Ergänzung § 7 Abs. 4 - beim MEDI

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HONORARVERTEILUNGSMAßSTAB
DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
BRANDENBURG
beschlossen von der Vertreterversammlung am 30.11.2001
gültig ab: 01.01.2002
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Inhaltsverzeichnis
Präambel
............................................................................................................................... 3
§1
Geltungsbereich .................................................................................................... 3
§2
Grundsätze der Honorarverteilung ........................................................................ 3
§3
Ermittlung und Prüfung der Honoraranforderung................................................. 4
§4
Aufteilung der Gesamtvergütung .......................................................................... 5
§5
Zentrale Honorarfonds .......................................................................................... 6
§6
Vergütungsanteile für hausärztliche und fachärztliche Versorgung ..................... 7
§7
Honorarfonds Hausärzte ....................................................................................... 7
§8
Honorarfonds Fachärzte ........................................................................................ 7
§9
Fallzahlabhängige Leistungssteuerung ................................................................. 8
§ 10
Interventionsregelungen ...................................................................................... 10
§ 11
Ordnungsvorschriften.......................................................................................... 11
§ 12
Honorarzahlungen ............................................................................................... 11
§ 13
Schlussbestimmungen.........................................................................................12
Anlage 1 - Anteile der Honorarfonds Hausärzte und Fachärzte zueinander............................ 13
Anlage 2 - Arztgruppen mit PZGV .......................................................................................... 14
Anlage 3 - nicht im PZGV enthaltene Leistungen und Leistungsbereiche .............................. 16
Anlage 4 - Arztgruppenspezifische veranlasserbezogene Richtgrößen ................................... 17
Anlage 5 - Sonderregelung Wegepauschalen .......................................................................... 20
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Präambel
Auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 und 4a SGB V und der Satzung der Kassenärztlichen
Vereinigung Brandenburg (KVBB) beschloss die Vertreterversammlung der KVBB im
Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen den Honorarverteilungsmaßstab.
Über die Auslegung der Grundsätze der Honorarverteilung entscheidet der Vorstand. Er
ist ermächtigt, in dringenden Fällen vorläufige Regelungen der Honorarverteilung zu
treffen, die der nächsten Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
§1
Geltungsbereich
(1) Zur Honorarverteilung gelangen die der KVBB von den Krankenkassen zufließenden
Gesamtvergütungen und sonstigen Zahlungen aus Vereinbarungen mit den Partnern der
Gesamtverträge gemäß § 85 SGB V, die Zahlungen der sonstigen Kostenträger und die
Zahlungen anderer Kassenärztlicher Vereinigungen.
Die Krankenkassen und sonstigen Kostenträger, deren Vergütungen nach diesem HVM
verteilt werden, sind im Folgenden als Kostenträger bezeichnet.
(2) An der Honorarverteilung nehmen teil:
- Vertragsärzte,
- ermächtigte Ärzte,
- psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
- Fachwissenschaftler der Medizin,
- Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V,
- ermächtigte poliklinische Institutsambulanzen gemäß § 117 SGB V und sonstige
ermächtigte (ärztlich geleitete) Einrichtungen,
- in Notfällen in Anspruch genommene Nichtvertragsärzte und Krankenhäuser.
Alle an der Honorarverteilung Teilnehmenden werden im Folgenden als Beteiligte
bezeichnet. Beteiligte, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1a
SGB V angehören, werden als Hausarzt bezeichnet. Sonstige Beteiligte, die dem
fachärztlichen Versorgungsbereich angehören, werden als Facharzt bezeichnet.
(3) Als veranlasste Leistungen werden im Folgenden sowohl von bereichseigenen Beteiligten
selbsterbrachte als auch bei bereichseigenen Beteiligten veranlasste Leistungen
bezeichnet.
§2
Grundsätze der Honorarverteilung
(1) Die KVBB verteilt gemäß § 85 Abs. 4 SGB V die Gesamtvergütung an die Beteiligten,
getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung
(§ 73 SGB V).
(2) Die Vergütung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Quartals,
in dem sie abgerechnet werden.
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(3) Die von den in Anlage 2 aufgeführten Arztgruppen erbrachten Leistungen werden bis zu
einem bestimmten Umfang, Punktzahlgrenzvolumen (PZGV), mit einem festen
Punktwert vergütet. Leistungen und Leistungsarten der Anlage 3 unterliegen nicht dieser
Form der Leistungssteuerung.
(4) Bei der Vergütung der labor-, radiologischen und nuklearmedizinischen (einschl.
Großgeräte und Strahlentherapie) sowie histologischen und zytologischen (ohne
präventive) Leistungen wird auf der Basis der Vergütungen in 2000 eine
veranlasserbezogene Finanzierung umgesetzt. Diese wird zum Zweck der Evaluation
durch arztgruppenspezifische veranlasserbezogene Richtgrößen für konventionell
radiologische Leistungen (VRGRAD), in - vivo -diagnostische Leistungen (VRGNUK), CT gestützte radiologische Leistungen (VRGCT), MRT - gestützte radiologische Leistungen
(VRGMRT), sonstige Großgeräteleistungen / Leistungen der Strahlentherapie (VRGGGST),
und histo- / zytologische Leistungen (VRGPATH) gem. Anlage 4 untersetzt.
