Teilhabe am Arbeitsleben

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Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
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Inhalt
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Das Sozialgesetzbuch IX als Grundlage der Rechte
behinderter Menschen
1. Menschen mit Behinderung haben besondere Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . .6
2. Das Sozialgesetzbuch IX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
3. Partner im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
4. Adäquate Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Guter Arbeitsschutz und präventive Arbeitsplatzgestaltung
sind wichtig
5. Vorsorge durch Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
6. Besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Jugendlichen durch betriebliche Ausbildung eine Chance geben
7. Das Recht auf einen Ausbildungsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
8. Unterstützung während der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Oberstes Ziel ist der Erhalt des Arbeitsplatzes
9. Erhalt des Arbeitsplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
10. Kündigung wegen Krankheit vermeiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18
11. Besonderer Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
Rehabilitation zur Wiedereingliederung
12. Aufgaben der Rehabilitationsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
13. Medizinische und berufliche Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
14. Teilhabe am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25
15. Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26
3
Teilhabe am Arbeitsleben
SGB IX
Prävention
Teilhabe am Arbeitsleben
Rehabilitation
Teilhabe
4
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
Vorwort
Teilhabe am Arbeitsleben ist ein Thema, das jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin etwas angeht. Diese Teilhabe steht allen Menschen zu. Der DGB und
seine Mitgliedsgewerkschaften setzen sich dafür ein, dass jeder Mensch nach
seinen Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten eine Chance auf dem Arbeitsmarkt erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Behinderung angeboren ist
oder wie in der Mehrheit der Fälle erst im Laufe eines (Erwerbs-)Lebens entsteht.
Seit 2001 gibt es ein Gesetz zum Schutz von Menschen mit Behinderung: das
Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Dieses
Gesetz stärkt auch die Rechte von behinderten Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz. Dass diese Rechte Realität werden, dafür setzen sich die Betriebs- und Personalräte, vor allem aber die Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben ein.
Für den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften ist das SGB IX eine Grundlage
ihrer Forderung nach Prävention am Arbeitsplatz, damit Arbeitnehmer/innen bei
guter Gesundheit bleiben, und nach Rehabilitation von Menschen „mit einer
anderen Gesundheit“. Dies erreichen wir nur durch eine starke Arbeitnehmer-/
innenvertretungen in den Betrieben, die die Interessen der Einzelnen vertreten.
Vor allem die Schwerbehindertenvertretungen sind hier die ersten Ansprechpartner,
wenn es um gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben geht. Sie sind vor Ort die
Experten und wissen, welche Möglichkeiten es gibt, um Beschäftigte dauerhaft
am Arbeitsleben teilhaben zu lassen. Sie vertreten aber nicht nur die Interessen
der Arbeitnehmer/innen, die schon im Betrieb arbeiten, sie versuchen auch, immer
mehr behinderten Jugendlichen eine Ausbildung in ihren Betrieben zu ermöglichen.
Nur so können auch sie ein selbst bestimmtes und unabhängiges Leben führen.
Die Teilhabe behinderter Arbeitnehmer/innen am Arbeitsleben ist für uns eine
wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Dieses Ziel können der DGB und seine
Mitgliedsgewerkschaften nur mit starken Schwerbehindertenvertretungen in
den Betrieben erreichen.
Annelie Buntenbach
Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des DGB
5
Teilhabe am Arbeitsleben
Das Sozialgesetzbuch IX als Grundlage
der Rechte behinderter Menschen
1. Menschen mit Behinderung haben besondere Rechte
Jede dritte Kündigung erfolgt aufgrund von Krankheit. Über die Hälfte aller
Arbeitnehmer beendet aus Gesundheitsgründen das Arbeitsleben vorzeitig.
84 Prozent aller Behinderungen entstehen durch Krankheit. Überwiegend handelt es sich um chronische Erkrankungen, Schäden am Bewegungs- und Stützapparat, an Herz und Kreislauf sowie psychische Erkrankungen.
Für Schwerbehinderte gelten im Betriebe/der Dienstelle die besonderen
Regelungen des SGB IX.
Dazu gehören:
das Recht auf qualifizierte Beschäftigung,
das Recht auf berufliche Anpassung und Weiterbildung,
das Recht auf behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung,
verstärkter Kündigungsschutz,
das Recht auf eine Woche Zusatzurlaub und
das Recht, die Schwerbehindertenvertretung zu wählen.
