Abghs III S - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Drucksache 15 /3776
17.03.2005
15. Wahlperiode
Dringlicher Antrag
der Fraktion der CDU
Starke Bezirke – Starke Demokratie vor Ort
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert, ein Artikelgesetz zur Stärkung der Berliner Bezirke vorzulegen, dass den folgenden
Maßgaben entspricht:
1.
Zur Verbesserung der Finanzautonomie der Bezirke
werden die Bezirke über ein Anreiz-System an den
Einnahmen des Landes beteiligt. Die Mittel der seit
Jahren etablierten Sonderprogramme des Senates
(z.B. Schul- und Sportstätten-Sanierungsprogramm)
müssen in die regulären Haushalte der Bezirke überführt werden.
zentren und Serviceeinheiten, um Transparenz und
Kundenorientierung zu verbessern.
8.
Es werden für die Bezirke verbindliche Qualitätsstandards eingeführt, die einen kunden- und wirkungsorientierten Ansatz verfolgen.
9.
Auf der Ebene der Bezirke werden Ortsteilbeiräte
eingeführt. Dazu sind in das Bezirksverwaltungsgesetz die folgenden Paragrafen aufzunehmen:
㤠... (neu)
2.
Im Gesetzgebungsverfahren ist vorzusehen, dass im
Rahmen der Ausschussberatung im Abgeordnetenhaus der RdB zwingend vor einer Beschlussfassung
anzuhören ist.
3.
Die Berliner Bezirke erhalten ein Klagerecht vor dem
Verfassungsgerichtshof zur Durchsetzung und Wahrung ihrer Rechte gegenüber dem Senat.
4.
Für die Lösung von Streitfällen zwischen der Senatsund der Bezirksebene, die insbesondere Fragen der
Zuständigkeit in der Aufgabenwahrnehmung betreffen, wird ein geordnetes Vermittlungsverfahren
(Schiedsstelle) eingeführt. Diese besteht aus dem
Präsidenten des Berliner Verfassungsgerichtshofes
und jeweils drei Vertretern der Bezirke und des
Senats. Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
sind im jeweiligen Fall nicht Mitglieder der Schiedsstelle.
5.
Der Rat der Bürgermeister erhält eine eigene Geschäftsstelle.
6.
Die Bezirksbürgermeister werden direkt für eine
längere Legislaturperiode gewählt (6 bis 8 Jahre).
7.
Die Bezirksämter erhalten einheitliche organisatorische Strukturen, Leistungs- und Verantwortungs-
Ortsteilbeiräte
Einrichtung und Voraussetzungen
(1) In den Bezirken können durch Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Ortsteilbeiräte gebildet werden;
bestehende örtliche Gemeinschaften sollen dabei Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsteil ist höchstens ein
Ortsteilbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsteile
und die Einrichtung von Ortsteilbeiräten richtet sich nach
der Wahlkreiseinteilung der letzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin.
(2) Der Ortsteilbeirat besteht aus mindestens sieben,
höchstens fünfzehn Mitgliedern. In den Satzungen ist zu
bestimmen, dass die Mitgliedschaft in den Ortsteilbeiräten
auf Personen beschränkt ist, die mit Hauptwohnsitz im
Ortsteil gemeldet sind und die Mitgliedschaft auch dann
erlischt, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Ortsteils
verlegt wird.
(3) Die Kandidatur für Ortsteilbeiräte erfolgt auf offenen
Listen. Kandidatenvorschläge benötigen jeweils einhundert Unterschriften von Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Ortsteil.
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15 / 3776
Zusammenleben der Menschen am jeweiligen Ort betreffen. Auch zukünftig wird das zentrale Thema bürgernaher
Kommunalpolitik die Gestaltung von Lebensqualität in
sogenannten Kiezen bilden.
§ ... (neu)
Wahl und Aufgaben
(1) Die Mitglieder des Ortsteilbeirates werden von den
Bürgern des Ortsteils gleichzeitig mit den Bezirksverordneten für die Wahlzeit der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Bezirksverordnetenversammlung auch für die Wahl der
Mitglieder des Ortsteilbeirates zuständig sind und über
die Gültigkeit der Wahl die neugewählte Bezirksverordnetenversammlung entscheidet.
Den bezirklichen Repräsentanten kommen dabei die
Funktionen von Organisatoren und Multiplikatoren zu.
Sie sind den Menschen bekannt und stehen im direkten
Kontakt zu ihnen, sie verfügen über die zeitlichen und
personellen Ressourcen, bei kleineren Problemen schnell
und direkt zu reagieren. Bezirkspolitiker haben sei Jahren
mit und ohne gesetzlicher Grundlage eine dichte Kommunikationsstruktur mit ihren Bürgerinnen und Bürgern
aufgebaut. Dazu gehören z.B. Bürgerforen, Bürgersprechstunden, Bürgerparlamente (Senioren, Behinderte, Jugendliche), Beiräte (Psychiatrie, Umwelt, Frauen), Runde
Tische (Werte, Sicherheit) und die Bezirksverordnetenversammlung mit ihren Ausschüssen.
(2) Die Mitglieder des Ortsteilbeirates sind ausschließlich
ehrenamtlich tätig.
(3) Der Ortsteilbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, zu hören, insbesondere
zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil angehen.
Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm
von der Bezirksverordnetenversammlung oder vom Bezirksamt vorgelegt werden.
Mit dem neuen Gesetzesvorhaben der vier Parteien wird
die bisherige Gewaltenteilung in den Bezirken aufgehoben. Die demokratisch gewählten Bezirksverordneten
werden faktisch entmachtet, Rechte und Pflichten werden
entzogen. Statt der gewählten Bezirksverordneten sollen
willkürlich zusammengesetzte Interessengemeinschaften
über ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger im Bezirk
bestimmen. Die Gefahr, dass so gut organisierte „Beteiligungsprofis“ ohne demokratische Legitimation Staatsgewalt ausüben, darf nicht unterschätzt werden. Dies hätte
eine grundlegende verfassungsrechtliche Dimension.
(4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann dem
Ortsteilbeirat bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte
Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen
Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der
Verwaltung nicht gefährdet wird.
(5) Die BVV muss bei Themen von grundsätzlicher Bedeutung für einen Ortsteil einen Vertreter des Ortsteilbeirates die Anhörung in der BVV ermöglichen.
Zudem muss jedem klar sein, dass die im Gesetzesentwurf gefassten Quoren bedeuten, dass schon 7,5% der
Wahlberechtigten ein vielleicht wichtiges Vorhaben
stoppen könnten und nur 3% ausreichen, um es erheblich
zu verzögern.
(6) Dem Ortsteilbeirat sind die zur Erledigung seiner
Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Mittel sind ausschließlich für die Arbeit des Ortsteilbeirats bestimmt; die Weitergabe der Mittel an andere
Institutionen zur Förderung bestimmter Zwecke oder
Spenden der Ortsteilbeiräte sind nicht zulässig.
Die überlebenswichtige wirtschaftliche Entwicklung der
Metropole Berlin wird dann erfolgreich sein, wenn Berlin
schnelle und flexible Rahmenbedingungen schafft. Konzepte, wie die vom Senat organisierte Investorenleitstelle
(ZAK) oder die bezirklichen Wirtschaftsförderungen
werden nur unter diesen Bedingungen funktionieren. Das
geplante Gesetzesvorhaben steht dem entgegen und kann
sich Berlin nicht leisten.
(7) Der Ortsteilbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach
der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.
(8) Mitglieder des Bezirksamtes können an den Sitzungen
des Ortsteilbeirates teilnehmen.“
Das Gesetzesvorhaben der Fraktionen von SPD, PDS,
Bündnis 90/Die Grünen und der FDP „Mehr direkte Demokratie in Berlin“ mit dem insbesondere Bürgerentscheide auf Bezirksebene eingeführt werden sollen, darf
nicht ohne Berücksichtigung der vorhandenen
bezirklichen Verwaltungsstrukturen umgesetzt werden.
Es muss jedem klar sein, dass damit ein Gesetz beschlossen werden soll, dass weniger als 10.000 Bürgern
ermöglicht, behördliche Verfahren bis zu einem Jahr zu
verzögern und dass bei einer Zahl von über 327.000
Arbeitslosen in dieser Stadt, die auf schnelle Entscheidungen für mehr Arbeitsplätze warten. Es sind gerade die
umständlichen und langwierigen Verfahren, die die
wirtschaftliche Entwicklung in Berlin weiter behindern
und Investoren abschrecken, in diese Stadt zu investieren.
Der Bürger hat das Recht auf eine schnelle, transparente
und kompetente Verwaltung. Verwaltung muss wirkungsorientiert, bürgernah, effizient und unbürokratisch mit
klaren, für ganz Berlin gültigen Strukturen Aufgaben
lösen. Zum direkten Lebensbereich der Bürgerinnen und
Bürger zählen alle Bedürfnisse und Interessen, die einen
Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweisen, weil sie das
Völlig ungeklärt lässt das Gesetzvorhaben auch die Fragen zur finanziellen Transparenz der möglichen Initiativen. Wer an politischen Entscheidungen beteiligt ist,
muss ebenso wie die Parteien lückenlos über Einnahmen,
Ausgaben und Spenden Rechenschaft legen. Alles andere
würde Missbräuchen und zweifelhaften Einflussnahmen
Tür und Tor öffnen.
Begründung:
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Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15 / 3776
Mit dem Vorschlag, Ortsteilbeiräte wählen zu lassen, die
die bestehenden örtlichen Gemeinschaften abbilden würden, wäre neben mehr persönlicher Identifikation des
Einzelnen auch die Frage der Transparenz gelöst.
Nach Auffassung der CDU-Fraktion gilt es jetzt, Sorgfalt
walten zu lassen und eine verfassungsrechtlich konforme
und der Situation Berlins entsprechende Lösung zu erarbeiten. Diesem Ziel dient der vorgelegte Antrag.
Berlin, 15. März 2005
Zimmer Wambach Henkel
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq
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