Drucksache 15 /3776 17.03.2005 15. Wahlperiode Dringlicher Antrag der Fraktion der CDU Starke Bezirke – Starke Demokratie vor Ort Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Senat wird aufgefordert, ein Artikelgesetz zur Stärkung der Berliner Bezirke vorzulegen, dass den folgenden Maßgaben entspricht: 1. Zur Verbesserung der Finanzautonomie der Bezirke werden die Bezirke über ein Anreiz-System an den Einnahmen des Landes beteiligt. Die Mittel der seit Jahren etablierten Sonderprogramme des Senates (z.B. Schul- und Sportstätten-Sanierungsprogramm) müssen in die regulären Haushalte der Bezirke überführt werden. zentren und Serviceeinheiten, um Transparenz und Kundenorientierung zu verbessern. 8. Es werden für die Bezirke verbindliche Qualitätsstandards eingeführt, die einen kunden- und wirkungsorientierten Ansatz verfolgen. 9. Auf der Ebene der Bezirke werden Ortsteilbeiräte eingeführt. Dazu sind in das Bezirksverwaltungsgesetz die folgenden Paragrafen aufzunehmen: „§ ... (neu) 2. Im Gesetzgebungsverfahren ist vorzusehen, dass im Rahmen der Ausschussberatung im Abgeordnetenhaus der RdB zwingend vor einer Beschlussfassung anzuhören ist. 3. Die Berliner Bezirke erhalten ein Klagerecht vor dem Verfassungsgerichtshof zur Durchsetzung und Wahrung ihrer Rechte gegenüber dem Senat. 4. Für die Lösung von Streitfällen zwischen der Senatsund der Bezirksebene, die insbesondere Fragen der Zuständigkeit in der Aufgabenwahrnehmung betreffen, wird ein geordnetes Vermittlungsverfahren (Schiedsstelle) eingeführt. Diese besteht aus dem Präsidenten des Berliner Verfassungsgerichtshofes und jeweils drei Vertretern der Bezirke und des Senats. Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind im jeweiligen Fall nicht Mitglieder der Schiedsstelle. 5. Der Rat der Bürgermeister erhält eine eigene Geschäftsstelle. 6. Die Bezirksbürgermeister werden direkt für eine längere Legislaturperiode gewählt (6 bis 8 Jahre). 7. Die Bezirksämter erhalten einheitliche organisatorische Strukturen, Leistungs- und Verantwortungs- Ortsteilbeiräte Einrichtung und Voraussetzungen (1) In den Bezirken können durch Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Ortsteilbeiräte gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen dabei Berücksichtigung finden. Für jeden Ortsteil ist höchstens ein Ortsteilbeirat einzurichten. Die Abgrenzung der Ortsteile und die Einrichtung von Ortsteilbeiräten richtet sich nach der Wahlkreiseinteilung der letzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin. (2) Der Ortsteilbeirat besteht aus mindestens sieben, höchstens fünfzehn Mitgliedern. In den Satzungen ist zu bestimmen, dass die Mitgliedschaft in den Ortsteilbeiräten auf Personen beschränkt ist, die mit Hauptwohnsitz im Ortsteil gemeldet sind und die Mitgliedschaft auch dann erlischt, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Ortsteils verlegt wird. (3) Die Kandidatur für Ortsteilbeiräte erfolgt auf offenen Listen. Kandidatenvorschläge benötigen jeweils einhundert Unterschriften von Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Ortsteil. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3776 Zusammenleben der Menschen am jeweiligen Ort betreffen. Auch zukünftig wird das zentrale Thema bürgernaher Kommunalpolitik die Gestaltung von Lebensqualität in sogenannten Kiezen bilden. § ... (neu) Wahl und Aufgaben (1) Die Mitglieder des Ortsteilbeirates werden von den Bürgern des Ortsteils gleichzeitig mit den Bezirksverordneten für die Wahlzeit der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Bezirksverordnetenversammlung auch für die Wahl der Mitglieder des Ortsteilbeirates zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neugewählte Bezirksverordnetenversammlung entscheidet. Den bezirklichen Repräsentanten kommen dabei die Funktionen von Organisatoren und Multiplikatoren zu. Sie sind den Menschen bekannt und stehen im direkten Kontakt zu ihnen, sie verfügen über die zeitlichen und personellen Ressourcen, bei kleineren Problemen schnell und direkt zu reagieren. Bezirkspolitiker haben sei Jahren mit und ohne gesetzlicher Grundlage eine dichte Kommunikationsstruktur mit ihren Bürgerinnen und Bürgern aufgebaut. Dazu gehören z.B. Bürgerforen, Bürgersprechstunden, Bürgerparlamente (Senioren, Behinderte, Jugendliche), Beiräte (Psychiatrie, Umwelt, Frauen), Runde Tische (Werte, Sicherheit) und die Bezirksverordnetenversammlung