6
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 aufweisen kann. Der Schwerbehindertenausweis muss beim Versorgungsamt bzw.
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.
Allerdings können auch Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis
50 diese Rechte erhalten. Dazu müssen sie ihre Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei einer Agentur für Arbeit beantragen. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Gleichstellung notwendig ist, damit der Betroffene
seinen Arbeitsplatz sichern oder überhaupt einen Arbeitsplatz erlangen kann.
Die Gleichstellung verschafft dem/der Antragsteller/in alle Rechte schwerbehinderter Menschen, außer dem Recht auf Zusatzurlaub.
Im Jahre 2001 wurden diese Dinge nicht zuletzt auf gewerkschaftliche
Initiative hin erweitert und neu geregelt. Das Ergebnis ist das Sozialgesetzbuch – neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen.1
Dort hat der Gesetzgeber die Rechte von Menschen
festgeschrieben, die aus körperlichen, geistigen oder
seelischen Gründen für länger als sechs Monate so
beeinträchtigt sind, dass sie sich nur eingeschränkt am
gesellschaftlichen Leben beteiligen können (§ 2 Abs. 1).
Neben den Rechten für Menschen mit Behinderung
betont das SGB IX besonders die Präventionspflicht des
Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, präventiv Maßnahmen zu ergreifen, damit
es möglichst nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers kommt.
1 Der Gesetzestext ist bei den Krankenkassen, der Agentur für Arbeit,
der Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
oder im Internet unter www.sgb-IX-umsetzen.de erhältlich.
7
Teilhabe am Arbeitsleben
2. Das Sozialgesetzbuch IX
Die Leistungen nach dem SGB IX müssen in erster Linie von den Krankenkassen,
der Rentenversicherung, den Agenturen für Arbeit und den Berufsgenossenschaften erbracht werden. Diese Leistungen sollen:
Behinderungen vermeiden helfen,
verbleibende Behinderungsfolgen durch Hilfen aller Art so weit wie möglich
überwinden,
die Teilhabe am Arbeitsleben sichern
und gleichzeitig die persönliche Entwicklung und die Fähigkeit, selbständig
und selbst bestimmt zu leben, ermöglichen und erleichtern.
In diesem Zusammenhang spielt das Grundrecht auf Selbstbestimmung eine
große Rolle. Die Leistungsträger 2 müssen Betroffene eingehend beraten, damit
sie die angesichts eigener Wünsche und Möglichkeiten beste Wahl treffen
können. Niemand darf etwas „aufgezwungen“ bekommen.
Auch die Arbeitgeber werden in die Pflicht genommen. Schwerbehinderte
Menschen haben Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Kenntnisse
und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können
(SGB IX § 4 Abs. 1).
Die Ziele des SGB IX
müssen endlich
umgesetzt werden –
die Zusammenarbeit
der Leistungsträger
muss funktionieren.
8
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
3. Partner im Betrieb
Noch hängt die Verwirklichung dieser Rechte in hohem Maße von der Initiative
und der Hartnäckigkeit jedes einzelnen Betroffenen ab.
Im Betrieb gibt es jedoch für behinderte Menschen einige Partner, die verpflichtet sind, sie zu unterstützen und aus direkten Konflikten mit dem Arbeitgeber
herauszuhalten. Die wichtigsten dieser Partner im Betrieb sind: die Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und Personalrat.
Aufgabe der Betriebsräte und Personalräte ist es, darüber zu wachen, dass die
Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden. Ihre besondere Aufgabe ist die
Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen. Einen behinderten Arbeitnehmer oder Bewerber um einen
Arbeits- oder Ausbildungsplatz müssen sie unterstützen. Dazu können sie u. a.
folgende Rechte wahrnehmen:
Sie können Einstellungen verhindern, wenn geeignete schwerbehinderte
oder gleichgestellte Bewerber übergangen werden.
Sie bestimmen über alle Fragen der gesundheits- und behinderungsgerechten
Arbeitsgestaltung mit.
Sie können durchsetzen, dass der Arbeitgeber in ein betriebliches Bildungsprogramm für die im Betrieb beschäftigten behinderten Menschen sinnvolle
Angebote einfügt.
