Kindergartenordnung

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GEMEINDE
MARIA RAIN
Zahl: 414/1/2005
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E-MAIL:
[email protected]
Maria Rain, 03. Nov. 2005
KINDERGARTENORDNUNG
für den
Kindergarten MARIA RAIN
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 03. Nov. 2005, Zahl: 0041/3/0015/2005,
§1
Aufnahme
1.
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Aufnahmewerber aus der
Gemeinde Maria Rain gemeindefremden Aufnahmewerbern vorzuziehen sind.
2.
Voraussetzung für die Aufnahme sind:
3.
a)
das vollendete 3. Lebensjahr; ältere Kinder werden aber grundsätzlich zuerst berücksichtigt;
b)
der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Kindes ist durch den jeweiligen
Hausarzt festzustellen;
c)
die Anmeldung durch den (die) Erziehungsberechtigten;
d)
die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;
e)
die Vorlage der Geburtsurkunde bei der Anmeldung;
f)
die schriftliche Verpflichtung des (der) Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung
einzuhalten
Die Reihung der Anträge erfolgt nach folgenden Kriterien:
a) Kinder, welche aufgrund ihres Alters im, auf das Kindergartenjahr folgende Schuljahr, die
Schule besuchen werden.
b) Kinder, deren Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der
Nachweis erfolgt mittels Dienstzeitenbestätigung durch den Dienstgeber. Wobei hier das
Ausmaß der Beschäftigung für die Reihung maßgeblich ist.
c) Kinder, bei welchen ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter in einem Arbeitsverhältnis
steht. Der Nachweis erfolgt mittels Dienstzeitenbestätigung durch den Dienstgeber. Wobei
hier das Ausmaß der Beschäftigung für die Reihung maßgeblich ist.
d) Kinder, deren Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.
4.
Anmeldungen werden grundsätzlich im Mai jeden Jahres entgegengenommen.
5.
Die Mitteilung über die Aufnahme findet alljährlich Anfang Juli statt, frei gewordene Plätze
werden auch während des Jahres besetzt.
-1-
§2
Vorschriften für den Besuch
1.
Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu
sorgen, dass das Kind pünktlich zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen
übergeben und abgeholt wird (gem. Jugendschutzgesetz).
2.
Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonst begründetes Fernbleiben ist der Leitung des
Kindergartens bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen.
Nach Infektionskrankheiten ist bei Wiederaufnahme des Besuches ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen.
3.
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den
Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verlangt werden.
4.
Das Kind ist entsprechen gepflegt und gekleidet zu bringen. Es benötigt für den
Kindergartenbesuch folgende Ausstattung:
a)
ein Paar Hausschuhe ohne Gummisohlen. Jeder Schuh ist deutlich lesbar mit dem Namen
des Kindes zu versehen.
b)
ein Körbchen oder Täschchen für die Jause, versehen mit Namen und Adresse des Kindes.
§3
Beitrag
1.
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Betrag zu leisten.
2.
Die Höhe des Monatsbetrages ohne Essen beträgt in der
a)
Halbtagesgruppe ohne Essen:
Betreuung 1. Kind d. Familie
Betreuung 2. Kind d. Familie
€
€
65,-58,--
b)
Halbtagesgruppe mit Essen - nur wenn beide Elternteile berufstätig sind:
Betreuung 1. Kind d. Familie
€
75,-- (exkl. Kosten für das Mittagessen)
Betreuung 2. Kind d. Familie
€
68,-- (exkl. Kosten für das Mittagessen)
c)
Ganztagesgruppe:
Betreuung 1. Kind d. Familie
Betreuung 2. Kind d. Familie
€
€
85,-73,--
3.
Der Beitrag ist mittels Erlagscheines oder per Abbuchungsauftrag jeden Monat im Vorhinein bis
spätestens 8. eines jeden Monats zu entrichten. Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur
Unterlassung der Beitragsleistung.
4.
Im Juli wird der Kindergartenbeitrag bei einem Besuch bis 15. d. M. zu Hälfte ansonsten zur
Gänze verrechnet.
5.
Um Beitragsermäßigung oder -befreiung kann schriftlich unter Angabe der Gründe bei der
Gemeinde Maria Rain angesucht werden (Belege sind vorzuweisen).
§4
Austritt und Entlassung
1.
Der Austritt des Kindes ist spätestens bis zum 15. des Vormonats der Leitung des Kindergartens
zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag auch für das Folgemonat zu
entrichten.
2.
Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten:
a)
ein körperliches Gebrechen oder eine seelisch oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die
eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten
lassen;
b)
längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne
Abmeldung bzw. wiederholtes verspätetes Abholen;
-2-
c)
Verletzung der Bestimmungen
Erziehungsberechtigten.
der
Kindergartenordnung
durch
den
(die)
d)
Zahlungssäumnis bei der Beitragsleistung. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß
§ 3 Abs. 3 dieser Verordnung wird das Kind automatisch vom Kindergartenbesuch
abgemeldet!
§5
Betriebszeiten
1.
Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
a) Halbtagsgruppe ohne Essen
Montag bis Freitag
07.00h bis 11.45h
b) Halbtagsgruppe mit Essen - nur wenn beide Elternteile berufstätig sind
Montag bis Freitag
07.00h bis 12.30h
c) Ganztagsgruppe
Montag bis Donnerstag
Freitag
2.
07.00h bis 16.45h
07.00h bis 15.00h
Der Kindergarten bleibt während der Sommermonate im Monat August geschlossen. Weiters am
Karfreitag und in der Zeit vom 24. Dezember bis 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen.
Fenstertage nach Absprache.
§6
Schlussbemerkung
1.
Für die Einhaltung der Kindergartenordnung hinsichtlich der Betriebsführung, sowie für die
Betreuung der Kinder im Kindergartenbereich ist ausschließlich die Kindergartenleitung
zuständig und verantwortlich.
2.
Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, mittels ihrer Unterschrift die Kindergartenordnung
einzuhalten.
3.
Diese Kindergartenordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain
vom 03. Nov. 2005, Zahl: 004-1/3/0015/2005, beschlossen.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01. September 2005 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Maria
Rain vom 31. Aug. 2000, Zahl: 004-1/4/0014/2000 und vom 08. Sept. 2003, Zahl: 0041/3/00121/2003, außer Kraft.
Für den Gemeinderat
der Bürgermeister:
Bgm. TOMASCHITZ J.
angeschlagen am: 04. Nov. 2005
abgenommen am:
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