Impressum

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Herausgeber
DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., Bonn
Projektbegleitung:
Arbeitskreis „Industriegasschulung“ der DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
Verfasser:
Dr. Wolfgang van Rienen, DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Bonn
Dipl.-Ing. Heinz Esser, DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Bonn
Dipl.-Ing. Josef Sander, DVGW, Bonn
Dipl.-Ing. Hans-Walter Hansen, Stadtwerke Hannover AG, Hannover
Dipl.-Ing. Andreas Högerle, Bayer AG, Leverkusen
Dipl.-Ing. Heinz-Dieter Kempkes, Bayer AG – Werk Uerdingen, Krefeld
Dipl.-Ing. Karl-August Kock, DVGW-Landesgruppe Nordost, Hamburg
-RA Dipl.-Ing. Bernhard Koschel, Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Dipl.-Ing. Peter Kuhn, ALU-NORF GmbH, Neuss
Ass. Andreas Lenkeit, BGW, Bonn
Dipl.-Ing. Georg Maatsch, Erdgas Südbayern GmbH, München
Dipl.-Ing. Jörn-Helge Möller, DVGW Landesgruppe Bayern, München
Dipl.-Ing. Volker Ollesch, Westfälische Gasversorgung AG & Co. KG, Bielefeld
Dipl.-Ing. Georg Radlinger, Erdgas Schwaben GmbH, Donauwörth
Dipl.-Ing. Karl-Hermann Rudolph, Ruhrgas AG, Essen
Dipl.-Ing. Kurt Schmitz, Thyssengas GmbH, Duisburg
Andreas Schweitzer, Sewerin GmbH, Gütersloh
RA Udo Wasser, BGW, Bonn
Dipl.-Ing. Heiko Zingrefe, Hein Gas, Hamburg
Redaktion:
Dipl.-Ing. Heinz Esser, DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Bonn
Verlag und Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Postfach 14 01 51
D-53056 Bonn
Telefon
(02 28) 9 19 14-0
Telefax
(02 28) 9 19 14-99
Stand 18. 02. 2000
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
A
Hinweise für den Trainer
B
Einführung in die Thematik
1
2
3
Rechtliche und technische Vorschriften
Gastechnische Grundlagen
Qualifikationsanforderungen
C
Aspekte für Planung, Bau und Betrieb
1
2
3
4
5
D
-Betriebliche Gas-Druckregel- und Meßanlagen
Rohrleitungsbau und Instandhaltung
Gasinstallationen
-Überprüfung frei- und erdverlegter Gasrohrnetze
-Sicherheitsanforderungen an erdgasbeheizte Thermoprozeßanlagen
Anhang
1
CD-ROM: Präsentationsmedien für den Trainer
Vorwort
Die Vorschriften und Anforderungen an die Leitungsanlagen der öffentlichen Gasversorgung gelten
von den Erdgasgewinnungsanlagen über die Anlagen für Gastransport und -verteilung bis zu den
beim Endverbraucher betriebenen Verbrauchsanlagen.
Für Erdgasanlagen auf Betriebsgelände zur Verteilung und Anwendung von Gasen der öffentlichen
Gasversorgung enthält das DVGW-Regelwerk die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Damit gelten auch für die auf industriellen und gewerblichen Werksgeländen liegenden
Erdgasanlagen die technischen Vorschriften und Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
In verschiedenen Fällen ist in der Vergangenheit bei
Industrie-Gasanwendern hierüber Verunsicherung aufgetreten, insbesondere wenn unter Hinweis auf
die Druckbehälterverordnung (DruckbehV) durch Gewerbeaufsichtsbehörden oder technische
Überwachungsvereine auf die Durchführung einer Druckprüfung gedrängt wurde. Die
Anforderungen der DruckbehV an Rohrleitungen sind jedoch auf die an die öffentliche
Gasversorgung angeschlossene Leitungsanlagen auf dem Werksgelände nicht anzuwenden. Das
haben die zuständigen Ministerien des Bundes und des Landes ausdrücklich bestätigt. Damit bleiben
Ihnen unnötige aufwendige technische Prüfungen erspart.
Die in der vorliegenden Trainer-Unterlage behandelten Themen wenden sich an die verantwortlichen
Betreiber von Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich
betrieblicher Gasverwendung.
Sie geben u. a. einen umfassenden Überblick über
den aktuellen Stand relevanter technischer Regeln und die darin enthaltenen Anforderungen an
Anlagen und Personal.
A
Hinweise für den Trainer
1.
Allgemeines
• -Immer noch ist zahlreichen Industrie- und gewerblichen Erdgaskunden nicht bekannt, daß für die
auf ihrem Werksgelände liegenden Rohrleitungsanlagen die Vorschriften und Anforderungen des
Energiewirtschaftsrechts gelten und nicht die des Gewerberechts. Zuständig sind nicht die staatlichen
Ämter für Arbeisschutz, sondern die Energieaufsichtsbehörden. Hierüber hat die Gaswirtschaft
bereits vor einigen Jahren Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien auf Bundes- und
Landesebene hergestellt.
-Das DVGW-Regelwerk enthält demnach die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch für
Erdgasanlagen auf dem Werksgelände. Über dessen Inhalt und praktische Anwendung herrscht bei
den Betreibern dieser Anlagen häufig Unsicherheit, genauso wie in Bezug auf die Abgrenzung zu den
Vorschriften der Gewerbeaufsicht. Insbesondere wenn unter Hinweis auf die
Druckbehälterverordnung von Behörden oder Technischen Überwachungsvereinen auf die
Durchführung einer Druckprüfung gedrängt wird, kann dies zu einer erheblichen unnötigen
Kostenbelastung führen.
• -Die technische Sicherheit der öffentlichen Gasversorgung befindet sich in Deutschland auf hohem Niveau. Dies belegen die Auswertungen der seit 1981
geführten DVGW-Schaden- und Unfallstatistik.
-Technische Sicherheit ist jedoch zu wichtig, um sich auf diesem erfreulichen Ergebnis
auszuruhen. Denn jeder Schaden oder Unfall ist einer zuviel und beeinflußt das positive Image der
umweltschonenden Energie „Erdgas“ negativ.
-Die laufende Unfallanalyse des DVGW gibt keinen Anlaß zur Änderung oder Ergänzung des
technischen Regelwerks, sie zeigt aber, daß Unfälle überwiegend auf das Fehlverhalten von
Menschen zurückzuführen sind.
-Die Unfallursachen lassen sich auf einige wenige Felder eingrenzen. Hier müssen gezielte und
effektive Einzelmaßnahmen greifen.
-Wer auf dem Energiemarkt heute und in Zukunft die
Nase vorn haben will, muß daher offen mit dem Thema Sicherheit umgehen. Die Verbraucher sollen
wissen, wie sicher Erdgas ist und wie sie evtl. ihr Gasversorgungsunternehmen (GVU) unterstützen
kann, um Betriebssicherheit zu gewährleisten.
-Dem GVU bietet sich die Gelegenheit, den Kunden über die rechtlichen und fachlichen
Vorgaben zu informieren und sich als verläßlicher Partner u. a. in Fragen zur technischen Sicherheit
zu zeigen. Diese Beratung ist nicht nur ein Instrument zur Kundenbindung im
sich öffnenden Markt, sondern auch eine Möglichkeit, zusätzliche Dienstleistungen anzubieten:
-• -Schwerpunktschulung des technischen Regelwerks in Theorie und Praxis
• Überprüfung gastechnischer Anlagen
• Bedarfsorientierte Wartung.
• -Ein von der DVGW-Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen betreuter Arbeitskreis, dem
neben Vertretern aus GVU auch Vertreter aus Industrieunternehmen sowie aus dem Bund/Länderausschuß „Gaswirtschaft“ Energieaufsicht NW angehören, hat ein Schulungskonzept zur
Vermittlung wichtiger aktueller Aspekte für Betreiber von Gasanlagen auf Werksgelände und im
Bereich betrieblicher Gasverwendung erarbeitet. Wesentliches Element sind Informationsveranstaltungen der GVU oder Regionaltagungen
z. B. der jeweiligen DVGW-Landesgruppe, zu denen die GVU ihre Kunden einladen. Neben einer
Einführung in die besondere Rechtslage wird darin ein umfassender Überblick über den aktuellen
Stand relevanter technischer Regeln und die darin enthaltenen Anforderungen an Anlagen und
Personal gegeben. Das Konzept beinhaltet u. a. auch die vorliegende Trainermappe für Referenten
sowie Unterlagen für die Teilnehmer in Form von Broschüren.
2.
Schulungen für Industriegasanwender – Gestaltungs- und
Abgrenzungskriterien
Zur Information der technischen Führungskräfte bzw.
des technisch ausführenden Personals in Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich
betrieblicher Gasverwendung bieten sich Fachtagungen bzw. Fachseminare nach folgender
Schulungsstruktur an:
Schulungsarten
Zielgruppen
Merkmale und notwendige Inhalte
Notwendige
Unterlagen
„Info-Stufe für
Technische Führungs-
• Überblick über den energierechtlichen Ordnungsrahmen
Führungskräfte“ *
ebene in Industrie-
• Darstellung und Herleitung der Eigenverantwortung der
Betreiber
und Teilnehmer-
betrieben
von Industriegasanlagen
Z. B. eintägige Informa-
• Sensibilisierung für die Problematik der Eigenverantwortung
tionsveranstaltungen der
• Nachweis der Eigenverantwortung gegenüber den Energieauf-
DVGW-Landesgruppen
sichtsbehörden möglich
• Wesentliche Informationen für technische Führungskräfte der
oder des einzelnen Gasversorgungsunternehmen
Industrie zu aktuellen Neuerungen
•
Haftungsfragen
•
Qualifikationsanforderungen an Eigen- bzw. Fremdpersonal
•
Kennwerte von Erdgas
•
Wesentliche Aspekte für Bau, Betrieb und Überwachung der
Erdgasanlagen
„Praxis-Stufe für aus-
•
Wenig technische Detaillierungen
•
Initiierung der laufenden Fortbildung
•
Hinweis auf weiterführende Praxisseminare
Ausführendes
• Neuerungen, Abgrenzungen und spezielle Details im
technischen
führendes Personal“ **
• Trainermappe
Personal
•
Regelwerk
Gastechnische Grundlagen
mehrtägige Fachseminare
• praxisorientierte Schulung
z. B. des GWI o.a. Bildungs-
• Hinweis (nur) auf Eigenverantwortung in Gasanlagen
träger
• Wichtige technische Details für ausführende Kräfte
(z. B. Druckstaffelung in Gas-Druckregelanlagen,
SAV-Einstellung, Druckprüfungen u. a.)
broschüren
•
Abschließende Wissenstandsabfrage mit „Zeugnis“ zum
Nachweis der Fortbildung und Qualifizierung gegenüber
den Energieaufsichtsbehörden
*: -Je nach Erfahrung in der praktischen Durchführung derartiger Veranstaltungen empfiehlt sich evtl. die Aufteilung der
Themenschwerpunkte auf mehrere Einzelveranstaltungen bzw. -termine.
**: -Auf die Ausgestaltung von Veranstaltungen der „Praxis-Stufe“ wird an dieser Stelle derzeit nicht eingegangen.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Gestaltung der Schulungsart „Info-Stufe“.
In Veranstaltungen für die Zielgruppe „Technische Führungsebene“ sollen die Teilnehmer über
aktuelle Vorgaben aus gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen informiert werden. Dabei
sollten zum jeweiligen Thema die nachfolgend aufgeführten Lernziele verfolgt werden:
Thema
Rechtliche Rahmenbedingungen
EU
und Anforderungen
Zertifizierung)
•
technischer
Lernziele
• Rechtliche und technische Vorschriften
• Auswirkungen der
• Haftungsfragen
Energieaufsicht notwendige Genehmigungen
(inkl.
• Bedeutung
und Ansprechpartner
Unterschiede
•
Regeln und
Abgrenzung zu überwachungspflichtigen
Anlagen
Technische Regelwerke
•
• Aktuelle Information des DVGW und zum DVGW-Regelwerk
Liste relevanter techn. Regeln
Gastechnische Grundlagen
•
•
• Physikalische und chemische Kennwerte
Odorierung
Sicherheitsdatenblatt
Rohrleitungsbau
•
•
•
zwischen erd- und
•
Leitungen
• Werkstoffauswahl
Errichtung und Montage
Korrosionsschutz
Prüfungen
Gasdruckregel- und -meßanlagen
und Instandhaltung
•
Gasdruckregel•
•
• Ausführungsvariationen
• Inbetriebnahme
Anlagen-Komponenten
• Innerbetriebliche
Gasbezugsoptimierung
Aufstellung und Bau
und -meßanlagen
• Instandhaltung
Gasinstallationen
•
•
• TRGI ’89/96 – Grobdarstellung und Abgrenzung
TRGI-Betrieb
Vertragsinstallationsunternehmen
• Kontrollen
• Dokumentation
• Instandhaltung
Rohrnetzüberwachung
Meß-Ergebnissen
•
Leckstellenbeseitigung
•
erdverlegten
•
Leitungen
• Qualifikation an Personal
• Auswertung von
Überprüfungszeiträume
•
Gerätetechnik, Handhabung und Pflege
• Unterschiede bei
Qualifikationsanforderungen
Wartungsunternehmen
•
• Firmen- bzw. Personalqualifikationen
•
Anforderungen an Eigen- bzw. Fremdpersonal
•
•
•
•
•
Inbetriebnahme
Dokumentation
Instandhaltung
Checklisten
Unterschiede
freiverlegten
Organisatorische Vorbereitungen
und freiverlegten
Vertragsinstallateure
•
Überwachungsunternehmen
Industrielle Gasverbrauchseinrichtungen
•
•
•
•
• Regelwerke
• DIN-EN 746
Sicherheits- und Regeleinrichtung
Dokumentation und Kennzeichnung
Gasfeuerungen und Überwachungen
Instandhaltung
Organisation der betrieblichen
Gasversorgung
• Praktische Beispieldarstellungen
• Musterprotokolle, -formulare
3.
• Rohrleitungsbauer
• Checklisten
• Dokumentation
Aufbau der Trainerunterlagen für die Schulungsart „Info-Stufe“
Die konzeptionelle Gestaltung der Trainerunterlagen geht davon aus, daß z. B. ein oder mehrere
Experten (z. B. technische(r) Mitarbeiter aus GVU) die Aufgabe des Trainers bzw. Referenten
übernimmt. Der oder die Trainer sollten durch eigene Tätigkeit mit dem Thema „Erdgasanlagen auf
Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung“ vertraut sein und Erfahrungen mit
der Durchführung von Vortragsveranstaltungen mitbringen.
Die vorliegende Mappe ist als weitgehend komplettes Informationspaket aufgebaut; sie umfaßt neben
den eigentlichen Vortragsunterlagen ergänzende Hinweise und Materialien, die dem Trainer helfen,
seinen Kenntnisstand abzurunden und eventuelle Fragen der Teilnehmer zu beantworten. Außerdem
enthält sie Hinweise für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen.
Zusätzlich können z. B. Darstellungen des lokalen und / oder regionalen Gasversorgungsnetzes
bereitgestellt werden.
Die Trainermappe besteht aus einer Folge von Textbausteinen, zu denen in der Regel jeweils eine,
zum Teil auch mehrere Präsentationsmedien gehören. Die Bildvorlagen für die individuell
gestaltbaren Präsentationsmedien – Einbindung von Firmen Logos ist möglich – liegen der
Trainermappe im Anhang auf CD-ROM bei. Die Reihenfolge entspricht
der inhaltlichen Gliederung des Schulungsprogramms.
Wesentliche Textpassagen der Trainer-Unterlagen sind farblich hervorgehoben. Hierbei handelt es
sich um
Vortragsinhalte, die in jedem Fall zu behandeln sind.
Die gleichen Texte finden sich ebenfalls für die Teilnehmer in der zum Thema zugehörigen
Teilnehmerbroschüre
wieder (s. auch „Ergänzende Materialien“).
Bei der Gestaltung der Trainer- bzw. der TeilnehmerUnterlagen galten folgende Grundsätze:
Der Trainer benötigt:
Die Teilnehmer benötigen:
Trainermappe mit
• einführenden Hinweisen
• Trainertexte
• Folien
• Weiterführende Infos
(evtl. Anlage)
• Beispiel-Vorlagen für
eigene Veranstaltungen
• Organisationshinweise
• Einfache, leicht verständliche Unterlagen mit den
wichtigsten Aussagen und
der Darstellungen
• Bei Bedarf weitere Informationen als Auslagematerial (z. B. DVGW-Regelwerksverzeichnisse etc.)
• Raum für eigene Notizen
Die Aussagen zu den Folien sind so formuliert, daß sie vom Trainer als Basis für einen frei
formulierten Vortrag verwendet werden können.
4.
Organisationshinweise
• Teilnehmerzahl
Damit die Gruppe überschaubar bleibt und eine Diskus-sion möglich ist, sollte die Teilnehmerzahl
begrenzt sein. Erfahrungsgemäß ist eine Gruppengröße von 15 bis
20 Teilnehmern für seminarähnliche Veranstaltungen
(z. B. Inhouse-Seminare) im Hinblick auf Diskussion ideal.
Mehr als 25 Personen sind hierbei nicht empfehlenswert.
Größere Veranstaltungen als sogenannte Info-Tagungen sollten auf 60 bis 80 Teilnehmer begrenzt
bleiben.
• Veranstaltungsort
Der äußere Rahmen und die Atmosphäre können den Erfolg der Schulung entscheidend beeinflussen.
Deshalb sollte der Veranstaltungsraum verschiedene Anforderungen erfüllen:
– -Er muß ausreichend Platz für die erwartete Teilnehmerzahl bieten, aber nicht so groß sein, daß er
ungemütlich wirkt.
– -Er sollte die Möglichkeit bieten, die Teilnehmer mit Getränken zu bewirten.
– -Für den Overheadprojektor und die Leinwand müssen gute Aufstellmöglichkeiten und genügend
Anschlüsse vorhanden sein.
– -Von möglichst allen Seiten muß gute Sicht auf den Trainer und auf die Leinwand bestehen.
Ebenso sollte der Trainer zu allen Teilnehmern Blickkontakt haben, um ihre Aufmerksamkeit zu
gewinnen.
– -Es kann auch durchaus überlegt werden, auf die Vortragsräume der zu schulenden Unternehmen
(GVU-Kunden) zurückzugreifen.
• Probelauf
Erfahrungsgemäß ist es günstig, kurz vor der Veranstaltung einen Probelauf durchzuführen. Dabei
sollten folgende Dinge überprüft werden:
– -Ist die Leinwand richtig plaziert (Sichtmöglichkeiten der Teilnehmer, Lichteinfall vom Fenster
usw.)?
– -Sind die Folien auf der Leinwand deutlich zu erkennen? Ist die Schrift noch gut zu lesen?
– Sind alle Anschlüsse und Kabel in Ordnung?
– -Sind die Folien in der richtigen Reihenfolge sortiert? Wohin werden die schon gezeigten Folien
gelegt; wo liegen die, die noch zu zeigen sind?
– -Liegen Hilfsmittel wie Zeigestock, ggf. Leerfolien und Spezialstifte für die Folienbeschriftung
bereit?
•
Checkliste für den Trainer
– Anschreiben mit Einladung verschicken
(Muster und Empfehlungen s. Anlage 1 – 3)
– Benötigte Materialien für die Veranstaltung:
– Trainermappe
– Leinwand
– -Overheadprojektor mit Blankofolien und
Spezialstiften
– Verlängerungskabel
– -Notizblocks und Kugelschreiber / Bleistifte für die Teilnehmer
– Teilnehmerliste
– ergänzende Infobroschüren (z. B. GVU-Broschüre)
– Fragebogen „Veranstaltungsbeurteilung“ (s. Anlage 4)
– -Hilfsmittel wie Zeigestock, ggf. Leerfolien und Spezialstifte für die Folienbeschriftung
• Ablauf der Veranstaltung
– Begrüßung
Wenn alle Teilnehmer Platz genommen haben, werden
sie von dem Trainer bzw. Tagungsleiter begrüßt. Dabei gibt er Hinweise zum Ablauf der
Veranstaltung (z.B. Pausen, Diskussionsmöglichkeiten, Abschluß).
– Pausen
Da das Trainingsprogramm umfangreich ist, sollte es in mehrere Abschnitte unterteilt werden,
zwischen denen kurze Pausen eingeplant sind. So fällt es den Teilnehmern leichter, der Schulung
konzentriert zu folgen.
– Abschluß
Im Anschluß an eine Seminar-Veranstaltung setzen sich Trainer und Schulungsteilnehmer zu einem
lockeren Gespräch zusammen. Hierbei kommt es erfahrungsgemäß zu einem regeren
Erfahrungsaustausch als während der Schulung.
• Ergänzende Materialien
Die Teilnehmer erhalten
– das Faltblatt „DVGW-Gas-Information Nr. 10“
– -eine Teilnehmerbroschüre mit den wesentlichen Inhalten der Schulung (d. h. die wichtigsten
Vortragstexte und Grafiken).
Anlage 1
P
EINLADUNG an Versorgungsunternehmen (Muster)
An unsere
Mitgliedswerke
Musterstadt, den …………………………………
RUNDSCHREIBEN
P Erdgasanlagen auf Werksgelände – Informationsveranstaltung für Industrie-Gaskunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gasleitungen auf dem Werksgelände und im Bereich industrieller Gasverwertung unterliegen dem
Energiewirtschaftsgesetz. Für diese Anlagen selbst gelten demzufolge auch die technischen
Anforderungen des DVGW-Regelwerks als allgemein anerkannte Regel der Technik.
Über diesen Sachverhalt informierten wir Sie bereits in der Vergangenheit.
Hier könnte jedoch bei Ihren Industriekunden ein Informations-Problem liegen: Im Gegensatz zu
Ihnen sind Ihre Industriekunden unter Umständen nicht immer über den neuesten Stand der
relevanten DVGW-Regeln informiert.
Dabei können Sie ihnen helfen: Sie laden Ihre Kunden ein zu der von uns organisierten InfoVeranstaltung für Industrie-Gasanwender
Fachtagung: „Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung“
P am ……………………………………
die auch im Einvernehmen und in Abstimmung mit der zuständigen Energieaufsichtsbehörde
stattfindet.
Das Veranstaltungsprogramm ist diesem Schreiben zu Ihrer Information und mit der Bitte um
Weiterleitung an Ihre Industriekunden beigefügt. Weitere Exemplare können Sie bei Bedarf bei uns
nachfordern. Ebenfalls erhalten Sie ein Muster-Anschreiben sowie ein Muster-Anmeldeformular, mit
dem Sie Ihre Industriekunden einladen können. Schließlich liegt ein Anmeldeformular bei, auf dem
Sie sich gemeinsam mit Ihren Industriekunden bitte direkt bei uns anmelden können.
Mit freundlichen Grüßen
– Musteranschreiben
– Musteranmeldeformular
– Programm/Anmeldeformular
-Anlagen:
Anlage 2
P
KUNDEN-ANSCHREIBEN der Versorgungsunternehmen (Muster)
Absender:
Stadtwerke Musterstadt
Musterstadt, den
……………… 2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden von uns über ein Leitungssystem der öffentlichen Gasversorgung mit Erdgas beliefert.
Die
Vorschriften und Anforderungen an die Leitungsanlagen der öffentlichen Gasversorgung gelten von
den Erdgasgewinnungsanlagen über die Anlagen für Gastransport und -verteilung bis zu den beim
Endverbraucher betriebenen Verbrauchsanlagen.
In verschiedenen Fällen ist in der Vergangenheit Verunsicherung bei Industrie-Gasanwendern
aufgetreten, insbesondere wenn unter Hinweis auf die Frist nach § 39a der DruckbehV durch
Gewerbeaufsichtsbehörden oder technische Überwachungsvereine auf die Durchführung einer
Druckprüfung gedrängt wurde.
Für Gasanlagen auf Ihrem Betriebsgelände zur Verteilung und Anwendung von Gasen der
öffentlichen Gasversorgung enthält das DVGW-Regelwerk die allgemein anerkannten Regeln der
Technik.
Das haben sowohl der Bundesminister für Wirtschaft wie auch der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung bestätigt. Die Anforderungen der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) vom
21.04.1989
an Rohrleitungen sind auf die an die öffentliche Gasversorgung angeschlossenen Leitungsanlagen auf
dem Werksgelände und im Bereich industrieller Gasanwendung nicht anzuwenden, da es sich hierbei
um Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) handelt (in Verbindung mit der
Verordnung über Gashochdruckleitungen).
Wir möchten Sie hiermit zu einer für Sie kostenlosen Informationsveranstaltung unseres
Unternehmens (unserer Fachverbände)
am ………………………………… einladen.
Mit dieser Veranstaltung, die wir Ihnen sehr empfehlen, können Sie sich über den aktuellen Stand der
für Ihre Erdgasanlagen auf Ihrem Betriebsgelände geltenden technischen Regeln informieren sowie
über aktuelle Anforderungen an Anlagen und Personal.
Bitte melden Sie sich bei Interesse auf beiliegendem Anmeldeformular direkt bei uns an. Aus
unserem Hause wird der für Sie zuständige Berater ebenfalls an der Veranstaltung teilnehmen.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 3
P
ANMELDEFORMULAR für Kunden (Muster)
Anmeldeschluß:
Stadtwerke Musterstadt
Musterstadt
ANMELDUNG
Fachtagung: „Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung“
am ………………………………………
Hiermit melden wir folgende Teilnehmer unseres Unternehmens verbindlich zur o.g. Fachtagung an:
Unternehmen
Titel
Name, Vorname
Absender:
Unternehmen: __________________________________________________________________________________
Straße:
__________________________________________________________________________________
Ort:
__________________________________________________________________________________
Datum, Unterschrift
Anlage 4
P
BEURTEILUNGSBOGEN für die Veranstaltungs-Teilnehmer (Muster)
Fachtagung „Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher Gasverwendung“
am …………………………………………………… in
……………………………………………………
1. Meine Erwartungen wurden insgesamt gesehen …
übertroffen
p
p
erfüllt
teilweise erfüllt
p
p
nicht erfüllt
2. Der Stoffplan war …
gut ausgewogen
p
zu umfangreich
p
lückenhaft
p
3. Wie beurteilen Sie die Qualität der Fachbeiträge und Referenten?
sehr gutgut
p
p
Gut gefallen hat mir:
befriedigend
unzureichend
p
p
Nicht gefallen hat mir:
4. Die Zeit für die Vorträge war …
gut bemessenzu lang
p
zu knapp
p
p
5. Die Zeit für die Diskussion war …
gut bemessenzu lang
p
zu knapp
p
p
6. Eigene Erfahrungen konnten von den Teilnehmer/innen …
genügend eingebracht werden
p
zu selten eingebracht werden
p
7. Der organisatorische Ablauf war …
sehr gut
gut
hatte folgende Mängel:
p p
8. Wie beurteilen Sie die Tagungsräume inkl. Technik
sehr gutgut
p
p
befriedigend
unzureichend
p
p
9. Besteht Bedarf für weitere Veranstaltungen
janeinWenn ja, wieviele Personen würden aus Ihrem Unternehmen teilnehmen?
p p
ca. ……………… Personen
10. Themenvorschläge für neue Veranstaltungen bzw. weitere Anmerkungen:
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Rechtliche Rahmenbedingungen
für gastechnische
Anlagen
Autoren:
Dr. Wolfgang van Rienen, Bonn
Dipl.-Ing. Bernhard Koschel, Düsseldorf
Stand 18. 2. 2000
Inhalt:
1
1.1
1.2
1.3
Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen
Allgemeines
Rechtsquellen
Gesetze und Rechtsverordnungen für den Bereich der
Gasversorgung
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Rechtsvorschriften für die Gasanlagen von Industriekunden
Energiewirtschaftsgesetz
Verordnung über Gashochdruckleitungen
Allgemeine Versorgungsbedingungen für Gas
Energieaufsicht
Gerätesicherheitsgesetz
Druckbehälterverordnung
3
Baurecht
4
EG-Recht
5
5.1
5.2
5.3
5.4
Bedeutung technischer Regeln
Selbstverwaltung durch Regel der Technik
Regeln der Technik und Rechtsvorschriften
Eigenverantwortlichkeit
Haftungsrechtliche Bedeutung
6
Bestandsschutz
7
Literaturhinweise
1
Rechtliche Rahmenbedingungen
für gastechnische Anlagen
1.1
Allgemeines
Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Aufgabe, die Maßstäbe für den Umgang mit
sicherheitsrelevanter Technik zu setzen. Hierzu legt er Schutzziele und ein verbindliches
Schutzniveau fest und erläßt die zu seiner Einhaltung notwendigen rechtlichen Regelungen.
Gesetze und Verordnungen können dabei nur grundsätzliche Dinge regeln, sonst werden sie zu
umfangreich. Deshalb verweisen sie häufig auf die sogenannten „anerkannten Regeln der Technik“.
Hersteller und Betreiber von Anlagen und Einrichtungen der Gasversorgung sehen sich somit einer
Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, Technischen Regeln und Bestimmungen zur Arbeitssicherheit gegenüber, die das Ziel haben, bei der Planung, der Errichtung und beim Betrieb von Gasanlagen eine dauerhaft sichere Technik zu gewährleisten.
1.2
Rechtsquellen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, in dem die Zuständigkeiten für Gesetzgebung
und Verwaltung auf Bund und Länder verteilt sind. Das nationale Recht ist darüber hinaus eingebunden in das übernationale (supranationale) Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Im wesentlichen begegnen uns als Rechtsvorschriften:
•
Verfassungen
-Das Grundgesetz des Bundes ist rechtlich gesehen ebenso eine Verfassung wie die Verfassungen
der Länder.
•
Gesetze
-Sie werden durch die verfassungsmäßigen Organe des Bundes und
der Länder in vorgeschriebener Form verabschiedet und enthalten alle
wesentlichen Regelungen, vor allem hinsichtlich Maßnahmen mit Eingriffscharakter (z.B.
Nachrüstpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz).
•
Verordnungen (Rechtsverordnungen)
-Sie werden von den Verwaltungsbehörden aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen und
konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen. Sie sind unmittelbar verbindliche Rechtsnormen, z.B.
die Bau- und Prüfanforderungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung.
•
Verwaltungsvorschriften, Erlasse
-Sie enthalten Vollzugshinweise und wenden sich nicht an die Allgemeinheit, sondern nur intern
an die Behörden, z.B. die TA-Luft. Ihr Inhalt wird Teil behördlicher Entscheidungen im Einzelfall.
• Satzungen
-Sie werden von Städten, Gemeinden oder anderen Selbstverwaltungskörperschaften erlassen und
regeln im Rahmen ihrer staatlich zuerkannten Aufgaben Angelegenheiten ihrer eigenen Mitglieder;
z.B. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft oder Bebauungspläne der Kommunen.
Gesetze des Bundes werden in der Regel mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundestag
beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gesetze der Bundesländer werden von den einzelnen Landesparlamenten beschlossen und in dem jeweiligen landeseigenen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Gesetze und Rechtsverordnungen sind vom Adressaten auch ohne besondere behördliche
Aufforderung zu beachten. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen ein Gesetz oder eine
Rechtsverordnung kann zugleich auch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit bedeuten. Verwaltungsvorschriften werden dagegen erst als Inhalt einer behördlichen Einzelfallentscheidung
verbindlich.
1.3
-Gesetze und Rechtsverordnungen für den
Bereich der Gasversorgung
Die für die Technik der Gasversorgung wesentlichen Vorgaben des Gesetz- und Verordnungsgebers
finden sich in den Rechtsbereichen Energiewirtschaftsrecht, Baurecht, Gewerbe- und
Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht und Recht der Energieeinsparung einschließlich der jeweiligen
Vorgaben aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Im einzelnen können genannt werden:
• -Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz-EnWG)
-Verordnung über Gashochdruckleitungen – GasHL-VO
-Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung
von Tarifkunden – AVBGasV
•
Gerätesicherheitsgesetz – GSG
-Druckbehälterverordnung – DruckbehV
-Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen – DampfkV
-Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen – ElexV
-Verordnungen zur Umsetzung der EG-Binnenmarkt-Richtlinien, u.a.:
· -Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – (7. GSGV)
· -Maschinenverordnung (9. GSGV)
· -Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie
•
Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG
-Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchV, u.a.:
· -Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)
· -Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
· -TA-Luft
•
Energieeinsparungsgesetz – EnEG
-Wärmeschutzverordnung
-Heizungsanlagenverordnung
•
Bauproduktengesetz des Bundes – BauPG
•
Bauordnungen der Länder
-Feuerungsverordnungen der Länder
•
Schornsteinfegergesetz des Bundes
-Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
2
Rechtsvorschriften für die
Gasanlagen von Industriekunden
Die Gasanlagen von Industriekunden, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung beliefert
werden, unterliegen im Grundsatz denselben technischen Rechtsvorschriften wie die eigenen Anlagen
der Gasversorgungsunternehmen, nämlich dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730). Im Druckbereich von
mehr als 16 bar ist zusätzlich die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO) einzuhalten.
Die Druckbehälterverordnung (DruckbehV) mit ihren Anforderungen an Rohrleitungen ist dagegen
nach ihrem § 2 Abs. 4 Nr. 2 nicht anwendbar,
da es sich bei den Industriekundenanlagen um „Energieanlagen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG
handelt und sie deshalb nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß
Gerätesicherheitsgesetz gehören. Diese mit den zuständigen Bundes- und Länderministerien
abgestimmte Rechtsauffassung (vgl. Anlage 1) bedeutet zugleich, daß zuständigen Behörden für
diese Anlagen die Energieaufsichts- und nicht die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder sind.
2.1
Energiewirtschaftsgesetz
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Versorgung mit den
leitungsgebundenen Energien Elektrizität und
Gas. Es enthält Anforderungen an Energieversorgungsunternehmen und an die Errichtung und den
Betrieb von Energieanlagen. Energieanlagen gem.
§ 2 Abs. 2 EnWG sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Energie.
Hierzu zählen insbesondere auch Rohrleitungen und zugehörige Anlagen-teile der Gasversorgung,
über die Industriekunden beliefert werden und die sich auf deren Gelände befinden. Sie gehören gem.
§ 2a Abs. 2 Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, sondern
unterliegen den sicherheitstechnischen Anforderungen des EnWG.
Die zentrale sicherheitstechnische Anforderung des EnWG findet sich in
§ 16 Abs. 1:
„Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die technische Sicherheit gewährleistet
ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu beachten“.
Laut § 16 Abs. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der
Gasversorgung vermutet, wenn die technischen Regeln des DVGW, das sogenannte DVGW-Regelwerk, beachtet worden sind. Abs. 3 enthält die EG-rechtlich erforderliche Gleichwertigkeitsklausel.
Die Errichtung und der Betrieb von Energieanlagen sind nach den Vorschriften des EnWG nicht
genehmigungspflichtig. Eine Anzeigepflicht besteht lediglich im Geltungsbereich der Verordnung
über Gashochdruckleitungen.
2.2
-Verordnung über Gashochdruckleitungen – GasHL-VO
Die GasHL-VO gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die der
öffentlichen Versorgung dienen, mit einem Druck von
mehr als 16 bar betrieben werden und das Werksgelände überschreiten
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1). Sie ist, solange der Druckbereich nicht unterschritten wird, bis zu
Gasverbrauchseinrichtung anzuwenden, und zwar unabhängig von:
• der Länge der Leitung auf dem Werksgelände,
• -der Zahl und Art der zwischengeschalteten Meß-, Regel- und sonstigen dem Leitungsbetrieb
dienenden Einrichtungen,
• der Beschaffenheit des gelieferten Gases,
• den Eigentumsverhältnissen an der Leitung und/oder dem Gas sowie
• privatrechtlichen Vereinbarungen über Verantwortlichkeiten.
Insoweit ist sie gestützt auf § 16 Abs. 4 EnWG als Ermächtigungsgrundlage. Daneben enthält sie –
gestützt auf § 11 Abs. 1 GSG – auch eine Reihe von Regelungen für nicht der öffentlichen
Versorgung dienende, überwachungsbedürftige Hochdruckleitungen über 1 bar Betriebsdruck (§ 1
Abs. 1 Nr. 2), die hiervon strikt zu trennen sind.
§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt, daß Gashochdruckleitungen nach den Vorschriften des
Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem „Stand der Technik“ errichtet werden
müssen. Damit wird jedoch im Ergebnis kein anderes Anforderungsniveau als in § 16 Abs. 2 EnWG
vorgeschrieben, denn auch die GasHL-VO stellt eine Vermutungswirkung im Text zugunsten des
DVGW-Regelwerks auf.
Bei seiner Beachtung wird gesetzlich vermutet, daß der maßgebliche „Stand der Technik“
eingehalten worden ist.
Im Anhang zu § 3 Abs. 1 GasHL-VO finden sich zudem einige detaillierte Anforderungen an
Gashochdruckleitungen und die zugehörigen Anlagen (Gas-Druckregel-, Gas-Meß- und
Gasverdichteranlagen). Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Verordnung und daher
rechtsverbindlich.
Die wesentlichen Vorschriften der GasHL-VO betreffen
• -den Bau (Anzeigepflicht mit der Möglichkeit der zuständigen Behörde, Einwendungen zu
erheben, § 5 Abs. 1),
• -die Inbetriebnahme (erst nachdem ein Sachverständiger aufgrund einer Prüfung der Dichtheit
und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat,
daß hiergegen keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen, § 6 Abs. 1),
• -und den normalen Betrieb (Überwachung durch den Betreiber – § 8 –, aber Möglichkeit der
Kontrolle durch die zuständige Behörde).
2.3
-Allgemeine Versorgungsbedingungen für
Gas – AVB GasV
Die „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVB
GasV) ordnet die wesentlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gasversorgungsunternehmen
(GVU) und den Tarifkunden. Sie enthält die allgemeinen Bedingungen, zu denen
Gasversorgungsunternehmen (GVU) aufgrund von § 10 EnWG jedermann an ihr Versorgungsnetz
anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen mit Gas zu versorgen haben.
Dazu gehören u.a. auch technische Anforderungen an die Kundenanlage und die dort eingesetzten
Materialien und Geräte.
Die Verordnung gilt nicht für den außertariflichen Bereich der Gasversorgung, also nicht für die
Versorgung von Sonderabnehmern in Gewerbe und Industrie. Ihr Inhalt kann aber vereinbart werden.
2.4
Energieaufsicht
Unternehmen, die andere mit Gas versorgen, bedürfen nach § 3 Abs. 1 EnWG grundsätzlich einer
Genehmigung und unterliegen einer besonderen staatlichen Aufsicht nach § 18 EnWG durch die
Energieaufsichtsbehörden.
Die Energieaufsicht fällt unter die Zuständigkeit der Bundesländer und ist in der Regel den Energiebzw. Wirtschaftsministerien der jeweiligen Länder zugeordnet. Nachfolgend sind die
Energieaufsichtsbehörden für die einzelnen Bundesländer mit den für die Gasversorgung zuständigen
Ansprechpartnern aufgelistet:
Adresse
Telefon-Nr.:
Fax-Nr.:
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
z.H. Herrn MR Hanno Müller
Theodor-Heuss-Straße 4, 70174 Stuttgart
07 11 / 1 23 - 24 47 07 11 / 1 23 - 20 94
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Technologie
z.H. Herrn MR Martin Mitterer
Prinzregentenstraße 28, 80538 München
089 / 21 62 - 22 87
089 / 21 62 - 24 85
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
z.H. Herrn SR Ingo Volland
Brückenstraße 6, 10179 Berlin
030 / 90 25 - 20 02
030 / 90 28 - 29 47
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie des Landes Brandenburg
z.H. Herrn RD Wolfram Tolger
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam
03 31/8 66 - 16 91
03 31 / 8 66 - 17 30
Adresse
Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend,
Soziales und Umweltschutz der
Freien Hansestadt Bremen
Herrn Franz A. Grafe
Hanseatenhof 5, 28196 Bremen
Umweltbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg
Energieabteilung
Telefon-Nr.:
Fax-Nr.:
04 21 / 36 11 08 - 55 04 21 / 36 11 08 - 75
z.H. Herrn RD Hans-Joachim Klier
20539 Hamburg
040 / 78 80 - 23 86
0 40 / 78 80 - 20 99
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Jugend, Familie und Gesundheit
– Energieaufsicht –
z.H. Herrn Dr. Jürgen Möller
Mainzer Straße 89-102, 65189 Wiesbaden
06 11 / 815 - 16 02
06 11 / 815 - 16 66
Wirtschaftsministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
z.H. Herrn Dr. Werner Kleider
Johann-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin
03 85 / 588 - 54 40
03 85 / 5 88 - 58 71
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
z.H. Herrn MR Wolfgang Reil
Friedrichswall 1, 30159 Hannover
05 11 / 120 - 56 30
05 11 / 120 - 57 82
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen
z.H. Herrn MR Frank Thiemler
Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf
02 11 / 837 - 24 06
02 11 / 837 - 31 27
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
z.H. Herrn Dr. Dr. Claus Egner
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
0 61 31 / 16 - 21 24 0 61 31 / 16 - 21 55
Ministerium für Umwelt,
Energie und Verkehr des Saarlandes
z.H. Herrn MR Otmar Kipper
Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken
06 81 / 501 - 42 19
06 81 / 501 - 42 99
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
z.H. Herrn Hartmut Gorski
Budapester Straße 5, 01069 Dresden
03 51 / 564 - 84 49
03 51 / 564 - 84 08
Ministerium für Wirtschaft, Technologie
und Europaangelegenheiten des Landes
Sachsen-Anhalt
z.H. Herrn BD Hilmar Berdich
Wilhelm-Höpfner Ring 4, 39116 Magdeburg
03 91 / 657 - 34 33
03 91 / 567 - 33 68
Ministerium für Finanzen und Energie
des Landes Schleswig-Holstein
Abt. Energiewirtschaft und Reaktor-Sicherheit
z.H. Frau OAR’in Iris Kahl-Höppner
Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel
04 31 / 988 - 42 45
04 31 / 988 - 42 52
Thüringer Ministerium für Wirtschaft
und Infrastruktur
z.H. Herrn MR Günter Müller
Max-Reger-Straße 4-8, 99096 Erfurt
03 61/ 37 97 - 490
03 61 / 37 97 - 409
In einigen Bundesländern sind die Aufgaben der Energieaufsicht teilweise delegiert worden. In
Nordrhein-Westfalen ist z.B. das Landesoberbergamt in Dortmund für die Überwachung der
Vorschriften der Gashochdruckleitungsverordnung zuständig. Die konkreten Regelungen können bei
den o.g. Ansprechpartnern erfragt werden
Die Energieaufsichtsbehörden haben weitreichende Befugnisse, um die Einhaltung der Vorschriften
des EnWG sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere
•
-die Anordnung von im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes,
• -das Recht, die Energieversorgungsunternehmen zu Auskünften über technische und
wirtschaftliche Verhältnisse zu verpflichten, soweit diese zur Überwachung der sich aus dem EnWG
ergebenen Pflichten erforderlich sind, sowie
• -das Betretungs- und Überprüfungsrecht, um auf Betriebsgrundstücken, in Geschäftsräumen und
Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen Prüfungen vorzunehmen.
Von der Energieaufsichtsbehörde festgestellte Mängel sind unverzüglich und entsprechend den
Anordnungen zu beheben. Wer den Anordnungen der Energieaufsichtsbehörde nicht Folge leistet,
handelt ordnungswidrig. Gemäß § 19 Abs. 2 EnWG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
2.5
Gerätesicherheitsgesetz – GSG
Das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ermächtigt die Bundesregierung in
§ 11 Abs. 1 „zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige
Anlagen)“ spezielle Rechtsverordnungen zu erlassen. Zu solchen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 2a
GSG z.B. Dampfkessel, Druckbehälter, Rohrleitungen für brennbare Gase, Aufzugsanlagen. Die
entsprechenden Verordnungen enthalten detaillierte Anforderungen an die technische Auslegung,
Prüfung und Genehmigung sowie die wiederkehrende Überwachung dieser Anlagen.
Nach § 2 Abs. 2a Satz 3 GSG zählen jedoch die meisten Energieanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2
EnWG – u.a. alle Rohrleitungen einschließlich ihrer dem sicheren Betrieb dienenden Meß-, Steuerund Regeleinrichtungen – nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Für ihre Errichtung und
ihren Betrieb gelten damit allein die Regelungen des EnWG, die der Eigenverantwortlichkeit des
Betreibers die entscheidende Bedeutung zuweisen. Diese vom EnWG zunächst den Betreibern öffentlicher Energieversorgungs- bzw. Gasversorgungsanlagen zuerkannte Eigenverantwortlichkeit gilt
auch für die an die öffentliche Gasversorgung angeschlossenen Anlagen auf Industriegelände, wie es
die zuständigen Bundes- bzw. Landesministerien gleichlautend festgestellt haben (s. Anlage 2).
Die Rohrleitungen, über die Industriekunden der öffentlichen Gasversorgung beliefert werden,
unterliegen daher allein den sicherheitstechnischen Anforderungen des EnWG mit seiner Verweisung
auf das DVGW-Regelwerk.
Zuständige Aufsichtsbehörden hierfür sind nicht die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder
Gewerbeaufsichtsbehörden sondern die Energieaufsichtsbehörden der Länder (s. Anlage 3).
2.6
Druckbehälterverordnung – DruckbehV
Die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (DruckbehV) ist eine sehr
komplexe Regelung, deren Geltungsbereich seit der Novelle 1989 auch Rohrleitungen „mit mehr als
0,1 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder
Flüssigkeiten“ einschließlich ihrer sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile sowie dem
Betrieb dienender sonstiger Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen umfaßt (§ 3 Abs. 9, 11).
Der Geltungsbereich der Anforderungen und Prüfvorschriften der Druckbehälterverordnung (§§ 30a
ff.) und der hierzu erlassenen technischen Bestimmungen (TRR) beschränkt sich jedoch auf solche
Rohrleitungen, die zu den sog. „überwachungsbedürftigen Anlagen“ im Sinne des § 11 Abs. 1 GSG
gehören und erfaßt nicht die Rohrleitungen, die Energieanlagen im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes sind.
Dementsprechend heißt es auch im Text des DruckbehV in § 2 Abs. 4 ausdrücklich, daß sie auf
Rohrleitungen nicht anwendbar ist, die der Verordnung über Gashochdruckleitungen unterliegen oder
im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit einem Überdruck von höchstens 16 bar betrieben
werden.
Hierzu gehören auch die Rohrleitungen auf dem Werksgelände von Industriekunden, die das von dem
Gasversorgungsunternehmen gelieferte Gas zu den Verbrauchsstellen leiten, wie es die zuständigen
Ministerien ausdrücklich festgestellt haben (s. Anlage).
3
Baurecht
Das öffentliche Baurecht stellt Anforderungen an die Planung, Errichtung und Nutzung von
Gebäuden und baulichen Anlagen sowie die Verwendung von Bauprodukten.
Das Bauordnungsrecht enthält die Regelungen zur Abwehr der von baulichen Anlagen ausgehenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und deshalb nicht einheitlich. Um trotz der Länderhoheit beim
Bauordnungsrecht zu im wesentlichen einheitlichen Festlegungen innerhalb der Bundesrepublik zu
kommen, ist eine Arbeitsgemeinschaft der zuständigen Länderminister (ARGEBAU) ständig
geschaffen worden, Musterentwürfe für Rechtsvorschriften ausarbeitet.
Anknüpfungsbegriff in den zentralen bauordnungsrechtlichen Regelungen, den Bauordnungen der
Länder ist jeweils die „bauliche Anlage“. Hiervon ausdrücklich ausgenommen werden allerdings die
Rohrleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen. Für oberirdische bauliche Anlagen, wie
z. B. Druckregelstationen oder Feuerungsanlagen, sind die baurechtlichen Anforderungen dagegen
anwendbar.
4
EG-Recht
Die Europäische Gemeinschaft hat zur Verwirklichung ihrer vertraglich vereinbarten Ziele, wie z.B.
einheitlicher Binnenmarkt, Umweltschutz, bereits eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen
beschlossen, meistens in Gestalt von Richtlinien, die in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind.
Dabei bedient man sich im Bereich der Binnenmarktrealisierung einer weitgehend einheitlichen
Vorgehensweise zur Harmonisierung der Produktanforderungen. Hierzu werden die wesentlichen
Produktanforderungen in der Richtlinie selbst festgelegt; sie treten an die Stelle der entsprechenden
bisherigen nationalen Regelungen. Die Umsetzung in technische Details wird der privaten
freiwilligen Normung, vor allem im CEN, überlassen.
Erfüllt ein Produkt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie und hat es den Nachweis auf
einem der in der Richtlinie genannten Wege erbracht, dann darf es das CE-Zeichen tragen, das ihm
einen EG-rechtlichen Anspruch auf ungehindertes Inverkehrbringen und Inbetriebnahme gegenüber
den Behörden aller Mitgliedsstaaten sichert.
Wichtigste Richtlinien im Bereich der Gasversorgungstechnik sind diejenigen für
• -Gasgeräte (90 / 396 / EWG)
• -Bauprodukte (89 / 106 / EWG)
• -Maschinen (98 / 37 / EG)
• -Druckgeräte (97 / 23 / EG)
• -Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen
(94 / 9 / EG).
Die Umsetzung der Inhalte und Rechtsfolgen dieser wie der übrigen Richtlinien in deutsches Recht
wird durch die föderale Verteilung der Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesgesetzgeber zum Teil
erheblich erschwert. So ist z.B. das Inverkehrbringen von Produkten zumeist Bundesangelegenheit,
während die Verwendung von Produkten als Teil des Gefahrenabwehrrechts meistens Sache der
Länder ist.
Dementsprechend regelt das Bundesrecht im GSG mit seinen Verordnungen den Tatbestand des
Inverkehrbringens der meisten in Richtlinien geregelten Produkte (wichtigste Ausnahme ist das
eigenständige Bauproduktengesetz), während z.B. die Bauordnungen der Länder die Verwendbarkeit
von CE-gekennzeichneten Produkten in baulichen Anlagen regeln. Im Bereich der
überwachungsbedürftigen Anlagen ist jedoch der Bund auch für die Verwendbarkeit der Produkte
zuständig und setzt daher auch diesen Aspekt der Richtlinien selbst in deutsches Recht um (vgl. § 4
Abs. 2 DruckbehV).
Insgesamt gesehen wird dem EG-Recht bei Produktanwendern, Vorschriftengebern und Behörden in
der Praxis noch nicht die Aufmerksamkeit und Bedeutung zuerkannt, die diesen z.T. tief in bisherige
Regelungsmechanismen einschneidenden und mit erheblichen Sanktionen belegten Regelungen
angemessen wäre.
So weist beispielsweise der Gesetzgeber in der DruckbehV nur mit einem einzigen verklausulierten
Satz in § 4 Abs. 2 darauf hin, daß die gesamten nachfolgenden Regelungen der Verordnung dann
nicht mehr gelten, wenn das jeweilige Produkt auch einer entsprechenden Richtlinie der EG
unterliegt!
5
Bedeutung technischer Regeln
5.1
Selbstverwaltung durch Regeln der Technik
Die Erarbeitung von Regeln der Technik wird in der Bundesrepublik Deutschland seit langem als
eine Aufgabe der Selbstverwaltung der Wirtschaft angesehen. In der Erkenntnis, daß die Technik einem ständigem Fortschritt unterworfen ist, der am besten und auch zeitnah von den regelsetzenden
Organisationen der Wirtschaft erfaßt wird, die den Sachverstand der Fachleute aus Praxis und
Theorie vereinen, hat sich der Gesetzgeber bisher weitgehend darauf beschränkt, in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen die sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenen Schutzziele und tolerablen
Risiken festzulegen. Er hat es in der Vergangenheit bewußt den regelsetzenden Organisationen
überlassen, diese allgemeinen Schutz- und Sicherheitsziele durch konkrete Bau- und
Betriebsanforderungen auszufüllen, die für sich in Anspruch nehmen können, als Regeln der Technik
anerkannt zu werden.
Das auch auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und dem DIN gegründete
Zusammenwirken zwischen Staatsgewalt und
privatrechtlichen Regelsetzern hat Niederschlag gefunden in zahlreichen Rechtsvorschriften. Es
bietet beiden Seiten erhebliche Vorteile. Der Staat braucht den Sachverstand zur Aufstellung und
ständigen Aktualisierung der technischen Detailanforderungen nicht vorzuhalten und die Anwender
profitieren von der Praxisnähe und Aktualität der von ihnen selbst (mit-)aufgestellten Regeln.
Statistiken über das Unfallgeschehen in der Versorgungswirtschaft belegen eindeutig, daß aus
sicherheitstechnischen Gründen für den Gesetzgeber keine Veranlassung besteht, die optimale Erfüllung der Aufgabe durch die Fachorganisationen der Wirtschaft (DIN, DVGW, VDE u.a.) in
Zweifel zu ziehen.
Allen technischen Regeln, die in Regelwerken verschiedener Organisationen zusammengefaßt sind
(z.B. DVGW-Regelwerk, Normenwerk des DIN, VDE-Vorschriftenwerk) ist gemeinsam, daß sie
einen Maßstab für einwandfreies technisches Handeln bilden. Sie sind aber nicht die einzige, sondern
eine wichtige Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes und sicherheitsgerechtes Handeln
oder Verhalten im normalen Betriebsfall und bei bestimmungsgemäßer Verwendung der eingesetzten
Betriebsmittel. In zahlreichen Grundsätzen regelsetzender Organisationen ist der Hinweis aufgenommen, daß jedermann die Anwendung einer technischen Regel freisteht.
Wer eine technische Regel anwendet, hat jedoch für die richtige Anwendung im konkreten Fall Sorge
zu tragen.
Technische Regeln können und sollen auch nicht alle besonderen Anwendungsfälle erfassen. Sie
lassen vielmehr den Fachleuten, die die technischen Regeln anwenden, einen Ermessensspielraum,
darüber zu entscheiden, ob und inwieweit aufgrund besonderer Betriebsverhältnisse weitergehende
Maßnahmen zu treffen sind, um technische Betriebsabläufe sicher zu gestalten.
5.2
Regeln der Technik und Rechtsvorschriften
Regeln der Technik sind, soweit sie von den privatrechtlichen Verbänden der Wirtschaft als
„überbetriebliche Normen“ aufgestellt werden, aufgrund ihrer Entstehungsweise private normative
Regelungen. Wegen ihrer großen Bedeutung, z.B. im Haftungs- und Vertragsrecht, werden sie jedoch
in der Praxis in weitesten Umfang beachtet. In Vorschriften des staatlichen Rechts, vor allem im
sicherheitstechnischen Bereich, wird häufig auf die technischen Regeln Bezug genommen.
Die Verknüpfung zwischen Regeln der Technik und Rechtsvorschriften geschieht dabei zumeist so
wie im EnWG, nach dessen § 16 Abs. 1 bei der Errichtung und dem Betrieb von Energieanlagen „die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten“ sind.
Dabei werden allgemein anerkannte Regeln der Technik traditionell verstanden als technische
Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebswesen, die nach herrschender Auffassung der
beteiligten Kreise, d.h. der überwiegenden Zahl der Fachleute, zur Erreichung des gesetzlich
vorgegebenen Ziels geeignet sind und sich in der Praxis bewährt haben.
Noch enger ist die Verknüpfung zwischen Regeln der Technik und Rechtsvorschriften, wenn diese,
wie in § 16 Abs. 2 EnWG, zusätzlich noch eine Vermutungswirkung aufstellen, daß bei Einhaltung
eines bestimmten Regelwerks, hier des DVGW-Regelwerks, der Gesetzgeber und damit alle staatlichen Stellen zugleich von der Einhaltung der gesetzlichen Anforderung, die allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzuhalten, auszugehen haben. Dem kann vor allem bei der Klärung von
Verantwortlichkeiten nach einem Schadensfall erheblich Bedeutung zukommen.
5.3
Eigenverantwortlichkeit
Vor allem kommt darin eine Anerkennung der im Gasfach seit vielen Jahrzehnten erfolgreich
praktizierten eigenverantwortlichen Behandlung aller sicherheitstechnischen Belange zum Ausdruck.
Diese Eigenverantwortlichkeit beinhaltet zugleich die ständige Aufgabe, auf aktuelle Entwicklungen
und Erkenntnisse zeitnah zu reagieren, damit so die staatliche Aufsichtstätigkeit auf ein Minimum
reduziert werden kann.
5.4
Haftungsrechtliche Bedeutung
Weil technische Regeln nur empfehlenden Charakter haben, kann von
ihnen – anders als von Rechtsnormen – ohne weiteres abgewichen werden. Ein Abweichen von
technischen Regeln kann jedoch im Schadensfall z.T. erhebliche beweisrechtliche Nachteile zur
Folge haben.
Die Anwendung technischer Regeln begründet die Vermutung („Beweis des ersten Anscheins“), die
erforderliche Sorgfalt tatsächlich eingehalten zu haben. Dies gilt umsomehr, wenn – wie in § 16 Abs.
2 EnWG – der Gesetzgeber selbst eine solche Vermutungswirkung ausdrücklich vorsieht.
Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall durch den Nachweis widerlegt werden, daß allein die
Beachtung der Regeln der Technik zur Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nicht
ausreichte und der Handelnde dies hätte erkennen müssen.
Diese Vermutungswirkung kommt jedoch demjenigen nicht zugute, der eine
von solchen technischen Regeln abweichende Lösung realisiert hat. Er hat im Schadensfall
nachzuweisen, daß seine von der (allgemeinen) Fachmeinung abweichende Lösung zu demselben
Maß an Sicherheit führte, wie es bei Anwendung der technischen Regeln erreicht worden wäre.
6
Bestandsschutz
Die zahlreichen Anforderungen an gastechnische Anlagen in Rechtsvorschriften und technischen
Regeln beziehen sich fast ausschließlich auf die erstmalige Errichtung einer solchen Anlage oder
eines Anlagenteils. Diese Anlagen haben jedoch eine i.d.R. erheblich längere Funktionszeit als die
rechtlichen Vorschriften und technischen Regeln, die bei ihrer Errichtung maßgeblich gewesen sind.
Somit stellt sich bei jeder Verschärfung dieser Anforderungen die Frage, ob dies nur für die Zukunft
bei neu zu errichtenden Anlagen gilt oder ob sich diese neuen Festlegungen auch auf bereits
bestehende Anlagen auswirken können. Da es ohne weiteres plausibel erscheint, daß – von Sonderbereichen wie etwa dem Atomrecht abgesehen – nicht alle Anlagen ständig an den aktuellen Stand
der Technik angepaßt werden
können, soll im folgenden dargestellt werden, inwieweit es für sie einen
„Bestandsschutz“ geben kann.
Für den Begriff „Bestandsschutz“ gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition, er ist
vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, die damit das Ergebnis einer Abwägung
zwischen bestimmten grundrechtlich geschützten Rechtsgütern bezeichnet, deren Konfliktsituation
nachfolgend kurz vorgestellt werden soll.
Jede Anforderung an eine Anlage, die staatlicherseits zur Abwehr von Gefahren für ein geschütztes
Rechtsgut gestellt wird, bedeutet für den Anlagenbetreiber eine belastende, sein in Art. 14
Grundgesetz geschütztes Eigentumsrecht an der Anlage einschränkende Maßnahme, die dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß.
Einige Gesetze, wie etwa einzelne Bauordnungen der Länder, regeln Teilaspekte der
Bestandsschutzproblematik ausdrücklich und damit vorrangig. So kann beispielsweise nach § 82 Abs.
1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen verlangt werden, daß bei Neueinführung verschärfter Anforderungen auch bestehende bauliche oder andere Anlagen und Einrichtungen angepaßt werden, wenn
dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Eine völlig
eigenständige Regelung zur Nachrüstungspflicht enthält auch § 17 BImSchG, wonach zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren unter relativ geringen Voraussetzungen eine
Anlagennachrüstung verlangt werden kann.
Für das Erlöschen und Weiterbestehen des Bestandsschutzes hat die Rechtsprechung einige wichtige
Fallgruppen herausgearbeitet, aus denen sich bei Fehlen spezieller Bestandsschutzregelungen
folgende allgemeine Rechtsgrundsätze ableiten lassen:
• -Wird eine Anlage zerstört oder auf andere Art beseitigt, gelten für ihre Wiedererrichtung oder
Neuerrichtung die jeweils aktuellen Anforderungen. Geschützt werden soll und kann nur etwas
tatsächlich Vorhandenes, also ein „Bestand“.
• -Reparaturen einer Anlage, die im Einklang mit den früher maßgeblichen Vorschriften errichtet
worden ist, können sehr unterschiedlich tiefgreifende Veränderungen bedeuten bis hin zu einer so
umfassenden Umgestaltung, daß sie einer Neuerrichtung gleichkommt. Dies wird insbesondere dann
angenommen, wenn die zu reparierende Anlage als solche nicht mehr funktionsgerecht nutzbar ist.
-Z.B. kann bei einem Gebäude die Standfestigkeit so berührt sein, daß eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich ist.
Bedeutet die Reparatur keinen so weitgehenden Eingriff, so ist anhand des konkreten Einzelfalles zu
prüfen, inwieweit man einen Bestandsschutz für den von Reparaturarbeiten nicht unmittelbar tangierten Teil der Anlage annehmen kann, wenn von diesem Teil nicht selbständig
eine Gefahr ausgeht, die eine Nachrüstung erforderlich macht.
• -Ist eine Anlage legal errichtet worden und gelten inzwischen lediglich schärfere Anforderungen
für eine Neuerrichtung, dann darf die Anlage
im Regelfall bis zu ihrer Zerstörung oder Beseitigung ohne Anpassung an den neuen Stand weiter
verwendet werden.
• -Einen nach Art. 14 Grundgesetz geschützten Bestandsschutz gibt es aber dann nicht mehr, wenn
von der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgeht.
-So kann sich z.B. herausstellen, daß die im Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen
Anforderungen in Wirklichkeit gar nicht das schon damals gestellte Schutzziel (Standsicherheit,
Brandschutz ...) erfüllen konnten. Wenn sich hieraus außerdem eine konkrete Gefahr für Leib oder
Leben ergibt, kann behördlicherseits eine Nachrüstung verlangt werden. Aber auch neue, zum Errichtungszeitpunkt noch unbekannte Schutzziele können eine Nachrüstungspflicht auslösen, wenn
ansonsten eine aktuelle Gefahrenlage vorhanden ist (z.B. durch Asbest).
Grob vereinfachend und ohne die jeweils nötige Berücksichtigung spezieller Rechtsvorschriften und
der Umstände des Einzelfalles kann somit hier festgehalten werden:
Der Bestandsschutz einer legal errichteten Anlage erlaubt beim Fehlen spezieller gesetzlichen
Regelungen im Regelfall deren unveränderte Weiternutzung bis zum Ende ihrer Funktionsfähigkeit.
Der Bestandsschutz endet erst dort, wo die Beachtung neuer Anforderungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für bedeutende Rechtsgüter unerläßlich erscheint und zugleich eine solche Nach-
rüstung das am wenigsten einschneidende Mittel
zu deren Beseitigung darstellt.
Ist eine Anlage nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Regeln errichtet
worden, so darf sie im Regelfall bis zu ihrer Beseitigung ohne Anpassung an den neuen Stand
weiterbetrieben werden.
Dies bedeutet z.B., daß Anlagenteile, deren DVGW-Registrierung abgelaufen ist, weiter im
Rohrsystem verbleiben können.
Der Bestandsschutz erlischt mit der Beseitigung einer Anlage und umfaßt nicht mehr ihren
Wiederaufbau oder ihre Neuerrichtung. Für eine Wiedererrichtung gelten dann die aktuellen
Anforderungen.
Der Einbau von Teilen einer demontierten Anlage in eine Neuanlage ist somit nicht ohne weiteres
zulässig. Möglich ist dies für Teile, deren DVGW-Registrierung gültig ist und die funktionssicher
sowie funktionstüchtig sind.
Instandsetzungsarbeiten an Anlagen, die nach dem Stand der Technik
errichtet wurden, können unterschiedlich tief greifende Veränderungen
bewirken. Zu prüfen ist daher, ob die instandgesetzte Anlage noch mit der ursprünglich genehmigten
identisch ist, damit der Bestandsschutz weiter gegeben ist.
7
Literaturhinweise
1 -G. Ambos, F.B. Bramkamp, W. van Rienen:
„Rechtsgrundlagen der Gasversorgungstechnik“, 2. Auflage
• Oldenbourg Verlag, 1993
2 -Broschüre „Sicherheit bei Tätigkeiten der Gasversorgungsunternehmen in der Gas-Installation“
• DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., 1997
3 -Broschüre „Erdgasinformation für die Feuerwehr“
• DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., 1997
4 -Cerbe, Knauf, Köhler, Lehmann, Letken, Mauruschat:
„Grundlagen der Gastechnik“, 5. Auflage
• Hanser Verlag 1999
5 -K. Dahl: „Recht und Technik im Bereich der Gasversorgung“, in:
Handbuch der Gasversorgungstechnik, S. 31 ff
• Oldenbourg Verlag, 1984
6 -Klebe, Miliczek: „Rechtsfragen in der Ver- und Entsorgung“
• DELIWA-Fernunterricht Nr. 8.09
7 -W. van Rienen, U. Wasser: „EG-Recht der Gas- und Wasserversorgungstechnik. Regelungen der
Europäischen Gemeinschaft zur
Harmonisierung der Produktanforderungen und ihre Umsetzung in
deutsches Recht“
• Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, 1999
8 -W. van Rienen: „Grundsatzfragen zum Bestandsschutz und zum
Verhältnis von Regeln der Technik und Rechtsvorschriften“ in
• gwf-Gas-Erdgas 1990, S. 94 ff.
9 -Trainer-Mappe „Akutalisierung der DVGW-TRGI 1986“
• DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., 1996
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Gastechnische Grundlagen
Autoren:
Dipl.-Ing. Heiko Zingrefe, Hamburg
Dipl.-Ing. Karl-August Kock, Hamburg
Dipl.-Ing. Volker Ollesch, Bielefeld
Dipl.-Ing. Heinz Esser, Bonn
Stand 18. 2. 2000
Inhalt:
1
Gasspezifische Begriffe
2
Physikalische und chemische Kennwerte für Erdgas
3
3.1
3.2
Odorierung
Allgemeines
Durchführung der Odorierung
4
Sicherheitsdatenblatt für trockenes Erdgas
1.
Normzustand
Gasspezifische Begriffe
• Normzustand
Zustand des Gases unter Normbedingung: Temperatur
0 °C, absoluter Druck 1.013,25 mbar (1.013,25 hPa)
Betriebszustand
• Betriebszustand
Zustand des Gases unter herrschenden
Betriebsbedingungen,
charakterisiert durch Druck und Temperatur und ggf.
Feuchte.
Dichte •
Dichte (r)
Verhältnis der Masse eines Stoffes zum Volumen (in
kg / m3). Aus Gründen der Vergleichbarkeit bezieht
man die Dichte üblicherweise auf den Normzustand.
m
kg
r = -__ ____
V
m3
[ ]
Relative Dichte
• Relative Dichte (d)
Verhältnis der Dichte eines Gases zur Dichte der Luft
unter gleichen Zustandsbedinungen. Daraus ergibt sich
eine dimensionslose Zahl:
d=
-r G, n
r L, n
r G, n = Dichte eines Gases im Normzustand (kg / m3)
r L, n = Dichte der Luft im Normzustand (kg / m3)
Die relative Dichte sagt aus, ob ein Gas schwerer oder
leichter als Luft ist. Luft hat im Normzustand eine
Dichte von 1,293 kg / m3. Das bedeutet für die Praxis:
d < 1 = das Gas ist leichter als Luft
d > 1 = das Gas ist schwerer als Luft
Heizwert
• Heizwert (H I, n)
Er gibt die Wärmemenge an, die bei vollständiger
Verbrennung eines
Kubikmeters Gas (gerechnet im Normzustand, das
heißt bei 0 °C und 1.013,25 mbar) frei wird, wenn die
Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur von 25 °C
haben und wenn das bei der Verbrennung entstandene
Wasser dampfförmig vorliegt. Der Betriebsheizwert (H
I, B) bezieht sich auf den Betriebszustand des Gases.
Heizwert (Norm) und Betriebsheizwert werden häufig
in kWh / m3 angegeben.
Brennwert
• Brennwert (H S, n)
Er gibt die Wärmemenge an, die bei der vollständigen
Verbrennung eines Kubikmeters Gas (gerechnet im
Normzustand) frei wird, wenn die Anfangs- und
Endprodukte eine Temperatur von 25 °C haben und
wenn das bei der Verbrennung entstandene Wasser
flüssig vorliegt. Er berücksichtigt also auch die Wärme,
die im Wasserdampfanteil der Abgase gebunden ist.
Deshalb ist er höher als der Heizwert. Der
Betriebsbrennwert (H S, B) bezieht sich auf den
Betriebszustand des Gases. Brennwert (Norm) und
Betriebsbrennwert werden häufig in kWh / m3
angegeben.
Betriebsheizwert
• Betriebsheizwert
Der Betriebsheizwert (H I, B) eines Gases ist die
Wärme, die bei vollständiger Verbrennung eines
Kubikmeters Gas – gerechnet im Betriebszustand –
frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine
Temperatur von 25 °C haben und das bei der
Verbrennung entstandene Wasser dampfförmig
vorliegt.
Zündtemperatur
• Zündtemperaturen
Brennbare Gase haben unterschiedliche
Zündtemperaturen.
Die Zündtemperatur für Erdgas beträgt ca. 640 °C.
Explosionsgrenzen
• Explosionsgrenzen (Zündgrenzen)
Brenngase zünden nur, wenn sie in einem bestimmten
Verhältnis mit Luft oder Sauerstoff gemischt werden.
Enthält z. B. ein Erdgas-Luft-Gemisch weniger als 4,1
% Erdgas, zündet es nicht; es ist zu „mager“. Ein
Erdgasanteil von 4,1 % ist die untere Explosionsgrenze
(UEG). Ein Gemisch
mit mehr als 16,5 % Erdgasanteil kann ebenfalls nicht
mehr gezündet
werden, da es zu „fett“ ist.
• Gasfamilien
Gasfamilien
Die technischen Regeln legen die Anforderungen an
Brenngase für die öffentliche Gasversorgung (bei 0 °C
und 1.013,25 mbar bzw. 15 °C und 1.013,25 mbar) fest.
DVGW-Arbeitsblatt G 260 bzw. DIN EN 437 enthalten
Rahmenbedingungen für die Gaslieferung, den Betrieb
von Gasgeräten sowie für die Normung und Prüfung.
Nach den Brenneigenschaften erfolgt eine Unterteilung
in Gasfamilien und Gruppen. Dabei sind die Grenzen
der einzelnen Gruppen in G 260 und DIN EN 437 nicht
deckungsgleich.
Die 1. Gasfamilie umfaßt wasserstoffreiche Gase, die
nach unterschiedlichen Verfahren hergestellt werden
können.
Die 2. Gasfamilie umfaßt methanreiche Gase wie
Erdgase, synthetische Erdgase und deren
Austauschgase.
Die 3. Gasfamilie schließt Flüssiggase nach DIN 51
622 ein. Für sie gelten die TRF (Technische Regeln
Flüssiggas).
Über die Beschaffenheit der öffentlich verteilten
Erdgase (2. Gasfamilie) informiert das zuständige
Gasversorgungsunternehmen.
2.
Physikalische und chemische
Kennwerte für Erdgas
Im DVGW-Arbeitsblatt G 260 „Gasbeschaffenheit“
sind die grundsätzlichen Anforderungen an Gas der
öffentlichen Gasversorgung festgeschrieben.
Danach wird Erdgas in die Gruppen H (High) und L
(Low) unterteilt.
• Brenntechnische Kenndaten
Brenntechnische Kenndaten
Bezeichnung
Kurzzeichen
Wobbe-Index
Gesamtbereich
WS,n
Einheit
Gruppe L
Gruppe H
kWh / m3
37,8 bis 46,8
10,5 bis 13,0
46,1 bis 56,5
12,8 bis 15,7
MJ / m3
kWh / m3
44,6
12,4
54,0
15,0
MJ / m3
Nennwert
Schwankungsbereich
im örtlichen Versorgungsgebiet 1)
+ 0,6
– 1,4
Brennwert
HS,n
MJ / m3
Relative Dichte
d
Anschlußdruck
Gesamtbereich
Nennwert
pan
kWh / m3
30,2 bis 47,2
+ 0,7
– 1,4
8,4 bis 13,1
0,55 bis 0,75
mbar
mbar
18 bis 24
20
1) angestrebte Normalversorgung auf Basis des jeweiligen Nennwertes
Der Wobbe Index ist ein Kennwert für die
Austauschbarkeit von Gasen hinsichtlich der
Wärmebelastung der Gasgeräte und damit ein Maß für
die Wärmebelastung des Brenners. In Abhängigkeit
vom Brennwert oder Heizwert wird nach oberem (W S,
n) und unterem Wobbe-Index (W I, n) unterschieden.
