DIREKTVERSICHERUNG UND ARBEITSVERHÄLTNIS BEENDET? Häufig werden durch Arbeitgeber Direktversicherungen – meist innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages – für die Arbeitnehmer abgeschlossen. Der Arbeitnehmer erhält hieraus nach Ablauf einen einmaligen Versorgungsbezug. Doch was passiert für den Fall, wenn in der Vergangenheit die Beiträge zur Lebensversicherung nur in untergeordneter Größe in Form einer Gehaltsumwandlung bezahlt worden sind? Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Zeit beendet wird oder der Arbeitgeber nicht mehr existiert und der versicherte Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge weiter aus eigenem, anderweitig bezogenen Einkommen übernimmt. Für diesen Fall sind die Beiträge ohne Förderung und Zuschuss durch den Arbeitnehmer ausschließlich aus eigenen Beiträgen bezahlt worden. In der Vergangenheit waren gleichwohl diese erwirtschafteten einmaligen Versorgungsbezüge versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Sollten Sie entsprechende Beitragsleistungen in eine zunächst als Direktversicherung geführte Versicherung erbracht haben und diese Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich mit eigenen Beiträgen bedient haben, so beenden Sie jetzt die Beitragszahlung auf diesen Anteil in die gesetzliche Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Bisher mussten nach ständiger Rechtsprechung die kapitalisierten Versorgungsbeträge der Beitragspflicht unterzogen werden. Begründet wurde das damit, dass bei der für die betriebliche Altersvorsorge typische Art der Direktversicherung ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung gegeben ist. Dies hat in der Vergangenheit nach der Rechtssprechung auch für die Situationen gegolten, als der Arbeitnehmer die Versicherung „aus eigener Kasse“ fortgeführt hat. Nach bisheriger Rechtsprechung war es für die Zuordnung von Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung jedoch unerheblich, wer diese finanziert hat, da die Art der Finanzierung nach den gesetzlichen Regelungen kein Abgrenzungsmerkmal dargestellt habe und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Leistungen einer Direktversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb verloren haben, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers oder Bezugsberechtigen beruhten. Dieser Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss aus dem September 2010 ein Ende gesetzt. Begründet wurde dies damit, dass mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist und sich hinsichtlich der noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen unterscheidet, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Bei -2- letzteren allerdings müssen keine Beitragsleistungen Krankenkassen/Pflegeversicherung entrichtet werden. an die Die Empfehlung geht deshalb dahin, dass sich Betroffene unbedingt und unverzüglich an ihre Krankenkasse wenden sollen und ggf. auch mit Widerspruch gegen die Beitragsbescheide vorgehen sollen. Sinnvoll ist es dabei, auch auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu verweisen. Ulrike Alt Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht