Erhaltung und Pflege des Waldes

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Anlage zur Drucksache 15/2440
zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus von Berlin
über
das Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG)
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Stand: 01.12.2003
Alte Fassung
Neue Fassung
Gesetz zur Erhaltung des Waldes
(Landeswaldgesetz – LWaldG)
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes
(Landeswaldgesetz – LWaldG)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Gesetzeszweck
§1
Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es,
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt,
insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die
Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das
Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu
erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine
ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt,
insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den
Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung
der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren
und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
2. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von
Nummer 1 zu regeln und
2. unverändert
2
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit
und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
3. unverändert
§2
Waldbegriff
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen
bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene
oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und
Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald
verbundene und ihm dienende Flächen. Zum Wald gehören
ferner sonstige darin gelegene Grundstücke, insbesondere
Flächen mit Erholungseinrichtungen, Gaststätten, Parkplätze
und Moore.
(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere
Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit
Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden,
sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der
Bevölkerung dienen und von Berlin unterhalten werden
(öffentliche Grün- und Erholungsanlagen) sind nicht Wald im
Sinne dieses Gesetzes.
§2
Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen
bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene
oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und
Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald
verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Zum Wald gehören darin gelegene
1. Flächen mit forstlichen Baulichkeiten,
Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze und
2. Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe
Flächen.
(3) unverändert
(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch
Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören, und
2. mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.
aufgehoben
(4) Wald im Sinne des Absatzes 1 ist in ein Waldverzeichnis
einzutragen. Das Waldverzeichnis wird von der Behörde Berliner
Forsten geführt.
3
§3
Waldbesitzer
aufgehoben
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer
und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer
Besitzer des Waldes ist.
§4
Aufgaben der Behörde Berliner Forsten
§3
Aufgaben der Behörde Berliner Forsten
Die Behörde Berliner Forsten hat die ihr nach diesem Gesetz und
sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
auszuführen, insbesondere
1. die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes,
2. auf Grund gesonderter Vereinbarungen die Betreuung von
Wald im Eigentum Dritter,
3. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen
für den Wald
sowie
4. den Forstschutz.
(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die
Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des
landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten.
Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die
Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden
Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und
Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege,
Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit
zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als
eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes
Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes
Erster Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen
des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
4
§5
Zweckbindung des Waldes
(1) Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird zum
Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 des
Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037/GVBl.
S. 1230) erklärt.
§ 10
Schutz- und Erholungswald
(zu §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz)
Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutz- und
Erholungswald im Sinne der §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz.
Zweiter Unterabschnitt
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,
Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und
Enteignungs- und Entschädigungsregelungen
§6
Erhaltung des Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz)
(2) Wald darf nur mit Genehmigung des für die Berliner Forsten
zuständigen Mitglieds des Senats gerodet oder in eine andere
Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung sind
die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des
Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit unter
vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen
des Waldes gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn
der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die
Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte
andere Art der Bodennutzung dem Flächennutzungsplan nicht
widerspricht. Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung ist
in einem Verfahren zu erteilen, das den Anforderungen des
Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht.
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten
gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden
(Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen
Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und
wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange
der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des
Waldes aus Gründen der Erholung der Bevölkerung oder aus
Gründen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Die Genehmigung
soll versagt werden, wenn der Wald für die forstwirtschaftliche
Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere Art der
Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der
Bauleitplanung nicht widerspricht.
5
(3) Die Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen,
insbesondere unter der Auflage der Bereitstellung geeigneter
Ersatzflächen, erteilt werden.
(2) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der
Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes befristet und mit
Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere die
Auflagen der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen oder eines
angemessenen Geldausgleichs für den Erwerb von geeigneten
Ersatzflächen (Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2
dürfen nicht angeordnet werden, wenn Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4
bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden. Bei
Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Berliner
Naturschutzgesetzes sollen die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und die Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4
bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes zugunsten der Schutzund Erholungsfunktion des Waldes erfolgen. Bei Befristung der
Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche
innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder
bewaldet wird.