Zwischen Brennwert oder Heizwert und relativer
Dichte besteht die Beziehung:
-HS,n
HI,n
WS,n = ____
oder WI,n = ____
m3 oder MJ/m3
œwd
œwd
in kWh /
Gase mit gleichem Wobbe-Index ergeben bei gleichen
Zustandsgrößen
innerhalb einer Gasfamilie und bei gleichen Düsen die
gleiche Wärmebelastung des Brenners.
Der Nennwert des Wobbeindex ist der Wert, auf den
Gasgeräte (bei der grundsätzlich zu bevorzugenden
Einstellmethode nach dem Düsendruck) einzustellen
sind, soweit sie nicht schon herstellerseitig eingestellt
sind.
Der Gesamtbereich des Ws gibt die zulässige
Schwankungsbreite an, die vom
Versorgungsunternehmen ausgeschöpft werden darf.
Trotzdem wird
im Normalbetrieb versucht, einen engeren
Schwankungsbereich im örtlichen Versorgungsgebiet
einzuhalten, um Einschränkungen in der Verwendung
möglichst auszuschließen.
Unabhängig davon wird in den Erläuterungen
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung
von Versorgungsengpässen eine zeitlich begrenzte
Unterschreitung des W s bis auf 12,0 kWh / m3 bzw.
10,0 kWh / m3 zulässig ist, und durch Anwendung der
SRG-Methode die Gasgeräte hierbei sicher betrieben
werden können. Dieses ist bei neuen Geräten der Fall,
wenn sie der Gerätekategorie I2ELL bzw. I2E
entsprechen.
• Erdgas-Durchschnittswerte
Erdgas-Durchschnittswerte 1999
Chemische Zusammensetzung sowie physikalische und
brenntechnische Kennwerte von Erdgasen der Gruppen
H und L (Beispiel für 1996)
Nordsee- Verbund- GUSErdgas Erdgas Erdgas
H
H
Holland- VerbundErdgas Erdgas
H
L
Vol.-%
1,33
0,97
0,00
85,50
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
0,04
1,31
5,39
0,00
85,17
9,24
2,24
0,58
0,10
0,05
0,08
0,83
0,00
98,34
6,15
1,43
0,41
0,09
0,01
1,36
10,29
0,00
83,74
0,49
0,17
0,06
0,02
0,05
1,38
9,91
0,00
84,31
3,56
0,70
0,23
0,07
0,05
Kennwerte
Brennwert
Heizwert
Wärmewertverhältnis
Normdichte
relative Dichte (Luft = 1)
Wobbeindex
Wobbeindex
Methanzahl
Hs
Hl
Hl / Hs
r
d
Ws,n
Wl,n
MZ
kWh / m3
kWh / m3
–
kg / m3
–
kWh / m3
kWh / m3
–
12,17
11,01
0,905
0,843
0,652
15,07
13,64
71
11,24
10,15
0,904
0,831
0,643
14,01
12,66
78
11,05
9,97
0,902
0,731
0,565
14,71
13,26
96
10,29
9,29
0,903
0,829
0,642
12,86
11,61
86
10,31
9,30
0,903
0,825
0,638
12,90
11,65
87
Luftbedarf, min.
Sauerstoffbedarf, min.
spez. Luftb. min. Hu,n
Lo
O2
lo
m3 / m3 10,50
m3 / m3
2,21
m3 / kWh 0,953
9,69
2,03
0,945
9,53
2,00
0,956
8,88
1,86
0,955
8,89
1,87
0,956
11,46
10,0
17,6
72,5
10,63
9,9
18,1
72,3
10,42
9,6
17,6
72,6
9,80
9,8
17,6
72,6
9,81
9,8
Vol.-%
Vol.-%
m3 / m3
Vol.-%
17,5
72,5
°C
kWh / m3
m3 / m3
Vol.-%
87,8
58,5
1,062
9,46
12,2
88,0
58,6
1,057
8,76
12,0
88,3
59,2
1,061
8,54
11,7
88,2
58,7
1,051
8,07
11,8
88,2
58,7
1,051
8,08
11,8
Benennung
Analysenwerte
CO2
N2
O2
CH4
C2H6
C3H8
C4H10
C5H12
C 6+
Abgaszusammensetzung
Abgasvolumen feucht
CO2
H2O
N2
Taupunkt
Abgasenthalpie
Abgasvolumen trocken
CO2
N2
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
ho
Vol.-%
Zündtemperatur (mit Luft)
Flammentemperatur (ohne Diss.)
Flammengeschwindigkeit
Zündgrenzen
Zu
(Gas in Luft)
Zo
°C
°C
m/s
Vol.-%
Vol.-%
640
2075
0,43
4,0
16,0
640
2059
0,43
4,4
16,2
640
2055
0,43
4,4
16,5
640
2047
0,41
4,8
16,3
L
3,41
0,66
0,21
0,07
640
2046
0,41
4,8
16,3
Quelle: Ruhrgas
Die rechnerische Verknüpfung einzelner Durchschnittswerte unterschiedlicher Gase ist nicht zulässig.
Die Kennwerte beziehen sich auf stöchiometrische Verbrennung.
Die Analysenwerte < 0,01 Vol.-% werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Eine Festlegung von Streubreiten bei den
Einzelkomponenten ist nicht durchführbar. Die Gaskomponenten sind aus Praktikabilitätsgründen nicht in Mol.-% sondern in
Vol.-% angegeben.
Die Tabellen zeigen beispielhaft auf, welche
Gasbeschaffenheiten bislang zur Verteilung gekommen
sind.
• Fiktives Einstellgas
Um Auswirkungen hinsichtlich der Betriebspunkte in
Abhängigkeit des Gases, mit dem jeweils die
Einstellung der Gasgeräte erfolgte, gering zu halten,
wurde ein fiktives Einstellgas definiert.
In den weiteren Tabellen sind diese Auswirkungen
hinsichtlich Wärmebelastung und Luftzahl aufgezeigt.
Daraus ergibt sich, daß die volumetrische Einstellung
mit dem fiktiven Einstellgas einen sicheren Betrieb mit
allen
verteilten Gasen ermöglicht. Die Abweichungen sind
bei der Einstellung nach Düsendruckmethode
wesentlich geringer.
In den weiteren Tabellen sind diese Auswirkungen
hinsichtlich Wärmebelastung und Luftzahl aufgezeigt.
Daraus ergibt sich, daß die volumetrische Einstellung
mit dem fiktiven Einstellgas einen sicheren Betrieb mit
allen verteilten Gasen ermöglicht. Die Abweichungen
sind bei der Einstellung nach Düsendruckmethode
wesentlich geringer.
Bei empfindlich reagierenden Thermoprozessen bzw.
beim Einsatz von Gasmotoren sind ggf. engere
Grenzen zu vereinbaren bzw. besondere Maßnahmen
bei den Kunden zu treffen (z. B. WobbeindexRegelungen; selbstanpassende Geräte; Klopfsensoren).
Dies gilt ganz besonders, wenn vom
Gasversorgungsunternehmen zur Deckung von
Verbrauchsspitzen noch Flüssiggas / Luft-Gemische
beigemischt werden.
• Kennwerte des fiktiven Einstellgases
Benennung
fiktives
Einstellgas
Analysenwerte
CO2
N2
O2
CH4
C2H6
C3H8
C4+
Kennwerte
Brennwert
Heizwert
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
Vol.-%
1,0
1,8
0,0
85,0
Vol.-%
Vol.-%
0,6
HS,n
HI,n
kWh / m3
kWh / m3
8,7
2,9
12,1
11,0
relative Dichte (Luft = 1)
Wobbeindex
Wobbeindex
Methanzahl
Abgaszusammensetzung
Abgasvolumen trocken
CO2max
N2
d
WS,n
WI,n
MZ
–
kWh / m3
kWh / m3
–
0,65
15,0
13,6
71,0
9,4
12,2
Vol.-%
m3 / m3
Vol.-%
87,8
Gesamtwärmebelastungsabweichung • -Gesamtwärmebelastungsabweichungen
bei
volumetrischer Einstellung mittels fiktivem Einstellgas
Betriebs-Einstellgase
Fiktives
Einstellgas
WS,n kWh / m3
WI,n kWh / m3
HI,n kWh / m3
dx (Luft = 1)
Abweichung der Wärmebelastung von der Nennwärmebelastung bezogen
auf den WI,n des fiktiven
Einstellgases in % (Einstellung mit Hilfe des Hf des
jeweiligen Betriebs-Einstellgases)
Fiktiver Heizwert Hf
bezogen auf das fiktive
Einstellgas mit
WI,n = 13,6 kWh / m3
(Ws,n = 15,0 kWh / m3),
Hf = œd x 13,6
Überlagerter Fehler bei
Anwendung von
Hf = 11,0 kWh / m3
bei allen Betriebs-Einstellgasen
(100 – Hf Einstellgas
100)
in %
Nordseegas
Mischgas
Russisches
Erdgas
VerbundErdgas
H
H
H
L
15,0
13,6
11,0
0,65
15,1
13,7
11,1
0,656
14,4
13,0
10,5
0,652
14,7
13,3
10,0
0,565
12,9
11,6
9,3
0,642
–
+ 0,7
– 4,4
– 2,2
– 14,7
11,0
11,0
11,0
10,2
10,9
–
0,0
0,0
– 7,3
– 0,9
–
+ 0,7
– 4,4
– 9,5
– 15,6
100,0
100,7
95,6
90,5
84,4
____________
11,0
Gesamtunter- bzw.
-überbelastung bei
Einstellung mit
Huf = 11,0 kWh / m3 in %
Rel.
. Wärmebelastung
Q Br in %
• -Wärmebelastungsabweichung bei Einstellung
der Wärmebelastung mit dem fiktiven Einstellgas
Wärmebelastungsabweichung im
Betrieb mit
Nordseegas
Mischgas H
russischem
Erdgas
Einstellung mit Nordseegas
+ 0,7 %
– 4,4 %
– 2,2 %
Einstellung mit Mischgas H
+ 0,7 %
– 4,4 %
– 2,2 %
Einstellung mit russischem Erdgas
– 6,8 %
– 11,5 %
– 9,5 %
• -Änderung der Luftzahl beim Wechsel der
Erdgasbeschaffenheit.
Luftzahl
Reduzierende
Atmosphäre
Fiktives Einstellgas
Nordsee-Erdgas H
Mischgas H
Russisches Erdgas H
oxidierende
Atmosphäre
0,9
0,89
0,94
0,92
1,1
1,09
1,15
1,12
3. Odorierung
3.1.
Allgemeines
DVGW-Arbeitsblatt G 280
-Entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 280
„Gasodorierung“ müssen Gase der öffentlichen Gasversorgung grundsätzlich odoriert sein, d. h. sie
müssen einen hinreichenden Warngeruch haben, der als Sicherheitsmaßnahme dient, um unverbrannt
austretendes Gas durch seinen charakteristischen Geruch rechtzeitig wahrnehmen zu können.
Odorierungspflicht
-Ausnahmen von dieser Odorierungspflicht sind unter
bestimmten Bedingungen zulässig. Dies ist z. B. bei Verwendung von Erdgas in Industriebetrieben,
die unmittelbar an eine Hochdruckleitung angeschlossen sind und bei denen der Schwefelgehalt des
Odoriermittels den Thermoprozeß wesentlich beeinträchtigt, gegeben. In diesen Fällen sind
Maßnahmen
zum Erreichen der gleichen Sicherheit erforderlich.
Odorierung in Industriebetrieben
-Hierzu ist besonders anzumerken, daß in diesen
Betrieben meistens das Erdgas nicht nur in Thermoprozessen eingesetzt wird, sondern auch zur
Heizung und Trinkwassererwärmung verwendet wird. In diesen Fällen befindet sich die Gasanlage
häufig in Bürogebäuden o. ä., in denen sich nicht nur Fachleute aufhalten, so daß grundsätzlich die
Anforderungen des
G 280 „Odorierung“ zu erfüllen sind. Als gleichwertige Sicherheit wird häufig der Einsatz von
Gaswarngeräten betrachtet. Daß dies in der Regel nicht der Fall ist, zeigen die Anforderungen des
DVGW-Arbeitsblattes G 110 „Ortsfeste Gaswarneinrichtungen“ für Gasinstallationen
(Abschnitt 7.6 und 7.7):
„Gasanlagen nach TRGI – Weil als Benutzer von
Gasanlagen in der Haustechnik die Gesamtheit der
Bevölkerung in Frage kommt, kann Sachkenntnis der
Anwender nicht vorausgesetzt werden. Daher werden
an geeignete Sicherheitssysteme als Maßnahmen zur
Sicherstellung des störungsfreien Betriebes in der
häuslichen und gewerblichen Gasanwendung folgende
Anforderungen gestellt:
• -sie müssen wartungsfrei sein,
• -sie dürfen vom Benutzer nicht beeinflußbar sein
• -sie müssen das gesamte Leitungssystem der
Hausinstallation nicht
nur an einzelnen Orten, sondern auf seiner gesamten
Länge erfassen,
• -sie müssen bei unplanmäßigem Gasaustritt ein
gastypisches Signal
abgeben, das sich nur durch Behebung des
aufgetretenen Mangels
beseitigen läßt.“
Die in der Praxis bisher einzig bewährte Methode
hierfür ist die Odorierung des Gases nach den
Festlegungen des DVGW-Arbeitsblattes G 280
„Gasodorierung“, die für den Bereich von Haushalt und
Gewerbe generell vorgeschrieben ist. Sie ist darüber
hinaus auch in anderen Bereichen der Gasanwendung
vorgesehen.
Ortsfeste Gaswarneinrichtungen können die
vorgenannten Anforderungen nicht nur nicht erfüllen,
sondern täuschen u. U. eine zusätzliche Sicherheit lediglich vor, weil sie den Benutzer dazu verleiten
können, unverzichtbare Sicherheitsregeln, z. B. die
unverzügliche Behebung eines auch nur geringfügigen
Gasaustritts, zu vernachlässigen. Ihr Einsatz kann
deshalb nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein, z. B.
wenn die umgebende Atmosphäre so stark
geruchsbelastet ist, daß die Gasodorierung nicht
merkbar wird.
„Sonstige Anlagen – Für sonstige, hier nicht im
einzelnen angesprochene Betriebsanlagen für die
öffentliche Gasversorgung, Anlagen in Industrie, Gewerbe und in Laboratorien sind
Einzelentscheidungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Situation zu treffen.“
Bei der Einzelentscheidung, ggf. auf eine Odorierung
im gesamten Industriebetrieb zu verzichten, sollten die
o. a. Argumente für eine Odorierung sorgfältig
abgewogen werden.
3.2
Durchführung der Odorierung
Erdgas ist von Natur aus geruchslos. Mögliche
Undichtigkeiten an Anlagen und Leitungen sollen
bemerkt werden, bevor sich in der Umgebung der
Leckage explosionsgefährliches Gemisch bilden kann.
Im Bereich der öffentlichen Gasverteilung wird deshalb
dem Erdgas ein
Geruchsstoff beigegeben, der bereits bei einer Gas /
Luft Konzentration
von 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) einen
deutlichen Warngeruch erzeugt.
Die Odorierungstechnik wird in den DVGWArbeitsblättern
• G 280 „Gasodorierung“ und
• G 281 „Odoriermittel“ beschrieben.
Die Beifügung des Odoriermittels zum Erdgas wird im
Regelfall im Anschluß an die Druckreduzierung aus
dem überregionalen Transportsystem in das
innerörtliche Verteilungssystem vorgenommen.
Industrielle Gasverbraucher mit eigenen GasDruckregel- und Meßanlagen (GDRM-Anlagen)
betreiben nur im Ausnahmefall Odorieranlagen. Im
Normalfall wird das Erdgas vom GVU bereits odoriert
geliefert.
Odoriermittel sind schwefelhaltige organische
Verbindungen. Verwendet werden:
• Sulfide, z.B. Tetrahydrothiophen (THT)
und
• Thiole, z.B. Methylmercaptan (TBM)
• Teilstromverfahren
Ein Teilstrom des durchgesetzten Gasvolumens wird
durch Odormittel geführt und sättigt sich so mit
Odormittel. Entsprechende Anlagen sind
nur noch vereinzelt vorzufinden.
Falls der Industriegaskunde direkt mit dem Betrieb
einer Odorieranlage
befaßt ist, so sind folgende Sachverhalte zu beachten:
? -Die Dosierung sollte mengenabhängig erfolgen.
? -Die Odorierung erfolgt i.d.R. im Ausgangsbereich
der GDRM-Anlage.
? -Beim Umgang mit Odoriermitteln sind die
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), die
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, beim
Transport der 25 – 100 Liter-Gebinde zusätzlich die
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS).
? -Odoriermitteldämpfe können zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen, vor allem bei Handhabung
von TBM ist geeigneter Atemschutz bereitzustellen.
? -Die Mindest-Odorierstoffkonzentration im Erdgas
ist abhängig vom verwendeten Odoriermittel. Das
DVGW-Arbeitsblatt G 280 definiert in Abhängigkeit
von der unteren Explosionsgrenze des verwendeten
Erdgases (UEG-Wert) und vom genutzten Odoriermittel (THT oder TBM)
die folgende Mindestkonzentrationen.
? -Die Odorierung muß regelmäßig kontrolliert
werden
(s. DVGW-Arbeitsblatt G 280).
Odormittel
K-Wert nach G 280
Untere Zündgrenze:
Mindestkonzentration Cn:
THT
TBM
0,08 mg / m3
4,0 Vol %
10,0 mg / m3
0,03 mg / m3
4,0 Vol %
3,8 mg / m3
4.
Sicherheitsdatenblatt für
trockenes Erdgas
Der DVGW hat ein Muster-Sicherheitsdatenblatt
entwickelt (siehe nächste Seite) und den Gasversorgungsunternehmen zur Kenntnis gegeben. Nach
§ 14 der Gefahrstoffverordnung sind nämlich
Unternehmen, die bestimmte Stoffe in erheblichen
Mengen vertreiben – und dazu gehört auch Erdgas –,
verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen und
„berufsmäßigen Verwendern“ auszuhändigen.
Die Definition des „berufsmäßigen Verwenders“ ist
zwar nicht eindeutig –
Industriebetriebe gehören aber bestimmt dazu.
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Qualifikationsanforderungen
Autoren:
Dipl.-Ing. Heinz Esser, Bonn
Dipl.-Ing. Heinz-Dieter Kempkes, Krefeld
Ass. Andreas Lenkeit, Bonn
Dipl.-Ing. Georg Maatsch, München
Dipl.-Ing. Karl-Hermann Rudolph, Essen
Dipl.-Ing. Josef Sander, Bonn
Dipl.-Ing. Heiko Zingrefe, Bonn
Stand 18. 2. 2000
Inhalt:
1
Einleitung
2
Haftungsfragen
(für Betreiber von Industriegasanlagen)
Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung
2.1
2.2
3
3.1
3.2
3.3
3.4
Qualifikationsanforderungen für bestimmte
Arbeiten in Industriegasanlagen
Errichtung von Anlagen
Inspektion von Anlagen
Instandsetzung und Änderung von Anlagen
Arbeiten durch betriebseigenes Personal
1
Einleitung
Bei den auf Betriebsgelände betriebenen Anlagen zur Verteilung handelt
es sich um Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes.
Dazu gehören
• Gas-Druckregel- und -Meßanlagen
• freiverlegte Außenleitungen und Innenleitungen
• erdverlegte Außenleitungen
Arbeiten an Gasanlagen umfassen
• Errichtung
• Inspektion
• Instandsetzung und Änderung (auch Reparaturen).
Die Anforderungen an die Qualifikation des in Gasanlagen auf Werksgelände tätigen Personals
(Eigen- bzw. Fremdpersonal) resultieren aus den für die einzelnen Anlagenbereiche geltenden
• gesetzlichen Vorgaben,
• Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie
• Technischen Regeln.
Gesetzliche Vorgaben sind
• das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und
• -die Gashochdruckleitungsverordnung (GasHL’VO)
(für Anlagen > 16 bar Betriebsüberdruck)
(jeweils mit Verweis auf das DVGW-Regelwerk als anerkannte Regeln
der Technik)
• -Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
(AVBGasV) – ebenfalls mit Verweis auf die anerkannten Regeln der Technik –, soweit ihre Geltung
zwischen dem Gasversorgungsunternehmen (GVU) und dem Industriebetrieb im Gaslieferungsvertrag vereinbart worden ist.
Die Planung, Konstruktion und die Bauausführung sowie die Überwachung und Instandhaltung der
Anlagen haben danach unter Beachtung und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik durch qualifiziertes Personal zu erfolgen.
Hinsichtlich der technischen Anforderungen an Energieanlagen ist nach
dem für die öffentliche Gasversorgung geltenden Energiewirtschaftsgesetz insbesondere das Regelwerk des DVGW mit den darin enthaltenen Mindestanforderungen als allgemein anerkannte Regeln
der Technik zu beachten.
Bei Gaslieferverträgen mit vereinbarten AVBGasV-Bedingungen gilt insbesondere die in § 12
AVBGasV enthaltene Forderung, daß Arbeiten an
den kundeneigenen Gasanlagen nur durch das GVU oder ein in ein
Installateurverzeichnis eines GVU eingetragenes Installationsunternehmen („Vertragsinstallationsunternehmen“ – VIU) ausgeführt werden dürfen.
Die Aussagen der für die einzelnen Anlagenbereiche jeweils geltenden technischen Regeln
(insbesondere des DVGW-Regelwerks) gelten als Mindestanforderungen. Ihre Anwendung hat sich
nach den praktischen Verhältnissen vor Ort zu orientieren, wobei die individuelle Festlegung besonderer Anforderungen statthaft ist.
2
Haftungsfragen
(für Betreiber von Industriegasanlagen)
Kommt durch den Betrieb von Industriegasanlagen ein Dritter zu Schaden, so kann der Betreiber
hierfür unter Umständen haftbar gemacht werden.
2.1
Gefährdungshaftung
§ 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HPflG) sieht eine verschuldensunabhängige Haftung
(„Gefährdungshaftung“) des Anlageninhabers vor, wenn durch die Wirkungen von Gas, die von einer
Rohrleitungsanlage oder einer Anlage
zur Abgabe von Gas ausgehen, ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird
(Beispiel: Gasexplosion nach Austritt von Gas aus einer undichten Leitung).
Die gleiche strenge Haftung trifft den Inhaber der Anlage, wenn der Schaden, ohne auf den
Wirkungen von Gas zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es
sei denn, daß sich diese in ordnungsmäßigem Zustand befand (Beispiel: Herabstürzen einer freiverlegten Gasrohrleitung).
Die Schadenersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes
entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im
Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 1
HPflG). Dies wird bei Anlagen, die sich auf Werksgelände befinden, vielfach der Fall sein.
2.2
Verschuldenshaftung
Abgesehen von dem Sonderfall der Gefährdungshaftung kommt eine Schadenersatzpflicht des
Betreibers von Industriegasanlagen nur bei schuldhafter Schädigung (insbesondere gemäß §§ 823 ff.
BGB) in Betracht. Bei der Verschuldenshaftung wird nicht an die Gefährlichkeit von Anlagen
angeknüpft, sondern an ein menschliches Tun oder Unterlassen, das zu einem Schaden geführt hat.
Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Nach der gesetzlichen Definition handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
acht läßt (§ 276 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung das Maß an Umsicht und
Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden
Verkehrskreises von dem Handelnden zu verlangen ist. Es gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, der
vielfach durch einschlägige Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und anerkannte
Regeln der Technik bestimmt wird. Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören im Bereich der
Gasversorgung insbesondere die DVGW-Regeln und DIN-Normen. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmungen begründet eine Vermutung für fahrlässiges Verhalten. Diese Vermutung kann jedoch
durch den Nachweis widerlegt werden, daß das gewählte – von der Norm abweichende – Verfahren
sicherheitstechnisch gleichwertig ist.
Das Industriegasunternehmen haftet auf jeden Fall für ein Verschulden seiner Organe (Vorstand,
Geschäftsführer oder anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“), das zu einem Schaden
geführt hat.
Für widerrechtliche Handlungen seiner sog. Verrichtungsgehilfen haftet
das Unternehmen aus vermutetem Verschulden. Verrichtungsgehilfen sind weisungsabhängige Hilfspersonen, die das Unternehmen bei der Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt, nämlich die eigenen
Arbeiter und Angestellten sowie beauftragte Bauunternehmer und Handwerker.
Das Industriegasunternehmen kann sich von der gesetzlichen Verschuldensvermutung befreien
(exkulpieren) wenn es beweist, daß es seinen Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt, angeleitet
und überwacht hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Bei
der Beauftragung von Fremdunternehmen kann der Nachweis
der ordnungsgemäßen Auswahl durch Vorlage des Zertifikats einer anerkannten Zertifizierungsstelle
(wie z. B. DVGW-Bescheinigung für Rohrleitungsbauunternehmen nach GW 301 o. ä.) erleichtert
werden.
Ist ein beauftragtes Unternehmen infolge weitgehender Weisungsunabhängigkeit nicht als
Verrichtungsgehilfe anzusehen, so obliegt dem Industriegasunternehmen gleichwohl die allgemeine
Aufsichtspflicht, für deren schuldhafte Verletzung es haftet. Sofern ein Schaden auf eine fehlerhafte
Organisation zurückzuführen ist, z. B. das Fehlen betrieblicher Anweisungen, kommt eine
unmittelbare Eigenhaftung des Unternehmens wegen eines
sog. Organisationsverschuldens in Betracht.
3
Qualifikationsanforderungen für bestimmte Arbeiten in
Industriegasanlagen
Arbeiten an Gasanlagen dürfen nur von Personen bzw. Fachfirmen durchgeführt werden, die
spezielle Qualifikationen nachweisen können. Qualifikationsnachweise beinhalten Belege über
Fachkenntnis, Personal, Referenzen und Ausrüstungen bzw. Werkzeuge. Dabei sind je nach dem
Umfang und dem Schwierigkeitsgrad unterschiedliche Qualifikationen der beauftragten Personen
bzw. des Eigenpersonals erforderlich aber auch unterschiedliche Nachweise möglich.
Wichtig ist, daß die ausführenden Personen und Verantwortlichen den Wissensstand fortlaufend
aktualisieren und aus der Analyse von Vorfällen
in der Praxis Erfahrungen weiter ausbauen.
Qualifikationsanforderungen an die in Industriegasanlagen tätigen Personen ergeben sich nach dem
DVGW-Regelwerk im einzelnen für die einzelnen Anlagenbereiche bzw. für durchzuführende
Arbeiten.
3.1
•
Errichten von Anlagen
Beauftragte Fachfirmen
Fachfirmen oder Unternehmen – ausgenommen SHK-Fachbetriebe – sollten, wie in
verschiedenen DVGW-Arbeitsblättern beschrieben, zugelassen und zertifiziert sein, um ihre
Qualifikation gegenüber den Auftraggebern nachweisen zu können.
Der Qualifikationsnachweis des SHK-Fachbetriebes wird durch die Eintragung bei einem
Gasversorgungsunternehmen als Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) belegt.
•
Vertragsinstallationsunternehmen (VIU)
VIU sind solche Firmen – in der Regel Installateur- und Heizungsbauer – die mit mindestens
einem GVU einen Installateurvertrag abgeschlossen haben. Sie können sich mit einem Ausweis
bzw. mit dem Vertrag ausweisen.
Der Qualifikationsnachweis eines VIU für Arbeiten an Gasanlagen wird grundsätzlich bereits
nach Handwerksrecht in der Regel mit der Ablegung der Meisterprüfung erbracht.
Der Installateur und Heizungsbauer als VIU darf im Rahmen des DVGWArbeitsblattes G 600 (TRGI) grundsätzlich alle Arten von Rohrleitungsanlagen – ausgenommen
Fernleitungsanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten im Sinne des § 19a
Wasserhaushaltsgesetz – aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und
chemische Flüssigkeiten planen und bauen, und zwar ohne Rücksicht auf die Dimension der
Leitung und die Höhe des Betriebsdruckes sowie unabhängig davon, ob es sich um Innenleitungen oder freiverlegte bzw. erdverlegte Außenleitungen handelt.
Für industrielle, gewerbliche und verfahrenstechnische Anlagen gelten neben den TRGI weitere
entsprechende DVGW-Arbeitsblätter und andere technische Regeln. Je nach dem Druckbereich
bzw. bei Verlegearbeiten auf Rohrbrücken oder bei Schweißarbeiten an größeren Rohrdimensionen aber auch bei Arbeiten an Gas-Druckregelungen oder auch Thermoprozeßanlagen wird der
Installateur und Heizungsbauer jedoch seinem Auftraggeber zusätzliche bedarfsabhängige
Befähigungsnachweise
(z. B. entsprechende Schweißerqualifikationen nach DIN EN 287, aber auch spezielle Kenntnisse
im Rohrleitungs- oder Gas-Druckregel- und
-Meßanlagenbau, Planung von KKS-Anlagen) vorzulegen haben.
Zur Ausführung dieser Arbeiten ist das VIU zwar legitimiert aber in der Regel nicht ausreichend
qualifiziert.
•
Rohrleitungsbauunternehmen (RBU)
Wenn Rohrleitungsbauunternehmen Gasleitungen errichten, müssen sie dem Auftraggeber auf der
Grundlage des DVGW-Regelwerkes einen entsprechenden Qualifikationsnachweis (z. B. nach
dem DVGW-Arbeitsblatt GW 301) erbringen.
Personelle und sachliche Anforderungen sind im Geltungsbereich der
GW 301 erfaßt. Der Befähigungsnachweis (GW 301) soll gewährleisten, daß fachgerechte Arbeit
geleistet wird und betriebssichere Leitungen verlegt werden. Durch die wiederkehrende
Überprüfung der Befähigung von Rohrleitungsbauunternehmen durch die DVGWZertifizierungsstelle soll ein gleichbleibendes Leistungsniveau sichergestellt werden.
Für Versorgungsunternehmen als Auftraggeber von Rohrleitungsbauunternehmen lautet eine
Aussage des DVGW:
„Wenn ein Versorgungsunternehmen (VU) ein Rohrleitungsbauunternehmen beauftragt hat, das
die DVGW-Bescheinigung besitzt, so wird jedes Gericht – im Fall der Beurteilung einer
schuldhaften Schädigung – geneigt sein, ohne weiteres anzuerkennen, daß das VU die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Ist dagegen ein Unternehmen beauftragt worden, das die
DVGW-Bescheinigung nicht besitzt, so wird dem VU der Nachweis, daß es sich um ein
qualifiziertes Rohrleitungsbauunternehmen handelt, schwerfallen. Hier wird das VU im einzelnen
darlegen müssen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um sich ein umfassendes Bild von der
Befähigung des Unternehmens zu machen. Wenn man das berücksichtigt, so wird deutlich, daß
die DVGW-Bescheinigung im Schadensfall eine erhebliche Beweiserleichterung für das VU
darstellt.“
(aus DVGW-Rundschreiben GW 3 / 77)
Auch wenn es um die Errichtung freiverlegter Leitungen geht, kann das Verfahren zur Erteilung
der GW-301-Bescheinigung mit den derzeit zugrundeliegenden DVGW-Arbeitsblättern
sinngemäß angewendet werden (vgl. GW 301, Geltungsbereich).
Für Arbeiten an Gasanlagen von Industriebetrieben ist für den Rohrleitungsbauer nur dann der
Abschluß eines Installateurvertrages bzw. die Eintragung in das Installateurverzeichnis des GVU
erforderlich, wenn in dem jeweiligen Gaslieferungsvertrag des Industriebetriebes mit dem Versorgungsunternehmen auf § 12 Abs. 2 AVBGasV verwiesen wird bzw. wenn in dem Vertrag eine
entsprechende Bestimmung enthalten ist. Diese Bestimmung schreibt dann vor, daß „die Anlage“
außer durch das GVU nur durch ein in das Installateurverzeichnis eines GVU eingetragenes Installationsunternehmen errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden darf.
Betätigen sich Rohrleitungsbauunternehmen auf Werksgelände im Bereich von Hausinstallationen
(Heizung, Warmwasserbereitung und Kochen in Verwaltungs- und Sozialgebäuden), so sind
ausreichende Kenntnisse der TRGI für diese Bereiche nachzuweisen. Als Nachweise gegenüber
dem Auftraggeber kommt insbesondere in Betracht die Eintragung in das Installateurverzeichnis
eines GVU oder – bei Gaslieferungsverträgen, die nicht die AVBGasV-Bedingungen enthalten –
ein Qualifikationsnachweis gemäß Abschnitt 5 der Installateur-Richtlinien (insbesondere Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk oder einschlägiges Ingenieurstudium
zuzüglich Gesellenprüfung
im Installateurhandwerk bzw. 3 Jahre praktische Erfahrung in der Ausführung von
Installationsarbeiten).
•
-Hersteller von Gasdruckregel- und -Meßanlagen (G 493 / I)
Wenn spezialisierte Fachfirmen Gasdruckregel- und -Meßanlagen- bzw.
stationen herstellen wollen, müssen sie dem Auftraggeber auf der Grundlage des DVGWRegelwerks als entsprechenden Qualifikationsnachweis ein Zertifikat nach DVGW-Arbeitsblatt G
493 / I vorlegen.
Personelle und sachliche Anforderungen sind im vorgenannten Arbeitsblatt angegeben. Das
Zertifikat soll gewährleisten, daß fachgerechte Arbeit geleistet wird und betriebssichere Anlagen
erstellt werden. Durch die wiederkehrende Überprüfung der Befähigung von Herstellern von
Gasdruckregel- und Meßanlagen soll ein gleichbleibendes Leistungsniveau sichergestellt werden.
•
Thermoprozeßanlagen-Hersteller
Die Aufstellung von Thermoprozeßanlagen erfolgt meist durch den
Anlagenhersteller.
•
Zusammenfassung:
In den DVGW-Arbeitsblättern werden für die auszuführenden Arbeiten im Rahmen der Errichtung
von Anlagen die jeweils qualifizierten Unternehmen bzw. Personen benannt.
3.2
•
Inspektion von Anlagen
Rohrnetz-Überprüfungsunternehmen (G 468 / I)
Wenn spezialisierte Überprüfungsunternehmen Gasspürarbeiten durchführen wollen, müssen sie
dem Auftraggeber auf der Grundlage des DVGW-Regelwerks als entsprechenden
Qualifikationsnachweis ein Zertifikat nach DVGW-Arbeitsblatt G 468 / I vorlegen.
Personelle und sachliche Anforderungen sind im vorgenannten Arbeitsblatt angegeben. Das
Zertifikat soll gewährleisten, daß fachgerechte
Arbeit geleistet wird. Durch die wiederkehrende Überprüfung der Befähigung von Rohrnetzüberprüfungsunternehmen soll ein gleichbleibendes Leistungsniveau sichergestellt werden.
•
Fachkräfte nach G 468 / II
In jedem auf Werksgelände tätigen Überprüfungstrupp eines o.g. Überprüfungsunternehmens ist
eine fest angestellte Fachkraft für Rohrnetzüberprüfungen einzusetzen.
Fachkraft ist, wer die Ausbildung nach dem DVGW-Merkblatt G 468 / II „Gasspürer /
Schulungsplan“ erfolgreich abgeschlossen hat und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
verfügt.
Die Prüfungen (Sichtkontrollen) auf ordnungsgemäßen Zustand der frei verlegten Außenleitungen
und Innenleitungen können von sachkundigen Mitarbeitern des Industriebetriebes bzw. von
Fachfirmen, die ihre Qualifikation gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 468 / I nachgewiesen haben,
oder von GVU durchgeführt werden.
•
Wartungsunternehmen (G 676)
Wartungsunternehmen sind zertifizierte Unternehmen nach DVGWArbeitsblatt G 676.
Personelle und sachliche Anforderungen sind im vorgenannten Arbeitsblatt angegeben. Die
Bescheinigung gewährleistet, daß fachgerechte Arbeit geleistet wird. Durch die wiederkehrende
Überprüfung der Befähigung der Wartungsunternehmen wird ein gleichbleibendes Leistungsniveau sichergestellt.
3.3
Instandsetzung und Änderung von Anlagen
Qualifikationsanforderungen für Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten resultieren ebenfalls aus
den für die jeweiligen Tätigkeiten geltende Festlegung im DVGW-Regelwerk.
3.4
Arbeiten durch betriebseigenes Personal
Der Industriebetrieb ist grundsätzlich nicht gehindert, Arbeiten an werkseigenen Gasanlagen durch
eigenes fachkundiges Personal (z. B. werkseigene
Installationsabteilung) ausführen zu lassen. In diesem Fall muß das Personal jedoch den gleichen
Qualifikationsanforderungen genügen, wie das Personal beauftragter Unternehmen. Die Qualifikation
ist dem GVU gegenüber nachzuweisen. Die Arbeiten erfolgen mit Weisung bzw. unter Aufsicht eines
„verantwortlichen Fachmannes“.
(Z. B. verantwortlicher Fachmann eines VIU oder eines nach DVGW-Regelwerk zertifizierten
Fachunternehmens).
•
VIU-Eintragung nach „Installateur-Richtlinien“
Die Frage, inwieweit für die Ausführung von Arbeiten an Gasanlagen auf Werksgelände der
Abschluß eines Installateurvertrages zwischen dem
zuständigen GVU und dem Industriebetrieb erforderlich ist, richtet sich –
wie zuvor gesagt – nach der Ausgestaltung des zwischen dem GVU und dem Industriebetrieb
geschlossenen Gaslieferungsvertrags.
Ist § 12 Abs. 2 AVBGasV in den Gaslieferungsvertrag einbezogen, so muß mit dem Industriebetrieb ein Installateurvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag ist auf Arbeiten an
werkseigenen Gasanlagen beschränkt. Voraussetzung ist, daß der Betrieb einen verantwortlichen
Fachmann benennt, der dem GVU die fachliche Befähigung im Sinne der Installateurrichtlinien
nachzuweisen hat.
Bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung des verantwortlichen Fachmanns kann das GVU
nicht auf das Ergebnis einer Vorprüfung der nach Handwerksrecht zuständigen Behörde
zurückgreifen. Denn eine Eintragung in die Handwerksrolle kommt für den Industriebetrieb nicht
in Frage. Insbesondere ist kein handwerklicher Nebenbetrieb gegeben, sondern ein
handwerklicher Hilfsbetrieb, da nicht „Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden“ (§
3 Handwerksordnung). Das GVU wird also andere Nachweise verlangen müssen, die geeignet
sind, eine sichere Überzeugung von der Befähigung des Betriebsinstallateurs zu gewinnen, wie z.
B. persönliche Fachgespräche und Arbeitsproben, insbesondere „TRGI-Lehrgänge“ für Arbeiten
bis 1 bar als auch „Rohrleitungsbau-Seminare“.
Der Nachweis der fachlichen Befähigung ist grundsätzlich erbracht, wenn der verantwortliche
Fachmann die Meisterprüfung im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk nach Maßgabe des § 46
des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks abgelegt hat oder die Diplomprüfung oder die Abschlußprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen
Hochschule oder Fachhochschule in einem dem Gas- und Wasserinstallateurhandwerk
entsprechenden Fachgebiet bzw. einer solchen Fachrichtung bestanden und im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk die Gesellenprüfung abgelegt hat oder anstelle der Gesellenprüfung
mindestens drei Jahre praktische Tätigkeiten nachweisen kann.
• -Auf der Grundlage des DVGW-Regelwerkes werden in den jeweiligen Arbeitsblättern folgende
Qualifikationsgrade für das einzusetzende betriebseigene Personal genannt:
– -Sachkundige (z. B. in G 495) für Gas-Druckregel- und -Meßanlagen
Sachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, praktischen Tätigkeit und
Erfahrung, ausreichende Kenntnisse von Gasanlagen und ihrer Bauelemente und Baugruppen
besitzen.
Sachkundige sind mit den Aufgaben und Funktionen der Gasanlagen, den einschlägigen
Vorschriften, Richtlinien und den allgemeinen technischen Regeln jederzeit soweit vertraut, daß
sie den ordnungsgemäßen Zustand der Gasanlagen oder ihren Bauelementen und Baugruppen beurteilen und bei den durchzuführenden Maßnahmen selbständig handeln können.
Die Qualifikation der Sachkundigen ist durch regelmäßige Schulungen zu sichern und in
geeigneter Form zu dokumentieren. Sachkundige werden vom Unternehmen unter Benennung des
Aufgabengebietes schriftlich benannt (Definition nach G 495).
– Fachkräfte
Fachkräfte sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, praktischen Tätigkeit und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse (Fachkunde) auf dem Gebiet der ihnen übertragenen
Aufgaben besitzen.
Fachkräfte sind mit den einschlägigen Bestimmungen so weit vertraut, daß eine ordnungsgemäße
Abwicklung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
Übertragene Aufgaben können sein:
• -Kurzfristige erforderliche Reparaturmaßnahmen, z. B. Austausch von Magnetventilen,
Druckwächtern usw. in Erdgasleitungen p = < 1 bar
• Reine Montagearbeiten mit Ab- und Anstellung der Erdgasleitungen
•
Instandsetzungsmaßnahmen wie z. B.
– Ein- und Ausbau von geflanschten Absperrorganen in Erdgasleitungen
– -Abdichten von Leckagen mittels Rohrdichtschellen
– -Herstellung von geflanschten Rohrpassstücken, die bei Aus- und
Einbau von o. g. Armaturen erforderlich werden.
• -Personal setzt instand, ausschließlich außerhalb der normalen Arbeitszeit, wenn VIU nicht
anwesend. VIU betätigt sich in diesem Fall als „Verantwortlicher Fachmann“. Er kontrolliert mit
Beginn der Tagschicht die ausgeführten Arbeiten.
Die für die genannten Arbeiten erforderliche fachliche Qualifikation kann
wie folgt erreicht bzw. nachgewiesen werden:
• -Erwerb der Fachkunde durch Teilnahme an „Fachkunde-Seminaren“
oder:
• -Schulung des Betriebspersonals eines Produktionsbetriebes für den Ausbau von störanfälligen
Einbauteilen in innerbetrieblichen Erdgasrohrleitungen p = < 1 bar sowie für den Einbau von
Reserveteilen.
• -Schulung des Personals durch VIU oder GVU
Diese Qualifikation zur Fachkraft erlaubt eigenem Personal des Industriebetriebes (Sonderkunde
s. auch Fußnote 5, Arbeitsblatt G 600, TRGI) im Einvernehmen mit dem GVU Arbeiten an
Gasanlagen entsprechend der einschlägigen DVGW-Arbeitsblätter G 465 / II und G 466 / I auszuführen.
Die Qualifikation der Fachkräfte ist durch regelmäßige Schulungen zu
sichern und in geeigneter Form zu dokumentieren, Fachkräfte sollten vom Unternehmen unter
Benennung des Aufgabengebietes schriftlich benannt werden.
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Betriebliche
Gas-Druckregel- und
Meßanlagen
Autor:
Dipl.-Ing. Volker Ollesch, Dortmund
Dipl.-Ing. Jörn-Helge Möller, München
Stand 18. 2. 2000
Inhalt:
1
Einleitung
2
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.2.8
2.2.9
2.2.9.1
2.2.10
2.2.11
2.3
Betriebliche Gas-Druckregel- und Meßanlagen
Regelwerk
Technischer Aufbau
Aufstellorte
Gasfilter
Gasvorwärmer
Gas-Druckregelgeräte
Sicherheitsabsperrventile
Sonstige Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitsabblaseventile
Gaszähler
Umgangsleitungen
Betrieb von Umgangsleitungen
Odorierung
Außenliegende Absperreinrichtungen
Druckstaffelung von Regelgeräten und Sicherheitseinrichtungen
Anlagenbau
Abnahmeprüfungen an GDRM-Anlagen
2.4
2.5
3
3.1
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
3.4
4
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
Instandhaltung betrieblicher Gasversorgungseinrichtungen
Instandhaltung von Gas-Druckregel- und Meßanlagen
Qualifikationsanforderungen
Anforderungen an Instandhaltungsunternehmen
Personalqualifikation
Fristen für die Überwachungs- und Wartungsmaßnahmen
Instandhaltung von Durchleitungs – Druckbehältern
Störungsbeseitigung an betrieblichen
Gas-Versorgungseinrichtungen
Störungen an GDRM-Anlagen
Konzeptionen zur Störungsbeseitigung
Personalqualifikation
Bereitschaftsdienst
5
5.1
Dienstleistungsangebote der Gasversorgungsunternehmen
Beispiel für eine Dienstleistungspalette
6
Literaturverzeichnis
1
Einleitung
Industrielle Gasversorgungssysteme bestehen aus anlagen- und leitungstechnischen Komponenten.
Im Regelfall sieht der Gasliefervertrag zwischen dem Gasversorgungsunternehmen und dem
Industriegaskunden vor, daß der Industriegaskunde die Gasversorgungssysteme eigenverantwortlich
zu betreiben und instandzuhalten hat.
Alternativ hierzu werden ggf. Teilkomponenten, wie z. B. Gas-Druckregel
und Meßanlagen vom Gaslieferanten betrieben. Der Betrieb industrieller Transport- und
Verteilungsnetze obliegt in den meisten Fällen dem Industriegaskunden.
Im folgenden werden zunächst die üblichen Anlagenkomponenten in Industriebetrieben beschrieben
und sodann Hinweise zu ihrer Instandhaltung gegeben.
Anschließend werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen GVU und Industriegaskunde im
Instandhaltungsbereich aufgezeigt.
2
Betriebliche Gas-Druckregelund Meßanlagen
2.1
Regelwerk
Maßgebliches Kriterium für die gastechnischen Regelwerke ist die Druckstufe im Eingangsbereich
einer gastechnischen Anlage. Hinsichtlich der GDRM-Anlagen ist zu unterscheiden zwischen:
• -Anlagen im Geltungsbereich der TRGI (DVGW-Arbeitsblatt G 600): Eingangsdruckstufe bis PN
1 (Installations – Bereich)
• -Gas-Druckregelanlagen im Geltungsbereich des DVGW-Arbeitsblattes
G 490 I: Eingangsdruckstufe bis PN 4
• -Gas-Druckregelanlagen im Geltungsbereich des DVGW-Arbeitsblattes
G 491: Eingangsdruckstufe > PN 4 bis PN 100
Bei Eingangsdrücken über 16 bar sind darüber hinaus die Vorschriften
der Verordnung über Gas-Hochdruckleitungen (Gas HL-VO) zu beachten. Die GasHL-VO regelt aus
behördlicher Sicht die Anforderungen an Leitungs- und Anlagensysteme > 16 bar.
Gasmeßeinrichtungen werden in den DVGW-Arbeitsblättern:
• G 685 Gasabrechnung
• G 492 I Gasmeßanlagen für Eingangsdrücke bis 4 bar
• G 492 II Gasmeßanlagen für Eingangsdrücke > 4 bar
bezüglich der technischen Anforderungen beschrieben.
2.2
Technischer Aufbau
Hinsichtlich der Grund – Funktionalität von Gas-Druckregel- und Meßanlagen sind drei Bereiche zu
unterscheiden:
•
•
•
die Druckregelung
die Druckabsicherung
die Gasmessung
2.2.1
Aufstellorte
Gas-Druckregel- und Meßanlagen mit Eingangsdrücken bis 4 bar (nach DVGW-Arbeitsblatt G 490 /
492I) dürfen in Werkshallen und in Aufstellräumen von Wohngebäuden unter Beachtung des
Brandschutzes installiert sein. Weitergehende Anforderungen und Einschränkungen bezüglich des
Aufstellraumes existieren nicht.
Bei GDRM-Anlagen mit Eingangsdrücken über 4 bar (nach G 491 / 492II) gelten besondere
Anforderungen an den Aufstellraum:
•
•
•
•
-der Aufstellraum muß unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein,
-die Anlage darf nicht in Wohngebäude einbezogen werden,
-Nebenräume dürfen nicht Wohn- oder Versammlungszwecken dienen,
-die elektrischen Einrichtungen müssen EX-geschützt ausgeführt sein.
2.2.2
Gasfilter
Gasfilter sind im Eingang der GDRM – Anlage montiert. Sie schützen das nachgeschaltete
Anlagensystem gegen im Gasstrom mitgeführte Verunreinigungen, z. B. Flugrost, Stäube usw.
Übliche Abscheidegrade sind
2 µm Korngröße bei 98 % Abscheidung.
2.2.3
Gasvorwärmer
Bei der Druckreduzierung kühlt sich das Erdgas aufgrund des Joule – Thomson – Effektes um ca. 0,4
– 0,5 °C je bar Druckdifferenz ab. Bei Druckgefällen ab ca. D p ? 25 bar ist das Erdgas
vorzuwärmen, um
Temperatur – Einflüsse auf die der Regelung nachgeschalteten Bauteile
(z. B. Meßeinrichtungen) auszuschließen.
2.2.4
Gas-Druckregelgeräte
Gas-Druckregelgeräte halten die Regelgröße „Ausgangsdruck“ durch Verändern der Stellgröße
„Ventilstellung“ konstant. Unter bestimmten Bedingungen werden anstatt des Ausgangsdruckes
andere Parameter zur Regelgröße, z. B. die Durchflußmenge bei Bezugsmengensteuerung.
Grundsätzlich sind zwei Bauarten von Gas-Druckregelgeräten zu unterscheiden:
• Gas-Druckregelgeräte ohne Hilfsenergie
Gas-Druckregelgeräte ohne Hilfsenergie werden eingesetzt als Hausdruckregelgeräte, in
Sonderabnehmerstationen, in industriellen Gasversorgungssystemen und in kleineren BezirksDruckregelanlagen.
Die zum Verstellen des Stellgliedes erforderliche Kraft wird direkt aus der Vorspannung der Feder
bezogen.
Die Änderung des Ventilhubes ist proportional zur Federwegsänderung. Voraussetzung für eine
Stellgrößenänderung (Ventilhub) ist die Änderung des Ausgangsdruckes.
• Gas-Druckregelgeräte mit Hilfsenergie
Gas-Druckregelgeräte mit Hilfsenergie werden eingesetzt, wenn eine größere Leistung für die
Verstellkraft erforderlich ist und / oder gleichzeitig höhere Anforderungen an die Regelgenauigkeit
gestellt werden. Sie kommen in Bezirksregleranlagen, in Übernahmestationen und bei größeren
Sonderabnehmern zum Einsatz.
Die zum Verstellen des Stellgliedes erforderliche Kraft wird aus einer Hilfsenergie gewonnen. Man
bedient sich hier des Druckgefälles zwischen
Ein- und Ausgangsdruck. Die auf die Vergleichermembrane wirkende Kraft resultiert aus dem
Unterschied zwischen Stelldruck und Meßdruck, gegebenenfalls unterstützt durch Federkräfte.
Hinweise:
? -Die Vorstufe erzeugt aus u. U. schwankendem Vordruck einen konstanten Zwischendruck
? -Die Regelstufe verarbeitet diesen zum Stelldruck, der auf die Arbeitsmembrane wirkt.
Die Dynamik der Regelung kann durch Verstellen der Abströmdrossel beeinflußt werden.
2.2.5
Sicherheitsabsperrventile
Sicherheitsabsperrventile sichern das nachgeschaltete Versorgungsnetz gegen unzulässige
Drucküber- oder Unterschreitung.
Je nach Verhältnis der Eingangs- zur Ausgangsdruckstufe der Gas-Druckregelanlage und der vorund nachgeschalteten Rohrnetze sind ein oder zwei Sicherheitsabsperrventile vorgesehen.
Das Kriterium für 2 Sicherheitsabsperrventile nach DVGW-Arbeitsblatt
G 491 lautet:
Pe, max – pa, zul > 16 bar und -Pe, max > 1,6
pa, zul
Die Gleichung gibt die Bedingungen zum Einsatz eines zweiten SAVs gemäß DVGW-Arbeitsblatt G
491, Abs. 6.1.2. wieder.
Im Anschluß an eine Leitungsverlegung erfolgt i.d.R. eine Dichtheitsprüfung mit 1,1-fachem
zulässigen Betriebsdruck.
Dies ist, abzüglich der Gerätetoleranzen, der Höchstwert zur Einstellung
von Sicherheitseinrichtungen, die zur Absicherung der Leitung dienen.
Sicherheitsabsperrventile in GDRM – Anlagen erfüllen zwei Aufgaben:
• Sicherung gegen Drucküberschreitung
Der maximal zulässige Ausgangsdruck (pa zul) einer Anlage wird bestimmt durch die Druckstufe des
nachgeschalteten Versorgungsnetzes.
Durch die Einstellung des Sicherheitsabsperrventiles ist zu gewährleisten, daß der Ausgangsdruck
auch bei Störungen auf höchstens 1,1 • pazul
ansteigen kann.
Der Druck 1,1 • pazul entspricht dem Prüfdruck der Dichtheitsprüfung des nachgeschalteten
Versorgungsnetzes.
• Sicherung gegen unzulässige Druckunterschreitung
Durch Absinken des Versorgungsdruckes unter ein vorgegebenes Mindestmaß können
sicherheitswidrige Zustände auftreten.
• -Gasverbrauchseinrichtungen benötigen zur einwandfreien Funktion bestimmte Mindestdrücke.
• -Bei Gasmangelsituationen sind Niederdruckversorgungen gegen
Lufteintritt über die Brenneröffnungen der Gasverbrauchseinrichtungen zu schützen.
• -Bei Druckabfall infolge Fremdeinwirkung (Baggerschaden) ist die
Gaszufuhr zu unterbrechen.
2.2.6
Sonstige Sicherheitseinrichtungen
Bestimmte Anlagenbauteile sind durch spezielle Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen
Druckanstieg abzusichern:
• Wasserseitige Absicherung von Vorwärmern
In Gasvorwärmern liegen die beiden Medien Gas und Warmwasser in getrennten Systemräumen bei
u. U. unterschiedlichen Druckstufen vor.
Die beiden Systemräume werden durch spezielle Sicherheitsabsperrventile oder
Sicherheitsablaseinrichtungen gegeneinander abgesichert:
Beim Defekt des Vorwärmer-Bündels tritt Gas in den Wasserraum aus.
Bei 2,2 bar sprechen die wasserseitigen SAVs an, das Gas wird sicher eingeschlossen. Voraussetzung
für dieses Absicherungskonzept ist, daß der Wassermantel in der Druckstufe der Gasseite gebaut ist.
• -Sicherheitsabblaseventile zur gasseitigen Absicherung
von Vorwärmern
Bei Nullabnahme oder geschlossenen Gas-Armaturen und gleichzeitig hohen VorwärmerVorlauftemperaturen wird die im Vorwärmer eingeschlossene Gasmenge u. U. so erwärmt, daß eine
Druckerhöhung über den Prüfdruck des Vorwärmers bzw. des Eingangsteils der Gasdruckregelanlage
erfolgt. Vorwärmer werden deshalb mit Sicherheitsabblaseventilen abgesichert, die auf 1,1-fachen
Nenndruck des Vorwärmers einzustellen sind.
Beim Defekt des Vorwärmer-Bündels tritt Gas in den Wasserraum aus. Bei 2,2 bar spricht das
wasserseitige SBV an, das Gas wird ins Freie abgeleitet.
Das Wasser-SBV hat Vollhub-Charakteristik, der Abblasequerschnitt ist größer als der
Einzelrohrquerschnitt der Bündelrohre.
Der Wassermantel muß nicht in der Druckstufe der Gasseite ausgeführt werden.
2.2.7
Sicherheitsabblaseventile
Sicherheitsabblaseventile haben die Aufgabe, unzulässigen Druckerhöhungen durch Abblasen des
Mediums entgegenzuwirken.
In Gasdruckregelanlagen werden SBV’s an verschiedenen Punkten eingesetzt:
• zur Abführung von Leckgasmengen hinter Gasdruckregelgeräten,
• zur gasseitigen Absicherung von Vorwärmern,
• zur wasserseitigen Absicherung von Vorwärmern,
• -Vollhubventile als Zweitgeräte zusammen mit einem SAV (in der Praxis nur selten anzutreffen)
Leckgas-Sicherheitsabblaseventile sollen bei zeitweiser Nullabnahme
und nicht dicht schließendem Gasdruckregelgerät kleine Gasmengen
(bis ca. 5 % der Leistung des Regelgerätes) ins Freie abführen.
2.2.8
Gaszähler
In Gas-Druckregel- und Meßanlagen können die folgenden Zählerbauarten zum Einsatz kommen:
• Turbinenrad-Gaszähler
Turbinenradgaszähler sind Strömungsgaszähler. Sie benötigen eine Einlaufstrecke, je nach Bauart bis
? 5 • D. Bei intermittierendem Betrieb (Ein- und Ausschalten des nachgeschalteten Verbrauchers)
sollten sie nicht eingesetzt werden.
Beim Einbau von Turbinenradzählern ist die Richtlinie der PTB „G 13“ zu
beachten.
Sie regelt Einbaubedingungen (Ein- und Auslauflängen) und Betriebsbedingungen. TRZs sind für
intermittierenden Gasfluß (Ein / Aus-Betrieb) wg. des ungünstigen Nachlaufverhaltens i.d.R. nicht
geeignet.
• Drehkolben-Gaszähler
Drehkolben-Gaszähler sind Verdrängungsgaszähler. Ein- und Auslaufstrecken werden konstruktiv
nicht benötigt. Sie sind auch für intermittierenden Betrieb geeignet.
Um ein Blockieren des Drehkolbenzählers durch Staubeinwirkung zu verhindern, sollten
Staubabscheider (Filter, Siebe) in der Meßanalge vorgebaut sein.
• Sonstige Zählerbauarten
•
•
•
Balgengaszähler
Wirbelgaszähler
Wirkdruckgaszähler
Balgengaszähler werden zur Messung kleinerer Gasmengen bei niedrigen Meßdrücken eingesetzt
(2,5 – 40 m3 / h, pmax 1 bar)
Balgengaszähler zeichnen sich vor allem durch einen sehr günstigen Meßbereich (Verhältnis Qmin /
Qmax) aus.
Übliche Meßbereiche sind:
• BGZ bis 1:160
• DKZ: -üblich 1:50,
bis 1:160 möglich
• TRZ: üblich 1:20
Wirbelgaszähler kommen vor allem in größeren Meßanlagen als Vergleichzähler zum Einsatz.
Wirkdruckgaszähler werden für Betriebsmessungen, z. B. durch Meßblenden, verwendet.
2.2.9
Umgangsleitungen
Umgangsleitungen um Sicherheitseinrichtungen sind nach dem
DVGW-Regelwerk ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen nicht zulässig.
Umgangsleitungen sind sicherheitstechnisch besonders relevant, da bei unsachgemäßem Betrieb
unzulässig hohe Drücke im nachgeschalteten Rohrnetz auftreten können.
Die konstruktiven Anforderungen an Umgangsleitungen sind im
DVGW-Arbeitsblatt G 491 definiert:
Bestandteile einer Umgangsleitung sind:
•
•
•
•
•
die Eingangsarmatur
das Sicherheitsabsperrventil
das Handregulierventil
das Manometer
die Ausgangsarmatur (eingangsdruckfest)
Umgangsleitungen in Altanlagen entsprechen u. U. nicht dem hier geforderten Standard.
Auch wenn die Altanlagen Bestandsschutz genießen, sollten die Umgänge demontiert oder
nachgebessert werden.
Aus wirtschaftlichen Aspekten empfiehlt sich oft die Nachrüstung einer zweiten Regelschiene, da
eine komplett ausgestattete Umgangsleitung gegenüber der (Kleinlast-) Regelschiene kaum
finanzielle Vorteile bietet.
Im Einzelfall können in Altanlagen noch Umgangsleitungen mit nicht gleichwertigem
Sicherheitsstandard vorgefunden werden. (fehlendes SAV, fehlende Armaturen).
Diese Umgangsleitungen sollten stillgelegt oder an den o. g. Sicherheitsstandard angepaßt werden.
Wichtiger Hinweis:
Der Umgangsbetrieb muß von zwei Personen vorgenommen werden, davon muß eine als
Sachkundiger nach G 495 benannt sein!
2.2.10
Außenliegende Absperreinrichtungen
Gas-Druckregel- und Meßanlagen müssen eingangsseitig und im Falle
einer Rückströmmöglichkeit auch ausgangsseitig abgesperrt werden können.
Bei Eingangsdrücken > 4 bar (Anlagen nach G 491) müssen die Absperreinrichtungen außerhalb des
Anlagenraumes untergebracht werden.
Die Absperreinrichtungen sollen so angeordnet sein, daß sie auch bei Störungen der GDRM- Anlage
sicher betätigt werden können.
Die Absperreinrichtungen sollten durch Hinweisschilder gekennzeichnet und, falls notwendig, gegen
unberechtigten Zugriff gesichert sein.
2.3
Druckstaffelung von Regelgeräten und
Sicherheitseinrichtungen
Gasversorgungseinrichtungen für Industriebetriebe können ein- oder zweischienig ausgeführt sein.
Bei parallelschienigen Anlagen übernimmt im Fall eines Defektes der Betriebsschiene die
Reserveschiene die Versorgungsfunktion.
Hinsichtlich der Druckstaffelung einer parallelschienigen Anlage ist folgender Sachverhalt zu
beachten:
Der Regler der Reserveschiene steht im Einstelldruck unterhalb dem Einstelldruck des
Betriebsschienen – Reglers.
Das SAV der Betriebsschiene steht im Einstelldruck oberhalb dem Betriebsschienen – SAV
Eine Störung (z. B. unkontrollierter Druckanstieg) des Betriebsschienen- Reglers wirkt somit nur auf
das Betriebsschienen – SAV, die Reserveschiene bleibt funktionsfähig.
2.4
Abnahmeprüfungen an GDRM – Anlagen
Gas-Druckregel- und Meßanlagen sind während der Fertigung und nach der betriebsfertigen
Errichtung verschiedenen Prüfungen zu unterziehen.
Zu unterscheiden sind hier:
•
•
•
•
-zerstörungsfreie Prüfungen (z. B. Durchstrahlung) der Schweißnähte.
Festigkeitsprüfung
Dichtheitsprüfung
-Funktionsprüfung der Armaturen, Regelgeräte und Sicherheitseinrichtungen.
Am Aufstellort ist die GDRM – Anlage nach der betriebsfertigen Errichtung einer Abnahmeprüfung
zu unterziehen.
Hierbei werden Dokumentationsunterlagen, Dichtheit und Gerätefunktion überprüft.
Je nach Eingangsdruckstufe gibt es unterschiedliche Prüfzuständigkeiten:
Der Sachkundige muß nach G 495 vom Unternehmer benannt sein!
Sachverständige werden bestellt durch
• den DVGW (DVGW-Sachverständige),
• -die Technischen Überwachungsorganisationen
(TÜO-Sachverständige),
• -die öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten
(MPA-Sachverständige).
Für Druckstufen > 16 bar muß der Sachverständige eine Anerkennung
nach GasHL-VO besitzen.
3
Instandhaltung betrieblicher
Gasversorgungseinrichtungen
3.1
Instandhaltung von Gas-Druckregel- und
Meßanlagen
Zu unterscheiden ist zwischen Maßnahmen zur:
• Überwachung,
• Wartung und
• Instandsetzung
von Gas-Druckregelanlagen.
Der Umfang der o. g. Maßnahmen ist entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 495 (GasanlagenInstandhaltung) wie folgt definiert:
Überwachungsmaßnahme
-Überwachungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die dazu geeignet sind, den Istzustand von
Gasanlagen oder ihrer Bauelemente im Zeitraum zwischen turnusmäßigen Wartungsarbeiten zu
beurteilen.
Überwachungsmaßnahmen sind:
-· Sichtkontrolle
-· Inspektion
-· Funktionsprüfung
Wartungsmaßnahmen
-Bei Wartungsmaßnahmen erfolgt eine umfassende Durchsicht mit ggf. gerätetechnischen
Eingriffen. Die gerätetechnischen Eingriffe beinhalten die Kontrolle und ggf. den Austausch von
Verschleißteilen.
Instandsetzungsmaßnahmen
-Instandsetzungsmaßnahmen werden durchgeführt, wenn wesentliche, über den üblichen
Verschleiß hinausgehende Abweichungen vom Sollzustand festgestellt wurden.
Instandhaltungsmaßnahmen an GDRM-Anlagen werden im DVGW-Arbeitsblatt G 495 „GasanlagenInstandhaltung“ beschrieben.
Hinsichtlich der Instandhaltung von Durchleitungsdruckbehältern (Filter,
Vorwärmer) sind zusätzlich die Bestimmungen des Arbeitsblattes
G 498 „Durchleitungsdruckbehälter“ zu beachten.
Maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift für GDRM-Anlagen ist die
UVV VBG 52:
„Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung“
3.2
Fristen für die Überwachungs- und Wartungsmaßnahmen
Bei der Festlegung der Fristen für die Überwachung und Wartung von
Gas-Druckregel- und Meßanlagen sind zu berücksichtigen:
? -die Empfehlungen des DVGW-Arbeitsblattes G 495, Tabelle 1
(siehe unten),
? -Für Durchleitungsdruckbehälter die Fristen des DVGW-Arbeitsblattes
G 498,
? -die Betriebsanweisungen der Anlagen- und Gerätehersteller,
? -betriebliche Erfahrungswerte.
Hinweis:
Der in der Praxis verbreitete Begriff „jährliche Wartung“ findet sich nicht im Regelwerk.
Der Schwerpunkt der Instandhaltungsmaßnahmen nach G 495 liegt auf der Funktionsprüfung der
Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Wird hierbei ein Fehler festgestellt, muß sich eine Wartung
anschließen.
4
Störungsbeseitigung an betrieblichen
Gas-Versorgungsanlagen
4.1
Störungen an GDRM-Anlagen
Um auf eventuelle Störungen der Gas-Druckregelanlagen vorbereitet zu sein, müssen den mit dem
Anlagenbetrieb befaßten Mitarbeitern die gerätespezifischen Bedienungs- und Wartungsanleitungen
zur Verfügung stehen. Mit der Strömungsbeseitigung darf nur sachkundiges Personal beauftragt
werden.
4.2
Personalqualifikation
Mit der Störungsbeseitigung befaßtes Betriebspersonal muß:
• die erforderliche Sachkunde besitzen,
• über die notwendigen Werkzeuge und Materialien verfügen,
• -Zugriff auf die notwendigen Dokumentationsmaterialien (Leitungspläne, Betriebsanweisungen)
haben.
4.3
Bereitschaftsdienst
Für die betrieblichen Gasversorgungseinrichtungen sollte, vor allem bei produktionsrelevanten
Versorgungseinrichtungen, ein qualifizierter Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. Hierbei kann
es sich um betriebseigenes Personal oder um Dienstleistungsunternehmen handeln. Verschiedene
Gasversorgungsunternehmen bieten bereits Bereitschaftsdienstleistungen für betriebliche
Versorgungseinrichtungen an.
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Gasinstallationen
Autoren:
Dipl.-Ing. Hans-Walter Hansen, Hannover
Dipl.-Ing. Karl-August Kock, Hamburg
Dipl.-Ing. Heiko Zingrefe, Hamburg
Stand 18. 2. 2000
Inhalt:
1
1.1
1.2
1.3
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Einleitung
Gasanlagen nach DVGW-TRGI ’86 / 96*
TRGI ’86 / ’96 – Geltungsbereich und
Allgemeines
Vereinbarungen auf Grundlage der
AVBGasV
2.8
2.9
2.10
2.11
Gasinstallation
Leitungsanlagen
Verwahrung der Leitungsanlage*
Arbeiten an gasführenden Leitungen*
Gasanschluß von Gasgeräten
Aufstellung von Gasgeräten
Abgasführung
Prüfung und Inbetriebnahme von
Leitungsanlagen
Einlassen von Gas in Leitungen
Inbetriebnahme von Gasgeräten
Einweisung des Betreibers
Betrieb und Instandhaltung
1
Einleitung
1.1
96*
Gasanlagen nach DVGW-TRGI ’86 /
Wie im Kapitel „Rechtliche Rahmenbedingungen“
ausgeführt, beinhaltet
der Begriff der Energieanlage nicht die
Gasverwendungseinrichtungen
(Gasgeräte).
In der DVGW-Fachinformation „Erdgasanlagen auf
Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung (’99)“ sind jetzt aus pragmatischen
Gründen auch Aussagen zu den Gasgeräten enthalten.
Aufstellung und Instandhaltung von Gasgeräten
inclusive der Abgasabführung ist im Prinzip in der
TRGI geregelt. Zusätzlich gibt es spezielle Regelungen
für betriebliche Anlagen, wie z. B. DVGW
Arbeitsblätter.
1.2 TRGI ’86 / ’96 – Geltungsbereich und
Allgemeines
Die Technischen Regeln für Gas-Installationen gelten
für die Planung,
Erstellung, Änderung und Instandhaltung von
Gasanlagen, die mit Gasen nach dem DVGWArbeitsblatt G 260, Ausgabe 2000 – außer Flüssiggas –
in Gebäuden und auf Grundstücken und mit
Niederdruck (bis 100 mbar)
oder Mitteldruck (über 100 mbar bis 1 bar) betrieben
werden.
In diesem Zusammenhang soll noch einmal besonders
darauf hingewiesen werden, daß die DVGW-TRGI
(entgegen der weitverbreiteten Auffassung, sie gelte
nur für Haushaltsanlagen) unabhängig von der Leistung
und
dem Verwendungszweck gilt. Auch bei
Anschlußdrücken über 1 bar ist die DVGW-TRGI
sinngemäß anwendbar (s. z. B. Fußnote 3 der TRGI), es
gelten jedoch zusätzliche Regeln und Bestimmungen
(s. z. B. Fußnote 3 der
TRGI und die Erläuterungen im Kapitel
Rohrleitungsbau).
Von den DVGW-TRGI 1986 / 1996 darf nur
abgewichen werden, wenn
im Einvernehmen mit dem GVU und ggf. mit dem
Bezirksschornsteinfegermeister eine Ausführungsart
gewählt wird, die den Anforderungen
der DVGW-TRGI 1986 / 1996 mindestens gleichwertig
ist.
1.3 Vereinbarungen auf Grundlage der
AVBGasV
Vielfach sind die AVBGasV Bestandteil der
Gaslieferverträge mit dem GVU. Dadurch sind
generelle Rechtsfragen, wie Zuständigkeit,
Mitteilungspflicht, Grundstücksbenutzung,
Zutrittsrecht elegant und bewährt geklärt und müssen
nicht vertraglich neu für jeden Einzelfall ausgehandelt
werden.
Das für die Erstellung und für die Änderung von
Gasanlagen danach verantwortliche VIU hat vor
Beginn seiner Arbeit dem GVU über Art und Umfang
der geplanten Anlage und der vorgesehenen
Baumaßnahmen Mitteilung zu machen.
Damit ist auch sichergestellt, daß dem GVU vom VIU
Mitteilung über geplante Arbeiten auf einem
Anmeldeformular, das auch nach § 4, Abs. 2,
Ziffer 5 des Installateurvertrages bindend zu benutzen
ist, gemacht wird.
Wenn die AVBGasV nicht mit gilt, ist der Betrieb für
die Dokumentation selbst verantwortlich.
Gasanlagen sind so zu erstellen, daß sie durch die
Nutzung der Grundstücke und Gebäude nicht gefährdet
werden.
2
Gasinstallationen
Gasinstallationsanlagen bestehen aus Leitungsanlagen,
Gasgeräten,
Verbrennungsluftversorgung und Abgasanlagen.
Die Leitungsanlage ist die Sammelbezeichnung für die
Innenleitungen
und die Außenleitungen.
Gasgerät ist die Sammelbezeichnung für Gasgeräte,
deren Abgase
über eine Abgasanlage ins Freie abgeführt werden
(Gasfeuerstätten) und Gasgeräte ohne Abgasanlage.
Der Aufstellraum ist der Raum, in dem Gasgeräte und
ggf. Feuerstätten
für feste oder flüssige Brennstoffe aufgestellt sind.
Die Abgasanlage ist eine Einrichtung zum Abführen
der Abgase von
Gasfeuerstätten ins Freie.
2.1
Leitungsanlagen
Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und
Armaturen sowie der Steuer-, Regel-, Sicherheits- und
Meßeinrichtungen müssen dicht und
so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch auftretenden
Beanspruchungen standhalten. Sie dürfen im
Gebäude einschließlich ihrer Wärmedämmung oder
sonstigen Ummantelungen nicht die Brandsicherheit
gefährden und bei äußerer Brandeinwirkung nicht zu
einer Explosionsgefahr führen. Leitungen sind nach
den anerkannten Regeln der Installationstechnik zu
verlegen.
Der verantwortliche Fachmann muß darüber hinaus mit
der auf der Grundlage seiner Berufsausbildung und
fachlichen Weiterbildung erworbenen Qualifikation
und Kompetenz die gesamte Bandbreite einer sich stets
weiterentwickelnden Installationstechnik unter
technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
kreativ und eigenverantwortlich in die tägliche
Fachpraxis umsetzen.
2.2
Verwahrung der Leitungsanlage*
Fertiggestellte und noch nicht angeschlossene,
stillgelegte oder außer Betrieb gesetzte Leitungen sind
an allen Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen,
Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen
Werkstoffen dicht zu verschließen.
