Tutorium Zivilrecht I Übersicht 1 Christiane Strauß Das Gutachten Im Gutachten stellt man sich zunächst eine (indirekte) Frage: den Obersatz: WER von WEM WAS und WORAUS verlangen kann Man sollte hierbei in drei logischen Schritten vorgehen: 1. Schritt : Aufstellen eines Zweipersonenverhältnisses: WER von WEM 2. Schritt: Suche nach dem, WAS der Anspruchssteller verlangen könnte 3. Schritt: Suche nach der Anspruchsgrundlage: WORAUS => Ein Beispiel dazu: V und K haben sich darin geeinigt, daß V dem K sein Auto für 5000,- Euro verkauft. V hat dem K das Auto daraufhin nach § 929 S.1 wirksam übereignet. Hat V einen Anspruch gegen K? Die 3 Schritte: WER von WEM?: V könnte gegen K einen Anspruch haben. WAS könnte er verlangen?: Den Kaufpreis. und WORAUS?: Aus Kaufvertrag gem. § 433 II Das Gutachten: V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II Kaufvertrag haben. Auf den Obersatz folgt die sog. SUBSUMTION, das heißt, daß nun die Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Norm unter dem Obersatz: Obersatz: V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus KV gem. § 433 II haben. Subsumtion: Das setzt nach § 433 voraus, daß zwischen A und B ein KV über das Auto zum Preis von 5000,- Euro zustande gekommen ist. Nach § 145 setzt ein Vertrag ein Angebot und eine Annahme voraus. V hatte dem K angeboten, diesem sein Auto für 5000,- Euro zu verkaufen. Indem K damit einverstanden war, hat er das Angebot des V angenommen. Bei jedem TbMerkmal muß geprüft, bzw. gefragt werden, ob es nach dem Sachverhalt vorliegt ! Sind alle TbMerkmale geprüft worden, kommt man zu dem Ergebnis: der Anspruch ist begründet oder nicht. => Ergebnis: Folglich hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des KP in Höhe von 5000,- Euro aus KV gem. § 433 II. Im Ergebnis sind Begriffe wie „somit“, „folglich“, „demnach“ .... zu verwenden. Im gesamten Gutachten sollten keine Wörter wie „weil“, „warum“, „deswegen“ u.dgl. verwendet werden. Man soll dem Korrektor den Weg zeigen, wie man durch Denken zum Ergebnis gekommen ist. Beachte aber, daß Unproblematisches im Urteilsstil abgefaßt werden kann und später auch sollte. Tutorium Zivilrecht I Übersicht 2 Christiane Strauß Die Prüfungsfolge der Anspruchsgrundlagen Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, ist folgende Prüfungsreihenfolge einzuhalten: 1. Ansprüche aus Vertrag a) Primäransprüche (= Ansprüche auf Vertragserfüllung) => Übereignung der Kaufsache § 433 I; b) Sekundäransprüche (= vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz) => pFV 2. Quasivertagliche Ansprüche Sie entstehen meist bei Vertragsanbahnungen, ohne daß es zu einem Vertag kommt. => Erfüllungsanspruch gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht (§179 I); => Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 241 II, 311 II; Vertrauensschaden der Anfechtung § 122 => Aufwendungsersatzansprüche: aus GoA § 683 3. Dingliche Ansprüche (= sachenrechtlich) a) Herausgabeansprüche : §§ 985, 1007, 1065, 1227; §§ 987, 990, 991 I, 993 b) Ansprüche auf Unterlassen: §§ 1004, 1065; § 862 4. Deliktische Ansprüche Bei deliktischen Ansprüchen geht es um Schadensersatz. Es sollen Einbußen ausgeglichen werden, die jemand an seinen Gütern durch einen anderen erlitten hat. a) aus unerlaubter Handlung: §§ 823, 826 b) aus Gefährdung: §§ 7 StVG, 1 HaftpflG 5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung : §§ 812 Prüfung des einzelnen Anspruchs Innerhalb dieser Ansprüche wird der einzelne Anspruch folgendermaßen geprüft: 1. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden, wenn sämtliche TbMerkmale vorliegen und wirksam sind. a) Anspruchsvoraussetzungen b) Wirksamkeit ( > liegen rechtshindernder Einwendungen vor?) Rechtshindernde Einwendungen sind: §§ 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138, 142I, 158I, 307 f 2. Untergang des Anspruchs ( = rechtsvernichtende Einwendungen ) Hier war der Anspruch zunächst wirksam und wird erst später unwirksam: §§ 362, 364, 275, 158 II 3. Anspruch durchsetzbar ( = Einwendungen ) Der Anspruch bleibt zunächst bestehen, seine Durchsetzung wird aber gehemmt. Das Leistungsverweigerungsrecht kann zeitweilig sein, sog. dilatorische Einrede > z.B.: §§ 273, 320, 1000 ... es kann auch dauernd bestehen, sog. peremtorische Einrede > z.B.: §§ 214 I, 438 IV, 821, 853 Tutorium Zivilrecht I Übersicht 3 Christiane Strauß Tatbestandsmerkmale der Willenserklärung Die WE ist notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines jeden Rechtsgeschäfts. Durch die Willenserklärung können Parteien bewußt und gewollt Rechtsfolgen herbeiführen: Die WE ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie besteht aus einem inneren Element ( = Wille ) und einem äußeren ( = Erklärung ), weil der reine Wille ohne dessen Äußerung für Dritte nicht erkennbar ist. Diese zwei Element werden subjektiver ( innerer ) und objektiver ( äußerer ) Tatbestand genannt. - Die Prüfung der WE im Fall beginnt immer mit dem objektiven Tatbestand. 1.) Objektiver Tatbestand Als Erklärung gilt jedes nach außen erkennbare Verhalten, das den Willen des Erklärenden (nach der Vereinbarung, dem Verständnis der Beteiligten oder der Verkehrssitte) verständlich macht. Bei der ausdrücklichen Erklärung kommt der Geschäftswille ausdrücklich in der Erklärung zum Ausdruck Bsp: „Ich kaufe Dein Auto für 10.000,- Euro.“ Bei der konkludenten Erklärung kommt der Geschäftswille durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck. Die Aussage des Verhaltens ist durch Auslegung nach § 133 zu ermitteln. Das Verhalten muß aber einen gewissen Erklärungswert haben. Bsp: Wer ein Bier bestellt, erklärt es kaufen zu wollen Schweigen gilt generell nicht als WE, es sei denn, der Rechtsverkehr knüpft an ein Schweigen ausnahmsweise eine bestimmte Rechtsfolge: > Schweigen gilt als Ablehnung, wenn der Schweigende ausdrücklich hätte „ ja“ sagen müssen, um seine Zustimmung zu erteilen; es handelt sich hier um schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte. ( §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2 ) > Schweigen gilt als Zustimmung, wenn der Schweigende ausdrücklich hätte „nein“ sagen müssen, um das Geschäft nicht gegen sich wirken zu lassen. Dies kann durch Gesetz bestimmt sein ( §§ 416 I 2; 516 II 2 ), aber auch von den Parteien vereinbart worden sein. 2.) Subjektiver Tatbestand Bereits der objektive Tatbestand für sich bildet die WE, wobei der Inhalt der Erklärung dem Erklärenden nur zugerechnet werden kann, wenn er einen entsprechenden Willen hatte: a) Handlungswille Der Handlungswille ist der natürliche Wille, eine nach außen gerichtete Handlung vorzunehmen, die einen Erklärungswert hat. Der Handlungswille fehlt nur, wenn das äußere Verhalten nicht vom Willen des Erklärenden gesteuert war. ( Reflexe, Handlungen im Schlaf oder unter Hypnose) Die Erklärung ist dem Erklärenden ohne Handlungswillen nicht zurechenbar, wenn gutgläubige Dritte auf deren Wirksamkeit vertrauten. Das Risiko des fehlenden Handlungswillens trägt allein der Erklärungsgegner. Das fehlen des Handlungswillens ist aber irrelevant, wenn das Gesetz die Rechtsfolgen an ein Schweigen knüpft. b) Der Erklärungswille Der Erklärungswille setzt sich aus dem Erklärungsbewußtsein und Geschäftswillen zusammen: aa) Das Erklärungsbewußtsein ist das Bewußtsein, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung (nicht nur eine Mitteilung) vorzunehmen. Strittig ist, ob fehlendes Erklärungsbewußtsein zur Unwirksamkeit der WE führt: (1) m.M.: Es liegt keine wirksame WE vor, eine Anfechtung ist nicht nötig Das Erklärungsbewußtsein sei konstitutives Erfordernis der WE Nichtigkeit in Analogie zu § 