Grundpreisauszeichnung Seit 1. Sep. 2000 muss jetzt neben dem Verkaufspreis auch der Grundpreis pro Einheit angegeben werden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen bzw. Erleichterungen für die Wirtschaft. Tun Sie's schon? Oder müssen Sie erst? Mit 1. September 2000 ist die EU-weite verpflichtende Grundpreisauszeichnung auch in Österreich in Kraft getreten. Sie regelt, welche Bereiche des Handels welche Produkte/Produktgruppen wie kennzeichnen müssen; und zwar neben dem Verkaufspreis auch mit einem Grundpreis, dem in der Regel die Maßeinheiten 1 Liter, 1 Kilogramm, 1 Meter, 1 Quadratmeter und 1 Kubikmeter zugrunde liegen. Die Wirtschaftskammer hat für den Handel in monatelangen Verhandlungen zahlreiche Ausnahmen von dem an und für sich strengen Regelwerk erwirkt. Da Österreich schon hinter dem Zeitplan gelegen ist, konnten aus Zeitgründen aber nicht alle Ärgernisse beseitigt werden. Die EU-Richtlinie hätte schon bis 18. März 2000 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, sodass man leider nicht mehr bereit war, dem Handel die geforderte Übergangsregelung zur betrieblichen Umsetzung zuzugestehen. Mit der am 11. Juli 2000 verlautbarten Novelle zum Preisauszeichnungsgesetz wurde die gesetzliche Grundlage für die Grundpreisauszeichnung in Österreich geschaffen. Die Durchführungs-Verordnung selbst, die den betroffenen Warenkreis bestimmt und Detailregelungen enthält, ist jedoch erst 2 Tage vor Inkrafttreten veröffentlicht worden, ein Zeitrahmen, der Verwirrungen und Unsicherheiten seitens der Betroffenen Tür und Tor öffnet. Im Großen und Ganzen scheint aber mit der österreichischen Verordnung eine Lösung gelungen zu sein, die für alle Seiten akzeptabel ist. Der Kreis der zur Grundpreisauszeichnung Verpflichteten ergibt sich nach § 1 Preisauszeichnungsgesetz, der grundsätzlich von einem umfassenden Unternehmerbegriff (nach § 1 Konsumentenschutzgesetz) ausgeht. So sind nicht nur Gewerbetreibende, sondern u.a. auch Freiberufler und nicht zuletzt landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich erfasst, sofern sie Waren Verbrauchern anbieten. Für kleinere Unternehmen konnte eine Ausnahmeregelung erreicht werden: Unternehmer-Ausnahmen 1. 2. 3. Für Gesamtunternehmen mit max. 9 Vollzeitbeschäftigten (alle Standorte werden zusammengezählt), oder• das Unternehmen wird ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betrieben, und im Gesamtunternehmen sind max. 50 Vollzeitbeschäftigte tätig, oder das Geschäft verfügt über eine Verkaufsfläche von max. 250 m2 (bis 28. 2. 2002 gilt eine max. Verkaufsfläche von 400 m2), sofern im Gesamtunternehmen max. 10 Filialen betrieben werden, oder bei einem Verkauf auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen (z. B. Verkaufwagen). Auszeichnung des Grundpreises Bei Waren, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen. Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist prinzipiell jeweils 1 kg, 1 l, 1 m, 1 m2 oder 1 m3 (Ausnahmen siehe weiter unten). Nach dieser Bestimmung muss also z. B. Stückware aus dem Bereich Obst und Gemüse nicht grundpreisausgezeichnet werden. Für die Auszeichnung des Grundpreises im Geschäft gelten wie schon bisher die allgemeinen Bestimmungen für die Preisauszeichnung (Produkt- bzw. Regalauszeichnung). Auch bei Automaten ist der Grundpreis auszuzeichnen, es gilt allerdings die Sonderregelung, dass die Grundpreisauszeichnung durch eine Liste am Automaten erfolgen kann. Welche Waren sind mit dem Grundpreis auszuzeichnen? Prinzipiell sind von der verpflichtenden Grundpreisauszeichnung alle Lebensmittel betroffen, die nicht extra ausgenommen sind („Negativ-Liste"), sowie NichtLebensmittel, die aber extra angeführt sind („Positiv-Liste"). „Negativ-Liste" Folgende Lebensmittel sind von der Grundpreisauszeichnungspflicht ausgenommen: 1. Qualitätswein - gemeint ist Wein mit geografischer Herkunftsbezeichnung, Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete nach EU-Weinrecht; nicht ausgenommen sind z. B. Sekt, Sherry, Spirituosen usw. 2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren; nicht ausgenommen sind jedoch ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck, 3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen, 4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan und Zucker, 5. 6. 7. 8. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen, Tee und teeähnliche Erzeugnisse (z. B. Früchtetees) in Aufgussbeuteln, Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillezucker und Germ, sowie Spirituosen in Kleinpackungen (wie sie etwa an der Kassa verkauft werden). „Positiv-Liste" Folgende Nicht-Lebensmittel sind erfasst und müssen grundpreisausgezeichnet werden: o Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen), o Klebstoffe und Leime, o Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind, o Tapeten, o Fliesen, o Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze, o Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel, o Dünge- und Pflanzenschutzmittel, o Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, o kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen (also die „dekorative Kosmetik“); nicht ausgenommen sind jedoch Mittel, die der Körperreinigung- bzw. Pflege dienen, zB Shampoos, Badesalz, Duschgel, Parfüms, Duft- und Rasierwässer, o Tiernahrung, o Wolle, Garne und Zwirne und o Schmieröle. Darüber hinaus sind für Sachgüter (Überbegriff für Lebensmittel und Non-FoodArtikel) generelle Ausnahmen vorgesehen: Sachgüter, die nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (Bund, Stück). Zu beachten ist, dass der Unternehmer hier nicht frei wählen kann, sondern andere Rechtsvorschriften zur Gewichts- bzw. VolumenDeklaration zu beachten hat (z. B. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung). Sachgüter, mit weniger als 20 g/ml Nenngewicht bzw. -volumen. Verschiedene Sachgüter, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden (Kombipackungen). Sachgüter in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist. Lebensmittel mit herabgesetztem Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder drohender Gefahr des Verderbens, Fertiggerichte (Pizzen, Nudeln, Knödel, usw.), konzentrierte und diätetische Lebensmittel, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Preisauszeichnungsgesetz und Durchführungsverordnung beinhalten eine Reihe von Waren-Begriffen, wobei grundsätzlich auf bestehende Definitionen in anderen Rechtsvorschriften (z. B. VO nach dem Lebensmittelgesetz) bzw. im Lebensmittelcodex zurückgegriffen werden kann (zB Phantasieerzeugnisse, Backhilfsmittel, Dauerbackwaren etc.). Im Zweifelsfall: nachfragen Bei zahlreichen Lebensmitteln wird jedoch eine eindeutige vorherige Einstufung nicht möglich sein, sodass im Einzelfall im Einvernehmen mit der Preisbehörde (Wirtschaftsministerium) geklärt werden wird müssen, ob nun eine Pflicht zur Grundpreisauszeichnung besteht oder nicht (z. B. Fertiggerichte, Sachgüter in konzentrierter Form mit Angabe der erforderlichen Flüssigkeitsmenge). Sonderfälle Weitere Ausnahmen betreffen Sonderfälle, in denen nicht zusätzlich mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden muss. Das ist etwa lose Ware (nur Grundpreisangabe), Ware, bei der der Verkaufspreis mit dem Grundpreis identisch ist (nur Verkaufspreisangabe), bei Sachgütern mit einem Abtropfgewicht (hier muss der Grundpreis vom Abtropfgewicht berechnet werden; z. B. bei Sauergemüse). In der Grundpreisauszeichnungsverordnung findet sich auch eine merkwürdige Sonderregelung, deren Konsequenzen für die Praxis noch unklar sind: Für Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika muss der Grundpreis pro Stück (!) angegeben werden. Gemeint ist mit dieser Bestimmung, dass diese Waren, sofern sie in Gebinden zu mehreren Stück angeboten werden (also etwa ein 10-er Netz Semmeln) mit dem Grundpreis pro Stück auszupreisen sind. Für die allenfalls nach Gewicht angebotenen Gebinde (z. B. 3er Netz Paprika) würde dies bedeuten, dass der Kaufmann jedes Netz abwiegen und aus dem Gewicht dividiert durch 3 den Grundpreis pro Stück ermitteln (und auszeichnen) müsste. Die Konsequenz aus dieser Regelung ist wohl, dass alle diese Produkte in Zukunft nur mehr nach Stück verkauft werden können. Ausnahmen -Maßeinheiten Grundsätzlich ist der Grundpreis auf Basis des angegebenen Gewichts, Volumens bzw. der Länge oder Fläche in 1 kg, 1 l,1 m, l m2 oder l m3 auszuzeichnen; davon gibt es jedoch einige Ausnahmen: 100 g/ml für Wurstwaren und Schinken, Käse, Schoko- und Zuckerwaren, Dauerbackwaren und Windbäckerei u. a.; dabei handelt es sich um eine KannBestimmung d. h. der Grundpreis kann wahlweise entweder auf 1 kg oder 100 g berechnet und ausgezeichnet werden, was vor allem im Feinkost/Bedienungsbe-reich Erleichterungen verschafft. Zwingend vorgegeben sind die Maßeinheiten, nach denen der Grundpreis ermittelt werden muss, bei folgenden Produkten: 0,5 l bei Bier, d. h. bei Bier in anderen Gebinden ist der Grundpreis für 1 l anzugeben. 1000 m bei Zwirnen. Bei Waschmittel gilt die Kann-Bestimmung „übliche Anwendung", die besagt, dass entweder pro kg oder pro Waschvorgang oder ähnlichem ausgezeichnet werden kann. Die praktikable Maßeinheit wird in Absprache mit der Industrie gewählt werden können. Für Produkte, die sowohl Gewicht als auch Volumen auf der Packung stehen haben (z. B. Kaffeemilch, Senf, Majonäse), besteht eine Wahlmöglichkeit für den Unternehmer, in welcher Maßeinheit er die Grundpreisauszeichnung vornimmt. Für weitere Informationen steht Mag. Richard Franta, Bundesgremium des Lebensmittelhandels, zur Verfügung. Tel. (01) 501 05 DW 3001; Fax-DW: 290. E-Mail: [email protected]. Handels LK-Zeitung NR 19 v. 22. Sep. 2000 Wolfgang Friedrich