Grundpreisauszeichnung - Schulen

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Grundpreisauszeichnung
Seit 1. Sep. 2000 muss jetzt neben dem Verkaufspreis auch der Grundpreis pro
Einheit angegeben werden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen bzw.
Erleichterungen für die Wirtschaft.
Tun Sie's schon? Oder müssen Sie erst? Mit 1. September 2000 ist die EU-weite
verpflichtende Grundpreisauszeichnung auch in Österreich in Kraft getreten. Sie
regelt, welche Bereiche des Handels welche Produkte/Produktgruppen wie
kennzeichnen müssen; und zwar neben dem Verkaufspreis auch mit einem
Grundpreis, dem in der Regel die Maßeinheiten 1 Liter, 1 Kilogramm, 1 Meter,
1 Quadratmeter und 1 Kubikmeter zugrunde liegen.
Die Wirtschaftskammer hat für den Handel in monatelangen Verhandlungen
zahlreiche Ausnahmen von dem an und für sich strengen Regelwerk erwirkt. Da
Österreich schon hinter dem Zeitplan gelegen ist, konnten aus Zeitgründen aber nicht
alle Ärgernisse beseitigt werden. Die EU-Richtlinie hätte schon bis 18. März 2000 in
nationales Recht umgesetzt werden müssen, sodass man leider nicht mehr bereit
war, dem Handel die geforderte Übergangsregelung zur betrieblichen Umsetzung
zuzugestehen. Mit der am 11. Juli 2000 verlautbarten Novelle zum
Preisauszeichnungsgesetz wurde die gesetzliche Grundlage für die
Grundpreisauszeichnung in Österreich geschaffen.
Die Durchführungs-Verordnung selbst, die den betroffenen Warenkreis bestimmt und
Detailregelungen enthält, ist jedoch erst 2 Tage vor Inkrafttreten veröffentlicht
worden, ein Zeitrahmen, der Verwirrungen und Unsicherheiten seitens der
Betroffenen Tür und Tor öffnet. Im Großen und Ganzen scheint aber mit der
österreichischen Verordnung eine Lösung gelungen zu sein, die für alle Seiten
akzeptabel ist.
Der Kreis der zur Grundpreisauszeichnung Verpflichteten ergibt sich nach § 1
Preisauszeichnungsgesetz, der grundsätzlich von einem umfassenden
Unternehmerbegriff (nach § 1 Konsumentenschutzgesetz) ausgeht. So sind nicht nur
Gewerbetreibende, sondern u.a. auch Freiberufler und nicht zuletzt
landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich erfasst, sofern sie Waren Verbrauchern
anbieten. Für kleinere Unternehmen konnte eine Ausnahmeregelung erreicht
werden:
Unternehmer-Ausnahmen
1.
2.
3.
Für Gesamtunternehmen mit max. 9 Vollzeitbeschäftigten (alle Standorte
werden zusammengezählt), oder• das Unternehmen wird ausschließlich oder
überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betrieben, und im
Gesamtunternehmen sind max. 50 Vollzeitbeschäftigte tätig, oder
das Geschäft verfügt über eine Verkaufsfläche von max. 250 m2 (bis 28. 2. 2002
gilt eine max. Verkaufsfläche von 400 m2), sofern im Gesamtunternehmen max.
10 Filialen betrieben werden, oder
bei einem Verkauf auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile
Verkaufseinrichtungen (z. B. Verkaufwagen).
Auszeichnung des Grundpreises
Bei Waren, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist
neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen.
Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist prinzipiell jeweils 1 kg, 1 l,
1 m, 1 m2 oder 1 m3 (Ausnahmen siehe weiter unten). Nach dieser Bestimmung
muss also z. B. Stückware aus dem Bereich Obst und Gemüse nicht
grundpreisausgezeichnet werden.
Für die Auszeichnung des Grundpreises im Geschäft gelten wie schon bisher die
allgemeinen Bestimmungen für die Preisauszeichnung (Produkt- bzw.
Regalauszeichnung).
Auch bei Automaten ist der Grundpreis auszuzeichnen, es gilt allerdings die
Sonderregelung, dass die Grundpreisauszeichnung durch eine Liste am Automaten
erfolgen kann.
Welche Waren sind mit dem Grundpreis auszuzeichnen?
Prinzipiell sind von der verpflichtenden Grundpreisauszeichnung alle Lebensmittel
betroffen, die nicht extra ausgenommen sind („Negativ-Liste"), sowie NichtLebensmittel, die aber extra angeführt sind („Positiv-Liste").
„Negativ-Liste"
Folgende Lebensmittel sind von der Grundpreisauszeichnungspflicht
ausgenommen:
1. Qualitätswein - gemeint ist Wein mit geografischer Herkunftsbezeichnung,
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete nach EU-Weinrecht; nicht
ausgenommen sind z. B. Sekt, Sherry, Spirituosen usw.
2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren; nicht ausgenommen sind
jedoch ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus
Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,
3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,
4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan und
Zucker,
5.
6.
7.
8.
Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,
Tee und teeähnliche Erzeugnisse (z. B. Früchtetees) in Aufgussbeuteln,
Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillezucker und Germ, sowie
Spirituosen in Kleinpackungen (wie sie etwa an der Kassa verkauft werden).
„Positiv-Liste"
Folgende Nicht-Lebensmittel sind erfasst und müssen grundpreisausgezeichnet
werden:
o
Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht
(in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen
Aufmachungen),
o
Klebstoffe und Leime,
o
Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,
o
Tapeten,
o
Fliesen,
o
Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,
o
Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,
o
Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
o
Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
o
kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der
Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen (also
die „dekorative Kosmetik“); nicht ausgenommen sind jedoch Mittel, die der
Körperreinigung- bzw. Pflege dienen, zB Shampoos, Badesalz, Duschgel,
Parfüms, Duft- und Rasierwässer,
o
Tiernahrung,
o
Wolle, Garne und Zwirne und
o
Schmieröle.
Darüber hinaus sind für Sachgüter (Überbegriff für Lebensmittel und Non-FoodArtikel) generelle Ausnahmen vorgesehen:







