betriebsanweisung - Universität Tübingen

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Tübingen, 10.05.99
BETRIEBSANWEISUNG
nach § 20 GefStoffV
Allgemeine Laborordnung
Inhalt
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
Grundregeln
Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
Abfallverminderung und- entsorgung
Handhabung gefährlicher Chemikalien
Verhalten in Gefahrensituationen
Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung
Wichtige Ring-Telefon-Nummern
Organisatorisches, Termine
Behandlung allgemeiner Geräte
Sauberkeit
Universität Tübingen
Tübingen,10.05.99
BETRIEBSANWEISUNG
nach § 20 GefStoffV
Allgemeine Laborordnung
Beim Umgang mit gasförmigen, flüssigen oder festen Gefahrstoffen sowie mit denen, die als Stäube auftrete,
haben Sie besondere Verhaltensregeln und die Einhaltung von bestimmten Schutzvorschriften zu beachten.
Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie mit
Gefahrstoffen.
Die Aufnahme der Stoffe in den menschlichen Körper kann durch Einatmen über die Lunge, durch Resorption
durch die Haut sowie über die Schleimhäute und den Verdauungstrakt erfolgen
Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die
Sehr giftig (T+)
Giftig (T)
Gesundheitsschädlich Xn)
Ätzend (C)
Reizend (Xi)
Explosionsgefährlich (E)
Brandfördernd(O)
Hochentzündlich (F+)
Leichtentzündlich (F)
Krebserzeugend
Fruchtschädigend
erbgutverändernd
sind oder aus denen bei der Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen
oder freigesetzt werden können.
Bei allen Arbeiten haben Sie die hier aufgeführten Regelungen einzuhalten.
I.
Grundregeln
1.
Um Unfälle zu vermeiden, ist jeder Praktikant verpflichtet, vor Beginn seiner Praktikumstätigkeit sich über
die Gefährlichkeit der Stoffe zu informieren. Dazu sollte jeder die Betriebsanweisungen sorgfältig
durchlesen.
Jeder Praktikant hat jährlich einmal an einer geeigneten Vorlesung über Sicherheit teilzunehmen und dies
anhand einer Unterschriftenliste nachzuweisen. Nach 12 Monaten verliert er seine Arbeitsberechtigung. Die
gilt auch, wenn die letzte Sicherheitsunterweisung mehr als 12 Monate zurück liegt.
2.
Während des Aufenthalts in den Praktikums-Laborräumen müssen alle Personen eine Schutzbrille mit
gehärteten Gläsern tragen Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine Überbrille
über der eigenen Brille tragen.
Im Labor ist zweckmäßige Kleidung, z B. ein Baumwoll-Laborkittel, zu tragen, deren Gewebe aufgrund des
Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten läßt. Die Kleidung soll den
Körper und die Arme ausreichend bedecken. Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk
getragen werden.
3.
In den Praktikumsräumen ist das Rauche, Essen und Trinken untersagt.
4.
Am Arbeitsplatz sind keine geruchsbelästigende Reaktionen gestattet.
5.
Um Gesundheitsschädigungen durch Substanzdämpfe zu vermeiden, dürfen Reaktionen in offenen
Apparaturen, sowie das Umkristallisieren aus organischen Lösungsmitteln nur in den Abzügen
durchgeführt werden. Die Frontschieber der Abzüge sind möglichst weit zu schließen.
6.
Alle Arten von Arbeiten mit unangenehm riechenden, toxischen oder explosiven Substanzen (wie z. B.
Chlor, Brom, Säurehalogenide, Mercaptane, Diazomethan) sind in den Abzügen der Stinkräume unter
Berücksichtigung der jeweils notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen (wie z. B. Gummihandschuhe,
Gasmaske oder Explosionsschutzgitter) durchzuführen. Die Frontschieber der Abzüge sind möglichst weit
zu schließen. Auf die Gefahr ist außen am Stinkraum hinzuweisen.
Abzüge, in denen mit cancerogenen, mutagenen oder teratogenen Substanzen gearbeitet wird, müssen
während der Dauer der Arbeit gekennzeichnet werden. Vor Beginn der Arbeit muß man sich über die für
den Umgang mit diesen Stoffen geltenden Betriebsanweisungen informieren. Dem Praktikumsleiter ist
davon Mitteilung zu machen.
7.
Die Reinigung von stark riechenden Glasgeräten und die Beseitigung von stinkenden oder giftigen
Rückständen darf nur im Abflußbecken im Abzug der Stinkräume unter Berücksichtigung der
Gefahrstoffverordnung erfolgen.
8.
Längerdauernde, unbeaufsichtigte Reaktionen sind nach Rücksprache mit dem jeweiligen
Praktikumsassistenten und in geeigneten Räumen durchzuführen. Dabei sind alle Schläuche dauerhaft mit
Draht oder Klemmen zu sichern. Die Verwendung von Bunsenbrenner zum Heizen ist nicht erlaubt.
Ungefährliche Reaktionen können über Nacht nach Rücksprache mit dem Assistenten in geeigneten Räumen
ausgeführt werden.
9.
Alle nicht am eigenen Arbeitsplatz aufgebauten Apparaturen (oder Gefäße, die über Nacht stehen bleiben
müssen) sind leserlich mit einem befestigten Zettel mit dem Namen des Praktikanten, der
Arbeitsplatznummer, dem Datum und dem Namen des Präparates, ggf. Unter Angabe des Lösungsmittels,
wobei Hinweise auf evtl. gefährlichen Inhalt (z. B. Hydride, Alkalimetalle, Nitrile oder Explosionsgefahr)
zu versehen. Das Beschriften der Abzugsglasscheibe ist dafür nicht erlaubt.
10. Die Verwendung von Lebensmittelflaschen zur Aufbewahrung von Chemikalien ist nicht erlaubt.
11. Alle Chemikalienflaschen müssen mit einem Klebeetikett eindeutig beschriftet sein und die Schrift und das
Schild müssen mit Tesafilm gesichert sein. Alte Etiketten müssen vorher entfernt werden und dürfen nicht
überklebt werden. Beschriftungen der Flaschen allein mit Filzschreiber sind nicht zulässig. Die Angaben auf
den Etiketten müssen der Gefahrstoffverordnung entsprechen (Name und Gefahrensymbol). Für die meisten
Lösungsmittel hält die Chemikalienausgabe die entsprechenden Schilder vorrätig. Bei größeren Mengen
müssen auch die R- und S-Sätze berücksichtigt werden.
Sehr giftige (T+) und giftige (T) Stoffe sind unter Verschluß zu halten.
12. Druck(gas)flaschen sind immer durch Festbinden oder Anketten am Labortisch gegen Umstürzen zu
sichern. Die dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Transportwagen befördert werden. Es sind prinzipiell
Sicherheits-Waschflaschen und Blasenzähler zur Kontrolle des Gasstroms zu benutzen.
13. Beim Arbeit mit Hochvakuumölpumpen (10² bis 10 –1 Pa) sind beide Kühlfallen-Dewars mit flüssigem
Stickstoff (nicht mit flüssiger Luft!) oder Trockeneis/Isopropanol-Kältemischung zu kühlen und die
Kühlfallen nach vorsichtigem Eintauchen sofort durch Schläuche an die Apparatur anzuschließen. Es wird
empfohlen, die Ölpumpen mit verschlossener Saugleitung und geöffnetem Ballastventil ca. 30 Minuten vor
Gebraucht warmlaufen zu lassen.
Vor einer Vakuumdestillation darf erst nach dem Evakuieren der Apparatur und dem Erreichen des
gewünschten Endvakuums mit dem Heizen begonnen werden.
Nach einer Vakuumdestillation sollte man zuerst das Heizbad entfernen und den Destillationskolben etwas
abkühlen lassen, ehe die Apparatur belüftet wird, da bei stark erhitzten organischen Verbindungen die
Gefahr einer plötzlichen Reaktion mit Luftsauerstoff besteht. Nach der Destillation müssen die Kühlfallen
sofort aus den Dewars mit flüssigem Stickstoff entfernt und gereinigt werden, da sonst die Gefahr der
Kondensation von Luftsauerstoff und evtl. heftiger Reaktion mit organischen Substanzresten in der
Kühlfalle beim Auftauen besteht.