(5) Für den Fall der Vereinbarung von Modellvorhaben (§§ 63, 64 SGB V), des Abschlusses
von Strukturverträgen (§ 73a SGB V) bzw. der Bildung von integrierten
Versorgungsformen (§§ 140a-h SGB V) kann der Vorstand zur Vergütung dieser
Kooperationsformen von diesem HVM abweichende Regelungen treffen. Die Regelungen
sind der nächsten Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Soweit in den Vergütungsvereinbarungen mit einzelnen bereichseigenen Krankenkassen
separate Vergütungsregelungen für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche vereinbart
sind, können diese Regelungen auf Beschluss des Vorstandes zur arztseitigen Vergütung
herangezogen werden.
§3
Ermittlung und Prüfung der Honoraranforderung
(1) Die KVBB ermittelt aufgrund der von den Beteiligten gem. § 15 BMV-Ä bzw. § 14 EKV
selbst erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen die Honoraranforderungen.
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Leistungen bei der Honorarverteilung ist der
Nachweis des Arztes über Art und Umfang seiner vertragsärztlichen Leistungen
entsprechend den Bestimmungen des HVM, den Abrechnungsbedingungen sowie den
gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.
(2) Die abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen werden sachlich - rechnerisch richtig
gestellt.
(3) Ein Anspruch auf Honorierung besteht nur für die nach den Abs. 1 und 2 geprüften und
anerkannten Honoraranforderungen.
(4) Honorarberichtigungen aufgrund von Plausibilitätsprüfungen im Sinne von § 83 Abs. 2
SGB V sowie Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Maßgabe der
Prüfvereinbarung zur Prüfung der ärztlichen Behandlungsweise bleiben bei der
Honorarverteilung im aktuellen Quartal unberücksichtigt und werden mit den
Rückstellungen gem. § 4 dieses HVM verrechnet. Der Ausgleich von
Honorarberichtigungen erfolgt als Verrechnung in dem nach Vorliegen der Ergebnisse der
Prüfverfahren folgenden Honorarbescheid der Beteiligten.
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(5) Bei nicht abgeschlossenen Verfahren der Überprüfung der Abrechnung kann der Vorstand
einen Honorareinbehalt in Höhe der geschätzten Berichtigungssumme beschließen.
§4
Aufteilung der Gesamtvergütung
(1) Die Gesamtvergütungen und sonstigen Zahlungen gem. § 1 Abs. 1 werden vierteljährlich
zusammengefasst.
Die Aufteilung der Honorare erfolgt auf der Grundlage der jeweils für das Quartal
berechneten verfügbaren Gesamtvergütung.
(2) Die KVBB bildet Rückstellungen
1. bis zu einer Höhe von 5 v.H. der Gesamtvergütung eines Quartals, insbesondere
a) zum Ausgleich von Erstattungsforderungen der Krankenkassen, sowie
b) zum Ausgleich möglicher Defizite, die aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich
resultieren,
c) zum Ausgleich von Quartalsschwankungen im Verhältnis aus zur Verfügung
stehender Gesamtvergütung und zu vergütender anerkannter Leistungsmenge
d) für Honorarberichtigungen, die z. B. im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- oder
Plausibilitätsprüfungen oder auf Grund von Kürzungen im Rahmen der
Punktzahlgrenzvolumina dieses HVM vorgenommen werden und
e) zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
2. für potentielle sonstige Forderungen gegen die KVBB bis zu der Höhe, wie sie zum
Zeitpunkt der Punktwertfestlegung bekannt ist.
Die Rückstellungen gem. Nr. 1 und 2 können auch zum Ausgleich von Härtefällen
eingesetzt werden.
Über die Kriterien für das Vorliegen objektiv bedingter Härtefälle sowie die Festlegung
von Stützungsmaßnahmen bei existenzbedrohenden Situationen entscheidet der Vorstand.
(3) Es werden folgende Honorarfonds gebildet:
1. Zentrale Honorarfonds
a) Kosten, Wegepauschalen, Pauschalvergütungen für Leistungen gem. vertraglicher
Vereinbarungen (Honorarfonds „Vorwegabzüge“)
b) Fremdarztleistungen (Honorarfonds „Fremdarzt“)
c) Präventionsleistungen / Schutzimpfungen / Leistungen bei der
Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit (Honorarfonds „Prävention“)
d) Laborleistungen (Honorarfonds „Labor“)
2. Honorarfonds „Hausärzte“ (gem. § 73 Abs. 1a SGB V) mit den Teilbereichen
a) hausärztliche Grundvergütung
b) sonstige Leistungen Hausärzte ohne KO-Leistungen
3. Honorarfonds „Fachärzte“ (alle Leistungen von Beteiligten, die nicht aus den
Honorarfonds nach den Nrn. 1 und 2 honoriert werden) mit den Teilbereichen
a) Großgeräteleistungen / Leistungen der Strahlentherapie
(veranlasserbezogenes Budget „Großgeräte“)
b) sonstige radiologische und nuklearmedizinische Leistungen
(veranlasserbezogenes Budget „Radiologie“)
c) kurative Histologie, Zytologie und Zyto- und Molekulargenetik
(veranlasserbezogenes Budget „Pathologie“)
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d) Leistungen von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Beteiligten
(Teilbereich „Psychotherapie“)
e) sonstige Leistungen Fachärzte sowie KO-Leistungen der Hausärzte
§5
Zentrale Honorarfonds
(1) Der nach Abzug der Rückstellungen gem. § 4 Abs. 2 verbleibende Teil der
Gesamtvergütung steht zur Verteilung auf die Honorarfonds zur Verfügung.
(2) Die von den Kostenträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen an die KVBB
gezahlte Wegepauschale im zentral organisierten vertragsärztlichen Notfalldienst wird
gemäß Anlage 5 verteilt.
