REGEL DER BAUKUNDE ERDBEBENÜBERPRÜFUNG BEI UMBAUTEN WALTER BÖHLER AG St. Gallerstrasse 115 8645 Rapperswil-Jona Tel. 055 225 29 90 Fax. 055 225 29 99 [email protected] 20. Oktober 2016 REGEL DER BAUKUNDE ERDBEBENÜBERPRÜFUNG BEI UMBAUTEN WALTER BÖHLER AG St. Gallerstrasse 115 8645 Rapperswil-Jona Tel. 055 225 29 90 Fax. 055 225 29 99 [email protected] 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Herzlich willkommen Adrian Haller BSc in Bauingenieurwesen Geschäftsleitung Walter Böhler AG Begrüssung/Moderation 17 Um was geht es? Ablauf der Präsentation › Was ist ein Erdbeben aus wissenschaftlicher Sicht Prof. Dr. H.R. Schneider, Hochschule Rapperswil (HSR) › Rechtliches / Erdbeben Herr Spoerri, VIALEX Rechtsanwälte › Versicherung / Erdbeben Herr Odermatt, die Mobiliar › Erdbeben aus Sicht des Bundes, so setzt der Bund das Thema Erdbeben um Frau Braune, Bundesamt für Umwelt (BAFU) › Erdbebenertüchtigung in der Praxis Herr Calzolaro, Walter Böhler AG 19 Prof. Dr. Hans R. Schneider Abt. Bauingenieurwesen Leiter Fachstelle Geotechnik HSR Hochschule Rapperswil Was ist ein Erdbeben aus wissenschaftlicher Sicht? 20 Erdbeben in der Schweiz › Warum gibt es Erdbeben? › Erdbeben in der Schweiz › Was bedeuten Begriffe wie Richterskala, Magnitude, Intensität › Grössenvergleiche von Erdbeben › Was für Schäden bewirken Erdbeben › Erdbebenrisiko in der Schweiz › Schlussfolgerungen 21 Warum gibt es Erdbeben? http://denali.gsfc.nasa.gov/dtam/seismic/ 22 Warum gibt es Erdbeben? › Erdbeben in der Schweiz entstehen, weil die Afrikanische Platte gegen die Eurasische Platte drückt. Diese Kollision verursacht Spannungen in der Erdkruste. › Aus dem gleichen Grund sind auch die Alpen entstanden. › Erdbeben entstehen, wenn sich zwei Gesteinspartien im Erdinneren ruckartig entspannen. Ausgelöst werden sie, wenn die über lange Zeit aufgebaute Spannung die Festigkeit der Gesteine übersteigt. Der Erdbebenherd ist eine Bruchfläche im Erdinneren. http://denali.gsfc.nasa.gov/dtam/seismic/ 23 Aktuelle Erdbeben in der Schweiz Stand 01.09.2016 http://www.seismo.ethz.ch 24 Aktuelle Erdbeben weltweit Stand 30.04.2015 http://www.seismo.ethz.ch 25 Richterskala und Magnitude › Charles F. Richter (1900 – 1985) war ein USamerikanischer Seismologe. › Er entwickelte am California Institute of Technology zusammen mit Benno Gutenberg die nach ihm benannte Richterskala. › Sie dient zur genauen Bewertung der Stärke oder Magnitude eines Erdbebens. › Es gibt im Prinzip keine obere Grenze für die Erdbebenstärke (bei der Richterskala ist deshalb oft von einer «nach oben offenen Skala» die Rede). Es wurde aber noch nie ein Erdbeben mit einer Magnitude von 10 registriert 26 Richterskala und Auswirkungen Basel 1356 Chile April 2014 Italien 2016 Nepal 2015 › Ein Punkt mehr auf der Richterskala bedeutet eine etwa 31.6-fache Energiefreisetzung im Erdbebenherd (Hypozentrum). › Zwei Punkte auf der Richterskala entsprechen somit bereits einem rund 1000-fachen Unterschied in der freigesetzten Energie (Quelle Wikipedia). 