14. Das Herstellen von Kältebädern durch Abkühlen von org. Lösungsmitteln durch fl. Luft und auch durch fl.
Stickstoff ist nicht erlaubt. Beim längeren Stehenlassen von fl. Stickstoff an der Luft kondensiert Sauerstoff,
der sich dann im org. Lösungsmittel anreichert und zu katastrophalen Explosionen führen kann.
II.
1.
Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
Abzüge sind vor der Benutzung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen (z. B. durch die an der Rückseite
befestigten Kunststoffstreifen). Während der Benutzung ist die Abzugscheibe möglichst weit zu schließen.
2.
Man hat sich über den Standort der Feuerlöscher, Behälter für Löschsand und die Notabschaltung für die
Gasversorgung sowie der Löschduschen zu informieren. Bei Eingriffen in die Gasversorgung sind die
betroffenen Verbraucher zu warnen und die Leitwarte wird (über den Assistenten) unverzüglich
benachrichtigt.
3.
Feuerlöscher (auch solche mit verletzter Plombe) und Löschsandbehälter sind nach jeder Benutzung in der
Warenannahme auszutauschen bzw. aufzufüllen. Außerdem ist der zuständig Assistent zu benachrichtigen.
4.
Gegenstände der Erste-Hilfe-Kästen dürfen nicht zweckentfremdet werden und müssen nach Gebrauch
unverzüglich wieder zurückgebracht oder ersetzt werden.
III.
Abfallverminderung und –entsorgung
1.
Die Menge gefährlicher Abfälle ist dadurch zu vermindern, indem nur kleine Mengen von Stoffen in
Reaktionen eingesetzt werden. Der Weiterverwendung und der Wiederaufarbeitung, z. B. von
Lösungsmitteln, ist der Vorzug vor der Entsorgung zu geben.
2.
Reaktive Reststoffe sind sachgerecht zu weniger gefährlichen Stoffen umzusetzen (s. u.).
3.
Anfallende, nicht weiterverwendbare Reststoffe bzw. Lösungsmittel sind nach der in den
Praktikumsräumen angeschlagenen Richtlinien zur Abfallentsorgung zu behandeln. Reststoffe in
organischen Lösungsmittel dürfen nur in die schwarzen, elektrisch leitfähigen Kunststoffbehälter eingefüllt
werden.
IV.
Handhabung gefährlicher Chemikalien
1.
Der Hautkontakt und das Inhalieren von Dämpfen aller organischer Verbindungen (z. B. beim Spülen) sollte
im Interesse der eigenen Gesundheit vermieden werden (evtl. Handschuhe verwenden).
2.
Vor Destillation von Ethern (wie z. B. Diethylether, Tetrahydrofuran oder Dioxan) oder von
Etherlösungen ist auf Peroxidfreiheit zu prüfen. Die Verwendung von basischen Aluminiumoxid zum
Absolutieren von Lösungsmitteln wird empfohlen und ist für Tetrahydrofuran und Dioxan zwingen
vorgeschrieben.
3.
Vorsicht beim Umgang mit brennbaren Lösungsmitteln, die sich nicht nur an offenen Flammen, sondern
auch an heißen Heizplatten (evtl. auch der eines Nachbarn) entzünden können.
4.
Natrium-Rückstände sind sofort nach der Reaktion vorsichtig mit Ethanol im offenen Gefäß im Abzug zu
beseitigen. Größere Mengen an Natrium-Resten können nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen in
verschlossenen Gefäßen zur Vernichtung gesammelt werden. Es wird empfohlen, möglichst NatriumDispersion in Paraffin zu verwenden. Diese Rückstände müssen mit Propanol oder Butanol beseitigt werden
und das Paraffin durch vorsichtiges Ausfällen (langsames Eingießen der Natrium-freien Butanollösung in
ein Becherglas mit Wasser) zurückgewonnen werden, da sonst die Abgußleitungen in Kürze verstopft sind.
5.
