5.11.1992 Richtlinien für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen betreffend die Ausgliederung I. Einleitung 1. Die Ausgliederung von Aufgabenbereichen und die Übertragung auf privatwirtschaftliche Organisationen soll nach den Ausführungen in Beilage 8 des Arbeitsübereinkommens zwischen der Sozialistischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei vom 17. Dezember 1990 dazu beitragen, die Ausgabendynamik des Staatshaushaltes weiter einzubremsen. Auch in der Beilage "Zukunftsorientierte Rahmenbedingungen für die Wirtschaft" dieses Arbeitsübereinkommens werden, neben der Veräußerung von Bundesanteilen, Maßnahmen der Ausgliederung von Aufgaben der Bundesverwaltung angesprochen. Die vorliegenden Richtlinien sollen die bei der Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen, mit denen derartige Ausgliederungen geregelt werden, zu beachtenden Grundsätze zusammenfassen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Zusammenhang mit einer Ausgliederung jedenfalls dann erforderlich, wenn die in § 59 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes angegebenen Grenzen überschritten, einem Rechtsträger hoheitliche Aufgaben übertragen oder Sonderzivilrecht erlassen werden soll. Auch für allfällige (von den allgemeinen Vorschriften abweichende) dienstrechtliche Regelungen wäre ein Gesetz erforderlich. 2. Unter "Ausgliederung" wird in den vorliegenden Richtlinien einerseits die Übertragung von Aufgaben auf private Rechtsträger, die von Verwaltungsorganen aufgrund gesetzlicher Anordnung eigens zu gründen sind (oder allenfalls unmittelbar durch Gesetz errichtet werden), andererseits die Übertragung von Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (die zumeist im Ausgliederungsgesetz erst eingerichtet werden) verstanden. Nicht behandelt werden dagegen jene Fälle einer Ausgliederung staatlicher Tätigkeit, in denen eine von staatlichen Organen besorgte Tätigkeit entweder einer anderen Gebietskörperschaften übertragen wird oder aber in der Form auf einen (bestehenden) Rechtsträger des Privatrechts übertragen wird, daß diesen Rechtsträger keine besonderen Bindungen (etwa eine Betriebspflicht) treffen, sondern lediglich eine Veräußerung vorgenommen wird. Auf Fälle der Besorgung von Aufgaben, an denen ein öffentliches Interesse besteht, durch private Rechtsträger ohne staatliche Beteiligung wird in Teil IV dieser Richtlinien eingegangen. Es werden daher in der Folge folgende Gruppen von Ausgliederungsmaßnahmen zusammengefaßt behandelt: a. Ausgliederung aus der Bundesverwaltung durch Schaffung eines selbständigen Rechtsträgers des Privatrechts, an dem der Bund beteiligt ist (Teil III), b. Übertragung von Bundesaufgaben an einen anderen Rechtsträger, an dem der Bund nicht beteiligt ist (Teil IV), c. Ausgliederung aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer juris- tischen Person öffentlichen Rechts, der bestimmte, bisher von der Verwaltung besorgte Aufgaben, übertragen werden (Teil V). 3. Da die Frage der Übertragung von hoheitlichen Aufgaben für alle drei genannten Gruppen im wesentlichen die gleichen Rechtsprobleme aufwirft, wird der Darstellung der für diese Gruppen zu beachtenden Grundsätze ein Abschnitt über die Übertragung von Hoheitsaufgaben auf ausgegliederte Rechtsträger vorangestellt (Teil II). 4. Bei der Vorbereitung von Ausgliederungsvorhaben stellt sich die in § 59 Abs. 1 BHG für die Vollziehung beim Erwerb von Anteilsrechten ohne sondergesetzliche Grundlage verankerte Vorfrage in wirtschaftlicher Hinsicht, ob durch die Ausgliederung einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen in Übereinstimmung mit den Zielen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entsprochen wird. Die diesbezüglichen Überlegungen sind in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf darzustellen. Derartigen Fragen kommt darüber hinaus für die Formulierung von Entwürfen zu Ausgliederungsgesetzen dann Bedeutung zu, wenn Regelungen für künftige, auf Grund des Gesetzes zu treffende Maßnahmen erlassen werden sollen. Soferne daher in Entwürfen zu Bundesgesetzen künftige Aus- gliederungsmaßnahmen abstrakt vorgesehen werden, wäre eine Bindung zur Sicherung der Zielsetzungen, wie sie in § 59 Abs. 1 BHG verankert sind, aufzunehmen (zur diesbezüglichen Regelungstechnik vgl. etwa § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion BGBl. Nr. 11/1992: "... auf der Grundlage eines Unternehmenskonzeptes..., sofern sich aus diesem Unternehmenskonzept die budgetäre Vorteilhaftigkeit der Ausgliederung und die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit ergeben.") Gemäß § 14 BHG ist dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen. Für die Darstellung der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Ausgliederungskonzepte und der daraus abzuleitenden finanziellen Auswirkungen sind die in der Anlage enthaltenen Grundsätze zu beachten. 5. Hinsichtlich jener Fälle, in denen nach erfolgter Ausgliederung weitere gesetzliche Maßnahmen vorgesehen werden (wie die Zusammenlegung von verschiedenen Gesellschaften), ist darauf zu verweisen, daß dabei hinsichtlich der Rechte Dritter an den von der gesetzlichen Regelung betroffenen Unternehmen, insbesondere auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Bedacht zu nehmen ist. 6. Gemäß Art. 51 Abs. 6, erster Satz B- VG hat der (einfache) Gesetzgeber die für die Haushaltsführung maßgebenden Ordnungsbestimmungen nach "einheitlichen Grundsätzen" aufzustellen. Hieraus ergibt sich, daß vom Bundeshaushaltsgesetz abweichende Vorschriften über die Haushaltsführung in anderen Bundesgesetzen nur vorgesehen werden dürfen, wenn sie mit den aus dem Bundeshaushaltsgesetz abzuleitenden Grundsätzen im Einklang stehen. Für den Gegenstand relevante Grundsätze dieser Art ergeben sich insbesondere aus § 59 Abs. 1 BHG, aber auch aus den §§ 63 und 64 BHG; in einschlägigen Ermächtigungen an die Verwaltung wären diese Grundsätze zu beachten. 7. Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist das Gesetz für das privatwirtschaftliche Handeln des Staates Schranke, nicht aber Voraussetzung des Handelns (VfSlg. 7717). Die vorliegenden Richtlinien betreffen aber Fälle, in denen - aus welchen rechtspolitischen Erwägungen immer - ausdrückliche gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben der Rechtsträger erlassen werden sollen. Besonderes Augenmerk ist dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht der Umschreibung des Aufgabenkreises der in Rede stehenden Rechtsträger dann zu widmen, wenn dem Rechtsträger gegenüber anderen Rechtssubjekten Begünstigungen eingeräumt werden. Das Legalitätsprinzip gebietet es auch, daß in derartigen Fällen eine dem Art. 18 BVG entsprechende Regelung erlassen wird, da es sich diesfalls um eine Regelung handelt, die die Rechtsposition Dritter berührt und daher nicht mehr davon die Rede sein kann, daß es sich lediglich um die Regelung einer der privat- wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates vergleichbaren Regelung durch einen ausgegliederten Rechtsträger handelt. II. Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf ausgegliederte Rechtsträger Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf andere juristische Personen als Gebietskörperschaften wirft, gleich ob es sich um Rechtsträger öffentlichen Rechts oder privaten Rechts handelt, ähnliche Probleme auf. Daher wird im folgenden die Übertragung von Hoheitsaufgaben auf öffentlich- rechtliche und privatrechtliche Rechtsträger unter einem behandelt. 1. Die Übertragung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung hat ausdrücklich und präzise zu erfolgen. Die Zuständigkeit zur Setzung von Maßnahmen der Hoheitsverwaltung ist präzise zu regeln. Es sind sowohl das Aufgabengebiet, in dem der Rechtsträger tätig zu werden hat, als auch die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente abschließend zu regeln. 2. Bei der Übertragung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung an einen aus- gegliederten Rechtsträger ist darauf zu achten, daß die Erlassung von Hoheitsakten namens eines Bundesministers nicht zulässig ist (Hilfsapparat des Bundesministers ist gemäß Art. 77 Abs. 1 B- VG ausschließlich das Bundesministerium; vgl. VfSlg. 4117). 3. Steht zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausgliederungsgesetzes noch nicht im einzelnen oder noch nicht abschließend fest, welche Aufgaben der Hoheitsverwaltung dem Rechtsträger übertragen werden sollen, käme auch die Schaffung einer Verordnungsermächtigung für den zuständigen Bundesminister in Betracht. Diesfalls wäre die Verordnungsermächtigung entsprechend zu determinieren. Dabei sind die maßgeblichen Voraussetzungen so präzise wie möglich festzulegen. Neben den Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgen kann oder zu erfolgen hat, wären die zulässigen Bereiche oder Maßnahmen anzuführen, auf die sich die Übertragung erstrecken kann. 4. In der rechtswissenschaftlichen Literatur bestehen zu der Frage, ob im Falle einer Beleihung von der Geltung der Weisungsbindung nach Art. 20 BVG auszugehen ist, offenbar unterschiedliche Auffassungen. Aus der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheint eine Tendenz abzulesen zu sein, die Reichweite des Art. 20 Abs. 1 B- VG auf einen Bereich der traditionellen Staatsverwaltung einzuschränken (vgl. VfSlg. 8136 und 8215). Es wird daher empfohlen, die Weisungsbindung gegebenenfalls ausdrücklich im Gesetz festzuschreiben. Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, daß eine derartige einfachgesetzliche Regelung - die je nach Position als überflüssig oder aber für das Bestehen des Weisungszusammenhangs konstitutiv anzusehen wäre - jedenfalls zulässig ist. Darüber hinaus wären auch (sonstige) Aufsichtsmittel ausdrücklich im Gesetz zu verankern. (Nach der Judikatur kommen einer Behörde nur jene Aufsichtsmittel zu, die ihr vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden). Es wäre die grundsätzliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Bundesministers für die Aufsicht festzulegen und die Aufsichtsmittel, die eingesetzt werden können, zu bestimmen. Als Aufsichtsmittel kommen in Betracht: Berichtspflichten, Vorlagepflichten, Einschaurechte, allenfalls das Recht, Beschlüsse aufzuheben oder Organe abzuberufen. (Im Hinblick auf die ältere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Fonds dürfte eine derartige zusätzliche Aufsichtsregelung, selbst bei grundsätzlich angeordneter Weisungsbindung, nicht überflüssig und durchaus zulässig sein.) III. Schaffung selbständiger desbeteiligung Rechtsträger des privaten Rechts mit Bun- 1.Übersicht Zu regeln wären in einem diesbezüglichen Ausgliederungsgesetz: 1.) Die Organisationsform des Unternehmens, 2.) die Eigentumsverhältnisse, 3.) die Zulässigkeit oder das Verbot der Veräußerung von Bundesanteilen oder der Gründung von Tochtergesellschaften, 4.) der angemessene Einfluß der staatlichen Verwaltung auf die Geschäftsführung, 5.) die Aufgaben (der Geschäftskreis) des Rechtsträgers, 6.) allfällige Bindungen für das Unternehmen bei der Aufgabenbesorgung, 7.) allfällige Begünstigungen für das Unternehmen, 8.) Fragen der Personalübernahme und des Dienstrechtes für im Bundesdienst verbleibende Bedienstete. 