GEMEINDE MARIA RAIN Zahl: 414/1/2005 A– 9 1 6 1 M ARI A R AIN K ÄRNT EN / AU S T RI A T ELE FO N (0 4 2 2 7 ) 8 4 2 2 0 F AX (0 4 2 2 7 ) 8 4 2 2 0 – 7 7 E-MAIL: [email protected] Maria Rain, 03. Nov. 2005 KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten MARIA RAIN Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 03. Nov. 2005, Zahl: 0041/3/0015/2005, §1 Aufnahme 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Aufnahmewerber aus der Gemeinde Maria Rain gemeindefremden Aufnahmewerbern vorzuziehen sind. 2. Voraussetzung für die Aufnahme sind: 3. a) das vollendete 3. Lebensjahr; ältere Kinder werden aber grundsätzlich zuerst berücksichtigt; b) der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes ist durch den jeweiligen Hausarzt festzustellen; c) die Anmeldung durch den (die) Erziehungsberechtigten; d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung; e) die Vorlage der Geburtsurkunde bei der Anmeldung; f) die schriftliche Verpflichtung des (der) Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten Die Reihung der Anträge erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Kinder, welche aufgrund ihres Alters im, auf das Kindergartenjahr folgende Schuljahr, die Schule besuchen werden. b) Kinder, deren Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Nachweis erfolgt mittels Dienstzeitenbestätigung durch den Dienstgeber. Wobei hier das Ausmaß der Beschäftigung für die Reihung maßgeblich ist. c) Kinder, bei welchen ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Nachweis erfolgt mittels Dienstzeitenbestätigung durch den Dienstgeber. Wobei hier das Ausmaß der Beschäftigung für die Reihung maßgeblich ist. d) Kinder, deren Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. 4. Anmeldungen werden grundsätzlich im Mai jeden Jahres entgegengenommen. 5. Die Mitteilung über die Aufnahme findet alljährlich Anfang Juli statt, frei gewordene Plätze werden auch während des Jahres besetzt. -1- §2 Vorschriften für den Besuch 1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass das Kind pünktlich zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen übergeben und abgeholt wird (gem. Jugendschutzgesetz). 2. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonst begründetes Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten ist bei Wiederaufnahme des Besuches ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verlangt werden. 4. Das Kind ist entsprechen gepflegt und gekleidet zu bringen. Es benötigt für den Kindergartenbesuch folgende Ausstattung: a) ein Paar Hausschuhe ohne Gummisohlen. Jeder Schuh ist deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen. b) ein Körbchen oder Täschchen für die Jause, versehen mit Namen und Adresse des Kindes. §3 Beitrag 1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Betrag zu leisten. 2. Die Höhe des Monatsbetrages ohne Essen beträgt in der a) Halbtagesgruppe ohne Essen: Betreuung 1. Kind d. Familie Betreuung 2. Kind d. Familie € € 65,-58,-- b) Halbtagesgruppe mit Essen - nur wenn beide Elternteile berufstätig sind: Betreuung 1. Kind d. Familie € 75,-- (exkl. Kosten für das Mittagessen) Betreuung 2. Kind d. Familie € 68,-- (exkl. Kosten für das Mittagessen) c) Ganztagesgruppe: Betreuung 1. Kind d. Familie Betreuung 2. Kind d. Familie € € 85,-73,-- 3. Der Beitrag ist mittels Erlagscheines oder per Abbuchungsauftrag jeden Monat im Vorhinein bis spätestens 8. eines jeden Monats zu entrichten. Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. 4. Im Juli wird der Kindergartenbeitrag bei einem Besuch bis 15. d. M. zu Hälfte ansonsten zur Gänze verrechnet. 5. Um Beitragsermäßigung oder -befreiung kann schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Gemeinde Maria Rain angesucht werden (Belege sind vorzuweisen). §4 Austritt und Entlassung 1. Der Austritt des Kindes ist spätestens bis zum 15. des Vormonats der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag auch für das Folgemonat zu entrichten. 2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten: a) ein körperliches Gebrechen oder eine seelisch oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen; b) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Abmeldung bzw. wiederholtes verspätetes Abholen; -2- c) Verletzung der Bestimmungen Erziehungsberechtigten. der Kindergartenordnung durch den (die) d) Zahlungssäumnis bei der Beitragsleistung. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß § 3 Abs. 3 dieser Verordnung wird das Kind automatisch vom Kindergartenbesuch abgemeldet! §5 Betriebszeiten 1. Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt: a) Halbtagsgruppe ohne Essen Montag bis Freitag 07.00h bis 11.45h b) Halbtagsgruppe mit Essen - nur wenn beide Elternteile berufstätig sind Montag bis Freitag 07.00h bis 12.30h c) Ganztagsgruppe Montag bis Donnerstag Freitag 2. 07.00h bis 16.45h 07.00h bis 15.00h Der Kindergarten bleibt während der Sommermonate im Monat August geschlossen. Weiters am Karfreitag und in der Zeit vom 24. Dezember bis 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen. Fenstertage nach Absprache. §6 Schlussbemerkung 1. Für die Einhaltung der Kindergartenordnung hinsichtlich der Betriebsführung, sowie für die Betreuung der Kinder im Kindergartenbereich ist ausschließlich die Kindergartenleitung zuständig und verantwortlich. 2. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, mittels ihrer Unterschrift die Kindergartenordnung einzuhalten. 3. Diese Kindergartenordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 03. Nov. 2005, Zahl: 004-1/3/0015/2005, beschlossen. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01. September 2005 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 31. Aug. 2000, Zahl: 004-1/4/0014/2000 und vom 08. Sept. 2003, Zahl: 0041/3/00121/2003, außer Kraft. Für den Gemeinderat der Bürgermeister: Bgm. TOMASCHITZ J. angeschlagen am: 04. Nov. 2005 abgenommen am: -3-