Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 217 Verweise Zur Einführung: Kapitalmarktrecht* Professor Dr. Hanno Merkt, LL.M., und Rechtsanwalt Oliver Rossbach, Hamburg Nur wenige Rechtsgebiete haben sich in den letzten Jahren so dynamisch entwickelt und befinden sich weiterhin so im Fluss wie das Kapitalmarktrecht. Dies kann nicht verwundern, denn seine Regelungsmaterie - der Kapitalmarkt - steht auf Grund seiner ständig wachsenden Bedeutung für die Volkswirtschaft (Finanzierungsbedarf von Unternehmen und öffentlicher Hand, Altersvorsorge der Bevölkerung), vor allem aber infolge von Globalisierungseffekten (Wettbewerb der Kapitalmärkte) und Harmonisierungsmaßnahmen der EU unter einem ständigen Reformdruck. Der Gesetzgeber kann mit diesem Tempo kaum Schritt halten. Obwohl allein im Jahr 2002 vier kapitalmarktrechtliche Gesetze in Kraft getreten sind, gibt es weiterhin massiven Anpassungsbedarf1. - Die Aktualität des Kapitalmarktrechts mag Rechtfertigung genug für die folgenden Ausführungen sein. Mehr noch ist es aber die schlichte Tatsache, dass sich das Kapitalmarktrecht inzwischen als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert hat und somit über kurz oder lang in die Lehrpläne zumindest der Wahlfächer des Jurastudiums Einzug halten wird. Die wirtschaftsrechtlich orientierten Studierenden sollten sich daher mit den Grundzügen dieses noch jungen Rechtsgebiets vertraut machen. Gleiches gilt selbstverständlich für die interessierten Wirtschaftsjuristen. I. Was ist Kapitalmarktrecht? Diese Frage wäre möglicherweise schnell beantwortet, wenn es eine abschließende, allseits anerkannte Definition des Begriffs gäbe. Eine feste Definition fehlt jedoch bislang. Es gibt lediglich einzelne Definitionsversuche. So definiert Hopt Kapitalmarktrecht als „die Gesamtheit der Grundsätze und Normen …, die sich mit dem öffentlichen Vertrieb und Umlauf von Unternehmensbeteiligungen und verbrieften bzw. öffentlich registrierten Geldforderungstiteln - kurz fungiblen Kapitalmarktpapieren - befassen, um den Individualschutz der Anleger und den Funktionenschutz von Kapitalmarkt und Wirtschaft zu gewährleisten“ 2. Offener formuliert dagegen bereits Kümpel, wenn er das Kapitalmarktrecht umschreibt als „die Gesamtheit der Normen, Geschäftsbedingungen und Standards, mit denen die Organisationen der Kapitalmärkte sowie die marktbezogenen Tätigkeiten und das marktbezogene Verhalten der Marktteilnehmer geregelt werden“3. - Wenden wir uns daher zunächst dem Regelungsgegenstand, den Funktionen und Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts zu, um im Lichte dieses Befundes eine Definition zu gewinnen. 1. Die Kapitalmärkte als Regelungsgegenstand a) Die Kapitalmärkte als Teil der Finanzmärkte. Zentraler Regelungsgegenstand des Kapitalmarktrechts sind die Kapitalmärkte und die Erhaltung ihrer Funktion4. Die Kapitalmärkte sind neben den Geld-, Devisenund Derivatemärkten Teil der Finanzmärkte. Darunter werden - in Abgrenzung zu den Gütermärkten - alle Märkte verstanden, an denen sich Angebot und Nachfrage nach Geld und geldwerten Titeln treffen5. Was aber ist nun das Spezifikum des Kapitalmarkts? Eine juristische Begriffsbildung gibt es nicht. Ein Blick auf die Wirtschaftswissenschaften hilft ebenso wenig weiter, denn selbst dort fehlt eine konturierte Umschreibung. Vielmehr gehört der Begriff des Kapitalmarkts unverändert zu den wohl „unpräzisesten und erklärungsbedürftigsten“ Begriffen der Fach- und Alltagssprache6. Das hängt in erster Linie damit zusammen, Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 218 dass sich die genannten Teilmärkte punktuell überschneiden. Zwar wird der Kapitalmarkt etwa vom Geldmarkt klassischerweise durch die Fristigkeit der angelegten Mittel abgegrenzt; danach wird der Kapitalmarkt als der Markt für mittel- und langfristige Kredite und für die Beteiligung an Gesellschaften, der Geldmarkt als Markt für kurzfristige Kredite verstanden7. Doch ist ein solcher Abgrenzungsversuch wenig hilfreich, wie sich z.B. an der unterschiedlichen Auffassung über die Grenzziehung zwischen kurzfristig und mittel- bzw. langfristig sowie an der Schwierigkeit zeigt, langfristige Anlagen mit kurzfristigen Zinsanpassungen (sog. Floatern) einzuordnen8. Kontur kann dem Kapitalmarkt noch am ehesten ein konkreter Blick auf die an ihm gehandelten Objekte verleihen. b) Kapitalmarktprodukte. Die traditionellen Anlagetitel des Kapitalmarkts sind Aktien und Schuldverschreibungen (§§ 793ff. BGB). Letztere werden auch als Anleihen, Obligationen, Renten oder Bonds bezeichnet. Aktien sind so genannte Eigenkapitaltitel. Die AG erhält vom Käufer der Aktien, der als Aktionär zum Gesellschafter der AG wird, nicht rückzahlbare Geldmittel. Dagegen nimmt der Emittent von Schuldverschreibungen fremdes Kapital auf, das er an den Darlehensgeber (Gläubiger) zurückzahlen muss. Bei Schuldverschreibungen handelt es sich daher um Fremdkapitaltitel. Sie werden insbesondere von Hypothekenbanken in Form von Pfandbriefen und Kommunalobligationen zur Refinanzierung ihres Kreditgeschäfts emittiert. Aber auch große Wirtschaftsunternehmen finanzieren sich mit Hilfe von Schuldverschreibungen, die hier als Industrieobligationen bezeichnet werden9. Aktien und Schuldverschreibungen sind Wertpapiere im engeren Sinne, die auf Grund ihrer wertpapiermäßigen Verbriefung eine gesteigerte Umlauffähigkeit (Zirkulationsfähigkeit) besitzen. Die Verbriefung verliert jedoch in zunehmendem Maße an Bedeutung; man spricht von der „Entmaterialisierung der Wertpapiere“10. Diese Entwicklung zeigt sich insbesondere an den so genannten staatlichen Wertrechten. Alle Anleihen der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze) und der Bundesländer werden bereits seit 1972 als Schuldbuchforderungen begeben. Das bedeutet, dass die Forderungen der Anleger gegen den Staat nicht in einem Wertpapier verkörpert, sondern in einem Register, dem Schuldbuch, eingetragen werden11. Von Aktien, Schuldverschreibungen und Wertrechten als den herkömmlichen Kapitalmarkttiteln geht auch das für den Kapitalmarkt konzipierte Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in seinem § 2 I aus12. Es nennt darüber hinaus als weitere am Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere Aktienzertifikate, Genussscheine, Optionsscheine (§ 2 I Nr. 1 WpHG) und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind (§ 2 I Nr. 2 WpHG), sowie Anteilsscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Wegen der Einzelheiten zu diesen Wertpapieren kann hier auf die einschlägige Literatur verwiesen werden13. Neben den Wertpapieren (und den als solchen behandelten Wertrechten) sind als weitere wichtige Handelsobjekte des Kapitalmarkts die Anteile an