TEIL 1 TEIL 2

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Teil 1: Warum Direktversicherung kein Versorgungsbezug, keine Betriebsrente sein kann /Antwort ab Seite 8
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Verein Direktversicherungsgeschädigte e.V.
TEIL 1
Was ist eine Direktversicherung?
Was sind Versorgungsbezüge?
Warum Direktversicherung kein Versorgungsbezug, keine Betriebsrente sein kann!
TEIL 2
Direktversicherung – Absurde Altersvorsorge
In die Falle gelockt – Erst animieren, dann kassieren!
Dokumentation
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
100.000-facher Protest zur Bürgerenteignung
Kontraproduktive politische Logik:
Wer auf Empfehlung des Gesetzgebers aus eigenem Vermögen
zusätzlich für eine Altersvorsorge spart, wird dafür bestraft.
!!
Teil 1: Warum Direktversicherung kein Versorgungsbezug, keine Betriebsrente sein kann /Antwort ab Seite 8
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Was ist eine Direktversicherung?
Beginnend in den 70er-Jahren und sogar noch bis heute wird auch von politischer Ebene dafür geworben
und dringend angeraten, dass Bürger für ihr Rentenalter vorsorgen sollen. Dieser Empfehlung folgten ca.
6–7 Millionen Arbeitnehmer/-innen. Sie schlossen u.a. Direktversicherungen bei Gesellschaften der freien Versicherungswirtschaft ab. Diese Versicherungsverträge wurden nach den damals gültigen Gesetzen
und staatlichen Richtlinien abgeschlossen und die Beiträge aus Entgeltumwandlung über die Gehaltsabrechnung, also ausschließlich aus eigenen Mitteln, zur Deckung der Jahresversicherungsprämien bezahlt.
Grundsätzlich gab es bei der Durchführung auch die Variante, dass die Versicherungsprämie unter bestimmten Voraussetzungen sozialabgabenfrei und pauschalbesteuert innerhalb der Gehaltsabrechnung
berücksichtigt werden konnte. Außerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der gesetzlichen Sozialversicherung entstand kein diesbezüglicher Vorteil für die Arbeitnehmer-/innen. Allein hierzu gab es den
grundsätzlichen Vorteil einer Pauschalbesteuerung mit den jeweils gültigen Steuersätzen und Bedingungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Bei der Versicherungspolice wurde der jeweilige Arbeitgeber (AG) als „Versicherungsnehmer“ (VN)
und die Mitarbeiter als „versicherte, unwiderruflich bezugsberechtigte Person“ eingesetzt. Das war von
der Politik so vorgegeben worden, obwohl es den Arbeitgeber in keiner Weise wirtschaftlich berührte!
Er war allein „Zahlstelle“ für den technischen Vorgang der Überweisung in diesem Verfahren. Dies
diente zur mündelsicheren Absicherung des Versicherungsvertrages zum wirtschaftlichen Schutz der versicherten Person. Der Versicherungsvertrag war sonst analog einem herkömmlichen Lebensversichea rungs-Vertrag ausgelegt, also Kapitalauszahlung und somit keine Versorgungszusage! Es wurde/wird
eine Versicherungssumme festgelegt, die zu einem bestimmten Datum in einer Summe an die/den „unwiderruflich Bezugsberechtigte(n)“ von der Versicherungsgesellschaft auszuzahlen war/ist.
Dieser Modus überzeugte viele verantwortungsbewusste Arbeitnehmer/-innen davon, einen solchen
Versicherungsvertrag abzuschließen, um für das Risiko des vorherigen Ablebens für die Hinterbliebenen
bzw. sich selbst nach Eintritt in den Lebensabschnitt der Rente eine unterstützende Einkommensmöglichkeit zu haben. Schließlich hatten ja auch Politiker, Verbände und Institutionen unserer Gesellschaft und
Volkswirtschaft für diese Möglichkeit plädiert und in unterschiedlichen Formen direkt oder auch indirekt
geworben.1
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)
Ein wichtiger Hinweis vorab:
In allen offiziellen Texten ist stets die Rede von „Kapitalleistungen“, in den Verträgen zur Direktversicherung heißt es jedoch:
„Von vornherein vereinbarte Einmalzahlung, kein Rentenwahlrecht.“
a Somit handelt es sich um eine Kapitalauszahlung aus den eigenen Ersparnissen.
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
Im Jahr 2003 wurde eine Reform des Deutschen Gesundheitswesens unter Kostengesichtspunkten auf
den Weg gebracht, am 14. November 2003 als Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung2, kurz: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) beschlossen und war zum 1.1.2004 in Kraft getreten.