(3) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt, so ist die Fläche
innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu
bestimmenden Frist wieder zu bewalden, soweit eine
Umwandlungsgenehmigung nicht nachträglich erteilt wird.
§6
Erstaufforstung
Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der
Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der
Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
oder forstliche Rahmenpläne der Aufforstung entgegenstehen
und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 5
Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§7
Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz)
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der
Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der
Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
oder die forstliche Rahmenplanung der Aufforstung
entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen
werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
6
7
(2) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen verbunden
werden. Bei Befristung der Genehmigung ist durch Auflagen
sicherzustellen, dass der Wald innerhalb einer angemessenen
Frist umgewandelt wird. Die Umwandlung nach Satz 2 bedarf
keiner gesonderten Genehmigung.
§7
Vorkaufsrecht
(1) Dem Land Berlin steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von
Grundstücken zu, die in das Waldverzeichnis eingetragen sind.
Das Vorkaufsrecht steht dem Land Berlin nicht zu bei Kauf von
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von
Erbbaurechten. Ist nur ein Teil des Grundstücks im
Waldverzeichnis eingetragen, so erfasst das Vorkaufsrecht nur
diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, daß der Vorkauf auf
das Restgrundstück erstreckt wird, wenn ihm wirtschaftlich
nicht zuzumuten ist, dieses zu behalten.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn Gründe
des Allgemeinwohls dies rechtfertigen; bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck des Grundstücks
anzugeben.
(3) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der nach Bundesrecht
begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range
vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen rechtgeschäftliche Vorkaufsrechte.
(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach
Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber
dem
aufgehoben
8
Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, 506 bis
509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen des Landes
Berlin zur Sicherung seines Anspruchs auf Übereignung des
Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen;
das Land Berlin trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung
und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Wird das land Berlin nach Ausübung des Vorkaufsrechts im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann es das
Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des
Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch
eingetragene Vormerkung zu löschen; es darf das Ersuchen nur
stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer
unanfechtbar ist.
(5) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat dem Land
Berlin den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags
unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird
durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf
bei Veräußerung den Erwerber als Eigentümer in das
Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder
das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht
ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat das
Land Berlin auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich
ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die
Ausübung des Vorkaufsrechts.
(6) Nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat das Land Berlin
denjenigen für dadurch entstandene Vermögensnachteile zu
entschädigen, dem ein vertragliches Recht zum Erwerb des
Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht des
Landes Berlin auf Grund dieses Gesetzes begründet worden ist.
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs vom
8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191/GVBl. 1987 S. 74) gelten
9
ent-
10
sprechend. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, so entscheidet der Senator für Finanzen. Vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(7) Abweichend von Absatz 4 bestimmt das Land Berlin den zu
zahlenden Betrag nach den Vorschriften im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches,
wenn der Erwerb des Grundstücks erforderlich ist und es nach
§ 8 enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des
Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen die
Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der
Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das
Eigentum an dem Grundstück geht auf das Land Berlin über,
wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts
unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums in das
Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung in das
Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landes Berlin.
(8) Die Festsetzung der Entschädigung nach Absatz 6 Satz 3 und
die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Absatz 7 können nur
durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für
Baulandsachen. § 217 Abs. 2 bis 4 und die §§ 218 bis 231 des
Baugesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
§8
Enteignung
Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um ein
Grundstück als Schutz- und Erholungswald zu nutzen oder eine
solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig,
soweit das Grundstück im Waldverzeichnis eingetragen ist.
aufgehoben
11
§8
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Umwandlung unterliegt ab drei Hektar Waldfläche einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Bei Umwandlungen unter drei Hektar Waldfläche entscheidet
die Behörde Berliner Forsten aufgrund einer standortbezogenen
Vorprüfung des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen aufgrund
einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von
§ 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
der aufgrund jener Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung und
der zu jenem Gesetz erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf
dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften. Soll in einem Bebauungsplan für eine
Waldfläche eine andere Nutzung oder eine Fläche erstmals als
Wald festgesetzt werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
in diesen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach
den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des
Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften.
