Börsegang Premiere AG

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4,5 % nachrangige
Anleihe der Sparkasse OÖ
2014 - 2024
ANLEGERINFORMATION
Emittentin:
Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft
Titel:
4,5 % nachrangige Anleihe 2014 - 2024
Rang:
Instrument des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 63 der EU Verordnung
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen („Capital
Requirements Regulation“ - „CRR“), die die Eigenkapital- und Liquiditätsbestimmungen für Banken regelt
Ausgabezeitraum:
Ab 3. März 2014 als Daueremission mit Erstvaluta 20. März 2014
Laufzeit:
10 Jahre, von 20. März 2014 bis 19. März 2024
Erstausgabekurs:
100 % netto, laufende Anpassung an den Markt
Verzinsung:
4,5 % Fixverzinsung p.a. (act/act ICMA)
Kupontermin:
Jährliche Zinszahlung am 20. März, erstmals am 20. März 2015
Tilgung:
Die Rückzahlung erfolgt am 20. März 2024 zum Kurs von 100 %,
sofern keine vorzeitige Rückzahlung durch die Emittentin aufgrund regulatorischer Gründe oder steuerlicher Änderungen erfolgte (siehe Absatz: „Vorzeitige
Rückzahlung“) bzw. es zu keiner gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht kommt
(siehe Absatz: „Mögliche Verlustbeteiligung“ auf Folgeseite).
Kündigungsmöglichkeit
der Emittentin:
Die Emittentin kann die Schuldverschreibungen zum Kurs von 100 % vorzeitig
kündigen, wenn diese nicht mehr als Ergänzungskapital im Sinne des Artikel 63
CRR angerechnet werden kann, oder aus steuerlichen Gründen, sofern die
Aufsichtsbehörde in diesen Fällen einer Kündigung zuvor zugestimmt hat.
Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung beträgt der Tilgungskurs 100 % des
Nennwertes und es werden alle bis dahin angefallenen Zinsen bezahlt.
Stückelung:
EUR 1.000,- in Sammelurkunde (Mindestvolumen EUR 10.000,-)
ISIN:
AT000B100953
Börsenotiz:
Börse Wien (Geregelter Freiverkehr)
Handelbarkeit:
Während der Laufzeit ist ein Verkauf nur an der Börse zu den jeweiligen
Handelszeiten möglich: aufgrund der geringen Liquidität an der Börse kann es
zu Kursverlusten kommen bzw. dass sich kein Käufer findet. Ein allfälliger
Rückkauf durch die Emittentin unterliegt gesetzlichen Einschränkungen
(siehe Absatz: „Gesetzliche Rückkaufsbeschränkungen“ auf Folgeseite).
Steuerliche Behandlung:
Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im
Privatvermögen und bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
werden 25 % KESt vom Ertrag sowie 25 % KESt auf realisierte Wertsteigerungen
(endbesteuert) seitens der Bank einbehalten. Bei in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaften unterliegen der Zinsertrag und die Veräußerungsgewinne der 25 %-igen Körperschaftsteuer. Die steuerliche Behandlung
ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und
kann künftigen Änderungen unterworfen sein.
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Ihre Vorteile:
o 4,5 % fixe Verzinsung mit jährlicher Ausschüttung während der gesamten Laufzeit von 10 Jahren
o Langfristige Veranlagung zu einer aktuell höheren Verzinsung als bei nicht-nachrangigen Anleihen der Emittentin
o Kapitalrückzahlung zu 100 % des Nennwertes am Laufzeitende, wenn zuvor keine vorzeitige Rückzahlung
aufgrund rechtlicher oder steuerlicher Änderungen oder keine gesetzliche Verlustbeteiligungspflicht stattfindet
o Bei einer vorzeitigen Rückzahlung beträgt der Tilgungsbetrag 100 % des Nennwerts zuzüglich bis dahin
angefallener Zinsen
Ihre Risiken:
o Anleger sind dem Kreditrisiko der Emittentin ausgesetzt. Bei Liquidation oder Insolvenz der Emittentin
besteht nur ein nachrangiger Anspruch auf Rückzahlung (siehe dazu Absatz: „Was bedeutet nachrangig?).
o Es kann aufgrund künftiger gesetzlicher Regelungen zu einer Verlustbeteiligungspflicht der Inhaber kommen
(siehe dazu Absatz: „Mögliche Verlustbeteiligung“)
o Der Emittentin steht (nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde) während der Laufzeit jederzeit das Recht auf
vorzeitige Rückzahlung (einseitiges Kündigungsrecht der Emittentin) aus folgenden Gründen zu:
o regulatorische Gründe: die Schuldverschreibung ist für die Emittentin nicht mehr
als Eigenmittel anrechenbar
o steuerliche Gründe: z.B. im Falle gesetzlicher Änderungen
o Gesetzliche Rückkaufsbeschränkungen: Ein allfälliger Rückkauf der nachrangigen Schuldverschreibungen
durch die Emittentin unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Ein Rückkauf durch die Emittentin darf frühestens
nach fünf Jahren und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Anleger tragen daher das Risiko, bis
zum Laufzeitende in den nachrangigen Schuldverschreibungen investiert bleiben zu müssen. Ein vorzeitiger Verkauf über die Börse kann aufgrund geringer Liquidität derartiger Anleihen zu Kursverlusten führen bzw. es kann
sich kein Käufer finden.