(3) Vorwegabzüge werden entsprechend den Anforderungen und den vertraglichen
Regelungen beglichen.
Das daraus resultierende Vergütungsvolumen bildet den Honorarfonds „Vorwegabzüge“.
(4) Der Leistungsbedarf von bereichsfremden Beteiligten wird gem. den Richtlinien der KBV
zur
Durchführung
des
bundeseinheitlichen
Zahlungsausgleichsverfahrens
(Fremdkassenzahlungsausgleich) vergütet.
Das dafür erforderliche Vergütungsvolumen bildet den Honorarfonds „Fremdarzt“.
(5) Der Honorarfonds „Prävention“ ergibt sich aus der von den Kostenträgern für diese
Leistungen gezahlten Vergütung.
Der Leistungsbedarf der Präventionsleistungen / Schutzimpfungen / Leistungen bei der
Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit bereichseigener Beteiligter wird mit
den je bereichseigener Krankenkasse vereinbarten Punktwerten vergütet.
Für bereichsfremde Krankenkassen werden die Leistungen dieses Honorarfonds mit den
jeweiligen Punktwerten der bereichseigenen Kassen derselben Kassengruppe vergütet.
Im Fall der Sonstigen Kostenträger regelt sich die Höhe der Vergütung gem. den
jeweiligen spezifischen vertraglichen Regelungen.
Bei übrigen Kostenträgern, für die keine entsprechenden Punktwerte für bereichseigene
Kassen existieren, wird der durchschnittliche, anhand des Leistungsbedarfes gewichtete
Punktwert über alle bereichseigenen Krankenkassen derselben Kassenart herangezogen.
(6) Der Honorarfonds „Labor“ ergibt sich aus der auf diese Leistungen im Jahr 2000
entfallenden Vergütung, differenziert nach von Haus- bzw. Fachärzten in 2000
veranlassten Kosten, jeweils abzgl. des ab dem 01.04.2000 zeitlich befristet gezahlten
prozentualen Aufschlags für Kosten gem. Präambel zum Abschnitt OIII EBM und zzgl.
der auf die jeweiligen Versorgungsbereiche entfallenden Vergütung von in Punkten
bewerteten Leistungen des Jahres 2000. Aus diesem Honorarfonds werden die von Hausund Fachärzten veranlassten Kosten sowie in Punkten bewertete Leistungen mit einem
Punktwert von 3,5 €-Cent vergütet. Ein Mehr- oder Minderbedarf wird nach Veranlassern
differenziert aus dem jeweiligen Honorarfonds „Hausärzte“ bzw. „Fachärzte“
ausgeglichen.
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§6
Vergütungsanteile für hausärztliche und fachärztliche Versorgung
(1) Der nach Abzug der Vergütung nach § 5 verbleibende Teil der Gesamtvergütung wird
gem. Beschluss des Bewertungsausschusses zur Trennung der Gesamtvergütungen für die
Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung gem. § 85 Abs. 4a SGB V
(GKV-GR 2000) auf den Honorarfonds „Hausärzte“ und den Honorarfonds „Fachärzte“
aufgeteilt, wobei der gem. o.g. Beschluss des Bewertungsausschusses ursprünglich
bereinigte Anteil für die hausärztliche Grundvergütung dem Gesamtvergütungsanteil des
Honorarfonds „Hausärzte“ wieder hinzugerechnet wird (Anlage 1).
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Honorarfonds für „Hausärzte“ bzw. „Fachärzte“ werden
quartalsweise nach Maßgabe des o.g. Beschlusses des Bewertungsausschusses durch
Vorstandsbeschluss angepasst.
§7
Honorarfonds „Hausärzte“
(1) Der Honorarfonds „Hausärzte“ ergibt sich aus dem gem. § 6 auf diesen Honorarfonds
entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung.
(2) Der Punktwert für die hausärztliche Grundvergütung beträgt im Primärkassenbereich
4,6 €-Cent und im Ersatzkassenbereich 5,1 €-Cent.
(3) Leistungen, die nicht der fallzahlabhängigen Leistungssteuerung gem. § 9 unterliegen,
werden mit einem Punktwert von 3,6 €-Cent vergütet.
(4) Leistungen, die der fallzahlabhängigen Leistungssteuerung gem. § 9 unterliegen, werden
unter Berücksichtigung von § 10 mit einem Punktwert von 4,1 €-Cent vergütet.
§8
Honorarfonds „Fachärzte“
(1) Der Honorarfonds „Fachärzte“ ergibt sich aus dem gem. § 6 auf diesen Honorarfonds
entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung.
(2) Das veranlasserbezogene Budget „Großgeräte“ ergibt sich aus der auf
Großgeräteleistungen / Leistungen der Strahlentherapie im Jahr 2000 entfallenden
Vergütung bereichseigener Beteiligter, differenziert nach von Haus- bzw. Fachärzten im
Jahr 2000 veranlassten Leistungen.
Der Leistungsbedarf Großgeräteleistungen / Leistungen der Strahlentherapie für
bereichseigene Beteiligte wird mit dem Punktwert vergütet, der sich aus dem Verhältnis
der im Jahr 2000 hierfür gezahlten Vergütung zur Budgetbasis errechnet.
Ein Mehr- oder Minderbedarf wird nach Veranlassern differenziert aus dem jeweiligen
Honorarfonds „Hausärzte“ bzw. „Fachärzte“ ausgeglichen.
