Tübingen, 10.05.99 BETRIEBSANWEISUNG nach § 20 GefStoffV Allgemeine Laborordnung Inhalt I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. Grundregeln Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen Abfallverminderung und- entsorgung Handhabung gefährlicher Chemikalien Verhalten in Gefahrensituationen Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung Wichtige Ring-Telefon-Nummern Organisatorisches, Termine Behandlung allgemeiner Geräte Sauberkeit Universität Tübingen Tübingen,10.05.99 BETRIEBSANWEISUNG nach § 20 GefStoffV Allgemeine Laborordnung Beim Umgang mit gasförmigen, flüssigen oder festen Gefahrstoffen sowie mit denen, die als Stäube auftrete, haben Sie besondere Verhaltensregeln und die Einhaltung von bestimmten Schutzvorschriften zu beachten. Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie mit Gefahrstoffen. Die Aufnahme der Stoffe in den menschlichen Körper kann durch Einatmen über die Lunge, durch Resorption durch die Haut sowie über die Schleimhäute und den Verdauungstrakt erfolgen Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die Sehr giftig (T+) Giftig (T) Gesundheitsschädlich Xn) Ätzend (C) Reizend (Xi) Explosionsgefährlich (E) Brandfördernd(O) Hochentzündlich (F+) Leichtentzündlich (F) Krebserzeugend Fruchtschädigend erbgutverändernd sind oder aus denen bei der Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können. Bei allen Arbeiten haben Sie die hier aufgeführten Regelungen einzuhalten. I. Grundregeln 1. Um Unfälle zu vermeiden, ist jeder Praktikant verpflichtet, vor Beginn seiner Praktikumstätigkeit sich über die Gefährlichkeit der Stoffe zu informieren. Dazu sollte jeder die Betriebsanweisungen sorgfältig durchlesen. Jeder Praktikant hat jährlich einmal an einer geeigneten Vorlesung über Sicherheit teilzunehmen und dies anhand einer Unterschriftenliste nachzuweisen. Nach 12 Monaten verliert er seine Arbeitsberechtigung. Die gilt auch, wenn die letzte Sicherheitsunterweisung mehr als 12 Monate zurück liegt. 2. Während des Aufenthalts in den Praktikums-Laborräumen müssen alle Personen eine Schutzbrille mit gehärteten Gläsern tragen Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine Überbrille über der eigenen Brille tragen. Im Labor ist zweckmäßige Kleidung, z B. ein Baumwoll-Laborkittel, zu tragen, deren Gewebe aufgrund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten läßt. Die Kleidung soll den Körper und die Arme ausreichend bedecken. Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden. 3. In den Praktikumsräumen ist das Rauche, Essen und Trinken untersagt. 4. Am Arbeitsplatz sind keine geruchsbelästigende Reaktionen gestattet. 5. Um Gesundheitsschädigungen durch Substanzdämpfe zu vermeiden, dürfen Reaktionen in offenen Apparaturen, sowie das Umkristallisieren aus organischen Lösungsmitteln nur in den Abzügen durchgeführt werden. Die Frontschieber der Abzüge sind möglichst weit zu schließen. 6. Alle Arten von Arbeiten mit unangenehm riechenden, toxischen oder explosiven Substanzen (wie z. B. Chlor, Brom, Säurehalogenide, Mercaptane, Diazomethan) sind in den Abzügen der Stinkräume unter Berücksichtigung der jeweils notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen (wie z. B. Gummihandschuhe, Gasmaske oder Explosionsschutzgitter) durchzuführen. Die Frontschieber der Abzüge sind möglichst weit zu schließen. Auf die Gefahr ist außen am Stinkraum hinzuweisen. Abzüge, in denen mit cancerogenen, mutagenen oder teratogenen Substanzen gearbeitet wird, müssen während der Dauer der Arbeit gekennzeichnet werden. Vor Beginn der Arbeit muß man sich über die für den Umgang mit diesen Stoffen geltenden Betriebsanweisungen informieren. Dem Praktikumsleiter ist davon Mitteilung zu machen. 