mit ihren Ausschüssen. (2) Die Mitglieder des Ortsteilbeirates sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. (3) Der Ortsteilbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Bezirksverordnetenversammlung oder vom Bezirksamt vorgelegt werden. Mit dem neuen Gesetzesvorhaben der vier Parteien wird die bisherige Gewaltenteilung in den Bezirken aufgehoben. Die demokratisch gewählten Bezirksverordneten werden faktisch entmachtet, Rechte und Pflichten werden entzogen. Statt der gewählten Bezirksverordneten sollen willkürlich zusammengesetzte Interessengemeinschaften über ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger im Bezirk bestimmen. Die Gefahr, dass so gut organisierte „Beteiligungsprofis“ ohne demokratische Legitimation Staatsgewalt ausüben, darf nicht unterschätzt werden. Dies hätte eine grundlegende verfassungsrechtliche Dimension. (4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann dem Ortsteilbeirat bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung nicht gefährdet wird. (5) Die BVV muss bei Themen von grundsätzlicher Bedeutung für einen Ortsteil einen Vertreter des Ortsteilbeirates die Anhörung in der BVV ermöglichen. Zudem muss jedem klar sein, dass die im Gesetzesentwurf gefassten Quoren bedeuten, dass schon 7,5% der Wahlberechtigten ein vielleicht wichtiges Vorhaben stoppen könnten und nur 3% ausreichen, um es erheblich zu verzögern. (6) Dem Ortsteilbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind ausschließlich für die Arbeit des Ortsteilbeirats bestimmt; die Weitergabe der Mittel an andere Institutionen zur Förderung bestimmter Zwecke oder Spenden der Ortsteilbeiräte sind nicht zulässig. Die überlebenswichtige wirtschaftliche Entwicklung der Metropole Berlin wird dann erfolgreich sein, wenn Berlin schnelle und flexible Rahmenbedingungen schafft. Konzepte, wie die vom Senat organisierte Investorenleitstelle (ZAK) oder die bezirklichen Wirtschaftsförderungen werden nur unter diesen Bedingungen funktionieren. Das geplante Gesetzesvorhaben steht dem entgegen und kann sich Berlin nicht leisten. (7) Der Ortsteilbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (8) Mitglieder des Bezirksamtes können an den Sitzungen des Ortsteilbeirates teilnehmen.“ Das Gesetzesvorhaben der Fraktionen von SPD, PDS, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP „Mehr direkte Demokratie in Berlin“ mit dem insbesondere Bürgerentscheide auf Bezirksebene eingeführt werden sollen, darf nicht ohne Berücksichtigung der vorhandenen bezirklichen Verwaltungsstrukturen umgesetzt werden. Es muss jedem klar sein, dass damit ein Gesetz beschlossen werden soll, dass weniger als 10.000 Bürgern ermöglicht, behördliche Verfahren bis zu einem Jahr zu verzögern und dass bei einer Zahl von über 327.000 Arbeitslosen in dieser Stadt, die auf schnelle Entscheidungen für mehr Arbeitsplätze warten. Es sind gerade die umständlichen und langwierigen Verfahren, die die wirtschaftliche Entwicklung in Berlin weiter behindern und Investoren abschrecken, in diese Stadt zu investieren. Der Bürger hat das Recht auf eine schnelle, transparente und kompetente Verwaltung. Verwaltung muss wirkungsorientiert, bürgernah, effizient und unbürokratisch mit klaren, für ganz Berlin gültigen Strukturen Aufgaben lösen. Zum direkten Lebensbereich der Bürgerinnen und Bürger zählen alle Bedürfnisse und Interessen, die einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweisen, weil sie das Völlig ungeklärt lässt das Gesetzvorhaben auch die Fragen zur finanziellen Transparenz der möglichen Initiativen. Wer an politischen Entscheidungen beteiligt ist, muss ebenso wie die Parteien lückenlos über Einnahmen, Ausgaben und Spenden Rechenschaft legen. Alles andere würde Missbräuchen und zweifelhaften Einflussnahmen Tür und Tor öffnen. Begründung: 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3776 Mit dem Vorschlag, Ortsteilbeiräte wählen zu lassen, die die bestehenden örtlichen Gemeinschaften abbilden würden, wäre neben mehr persönlicher Identifikation des Einzelnen auch die Frage der Transparenz gelöst. Nach Auffassung der CDU-Fraktion gilt es jetzt, Sorgfalt walten zu lassen und eine verfassungsrechtlich konforme und der Situation Berlins entsprechende Lösung zu erarbeiten. Diesem Ziel dient der vorgelegte Antrag. Berlin, 15. März 2005 Zimmer Wambach Henkel und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq 3