Publikumspersonengesellschaften zu nennen. Bei den Gesellschaften handelt es sich meist um Abschreibungsgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG14. Die angebotenen Gesellschaftsanteile sind einer wertpapiermäßigen Verbriefung - und damit einer Übertragung nach §§ 929ff. BGB - nicht zugänglich, sondern müssen durch Vertrag zwischen Alt- und Neugesellschafter übertragen werden (§§ 413, 398 BGB). Gehandelt werden die Anteile am so genannten grauen Kapitalmarkt, der auch als Teil des Kapitalmarktes im weiteren Sinne bezeichnet wird im Gegensatz zum Wertpapiermarkt als dem „eigentlichen“ Kapitalmarkt oder Kapitalmarkt im engeren Sinne 15. c) Systematisierung der Kapitalmärkte. Damit klingt bereits an, dass es unterschiedlich ausgestaltete Kapitalmärkte gibt. Die Kapitalmärkte im weiteren Sinne werden gemeinhin nach ihrem Organisationsgrad und ihrer Regelungsdichte voneinander abgegrenzt. Innerhalb des Kapitalmarkts im engeren Sinne (Wertpapiermarkt) kann danach unterschieden werden, ob ein Wertpapier erstmals dem Anlegerpublikum angeboten wird oder ob es sich bereits im Umlauf befindet. Die letztgenannte Unterscheidungsmöglichkeit führt zu der Einteilung in einen so genannten Primär- und Sekundärmarkt. Unter Primärmarkt wird die erstmalige Unterbringung (Platzierung) der Kapitalmarktpapiere bei den hieran interessierten Anlegern verstanden. Diese Platzierung erfolgt im Zuge der Begebung (Emission) der Wertpapiere16. Insbesondere Hypothekenbanken agieren unmittelbar am Primärmarkt und emittieren ihre Pfandbriefe und Kommunalobligationen selbst. Diese Selbstemission (Direktplatzierung) ist jedoch die Ausnahme. Denn in der Regel benötigt der Emittent die Fremdmittel in einer bestimmten Höhe zu einem festen Zeitpunkt, so beispielsweise bei der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Barkapitalerhöhung. Deshalb schaltet er ein Bankenkonsortium ein, das die Wertpapiere am Markt unterbringt. Auf Grund des Übernahmevertrages mit dem Emittenten erwirbt das Konsortium die komplette Emission zu einem festen Kurs (Übernahmekurs) und bietet sie zu einem darüberliegenden Kurs (Emissionskurs) dem Anlegerpublikum an. Diese Art der Emission wird als Fremdemission bezeichnet. Abgesehen davon, dass der Emittent das Kapital für seine Emission in einer Summe erhält, kann er von dem weitgefächerten Vertriebsnetz der Kreditinstitute und ihrer Emissionserfahrung insbesondere im Hinblick auf die Auswahl des richtigen Zeitpunkts der Begebung sowie der Ermittlung des günstigsten Emissionspreises (Pricing) profitieren17. Weil die Erstplatzierung der Wertpapiere, sei es im Wege der Selbstemission oder der Fremdemission, sich ohne den Handel an der Börse vollzieht, ist der Primärmarkt ein außerbörslicher Markt18. - Veräußert der erste Anleger die im Zuge der Erstplatzierung erhaltenen Wertpapiere später am Kapitalmarkt, so geschieht dies in den Sekundärmärkten. Sie dienen also dem Handel mit bereits emittierten Wertpapieren19. Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 219 Kapitalmärkte können weiterhin in organisierte und nicht organisierte Märkte unterteilt werden20. Ein hoch organisierter Markt zeichnet sich aus durch standardisierte Handelsobjekte, vereinfachte Rechtsübertragungsformen, die zeitliche und örtliche Konzentration des Handels, strenge Preisermittlungsmethoden, die Veröffentlichung des Marktgeschehens, die Sicherstellung der Vertragserfüllungen und die Verpflichtung der Emittenten der gehandelten Titel zu Publizität21. Mit dem Organisationsgrad eines Markts steigt unweigerlich seine Regelungsdichte. Dies kommt dem Anlegerschutz zugute, kann aber im Extremfall zu einer Überregulierung des Markts und damit zu Ineffizienzen führen, die seine Wettbewerbsposition schwächen22. Kapitalmärkte mit dem höchsten Organisationsgrad sind die Wertpapierbörsen. Sie sind staatlich genehmigte Handelsplätze und Marktveranstalter für den Handel in Wertpapieren23. Während der Börsenhandel früher ausschließlich in Börsengebäuden durch Börsenhändler stattfand (Parkett- oder Präsenzhandel), wird er seit einigen Jahren zunehmend durch Computerbörsen auch als „überregionales Börsenparkett“ oder „Handelsplattform“ bezeichnet - ergänzt oder sogar verdrängt. Im April 1991 begann an der Frankfurter Wertpapierbörse der elektronische Handel im IBISSystem, das im November 1997 durch das neue elektronische Handelssystem XETRA (Exchange Electronic Trading) ersetzt wurde24. Die an XETRA angeschlossenen Marktteilnehmer geben ihre verbindlichen Kauf- und Verkaufsangebote über Terminals in einen Zentralcomputer ein, der deckungsgleiche Gebote zu Vertragsabschlüssen zusammenführt („matcht“). Weniger hoch organisiert sind die außerbörslichen Märkte. Zu diesen Kapitalmärkten gehören zunächst diejenigen Märkte, auf denen Banken untereinander und mit anderen institutionellen Anlegern wie Versicherungen und Fondsgesellschaften Geschäfte rein telefonisch oder computergestützt abschließen. Hier bedarf es anders als an den Wertpapierbörsen keiner förmlichen Zulassung der Marktteilnehmer oder der gehandelten Papiere, und es gibt keinen Preisfindungsmechanismus 25. Außerbörsliche Kapitalmärkte können aber durchaus auch einen gewissen Organisationsgrad aufweisen. Das gilt etwa für den Primärmarkt, wenn auf ihm eine Fremdemission erfolgt. Hier untersteht das übernehmende Bankenkonsortium der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), der Emittent muss einen Verkaufsprospekt veröffentlichen und der Emissionspreis des Wertpapiers wird publiziert26. Ein weiteres Beispiel außerbörslicher Märkte mit (neuerdings) leicht gesteigertem Organisationsgrad sind die so genannten Alternativen Handelssysteme (Alternative Trading Systems = ATS), die - zunächst in den USA, inzwischen aber auch in Europa - zunehmend in Konkurrenz zu den klassischen Börsen getreten sind27. Dabei handelt es sich um private Wertpapierhandelssysteme, die von Brokern, Banken, Fonds und Nachrichtenagenturen betrieben werden und sowohl institutionellen als auch privaten Anlegern zur Verfügung stehen. ATS treten in mannigfaltigen Formen auf, haben allerdings eine Gemeinsamkeit: Die Zentralisierung der Kauf- und Verkaufsinteressen erfolgt nicht an einem physischen Ort, sondern die Geschäfte werden - wie bei dem börslichen Handelssystem XETRA - über computergestützte Bildschirmhandelssysteme abgeschlossen28. ATS versuchen Nischen zu bedienen, wie etwa den Handel außerhalb der regulären Börsenhandelszeiten. Gegenüber den klassischen Börsen haben sie den Vorteil kostengünstigerer und schnellerer Handelstechnik und größerer Marktreichweite29. Die traditionellen Börsen bleiben jedoch nicht untätig, sondern richten verstärkt eigene elektronische Handelssysteme ein30. Erstmals werden nun auch ATS vom Börsengesetz erfasst und auf diese Weise minimalen Organisationsanforderungen unterworfen. Die in den §§ 58ff. BörsG normierten Pflichten dienen der besseren Überwachung durch die zuständige Börsenaufsichtsbehörde und gewährleisten ein Mindestmaß an Anleger- und Funktionenschutz31. Den geringsten Organisationsgrad weist schließlich der graue Kapitalmarkt auf, der auch als „freier Kapitalmarkt“ oder „Nebenkapitalmarkt“ bezeichnet wird. Neben den bereits erwähnten Gesellschaftsanteilen werden an ihm auch Anteile an geschlossenen Immobilienfonds, Bauherrenmodelle, ausländische Warentermingeschäfte und unzählige Fantasieprodukte gehandelt32. Ihm fehlen eine ständige Marktorganisation, ein vorgeschriebener Teilnehmerkreis, eine Marktaufsicht, eigene Marktregeln sowie Publizitätspflichten. Der Graue Kapitalmarkt gilt daher vielfach als Sammelplatz für wenig seriöse und sogar betrügerische Anlageangebote und Vertriebsmethoden33. d) Abgrenzung zu den anderen Teilmärkten. Die Kapitalmärkte sind zunächst vom Geldmarkt abzugrenzen, der im Wesentlichen nur ein Markt der Kreditinstitute und der Bundeszentralbank ist. Kreditinstitute handeln untereinander mit ihrem überschüssigen Giroguthaben bei der Bundesbank, das von dieser selbst nicht verzinst werden darf (§ 19 I Nr. 4 BankG), oder tätigen mit der Bundesbank so genannte Geldmarktgeschäfte34. Zum Geldmarkt gehört zudem der Handel mit Geldmarktpapieren, die sich wegen ihrer kurzen Laufzeit für den Kapitalmarkt nicht eignen. Typische Beispiele sind unverzinsliche Schatzanweisungen (U-Schätze) und Schatzwechsel des Bundes und der Länder. Diese Geldmarktpapiere werden fast ausschließlich zwischen der Bundesbank und den Geschäftsbanken gehandelt 35. Der Geldmarkt ist nicht mit dem Devisenmarkt zu verwechseln. Als Devisen werden auf ausländische Währung bei einer ausländischen Bank lautende Fremdwährungsguthaben einer Bank oder einer NichtBank sowie auf fremde Währung lautende Schecks und Wechsel bezeichnet 36. Devisen werden immer dann benötigt, wenn Handel grenzüberschreitend geführt und daher Rechnungen in ausländischer Währung bezahlt werden müssen. Der Wechsel der Währungen findet über Kreditinstitute statt, die sich die benötigten Devisen am Devisenmarkt Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 220 beschaffen37. Der Devisenhandel ist damit in erster Linie ein Interbankenhandel38. Mit den Kapital-, Geld- und Devisenmärkten sind die Termin- oder Derivatemärkte eng vernetzt. Die am Terminmarkt vorgenommenen Geschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu erfüllen sind (Termingeschäfte). Damit unterscheiden sie sich von den so genannten Kassageschäften, die nach den vereinheitlichten Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen (Börsenusancen) innerhalb von zwei Börsenarbeitstagen zu erfüllen sind 39. Termingeschäfte werden entweder abgeschlossen, um Differenzgewinne aus den Kursschwankungen zu erzielen (Terminspekulation) oder um sich gegen Kursschwankungen abzusichern (Hedginggeschäfte) 40. Die Grundformen der Termingeschäfte sind das Festpreisgeschäft (Future) und die Option. Beides sind Produkte, die sich auf ein anderes Finanzprodukt, den so genannten Basiswert (underlying), beziehen. Dabei kann es sich um Kapitalmarktprodukte wie Aktien oder Anleihen, Geldmarktprodukte, aber auch um Devisen handeln (Devisentermingeschäfte). Wegen ihrer Ableitung von einem Basisprodukt bezeichnet man die Termingeschäfte auch als Derivate (lat. derivare = ableiten)41. 2. Aufgaben und Ziele des Kapitalmarktrechts Das Kapitalmarktrecht hat zwei vorrangige, miteinander verflochtene Regelungsziele: den Funktionsschutz der Kapitalmärkte und den Anlegerschutz42. a) Funktionsschutz der Kapitalmärkte. Auf gut funktionierende und mithin international wettbewerbsfähige Kapitalmärkte ist die deutsche (wie auch jede andere) Volkswirtschaft unbedingt angewiesen, wenn sie selbst gut funktionieren und international wettbewerbsfähig sein will: Kapitalmarktfähige Unternehmen benötigen Gelder in- und ausländischer Investoren zur Deckung ihres Finanzbedarfs, die öffentlichen Haushalte finanzieren sich in nicht unerheblichem Maße über die Kapitalmärkte, und schließlich dienen die Kapitalmärkte zunehmend der privaten Altersversorgung als Ersatz oder Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung43. Zentrale und charakteristische Aufgabe des Kapitalmarktrechts ist es daher, die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte herzustellen, zu schützen und ständig zu verbessern. Gemeinhin werden drei Teilaspekte der zu schützenden Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts hervorgehoben: die institutionelle, operationale und allokative Funktionsfähigkeit44. Die institutionelle Funktionsfähigkeit ist dann gegeben, wenn die Grundvoraussetzungen eines wirksamen Marktmechanismus erfüllt sind. Zu diesen Grundvoraussetzungen gehören ein möglichst ungehinderter Marktzugang der Emittenten und des Anlegerpublikums, standardisierte und damit verkehrsfähige Anlageprodukte sowie die Aufnahmefähigkeit (Liquidität) des Markts. Die Liquidität hängt ab von der so genannten Marktbreite (Vielfalt des Angebots) und der Markttiefe (Zahl der Investoren und Volumen des angelegten und anlagesuchenden Kapitals) 45. Das Kapitalmarktrecht soll ferner die operationale Funktionsfähigkeit fördern. Damit ist gemeint, dass die für die Marktteilnehmer anfallenden Transaktionskosten so gering wie möglich zu halten sind. Denn niedrigere Kosten bedeuten höhere Renditen, und höhere Renditen wiederum steigern die Akzeptanz des Markts 46. Mit allokativer Funktionsfähigkeit schließlich ist die Steuerungsleistung des Kapitalmarkts gemeint. Anlagefähiges Kapital soll dahin fließen, wo der jeweils dringendste Bedarf an Investitionsmitteln die höchste Rendite bei ausreichender Sicherheit der Anlage verspricht47. Dies ist nur dann zu erreichen, wenn die Märkte transparent und die Anleger bestmöglich informiert sind. Denn Investoren stellen ihre Mittel nur dann zur Verfügung, wenn sie ausreichendes Vertrauen in die Fairness, Stabilität und Integrität der Märkte haben. Die richtige Allokation des Kapitals hängt somit maßgeblich von der Publizität ab48. b) Anlegerschutz. Mit dem Funktionsschutz einher geht als zweites großes Regelungsziel des Kapitalmarktrechts der Anlegerschutz. Zum einen meint Anlegerschutz den Schutz des individuellen Investors durch die Gewährung von Informations- und Schadensersatzansprüchen49. Zum anderen - und hier liegt der Schwerpunkt - geht es um den Schutz des Anlegerpublikums als dem gesamten Angebotsund Nachfragepotenzial der Anleger. Denn nur wenn die Gesamtheit der Anleger Vertrauen in die Integrität und Stabilität der Märkte hat, funktionieren sie. Damit ist der überindividuelle Anlegerschutz gleichzeitig herausragender Bestandteil des Funktionsschutzes der Kapitalmärkte50. II. Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts 1. Überblick Die Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts bestehen aus einem bunten Strauß gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen, einer Normenvielfalt, in der Orientierung zu finden nicht leicht fällt. Ein „Kapitalmarktgesetzbuch“, das sämtliche Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts enthält, sucht man vergebens51. Zahlreiche Normen des deutschen Kapitalmarktrechts beruhen auf europäischen Richtlinien 52. Das europäische Recht war Geburtshelfer und Motor eines modernen markt- und vertriebsorientierten deutschen Kapitalmarktrechts und wird dieses auch in Zukunft nachhaltig prägen, wenn nicht gar zumindest in Teilen - substituieren. Hauptanliegen der europäischen Kapitalmarktrechtsetzung sind vor allem der Anlegerschutz durch Informationsvermittlung sowie die Herstellung der Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit im europäischen Kapitalbinnenmarkt53. Alle diesbezüglichen Regelungen basieren auf dem Single-license-Prinzip, wonach die Zulassung eines Kapitalmarktprodukts oder die Erlaubnis einer kapitalmarktbezogenen Tätigkeit durch die Behörde des Herkunftsstaats in allen anderen Mitgliedstaaten der EG anerkannt wird (so genannter Europass für Produkte bzw. Marktteilnehmer)54. Bisher verfolgt das Europarecht ein Konzept der Mindestharmonisierung. Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 221 Ein einheitlicher Kapitalmarkt existiert (noch) nicht55. An erster Stelle des deutschen Kapitalmarktrechts steht das bereits erwähnte Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Auf Grund seiner herausragenden Bedeutung als „Grundgesetz“ des Kapitalmarktrechts wird ihm nachfolgend ein eigener Abschnitt gewidmet (unten 2.). Als zweites rein kapitalmarktrechtliches Gesetz ist das Börsengesetz (BörsG) zu nennen. Auch dieses Gesetz verdient hier einige weiterführende Bemerkungen (unten 3.). Schließlich wird das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) vorgestellt (unten 4.). Nur kursorisch seien hier als weitere kapitalmarktrelevante Gesetze genannt: das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) und die Verkaufsprospektverordnung (VerkProspVO) 56; das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Auslandsinvestmentgesetz (AIG)57; das Hypothekenbankgesetz (HypBankG) und das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (PfandbrG); das Depotgesetz (DepotG)58; das Kreditwesengesetz (KWG). Zu nennen sind weiterhin die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238ff. HGB. Sie dienen einem der wichtigsten Ziele des Kapitalmarktrechts, nämlich der Herstellung von Publizität zur Stärkung des Vertrauens der Anleger in den Kapitalmarkt. Auch das Gesellschaftsrecht und hier vor allem das Aktienrecht spielen für das Kapitalmarktrecht eine große Rolle. Es regelt mit der Aktie das wohl wichtigste Kapitalmarktprodukt, und seine Bestimmungen über die Unternehmensführung und -kontrolle (Corporate Governance) beeinflussen das Rating des Unternehmens und damit dessen Chancen, sich über den Kapitalmarkt finanzieren zu können. Schließlich ist das Kapitalmarktrecht auch Gegenstand des Strafund Ordnungswidrigkeitenrechts: § 264a StGB regelt den Kapitalanlagebetrug, in §§ 38, 39 WpHG werden Insiderverstöße unter Strafe gestellt und das Unterlassen von Meldepflichten mit Bußgeld geahndet. - Zu den Gesetzen im formellen Sinne gesellen sich zahlreiche Gesetze im materiellen Sinne (Verordnungen, Satzungen)59. Dazu zählen vor allem Verordnungen, welche die Bundesländer für ihre Börsen erlassen haben, sowie Börsen- und Gebührenordnungen der Börsen selbst. Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts sind ferner auch privatrechtliche Regelungen wie z.B. die Geschäftsbedingungen der Frankfurter Wertpapierbörse60. Nicht zu vergessen ist schließlich das Richterrecht, das vor allem im Bereich des individuellen Anlegerschutzes bei Transaktionen auf dem grauen Kapitalmarkt große Bedeutung erlangt hat (Entwicklung der zivilrechtlichen Prospekthaftung)61. 2. Das WpHG als Herzstück des Kapitalmarktrechts a) Hintergrund. Das WpHG wurde als Art. 1 des 2. Finanzmarktförderungsgesetzes erlassen und trat zum 1. 1. 1995 in Kraft. Neben der Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien62 in das deutsche Recht hat der Gesetzgeber mit dem WpHG das Ziel verfolgt, die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Finanzmärkte zu fördern und die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu steigern63. Im Vordergrund steht die Stärkung des institutionellen Anlegerschutzes, wenn auch einzelne Vorschriften wie etwa §§ 31, 32, 37b, 37c WpHG den individuellen Anlegerschutz im Auge haben. Das WpHG ist zu Recht als „Grundgesetz des deutschen Kapitalmarktrechts“64 oder „Keimzelle und Kernstück des Kapitalmarktrechts“65 bezeichnet worden, weil es für das deutsche Kapitalmarktrecht konzeptionell eine neue Ära eingeläutet hat. Erstmals werden Vorschriften bereitgestellt, die den Kapitalmarkt als solchen und nicht mehr nur einzelne Anlageformen oder Institutionen oder Gesellschaftsformen regeln. Die Regelungsperspektive hat sich mit dem WpHG von einer rechtsform- und institutionenbezogenen zu einer marktbezogenen verschoben66 - ein Standard, den andere Länder wie Großbritannien, Frankreich oder die USA bereits früher erreicht hatten67. Das WpHG ist inzwischen mehrfach novelliert worden, zuletzt durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz, das am 1. 7. 2002 in Kraft getreten ist. b) Anwendungsbereich. Der Schwerpunkt des WpHG liegt zwar auf der Regelung und Beaufsichtigung des Markts für wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen - und damit auf dem organisierten Kapitalmarkt -, doch ist sein Anwendungsbereich nicht darauf beschränkt. Vielmehr werden mit der Einbeziehung außerbörslich gehandelter Derivate und Geldmarktinstrumente (§ 2 Ia, II WpHG) auch Teile des grauen Kapitalmarkts erfasst68. Die wichtigste Anlageform des grauen Kapitalmarkts, der Anteil an einer Personengesellschaft, fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich des WpHG. c) Wichtigste Regelungsbereiche. Ein wichtiges Anliegen des WpHG ist es, den Insiderhandel zu bekämpfen. Denn Insidergeschäfte, also Geschäfte, die einige wenige Marktakteure auf Grund ihres Geheimwissens tätigen, sieht das Anlegerpublikum als Verstoß gegen das Gebot einer weitest möglichen Chancengleichheit der Investoren am Markt an. Anleger aber, die sich in einem Markt unfair behandelt fühlen, wenden sich von diesem Markt ab und anderen Märkten zu, in denen Insiderhandel effektiv unterbunden wird69. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts und seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit erfordern also die Stärkung des Anlegervertrauens durch schlagkräftige Insiderregeln70. Daher enthalten die §§ 12-20 WpHG Regeln über verbotene Insiderhandlungen sowie deren Überwachung und Verfolgung durch die BAFin. Insiderverstöße können gem. § 38 I WpHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Zur Unterbindung des Insiderhandels ist zudem die Ad-hoc-Publizität eingeführt worden. Nach § 15 WpHG müssen Emittenten börsennotierter Wertpapiere nicht öffentlich bekannte Tatsachen, Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 222 die in ihrem Bereich eingetreten und geeignet sind, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, unverzüglich veröffentlichen. Ein vorsätzliches oder leichtfertiges Unterlassen ist bußgeldbewehrt (§ 39 II WpHG). Zudem ist ein Emittent, der zumindest grobfahrlässig eine Mitteilung, zu deren Veröffentlichung er nach § 15 WpHG verpflichtet ist, nicht unverzüglich publiziert, oder in einer Mitteilung eine unwahre Tatsache veröffentlicht, einem Dritten, der dadurch einen Schaden erleidet, zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 37b, 37c WpHG). Insiderverstößen soll auch § 15a WpHG entgegenwirken, wonach Geschäfte mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens grundsätzlich meldepflichtig sind. Denn diese sog. Directors´ Dealings haben auf Grund des Informationsvorsprungs der Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans gegenüber anderen Marktteilnehmern stets den Anschein des Insiderwissens 71. Vorwerfbare Unterlassungen sind auch hier mit einem Bußgeld zu ahnden (§ 39 II WpHG). Als weiterer Regelungsbereich des WpHG ist das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu nennen, dessen Einhaltung die BAFin überwacht (§§ 20a, 20b WpHG). Danach ist es verboten, unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehender Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den Börsen- oder Marktpreis des Vermögenswerts einzuwirken. Die Tathandlung des § 20a WpHG ist nach § 39 I WpHG primär als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet; in bestimmten Fällen droht jedoch auch eine Strafe (§ 38 I Nr. 4 WpHG). Der nächste große Regelungsbereich des WpHG betrifft die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften (§§ 21ff. WpHG). Die Vorschriften sollen das Vertrauen der Anleger in einen fairen und integren Kapitalmarkt durch schnelle und gleichmäßige Information über Veränderungen der Stimmrechtsverhältnisse stärken. Diese Information ist wichtig, weil die Zusammensetzung des Aktionärskreises und die Veränderungen maßgeblicher Aktienbeteiligungen die Anlageentscheidung besonders institutioneller Investoren maßgeblich beeinflussen72. Einen weiteren Schwerpunkt des WpHG bilden die Verhaltensregeln und Organisationspflichten für die Marktintermediäre (§§ 31ff. WpHG). Die Anleger selbst haben in der Regel keinen eigenen Zugang zu und auch keinen Einblick in die Kapitalmärkte. Sie investieren daher nur dann über die Märkte, wenn sie darauf vertrauen können, dass die Institutionen, die ihnen den Zugang zu den Kapitalmärkten vermitteln (Marktintermediäre), mit der gebotenen Sorgfalt und zuvörderst im Anlegerinteresse handeln73. Daher werden den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung ihrer Leistungen verschiedene öffentlich-rechtliche Pflichten zum Schutz der Anleger auferlegt. Die Bestimmung des § 31 WpHG enthält allgemein formulierte Interessenwahrungs- und Konfliktvermeidungspflichten, die in § 32 WpHG spezifiziert werden. Diese Vorschriften dienen nicht nur der Gesamtheit der Anleger, sondern haben nach überwiegender Auffassung auch individualschützenden Charakter, d.h. sie sind Schutzgesetze i.S. des § 823 II BGB74. Die Regelung des § 33 I WpHG schreibt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Organisationspflichten vor. Beispielsweise ist ein Unternehmen verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durchführung der Wertpapierdienstleistungen notwendigen sachlichen und personellen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen (§ 33 I Nr. 1 WpHG) sowie interne Kontrollverfahren zu installieren (§ 33 Nr. 3 WpHG). Das WpHG - und dies ist ebenfalls ein bemerkenswertes Novum des deutschen Kapitalmarktrechts - führte schließlich, internationalen Standards folgend, mit dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) eine zentrale staatliche Kapitalmarktaufsicht ein. Zum 1. 5. 2002 ist das BAWe zusammen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in einer neu errichteten, sektorübergreifenden Allfinanzaufsicht aufgegangen, der bereits erwähnten Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), einer bundesunmittelbaren und rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums 75. Damit ist die Marktaufsicht in Deutschland nun dreistufig aufgebaut. An der Spitze steht die BAFin; sie übt die bundesweite Aufsicht über den börslichen und außerbörslichen Handel mit den in § 2 I, Ia, II WpHG aufgeführten Finanzprodukten sowie die Kontrolle über alle im WpHG genannten Verhaltenspflichten aus (§§ 4ff., 35, 36 WpHG). Darunter sind die Börsenaufsichtsbehörden der Länder angesiedelt, welche die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften sowie die ordnungsgemäße Durchführung und Abwicklung des börslichen Handels überwachen (§ 1 IV BörsG). Auf der untersten Stufe stehen die Handelsüberwachungsstellen der Börsen. Dabei handelt es sich um Börsenorgane, die den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung überwachen (§ 4 I 1 BörsG). Die Aufsicht erschöpft sich auf allen drei Ebenen in einer reinen Rechtsaufsicht. Eine darüber hinausgehende Fachaufsicht im Sinne einer Kontrolle der Zweckmäßigkeit des Börsenhandels existiert nicht76. 3. Das Börsengesetz Die zweite tragende Säule des Kapitalmarktrechts ist das Börsengesetz (BörsG). Anders als das WpHG beschränkt sich das BörsG im Wesentlichen auf einen bestimmten - wenn auch wohl den bedeutendsten Teil der Kapitalmärkte: die Börsen77. Und wiederum anders als das WpHG enthält das BörsG in erster Linie Organisationsvorschriften. Man spricht deshalb auch von dem Marktorganisationsrecht des BörsG im Gegensatz zum Markttransaktionsrecht des WpHG78, wobei diese Trennung unscharf ist79. a) Funktion und Begriff der Börsen. Börsen konzentrieren Kapitalangebot und Kapitalnachfrage an einem Platz und lenken so das Investitionskapital optimal zum Kapitalbedarf. Die solchermaßen effiziente Kapitalallokation geht einher mit einer größtmöglichen Transparenz des Handels. Zudem können anfallende Transaktionskosten niedrig gehalten werden. Schließlich geben die Börsen dem Anleger jederzeit die Gelegenheit, seinen Anlagetitel zu liquidieren, ohne dass dem Kapitalnachfrager das zur Verfügung gestellte Kapital entzogen wird (Liquiditätsfunktion). Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 223 Auf Grund dieser Vorzüge stellt der in Börsen organisierte Kapitalmarkt die mit Abstand effektivste Form der Kapitalaufbringung in einer auf Privateigentum ausgerichteten Marktwirtschaft dar80. Die Börsen werden entsprechend ihrer genannten Funktionen definiert als „Einrichtung zum regelmäßigen oder ununterbrochenen Handel mit handelbaren Objekten, die dem Publikum unmittelbar oder mittelbar einen regelmäßigen Austausch von Angeboten ermöglicht und einen Vertragsabschluss an ihr bezweckt“81. Dieser materielle bzw. funktionale Börsenbegriff ist zu unterscheiden vom formellen Börsenbegriff. Eine Börse im formellen Sinne liegt (nur) vor, wenn eine Börse im materiellen Sinne genehmigt worden ist. Die Errichtung einer Börse bedarf nämlich der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde), § 1 I BörsG. - Wenn die Börsen häufig auch als „Wertpapierbörsen“ bezeichnet werden, so rührt dies daher, dass das Kapitalangebot der Börsen mit dem Instrument des Wertpapiers mobilisiert wird. In Deutschland gibt es acht Wertpapierbörsen: in Frankfurt am Main, Düsseldorf, Hamburg, München, Berlin, Stuttgart, Hannover und Bremen82. b) Rechtsnatur und Organisation der Börsen. Jede dieser acht Einrichtungen, von denen gemeinhin nur als Börse gesprochen wird, zerfällt in zwei rechtlich selbstständige Einheiten: die Börse selbst und ihre Trägereinrichtung83. Die Börsenträger sind privatrechtlich als eingetragene Vereine oder als AG organisiert. Bekanntester Börsenträger ist die Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB), die Deutsche Börse AG. Dem Börsenträger wird mit der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde, eine Börse zu errichten und zu betreiben, zugleich aufgegeben, der Börse die erforderlichen Finanz-, Personen- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 1 II BörsG). Dadurch wird der Börsenträger zum beliehenen Unternehmen84. Die Marktveranstaltung selbst, also das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage in Wertpapieren zu Vertragsabschlüssen, wird von der Börse betrieben. Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei der Börse um eine nicht-rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts85. Die wichtigsten Organe der Börse sind die Börsengeschäftsführung (Leitungsorgan), der Börsenrat (Überwachungs- und Rechtsetzungsorgan), die Zulassungsstelle/der Zulassungsausschuss (Organ für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel), der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle. Getragen wird der Börsenhandel von den Handelsteilnehmern. Das sind die zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, Börsenhändler und Skontoführer (§ 2 I BörsG). Der Wertpapierhandel an den deutschen Börsen vollzieht sich in verschiedenen Marktsegmenten, in denen unterschiedlich strenge Regeln für die Zulassung der Wertpapiere sowie für die Verhaltens- und Publizitätsanforderungen nach der Zulassung gelten. Börsengesetzlich geregelt sind die drei Marktsegmente des amtlichen Marktes, des geregelten Marktes und des Freiverkehrs. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat im März 1997 den Neuen Markt als weiteren Teilmarkt im Rahmen des Freiverkehrs eingerichtet. Jungen innovativen Unternehmen aus dem Hochtechnologiebereich sollte eine neue Handelsplattform zur Verfügung gestellt werden, um den Privatanlegern das bis dahin vernachlässigte Anlageprodukt Aktie schmackhaft zu machen. Nach zunächst bespiellosem Erfolg („Super-Hausse“) erlitt der Neue Markt eine Ende des Jahres 2000 beginnende, durch Fehlverhalten und Insolvenzen der Emittenten verursachte tiefe Vertrauenskrise, von der er sich nicht mehr erholen sollte86. Am 16. 10. 2002 hat der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse eine neue Segmentierung des Aktienmarkts beschlossen. Mit der Neustrukturierung, die voraussichtlich zum 1. 1. 2003 in Kraft tritt, sollen für Aktien und Aktienzertifikate zwei neue Segmente entstehen: ein „General Standard“ und ein „Prime Standard“. Unternehmen müssen im Segment General Standard die gesetzlichen Mindestanforderungen des amtlichen oder geregelten Marktes erfüllen, im Segment Prime Standard darüber hinaus zusätzliche hohe internationale Transparenzanforderungen. Der Neue Markt in seiner bisherigen Gestalt hat in dieser neuen Segmentierung keinen Platz mehr; er wird voraussichtlich Ende 2003 eingestellt87. 4. Das Wertpapierübernahmegesetz Das dritte kapitalmarktrechtliche Gesetz, das hier überblicksartig vorgestellt werden soll, ist das Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG). Es ist am 1. 1. 2002 in Kraft getreten und hat den auf freiwilliger Anerkennung durch die betroffenen Marktteilnehmer basierenden - und daher letztlich ineffizienten Übernahmekodex von 1995 (zuletzt gültig in der Fassung von 1998) abgelöst. Obwohl das WpÜG systematisch zum Kapitalmarktrecht gehört, weist es vielfältige Berührungspunkte mit benachbarten Regelungsbereichen wie dem Aktien-, Konzern-, Umwandlungs- und Kartellrecht auf88. Geregelt werden im WpÜG öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer AG oder KGaA ausgegeben wurden, sofern die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (§§ 1, 2 I, III WpÜG). Hintergrund ist folgender: Der Erwerb einer Zielgesellschaft erfolgt durch Erwerb ihrer Anteilsrechte gegen Bargeld (Kauf) oder gegen Wertpapiere (Tausch). Ist Zielgesellschaft eine börsennotierte AG oder KGaA, sind ihre Anteilsinhaber meistens nicht bekannt, und ein („heimlicher“) Aufkauf über die Börse ist insbesondere wegen der preistreibenden Wirkung des Marktes und der Meldepflichten nach §§ 21, 22 WpHG nicht realisierbar. Ein Erwerb kann daher nur durch ein an alle Anteilsinhaber gerichtetes - und somit öffentliches - Angebot erfolgen. Insbesondere die feindliche Übernahme der Mannesmann AG durch die Vodafone AirTouch Plc. im Jahre 2000 hat aber gezeigt, dass öffentliche Übernahmen in besonderem Maße den Schutz der betroffenen Anleger sowie der beteiligten Börsen- und Kapitalmärkte erfordern. Im Interesse eines funktionierenden Kapitalmarkts müssen die Anleger börsennotierter Gesellschaften bei einem Übernahmeangebot vor Angriffen aus zwei Richtungen geschützt werden: zum einen vor Übervorteilung sowie Zeit- und Entscheidungsdruck durch den Bieter, zum anderen vor Behinderungen durch den Vorstand der Zielgesellschaft89. Wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich dargelegt, bezweckt das WpÜG einerseits die angemessene Erfüllung Merkt, Rossbach: Zur Einführung: Kapitalmarktrecht JuS 2003 Heft 3 224 der Anforderungen der Finanzmärkte und dadurch die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und Finanzplatzes Deutschland auch im internationalen Wettbewerb; andererseits will es Leitlinien für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren schaffen, Information und Transparenz verbessern und die rechtliche Stellung von Minderheitsaktionären bei Unternehmensübernahmen stärken90. Damit verfolgt auch das WpÜG die für das Kapitalmarktrecht charakteristische doppelte Zielsetzung des Funktionen- und Anlegerschutzes91. Die Einhaltung der genannten Ziele soll durch ein streng reguliertes Angebotsverfahren sichergestellt werden, in welchem den Bieter vor allem Informationspflichten treffen, aber auch der Zielgesellschaft und ihren Organen zahlreiche Verpflichtungen auferlegt werden. Überwacht wird die Einhaltung der Pflichten durch die BAFin (§§ 4ff. WpÜG). III. Ausblick Auch nach dem Reformjahr 2002, in dessen Mittelpunkt das 4. Finanzmarktförderungsgesetz stand, kann der Gesetzgeber sich nicht ausruhen. Welcher dringende Reformbedarf im deutschen Kapitalmarktrecht weiterhin besteht, wenn es - stets ausgerichtet am Dualismus von Marktfunktionalität und Anlegerschutz im internationalen Wettbewerb bestehen will, haben für das transaktionsbezogene Anlegerschutzrecht und das institutionelle Kapitalmarktrecht die beiden Gutachten für den 64. Deutschen Juristentag dargelegt 92. Im Bereich des institutionellen Kapitalmarktrechts geht es vor allem um folgende Punkte 93: (1) das unbefriedigende Nebeneinander von Börsenrecht und Wertpapierhandelsrecht aufzuheben und unter Einbeziehung des Grauen Kapitalmarkts und neu entstehender Handelssysteme ein einheitliches Regelwerk in Form eines Finanzdienstleistungsgesetzes zu schaffen; (2) die wettbewerbshinderliche, international einmalige öffentlich-rechtliche Struktur der Börsen durch eine privatrechtliche zu ersetzen und (3) als Zwischenschritt zu einer europäischen Kapitalmarktaufsicht die in Deutschland bisher auf drei Ebenen und drei Säulen verteilte staatliche Markt- und Rechtsaufsicht des Kapitalmarkts mit ihrer weiteren Vertikal-Teilung in Börsen- und Wertpapierhandelsaufsicht zu zentralisieren. - Zur Verbesserung des transaktionsbezogenen Anlegerschutzes ist namentlich vorgeschlagen worden94: (1) die kapitalmarktrechtliche Informationshaftung weiter auszubauen, (2) Sanktionen wegen Kurs- und Marktpreismanipulation zu verschärfen, (3) Rating-Agenturen einer Mindestregulierung zu unterwerfen und (4) eine zivilprozessuale Anspruchsbündelung (Gruppenklage) einzuführen. Inwieweit die vorgeschlagenen und vom Deutschen Juristentag verabschiedeten Thesen in einem 5. Finanzmarktförderungsgesetz, über das bereits nachgedacht wird, (sowie nachfolgende Reformen) verwirklicht werden und in welchem Maße die deutsche Kapitalmarktrechtsreform durch den parallel verlaufenden europäischen Harmonisierungsprozess determiniert wird, bleibt abzuwarten. IV. Zusammenfassung Das Kapitalmarktrecht ist ein relativ junges Rechtsgebiet, das sich aus Normen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (einschließlich des Strafrechts) zusammensetzt. Es ist damit Wirtschaftsrecht 95. Berührungspunkte bestehen außer zum Konzern-, Umwandlungs- und Wettbewerbsrecht vor allem zum Gesellschaftsrecht. Von dessen Rechtsformbezogenheit unterscheidet sich das Kapitalmarktrecht durch seine rechtsformübergreifende (doppelte) Funktionsbezogenheit: Schutz des Kapitalmarkts und Anlegerschutz. Der Regelungsgegenstand des Kapitalmarktrechts, der Kapitalmarkt, ist weder wirtschafts-, noch gar rechtswissenschaftlich scharf konturierbar. - Der Versuch einer Definition des Kapitalmarktrechts muss an diesem Befund nicht scheitern, wenn man sich erstens auf das Grundanliegen des Kapitalmarktrechts beschränkt und zweitens den Kapitalmarkt in seinem weitesten Sinne versteht. Dann sollte Kapitalmarktrecht künftig umschrieben werden als: „die Gesamtheit derjenigen Regeln, die in erster Linie der Kapitalmarktfunktionalität und dem Anlegerschutz dienen“. Zu überlegen wäre allerdings, ob man nicht besser gleich von einem Finanzmarktrecht spricht, denn bereits die bestehenden Regelungen des „Kapitalmarkt“ -rechts beziehen sich außer auf den klassischen Kapitalmarkt auch auf andere Finanzmärkte wie den Derivate- und Terminmarkt. - Das so verstandene Kapitalmarktrecht ist im Fluss. Reformen stehen sowohl auf europäischer wie auf nationaler Ebene bevor. Sich auf dem Laufenden zu halten, ist also angezeigt, denn mehr als eine Standortbestimmung und Momentaufnahme dieses spannenden Rechtsgebiets kann ein Einführungsbeitrag nicht liefern. *Professor Dr. Hanno Merkt ist Inhaber des Alfried Krupp-Lehrstuhls für deutsches, ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Bucerius Law School, Hamburg; Rechtsanwalt Oliver Rossbach ist als Wiss. Mitarbeiter dort tätig. 1Merkt, Empfiehlt es sich, im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland das Kapitalmarkt- und Börsenrecht neu zu regeln?, Gutachten G für den 64. DJT, 2002, S. G 130; ders., NJW-Beil. 23/2002, 41. 2Hopt, ZHR 141 (1977), 389 (431); ähnlich Assmann, in: Assmann/Schütze, Hdb. des KapitalanlageR, 2. Aufl. (1997), Einl. Rdnr. 361. 3Kümpel, Bank- und KapitalmarktR, 2. Aufl. (2000), Rdnrn. 1.5, 8.4; ders., in: Kümpel/Hammen/Ekkenga, KapitalmarktR, 2000, Kennz. 050, S. 4.; ders., KapitalmarktR, Eine Einführung, 2. Aufl. (2000), S. 13. 4Assmann (o. Fußn. 2), Einl. Rdnrn. 354, 356. 5Lenenbach, 6Assmann Kapitalmarkt- und BörsenR, 2002, Rdnr. 1.5. (o. Fußn. 2), § 1 Rdnr. 3; ders,. in: Großkomm. AktG, 4. Aufl. (1992), Einl. Rdnr. 355. 7Lipfert, Der Geldmarkt, 8. Aufl. (1975), S. 11; anderweitige Systematisierungsansätze bei Baxmann/Weichsler, WiSt 1991, 546. 8Lenenbach 9Kümpel (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.24 m.w. Nachw. (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.10. 10Claussen, Bank- und BörsenR, 2. Aufl. (2000), § 9 Rdnr. 117; zum Funktionsverlust der Wertpapierurkunde auch Einsele, in: MünchKomm-HGB V, 2000, Depotgeschäft, Rdnr. 55 m.w. Nachw. 11 Nähere Informationen unter www.bundeswertpapierverwaltung.de. Diese sowie alle folgenden Internetadressen wurden zuletzt am 7. 11. 2002 aufgerufen. 12Zum WpHG s. u. II 2. 13Assmann, in: Assmann/Schneider, WpHG, 2. Aufl. (1999), § 2 Rdnr. 3; Claussen (o. Fußn. 10), § 9 Rdnrn. 157ff. Kümpel, Bank- und KapitalmarktR (o. Fußn. 3), Rdnrn. 8.12ff. 14Zimmer, 15Kümpel DB 1998, 969. (o. Fußn. 3), Rdnrn. 8.10, 8.39. 