27 Mercalliskala und Intensität › Nach seiner Priesterweihe studierte Giuseppe Mercalli (1850 – 1914) Geologie. Er war Professor in Mailand, in Domodossola, später in Catania und ab 1892 in Neapel. › Mercalli entwickelte 1902 eine Skala zur Messung von Erdbeben-Intensitäten. › Seine Skala wird heute in leicht abgeänderter Form verwendet: Modifizierte Mercalli-Intensität MMI 28 Modifizierte Mercalli-Intensität (MMI) 29 Grössenvergleiche von Erdbeben Erdbeben Schweiz Nepal 2015 Italien 2016 Zug 11.2.2012 Basel Geothermie Dez. 2006 Quelle: SED (angepasst) 30 Erdbebengefährdung Schweiz (PLANAT) › Im europäischen Durchschnitt wird die Erdbebengefährdung der Schweiz als mittel eingestuft, sie ist aber die höchste nördlich der Alpen. › Erhöht ist sie im Wallis, der Region Basel, in der Zentralschweiz sowie im Engadin und St. Galler Rheintal. 31 Erdbebenrisiko in der Schweiz › Erdbeben und Schadensrisiko Das gesamte Schadensrisiko berechnet sich aus der Verknüpfung der Gefährdung, des lokalen Untergrunds, der betroffenen Werte und deren Verletzbarkeit. › In den roten Gebieten ist bei einem 500-Jahre-Ereignis finanziell mit den höchsten Erdbebenschäden zu rechnen. In den grünen Gebieten sind die finanziellen Schadenfolgen am geringsten. 32 Erdbebengefährdung Schweiz (PLANAT) › Was wäre, wenn das Basler Erdbeben (M = 6.5-7) von 1356 sich heute ereignen würde? › Im Fall eines heutigen Erdbebens von einer Stärke vergleichbar mit dem historischen Beben in Basel im Jahr 1356, wären Schäden in der Höhe von 50 bis 100 Milliarden Franken zu erwarten. Hinzu kämen schätzungsweise 6'000 Todesopfer sowie 18'000 Schwer- und 45'000 Leichtverletzte. › Zum Vergleich: Die schweren Hochwasser von 2005 verursachten Schäden von rund 3 Milliarden Franken und forderten 6 Todesopfer. 33 Schlussfolgerungen › Neueste Risikostudien zeigen (PLANAT) Nicht die immer wieder auftretenden und eher bekannten Naturgefahren wie zum Beispiel Überschwemmungen, Lawinen, Rutschungen und Bergstürze stellen das grösste Risiko dar in der Schweiz, sondern primär die eher seltenen Ereignisse wie starke Erdbeben. › Durch eine erdbebensichere Bemessung und Konstruktion der Tragwerke können gravierende Gebäudeschäden wirkungsvoll vermieden werden. › Trotzdem kann ein Erdbeben so heftig sein, dass Gebäude, Brücken oder Dämme je nach Untergrund und Bauart beschädigt werden oder gar einstürzen. 34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Thomas Spoerri lic. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Erdbebensicherheit von Bauten aus rechtlicher Sicht 36 Fasten your seatbelt… 37 Expect the unexpected… 38 Erdbeben – die unterschätzte Gefahr? › In der Schweiz kann es fast ebenso starke Erdbeben geben wie in Kalifornien, Japan, Neuseeland, Türkei usw. - sie sind aber seltener. › In der Schweiz ist das Erdbebenrisiko das bedeutendste Risiko aus Naturgefahren! 39 Sachverhalt - Beteiligte Nach der Zusammenlegung von Wohnungen: Erdbebensicherheit ist nicht mehr gewährleistet TU Kaufvertrag (?) Werkvertrag Hr. Investor Unternehmer Bauherr, Architekt und Ingenieur schenkten Erbebensicherheit keine Beachtung Wer haftet wem woraus? Planervertrag Architekt Architekt Planervertrag Ingenieur 40 Anspruchsgrundlagen › Wer (Anspruchsteller)? › Will was (Anspruch)? › Von wem (Anspruchsgegner)? › Woraus (aufgrund welcher Rechtsgrundlage)? 