Gefäße, die Alkalimetalle, Alkalimetallhydride oder Grignardreagentien enthalten, dürfen nicht unter
Verwendung von Wasserbädern erhitzt werden; statt dessen sind Heizpilze oder Ölbäder zu verwenden.
Verwendete Rückflußkühler müssen vorher auf Dichtigkeit geprüft werden. Es ist zu beachten, daß LiAlH 4
–enthaltende Lösungen nicht über 120°C erhitzt werden (Explosionsgefahr).
6.
Halogenhaltige Lösungsmittel dürfen nicht mit Natrium getrocknet werden. Geeignete Trockenmittel
sind den Firmenschriften oder Laborhandbüchern zu entnehmen.
7.
Chromabfälle, die bei der Oxidation mit Chromsäure anfallen, sind in die dafür vorgesehenen
Abfallbehälter vorsichtig einzufüllen.
8.
Quecksilberreste sind in dafür vorgesehen Sammelbehälter zu geben. Zur gefahrlosen Beseitigung von
verschüttetem Quecksilber sind nicht Zinkstaub oder Schwefel, sondern Jod-Kohle Mecurisorb-Roth und für
Quecksilberdämpfe Jod-Kohle zu verwenden.
9.
In den „Ölbädern“ wird im organisch-chemischen Praktikum wasserlösliches Polyethylenglykol
verwendet, das sich bei längerem Gebrauch dunkelbraun färbt und nicht über 200 °C erhitzt werden darf.
Für höhere Badtemperaturen kann bei dem dafür Zuständigen ein Metallbad entliehen werden.
10. Heizbare Magnetrührer dürfen höchstens bis 150°C erhitzt werden, da sie Dauerbelastung bei höherer
Temperatur nicht aushalten. Für die Reaktionen bei höheren Temperaturen sind Ölbäder mit Heizplatte
sowie Rührmotoren mit KPG-Rührer zu verwenden. Für Vakuumdestillationen wird die Verwendung von
Siedekapillaren empfohlen.
V.
Verhalten in Gefahrensituationen
Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z. B. Feuer, Austreten gasförmiger Schadstoffe, Auslaufen von
gefährlichen Flüssigkeiten, sind folgende Anweisungen einzuhalten.
1.
Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden!
2.
Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern.
3.
Gefährdete Versuche abstellen: Gas, Strom und gegebenenfalls Wasser (Kühlwasser muß weiterlaufen!).
Im Brandfall Entstehungsbrand mit Eigenmitteln löschen (Feuerlöscher, Sand). Auf eigene Sicherheit
achten, Panik vermeiden. Falls notwendig fahrbaren Pulverlöscher einsetzen und gleichzeitig Feuermelder
betätigen, Technische Leitwarte (76444) und Feuerwehr (70112) informieren.
4.
Praktikumsassistent oder Praktikumsleiter benachrichtigen.
5.
Bei Unfällen mit Gefahrstoffen, die Langzeitschäden auslösen können, oder die zu Unwohlsein oder
Hautreaktionen geführt haben, ist ein Arzt aufzusuchen (evtl. unter Begleitung als Vorsichtsmaßnahme).
Der Assistent und der Praktikumsleiter sind zu informieren (s. auch VI.).
6.
Beim Ertönen des Alarmsignals Arbeitsplatz sichern (falls möglich Strom, Gas und Wasser abschalten) und
das Gebäude auf dem kürzesten Weg (z. B. Fluchtbalkon) verlassen. Keine Aufzüge benutzen!.
VI. Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung.
1.
Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten!
PERSONENSCHUTZ GEHT VOR SACHSCHUTZ
2.
Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen.
3.
Kleiderbrände schnellstmöglich löschen: Feuerlöscher, Löschdecke oder Notduschen einsetzen.
4.
Bei großflächiger Personenkontamination mit Gefahrstoffen sind die Notduschen zu benutzen, wobei mit
Chemikalien beschmutzte Kleidung vorher entfernt wird (notfalls bis auf die Haut ausziehen). Dann zuerst
mit Wasser und Seife reinigen. Keine organischen Lösungsmittel verwenden, da dann Gefahrstoffe
schneller durch die Haut aufgenommen werden!