§9
Forstliche Rahmenplanung
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sind
forstliche Rahmenpläne aufzustellen. Dabei sind die Behörden
und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren
Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden,
rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen. Die
raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der
§4
Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 Bundeswaldgesetz)
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das
Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde
Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll
für den räumlichen Geltungsbereich des
Landesentwicklungsplanes für den engeren Verpflechtungsraum
Brandenburg -
12
forstlichen Rahmenpläne werden
13
unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen in den Flächennutzungsplan aufgenommen.
(2) Die Ziele der Raumordnung, der Landesplanung, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen
Rahmenplanung zu beachten. Für die forstliche Rahmenplanung
gelten insbesondere folgende Grundsätze:
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu
erhalten oder zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz
vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der
Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur
Verfügung steht.
2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, daß seine
Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen
auf die Dauer gewährleistet sind.
3. Im Wald sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen zur
erholungsgerechten Freizeitgestaltung vorgesehen werden.
Berlin (Anlage zu § 1 der Verordnung über den gemeinsamen
Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der
jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit dem Land
Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche
Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu
erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz
vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der
Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur
Verfügung steht.
2. unverändert
3.
Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten
und entwickelt werden.
4. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder
Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich
und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.
4. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen und
Ödland sollen in Wald überführt werden, wenn dies
wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.
(3) Soweit für den Wald besondere Funktionen vorrangig
festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die
der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen.
Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt
werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der
Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele
der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung
zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die
Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und
deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt
werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt
14
entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen
Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit
ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die
forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen
zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die
forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur
Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten
veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von
Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für
Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.
(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der
forstlichen Rahmenplanung sind durch die zuständige Behörde
unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm und in den
Landesentwicklungsplänen im Sinne von Artikel 7 und 8 des
Landesplanungsvertrages vom 5. April 1995 (GVBl. S. 407),
zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl.
S. 208), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
§9
Genehmigung zur Baumbeseitigung
(1) Die Beseitigung eines jeden Baumes im Wald bedarf der
Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden werden. Genehmigungsfrei sind
Maßnahmen
1. aufgrund genehmigter Umwandlungen gemäß § 6,
2. der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß §§ 11und 12 Abs. 1,
3. zur Aufrechterhaltung und Herstellung der
Verkehrssicherheit,
4. forstlicher Erschließung und
5. zur Abwehr von Waldschäden.
(2) Bei nicht genehmigten Beseitigungen von Bäumen soll die
Behörde Berliner Forsten einen Ausgleich (Ersatzpflanzung oder
15
Ausgleichsabgabe) verlangen. § 6 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2
und §§ 7 und 8 der Baumschutzverordnung gelten entsprechend.
§ 10
Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
§5
Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
(zu § 8 Bundeswaldgesetz)
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und
Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen
vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Wald betreffen können,
1. die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstlichen
Rahmenpläne zu berücksichtigen,
2. die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der
Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören,
soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben
ist.
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und
Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen
vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Wald betreffen können,
1. die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die forstliche
Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen;
2. die Behörde Berliner Forsten bereits bei der Vorbereitung der
Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und diese mit
ihr abzustimmen, soweit nicht eine andere Form der
Beteiligung vorgeschrieben ist.
§ 11
Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes
§ 11
Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes
(zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach
anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 12 Abs. 1),
pfleglich (§ 12 Abs. 2) und planmäßig (§ 13) zu bewirtschaften.
(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den
Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu
entwickeln.
(2) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei
der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf
1. die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und
Nutzfunktionen,
2. die nachhaltige Entwicklung von standortgerechten
Waldgesellschaften,
3. die Erhaltung der Genressourcen,
4. die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,
5. den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen
nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
16
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27.
Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils
geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103, S.
1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29.
Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223, S. 9), in der jeweils geltenden
Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes
„Natura 2000“,
6. den Boden- und Grundwasserschutz und
7. den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten
Waldrändern.
Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne
Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für den
Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu
erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
(3) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu
berücksichtigen. Auf die Anlage und Pflege der Waldränder ist
besonders zu achten. Der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
sind ausreichende Lebensräume zu sichern, zoologische und
botanische Besonderheiten sind zu bewahren, die Erfordernisse
zur Erhaltung eines gesunden, artenreichen und angemessenen
Wildbestandes sind zu berücksichtigen.