Sie können die Ausbildung behinderter Jugendlicher fördern.
Sie können ungerechtfertigte Kündigungen verhindern.
2 Leistungsträger sind z. B. Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Berufsgenossenschaften
Unfallkassen oder die Rentenversicherung.
9
Teilhabe am Arbeitsleben
Auf die Belange schwerbehinderter und gleichgestellter Personen konzentriert
sich das Mandat der Schwerbehindertenvertretung. Sie muss in allen Betrieben
und Verwaltungen gebildet werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte
und ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt sind.
Starke betriebliche
Interessensvertretungen
sind unser Ziel.
Der Arbeitgeber muss sie in allen Fragen
konsultieren, die diese Arbeitnehmer betreffen.
4. Adäquate Beschäftigung
Nach dem Gesetz haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf
Verwertung ihres Könnens, auf berufliche Förderung und auf Teilnahme an
Bildungsmaßnahmen.
Durch das SGB IX soll verhindert werden, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer
unterhalb ihrer Qualifikationen und ohne Aufstiegsperspektiven beschäftigt
werden. Diesem Ziel dienen die ersten drei Rechte nach § 81 Abs. 4 SGB IX:
das Recht auf eine Beschäftigung, bei der Fähigkeiten und Kenntnisse
möglichst voll verwertet werden können,
das Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen
Maßnahmen der beruflichen Bildung
sowie das Recht auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen
Veranstaltungen der beruflichen Bildung.
Diese Rechte sind kein Luxus, sie müssen für jeden Einzelnen durchgesetzt
werden. Eine gute Berufsperspektive
lässt sich am besten durch anspruchsJeder Mensch braucht
volle Tätigkeit und Weiterbildung
eine
Berufsperspektive.
sichern.
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Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
Guter Arbeitsschutz und präventive
Arbeitsplatzgestaltung sind wichtig
5. Vorsorge durch Arbeitsschutz
Arbeitsbedingungen haben so menschengerecht ausgestaltet zu sein, dass von
ihnen keine Gesundheitsbelastungen ausgehen. Leider ist dies heute oft noch
nicht der Fall. Jeder hat einen Rechtsanspruch darauf, bei der Arbeit gegen
Gefahren für Leben und Gesundheit so weit wie möglich geschützt zu sein
(§ 618 BGB).
Guter Arbeitsschutz im Betrieb schafft menschlichere Arbeitsbedingungen
für alle, ist aber zugleich die Grundlage jeder behinderungsgerechten
Arbeitsgestaltung.
Bevor die Arbeit behinderungsgerecht gestaltet wird, muss geprüft werden,
ob die Arbeitsbedingungen überhaupt den gesetzlichen Anforderung entsprechen. Es gibt eine Menge an Rechtsvorschriften – staatliche Gesetze und
Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
In diesen sind Mindestanforderungen an Räume und Arbeitseinrichtungen und
Höchstbelastungsgrenzen für die verschiedensten Gefahrenquellen wie Lärm,
schweres Heben und Tragen, Strahlung, Stäube, Gase usw. festgelegt.
Mit der Einhaltung dieser Vorschriften enden die Arbeitgeberverpflichtungen
beim Arbeitsschutz aber noch lange nicht. Für jede Art von Tätigkeit in seinem
Betrieb muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen. Sie muss
sehr konkret festhalten, welche Gefährdungen und Belastungen an den einzelnen Arbeitsplätzen bestehen. Darüber muss er eine schriftliche Dokumentation
erstellen.
11
Teilhabe am Arbeitsleben
Die Dokumentation bildet die Grundlage für eine weitere Verpflichtung des
Arbeitgebers: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben
und Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Arbeitsschutzgesetz). Das
bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Gefährdungen zu verringern.
Um die persönliche Situation besser beurteilen zu können, hat jeder Beschäftigte
das Recht auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung (§ 11 Arbeitsschutzgesetz). Die Aufgabe des Arbeitsmediziners besteht dabei darin, den
Arbeitnehmer in Bezug auf alle Belastungen am Arbeitsplatz zu beraten. Besondere Bedeutung hat dieses Recht für behinderte Menschen, die gesundheitliche
Probleme mit dem bestehenden Arbeitsplatz haben (§ 3 Abs. 1 Nr.1f Arbeitssicherheitsgesetz).