118 und Schadensersatz nach § 122 Es liege demnach keine „privatautonome Selbstbestimmung“ vor § 119 setzt eine Erklärung voraus, die es hier nicht gibt Es wurde also kein Rechtsgeschäft, sondern nur ein Rechtsschein begründet. (2) h.M.: Potentielles Erklärungsbewußtsein genügt; die WE ist zunächst wirksam Auch wenn man keine Erklärung hat abgeben wollen, wollte man eine Erkllärung diesen Inhalts ( = § 119 ) nicht abgeben. Es genüge, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß sein Verhalten nach Treu und Glauben als WE aufgefaßt werden dürfte und wurde. Bei § 118 will der Erklärende das Geschäft nicht; wer ohne Erklärungsbewußtsein handelt, hat sich darüber noch keine Gedanken gemacht, daher soll er es durch Nichtstun wirksam werden lassen können. Eine Anfechtung nach den §§ 119, 121, 143 ist möglich. bb) Der Geschäftswille ist der Wille, mit seiner Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Ob dieser Wille vorhanden ist, nach den äußeren Umständen am Empfängerhorizont zu ermitteln. Die Rechtsfolge soll nur gelten, wenn sie gewollt ist ( Prinzip der Privatautonomie ). Deshalb müssen innerer und äußerer Tatbestand der Willenserklärung einander decken. Tutorium Zivilrecht I Übersicht 4 Christiane Strauß Abgabe einer Willenserklärung Die Abgabe einer WE ist eine ihrer Wirksamkeitsvoraussetzungen. Um Abgegeben worden zu sein, muß sie in den Rechtsverkehr gelangen. Es gibt empfangsbedürftige und nicht – empfangsbedürftige WE´s: 1.) Abgabe einer nicht – empfangsbedürftigen WE Eine nicht – empfangsbedüftige WE ist abgegeben, wenn sie willentlich entäußert ( vollendet ausgesprochen ) wurde. ( z.B.: die an einen Baum geheftete Auslobung nach § 657; das hinterlegte Testament §§ 1937, 2247 ) 2.) Abgabe einer empfangsbedürftigen WE Die empfangsbedürftige WE muß die Erklärung derart in Richtung auf den Empfänger erfolgen, daß bei Zugrundelegen normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen WE´s gegenüber An- und Abwesenden: Abgabe gegenüber Anwesenden Die Abgabe der WE gegenüber Anwesenden kann mündlich, aber auch schriftlich erfolgen: Eine mündliche Erklärung ist abgegeben, wenn sie so geäußert wird, daß sie für den Empfänger zu verstehen ist. ( Auch übers Telefon ) ( In der Disko ist sie zugegangen, wenn trotz des Lärms alles verstanden werden kann) Eine schriftliche WE gilt als abgegeben, wenn sie dem Anwesenden zur Entgegennahme überreicht wurde. ( > ein unterschriebener Vertragist erst abgegeben, wenn er ausgehändigt wurde ) Das Unterschreiben bereitet die Abgabe lediglich vor. Abgabe gegenüber Abwesenden Eine mündliche Erklärung ist abgegeben, wenn sie vollständig geäußert und willentlich auf den Weg zum Empfänger gebracht wurde (z.B. durch einen Boten, wenn er auf den Weg geschickt wird und nicht weisungswidrig übermittelt !!) Eine schriftliche Erklärung ist abgegeben, wenn das vollendete Schriftstück willentlich auf den Weg gebracht wird, so daß unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann. (z.B. durch Einwurf in den öffentlichen Briefkasten oder den des Empfängers; UPS; Boten...) Rechtliche Bedeutung der Abgabe - Die nicht – empfangsbedürftige WE wird regelmäßig schon mit ihrer Abgabe wirksam. - Dagegen muß die empfangsbedürftige WE noch zugehen. - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gültigkeitsvoraussetzungen der WE (Sittenwidrigkeit; Geschäftsfähigkeit ... ) ist der Zeitpunkt der Abgabe. Zugang der Willenserklärung Die empfangsbedürftige WE wird erst mit ihrem Zugang wirksam. Grund dafür soll eine angemessene Risikoverteilung sein. Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit ihr auch gerechnet werden kann. 1. Zugang unter Abwesenden Die WE muß in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein und es muß unter normalen Umständen damit gerechnet werden können, daß dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Die WE gelangt in den Machtbereich des Empfängers, wenn bei Einwurf in die typischen Empfangsvorrichtungen (Hausbriefkasten, Postschließfach) oder seinen Räumlichkeiten (Einschieben des Briefes unter Haus- oder Wohnungstür, Geschäftsräume). Ausreichend ist auch der Zugang über eine Mittelsperson: Beim Empfangsvertreter (164 III) geht die WE mit dem Zugang an diesen zu. Es reicht auch ein Empfangsbote , der tatsächlich oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gelten kann sowie bereit und geeignet ist, die WE für den Empfänger entgegenzunehmen. (Familienangehörige; Haus- & Büroangestellte; Vermieter – nicht aber der Nachbar oder Heimwerker) Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist regelmäßig mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers zu bejahen. Nimmt ein Empfangsbote die Erklärung entgegen, kann erst nach Ablauf der Zeit mit dem Zugang gerechnet werden, die der Bote normalerweise benötigt, sie zu übermitteln. Befindet sich der Bote jedoch im Machtbereich des Empfängers, reduziert sich die Zeit auf Null. Wichtig ist nur, daß der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der WE Kenntnis zu nehmen. Die Kenntnisnahme muß dem Empfänger zumutbar sein. mM.: Zumutbarkeit in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit des Zugang hM: die Kenntnisnahme muß nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs erwartet werden können. ( Verkehrssitte; Regeln des Lebens) 2. Zugang gegenüber einem Anwesenden Schriftliche Erklärungen sind zugegangen, wenn sie dem Empfänger übergeben werden, also in dessen Machtbereich gelangt sind. Zu diesem Zeitpunkt hat er die Möglichkeit der Kenntnisnahme Mündliche Erklärungen werden wirksam, wenn sie der Empfänger akustisch vernommen hat und der Erklärende damit rechnen konnte, daß sie verstanden wurde (abgeschwächte Vernehmungstheorie). Auch eindeutige Gesten können ausreichen. 3. Widerruf: § 130 I 2 Trotz des Zugangs wird die WE nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor oder spätestens gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Empfänger ist in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit der zugegangenen WE schutzwürdig. Beachtet auch § 312 ! Tutorium Zivilrecht I Übersicht 5 Christiane Strauß Der Vertrag Der Vertag ist ein Rechtsgeschäft, das aus zwei inhaltlich übereinstimmenden WE´s besteht. Die erste WE ist das Angebot ( § 145), die zweite die Annahme. 1.) Das Angebot ( § 145 ) Das Angebot ist eine empfangsbedürftige WE; es wird also erst mit dem Zugang (§ 130 I 2) wirksam. Durch das Angebot wird einem anderen ein Vertragsschluß derart angeboten, daß das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. essentialia negotii > Das Angebot muß die wesentlichen Punkte, die essentialia negotii enthalten; das sind beim Kaufvertrag nach § 433 der Kaufgegenstand und der Preis (, meist auch der Adressat). Sie müssen dem Angebot zumindest entnehmbar sein. invitatio ad offerendum > Ob im Einzelfall ein Angebot oder lediglich eine Aufforderung an andere ihrerseits ein Angebot zu machen vorliegt, eine invitatio ad offerendum, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wer eine Anzeige in die zweite Hand setzt würde sich sonst automatisch gegenüber jedem verpflichten; der Inserierende könnte nur einen Vertrag erfüllen, gegenüber allen anderen Vertragspartnern wäre er schadensersatzpflichtig. Das kann erkennbar nicht im Interesse des Inserierenden sein. Neues Angebot § 150 > Eine Annahme unter Änderung des Inhalts gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Der Antragende ist an sein Angebot gebunden, es sei denn, er behält sich seine Gebundenheit im Antrag noch vor (freibleibend; ohne obligo; solange der Vorrat reicht...) Der Antrag erlischt, wenn nicht angenommen oder nicht fristgerecht ( §§ 147-149) angenommen wird. Der Antragende kann auch Erfordernisse an die Annahme stellen. 