Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz

Werbung
Drucksache 15/ 2440
15. Wahlperiode
Vorblatt
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
A. Problem
Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes vom 15. Januar 1979 bedarf
einer grundlegenden Erneuerung aufgrund veränderter fachlicher wie
rechtlicher Rahmenbedingungen und Zielsetzungen. Rechtliche Neuerungen ergeben sich aus dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie auch des Verwaltungsreformrechtes. Fachlich soll das Gesetz noch stärker als bisher
durch die Integration von Zielen des Naturschutzes auf die Belange
der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden.
Daneben ist es erforderlich, die ordnungsrechtlichen Instrumente des
Landeswaldgesetzes an die Erfordernisse von Planungsverfahren und
Verwaltungsvollzug besser anzupassen.
B. Lösung
Umfassende Neuregelung in der Form eines neuen Landeswaldgesetzes
C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
und/oder Wirtschaftsunternehmen
entfällt
E. Gesamtkosten
entfällt
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
1
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
F. Auswirkungen auf die Umwelt:
Veränderte fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Waldbewirtschaftung und der Forstpolitik schaffen die Voraussetzungen
für einen verbesserten Schutz von Natur und Umwelt. Darüber hinaus
wird das Gesetz durch die Effektivierung des Vollzuges einen verbesserten Schutz des Waldes und damit der gesamten Umwelt sicherstellen.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
2
Drucksache 15/ 2440
15. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
Vom.......................
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Gesetzeszweck
§2
Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz)
§3
Aufgaben der Behörde Berliner Forsten
Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes
Erster Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
§4
Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 Bundeswaldgesetz)
§5
Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
(zu § 8 Bundeswaldgesetz)
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
3
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
Zweiter Unterabschnitt
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung,
Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen
§6
Erhaltung der Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz)
§7
Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz)
§8
Umweltverträglichkeitsprüfung
§9
Genehmigung zur Baumbeseitigung
§ 10
Schutz- und Erholungswald (zu §§ 12 und 13 Bundeswaldgesetz)
§ 11
Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
§ 12
Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
§ 13
Benutzung des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 14
Betreten des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 15
Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 16
Reiten im Wald (zu §§ 13 und 14 Bundeswaldgesetz)
§ 17
Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 18 Sperrung (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 19
Waldgefährdung durch Feuer
§ 20
Entschädigung (zu § 5 Bundeswaldgesetz)
Dritter Abschnitt
Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 21
Forstschutz
§ 22
Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer
§ 23
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 25
Einziehung
§ 26
Zuständigkeit
§ 27
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 28
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
2.
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das
Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevöl-
3.
4
kerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im
Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der
Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
§ 2 Waldbegriff (zu § 2 Bundeswaldgesetz)
§ 4 Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit
Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald
gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete
Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungsund Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche
Rahmenplanung durch die Behörde Berliner
Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den
engeren Verflechtungsraum BrandenburgBerlin (Anlage zu § 1 der Verordnung über den
gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den
engeren Verflechtungsraum BrandenburgBerlin vom 2. März 1998 [GVBl. S. 38] in der
jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit
dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für
die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
(2) Zum Wald gehören darin gelegene
1. Flächen mit forstlichen Baulichkeiten,
Erholungseinrichtungen, Gaststätten und
Parkplätze und
2. Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.
(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene
kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt
sind oder als Baumschulen verwendet werden,
sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
1.
(4) Nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb
von Wohnsiedlungen gehören, und
2. mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen.
2.
3.
§ 3 Aufgaben der Behörde Berliner Forsten
(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für
die Durchführung dieses Gesetzes, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung
des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde
Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege
und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im
Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und
Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als
eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder
zivilisatorischen Gefahren dient und der
Bevölkerung möglichst weitgehend für
die Erholung zur Verfügung steht.
Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen
sein, dass seine Funktionen entsprechend
den tatsächlichen Erfordernissen auf die
Dauer gewährleistet sind.
Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.
Landwirtschaftliche Grenzertragsböden,
Brachflächen oder Ödland sollen in Wald
überführt werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist
und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.
Soweit für den Wald besondere Funktionen
räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der
übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die
Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung
berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und
anzuhören. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und
deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit
ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zustän-
Zweiter Abschnitt
Erhaltung und Pflege des Waldes
Erster Unterabschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen
von Trägern öffentlicher Vorhaben
5
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
digen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem
Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht
die forstliche Rahmenplanung unter Angabe
von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit
im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.
des Waldes aus Gründen der Erholung der Bevölkerung oder aus Gründen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt. Die Genehmigung
soll versagt werden, wenn der Wald für die
forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn die beabsichtigte andere
Art der Bodennutzung den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung nicht widerspricht.
(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung sind
durch die zuständige Behörde unter Abwägung
mit den anderen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm und in den Landesentwicklungsplänen
im Sinne von Artikel 7 und 8 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. S.
407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom
5. Januar 2001 (GVBl. S. 208), in der jeweils
geltenden Fassung zu berücksichtigen.
§5
(2) Die Genehmigung kann zum Zweck der Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des
Waldes befristet und mit Auflagen verbunden
werden. Zulässig sind insbesondere die Auflagen der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen
oder eines angemessenen Geldausgleichs für
den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen
(Walderhaltungsabgabe). Auflagen nach Satz 2
dürfen nicht angeordnet werden, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des Berliner Naturschutzgesetzes angeordnet werden.
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß
§ 14 des Berliner Naturschutzgesetzes sollen
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die
Ausgleichsabgabe nach § 14 Abs. 4 bis 6 des
Berliner Naturschutzgesetzes zugunsten der
Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erfolgen. Bei Befristung der Genehmigung ist
durch Auflagen sicherzustellen, dass die Fläche
innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder bewaldet wird.
Sicherung der Funktionen des Waldes bei
Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben (zu § 8 Bundeswaldgesetz)
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von
Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
1.
2.
die Funktionen des Waldes nach § 1 sowie die
forstliche Rahmenplanung angemessen zu berücksichtigen;
die Behörde Berliner Forsten bereits bei der
Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen
zu unterrichten und diese mit ihr abzustimmen,
soweit nicht eine andere Form der Beteiligung
vorgeschrieben ist.
(3) Wird Wald ohne Genehmigung umgewandelt,
so ist die Fläche innerhalb einer von der Behörde Berliner Forsten zu bestimmenden Frist
wieder zu bewalden, soweit eine Umwandlungsgenehmigung nicht nachträglich erteilt
wird.
Zweiter Unterabschnitt
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungsund Entschädigungsregelungen
§ 7 Erstaufforstung (zu § 10 Bundeswaldgesetz)
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der
Genehmigung der Behörde Berliner Forsten.
Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn Erfordernisse der Raumordnung, der
Bauleitplanung, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege oder die forstliche Rahmenplanung der Aufforstung entgegenstehen und
ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Erhaltung des Waldes (zu § 9 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Behörde
Berliner Forsten gerodet und in eine andere
Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und
wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers
sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung
(2) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Bei Befristung der
Genehmigung ist durch Auflagen sicherzustellen, dass der Wald innerhalb einer angemessenen Frist umgewandelt wird. Die Umwandlung
6
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
nach Satz 2 bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
§ 10
§ 8 Umweltverträglichkeitsprüfung
Schutz- und Erholungswald (zu §§ 12
und 13 Bundeswaldgesetz)
Der Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
Schutz- und Erholungswald im Sinne der §§ 12 und
13 des Bundeswaldgesetzes.
(1) Die Umwandlung unterliegt ab drei Hektar
Waldfläche einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 11
(2) Bei Umwandlungen unter drei Hektar Waldfläche entscheidet die Behörde Berliner Forsten
aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung
des Einzelfalls und bei Erstaufforstungen aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3 c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
der aufgrund jener Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnung und der zu jenem Gesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift,
ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist.
Grundsätze der Bewirtschaftung des
Waldes (zu §§ 11 bis 13 Bundeswaldgesetz)
(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß
nach den Grundsätzen der naturgemäßen
Waldbewirtschaftung zu entwickeln.
(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf
1. die nachhaltige Gewährleistung der Schutz, Erholungs- und Nutzfunktionen,
2. die nachhaltige Entwicklung von standortgerechten Waldgesellschaften,
3. die Erhaltung der Genressourcen,
4. die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,
5. den Erhalt der schutzwürdigen Arten und
Lebensraumtypen nach Artikel 6 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7),
zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG
Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden
Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103, S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/49/EG
vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223, S.
9), in der jeweils geltenden Fassung und
nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG
des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli
1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes „Natura
2000“,
6. den Boden- und Grundwasserschutz und
7. den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.
Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen
ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald
vorzuhalten. Die für die Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu
erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Soll in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine andere Nutzung
oder eine Fläche erstmals als Wald festgesetzt
werden, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesen Verfahren nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang
der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für
die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des
Bebauungsplans anzuwendenden Vorschriften.
§ 9 Genehmigung zur Baumbeseitigung
(1) Die Beseitigung eines jeden Baumes im Wald
bedarf der Genehmigung der Behörde Berliner
Forsten. Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden werden. Genehmigungsfrei sind
Maßnahmen
1. aufgrund genehmigter Umwandlungen
gemäß § 6,
2. der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß
§§ 11 und 12 Abs. 1,
3. zur Aufrechterhaltung und Herstellung
der Verkehrssicherheit,
4. forstlicher Erschließung und
5. zur Abwehr von Waldschäden.
(2) Bei nicht genehmigter Beseitigung eines Baumes soll die Behörde Berliner Forsten einen
Ausgleich (Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe) verlangen. § 6 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1
und 2 und §§ 7 und 8 der Baumschutzverordnung gelten entsprechend.
