Drucksache 15 /2961 16.06.2004 15. Wahlperiode Dringlicher Antrag der Fraktion der CDU Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin beachten! Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Senat wird aufgefordert, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin durch eine Gesetzesänderung auszuräumen und dazu eine entsprechende Vorlage bis zum 31. Oktober 2004 dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. Dabei ist eine weitestgehende Angleichung der bestehenden Normen des Personalvertretungsrechts der Länder Berlin und Brandenburg sowie des Bundes anzustreben. Bundesverfassungsgerichts dabei nicht die Form der Legitimation, sondern das Erreichen eines bestimmten Legitimationsniveaus, das unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Organe und Amtswalter sieht das Bundesverfassungsgericht als demokratisch legitimiert an, wenn sie im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Entscheidung sonstiger Stellen – handeln können und die Regierung daher die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament übernehmen kann. Von Beschäftigten gewählte Vertreter verfügen nicht über eine Legitimation in diesem Sinne. Dennoch hält es das Gericht in bestimmten Grenzen für zulässig, dass der Staat seinen Beschäftigten eine Beteiligung zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen einräumt. Dies gilt allerdings nur für die Gestaltung innerdienstlicher Maßnahmen. Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages müssen von einem dem Parlament verantwortlichen Amtsträger getroffen werden. Misst man das geltende Personalvertretungsrecht des Landes Berlin an diesen Maßstäben, so führt dies für zahlreiche im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsangelegenheiten zur Annahme der Verfassungswidrigkeit. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung von Aufgaben mit Amtsaufgabenberührung und solche mit Beschäftigteninteressenberührung. Dies betrifft beispielsweise die Versetzung, die Umsetzung oder die Einstellung von Beamten, darüber hinaus aber noch zahlreiche andere Fälle, die die Beamten und die Angestellten im öffentlichen Dienst berühren. Solche Maßnahmen dürfen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur von ausreichend demokratisch legitimierten Stellen getroffen werden. Durch Mitbestimmungsrechte dürfen dabei keine substantiellen Einschränkungen vorgesehen werden. Eine Übertragung solcher Entscheidungen auf Stellen, die nicht oder nicht mehrheitlich dem Parlament verantwortlich sind, ist nicht zulässig. Die im Berliner Personalvertretungsrecht vorgesehene Einigungsstelle verfügt nicht über eine in diesem Sinne ausreichende Legitimation. Begründung: Von besonderem Wert für unsere soziale Ordnung und für den Erfolg unserer Wirtschaft ist die soziale Partnerschaft. Ein Vergleich mit anderen Industrieländern zeigt, wie hoch die produktive Kraft des sozialen Friedens einzuschätzen ist. Zur sozialen Partnerschaft gehört die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Dieses Grundprinzip der sozialen Markwirtschaft gilt auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Gestaltung ihrer Arbeitswelt kann jedoch nur in bestimmten Grenzen gewährt werden. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Verletzen bestehende Regelungen diese Grenzen, so ist dies unverzüglich zu korrigieren. Bereits seit einigen Monaten verdichten sich die Hinweise darauf, dass das Berliner Personalvertretungsgesetz in seiner zur Zeit bestehenden Form in Teilen verfassungswidrig ist. Nimmt man die vom Bundesverfassungsgericht für das Personalvertretungsrecht entwickelten Grundsätzen zum Maßstab, so wird durch die Ausgestaltung des Berliner Gesetzes das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verletzt. Alle Akte der Staatsgewalt müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen, bedürfen einer hinreichenden demokratischen Legitimation. Entscheidend ist nach Auffassung des Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2961 Nachdem der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses in zwei Gutachten zu ähnlichen Ergebnissen gekommen ist, kann von der Verfassungswidrigkeit mehrerer Teilregelungen des Gesetzes ausgegangen werden. Der Senat ist daher gehalten, unverzüglich zu reagieren und für ein verfassungskonformes Personalvertretungsrecht im Land Berlin zu sorgen. Im Hinblick auf die von allen Fraktionen gewünschte Länderfusion mit Brandenburg ist mit der erforderlichen Neuregelung eine Anpassung an das brandenburgische Recht anzustreben, um so den Weg zu einem gemeinsamen Bundesland zu erleichtern. Berlin, 16. Juni 2004 Zimmer Goetze Henkel Wegner und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq 2