7. Die Reinigung von stark riechenden Glasgeräten und die Beseitigung von stinkenden oder giftigen Rückständen darf nur im Abflußbecken im Abzug der Stinkräume unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung erfolgen. 8. Längerdauernde, unbeaufsichtigte Reaktionen sind nach Rücksprache mit dem jeweiligen Praktikumsassistenten und in geeigneten Räumen durchzuführen. Dabei sind alle Schläuche dauerhaft mit Draht oder Klemmen zu sichern. Die Verwendung von Bunsenbrenner zum Heizen ist nicht erlaubt. Ungefährliche Reaktionen können über Nacht nach Rücksprache mit dem Assistenten in geeigneten Räumen ausgeführt werden. 9. Alle nicht am eigenen Arbeitsplatz aufgebauten Apparaturen (oder Gefäße, die über Nacht stehen bleiben müssen) sind leserlich mit einem befestigten Zettel mit dem Namen des Praktikanten, der Arbeitsplatznummer, dem Datum und dem Namen des Präparates, ggf. Unter Angabe des Lösungsmittels, wobei Hinweise auf evtl. gefährlichen Inhalt (z. B. Hydride, Alkalimetalle, Nitrile oder Explosionsgefahr) zu versehen. Das Beschriften der Abzugsglasscheibe ist dafür nicht erlaubt. 10. Die Verwendung von Lebensmittelflaschen zur Aufbewahrung von Chemikalien ist nicht erlaubt. 11. Alle Chemikalienflaschen müssen mit einem Klebeetikett eindeutig beschriftet sein und die Schrift und das Schild müssen mit Tesafilm gesichert sein. Alte Etiketten müssen vorher entfernt werden und dürfen nicht überklebt werden. Beschriftungen der Flaschen allein mit Filzschreiber sind nicht zulässig. Die Angaben auf den Etiketten müssen der Gefahrstoffverordnung entsprechen (Name und Gefahrensymbol). Für die meisten Lösungsmittel hält die Chemikalienausgabe die entsprechenden Schilder vorrätig. Bei größeren Mengen müssen auch die R- und S-Sätze berücksichtigt werden. Sehr giftige (T+) und giftige (T) Stoffe sind unter Verschluß zu halten. 12. Druck(gas)flaschen sind immer durch Festbinden oder Anketten am Labortisch gegen Umstürzen zu sichern. Die dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Transportwagen befördert werden. Es sind prinzipiell Sicherheits-Waschflaschen und Blasenzähler zur Kontrolle des Gasstroms zu benutzen. 13. Beim Arbeit mit Hochvakuumölpumpen (10² bis 10 –1 Pa) sind beide Kühlfallen-Dewars mit flüssigem Stickstoff (nicht mit flüssiger Luft!) oder Trockeneis/Isopropanol-Kältemischung zu kühlen und die Kühlfallen nach vorsichtigem Eintauchen sofort durch Schläuche an die Apparatur anzuschließen. Es wird empfohlen, die Ölpumpen mit verschlossener Saugleitung und geöffnetem Ballastventil ca. 30 Minuten vor Gebraucht warmlaufen zu lassen. Vor einer Vakuumdestillation darf erst nach dem Evakuieren der Apparatur und dem Erreichen des gewünschten Endvakuums mit dem Heizen begonnen werden. Nach einer Vakuumdestillation sollte man zuerst das Heizbad entfernen und den Destillationskolben etwas abkühlen lassen, ehe die Apparatur belüftet wird, da bei stark erhitzten organischen Verbindungen die Gefahr einer plötzlichen Reaktion mit Luftsauerstoff besteht. Nach der Destillation müssen die Kühlfallen sofort aus den Dewars mit flüssigem Stickstoff entfernt und gereinigt werden, da sonst die Gefahr der Kondensation von Luftsauerstoff und evtl. heftiger Reaktion mit organischen Substanzresten in der Kühlfalle beim Auftauen besteht. 