7
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(3) Zur Waldbewirtschaftung gemäß den Absätzen
1 und 2 gehören insbesondere:
1. die Rücksichtnahme auf das Vorkommen
vom Aussterben bedrohter Tier- und
Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,
2. die Durchführung forstwirtschaftlicher
Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen
oder Sträuchern sowie die Krautschicht
verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom
1. März bis 30. August nur mit besonderer
Sorgfalt durchgeführt werden,
3. der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere
bedeutsamen Bäumen (insbesondere
Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen
oder anderen größeren Höhlungen, Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige
oder tote Bäume) und das Belassen von
Totholz im Wald,
4. der Vorrang der natürlichen Verjüngung
der Waldbestände vor der Aufforstung
und
5. die Verwendung von autochtonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflanzungen.
7.
trächtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und
die Nutzungen und Nebennutzungen
schonend vorzunehmen.
(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise
sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde
Berliner Forsten gestattet zum Zwecke
1. des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,
2. forstlicher Erschließung,
3. von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes und
4. der Abwendung von Waldschäden.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen der Nummern 3 und
4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Als Kahlhieb gelten auch
Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom
Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.
§ 13 Benutzung des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz )
(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.
(4) Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt, für
überlebensfähige Populationen von Arten und
deren Biotope ausreichend große landeseigene
Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung
sich selbst überlassen wird (Prozessschutz).
(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten,
dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder
beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer
Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.
§ 12 Bewirtschaftung des Waldes (zu §§ 11 bis 13
Bundeswaldgesetz)
§ 14 Betreten des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Zur Bewirtschaftung des Waldes nach den
Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,
1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu
erhalten und zu verbessern,
2. eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung
mit unterschiedlichem Altersaufbau zu
erhalten oder anzustreben, naturnahe
Waldbestände zu sichern, zu ergänzen
und wo möglich neu zu begründen,
3. nicht ausreichend bestockte Waldflächen
aufzuforsten oder zu ergänzen,
4. die für den Aufbau und die Erhaltung des
Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen
durchzuführen,
5. der Gefahr einer erheblichen Schädigung
des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge
rechtzeitig und ausreichend ohne Beein-
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der
Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften,
die das Betreten des
Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.
(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind
1. umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die
nicht Erholungszwecken dienen,
2. Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
3. Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
5. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5
8
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
6.
Drucksache 15/ 2440
des Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr.
6 des Bundesnaturschutzgesetzes) und
Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7
des Bundesnaturschutzgesetzes) – soweit
umfriedet - und
Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.
kraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird - und
Gespannen ist untersagt. Das gleiche gilt für das
Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich
Anhänger außerhalb der dafür bestimmten Flächen.
Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur
Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.
§ 15
§ 18 Sperrung (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
Die Behörde Berliner Forsten kann aus wichtigem
Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes,
zum Schutze wildlebender Tiere, zum Schutze der
Waldbesucher oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen, das Benutzen des Waldes durch
Dritte einschränken (Sperrung).
Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
§ 19 Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und vom
Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,
2. offenes Feuer oder Licht gebraucht,
3. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder
4. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder
der Betrieb einer Feuerstätte verbunden
ist, errichtet,
(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und
Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht
ausnahmsweise durch die Behörde Berliner
Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang.
Die Behörde Berliner Forsten kann für das
Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen
ausweisen.
(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen – auch
durch Motorkraft betriebene – dürfen alle
Waldwege benutzen.
bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf
nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des
Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie
kann an Bedingungen und Auflagen gebunden
werden.
§ 16 Reiten im Wald (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Reiter - mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen - dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner
Forsten soll für das Reiten und Führen von
Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege
ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten weitere
Waldwege als Reitwege ausweisen.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht
1.
(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege
bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner
Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt
werden darf. Die Kennzeichnung der Reittiere
mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann
für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch
die Nutzung der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe
verlangen.
§ 17
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
und 2
a)
b)
2.
Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne
(zu § 14 Bundeswaldgesetz)
der Waldbesitzer und Personen, die
er in seinem Wald beschäftigt,
der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück,
sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die
auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften genehmigt wurde.
(3) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein Feuer in
einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner Geneh-
Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft
angetriebenen Fahrzeugen - auch wenn die Motor-
9
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
migung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes Feuer oder Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich dort aufhält, ist
verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Wer sich an einem nicht genehmigten Feuer,
das einer Genehmigung bedarf, aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung
zu ergreifen.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung
durch Feuer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche
Genehmigung Wald umwandelt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche
Genehmigung einen Baum beseitigt,
3. entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche
Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt
oder eine mit der Genehmigung verbundene
vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
4. entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche
Genehmigung eine der dort bezeichneten
Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
5. eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,
6. entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt
raucht oder
7. entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder
unvorsichtig handhabt.
(4) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a. Als Rauchen gilt
nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.
(5) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als
100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder
unvorsichtig gehandhabt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die einen
Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nichtöffentlichen Straßen und
Wege. Das Verbot des Absatzes 3 Satz 1 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier Meter breite feste
Decke aufweisen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der
Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 20 Entschädigung (zu § 5 Bundeswaldgesetz)
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 23 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die für das Forstwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Bemessung der Entschädigung nach Absatz 1 gelten § 93 Abs. 2
bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 99 des
Baugesetzbuchs entsprechend.
Dritter Abschnitt
Forstschutzrechtliche Vorschriften,
schriften, Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. im Wald eine Vorrichtung, die zum Sperren von Wegen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder die dem Schutz
von Naturverjüngungen, Forstkulturen,
Pflanzgärten, forst- und jagdbetrieblichen
Einrichtungen dient, unbefugt öffnet oder
offen stehen lässt, entfernt oder unbrauchbar macht,
2. einen Hund oder ein anderes Haustier auf
Waldflächen frei umherlaufen lässt, die
nicht dafür vom Eigentümer oder sonstigen Berechtigten freigegeben und an den
Zugangswegen durch besondere Schilder
als dafür freigegeben ausdrücklich gekennzeichnet sind (diese Bestimmung gilt
nicht für den dienstlichen Einsatz von
Hunden durch Polizei- oder Forstbedienstete),
3. im Wald unbefugt eine Werbevorrichtung, ein Plakat oder ein anderes Zeichen
aufstellt, anbringt oder auslegt,
Bußgeldvor-
§ 21 Forstschutz
Der Forstschutz umfasst die Aufgabe,
1. Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie
2. rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die
einen Bußgeldtatbestand im Sinne der §§ 22
und 23 oder einen sonstigen auf den Schutz des
Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten
Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.
10
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
4.
5.
Drucksache 15/ 2440
im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet oder
bei Ausübung eines auf Entnahme oder
Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn
auf Verlangen nicht vorzeigt.
der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor
Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt
werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden
dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers
oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach
Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,
den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers
oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
a) umfriedete Flächen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1
und 5),
b) Schonungen oder Naturverjüngungen
(§ 14 Abs. 2 Nr. 2),
c) Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz
(§ 14 Abs. 2 Nr. 3),
d) forstbetriebliche oder jagdliche Einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) oder
e) Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus (§ 14 Abs.
2 Nr. 6)
betritt,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf Uferpromenaden unbefugt Rad fährt,
3. entgegen § 16 Abs. 1 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet oder ein Reittier führt oder entgegen § 16 Abs. 2 ohne
die erforderliche Erlaubnis einen Reitweg
benutzt oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
4. entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis fährt oder ein Fahrzeug oder einen
Anhänger abstellt,
5. entgegen § 18 eine Sperrung nicht beachtet oder
6. den Wald sonst in einer anderen als der in
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 und 16
vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.
(3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor
der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem
die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die
Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
§ 25 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach den §§ 22 und 23 bezieht, können eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
§ 26 Zuständigkeit
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde Berliner Forsten.
§ 27 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) werden die Worte „Rodungs- und“ gestrichen und die Angabe „§ 5
Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3“ ersetzt durch
die Angabe „§ 8“.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 24
Folgen bei Verstoß gegen das Befahrund Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen
und Anhängern
(2) In § 1 Abs. 2 des Grünanlagengesetzes vom 24.
November 1997 (GVBl. S. 612), geändert
durch Artikel XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), werden die Worte
„vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl.
S. 416)“ gestrichen.
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt werden.
(3) In § 17 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines
Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 5
11
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
561), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. 305), werden
die Worte „forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs. 1
des Landeswaldgesetzes)“ durch die Worte
„die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1 des
Landeswaldgesetzes)“ ersetzt.
(9) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum
Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin vom 22. März 1996
(GVBl. S. 115) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
(4) Die Verordnung zum Schutz der Landschaft
des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im Bezirk
Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni 1990
(GVBl. S. 1307), geändert durch Artikel I der
Verordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S.
487) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs.
1“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach §
13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder
jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner
Forsten“ ersetzt.
(10) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum
Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im
Bezirk Treptow von Berlin vom 24. September
1998 (GVBl. S. 291) werden die Worte „vom
30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils
geltenden Fassung“ gestrichen.
§ 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 27 Abs. 4 bis 10 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können jeweils
aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
(5) Die Verordnung zum Schutz der Landschaft
des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von
Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung
vom 17. August 2001 (GVBl. S. 506), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „ Abs. 1“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach §
13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder
jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner
Forsten“ ersetzt.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Landeswaldgesetz vom 30.
Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416), außer
Kraft.
(6) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum
Schutz der Landschaft der Jungfernheide im
Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juni
1990 (GVBl. S. 1311) werden die Worte „Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach §
13 Landeswaldgesetz“ durch die Worte „oder
jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner
Forsten“ ersetzt.
A. Begründung:
a)
Allgemeines:
Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 30. Januar 1979
(GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4.7.1995 (GVBl. S. 416), gilt bis heute im
wesentlichen unverändert; es hat sich in den
grundlegenden Zielsetzungen weitestgehend
bewährt.
(7) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das
Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake
im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März
1995 (GVBl. S. 230), geändert durch Artikel II
der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl.