41 Anspruchsgrundlagen Wer will was von wem woraus? Hr. Investor Schadenersatz Architekt Auftragsrecht Hr. Investor Schadenersatz Ingenieur Auftragsrecht Hr. Investor Schadenersatz Bauunternehmer Werkvertrag Architekt Schadenersatz Ingenieur ausservertraglich Architekt Schadenersatz Bauunternehmer ausservertraglich … … … … 42 Die Fragen › Wer ist verantwortlich, dass ein Gebäude erdbebensicher erstellt wird: Der Bauherr? Der Planer? Der Unternehmer? Die Behörden? › Ist eine allfällige Haftung des Planers durch die Berufs-Haftpflichtversicherung gedeckt? › Für welche Arten von Haftungen gibt es Verjährungsfristen? › Wann sollte der Planer das Mandat niederlegen? › In welchen Fällen genügt eine Abmahnung an den Bauherrn? › Wie kann ein Käufer vorgehen, wenn er nach Erwerb des Wohneigentums feststellt, dass das Gebäude nicht erdbebensicher ist? 43 Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften › Zum Beispiel § 239 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz Kanton Zürich: › Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. 44 Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften › Zum Beispiel Art. 27 Baugesetz Kanton Wallis: › Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. › Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. › Bauherren und ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. 45 Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften › Art. 36 Bauordnung Kanton Wallis: Besondere Unterlagen: › Dem Baugesuch sind beizulegen: … › c) bei Bauten und Umbauten von industriellen oder gewerblichen Hallen oder Gebäuden mit einer Höhe gleich oder höher als zwei Geschosse über dem Erdgeschoss: die Übertragung der erdbebensicheren Elemente auf die Pläne. Den Plänen ist das ordnungsgemäss ausgefüllte kantonale Formular bezüglich der Erdbebensicherheit von Bauwerken beizulegen; 46 Die Haftung des Werkeigentümers › Art. 58 Obligationenrecht: › Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 47 Erbebensicheres Bauen: Wer regelt was? › Bund hat in der Raumplanung nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz › Jeder Kanton regelt das Raumplanungs- und Baurecht für sein Gebiet › Der Bund hat keine Kompetenz, um Vorschriften über das erdbebensichere Bauen zu erlassen › Die Kantone regeln das Thema erdbebensicheres Bauen unterschiedlich, in der Regel nur mit einer Generalklausel › Oftmals Verweis auf die Regeln der Baukunde und damit auf privatrechtliche Normierung 48 Wer ist für die Erdbebensicherheit verantwortlich? Planer Unternehmer Bauherr 49 Anspruchsgrundlagen Wer will was von wem woraus? Hr. Investor Schadenersatz Architekt Auftragsrecht Hr. Investor Schadenersatz Ingenieur Auftragsrecht Hr. Investor Schadenersatz Bauunternehmer Werkvertrag Architekt Schadenersatz Ingenieur ausservertraglich Architekt Schadenersatz Bauunternehmer ausservertraglich … … … … 50 Architekt gegenüber Hr. Investor › Qualifikation und Spaltung der Rechtsfolgen beim Planervertrag › Haftungsvoraussetzungen im Auftragsrecht: 1. Vertragsverletzung 2. Schaden 3. Kausalzusammenhang 4. Verschulden 51 Ingenieur gegenüber Hr. Investor › Qualifikation und Spaltung der Rechtsfolgen beim