1
2
Text aus Schreiben vom 12.01.2016, Dieter Stoffels an Armmin Laschet
(Landesvorsitzender NRW-CDU, Mitglied des Landtages, Stellv. Bundesvorsitzender der CDU Deutschlands und Vorsitzender der CDULandtagsfraktion)
Drucksache 15/1525-26.09.2003, am 14.11.2003 im BGBl I, S. 2190 zum Gesetz mit Wirkung ab 01.01.2004 beschlossen.
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Mit dem Gesetz verfolgte die Rot-Grüne Regierungskoalition unter Bundeskanzler Gerhard Schröder das
Ziel, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Lohnnebenkosten dauerhaft zu
senken. Es gewährt aber für Altverträge, die vor dem 01.01.2004 als Direktversicherung abgeschlossen
wurden und über den 01.01.2004 hinaus auch weiterhin bestanden, weder Bestands- noch Vertrauensschutz.
Bei Auszahlung der Versicherungssumme plus evtl. Gewinnanteile wurde/wird die gesetzliche Krankenkasse der versicherten Person von der Versicherungsgesellschaft über den Auszahlungsvorgang in
Kenntnis gesetzt. Die zuständige Krankenkasse erstellt nun einen Beitragsbescheid und fordert von der
bezugsberechtigten Person, verteilt auf 10 Jahre einen monatlichen Beitrag nach den jeweils gültigen Tarifen (Berechnung der monatlichen Beiträge: ((Versicherungssumme + Gewinnanteile) : 120 Monate)) =
Bezugswert/Monat). Hier entstehen Monatsbeiträge in Höhe von ca. € 70,00 – € 160,00 und mehr!
Ist die „bezugsberechtigte Person“ zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht gesetzlich, sondern privat versichert, entfällt unverständlicherweise eine Verbeitragung des Auszahlungsbetrages. Hier tritt ein grober
Verstoß gegen Art. 3, Abs. 1, GG ein!
Niemals vor dem 26.09.2003/14.11.2003 wurden die Betroffenen, die „versicherte Person“ davon in
Kenntnis gesetzt, dass die ausgezahlte Summe aus den vorbeschriebenen Verträgen nach ihrer Fälligkeit
mit vollen Beiträgen, also Arbeitgeber + Arbeitnehmeranteil, zur gesetzlichen Kranken- (z.Zt. 15,5 %) und
Pflegeversicherung (z.Zt. 2,05 % bzw. 2,3 %) herangezogen würden. Es werden also auch Beiträge zur
Pflegeversicherung für Zeiträume gefordert, als die Pflegeversicherung noch gar nicht eingerichtet war!
Das war nie Vertragsbestandteil und wurde vom Gesetzgeber unter Missachtung von „pacta sunt servanda“ (besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt3) diktiert.
Dieses Gesetz hat sich für den aus eigenen Mitteln (Entgeltumwandlung OHNE Arbeitgeberanteil) vorsorgenden und verantwortungsbewussten Bürger im Nachhinein zu einer absurden Altersvorsorge mit
„Kapitalvernichtung“ entwickelt. Für versicherungspflichtige Rentner ist der Punkt 143 des GMG von
großer Wichtigkeit.4
Der bisherige Gesetzestext in § 229 Abs. 1 Satz 3 lautet:
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für
einhundertzwanzig Monate.
Der neue Gesetzestext lautet jetzt:
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist
eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für
einhundertzwanzig Monate.
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
Warum wurde der Text ergänzt?
Vor Änderung gem. GMG 2004 konnte die hier bereits bestehende Beitragspflicht für eine Kapitalabfindung (= Einmalzahlung) der Arbeitnehmeransprüche auf laufende betriebliche Versorgungsbezüge (Renten) umgangen werden, wenn die Kapitalabfindung noch vor Eintritt des Versicherungsfalls (=Rentenbeginn) vereinbart oder zugesagt war.
3
4
https://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl103s2190.pdf#__bgbl__%2F%2F*
[%40attr_id%3D%27bgbl103s2190.pdf%27]__1453052171258
Teil 1: Warum Direktversicherung kein Versorgungsbezug, keine Betriebsrente sein kann /Antwort ab Seite 8
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Wurde dagegen die Kapitalabfindung anstelle laufender betrieblicher Versorgungsbezüge/Renten erst
nach Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenbeginn) vereinbart, so wurde die Beitragspflicht entsprechend der Höhe der Kapitalabfindung ermittelt und gemäß der 120-Monats-Regel behandelt. Die Neufassung des § 229 bewirkt also einzig und allein die Beseitigung der bis Ende 2003 bestehenden Umgehungsmöglichkeit einer bereits grundsätzlich vorhandenen Beitragspflicht für Kapitalabfindung im Sinne
einer Einmal-Zahlung betrieblicher Versorgungsansprüche.
Was wurde nach Neufassung des § 229 neu interpretiert?
An der Definition und Aufzählung von mit Renten vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) hat
sich mit der Neufassung des § 229 nichts geändert. Es wurden insbesondere auch keine neuen Einnahmearten/Leistungen eingeführt, die inhaltlich als Versorgungsbezüge gelten.