(3) Zur Waldbewirtschaftung gemäß den Absätzen 1 und 2
gehören insbesondere:
1. die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben
bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der
Bewirtschaftung,
2. die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne
Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden
Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie
die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die
Krautschicht verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März
bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt
werden,
3. der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsame
Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit
Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen, Faulstellen
oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das
Belassen von Totholz im Wald,
4. der Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände
17
vor der Aufforstung und
18
5. die Verwendung von autochtonem Pflanzenmaterial
heimischer Arten bei Pflanzungen.
(4) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu
entwickeln.
(4) Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt, für
überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope
ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen,
deren Entwicklung sich selbst überlassen wird (Prozessschutz).
§ 12
Nachhaltige Pflege des Waldes
§ 12
Bewirtschaftung des Waldes
(zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Wald ist so zu pflegen, daß die Schutz-, Erholungs- und
Nutzfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der
langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht
werden (Nachhaltigkeit).
aufgehoben
(2) Zur pfleglichen Bewirtschaft gehört insbesondere,
(1) Zur Bewirtschaft des Waldes nach den Grundsätzen des § 11
gehört insbesondere,
1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu
verbessern,
2. unverändert
1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
2. eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende
Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem
Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe
Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu
zu begründen,
3. nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu
ergänzen,
4. die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes
erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
5. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch
Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche
Forstschädlinge vorzubeugen,
6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und
ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu
bekämpfen,
3. unverändert
4. unverändert
5. unverändert
6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und
ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu
bekämpfen und
7. unverändert
19
7. die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.
20
(3) Kahlhiebe von mehr als 1 ha Größe sind mit Genehmigung
der Behörde Berliner Forsten nur gestattet zum Zwecke
1. des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten
Schutzwaldes,
2. forstlicher Erschließung,
(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe
mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum
Zwecke
1. unverändert
2. unverändert
3. von Maßnahmen zum Schutzes des Bestandes,
4. der Abwendung von Waldschäden.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den
Fällen der Nummer 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer
bestimmten Frist aufzugeben.
3. von Maßnahmen zum Schutzes des Bestandes und
4. unverändert
unverändert
(4) Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den
Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des
standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.
unverändert
§ 13
Betriebs- und Wirtschaftspläne
aufgehoben
(1) Der Wald ist grundsätzlich nach periodischen Betriebs- und
jährlichen Wirtschaftsplänen zu pflegen.
(2) Der periodische Betriebsplan ist von der Behörde Berliner
Forsten aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im
Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen der Rahmenpläne
gemäß § 9 räumlich und zeitlich für jeweils zehn Jahre zu
ordnen sowie die Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des
Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern.
Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen.
(3) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums,
für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn sich die
Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben.
21
(4) Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der Behörde Berliner
Forsten unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes
aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben enthalten.
(5) Über den Vollzug der Wirtschaftspläne sind von der Behörde
Berliner Forsten jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.
(6) Dem Abgeordnetenhaus ist alle vier Jahre zusammenfassend
über die zur Entwicklung der Wälder getroffenen Maßnahmen zu
berichten.
§ 14
Benutzung des Waldes
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas
anderes ergibt.
§ 14
Betreten des Waldes
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung
betreten. ...
§ 15
Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(2) Radfahrer sowie Schwerbehinderte mit Krankenfahrstühlen
dürfen alle Straßen und Wege im Wald benutzen; ausgenommen
für Radfahrer sind die Uferpromenaden, soweit dort das
Radfahren nicht ausdrücklich zugelassen ist.
(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege)
benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das
Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner
Forsten zugelassen ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde
Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von
Waldwegen Flächen ausweisen.
(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen – auch durch
Motorkraft betriebene - dürfen alle Waldwege benutzen.
22
§ 16
Reiten im Wald
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(3) Das Reiten im Wald ist auf den vom Waldbesitzer
freigegebenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen
gestattet; die Gestattung umfasst auch das Führen von Pferden.