(3) Das veranlasserbezogene Budget „Radiologie“ ergibt sich aus der auf sonstige
radiologische und nuklearmedizinische Leistungen im Jahr 2000 entfallenen Vergütung
bereichseigener Beteiligter, differenziert nach von Haus- bzw. Fachärzten in 2000
veranlassten Leistungen.
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Der Leistungsbedarf sonstige radiologische / nuklearmedizinische Leistungen für
bereichseigene Beteiligte wird mit dem Punktwert vergütet, der sich aus dem Verhältnis
der im Jahr 2000 gezahlten Vergütung zur Budgetbasis errechnet.
Ein Mehr- oder Minderbedarf wird nach Veranlassern differenziert aus dem jeweiligen
Honorarfonds „Hausärzte“ bzw. „Fachärzte“ ausgeglichen.
(4) Das veranlasserbezogene Budget „Pathologie“ ergibt sich aus der auf histologische,
zytologische, zyto- und molekulargenetische Leistungen im Jahr 2000 entfallenen
Vergütung bereichseigener Beteiligter, differenziert nach von Haus- bzw. Fachärzten im
Jahr 2000 veranlassten Leistungen.
Der Leistungsbedarf histologischer, zytologischer, zyto- und molekulargenetischer
Leistungen für bereichseigene Beteiligte wird mit dem Punktwert vergütet, der sich aus
dem Verhältnis der im Jahr 2000 gezahlten Vergütung zur Budgetbasis errechnet.
Ein Mehr- oder Minderbedarf wird nach Veranlassern differenziert aus dem jeweiligen
Honorarfonds „Hausärzte“ bzw. „Fachärzte“ ausgeglichen.
(5) Der Leistungsbedarf antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen des Abschnittes
G IV EBM von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Beteiligten (Teilbereich
„Psychotherapie“) wird mit dem Punktwert von 3,6 €-Cent gem. Nr. 2.8 des Beschlusses
des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 zur Festlegung der angemessenen Höhe der
Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten bis
zu einer dem PZGV dieser Arztgruppe entsprechenden Punktmenge vergütet.
Sonstige Leistungen von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Beteiligten werden
mit dem Punktwert, der sich aus dem Verhältnis von Vergütung und Leistungsbedarf
dieser Leistungen im Jahr 2000, abgestaffelt um die ggf. über den allgemeinen
Steigerungssatz der Gesamtvergütung hinausgehende. Leistungsbedarfssteigerung bei
diesen Leistungen im Vergleich zum Basiszeitraum, ergibt.
(6) Leistungen, die nicht der fallzahlabhängigen Leistungssteuerung gem. § 9 unterliegen,
werden mit einem Punktwert von 3,3 €-Cent vergütet.
(7) Leistungen, die der fallzahlabhängigen Leistungssteuerung gem. § 9 unterliegen, werden
unter Berücksichtigung von § 10 mit einem Punktwert von 4,1 €-Cent vergütet.
§9
Fallzahlabhängige Leistungssteuerung
(1) Die fallzahlabhängige Leistungssteuerung gilt für alle bereichseigenen Beteiligten der in
Anlage 2 aufgeführten Arztgruppen, einschließlich ermächtigter Ärzte und Einrichtungen
nach § 311 Abs. 2 SGB V.
Leistungen und Leistungsbereiche gem. Anlage 3 bleiben unberücksichtigt.
Zur Fallzählung werden die Behandlungsfälle gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2
Bundesmantelvertrag / Ärzte bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Arzt- / Ersatzkassen-Vertrag
herangezogen, mit Ausnahme der Behandlungsfälle zur belegärztlichen Behandlung und
Behandlungsfälle, auf denen ausschließlich präventive Leistungen abgerechnet werden
(Gesamtfallzahl).
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(2) Die Höhe des kassenartenspezifischen PZGV einer Arztpraxis ergibt sich aus der
Multiplikation
der
kassenartenübergreifenden
und
arztgruppenspezifischen
Grenzfallpunktzahl (GFPZ) mit der kassenarten- und arztgruppenspezifischen
Grenzfallzahl (GFZ) und dem praxisindividuellen Anteil an ambulant kurativen
Behandlungsfällen gem. Abs. 1 einer Kassenart zur Gesamtfallzahl unter
Berücksichtigung des praxisindividuellen Korrekturfaktors gem. Abs. 3.
(3) Der praxisindividuelle Fallzahlkorrekturfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der
individuellen Zahl der Behandlungsfälle gem. Abs. 1 zur durchschnittlichen Fallzahl
(DFZ) der Arztgruppe gem. Anlage 2 im Jahr 2000. Hierbei gilt:
- bis 25%:
Faktor 0,25
- mehr als 25%
bis 50%:
Faktor 0,5
- mehr als 50%
bis 75%:
Faktor 0,75
- mehr als 75%
bis 100%:
Faktor 1
- mehr als 100%
bis 125%:
Faktor 1,25
- mehr als 125%
Faktor 1,5
Für Praxen, deren erstes Abrechnungsquartal nach dem 31.03.1999 liegt, wird der
praxisindividuelle Fallzahlkorrekturfaktor wie folgt ermittelt: Sind seit dem ersten
Abrechnungsquartal noch keine acht Abrechnungsquartale vergangen, wird der Faktor
mit 1 festgelegt. Im neunten Abrechnungsquartal gilt der Faktor, der aus dem Verhältnis
der individuellen Zahl der Behandlungsfälle gem. Abs. 1 in den davor liegenden letzten
vier Quartalen zur DFZ der Arztgruppe gem. Anlage 2 resultiert.
