbereich
96
Merkblatts SIA 2018 und prSIA 269/8
Erfüllungsfaktor aeff
Massnahmen in der Regel nicht verhältnismässig
Massnahmen erforderlich, soweit verhältnismässig
Massnahme immer erforderlich
Restnutzungsdauer n
Individualrisiko
inakzeptabel
Inventar und Kontrolle
Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei
Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat
Selektives Inventar
Kontrolle bei Bauvorhaben
Überprüfung der Erdbebensicherheit der "wichtigen"
bundeseigenen Bauten
Einhaltung der Normanforderungen
bei Instandsetzungs- und
Veränderungsprojekten
Dreistufiges Verfahren seit
2004
Vollzugshilfen für BH (Musterbericht)
seit 2006
98
Inventar und Kontrolle
Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei
Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat
Selektives Inventar
Stufe 1
 Potentiell kritische Gebäude
Stufe 2
 Potentiell kritische Gebäude
Kontrolle bei Bauvorhaben
Nutzungsvereinbarung
Technischer Bericht
Korreferat durch begleitenden
Experten
Stufe 3
 kritische: Verbesserung in 20 Jahren
99
Inventar und Kontrolle
Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei
Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat
Selektives Inventar
Stufe 1
 Potentiell kritische Gebäude
Stufe 2
 Potentiell kritische Gebäude
Stufe 3
 kritische: Verbesserung in 20 Jahren
100
Inventar und Kontrolle
Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei
Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat
Kontrolle in Bauvorhaben
Überprüfung JA
> 5 Mio. Investition, strukturelle Eingriffe,
grosse Beeinträchtigung,
Erweiterung/Aufstockung, (BWK III)
Überprüfung NEIN
< 1 Mio. Investition, < 10% Ersatzwert, < 10
Jahre Liquidation
101
Inventar und Kontrolle
Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei
Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
1’200
Selektives Inventar
Stufe 1
 250
Stufe 2
 180
10’000 Objekte
Kontrolle bei Bauvorhaben
Verhältnismässige Massnahmen
werden umgesetzt
Verhältnismässig auch wenn 1 – 2 %
der Investition
Stufe 3
 ~50 Objekte
~200 Objekte
102
Inventar und Kontrolle
Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei
Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
1’200
Selektives Inventar
Stufe 1
 250
Stufe 2
 180
10’000 Objekte
Kontrolle bei Bauvorhaben
Verhältnismässige Massnahmen
werden umgesetzt
Verhältnismässig auch wenn 1 – 2 %
der Investition
Stufe 3
 ~50 Objekte
~200 Objekte
103
Erfahrungen und Schwierigkeiten
Verantwortung bei Eigentümer
Bewusstsein bei Architekten
Kompetenz bei Bauingenieuren
Dogmatische Anwendung der Verhältnismässigkeit
«Kreativität» bei Massnahmenkonzepten
Keine Überprüfung der sekundären Bauteile
104
Viele Dank für Ihre Aufmerksamkeit
105
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Adriano Calzolaro
BSc in Bauingenieurwesen
Geschäftsleitung Walter Böhler AG
Erdbebenertüchtigung in der Praxis
107
Schwachstellen im CH-Gebäudebestand
› Weiche Geschosse
108
Schwachstellen im CH-Gebäudebestand
› Unsymmetrische Aussteifungen
109
Schwachstellen im CH-Gebäudebestand
› Mauerwerksbauten ohne aussteifende Stahlbetonwände
110
Beispiele
Film 1
Film 2
111
Wie beheben wir diese Schwachstellen
112
Strategien zur Erdbebenverstärkung
Regularität verbessern
113
Strategien zur Erdbebenverstärkung
Verstärken
114
Strategien zur Erdbebenverstärkung
Duktilität erhöhen
115
Strategien zur Erdbebenverstärkung
Schwächen
116
Strategien zur Erdbebenverstärkung
Erdbebeneinwirkung reduzieren
117
Strategien zur Erdbebenverstärkung
Masse reduzieren
118
Strategien zur Erdbebenverstärkung
Nutzung ändern
BKW III
BKW I
Nutzlasten für
Lagerfläche
Nutzlasten für
Büroflächen
119
Mehrzweckgebäude Bollwies, Jona
120
Mehrzweckgebäude Bollwies, Jona
121
Mehrzweckgebäude Bollwies, Jona
122
Regierungsgebäude Schwyz
123
Regierungsgebäude Schwyz
124
Regierungsgebäude Schwyz
125
Mehrzweckgebäude Schwerzi,
Freienbach
126
Mehrzweckgebäude Schwerzi,
Freienbach
127
Mehrzweckgebäude Schwerzi,
Freienbach
128
Kosten der Erdbebenertüchtigung
› Die Kosten sind situationsabhängig und variieren sehr stark und sind
abhängig von:
– Der Bauwerksklasse
– Der Lage  in welcher Erdbebenzone der Schweiz?
– Schwere und Umfang der Mängel bezüglich Erdbeben
› Nutzbare Synergien mit einem geplanten Bauvorhaben können die Kosten
sehr stark beeinflussen
129
Fragen?
Vielen Dank
im Namen der Geschäftsleitung
Eugenio Peduzzi
Roland Merk
Adriano Calzolaro
Adrian Haller
Mitinhaber der
Geoterra Gruppe
Mitinhaber der
Walter Böhler AG
Geschäftsleiter
Walter Böhler AG
Geschäftsleiter
Walter Böhler AG
131
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
UNSER WISSEN
IHRE SICHERHEIT
132
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