o Während der Laufzeit kann es aufgrund der Nachrangigkeit und der langen Laufzeit der Schuldverschreibungen
zu erhöhten Kurschwankungen kommen.
o Die Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen sind von keiner gesetzlichen Sicherungseinrichtung
gedeckt.
Was bedeutet nachrangig?
Im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Emittentin werden zuerst alle nicht-nachrangigen Forderungen
vollkommen ausbezahlt, und danach erst die Anleger von nachrangigen Anleihen bedient. Aufgrund des höheren
Risikos ist auch die Verzinsung bei Nachranganleihen entsprechend höher.
Mögliche Verlustbeteiligung:
Die Verlustbeteiligungspflicht umfasst zukünftige mögliche Maßnahmen von Aufsichtsbehörden zur Stabilisierung
von Banken in einer Krisensituation. Folgende mögliche Maßnahmen sind aus heutiger Sicht denkbar:
o Reduzierung/Abschreibung des Nennwerts von (nachrangigen) Anleihen
o Umwandlung von (nachrangigen) Anleihen in Eigenkapital (z B. Aktien)
o Instrument der Unternehmensveräußerung / des Brückeninstituts / der Ausgliederung von Vermögenswerten
Die Verlustbeteiligungspflicht ist ein Teil der Diskussionen der Regulatoren (EU, Republik Österreich, FMA,
Baseler Ausschuss zur Bankenaufsicht „Basel III“) hinsichtlich des Umgangs mit insolventen oder knapp vor der
Insolvenz stehenden Banken. Derzeit wird auf verschiedenen Ebenen an der genauen Ausgestaltung gearbeitet.
Da die regulatorischen Änderungen derzeit noch offen sind, aber möglicherweise durch die oben beschriebenen Maßnahmen oder noch weitreichender in die Rechte und Pflichten der Anleger eingreifen,
wird dieses Risiko dem Anleger durch eine höhere Verzinsung als bei erstrangigen „senior“ Anleihen der
Sparkasse OÖ abgegolten.
Die Begebung dieser Anleihe erfolgt in Form einer Daueremission und wird in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland öffentlich
angeboten. Ausschließliche Rechtsgrundlage für diese Anleihe sind die bei der Oesterreichischen Kontrollbank hinterlegten endgültigen
Bedingungen. Ein Basisprospekt gemäß Kapitalmarktgesetz sowie den Bestimmungen des Art 7 Abs. 4, Z.1 der Verordnung der Europäischen
Kommission (EG) Nr. 809/2004 wurde erstellt und von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gebilligt. Der Basisprospekt wurde bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG hinterlegt und liegt am Sitz der Emittentin, Promenade 11-13, 4020 Linz während der üblichen Geschäftszeiten auf.
Im Zusammenhang mit dem Angebot von Wertpapieren der Emittentin sind lediglich die Angaben im Basisprospekt (zusammen mit den
Endgültigen Bedingungen) verbindlich. Eine elektronische Fassung des Prospekts ist ferner auf der Website der Allgemeine Sparkasse
Oberösterreich abrufbar. Von dieser Anlage steht möglicherweise nur ein begrenztes Kontingent zur Verfügung. Diese Marketingmitteilung
wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und basiert auf dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung. Unsere Analysen und
Schlussfolgerungen sind genereller Natur und beziehen sich nicht auf die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger/innen hinsichtlich Ertrag,
steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft. Bitte beachten Sie, dass eine Veranlagung in Wertpapiere neben den geschilderten Chancen
auch Risiken birgt. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung der Anleihe zu. Das
Finanzprodukt sowie die dazugehörenden Produktunterlagen dürfen weder direkt noch indirekt natürlichen bzw. juristischen Personen
angeboten, verkauft, weiterverkauft oder geliefert werden, die ihren Wohnsitz/Sitz in einem Land haben, in dem dies gesetzlich verboten ist.
Dies gilt insbesondere für folgende Länder: Australien, Großbritannien, Japan, Kanada, und die USA (einschließlich "US-Person" wie in der
Regulation S unter dem Securities Act 1933 idjgF definiert). Vorbehaltlich Satz- & Druckfehler. Stand: Februar 2014
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