12
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
6. Besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer haben einen weit
ausgestalteten Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeit, gesundheitsgerechte
Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen.
Im Paragraphen 81 des SGB IX (Abs. 4 und 5) sind grundlegende Rechte
schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber geregelt:
So müssen Arbeitsstätten und alle Teile und Bereiche des Betriebs behinderungsgerecht werden, z. B. müssen alle notwendigen Wege barrierefrei,
Toilette und Waschgelegenheiten problemlos nutzbar sein.
Am Arbeitsplatz sind Sitzgelegenheiten, Beleuchtung, Geräte und Maschinen
den Bedürfnissen des behinderten Menschen anzupassen.
Das gilt auch für Arbeitsorganisation und Arbeitszeit. Behinderungsgerecht
kann die Arbeitsorganisation z. B. dadurch werden, dass Arbeitsabläufe
umgestaltet werden. Es gibt nicht den behindertengerechten Arbeitsplatz.
Blinde Menschen haben andere Bedürfnisse als Herz-Kreislaufkranke.
Schließlich muss der Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfen
ausgestaltet sein (Lesehilfe, Hörhilfe, Hebegeräte usw.).
In vielen Fällen kann der Arbeitgeber vom Träger der Rentenversicherung
oder vom Integrationsamt Zuschüsse für Investitionen bekommen. Wenn er
sich darum gar nicht erst bemüht, kann er auch nicht einwenden, die Kosten
seien ihm zu hoch. Begrenzt werden diese Ansprüche für Fälle, in denen sie
dem Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden wären. Diese Grenze ist weit gezogen, und der Arbeitgeber muss
sehr schwerwiegende Gründe vortragen, wenn
er die behinderungsgerechte Ausgestaltung
Prävention
verweigern will.
hat höchste Priorität.
13
Teilhabe am Arbeitsleben
Jugendlichen durch betriebliche
Ausbildung eine Chance geben
7. Das Recht auf einen Ausbildungsplatz
Theoretisch hat jeder behinderte Jugendliche ein Recht auf die bestmögliche
Berufsausbildung. Dabei muss ein Ausbildungsort angestrebt werden, der die
bestmöglichen beruflichen Entwicklungschancen eröffnet und eine möglichst
anspruchsvolle Ausbildung garantiert.
Um die Auswahl des richtigen Ausbildungsplatzes müssen sich die Arbeitsagenturen gemeinsam mit dem Ausbildungssuchenden und eventuell mit
seinen Eltern und Erziehungsberechtigten kümmern.
Da es viele Ausbildungswege gibt, empfiehlt sich eine eingehende Beratung
durch die Arbeitsagenturen über die verschiedenen Möglichkeiten. Niemand
muss sich mit einer Förderentscheidung durch die Arbeitsagentur zufrieden
geben.
Zur Integration in den Arbeitsmarkt ist eine betriebliche Ausbildung mit einem
tariflichen Ausbildungslohn der beste Weg. Einen solchen Ausbildungsplatz zu
bekommen, ist allerdings schwer, da nur sehr wenige Arbeitgeber Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung anbieten. Andererseits hört man von
Arbeitgebern auch, sie würden gern behinderte Jugendliche ausbilden, doch
würden die Arbeitsagenturen auf ihre Anfragen hin kaum Bewerber vermitteln.
Dies liegt daran, dass die Arbeitsagenturen häufig zu Ausbildungen in speziellen
Einrichtungen raten. Für sie bedeutet dies eine Arbeitserleichterung, da der
Jugendliche so erst einmal „untergebracht“ ist. Um einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu bekommen, bedarf es in der Regel einer ziemlichen Hartnäckigkeit. Helfen können einem hier die Schwerbehindertenvertretungen in den
Betrieben, wenn man ihnen eine Kopie der Bewerbung zuschickt.
14
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
Wichtig ist auch, bei den Arbeitsagenturen darauf zu achten, dass diese einem
nicht nur eine so genannte geminderte Ausbildung anbieten. Dabei handelt es
sich um Sonderausbildungen, wie z. B. den der Bürokraft oder des Metallwerkers,
die in der Regel theoriereduziert sind. Viele behinderte Jugendliche können mit
– oder auch ohne – spezielle Förderungen einen anspruchsvolleren Abschluss
erlangen.