5.
Zur Ersten Hilfe bei kleinen Verletzungen befindet sich in jedem Praktikumssaal ein Erste-Hilfe-Kasten:
Blutungen stillen, Verbände anlegen, dabei die Einmalhandschuhe aus dem Erste-Hilfe-Kasten benutzen.
Eintrag in das Verbandbuch nicht vergessen!
Im Zweifelsfall sollte eine fachkundige Wundversorgung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik
oder beim Hausarzt erfolgen.
6.
Bei Augenverätzungen mit weichen, umkippenden Wasserstrahl beide Augen von außen her zur
Nasenwurzel bei gespreizten Augenlidern 10 Minuten oder länger spülen. Anschließend ist ein Arzt
aufzusuchen.
7.
Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen.
8.
Bei Bewußtsein gegebenenfalls Schocklage erstellen; Beine nur leicht (max. 10 cm) über Herzhöhe mit
entlasteten Gelenken lagern.
9.
Bei Bewußtlosigkeit und vorhandener Atmung in die stabile Seitenlage bringen. Sofort Notarzt rufen.
10. Bei Bewußtlosigkeit ohne Atmung Kopf überstrecken und sofort mit der Beatmung beginnen.
Gegebenenfalls auf Vergiftungsmöglichkeiten achten. Sofort Notarzt rufen.
11. Benachrichtigung des Arztes sicherstellen. Angabe der Chemikalien möglichst mit Hinweisen für den Arzt
aus entsprechenden Büchern oder Vergiftungsregistern, Erbrochenes und Chemikalien sicherstellen.
Unbedingt Telefonnummer mitgeben, bei der der Arzt im Zweifelsfall rückfragen kann.
12. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht alleine lassen.
13. Hilfsperson beauftragen, die einen Aufzug für den Rettungsdienst bereit hält und ihn einweist.
14. Bei gefährlichen Verletzungen soll der Krankentransport nur durch das Rote Kreuz (nicht im Privatwagen)
erfolgen. Ring-Telefon-Nr. Rotes Kreuz: 70111. Unbedingt die entsprechende Klinik (Pforte und Arzt vom
Dienst) telefonisch von dem bevorstehenden Antransport und über die Art der Verletzung informieren.
a) Wichtige Ring-Telefon-Nummern:
Feuerwehr
70112
Rotes Kreuz
70111
Technische Leitwarte
76444
Polizei
70110
Augenverletzungen
Augenklinik Pforte
diensthabender Arzt UHF
---------------
Verletzungen, sowie Verätzungen und kleinere Verbrennungen:
Berufsgenossenschaftl. Unfallklinik
Pforte (Vermittlung)
---------
Schwere Verbrennungen:
Chirurgische Klinik
Pforte
Poliklinik (Aufnahme)
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
-----------------------------------
Vergiftungen
Medizinische Klinik
Pforte
Notaufnahme
Notschwester (24 Std.) UHF
-----------------------------------------
b) Nach jeder Art von Unfall muß der zuständige Praktikumsassistent und der Praktikumsleiter informiert
werde.
c) Formulare für die Unfallanzeige an den Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband sind
in der Verwaltung erhältlich. Diese müssen ausgefüllt und nach Vorlage beim Praktikumsleiter beim
Sicherheitsbeauftragten abgegeben werden.
VI.
Organisatorisches, Termine
1.
Das Praktikum ist von Montag bis Freitag täglich von .... bis ... geöffnet.
2.
Die Ausgabe von Sonderglasgeräten erfolgt täglich zwischen
10.15 – 11.30 Uhr und
14.00 – 15.00 Uhr
durch............................................. Die Leihfrist beträgt maximal ........................................
3.
Die Arbeitsplatzübernahme oder Arbeitsplatzabgabe findet nach Vereinbarung mit .......................... statt.
4.
Bei der Abgabe des Arbeitsplatzes bei ............................ ist folgende zu beachten:
Alle Glasgeräte müssen gesäubert und deren Schliffe entfettet sein (Ausreiben mit einem mit Aceton
befeuchteten, saugfähigen Papier). Die Geräte müssen alle durch die jeweilig Arbeitsplatznummer
gekennzeichnet sein. Die Chemikalienflaschen müssen geleert, gesäubert und Beschriftungen müssen
entfernt sein. Auf dem Laufzettel, der zur Anmeldung für das anorganisch-chemische FortgeschrittenenPraktikum benötigt wird, müssen in der angeführten Reihenfolge folgende Unterschriften eingeholt werden:
1. Assistent
2. .....
3. Praktikumsleiter (Anschlag beachten)
5.
Für die Anfertigung von Spektren (NMR, IR und UV) und Gaschromatogrammen gelten die an den Türen
der betreffenden Meßräumen angeschlagenen Zeiten.
6.
Aus der Praktikumshandbibliothek dürfen keine Bücher entfernt werden (weder in die Praktikumsräume
noch nach Hause). Es wird gebeten, die Bücher nach Gebrauch wieder in die Regale zurückzustellen.
7.
Chemikalien werden von der Chemikalienausgabe nur gegen einen vom Assistenten unterschriebenen
Chemikalienanforderungszettel ausgehändigt. Ausgenommen davon sind folgende Chemikalien: AlCl3,
LiAlH4, NaBH4, sowie Hydrierungskatalysatoren: PtO2, Pd auf Aktivkohle, Ranex-Nickel und
Radikalreaktionenstarter: Benzolperoxid, Azobisisobutyronnitril, die alle beim dafür zuständigen
Assistenten erhältlich sind. Zur Beseitigung der Katalysatoren nach Gebrauch sind vom Assistenten die
entsprechenden Informationen einzuholen.
8.
Alle Arten von Geräten des organischen Praktikums dürfen ohne Zustimmung des zuständigen
Praktikumsassistenten nicht aus den Praktikumsräumen der Ebene entfernt werden.
9.
Es ist zu vermeiden, Wasserstrahlpumpen unnötig laufen zu lassen (Verbrauch ca. 1 m³/Stunde). Falls
möglich sind Teflonmembran- oder Leybodl-Mini-Pumpen einzusetzen.
10. Hochvakuum-Ölpumpen (Endvakuum bis 10-1 Pa) oder Leybold-Mini-Pumpen bzw.
Teflonmembranpumpen (Endvakuum 10² Pa) können bei ........ entliehen werden. Nach Benutzung sind
die Kühlfallen zu reinigen und die Benutzungszeit ist in das beigefügte Heft einzutragen.
11. Die Düse für die Natriumpresse kann bei ................. entliehen werden. Nach Gebrauch ist sie mit Ethanol
gereinigt und trocken zurückzugeben (spez. Betriebsanweisung beachten).
12. Verschiedene Arten von Gasmasken mit diversen Spezialfiltern könne bei Bedarf von .......................
entliehen werden. Datum, Name und die Dauer der Benutzung ist am jeweiligen Filter zu vermerken.
13. Woulfesche Flaschen mit aufgesetztem Hg-Monometer dürfen zur Sicherheit gegen Umfallen nur
festgeklemmt verwendet werden. Zweckmäßig: Montage auf transportablem Stativ und zusätzlich in Höhe
des aufgesetzten Monometers einen Ring anbringen als Schutz gegen unbeabsichtigtes Zerbrechen mit dem
Arm.
VIII. Behandlung allgemeiner Geräte
1.
Für die Vollständigkeit der allgemeinen Boxengeräte sind alle Praktikanten der jeweiligen Box
verantwortlich. Notwendige Reparaturen sind zu melden. Für den Verlust oder mutwillige Beschädigung
haften alle Praktikanten der jeweiligen Box.
2.
Die Exsikkatoren in den Boxen sind sauber zu halten. Trockenmittel dürfen jeweils nur in
Kristallisationsschalen eingefüllt werden. Diese Kristallisationsschalen dürfen nicht als Ölbäder verwendet
werden. Zum Evakuieren sind Teflonmembran- bzw. Leybold-Minipumpen einzusetzen.
3.
Die Trockenschränke dienen nur zur Trocknung von Glasgeräten. Organische Substanzen dürfen darin
nicht getrocknet werden. Abends sind die Geräte aus den Trockenschränken herauszunehmen und die
Schränke abzustellen.