2. Im einzelnen ist zu diesen Fragen auf folgendes hinzuweisen: 2.1. Organisationsform: In Frage kommen insbesondere die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aber etwa auch die Genossenschaft. Allfällige Sonderregelungen (Abweichungen vom Zivilrecht) sollten nur insoweit vorgenommen werden, als sie aufgrund der folgenden Überlegungen unerläßlich erscheinen. Da bei privatrechtlichen Organisationsformen ein Gründungsakt durch Verwaltungsorgane vorzunehmen ist, wäre im Gesetz lediglich der Auftrag an Verwaltungsorgane zu verankern, eine bestimmte Gesellschaft einzurichten. Die nähere Regelung der Eigentumsverhältnisse, allfälliger Bindungen bei der Aufgabenbesorgung oder der besonderen Gestaltung der Gesellschaft hätte derart zu erfolgen, daß die Verwaltungsorgane durch das Gesetz verpflichtet werden, die entsprechenden normativen Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Verträgen zu treffen. Nur in jenen Fällen, in denen eine derartige Verpflichtung der Verwaltungsorgane nicht in ausreichendem Maße vorgesehen werden kann, weil etwa die Rechtslage die angestrebte Gestaltung nicht zuläßt, kommt eine unmittelbare Bindung der Unternehmung in Frage (diesfalls liegt Sonderprivatrecht vor, welches nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden sollte). 2.2. Eigentumsverhältnisse: Entsprechend dem rechtspolitischen Gebot, Verwaltungsorgane gesetzlich ausdrücklich zur Gründung der Gesellschaft zu ermächtigen bzw. zu verpflichten, wäre bei der Formulierung der Regelung über die Eigentumsverhältnisse auch die jeweils gewünschte Anordnung hinsichtlich der bei der Gründung vorzusehenden Gestaltung der Eigentumsverhältnisse vorzusehen. Für die allfällige Einbringung von Bestandteilen des Bundesvermögens (Liegenschaften, Fahrnisse, Rechte und dgl.) als "Sacheinlage" des Bundes, womit naturgemäß auch der Eigentumsübergang verbunden ist, sind die einschlägigen Bestimmungen des Art. 42 Abs. 5 B- VG i.V.m. den §§ 63 und 64 BHG zu beachten. Die sich aus der Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes muß mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden; das Grund- (Stamm)kapital der Gesellschaft und die Höhe der Bundesbeteiligung sind daher gesetzlich konkret festzusetzen. In diesem Zusammenhang bedürfen eine allfällige Nachschußpflicht oder sonstige Verpflichtungen des Bundes zur Abgangsdeckung einer besonderen Re- gelung, soweit die diesbezüglichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen im Einzelfall als nicht ausreichend angesehen werden. 2.3. Veräußerung von Anteilen, Gründung von Tochtergesellschaften: Soll eine spätere Veräußerung von Bundesanteilen zulässig sein, so wäre eine entsprechende Klarstellung im Gesetz vorzunehmen. Die Voraussetzungen, unter denen die Veräußerung (aber auch die Gründung von Tochtergesellschaften) zulässig sein soll, wären detailliert zu regeln. Bei der Ermächtigung zu Veräußerungen werden die sich aus Art. 42 Abs. 5 und § 63 BHG ergebenden Zuständigkeiten des Nationalrates (ohne Mitwirkung des Bundesrates) und des Bundesministers für Finanzen zu beachten sein. Bei der Formulierung derartiger Sonderbestimmungen für ausgegliederte Rechtsträger wäre zu prüfen, ob sie generell erlassen werden können, oder nur für den Zeitraum, in dem der Bund die Mehrheit der Anteilsrechte hält; dies gilt insbesondere auch für die Vorschriften über staatliche Einflußmöglichkeiten und für allfällige Begünstigungen der Rechtsträger (vgl. die Punkte 4.und 7). 2.4. Einflußmöglichkeiten: Es sind rechtliche, im besonderen gesetzliche Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Bundesverwaltung jener Einfluß in dem Aufsichtsorgan des betreffenden Rechtsträgers gesichert wird, der dem Art. 20 B- VG i.V.m. § 59 Abs. 1 Z 4 BHG entspricht und im Innenverhältnis des Bundes dafür vorgesorgt ist, daß die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Aufsichtsorganes in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen. (Für die Verwaltung der Anteile ist in diesem Zusammenhang auf Abschnitt E Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 hinzuweisen.) In diesem Zusammenhang sollte vor der Schaffung derartiger Sondernormen (Bundesgesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan oder dgl.) geprüft werden, ob bzw. inwieweit mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts das Auslangen gefunden werden kann; hiebei können Überlegungen der besonderen Gestaltung des staatlichen Einflusses für die Wahl der Gesellschaftsform von Bedeutung sein. Dies aufgrund folgender Überlegungen: Hinsichtlich der Möglichkeit der Einflußnahme besteht etwa im Gesellschaftrecht zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft insofern ein Unterschied, als für den Fall, daß eine stärkere Sicherung des staatlichen Einflusses angestrebt wird, der Rechtsform der GmbH der Vorzug zu geben wäre: Während nämlich bei der Aktiengesellschaft die Hauptversammlung in Geschäftsführungsfragen nur tätig werden kann, wenn sich der Vorstand oder der Aufsichtsrat an sie wendet (§ 103 Abs. 2 AktG 1965), können die Gesellschafter der GesmbH jede Geschäftsführungsangelegenheit initiativ aufgreifen und mit Beschluß den Geschäftsführern Weisungen erteilen, welche diese zu befolgen