Direktversicherung und Arbeitsverhältnis beendet

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DIREKTVERSICHERUNG UND ARBEITSVERHÄLTNIS BEENDET?
Häufig werden durch Arbeitgeber Direktversicherungen – meist innerhalb eines
Gruppenversicherungsvertrages – für die Arbeitnehmer abgeschlossen. Der
Arbeitnehmer erhält hieraus nach Ablauf einen einmaligen Versorgungsbezug.
Doch was passiert für den Fall, wenn in der Vergangenheit die Beiträge zur
Lebensversicherung
nur
in
untergeordneter
Größe
in
Form
einer
Gehaltsumwandlung bezahlt worden sind? Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das
Arbeitsverhältnis vor der Zeit beendet wird oder der Arbeitgeber nicht mehr existiert
und der versicherte Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge weiter aus eigenem,
anderweitig bezogenen Einkommen übernimmt. Für diesen Fall sind die Beiträge
ohne Förderung und Zuschuss durch den Arbeitnehmer ausschließlich aus eigenen
Beiträgen bezahlt worden.
In der Vergangenheit waren gleichwohl diese erwirtschafteten einmaligen
Versorgungsbezüge versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung. Sollten Sie entsprechende Beitragsleistungen
in eine zunächst als Direktversicherung geführte Versicherung erbracht haben und
diese Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich
mit eigenen Beiträgen bedient haben, so beenden Sie jetzt die Beitragszahlung auf
diesen Anteil in die gesetzliche Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung.
Bisher
mussten
nach
ständiger
Rechtsprechung
die
kapitalisierten
Versorgungsbeträge der Beitragspflicht unterzogen werden. Begründet wurde das
damit, dass bei der für die betriebliche Altersvorsorge typische Art der
Direktversicherung ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der
Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers
für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen
Altersversorgung gegeben ist.
Dies hat in der Vergangenheit nach der Rechtssprechung auch für die Situationen
gegolten, als der Arbeitnehmer die Versicherung „aus eigener Kasse“ fortgeführt hat.
Nach bisheriger Rechtsprechung war es für die Zuordnung von Leistungen zur
betrieblichen Altersversorgung jedoch unerheblich, wer diese finanziert hat, da die
Art der Finanzierung nach den gesetzlichen Regelungen kein Abgrenzungsmerkmal
dargestellt habe und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die
Leistungen einer Direktversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht
deshalb verloren haben, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des
Arbeitnehmers oder Bezugsberechtigen beruhten.
Dieser Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss aus dem
September 2010 ein Ende gesetzt. Begründet wurde dies damit, dass mit der
Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer der Kapitallebensversicherungsvertrag
vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist und sich hinsichtlich der
noch
erfolgenden
Einzahlungen
nicht
mehr
von
anderen
privaten
Lebensversicherungen unterscheidet, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Bei
-2-
letzteren
allerdings
müssen
keine
Beitragsleistungen
Krankenkassen/Pflegeversicherung entrichtet werden.
an
die
Die Empfehlung geht deshalb dahin, dass sich Betroffene unbedingt und
unverzüglich an ihre Krankenkasse wenden sollen und ggf. auch mit Widerspruch
gegen die Beitragsbescheide vorgehen sollen. Sinnvoll ist es dabei, auch auf die
aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu verweisen.
Ulrike Alt
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
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