Sachgüter, die nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten
werden (Bund, Stück). Zu beachten ist, dass der Unternehmer hier nicht frei
wählen kann, sondern andere Rechtsvorschriften zur Gewichts- bzw. VolumenDeklaration zu beachten hat (z. B. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung).
Sachgüter, mit weniger als 20 g/ml Nenngewicht bzw. -volumen.
Verschiedene Sachgüter, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden
(Kombipackungen).
Sachgüter in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche
Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
Lebensmittel mit herabgesetztem Verkaufspreis wegen bevorstehender
Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder drohender Gefahr des
Verderbens,
Fertiggerichte (Pizzen, Nudeln, Knödel, usw.),
konzentrierte und diätetische Lebensmittel, die durch Zusatz von Flüssigkeit
Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Preisauszeichnungsgesetz und
Durchführungsverordnung beinhalten eine Reihe von Waren-Begriffen, wobei
grundsätzlich auf bestehende Definitionen in anderen Rechtsvorschriften (z. B.
VO nach dem Lebensmittelgesetz) bzw. im Lebensmittelcodex zurückgegriffen
werden kann (zB Phantasieerzeugnisse, Backhilfsmittel, Dauerbackwaren etc.).
Im Zweifelsfall:
nachfragen
Bei zahlreichen Lebensmitteln wird jedoch eine eindeutige vorherige Einstufung nicht
möglich sein, sodass im Einzelfall im Einvernehmen mit der Preisbehörde
(Wirtschaftsministerium) geklärt werden wird müssen, ob nun eine Pflicht zur
Grundpreisauszeichnung besteht oder nicht (z. B. Fertiggerichte, Sachgüter in
konzentrierter Form mit Angabe der erforderlichen Flüssigkeitsmenge).
Sonderfälle
Weitere Ausnahmen betreffen Sonderfälle, in denen nicht zusätzlich mit dem
Grundpreis ausgezeichnet werden muss. Das ist etwa lose Ware (nur
Grundpreisangabe), Ware, bei der der Verkaufspreis mit dem Grundpreis identisch
ist (nur Verkaufspreisangabe), bei Sachgütern mit einem Abtropfgewicht (hier muss
der Grundpreis vom Abtropfgewicht berechnet werden; z. B. bei Sauergemüse). In
der Grundpreisauszeichnungsverordnung findet sich auch eine merkwürdige
Sonderregelung, deren Konsequenzen für die Praxis noch unklar sind:
Für Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika muss der Grundpreis pro
Stück (!) angegeben werden.
Gemeint ist mit dieser Bestimmung, dass diese Waren, sofern sie in Gebinden zu
mehreren Stück angeboten werden (also etwa ein 10-er Netz Semmeln) mit dem
Grundpreis pro Stück auszupreisen sind. Für die allenfalls nach Gewicht
angebotenen Gebinde (z. B. 3er Netz Paprika) würde dies bedeuten, dass der
Kaufmann jedes Netz abwiegen und aus dem Gewicht dividiert durch 3 den
Grundpreis pro Stück ermitteln (und auszeichnen) müsste.
Die Konsequenz aus dieser Regelung ist wohl, dass alle diese Produkte in Zukunft
nur mehr nach Stück verkauft werden können.
Ausnahmen -Maßeinheiten
Grundsätzlich ist der Grundpreis auf Basis des angegebenen Gewichts, Volumens
bzw. der Länge oder Fläche in 1 kg, 1 l,1 m, l m2 oder l m3 auszuzeichnen; davon
gibt es jedoch einige Ausnahmen:



100 g/ml für Wurstwaren und Schinken, Käse, Schoko- und Zuckerwaren,
Dauerbackwaren und Windbäckerei u. a.; dabei handelt es sich um eine KannBestimmung d. h. der Grundpreis kann wahlweise entweder auf 1 kg oder 100 g
berechnet und ausgezeichnet werden, was vor allem im Feinkost/Bedienungsbe-reich Erleichterungen verschafft. Zwingend vorgegeben sind die
Maßeinheiten, nach denen der Grundpreis ermittelt werden muss, bei folgenden
Produkten:
0,5 l bei Bier, d. h. bei Bier in anderen Gebinden ist der Grundpreis für 1 l
anzugeben.
1000 m bei Zwirnen.
Bei Waschmittel gilt die Kann-Bestimmung „übliche Anwendung", die besagt, dass
entweder pro kg oder pro Waschvorgang oder ähnlichem ausgezeichnet werden
kann. Die praktikable Maßeinheit wird in Absprache mit der Industrie gewählt werden
können.
Für Produkte, die sowohl Gewicht als auch Volumen auf der Packung stehen haben
(z. B. Kaffeemilch, Senf, Majonäse), besteht eine Wahlmöglichkeit für den
Unternehmer, in welcher Maßeinheit er die Grundpreisauszeichnung vornimmt. Für
weitere Informationen steht Mag. Richard Franta, Bundesgremium des
Lebensmittelhandels, zur Verfügung.
Tel. (01) 501 05 DW 3001;
Fax-DW: 290.
E-Mail: [email protected].
Handels LK-Zeitung
NR 19 v. 22. Sep. 2000
Wolfgang Friedrich
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