Der Waldbesitzer hat bei der Freigabe die übergeordneten
Interessen der anderen Waldbesucher zu berücksichtigen.
(1) Reiter - mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren
Flächen - dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die
Behörde Berliner Forsten soll für das Reiten und Führen von
Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen.
Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner
Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.
(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der
Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem
Grund versagt werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere mit
einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die
Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung
von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die
Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in
angemessener Höhe verlangen.
§ 17
Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(4) Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft
angetriebenen Fahrzeugen – auch wenn die Motorkraft nicht zur
Fortbewegung genutzt wird – und Gespannen ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers gestattet. Das
gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art außerhalb
der dafür bestimmten Flächen.
Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen
Fahrzeugen – auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung
genutzt wird – und Gespannen ist untersagt. Das gleiche gilt für
das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhänger
außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche
Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt.
23
§ 14
Betreten des Waldes
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(5) Nur mit schriftlicher Genehmigung des Waldbesitzers dürfen
betreten werden
1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte im Wald, wenn sie nicht
Erholungszwecken dienen,
(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind
2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch
Verbotszeichen untersagt ist,
3. Flächen während der Dauer des Einschlages oder der
Aufbereitung von Holz,
4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
5. umfriedete Naturschutzgebiete und flächige Naturdenkmale
im Wald,
2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch
Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
3. unverändert
6. Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken
aus.
(6) Gestattungen und Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5
können unter Bedingungen und Auflagen sowie gegen
angemessenes Entgelt ergehen.
1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungs
zwecken dienen,
4. unverändert
5. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen,
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5
des Bundesnaturschutzgesetz), Europäische
Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des
Bundesnaturschutzgesetz) und Konzertierungsgebiete (§ 10
Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetz) – soweit umfriedet
– und
6. unverändert
Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur
Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
aufgehoben
24
§ 13
Benutzung des Waldes
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(7) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr. Der
Waldbesitzer haftet nicht für den Zustand der Grundstücke,
soweit sie nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt
sind. Jedermann hat sich im Walde so zu verhalten, daß die
Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der
Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird.
(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die
Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der
Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von
Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den
eigenen Bedarf ist gestattet.
§ 14
Betreten des Waldes
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(8) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere
Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder
einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben
unberührt.
(1) ... unverändert
§ 15
Weitere Benutzungsbeschränkungen
(1) Andere als die in § 14 genannten Benutzungen bedürfen der
Genehmigung des Waldbesitzers. § 14 Abs. 6 bis 8 gilt
entsprechend.
aufgehoben
25
§ 18
Sperrung
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(2) Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund,
insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze der
Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger
Interessen das Benutzen des Waldes durch Dritte befristet
einschränken (Sperrung). Die Sperrung wird ortsüblich bekannt
gemacht.
Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem Grund,
insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, zum Schutze
wildlebender Tiere, zum Schutze der Waldbesucher oder zur
Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des
Waldes durch Dritte einschränken (Sperrung).
§ 16
Entschädigung
§ 20
Entschädigung
(zu § 5 Bundeswaldgesetz)
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende
Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten.
(1) unverändert
(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet das für
die Berliner Forsten zuständige Mitglied des Senats. Für die
Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2
bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuches
entsprechend.
(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die für
das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die
Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2
bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des Baugesetzbuchs
entsprechend.
26
Dritter Abschnitt
Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt
Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften,
Schlussbestimmungen
§ 17
Forstschutz
§ 21
Forstschutz
Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,
1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen
dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und
Störungen zu beseitigen sowie
2. rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen
Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 19 und 20 oder einen
sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner
Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen.
§ 18
Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100
Metern vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer
gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder
unterhält oder sich an einem solchen Feuer aufhält, ohne
Maßnahmen seiner Bekämpfung zu ergreifen,
2. offenes Feuer oder Licht gebraucht,
3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt,
4. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer
Feuerstätte verbunden ist, errichtet,
Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,
1. unverändert
2. rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen
Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22 und 23 oder einen
sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner
Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen.
§ 19
Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100
Metern vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer
gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder
unterhält,
2. unverändert
3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt
oder
4. unverändert
27
28
bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner
Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine
Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie
kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
unverändert
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald
beschäftigt,
b) Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem
Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens
30 Meter beträgt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die
Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
a) unverändert
(3) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt
nicht im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. a. Als Rauchen gilt
nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der
Ausübung der Imkerei.
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald
sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht
weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.
b) der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem
Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens
30 Meter beträgt,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.
(3) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100
Metern vom Wald ein Feuer in einer eingerichteten und vom
Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner
Genehmigung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes
Feuer oder Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich
dort aufhält, ist verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und
ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer sich an
einem nicht genehmigten Feuer, das einer Genehmigung bedarf,
aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu
ergreifen.
(4) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt
nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a.
Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von
Geräten bei der Ausübung der Imkerei.
(5) unverändert
29
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die einen Wald
berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und
nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3
erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die
kunststraßenmäßig ausgebaut sind und eine mindestens vier
Meter breite feste Decke aufweisen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die einen Wald
berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und
nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 3
Satz 1 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die
eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten gegen den
Waldbestand und durch Feuer
§ 22
Ordnungswidrigkeiten gegen den
Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung Wald
rodet oder in eine andere Nutzungsart umwandelt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald
umwandelt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung
einen Baum beseitigt,
3. entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung
einen Kahlhieb vornimmt oder eine mit der Genehmigung
verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
4. entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung
eine der dort bezeichneten Handlungen ausführt oder eine
mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht
erfüllt,
5. eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,
6. entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder
7. entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden
Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig handhabt.
aufgehoben
2. entgegen § 12 Abs. 3 und 4 ohne die erforderliche
Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder die mit der
Genehmigung verbundenen Auflagen nicht erfüllt,
3. entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung
eine Handlung ausführt oder die mit der Genehmigung
verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
4. entgegen § 18 Abs. 3 im Wald unbefugt raucht,
5. entgegen § 18 Abs. 4 brennende oder glimmende
Gegenstände wegwirft oder handhabt,
6. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern
vom Wald ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer
in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder
ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf,
unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende
Sicherungsmaßnahmen läßt oder Auflagen, die mit der
Genehmigung verbunden sind, nicht erfüllt.
30
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auch der Versuch der
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 20
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. im Wald Bäume, Sträucher, Pflanzen - nicht jedoch Pilze und
Beeren - oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern
dienenden Vorrichtungen unbefugt entfernt oder beschädigt,
2. im Wald an Bäumen Schaukeln oder Hängematten unbefugt
aufhängt, anbringt oder benutzt,
3. im Wald geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem
Standort entfernt, die Stützen, die der Stapelung dienen,
beschädigt, unbrauchbar macht oder wegnimmt oder die
Stapel umwirft,
4. im Wald Erholungs- und Sporteinrichtungen sowie ihr
Zubehör entgegen den angebrachten Hinweisen benutzt oder
solche Einrichtungen und ihr Zubehör verschmutzt,
beschädigt, zerstört, umwirft oder entfernt,
5. im Wald Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder
Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz
von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forstund jagdbetrieblichen Einrichtungen dienen, unbefugt öffnet
oder offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
6. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung,
Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder
Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen
angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht, verändert oder entfernt,
7. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen der in Nummer 5
genannten Art unbefugt anbringt,
§ 23
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
1. im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren von Wegen oder
Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz
von Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und
jagdbetrieblichen Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder offen
stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
aufgehoben
aufgehoben
31
8. das zur Bewässerung eines Waldgrundstücks dienende
Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein
anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben,
Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder
Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt
verändert, beschädigt oder beseitigt,
aufgehoben
9. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt
vornimmt,
10. im Wald unbefugt Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder
deren Gemische oder ähnliche Gegenstände im Ganzen oder
teilweise entfernt, zu deren Gewinnung es einer Verleihung
einer Konzession oder einer Erlaubnis der Behörde nicht
bedarf,
11. im Wald Nester, Nistkästen, Brutstätten, Eier, Larven oder
Puppen, insbesondere von Waldameisen, zerstört, beschädigt
oder unbefugt einsammelt,
12. Hunde oder andere Haustiere auf Waldflächen frei
umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder
sonstigen Berechtigten freigegeben und an den
Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür
freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese
Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von
Hunden durch Polizei- oder Forstbeamte),
13. zulässt, dass Hunde den Wald dort verunreinigen, wo die
Allgemeinheit belästigt oder gefährdet werden kann,
14. im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden lässt,
15. im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein
Gewerbe betreibt,
16. im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere
Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
17. im Wald Zelte oder ähnliche Lagerstätten außerhalb der dafür
freigegebenen Grundstücke errichtet,
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
2. einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei
umherlaufen lässt, die nicht dafür vom Eigentümer oder
sonstigen Berechtigten freigegeben und an den
Zugangswegen durch besondere Schilder als dafür
freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese
Bestimmung gilt nicht für den dienstlichen Einsatz von
Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete).
