© European Community www.aib-verlag.de Selbstverständlich mitarbeiten! »TeilhabePraxis« – alles was Schwerbehindertenvertretungen wissen müssen Das Wichtigste aus Sozial- und Behindertenpolitik Reportagen und Berichte aus dem Arbeitsleben Der neue Newsletter Teilhabe am Arbeitsleben Nützliche Arbeitstechniken praxisnah erklärt Urteile und Gesetze verständlich dargestellt Neues, Tipps und Termine aus Betrieben, Sozialverwaltungen, Gewerkschaften Fordern Sie Ihr kostenloses Probeexemplar an: Telefon: 069 / 79 50 10-96 Fax: 069 / 79 50 10-12, E-Mail: [email protected] Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Bund-Verlag GmbH Leserservice Postfach 60424 Frankfurt am Main Internet: www.aib-verlag.de Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Das Sozialgesetzbuch IX als Grundlage der Rechte behinderter Menschen 1. Menschen mit Behinderung haben besondere Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . .6 2. Das Sozialgesetzbuch IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 3. Partner im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 4. Adäquate Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Guter Arbeitsschutz und präventive Arbeitsplatzgestaltung sind wichtig 5. Vorsorge durch Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 6. Besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13 Jugendlichen durch betriebliche Ausbildung eine Chance geben 7. Das Recht auf einen Ausbildungsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 8. Unterstützung während der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Oberstes Ziel ist der Erhalt des Arbeitsplatzes 9. Erhalt des Arbeitsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 10. Kündigung wegen Krankheit vermeiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18 11. Besonderer Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Rehabilitation zur Wiedereingliederung 12. Aufgaben der Rehabilitationsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 13. Medizinische und berufliche Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 14. Teilhabe am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25 15. Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26 3 Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX Prävention Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitation Teilhabe 4 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Vorwort Teilhabe am Arbeitsleben ist ein Thema, das jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin etwas angeht. Diese Teilhabe steht allen Menschen zu. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften setzen sich dafür ein, dass jeder Mensch nach seinen Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten eine Chance auf dem Arbeitsmarkt erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Behinderung angeboren ist oder wie in der Mehrheit der Fälle erst im Laufe eines (Erwerbs-)Lebens entsteht. Seit 2001 gibt es ein Gesetz zum Schutz von Menschen mit Behinderung: das Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Dieses Gesetz stärkt auch die Rechte von behinderten Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz. Dass diese Rechte Realität werden, dafür setzen sich die Betriebs- und Personalräte, vor allem aber die Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben ein. Für den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften ist das SGB IX eine Grundlage ihrer Forderung nach Prävention am Arbeitsplatz, damit Arbeitnehmer/innen bei guter Gesundheit bleiben, und nach Rehabilitation von Menschen „mit einer anderen Gesundheit“. Dies erreichen wir nur durch eine starke Arbeitnehmer-/ innenvertretungen in den Betrieben, die die Interessen der Einzelnen vertreten. Vor allem die Schwerbehindertenvertretungen sind hier die ersten Ansprechpartner, wenn es um gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben geht. Sie sind vor Ort die Experten und wissen, welche Möglichkeiten es gibt, um Beschäftigte dauerhaft am Arbeitsleben teilhaben zu lassen. Sie vertreten aber nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer/innen, die schon im Betrieb arbeiten, sie versuchen auch, immer mehr behinderten Jugendlichen eine Ausbildung in ihren Betrieben zu ermöglichen. Nur so können auch sie ein selbst bestimmtes und unabhängiges Leben führen. Die Teilhabe behinderter Arbeitnehmer/innen am Arbeitsleben ist für uns eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Dieses Ziel können der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften nur mit starken Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben erreichen. Annelie Buntenbach Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des DGB 5 Teilhabe am Arbeitsleben Das Sozialgesetzbuch IX als Grundlage der Rechte behinderter Menschen 1. Menschen mit Behinderung haben besondere Rechte Jede dritte Kündigung erfolgt aufgrund von Krankheit. Über die Hälfte aller Arbeitnehmer beendet aus Gesundheitsgründen das Arbeitsleben vorzeitig. 84 Prozent aller Behinderungen entstehen durch Krankheit. Überwiegend handelt es sich um chronische Erkrankungen, Schäden am Bewegungs- und Stützapparat, an Herz und Kreislauf sowie psychische Erkrankungen. Für Schwerbehinderte gelten im Betriebe/der Dienstelle die besonderen Regelungen des SGB IX. Dazu gehören: das Recht auf qualifizierte Beschäftigung, das Recht auf berufliche Anpassung und Weiterbildung, das Recht auf behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung, verstärkter Kündigungsschutz, das Recht auf eine Woche Zusatzurlaub und das Recht, die Schwerbehindertenvertretung zu wählen. 6 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 aufweisen kann. Der Schwerbehindertenausweis muss beim Versorgungsamt bzw. bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Allerdings können auch Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 50 diese Rechte erhalten. Dazu müssen sie ihre Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei einer Agentur für Arbeit beantragen. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Gleichstellung notwendig ist, damit der Betroffene seinen Arbeitsplatz sichern oder überhaupt einen Arbeitsplatz erlangen kann. Die Gleichstellung verschafft dem/der Antragsteller/in alle Rechte schwerbehinderter Menschen, außer dem Recht auf Zusatzurlaub. Im Jahre 2001 wurden diese Dinge nicht zuletzt auf gewerkschaftliche Initiative hin erweitert und neu geregelt. Das Ergebnis ist das Sozialgesetzbuch – neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.1 Dort hat der Gesetzgeber die Rechte von Menschen festgeschrieben, die aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen für länger als sechs Monate so beeinträchtigt sind, dass sie sich nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben beteiligen können (§ 2 Abs. 1). Neben den Rechten für Menschen mit Behinderung betont das SGB IX besonders die Präventionspflicht des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, präventiv Maßnahmen zu ergreifen, damit es möglichst nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers kommt. 1 Der Gesetzestext ist bei den Krankenkassen, der Agentur für Arbeit, der Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder im Internet unter www.sgb-IX-umsetzen.de erhältlich. 7 Teilhabe am Arbeitsleben 2. Das Sozialgesetzbuch IX Die Leistungen nach dem SGB IX müssen in erster Linie von den Krankenkassen, der Rentenversicherung, den Agenturen für Arbeit und den Berufsgenossenschaften erbracht werden. Diese Leistungen sollen: Behinderungen vermeiden helfen, verbleibende Behinderungsfolgen durch Hilfen aller Art so weit wie möglich überwinden, die Teilhabe am Arbeitsleben sichern und gleichzeitig die persönliche Entwicklung und die Fähigkeit, selbständig und selbst bestimmt zu leben, ermöglichen und erleichtern. In diesem Zusammenhang spielt das Grundrecht auf Selbstbestimmung eine große Rolle. Die Leistungsträger 2 müssen Betroffene eingehend beraten, damit sie die angesichts eigener Wünsche und Möglichkeiten beste Wahl treffen können. Niemand darf etwas „aufgezwungen“ bekommen. Auch die Arbeitgeber werden in die Pflicht genommen. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (SGB IX § 4 Abs. 1). Die Ziele des SGB IX müssen endlich umgesetzt werden – die Zusammenarbeit der Leistungsträger muss funktionieren. 8 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung 3. Partner im Betrieb Noch hängt die Verwirklichung dieser Rechte in hohem Maße von der Initiative und der Hartnäckigkeit jedes einzelnen Betroffenen ab. Im Betrieb gibt es jedoch für behinderte Menschen einige Partner, die verpflichtet sind, sie zu unterstützen und aus direkten Konflikten mit dem Arbeitgeber herauszuhalten. Die wichtigsten dieser Partner im Betrieb sind: die Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und Personalrat. Aufgabe der Betriebsräte und Personalräte ist es, darüber zu wachen, dass die Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden. Ihre besondere Aufgabe ist die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen. Einen behinderten Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz müssen sie unterstützen. Dazu können sie u. a. folgende Rechte wahrnehmen: Sie können Einstellungen verhindern, wenn geeignete schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber übergangen werden. Sie bestimmen über alle Fragen der gesundheits- und behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung mit. Sie können durchsetzen, dass der Arbeitgeber in ein betriebliches Bildungsprogramm für die im Betrieb beschäftigten behinderten Menschen sinnvolle Angebote einfügt. Sie können die Ausbildung behinderter Jugendlicher fördern. Sie können ungerechtfertigte Kündigungen verhindern. 2 Leistungsträger sind z. B. Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Berufsgenossenschaften Unfallkassen oder die Rentenversicherung. 9 Teilhabe am Arbeitsleben Auf die Belange schwerbehinderter und gleichgestellter Personen konzentriert sich das Mandat der Schwerbehindertenvertretung. Sie muss in allen Betrieben und Verwaltungen gebildet werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt sind. Starke betriebliche Interessensvertretungen sind unser Ziel. Der Arbeitgeber muss sie in allen Fragen konsultieren, die diese Arbeitnehmer betreffen. 4. Adäquate Beschäftigung Nach dem Gesetz haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Verwertung ihres Könnens, auf berufliche Förderung und auf Teilnahme an Bildungsmaßnahmen. Durch das SGB IX soll verhindert werden, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer unterhalb ihrer Qualifikationen und ohne Aufstiegsperspektiven beschäftigt werden. Diesem Ziel dienen die ersten drei Rechte nach § 81 Abs. 4 SGB IX: das Recht auf eine Beschäftigung, bei der Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwertet werden können, das Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung sowie das Recht auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Veranstaltungen der beruflichen Bildung. Diese Rechte sind kein Luxus, sie müssen für jeden Einzelnen durchgesetzt werden. Eine gute Berufsperspektive lässt sich am besten durch anspruchsJeder Mensch braucht volle Tätigkeit und Weiterbildung eine Berufsperspektive. sichern. 10 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Guter Arbeitsschutz und präventive Arbeitsplatzgestaltung sind wichtig 5. Vorsorge durch Arbeitsschutz Arbeitsbedingungen haben so menschengerecht ausgestaltet zu sein, dass von ihnen keine Gesundheitsbelastungen ausgehen. Leider ist dies heute oft noch nicht der Fall. Jeder hat einen Rechtsanspruch darauf, bei der Arbeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit wie möglich geschützt zu sein (§ 618 BGB). Guter Arbeitsschutz im Betrieb schafft menschlichere Arbeitsbedingungen für alle, ist aber zugleich die Grundlage jeder behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung. Bevor die Arbeit behinderungsgerecht gestaltet wird, muss geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen überhaupt den gesetzlichen Anforderung entsprechen. Es gibt eine Menge an Rechtsvorschriften – staatliche Gesetze und Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. In diesen sind Mindestanforderungen an Räume und Arbeitseinrichtungen und Höchstbelastungsgrenzen für die verschiedensten Gefahrenquellen wie Lärm, schweres Heben und Tragen, Strahlung, Stäube, Gase usw. festgelegt. Mit der Einhaltung dieser Vorschriften enden die Arbeitgeberverpflichtungen beim Arbeitsschutz aber noch lange nicht. Für jede Art von Tätigkeit in seinem Betrieb muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen. Sie muss sehr konkret festhalten, welche Gefährdungen und Belastungen an den einzelnen Arbeitsplätzen bestehen. Darüber muss er eine schriftliche Dokumentation erstellen. 