2.) Die Annahme In der Regel ist auch die Annahme eine empfangsbedürftige WE; darum wird sie grundsätzlich erst mit ihrem Zugang wirksam, wenn sie inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt ( §150 ). Der Zugang ist entbehrlich, wenn er nach Verkehrssitte nicht erwartet wird oder der Antragende auf den Zugang verzichtet hat. Ist die Annahme wirksam zugegangen, ist der Vertrag zustande gekommen. Tutorium Zivilrecht I Übersicht 6 Christiane Strauß Konsens und Dissens (§§ 154; 155) Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen; es muß also KONSENS bestehen. Weichen die WEs aber voneinander ab, besteht sog. DISSENS. 1.) Konsens Zwar ist der Konsens nicht gesetzlich geregelt, er kann aber dem § 150 II entnommen werden: Normalerweise wollen die Parteien auch das, was sie erklären. Es gibt aber Fälle, in denen das Erklärte vom inneren Willen abweicht und umgekehrt. Hier ist durch Auslegung der WEs zu ermitteln, ob Konsens vorliegt. Subjektive Übereinstimmung der Willen Das Übereinstimmen des subjektiven Willens der Parteien führt zum Konsens, gerade wenn der geäußerte Wille übereinstimmend vom Gewollten abweicht. => falsa demonstratio non nocet: entscheidend ist, daß beide wissen, was gewollt ist; dann ist auch der Empfänger nicht schutzwürdig. ( A sagt B er wolle ihm 5 Hasen abnehmen; beide wissen aber, daß es sich um Kaninchen handelt.) Objektiv übereinstimmender Wille Erklären beide dasselbe, meint aber nur einer das, was er sagt, besteht zunächst auch Konsens, da der Empfänger der WE schutzbedürftig ist. (A will seinem Freund seinen Porsche für 100000,-DM verkaufen, schreibt aber nur 10000,-. F denkt, es handle sich um einen Freundschaftspreis und nimmt daher an.) 2.) Dissens (§§ 150; 154; 155) Ob ein Dissens vorliegt ist durch Auslegung zu ermitteln. Dieser kann offen (§ 154) oder versteckt (§ 155) sein. offener Dissens (§ 154) Parteien wissen, daß es an einer Einigung fehlt. >beim Totaldissens fehlt eine Einigung über die essentialia negotii; ein Vertrag kommt nicht zustande. beim Teildissens fehlt Einigkeit bzgl der vertraglichen Nebenpunkte (accidentalia negotii); der Vertrag ist trotz Einigungsmangel wirksam, wenn es der Wille beider Parteien ist. versteckter Dissens ( § 155 ) Der Dissens ist versteckt, wenn die Parteien den Einigungsmangel nicht erkannt haben. Haben die Parteien lediglich einen Nebenpunkt vergessen oder übersehen, greift § 155 auch, wenn nur eine Partei den Mangel kannte. Bei einem Mangel über die essentialia negotii gilt der Vertrag als nicht geschlossen ( A und B stecken in Verhandlungen; jeder denkt, er sei der Verkäufer) Scheinkonsens liegt vor, wenn die WEs mehrdeutig sind, ohne daß dies bemerkt wird. Der Vertrag ist schließlich nicht zustande gekommen. Der Verursacher des versteckten Dissens hat meist eine Schadensersatzpflicht aus c.i.c nach §§ 280 I, 311 aufs negative Interesse. Tutorium Zivilrecht I Übersicht 7 Christiane Strauß Die Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. Die Regeln der §§ 104 ff dienen dem Minderjährigenschutz im Rechtsverkehr. Dieser Schutz geht dem Interesse des Geschäftsverkehrs immer vor, so daß der gute Glaube an das Bestehen ihrer vollen Geschäftsfähigkeit (GF) niemals geschützt wird (zwingendes Recht). Die §§ 104 ff. betreffen nicht nur rg Handeln, sondern auch Fälle der Anscheinshaftung (dazu später). Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen – selbständig und wirksam WE abgeben oder empfangen – zu können. Die Geschäftsfähigkeit ist abzugrenzen von der Ehe- und Testierfähigkeit (wirksam eine Ehe eingehen, ein Testament errichten zu können) sowie der Rechts- und der Deliktsfähigkeit ( Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein – eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen). Zu unterscheiden ist die Geschäftsunfähigkeit (GU) und die beschränkte Geschäftsfähigkeit (bGF). 1. Die Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 Voraussetzungen der GU nach § 104 Nr. 1 ist GU, wer noch nicht 7 Jahre alt ist. nach § 104 Nr. 2, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser nicht nur vorübergehender Natur ist. die Person muß unter einer dauerhaften krankhaften Störung leiden; es muß sich dabei um eine irgendwie geartete geistige Anomalie handeln; dauerhaft meint nicht unheilbar. Die freie Willensbetätigung ist ausgeschlossen, wenn der Handelnde aufgrund seiner Störung nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Aus dem Wortlaut des § 104 Nr. 2 ergibt sich, daß der Handelnde in sog. lichten Momenten (lucida intervalla) GF besitzt. Anerkannt ist die partielle GU, wenn sich der Zustand nur auf bestimmte Lebensbereiche bezieht (z.B. Querulantenwahn). Dann sind die WEs des Betroffenen nur in diesem Bereich nichtig. Abgelehnt wird aber eine relative GU, die sich nur auf besonders schwierige und gefährliche Geschäfte bezogen wird, aus Gründen der Rechtssicherheit. Beachte (!): § 105 schließt die GF nicht aus; zwar sind abgegebene WEs nichtig, der Zugang gem. § 130 ist aber möglich. (Bewußtsein darf nicht völlig fehlen, da sonst kein Handlungswille) Rechtsfolgen der GU, § 105 I Die WE eines GU ist nichtig. Er kann also nicht als Vertreter, wohl aber als Bote handeln. Eine WE geht dem GU gem. § 131 I erst wirksam zu, wenn die seinem gesetzlichen Vertreter zugehen, das sind i.d.R. beide Elternteile, § 1629 I ( Ausnahme: §§ 1773 ff., 1909 ff) 2. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 – 113 Im Gegensatz zu den GU, können bGF unter bestimmten Voraussetzungen selbst wirksame WE abgegeben. Nach §§ 106, 2 dauert die bGF von 7- 18 Jahren. Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 Steht der Minderjährige in einem der in §§ 112, 113 genannten Verhältnisse, ist er für diesen Bereich (partiell) voll gf. Der gesetzliche Vertreter kann – solange die Ermächtigung besteht – nicht mehr als Vertreter handeln. Für § 112 ist es Voraussetzung, daß der Minderjährige zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt worden ist.. Ein Erwerbsgeschäft i.S.d. § 112 ist jede erlaubte, selbständig, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit; dieses führt der Minderjährige selbständig aus, wenn er es nicht nur vorübergehend planmäßig führt. Die Ermächtigung hierzu ist eine empfangsbedürftige, formfreie WE, die erst mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes und dem Zugang beim Minderjährigen wirksam wird. Für § 113 muß der Minderjährige mit Ermächtigung der Eltern ein entgeltliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis eingehen. Hierunter fallen jedoch keine Ausbildungsverhältnisse, da hier die Ausbildung, nicht die Leistung im Vordergrund steht. RF: Der bGF wird für die das Arbeitsverhältnis betreffenden RG ( § 113) bzw. die für die, die der Betrieb mit sich bringt (§ 112) voll geschäftsfähig. Die Beschränkung auf bestimmte Geschäfte Für § 112 ist im Gegensatz zu § 113 nicht möglich. Die Vereinbarungen (§113) müssen sich dabei im Rahmen des verkehrsüblichen halten. Der empfangene Lohn unterliegt aber der elterlichen Vermögensfürsorge, § 1626. Die Ermächtigung kann widerrufen werden; im Falle des § 112 bedarf es dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte, § 107 Gem. § 107 kann der bGF Geschäfte ohne Zustimmung der Eltern eingehen, sofern es lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dabei kommt es nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil an! Lediglich rechtlich vorteilhaft sind nur solche Geschäfte oder Zuwendungen, die die Rechtsstellung des bGF lediglich verbessern. Unerheblich sind nur mittelbar durch das Geschäft ausgelöste Nachteile (Instandhalten, Pflege des Haustieres...), da es andernfalls keine zustimmungsfreien RG gäbe; schließlich kann jedes RG mittelbar zu Nachteilen führen. Verpflichtungsgeschäfte können sowohl rechtlich vorteilhaft als auch nachteilig sein. a) nachteilig sind gegenseitig oder unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, da immer eine persönliche Verpflichtung begründet wird. b) Vorteilhaft sind einseitig verpflichtende Verträge zugunsten des bGF. (Schenkungsvertrag) Verfügungsgeschäfte zugunsten des bGF sind grds. lediglich rechtlich vorteilhaft. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist es unerheblich, ob dem Verfügungsgeschäft ein wirksames Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt und ob durch die Verfügung der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch erloschen ist. Bei der Übereignung mit einem Grundpfandrecht (z.B. Hypothek) entsteht kein rechtlicher Nachteil, da keine persönliche Haftungspflicht begründet wird. Es wird nur mit dem Grundstück gehaftet. Anders aber bei der Reallast, bei der der Eigentümer (§ 1108) persönlich zur Leistung verpflichtet wird. Strittig ist aber, ob mit befreiender Wirkung an einen Minderjährigen geleistet werden kann: Dieser erwirbt zwar dadurch Eigentum, verliert aber durch Erlöschen seiner Forderung nach § 362 I eine Rechtsposition. mM.: Auch ohne Zustimmung des Vertreters möglich, da es für den bGF besser ist, den Leistungsgegenstand zu haben, als bloß die Forderung. h.M.: die Erfüllung ist nicht zustimmungsfrei, da hierdurch der bGF ein Recht, nämlich Anspruch auf Erfüllung; unabhängig vom Erwerb des Rechts (z.B.Eigentum) tritt das Erlöschen des Anspruchs nur mit Leistung an bzw. Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter ein, sog. Leistung an den Empfangszuständigen. RF: Lediglich rechtlich vorteilhafte RG sind von Anfang an wirksam – ohne Zustimmung des Vertreters. sog. neutrale Geschäfte, aus § 107 Zustimmungsfrei sind auch die sog. neutralen Geschäfte, die für den bGF weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilhaft sind, da sie nicht für ihn, sondern einen Dritten wirken .(§ 317) RF: die RG sind von Anfang an wirksam. Einwilligung, § 107 Liegen die oben genannten Fälle nicht vor, bedarf jedes RG, das ein Minderjähriger vornehmen will, einer Zustimmung. Zustimmung ist der Oberbegriff für Einwilligung und Genehmigung. § 107 verlangt die Einwilligung, das ist die vorherige Zustimmung, §§ 182, 183 I. Das ist eine einseitige empfangsbedürftige WE. Die dem bGF gegenüber erklärte Einwilligung geht nach § 131 II 2 zu. Dem bGF kann eine Spezialeinwilligung erteilt werden oder eine sog. beschränkte Generaleinwilligung. Sie ist im Zweifel aber eng auszulegen. Der beschränkte Generalkonsens kann sich nur auf Geschäfte beziehen, die üblicherweise mit dem Vorhaben des bGF verbunden sind (Fahrscheine u dgl.). Der „Taschengeldparagraph“, § 110 Für das Bewirken ist erforderlich, daß der bGF die gesamte geschuldete Leistung erbracht hat, i.S.v. § 362 I; es handelt sich um einen Sonderfall der Einwilligung, eine konkludente. Die Mittel müssen zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck überlassen worden sein. Wie weit dies reicht, ist durch Auslegung zu ermitteln – es sollte sich aber im Rahmen des Vernünftigen halten. Hat dem bGF ein Dritter die Mittel überlassen, bedarf es wieder der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Erhält der bGF für die überlassenen Mittel ein Surrogat, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese noch unter den § 110 subsumiert werden können. ( M kauft sich von seinem Taschengeld ein Los; er erhält den Hauptgewinn von 35,000-Euro) RF: Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist das RG wirksam. Ansonsten ist es solange schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter genehmigt. Eine Rückabwicklung bei Unwirksamkeit erfolgt über die §§ 985 ff., 812 ff. Die §§ 108, 109, 111 Das RG ist schwebend unwirksam § 108 I, wenn es nicht unter den Voraussetzungen der §§ 112, 113, 107, 110 geschlossen wurde und es rechtlich nachteilhaft ist. Nach § 108 I, II wird der Vertrag von Anfang an wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter ihn genehmigt ( =nachträgliche Zustimmung), §§ 182, 184. Sie ist unwiderruflich. Wird die Genehmigung verweigert, wird das RG – ebenfalls unwiderruflich - unwirksam. Die Aufforderung nach § 108 II ist eine geschäftsähnliche Handlung. Die Frist wird nach den §§ 187, 188 berechnet. Diese kann nur vom Vertragsgegner verlängert werden, eine Verkürzung ist aber mit den Vertretern abzusprechen. Der Widerruf gem. § 109 kann bis zur Genehmigung erklärt werden. Es handelt sich um eine einseitig empfangsbedürftige WE, die abweichend von § 131 II 2 auch gegenüber dem bGF erklärt werden kann. Dieser ist nur wirksam, wenn er erkennen läßt, daß der Vertrag der Minderjährigkeit wegen nicht gelten soll. Zu § 109 II: Kenntnis ist positives Wissen – fahrlässige Unkenntnis schadet nicht. Die Genehmigung § 108 III des Minderjährigen tritt an die Stelle des gesetzlichen Vertreters, wenn er volljährig wird. Er muß sie ausdrücklich bzw. konkludent erteilen. Bei einseitigen RG richten sich die RF nach § 111. a) bei nichtempfangsbedürftigen WE gilt immer die Nichtigkeit, genehmigen ist nicht möglich, § 111 S.1 b) Grds. gilt bei empfangsbedürftigen WE´s dasgleiche; bei Einverständnis des Erklärungsempfängers mit dem einseitigen RG in Kenntnis der Minderjährigkeit sind jedoch die für die Verträge geltenden §§ 108, 109 entsprechend anzuwenden, eine Genehmigung ist dann möglich. Tutorium Zivilrecht I Übersicht 8 Christiane Strauß Die Anfechtung, § 142 Der Empfänger ist in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit einer empfangenen WE grundsätzlich schutzwürdig. Ausnahmsweise verdient aber auch der Erklärende einen gewissen Schutz, wenn er sich BEI der Willensäußerung geirrt hat. Er kann seine Erklärung dann anfechten, bzw. rückgängig machen. Der dem Empfänger daraus entstandene Schaden muß dann aber vom Anfechtenden ersetzt werden. Außerdem löst sie Rückgewähransprüche aus § 812 aus. Voraussetzungen der Anfechtung: Anwendbarkeit / Zulässigkeit (Nur falls problematisch ! ) 1.) Anfechtungserklärung, § 143 Anfechtungsberechtigter Anfechtungsgegner 2.) Anfechtungsgrund §§ 119 I, II, 120, 123 3.) Anfechtungsfrist §§ 121, 124 Anwendbar ist die Anfechtung grds. auf alle WE, soweit es keine Spezialvorschriften (z.B. Gewährleistungsvorschrifrten) gibt. Ebenso auf geschäftsähnliche Handlungen analog anwendbar( z.B. Mahnung ). Nicht aber auf Realakte oder Rechtsscheintatbestände. Kann auch durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden. Zulässig ist sie nach h.M. bei einer bereits nichtigen WE; auch kann nach h.M. eine bereits ausgeübte Vollmacht angefochten werden; die Anfechtung ist bei Bestätigung nach § 144 nicht zulässig. 1.) Die Anfechtungserklärung, § 143 Der Erklärende muß unzweideutig erkennen lassen, daß seine WE von Anfang an (= ex tunc) als nichtig betrachtet werden soll. Seine Erklärung muß aber nicht den Begriff „Anfechtung“ enthalten; es muß sich aber aus seiner Erklärung erkennen lassen, warum er seine WE anficht. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die anfechtbare WE abgegeben hat; bei der Stellvertretung dennoch der Vertretene ( nur erwähnen, falls problematisch). Der Anfechutngsgegner bestimmt sich nach § 143: Nach § 143 II ist dies grds. der Vertragspartner; bei einseitigen empfangsbedürftigen WE der Empfänger. 