14. Das Herstellen von Kältebädern durch Abkühlen von org. Lösungsmitteln durch fl. Luft und auch durch fl. Stickstoff ist nicht erlaubt. Beim längeren Stehenlassen von fl. Stickstoff an der Luft kondensiert Sauerstoff, der sich dann im org. Lösungsmittel anreichert und zu katastrophalen Explosionen führen kann. II. 1. Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen Abzüge sind vor der Benutzung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen (z. B. durch die an der Rückseite befestigten Kunststoffstreifen). Während der Benutzung ist die Abzugscheibe möglichst weit zu schließen. 2. Man hat sich über den Standort der Feuerlöscher, Behälter für Löschsand und die Notabschaltung für die Gasversorgung sowie der Löschduschen zu informieren. Bei Eingriffen in die Gasversorgung sind die betroffenen Verbraucher zu warnen und die Leitwarte wird (über den Assistenten) unverzüglich benachrichtigt. 3. Feuerlöscher (auch solche mit verletzter Plombe) und Löschsandbehälter sind nach jeder Benutzung in der Warenannahme auszutauschen bzw. aufzufüllen. Außerdem ist der zuständig Assistent zu benachrichtigen. 4. Gegenstände der Erste-Hilfe-Kästen dürfen nicht zweckentfremdet werden und müssen nach Gebrauch unverzüglich wieder zurückgebracht oder ersetzt werden. III. Abfallverminderung und –entsorgung 1. Die Menge gefährlicher Abfälle ist dadurch zu vermindern, indem nur kleine Mengen von Stoffen in Reaktionen eingesetzt werden. Der Weiterverwendung und der Wiederaufarbeitung, z. B. von Lösungsmitteln, ist der Vorzug vor der Entsorgung zu geben. 2. Reaktive Reststoffe sind sachgerecht zu weniger gefährlichen Stoffen umzusetzen (s. u.). 3. Anfallende, nicht weiterverwendbare Reststoffe bzw. Lösungsmittel sind nach der in den Praktikumsräumen angeschlagenen Richtlinien zur Abfallentsorgung zu behandeln. Reststoffe in organischen Lösungsmittel dürfen nur in die schwarzen, elektrisch leitfähigen Kunststoffbehälter eingefüllt werden. IV. Handhabung gefährlicher Chemikalien 1. Der Hautkontakt und das Inhalieren von Dämpfen aller organischer Verbindungen (z. B. beim Spülen) sollte im Interesse der eigenen Gesundheit vermieden werden (evtl. Handschuhe verwenden). 2. Vor Destillation von Ethern (wie z. B. Diethylether, Tetrahydrofuran oder Dioxan) oder von Etherlösungen ist auf Peroxidfreiheit zu prüfen. Die Verwendung von basischen Aluminiumoxid zum Absolutieren von Lösungsmitteln wird empfohlen und ist für Tetrahydrofuran und Dioxan zwingen vorgeschrieben. 3. Vorsicht beim Umgang mit brennbaren Lösungsmitteln, die sich nicht nur an offenen Flammen, sondern auch an heißen Heizplatten (evtl. auch der eines Nachbarn) entzünden können. 4. Natrium-Rückstände sind sofort nach der Reaktion vorsichtig mit Ethanol im offenen Gefäß im Abzug zu beseitigen. Größere Mengen an Natrium-Resten können nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen in verschlossenen Gefäßen zur Vernichtung gesammelt werden. Es wird empfohlen, möglichst NatriumDispersion in Paraffin zu verwenden. Diese Rückstände müssen mit Propanol oder Butanol beseitigt werden und das Paraffin durch vorsichtiges Ausfällen (langsames Eingießen der Natrium-freien Butanollösung in ein Becherglas mit Wasser) zurückgewonnen werden, da sonst die Abgußleitungen in Kürze verstopft sind. 5. Gefäße, die Alkalimetalle, Alkalimetallhydride oder Grignardreagentien enthalten, dürfen nicht unter Verwendung von Wasserbädern erhitzt werden; statt dessen sind Heizpilze oder Ölbäder zu verwenden. Verwendete Rückflußkühler müssen vorher auf Dichtigkeit geprüft werden. Es ist zu beachten, daß LiAlH 4 –enthaltende Lösungen nicht über 120°C erhitzt werden (Explosionsgefahr). 