bauungsplans Nr. 31 der Stadt Lohmar in Lohmar

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Städtebauliches Konzept zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 der Stadt Lohmar in
Lohmar-Hoven
Erläuterungen zum Änderungsantrag
Januar 2017
Städtebauliches Konzept zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 der Stadt Lohmar in Lohmar-Hoven
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Auftraggeber/ Antragsteller:
Wilfried Breunsbach
Fuchsweg 11
53797 Lohmar
Bearbeitung:
Beele und Haase PartG mbB . Stadtplaner
Dillenburger Straße 75 . 51105 Köln
Tel. 0221 .952686-33 | Fax 89994132 | Mail [email protected]
Bearbeiter:
Dieter Beele . Dipl.- Ing. Stadtplaner . Architekt . AKNRW
Violeta Petkovic . M. Eng. Bauingenieurwesen
Erläuterungen
Januar 2017
Städtebauliches Konzept zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 der Stadt Lohmar in Lohmar-Hoven
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Inhalt
1.
ANLASS UND ZIELE DER PLANUNG ................................................................... 4
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES ANTRAGSBEREICHES ............................ 4
3.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN, BESTEHENDES PLANUNGS- UND FACHRECHT ....... 5
3.1
Landes- und Regionalplanung ..................................................................... 5
3.2
Landschaftsplan ........................................................................................ 5
3.3
Artenschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Vorprüfung ......................................... 5
3.4
Flächennutzungsplan, derzeitige Darstellung ................................................. 5
3.5
Bebauungsplan Nr. 31................................................................................ 6
4. BESTANDSSITUATION ..................................................................................... 6
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT ........................................................................... 6
6.
UMWELTPRÜFUNG........................................................................................... 7
Erläuterungen
Januar 2017
Städtebauliches Konzept zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 der Stadt Lohmar in Lohmar-Hoven
1.
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Anlass und Ziele der Planung
Das städtebauliche Konzept bezieht sich auf eine Fläche östlich des Fuchsweges
am Rand der Ortslage Hoven. Diese Fläche ist derzeit mit den leer stehenden
Gebäuden und Freiflächen einer landwirtschaftlichen Hofstelle sowie mit dem
Wohnhaus des Antragstellers bebaut.
Der Antragsteller betrieb hier bis vor kurzem eine Landwirtschaft. Diese landwirtschaftliche Nutzung wird nicht weiter betrieben. Die in nördlicher Richtung außerhalb des Antragsbereiches vorhandene Stallanlage bleibt hingegen landwirtschaftlich für die Rinderhaltung genutzt und wird verpachtet. Ein möglicher Immissionskonflikt mit der geplanten Wohnbebauung aufgrund der Geruchsemission der Tierhaltung wurde im Vorfeld gutachterlich geprüft. Es besteht kein Konflikt, weil die Grenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohngebiete im
Antragsbereich eingehalten werden.
Das städtebauliche Konzept hat die Umwandlung der aufgegebenen Hofstelle in
ein kleines Wohngebiet zum Ziel. Es wird eine für die Ortsrandlage angemessene,
lockere Bebauung aus eingeschossigen frei stehenden Einfamilienhäusern mit der
Möglichkeit zum Dachgeschossausbau vorgeschlagen.
Der Verkauf des Baulandes ist als Bestandteil der Altersvorsorge des Antragstellers gedacht.
2.
Abgrenzung und Beschreibung des Antragsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich des Antrags umfasst eine ca. 0,8 Hektar große
Fläche im Osten der Ortslage Hoven.
Sie wird wie folgt umgrenzt:
-
Im Norden durch den Iltisweg und die östlich davon gelegene Stallanlage
Im Osten durch Weideland (Flurstück 44, Gemarkung Honrath, Flur 22)
Im Süden durch Weideland (Flurstück 407, Gemarkung Honrath, Flur 20),
daran anschließend verläuft im Süden der Hovener Bach in einem Siefen
Im Westen durch die Grundstücke Fuchsweg 9 (Flurstück 344) und das
Flurstück 562 am Iltisweg.