haben (§§ 20, 34ff. GmbH- G). Nach dem GmbH- G gibt es ferner verschiedene Möglichkeiten, die Geschäftsführungsbefugnisse zu beschränken oder einzelne Geschäfte an die Zustimmung der Gesellschafter zu binden. Die Gesellschafter der GesmbH haben überdies insofern Einfluß auf die Geschäftsführer, als sie diese mit Beschluß jederzeit abberufen können. (Der im GmbH- Gesetz vorgesehene Ausnahmefall für die erschwerte Abberufung der Gesellschafter- Geschäftsführer kann im vorliegenden Falle nicht eingreifen, da der Gesellschafter Bund nicht Geschäftsführer sein kann.) Wenn im Einzelfall aufgrund rechtspolitischer Erwägungen über die Mittel des Gesellschaftsrechts hinaus staatliche Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftsbesorgung durch den privaten Rechtsträger, etwa hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft, der Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Rechtsges- chäften oder der Pflicht zur Vorlage von Finanzierungsplänen, Voranschlägen oder besonderer Informationsrechte und dgl., erforderlich erscheinen, so bedarf es hiezu einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die nach § 11 Abs. 2 RHG bestehende Verpflichtung für wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt, dem Rechnungshof Wirtschaftspläne zu übermitteln; die in § 11 Abs. 1 enthaltene Voraussetzung "die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden" wird schwer nur auf den Fall der Einrichtung durch Gesetz direkt und nicht auch auf den Fall, in dem die Errichtung aufgrund eines Gesetzes durch Akte der Verwaltungsorgane erfolgt, bezogen werden können). Bei einer derartigen Regelung von Sonderprivatrecht ist jedenfalls dahingehend zu unterscheiden, ob der Bund - rechtspolitisch - zwingend Gesellschafter zu einem bestimmten Prozentsatz sein muß oder ob gegebenenfalls eine Veräußerung der Anteile zulässig sein soll. In letzterem Falle wären allfällige sonderprivatrechtliche Regelungen zugunsten des Bundes auf die Dauer des Bestehens einer bestimmten Mindestbeteiligung des Bundes zu beschränken. Wenngleich nämlich in vielen Fällen der Sonderprivatrechtsregeln "es sich um eine am Gleichheitssatz kaum meßbare Frage rechtspolitischer Zweckmäßigkeit" handeln wird (Laurer, a.a.O., 281), so wird doch eine äußerste Grenze der Zulässigkeit von Abweichungen vom Zivilrecht bestehen. So wird insbesondere die Normierung eines staatlichen Einflusses nur für Unternehmen gerechtfertigt werden können, die überwiegend in staatlicher Hand sind. Es wäre daher in jedem Fall zu prüfen, ob die erlassenen Sonderbestimmungen in den Fällen, in denen eine Veräußerung der Bundesanteile zulässig ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch unbedenklich sind, wenn sie auch nach einer Veräußerung weiter anwendbar bleiben. 2.5. Aufgaben: Im Entwurf des Ausgliederungsgesetzes wäre auch zu regeln, welcher Geschäftszweig von den Verwaltungsorganen entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Handels- und Gesellschaftrechts in allfälligen Verträgen bzw. für den Zweck des Firmenbuches zu wählen ist. Zu beachten sind hiebei allfällige einschlägige gesellschaftsrechtliche Bindungen. Soferne die spätere Änderung oder Erweiterung des Geschäftszweiges ermöglicht werden soll, wären entsprechend determinierte Ermächtigungen der Verwaltung für spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages in den Entwurf aufzunehmen. 2.6. Bindungen für den Rechtsträger bei der Aufgabenbesorgung: Nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der ausgegliederten Tätigkeit bzw. an einer bestimmten Gestaltung dieser Tätigkeit (z.B. Anbieten der Leistung zu bestimmten Zeiten, inhaltliche Anforderungen an die Leistung) wäre im Gesetz auch eine entsprechende Bindung für den ausgegliederten Rechtsträger vorzusehen. Dies kann grundsätzlich entweder durch die Erlassung einer außenwirksamen Sonderprivatrechtsnorm, die auch Dritten ein Recht gewährt, oder durch Regelung einer Verpflichtung der Verwaltungsorgane, im Gesellschaftvertrag entsprechend Vorsorge zu treffen, erfolgen. Bei Vorliegen besonders gravierender öffentlicher Interessen wäre die Schaffung von Sonderprivatrecht empfehlenswert. Denkbar wäre es aber auch, gewisse Rechte des Rechtsträgers (Ausführung von Aufgaben als Vertragspartner des Staates) an die Einhaltung bestimmter Bedingungen (Gewährleistung eines bestimmten Standards in technischer oder fachlicher Hinsicht) zu knüpfen. Sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Veräußerung der Anteile des Bundes vor (was für den Fall der hier in Rede stehenden gravierenden öffentlichen Interessen freilich kaum in Betracht kommen dürfte), so wäre die entsprechende Bindung bei Weiterbestehen des öffentlichen Interesses an der ausgegliederten Tätigkeit grundsätzlich auch für den Zeitpunkt nach der Veräußerung der Bundesanteile zu normieren. In engem Zusammenhang mit der Frage der Aufrechterhaltung des Betriebs steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen dritte die Leistungen des Rechtsträgers in Anspruch nehmen können. Soferne es sich um eine Tätigkeit handelt, die ansonsten nicht oder nur in ungenügender Form auf dem Markt angeboten wird, wäre ein entsprechender Kontrahierungszwang vorzusehen. Auch das Weiterbestehen dieses Kontrahierungszwanges wird grundsätzlich für den Fall der Veräußerung der Bundesanteile zu normieren sein. Eine Bindung der ausgegliederten Rechtsträger ist auch insoweit vorzusehen, als entsprechend dem in § 59 Abs. 2 BHG festgelegten Grundsatz darauf hinzuwirken ist, daß für die Vergabe von Leistungen durch den Rechtsträger die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch den ausgegliederten Rechtsträger wäre auch auf das EG- Recht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa die Richtlinie des Rates der EWG betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser- , Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 297/1 vom 17. September 1990; der Anwendungsbereich dieser Richtlinie wird in Art. 2 derart umschrieben, daß sie nicht nur auf staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen anwendbar ist, sondern auch auf private Unternehmen Anwendung findet, soweit diese Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden; öffentliche Unternehmen im Sinne der Richtlinie sind Unternehmen, auf die die staatlichen Behörden auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben können). 2.7. Allfällige Begünstigungen der Rechtsträger: Für den Fall der gesetzlichen Begünstigung eines ausgegliederten Rechtsträgers, etwa durch monopolartigen Vorbehalt bestimmter Aufgaben, wären die einschlägigen EG- Regelungen, nämlich jene über Monopole und das Wettbewerbsrecht, zu beachten. Was das Monopolrecht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß das EG- Recht kein grundsätzliches Verbot sämtlicher Monopole kennt. Vielmehr sind nur bestimmte Formen des Monopols unzulässig und im übrigen bloß bestimmte Ausgestaltungsvorschriften für Monopole vorgesehen. Handelsmonopole sind so zu gestalten, daß "jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist" (Art. 37 EWGV). Mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung und der Verwirklichung des freien Warenverkehrs unvereinbar sind Einfuhr- , Ausfuhr- und Großhandelsmonopole; Einzelhandelsmonopole und Produktionsmonopole sind hingegen zulässig, wobei jedoch die Monopolstellung nicht zu Lasten von mit im Wettbewerb stehenden Unternehmen (aus anderen Mitgliedstaaten) mißbraucht werden darf (Art. 86 EWGV). Dienstleistungsmonopole sind zulässig, soweit zwingende öffentliche Interessen vorliegen, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (Art. 222 in Verbindung mit Art. 90 und Art. 59 folgende EWGV). Die Gel- tendmachung zwingender Gründe ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Auch Dienstleistungsmonopole unterliegen den Wettbew- erbsvorschriften des EWG- Vertrages, es sei denn es handelt sich um die Wahrnehmung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, deren Erfüllung durch die Anwendung der Art. 85 ff EWGV verhindert würde (Art. 90 Abs. 2 EWGV). Was das Wettbewerbsrecht der EG betrifft so ist im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen, die einen ausgegliederten Rechtsträger begünstigen, folgendes zu erwägen: Der EWG- Vertrag unterwirft öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, grundsätzlich den Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere den Wettbewerbsregeln und den Bestimmungen über Beihilfen (Art. 90). Ein öffentliches Unternehmen ist in diesem Sinne "jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand auf Grund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann" (vgl. die sog. Transparenzrichtlinie, ABl. L 195/35 vom 29. Juli 1980). Das bedeutet etwa, daß innerstaatliche Vorschriften, die einen ausgegliederten Rechtsträger mit der Herstellung gewisser Produkte ausschließlich betrauen, grundsätzlich im Lichte dieser Regelungen zu prüfen sind. Bei Tätigkeiten, die in einem Naheverhältnis zur Gesetzgebung und Rechtsprechung stehen oder bei denen besondere Geheimhaltungsinteressen der staatlichen Verwaltung gegeben sind, wird man von der Zulässigkeit der Privilegierung auch im Lichte der in Rede stehenden integrationsrechtlichen Vorschriften ausgehen können. Darüber hinaus wird jedoch allein im Hinblick auf den Gleichheitssatz der Bundesverfassung darauf zu achten sein, daß nur sachlich gerechtfertigte Schutzbestimmungen (etwa über die Zulässigkeit des Anbietens einer Leistung auf dem Markt) erlassen werden. Gerade die rechtspolitische Erwägung, bisher von der Staatsverwaltung besorgte Tätigkeiten "auszugliedern", kann ein Indiz dafür sein, daß diese Tätigkeit nach Auffassung des Gesetzgebers durchaus auch durch "private" Rechtsträger besorgt werden kann. Daher bedarf die differenzierte Behandlung solcher Rechtsträger gegenüber anderen Unternehmen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies gilt insbesondere auch für allenfalls ins Auge gefaßte Steuerbegünstigungen für den ausgegliederten Rechtsträger; hiebei wird ebenfalls auf das Wettbewerbsrecht der EG Bedacht zu nehmen sein. Jedenfalls wäre für den Fall der Aufnahme von begünstigenden Regelungen die Geltungsdauer dieser Begünstigungen klarzustellen. Für den Fall einer Veräußerung von Bundesanteilen wäre festzusetzen, daß unterhalb eines bestimmten Mindestprozentsatzes dieser Beteiligung die Begünstigung nicht mehr gelten soll. Eine allfällige ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit der Vertretung durch die Finanzprokuratur sollte aus legistischen Gründen in Form einer Novelle zum Prokuratursgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. 