Partizipation und Beschwerde? Auch Kinder und Jugendliche mit

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Partizipation und Beschwerde?
Auch Kinder und Jugendliche mit
Behinderung haben ein Recht darauf!
München, 23.11. 2015
_______________________________
Dr. Margareta Müller
1
- Kinderrechte
- Beteiligung/Partizipation
- Beschwerde
2
Inhalte
I.
Einleitung
II.
Mädchen und Jungen mit Behinderungen
III.
Begründungen für die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen
IV.
Was heißt es für mich, Kinder und Jugendliche zu
beteiligen?
3
I.
Einleitung
4
Einleitung
 UN-Kinderrechtskonvention, BRK
 Bundeskinderschutzgesetz seit 01.01.2012
(§ 45 SGB VIII)
 Aufarbeitung der ehemaligen Heimgeschichte (50er – 70er
Jahre), Runden Tische Heimerziehung und Sexueller
Kindesmissbrauch
5
 Asymmetrisches Machtverhältnis zwischen Fachkräften und
Klient_inn_en
 besonderes Abhängigkeitsverhältnis in stationären Einrichtungen
 Aktuelle Veröffentlichungen von Kinderrechtsverletzungen in
Einrichtungen, z.B. Haasenburg, Friesenhof, Kitas, DJI Studie,
Studie der Universität Bielefeld 2012, Studie der Universität Köln:
Sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen mit
Behinderung, 2013 – 2015
6
Keine einheitlichen gesetzlichen Grundlagen für Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen
Jugendhilfe SGB VIII
Behindertenhilfe SGB XII,
SGB IX, SGB XI, SGB V
§ 35a Eingliederungshilfe bei
seelischer Behinderung
(z.B. ADHS, Autismus,
Traumatisierung infolge von
Gewalt, sexueller Gewalt,
Wahrnehmungsstörungen)
§§ 53 ff. SGB XII
Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen
(geistige und körperliche
Behinderungen)
7
II.
Mädchen und Jungen mit Behinderungen
8
2011 lebten rund 7,3 Millionen schwerbehinderte Menschen
(GdB mindestens 50%) in Deutschland – ca. 9% der
Gesamtbevölkerung.
Davon waren fast 290.000 junge Menschen bis 25 Jahre, es ist
davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl höher ist.
Quelle: Statistisches Bundesamt
9

Nationale und internationale Studien zeigen, dass Mädchen
und Jungen mit Behinderungen häufiger von sexuellem
Missbrauch betroffen sind als nicht behinderte Kinder und
Jugendliche
- ein 3fach erhöhtes Risiko, Missbrauch beginnt früher – bei
jüngeren Kindern (Sullivan et al.: 2000, USA)

