KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den K(2008)XXX endgültig BESCHLUSS DER KOMMISSION vom [… ] über die Finanzierung humanitärer Maßnahmen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften zur Unterstützung gemeinsamer humanitärer Dienste in SUDAN (ECHO/SDN/BUD/2008/2000) DE DE BESCHLUSS DER KOMMISSION vom [… ] über die Finanzierung humanitärer Maßnahmen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften zur Unterstützung gemeinsamer humanitärer Dienste in Sudan (ECHO/SDN/BUD/2008/02000) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe1, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Fast fünf Jahre nach Ausbruch des Darfur-Konflikts zwischen der Regierung von Sudan und bewaffneten Oppositionsgruppen stellt die humanitäre Lage nach Angaben der Vereinten Nationen (VN) eine der schlimmsten Krisen weltweit dar. (2) Im Süden und in den Übergangsgebieten – Blauer Nil, Abyei und Süd-Kordofan – wird die ohnehin fragile Lage durch hunderttausende Rückkehrer in extrem arme Gebiete, die ungelöste Nord-Südproblematik und die zu Konflikten und Vertreibungen führenden Spannungen zwischen den Stämmen weiter verschlimmert. (3) In Darfur leben 4 500 000 Menschen unter prekären humanitären Bedingungen, die aufgrund weiterer Vertreibungen, der überfüllten Lager und der zunehmend schlechteren Lebensumstände für die in den Randgebieten lebenden Menschen problematisch bleiben dürften. Im Süden und in den Übergangsgebieten sind über 2 000 000 Menschen weiterhin Opfer von Konflikten, Vertreibungen Naturkatastrophen und Epidemien. (4) Die Unterstützung der humanitären Versorgung aus der Luft ist für die Arbeit der Hilfeorganisationen in Sudan äußerst wichtig, nicht bloß, um zu abgelegenen Einsatzgebieten ohne Straßennetz zu gelangen, sondern oftmals aus Sicherheitsgründen. Gleichermaßen wichtig ist die Unterstützung anderer gemeinsamer humanitärer Dienste wie die gemeinsame Verteilung von anderen Gütern als Nahrungsmitteln2, einschließlich der Erneuerung der Notunterkünfte. 1 ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. An der gemeinsamen Verteilung beteiligt sind das UNJLC – Gemeinsames Logistikzentrum der Vereinten Nationen – als Logistikpartner, UNICEF, das für die Beschaffung zuständig ist sowie die Organisation CARE, die mit dem gemeinsamen Transport nach Darfur betraut wurde. 2 DE 2 DE (5) Um die bedürftigen Menschen zu erreichen, kann die Hilfe über NichtRegierungsorganisationen (NRO), UN-Agenturen oder andere internationale Organisationen bereitgestellt werden. Die Mittelbewirtschaftung durch die Europäische Kommission kann daher nach dem Prinzip der direkten zentralen Verwaltung oder der gemeinsamen Verwaltung erfolgen. (6) Eine Prüfung der humanitären Lage ergab, dass die Hilfemaßnahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Gemeinschaft finanziert werden sollten. (7) Für die humanitäre Hilfe zugunsten der von dem Konflikt betroffenen Menschen in Sudan sind den Schätzungen zufolge 11 Mio. EUR aus dem Haushaltsartikel 23 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zu veranschlagen, wobei die verfügbaren Haushaltsmittel, die Beiträge anderer Geber und sonstige Faktoren berücksichtigt wurden. Daher können die Maßnahmen dieses Beschlusses im Einklang mit Artikel 253 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung voll finanziert werden. (8) Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates3, Artikel 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission4 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung und Artikel 15 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften5. (9) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 gab der Ausschuss für humanitäre Hilfe am 14. November 2008 eine befürwortende Stellungnahme ab – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der humanitären Hilfe genehmigt die Kommission zur Durchführung humanitärer, lebensrettender Maßnahmen zugunsten der gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan einen Betrag von 11 Mio. EUR aus dem Haushaltsartikel 23 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften 2008. 2. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1257/96 des Rates werden die Hilfemaßnahmen zur Verwirklichung des folgenden konkreten Ziels beitragen: Unterstützung der gemeinsamen humanitären Dienste in Sudan, einschließlich der Versorgung aus der Luft und der Verteilung von anderen Gütern als Nahrungsmitteln. Für dieses Ziel ist der Gesamtbetrag dieses Beschlusses bestimmt. 3 4 5 DE ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Beschluss K(2008)773 der Kommission vom 5.3.2008. 3 DE Artikel 2 1. Der Zeitraum für die Durchführung dieses Beschlusses beträgt höchstens 12 Monate ab dem 1. Dezember 2008. 2. Die Ausgaben auf der Grundlage dieses Beschlusses sind ab dem 1. Dezember 2008 förderfähig. 3. Werden die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände ausgesetzt, so wird die Zeit der Aussetzung nicht auf die Durchführungsfrist dieses Beschlusses angerechnet. Artikel 3 Die Mittelbewirtschaftung durch die Kommission erfolgt nach dem Prinzip der direkten zentralen Verwaltung oder der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen. Durchgeführt werden die im Rahmen dieses Beschlusses unterstützten Maßnahmen von: gemeinnützigen Organisationen, die die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates festgelegten Zulassungs- und Eignungskriterien erfüllen, oder internationalen Organisationen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der humanitären Hilfe und der Art der geplanten Maßnahmen, der besonderen örtlichen Gegebenheiten und der Dringlichkeit können die im Rahmen dieses Beschlusses geplanten Maßnahmen nach Artikel 253 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung voll finanziert werden. Artikel 4 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Brüssel, den Für die Kommission Mitglied der Kommission DE 4 DE