Die genauen Abgrenzungen sind in einem Lageplan enthalten, der mit dem Antrag eingereicht wird.
Erläuterungen
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3.
Übergeordnete Planungen, bestehendes Planungs- und Fachrecht
3.1
Landes- und Regionalplanung
Der beantragte Änderungsbereich ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt.
Die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche umfassen neben den verschiedenen Kategorien von Flächen, die als Freiraum zu sichern sind auch Siedlungen
unterhalb der regionalbedeutsamen Darstellungsschwelle. Um eine solche Siedlung handelt es sich bei der Ortslage Hoven.
3.2
Landschaftsplan
Der beantragte Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 10 „Naafbachtal“, 2. Änderung des Rhein-Sieg-Kreises. Große Flächenanteile liegen im Landschaftsschutzgebiet „Bergische Hochfläche“. Im LSG sind unter anderem die Herstellung baulicher Anlagen und von Aufschüttungen/ Abgrabungen verboten. Ferner gilt hier das Entwicklungsziel 1 des Landschaftsplanes
„Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ für den überwiegenden Teil des Änderungsbereiches. Für den Änderungsbereich relevante
Einzelziele sind:
· Erhalten der derzeitigen Landschaftsstruktur;
· Fördern standortgerechter Baum- und Straucharten;
· Erhalten der hervorragenden Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen sowie
sonstiger prägender und gliedernder Landschaftsbestandteile;
· Erhalten der verzahnten Struktur der Wald- / Feld- / Grünlandgrenze;
Da die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes nicht mit topographischen
Grenzen einhergeht, sollte sie im Zuge des Änderungsverfahrens überprüft werden.
3.3
Artenschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Vorprüfung
Im Änderungsbereich wurden bei der Erstellung der nationalen Gebietsliste des
Landes Nordrhein-Westfalen keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete ausgewiesen.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wird mindestens eine Artenschutzprüfung der
Stufe I durchgeführt, deren Ergebnisse in die Planung einfließen werden.
3.4
Flächennutzungsplan, derzeitige Darstellung
Innerhalb des Änderungsbereichs ist die ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle
am Fuchsweg als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Die nördlich, östlich und südlich daran angrenzenden Bereiche sind als Flächen
für die Landwirtschaft dargestellt.
Westlich angrenzend an das Plangebiet ist die vorhandene Wohnbebauung als
Wohnbaufläche dargestellt.
Erläuterungen
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3.5
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Bebauungsplan Nr. 31
Der rechtswirksame Bebauungsplan setzt im westlichen Teil des Antragsbereiches ein Dorfgebiet (MD) fest. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,8, die zulässige
Zahl der Vollgeschosse beträgt II. Es ist die offene Bauweise festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt innerhalb des Dorfgebietes keine Grundflächenzahl und keine
überbaubaren Grundstücksflächen fest.
Im östlichen Teil des Antragsbereiches sind Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.
4.
Bestandssituation
Der Antragsbereich deckt sich überwiegend mit dem vorhandenen baulich genutzten Grundstücksbereich der landwirtschaftlichen Hofstelle, deren Nutzung
aufgegeben wird. Er bezieht zudem das vorhandene Wohngebäude der Hofstelle
mit ein. Am südlichen Rand sind Grünlandflächen einbezogen, die als Ausgleichsflächen vorgesehen sind.
Das Wohngebäude ist eingeschossig mit Satteldach und ausgebautem Dachgeschoss. Die westlich angrenzende Wohnbebauung ist ein- bis zweigeschossig mit
Satteldächern.
Die zum Abbruch vorgesehenen Nebengebäude sind eingeschossig mit geneigten
Dächern (Sattel- oder Pultdach). Weiterhin sind Nebenanlagen wie ein Silo und
eine Güllegrube vorhanden, die ebenfalls abgebrochen werden sollen.
Die Erschließungs- und Lagerflächen sind teilweise versiegelt und ansonsten als
unversiegelte Flächen ohne Bewuchs vorhanden. In den Randbereichen der Hofstelle findet sich vereinzelter Gehölzbestand mit geringem Baumholz.
Der Antragsbereich liegt auf einem nach Süden geneigten Hang, der eine Höhenlage von ca. 195 m ü. NHN hat.
Er ist durch Abgrabung nach Norden und Anschüttung nach Süden begradigt und
deshalb in dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich nur flach nach Südosten
geneigt. Nach Nordwesten zum Iltisweg muss ein Höhenunterschied von ca. 7 m
überwunden werden. Der vorhandene Betriebsweg hat ein entsprechendes Gefälle von ca. 10 %.
5.
Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept erstreckt sich auf die bisher bereits baulich genutzten Bereiche der Hofstelle und bezieht im Süden einen ca. 7,50 m breiten Grünlandstreifen ein, der als Ausgleichsfläche mit Gehölzpflanzungen im Übergang
zum Landschaftsraum gestaltet werden soll.
Das vorgesehene Bauland erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung von der vorhandenen Böschungsoberkante im Norden bis zu der vorhandenen Böschungsunter-
Erläuterungen
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kante im Süden. In Ost-West-Richtung erstreckt sich der Bereich von der Grenze
des vorhandenen allgemeinen Wohngebietes im Westen bis zu der Grenze des
vorhandenen Dauergrünlandes im Osten. Eine Fläche mit offenem Boden wird als
mögliche Ausgleichsfläche in den Antragsbereich einbezogen.
Die Bebauung soll aus frei stehenden Einfamilienhäusern bestehen, die ein Erdgeschoss als Vollgeschoss sowie ein ausbaufähiges Dachgeschoss aufweisen.
Nach der Landesbauordnung vom 15.12.2016 wird dieses in der Regel als Vollgeschoss zu beurteilen sein, wenn es mehr als 2/3 der Fläche des Erdgeschosses
bei einer Höhe von 2,30 m aufweist. Durch entsprechende Festsetzungen kann
abgesichert werden, dass ausbaufähige Dachgeschosse mit max. 75 % der Fläche des Erdgeschosses, jedoch keine „echten“ zweiten Vollgeschosse entstehen
können.
Die Art der baulichen Nutzung soll als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
werden, wie westlich angrenzend bereits vorhanden.
Es sind zwei Stellplätze je Wohneinheit auf den Grundstücken vorgesehen.
Die Erschließung erfolgt mit einer Stichstraße vom Iltisweg aus. Diese wird als
Mischverkehrsfläche mit 5,05 m Breite geplant und endet in einer Wendeanlage,
die für dreiachsige LKW ausgelegt ist. An der Wendeanlage sind drei öffentliche
Parkplätze vorgesehen.
Die Versorgungsleitungen sollen vom Iltisweg aus in die Stichstraße verlegt werden. Für die Schmutzwasserentsorgung wird entweder ein Anschluss an den Iltisweg mit Pumpstation oder ein Freigefälleanschluss an den Fuchsweg vorgeschlagen. Hierzu soll eine Prüfung der Einleitkapazitäten erfolgen. Die Möglichkeit
der Regenwasserversickerung soll im weiteren Verfahren geprüft werden. Da die
zur Bebauung vorgesehenen Flächen jedoch überwiegend bereits an die Kanalisation angeschlossen sind, kann gemäß § 44 Landeswassergesetz auch eine vollständige oder zumindest teilweise, ggfs. gedrosselte Einleitung in die Kanalisation in Betracht kommen. Für diesen Fall muss ein Anschluss im Freigefälle an den
Fuchsweg hergestellt werden. Die Einzelheiten sollen im Planverfahren festgelegt
werden.
