FINAL ACT OF THE DIPLOMATIC CONFERENCE FOR THE

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ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFAHRT
DONAUKOMMISSION
WIRTSCHAFTSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR EUROPA
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CMNI/CONF (00) 3/FINAL
ECE/TRANS/CMNI/CONF/3/FINAL
3. Oktober 2000
SCHLUSSAKTE
DER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ZUR ANNAHME
DES BUDAPESTER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN VERTRAG
ÜBER DIE GÜTERBEFÖRDERUNG IN DER BINNENSCHIFFFAHRT
(CMNI)
1.
Die Diplomatische Konferenz zur Annahme des Budapester Übereinkommens über
den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI), die
gemeinsam von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), der
Donaukommission (DK) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UN/ECE) einberufen worden ist, hat auf Einladung der Regierung der
Republik Ungarn vom 25. September bis 3. Oktober 2000 in Budapest stattgefunden.
2.
Folgende Staaten waren auf der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten: Belgien,
Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik,
Ungarn.
3.
Folgende Staaten haben an der Konferenz als Beobachter teilgenommen: Belarus,
Türkei.
4.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die Donaukommission und die
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa waren an den Arbeiten der
Konferenz beteiligt.
5.
Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
(OTIF) war auf die Konferenz als Beobachter vertreten.
6.
Folgende internationale Nichtregierungsorganisationen haben als Beobachter an der
Konferenz teilgenommen: Internationale Vereinigung des Rheinschiffsregisters
(IVR), Internationaler Transport–Versicherungsverband (IUMI), Internationale
Binnenschifffahrtsunion (IBU), Verein für Europäische Binnenschifffahrt und
Wasserstraßen (VBW).
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7.
Die Konferenz hat Herrn Serge SEGURA (Frankreich) zum Vorsitzenden und die
Herren Árpád PRANDLER (Ungarn) und Alexandru Serban CUCU (Rumänien) zu
Stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
8.
Herr Walter MÜLLER (Schweiz) ist zum Berichterstatter der Konferenz gewählt
worden.
9.
Der Kommission zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollmachten gehörten
an: Herr Hellmuth STRASSER (Österreich), Vorsitzender, Herr Johannes KUNZ
(Schweiz) und Herr Petr HRON (Tschechische Republik).
Die Kommission hat gemäß der Geschäftsordnung der Konferenz die Vollmachten
der Vertreter der in Absatz 2 genannten Staaten geprüft und der Konferenz Bericht
erstattet, die festgestellt hat, dass die vorgelegten Vollmachten ordnungsgemäß sind.
10.
Das Exekutivsekretariat der Konferenz wurde gemeinsam vom Sekretariat der ZKR,
vom Sekretariat der DK und vom Sekretariat der UN/ECE wahrgenommen.
Herr Albert BOUR (ZKR) wurde zum Exekutivsekretär der Konferenz bestimmt.
11.
Die Konferenz hat die vom Exekutivsekretariat vorgeschlagene Tagesordnung
genehmigt (CMNI/CONF (00) 1 - ECE/TRANS/CMNI/CONF/1).
12.
Die Konferenz hat die vom Exekutivsekretariat vorgeschlagene Geschäftsordnung
genehmigt (CMNI/CONF (00) 1 – Add. 1 – ECE/TRANS/CMNI/CONF/1/Add.1).
13.
Den Redaktionsausschuss leitete Frau Beate CZERWENKA (Deutschland).
14.
Die Konferenz hat bei ihren Beratungen den Textentwurf für das Übereinkommen
über die Güterbeförderung auf Binnenwasserstraßen (CMNI) zugrunde gelegt,
der von dem gemeinsam von ZKR, DK und UN-ECE eingesetzten
Vorbereitungsausschuss
der
Regierungsexperten
erarbeitet
wurde
(Dok. CMNI/CONF (99) 2 – ECE/TRANS/CMNI/CONF/2).
15.
IM ANSCHLUSS AN IHRE BERATUNGEN HAT DIE KONFERENZ DAS
BUDAPESTER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN VERTRAG ÜBER DIE
GÜTERBEFÖRDERUNG IN DER BINNENSCHIFFFAHRT (CMNI) (BEIGEFÜGTES
DOKUMENT CMNI/CONF (99) 2 ENDG. – ECE/TRANS/CMNI/CONF/2 ENDG.) IN
DEUTSCH, ENGLISCH, FRANZÖSISCH UND RUSSISCH EINSTIMMIG
ANGENOMMEN.
16.
Die Konferenz hat auch einen Beschluss einstimmig angenommen, der dieser
Schlussakte als Anlage beigefügt ist.
17.
Das Übereinkommen wird gemäß Artikel 38 des Übereinkommens bei der Regierung
der Republik Ungarn am Sitz des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Ungarn hinterlegt.
Der Depositar übermittelt allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen sowie der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der Donaukommission und der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa beglaubigte Abschriften
dieser Schlussakte sowie des beigefügten Beschlusses.
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18.
Das Übereinkommen liegt für die Dauer eines Jahres für alle Staaten am Sitz des
Depositars zur Unterzeichnung auf. Nach Artikel 33 des Übereinkommens beginnt die
Frist für die Unterzeichnung des Übereinkommens an dem Tag, an dem der
Depositar feststellt, dass alle fünf authentischen Texte des Übereinkommens
vorliegen.
19.
Zu diesem Zeitpunkt kann gegebenenfalls auf Einladung der Regierung der Republik
Ungarn in Zusammenarbeit mit der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der
Donaukommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
eine Unterzeichnungszeremonie in Budapest organisiert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen zu Budapest, am 3. Oktober 2000 in einer Urschrift in deutscher,
englischer, französischer und russischer Sprache, die bei der Regierung der Republik
Ungarn hinterlegt wird.
Der Vorsitzende :
Der Exekutivsekretär :
Beschluss der Konferenz
Die gemeinsam von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der
Donaukommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa organisierte Diplomatische Konferenz zur Annahme des Übereinkommens
über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt,
würdigt die freundliche Einladung der Republik Ungarn zu der Konferenz in
Budapest,
spricht der Regierung der Republik Ungarn und der Stadt Budapest für die
Ausrichtung der Diplomatischen Konferenz und für ihre Gastfreundschaft ihre
Anerkennung aus,
spricht der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, der Donaukommission und
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ihren aufrichtigen
Dank für ihre Zusammenarbeit und für ihre Bemühungen um den Erfolg der
Konferenz aus.
äußert den Wunsch, dass diese drei Organisationen zur Erfüllung der nach dem
Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen auch weiterhin mit dem Depositar
zusammenarbeiten.
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Zugehörige Unterlagen
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