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
3. im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung, ein Plakat oder ein
anderes Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt,
4. im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb
der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet,
32
18. im Wald unbefugt Bienenstöcke aufstellt,
19. bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von
Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen
Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf
Verlangen nicht vorzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 2 auf Uferpromenaden radfährt,
2. entgegen § 14 Abs. 3 außerhalb der für das Reiten
ausgewiesenen Straßen und Wege reitet oder ein Pferd führt
oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen oder
Auflagen nicht erfüllt,
3. entgegen § 14 Abs. 4 ohne die erforderliche Genehmigung
fährt oder ein Fahrzeug abstellt oder die mit der
Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht
erfüllt,
4. entgegen § 14 Abs. 5 ohne die erforderliche Genehmigung
umfriedete Grundstücke und Gehöfte, Schonungen oder
Naturverjüngungen, Holzschläge, forst- oder jagdbetriebliche
Einrichtungen, umfriedete Naturschutzgebiete und flächige
Naturdenkmale oder Waldflächen von nicht allgemein zu-
aufgehoben
5. unverändert
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
a) umfriedete Flächen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 5),
b) Schonungen oder Naturverjüngungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2),
c) Flächen während der Dauer des Einschlags oder der
Aufbereitung von Holz (§ 14 Abs. 2 Nr. 3),
d) forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen (§ 14 Abs. 2
Nr. 4) oder
e) Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen
Grundstücken aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 6)
betritt,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf Uferpromenaden unbefugt
Rad fährt,
3. entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege
reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne
die erforderliche Erlaubnis einen Reitweg benutzt oder eine
mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht
erfüllt,
4. entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein
Fahrzeug oder einen Anhänger abstellt,
33
gänglichen Grundstücken aus betritt oder die mit der
Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen
nicht erfüllt,
5. entgegen § 14 Abs. 7 die Erholung anderer Waldbesucher
durch Lärm oder auf andere Weise beeinträchtigt,
6. den Wald in einer anderen als der in § 14 vorgesehenen Art
benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder die mit der
Genehmigung nach § 15 Abs. 1 verbundenen Bedingungen
oder Auflagen nicht erfüllt,
7. entgegen § 15 Abs. 2 eine Sperrung nicht beachtet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 20a
Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
5. entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet oder
6. den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14
Abs. 1, §§ 15 und 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu
berechtigt zu sein.
7. aufgehoben
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
§ 24
Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot für
Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald
abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem
Wald entfernt werden.
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und
Parkverstoßes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 der Führer eines
Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt
der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine
Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so
werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten
die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine
Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird
abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs
oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und
Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 der Führer eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat,
nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden
oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand
erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder
Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens
auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer
Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig
wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen
Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
34
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das
Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu
hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die
Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht
anfechtbar.