11 Teilhabe am Arbeitsleben Die Dokumentation bildet die Grundlage für eine weitere Verpflichtung des Arbeitgebers: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Arbeitsschutzgesetz). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Gefährdungen zu verringern. Um die persönliche Situation besser beurteilen zu können, hat jeder Beschäftigte das Recht auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung (§ 11 Arbeitsschutzgesetz). Die Aufgabe des Arbeitsmediziners besteht dabei darin, den Arbeitnehmer in Bezug auf alle Belastungen am Arbeitsplatz zu beraten. Besondere Bedeutung hat dieses Recht für behinderte Menschen, die gesundheitliche Probleme mit dem bestehenden Arbeitsplatz haben (§ 3 Abs. 1 Nr.1f Arbeitssicherheitsgesetz). 12 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung 6. Besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer haben einen weit ausgestalteten Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeit, gesundheitsgerechte Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen. Im Paragraphen 81 des SGB IX (Abs. 4 und 5) sind grundlegende Rechte schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber geregelt: So müssen Arbeitsstätten und alle Teile und Bereiche des Betriebs behinderungsgerecht werden, z. B. müssen alle notwendigen Wege barrierefrei, Toilette und Waschgelegenheiten problemlos nutzbar sein. Am Arbeitsplatz sind Sitzgelegenheiten, Beleuchtung, Geräte und Maschinen den Bedürfnissen des behinderten Menschen anzupassen. Das gilt auch für Arbeitsorganisation und Arbeitszeit. Behinderungsgerecht kann die Arbeitsorganisation z. B. dadurch werden, dass Arbeitsabläufe umgestaltet werden. Es gibt nicht den behindertengerechten Arbeitsplatz. Blinde Menschen haben andere Bedürfnisse als Herz-Kreislaufkranke. Schließlich muss der Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfen ausgestaltet sein (Lesehilfe, Hörhilfe, Hebegeräte usw.). In vielen Fällen kann der Arbeitgeber vom Träger der Rentenversicherung oder vom Integrationsamt Zuschüsse für Investitionen bekommen. Wenn er sich darum gar nicht erst bemüht, kann er auch nicht einwenden, die Kosten seien ihm zu hoch. Begrenzt werden diese Ansprüche für Fälle, in denen sie dem Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wären. Diese Grenze ist weit gezogen, und der Arbeitgeber muss sehr schwerwiegende Gründe vortragen, wenn er die behinderungsgerechte Ausgestaltung Prävention verweigern will. hat höchste Priorität. 13 Teilhabe am Arbeitsleben Jugendlichen durch betriebliche Ausbildung eine Chance geben 7. Das Recht auf einen Ausbildungsplatz Theoretisch hat jeder behinderte Jugendliche ein Recht auf die bestmögliche Berufsausbildung. Dabei muss ein Ausbildungsort angestrebt werden, der die bestmöglichen beruflichen Entwicklungschancen eröffnet und eine möglichst anspruchsvolle Ausbildung garantiert. Um die Auswahl des richtigen Ausbildungsplatzes müssen sich die Arbeitsagenturen gemeinsam mit dem Ausbildungssuchenden und eventuell mit seinen Eltern und Erziehungsberechtigten kümmern. Da es viele Ausbildungswege gibt, empfiehlt sich eine eingehende Beratung durch die Arbeitsagenturen über die verschiedenen Möglichkeiten. Niemand muss sich mit einer Förderentscheidung durch die Arbeitsagentur zufrieden geben. Zur Integration in den Arbeitsmarkt ist eine betriebliche Ausbildung mit einem tariflichen Ausbildungslohn der beste Weg. Einen solchen Ausbildungsplatz zu bekommen, ist allerdings schwer, da nur sehr wenige Arbeitgeber Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung anbieten. Andererseits hört man von Arbeitgebern auch, sie würden gern behinderte Jugendliche ausbilden, doch würden die Arbeitsagenturen auf ihre Anfragen hin kaum Bewerber vermitteln. Dies liegt daran, dass die Arbeitsagenturen häufig zu Ausbildungen in speziellen Einrichtungen raten. Für sie bedeutet dies eine Arbeitserleichterung, da der Jugendliche so erst einmal „untergebracht“ ist. Um einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu bekommen, bedarf es in der Regel einer ziemlichen Hartnäckigkeit. Helfen können einem hier die Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben, wenn man ihnen eine Kopie der Bewerbung zuschickt. 