Anstelle einer geminderten Ausbildung sollten zunächst die optimalen Fördermöglichkeiten wie z. B. zusätzlicher Förderunterricht, eine verlängerte Ausbildungszeit, psychosoziale Betreuung, Beratung
des Arbeitgebers, Bezahlung theoretischen
Es müssen mehr behinLernens und praktischen Übens in Betracht
derte Jugendliche einen
gezogen werden.
betrieblichen Ausbildungsplatz finden.
8. Unterstützung während der Ausbildung
Gut informierte Arbeitgeber haben ein Interesse daran, behinderte Jugendliche
auszubilden. Die Arbeitsagenturen können einen Teil der Ausbildungsvergütung
übernehmen und für eine Zeitlang auch die
Arbeitsvergütung nach der Übernahme in ein
Arbeitsverhältnis. Finanziert werden ihnen auch
notwendige Gestaltungsmaßnahmen im Ausbildungsbereich und Kosten einer notwendigen
zusätzlichen Betreuung. Bei der Suche nach
einem Ausbildungsplatz sollten Arbeitgeber auf
diese Vorteile hingewiesen werden. Dabei ist zu
beachten, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt und die Arbeitsagenturen sich bei
der Bewilligung teilweise viel Zeit nehmen.
Behinderte Auszubildende sollten außerdem
15
Teilhabe am Arbeitsleben
während der Ausbildung bei Bedarf folgende Unterstützung bekommen
begleitende Hilfen,
eine Verlängerung der Ausbildungszeit und
Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bei den Prüfungen.
Die Arbeitsagenturen haben die Aufgabe, die Ausbildung behinderter Jugendlicher so normal wie möglich zu gestalten. Deshalb hat der Ausbildungsort
– Betrieb oder Verwaltung – den Vorrang. Soweit die Ausbildung hier nur mit
zusätzlicher Förderung Erfolg versprechend ist, kann die Arbeitsagentur eine
Förderung bewilligen.
Die Prüfungsordnungen am Ende der Ausbildung müssen Erleichterungen
vorsehen, die es behinderten Auszubildenden ermöglichen, behinderungsbedingte Probleme in der Prüfung zu überwinden. Dazu gehören
eine verlängerte Prüfungszeit,
technische Hilfen und
Betreuung bei der Prüfungsarbeit.
Auszubildende sollten diese Erleichterungsansprüche frühzeitig vor der Prüfung
bei ihrem Prüfungsausschuss anmelden, da dieser vielleicht von ihrer
Behinderung noch gar nichts weiß.
Ein betrieblicher
Ausbildungsplatz
bietet gute Perspektiven, um auf Dauer
am Arbeitsleben
teilzuhaben.
16
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
Oberstes Ziel ist der Erhalt des
Arbeitsplatzes
9. Erhalt des Arbeitsplatzes
Ein besonders wichtiges Ziel ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes bzw. die Überwindung von Arbeitslosigkeit. Deshalb gibt es eine Reihe von Rechten, die
unmittelbar der Teilhabe am Arbeitsleben dienen. Diese Leistungen umfassen
alles, was getan werden kann, um die Erwerbsfähigkeit zu sichern, einen
Arbeitsplatz zu behalten oder zu verschaffen.
Die wichtigsten Fördermaßnahmen sind dabei:
die Finanzierung beruflicher Aus- und Weiterbildung,
die Übernahme von Teilen der Lohnkosten, um Arbeitgeber zum Abschluss
eines Arbeitsvertrags zu motivieren,
Kurse zur Vorbereitung auf einen Beruf und zur Erleichterung der Berufswahl,
die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel, die notwendig sind, um eine
Arbeit auszuüben,
die Übernahme der Kosten für technische Hilfen am Arbeitsplatz und für
dessen behinderungsgerechte Ausstattung,
die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz.
Ist bei behinderten Menschen der Arbeitsplatz gefährdet, muss der Arbeitgeber
versuchen, diese Schwierigkeiten zu beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob
der Arbeitsplatz aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen gefährdet ist
oder ob die Gefährdung des Arbeitsplatzes mit dem Verhalten des Arbeitnehmers
zu tun hat.