S. 330), werden die Worte „vom 30. Januar
1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
Dennoch bestehen gegenwärtige Erfordernisse
für eine grundlegende Neugestaltung des Gesetzes; diese ergeben sich zum einen aufgrund
modifizierter oder erweiterter fachlicher Rahmenbedingungen, zum anderen aus veränderten
Anforderungen der Umsetzung von Bundesrecht und des Verwaltungsvollzuges.
(8) In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das
Naturschutzgebiet
Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 30.
Oktober 1998 (GVBl. S. 330) werden die Worte „vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der
Im einzelnen sind folgende wesentliche fachliche Neuregelungen vorgesehen:
-
12
weitere Präzisierung und Ausgestaltung
der Behördenfunktion der Sonderbehörde
Berliner Forsten
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
-
Stärkung der forstlichen Rahmenplanung
als Instrument einer auf Vorsorge ausgerichteten Umweltpolitik
-
Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Waldumwandlungen und
Erstaufforstungen
Drucksache 15/ 2440
Landeswaldgesetz herbeigeführt werden, mit
dem das bestehende Gesetz abgelöst und außer
Kraft gesetzt werden soll.
b) Einzelbegründung:
-
1.
zu § 1:
§ 1 entspricht bis auf die Einfügung der
Artenvielfalt als weiteres ausdrücklich genanntes bedeutsames Merkmal der Umwelt unverändert der bisherigen Rechtslage (§ 1 alt).
Festlegung von Grundsätzen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit noch stärkerer Integration von Naturschutzzielen.
Der Vollzug des Landeswaldgesetzes soll
durch folgende Regelungen verbessert werden:
2.
-
deutlichere Definition des Waldbegriffs in
Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten
-
eindeutige Regelungen zu Rodung und
Umwandlung von Waldfläche in andere
Nutzungsarten
-
Qualifizierung der Verpflichtung der Pflege und Verwaltung des landeseigenen
Waldes als öffentlich-rechtlich mit der
Folge, dass eine Staatshaftung ausgelöst
werden kann
-
Verlagerung der Zuständigkeit für Waldumwandlungsgenehmigungen auf die Behörde Berliner Forsten
zu § 2:
a)
zu § 2 Abs. 1:
Absatz 1 entspricht bis auf geringfügige redaktionelle Umstellungen
unverändert der bisherigen Rechtslage (§ 2 Abs. 1 und 2 alt).
Als Richtgröße für den Mindestumfang der Grundfläche, die gemäß
Absatz 1 Wald ist, gilt weiterhin eine Fläche von 0,2 ha (= 2000 qm).
Diesen Umfang hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den kleineren Flächen, die nach § 2 Abs. 2
Bundeswaldgesetz vom Waldbegriff
ausgeschlossen sind, genannt. Nach
§ 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz sollen
Flächen, die kleiner als 0,2 ha sind,
vom Waldbegriff ausgeschlossen
sein (vgl. BT-Drucksache 7/889 S.
25). Dennoch können im Einzelfall
auch noch kleinere Flächen den
Waldbegriff erfüllen. In der Rechtsprechung, die der naturwissenschaftlichen Lösung folgt, sind auch
Flächen von 0,07 ha bereits als Wald
beurteilt worden. In der neueren
Kommentarliteratur wird empfohlen,
über 0,1 ha ohne weiteren Nachweis
von der Waldeigenschaft auszugehen, sofern die Waldbäume in solcher Verteilung stehen, dass Kronenschluss möglich ist. Kleinere isoliert liegende Flächen sollen dagegen nur dann die Waldeigenschaft
haben, wenn anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch entsprechende Qualifizierung die Waldeigenschaft im Einzelfall nachgewiesen werden kann (vgl. im einzelnen
Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage
1998, § 2 Rdnr. 19 bis 23).
Im Rahmen der dargestellten notwendigen
Neuregelungen wird das Landeswaldgesetz einer grundlegenden formalen Überarbeitung unterzogen. Es hat sich in der Vergangenheit als
Nachteil erwiesen, dass die Lesbarkeit des Gesetzes wegen der nicht immer eindeutig auf die
inhaltliche Systematik des Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bezogenen Gliederung in der Praxis erschwert wird.
Das Bundeswaldgesetz ist ein Rahmengesetz,
das sowohl unmittelbar geltende Vorschriften
sowie auch Richtlinien für die Landesgesetzgebung enthält. In der Praxis der Anwendung
und des Verwaltungsvollzuges sind insoweit
beide Gesetze aufeinander bezogen anzuwenden. Dieser Aspekt ist beim Erlass des Landeswaldgesetzes 1979 nicht ausreichend bedacht worden. Die Bereinigung der daraufhin
bestehenden formalen Mängel erfordert umfangreiche Umstellungen innerhalb des Gesetzestextes.
Aus diesen Gründen und wegen der Vielzahl
der inhaltlichen Änderungserfordernisse sollen
die Neuregelungen insgesamt mit einem neuen
13
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
b) zu § 2 Abs. 2:
Gleichzeitig wird durch Nummer 2
klargestellt, dass sich das Landeswaldgesetz auch nicht auf Flächen, die Bestandteil gewidmeter öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sind, erstreckt nur weil und
wenn diese mit Bäumen bestockt
sind. Das gleiche gilt für Friedhöfe.
Auf diesen Flächen hatte es in der
Vergangenheit Probleme des Verwaltungsvollzuges gegeben. Die
Vorschrift ersetzt den bisherigen § 2
Abs. 3.
Absatz 2, der weitere Flächen als
Wald definiert, die ansonsten nicht
(Nummer 1) oder nicht immer
(Nummer 2) Wald sind, wird erweitert um Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Heiden, Ödlandflächen
sowie sonstige naturnahe Flächen.
Diese Flächen sind nach Absatz 1
nur dann Wald, wenn sie mit dem
Wald verbunden sind und ihm dienen. Künftig gelten diese Flächen
unabhängig davon, ob diese dem
Wald dienen, als Wald.
3.
c) zu § 2 Abs. 3:
Absatz 3 entspricht unverändert
dem bisherigen Absatz 2.
d)
zu § 2 Abs. 4:
Die Regelung in Nummer 1 beruht
auf der Ermächtigungsgrundlage in
§ 2 Abs. 3 Bundeswaldgesetz. Künftig sind sämtliche Parkanlagen, die
zum Wohnbereich gehören, vom
Waldbegriff ausgenommen. Der
Bundesgesetzgeber wollte unter den
Begriff „Wohnbereich“ den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen
Wohnstätte gehörenden Umgriff einschließen (vgl. BT-Drucksache
7/889, S. 25). Was darunter im einzelnen unter den Verhältnissen einer
Großstadt wie Berlin, in der Einfamilienhäuser mit an- oder umschließenden Gärten die Ausnahme bilden,
zu verstehen ist, bleibt unklar. Deshalb ist klarstellend geregelt, dass
auch Parkanlagen innerhalb von
Wohnsiedlungen zu den zum Wohnbereich gehörenden Parkanlagen
zählen. Denn die zu den Wohnsiedlungen gehörenden Parkanlagen erfüllen annähernd dieselben Funktionen – insbesondere ansprechende
Gestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes und Freizeit- und Erholungsnutzung. Es ist ausreichend,
wenn die Parkanlage in einem räumlichen Zusammenhang mit der
Wohnsiedlung steht. Dabei ist unerheblich, wer Eigentümer der Parkanlage ist. Dieses steht im Einklang
mit dem Bundesgesetzgeber, da die
zum Wohnbereich gehörende Parkanlage weder im Eigentum des
Wohnungseigentümers stehen muss
noch von diesem angelegt oder gepflegt sein muss.
zu § 3:
a)
zu § 3 Abs. 1:
Absatz 1 legt eindeutig die grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde
Berliner Forsten für den Vollzug des
Landeswaldgesetzes fest. Mit der
Vorschrift wird deutlicher als bisher
klargestellt, dass die Berliner Forsten vorrangig Aufgaben einer Verwaltungsbehörde
wahrzunehmen
haben.
b)
zu § 3 Abs. 2:
Absatz 2 regelt neu, dass die mit der
Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben der Behörde Berliner
Forsten als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden. Eine unzureichende Wahrnehmung dieser Pflichten kann im Einzelfall eine Staatshaftung nach
Art. 34 GG in Verbindung mit § 839
BGB auslösen. Die Regelung ist in
Anlehnung an § 5 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November
1997 (GVBl. S. 612) erfolgt.
Unverändert obliegt der Behörde
Berliner Forsten die Verwaltung und
Pflege des landeseigenen Waldes.
Dazu gehören auch die im Land
Brandenburg gelegenen Wälder, die
im Eigentum des Landes Berlin stehen. Für diese Wälder übt die Behörde Berliner Forsten lediglich die
Eigentümerfunktion unter Berücksichtigung des Brandenburger Landesrechts aus. Ihr steht jedoch für
diese Waldflächen keinerlei ordnungsrechtliche Funktion zu.
14
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
4. zu § 4:
später von der Behörde Berliner
Forsten veröffentlicht wird. Darüber
hinaus ist die forstliche Rahmenplanung künftig dem Abgeordnetenhaus
zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
Die Vorschriften über die forstliche Rahmenplanung (§ 9 alt), die weitgehend inhaltlich unverändert bleiben, werden um
folgende Verfahrensregelungen ergänzt:
d)
a)
b)
zu § 4 Abs. 1 Satz 2:
Durch Satz 2 soll gewährleistet werden, dass die fachlichen Zielsetzungen für die künftige Waldentwicklung innerhalb des Geltungsbereichs
des Landesentwicklungsplanes für
den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin gemäß Art. 8
Abs. 3 des Landesplanungsvertrages
vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407),
zuletzt geändert durch Staatsvertrag
vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208),
(LEP e. V.) gemeinsam mit dem
Land Brandenburg erfolgen.