2.8. Fragen der Personalübernahme und des Dienstrechts: Sofern anläßlich der Ausgliederung dem privaten Rechtsträger Bundesbedienstete, die bisher überwiegend mit der Wahrnehmung der auszugliedernden Aufgaben betraut waren, zugewiesen werden sollen, wären die folgenden Ausführungen zu beachten. Im Entwurf des Ausgliederungsgesetzes ist in diesem Falle auf folgende dienstund besoldungsrechtliche Belange Bedacht zu nehmen: a) Die von der Ausgliederung betroffenen Beamten sind dem neuen Unternehmen zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Ausübung der Diensthoheit ist unter Weisung des zuständigen Bundesministers einer besonderen Dienststelle "Amt der ...." zu übertragen. Weiters ist gegebenenfalls ein bestimmtes Organ, etwa der Geschäftsführer oder der Vorsitzende des Vorstandes, mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse zu beauftragen. b) Dem von einer Ausgliederung betroffenen Beamten ist ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger für den Fall des Austrittes aus dem Dienstverhältnis einzuräumen. Dieses Optionsrecht ist innerhalb einer bestimmten Frist, längstens jedoch innerhalb von fünf Jahren, auszuüben. c) Vertraglich Bedienstete sind dem neuen Unternehmen in der Gesamtrechtsnachfolge, die ausdrücklich zu normieren ist, als Arbeitnehmer zuzuweisen. Es ist gesetzlich sicherzustellen, daß diesen Bediensteten ihre zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Rechte dienst- und besoldungsrechtlicher Art gewahrt bleiben. d) Die von der Ausgliederung betroffenen Beamten sind weiter vom Bundesrechenamt zu besolden. Das Bundesrechenamt bleibt für sie Pensionsbehörde. e) Der neue Rechtsträger ist zu verpflichten, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten (z.B. Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge) zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 30vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Überweisungsbeiträge, die nach Wirksamkeit der Ausgliederung von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen. f) Die Beamten sind im Teil V des Stellenplanes auszuweisen, die vertraglich Bediensteten sind nicht mehr in diesen aufzunehmen. 2.9. Leitungsfunktionen: Hinsichtlich der Besetzung von Leitungsfunktionen wird auf das Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, verwiesen. 2.10. Übertragung von Vermögen: Im Entwurf für das Ausgliederungsgesetz wäre klarzustellen, ob dem zu gründenden Rechtsträger Bundesvermögen übertragen werden kann (etwa die Liegenschaften und Geräte, die für die Verwaltungsaufgabe, die ausgegliedert wird, gewidmet sind). IV. Übertragung von Aufgaben an einen vom Bund verschiedenen Rechtsträger, an dem der Bund nicht beteiligt ist Es handelt sich hiebei um rechtsgeschäftliche Übertragungen, bei denen Vertragspartner des Bundes in der Regel Vereine, Wirtschaftsunternehmungen und sonstige nicht unter III. behandelte Rechtsträger des privaten Rechts sind. Wenn Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem solchen Rechtsträger zur Besorgung übertragen werden, dann gelten gemäß § 59 Abs. 5 erster Satz BHG die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen sinngemäß, soferne dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsende Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 50 Millionen S endgültig den Bund belasten. Die in diesem Zusammenhang für Rechtsträger öffentlichen Rechts im § 59 Abs. 5 letzter Satz BHG vorgesehene Sonderbestimmung hat etwa für gesetzliche Berufsvertretungen und vom Bundeseinfluß unabhängige Anstalten öffentlichen Rechts Bedeutung. Soferne die im § 59 Abs. 5 BHG für die Belastung des Bundes vorgesehenen finanziellen Bezugsgrößen im Einzelfall nicht überschritten werden, hat sich die Aufgabenübertragung nach den für diesbezügliche privatrechtliche Vereinbarungen (zumeist Werkaufträge) allgemein zu beachtenden verfassungsrechtlichen, zivilrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften zu richten. Für die Zuweisung von Bediensteten des Bundes an einen Rechtsträger, an dem der Bund nicht beteiligt ist, gelten die Ausführungen in Teil III, Punkt 2.8. sinngemäß. V. Öffentlich- rechtliche Formen der Ausgliederung 1. Errichtung: Die Schaffung einer juristischen Person öffentlichen Rechts kann erfolgen 1.1. durch die ausdrückliche Anordnung, daß ein Rechtsträger eine juris- tische Person öffentlichen Rechts sei (gleichgültig welche Bezeichnung der Gesetzgeber als "Name" bzw "Firmenwortlaut" für das "Unternehmen", die "Einrichtung" wählt); 1.2. durch die ausdrückliche Bezeichnung als a) Anstalt des öffentlichen Rechts oder b) Fonds des öffentlichen Rechts oder c) Stiftung des öffentlichen Rechts oder d) Körperschaft des öffentlichen Rechts; 1.3. gegebenfalls auch ohne ausdrückliche Bezeichnung im Sinne der Z 1 und 2, wenn aufgrund der Organisationsmerkmale dennoch die Kriterien für das Vorliegen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegeben sind; als derartige Kriterien für das Vorliegen einer juristischen Person öffentlichen Rechts kommen in Betracht - Zwangsbestand - Zwangsmitgliedschaft (bei Körperschaften) - Errichtung unmittelbar durch Gesetz, durch einen Hoheitsakt oder zumindest mit Hinzutreten eines Hoheitsaktes (vgl. etwa die bescheidmäßige Bewilligung der freiwilligen Bildung einer Wassergenossenschaft) - Besorgung öffentlicher Aufgaben - "öffentlichrechtlicher Status" Im Hinblick auf die Unsicherheit der Feststellung des Vorliegens der Merkmale ("Besorgung öffentlicher Aufgaben"?, "öffentlichrechtlicher Status"?) bzw. der Qualifizierung von Einrichtungen, die nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber einer bestimmten Kategorie zugeordnet werden, wird eine ausdrückliche Regelung im Gesetz empfohlen. 