6. Halogenhaltige Lösungsmittel dürfen nicht mit Natrium getrocknet werden. Geeignete Trockenmittel sind den Firmenschriften oder Laborhandbüchern zu entnehmen. 7. Chromabfälle, die bei der Oxidation mit Chromsäure anfallen, sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter vorsichtig einzufüllen. 8. Quecksilberreste sind in dafür vorgesehen Sammelbehälter zu geben. Zur gefahrlosen Beseitigung von verschüttetem Quecksilber sind nicht Zinkstaub oder Schwefel, sondern Jod-Kohle Mecurisorb-Roth und für Quecksilberdämpfe Jod-Kohle zu verwenden. 9. In den „Ölbädern“ wird im organisch-chemischen Praktikum wasserlösliches Polyethylenglykol verwendet, das sich bei längerem Gebrauch dunkelbraun färbt und nicht über 200 °C erhitzt werden darf. Für höhere Badtemperaturen kann bei dem dafür Zuständigen ein Metallbad entliehen werden. 10. Heizbare Magnetrührer dürfen höchstens bis 150°C erhitzt werden, da sie Dauerbelastung bei höherer Temperatur nicht aushalten. Für die Reaktionen bei höheren Temperaturen sind Ölbäder mit Heizplatte sowie Rührmotoren mit KPG-Rührer zu verwenden. Für Vakuumdestillationen wird die Verwendung von Siedekapillaren empfohlen. V. Verhalten in Gefahrensituationen Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z. B. Feuer, Austreten gasförmiger Schadstoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind folgende Anweisungen einzuhalten. 1. Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden! 2. Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern. 3. Gefährdete Versuche abstellen: Gas, Strom und gegebenenfalls Wasser (Kühlwasser muß weiterlaufen!). Im Brandfall Entstehungsbrand mit Eigenmitteln löschen (Feuerlöscher, Sand). Auf eigene Sicherheit achten, Panik vermeiden. Falls notwendig fahrbaren Pulverlöscher einsetzen und gleichzeitig Feuermelder betätigen, Technische Leitwarte (76444) und Feuerwehr (70112) informieren. 4. Praktikumsassistent oder Praktikumsleiter benachrichtigen. 5. Bei Unfällen mit Gefahrstoffen, die Langzeitschäden auslösen können, oder die zu Unwohlsein oder Hautreaktionen geführt haben, ist ein Arzt aufzusuchen (evtl. unter Begleitung als Vorsichtsmaßnahme). Der Assistent und der Praktikumsleiter sind zu informieren (s. auch VI.). 6. Beim Ertönen des Alarmsignals Arbeitsplatz sichern (falls möglich Strom, Gas und Wasser abschalten) und das Gebäude auf dem kürzesten Weg (z. B. Fluchtbalkon) verlassen. Keine Aufzüge benutzen!. VI. Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung. 1. Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten! PERSONENSCHUTZ GEHT VOR SACHSCHUTZ 2. Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen. 3. Kleiderbrände schnellstmöglich löschen: Feuerlöscher, Löschdecke oder Notduschen einsetzen. 4. Bei großflächiger Personenkontamination mit Gefahrstoffen sind die Notduschen zu benutzen, wobei mit Chemikalien beschmutzte Kleidung vorher entfernt wird (notfalls bis auf die Haut ausziehen). Dann zuerst mit Wasser und Seife reinigen. Keine organischen Lösungsmittel verwenden, da dann Gefahrstoffe schneller durch die Haut aufgenommen werden! 5. Zur Ersten Hilfe bei kleinen Verletzungen befindet sich in jedem Praktikumssaal ein Erste-Hilfe-Kasten: Blutungen stillen, Verbände anlegen, dabei die Einmalhandschuhe aus dem Erste-Hilfe-Kasten benutzen. Eintrag in das Verbandbuch nicht vergessen! Im Zweifelsfall sollte eine fachkundige Wundversorgung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik oder beim Hausarzt erfolgen. 6. Bei Augenverätzungen mit weichen, umkippenden Wasserstrahl beide Augen von außen her zur Nasenwurzel bei gespreizten Augenlidern 10 Minuten oder länger spülen. Anschließend ist ein Arzt aufzusuchen. 7. Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen. 8. Bei Bewußtsein gegebenenfalls Schocklage erstellen; Beine nur leicht (max. 10 cm) über Herzhöhe mit entlasteten Gelenken lagern. 9. Bei Bewußtlosigkeit und vorhandener Atmung in die stabile Seitenlage bringen. Sofort Notarzt rufen. 10. Bei Bewußtlosigkeit ohne Atmung Kopf überstrecken und sofort mit der Beatmung beginnen. Gegebenenfalls auf Vergiftungsmöglichkeiten achten. Sofort Notarzt rufen. 11. Benachrichtigung des Arztes sicherstellen. Angabe der Chemikalien möglichst mit Hinweisen für den Arzt aus entsprechenden Büchern oder Vergiftungsregistern, Erbrochenes und Chemikalien sicherstellen. Unbedingt Telefonnummer mitgeben, bei der der Arzt im Zweifelsfall rückfragen kann. 12. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht alleine lassen. 13. Hilfsperson beauftragen, die einen Aufzug für den Rettungsdienst bereit hält und ihn einweist. 14. Bei gefährlichen Verletzungen soll der Krankentransport nur durch das Rote Kreuz (nicht im Privatwagen) erfolgen. Ring-Telefon-Nr. Rotes Kreuz: 70111. Unbedingt die entsprechende Klinik (Pforte und Arzt vom Dienst) telefonisch von dem bevorstehenden Antransport und über die Art der Verletzung informieren. a) Wichtige Ring-Telefon-Nummern: Feuerwehr 70112 Rotes Kreuz 70111 Technische Leitwarte 76444 Polizei 70110 Augenverletzungen Augenklinik Pforte diensthabender Arzt UHF --------------- Verletzungen, sowie Verätzungen und kleinere Verbrennungen: Berufsgenossenschaftl. Unfallklinik Pforte (Vermittlung) --------- Schwere Verbrennungen: Chirurgische Klinik Pforte Poliklinik (Aufnahme) Ärztlicher Bereitschaftsdienst ----------------------------------- Vergiftungen Medizinische Klinik Pforte Notaufnahme Notschwester (24 Std.) UHF ----------------------------------------- b) Nach jeder Art von Unfall muß der zuständige Praktikumsassistent und der Praktikumsleiter informiert werde. c) Formulare für die Unfallanzeige an den Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband sind in der Verwaltung erhältlich. Diese müssen ausgefüllt und nach Vorlage beim Praktikumsleiter beim Sicherheitsbeauftragten abgegeben werden. VI. Organisatorisches, Termine 1. Das Praktikum ist von Montag bis Freitag täglich von .... bis ... geöffnet. 2. Die Ausgabe von Sonderglasgeräten erfolgt täglich zwischen 10.15 – 11.30 Uhr und 14.00 – 15.00 Uhr durch............................................. Die Leihfrist beträgt maximal ........................................ 3. Die Arbeitsplatzübernahme oder Arbeitsplatzabgabe findet nach Vereinbarung mit .......................... statt. 