Die Abgrenzung des Baugebietes zum Landschaftsraum soll einen gestalterisch
und ökologisch hochwertigen Charakter haben. Dies kann beispielsweise durch
die Anpflanzung von Obstgehölzen auf extensiv zu bewirtschaftendem Grünland,
Laubhecken und Feldgehölzen geschehen. Die Einzelheiten hierzu sollen in einem
landschaftspflegerischen Fachbeitrag entwickelt werden.
6.
Umweltprüfung
Für die Belange des Umweltschutzes gemäß §§ 1 Abs. 6 Nr.7 sowie 1a BauGB ist
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 2a BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden. Dieser Umweltbericht wird im Verlauf des weiteren Verfahrens erstellt und wird nachfolgend Bestandteil der Begründung zum Entwurf des
Bebauungsplanes.
Erläuterungen
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Derzeit liegen schutzgutbezogen für den Vorentwurf bereits die folgenden Erkenntnisse vor, die anhand von Luftbildauswertungen sowie der Auswertung der
landschaftsbezogenen Informationssysteme erstellt wurden.
Tiere und Pflanzen
Nach den Bestandsinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW zum Vorkommen streng geschützter Tier- und
Pflanzenarten (Rasterkarten, http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/) kann im Plangebiet ein Vorkommen streng geschützter Vogelarten nicht ausgeschlossen werden.
Nach Durchführung der Artenschutzprüfung werden hierzu die entsprechenden
Angaben im Umweltbericht zum Entwurf ergänzt.
Das Gebiet weist außer in den randlichen Grünlandflächen kaum Vegetation auf.
Boden/ Altlasten
Im Plangebiet sind gemäß der Bodenkarte BK 50 des geologischen Dienstes NRW
keine schützenswerten Böden vorhanden.
Die vorhandenen natürlichen Böden sind bis in ca. 40 cm Tiefe Parabraunerden,
darunter befindet sich bis in ca. 1 m Tiefe teilweise schluffiger Lehm über Festgestein aus Sandstein, Tonstein und Schluffstein.
Durch die bauliche Vornutzung sind die natürlichen Böden im Plangebiet teilweise
durch Auffüllungen ersetzt.
Vor Durchführung von Baumaßnahmen wird die Untersuchung des Baugrundes
auf Verunreinigungen empfohlen. Verunreinigter Aushub ist ordnungsgemäß zu
entsorgen.
Wasser
Innerhalb des Plangebietes befinden keine Oberflächengewässer.
Der Grundwasserflurabstand beträgt bei gewachsenem Boden ca. 70 cm, in angeschütteten Bereichen ist er voraussichtlich größer. Aufgrund der o.g. Bodenverhältnisse sind die Böden für eine Versickerung bedingt geeignet.
Luft/Klima
Das vorhandene Offenland-Klima wird durch die geplante Bebauung kaum verändert, da sie in einem bereits baulich geprägten Bereich erfolgen soll. Relevante,
unverträgliche Auswirkungen auf das Klima sind von daher nicht zu erwarten.
Die Geruchsentwicklung der benachbarten Rinderhaltung ist nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zu bewerten. Im Rahmen einer Machbarkeitsprüfung für die geplante Bebauung wurde bereits eine gutachterliche Stellungnahme zur Geruchsimmission eingeholt [accon Environmental Consultants: Stellungnahme zu Geruchsimmissionen im Rahmen einer Machbarkeitsprüfung zur
Erläuterungen
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Bebauungsplanung in Lohmar-Hoven; Greifenberg, 13.04.2016]. Die Gutachterin
kommt zu dem Ergebnis, dass die gemäß GIRL festgelegten Grenzwerte für
Wohngebiete bei der geplanten weiteren Nutzung der Stallungen, die sich nördlich des Plangebietes befinden eingehalten werden. Es besteht somit kein planungsrelevanter Immissionskonflikt.
Erläuterungen
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