Auf Grund dieser Gesetzesänderung verlangen aber die Krankenkassen seit 01.01.2004 von allen
Pflicht- und freiwillig Versicherten, die das dritte Standbein der Altersvorsorge, die sogenannte private
Altersvorsorge bedient und einen Sparvertrag auf eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben,
einen „Zwangsbeitrag“.
Dieser Zwangsbeitrag wird von der Politik und sogar von der Legislative in ungerechtfertigter Weise
gedeckt. Ein legislatives Unrecht ist auch, dass der Rentner von dem Ersparten nach Auszahlung der Versicherungssumme den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bezahlt.
Vollkommen juristisch unhaltbar ist die Tatsache, dass der Rentner nun auch für die Pflegeversicherung Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zahlen muss, selbst dann, wenn seine Versicherung bereits ab
1970 abgeschlossen wurde, die Pflegeversicherung jedoch erst ab 1991 besteht.
Die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e. V. (DGVP) schrieb dazu:
„Dass Rentner künftig von ihren sonstigen Versorgungsbezügen volle Kassenbeiträge zahlen sollen,
stellt sich als ein räuberischer Zugriff auf lebenslang angesparte Beträge zur Altersvorsorge dar.
Durch derart willkürliche Maßnahmen nimmt man den Bürgern Planungssicherheit und erschüttert
ihr Vertrauen in die Sozialsysteme“.
Was sind Versorgungsbezüge?
a Die Versicherung hat der GKV5 eine Kapitalabfindung gemeldet und keinen Anspruch zur Leistung aus
einer betrieblichen Altersversorgung, die dem Betriebsrentengesetz entspricht. Das Rechtsverhältnis
und die Vereinbarungen, wie dieses Kapital erwirtschaftet worden ist, wurde bis heute von der GKV,
trotz Vorlage des Versicherungsscheins und Bitte um Sachaufklärung, nicht geprüft. Stattdessen erließ
die GKV einen ungeprüften Bescheid ohne Rechtsgrundlage, wie alle GKV, mit denen sich heute und später die Sozialgerichte beschäftigen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat unter 1 BvR 1660/08 festgestellt:
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
a „Kapitalleistungen aus Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V 6
gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden“,
und weiter:
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Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
Teil 1: Warum Direktversicherung kein Versorgungsbezug, keine Betriebsrente sein kann /Antwort ab Seite 8
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„Das Bundessozialgericht verkennt aber Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es die
Typisierung auf die Fälle ausdehnt, in denen auch Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge in die BetrAVG eingeordnet werden, die den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen und sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden. Da Lebensversicherungsunternehmen sowohl das private
Lebensversicherungsgeschäft und auch betriebliche Altersversorgung betreiben und als Träger auftreten, kann eine institutionelle Unterscheidung sich nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben
betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind.“
Anm.: Es wird gewollt nicht geprüft, weil es ein Leichtes ist, betrieblich und privat zu vermengen und
Beitragsaufkommen zu optimieren.
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts B 12 KR 6/08 R Rz. 26 und 30 juris davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistung nach dem Versicherungstyp
Direktversicherung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (so eine Abgrenzung ist nicht gewollt und wird nicht geprüft, weil medienwirksam immerzu von
a den GKV suggeriert wird, alle Kapitalleistungen seien beitragspflichtig und Sozialgerichte urteilen entsprechend).
Somit handelt es sich nicht um eine Direktversicherung, die den Begriffsmerkmalen des BetrAVG7
entspricht und auch nicht i.S. von § 1 Abs. 2, Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung.
Ebenfalls gibt es keine Vereinbarung nach § 1a BetrAVG, Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
durch Entgeltumwandlung. Dies war eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige
Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Abschluss das Rentenwagnis
(Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen war und darum keine Direktversicherung i.S. des § 40b EstG (BFH, BstBl II 1991, 189=BB 1991, 963) ist.
Der Arbeitnehmer musste nach § 1b des BetrAVG, Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung, die angeführten Forderungen nicht erfüllen und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Entrichtung eines Insolvenzbeitrags wurde begrenzt (§ 101 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), weil er von vornherein Bezugsberechtigter war. Mit diesem ausgestalteten unwiderruflichen Bezugsrecht erwarb der
Arbeitnehmer ein Vollrecht an der Versicherung und war im Innenverhältnis Versicherungsnehmer. Prämienzahlung und Versicherungsleistung sind seiner Vermögenssphäre zuzurechnen (BGH 3.5. 2006 Iv
ZR 134/05-vgl. Senatsurteile vom 8.6.2005 aaO unter II 3 (1); vom 18. 6. 2003 aaO unter II 1BGHZ 45,
165,162). Vor Gericht führt die GKV gern die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers an, dabei hätte dieser nach § 1 VVG8 die Beiträge wirtschaftlich leisten müssen, ginge es um eine BetrAVG. Die
Beiträge in eine Direktversicherung i.S. des Betriebsrentengesetzes stellen immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Lohnsteuerpauschalierung kann nur dann durchgeführt werden, wenn keine Rena tenleistung vorgesehen ist, sondern eine Kapitalleistung!