4. Bei der Abgabe des Arbeitsplatzes bei ............................ ist folgende zu beachten: Alle Glasgeräte müssen gesäubert und deren Schliffe entfettet sein (Ausreiben mit einem mit Aceton befeuchteten, saugfähigen Papier). Die Geräte müssen alle durch die jeweilig Arbeitsplatznummer gekennzeichnet sein. Die Chemikalienflaschen müssen geleert, gesäubert und Beschriftungen müssen entfernt sein. Auf dem Laufzettel, der zur Anmeldung für das anorganisch-chemische FortgeschrittenenPraktikum benötigt wird, müssen in der angeführten Reihenfolge folgende Unterschriften eingeholt werden: 1. Assistent 2. ..... 3. Praktikumsleiter (Anschlag beachten) 5. Für die Anfertigung von Spektren (NMR, IR und UV) und Gaschromatogrammen gelten die an den Türen der betreffenden Meßräumen angeschlagenen Zeiten. 6. Aus der Praktikumshandbibliothek dürfen keine Bücher entfernt werden (weder in die Praktikumsräume noch nach Hause). Es wird gebeten, die Bücher nach Gebrauch wieder in die Regale zurückzustellen. 7. Chemikalien werden von der Chemikalienausgabe nur gegen einen vom Assistenten unterschriebenen Chemikalienanforderungszettel ausgehändigt. Ausgenommen davon sind folgende Chemikalien: AlCl3, LiAlH4, NaBH4, sowie Hydrierungskatalysatoren: PtO2, Pd auf Aktivkohle, Ranex-Nickel und Radikalreaktionenstarter: Benzolperoxid, Azobisisobutyronnitril, die alle beim dafür zuständigen Assistenten erhältlich sind. Zur Beseitigung der Katalysatoren nach Gebrauch sind vom Assistenten die entsprechenden Informationen einzuholen. 8. Alle Arten von Geräten des organischen Praktikums dürfen ohne Zustimmung des zuständigen Praktikumsassistenten nicht aus den Praktikumsräumen der Ebene entfernt werden. 9. Es ist zu vermeiden, Wasserstrahlpumpen unnötig laufen zu lassen (Verbrauch ca. 1 m³/Stunde). Falls möglich sind Teflonmembran- oder Leybodl-Mini-Pumpen einzusetzen. 10. Hochvakuum-Ölpumpen (Endvakuum bis 10-1 Pa) oder Leybold-Mini-Pumpen bzw. Teflonmembranpumpen (Endvakuum 10² Pa) können bei ........ entliehen werden. Nach Benutzung sind die Kühlfallen zu reinigen und die Benutzungszeit ist in das beigefügte Heft einzutragen. 11. Die Düse für die Natriumpresse kann bei ................. entliehen werden. Nach Gebrauch ist sie mit Ethanol gereinigt und trocken zurückzugeben (spez. Betriebsanweisung beachten). 12. Verschiedene Arten von Gasmasken mit diversen Spezialfiltern könne bei Bedarf von ....................... entliehen werden. Datum, Name und die Dauer der Benutzung ist am jeweiligen Filter zu vermerken. 13. Woulfesche Flaschen mit aufgesetztem Hg-Monometer dürfen zur Sicherheit gegen Umfallen nur festgeklemmt verwendet werden. Zweckmäßig: Montage auf transportablem Stativ und zusätzlich in Höhe des aufgesetzten Monometers einen Ring anbringen als Schutz gegen unbeabsichtigtes Zerbrechen mit dem Arm. VIII. Behandlung allgemeiner Geräte 1. Für die Vollständigkeit der allgemeinen Boxengeräte sind alle Praktikanten der jeweiligen Box verantwortlich. Notwendige Reparaturen sind zu melden. Für den Verlust oder mutwillige Beschädigung haften alle Praktikanten der jeweiligen Box. 2. Die Exsikkatoren in den Boxen sind sauber zu halten. Trockenmittel dürfen jeweils nur in Kristallisationsschalen eingefüllt werden. Diese Kristallisationsschalen dürfen nicht als Ölbäder verwendet werden. Zum Evakuieren sind Teflonmembran- bzw. Leybold-Minipumpen einzusetzen. 3. Die Trockenschränke dienen nur zur Trocknung von Glasgeräten. Organische Substanzen dürfen darin nicht getrocknet werden. Abends sind die Geräte aus den Trockenschränken herauszunehmen und die Schränke abzustellen. 4. Ein Vakuumtrockenschrank zum Trocknen von Substanzen befindet sich im Raum ........ Dieser darf nicht mit der Wasserstrahlpumpe evakuiert werden. 5. In den Kühlschränken dürfen nur verschlossene und deutlich beschriftete Gefäße (Name des Praktikanten und der Substanz, sowie das Einstelldatum auf einem mit Tesafilm gesicherten Klebeetikett) eingestellt werden. Rundkolben müssen auf einem Korkring und zur Sicherung gegen Umkippen in einem Gefäß (z. B. Becherglas) eingestellt werden. 6. Die Schmelzpunktsapparate dürfen bis maximal 200°C aufgeheizt werden. Höhere Schmelzpunkte müssen im Schmelzblock bestimmt werden. Nach Benutzung der Schmelzpunktsapparate muß die Heizung und das Licht abgestellt und das Schmelzpunktsröhrchen entfernt werden. Der Rührer soll noch solange in Betrieb bleiben, bis das Heizöl auf mindestens 70°C abgekühlt ist und muß dann vom Benutzer abgestellt werden. Die Thermometer dürfen nicht aus den Apparaten entfernt werden. 7. Die Rotationsverdampfer sind nach Gebrauch mit einem geeigneten Lösungsmittel zu reinigen. Es dürfen keinesfalls größere als 1 l-Kolben benützt werden. Nach Gebrauch und Reinigung ist die Kühlwasser- und Stromzufuhr, sowie die Vakuumpumpe und die Wasserbadheizung abzustellen. Die Schläuche am Rotationsverdampfer dürfen keinesfalls abmontiert werden. 8. Die Waagen und deren Umgebung sind nach Benutzung zu säubern. Substanzen sollen nur in Glasgefäßen eingewogen werden. Aggressive Flüssigkeiten (wie z. B. Brom) müssen im Abzug im Meßzylinder abgemessen und das Gewicht über die tabellierte Dichte berechnet werden. 9. Katalytische Hydrierungen dürfen nicht unbeaufsichtigt über Nacht durchgeführt werden. Vor Beginn der Hydrierung ist die Apparatur auf Dichtigkeit zu überprüfen. Vor Anschluß des Wasserstoffs an die Apparatur ist das Hydriergefäß zu evakuieren, mit Stickstoff zu füllen und nochmals zu evakuieren und das evakuierte Gefäß dann an die Wasserstoffanlage anzuschließen. Nach Beendigung ist der Abzug zu säubern und die Bombenventile und alle Hähne sind zu schließen. Aktivierte Katalysatoren sind oft pyrophor. Informationen zur Entsorgung vom Assistenten einholen. 10. Das Refraktometer ist nach der Benutzung mit Kleenex- oder Filtrierpapier und einem geeigneten Lösungsmittel zu reinigen und das Licht abzuschalten. Abfallpapier gehört danach nicht neben das Gerät! Abends muß der Thermostat abgestellt werden. 11. Destillationen mit der Drehband- oder mit der Füllkörperkolonne sind nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Assistenten möglich. 12. Vor Benutzung des pH-Meters oder der Fraktionensammler ist der zuständige Assistent zu informieren. IX. Sauberkeit 1. Die Arbeitsplätze, Abzüge, Ausgüsse und Stinkräume sind stets sauber zu halten und abends aufgeräumt zu hinterlassen. 2. Die Arbeitsplätze und die Plätze für die allgemeinen Boxengeräte sind abends abzuschließen. 3. Vor Verlassen des Praktikums sind abends alle Elektrostecker herauszuziehen, alle Wasser- und Gashähne zu schließen, sowie Abzugsbeleuchtung und –entlüftung auszuschalten und alle Fenster zu schließen. 4. In den Praktikumsräumen dürfen keine Kleider oder Labormäntel abgelegt oder aufgehängt werden (Kleiderschränke benutzen).