Absatz 3, der bisherige § 9 Abs. 1
Satz 3, erfüllt den Auftrag aus § 7
Abs. 3 Bundeswaldgesetz, wonach
die raumbedeutsamen Erfordernisse
und Maßnahmen der forstlichen
Rahmenplanung nach Maßgabe der
landesplanungsrechtlichen
Vorschriften der Länder in die Programme oder Pläne des § 5 Abs. 1
Satz 1 und 2 und Absatz 3 des
Raumordnungsgesetzes angenommen werden. Die bisherige Regelung, wonach die raumbedeutsamen
Erfordernisse und Maßnahmen der
forstlichen Rahmenplanung in den
Flächennutzungsplan aufgenommen
werden, muss allerdings ersetzt werden durch deren Aufnahme in
Raumordnungsprogramme oder pläne. Die landesrechtliche Besonderheit, statt der Raumordnungsprogramme oder –pläne den Flächennutzungsplan zu benennen, ist nur
erklärlich aus der Entstehungszeit
der Vorschrift im Jahre 1979. Damals ersetzte in Berlin der Flächennutzungsplan die Raumordnungsprogramme und – pläne (§ 5 Abs. 1
Satz 4 ROG alte Fassung). Diese Situation hat sich mit der Einrichtung
einer eigenständigen Landesplanung
gemäß
Landesplanungsvertrag
grundlegend gewandelt.
zu § 4 Abs. 1 Satz 3:
Nummer 4 ordnet nicht mehr
zwangsläufig die Aufforstung an,
sondern die Überführung der genannten Flächen in Wald, da die
langjährige Praxis gezeigt hat, dass
die Aufforstung oftmals nicht die
fachgerechte Maßnahme war.
c)
zu § 4 Abs. 3:
zu § 4 Abs. 2:
Satz 2 erweitert den Kreis der zu
Beteiligenden bei der Aufstellung
der forstlichen Rahmenplanung um
die beteiligten Wald- und sonstigen
Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Damit wird § 7 Abs. 1
Satz 3 Bundeswaldgesetz genüge getan.
5.
Neben der bisher schon geregelten
Pflicht zur Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange an der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung
soll eine größere Transparenz ihrer
Inhalte auch gegenüber der Öffentlichkeit hergestellt werden. Deswegen erhält durch Satz 3 auch die Öffentlichkeit Gelegenheit, Anregungen zu geben.
zu § 5:
§ 5 enthält gegenüber dem geltenden Gesetz zwei Änderungen. Zum einen wird in
Nummer 1 das Wort „angemessen“ eingefügt und damit der Wortlaut klarstellend
dem § 8 des Bundeswaldgesetzes angeglichen. Außerdem wird der Begriff der
„forstlichen Rahmenpläne“ durch den Begriff der „forstlichen Rahmenplanung“ ersetzt und damit eine einheitliche Terminologie im neuen Gesetz hergestellt. Zum
anderen sieht die Nummer 2 nunmehr vor,
dass bei Planungen und Maßnahmen die
Behörde Berliner Forsten nicht nur zu unterrichten und anzuhören ist, sondern
vielmehr eine Abstimmung herbeizuführen ist.
Die forstliche Rahmenplanung soll
als Instrument umweltpolitischer
Vorsorgeplanung ein höheres Gewicht erhalten. Satz 4 bis 6 bestimmt daher, dass diese von der für
Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung förmlich festgesetzt und
15
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
6. zu § 6
a)
b)
zu § 6 Abs. 1:
zu § 6 Abs. 2:
Absatz 2 enthält gegenüber der bisherigen Rechtslage (§ 5 Abs. 3 alt)
weitergehende Vorschriften zu Auflagen und Befristungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Umwandlungsgenehmigungen.
Absatz 1 regelt wie der bisherige § 5
Abs. 2 die Voraussetzungen, unter
denen eine Umwandlungsgenehmigung für die Inanspruchnahme von
Waldflächen und Überführung in eine andere Nutzungsart erfolgen
kann.
In Satz 1 erfolgt eine Klarstellung,
dass Befristung und Auflagen parallel angeordnet werden können. Ergänzt wird die Vorschrift um die
Zweckgebundenheit der Befristung
und der Auflagen. Diese sollen
nunmehr ausdrücklich der Schutzund Erholungsfunktion dienen. Die
Bereitstellung von Ersatzflächen als
Auflage ist bereits in § 5 Abs. 3 (alt)
ausdrücklich geregelt. Neu aufgenommen wird in Satz 2 die Auflage
des angemessenen Geldausgleichs
zum Zwecke der Förderung der
Schutz- und Erholungsfunktion des
Waldes sowie für den Erwerb von
geeigneten Ersatzflächen. Damit erhält die Behörde Berliner Forsten als
zuständige Genehmigungsbehörde
die Möglichkeit, auf den Einzelfall
flexibel zu reagieren. Die Erfahrung
hat gezeigt, dass die Bereitstellung
von Ersatzflächen nicht immer
zweckmäßig ist. In diesen Fällen
kann nunmehr der Geldausgleich
verlangt werden. Außerdem wird in
dem neuen Satz 3 nunmehr klargestellt, dass bei Umwandlungen, die
zugleich einen Eingriff in Natur und
Landschaft gemäß § 14 Berliner Naturschutzgesetz darstellen, ausschließlich die im Naturschutzgesetz
enthaltenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die dortige
Ausgleichsabgabe Anwendung finden. Diese Regelungen werden
durch Satz 4 ergänzt um die Verpflichtung, bei Umwandlungen die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
sowie die Ausgleichsabgabe zugunsten des Waldes festzusetzen.
Neu geregelt ist in Satz 1 die Zuständigkeit für die Erteilung einer
solchen Genehmigung durch die Behörde Berliner Forsten; die Zuständigkeit lag bisher bei der für Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die Zuständigkeitsverlagerung
entspricht den Zielen der Verwaltungsreform, Vollzugsaufgaben der
Ebene nachgeordneter Stellen zuzuweisen. Das Instrument der Fachaufsicht bleibt der Hauptverwaltung
vorbehalten.
Daneben wird klargestellt, dass Rodung und Umwandlung Teile einer
Entscheidung sind; die bisherige Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 (alt)
war in dieser Hinsicht aufgrund einer Abweichung von der bundesrechtlichen Rahmenregelung missverständlich.
Satz 3 entspricht hinsichtlich seiner
Bedeutung dem alten § 5 Abs. 2 Satz
3. Die Änderung hat somit klarstellende Funktion dahingehend, dass es
sich immer um eine Abwägungsentscheidung handelt.
Der neue Satz 4 beseitigt ein Umsetzungsdefizit des § 9 Abs. 1 Satz 3
Bundeswaldgesetz, indem künftig
auch die Bedeutung der forstwirtschaftlichen Erzeugung bei der Umwandlungsgenehmigung zu berücksichtigen ist.
Künftig darf gemäß Satz 5 die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
die beabsichtigte andere Art der Bodennutzung der gesamten Raumordnung und Bauleitplanung nicht widerspricht. Bisher galt das nur für
den Widerspruch zum Flächennutzungsplan.
Satz 5 setzt das Bundesrecht um,
welches in § 9 Abs. 2 vorsieht, dass
sicherzustellen ist, dass das Grundstück, das nur für einen bestimmten
Zeitraum umgewandelt wird, innerhalb einer angemessenen Frist wiederaufzuforsten ist. Mit der neuen
Regelung wird daher ein Umsetzungsdefizit beseitigt. Allerdings
geht der Begriff der Wiederbewal-
16
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
dung weiter als der der Wiederaufforstung. Denn die Bewaldung stellt
gegenüber der traditionellen Aufforstung einen umfassenderen Begriff dar, der auch die Aspekte der
natürlichen Sukzession und der Naturverjüngung umfasst.
c)
ten sich das Verfahren richtet. Damit
kommt das Land Berlin seiner Umsetzungspflicht gemäß § 3 d des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach. Diese Vorschrift regelt die UVPPflicht nach Maßgabe des Landesrechts.
In Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind u. a. die
Vorhaben aufgeführt, die einer UVPPflicht nach Maßgabe des Landesrechts
unterliegen. Nach Nr. 17.1.2 sind dies
Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 ha
Wald und nach Nr. 17.2.2 Rodungen von
Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes
zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 ha
Wald. § 3 d und die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind durch das aufgrund der Richtlinie
97/11/EG
des
Rates
vom
3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie
85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr.
L 73, S. 5) erlassene Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der
IVU-Richtlinie
und
weiterer
EGRichtlinien zum Umweltschutz vom 27.
Juli 2001 (BGBl. I, S. 1950) in das Gesetz
aufgenommen worden.
zu § 6 Abs. 3:
Absatz 3 regelt (neu) eine wirksame
Handhabe
gegen
rechtswidrige
Waldrodungen und –umwandlungen
in eine andere Nutzungsart. Mit der
Möglichkeit der Wiederbewaldungsanordnung, gegebenenfalls unter
Auflagen, sollen weitere rechtswidrige Handlungen unterbunden werden. Zum Begriff der Bewaldung
siehe bereits die Begründung zu Absatz 2 Satz 5
7.
zu § 7:
a)
zu § 7 Abs. 1:
Absatz 1 entspricht der bisherigen
Rechtslage. Jedoch wurde in Satz 2
der Begriff der Landesplanung durch
den Begriff der Bauleitplanung ersetzt. Diese Konkretisierung resultiert daraus, dass die in § 10 Bundeswaldgesetz vorgegebene Landesplanung im Land Berlin durch die
Bauleitplanung, d. h, den verbindlichen Bauleitplan und den Flächennutzungsplan, ausgefüllt wird.
b)
a)
Nach Absatz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich
schon bei einer umzuwandelnden
Waldfläche ab drei Hektar durchzuführen; dieser im Vergleich zu anderen Bundesländern niedrige Schwellenwert entspricht den Erfordernissen der Walderhaltung im großstädtischen Ballungsraum.
zu § 7 Abs. 2:
Absatz 2 enthält neue ergänzende
Regelungen über die Befristung einer
Erstaufforstungsgenehmigung
und die notwendigen Auflagen. Satz
3 stellt klar, dass nach Ablauf der
Befristung keine neuerliche Umwandlungsgenehmigung erforderlich
ist, weil in der Genehmigung zugleich als Auflage die Beseitigung
des Waldes enthalten sein muss.
8.
zu § 8 Abs. 1:
b)
zu § 8 Abs. 2:
Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung
ausnahmsweise im Einzelfall auch
für kleinflächigere Waldumwandlungen vorzusehen. Die Behörde
Berliner Forsten entscheidet darüber
aufgrund einer standortbezogenen
Vorprüfung des Einzelfalles (sogenanntes Screening) nach Maßgabe
von § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In dessen Anlage 2 sind unter Nummer 2
die maßgeblichen Kriterien genannt.
zu § 8:
§ 8 regelt, für welche Umwandlungen und
Erstaufforstungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung über die bundesgesetzliche Regelung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus durchzuführen ist und nach welchen Vorschrif-
17
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
Für Erstaufforstungen wird generell
kein Schwellenwert festgesetzt; hier
soll das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich durch Einzelfallprüfung, jedoch
- da Flächen bis zu einer Größenordnung von bis zu 50 Hektar betroffen sein können - in Form einer
allgemeinen Vorprüfung (sogenanntes Screening) ermittelt werden. Das
bedeutet, dass bei der Vorprüfung
sämtliche Kriterien der Anlage 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen
sind. Bei einer Größenordnung ab 50
Hektar Fläche ist das Vorhaben bereits nach Anlage 1 Nr. 17.1.1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig.
c)
Ausgleichs sowie für das Ausmaß der Ersatzpflanzung, die Höhe der Ausgleichsabgabe und deren Verwendung sowie die
Haftung des Rechtsnachfolgers gilt § 6
Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 und 2 und §§ 7 und
8 der Baumschutzverordnung entsprechend.
10. zu § 10:
§ 10 entspricht der bisherigen Rechtslage
(§ 5 Abs. 1 alt).
11. zu § 11:
§ 11 stellt die Konkretisierung der §§ 11 13 des Bundeswaldgesetzes dar.
zu § 8 Abs. 3:
a)
Absatz 3 nimmt Bezug auf die Regelungen über Inhalt und Verfahren
der Umweltverträglichkeitsprüfungen, wie sie im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung des
Bundes geregelt sind.
9.
zu § 11 Abs. 1 und 2:
Absatz 1 und 2 ergänzen die allgemein gültigen Zielsetzungen der
forstlichen Behandlung von Wald
mit der spezifischen Ausrichtung der
Pflege nach den Grundsätzen der naturgemäßen
Waldbewirtschaftung
sowie der konkreten Berücksichtigung standortgerechter Waldgesellschaften, Erhaltung der Genressourcen und der ökologischen Vielfalt.
Damit werden die auf Bundesebene
erarbeiteten Positionen zur Behandlung von Waldflächen unter Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Pflege der
Berliner Waldflächen berücksichtigt.
zu § 9:
§ 9 ergänzt die Ordnungsvorschriften des
§ 6 (Umwandlung) für besondere Fälle.
Für die Fällung sowohl von einzelnen
Bäumen als auch Baumgruppen bedarf es
der Einführung einer Genehmigungspflicht, um Missbräuchen vorzubeugen.
Andere Genehmigungsvorschriften greifen hier nicht. Insbesondere gilt im Wald
die Baumschutzverordnung nicht. Das Instrument der Umwandlungsgenehmigung
greift nicht, soweit mit der Baumbeseitigung keine Nutzungsänderung einhergeht,
was oftmals der Fall ist. Durch das Fällen
einzelner Bäume unter Einhaltung von
Zeitabständen können auf diese Weise jedoch Tatsachen geschaffen werden, die
eine spätere Ablehnung einer Umwandlungsgenehmigung unmöglich machen
(schleichende Umwandlung).
Außerdem wird der Richtlinie 92/43/
EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L
206, S. 7), zuletzt geändert durch
Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S.
42), (sog. FFH-Richtlinie) und der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates
vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie
97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl.
EG Nr. L 223 S. 9) (sog. Vogelschutzrichtlinie), Rechnung getragen, indem die Bewirtschaftung vom
Grundsatz her auch ausgerichtet sein
muss auf den Erhalt der in Artikel 6
der FFH-Richtlinie und in Artikel 4
der Vogelschutzrichtlinie genannten
Als Ausgleich kommen in Anlehnung an
die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 21.
August 2002 (GVBl. S. 271), in der jeweiligen Fassung sowohl eine Ersatzpflanzung als auch eine Ausgleichsabgabe
in Betracht. Für die Auswahl der Art des
18
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes „Natura
2000“. Weite Teile der Berliner
Wälder werden Teil des Netzes „Natura 2000“ werden, da sie die Voraussetzung des Vorkommens bestimmter wildlebender Tier- und
Pflanzenarten oder sogenannter Lebensraumtypen erfüllen. Diese Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind aufgrund von Beschlüssen
des Senats zur Benennung an die
EU-Kommission an den Bund weitergeleitet worden. Die Regelung
soll gewährleisten, dass die zur Umsetzung der Ziele der Richtlinie erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in die Bewirtschaftung der Wälder integriert werden.
liegendes Holz in seiner Zerfallphase soll am Ort seiner Entstehung im
Wald verbleiben.
c)
Nach Absatz 4 ist die Behörde Berliner Forsten berechtigt, geeignete
Waldflächen festzulegen, in denen
der Wald ohne forstwirtschaftliche
Pflegeeingriffe einer ungestörten
Entwicklung überlassen werden soll.
Hierdurch sollen einerseits ökologisch wertvolle und artenreiche Biotope und Waldbilder entstehen. Andererseits können durch die Beobachtung der ablaufenden Prozesse
weitere Erkenntnisse für Ziele und
Maßnahmen der naturgemäßen
Waldwirtschaft gewonnen werden.
Schließlich hebt die Vorschrift die
Bedeutung von Freiflächen und
funktionsgerechten Waldrändern für
den Biotop- und Artenschutz im
Wald und deren Schutzwürdigkeit
nochmals hervor. Nachdem der Bedarf nach flächendeckender Aufforstung nicht mehr in dem bisherigen
Ausmaß besteht, müssen Instrumente zur angemessenen Entwicklung
von waldbegleitenden Freiflächen
und Waldrändern erstellt werden.
b)
zu § 11 Abs. 4:
12. zu § 12:
§ 12 stellt entsprechend der bisherigen
Rechtslage (§ 12 Abs. 2 bis 4 alt) unverändert konkrete Handlungsanweisungen
zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze
der naturgemäßen Waldwirtschaft dar.
Absatz 2 Satz 1 wurde zur Klarstellung
aufgenommen. Auch bisher waren Kahlhiebe zur Bewirtschaftung des Waldes
grundsätzlich unzulässig. Die Regelung in
§ 12 – ergänzt durch § 11 – entspricht
damit bereits der Zielsetzung des Art. 1 §
5 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung
des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I, S.
1193), wonach die Wälder ohne Kahlhiebe nachhaltig bewirtschaftet werden sollen.
zu § 11 Abs. 3:
In Absatz 3 werden wichtige
Grundsätze
der
naturgemäßen
Waldbewirtschaftung festgelegt. Es
soll sichergestellt werden, dass im
Rahmen der Bewirtschaftung und
Pflege auf die im Wald lebenden
Tierarten Rücksicht genommen
wird. Besondere Bedeutung wird der
Reproduktion der Tierarten beigemessen, so dass in der Hauptfortpflanzungszeit von Anfang März bis
Ende August besondere Rücksicht
auf die potentiellen Brutbereiche zu
nehmen ist, ohne dass generell die
Durchführung von Maßnahmen verboten ist. In diesem Zeitraum kommen erfahrungsgemäß in fast jedem
Waldstück sich reproduzierende Arten vor. Herausgehoben wird insbesondere die Bedeutung von Horstbäumen und Bäumen mit Höhlungen
jeglicher Art aufgrund der Bedeutung als Nist- und Ruheplatz für
zahlreiche Tierarten. Stehendes und
13. zu §§ 13 bis 18:
Mit den §§ 13 bis 18 sollen die bisherigen
Regelungen der §§ 14 und 15 über die
Benutzung des Waldes ersetzt und insgesamt übersichtlicher, bezogen auf die unterschiedlichen Nutzungsansprüche, gestaltet werden.
a)
zu § 13:
§ 13 enthält zusammengefasst allgemeine Regelungen zur Benutzung des
Waldes entsprechend der bisherigen
Rechtslage (alt: § 14 Abs. 6 und 7,
§ 15 Abs. 1). Erlaubnisfrei ist nun-
19
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
mehr das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten für den
eignen Bedarf, sofern es sich um geringe Mengen handelt. Die Regelung
ist derjenigen des Berliner Naturschutzgesetzes (§ 29 Abs. 1 Satz 2)
vergleichbar.
Räder), die sich in den letzten Jahren
etabliert haben, ausgeübt werden
können.
d) zu § 16:
Nach Absatz 1 ist es Aufgabe der
Behörde Berliner Forsten, dafür Sorge zu tragen, dass Reitwege in angemessenem Umfang ausgewiesen
werden. Denn aufgrund von § 14
BWaldG haben die Länder dafür
Sorge zu tragen, dass das Reiten im
Wald nicht schlechthin untersagt ist.