17
Teilhabe am Arbeitsleben
§ 84 Abs. 1 SGB IX regelt eine umfassende Präventionspflicht zur Sicherung des
Beschäftigungsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmer (Kündigungsprävention). Der Arbeitgeber muss frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und
den Betriebs- bzw. Personalrat einschalten, um alle denkbaren
Möglichkeiten, Hilfen und finanPrävention als Arbeitziellen Leistungen zu klären.
geberpflicht muss mit
Leben gefüllt werden.
10. Kündigung wegen Krankheit vermeiden
Ganz besonders wichtig ist das gesetzliche Ziel, Kündigungen wegen Krankheit
zu vermeiden. Deswegen verpflichtet § 84 Abs. 2 SGB IX den Arbeitgeber, wenn
der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres sechs Wochen arbeitsunfähig war, zu
klären, mit welchen Maßnahmen der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit, gleich ob am Stück oder in mehreren Phasen,
sind schnell erreicht. Sie müssen nicht
(können aber) ein Anzeichen langfristiger gesundheitlicher Probleme sein.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist
nach einer so kurzen Zeit der Krankheit
nicht möglich. § 84 Abs. 2 SGB IX
schreibt Arbeitgebern ein Verfahren vor,
das in jedem Fall spätestens danach
einsetzen muss (Gesundheitsprävention). Es ist darauf hinzuwirken, dass
der Arbeitgeber so früh als möglich
diesen Prozess beginnt. In der Regel
können Hilfen zu einem frühen
18
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
Zeitpunkt weitaus mehr erreichen als Aktivitäten, die erst nach langer Krankheit
eingreifen.
Das oben genannte Vorgehen unterscheidet sich sehr deutlich von üblichen
Verfahren nach längerer Krankheit, z. B. Krankenrückkehrgespräche.
Im Verfahren nach dem § 84 Abs. 2 SGB IX müssen Betriebsrat bzw. Personalrat
von vornherein beteiligt werden, sind schwerbehinderte oder gleichgestellte
Menschen betroffen auch die Schwerbehindertenvertretung. Das Verfahren darf
nur stattfinden, wenn die betroffene Person zustimmt.
Das Verfahren kann sofort eingestellt werden,
wenn sich herausstellt, dass es überflüssig ist,
etwa weil die Krankheit eindeutig vorübergehenden Charakter hat wie bei Verletzungsfolgen
nach einem Unfall oder einer Infektion, für die
keine Wiederholungsgefahr besteht.
Bei Bedarf müssen zur Klärung der Betriebsoder Werksarzt und die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger hinzugezogen
werden. Die Hinzuziehung des Betriebsarztes
dient dazu, Veränderungen des Arbeitsplatzes,
Arbeitserleichterungen oder einen Arbeitsplatzwechsel zu prüfen.
Die gemeinsame Servicestelle klärt, welche Rehabilitationsleistungen die
Arbeitsplatzsicherung unterstützen können, z. B. Zuschüsse bei technischen
Änderungen und Hilfen, Rehabilitationsmaßnahmen zur Stabilisierung der
Gesundheit, Weiterbildung zwecks Qualifikation für geänderte Aufgaben oder
Arbeitsassistenz.
Unterlässt der Arbeitgeber diesen Schritt der Klärung, so können Betriebsrat
und Personalrat ihn dazu auffordern.
19
Teilhabe am Arbeitsleben
Leider sieht das Gesetz noch keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers vor, die
ermittelten Maßnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes auch durchzuführen. Bei
schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen dürfte sich die Verpflichtung
dazu aber aus den Gestaltungsansprüchen auf behinderungsgerechte Arbeit
nach § 81 Abs. 4 SGB IX ergeben.
Ist der Betroffene nicht schwerbehindert oder gleichgestellt, können Betriebsrat
und Personalrat ihre Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz und bei Versetzung und Einstellung nutzen, um den
Handlungsdruck auf den Arbeitgeber
zu
erhöhen.
Erhalt des Arbeitsplatzes
Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur
bei Krankheit muss so
zulässig, nachdem das Verfahren durchlaufen
lange wie möglich
ist und keine dem Arbeitgeber zumutbare
garantiert werden.
Abhilfemöglichkeit erbracht hat.
20
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
11. Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen haben einen besonderen
Kündigungsschutz. Vor der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber dazu eine behördliche Zustimmung
einholen. Zuständig ist das Integrationsamt. Eine Ausnahme ist eine Kündigung
in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses und in einigen Fällen
wenn z. B. die Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung an Arbeit erfolgt.
Die Integrationsämter gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung
eine Anerkennung als Schwerbehinderter oder eine Gleichstellung vorliegen,
damit der Kündigungsschutz besteht.
Deswegen ist es ratsam, entsprechende
Anerkennungsanträge so früh wie möglich
zu stellen. Ist dem Arbeitgeber die Anerkennung oder Gleichstellung nicht bekannt,
muss sie ihm unmittelbar nach Zugang
einer Kündigung mitgeteilt werden.
Keine Änderung des
Kündigungsschutzes
für Menschen
mit Behinderung.
21
Teilhabe am Arbeitsleben
Rehabilitation zur Wiedereingliederung
12. Aufgaben der Rehabilitationsträger
Gesetzt den Fall, jemand kann aus gesundheitlichen Gründen nicht weitermachen wie bisher. Er/Sie braucht eine medizinische Behandlung in mehreren
Stufen und muss sich beruflich umorientieren. In diesem Fall sind die Rehabilitationsträger gefragt, die dies einleiten und finanzieren müssen. Sie sind verpflichtet, umfassend über alle Möglichkeiten der medizinischen und beruflichen
Rehabilitation zu informieren, zu beraten und die Wünsche des Einzelnen zu
berücksichtigen. 3
Dazu müssen sie den Betroffenen, um dessen Leben es schließlich geht, intensiv
beteiligen. Wichtig ist, was der Betroffene will. Ihn (oder ihr) darf nichts „aufgedrückt“ werden. Bei der medizinischen Rehabilitation gibt es genauso wie bei
den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stets eine Reihe von Alternativen:
Welche der zahlreichen Kliniken kommt in Betracht?
Welche Behandlungsart ist die Richtige?
Welche Teile der Behandlung finden stationär, welche ambulant statt?
Ist ein Konditionstraining erforderlich?
In welche Richtung soll man sich beruflich umorientieren?
Welche Ausbildung ist dafür geeignet und entspricht den eigenen
Interessen?
Wie kann der Arbeitgeber dazu gebracht werden, den Rehabilitationsprozess
zu unterstützen und einen Arbeitsplatz freizuhalten?
Wie kann eine möglichst dauerhafte
Wirkung der Rehabilitation erreicht
Rehabilitation muss die
werden?
Betroffenen beteiligen.
22
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
13. Medizinische und berufliche Rehabilitation
Ist jemand schwer erkrankt oder von Behinderung bedroht, hat er/sie Anspruch
auf medizinische Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation und Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben sollen von Beginn an als einheitlicher Vorgang geplant
werden. Zur medizinischen Rehabilitation gehört alles, was eine Beeinträchtigung heilen, mindern und erträglicher machen kann, auch Hilfen zur seelischen
Verarbeitung einer Krankheit.
Jeder hat einen Anspruch auf alle Leistungen, mit denen Krankheit und Krankheitsfolgen zurückgedrängt werden können. Dieses Recht umfasst nicht nur die
Leistungen selbst, sondern auch das Recht darauf, dass sie in möglichst wirksamer Weise erbracht werden. Um das sicherzustellen, sieht das SGB IX Grundsätze vor, an die sich die Leistungsträger halten müssen:
Über Leistungsanträge muss unverzüglich entschieden werden.
Bei der Festsetzung der ersten Leistung muss auch geklärt werden, welche
anderen Leistungen notwendig sind, um die Ziele der Rehabilitation zu
erreichen.
Die Leistungen müssen dann zügig und nahtlos erbracht werden.
Der Betroffene muss sich nicht damit herumschlagen, dass eventuell
mehrere Träger zuständig sind (z. B. Rentenversicherung und Krankenversicherung). Für diese Koordination ist zuständig, wer die erste Leistung
gewährt hat.
Das Wunsch- und Wahlrecht bei allen Leistungen hebt das Gesetz
besonders hervor. Es besagt vor allem, dass alle Fragen der Auswahl von
Leistungen und ihrer Planung sorgfältig mit den Betroffenen besprochen
werden müssen.
Die medizinische Rehabilitation ist zunächst meist das Dringendste. Ist diese
abgeschlossen, kommt die berufliche Rehabilitation ins Spiel. So kann es sein,
dass beispielsweise ein Arbeitsplatz umgestaltet werden muss. Wenn hierfür
neues Wissen erworben werden muss, ist eine zusätzliche Aus- oder Weiter-
3 Am besten wendet man sich als Arbeitnehmer an die gemeinsamen Servicestellen
der Rehabilitationsträger (www.servicestellen.de).
23
Teilhabe am Arbeitsleben
bildung erforderlich. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis sollte unbedingt erhalten
bleiben. Dazu muss der Arbeitgeber einbezogen werden. Er ist zu motivieren, die
Sicherung des Arbeitsverhältnisses engagiert mitzugestalten. Dies kann nur
gelingen, wenn parallel zur medizinischen Rehabilitation die Fragen der beruflichen mitbedacht werden.
Das SGB IX verpflichtet den Träger der medizinischen Rehabilitation, die Notwendigkeit von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rehabilitation muss
von vornherein zu prüfen und dabei die
zeitnah geschehen.
Agentur für Arbeit einzubeziehen.
24
Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
14. Teilhabe am Arbeitsplatz
Häufig ist es wichtig, dass der Arbeitgeber mit den Trägern der medizinischen
und der beruflichen Rehabilitation eng zusammenarbeitet. Dies können die
gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger veranlassen. Auf Anforderung müssen die Rehabilitationsträger einen Experten zur Klärung in den
Betrieb schicken.
Die Leistungen der Rehabilitation sollen Arbeit sichern und verschaffen.
Dabei muss der Arbeitgeber als Partner eines Arbeitsvertrags oder als Adressat
einer Einstellungsbewerbung mitmachen. Er muss
den Arbeitsplatzwechsel oder die Einstellung ermöglichen,
den Arbeitsplatz verändern,
nach einer Weiterbildung für einen Einsatz auf einem entsprechenden
Arbeitsplatz sorgen.
Es geht aber nicht nur um Pflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann auch
Beratung über geeignete Maßnahmen erhalten sowie klare Zusicherungen über
Unterstützung und finanzielle Zuschüsse. Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung können die Partner aus Betrieb und Sozialversicherung
zusammenbringen. Aber auch der Einzelne kann das veranlassen.
Die Rehabilitationsträger haben gemeinsame Servicestellen für die Beratung und
Unterstützung behinderter Menschen in allen Landkreisen und Großstädten. Sie
müssen auch für die Koordination zwischen Arbeitgeber und Rehabilitationsträgern sorgen. Neuerdings haben sich die Rehabilitationsträger auch verpflichtet, Berater zur Lösung von Einzelfragen auf
Anforderung in den Betrieb zu schicken. Die
Kleine Veränderungen
Anforderung kann von jedem einzelnen
am Arbeitsplatz
Betroffenen ausgehen.
ermöglichen oft eine
schnelle Rückkehr.
25
Teilhabe am Arbeitsleben
15. Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber
Die Einstellung behinderter wird mit teilweise langfristigen Zuschüssen
gefördert. Viele Arbeitgeber sind sich über die Förderungsmöglichkeiten nicht
im Klaren.
Die Vermittlung arbeitsloser behinderter Menschen in Jobs ist eine der vorrangigen Aufgaben der Agenturen für Arbeit. Sie können Arbeitgeber bezuschussen,
wenn sie behinderte Arbeitnehmer einstellen oder ausbilden. 4 Bei Bewerbungen
sollten behinderte Menschen Arbeitgeber auf diese Möglichkeit aufmerksam
machen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss die Agentur für Arbeit dann unverzüglich die Förderungsmöglichkeiten mitteilen.
Zuschüsse der Integrationsämter zu technischen Hilfen, Arbeitserleichterungen
und zur Herstellung von Barrierefreiheit, leisten ebenfalls einen Beitrag zur
Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen.
Arbeitsförderung
darf nicht weiter
gekürzt werden.
4 So können bis zu 36 Monate Lohnzuschüsse von max. 70 % der Lohnkosten geleistet
werden, bei Arbeitnehmern über 55 Jahren sogar bis zu 96 Monate (§ 219 SGB III).
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Ratgeber für Arbeitnehmer/innen mit Behinderung
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