2.) Der Anfechtungsgrund Des weiteren bedarf es eines Anfechtungsgrundes. Das sind vor allem Irrtümer. Diese sind aber nur dann beachtlich, wenn sie sich auf die Willensäußerung beziehen, nicht auf die Willensbildung! Man muß sich also bei Abgabe der WE irren, ob man sich über die Motive irrt, die zur Abgabe der WE führten, ist aber irrelevant (Ausnahme: § 119 II). Wenn die WE wegen eines Irrtums angefochten wird, dann muß der Irrtum ja in der Erklärung liegen, nicht aber in den Überlegungen, die den Willen erst gebildet haben. § 119 I 1. Alt. Der Inhaltsirrtum Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende über den objektiven, rechtlich wirksamen Gehalt seiner WE. Merke: - Er weiß, was er sagt, nicht aber, was er damit sagt. – Der Inhaltsirrtum bezieht sich folglich auf die Willensäußerung. Er muß aber meist vom unbeachtlichen Motivirrtum abgegrenzt werden, bei dem sich der Irrtum nur auf die Willensbildung bezieht. Dies am Einzelfall zu ermitteln. Der Inhaltsirrtum kann v.a. in vier Formen auftreten, von denen drei immer vom Motivirrtum abzugrenezen sind: Verlautbarungsirrtum Der Verlautbarungsirrtum ist ein Irrtum über die Bedeutung eines mißverständlichen Erklärungsmittels. v.a.: Falsche Verwendung von Fachausdrücken, Fremdwörtern, Maß- und Gewichtseinheiten, Rechtsbegriffen ... Beim Verlautbarungsirrtum handelt es sich immer um einen Inhaltsirrtum. Identitätsirrtum Der Erklärende irrt über Merkmale des Geschäfts, die für die inhaltliche Individualisierung und Konkretisierung des Geschäfts notwendig sind. Bezugspunkt kann der Geschäftsgegenstand, die G-Art sowie der Vertragspartner sein. Diese Merkmale müssen aber Bestandteile der Erklärung sein, weil der Irrtum die Äußerung der Erklärung betrifft: was nicht Inhalt der Erklärung ist, ist auch nicht Teil des Irrtums. Irrtum über den Geschäftsgegenstand: Zu den essentia negotii gehört die Konkretisierung des Geschäftsgegenstandes. Der Geschäftsgegenstand gehört also immer zum Inhalt der rechtsgeschäftlichen WE, auch wenn auf diesen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Da sich der Geschäftsgegenstand der obj. Erklärung und der durch die Vorstellung individualisierten Geschäftswillen nicht decken, liegt ein Inhaltsirrtum vor. Zeigt aber ein ahnungsloser Kunde im Supermarkt an der Käsetheke auf den Appenzeller, sagt aber er hätte gern 500 g von dem Emmentaler, irrt er sich nicht über den Geschäftsgegenstand, auf den er zeigt. Denn diesen hat er hinreichend identifiziert und noch dazu - deutlich sichtbar - selbst ausgesucht. Irrtum über die Geschäftsart: Auch die Geschäftsart ist die individualisierte Vorstellung des Erklärenden als Bestandteil seines rechtsgeschäftlichen Willens, so daß obj. Erklärung und subj. Geschäftswille auseinanderfallen. ( B will von V ein Auto geschenkt haben; V übereignet es dem B in der Annahme, es handle sich um einen Kaufvertrag) Irrtum über den Vertragspartner: Hier liegt nur ein beachtlicher Inhaltsirrtum vor, wenn sich der Irrtum auf die Identität (nicht die Eigenschaften !) des Geschäftsgegners bezieht. Wenn ich meinen Geschäftsgegner vor mir stehen sehe und mit ihm den Vertrag „per Handschlag“ abschließe, kann ich mich nicht in seiner Identität irren, da er ja vor mir steht und ich mit ihm den Vertrag schließen wollte. Hier ist ein unbeachtlicher Motivirrtum gegeben– Anders, wenn ich die Telefonnummer von Malermeister Müller aus dem Telefonbuch heraussuche und dabei nicht merke, daß direkt unter dessen Nummer die Nummer von dem Malermeister Müller (2) steht, mit dem ich eigentlich den Vertrag schließen wollte. Dann habe ich die Person noch nicht hinreichend identifiziert. Hier handelt es sich um einen Identitätsirrtum. In den Fällen, in denen ein Motivirrtum gegeben ist, kann noch § 119 II in Betracht kommen !! Rechtsfolgeirrtum Beim Rechtsfolgeirrtum irrt sich der Erklärende über eine RF, die seine Erklärung auslöst. Da die Hauptfolgen immer Inhalt der WE sind, liegt bei einem Irrtum über diesen immer ein beachtlicher Inhaltsirrtum vor. Des weiteren ist der Irrtum bei Nebenfolgen nur beachtlich, wenn der Erklärende diese zum Inhalt seiner Erklärung machen wollte, nicht aber bemerkt, daß ihm dies mißlungen ist. Denn dann sind die RF ausnahmsweise Inhalt seiner Erklärung geworden. V und K schließen einen KV über ein Auto. Geht V nun davon aus, daß er weder für Sach- oder Rechtsmängel haftet, da er davon im Kaufvertrag nichts gesagt habe, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Denn die Haftung tritt kraft Gesetzes ein, wenn sie nicht durch Aufnahme in die Erklärung herabgesetzt wird. Erklärt V nun, er wolle nicht für Sachmängel haften und geht dabei davon aus, daß er dann auch nicht für Rechtsmängel hafte, unterliegt einem beachtlichen Inhaltsirrtum in Form eines Rechtsfolgeirrtums. Um einen einfachen unbeachtlichen Motivirrtum handelt es sich aber immer bei einem Kalkulationsirrtum. Bei diesem irrt der Erklärende über einen Umstand, den er der Berechnung zu Grunde gelegt hat. Sowohl beim offenen als auch beim verdeckten ( s. BGH NJW 1998, 3192 f.) handelt es sich hierbei um einen Irrtum im Vorfeld der Erklärung, also der Willensbildung. § 119 I 2. Alt: Der Erklärungsirrtum Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum über die äußere Erklärungshandlung: - Er weiß nicht, was er sagt. Verpsrechen, verschreiben ... § 120: Die Botenirrtung Die Botenirrtung ist ein Sonderfall des Erklärungsirrtums: Der Erklärungsbote übermittelt unbewußt falsch. § 119 II: Der Eigenschaftsirrtum § 119 II behandelt den Irrtum über die Willensbildung: Wille und Erklärung decken sich, die Vorstellung des Erklärenden über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache stimmt aber nicht mit der Wirklichkeit überein. Sache i.S.d § 119 II ist jeder Geschäftsgegenstand; Person ist jeder, auf den sich das RG bezieht: Geschäftsgegner, Dritter, Erklärender. Eigenschaften sind alle gegenwärtigen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die einer Sache oder Person für eine gewisse Dauer anhaften und für die Wertbildung von Bedeutung sind. => Material, Alter, Herkunft, Bebaubarkeit, Echtheit; Geschlecht, Konfession, Alter, Kreditwürdigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit Verkehrswesentlich sind diese Eigenschaften, wenn sie durch Parteivereinbarung zur Grundlage des Geschäfts wurden, bzw. nach der objektiven Verkehrsanschauung für das konkrete RG relevant sind. § 123 I 1. und 2. Alt.: Arglistige Täuschung / Widerrechtliche Drohung § 123 schützt vor der unzulässigen Beeinträchtigung der freien Willensentschließung. a) Arglistige Täuschung: § 123 I 1. Alt. Der Erklärende müßte zunächst getäuscht worden sein. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn in dem Vertragspartner eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten wird. Geschieht die Täuschung durch ein Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen), muß hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestanden haben. Diese besteht, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben (§242) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte: Auslegung ! Beachte: Widerstreitende Interessen von Verkäufer und Käufer ... Die Täuschung müßte widerrechtlich sein; dies ist regelmäßig indiziert. Scheidet jedoch aus bei unzulässigen Fragen und dem Recht zur Lüge. Die Täuschung müßte für die WE kausal gewesen sein: Das ist sie, wenn der Erklärende ohne sie die WE nicht, nicht so oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte. Weiß der Täuschende um die Kausalität und die Unrichtigkeit seiner Angaben handelt er arglistig; dolus eventualis genügt. Die Anfechtung darf nicht nach § 123 II ausgeschlossen sein, Dritter ge,. § 123 II ist jeder am RG unbeteiligte; auch muß der Getäuschte im Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung noch durch die Täuschung beeinträchtigt sein. b) Widerrechtliche Drohung § 123 I 2. Alt Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende zumindest vorgibt, Einfluß zu haben. Diese muß kausal für die Abgabe der WE gewesen sein. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Drohungsmittel oder der angestrebte Erfolg oder die Verbindung von Mittel und Erfolg zusammen rechtswidrig ist. 3.) Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrsit ergibt sich für § 119 und § 120 aus § 121. Für § 123 aus § 124. 4.) Schadensersatz, § 122 Der Anfechtende ist nach § 122 zum Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse) verpflichtet. Das ist der Schaden. Der dem Empfänger der WE dadurch entstanden ist, daß er auf das Geschäft vertraut hat. (Porto- Lieferkosten; entgangener Gewinn, Telefonate u dgl.) Tutorium Zivilrecht I Übersicht a Christiane Strauß Privatautonomie und Rechtsgeschäft Die Privatautonomie ist die Befugnis des Einzelnen, im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen / Vereinbarungen zu treffen. Man darf also Vereinbarungen jeglicher Art und Inhalts treffen, soweit alle Parteien damit einverstanden sind. Erscheinungsformen der Privatautonomie Die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit ( § 311 I): Die Vertragsfreiheit ist die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Die Vertragsfreiheit umfaßt zwei Aspekte: Die Abschlußfreiheit: Jeder ist frei, ob und mit wem er einen Vertrag schließen möchte. Ein sog. Kontrahierungszwang, der Zwang mit jedermann Verträge schließen zu müssen, besteht kraft Gesetzes nur für bestimmte Monopolinhaber (BVG). Die Gestaltungsfreiheit: Jeder ist frei, einen Vertrag mit dem Inhalt abzuschließen, den er will. Sie wird durch verschiedene Normen zum Schutz einer oder mehrerer Vertragsparteien vom BGB eingeschränkt (s.u.) Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in dem Freiheitsraum des anderen. Es kann also nicht nur auf den Willen eines von mehreren Parteien ankommen: Die Willen der Parteien müssen übereinstimmen. Weitere Formen der Privatautonomie sind die Vereinigungsfreiheit ( Art. 9 I GG), die Eigentumsfreiheit (§ 903) und die Testierfreiheit. Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie ist das Rechtsgeschäft. Schranken der Privatautonomie Die Privatautonomie wird allerdings teilweise eingeschränkt, um die Parteien voreinander zu schützen: Dies soll z. B. unlautere Preisabsprachen und Fusionen verhindern. Auch soll so verhindert werden, daß in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit unzumutbare Arbeitsverträge zu Lasten der Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Eine Einschränkung erfolgt bei Verstößen gegen ein Verbotsgesetz (§ 134), Sittenwidrigkeit (§ 138) oder der Inhaltskontrolle der AGB (§ 307-309). Aber auch im besonderen Schuldrecht finden sich Einschränkungen (§§ 312ff.; 474-479; 481-487; 499-504; 651a-m). Tutorium Zivilrecht I Übersicht b Christiane Strauß Das Rechtsgeschäft Das Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer WE und teilweise noch weiteren Elementen (TbMerkmalen), die eine Rechtsfolge herbeiführen, die der Handelnde herbeiführen wollte. Der Begriff der WE ist also nicht mit dem des Rechtsgeschäfts (RG) identisch, da zu bestimmten RG noch ein tatsächliches Verhalten in Form eines Realakts hinzutreten muß, um die Rechtsfolge (RF) herbeizuführen. Bsp: Verkauft V dem K eine Uhr. Für den Abschluß des schuldrechtlichen KV genügen zwei übereinstimmende WE´s, Angebot und Annahme. Um dem K das Eigentum zu übertragen, muß ihm V die Uhr auch übergeben (sachenrechtliches Publizitätsprinzip). Es gibt verschiedene Arten von Rechtsgeschäften: einseitige und mehrseitige RG bei einseitigen RG wird die RF bereits durch die Abgabe einer WE herbeigeführt. (z.B.: Anfechtung § 142, Rücktritt, Aufrechnung, Auslobung § 657, Testament § 2229ff.) bei mehrseitigen RG sind mindestens zwei WE erforderlich, um eine RF herbeizuführen Gesamtakte, Beschlüsse, Verträge Verpflichtungs- Verfügungsgeschäfte Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein RG, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Durch das VerpflichtungsG entstehen Ansprüche; die Eigentumslage wird jedoch dadurch nicht verändert. Es bildet nur den Rechtsgrund (=causa) für das VerfügungsG, die jeweilige Eigentumsübertragung. Einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung, Bürgschaft Gegenseitiger Vertrag: Kauf, Werkvertrag Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag: Auftrag, Leihe Verfügungsgeschäfte sind RG, die durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung unmittelbar auf ein Recht einwirken. Das Eigentum ist ein solches Recht, das durch Übertragung gem. § 929.1 aufgehoben bzw. begründet wird. Ein Kaufvertrag besteht folglich aus 3 RG: 1 VerpflichtungsG und 2 VerfügungsG kausales und abstraktes RG Kausale RG sind die RG, die Rechtsgrund der beabsichtigten Verfügung(en) sind. Prototyp ist der gegenseitige Vertrag: §§ 433, 535 Abstrakte RG sind die von einem Kausalgeschäft und damit vom Rechtsgrund losgelösten Verfügungsgeschäfte. Prototyp ist die Übereignung gem. § 929. 1 Daneben gibt es aber noch abstrakte VerpflichtungsG: §§ 780, 781; 784; 793 ff. Tutorium Zivilrecht I Übersicht c Christiane Strauß Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Kern des Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist die Frage nach dem Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. 1) Das Trennungsprinzip Das Trennungsprinzip besagt, daß zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft strikt zu trennen ist. Für den Kauf einer Sache sind 3 RG erforderlich: V verkauft dem K seine Uhr für 50,- Euro. Hierin liegt lediglich ein Verpflichtungsgeschäft Des weiteren bedarf es noch zwei Verfügungsgeschäften: nämlich der Übereignung des Kaufpreises (50,- Euro) und der Übereignung der Sache (Uhr). 2) Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip bewirkt, daß die Unwirksamkeit des einen Geschäfts nicht notwendigerweise die Unwirksamkeit des anderen Geschäfts zur Folge hat, sog. Fehlerunabhängigkeit. Wirksamkeit des VerpflichtungsG – Unwirksamkeit des VerfügungsG V hat K seine Uhr übereignet. Über den entsprechenden Kaufpreis wollen sie sich noch einigen. Zwei Tage später trifft K den volltrunkenen V (§ 105 II), der ihm erklärt, er wolle nur 5,- Euro für die Uhr. (Tatsächlich wollte er sie aber nicht unter 50,- Euro verkaufen.) Der KV gem. § 433 ist nach § 105 II nichtig. Die vorangegangene Übereignung der Uhr war jedoch wirksam. Unwirksames VerpflichtungsG – Wirksames VerfügungsG V verkauft K seine Uhr für 50,- Euro, er kann sie ihm jedoch nicht übereignen, da er sie nicht bei sich hat. Am nächsten Tag überreicht der volltrunkene V dem nüchternen K seine Uhr. Hier ist das Verpflichtungsgeschäft (=die causa) wirksam. Die Übereignung nach § 929.1 jedoch nicht. Tutorium Zivilrecht I Übersicht 9 Christiane Strauß Die Stellvertretung, §§ 164 ff. Da man nicht alle Geschäfte aus Zeitgründen selbst vornehmen kann, kennt das BGB die Möglichkeit der Stellvertretung, sie ist geregelt in den §§ 164 ff. (Lesen !!) I) Voraussetzungen der Stellvertretung: 1.) Anwendbarkeit der §§ 164 ff 2.) Zulässigkeit der Stellvertretung 3.) Abgabe einer eigenen WE ( Hier ist ggf. vom Boten abzugrenzen, der eine fremde WE übermittelt ) 4.) In fremden Namen ( Offenkundigkeitsprinzip ) 5.) Mit Vertretungsmacht ( bzw. Kein Mißbrauch der Vertretungsmacht ) 1.) Anwendbarkeit der §§ 164 ff. Die §§ 164 sind direkt bei