Soweit nicht das Angebot von Reitwegen von privaten Waldbesitzers als
ausreichend anzusehen ist, wovon in
der Praxis auszugehen ist, müssen also die Berliner Forsten weitere
Waldwege ausweisen. Die Ausweisung von Reitwegen durch andere
Waldbesitzer bedarf der Zustimmung
von Berliner Forsten.
b) zu § 14:
Absatz 1 regelt das Betretungsrecht
des Waldes für jedermann; es bleibt
weiterhin grundsätzlich erlaubt, den
Wald außerhalb der Wege zu betreten. Die im Einzelfall erforderlichen
und möglichen Einschränkungen dieses Betretungsrechtes sind in Absatz 2 genannt (alt: § 14 Abs. 1, 5
und 8). Neu aufgenommen wurden zu
den Flächen, die nur mit gesonerter
Erlaubnis des Waldbesitzers betreten
werden dürfen, in Nummer 5 die Prozessschutzflächen und die sogenannten FFH-Gebiete. Satz 2 stellt klar,
dass im Einzelfall eine privatrechtliche Erlaubnis nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt
werden kann, die in die Privatautonomie des Waldbesitzers gestellt ist.
Die Erlaubnis kann mündlich oder
schriftlich erteilt werden. Der Berliner Forsten haben also die Möglichkeit, ausschließlich die Schriftform
zu wählen.
c)
Absatz 2 enthält nunmehr für das
Reiten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch die Behörde Berliner
Forsten. Die Erlaubnis darf nur aus
wichtigem Grund versagt werden, z.
B. in Fällen, wo in der Vergangenheit
durch den Reiter erhebliche oder häufige Schäden verursacht wurden. Private Waldbesitzer bedürfen jedoch
keiner Erlaubnis, soweit sie nur ihre
eigenen Reitwege benutzen.
zu § 15:
Die Behörde Berliner Forsten kann
die Kennzeichnung der Reittiere verlangen, soweit dafür ein Bedürfnis
besteht. Die Anordnung liegt im Ermessen der Behörde. Im Bedarfsfall
ist die Behörde berechtigt, eine Reitabgabe zu verlangen. Falls Berliner
Forsten Gelder in nennenswertem
Umfang für die Anlegung und Unterhaltung der Reitwege oder für die
Beseitigung von Schäden, die durch
die Reiter verursacht wurden, aufwenden, so kann zu diesem Zweck
eine Abgabe gefordert werden.
In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt,
dass es sich bei der Zulassung von
Radfahren auf Uferpromenaden im
Einzelfall um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt und eine Erlaubnis ausschließlich von der Behörde Berliner Forsten erteilt werden
kann. Satz 3 enthält einen grundsätzlichen Vorrang von Fußgängern vor
Radfahrern, wie dies für den Bereich
der Flur in § 35 Abs. 1 des Berliner
Naturschutzgesetzes geregelt ist. Diese Regelung ist erforderlich, um bei
der zunehmenden Anzahl von Konfliktsituationen dem schwächeren Erholungssuchenden eine gesichertere
Position als bisher einzuräumen. Satz
4 eröffnet die Möglichkeit, außerhalb
der Waldwege besondere Flächen für
das Radfahren auszuweisen, damit
dort auch Trendradsportarten wie z.
B. Mountainbiking und Downhill
(Steilabfahrten im Gelände mit speziell für diesen Zweck entwickelten
e)
zu § 17:
§ 17 regelt unverändert (§ 14 Abs. 4
alt) klarstellend das Verbot zur Benutzung des Waldes durch motorisierte Fahrzeuge. Zur weiteren Klarstellung ist hinzugefügt worden, dass
Anhänger ebenso wie Fahrzeuge zu
behandeln sind. Satz 3 enthält den
Hinweis, dass im Einzelfall eine pri-
20
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
vatrechtliche Erlaubnis nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden kann, die in
die Privatautonomie des Waldbesitzers gestellt ist. Die Erlaubnis kann
mündlich oder schriftlich erteilt werden. Die Berliner Forsten haben also
die Möglichkeit, ausschließlich die
Schriftform zu wählen.
f)
17. zu § 21:
Bei § 21 (§ 17 alt) werden in Nummer 2
redaktionell die Paragrafenangaben der
Ordnungswidrigkeitstatbestände den neuen Paragrafen angepasst.
18. zu §§ 22 und 23
zu § 18:
Die §§ 22 und 23, welche die Ordnungswidrigkeitstatbestände regeln (§§ 19 und
20 alt), enthalten zunächst geringfügige
Änderungen als Folge der Änderungen
insbesondere zu den §§ 6, 16 und 17 (jeweils neu).
§ 18 regelt wie der bisherige § 15
Abs. 2 die Möglichkeit der Sperrung
des Waldes aus wichtigen Gründen;
die Einschränkung auf befristete
Sperrungen wird aufgehoben, da sich
in der Vergangenheit das Erfordernis
auch für langandauernde und dauerhafte Sperrungen ergeben hat. Die
neue Regelung ist somit weitergehend, schließt jedoch auch befristete
Sperrungen nicht aus.
In § 22 ist nunmehr auch die Beseitigung
einzelner Bäume bußgeldbewehrt (§ 22
Abs. 1 Nr. 2) sowie der Versuch einer
Umwandlung (§ 22 Abs. 2).
Der bisherige § 19 Abs. 1 Nr. 6, aus dem
sich Aufsichts- und Sorgfaltspflichten bei
Feuer und Licht ergaben, wird in § 22
Abs. 1 Nr. 5 neu gefasst. Die Pflichtenregelung findet sich jedoch in dem neuen §
19 Abs. 3 wieder. § 22 Abs. 1 Nr. 5 enthält nunmehr nur noch die mit der
Pflichtverletzung korrespondierende Bußgeldvorschrift. In allen Fällen eines genehmigungspflichtigen Feuers oder Lichts
ist die Zuwiderhandlung gegen die Genehmigung sowie einer darin enthaltenen
Bedingung oder Auflage von dem neuen
aber inhaltlich unveränderten § 22 Abs. 1
Nr. 4 erfasst. Eines besonderen Tatbestandes daneben, der die Verletzung von
Auflagen, die mit einer Genehmigung
verbunden sind, gesondert regelt, bedarf
es nicht und hätte es insoweit auch bisher
nicht bedurft (§ 19 Abs. ! Nr. 6 alt).
15. zu § 19:
§ 19 gibt im Wesentlichen die bisherige
Rechtslage (§ 18 alt) wieder. Die sich bisher lediglich aus der Ordnungswidrigkeitsvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 6 (alt)
ergebende Pflicht zur Beaufsichtigung eines Feuers oder Lichts und zum Ergreifen
von ausreichenden Sicherungsmaßnahmen wird als neuer Absatz 3 Satz 1 eingefügt. Bei genehmigtem Feuer oder Licht
richten sich die Aufsichts- und Sicherungspflichten nach dem Genehmigungsbescheid. Satz 2 des Absatzes 3
enthält die sich bisher aus § 18 Abs. 1 Nr.
1 (alt) indirekt ergebende Pflicht, bei
Aufenthalt an einem ungenehmigten aber
genehmigungspflichtigen Feuer Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuers zu ergreifen.
Der alte § 20 Abs. 1 (§ 23 Abs. 1 neu)
wird erheblich verkürzt, indem zahlreiche
Tatbestände (Nr. 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis
15 und 18), die entweder zugleich einen
Straftatbestand erfüllen oder aber in der
Praxis ohnehin nicht mehr vorkommen
oder nicht vollzogen werden, aufgehoben
werden. § 23 Abs. 2 wird erweitert um
den Tatbestand des unrechtmäßigen Betretens der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 eingefügten Prozessschutzflächen und der sogenannten FFH-Gebiete, soweit diese Flächen umfriedet sind (§ 23 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a).
§ 22, der nunmehr die Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und aufgrund von Waldgefährdung durch Feuer
regelt, enthält in Absatz 1 Nummer 5 die
bußgeldbewehrte Pflichtverletzung.
16. zu § 20:
Bei § 20 (§ 16 alt) wird in Absatz 2 lediglich redaktionell die Bezeichnung der Senatsverwaltung geändert.
21
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
Schließlich wurde in § 22 Abs. 3 und § 23
Abs. 3 der Währungsumstellung auf den
Euro zum 1. Januar 2002 Rechnung getragen.
bisher geltenden Landeswaldgesetzes
vom 30. Januar 1979.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, §
5 Bundeswaldgesetz
19. zu § 24:
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/
oder Wirtschaftsunternehmen:
§ 24 ergänzt die bestehende Rechtslage
(§ 20a alt) um die Möglichkeit, rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge und Anhänger sofort aus dem Wald zu entfernen.
Die Kostentragungspflicht des Halters in
Bußgeldverfahren wird erweitert um die
Kostentragungspflicht für rechtswidrig
abgestellte Anhänger. Die Vorschrift entspricht damit sowohl § 8 Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl.
S. 612) als auch § 49 Abs. 5 bis 8 Berliner
Naturschutzgesetz in der Fassung vom
10. Juli 1999 (GVBl. S. 390).
keine
D. Gesamtkosten:
derzeit nicht quantifizierbar
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit
mit dem Land Brandenburg:
keine; im Falle einer Zusammenführung beider
Länder wäre auch eine Angleichung der Landeswaldgesetze erforderlich.
20. zu §§ 25 und 26:
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung:
§§ 25 und 26 regeln unverändert gegenüber der bestehenden Rechtslage (§ 21
alt) die Sachverhalte der ordnungsbehördlichen Einziehung von Gegenständen sowie die Zuständigkeit der Behörde Berliner Forsten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
21. zu § 27:
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Änderungsvorschrift des § 27 enthält
den notwendigen Anpassungsbedarf von
anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die auf das bisherige Landeswaldgesetz verweisen.
keine
G.
Flächenmäßige Auswirkung:
keine
22. zu § 28:
H. Auswirkungen auf die Umwelt:
§ 28 regelt die Rückkehr zum Verordnungsrang für die durch § 27 Abs. 4 bis
10 dieses Gesetzes geänderten Rechtsverordnungen.
Veränderte fachliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Waldbewirtschaftung und der
Forstpolitik schaffen die Voraussetzungen für
einen verbesserten Schutz von Natur und Umwelt. Darüber hinaus wird das Gesetz durch die
Effektivierung des Vollzuges einen verbesserten
Schutz des Waldes und damit der gesamten
Umwelt sicherstellen.
23. zu § 29:
§ 29 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes
sowie die gleichzeitige Aufhebung des
Berlin, den 13. Januar 2004
Der Senat von Berlin
Wowereit
Strieder
Regierender Bürgermeister
22
Senator für Stadtentwicklung
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
Anlage
zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus
über
das Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG)
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
A. Gesetze
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I
S. 137), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850)
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in
der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Zweiter Abschnitt. Entschädigung
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt
maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den
Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in
dem diese wirksam wird.
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt
wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das
zu enteignende Grundstück beschaffen muss.
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich
nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten
ist;
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur
Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit ange-
23
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
messenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei
denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden
sind;
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.
(3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es
aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an
dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechts zu
berücksichtigen.
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung
der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um
ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen
Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer l berücksichtigt ist;
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden
Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes l Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder
zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches
Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein
Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland
oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines Öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte glei-
24
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
cher Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen
werden. Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei
der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder
den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht
gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf
Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. l Satz 2 Nr. 2 festgesetzt werden.
§ 98 Schuldübergang
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem Stück
ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der
Enteignung Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder
durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung
Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds
angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
§ 99 Entschädigung in Geld
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch
nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem
Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige Einschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach §
247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die
Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 100 Entschädigung in Land
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen,
wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der
ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, auf die er
nicht mit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtmäßigem Ermessen der
Enteignungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90 beschafft werden kann.
(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und 103 gelten entsprechend.
25
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern l bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf
Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist.
Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.
(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung nach
pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in
Absatz l Nr. l oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei
kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige Grundvermögen des von der
Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz l hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so
ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen.
Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine dem
Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung
wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz l in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des
Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit
dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu
entschädigen; dies gilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre
Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
(7) Anträge nach den Absätzen l, 3, 4 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze l, 3 und 4 vor Beginn und im
Falle des Absatzes 6 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz l angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz l oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er
sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entsprechend.
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter
Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen
Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das
mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz l und dem zu enteignenden
Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
26
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(2) Der Antrag nach Absatz l muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
§ 102 Rückenteignung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht
innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § l 14) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines
anderen Bauwilligen eingeleitet wurden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht
glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen
Zweck verwenden wird.
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei
der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes
l mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des
Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet
worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz l bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch
Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der
Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist
nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere
Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren,
als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende
Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung
im Zweiten Abschnitt entsprechend.
Dritter Teil. Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle
einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des
Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz l
bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
27
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht
abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so
ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei
Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf
eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann das Gericht
im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich
des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung
über Antrage auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die
Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen
Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 221 Allgemeine Verfahrens Vorschriften
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten
anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes
ergibt. § 227 Abs. 3 Satz l der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach
Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach
§ 65 Abs. l Satz l und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 222 Beteiligte
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist
auch in dem gerichtlichen Verjähren Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die
Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ist
auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz l Satz l bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
28
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem Verfahren vor dem
Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache
stellen.
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu
handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt
nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden
worden ist.
§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt
hat.
§ 226 Urteil
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung
betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in
anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so hat das
Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, dass die
Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.
(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Fall über den
Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den
Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist
eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so
ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder
hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113
Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem
Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn
einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterschienener
Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten
entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem
Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
29
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im
übrigen sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzuwenden.
§ 228 Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt,
wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die
den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt
hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.
§ 229 Berufung, Beschwerde
(1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des
Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220
Abs. l Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung
über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 230 Revision
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
§231 Einigung
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft,
so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
2. Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.10.2001 (
BGBl. I S. 2785)
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald
gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungsund Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff
ausnehmen.
§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die
Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
30
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
§ 7 Forstliche Rahmenpläne
(1) zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen Rollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden
forstliche Rahmenpläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon
aufstellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche
Rahmenplanung
berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen
Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend
für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
(2) Ein forstlicher Rahmenplan muss die Sachverhalte und Erfordernisse, welche die Forststruktur sowie die Funktionen des Waldes gemäß § l Nr. l betreffen, berücksichtigen.
( 3 ) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach
Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Programme oder
Pläne des § 5 Abs.1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen.
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern
öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
2. die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und
sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Abschnitt II. Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforderung
§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und
in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung
über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen
des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander
abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung
der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Umwandlung
1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.
§ 10 Erstaufforstung
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
31
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
1. keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgrenze ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln,
kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
1. wieder aufzuforsten oder
2. zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.
§ 12 Schutzwald
(1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit
notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die
Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.
(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im
Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zu Erhaltung der Funktionen des
Waldes erforderlich ist.
(4) Das Nähere regeln die Länder. Sie könne durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen.
§ 13 Erholungswald
(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher;
3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von
Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
4. das Verhalten der Waldbesucher.
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem
Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schütze
der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten
ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
32
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
3. Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003 (GVBl. S. 250)
Artikel 7 Landesentwicklungsprogramm
(1) Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm wird als Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg vereinhart. Es legt Grundsätze und Ziele der Raumordnung, die
für die Gesamtentwicklung der beiden Länder von Bedeutung sind, fest. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Im Erarbeitungsverfahren sind die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird, sowie darüber hinaus die Person des Privatrechts, für die eine
Beachtenspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden
soll, die Träger der Regionalplanung und der Braunkohlenausschuß frühzeitig zu beteiligen.
Im Land Brandenburg erfolgt die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
über die Landkreise. Im Land Berlin sind die Bezirke frühzeitig zu beteiligen.
(3) Die Beteiligung nach Absatz 2 hat in jedem der beiden Länder das Gesamtprogramm zum
Gegenstand, das Beteiligungsverfahren erfolgt über denselben Zeitraum und in gleicher
Form. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, den Personen des Privatrechts, den Trägern der
Regionalplanung, dem Braunkohlenausschuß und den Bezirken Berlins ist eine angemessene
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren.
(4) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne (gemeinsames Landesentwicklungsprogramm
und gemeinsame Landesentwicklungspläne) sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange
sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. In
der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können,
sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(5) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes für die in § 7
Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen und
die dazu notwendigen Planzeichen eine Bedeutung und Form bestimmt ist, sind diese in der
bestimmten Bedeutung und Form zu verwenden.
(6) Die Raumordnungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen.
(7) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
Artikel 8 Landesentwicklungspläne
(1) Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des gemeinsamen
Landesentwicklungsprogramms weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest. Sie bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer
Verbindung beider Darstellungsformen. Die Landesentwicklungspläne können für sachliche
und räumliche Teilabschnitte aufgestellt werden. Den Landesentwicklungsplänen ist jeweils
eine Begründung beizufügen. Die Hoheitsgrenzen sind in der zeichnerischen Darstellung
kenntlich zu machen.
(2) In den Landesentwicklungsplänen sind Grundsätze und Ziele der Raumordnung insbesondere zu folgenden Bereichen festzulegen:
1. Raumstruktur, zentralörtliche Gliederung und übergeordnete Infrastrukturen (Verkehr,
Ver- und Entsorgung),
2. potentieller Siedlungsraum und zu erhaltender Freiraum,
3. schutzwürdige Bereiche zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
33
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Drucksache 15/ 2440
4. Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete, vor allem zur allgemeinen Verbesserung der Lebensbedingungen.
Die Festlegungen können auch Gebiete bezeichnen,
1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und
andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen , soweit diese mit den
vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind
(Vorranggebiete),
2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung
mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen
werden soll (Vorbehaltsgebiete),
3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach §
35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).
Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen können zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben. In den Landesentwicklungsplänen kann bestimmt werden, dass in Freiraumgebieten unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.
Für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin, gebildet aus Berlin und dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes, wird mit Vorrang ein Landesentwicklungsplan aufgestellt (im Maßstab 1 : 100 000). Er enthält als räumlicher und sachlicher
Teilplan die Festlegung des Siedlungsraumes und des zu erhaltenden Freiraumes sowie Festlegungen zur Verkehrsplanung und kann durch weitere sachliche Teilabschnitte ergänzt werden. Die Brandenburger Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin
sind in der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag aufgeführt; eine den Flächenumgriff des
engeren Verflechtungsraumes darstellende Karte ist in der Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag enthalten.
Artikel 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für
die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des
Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.
Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne werden von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt, von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als
Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen und den Landesparlamenten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am
selben Tag in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der gemeinsamen Landesentwicklungspläne
sind die in ihnen enthaltenen Ziele der Raumordnung verbindlich. Der in der Verkündung
bezeichnete Plan wird in Brandenburg bei allen Behörden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt, im einzelnen bei der gemeinsamen
Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern; in der Verkündung ist darauf hinzuweisen. In Berlin wird der mit der Verkündung bezeichnete Plan beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt; in der
Verkündung ist darauf hinzuweisen.
Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne können nur in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Sie sollen spätestens zehn Jahre
nach ihrer Aufstellung überprüft werden.
4. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)
§10 Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
34
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu
Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,
6. Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29.