Geschlossene Absperreinrichtungen (z. B. Hähne,
Schieber, Klappen) gelten in diesem Sinne nicht als
dichte Verschlüsse.
2.3
Arbeiten an gasführenden Leitungen*
Vor Beginn von Arbeiten an gasführenden Leitungen
ist die zugehörige Absperreinrichtung zu schließen und
gegen Öffnen durch Unbefugte zu sichern (z. B. durch
Abnehmen des Schlüssels oder des Handrades). Wo
Gas austritt oder austreten kann, muß durch Lüftung
oder durch Abführen über Schlauch ins Freie dafür
gesorgt werden, daß das Gas gefahrlos abgeführt wird.
Die Absperreinrichtung ist erst dann wieder zu öffnen,
wenn sämtliche Öffnungen der abgesperrten Leitungen,
durch die Gas ausströmen könnte, dicht verschlossen
sind.
Vorstehendes gilt nicht, wenn es sich um äußere
Instandhaltungsmaßnahmen an Leitungen handelt.
Undichtheiten an gasführenden Leitungen sind durch
Gasspürgeräte oder mit schaumbildenden Mitteln nach
DIN 30657 festzustellen.
Ableuchten mit Flammen ist unzulässig. Das
behelfsmäßige Abdichten ist zum sofortigen Abwenden
von Gefahren nur vorübergehend zulässig.
Bei metallenen Leitungen ist vor dem Trennen oder
Verbinden, dem Ausbau oder Einbau von
Leitungsteilen, Armaturen, Gaszählern, GasDruckregelgeräten u. ä. sowie vor dem Ziehen oder
Setzen von Steckscheiben als Schutz gegen elektrische
Berührungsspannung und Funkenbildung eine
metallene, elektrisch leitende Überbrückung der
Trennstelle herzustellen, sofern eine solche nicht
bereits besteht, wie z. B. durch
Einstutzenanschlußstücke oder leitend verbundene
Gaszählerplatten.
Als Überbrückungsleitung ist ein hochflexibles,
isoliertes Kupferseil nach DIN 46440 mit einem
Querschnitt von mindestens 16 mm2 und einer
Länge von maximal 3 m zu verwenden. Bei einer
Länge > 3 m bis 10 m muß der Querschnitt 25 mm2
und bis 20 m 50 mm2 betragen. Die Anschlußklemmen
sollten auf den Rohrdurchmesser abgestimmt sein. Bei
allen Anschlüssen ist auf guten metallenen Kontakt
Wert zu legen; die Kontaktstellen am Rohr sind daher
bei Verwendung von Preßkontakten
vor dem Montieren metallisch blank zu machen, damit
eine elektrisch gut leitende Verbindung zustande
kommt. Ein Zwischenlegen von Metallfolien ist
unzulässig.
2.4
Gasanschluß von Gasgeräten
Gasgeräte sind fest anzuschließen; Gasgeräte für
Betriebsdrücke bis
100 mbar dürfen auch lösbar angeschlossen werden.
Die Geräteanschlußleitungen unmittelbar vor
Gasgeräten in Räumen müssen mit einer thermisch
auslösenden Absperreinrichtung (TAE) versehen sein.
Dieser Abschnitt der TRGI ’86 / 96 beinhaltet eine
außerordentlich wichtige Anforderung bezüglich der
Brandsicherheit. In konsequenter Umsetzung der TRGI
gilt dieser Abschnitt nicht nur wie nach § 1 der
MFeuVO (Muster-Feuerungsverordnung) nur für
Heizung und Warmwasserbereitung in Gebäuden aller
Art. Betrieblich genutzte Gasgeräte in Wohngebäuden
und vergleichbaren Gebäuden, z. B. Bürogebäuden
oder Gebäuden mit Meisteretagen in
Industriebetrieben, dürfen nicht anders behandelt
werden. Von dieser bauaufsichtlichen Anforderung an
die Leitungsanlage darf nur dann abgewichen werden,
wenn die Gasgeräte selbst entsprechend
temperaturbeständig sind.
2.6
Aufstellung von Gasgeräten
Gasgeräte dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit
und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
In Räumen oder Raumteilen, in denen sich leicht
entzündliche Stoffe in solchen Mengen befinden oder
entstehen können, daß eine Entzündung eine besondere
Gefahr darstellt, dürfen keine Gasgeräte aufgestellt
werden.
In Räumen, in denen sich explosionsfähige Stoffe
befinden oder entstehen können, dürfen keine
Gasgeräte aufgestellt werden; ausgenommen hiervon
sind Gasgeräte Art C in Garagen, sofern sie zur
Aufstellung in Garagen bestimmt sind (GaragenFeuerstätten).
Bei der Aufstellung von Gasgeräten sind die
Einbauanleitungen der Hersteller zu beachten.
Gasgeräte sind ausreichend mit Verbrennungsluft zu
versorgen.
Die Abstände und / oder Schutzmaßnahmen, z. B.
Wärmedämmschicht oder belüfteter Schutz gegen
Wärmestrahlung, müssen sicherstellen, daß an den
Oberflächen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
und Einbaumöbeln bei Nennwärmeleistung der Geräte
keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten
können.
2.6
Abgasführung
Abgase sind grundsätzlich über Abgasanlagen über
Dach ins Freie zu führen.
Die Aufstellung von Gasgeräten der Art A (Gasgeräte
ohne Abgasanlage)
ist zulässig, wenn die Abgase durch einen sicheren
Luftwechsel im Aufstellraum ohne Gefährdung (d. h. z.
B. Sicherstellen der MAK-Werte für CO
und CO2) und ohne unzumutbare Belästigung ins Freie
geführt werden.
Über die Abgasanlage hat sich das VIU vor Beginn der
Arbeiten mit dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister abzusprechen. Es wird
empfohlen, die Beteiligung des
Bezirksschornsteinfegermeisters mit einem Formblatt
aktenkundig zu machen.
Zur Ausführung und Bemessung der Abgasanlage wird
auf die jeweilige Landes-Feuerungsverordnung, die
DIN 4705 Teile 1 und 3 und DIN 18160 hingewiesen.
Bei der Aufstellung von Hellstrahlern gilt das DVGWArbeitsblatt 638 / I.
2.7 Prüfung und Inbetriebnahme von
Leitungsanlagen
Leitungen unterliegen der Vorprüfung und der
Hauptprüfung. Die Prüfungen sind durchzuführen,
bevor die Leitung verputzt oder verdeckt ist und ihre
Verbindungen beschichtet oder umhüllt sind.
Leitungen mit Betriebsdrücken über 100 mbar bis 1 bar
unterliegen einer kombinierten Belastungsprobe und
Dichtheitsprüfung. Die Prüfung ist durchzuführen,
bevor die Leitung verdeckt ist und ihre Verbindungen
beschichtet oder umhüllt sind.
Für Leitungen, die mit Drücken über 1 bar betrieben
werden, sind gemäß Fußnote 3) der TRGI
Dichtheitsprüfungen nach DVGW-Arbeitsblatt G 469
und den Anforderungen nach DVGW-Arbeitsblatt G
462 / I vorzunehmen.
2.8
Einlassen von Gas in Leitungen
Vor dem Einlassen von Gas ist festzustellen, daß die
Leitungsanlage
entsprechend der vorgesehenen Druckstufe der Vorund Hauptprüfung bzw. der kombinierten
Belastungsprobe und Dichtheitsprüfung unterzogen
und für dicht befunden worden ist.
Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas ist
sicherzustellen, daß alle Leitungsöffnungen
verschlossen sind. Dies kann durch die zeitlich
unmittelbar vorausgegangene Hauptprüfung bzw.
kombinierte Belastungsprobe und Dichtheitsprüfung
oder durch Druckmessung mit mindestens dem vorgesehenen Betriebsdruck geschehen.
Außerdem ist durch Besichtigen der gesamten
Leitungsanlage zu prüfen, daß alle Leitungsöffnungen
mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder
Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht
verschlossen sind. Geschlossene Absperreinrichtungen
gelten hierfür nicht als ausreichend. Sie sind ebenfalls
an ihrem Ausgang mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben
oder Blindflanschen dicht zu verschließen.
Leitungsanlagen sind mit Gas solange auszublasen, bis
die vorhandene
Luft oder das inerte Gas aus der Leitung verdrängt ist.
Das Gas ist gefahrlos ins Freie mit einem Schlauch
abzuführen.
In Leitungsanlagen, die vorübergehend außer Betrieb
genommen worden sind, z. B. für die Instandhaltung
oder Änderung der Gasanlage oder aus anderen
Gründen, ist das Gas wie vorstehend einzulassen.
In undichte Leitungen darf kein Gas eingelassen
werden.
2.9
Inbetriebnahme von Gasgeräten
Beim Einstellen und bei der Funktionsprüfung der
Gasgeräte sind die
Einbau- und Bedienungsanleitungen der Hersteller und
die besonderen
Bedingungen des GVU zu beachten.
Die einwandfreie Abführung der Abgase ins Freie und
die ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft ist zu
kontrollieren.
(Soweit der Bezirksschornsteinfegermeister nach der
Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes für die
Anlage zuständig ist, muß auch dessen Zustimmung
vor der regulären Inbetriebnahme der Anlage eingeholt
werden).
Auf die Vorschriften zur Energieeinsparung wird
hingewiesen.
2.10 Einweisung des Betreibers
Der Betreiber der Anlage ist über deren Handhabung
zu unterrichten, insbesondere sind ihm die
Bedienungsanleitungen der Gasgeräte zu übergeben.
Auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung
der Gasgeräte ist hinzuweisen. Er ist über die
getroffenen Maßnahmen zur
Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung zu
unterrichten und darauf hinzuweisen, daß diese nicht
nachteilig verändert werden dürfen.
Betrieb und Instandhaltung
Im Teil II der TRGI (G 600 / II – Technische Regeln
für Gas-InstallationenBetrieb) wird empfohlen, daß der Betreiber von
Gasanlagen im Sinne der TRGI ’86 / 96 eine jährliche
Sichtkontrolle vom Hausanschluß bis zum
Abgasstutzen durchführen soll.
Diese Prüfung umfaßt insbesondere:
•
•
•
•
•
•
•
die mechanische Beschädigung
Korrosion
einwandfreie Befestigung
Zugänglichkeit
Betätigung von Armaturen
Verwahrung von Leitungen
Zustand und Funktion der Gasgeräte.
Deshalb ist die Sichtprüfung auch in Industriebetrieben
mindestens jährlich durchzuführen.
Für die Funktionsprüfungen und Dichtheitsprüfungen
sind 6 Jahre nach Fertigstellung ein sinnvoller
Zeitraum.
Danach sollten die Prüffristen zweckmäßigerweise
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten verkürzt
werden. Bei diesen Prüfungen sind
• -die Rohrverbindungen durch Anwendung
schaumbildender Mittel oder mit geeigneten
Gasspürgeräten zu prüfen, sowie
• -Zustand und Funktion der Rohrbefestigung, des
Korrosionsschutzes, von Armaturen und sonstigen
Rohrleitungsteilen, z.B. Kompensatoren, zu
kontrollieren.
Für Wartung und Instandhaltung der Gasgeräte sind die
Herstellerangaben zu beachten.
Bei der Umsetzung dieser Empfehlungen sollte das GVU den Kunden unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten beraten.
Es gehört aber nicht zu den Aufgaben des GVU, die Beachtung der Fachinformation und die
Durchführung der Prüfungen zu überwachen.
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Rohrleitungsbau
und Instandhaltung
Autoren:
Dipl.-Ing. Eberhard Goldmann, Essen
Dipl.-Ing. Georg Radlinger, Donauwörth
Stand 18. 2. 2000
Inhalt:
1
Einleitung
2
Aspekte für Planung, Bau und Betrieb
1.
Einleitung
In Industriebetrieben erfolgt das Verlegen von Gasleitungen hauptsächlich als Freileitungen. Die
Rahmenbedingungen der Errichtung von Rohrleitungen im Industriebereich machen konstruktive
Lösungen erforderlich, bei denen nicht der Betriebsdruck, sondern das Rohrleitungsgewicht, die
Materialeigenschaften, die Produktionsauswirkungen und die konstruktiven Erfordernisse, die sich
aus der oberirdischen Verlegungsweise ergeben, im Vordergrund stehen.
So müssen bei Bau und Ausführung die statischen Erfordernisse, resultierend aus den Windlasten,
dem Rohrleitungsgewicht, den Horizontalkräften aus der Wärmedehnung etc., beachtet werden, um
Rohrhalterungen, Rohrstützweiten und Rohrbrücken sicher zu errichten.
Längendehnungen durch häufige Temperaturwechsel oder Druckänderungen im Rohrleitungssystem
sowie auftretende Schwingungen müssen sicher gemeistert werden. Weiterhin sind
Produktionsauswirkungen, wie Erschütterungen in Schmieden, korrosive Dämpfe in Verzinkereien,
hohe Umgebungstemperaturen in Schmelzbetrieben, bei der Errichtung von Gasleitungen mit zu
berücksichtigen.
Planung, Konstruktion und Bauausführung sowie die Überwachung des Bauvorhabens müssen unter
Beachtung und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Als Grundlage
für die Errichtung und Instandhaltung von Gasleitungen in Industriebetrieben dient das DVGWRegelwerk Gas.
Die Technischen Regeln für Gasinstallationen gelten für die Planung, Erstellung, Änderung und
Instandhaltung von Gasanlagen, die mit Gasen nach dem DVGW-Regelwerk G 260 I und II in
Gebäuden und auf Grundstücken betrieben werden.
Erstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gasanlagen
in Gebäuden und Grundstücken dürfen außer durch das GVU nur von Installationsunternehmen
ausgeführt werden, die in ein Installateurverzeichnis eines GVU als Vertragsinstallationsunternehmen
eingetragen sind. Die genannten Arbeiten dürfen im Einvernehmen mit dem GVU für Gasanlagen
auch durch fachkundiges eigenes Personal ausgeführt werden. In diesem Fall muß das Personal
jedoch den gleichen Qualifikationsanforderungen genügen, wie das
Vertragsinstallationsunternehmen.
Industriebetriebe, die diese Qualifikationsanforderung nicht erfüllen, können lediglich den Bereich
Betrieb abdecken. Beim Betrieb muß unterschieden werden: Alt- und Neuanlagen. Dementsprechend
sind die nachfolgenden Checklisten aufgebaut.
2.
Aspekte für Planung, Bau und Betrieb
• -Bereits bei der Planung der Gasanlage ist eine Dokumentation anzulegen, die als Grundlage für
die Prüfung vor der Inbetriebnahme sowie bei Prüfungen im Rahmen der Instandhaltung dient. Die
Dokumentation muß für die spätere Beurteilung der Gasanlage Angaben über die Herstellung und
Errichtung erhalten. Änderungen und Erweiterungen der Gasanlagen sind nachzutragen. Welche
Angaben und Unterlagen zur Dokumentation gehören, läßt sich aus den Checklisten I und II
entnehmen.
• -Der Rohrdurchmesser einer Leitung wird bestimmt durch den Rohrwerkstoff, durch die zu
transportierende Gasmenge, aus den sich daraus ergebenden Druckverlusten aus Rohrreibung und
Einzelwiderständen.
• -In oberirdisch verlegten Rohrleitungen treten durch Temperaturschwankungen
Längenänderungen auf. Diese sind, unter Zugrundelegung der maximal möglichen
Temperaturdifferenz, rechnerisch zu ermitteln.
Sie sind durch konstruktive Maßnahmen zu kompensieren, so daß die aus der Temperaturänderung
entstehenden Kräfte und Momente keine unzulässigen Spannungen in der Rohrleitung hervorrufen
können.
Die Kompensation kann durch den Einbau von Kompensatoren, oder, falls die Platzverhältnisse es
erlauben, durch den Einbau von Dehnungsbogen erfolgen.
• -Bei Leitungsführung durch Bewegungsfugen, die zwei Gebäudeteile voneinander trennen, ist
dafür zu sorgen, daß sich Relativbewegungen nicht schädlich auf die Leitungen auswirken.
• -Bei der Durchführung von Gasleitungen durch Decken und Wände sind Mantelrohre zu
verwenden, die auf beiden Seiten deutlich sichtbar überstehen müssen. Die Mantelrohre müssen aus
korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion geschützt sein.
• -Gasinstallationen dürfen nur durch qualifizierte Rohrleitungsbauunternehmen,
Anlagenbauunternehmen, Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) oder von
Gasversorgungsunternehmen (GVU) errichtet und geändert werden.
Fachkundiges Personal des Industriebetriebes kann eingesetzt werden, sofern die gleiche
Qualifikation wie für das VIU vorliegt.
• -Die Sicherheit des innerbetrieblichen Gasleitungsnetzes erfordert die Verwendung von
geeigneten Bauteilen und Materialien. Für Gasleitungen dürfen nur Rohre und Rohrleitungsteile
eingesetzt werden, die nach
den anerkannten Regeln der Technik berechnet, hergestellt und geprüft worden sind.
Das DIN-DVGW oder DVGW-Prüfzeichen für Materialien und Bauteile weist aus, daß eine vom
DVGW autorisierte Prüfstelle die Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik
festgestellt hat.
Sofern die Teile das zeichen nicht tragen oder deren Eignung nicht genannt wird, z. B.
Sonderausführungen, muß das Einhalten der sicherheitstechnischen Anforderungen nachgewiesen
werden. Die Teile sind nach den Anleitungen der Hersteller zu verwenden.
• -Die Dichtungen und Schrauben müssen der Druckstufe und dem durchzuleitenden Medium
entsprechen.
Das Anziehen der Schrauben soll möglichst drehmomentbegrenzt erfolgen, so daß eine dauerhafte
Abdichtung entsteht. Es ist darauf
zu achten, daß Bolzen und Schrauben nicht überdehnt werden.
• -Schweißarbeiten dürfen nur von qualifizierten Schweißern ausgeführt werden. Die Qualifikation
gilt als nachgewiesen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Für das Gasschmelzschweißen von Stahlrohren und Formstücken im Niederdruckbereich ? 100 mbar
und einer Wanddicke £ 4,0 mm gilt die Schweißerqualifikation nach DVS Merkblatt 1902 Teil 1, als
Anforderung an die Schweißnahtgüte das DVS Merkblatt 1902 Teil 2 (gilt nicht für erdverlegte
Außenleitungen).
Für das Schweißen von Stahlrohren und Formstücken im Mitteldruckbereich über 100 mbar oder bei
Wanddicken ? 4,0 mm gilt die Schweißerqualifikation nach DIN EN 287 Teil 1 als Anforderungen an
die Schweißnahtgüte die DIN EN 25817.
• -Über die Schweißarbeiten und die Leitungsverlegung ist im Zuge des Baufortschrittes ein
Rohrbuch (Rohrfolgeliste) zu führen (siehe Anhang 1).
• -Für die Kennzeichnung nicht erdverlegter Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff gilt DIN
2403. Eine deutliche und gut sichtbare Kennzeichnung der nicht erdverlegten Rohrleitungen nach
dem Durchflußstoff (Erdgas gelborange RAL 2000) dient der Betriebssicherheit der
Erdgasversorgungsanlage, erleichtert die Organisation von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
und hilft, Unfälle und gesundheitliche Schäden
zu vermeiden.
• -Durch stichprobenweise, zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung soll der Nachweis erbracht
werden, daß beim Bau der Gasleitung die geforderte Nahtgüte eingehalten wurde.
• -In einer Abnahmebescheinigung (siehe Anhang 2) bestätigen Bauaufsicht und Bauleitung die
ordnungsgemäße Verlegung der Gasleitung nach den Bestimmungen der Technischen Regeln, daß
hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Druckprüfung gegen die Inbetriebnahme des
geprüften Leitungsabschnittes mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck keine Bedenken bestehen.
• -Rohrnetzpläne sollen über die Lage der Leitungen sowie über alle betrieblich wichtigen
Einbauteile Auskunft geben.
Die Rohrnetzpläne bilden außerdem die Grundlage für die Pläne des Brandschutzes (siehe DIN 2425
Beiblatt).
Dargestellt werden alle Einzelheiten:
a) -Nennweiten, Druck, Werkstoffe, Verbindungsart sowie Wechsel
derselben
b) -Absperrarmaturen und Sonderarmaturen wie Druckminderer, kathodische
Korrosionsschutzanlagen Sonderbauwerke wie Mantelrohre, Schächte, Behälter und Rohrbrücken,
Beleuchtungsanlagen sowie die zugehörigen Fernmelde- und Steuerkabel
c) ggf. Baujahr
• -Technische Regeln für Dampfkessel
Gasfeuerungen an Dampfkesseln TRD 412 gilt für Gasfeuerungen an Dampfkesselanlagen und deren
Teile ab Übergabestelle bzw. Anschlußschieber der Gasfeuerung.
– -Gasleitungen mit Nennweiten DN > 50 oder mit Gasdrücken > 4 bar müssen durch
Schweißungen verbunden sein.
– -Schweißverbindungen an Rohrleitungen dürfen nur von Schweißern hergestellt werden, die
ein gültiges Prüfzeugnis nach EN 287 besitzen.
– -Die Dichtheitsprüfung ist mit Luft oder inertem Gas mit dem 1,1-fachen zulässigen
Betriebsdruck durchzuführen.
– -In der Anschlußleitung muß außerhalb des Kesselaufstellungsraumes an ungefährdeter Stelle
eine schnellschließende Absperrvorrichtung vorhanden sein.
• -Fertiggestellte und noch nicht angeschlossene, stillgelegte oder außer Betrieb gesetzte
Innenleitungen sind mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen
Werkstoffen dicht zu verschließen.
Geschlossene Absperreinrichtungen (z. B. Hähne, Schieber, Klappen) gelten nicht als dichte
Verschlüsse. Ausgenommen sind SicherheitsGasanschlußarmaturen nach DIN 3383 Teil 1 und Teil 4.
• -Nach den Regeln der Technik (VDE 0100 Teil 410 Stand 11/ 83 und VDE 100 Teil 540 Stand
11/ 91) muß bei dem Stromhausanschluß oder gleichwertiger Versorgungseinrichtung immer ein
Hauptpotentialausgleich alle leitfähigen Teile (Hauptgasleitung, Hauptwasserleitung, Heizungsvorund -rücklauf, usw.) miteinander verbinden.
Zuständig für die Errichtung des Potentialausgleiches ist der Betreiber oder der Elektriker.
• -Das Gasversorgungsunternehmen ist umgehend zu verständigen. Es unterhält einen
Bereitschaftsdienst, der Tag und Nacht erreichbar ist
und die Feuerwehr unterstützt.
-Die erforderlichen Maßnahmen richten sich danach, ob Gas im Freien oder in Gebäuden,
brennend oder nicht brennend austritt. Die Reihenfolge der Maßnahmen ergibt sich aus der
jeweiligen Situation.
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Überprüfung frei- und
erdverlegter Gasrohrnetze
Autoren:
Dipl. Ing. Kurt Schmitz, Duisburg
Andreas Schweitzer, Gütersloh
Stand 18. 2. 2000
INHALT
1
Einleitung
Überprüfung von Gas-Rohrnetzen in Industriebetrieben
als Teil der Instandhaltungsmaßnahmen
2
Kompetenzfragen
3
3.1
3.2
3.3
3.4
Überprüfung von freiverlegten Leitungen
Korrosion
Kennzeichnung
Bezeichnung
Aufhängung, Unterstützung
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
Schutz vor äußeren Einflüssen
Belastungsfreiheit
Mauerdurchführung
Verwahrung der Leitung
Artfremde Bauteile
Funktion der Armaturen und SAV’s
Dichtheit
Prüftermine
Dokumentation
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
Überprüfung erdverlegter Gasrohrnetze
DVGW-Arbeitsblätter
Überprüfungszeiträume
Hinweis G 465 / III
Gasspür- und Gasmeßgeräte für die Überprüfung von
Gasrohrnetzen
Arbeitsblatt G 468 / I Gasspürer, Zertifizierungsregeln
Örtliche Besonderheiten in der Gasversorgung
Anwendung der Absaugtechnik mit verschiedenen
Sondensystemen
Einflußgrößen auf die Gasausbreitung
Schadensskizzen
„Eingrenzen“ und „Aufgrabungsreifes Lokalisieren“
Personal-Schulungen
Gasspürerkursus
Bedeutung des Lotsen in der Rohrnetz-Überprüfung
5
Literaturhinweise
1
Einleitung
Überprüfung von Gas-Rohrnetzen
in Industriebetrieben als Teil der
Instandhaltungsmaßnahmen
4.5
4.6
4.7
Als Mitte der 60er Jahre das eigentliche Erdgaszeitalter in Deutschland anbrach, wurden im Laufe der
folgenden Jahre viele Rohrleitungsnetze
von Kokereigas auf Erdgas umgestellt.
