Abghs III S - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Drucksache 15 /2961
16.06.2004
15. Wahlperiode
Dringlicher Antrag
der Fraktion der CDU
Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin
beachten!
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin durch eine
Gesetzesänderung auszuräumen und dazu eine entsprechende Vorlage bis zum 31. Oktober 2004 dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. Dabei ist eine weitestgehende
Angleichung der bestehenden Normen des Personalvertretungsrechts der Länder Berlin und Brandenburg sowie
des Bundes anzustreben.
Bundesverfassungsgerichts dabei nicht die Form der Legitimation, sondern das Erreichen eines bestimmten
Legitimationsniveaus, das unterschiedlich ausgestaltet
sein kann. Organe und Amtswalter sieht das Bundesverfassungsgericht als demokratisch legitimiert an, wenn sie
im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Entscheidung sonstiger Stellen – handeln
können und die Regierung daher die Sachverantwortung
gegenüber Volk und Parlament übernehmen kann. Von
Beschäftigten gewählte Vertreter verfügen nicht über eine
Legitimation in diesem Sinne. Dennoch hält es das Gericht in bestimmten Grenzen für zulässig, dass der Staat
seinen Beschäftigten eine Beteiligung zur Wahrung ihrer
Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen
einräumt. Dies gilt allerdings nur für die Gestaltung
innerdienstlicher Maßnahmen. Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages müssen von
einem dem Parlament verantwortlichen Amtsträger
getroffen werden.
Misst man das geltende Personalvertretungsrecht des
Landes Berlin an diesen Maßstäben, so führt dies für
zahlreiche im Gesetz vorgesehene Mitbestimmungsangelegenheiten zur Annahme der Verfassungswidrigkeit. Es
handelt sich hierbei um die Wahrnehmung von Aufgaben
mit Amtsaufgabenberührung und solche mit Beschäftigteninteressenberührung. Dies betrifft beispielsweise die
Versetzung, die Umsetzung oder die Einstellung von
Beamten, darüber hinaus aber noch zahlreiche andere
Fälle, die die Beamten und die Angestellten im öffentlichen Dienst berühren. Solche Maßnahmen dürfen nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur von ausreichend demokratisch legitimierten Stellen getroffen
werden. Durch Mitbestimmungsrechte dürfen dabei keine
substantiellen Einschränkungen vorgesehen werden. Eine
Übertragung solcher Entscheidungen auf Stellen, die nicht
oder nicht mehrheitlich dem Parlament verantwortlich
sind, ist nicht zulässig. Die im Berliner Personalvertretungsrecht vorgesehene Einigungsstelle verfügt nicht über
eine in diesem Sinne ausreichende Legitimation.
Begründung:
Von besonderem Wert für unsere soziale Ordnung und für
den Erfolg unserer Wirtschaft ist die soziale Partnerschaft.
Ein Vergleich mit anderen Industrieländern zeigt, wie
hoch die produktive Kraft des sozialen Friedens einzuschätzen ist. Zur sozialen Partnerschaft gehört die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Dieses Grundprinzip der
sozialen Markwirtschaft gilt auch in wirtschaftlich
schwierigen Zeiten.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Gestaltung ihrer
Arbeitswelt kann jedoch nur in bestimmten Grenzen gewährt werden. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind
insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Verletzen bestehende Regelungen diese Grenzen, so
ist dies unverzüglich zu korrigieren.
Bereits seit einigen Monaten verdichten sich die Hinweise
darauf, dass das Berliner Personalvertretungsgesetz in
seiner zur Zeit bestehenden Form in Teilen verfassungswidrig ist. Nimmt man die vom Bundesverfassungsgericht
für
das
Personalvertretungsrecht
entwickelten
Grundsätzen zum Maßstab, so wird durch die Ausgestaltung des Berliner Gesetzes das Demokratieprinzip des
Grundgesetzes verletzt. Alle Akte der Staatsgewalt
müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen
lassen, bedürfen einer hinreichenden demokratischen
Legitimation. Entscheidend ist nach Auffassung des
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Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15 / 2961
Nachdem der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des
Abgeordnetenhauses in zwei Gutachten zu ähnlichen
Ergebnissen gekommen ist, kann von der Verfassungswidrigkeit mehrerer Teilregelungen des Gesetzes ausgegangen werden. Der Senat ist daher gehalten, unverzüglich zu reagieren und für ein verfassungskonformes Personalvertretungsrecht im Land Berlin zu sorgen.
Im Hinblick auf die von allen Fraktionen gewünschte
Länderfusion mit Brandenburg ist mit der erforderlichen
Neuregelung eine Anpassung an das brandenburgische
Recht anzustreben, um so den Weg zu einem gemeinsamen Bundesland zu erleichtern.
Berlin, 16. Juni 2004
Zimmer Goetze Henkel Wegner
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq
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