2. Übersicht über den Inhalt von Errichtungsgesetzen für juristische Personen des öffentlichen Rechts: Zu regeln wäre daher bei der Errichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts: - die Errichtung im Sinne der Anordnung, daß eine - - bestimmte Organisationseinheit - - unter einer bestimmten Bezeichnung - - als eigener Rechtsträger besteht, - die innere Organisation ("Einrichtung") des Rechtsträgers, insbesondere - - seine Organe, - - die Zusammensetzung der Organe, - - die Bestellung der Organe, - - die Funktionsdauer der Organe, - - die Abberufung der Organe - - die Hierarchie und die Kompetenzen innerhalb des Rechtsträgers, - das Verhältnis des Rechtsträgers zum Bund (als "Träger des Rechtsträgers"), insbesondere etwa - - Bestellungs- und Abberufungsrechte der Verwaltung - - Weisungsrechte - - Aufsichtsrechte - allenfalls Vorschriften über die Auflösung, diesfalls auch - - die Verwendung des im Auslösungszeitpunkt vorhandenen Vermögens - die Aufgaben (der Geschäftskreis) des Rechtsträgers, - das Verhältnis des Rechtsträgers zu Privaten (zu allfälligen Benutzern), insbesondere - - ob die Rechtsbeziehungen zu dritten privatrechtlicher Art sind oder ob - - für genau zu bestimmende Fälle auch hoheitliche Rechtsgestaltung (durch Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwal- tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Frage kommt. 3. Dienstrechtliche Regelungen: Die Ausführungen unter III. zur dienstrechtlichen Regelung für den Fall der Übertragung der Aufgaben auf einen privatrechtlichen Rechtsträger gelten auch für die Zuweisung von Beamten oder vertraglich Bediensteten des Bundes nach sonstigen Rechtsvorschriften, die im Zuge der Ausgliederung einer juristischen Person öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Für Vertragsbedienstete gilt in diesen Fällen § 1 Abs. 2 VBG. 4. Haushaltsrechtliche Fragen: Im Entwurf für das Ausgliederungsgesetz sind Bestimmungen über die Finanzierung, die Haushaltsführung (insbesondere Veranschlagung, Ausgaben- und Einnahmen- sowie Vermögens- und Schuldengebarung, Verrechung und Rechnungslegung) sowie die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Vorschriften (insbesondere Entscheidungsbefugnisse betreffend Personal- , Finanz- und Investitionswirtschaft) vorzusehen. (Zur Darstellung des dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Ausgliederungskonzeptes und zu den finanziellen Erläuterungen vgl. Pkt. I.4 und die Anlage). Soferne der ausgegliederte Rechtsträger von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, und keine abweichende Bestimmungen im Ausliederungsgesetz enthalten sind, finden die §§ 7 Abs 4, 56 Abs. 5, 57 Abs. 5, 70 Abs. 2, 73 Abs. 2, 89 Abs. 2, 90 Abs. 8, 91 Abs. 4 und 97 Abs. 2 BHG sinngemäß Anwendung. Ökonomische Aspekte 1. Ziele Eine wichtige Voraussetzung für Ausgliederungsvorhaben bildet die in gleicher Weise wie beim Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 59 BHG und im Hinblick auf die in Pkt. I.1. der vorstehenden Ausgliederungsrichtlinien angegebenen Zielsetzungen im Zusammenhang mit Ausgliederungen vorzunehmende Beurteilung, ob durch die Ausgliederung einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen in Übereinstimmung mit den Zielen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entsprochen werden kann und eine Entlastung des Bundeshaushaltes zu erwarten ist. 2. Konzepte Die Gesetzentwürfe sollen die dem Ausgliederungsvorhaben zugrunde liegenden Konzepte, insbesondere in ökonomischer Hinsicht, klar erkennen lassen. Den diesbezüglichen Erläuterungen kommt daher ausschlaggebende Bedeutung zu. Die für die Durchführung eines Ausgliederungsvorhabens erforderliche Konzeptarbeit wird in der Regel weder im Zuge der Vorbereitung und Beratung des Entwurfes noch mit der Beschlußfassung über das Gesetz gänzlich abgeschlossen werden können. Vielmehr kann es sich als zweckmäßig erweisen, wichtige Teile des Konzeptes auf der Grundlage des Gesetzes durch die (geschäfts- )führenden Organe der ausgegliederten Organisationseinheit zu erstellen. Je stärker die neue Organisationseinheit ihre Tätigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen entfalten soll, desto eher wird es notwendig sein, bei der Entwicklung des Konzeptes - auch hinsichtlich seiner strategischen Aspekte, etwa bei der Gestaltung der Satzung - das künftige leitende Management einzubinden. In der Regel wird eine Zweiteilung der Konzeptphase durch Erstellung eines Ausgliederungs- und eines "Unternehmenskonzepts" zweckmäßig sein: Das Ausgliederungskonzept stellt für eine erste Phase Mindestanforderungen an die Organisationseinheit dar, deren Erfüllung Voraussetzung für die Formulierung des Ausgliederungsgesetzes und die Inangriffnahme der zweiten Phase ist. In die zweite Phase fällt die Erstellung eines detaillierten Unternehmenskonzepts, welches Grundlage für die Durchführung der Ausgliederung (Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisationseinheit) ist und auch als begleitendes Instrument der Ausgliederung geeignet ist. Das Ausgliederungskonzept hat über die Ausgangssituation, die Aufgaben der neuen Organisationseinheit, die diesbezüglichen Motive und Zielsetzungen des Bundes Aufschluß zu geben und eine Grobdarstellung der neuen Organisation- seinheit sowie gemäß § 14 BHG eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt zu enthalten. Eine solche Darstellung soll in Form einer Vorschaurechnung erfolgen. Diese soll die voraussichtlichen Kosten der Leistungen für den Bund nach Ausgliederung jenen gegenüberstellen, die bei einer Fortsetzung des status quo zu erwarten sind. Die wahrscheinliche Ausgabensenkung oder - steigerung aus Sicht des Bundes soll ziffernmäßig dokumentiert werden. 3.Grundsätze für die Gestaltung der finanziellen Erläuterungen I. Ausgliederungskonzept A. Aufgabenspektrum des von der Ausgliederung erfaßten Bereiches der Bundesverwaltung 1. Hoheitliche Aufgaben 2. Hoheitsnahe (privatwirtschaftliche im Dienste hoheitlicher) Aufgaben (Leistungsempfänger Bund) o ohne in- und ausländische Konkurrenz o teilweise oder gänzlich konkurrenzierbar, würde der Bund externe Aufträge erteilen o o die zumindest fallweise auch von Dritten erbracht werden 3. Privatwirtschaftliche (erwerbswirtschaftliche) Aufgaben (Leistungsempfänger Bund und/oder Dritte) o ohne in- und ausländische Konkurrenz o als Marktteilnehmer davon = beim Bund verbleibend = von der Ausgliederung umfaßt B. Motive für die Ausgliederung und Zielsetzung des Bundes - Darstellung der Vorteile der Ausgliederung - Begründung für die Beteiligung des Bundes an dem selbständigen Rechtsträger und Darlegung des besonderen staatlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Leistungsangebotes. C. Vorstudie als Voraussetzung für ein Ausgliederungsgesetz a) Analyse der bestehenden Organisationseinheit 1. Auszugliedernde Aktivitäten (Budgetansätze des laufenden Jahres und Budget- /Ist- Vergleich der letzten drei Jahre) o Mengengerüst o Einnahmen o - Ausgaben: Personal Sachaufwand Investitionen o - Personaleinsatz: Beamte Vertragsbedienstete Sonstige Arbeitnehmer 2. Grobanalyse der Stärken und Schwächen der bisherigen Organisationseinheit 3. Erwartete Entwicklung des Umfeldes (unabhängig von der Ausgliederung), insb.: o rechtliche und wirtschaftspolitische Veränderungen (z.B. EG- Wettbewerbsregelungen) o Nachfrageänderungen (Berücksichtigung sich eröffnender Chancen) o Beschaffungsmarktänderungen o Umwelteinflüsse o Technologieschübe b) Neue Organisationseinheit 1. Gesellschaftsrechtliche Konstruktion Rechtsform Gesellschaftskapital Austöchterungen (Zulässigkeit, beherrschende Funktion der Muttergesellschaft etc.) Wahrnehmung der Eigentümerfunktion durch den Bund und Perspektiven der Privatisierung 2. Erforderliche Vorkehrungen und Regelungen für die Betriebsaufnahme (Regulierungsbedarf) Änderungen von Gesetzen, Verordnungen etc. Betriebsbewilligung 3. Auslastungsrelevante Bestimmungen - Betriebspflicht - Kontrahierungszwang - Vorbehalt von Aufgaben - Ausschreibungen durch den Bund (ev. Übergangsfristen) 4. Preisbildung der neuen Organisationseinheit und Auswirkungen auf die Tarifgestaltung des Bundes 5. Erlösverbesserungspotentiale 6. Kostensenkungspotentiale 7. Beabsichtigte Ausweitung und/oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit 8. Rekrutierung des Management 9. Personalübernahme und - entwicklung 10.Sachressourcen/Leistungen des Bundes - Bareinlagen - in die Gesellschaft einzubringendes Bundesvermögen (materiell und immateriell) - in sonstiger Form zur Verfügung zu stellendes Bundesvermögen (materiell und immateriell) - Leistungen des Bundes für das Unternehmen - - aus Eigentümerfunktion - - - Verlustabdeckungen, Nachschüsse (Zeithorizont) - - - Haftungen - - Dienstleistungen - - - Bundesrechenamt - - - Finanzprokuratur - - - Sonstige 11. Ableitung einer Grobquantifizierung der zu erwartenden Auswirkungen auf den Bundeshaushalt unter Berücksichtigung der Kapitalausstattung und der Steuern 12. Risken für den Bund - Eigentümerrisken - aus der Verringerung oder dem Verlust von Einflußmöglichkeiten - aus möglichen Leistungsdefiziten - Kostenremanenzen - Sonstige II. Unternehmenskonzept als Voraussetzung für die Durchführung der Ausgliederung 1. Leitidee 2. Management 3. Organisation 4. Rechtliche Voraussetzungen - insb. gewerberechtliche Voraussetzungen 5. Unternehmensziele 6. Darstellung der Produkt- Markt- Segmente - durch Ausgliederung - durch Aufnahme von neuen/zusätzlichen Aktivitäten 7. Je Produkt- Markt- Segment - Umfeldanalyse (externe Faktoren) *strategische Ausgangslage o Marktanalysen und erwartende Entwicklungen o technologische Entwicklungen o Veränderungen im Nachfrageverhalten bzw. in der Auftragsvergabe des Bundes *Handlungsspielräume des Unternehmens o - Ziele o - Strategien o - innere Faktoren/Quantifizierung *Vertriebspolitik *Leistungsumfang *Preisentwicklung und Preispolitik *Erlöse *Beschaffungspolitik *Investitionen *Kosten *Deckungsbeiträge, Spartenergebnisse 8. Gesamtunternehmen - Personalplan: o *Einsatzfähigkeit des durch die Ausgliederung verfügbaren Personals o *Neuaufnahmen - Erfolgsprognose der nächsten fünf Jahre o *allenfalls erforderliche Verlustabdeckungen durch den Bund - Bilanzen o *Eröffnungsbilanz o *Planbilanzen der nächsten fünf Jahre - Finanzierungsübersicht o *Gesellschaftskapital o *Selbstfinanzierung o *Kreditlinien und Besicherungsmöglichkeiten o *erforderliche Haftungen des Bundes 9. Alternativstrategien bei Konzeptverfehlung und in Aussicht genommene Rückzugslinien 10. Darstellung der Auswirkungen auf das Budget des Bundes insgesamt unter Berücksichtigung der Kapitalausstattung und der Steuern 4.Richtlinien Dem Bundesminister für Finanzen bleibt es vorbehalten, im Sinne der §§ 14 iVm 59 BHG nähere Richtlinien zur Gestaltung der Konzepte und der daraus abzuleitenden finanziellen Konsequenzen für den Bundeshaushalt zu erlassen. 4. Ausgliederung ohne gesetzliche Regelung Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß auch gliederungsvorhaben anzuwenden, die kein Gesetz erfordern. für jene Aus-