Planervertrag › Haftungsvoraussetzungen im Auftragsrecht: 1. Vertragsverletzung 2. Schaden 3. Kausalzusammenhang 4. Verschulden 52 Unternehmer gegenüber Hr. Investor › Haftungsvoraussetzungen aufgrund Werkvertragsrecht 1. Mangelhaftigkeit des Werks 2. Kein Selbstverschulden des Bestellers 3. Keine Verwirkung der Mängelrechte 4. Keine Verjährung der Mängelrechte 53 Welche Verjährungsfristen gelten? › Art. 371 Abs. 2 OR: › Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes. › Allgemeine Verjährung aus Auftragsrecht: 10 Jahre 54 Zusammenfassung › Das Arbeitsergebnis des beauftragten Planers ist fehlerhaft, wenn es die Regeln der Baukunde verletzt › Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten › Die anerkannten Regeln der Baukunde sind verbindlich, unabhängig davon, ob sie «vereinbart» wurden › Nach den einschlägigen SIA-Normen müssen bei Neubauten die Tragwerke erdbebensicher projektiert werden › Bei Umbauten und Nutzungsänderungen ist die Erdbebensicherheit zu überprüfen und wenn nötig zu verbessern. 55 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Bernhard Odermatt lic. iur. Rechtsanwalt Rechtskonsulent HM Komplexschaden Mobiliar Versicherung Erdbebenüberprüfung bei Umbauten Versicherungsrechtliche Aspekte 57 Umfeld HaftpflichtVersicherung HaftpflichtVersicherung Ingenieur Architekt Eigentümer Private Gebäude-Vers. BauherrenHaftpflicht Geschädigter Eigentümer Geschädigter Dritter HaftpflichtVersicherung Unternehmer Kantonale Gebäude-Vers. BauwesenVersicherung Eigentümer › Grundsätzliche Haftungsbestimmungen – Nachbarrecht (Zivilgesetzbuch) – Ausservertragliche und vertragliche Haftung (Obligationenrecht) – Strafrecht › Versicherungen – Schäden Dritter – «Eigenschäden» – Ausschlüsse 59 Haftungsnorm: Grundeigentum 60 Haftungsnormen: ausservertraglich-vertraglich 61 Strafgesetz 62 Gebäudeversicherung Drittschäden 63 Gebäudeversicherung Geschädigter Eigentümer Nicht versichert sind Schäden infolge von 64 Schimmer am Horizont… Achtung: - Subsidiärdeckung - Selbstbehalt - Leistungsbegrenzung 65 Gebäudeversicherung Geschädigter Eigentümer - generelle Ausschlüsse 66 Werkvertrag und einfacher Auftrag › Haftungsbestimmungen › Abmahnung und Weisung › Strafrecht › Betriebshaftpflicht des Unternehmers – Personen- und Sachschaden – Ausschluss › Berufshaftpflicht des Planers (Architekt, Ingenieur, Bauleiter etc.) – Personen- und Sachschaden – Bauten- und Vermögensschaden 67 Haftungsnormen: Werkvertrag und einfacher Auftrag 68 Haftungsnormen: Abmahnung und Weisung Art. 365 69 Strafgesetz 70 Betriebshaftpflicht-Versicherung (Unternehmer) Ausschluss für 71 Berufshaftpflicht-Versicherung (Planer) Grunddeckung & Ausschlüsse 72 Berufshaftpflicht-Versicherung (Planer) Bautenschadendeckung 73 Planerversicherung - Prämien Architekturbüro Ingenieurbüro • Grunddeckung 5 Millionen (Personen- und Sachschaden) • ca. 2’000 • ca. 3’000 • Selbstbehalt (Sachschaden) • 200 • 200 • Bauten- und Vermögensschaden – Versicherungssumme 500’000 – Versicherungssumme 1’000’000 • ca. 7’000 • ca. 8’500 • ca. 10’000 • ca. 12’000 • ja • ja • Selbstbehalt 2’000 plus 20% für den Rest, maximal 50’000 74 Bautenschadendeckung: Schaden Beispiele 75 