Juli 1997 (ABI. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,
7. Konzertierungsgebiete einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie
92/43/ EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,
5. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz NatSchG Bln) in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz
v. 3. Juli 2003 (GVBl. S. 254)
§14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(4) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu
bestimmenden Frist durch, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
(5) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht im
erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Ein nicht ausgleichbarer Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff erfordern Der Verursacher dieses Eingriffs ist verpflichtet, die Folgen des Eingriffs so weit wie möglich nach Absatz 4 auszugleichen und die so
nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auf sonstige Weise zu beheben, insbesondere durch
weitergehende Veränderungen der Oberflächengestalt oder durch Ersatzmaßnahmen. Ersatzmaßnahmen können auch an anderer Stelle als der, auf die sich der Eingriff unmittelbar auswirkt, gefordert werden.
(6) Soweit Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 nicht möglich oder untunlich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die aus der Abgabe aufkommenden Mittel sind für Maßnahmen
einzusetzen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen.
§ 35 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen
ist dem Betreten gleichgesetzt. Fußgänger haben Vorrang.
§ 49 0rdnungswidrigkeiten
(5) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung
nach den §§ 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung entfernt werden.
(6) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz l Nr. 18 durch unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß
begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine
Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat
dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz l wird abgesehen,
wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten
zu belasten.
35
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(7) Die Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(8) Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt worden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
6. Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)
Artikel 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG)
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil
standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
7. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3387)
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2
Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306
bis 309 und 311 a der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung
über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
8. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 18.06.2002 (BGBl. I
S. 1914)
§ 3 c UVP-Pflicht im Einzelfall
(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen
ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung
der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer
36
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt
Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu
berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen
werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte
für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3 b Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2)
a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden.
b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
näher bestimmt werden.
§ 3 d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen
Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1
für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder
die federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3
sowie den §§ 9a und 11 zuständig ist. ...
37
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3 c Abs. 1
Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt
dies Bezug auf die Regelung des § 3 d.
Legende:
Nr.
Vorhaben
X in Spalte 1
A in Spalte 2
S in Spalte 2
L in Spalte 2
= Nummer des Vorhabens
= Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3 b
Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3 c Abs. 1
Satz 5
= Vorhaben ist UVP-pflichtig
= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3 c Abs. 1 Satz 1
= standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3 c Abs. 1 Satz 2
= UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3 d
17.
17.1
17.1.1
17.1.2
17.2
Forstliche Vorhaben:
Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
50 ha oder mehr Wald,
X
weniger als 50 ha Wald;
Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald,
X
17.2.2 weniger als 10 ha Wald;
38
L
L
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
Anlage 2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung
mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter
Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung,
für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und
öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und
von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 19a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt
gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,
2.3.3 Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
dem Buchstaben a erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 14a und 15 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des
Raumordnungsgesetzes,
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
9. Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234)
§ 2 Federführende Behörde
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden im Sinne von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei Zusammentreffen mehrerer Fälle in dieser Reihenfolge,
1. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde in den Fällen
der Nummer 2 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3. die für die Genehmigung nach dem Berliner Wassergesetz zuständige Behörde in den
Fällen der Nummern 5 und 16 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Wassergesetzes,
39
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
4. die für die Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz zuständige Behörde in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5 und des § 6 Satz 3 des Landeswaldgesetzes.
10. Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), geändert
durch Art. XLVIII des Gesetzes v. 16.07.2001 (GVBl. S. 260)
§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und
Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 416).
§ 5 Verkehrssicherungspflicht
(1) Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der
Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin
werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
§ 8 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt
werden.
(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes nach § 7 Abs. l
Nr. 6 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht
vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen
unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine
Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz l wird abgesehen, wenn es unbillig
wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der
Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die
Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt einsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
11. Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 m(GVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Art. II des
Gesetzes vom 30.07.2001 (GVBl. 305)
§ 17 Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse
(1) Emissionskataster (§ 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Luftreinhaltepläne (§ 47 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Abfallwirtschaftspläne (§ 29 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes), Abwasserbeseitigungspläne(§ 18 a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes), Wasserbewirtschaftungspläne (§ 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes), forstliche Rahmenpläne (§ 9 Abs.
1 des Landeswaldgesetzes) und vergleichbare Pläne sind zu veröffentlichen; Wasserbücher
(§ 37 des Wasserhaushaltsgesetzes) sind allgemein zugänglich zu machen.
12. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2863)
Art. 34 - Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder
40
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der
Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
13. Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) in der am 11.02.1979 geltenden
Fassung
§ 5 Raumordnung in den Ländern
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende Programme oder
Pläne auf. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und Teilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 6 Sätze 2 und 3 genannten Gebiete. Für diese Gebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teilprogramme und
Teilpläne aufgestellt werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Bundesbaugesetzes die Programme und Pläne.
14. Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.08.2002 (BGBl. I S. 3412)
§ 839. Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus einstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem
Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den
daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer
Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des
Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat,
den Schaden durch gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
15. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert
durch Richtlinie 97/62/EG 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) "FFH-Richtlinie"
Artikel 6
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder
in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten
nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln
oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen
könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen
Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet
als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit
angehört haben.
41
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen
des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung
nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von „Natura 2000" geschützt ist.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
16. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten
(ABI. EG Nr. L 103 vom 25. 4. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG
der Kommission vom 29. 7. 1997, ABI. EG Nr. L 223 vom 13. 8. 1997 S. 9) "Vogelschutzrichtlinie"
Artikel 4
(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:
a) vom Aussterben bedrohte Arten,
b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als
selten gelten,
d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen
Aufmerksamkeit bedürfen.
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlenund flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes
dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung
findet, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen
Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen
für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer
Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz
besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese
geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in
Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das
den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem
diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung
der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses
Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.
42
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
B. Rechtsverordnungen
1. Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 (GVBl. S. 3)
§ 1 Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
(LEP eV), der als Anlage veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.
2. Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 7. Juni 1990 (GVBl. S. 1309), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 17.
August 2001 (GVBl. S. 506)
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen
werden für die Flächen, die nicht Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind, durch
die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt.
(2) Die Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind nach den Bestimmungen der
§§ 11 und 12 Landeswaldgesetz zu pflegen und zu entwickeln. Folgende Maßnahmen sind in
die periodischen Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,
2. Maßnahmen zum Schutz von Amphibien,
3. Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,
4. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind.
3. Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (südlicher Teil) im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juli 1990 (GVBl. S. 1307), geändert durch Art. I der Verordnung
vom 24. Oktober 2000 (GVBl. S. 487)
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die zur Pflege und Entwicklung der Baudenkmale (Gartenanlagen) Halbinsel Reiherwerder
und Schloßpark Tegel erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde für
Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Baudenkmalschutzbehörde in einem Pflege- und
Entwicklungsplan festgelegt.
(2) Die Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz sind nach den Bestimmungen der
§§ 11 und 12 Landeswaldgesetz zu pflegen und entwickeln. Folgende Maßnahmen sind in die
periodischen Betriebs- oder jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,
2. Maßnahmen zur Renaturierung der Hechtlaichwiese Bollenfenn,
3. Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,
4. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind,
5. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Dünenlandschaft Baumberge.
43
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
4. Verordnung zum Schutz der Landschaft der Jungfernheide im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 7. Juli 1990 (GVBl. S. 1311)
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes ist nach den §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz durchzuführen. Folgende Maßnahmen sind in die periodischen Betriebs- oder
jährlichen Wirtschaftspläne nach § 13 Landeswaldgesetz aufzunehmen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer,
2. Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung,
3. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind.
5. Verordnung über das Naturschutzgebiet Wilhelmshagen-Woltersdorfer Dünenzug im Bezirk
Köpenick von Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 232), geändert durch Art. I der Verordnung vom 30. Oktober 1998 (GVBl. S. 330)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für
Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
6. Verordnung über das Naturschutzgebiet Krumme Laake/Pelzlaake im Bezirk Köpenick von
Berlin vom 24. März 1995 (GVBl. S. 230), geändert durch Art. II der Verordnung vom 30.
Oktober 1998 (GVBl. S. 330)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für
Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
7. Verordnung zum Schutz der Landschaft des Plänterwaldes im Bezirk Treptow von Berlin
vom 24. September 1998 (GVBl. S. 291)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen
Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser berücksichtigt insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung und ist
mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt
ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden
mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
44
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2440
8. Verordnung zum Schutz der Landschaft der Müggelspree im Bezirk Köpenick von Berlin
vom 22. März 1996 (GVBl. S. 115)
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen
Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser hat insbesondere die Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
9. Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO)
vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), geändert durch Art. I der Verordnung vom 21.08.2002
(GVBl. S. 271)
§ 6 Ersatzpflanzungen
(2) Das angemessene Ausmaß der Ersatzpflanzungen bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes, wobei folgender Berechnungsmodus anzuwenden ist:
Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes – gemessen entsprechend §
2 Abs. 1 – ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12–14 cm/Koniferen: Höhe 150–175 cm) in handelsüblicher Baumschulware festzusetzen. Mängel oder Schäden an den geschützten Bäumen sind bei der Festsetzung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen
sind.
(3) Sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einschließlich fachlicher Gesichtspunkte Ersatzpflanzungen derselben Art in der errechneten Anzahl nicht möglich, so sind für den ermittelten Gehölzwert Ersatzbäume anderer Art oder, sofern fachlich vertretbar, höherer Sortierung zu pflanzen.
(5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Baumes ist erst dann erfüllt, wenn der Baum
nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist
dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. ...
§ 7 Ausgleichsabgabe
(1) Soweit Ersatzpflanzungen nach § 6 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einschließlich
fachlicher Gesichtspunkte nicht möglich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Das
gilt nicht für Vorhaben des Landes Berlin.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der Bäume, die ansonsten als
Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 2 festzusetzen wären, zuzüglich eines Zuschlages für Pflanzund Pflegekosten in gleicher Höhe.
(3) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel werden für Maßnahmen verwendet, die
der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
§ 8 Haftung der Rechtsnachfolger
Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7 haftet auch der Rechtsnachfolger des
Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.
Ausschuss-Kennung : StadtUmgcxzqsq
45
Herunterladen