„Der wissenschaftliche Beirat des Teilhabeberichts der
Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit
Beeinträchtigungen 2013 stellt fest, dass es erschreckend
sei, „dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im
Vergleich zu Gleichaltrigen ohne Behinderungen in erhöhtem
Maße Hänseleien, Mobbing, etc. ausgesetzt sind.“ (DGfPI:
BeST – Beraten und Stärken)
10
 repräsentative Studie „Lebenssituation und Belastungen von
Frauen mit Behinderungen in Deutschland“ 2012, gefördert
BMFSFJ, durchgeführt von der Universität Bielefeld u.a.
befragt wurden 1.561 Frauen im Alter von 16 – 65 Jahren in
Haushalten und in Einrichtungen
Das Leben in einer Einrichtung für Menschen mit
Behinderungen ist nach Aussagen der Betroffenen „durch
erhebliche Einschränkungen im selbstbestimmten Leben und in
der Wahrung der eigenen Intimsphäre gekennzeichnet und
wurde von vielen Frauen als belastend und reglementierend
beschrieben.“ (BMFSFJ 2012, S. 38)
11
Die hohen Belastungen insbesondere durch sexuelle Gewalt in
Kindheit und Jugend setzen sich im Erwachsenenleben oftmals
fort. Jede dritte bis vierte Frau mit Behinderungen und
Beeinträchtigungen gab in der vorliegenden Studie sexuelle
Übergriffe in Kindheit und Jugend durch Erwachsene, Kinder
und Jugendliche an.
Die Frauen in Einrichtungen waren hier die mit Abstand am
stärksten belastete Gruppe.
Täter_innen waren: Bewohner_innen, Arbeitskolleg_innen,
Personal
(BMFSFJ 2012,)
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Zur Situation von Mädchen und Frauen in Einrichtungen
- viele haben kein eigenes Zimmer, 1/5 hatte keine
Mitbestimmung bei der Auswahl der Mitbewohnerin
- 1/5 gab an, keine abschließbaren Wasch- und Toilettenräume
zu haben
- Reglementierung des Alltags und Bevormundung
- Diskriminierungen wie Anstarren und Beschimpfen
- körperliche Übergriffe durch Mitbewohner_innen
Quelle: Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen in Deutschland“ 2012
13
- mangelnde Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten in
Einrichtungen
- oft unzureichender Schutz der Privat- und Intimsphäre
- mangelnder Schutz vor psychischer, physischer und sexueller
Gewalt
- Schutz- und Beschwerdemöglichkeiten waren in Einrichtungen
kaum vorhanden
- Schutzlosigkeit wird durch die Abhängigkeiten verstärkt
- Frauen in Einrichtungen sahen keine Möglichkeiten, selbst aktiv
Unterstützung zu suchen oder gar ihr Recht einzufordern
Quelle: Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen in Deutschland“ 2012
14
Zur besonderen Situation von Mädchen und Jungen mit
Behinderung

Die Beziehung zwischen Kindern/Jugendlichen mit
Behinderungen und Erwachsenen/ Fachkräften ist durch eine
höhere Abhängigkeit gekennzeichnet.

Es existiert mehr körperliche Nähe durch Pflege,
Untersuchungen, Therapien, Krankenhausaufenthalte –
körperliche und soziale Abhängigkeiten.

Zumeist können die Mädchen und Jungen nicht selbst
bestimmen, wer bei der Pflege hilft – wer wann Zugriff auf
ihren Körper hat. Möglicherweise erleben sie ständige
Grenzüberschreitungen.
15

Die ständige Auseinandersetzung mit der eigenen
Behinderung – Arztbesuche, Therapien,
Krankenhausaufenthalte – legen den Fokus auf das „Defizit“.
Dies führt zu einem negativen Körperbewusstsein, geringem
Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl.

Strukturelle Gewalt in Institutionen: Fachkräfte wissen, was
gut ist für die behinderten Kinder und Jugendlichen –
Bevormundung. Wenig Mitentscheidungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten in den Einrichtungen.

Behinderten Menschen wird jede Form der Sexualität
abgesprochen.
16

Es fehlt an Informationen und Anlaufstellen für behinderte
Mädchen und Jungen gegen sexuelle Gewalt.

Die Beförderung von Kinderrechten, Selbstbestimmung,
Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten, Entwicklung
von Schutzkonzepten sind in Behinderteneinrichtungen noch
nicht stark ausgeprägt.

Fazit:
Das hohe Maß an Abhängigkeit, negatives
Körperbewusstsein, geringes Selbstbewusstsein, fehlendes
Wissen über die eigenen Rechte und fehlende
Sexualaufklärung, mangelnde Beteiligungs- und
Beschwerdemöglichkeiten, autoritäre und auch unklare
Strukturen, fehlende Schutzkonzepte machen es „Täterinnen
und Tätern einfach“.
17
Zu: Täter_innen Strategien



Viele Täter_innen wählen gezielt zurückhaltende, wenig
selbstbewusste, bedürftige und wehrlos erscheinende Kinder
aus.
Manche Täter_innen suchen gezielt Orte mit Kindern aus.
Es werden auch gezielt Arbeitsplätze gesucht – autoritäre
Einrichtungen und auch Einrichtungen mit unklaren
Strukturen sowie Vernachlässigung der Kinder durch
Mitarbeiter_innen stellen „günstige Orte“ für Täter_innen dar.
Einrichtungen, die die Rechte und Autonomie von Kindern
nicht fördern, in denen es an Beteiligungs- und
Beschwerdemöglichkeiten mangelt, Sexualerziehung rigide
praktiziert wird, sind ebenfalls „günstige Orte“ für Täter_innen.
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Was ist zu tun? - Prävention + Intervention +
Qualitätsentwicklung
-
Prävention als Qualitätsmerkmal einer Organisation
Präventive Aspekte im Personalmanagement
Prävention durch sexualpädagogische Konzepte
Partizipations- und Beschwerdeverfahren
Interventionsschritte festlegen
Überprüfung der Konzepte
………
-
Prävention durch Partizipation von Mädchen und Jungen
-
-
-
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III. Begründungen für die Beteiligung von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
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1. Beteiligung und Beschwerde als wirksames Instrument
- zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen
- zur Prävention von sexuellem Missbrauch
- und gelingende Beteiligung ist präventiver Kinderschutz
2.
Rechtliche Grundlagen
3.
Demokratisierung
4.
Modernes Kindheitsbild
5.
Ergebnisqualität, Zufriedenheit
6.
Beteiligung und Bildung
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III. Begründungen für die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen
1.
Beteiligung und Beschwerde als wirksames Instrument
- zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen
- zur Prävention von sexuellem Missbrauch
- und gelingende Beteiligung ist präventiver Kinderschutz
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Erforderlich sind
- eine konsequente Umsetzung von Partizipation im Alltag
- Aufklärung über die eigenen Rechte
- strukturell verankerte Beteiligungs- und
Beschwerdeverfahren
- Interventionskonzepte …. „Wenn es doch passiert“
23
III. Begründungen für die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen
2.
Rechtliche Grundlagen von Beteiligung
24
2. Rechtliche Grundlagen von Beteiligung
UN-Kinderrechtskonvention:
Artikel 12: Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese
Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu
äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
UN-Behindertenrechtskonvention:
Artikel 7 (3): Die Vertragsstaaten gewährleisten, das Kinder mit
Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie
berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen
Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und
entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird,
und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu
erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.
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2. Rechtliche Grundlagen von Beteiligung
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz:
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Recht auf Beteiligung an allen sie betreffenden Entscheidungen
der öffentlichen Jugendhilfe - entsprechend ihrem
Entwicklungsstand
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne
Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf
Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist …
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Die Erziehungsberechtigten, das Kind oder der Jugendliche sind in
die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen
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2. Rechtliche Grundlagen von Beteiligung
§ 36
Mitwirkung in der Hilfeplanung
§§ 8b, 45
Recht auf Beteiligung und Beschwerde in Einrichtungen, in denen
sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des
Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten
§ 45 (2) Betriebserlaubnis; geeignete Verfahren der Beteiligung und
Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten müssen Anwendung
finden
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2.
Rechtliche Grundlagen von Beteiligung
SGB I – Allgemeiner Teil:
§ 33
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
„Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten
entsprochen werden, soweit sie angemessen sind“.
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen:
§9
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
28
SGB XII – Sozialhilfe:
§ 55
Bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer
vollstationären Einrichtung ….. „ist angemessen Wünschen des
behinderten Menschen Rechnung zu tragen“.
§ 58 (2)
„Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der
Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten
Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten ….
zusammen.“
§ 57
Persönliche Budget
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Richtlinien in Bayern
30
Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime
und sonstige Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche mit Behinderung
(Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen vom 01.08.2009)
Aus der Präambel:
„Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine von Verbänden,
Kostenträgern und Staat gemeinsam getragene Festlegung auf
Mindeststandards in Heilpädagogischen Tagesstätten, Heimen und
sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
sowie der Auftrag des Staates zu deren Festsetzung für jede
Einrichtung und ihrer Überprüfung entstammt dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz. ……. Schreibt § 45 des Achten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für alle Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche eine staatliche Betriebserlaubnis vor. …… Zweck der
Aufsicht ist vor allem der Schutz von Kindern und Jugendlichen in
diesen Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohlergehen.“
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„Das Kinder- und Jugendhilfegesetz unterscheidet nicht zwischen
Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung. Dennoch sind in
der Praxis unterschiedliche teilstationäre und stationäre Einrichtungen
für diese beiden Zielgruppen entstanden, woraus sich die Notwendigkeit
einer eigenen Richtlinie für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
mit Behinderung ergibt. …….
Ob integrative oder spezialisierte Einrichtung, im Mittelpunkt der
gemeinsamen Bemühungen des Freistaates Bayern, von Verbänden
und Einrichtungs- und Kostenträgern muss das einzelne Kind, der
einzelne Jugendliche mit Behinderung stehen und das Ziel einer
optimalen Förderung hin zu größtmöglicher Selbstständigkeit und einer
möglichst selbstbestimmten Teilhabe am Leben der
Gemeinschaft.“…….
„Diese Richtlinien legen nach Art. 44 des Gesetzes zur Ausführung
der Sozialgesetze die Mindestvoraussetzungen für
erlaubnispflichtige Einrichtungen (§§ 45, 48a SGB VIII) fest, die
Kinder und Jugendliche mit Behinderung ganztätig oder für einen
Teil des Tages regelmäßig betreuen und der staatlichen Aufsicht
nach §§ 45 bis 48 SGB VIII unterliegen
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III. Begründungen für die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen
3. Demokratisierung

Machtasymmetrie – Abhängigkeitsverhältnisse - Aufarbeitung der
Heimgeschichte + Ergebnisse der Runden Tische Heimerziehung
und sexueller Kindesmissbrauch

Kinder und Jugendliche zu beteiligen bedeutet für die Fachkräfte
Macht abzugeben. Den Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten
der Mitgestaltung und Beschwerde sowie der Selbstbestimmung
zu geben.

Demokratisches Erziehungsverständnis – Vermittlung
demokratischer Werte – Demokratie lernen
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III. Begründungen für die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen
4. Modernes Kindheitsbild
Bild vom Kind als schutz-, hilfs- und erziehungsbedürftigen
Wesen – zum Kindheitsbild vom Rechtssubjekt und Akteur des
eigenen Lebens
Die Anerkennung der subjektiven Rechte bedeutet, auf die
eigenen Lebensverhältnisse Einfluss nehmen zu können
5. Ergebnisqualität, Zufriedenheit
Beteiligung hat Einfluss auf den Erfolg der Hilfe. Beteiligung
und Zufriedenheit korrelieren miteinander.
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III. Begründungen für die Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen
5. Partizipation und Bildung lohnen
6. Beteiligung
sichund
…Bildung
Förderung von:

Kommunikationsfähigkeiten

Empathie und Konfliktlösungskompetenzen

Selbstbewusstsein und Selbstwirksamkeitsüberzeugung

Sozialverhalten

Verantwortungsübernahme

Kognitive Förderung

Demokratielernen
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IV. Was heißt es für mich, Kinder und
Jugendliche zu beteiligen?
36
Grade der Beteiligung
9. Selbstverwaltung
8. Selbstbestimmung
7. Mitbestimmung
6. Mitwirkung
5. Zugewiesen, informiert
4. Teilhabe
3. Alibi- Teilnahme
2. Dekoration
1. Fremdbestimmung
(Quelle: Schröder (1995) in Anlehnung an Arnstein (1969))
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Was heißt eigentlich Kinder und Jugendliche zu beteiligen?
Kind entscheidet autonom
Kind entscheidet, Fachkraft hat Anhörungsrecht
Kind entscheidet, Fachkraft hat Vetorecht
Fachkraft und Kind stimmen beide zu
Fachkraft entscheidet, Kind hat Vetorecht
Fachkraft entscheidet, Kind hat Anhörungsrecht
Fachkraft entscheidet autonom
(Quelle: Beteiligungsleiter aus: Demokratie in der Heimerziehung. Dokumentation
eines Praxisprojekts in fünf Schleswig-Holsteinischen Einrichtungen der stationären
Erziehungshilfe.)
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Was heißt eigentlich Kinder und Jugendliche zu beteiligen?
(mit)verantworten
(mit)entscheiden
(mit)gestalten
(mit)planen
(mit)reden
(mit)denken
Informiert sein ist die Grundlage gelingender Beteiligung
(Quelle: Beteiligungsprozess nach Brückner (2011) mit Erweiterung von Der
Paritätische Sachsen)
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Vielen Dank
40
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