14 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Wichtig ist auch, bei den Arbeitsagenturen darauf zu achten, dass diese einem nicht nur eine so genannte geminderte Ausbildung anbieten. Dabei handelt es sich um Sonderausbildungen, wie z. B. den der Bürokraft oder des Metallwerkers, die in der Regel theoriereduziert sind. Viele behinderte Jugendliche können mit – oder auch ohne – spezielle Förderungen einen anspruchsvolleren Abschluss erlangen. Anstelle einer geminderten Ausbildung sollten zunächst die optimalen Fördermöglichkeiten wie z. B. zusätzlicher Förderunterricht, eine verlängerte Ausbildungszeit, psychosoziale Betreuung, Beratung des Arbeitgebers, Bezahlung theoretischen Es müssen mehr behinLernens und praktischen Übens in Betracht derte Jugendliche einen gezogen werden. betrieblichen Ausbildungsplatz finden. 8. Unterstützung während der Ausbildung Gut informierte Arbeitgeber haben ein Interesse daran, behinderte Jugendliche auszubilden. Die Arbeitsagenturen können einen Teil der Ausbildungsvergütung übernehmen und für eine Zeitlang auch die Arbeitsvergütung nach der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Finanziert werden ihnen auch notwendige Gestaltungsmaßnahmen im Ausbildungsbereich und Kosten einer notwendigen zusätzlichen Betreuung. Bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz sollten Arbeitgeber auf diese Vorteile hingewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt und die Arbeitsagenturen sich bei der Bewilligung teilweise viel Zeit nehmen. Behinderte Auszubildende sollten außerdem 15 Teilhabe am Arbeitsleben während der Ausbildung bei Bedarf folgende Unterstützung bekommen begleitende Hilfen, eine Verlängerung der Ausbildungszeit und Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bei den Prüfungen. Die Arbeitsagenturen haben die Aufgabe, die Ausbildung behinderter Jugendlicher so normal wie möglich zu gestalten. Deshalb hat der Ausbildungsort – Betrieb oder Verwaltung – den Vorrang. Soweit die Ausbildung hier nur mit zusätzlicher Förderung Erfolg versprechend ist, kann die Arbeitsagentur eine Förderung bewilligen. Die Prüfungsordnungen am Ende der Ausbildung müssen Erleichterungen vorsehen, die es behinderten Auszubildenden ermöglichen, behinderungsbedingte Probleme in der Prüfung zu überwinden. Dazu gehören eine verlängerte Prüfungszeit, technische Hilfen und Betreuung bei der Prüfungsarbeit. Auszubildende sollten diese Erleichterungsansprüche frühzeitig vor der Prüfung bei ihrem Prüfungsausschuss anmelden, da dieser vielleicht von ihrer Behinderung noch gar nichts weiß. Ein betrieblicher Ausbildungsplatz bietet gute Perspektiven, um auf Dauer am Arbeitsleben teilzuhaben. 16 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Oberstes Ziel ist der Erhalt des Arbeitsplatzes 9. Erhalt des Arbeitsplatzes Ein besonders wichtiges Ziel ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. die Überwindung von Arbeitslosigkeit. Deshalb gibt es eine Reihe von Rechten, die unmittelbar der Teilhabe am Arbeitsleben dienen. Diese Leistungen umfassen alles, was getan werden kann, um die Erwerbsfähigkeit zu sichern, einen Arbeitsplatz zu behalten oder zu verschaffen. Die wichtigsten Fördermaßnahmen sind dabei: die Finanzierung beruflicher Aus- und Weiterbildung, die Übernahme von Teilen der Lohnkosten, um Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu motivieren, Kurse zur Vorbereitung auf einen Beruf und zur Erleichterung der Berufswahl, die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel, die