der Zurechnung einer WE anwendbar. Auf geschäftsähnliche Handlungen finden sie analoge Anwendung. Bei Realakten sind sie grds. nicht anwendbar, da sie nicht durch Erklärungen vorgenommen werden. (Beachte: Bei Realakten gibt es aber Ausnahmen im Sachenrecht) 2.) Zulässigkeit Sie ist nicht zulässig bei höchstpersönlichen RG (z.B. Hochzeit u. dgl.), wenn sie gesetzlich verboten ist ( §§ 1311, 1600 a), wenn sie durch RG oder durch die „Natur des RG“ (Insichgeschäft § 181, v.a. auch Familienrecht) ausgeschlossen ist. 3.) Eigene WE des Vertreters, § 164 I Der Vertreter muß eine eigene WE abgeben, d.h. selbst rg tätig werden. Hier ist ggf. die Botenschaft abzugrenzen, bei der der Bote keine eigene, sondern eine fremde WE lediglich übermittelt: Während also der Stellvertreter rg. handelt, handelt der Bote tatsächlich. Das heißt also, daß der Stellvertreter (im Gegensatz zum Boten) mindestens beschränkt geschäftsfähig sein muß. Abgegrenzt wird nach dem Auftreten im Außenverhältnis: Es kommt darauf an, wie der Empfänger das Auftreten der Mittelsperson verstehen durfte. Die Abgrenzung ist auch rechtlich bedeutsam: Bei der Stellvertretung sind gem. § 166 I nur die Willensmängel des Vertreters beachtlich, sie werden dem Geschäftsherrn (GH) zugerechnet. Eine Anfechtung ist also grds. nicht möglich, wenn sich nur der GH irrte, beachte auch § 166 II ! Bei der Botenschaft hingegen kommt es grds. auf die Mängel des GH an; Ausnahme ist § 120. – Bei formbedürftigen WE muß bei der Stellvertretung die WE des Vertreters der Form genügen, bei der Botenschaft die des GH. – Bei der Stellvertretung geht dem GH eine WE zu, sobald sie dem Vertreter zugeht, § 164 III i.V.m. I; beim Boten geht die WE erst zu, wenn mit der Weiterleitung an diesen unter normalen Umständen zu rechnen ist. Vom Innenverhältnis abweichendes Auftreten: Weicht die eingeschaltete Mittelsperson vom Innenverhältnis ab (Vertreter tritt als Bote auf oder umgekehrt), handelt aber innerhalb der ihr zugewiesenen Macht, wird die Erklärung dem GH zugerechnet. Tritt der Vertreter unbewußt als Bote auf und überschreitet er dabei seine Vertretungsmacht, gilt § 120 analog. Tritt er bewußt als Bote auf, bedarf es nach § 177 keiner Genehmigung, sofern er im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht handelt; überschreitet er diese greifen die §§ 177 ff. analog. Tritt der Bote ( gleich ob bewußt oder unbewußt ) als Vertreter auf, ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er seine Botenmacht überschreitet, es greifen die §§ 177 ff. analog bzw. direkt. 4.) In fremden Namen, § 164 I 1 (Offenkundigkeitsprinzip) Der Vertreter muß grds. seinen GH zu erkennen geben. Es genügt, wenn dieser individualisierbar ist. (Andernfalls handelt es sich um ein unanfechtbares Eigengeschäft des Vertreters, das nicht anfechtbar ist, § 164 II; Ausnahme: sog. verdecktes Geschäft für den, den es angeht.) Unternehmensbezogenes Handeln : Läßt ein im Gewerbebetrieb Tätiger seine Vertretungsmacht nicht erkennen, wollen aber das RG beide für und gegen den Geschäftsinhaber wirken lassen, kommt das Geschäft zustande, wenn der Handelnde Vertretungsmacht hatte und diese nicht überschritten hat. Offenes Geschäft für den, den es angeht : Der Vertreter benennt den Vertretenen bei Abschluß des RG (noch) nicht. Es reicht aber, daß der andere weiß, daß er nur mit dem Vertreter handelt und wenn feststeht, wie die Bestimmung getroffen werden soll. In einer von zwei Fallkonstellationen ist der Vertretene zwar dem Vertreter bekannt, er möchte jedoch (noch) nicht benannt werden. (Bsp. Weil er so reich ist) Der Geschäftspartner ist nicht schutzwürdig, da er einverstanden ist. Ist der GH jedoch noch unbekannt, gibt der Vertreter jedoch zu erkennen nicht im eigenen Namen handeln zu wollen, muß der spätere GH das Geschäft noch genehmigen. Der Vertrag wird mit Benennung des Vertretenen ex nunc (§§ 177, 184 I) wirksam. Findet der Vertreter keinen, der das Geschäft gegen sich gelten lassen will, haftet der Vertreter aus § 178. Unanfechtbares Eigengeschäft, § 164 II: Der Vertreter bringt trotz Vertretungswillen nicht zum Ausdruck, für jemand anderen rg tätig zu werden. Die RF des RG treffen ihn. Verdecktes Geschäft für den, den es angeht : Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip. Der Vertreter gibt nicht zu erkennen, für einen anderen handeln zu wollen. Dem Geschäftspartner ist die Identität des GH gleich. Dafür müssen aber tatsächliche Anhaltspunkte des konkreten Falles sprechen. So bei „Bargeschäften des täglichen Lebens“, bei denen der Vertreter sofort bar bezahlt. Der Vertreter handelt mit Fremdwirkungswillen und zwar so, daß dies nach außen auch für einen mit den Umständen vertrauten Dritten objektiv erkennbar ist. (Indizien: Bewirken des Geschäfts mit Mitteln des GH; Halten an die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen) Ist der Fremdbezug nicht erkennbar, wird der Vertreter selbst GH. Handeln unter fremden Namen bedeutet, daß der Handelnde nicht erkennbar für einen anderen, sondern als ein anderer auf. Ob hier ein Eigengeschäft oder eines des Namensträgers vorliegt, hängt davon ab, wie der andere das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Namenstäuschung: Der Name ist für den Geschäftsgegner uninteressant; er will den Vertrag mit der vor ihm stehenden Person schließen. Der Handelnde tritt mit einem frei erfundenen Allerweltsnamen auf. (Mieten eines Hotelzimmers als „Herr Müller“; Teilnahme an einem Preisausschreiben unter anderem Namen) Identitätstäuschung: Dem Vertragspartner kommt es gerade auf die Person des Namensträgers an; er würde nicht kontrahieren, wenn er um die Täuschung wüßte. Nach h.M. analoge Anwendung der §§ 164 ff: der Namensträger kann nach § 177 genehmigen, ansonsten haftet der Handelnde aus § 179. Der Vertragspartner kann evtl nach § 119 II anfechten. Ist der Namensträger einverstanden, kann der Handelnde für und gegen ihn unter seinem Namen handeln. Schlüsselgewalt, § 1357: Besorgt ein Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Versorgung des Lebens- bedarfs der Familie, muß er die Vertretung des anderen nach § 1357 nicht offenlegen. Es muß sich um Gschäfte handeln, bei denen gewöhnlich eine vorherige Abstimmung nicht stattfindet. Da beide mitverpflichtet werden, handelt es sich allerdings nicht um einen Fall der direkten Stellvertretung. 5.) Vertretungsmacht, §164 I 1 Vertretungsmacht ist die Befugnis, einen anderen wirksam zu vertreten und für ihn mit verbindlicher Wirkung WEen abzugeben oder zu empfangen. Sie muß zu Zeit der Vornahme des RG bestanden haben, d.h. sie muß wirksam erteilt worden sein und darf noch nicht erloschen sein. Auch darf der Vertreter diese nicht überschreiten. Gesetzliche Vertretungsmacht: Eltern, §§ 1626, 1629; Ehegatten, § 1357 (str.); behördliche Bestellung, z.B. Vormund, §§ 1789, 1793, Betreuer, §§ 1896 ff., Pfleger §§ 1909 ff. Vollmacht (VM) : VM nennt man die rg erteilte Vertretungsmacht, § 166 II 1. Zu beachten ist, daß die VM unabhängig von dem dem Innenverhältnis zugrundeliegenden Grundgeschäft (bspw.:Auftrag) ist, Abstraktionsprinzip: z.B. die isolierte VM, bei der kein wirksames Grundgeschäft besteht, aber eine wirksame VM. a) Erteilen einer wirksamen VM: Sie wird durch einseitige, empfangs- aber nicht annahmebedürftige WE begründet. Gegenüber dem Vertreter: InnenVM, § 167 I 1. Alt – gegenüber dem Geschäftsgegner: AußenVM, § 167 I 2. Alt. Davon zu differenzieren ist die nach außen mitgeteilte InnenVM (§§ 171, 172), bei der es sich nach h.M. um eine Wissenserklärung handelt. Die Bevollmächtigung ist grds. formlos, § 167 II; es sei denn es liegen gesetzliche