4.
Ein Vakuumtrockenschrank zum Trocknen von Substanzen befindet sich im Raum ........ Dieser darf nicht
mit der Wasserstrahlpumpe evakuiert werden.
5.
In den Kühlschränken dürfen nur verschlossene und deutlich beschriftete Gefäße (Name des Praktikanten
und der Substanz, sowie das Einstelldatum auf einem mit Tesafilm gesicherten Klebeetikett) eingestellt
werden. Rundkolben müssen auf einem Korkring und zur Sicherung gegen Umkippen in einem Gefäß (z.
B. Becherglas) eingestellt werden.
6.
Die Schmelzpunktsapparate dürfen bis maximal 200°C aufgeheizt werden. Höhere Schmelzpunkte
müssen im Schmelzblock bestimmt werden. Nach Benutzung der Schmelzpunktsapparate muß die Heizung
und das Licht abgestellt und das Schmelzpunktsröhrchen entfernt werden. Der Rührer soll noch solange in
Betrieb bleiben, bis das Heizöl auf mindestens 70°C abgekühlt ist und muß dann vom Benutzer abgestellt
werden. Die Thermometer dürfen nicht aus den Apparaten entfernt werden.
7.
Die Rotationsverdampfer sind nach Gebrauch mit einem geeigneten Lösungsmittel zu reinigen. Es dürfen
keinesfalls größere als 1 l-Kolben benützt werden. Nach Gebrauch und Reinigung ist die Kühlwasser- und
Stromzufuhr, sowie die Vakuumpumpe und die Wasserbadheizung abzustellen. Die Schläuche am
Rotationsverdampfer dürfen keinesfalls abmontiert werden.
8.
Die Waagen und deren Umgebung sind nach Benutzung zu säubern. Substanzen sollen nur in Glasgefäßen
eingewogen werden. Aggressive Flüssigkeiten (wie z. B. Brom) müssen im Abzug im Meßzylinder
abgemessen und das Gewicht über die tabellierte Dichte berechnet werden.
9.
Katalytische Hydrierungen dürfen nicht unbeaufsichtigt über Nacht durchgeführt werden. Vor Beginn der
Hydrierung ist die Apparatur auf Dichtigkeit zu überprüfen. Vor Anschluß des Wasserstoffs an die
Apparatur ist das Hydriergefäß zu evakuieren, mit Stickstoff zu füllen und nochmals zu evakuieren und das
evakuierte Gefäß dann an die Wasserstoffanlage anzuschließen. Nach Beendigung ist der Abzug zu säubern
und die Bombenventile und alle Hähne sind zu schließen. Aktivierte Katalysatoren sind oft pyrophor.
Informationen zur Entsorgung vom Assistenten einholen.
10. Das Refraktometer ist nach der Benutzung mit Kleenex- oder Filtrierpapier und einem geeigneten
Lösungsmittel zu reinigen und das Licht abzuschalten. Abfallpapier gehört danach nicht neben das Gerät!
Abends muß der Thermostat abgestellt werden.
11. Destillationen mit der Drehband- oder mit der Füllkörperkolonne sind nur nach Rücksprache mit dem
zuständigen Assistenten möglich.
12. Vor Benutzung des pH-Meters oder der Fraktionensammler ist der zuständige Assistent zu informieren.
IX.
Sauberkeit
1.
Die Arbeitsplätze, Abzüge, Ausgüsse und Stinkräume sind stets sauber zu halten und abends aufgeräumt zu
hinterlassen.
2.
Die Arbeitsplätze und die Plätze für die allgemeinen Boxengeräte sind abends abzuschließen.
3.
Vor Verlassen des Praktikums sind abends alle Elektrostecker herauszuziehen, alle Wasser- und Gashähne
zu schließen, sowie Abzugsbeleuchtung und –entlüftung auszuschalten und alle Fenster zu schließen.
4.
In den Praktikumsräumen dürfen keine Kleider oder Labormäntel abgelegt oder aufgehängt werden
(Kleiderschränke benutzen).
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