Im Sozialversicherungsrecht gibt es zudem eine Besonderheit, die es nicht erlaubt, in abgewickelte
Versicherungsverhältnisse einzugreifen. Dies wird von Sozialversicherungsexperten der AOK im AOK
Business Expertenforum an Ratsuchende vermittelt. Zum 1.1.2004, mit Einführung des GMG begann ein
anderes Versicherungsverhältnis mit neuen Bestimmungen. Die GKV nehmen bei Kapitalauszahlungen
als Bemessungsgrundlage jedoch immer die Gesamtauszahlungssumme und greifen somit rückwirkend
in ein abgewickeltes Versicherungsverhältnis ein. Es dürften aber nur die Leistungen verbeitragt werden,
die vom 1.1.2004 bis zum Versorgungsfall erwirtschaftet worden sind. Nach der Gesetzesänderung zum
1.1.2004 war nämlich nur diese Leistung geschuldet. Deutlicher wird die Rückwirkung des Gesetzes noch
a aus Sicht der Beitragserhöhung. So zahlt jemand, der eine Kapitalleistung bekam oder bekommt, den
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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
Versicherungsvertragsgesetz
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vollen Beitragssatz, vom Abschluss der Versicherung bis zum Versorgungsfall, aus der Gesamtauszahlungssumme auch für Zeiten, wo nur der halbe Beitragssatz gezahlt werden musste. Hatte jemand eine
„echte Rentenleistung“ vereinbart (wiederkehrend, lebenslang); zahlte dieser bis zum 31.12.2003 den
halben Beitragssatz und ab 1.1. 2004 dann den vollen Beitragssatz.
Im GMG gibt es keinen Anwendungsbefehl für so eine, dem Sinn nach, Rentenkürzung. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, stünde dies im Gesetz. Zur Rückwirkung von Rechtsfolgen zitiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:
„Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf
einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der
zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz,
dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die
Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückwirkung von Rechtsfolgen, >>echte<< Rückwirkung), ist grundsätzlich
unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung
einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden
Belastung unterworfen wird. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden
Rechtsfolgelage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Demgegenüber betrifft die tatbestandliche >>unechte<< Rückwirkung nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm.
Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst
aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung >>ins Werk gesetzt<< worden sind. Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines
nicht – oder nicht mehr – vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauen des Einzelnen durchbrechen werden.“
In der Praxis wird das schutzbedürftige Vertrauen aller durchbrochen, die vorgesorgt haben.
Gegen den Art. 3 Abs. 1 GG wird ebenso verstoßen, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
1 BvR 1924/07 zitiert:
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
„Gleiches gleich, ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der allgemeine
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und Gewicht bestehen, das sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.“
Tatsächlich wird aber eine Gruppe von > 6 Millionen „Älterer“ schlechter behandelt. Aussagen der Sozialgerichte, „Ältere müssten wegen des höheren Aufwandes stärker belastet und Jüngere entlastet werden,
… stellt keine erdrosselnde Wirkung dar“, sind menschenverachtend und nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz altersdiskriminierend.
Wenn ein Solidarsystem krankt, ist es Aufgabe der Solidargemeinschaft, an der Gesundung mitzuwirken,
denn die Sozialversicherung ist „eine Gemeinschaft gleichartig gefährdeter mit selbstständigen Rechtsansprüchen auf wechselseitige Bedarfsdeckung“ (Prof. Dr. Felix, Rechtswissenschaft, Universität Hamburg).