Bautenschadendeckung: Mangel 76 Beispiel Bautenschaden: Statik und Erdbebensicherheit Konsequenz Vertrag mit dem Ingenieur wird aufgelöst, anderes Ingenieurbüro Bestehende Häuser: Sicherung, Nachrechnung, Sanierung Geplante Häuser: Neuberechnung, Bau Tragsicherheit Brandsicherheit Erdbebensicherheit Bautenschadendeckung: Ausschlüsse (Auszug) 78 Vermögensschadendeckung 79 Vermögensschadendeckung: Ausschlüsse (Auszug) 80 Vermögensschadendeckung: Ausschluss 81 Bauten- und Vermögensschaden: Ausschlüsse (Auszug) 82 Art. 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Grobfahrlässig (GF) handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder vernünftige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgen würde GF: Schlechthin unverständlich – das darf nicht passieren Einfache F: noch einigermassen verständlich – das kann passieren 83 Zusammenfassung › Grundsätzlich ist der Eigentümer verantwortlich für ein sicheres Haus, dh. die Einhaltung der Regeln der Baukunde › Es gibt Versicherungslösungen für Schäden Dritter und auch Sachschäden am Haus › Der allenfalls haftbare Unternehmer hat Versicherungsdeckung für Personen- und Sachschäden Dritter, nicht aber für sein eigenes Werk › Der allenfalls verantwortliche Planer kann das Sonderrisiko Bautenschaden (Mangel und Schäden an der Baute) und auch sog. reine Vermögensschäden versichern. › Ausgeschlossen sind immer Schäden welche in Kauf genommen wurden oder solche, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren › Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung herabsetzen 84 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Friederike Braune Dipl. Bauingenieurin RWTH SIA/SGEB Fachexpertin Erdbebenschutz Koordinationsstelle für Erdbebenvorsorge des Bundes Erdbeben aus Sicht des Bundes, wie setzt der Bund das Thema Erdbeben um 86 Inhalt Bund als Eigentümer und Bauherr Problematik und Überprüfungspflicht Verwaltungsgebäude Bern Massnahmenprogramm Selektives Inventar & Kontrolle bei Bauvorhaben Zusammenfassung 87 Bund als Eigentümer und Bauherr Allgemeine Rechtslage Der Bund hat keine Verfassungsgrundlage um Hochschulgebäude Zürich auf nationaler Ebene Massnahmen zum Erdbebenschutz vorzuschreiben Die Baugesetzgebung unterliegt den Kantonen Die Baubewilligung ist Sache der Gemeinden Verantwortung für eigenen Gebäudebestand 88 Bund als Eigentümer und Bauherr Bund als Eigentümer Zuständig für Sicherheit seiner eigenen Bauten Museumsgebäude Dübendorf Haftet im Schadensfall Keine Gebäudeversicherung ("versichert" sich selber) ca. 10’000 Objekte im Portfolio Bundesratsaufträge zum Umgang mit Bestand 89 Problematik Erdbeben im Schweizer Normenwerk < 1970 1970 1989 2003 2014 Militärspital Airolo Keine Erdbebeneinwirkungen Ungenügende Erdbebeneinwirkung Erste moderne Vorschriften Stand der Technik (international, EC kompatibel) 1. Revision der SIA 261 Alte Normen vereinfachen Beurteilung der Erdbebensicherheit 90 Problematik Erdbeben im Schweizer Normenwerk < 1970 1970 1989 2003 2014 Keine Erdbebeneinwirkungen Ungenügende Erdbebeneinwirkung Erste moderne Vorschriften Stand der Technik (international, EC kompatibel) 1. Revision der SIA 261 Alte Normen vereinfachen Beurteilung der Erdbebensicherheit 91 Überprüfungspflicht gemäss SIA Normen Seit 1992 Norm SIA 462 Beurteilung der Tragsicherheit best. Bauwerke Seit 1997 Norm SIA 469 Erhaltung von Bauwerken Seit 2004 Bundeshäuser Bern Merkblatt SIA 2018 Überprüfung bestehender Gebäude Seit 2011 Norm SIA 269 Erhaltung von Tragwerke Vor. 2017 Norm SIA 269/8 Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben 92 Überprüfungspflicht gemäss SIA Normen Seit 1997 Norm SIA 469 Erhaltung von Bauwerken Grand Hotel Magglingen Die Überprüfung ist vor allem dann erforderlich, wenn aufgrund der Überwachung eine ungenügende Sicherheit vermutet oder wenn eine Instandsetzung, Erneuerung, Veränderung oder ein Ersatz des Bauwerks in Erwägung gezogen wird. Eine Überprüfung ist auch bei wesentlichen Nutzungsänderungen erforderlich. 93 Überprüfungspflicht gemäss SIA Normen Seit 2011 Norm SIA 269 Erhaltung von Tragwerken Hochschulgebäude Zürich Bei Änderung der Nutzung oder der Nutzungsanforderungen sowie bei einer Veränderung besteht Veranlassung, ein bestehendes Tragwerk zu überprüfen. Grund für eine Überprüfung besteht, wenn: bedeutende Schädigungen/Mängel am Tragwerk festgestellt wurden… Untersuchung der Zuverlässigkeit des Tragwerks angebracht erscheint… neue Erkenntnisse über Einwirkungen oder Tragwerkseigenschaften… 94 Problematik Bundeseigener Gebäudebestand Einhaltung der Normen unklar Niveau der Erdbebensicherheit nicht bekannt Überprüfung notwendig Vermutlich teilweise Massnahmen notwendig Institutsgebäude Davos Wo soll mit der Überprüfung begonnen werden? Wann sollten Massnahmen realisiert werden? 95 Massnahmenprogramm des Bundes Seit 2001 Aufträge des Bundesrats Neubauten normkonform projektieren und realisieren Maschinenhalle Villigen Bestehende Bauten überprüfen & falls notwendig verbessern Selektives Inventar der wichtigen Bauten im In- und Ausland Vollzugshilfen für Bundesbauherren Umgang mit dem Erdbebenschutz bei Kulturgüter Umgang mit dem Erdbebenschutz im Infrastrukturbereich 96 Merkblatts SIA 2018 und prSIA 269/8 Erfüllungsfaktor aeff Massnahmen in der Regel nicht verhältnismässig Massnahmen erforderlich, soweit verhältnismässig Massnahme immer erforderlich Restnutzungsdauer n Individualrisiko inakzeptabel Inventar und Kontrolle Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat Selektives Inventar Kontrolle bei Bauvorhaben Überprüfung der Erdbebensicherheit der "wichtigen" bundeseigenen Bauten Einhaltung der Normanforderungen bei Instandsetzungs- und Veränderungsprojekten Dreistufiges Verfahren seit 2004 Vollzugshilfen für BH (Musterbericht) seit 2006 98 Inventar und Kontrolle Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat Selektives Inventar Stufe 1 Potentiell kritische Gebäude Stufe 2 Potentiell kritische Gebäude Kontrolle bei Bauvorhaben Nutzungsvereinbarung Technischer Bericht Korreferat durch begleitenden Experten Stufe 3 kritische: Verbesserung in 20 Jahren 99 Inventar und Kontrolle Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat Selektives Inventar Stufe 1 Potentiell kritische Gebäude Stufe 2 Potentiell kritische Gebäude Stufe 3 kritische: Verbesserung in 20 Jahren 100 Inventar und Kontrolle Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes BBL, armasuisse Immobilien, ETH-Rat Kontrolle in Bauvorhaben Überprüfung JA > 5 Mio. Investition, strukturelle Eingriffe, grosse Beeinträchtigung, Erweiterung/Aufstockung, (BWK III) Überprüfung NEIN < 1 Mio. Investition, < 10% Ersatzwert, < 10 Jahre Liquidation 101 Inventar und Kontrolle Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes 1’200 Selektives Inventar Stufe 1 250 Stufe 2 180 10’000 Objekte Kontrolle bei Bauvorhaben Verhältnismässige Massnahmen werden umgesetzt Verhältnismässig auch wenn 1 – 2 % der Investition Stufe 3 ~50 Objekte ~200 Objekte 102 Inventar und Kontrolle Zweigleisiges Vorgehen zur Reduktion des Erdbebenrisikos der drei Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes 1’200 Selektives Inventar Stufe 1 250 Stufe 2 180 10’000 Objekte Kontrolle bei Bauvorhaben Verhältnismässige Massnahmen werden umgesetzt Verhältnismässig auch wenn 1 – 2 % der Investition Stufe 3 ~50 Objekte ~200 Objekte 103 Erfahrungen und Schwierigkeiten Verantwortung bei Eigentümer Bewusstsein bei Architekten Kompetenz bei Bauingenieuren Dogmatische Anwendung der Verhältnismässigkeit «Kreativität» bei Massnahmenkonzepten Keine Überprüfung der sekundären Bauteile 104 Viele Dank für Ihre Aufmerksamkeit 105 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Adriano Calzolaro BSc in Bauingenieurwesen Geschäftsleitung Walter Böhler AG Erdbebenertüchtigung in der Praxis 107 Schwachstellen im CH-Gebäudebestand › Weiche Geschosse 108 Schwachstellen im CH-Gebäudebestand › Unsymmetrische Aussteifungen 109 Schwachstellen im CH-Gebäudebestand › Mauerwerksbauten ohne aussteifende Stahlbetonwände 110 Beispiele Film 1 Film 2 111 Wie beheben wir diese Schwachstellen 112 Strategien zur Erdbebenverstärkung Regularität verbessern 113 Strategien zur Erdbebenverstärkung Verstärken 114 Strategien zur Erdbebenverstärkung Duktilität erhöhen 115 Strategien zur Erdbebenverstärkung Schwächen 116 Strategien zur Erdbebenverstärkung Erdbebeneinwirkung reduzieren 117 Strategien zur Erdbebenverstärkung Masse reduzieren 118 Strategien zur Erdbebenverstärkung Nutzung ändern BKW III BKW I Nutzlasten für Lagerfläche Nutzlasten für Büroflächen 119 Mehrzweckgebäude Bollwies, Jona 120 Mehrzweckgebäude Bollwies, Jona 121 Mehrzweckgebäude Bollwies, Jona 122 Regierungsgebäude Schwyz 123 Regierungsgebäude Schwyz 124 Regierungsgebäude Schwyz 125 Mehrzweckgebäude Schwerzi, Freienbach 126 Mehrzweckgebäude Schwerzi, Freienbach 127 Mehrzweckgebäude Schwerzi, Freienbach 128 Kosten der Erdbebenertüchtigung › Die Kosten sind situationsabhängig und variieren sehr stark und sind abhängig von: – Der Bauwerksklasse – Der Lage in welcher Erdbebenzone der Schweiz? – Schwere und Umfang der Mängel bezüglich Erdbeben › Nutzbare Synergien mit einem geplanten Bauvorhaben können die Kosten sehr stark beeinflussen 129 Fragen? Vielen Dank im Namen der Geschäftsleitung Eugenio Peduzzi Roland Merk Adriano Calzolaro Adrian Haller Mitinhaber der Geoterra Gruppe Mitinhaber der Walter Böhler AG Geschäftsleiter Walter Böhler AG Geschäftsleiter Walter Böhler AG 131 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit UNSER WISSEN IHRE SICHERHEIT 132