Formvorschriften, Parteivereinbarung vor oder die Erteilung würde ansonsten zur Umgehung des Formerfordernisses führen ( i.d.R. bei Grundstückskäufen, § 311 b I 1). b) Erlöschen der VM :Die Vollmacht kann zunächst durch Zeitablauf, Eintritt einer Bedingung oder durch Zweckerreichung (Abschluß des VertreterRG) und Anfechtung (s. dazu unter Übersicht 8) erlöschen. Erlöschen durch Widerruf, § 168 S.2 : Der Vollmachtgeber hat generell ein Wahlrecht, gegenüber wem er die VM widerruft. (Beachte aber Rechtsscheinvollmachten §§ 170, 173) Widerruf kann aber ausgeschlossen werden, es sei denn, es handelt sich um eine GeneralVM, da § 138 I. Erlöschensgründe in der Person des Vertreters sind seine GU (s. Übersicht 7), dessen Tod (, jedoch nicht VM zu Erfüllungszwecken) und Verzicht des Bevollmächtigten. Erlöschensgründe in der Person des Vertretenen sind ebenso GU, dessen Tod (im Zweifel nicht, sondern geht auf den Erben über) oder bei Insolvenz, § 117 I InsO. c) Es gibt verschiedene Arten von VM: Spezial- : berechtigt nur zu bestimmten RG General-: Bevollmächtigung zu sämtlichen RG Art-, bzw. Gattungs-: Berechtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von RG. Einzel- : Ein einzelner Vertreter ist bevollmächtigt. Gesamt-: Mehrere Vertreter sind nur gemeinsam zur Vertretung bevollmächtigt. Hauptvm- : Ist die VM vom GH zum Vertreter. Unter- : Der vom GH bevollmächtigte GH bevollmächtigt für diesen einen Untervertreter. Einerseits kann der HV den UV im Namen des GH bevollmächtigen, sog. Repräsentation des GH, andererseits ist str., ob der HV den UV im eigenen Namen für den GH bevollmächtigen kann, sog. Repräsentation des HV: Nach der Rspr. ist dies möglich, die vom UV begründeten Rechtswirkungen sollen durch den HV durch gehen. Die Lit. lehnt dies aber ab, weil der HV nicht aus eigenem Recht die Befugnis haben solle, eine VM zu erteilen, die den GH binde. Ist die UnterVM unwirksam, haftet der UV nach § 179, es sei denn HV oder GH genehmigen nach § 177. (Str. ist es, wenn die HauptVM unter einem Mangel leidet) d) RechtsscheinVM bedeutet, daß der GH sich so behandeln lassen muß, als habe er die VM tatsächlich erteilt, bzw. als bestehe sie noch, sofern er in zurechenbarer Weise den Anschein einer bestehenden VM gesetzt hat und der Vertragspartner gutgläubig auf deren Bestand vertraut hat. Hierunter fallen die §§ 170-172, §§ 15 I, III, 56 HGB sowie die Anscheins- und DuludungsVM. Voraussetzungen der §§ 170-172: (1) Bestehen eines Rechtsscheins nach den §§ 170- 172 Nach § 170 durch Widerruf einer AußenVM gegenüber dem Vertreter Nach § 171 indem der Widerruf anders als in § 171 genannt erfolgt. Nach § 172, wenn eine echte, nicht abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wird. (2) Geschäftsfähigkeit bei der Kundgabe und Kundgebungswille des Vertretenen (3) Gutgläubigkeit des Vertragspartners im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Die DuldungsVM Eine DuldungsVM liegt vor, wenn der Vertretene weiß, daß für ihn jemand RG in seinem Namen tätigt und er dies trotz Möglichkeit nicht verhindert. Der andere muß das Dulden nach Treu und Glauben so verstanden haben, daß der Vertreter bevollmächtigt ist. Voraussetzungen: (1) Verlangt wird ein Handeln von gewisser Dauer. (2) Der GH muß das Verhalten des Vertreters kennen, dulden und geschäftsfähig sein. (3) Der Rechtsschein muß kausal für das Handeln des Geschäftsgegners gewesen sein. (4) Der Geschäftsgegner muß redlich (§ 173 analog), bzw. gutgläubig sein. Die AnscheinsVM Jemand tritt ohne bevollmächtigt zu sein als Vertreter auf, ohne daß der GH davon weiß, er hätte es aber bei Einhalten der pflichtgemäßen Sorgfalt kennen und verhindern können. Andererseits mußte der Vertragspartner nach den Umständen auf die Bevollmächtigung vertrauen dürfen können. e) Kein Mißbrauch der VM Die Vertretungsmacht darf nicht mißbraucht werden. In zwei Fällen wird dabei das Abstraktionsprinzip durchbrochen: Kollusion, d.h. Vertreter und Vertragspartner wirken bewußt zum Nachteil des GH zusammen, § 138 I. Ansonsten muß der Vertreter bewußt sein rechtliches Dürfen überschreiten oder obj. gutgläubig handeln. Dem Partner schadet die Kenntnis vom Mißbrauch, ansonsten nur, wenn der Mißbrauch sich in verdächtiger Weise aufgedrängt hat bzw. evident war. RF des Mißbrauchs ist nach hL die analoge Anwendung der §§ 177 ff. (Str. ist, wie ein Mitverschulden, § 254 des Vertragspartners zu berücksichtigen ist.) d) Das Insichgeschäft, § 181 liegt vor, wen der Vertreter mit sich selbst (Personenidentität) ein RG abschließt. Es dient der Vermeidung von Interessenkollisionen. § 181. 1. Var. liegt vor, wenn der Vertreter im Namen des GH mit sich einen Vertrag schließt. § 181. 2. Var (Mehrvertrag) : der Vertreter ist Vertreter beider Vertragsparteien. Das Insichgeschäft ist grds. ungültig, es sei denn, der GH gestattet es oder es dient der Erfüllung einer Verbindlichkeit. II) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. (falsus procurator) Voraussetzungen: 1.) Vorliegen aller Prüfungspunkte der Stellvertretung 2.) Nichtvorliegen einer Vertretungsmacht / Überschreiten der eingeräumten Vertretungsmacht Die VM liegt nicht vor, wenn sie entweder nicht bzw. nicht wirksam erteilt worden oder bereits erloschen ist. Dies hat verschiedene Voraussetzungen bei Verträgen und einseitigen RG: Der Vertrag ist zunächst nach § 177 I (zeitlich unbegrenzt) schwebend unwirksam. Er kann aber Genehmigt werden (,es gelten die §§ 104, 182,184 entsprechend). Da es sich bei der Genehmigung um eine einseitige empfangsbedürftige WE handelt, ist die Genehmigung nach den §§ 142 f. anfechtbar. Die Genehmigung kann auch verweigert werden, wobei es sich ebenfalls um eine einseitige empfangsbedürftige WE handelt, die zwar angefochten, nicht aber widerrufen werden kann. Wird die Genehmigung verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam und es greift der § 179. Der Geschäftsgegner kann den Widerruf des Vertrages bis zur Genehmigung erklären, § 178 S.1. Dazu muß der Widerruf die Absicht erkennen lassen, das Vertretergeschäft gerade der fehlenden Vertretungsmacht wegen als rechtlich unwirksam behandeln zu wollen. Bei einseitigen RG ist das RG gem. § 180 S. 2 grds. nichtig. Bei empfangsbedürftigen We und geschäftsähnlichen Handlungen gelten aber die §§177ff., wenn die VM nicht beanstandet wurde oder der Geschäftsgegner mit dem Handeln des falsus procurator einverstanden war. Beanstandung ist das unverzügliche (i.S.v. § 121) Zurückweisen des RG gerade der nicht nachgewiesenen oder bezweifelten VM wegen. (Muß bei Vornahme des RG erfolgen; das RG ist gem. § 177 I schwebend unwirksam.) 3.) Rechtsfolge: § 179 Der falsus procurator haftet aus § 179. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung. Der § 179 ist anwendbar, solange keine Spezialvorschriften vorrangig sind ( z.B. § 54 S.2 BGB ) Das Geschäft darf an keinem Nichtigkeitsgrund leiden. Auch darf die Haftung des Vertreters nach § 179 III nicht ausgeschlossen sein: Dies ist nach S. 1 der Fall, wenn der Geschäftsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte (vgl.§ 122 II). Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Vertretergeschäft. Nach S. 2 ist das der Fall, wenn der Handelnde nur beschränkt Gf war. § 179 I: Der Vertreter wußte, daß er ohne Vertretungsmacht handelte Er haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz (auf das positive Interesse), je nach Wunsch des Geschäftsgegners. ( Es handelt sich nach h.M. um ein Wahlschuldverhältnis, auf das die §§ 263 ff. entsprechend anwendbar sind.) § 179 II: Der Vertreter wußte nichts vom Mangel Hier haftet der Vertreter nur auf das negative Interesse, § 122 gilt analog.