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Wir haben vorgesorgt und: Über den Arbeitgeber eine NICHT im Rahmen des Betriebsrentengesetzes eine
private, steuerbegünstigte Lebensversicherung mit von vornherein vereinbarter Kapitalauszahlung
>>und keine Rentenleistung<< bei einen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
Um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt es sich nach § 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht,
wenn Mittel des Arbeitgebers nur dazu dienen, dem Arbeitnehmer eine zugesagte Versorgung zu verschaffen. Allein der Umstand, das eine Kapitallebensversicherung, also Zukunftssicherung, der Altersvorsorge dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sein dürfte, schafft keine Anknüpfung an die frühere Berufstätigkeit, und rechtfertigt es deshalb nicht, sie als BetrAVG anzusehen (B12 KR
15/09 vom 5.5.2010, nicht amtl. veröffentlicht). Den Bezug zum Arbeitsleben definiert Prof. Dr. Dagmar
Felix von der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Harnburg wie folgt: „Zuwendungen des
Arbeitgebers in Form von Geld- und Sachleistungen." Im BMF DOK 2010/0256374 vom 31.3.2010 nimmt
das Bundesfinanzministerium zur Direktversicherung Stellung:
„Es liegt keine BetrAVG vor, wenn von vornherein ein Abfindung der Versorgungsanwartschaft zu einen bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart ist, und dadurch nicht
mehr von der Absicherung eines biometrischen Risikos ausgegangen werden kann. So steht es ebenfalls im Rundschreiben der AOK, veröffentlicht am 25.9.2008. Die Absicherung eines biometrischen Risikos ist im BetrAVG jedoch vorgeschrieben. Ein Zitat aus B 12 KR 116 R für jene von uns, die bei Vertragsabschluss eine von vornherein vereinbarte, zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt, Einmalzahlung bekommen haben: Dagegen ist der bloße Zeitpunkt des Versicherers ohne die Möglichkeit der
Zuordnung zu einer insofern konkreten bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend, weil er keine Entscheidung über das
Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt. Gerne urteilen die Sozialgerichte: „Wenn der Bezugsberechtigte zwischen 60-65 Jahre alt ist, diene die Auszahlung seiner Altersversorgung und verbessere
seine wirtschaftliche Situation. Dabei war der Auszahlungszeitpunkt schon bei Vertragsabschluss festgelegt worden und damit Vertragsbestandteil. So liegt z. B. der abschlagsfreie Renteneintritt etwa 7
Jahre über dem der 80er und 90er Jahre, wo Millionen Älterer aus dem Berufsleben gedrängt wurden
und nach einer Übergangsphase der Arbeitslosigkeit die ungekürzte Rente stand. Der Auszahlungszeitpunkt bestimmt nicht den Verwendungszweck. In § 1 „Begriffsbestimmung zum Altersvorsorgevertrag“ ist ohnehin eine lebenslange Rente, vom Geschlecht unabhängig, berechnete Altersversorgung
vorgesehen. Das ist, wie bei der gesetzlichen Rente, eine begründete Vorschrift. Eine Einmalzahlung
bezeichnet man als „zweckwidrige oder schädliche Verwendung“.
Im Az. B12 KR 1106 R Rz. 15 wird festgestellt:
„§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nF erweitert die Beitragspflicht erst ab dem Inkrafttreten der Änderung am
1.1.2004 auf von vorne herein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls ??? als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits vorher abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen
wieder zu ändern, ist nicht ergangen.“
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
a Bei von vornherein vereinbarter Einmalzahlung (Kapitalauszahlung) besteht ohnehin keine Beitragspflicht, weil es diesen Anwendungsbefehl im § 229 Abs. 1 Satz 3 nicht gibt. Versicherungen versichern
a auf Wunsch jeden – und nicht nur bestimmte Berufsgruppen. Bei Kapitalauszahlung, die eine regelmäßig
wiederkehrende Leistung ersetzen würden, wird in vorher abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen.
Wird aus der Gesamtauszahlungssumme verbeitragt, ist das ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt. Würde dagegen die vom 1. 1.2004 bis zum Versorgungsbezug erwirtschaftete Leistung verbei-
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tragt, weil sie nach der Gesetzesänderung geschuldet ist, wäre dies kein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt.
Bei der Pflegeversicherung greift die GKV ebenso in abgeschlossene Versicherungsverhältnisse ungesetzlich ein. Wird dies vor dem Sozialgericht gerügt, wird diese Rüge von der Klage gegen Krankenkassenbeiträge abgetrennt und ein neues Verfahren eingeleitet, obwohl jedem bekannt sein sollte, für Zeiten, in
denen es keine Pflegeversicherung gab, müssen keine Beiträge gezahlt werden. Die Pflegeversicherung
gibt es seit 1995. Prof. Birk von der Universität Bamberg ordnet die Verbeitragung ebenfalls als rückwirkend ein. In der Sendung PlusMinus vom 15.1.2014 erklärt er an einem Rechenbeispiel: „Die Rendite
wird aufgefressen durch nachträgliche Abzüge in der Auszahlungsphase und ist eine nachträgliche Entwertung von Sparvorgängen.“
Warum eine Direktversicherung keine Betriebsrente sein kann!
Die Direktversicherung ist eine Kapitallebensversicherung mit von vornherein vereinbarter Kapitalauszahlung, also …
– keine wiederkehrende Zahlung nach GMG Artikel 1 Nr. 143,
– keine der Rente vergleichbare Zahlung nach § 229 SGB V,
– keine beitragspflichtige Einnahme nach § 237 SGB V,
– kein Versorgungsbezug nach der Definition des Gesetzgebers.
a „Von vornherein vereinbarte Kapital- (Einmal-)auszahlung ohne Rentenwahlrecht“, bedeutete für die
Arbeitnehmer: Dies ist keine betriebliche Altersversorgung, für die der Arbeitgeber gerade stehen muss,
zumal dieser weder eigene Beiträge gezahlt noch die Versorgungszusage gemacht hat.
