Text Unterweisung Allgemein - bei European-Trade

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Unterweisung
Unterweisen bedeutet, jemanden durch „Weisen“wissend und könnend zu machen. Dies erfolgt
normalerweise durch Führen, Lenken und Zeigen. Die häufigste Art der Unterweisung ist die
Arbeitsunterweisung. Darunter versteht man die methodische Vermittlung der zur Erfüllung einer
Arbeitsaufgabe notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen. Bei der Unterweisung liegt
das Hauptgewicht auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungdbewusstsein.
In der Arbeispädagogik versteht man unter Unterweisung eine kurze Schulung zum Beispiel im
Arbeitsschutz, der Arbeitssicherheit sowie in der Ausbildung. Daneben stehen Unterricht und
Menschenführung.
Bei den Sicherheitsunterweisungen (umgangssprachlich auch Sicherheitsschulungen genannt)
handelt es sich um Unterweisungen im Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit. Man unterscheidet
zwischen „Allgemeiner Unterweisung“, „Arbeitsplatzbezogener Unterweisung“ und
„Unterweisungen aufgrund persönlichen Fehlverhaltens“.
Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung kann sich auf Tätigkeiten (Arbeitseinweisung), Personen
(sicherheitsgerechtes Verhalten), Hilfsmittel (Persönliche Schutzausrüstung) und Orte (Bereiche mit
erhöhter Gefährdung) etc. beziehen.
Damit die Beschäftigten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den
vorgesehenen Maßnahmen handeln können, müssen sie auf ihre Arbeits- und Tätigkeitssituationen
zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist
ein wichtiges Instrument, ihnen zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu
verhalten.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für Sicherheitsunterweisungen bildet die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Dort heißt is im §4 Unterweisung der Versicherten:
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu
ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutgesetz sowie bei einer
Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die
Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal
jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Nach § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
müssen Art und Umfang der Unterweisung in angemessenem Verhältnis zur Gefahr und
entsprechend der Qualifikation des Versicherten erfolgen.
Bedeutung der Unterweisung
Dabei handelt es sich um die Anweisung(en) des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes
Verhalten am Arbeitsplatz. Sie beinhaltet mögliche Gefährdungen, Schutzmaßnahmen,
Verhaltensregeln und Notfallvorgaben und kann durch praktische übungen ergänzt werden.
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Sicherheitsunterweisungen sind: Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbezogen
Auslöser für Sicherheitsunterweisungen, Inhalte, Wiederholung und Form
Auslöser für eine Unterweisung sind beispielsweise:
- Einstellung oder Versetzung,
- Veränderungen im Aufgabenbereich,
- Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
- Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
- Unfälle, Beinaheunfälle sowie Schadensereignisse,
- Anstehende Wiederhohlung (mind. Jährlich, bei Auszubildenden zwei Mal pro Jahr!).
Folgende Unterweisungsinhalte sind mindestens vorgesehen:
-
die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,
die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,
die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln zu umfassen.
Hierfür sind Betriebsanweisungen sowie Bedienunganleitungen einzubeziehen.
Wiederholung von Unterweisungen:
Bei gleich bleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindesten jährlich zu wiederhohlen,
um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die persönlichkeitsmerkmale der zu unterweisenden Person (z.B.
Aufmerksamheitspanne, Verständnis, usw.). Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungintervalle
anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften
ergeben, zum Beispiel § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.
Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine
Unterweisungspflicht.
Werden z.B. mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer Baustelle tätig, haben
sie Ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung
Baustelle, § 8 Arbeitsschutzgesetz).
Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z.B. aus:
- § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
- § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung
- § 4 Lasthandhabungsverordnung
- § 3 PSA – Benutzungsverordnung
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- § 6 Störfallverordnung
§ 38 Arbeitsschutzgesetz regelt, dass o.a. Unterweisungen Bestandteil von Unterweisungen nach §
12 Arbeitsschutzgestz sein können.
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