(3) unverändert
§ 21
Gemeinsame Vorschriften
für Ordnungswidrigkeiten
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den
§§ 19 und 20 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 25
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§
22 und 23 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 26
Zuständigkeit
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner
Forsten.
unverändert
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22
Durchführung des Gesetzes
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes
(Ausführungsvorschriften) erlässt das für die Berliner Forsten
zuständige Mitglied des Senats.
aufgehoben
35
36
§ 23
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 27
Änderung von Rechtsvorschriften
Das Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 18. Januar
1974 (GVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält die neue Überschrift „Feldschutzgesetz“.
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.
3. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Waldschneisen“ gestrichen.
4. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
5. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird das Komma vor dem Wort „Weiden“
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
Schonungen“ gestrichen.
6. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „Feld- oder
Forstgrundstücken“ durch das Wort „Feldgrundstücken“
ersetzt.
7. § 2 Abs. 1 Nr. 15, 16 und 17 wird aufgehoben.
8. § 2 Abs. 1 Nr. 19 erhält folgende Fassung:
„19. Hunde oder andere Haustiere auf in § 1 genannten
Grundstücken frei umherlaufen lässt; diese Bestimmung gilt
nicht für den dienstlichen Einsatz von Hunden durch
Polizeibeamte;“.
(1) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234)
werden die Worte „Rodungs- und“ gestrichen und die Angabe „ 5
Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 8“.
(2) In § 1 Abs. 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November
1997 (GVBl. S. 612), geändert durch Artikel XLVIII des Gesetzes
vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), werden die Worte „vom 30.
Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom
4. Juli 1995 (GVBl. S. 416)“ gestrichen.
(3) In § 17 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom
15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel
II des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. 305), werden die Worte
„forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes)“
durch die Worte „die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1 des
Landeswaldgesetzes)“ ersetzt.
(4) Die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler
Forstes (südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom
7. Juni 1990 (GVBl. S. 1307), geändert durch Artikel I der
Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487) wird wie folgt
geändert:
9. § 2 Abs. 1 Nr. 23 erhält folgende Fassung:
„23. Zelte, Wohnwagen, Lauben mit Zubehör und ähnlichen
Baulichkeiten außerhalb der dafür freigegebenen
Grundstücke errichtet;“
10. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nr. 24 angefügt:
„24. aus Wegen oder Grundstücken Bodenbestandteile,
Steine, Mineralien oder deren Gemische oder ähnliche
Gegenstände im Ganzen oder teilweise entfernt, zu deren
Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer
Erlaubnis der Behörde nicht bedarf.“
11. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. ohne dazu berechtigt zu sein, Bienenstöcke aufstellt;“
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder
jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch
die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner
Forsten“ ersetzt.
(5) Die Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer
Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl.
S. 1309), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom
17. August 2001 (GVBl. S. 506), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ Abs. 1“
gestrichen.
37
12. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 2, 3, 13, 18, 21, oder 23 oder nach Absatz 2 Nr.
1 bezieht, können eingezogen werden.“
13. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die
Behörde Berliner Forsten“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 das
Bezirksamt“ ersetzt.
14. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder
jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz“ durch
die Worte „oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner
Forsten“ ersetzt.
(6) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der
Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von
Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1311) werden die Worte
„Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13
Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder jährlichen
Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten“ ersetzt.
(7) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das
Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick
von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), geändert durch
Artikel II der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330),
werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der
jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
(8) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das
Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im
Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232),
geändert durch Artikel I der Verordnung vom 30. Oktober 1998
(GVBl. S. 330) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S.
177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
(10) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der
Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin vom
24. September 1998 (GVBl. S. 291) werden die Worte „vom 30.
Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
38
§ 24
Bekanntmachung der Neufassung
des Feldschutzgesetzes
aufgehoben
Der Senator für Wirtschaft wird ermächtigt, das Feldschutzgesetz
in der Neufassung mit neuem Datum und in fortlaufender
Paragraphenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
zu beseitigen.
§ 25
Inkrafttreten, Aufhebung
entgegenstehender Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen
Brände vom 25. Juni 1938 (GVBl. Sb. III 790-2) außer Kraft.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416), außer
Kraft.
§ 28
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können jeweils aufgrund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq
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