Rechtsanwältin Dagmar Karp Fachanwältin für Arbeitsrecht Alleestraße 42 44793 Bochum §§ Rechtsanwältin Birgitt Reckermann Tel.: (0234) 68 09 43 / 68 10 72 [email protected] Fax: (0234) 68 25 04 www.rae-karp-reckermann.de MANDANTENINFORMATION Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von aktuellen, interessanten oder kuriosen Entscheidungen von allgemeinem Interesse. ------------------------------------------------Persönlichkeitsrecht Auskunft über Samenspender Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im zugrunde liegenden Fall verlangten zwei Mädchen (geboren im Dezember 1997 und im Februar 2002) von einer Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Bekanntgabe des Samenspenders. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Mädchen von der Klinik Auskunft verlangen können. Ein Auskunftsanspruch der durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben. Die Kinder seien in derartigen Konstellationen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen der Klinik und den Eltern einbezogen. Hinzukommen müsse ein Bedürfnis des Kindes für die begehrte Information, es müsse also zu erwarten sein, dass die Information von dem Kind benötigt wird. Das sei immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzten ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 – Verkehrsrecht Sicherheitsabstand Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer auf der Autobahn gefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h hielt er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 62 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sein Abstand betrug lediglich 17 m. Der Film der mittels einer Videoaufnahme durchgeführten Abstandskontrolle zeigte das Fahrzeug des Betroffenen erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über eine Strecke von 100 m erstreckt. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes – der Bußgeldkatalogverordnung folgend – zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen diese Verurteilung legte der Autofahrer eine Rechtsbeschwerde ein. Er rügte, dass eine Abstandsunterschreitung nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden könne, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 m oder über 3 Sekunden vorliege, was in seinem Fall nicht feststellbar sei. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Autofahrer vorwerfbar den gebotenen Sicherheitsabstand März 2015 nicht eingehalten habe. Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung habe es nicht treffen müssen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sei eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreite. Eine nicht nur vorrübergehende Abstandsunterschreitung verlange das Gesetz nicht. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14 – Mietrecht Eigenbedarfskündigung Ein Vermieter kann einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bei Mietvertragsabschluss nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass er den Wohnraum später für eigene Zwecke benötigen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. ©iStockphoto.com/luna4 Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter im April 2011 an den beklagten Mieter eine Zweizimmerwohnung unbefristet vermietet. Im Februar 2013 kündigte der Vermieter den Mietvertrag mit der Begründung, dass er die Wohnung für seine 20 Jahre alte Tochter benötige. Der Mieter wehrte sich gegen diese Eigenbedarfskündigung. Der Eigenbedarf sei für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Die Kündigung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar liege nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen sei oder zumindest erwäge, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er dürfe in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechne, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufgeklärt habe. Kein Rechtsmissbrauch liege dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen habe. Bundesgerichthof, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14 – Verkehrsrecht Nachträgliches Parkverbot Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug erlaubt auf einem Parkplatz und stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf, so hat der Kraftfahrer die Abschleppkosten zu zahlen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug am Mittwochmorgen, den 27. Februar 2013, auf einem Parkplatz abgestellt und begab sich danach in Urlaub. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf dem Parkplatz erlaubt. Am selben Tag, aber zu einer späteren Zeit, stellte die Gemeinde, folgende Verkehrsschilder auf: Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie Zusatzzeichen „Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr“ für den am Sonntag geplanten Sommertagsumzug. Am Sonntag, den 3. März 2013, wurde das Auto abgeschleppt. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht. Der Autofahrer müsse die Kosten für den Abschleppvorgang bezahlen. Es gebe keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibe. Umgekehrt könne von einem Dauerparker allerdings nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwache und prüfe bzw. prüfen lasse, ob sich die Verkehrsregelungen geändert hätten, stellte das Gericht fest. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen. Die Kostenbelastung sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt worden sei. Hier habe die Gemeinde die Verkehrsschilder am Mittwoch, den 27. Februar 2013, aufgestellt. Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen, am Sonntag, den 3. März 2013, habe sie das Fahrzeug abgeschleppt. Es sei einem Autofahrer auch auf einem Dauerparkplatz zumutbar, innerhalb dieser drei Tage Vorlaufzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken weiter zulässig sei. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2014 – 5 K 444/14.NW – des Arbeits­verhältnisses. Jedoch ist als milderes Mittel eine Abmahnung zu wählen, wenn die sexuelle Belästigung auf ein einmaliges Augenblickversagen zurückgeht und der Arbeitnehmer ehrliche Reue zeigt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. ©iStockphoto.com/creo77 Verkehrsrecht Wegrollender Einkaufswagen Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies entschied das Amtsgericht München. Im zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Autofahrer auf einem Supermarkt-Parkplatz sein Fahrzeug geparkt, um es zu entladen. Er stellte dazu neben sein Fahrzeug einen Einkaufswagen, in den er Getränkekisten aus seinem Fahrzeug laden wollte. Der Einkaufswagen kam auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen ein anderes Fahrzeug, wodurch ein Schaden von rund 1.600 Euro entstand. Die Eigentümerin des beschädigten Autos verklagte den anderen Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der entstandenen Schäden. Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Es verurteilte allerdings den Fahrer zur Zahlung von Schadensersatz. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig sei, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs ereigne. Nach der Rechtsprechung ereigne sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – Im zugrunde liegenden Fall kam es im Wasch- und Umkleideraum einer Kfz-Werkstatt zu einer sexuellen Belästigung einer Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Ein Kfz-Mechaniker nahm irrtümlich an, dass die Reinigungsfrau mit ihm geflirtet habe. Er sagte daher zu ihr, dass sie einen schönen Busen habe. Anschließend berührte er den Busen. Nachdem die Reinigungsfrau ihren Unmut darüber geäußert hatte, ließ der KfzMechaniker sofort ab und verließ den Raum. Die Reinigungsfrau schilderte den Vorfall ihrem Arbeitgeber, woraufhin der KfzMechaniker nach einem Gespräch mit seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht führte zu dem Fall aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstelle. Denn durch ein solches Verhalten verletze der Arbeitnehmer in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte die Arbeitgeberin jedoch als milderes Mittel eine Abmahnung wählen müssen. Diese hätte nach den Umständen des Falles ausgereicht, um künftige Störungen seitens des Kfz-Mechanikers zu vermeiden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um ein einmaliges Augenblickversagen gehandelt habe. Der Kfz-Mechaniker habe nicht notorisch Grenzen überschritten. Er habe sich zudem bei der Frau entschuldigt und einen Täter-Opfer-Ausgleich unter Zahlung eines Schmerzensgelds herbeigeführt. Nicht unbeachtet blieb ferner, dass der Kfz-Mechaniker lange Jahre beanstandungsfrei bei der Arbeitgeberin beschäftigt war und sein Fehlerverhalten ohne Zögern eingeräumt hat. Nach alldem hielt das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13 – Arbeitsrecht „Busengrapscher“ Belästigt ein Arbeitnehmer eine Frau durch verbale Äußerungen und dem Anfassen des Busens sexuell, so rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose Kündigung Trotz gewissenhafter Bearbeitung der Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden. Verbindliche Auskünfte können nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erteilt werden. Bildquellen: istockphoto.com, Hermera Photo