Eigentumsverhältnis der bei Entgeltumwandlung gezahlten Beträge9
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Eine weitere semantische Verkehrung eines Schlüsselbegriffs geht mit der sogenannten Entgeltumwandlung einher. Mit dem Lohn für seine Arbeit erwirbt ein Arbeitnehmer Eigentum. Investiert er Teile dieses Eigentums in Form der Entgeltumwandlung in seine Altersvorsorge, durchläuft sein Eigentum in der
Anlage-/Ansparphase bis zum Zeitpunkt der Auszahlung eine merkwürdige Metamorphose. Es wird bei
Auszahlung schlicht erneut zu Einkommen, obwohl nie eine Eigentumsübertragung an irgendeine dritte Person (z.B. als Rückübertragung an den Arbeitgeber) stattgefunden hat. Das Eigentum des Arbeitnehmers bei der Auszahlung einer Direktversicherung erneut als Einkommen zu bezeichnen – die Sozialgesetzgebung spricht von einer „Einkommensersatzfunktion“ – ist schlicht eine Schimäre (Hirngespinst,
Trugbild, leere Wahnvorstellung). Aber nur durch diesen juristischen Winkelzug ist es den Krankenkassen
überhaupt möglich, auf das Eigentum des Arbeitnehmers erneut Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben. Dass dies aus logischen Erwägungen bestenfalls für den Ertragsanteil der Geldanlage gelten kann, ist im Steuerrecht Usus, wo auch nur der Ertragsanteil der Versteuerung unterliegt.
Bei zu einhundert Prozent mittels Entgeltumwandlung von Arbeitnehmern finanzierten Direktversicherungen (es gibt fast nur noch diese Form der betrieblichen Altersvorsorge) ist die Problematik besonders evident, da der Arbeitgeber seine Risiken in der Regel an die Versicherungswirtschaft überträgt.
9
Verfassungsbeschwerde Peter Weber vom 12.01.2016 im Rechtsstreit B 12 KR 42/15B, L 4 KR 5000/13 und S 9 KR 1061/13
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Somit erbringt der Arbeitgeber noch nicht einmal eine mittelbare (Versicherungs-) Leistung, die als
Arbeitsentgelt gewertet könnte. In einem Bericht10 des Industrie-Pensions-Verein e.V. (IPV) heißt es als
Fazit:
„In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskassen … ist der Arbeitgeber durch das
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) umfassend geschützt.“ Mit anderen Worten:
Der Arbeitgeber trägt kein eigenes Risiko – die Experten in Sachen betrieblicher Altersvorsorge wissen wovon sie reden. Und nicht nur das, da er auch keine eigenen finanziellen Mittel zuschießt, entpuppen sich Direktversicherungen und Pensionskassen für den Arbeitgeber sogar als Goldgrube. Lag nämlich
der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers bei vor 2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, verdiente der Arbeitgeber aufgrund der dann geringeren Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungssystemen) sogar noch prächtig an jedem neu
abgeschlossenen Vertrag – betriebliche Altersvorsorge paradox: Es profitieren
– der Arbeitgeber durch Einsparungen bei den Lohnnebenkosten,
– die Versicherungsvermittler durch hohe Provisionen,
– die Versicherungswirtschaft11 auf vielfältige Art und Weise und zuletzt
– die Krankenkassen mit zusätzlichen Beitragseinnahmen.
Nur der Arbeitnehmer, der dies alles finanziert, schaut letzten Endes in die Röhre. Seine Altersvorsorge
schmilzt wie Schnee in der Sonne. Prof. Dr. Volker Rieble schreibt dazu12:
„Für Betriebs- und Tarifpraktiker, die den Arbeitnehmern angesichts der Versorgungsschwäche der
Rentenversicherung zu einem angemessenen Alterseinkommen verhelfen wollen, ist diese Kehrtwende (Anm.: des Gesetzgebers) ein Sieg der Unvernunft. Die Politik weiß nicht was sie will – Beitragseinnahmen oder angemessene Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung.“
Zusammenfassung der wichtigsten Argumente …
gegen die widerrechtliche Zwangsverbeitragung einer „Direkt-Lebens-Versicherung“
mit Abführung aus den Bruttobezügen und Abschluss vor dem 01.01.2004.
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
1. Rechtlich ist es der Abschluss einer reinen Lebensversicherung (LV) mit einmaliger Kapitalauszahlung –
ohne Wahlrecht einer lfd. Rente (!) – in Form einer Direktversicherung. Erneute Zahlung von Beiträgen
zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Fälligkeit war kein Vertragsbestandteil.
Der Begriff „Direktversicherung“ bedeutet, dass sofort vom Bruttolohn die Prämie an den Lebensversicherer – ohne Umwege über die Nettolohn-Auszahlung – gezahlt wurde.
2. Abführung der Prämie in Form einer Direktversicherung ausschließlich deshalb, weil nur der Arbeitgeber (AG) als Versicherungsnehmer (VN) die Pauschalbesteuerung (10, 15 bzw. 20 %) gem. § 40 EStG zugunsten des Arbeitnehmers (AN) anwenden durfte.
Der einzelne Angestellte als AN hätte die Vergünstigung der Pauschalbesteuerung niemals in Anspruch
nehmen können, weshalb der Weg des AG als VN vom Steuerrecht her vorgenommen werden musste.
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IPV Report 01-2011, Informationen für Verbände und Unternehmen
nachzulesen in GARANTIERT BESCHISSEN, Holger Balodis und Dagmar Hühne, 2015
Prof. Dr. Volker Rieble, München, 2007, Doppelverbeitragung der Entgeltumwandlung
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Ohne diese vergünstigte Pauschalbesteuerung – es ist der einzige Vorteil dieses Weges – hätte jeder
AN auch diese Lebensversicherung ganz privat abschließen können.
3. Die Beitragszahlung erfolgte ausschließlich vom Gehaltskonto des AN aus den Bruttobezügen ohne
jegliche Zuwendungen des AG!
4. Der AN – das ist hier der ganz entscheidende Aspekt – ist immer der Eigentümer seines ganz persönlichen Vermögens geblieben, das als Angestellter aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaftet wurde.
5. Weil sich die Eigentumsverhältnisse mit Auszahlung des Gehalts auf das Girokonto des AN über die
Abführung der Prämie vom Bruttolohn an den Lebensversicherer bis hin zur Auszahlung als von vornherein vertraglich festgelegte einmalige Kapitalauszahlung niemals geändert haben, kann auch niemals
die Behauptung aufgestellt werden, diese einmalige Kapitalauszahlung sein urplötzlich ein Versorgungsbezug.
6. Eine Versorgungszusage kann immer nur von einer dritten Person von deren eigenem Vermögen gegenüber einem Versorgungsempfänger abgegeben werden!
Niemals kann eine dritte Person durch Zugriff auf das eigene Vermögen des angeblichen Versorgungsempfängers eine Versorgungszusage gegenüber diesem abgeben. Das ist absurd!
Aber genau diese verwegene und wider alle Logik sprechende Behauptung hat sich seit über 10 Jahren zwecks widerrechtlicher 3-fach-Zwangsverbeitragung manifestiert.
7. Im eigenen, internen Papier der Krankenkassen „Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung“ mit Datum vom 25.09.2008 postulieren die
Krankenkassen für sich selbst, dass
„... eine betriebliche Altersversorgung nicht vorliegt, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Vererbbarkeit der Anwartschaften gegeben ist“,
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
bis zum heutigen Tage verschwiegen und allen gegenüber geleugnet wird. Vermutlich sollte dieses interne Papier den Betroffenen niemals zur Kenntnis gelangen!
Und genau das ist die Kernaussage der Krankenkassen, die sie alle für sich selbst festgelegt haben,
aber genau ins Gegenteil verkehrt weiterhin unisono die Behauptung aufstellen, dass eine reine Lebensversicherung mit der Anwartschaft der Vererbbarkeit – wie seit ewigen Zeiten (!) in allen Vertragstexten zu lesen – ein Versorgungsbezug ist.
Wenn schon die Krankenkassen intern über die korrekten Fakten zu 100 % genau Bescheid wissen,
ist es um so verwerflicher, dass die Lebensversicherer als gegenüber den Krankenkassen externe Kapitalanlage-Institution widerrechtlich und gleichzeitig hinterrücks und ohne Not gegenüber den Versicherten von der Auszahlung nunmehr eines Versorgungsbezugs reden.
Dass das dann auch noch schriftlich dokumentiert so eindeutig falsch und gelogen den Krankenkassen gemeldet wird, was diese dann bis heute freudestrahlend akzeptieren, weil ja selbst mit in die
Wege geleitet, und uns heute bereits den über 8 Millionen betrogenen Versicherten dann die rechtswidrige Rechnung in Gestalt der abzuführenden Beiträge präsentieren, ist eines Rechtsstaates unwürdig.
Trotzdem wird das alles bis heute von der Politik geduldet und unfassbarerweise nicht korrigiert.13
13
Text aus Schreiben vom 14.09.2015, Reinhard Günther an Herrn Storjohann, Mitglied im Petitionsausschuss Deutscher Bundestag
Teil 1: Warum Direktversicherung kein Versorgungsbezug, keine Betriebsrente sein kann
Seite 11
Es ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 sowie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
8. Obwohl alle weiteren vorgebrachten Argumente in der Petition14 auf dieser Kernaussage der Krankenkassen basieren und mehr als stichhaltig sind, ist das eigene Postulat der Krankenkassen mit die wichtigste Aussage zum Verständnis der gesamten nun schon über ein Jahrzehnt andauernden Misere.
Lösungen …
9. Antrag an den 28. Bundesparteitag vom Bundesvorstand der Senioren-Union der CDU Deutschlands,
Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge verbessern.
Der 28. Bundesparteitag der CDU Deutschlands möge beschließen:
Die CDU Deutschlands setzt sich bei der anstehenden Betriebsrentenreform 2016 dafür ein, die
im Jahre 2004 eingeführte Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten wieder abzuschaffen, um so die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge erheblich
zu verbessern. Dies soll gleichermaßen für Pflichtversicherte wie freiwillig Versicherte gelten und
auch Direktversicherungen miteinbeziehen.
…
Insbesondere mit Blick auf die vor uns liegenden demografischen Herausforderungen, ist die betriebliche Altersvorsorge als eine der drei Säulen des deutschen Rentensystems zu fördern und
zu stärken. Der Entfall der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung kann hier einen
wertvollen Anreiz darstellen, mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine betriebliche Altersvorsorge zu gewinnen.
10. Antrag der GMG-Geschädigten:
Entscheidend ist,
Wer
und nicht,
hat die Beiträge gezahlt,
wer ist Vertragsinhaber!
Alles andere stellt die Logik auf den Kopf.
Unsere eigenen bereits versteuerten und mit Sozialabgaben versehenen Einkünfte danach als
Beiträge in die Direktversicherung eingezahlt nach Fälligkeit als betrieblichen Versorgungsbezug
zu deklarieren ist absurd. Wir zahlen an uns selber eine Betriebsrente ???
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
Aus dem vorgenannt Dargelegten ergibt sich für die Politik zwangsläufig, dass
– die Lebensversicherer unzweideutig aufgrund ihrer Falschbehauptungen gegenüber den Krankenkassen unverzüglich angewiesen werden müssen, diese widerrechtlichen Behauptungen einzustellen und
zu widerrufen,
14
Petition Az.: 2-18-15-8272-003156 unter Bezug auf die Petition Nummer 2-17-15-8272-029752, Kapitalzahlungen mit einem betrieblichen
Bezug nach § 1a BetrAVG gelten nicht als Versorgungsbezug und unterliegen nicht der Beitragspflicht nach § 229 5GB V
Teil 1: Warum Direktversicherung kein Versorgungsbezug, keine Betriebsrente sein kann
Seite 12
– die Krankenkassen mit deren Wissen um die Vererbbarkeit einer jeden Lebensversicherung hinsichtlich
deren eigener Vorgabe, diese ebenfalls umgehend angewiesen werden müssen, die widerrechtlichen
Zwangsverbeitragungen sofort einzustellen und umgehend auch deren Rückzahlungen zu veranlassen
– es auch um die Zukunft der Wähler geht. Die jetzigen Herausforderungen gelingen nicht mit Bürgern,
die vom Gesetzgeber um ihre Ersparnisse betrogen wurden.
Gerhard Kieseheuer
Buchenweg 6
59939 Olsberg
Anlage:
Erklärung-Forderung „GMG-Geschaedigte“
Positionspapier Verein Direktversicherungsgeschädigte e.V.
Weitere Quellen:
Petition-Az. 2-18-15-8272-003156
Petent: Rudolf Mühlbauer
Widerrechtliche Verbeitragung einer Direktversicherung
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=6700
Direktversicherung: An die Mitglieder vom Petitionsausschuss
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=6159
Direktversicherung: Offener Brief an Petitionsausschuss
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=6163
Direktversicherung: Petition 51531vom 08. April 2014
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4813
Direktversicherung: Offener Brief an Petitionsausschuss
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4768
Direktversicherung: Beschwerden über Petitionsausschuss
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4551
Direktversicherung: Neue Petition eingereicht
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4263
Direktversicherung: Schreiben an Petitionsausschuss
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3953
Direktversicherung: Offener Brief an Petitionsausschuss
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=4734
Direktversicherung: 1 Leitpetition + 44 Mehrfachpetitionen
http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3727
Petition Direktversicherung
Teil 2: Dokumentation
Absurde Altersvorsorge
100.000-facher Protest zur Bürgerenteignung
http://www.dvg-ev.org/%C3%BCber-uns/
HD/24.01.2016
a) 01.02.2016
u.a.:
Vertrauen in den Staat brutal zerstört,
Altersvorsorge ist Enteignung auf Deutsch,
Absurde Politik bei der Vorsorge,
Miese Erfahrungen bei Altersvorsorge,
Vertrauen mit Füßen getreten,
Vorsorge wieder einkassiert,
Zumutbarkeit hat Ihre Grenzen,
Politik vertritt Konzerne und nicht Bürger,
…
Seite 13
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