16Grundmann, 17Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnrn. 8.65ff. 18Lenenbach 19Kümpel, 20Die in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Hdb. III, 2001, § 112 Rdnr. 1. (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.12. Einführung (o. Fußn. 3), S. 64. folgende Einteilung orientiert sich nicht an der Definition des organisierten Markts in § 2 V WpHG. 21Franke/Hax, 22Lenenbach 23Kümpel 24Beck, (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.15. (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.71. WM 1998, 416; Köndgen/Mues, WM 1998, 53. 25Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.108. 26Lenenbach 27Cohn, Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, 4. Aufl. (1999), S. 58ff. (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.20. ZBB 2002, 365 (366); Reuschle/Fleckner, BKR 2002, 617; Spindler, WM 2002, 1325. 28Spindler/Hüther, 29Cohn, 30So RIW 2002, 649. ZBB 2002, 365 (366). z.B. die Börse Düsseldorf mit „Quotrix“ (www.quotrix.de) oder die Bayerische Börse mit „Max-One“ (www.bayerische-boerse.de). 31Die §§ 58ff. BörsG wurden durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz in das BörsG aufgenommen und treten gem. Art. 23 des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. 2. 2003 in Kraft. 32Lenenbach 33Merkt (o. Fußn. 5), Rdnr. 9.1; Zimmer, DB 1998, 969. (o. Fußn. 1), S. G 16. 34Kümpel, 35Kümpel in: Schimansky/Bunte/Lwowski (o. Fußn. 16), § 104 Rdnr. 35. (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.52. 36Lipfert, Devisenhandel und Devisenoptionshandel, 4. Aufl. (1992), S. 17. - Banknoten und Münzen in fremder Währung werden dagegen als Sorten bezeichnet. 37In Deutschland findet der Devisenmarkt an den fünf Devisenbörsen in Frankfurt a.M., Düsseldorf, Hamburg, Berlin und München statt. 38Lenenbach (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.29. 39§ 15 I Geschäftsbedingungen der Frankfurter Wertpapierbörse, abgedr. in: Kümpel/Hammen/Ekkenga, KapitalmarktR, Hdb. f. die Praxis II, 2000, Kennz. 450. 40Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.28. 41Claussen 42Hopt, (o. Fußn. 10), § 9 Rdnrn. 195ff. ZHR 141 (1977), 389 (431). 43Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.180; Lenenbach (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.37. 44Assmann (o. Fußn. 2), § 1 Rdnrn. 23ff. 45Assmann (o. Fußn. 2), § 1 Rdnr. 26. 46Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnrn. 8.197ff. 47Assmann 48Merkt, (o. Fußn. 2), § 1 Rdnr. 24. Unternehmenspublizität, 2001, S. 316f., 325f. 49Lenenbach 50Kümpel (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.38. (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.174. 51Immerhin sind die wichtigsten kapitalmarktrechtlichen Regelungen in der ergänzbaren Loseblattsammlung von Kümpel/Hammen/Ekkenga (o. Fußn. 39) zusammengetragen. 52Überblick bei Merkt (o. Fußn. 1), S. G 19ff. 53Claussen (o. Fußn. 10), § 9 Rdnr. 11. 54Claussen (o. Fußn. 10), § 9 Rdnr. 14. 55Zur Integration der europäischen Wertpapiermärkte Seitz, BKR 2002, 340. 56Normierung einer Prospektpflicht für den Emittenten erstmalig öffentlich angebotener Wertpapiere, die nicht zum börslichen Handel zugelassen sind. 57Regelung von Investmentfonds. 58Regelung der Anschaffung und Verwahrung von Wertpapieren. 59Zur Unterscheidung von Gesetzen im formellen und materiellen Sinne für alle Maurer, Allgem. VerwaltungsR, 13. Aufl. (2000), § 4 Rdnrn. 7ff. 60Weitere Beispiele bei Lenenbach (o. Fußn. 5), Rdnr. 1.54; Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnr. 8.229 qualifiziert diese Regelungen als Handelsbräuche i.S. des § 346 HGB. 61Umfassend Assmann (Fußn. 2), § 7 Rdnrn. 3, 95ff. 62Transparenzrichtlinie v. 12. 12. 1988, ABlEG, Nr. L 348, 62; Insiderrichtlinie v. 13. 11. 1989, ABlEG, Nr. L 334, 39 und teilweise Wertpapierdienstleistungsrichtlinie v. 10. 5. 1993, ABlEG, Nr. L 141, 27. 63Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Dr 12/6679, S. 33f.). 64Hopt, ZHR 159 (1995), 135. 65Assmann, 66Assmann 67Hopt, in: Assmann/Schneider, WpHG, Vorwort zur 1. Aufl. (1996). (o. Fußn. 13), Einl. Rdnr. 1. ZHR 159 (1995), 135 (136). 68Assmann (o. Fußn. 13), § 1 Rdnr. 6; Schäfer, in: Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, 1999, § 1 WpHG Rdnr. 2. 69Zu den ökonomischen Grundlagen Hopt, AG 1995, 353. 70Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnr. 16.58; zur Entwicklung der Insider-Problematik Merkt, Beiträge zur Börsen- und Unternehmensgeschichte, 2001, S. 274. 71Begr. RegE zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Dr 14/8017, S. 251; zu Directors´ Dealings in der Unternehmenspraxis Letzel, BKR 2002, 862. 72Begr. RegE zu § 21 I, BT-Dr 12/6679, S. 52. 73Koller, 74Hopt, in: Assmann/Schneider (o. Fußn. 13), Vorb. § 31 Rdnr. 8. ZHR 159 (1995), 135 (160) zu § 32; Köndgen, NJW 1996, 558 (559). 75§ 1 I Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) v. 22. 4. 2002, BGBl I 2002, 1310. Weitergehende Informationen unter www.bafin.de. 76Lenenbach (o. Fußn. 5), Rdnr. 12.3; allg. zur Rechts- und Fachaufsicht Maurer (o. Fußn. 59), § 23 Rdnrn. 18ff. 77Beachte jedoch die durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz eingefügten §§ 58-60 BörsG über elektronische Handelssysteme und börsenähnliche Einrichtungen, die am 1. 2. 2003 in Kraft treten. 78Fleischer, 79Merkt NJW 2002, 2977; zur Begrifflichkeit auch Mülbert, WM 2001, 2085 (2087). (o. Fußn. 1), S. G 70. 80Claussen (o. Fußn. 10), § 9 Rdnr. 3. 81Merkt (o. Fußn. 1), S. G 81; vgl. auch Groß, KapitalmarktR, 2000, § 1 Rdnr. 9; Kümpel (o. Fußn. 3), Rdnrn. 17.29ff.; Peterhoff, in: Schäfer (o. Fußn. 68), § 1 BörsG Rdnr. 19. 82Ein solches Regionalbörsensystem ist nur wenig verbreitet (z.B. USA, Schweiz). Die meisten Länder haben eine Zentralbörse (vgl. nur Frankreich: Pariser Börse). 83Claussen 84Beck, 85VGH (o. Fußn. 10), § 9 Rdnrn. 16ff. WM 1996, 2313 (2315); allg. zum Begriff des beliehenen Unternehmens Maurer (o. Fußn. 59), § 23 Rdnrn. 56ff. Kassel, NJW-RR 1997, 110; Schwark, BörsG, 2. Aufl. (1994), § 1 Rdnrn. 15ff. (o. Fußn. 1), S. G 105ff.; Financial Times Deutschland v. 27. 9. 2002 („Tod einer Börse“), abrufbar unter www.ftd.de. 86Merkt 87Weitere Informationen unter www.deutsche-boerse.de. 88Die rechtssystematische Durchdringung ist im Gange, vgl. nur Berding, WM 2002, 1149; Fleischer, NZG 2002, 545; Schneider/Burgard, DB 2001, 963. 89Wackerbarth, 90 WM 2001, 1741 (1742). Begr. BReg. zu WpÜG, BT-Dr 14/7034, S. 28. 91Hopt, ZHR 166 (2002), 383 (386). 92Merkt (o. Fußn. 1); Fleischer, Empfiehlt es sich, im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland das Kapitalmarkt- und Börsenrecht neu zu regeln?, Gutachten F für den 64. DJT, 2002. 93Überblick bei Merkt, NJW-Beil. 23/2002, 41. 94Überblick bei Fleischer, NJW-Beil. 23/2002, 37. 95Claussen (o. Fußn. 10), § 9 Rdnr. 1b.