notwendig sind, um eine Arbeit auszuüben, die Übernahme der Kosten für technische Hilfen am Arbeitsplatz und für dessen behinderungsgerechte Ausstattung, die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz. Ist bei behinderten Menschen der Arbeitsplatz gefährdet, muss der Arbeitgeber versuchen, diese Schwierigkeiten zu beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsplatz aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen gefährdet ist oder ob die Gefährdung des Arbeitsplatzes mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun hat. 17 Teilhabe am Arbeitsleben § 84 Abs. 1 SGB IX regelt eine umfassende Präventionspflicht zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmer (Kündigungsprävention). Der Arbeitgeber muss frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- bzw. Personalrat einschalten, um alle denkbaren Möglichkeiten, Hilfen und finanPrävention als Arbeitziellen Leistungen zu klären. geberpflicht muss mit Leben gefüllt werden. 10. Kündigung wegen Krankheit vermeiden Ganz besonders wichtig ist das gesetzliche Ziel, Kündigungen wegen Krankheit zu vermeiden. Deswegen verpflichtet § 84 Abs. 2 SGB IX den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres sechs Wochen arbeitsunfähig war, zu klären, mit welchen Maßnahmen der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit, gleich ob am Stück oder in mehreren Phasen, sind schnell erreicht. Sie müssen nicht (können aber) ein Anzeichen langfristiger gesundheitlicher Probleme sein. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nach einer so kurzen Zeit der Krankheit nicht möglich. § 84 Abs. 2 SGB IX schreibt Arbeitgebern ein Verfahren vor, das in jedem Fall spätestens danach einsetzen muss (Gesundheitsprävention). Es ist darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber so früh als möglich diesen Prozess beginnt. In der Regel können Hilfen zu einem frühen 18 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung Zeitpunkt weitaus mehr erreichen als Aktivitäten, die erst nach langer Krankheit eingreifen. Das oben genannte Vorgehen unterscheidet sich sehr deutlich von üblichen Verfahren nach längerer Krankheit, z. B. Krankenrückkehrgespräche. Im Verfahren nach dem § 84 Abs. 2 SGB IX müssen Betriebsrat bzw. Personalrat von vornherein beteiligt werden, sind schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen betroffen auch die Schwerbehindertenvertretung. Das Verfahren darf nur stattfinden, wenn die betroffene Person zustimmt. Das Verfahren kann sofort eingestellt werden, wenn sich herausstellt, dass es überflüssig ist, etwa weil die Krankheit eindeutig vorübergehenden Charakter hat wie bei Verletzungsfolgen nach einem Unfall oder einer Infektion, für die keine Wiederholungsgefahr besteht. Bei Bedarf müssen zur Klärung der Betriebsoder Werksarzt und die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger hinzugezogen werden. Die Hinzuziehung des Betriebsarztes dient dazu, Veränderungen des Arbeitsplatzes, Arbeitserleichterungen oder einen Arbeitsplatzwechsel zu prüfen. Die gemeinsame Servicestelle klärt, welche Rehabilitationsleistungen die Arbeitsplatzsicherung unterstützen können, z. B. Zuschüsse bei technischen Änderungen und Hilfen, Rehabilitationsmaßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheit, Weiterbildung zwecks Qualifikation für geänderte Aufgaben oder Arbeitsassistenz. Unterlässt der Arbeitgeber diesen Schritt der Klärung, so können Betriebsrat und Personalrat ihn dazu auffordern. 19 Teilhabe am Arbeitsleben Leider sieht das Gesetz noch keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers vor, die ermittelten Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes auch durchzuführen. Bei schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen dürfte sich die Verpflichtung dazu aber aus den Gestaltungsansprüchen auf behinderungsgerechte Arbeit nach § 81 Abs. 4 SGB IX ergeben. Ist der Betroffene nicht schwerbehindert oder gleichgestellt, können Betriebsrat und Personalrat ihre Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz und bei Versetzung und Einstellung nutzen, um den Handlungsdruck auf den Arbeitgeber zu erhöhen. Erhalt des Arbeitsplatzes Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur bei Krankheit muss so zulässig, nachdem das Verfahren durchlaufen lange wie möglich ist und keine dem Arbeitgeber zumutbare garantiert werden. Abhilfemöglichkeit erbracht hat. 20 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung 11. Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber dazu eine behördliche Zustimmung einholen. Zuständig ist das Integrationsamt. Eine Ausnahme ist eine Kündigung in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses und in einigen Fällen wenn z. B. die Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung an Arbeit erfolgt. Die Integrationsämter gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine Anerkennung als Schwerbehinderter oder eine Gleichstellung vorliegen, damit der Kündigungsschutz besteht. Deswegen ist es ratsam, entsprechende Anerkennungsanträge so früh wie möglich zu stellen. Ist dem Arbeitgeber die Anerkennung oder Gleichstellung nicht bekannt, muss sie ihm unmittelbar nach Zugang einer Kündigung mitgeteilt werden. Keine Änderung des Kündigungsschutzes für Menschen mit Behinderung. 21 Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitation zur Wiedereingliederung 12. Aufgaben der Rehabilitationsträger Gesetzt den Fall, jemand kann aus gesundheitlichen Gründen nicht weitermachen wie bisher. Er/Sie braucht eine medizinische Behandlung in mehreren Stufen und muss sich beruflich umorientieren. In diesem Fall sind die Rehabilitationsträger gefragt, die dies einleiten und finanzieren müssen. Sie sind verpflichtet, umfassend über alle Möglichkeiten der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu informieren, zu beraten und die Wünsche des Einzelnen zu berücksichtigen. 3 Dazu müssen sie den Betroffenen, um dessen Leben es schließlich geht, intensiv beteiligen. Wichtig ist, was der Betroffene will. Ihn (oder ihr) darf nichts „aufgedrückt“ werden. Bei der medizinischen Rehabilitation gibt es genauso wie bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stets eine Reihe von Alternativen: Welche der zahlreichen Kliniken kommt in Betracht? Welche Behandlungsart ist die Richtige? Welche Teile der Behandlung finden stationär, welche ambulant statt? Ist ein Konditionstraining erforderlich? In welche Richtung soll man sich beruflich umorientieren? Welche Ausbildung ist dafür geeignet und entspricht den eigenen Interessen? Wie kann der Arbeitgeber dazu gebracht werden, den Rehabilitationsprozess zu unterstützen und einen Arbeitsplatz freizuhalten? Wie kann eine möglichst dauerhafte Wirkung der Rehabilitation erreicht Rehabilitation muss die werden? Betroffenen beteiligen. 22 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung 13. Medizinische und berufliche Rehabilitation Ist jemand schwer erkrankt oder von Behinderung bedroht, hat er/sie Anspruch auf medizinische Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen von Beginn an als einheitlicher Vorgang geplant werden. Zur medizinischen Rehabilitation gehört alles, was eine Beeinträchtigung heilen, mindern und erträglicher machen kann, auch Hilfen zur seelischen Verarbeitung einer Krankheit. Jeder hat einen Anspruch auf alle Leistungen, mit denen Krankheit und Krankheitsfolgen zurückgedrängt werden können. Dieses Recht umfasst nicht nur die Leistungen selbst, sondern auch das Recht darauf, dass sie in möglichst wirksamer Weise erbracht werden. Um das sicherzustellen, sieht das SGB IX Grundsätze vor, an die sich die Leistungsträger halten müssen: Über Leistungsanträge muss unverzüglich entschieden werden. Bei der Festsetzung der ersten Leistung muss auch geklärt werden, welche anderen Leistungen notwendig sind, um die Ziele der Rehabilitation zu erreichen. Die Leistungen müssen dann zügig und nahtlos erbracht werden. Der Betroffene muss sich nicht damit herumschlagen, dass eventuell mehrere Träger zuständig sind (z. B. Rentenversicherung und Krankenversicherung). Für diese Koordination ist zuständig, wer die erste Leistung gewährt hat. Das Wunsch- und