März 2015 - rae-karp

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Rechtsanwältin
Dagmar Karp
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Alleestraße 42
44793 Bochum
§§
Rechtsanwältin
Birgitt Reckermann
Tel.: (0234) 68 09 43 / 68 10 72 [email protected]
Fax: (0234) 68 25 04
www.rae-karp-reckermann.de
MANDANTENINFORMATION
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von aktuellen, interessanten oder
kuriosen Entscheidungen von allgemeinem
Interesse.
------------------------------------------------Persönlichkeitsrecht
Auskunft über Samenspender
Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann
grundsätzlich von der Reproduktionsklinik
Auskunft über die Identität des anonymen
Samenspenders verlangen. Dies hat der
Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangten
zwei Mädchen (geboren im Dezember
1997 und im Februar 2002) von einer
Reproduktionsklinik Auskunft über die
Identität ihres biologischen Vaters durch
Bekanntgabe des Samenspenders. Sie
wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die in
der Klinik an der Mutter der Klägerinnen
vorgenommen wurde. Zugrunde lagen
diesen Behandlungen Verträge mit der
Mutter und dem mit dieser verheirateten
(rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die
Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft
über die Identität der Samenspender verzichtet.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass die Mädchen von der Klinik Auskunft verlangen können. Ein Auskunftsanspruch der durch künstliche Befruchtung
gezeugten Kinder könne sich nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben aus
§ 242 BGB ergeben. Die Kinder seien in
derartigen Konstellationen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen der Klinik und den Eltern einbezogen. Hinzukommen müsse ein Bedürfnis
des Kindes für die begehrte Information,
es müsse also zu erwarten sein, dass die
Information von dem Kind benötigt wird.
Das sei immer dann der Fall, wenn die
Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der
Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzten ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 –
Verkehrsrecht
Sicherheitsabstand
Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit
geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar
den in der Bußgeldvorschrift gewährten
Abstand unterschreitet. Dies hat das
Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer auf der Autobahn gefahren. Mit
einer Geschwindigkeit von 124 km/h hielt
er den erforderlichen Sicherheitsabstand
von 62 m zum vorausfahrenden Fahrzeug
nicht ein, sein Abstand betrug lediglich
17 m. Der Film der mittels einer Videoaufnahme durchgeführten Abstandskontrolle
zeigte das Fahrzeug des Betroffenen erst
unmittelbar vor Beginn der eigentlichen
Messung, die sich über eine Strecke von
100 m erstreckt.
Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den
Autofahrer wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes – der Bußgeldkatalogverordnung folgend – zu einer Geldbuße von
160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen diese Verurteilung legte
der Autofahrer eine Rechtsbeschwerde
ein. Er rügte, dass eine Abstandsunterschreitung nur dann mit einem Bußgeld
geahndet werden könne, wenn sie über
eine Strecke von mindestens 140 m oder
über 3 Sekunden vorliege, was in seinem
Fall nicht feststellbar sei.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung
des Betroffenen durch das Amtsgericht.
Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der Autofahrer vorwerfbar den gebotenen Sicherheitsabstand
März 2015
nicht eingehalten habe. Weitergehende
Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden
Abstandsunterschreitung
habe es nicht treffen müssen. Nach den
einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sei eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig,
wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig
und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreite. Eine nicht nur vorrübergehende
Abstandsunterschreitung verlange das
Gesetz nicht.
Oberlandesgericht Hamm,
Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14 –
Mietrecht
Eigenbedarfskündigung
Ein Vermieter kann einen Mietvertrag
wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er
bei Mietvertragsabschluss nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass er
den Wohnraum später für eigene Zwecke
benötigen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
©iStockphoto.com/luna4
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter im April 2011 an den beklagten
Mieter eine Zweizimmerwohnung unbefristet vermietet. Im Februar 2013 kündigte
der Vermieter den Mietvertrag mit der Begründung, dass er die Wohnung für seine
20 Jahre alte Tochter benötige. Der Mieter
wehrte sich gegen diese Eigenbedarfskündigung. Der Eigenbedarf sei für den
Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags
vorhersehbar gewesen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Die Kündigung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar
liege nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung ein widersprüchliches
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor,
wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen sei oder zumindest
erwäge, ihn alsbald selbst in Gebrauch
zu nehmen. Er dürfe in diesen Fällen dem
Mieter, der mit einer längeren Mietdauer
rechne, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten,
wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer
nicht aufgeklärt habe.
Kein Rechtsmissbrauch liege dagegen
vor, wenn das künftige Entstehen eines
Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im
Rahmen einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei
Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht
gezogen habe.
Bundesgerichthof,
Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14 –
Verkehrsrecht
Nachträgliches Parkverbot
Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug erlaubt auf einem Parkplatz und stellt die
zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf, so hat der Kraftfahrer
die Abschleppkosten zu zahlen, wenn das
Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung
der Verbotsschilder abgeschleppt wurde.
Dies entschied das Verwaltungsgericht
Neustadt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug am Mittwochmorgen, den 27. Februar 2013, auf einem Parkplatz abgestellt und begab sich danach in
Urlaub. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf dem Parkplatz erlaubt. Am selben
Tag, aber zu einer späteren Zeit, stellte die
Gemeinde, folgende Verkehrsschilder auf:
Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie
Zusatzzeichen „Sonntag, 3. März 2013 ab
7.00 Uhr“ für den am Sonntag geplanten
Sommertagsumzug. Am Sonntag, den
3. März 2013, wurde das Auto abgeschleppt.
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht. Der Autofahrer müsse die Kosten
für den Abschleppvorgang bezahlen. Es
gebe keinen Vertrauensschutz dafür, dass
ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken
an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe. Umgekehrt könne von einem
Dauerparker allerdings nicht erwartet
werden, dass er stündlich oder täglich sein
Fahrzeug überwache und prüfe bzw. prüfen lasse, ob sich die Verkehrsregelungen
geändert hätten, stellte das Gericht fest.
Ansonsten bestünde kein Unterschied
zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen.
Die Kostenbelastung sei jedenfalls dann
verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug am
vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt worden sei. Hier
habe die Gemeinde die Verkehrsschilder
am Mittwoch, den 27. Februar 2013, aufgestellt. Erst nach Ablauf von drei vollen
Tagen, am Sonntag, den 3. März 2013,
habe sie das Fahrzeug abgeschleppt. Es sei
einem Autofahrer auch auf einem Dauerparkplatz zumutbar, innerhalb dieser drei
Tage Vorlaufzeit zu kontrollieren oder
kontrollieren zu lassen, ob das Parken
weiter zulässig sei.
Verwaltungsgericht Neustadt,
Urteil vom 27.01.2014 – 5 K 444/14.NW –
des Arbeits­verhältnisses. Jedoch ist als
milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen, wenn die sexuelle Belästigung auf ein
einmaliges Augenblickversagen zurückgeht und der Arbeitnehmer ehrliche Reue
zeigt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
©iStockphoto.com/creo77
Verkehrsrecht
Wegrollender Einkaufswagen
Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum
abgestellt wird, auf einem abschüssigen
Gelände ins Rollen und beschädigt das
daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht
die Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der
beklagte Autofahrer auf einem Supermarkt-Parkplatz sein Fahrzeug geparkt,
um es zu entladen. Er stellte dazu neben
sein Fahrzeug einen Einkaufswagen, in
den er Getränkekisten aus seinem Fahrzeug laden wollte. Der Einkaufswagen
kam auf dem abschüssigen Parkplatz ins
Rollen und stieß gegen ein anderes Fahrzeug, wodurch ein Schaden von rund
1.600 Euro entstand. Die Eigentümerin
des beschädigten Autos verklagte den anderen Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der entstandenen
Schäden.
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung
ab. Es verurteilte allerdings den Fahrer
zur Zahlung von Schadensersatz. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass
die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig sei, wenn sich ein Unfall
„bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs ereigne.
Nach der Rechtsprechung ereigne sich ein
Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs,
wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb
typisch innewohnende Gefährlichkeit
adäquat verursacht wurde“ und sich „von
dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei
seiner Entstehung ausgewirkt haben“.
Amtsgericht München,
Urteil vom 05.02.2014 – 343 C 28512/12 –
Im zugrunde liegenden Fall kam es
im Wasch- und Umkleideraum einer
Kfz-Werkstatt zu einer sexuellen Belästigung einer Mitarbeiterin eines externen
Reinigungsunternehmens. Ein Kfz-Mechaniker nahm irrtümlich an, dass die Reinigungsfrau mit ihm geflirtet habe. Er sagte
daher zu ihr, dass sie einen schönen Busen
habe. Anschließend berührte er den Busen.
Nachdem die Reinigungsfrau ihren Unmut darüber geäußert hatte, ließ der KfzMechaniker sofort ab und verließ den Raum.
Die Reinigungsfrau schilderte den Vorfall
ihrem Arbeitgeber, woraufhin der KfzMechaniker nach einem Gespräch mit
seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt
wurde.
Das Bundesarbeitsgericht führte zu dem
Fall aus, dass eine sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses darstelle. Denn durch
ein solches Verhalten verletze der Arbeitnehmer in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte die
Arbeitgeberin jedoch als milderes Mittel
eine Abmahnung wählen müssen. Diese
hätte nach den Umständen des Falles ausgereicht, um künftige Störungen seitens
des Kfz-Mechanikers zu vermeiden. Es sei
zu berücksichtigen gewesen, dass es sich
um ein einmaliges Augenblickversagen
gehandelt habe. Der Kfz-Mechaniker habe
nicht notorisch Grenzen überschritten. Er
habe sich zudem bei der Frau entschuldigt und einen Täter-Opfer-Ausgleich
unter Zahlung eines Schmerzensgelds
herbeigeführt. Nicht unbeachtet blieb ferner, dass der Kfz-Mechaniker lange Jahre
beanstandungsfrei bei der Arbeitgeberin
beschäftigt war und sein Fehlerverhalten
ohne Zögern eingeräumt hat. Nach alldem
hielt das Bundesarbeitsgericht die fristlose
Kündigung für unverhältnismäßig.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13 –
Arbeitsrecht
„Busengrapscher“
Belästigt ein Arbeitnehmer eine Frau
durch verbale Äußerungen und dem Anfassen des Busens sexuell, so rechtfertigt
dies grundsätzlich die fristlose Kündigung
Trotz gewissenhafter Bearbeitung der
Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt
nicht übernommen werden. Verbindliche
Auskünfte können nur im Rahmen eines
Mandatsverhältnisses erteilt werden.
Bildquellen: istockphoto.com, Hermera
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