Für Beteiligte mit Schwerpunkt Nephrologie und Beteiligte mit Genehmigung
Psychotherapie wird der Faktor mit 1 festgelegt, sofern der sich ergebene individuelle
Fallzahlkorrekturfaktor kleiner als 1 ist.
Liegt in mindestens vier aufeinanderfolgenden Quartalen die individuelle Zahl der
Behandlungsfälle gem. Abs. 1 über oder unter der für die Ermittlung des Korrekturfaktors
berücksichtigten individuellen Fallzahl, so kann der Vorstand auf Antrag des Arztes oder
der KVBB den Faktor für nachfolgende Abrechnungen um jeweils 0,25 nach oben
(jedoch max. 1,5) bzw. unten individuell anpassen.
(4) Die für eine Arztpraxis zutreffende GFPZ und GFZ ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu
einer der in Anlage 2 aufgeführten Arztgruppen (Identifikation über Zulassung,
Schwerpunkte und erteilte Genehmigungen).
Für Gemeinschaftspraxen, Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V und Praxen mit
angestellten Ärzten gem. § 95 Abs. 9 SGB V, die nicht der Leistungsbegrenzung gem.
§ 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V unterliegen, sowie Ärzten, die ihre vertragsärztliche Tätigkeit
unter mehreren Gebietsbezeichnungen ausüben, wird das zutreffende Produkt aus
Grenzfallzahlund
Grenzfallpunktzahl
als
gewichteter
Mittelwert
der
arztgruppenbezogenen Durchschnittswerte der vertretenen Arztgruppen errechnet.
Nicht aufgeführte Arztgruppen sowie auf der Basis von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V
zugelassene Vertragsärzte bzw. auf der Basis von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
angestellte Ärzte bleiben bei der Berechnung der zutreffenden Durchschnittswerte
unberücksichtigt.
Bei fachgleichen Beteiligten innerhalb von Gemeinschaftspraxen, Einrichtungen nach
§ 311 Abs. 2 SGB V, in denen ein oder mehrere der in Anlage 2 genannten Teilgebiete,
Schwerpunkte, Zusatzbezeichnungen oder Genehmigungen vertreten sind, erfolgt die
Bildung gewichteter Mittelwerte ausschließlich auf Basis der in Anlage 2 vertretenen
Schwerpunkte und Genehmigungen.
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(5) Die Regelungen zur Bildung der PZGV einer Arztpraxis gelten für Gemeinschaftspraxen,
Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V und Praxen mit angestellten Ärzten gem.
§ 95 Abs. 9 SGB V, die nicht der Leistungsbegrenzung gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
unterliegen, je Arzt.
(6) Die kassenarten- und arztgruppenspezifische Grenzfallzahl basiert auf der Anzahl der
Behandlungsfälle gem. Abs. 1 der Arztgruppe im Jahr 2000 sowie der
kassenartenspezifisch auf die im PZGV enthaltenden Leistungen entfallende Vergütung
des Jahres 2000.
(7) Die kassenartenübergreifende und arztgruppenspezifische Grenzfallpunktzahl basiert auf
dem abgerechneten und anerkannten Leistungsbedarf der Arztgruppe des Jahres 2000,
ohne Berücksichtigung der Kürzung nach den Allgemeinen Bestimmungen AI., Teil B
des EBM und der Mengenbegrenzung des HVM. Leistungen und Leistungsbereiche gem.
Anlage 3 bleiben unberücksichtigt.
(8) Das je Kassenart im aktuellen Abrechnungsquartal abgerechnete und anerkannte
Punktzahlvolumen (PZVEBM) einer Arztpraxis wird bis zur Höhe des kassenarten- und
arztgruppenspezifischen PZGV der Arztpraxis, jedoch maximal bis zu einer dem
1,5fachen der GFPZ der Arztgruppe entsprechenden praxisindividuellen Fallpunktzahl
mit dem in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 Abs. 7 festgelegten Punktwert vergütet.
Diese Fallpunktzahlobergrenze gilt nicht für Beteiligte mit Schwerpunkt Nephrologie und
Beteiligte mit Genehmigung Psychotherapie.
(9) Für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird das PZGV
kassenartenübergreifend mit 561.150 Punkten je Beteiligtem festgesetzt.
(10) Sofern Überschreitungen vorliegen, die auf Praxisbesonderheiten zurückzuführen sind,
kann der Vorstand auf Antrag Abweichungen bezüglich dieser Honorarbegrenzung
festlegen.
(11) Sofern Überschreitungen vorliegen, die nicht auf anerkannte Praxisbesonderheiten gem.
§ 9 Abs. 10 zurückzuführen sind, erhöht sich das nach den Regelungen des § 9 Abs. 1 - 9
anzuerkennende Punktzahlvolumen nicht.
§ 10
Interventionsregelungen
(1) Ist der sich aus der verfügbaren Vergütung im jeweiligen Quartal und dem nach
Anwendung der fallzahlabhängigen Leistungssteuerung gem. § 9 des HVM vorläufig
anerkanntem Punktzahlvolumen, differenziert nach den Honorarfonds „Hausärzte“ und
„Fachärzte“, ergebende Punktwert (PWKT) niedriger als der in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 Abs. 7
festgelegte Punktwert (PWSoll), so wird die kassenartenspezifische praxisindividuelle
Fallzahl (FZind) mit dem kassenartenspezifischen Faktor QPW
Q
PW

PW
PW
KT
Soll
quotiert.
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Daraus resultiert das zu vergütende praxisindividuelle Punktzahlvolumen je Kassenart als
Produkt aus praxisindividueller Fallpunktzahl (FPZind) und quotierter praxisindividueller
Fallzahl:
PZGVind = FZind * QPW * FPZ ind
(2) Ist der sich aus der verfügbaren Vergütung im jeweiligen Quartal und dem nach
Anwendung der fallzahlabhängigen Leistungssteuerung des HVM vorläufig anerkanntem
Punktzahlvolumen, differenziert nach den Honorarfonds „Hausärzte“ und „Fachärzte“,
ergebende Punktwert größer als der in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 Abs. 7 festgelegte Punktwert,
so wird das sich infolge der fallzahlabhängigen Leistungssteuerung als Differenz aus
abgerechneten und anerkannten Punktzahlvolumen (PZVEBM) und kassenarten- und
arztgruppenspezifische PZGV ergebende Restpunktzahlvolumen (RPZVEBM)
RPZVEBM = PZVEBM - PZGV
mit dem sich als Quotient aus noch zur Verfügung stehenden Mitteln und dem
Restpunktzahlvolumen ergebenen floatenden Punktwert vergütet.
§ 11
Ordnungsvorschriften
(1) Die Abrechnung ist vollständig quartalsgerecht zu den von der KVBB festgesetzten
Terminen einzureichen. Anträge auf Verlängerung der Abgabefrist sind vor Fristablauf
mit schriftlicher Begründung an den Vorstand der KVBB zu richten.
(2) Folgen nicht genehmigter Überschreitung der zur Einreichung gesetzten Frist werden in
der Gebührensatzung der KVBB geregelt.
(3) Nach dem Ende des 1. Kalendermonats nach Ablauf des Abrechnungsquartals
eingereichte Behandlungsausweise werden erst im Folgequartal bei der Honorarverteilung
berücksichtigt und vergütet. Außerdem können die Abschlagszahlungen eingestellt
werden.
(4) Von der Honorierung ausgeschlossen ist die Abrechnung von Behandlungsausweisen, die
nach Ablauf eines Jahres (vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie
erbracht worden sind) bei der KVBB eingereicht werden. Einzelne Leistungen sind
grundsätzlich nicht gesondert in einem auf den Behandlungsfall folgenden Quartal
abrechnungsfähig.
Das betrifft nicht Leistungen, deren Vergütung sich ausschließlich aus rückwirkend in
Kraft getretenen Verträgen ergibt.
§ 12
Honorarzahlungen
(1) Vertragsärzte, Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V, ermächtigte Fachwissenschaftler
der Medizin und psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten unter Berücksichtigung der mit den
Krankenkassen vertraglich vereinbarten Zahlungsweise die monatliche Abschlagszahlung
zeitnah nach Eingang der Abschlagszahlungen seitens der Krankenkassen.
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Die Abschlagszahlung soll 20 - 30 v.H. des Vergütungsanspruches des o.g. Beteiligten im
Durchschnitt der letztverfügbaren vier Quartale betragen.
Innerhalb der ersten beiden Jahre nach Praxisgründung kann der Vorstand eine von Satz 2
abweichende Höhe der Abschlagszahlungen nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung des Fachgruppendurchschnittes festsetzen.
Die Beteiligten sind verpflichtet, der KVBB alle Umstände rechtzeitig bzw. umgehend
mitzuteilen, die auf die Höhe der Abschlagszahlungen von Einfluss sind (z.B. Urlaub,
Krankheit, Schwangerschaft).
Bei Überzahlungen ist die KVBB zur Rückforderung oder zur Verrechnung mit
nachfolgenden Zahlungen verpflichtet.
(2) Die Höhe der Verwaltungskosten wird jährlich von der Vertreterversammlung in
Vonhundertsätzen beschlossen und von der Honorarzahlung an den Beteiligten
abgezogen.
Auf Sachkosten für Dialyseleistungen wird eine Verwaltungskostenumlage in Höhe von
0,2 v.H. erhoben. Auf Sachkosten für Dialyseleistungen, die von Einrichtungen
abgerechnet werden, die nach § 126 Abs. 5 i.V.m. § 127 SGB V durch die
Landesverbände der Krankenkassen zugelassen sind, wird eine Verwaltungskostenumlage
in Höhe von 0,5 v.H. erhoben. Für Dialysesachkosten, die im Rahmen von
Kooperationsverträgen zwischen Beteiligten und nach § 126 Abs. 5 SGB V zugelassenen
Einrichtungen abgerechnet werden, werden Verwaltungskosten in Höhe von 0,2 v.H.
erhoben.
(3) Je Abrechnungszeitraum (Quartal) erhält der Beteiligte einen Nachweis über die von ihm
abgerechneten und von der KVBB vergüteten Leistungen. Der Honorarbescheid wird
unter Vorbehalt erteilt. Der Anspruch auf Vergütung der Leistungen wird fällig, wenn er
nach erfolgter Prüfung festgestellt und das Ergebnis rechtswirksam geworden ist. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind die Zahlungen an die Beteiligten aufrechnungsfähige und
gegebenenfalls rückzahlungspflichtige Abschlagszahlungen.
(4) Werden gegen einen Beteiligten Schadensersatzansprüche glaubhaft geltend gemacht, so
können durch Vorstandsbeschluss Abschlags- oder Restzahlungen bis zur Klärung des
Sachverhaltes ganz oder teilweise zurückbehalten werden.
(5) Endet die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, können durch
Vorstandsbeschluss weitere Zahlungen an den Beteiligten bzw. dessen Erben ganz oder
teilweise solange ausgesetzt werden, bis festgestellt ist, ob Prüfverfahren anhängig sind
oder Schadensersatzforderungen oder Regresszahlungen aus Überschreitungen des
Arznei- und Heilmittelbudgets für Zeiträume, in denen der Beteiligte an der
vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen hat, zu erwarten bzw. geltend gemacht
worden sind.
§ 13
Schlussbestimmungen
Die veranlasserbezogene Finanzierung gem. § 2 Abs. 4 wird bis zur erneuten
Beschlussfassung der Vertreterversammlung ausgesetzt. Gleiches gilt für den letzten Satz in
§ 8 Abs. 2, 3, 4. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ausschließlich eine Evaluation.
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Anlage 1
zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
Anteile der Honorarfonds „Hausärzte“ und „Fachärzte“ zueinander
Honorarfonds „Hausärzte“ – Primärkassen
57,33%
Honorarfonds „Hausärzte“ – Ersatzkassen
47,38%
Honorarfonds „Fachärzte“ – Primärkassen
42,67%
Honorarfonds „Fachärzte“ – Ersatzkassen
52,62%
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Anlage 2
zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
Arztgruppen mit PZGV:
DFZ
Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte
und Fachärzte für Innere Medizin (hausärztlich)
Fachärzte für Kinderheilkunde
GFZPK
GFZEK
GFPZ
950
720
720
900
850
600
770
840
1.200
600
960
3.190
290
120
210
2.080
400
160
280
2.070
1.700
940
1.280
640
Fachärzte für Augenheilkunde mit operativer
Tätigkeit
Fachärzte für Chirurgie
1.630
900
1.230
690
1.130
680
850
910
Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt
Gefäßchirurgie
Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt
Unfallchirurgie
Fachärzte für Kinderchirurgie und Fachärzte für
Chirurgie mit Schwerpunkt Kinderchirurgie
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
1.480
890
1.100
970
790
480
600
940
980
590
740
890
1.560
780
1.250
490
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
mit operativer Tätigkeit
Fachärzte für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde
1.590
800
1.280
540
1.330
670
1.070
950
Fachärzte für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde mit
operativer Tätigkeit
Fachärzte für Dermatologie
1.380
690
1.110
960
1.520
920
1.140
580
Fachärzte für Dermatologie mit operativer
Tätigkeit
Fachärzte für Innere Medizin (fachärztlich)
1.910
1.150
1.440
550
1.150
580
920
1.600
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Angiologie / Kardiologie
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Endokrinologie
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Gastroenterologie
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Hämatologie / Onkologie
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Nephrologie
1.010
510
810
1.820
1.150
580
920
1.600
1.150
580
920
1.600
1.160
580
930
2.770
260
170
170
2.800
Fachärzte für Kinderheilkunde mit Schwerpunkt
Kinderkardiologie
Fachärzte für Anästhesiologie
Fachärzte für Anästhesiologie mit operativer
Tätigkeit
Fachärzte für Augenheilkunde
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DFZ
Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Pneumologie und Fachärzte für Lungen- und
Bronchialheilkunde
Fachärzte für Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie
GFZPK
GFZEK
GFPZ
1.300
650
1.040
1.400
280
140
240
1.230
990
500
800
1.360
750
380
600
1.590
490
250
400
2.380
Fachärzte für Nervenheilkunde ohne
Psychotherapie und Fachärzte für Neurologie
Fachärzte für Nervenheilkunde mit
Psychotherapie, Fachärzte für Psychiatrie und
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie
Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin und
ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte,
psychologische Psychotherapeuten und Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten
Fachärzte für Neurochirurgie
PZGV = 561.150
900
450
720
1.260
Fachärzte für Orthopädie
1.570
870
1.180
820
Fachärzte für Orthopädie mit operativer Tätigkeit
1.650
910
1.240
890
Fachärzte für Urologie
1.610
810
1.290
820
840
420
680
1.490
Fachärzte für Physikalisch-Rehabilitative Medizin
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Anlage 3
zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
Leistungen und Leistungsbereiche, die nicht im PZGV enthalten sind:
-
-
Kosten, Wegepauschalen, Pauschalvergütungen für Leistungen gem. vertraglichen
Vereinbarungen
Prävention, Schutzimpfungen, Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit
Labor
hausärztliche Grundvergütung
Großgeräte, Strahlentherapie
sonstige radiologische und nuklearmedizinische Leistungen
kurative Histologie, Zytologie, Zyto- und Molekulargenetik
ambulante Operationen mit Zuschlägen ab GNR 82 einschließlich der zugehörigen
Anästhesien und entsprechenden Zuschlägen sowie Leistungen nach den GNRn 63 bis 69,
95 bis 98, 182 bis 189, 193 bis 199
belegärztliche Leistungen
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Anlage 4
zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
Arztgruppenspezifische veranlasserbezogene Richtgrößen (VRG) für radiologische /
nuklearmedizinische (einschl. Großgeräte und Strahlentherapie) und histo- /
zytologische Leistungen (einschl. Zyto- und Molekulargenetik, ohne präventive
Zytologie):
Es werden folgende veranlasserbezogene Teilbudgets je Arztgruppe gebildet:
a) veranlasserbezogenes Budget „Großgeräte“
mit den Teilbudgets CT, MRT, sonstige Großgeräte und Strahlentherapie
b) veranlasserbezogenes Budget „Radiologie“
mit den Teilbudgets sonstige Radiologie, Nuklearmedizin
c) veranlasserbezogenes Budget „Pathologie“
Für die veranlasserbezogenen Teilbudgets wird jeweils eine je Arzt einer veranlassenden
Arztgruppe geltende Richtgröße je Behandlungsfall festgelegt.
Für Gemeinschaftspraxen, Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V und Praxen mit
angestellten Ärzten gem. § 95 Abs. 9 SGB V, die nicht der Leistungsbegrenzung gem. § 101
Abs. 1 Nr. 5 SGB V unterliegen, sowie Ärzten, die ihre vertragsärztliche Tätigkeit unter
mehreren Gebietsbezeichnungen ausüben, wird die zutreffende Richtgröße als gewichteter
Mittelwert der arztgruppenbezogenen Richtgrößen der vertretenen Arztgruppen errechnet.
Nicht aufgeführte Arztgruppen sowie auf der Basis von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V
zugelassene Vertragsärzte bzw. auf der Basis von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V angestellte
Ärzte bleiben unberücksichtigt.
Zur Fallzählung werden die Behandlungsfälle gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2
Bundesmantelvertrag / Ärzte bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Arzt- / Ersatzkassen-Vertrag
herangezogen, mit Ausnahme der Behandlungsfälle zur belegärztlichen Behandlung,
Behandlungsfälle im organisierten Notfalldienst und Behandlungsfälle, auf denen
ausschließlich präventive Leistungen abgerechnet werden.
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VRGCT
Fachärzte für Allgemeinmedizin,
Praktische Ärzte und Fachärzte für Innere
Medizin (hausärztlich)
Fachärzte für Kinderheilkunde
VRGMRT VRGGGST VRGRAD
VRGNUK VRGPATH
25
10
10
35
20
5
5
5
5
10
5
5
Fachärzte für Kinderheilkunde mit
Schwerpunkt Kinderkardiologie
Fachärzte für Anästhesiologie
5
5
5
10
5
5
5
5
5
5
5
5
Fachärzte für Anästhesiologie mit
operativer Tätigkeit
Fachärzte für Augenheilkunde
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
Fachärzte für Augenheilkunde mit
operativer Tätigkeit
Fachärzte für Chirurgie
5
5
5
5
5
5
25
35
10
125
5
20
Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt
Gefäßchirurgie
Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt
Unfallchirurgie
Fachärzte für Kinderchirurgie und
Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt
Kinderchirurgie
Fachärzte für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe
Fachärzte für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe mit operativer Tätigkeit
Fachärzte für Hals- NasenOhrenheilkunde
Fachärzte für Hals- NasenOhrenheilkunde mit operativer Tätigkeit
Fachärzte für Dermatologie
30
25
10
170
5
20
10
45
5
115
5
20
20
70
5
40
10
55
5
5
10
40
5
15
5
5
10
40
5
20
35
15
5
25
5
5
25
10
5
20
5
5
5
5
5
5
5
5
Fachärzte für Dermatologie mit operativer
Tätigkeit
Fachärzte für Innere Medizin
(fachärztlich)
Fachärzte für Innere Medizin mit
Schwerpunkt Angiologie / Kardiologie
Fachärzte für Innere Medizin mit
Schwerpunkt Endokrinologie
Fachärzte für Innere Medizin mit
Schwerpunkt Gastroenterologie
Fachärzte für Innere Medizin mit
Schwerpunkt Hämatologie / Onkologie
Fachärzte für Innere Medizin mit
Schwerpunkt Nephrologie
Fachärzte für Innere Medizin mit
Schwerpunkt Pneumologie und Fachärzte
für Lungen- und Bronchialheilkunde
5
5
5
5
5
10
20
5
20
25
50
40
10
5
20
10
50
10
20
5
20
25
50
40
20
5
20
25
50
40
470
45
290
115
110
235
35
5
20
30
105
5
35
5
10
50
10
5
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VRGCT
Fachärzte für Mund- KieferGesichtschirurgie
Fachärzte für Nervenheilkunde ohne
Psychotherapie, Fachärzte für Neurologie
Fachärzte für Nervenheilkunde mit
Psychotherapie, Fachärzte für Psychiatrie
und für Psychiatrie und Psychotherapie
Fachärzte für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
Fachärzte für Psychotherapeutische
Medizin und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte, psychologische
Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten
Fachärzte für Neurochirurgie
VRGMRT VRGGGST VRGRAD
VRGNUK VRGPATH
45
40
30
35
35
320
65
65
5
10
20
5
50
30
5
5
5
5
30
50
5
5
5
5
5
5
5
5
5
5
155
230
570
80
10
5
Fachärzte für Orthopädie
35
35
20
115
20
5
Fachärzte für Orthopädie mit operativer
Tätigkeit
Fachärzte für Urologie
30
35
10
95
25
5
60
5
25
50
40
15
Fachärzte für Physikalisch-Rehabilitative
Medizin
40
30
5
55
20
5
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Anlage 5
zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
Primärkassen
Sonderregelung Wegepauschalen
Die von den Kostenträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen an die KVBB gezahlte
Wegepauschale im ärztlichen Notfalldienst wird wie folgt verteilt:
Jeder Beteiligte erhält für jeden Einsatz im ärztlichen Notfalldienst die Vergütung in Höhe
der vereinbarten Wegepauschale nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab.
Der darüber hinaus von den Kostenträgern eingehende Betrag aus den vertraglichen
Vereinbarungen über die Höhe der Wegepauschalen kommt denjenigen Beteiligten in Form
von Zuschlägen zu den einzelnen Gebührenordnungspositionen zugute, die ihren Praxissitz
nicht in den kreisfreien Städten des Landes Brandenburg haben.
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