Wahlrecht bei allen Leistungen hebt das Gesetz besonders hervor. Es besagt vor allem, dass alle Fragen der Auswahl von Leistungen und ihrer Planung sorgfältig mit den Betroffenen besprochen werden müssen. Die medizinische Rehabilitation ist zunächst meist das Dringendste. Ist diese abgeschlossen, kommt die berufliche Rehabilitation ins Spiel. So kann es sein, dass beispielsweise ein Arbeitsplatz umgestaltet werden muss. Wenn hierfür neues Wissen erworben werden muss, ist eine zusätzliche Aus- oder Weiter- 3 Am besten wendet man sich als Arbeitnehmer an die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger (www.servicestellen.de). 23 Teilhabe am Arbeitsleben bildung erforderlich. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis sollte unbedingt erhalten bleiben. Dazu muss der Arbeitgeber einbezogen werden. Er ist zu motivieren, die Sicherung des Arbeitsverhältnisses engagiert mitzugestalten. Dies kann nur gelingen, wenn parallel zur medizinischen Rehabilitation die Fragen der beruflichen mitbedacht werden. Das SGB IX verpflichtet den Träger der medizinischen Rehabilitation, die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitation muss von vornherein zu prüfen und dabei die zeitnah geschehen. Agentur für Arbeit einzubeziehen. 24 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung 14. Teilhabe am Arbeitsplatz Häufig ist es wichtig, dass der Arbeitgeber mit den Trägern der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation eng zusammenarbeitet. Dies können die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger veranlassen. Auf Anforderung müssen die Rehabilitationsträger einen Experten zur Klärung in den Betrieb schicken. Die Leistungen der Rehabilitation sollen Arbeit sichern und verschaffen. Dabei muss der Arbeitgeber als Partner eines Arbeitsvertrags oder als Adressat einer Einstellungsbewerbung mitmachen. Er muss den Arbeitsplatzwechsel oder die Einstellung ermöglichen, den Arbeitsplatz verändern, nach einer Weiterbildung für einen Einsatz auf einem entsprechenden Arbeitsplatz sorgen. Es geht aber nicht nur um Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann auch Beratung über geeignete Maßnahmen erhalten sowie klare Zusicherungen über Unterstützung und finanzielle Zuschüsse. Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung können die Partner aus Betrieb und Sozialversicherung zusammenbringen. Aber auch der Einzelne kann das veranlassen. Die Rehabilitationsträger haben gemeinsame Servicestellen für die Beratung und Unterstützung behinderter Menschen in allen Landkreisen und Großstädten. Sie müssen auch für die Koordination zwischen Arbeitgeber und Rehabilitationsträgern sorgen. Neuerdings haben sich die Rehabilitationsträger auch verpflichtet, Berater zur Lösung von Einzelfragen auf Anforderung in den Betrieb zu schicken. Die Kleine Veränderungen Anforderung kann von jedem einzelnen am Arbeitsplatz Betroffenen ausgehen. ermöglichen oft eine schnelle Rückkehr. 25 Teilhabe am Arbeitsleben 15. Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber Die Einstellung behinderter wird mit teilweise langfristigen Zuschüssen gefördert. Viele Arbeitgeber sind sich über die Förderungsmöglichkeiten nicht im Klaren. Die Vermittlung arbeitsloser behinderter Menschen in Jobs ist eine der vorrangigen Aufgaben der Agenturen für Arbeit. Sie können Arbeitgeber bezuschussen, wenn sie behinderte Arbeitnehmer einstellen oder ausbilden. 4 Bei Bewerbungen sollten behinderte Menschen Arbeitgeber auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss die Agentur für Arbeit dann unverzüglich die Förderungsmöglichkeiten mitteilen. Zuschüsse der Integrationsämter zu technischen Hilfen, Arbeitserleichterungen und zur Herstellung von Barrierefreiheit, leisten ebenfalls einen Beitrag zur Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Arbeitsförderung darf nicht weiter gekürzt werden. 4 So können bis zu 36 Monate Lohnzuschüsse von max. 70 % der Lohnkosten geleistet werden, bei Arbeitnehmern über 55 Jahren sogar bis zu 96 Monate (§ 219 SGB III). 26 Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung