__________ ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFAHRT DONAUKOMMISSION WIRTSCHAFTSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR EUROPA _____________ CMNI/CONF (00) 3/FINAL ECE/TRANS/CMNI/CONF/3/FINAL 3. Oktober 2000 SCHLUSSAKTE DER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ZUR ANNAHME DES BUDAPESTER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN VERTRAG ÜBER DIE GÜTERBEFÖRDERUNG IN DER BINNENSCHIFFFAHRT (CMNI) 1. Die Diplomatische Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI), die gemeinsam von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), der Donaukommission (DK) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) einberufen worden ist, hat auf Einladung der Regierung der Republik Ungarn vom 25. September bis 3. Oktober 2000 in Budapest stattgefunden. 2. Folgende Staaten waren auf der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. 3. Folgende Staaten haben an der Konferenz als Beobachter teilgenommen: Belarus, Türkei. 4. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die Donaukommission und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa waren an den Arbeiten der Konferenz beteiligt. 5. Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) war auf die Konferenz als Beobachter vertreten. 6. Folgende internationale Nichtregierungsorganisationen haben als Beobachter an der Konferenz teilgenommen: Internationale Vereinigung des Rheinschiffsregisters (IVR), Internationaler Transport–Versicherungsverband (IUMI), Internationale Binnenschifffahrtsunion (IBU), Verein für Europäische Binnenschifffahrt und Wasserstraßen (VBW). -2- 7. Die Konferenz hat Herrn Serge SEGURA (Frankreich) zum Vorsitzenden und die Herren Árpád PRANDLER (Ungarn) und Alexandru Serban CUCU (Rumänien) zu Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. 8. Herr Walter MÜLLER (Schweiz) ist zum Berichterstatter der Konferenz gewählt worden. 9. Der Kommission zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollmachten gehörten an: Herr Hellmuth STRASSER (Österreich), Vorsitzender, Herr Johannes KUNZ (Schweiz) und Herr Petr HRON (Tschechische Republik). Die Kommission hat gemäß der Geschäftsordnung der Konferenz die Vollmachten der Vertreter der in Absatz 2 genannten Staaten geprüft und der Konferenz Bericht erstattet, die festgestellt hat, dass die vorgelegten Vollmachten ordnungsgemäß sind. 10. Das Exekutivsekretariat der Konferenz wurde gemeinsam vom Sekretariat der ZKR, vom Sekretariat der DK und vom Sekretariat der UN/ECE wahrgenommen. Herr Albert BOUR (ZKR) wurde zum Exekutivsekretär der Konferenz bestimmt. 11. Die Konferenz hat die vom Exekutivsekretariat vorgeschlagene Tagesordnung genehmigt (CMNI/CONF (00) 1 - ECE/TRANS/CMNI/CONF/1). 12. Die Konferenz hat die vom Exekutivsekretariat vorgeschlagene Geschäftsordnung genehmigt (CMNI/CONF (00) 1 – Add. 1 – ECE/TRANS/CMNI/CONF/1/Add.1). 13. Den Redaktionsausschuss leitete Frau Beate CZERWENKA (Deutschland). 14. Die Konferenz hat bei ihren Beratungen den Textentwurf für das Übereinkommen über die Güterbeförderung auf Binnenwasserstraßen (CMNI) zugrunde gelegt, der von dem gemeinsam von ZKR, DK und UN-ECE eingesetzten Vorbereitungsausschuss der Regierungsexperten erarbeitet wurde (Dok. CMNI/CONF (99) 2 – ECE/TRANS/CMNI/CONF/2). 15. IM ANSCHLUSS AN IHRE BERATUNGEN HAT DIE KONFERENZ DAS BUDAPESTER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN VERTRAG ÜBER DIE GÜTERBEFÖRDERUNG IN DER BINNENSCHIFFFAHRT (CMNI) (BEIGEFÜGTES DOKUMENT CMNI/CONF (99) 2 ENDG. – ECE/TRANS/CMNI/CONF/2 ENDG.) IN DEUTSCH, ENGLISCH, FRANZÖSISCH UND RUSSISCH EINSTIMMIG ANGENOMMEN. 16. Die Konferenz hat auch einen Beschluss einstimmig angenommen, der dieser Schlussakte als Anlage beigefügt ist. 17. Das Übereinkommen wird gemäß Artikel 38 des Übereinkommens bei der Regierung der Republik Ungarn am Sitz des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn hinterlegt. Der Depositar übermittelt allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen sowie der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der Donaukommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa beglaubigte Abschriften dieser Schlussakte sowie des beigefügten Beschlusses. -3- 18. Das Übereinkommen liegt für die Dauer eines Jahres für alle Staaten am Sitz des Depositars zur Unterzeichnung auf. Nach Artikel 33 des Übereinkommens beginnt die Frist für die Unterzeichnung des Übereinkommens an dem Tag, an dem der Depositar feststellt, dass alle fünf authentischen Texte des Übereinkommens vorliegen. 19. Zu diesem Zeitpunkt kann gegebenenfalls auf Einladung der Regierung der Republik Ungarn in Zusammenarbeit mit der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der Donaukommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa eine Unterzeichnungszeremonie in Budapest organisiert werden. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Schlussakte unterzeichnet. Geschehen zu Budapest, am 3. Oktober 2000 in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, die bei der Regierung der Republik Ungarn hinterlegt wird. Der Vorsitzende : Der Exekutivsekretär : Beschluss der Konferenz Die gemeinsam von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der Donaukommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa organisierte Diplomatische Konferenz zur Annahme des Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt, würdigt die freundliche Einladung der Republik Ungarn zu der Konferenz in Budapest, spricht der Regierung der Republik Ungarn und der Stadt Budapest für die Ausrichtung der Diplomatischen Konferenz und für ihre Gastfreundschaft ihre Anerkennung aus, spricht der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der Donaukommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ihren aufrichtigen Dank für ihre Zusammenarbeit und für ihre Bemühungen um den Erfolg der Konferenz aus. äußert den Wunsch, dass diese drei Organisationen zur Erfüllung der nach dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen auch weiterhin mit dem Depositar zusammenarbeiten. ----