Durch den deutlich höheren Verteilerdruck sowie durch die wesentlich
geringere Feuchte des Erdgases gegenüber Kokereigas zeigten sich bald vermehrt Leckstellen sowohl
bei den erdverlegten als auch bei den meist oberirdisch verlegten Gasleitungen in den
Industriebetrieben. Umfangreiche Abdichtungsmaßnahmen waren nötig und wurden auch
durchgeführt.
Dann aber wurde es stiller im Bereich der Instandhaltung. Die Erdgasanwendung und damit die
Verbrauchsanlagen für die Produktion traten in
der Industrie in den Vordergrund. Die Gasanlage „Gas-Rohrnetz“ tat still und sicher ihren Dienst.
In so manchem Betrieb vergaß man regelrecht, daß auch das Rohrnetz oder die ErdgasÜbernahmestationen nicht für die Ewigkeit gebaut waren und einer Wartung in gewissen Abständen
bedurften.
Bei Änderungen oder Erneuerungen von Netzen wurden die vorhandenen Vorschriften und
Richtlinien oft nur ungenügend beachtet.
Da trotz allem Unfälle selten waren, wurde das Unfallgeschehen behördlicherseits nicht
weiterverfolgt. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft führt jedoch der
DVGW seit 1981 eine Schadens- und Unfallstatistik durch.
Doch dann geschahen in der zweiten Hälfte der 80er Jahre verschiedene Unfälle im Bereich der
Ostgasversorgung, die die Gaswirtschaft und die zuständigen Behörden aufschreckten.
Außerdem wurde 1989 die Druckbehälterverordnung novelliert, in der erstmals die Rohrleitungen mit
aufgenommen wurden, was ebenfalls für eine gewisse Unruhe in der Gaswirtschaft sorgte.
Wenn auch eine eingehende Prüfung des BGW und des DVGW ergab, daß für das öffentliche
Gasnetz – dazu zählt auch das interne Erdgas-Rohrnetz der Industriebetriebe – nicht die
Druckbehälterverordnung sondern in Verbindung mit dem Energiewirtschaftsgesetz nach wie vor das
DVGW-Regelwerk zuständig ist, begann die Energieaufsichtsbehörde das Unfallgeschehen auf dem
Erdgas-Sektor doch wieder stärker zu beobachten.
Dadurch, daß sich in den letzten Jahren auch das Sicherheitsdenken erheblich verschärft hat, kann
eine ungünstige Entwicklung des Unfallgeschehens dazu führen, daß das DVGW-Regelwerk vom
Gesetzgeber durch die
Druckbehälterverordnung abgelöst wird, mit allen Folgen für den Betrieb von Gasanlagen. Die
gesamte Gaswirtschaft ist hier also aufgerufen, den Sicherheitsstand der Gasanlagen insgesamt zu
erhöhen bzw. zu erhalten, um eine mögliche Veränderung der Gesetzesgrundlage zu vermeiden.
Dies bedeutet, daß man im Rahmen der Instandhaltung einer turnusmäßigen Überprüfung des
ordnungsgemäßen Zustandes der Gasanlagen – hier der freiverlegten wie der erdverlegten
Gasrohrleitungen – wieder den notwendigen Stellenwert einräumen muß.
2
Kompetenzfragen
Bei der Überprüfung erhebt sich nun zunächst die Frage, wer Gasleitungen überprüfen darf? Dabei ist
zu unterscheiden zwischen freiverlegten und
erdverlegten Gasnetzen.
Die Überprüfung der erdverlegten Leitungen erfordert eine besondere
Schulung nach dem DVGW-Merkblatt G 468 / II und eine DVGW-Zulassung des Unternehmens
nach G 468 / I.
Bei freiverlegten Leitungen kann die Prüfung ebenfalls durch Unternehmen mit der G 468 / IZulassung erfolgen. Hier besteht aber auch die Möglichkeit, diese Prüfungen durch geschulte
Fachkräfte des eigenen Betriebes durchführenzulassen.
Die Schulung kann durch Fachfirmen erfolgen und dadurch unterstützt werden, daß die betreffenden
Mitarbeiter die Prüfung des Werknetzes durch Fachfirmen begleiten und dadurch für die künftigen
Prüfungen Erfahrungen sammeln.
3
Überprüfung von freiverlegten
Leitungen
Um eine insgesamt effektive Prüfung durchführen zu können, ist die Kenntnis über das Gas-Rohrnetz
notwendig. Das bedeutet, daß der Rohrnetzplan stets in aktueller Form vorliegen sollte.
Die Überprüfung des Netzes erstreckt sich insg. auf verschiedene Prüfkriterien, die alle der
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Betriebszustandes dienen.
3.1
Korrosion
Korrosionserscheinungen sollten frühzeitig bearbeitet werden, denn Materialschwund ist ein
erhebliches Gefährdungspotential.
Außerdem bedeutet der Ausbau stark korrodierter Teile zusätzliche Kosten und meist auch eine
Betriebsbeeinträchtigung.
3.2
Kennzeichnung
Im Interesse der Sicherheit, der sachgerechten Instandsetzung und einer wirksamen
Brandbekämpfung ist die Kennzeichnung der Gasleitung mit Stoff und Flußrichtung notwendig.
Es muß sichergestellt sein, daß der Verlauf der Erdgasleitung eindeutig
erkennbar ist.
Im Zusammenhang mit dem Korrosionsschutz ist die Aufbringung einer Korrosionsschutzfarbe (gelb,
DIN 2403) auch hierfür zu empfehlen.
3.3
Bezeichnung
Die Bezeichnung von Absperrorganen und anderen Armaturen ist z. B. bei Notmaßnahmen sehr
wichtig, um eindeutige Anweisungen zu Absperrmaßnahmen geben zu können. Die Bezeichnungen
sollten auch im Rohrnetzplan vorhanden sein.
3.4
Aufhängung, Unterstützung
Die Verlegung der Gasrohrleitung soll insg. spannungsfrei sein und bleiben. Bis Nennweite 80
werden Rohrleitungen mit Rohrschellen befestigt, die an Stahlkonstruktionen oder Mauerwerk befestigt werden. Ab Nennweite 100 sollten Auflagen verwendet werden. Die Rohrdehnung muß z. B.
durch Gleitlager Berücksichtigung finden.
3.5
Schutz vor äußeren Einflüssen
Besondere thermische Belastungen, aggressive Atmosphäre oder mechanische Beeinträchtigungen
müssen von den Gasleitungen ferngehalten werden. Es müssen ggf. besondere Vorkehrungen getroffen werden, z. B. ein Raumschutz, um mechanische Beschädigungen zu vermeiden.
3.6
Belastungsfreiheit
Gasleitungen müssen absolut frei von Fremdlasten sein. Weder Lampen, Kabel oder andere
Leitungen oder Gegenstände dürfen an die Gasleitungen gehängt oder auf ihnen abgestützt sein.
3.7
Mauerdurchführung
Bei Mauer- und Deckendurchführungen sind korrosionsfeste Mantelrohre zu verwenden.
Diese müssen bei Deckendurchführungen auf der Deckenoberseite gem. TRGI etwa 5 cm. und auf
der Deckenunterseite deutlich sichtbar überstehen. Bei Wanddurchführungen müssen die Mantelrohre
oder hier auch statt dessen Korrosionsschutz-Umhüllungen an beiden Seiten deutlich sichtbar überstehen.
3.8
Verwahrung der Leitungen
Sehr oft sieht man z. B. Hähne, Schieber, die am Ende einer Leitung oder an Leitungsstutzen
installiert sind, aber an der offenen Seite z. B. nicht mit Stopfen, Kappe oder Blindflansch versehen
sind. Dies ist aber erforderlich, da die Absperrarmaturen nicht als dichte Verschlüsse gelten.
3.9
Artfremde Bauteile
Nicht immer sind die richtigen Teile vorhanden, wenn sie benötigt werden. Deshalb ist bei der
Leitungsüberprüfung auch darauf zu achten, ob Teile im Netz eingebaut sind, die nicht zugelassen
sind, wie z. B. Wasserschläuche, Wasserventile, Bajonettverschlüsse, Kegelhähne mit offenen Boden.
Diese Teile müssen ausgebaut und durch DVGW zugelassene Bauteile ersetzt werden.
3.10
Funktion der Armaturen und SAV’s
Es muß sichergestellt sein, daß die eingebauten Armaturen und vor allem auch die
Sicherheitseinrichtungen funktionieren, wenn sie funktionieren sollen. Hier muß in regelmäßigen
Abständen auch eine Prüfung auf Funktion der Armaturen erfolgen.
3.11
Dichtheit
Alle vorher genannten Punkte dienen dazu, die Dichtheit des Netzes und den sicheren Betrieb zu
gewährleisten. Darüber hinaus ist eine spezielle Prüfung auf Dichtheit des Netzes vor allem an den
Verbindungsstellen durchzuführen.
Die Dichtheitsprüfung kann mit schaumbildenden Mitteln aber auch mit Gasspürgeräten erfolgen.
Diese Prüfung kann bei Betriebsdruck durchgeführt werden, also ohne Beeinträchtigung der
Produktion. Gasspürgeräte werden hier in immer stärkerem Maße eingesetzt. Bei mit Hanf abgedichteten Gewindeverbindungen sind schaumbildende Mittel ungünstig, weil Hanf durch Feuchtigkeit
aufquillt und dadurch Lecks vorübergehend abgedichtet werden können.
Durch den Einsatz von teleskopierbaren Sondensystemen können auch schwer zugängliche Leitungen
sicher geprüft werden.
3.12
Prüftermine
Wann die Rohrnetzprüfung erfolgen soll, ist aus der „DVGW-Fachinformation an den
Industriekunden“ zu ersehen. Hiernach sind die Prüfungen spätestens 6 Jahre nach Fertigstellung
erstmalig und danach in kürzeren Abständen durchzuführen.
Daraus ergibt sich, daß es in der Verantwortung des Betriebes liegt, einen Zyklus festzulegen, der der
Anzahl der festgestellten Mängel je Prüfung Rechnung trägt. Werden bei mehreren Prüfungen keine
Beanstandungen festgestellt, so kann durch eine geführte Statistik das Prüfungsintervall verlängert
werden, z. B. von 1 auf 2 Jahre.
3.13
Dokumentation
Alle durchgeführten Prüfungen müssen dokumentiert werden, und zwar wo, was, womit, von wem
und mit welchem Ergebnis geprüft wurde.
Diese Unterlagen sind für die statistische Erfassung, für Wiederholungsprüfungen aber auch bei
Gasunfällen wichtig bzw. erforderlich.
4
Überprüfung erdverlegter Gasrohrnetze
Die entscheidende Verbesserung der Gaslecksuche war die Entwicklung und Einführung des
tragbaren Gasspürgerätes Portafid K.
Erst durch den Einsatz dieser Gerätetechnik wurde es möglich, auch die Hausanschlußleitungen
lückenlos zu überprüfen.
Diese Arbeitsweise ist von besonderer Wichtigkeit, da Hausanschlußleitungen mit ihren vielen
Verbindungen, Reduzierungen und Materialwechseln immer Ansätze für Schadensstellen bieten.
Durch ihre Nähe zum Gebäude ist das Auffinden gerade dieser Leckstellen eminent wichtig.
4.1
DVGW-Arbeitsblätter
Arbeitsblatt G 465 / I
Überprüfen von Gasrohrnetzen mit einem Betriebsdruck
bis 4 bar.
Das Arbeitsblatt G 465 / I kann als grundsätzliche Auflistung der Ansprüche an die GasrohrnetzÜberprüfung angesehen werden. Die Anforderungen an das Personal der Spürtrupps erfolgt mit dem
Hinweis auf das Arbeitsblatt
G 468 / I + II.
Im Punkt 4 dieses Arbeitsblattes sind die Prüfverfahren beschrieben. Absaug- und Abbohrmethode
und auch die Technik des Lokalisierens wird in Abläufen dargestellt.
Der Punkt 4.2 ist durch den Hinweis DVGW-G 465 / IV „Gasspür- und Gasmeßgeräte“ ergänzt und
verbessert worden. Gerätetechnische Einzelheiten, wie z. B. Justage, Wartung und Inspektion sind
hier genauer erklärt.
4.2
Überprüfungszeiträume
In G 465 / I werden die Prüfabstände festgelegt, wie sie nach den Kriterien Druck und
Schadenshäufigkeit vorgegeben wurden.
Die grundsätzlichen Überwachungszeiträume sind zu verkürzen, wenn mehr als 1 Leckstelle pro
Kilometer Netzlänge gefunden werden.
Um sicherzustellen, daß Rohrnetzteile mit extrem hohen Leckstellenhäufigkeiten erkannt werden,
sind die Überprüfungsergebnisse fortlaufend auszuwerten. Hier ist ganz deutlich festgeschrieben, daß
nicht etwa die schlechten Ergebnisse eines Netzteils mit den fehlerlosen der neuen Stahlleitung
„verrechnet“ werden dürfen.
• Bergsenkungsgebiete
In Bergsenkungsgebieten ist der Überwachungszeitraum zu verkürzen und den örtlichen
Verhältnissen anzupassen.
• Graugußleitungen
Eine spätere Ergänzung – im Sprachgebrauch auch „Grauguß-Regel“ genannt – sieht verkürzte
Zeiträume für diese doch eher anfälligen Materialien vor. Im ND-Bereich (es wird keine Verwendung
mehr im MD-Bereich geben) muß eine Überprüfung einmal im Jahr stattfinden.
4.3
Hinweis G 465 / III
Der Hinweis G 465 / III enthält die Bedingungen der Leckstellen-Klassifizierung mit den
Bewertungen nach C und B sowie A II und A I.
In dieser hier vorliegenden Broschüre wird später noch eingehend auf die Klassifizierung eingegangen und eine verständliche und praxisorientierte Deutung beschrieben.
Über die Einflußgrößen auf die Gasausbreitung und deren Berücksichtigung bei der Gaslecksuche
wird im G 465 / III im einzelnen eingegangen. Eine gründliche Lektüre dieses Blattes ist jedem
Gasspürer unbedingt angeraten, zumal die „Leckstellen-Klassifizierung“ heute Standard ist.
Macht man sich einmal Gedanken über die aufgelisteten Punkte, dann wird verständlich, wieviel
Fachwissen verlangt wird, dieses alles in der Praxis umzusetzen und zu beachten.
4.4
-Gasspür- und Gasmeßgeräte für die Überprüfung von Gasrohrnetzen
Im DVGW-Hinweis G 465 / IV finden Sie eine übersichtliche Darstellung
der verschiedenen Gerätewirkprinzipien sowie die Einteilung in
• Gasspürgeräte
• Gaswarngeräte
• Gaskonzentrationsmessgeräte
Weiter wird dargestellt welche Gerätetechnik für die jeweilige Anwendung geeignet ist und welche
Anforderungen an die Empfindlichkeit gestellt
werden.
Während für die Messung auf der Trasse, sowohl in der Absaugtechnik als auch in der Lokalisation,
die Geräte nicht unbedingt über einen qualifizierten EX-Schutz verfügen müssen, ist dieser Anspruch
immer dann unbedingt zu erfüllen, wenn Gebäude innerhalb der Klassifizierung oder bei einer
Gasgeruchsmeldung begangen werden müssen.
EX-geschützte Geräte müssen auf dem Typenschild das Zeichen (EX) sowie den Namen des
Prüfinstitutes, also z. B. PTB oder BVS, tragen. Die neue Prüfung nach Europanorm CENELEC wird
mit dem Zeichen (Ex) im Sechseck bestätigt.
Die Wirkprinzipien der einzelnen Geräteklassen und besonders die Meßbereiche und Meßgrenzen
werden beschrieben. Dazu gibt es nun einen genau definierten Anspruch an die Pflege, Wartung und
Inspektion der Geräte.
•
Geräte der Gruppe 1
In der Gerätegruppe 1 sind die für die Absaugtechnik geeigneten Geräte nach Technik und
Meßbereich dargestellt.
• Geräte der Gruppe 2 und 3
Gruppe 2 erwähnt Geräte zum Erkennen der Annäherung an die untere
Explosionsgrenze mit dem Schwerpunkt Erdgas / Methan, und Gruppe 3 nennt schließlich die für die
Lokalisation und das Ausmessen der Konzentration bis 100% geeigneten Geräte.
• Geräte der Gruppe 4
In der Guppe 4 finden sich u. a. die Geräte für den CO-Nachweis im Stadtgas. Eingeschoben wurde
hier die Eignung und Verwendung eines ex-geschützten Halbleiter-Gerätes auch für die Kontrolle
von Installationsleitungen in Gebäuden. Der Ex-Schutz-Anspruch in der Gruppe 2 (UEG) ist
vorgeschrieben und dient der Sicherheit bei der Kontrolle in gefährdeten Räumen, Anlagen oder
Behältern.
Ein Einsatz von nicht-ex-geschützten Geräten für die Leckortung in der Haus-Inneninstallation kann
nur dann erfolgen, wenn vorher eine Raumluftprüfung mit einem ex-geschützten Gerät z. B. der
Gruppe 2 erfolgt ist.
4.5
-Arbeitsblatt G 468 / I Gasspürer,
Zertifizierungsregeln
Die Erfüllung bestimmter technischer und personeller Ansprüche ist Grundbedingung für eine
Zulassung als Fachfirma in der Gasrohrnetz-Überprüfung.
Sie sollen jedoch an dieser Stelle nicht in den einzelnen Punkten erläutert werden. Hier geht es um
die praktische Ausführung der Arbeiten.
4.6
Örtliche Besonderheiten in der Gasversorgung
Auch wenn die DVGW-Arbeitsblätter, Hinweise und Regeln, zum Beispiel in G 465 / I (2) die
Technik klar definieren gilt:
• -Örtliche Besonderheiten erfordern in jedem Fall eine Berücksichtigung, besonders weil sich
diese kaum in feste Regeln pressen lassen.
Sinn und Aufgabe von Seminaren (und auch dieser Broschüre) ist es u. a. auch, Praktiker mit den
Erfahrungen der spezialisierten Tätigkeit von Fachfirmen bekannt und vertraut zu machen.
Von der richtigen Anwendung der Gerätetechnik bis zu den verbesserten Techniken zur Vermeidung
von Fehlaufgrabungen muß die Arbeitsweise immer wieder auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt
werden.
Örtliche Verhältnisse im Sinne dieses Themas sind natürlich der allgemeine Netzzustand, wie Alter
und Materialien, besonders auch die Bebauungsdichte, Bodenart, verschiedene Oberflächen, extreme
Verkehrsverhältnisse sowie die besonderen Netzkenntnisse des Personals (für die Lotsenstellung
beim Einsatz von Fachfirmen, über die auch noch separat berichtet wird) und nicht zuletzt der
Zustand der Rohrnetzpläne
4.7
•
-Anwendung der Absaugtechnik mit verschiedenen Sondensystemen
Teppichsonde
Bei befestigten Oberflächen hat sich die „Teppichsonde“ besonders bewährt. Eine Neopren-Matte mit
eingearbeitetem oder eingepreßtem Ansaugdom liegt relativ dicht auf und verhindert weitestgehend
das Ansaugen von störender „Seitenluft“. Eine Ansaugpumpe – bei anderen Systemen auch zwei
getrennte Pumpen für Sonde und Detektor – fördert ständig eine Probe aus dem Dom des Teppichs.
In der Praxis haben sich zwei Sonden bewährt: Die Glockensonden und die Teppichsonde in einer zu
schiebenden oder zu ziehenden Form. Die direkte Auflage der Teppichmatte reduziert die
Einwirkungen von Autoabgasen.
Wird nun im Fußgängertempo die Sonde im Trassenverlauf geschoben oder gezogen, so ergibt sich
„ein Strich“ im Trassenverlauf, der kontinuierlich überprüft wurde. Durch die schon erwähnte
intensive Auflage der Matte verringert sich zwangsläufig auch die Verdünnung der angesaugten
Gasmenge, und somit kann, bei grundsätzlich gleicher Empfindlichkeit des Gerätes, das Prüftempo
gegenüber anderen Sondensystemen leicht gesteigert werden.
Gerade die Überprüfung auch von Rissen in der Oberfläche, Kanten alter Aufgrabungen oder das
Einbeziehen von Straßeneinbauten, die im Trassenverlauf liegen, verbessert das Ergebnis der
Rohrnetz-Überprüfung.
• Glockensonde
Die Glockensonde, die ursprünglich für bewachsene Trassen und den Vorgartenbereich konzipiert
wurde, erleichtert das „Abfühlen“ solcher Stellen, die, wie wir aus den vorangegangenen Skizzen
wissen, neben der Diffusion auch die leichter erfaßbare Ventilation des leichten Gases bewirken.
• Technisches Gleichgewicht
Dieser Anspruch mag zunächst ein wenig abstrakt klingen und verlangt Erläuterung. In der Tat stehen
Geräteempfindlichkeit, Prüfgeschwindigkeit und Literleistung der Ansaugpumpe in einem
gegenseitigen „Abhängigkeitsverhältnis“.
Die noch heute geltenden Werte wurden schon 1969 in der ersten Form des DVGW-Blattes G 465 –
welches die Absaugmethode aufführte – genannt.
Natürlich könnte die Empfindlichkeit der ppm-Geräte weiter erhöht werden, um die Prüfgeschwindigkeit zu steigern. (Dann bliebe sogar die Mathematik des Gleichgewichts erhalten.) Nur
der Nullpunkt wird so unstabil werden, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeiten erfolgt.
Was die Ansaugleistung der Pumpen angeht, so enthalten die Bedienungs- und KalibrierAnweisungen der Gerätehersteller genaue Werte. Diese können in vielen Fällen an einem Flowmeter
(für die Litermessung) direkt abgelesen werden.
Stimmt dieses „Gleichgewicht“ nicht, so kann die Überprüfung in Frage gestellt werden, denn eine
reduzierte Empfindlichkeit erfordert auch ein verlangsamtes Prüftempo. Also verlangt eine größere
Prüfgeschwindigkeit eine erhöhte Empfindlichkeit. Das aber kann wegen der dann einsetzenden
Nullpunkt-Instabilität nicht eingestellt werden.
Einen Wert zu verändern würde die langjährige Bewährung auf den Kopf stellen.
4.8
Einflußgrößen auf die Rohrnetzüberprüfung
Bei Anwendung der Absaugtechnik soll nicht etwa ein Strich über der Trasse gezogen werden.
Vielmehr sind Risse in der Oberfläche, Flicken aus früheren Aufgrabungen, Einbauten im Trassenverlauf wie Hydranten, Schieberdeckel, Schachtabdeckungen in die Prüfung einzubeziehen. In vielen
Fällen bringt deshalb die Glockensonde zusätzliche Flexibilität in die Prüfung. Rechts-Links-
Bewegungen zu den vorgenannten Unterbrechungen in der Oberfläche sind leichter als mit dem
Teppich.
Bei relativ gasdichten Oberflächen ist eine Prüfung im Rinnstein (weil die Oberfläche dort
unterbrochen ist) besser als auf der Trasse selbst, auch wenn das 1 – 3 m Abstand von der Trasse
sind. Noch besser ist es, die Prüfung auf beiden Straßenseiten vorzunehmen.
Über das richtige Prüftempo ist viel diskutiert worden. Die Erfahrung hat
gezeigt, daß ein langsames Fußgängertempo von 3 – 4 km / h immer dann angemessen ist, wenn die
anderen Bedingungen des „Gleichgewichts“, nämlich Empfindlichkeit des Gerätes und
Ansaugmenge, passen.
In der Auswertung einer Jahresstatistik über mehr als 60.000 km Leistung wurden ca. 8 km bzw. ca.
10 km im 1- oder 2-Mann-Verfahren festgestellt. Dieses Jahresmittel enthält aber auch die nicht
produktiven Aufwendungen für Fahrzeiten, Wartungsarbeiten und Regenausfallstunden und haben
eher kalkulatorische Bedeutung. Bei einem Fußgängertempo von z. B. 3,5 km / h wären ja auch über
20 km je Arbeitstag realisierbar. Der Arbeitsrhythmus wird aber doch intensiv beeinflußt von der
Anzahl der Zuleitungen, Qualität von Plänen und Lotsen, Verkehr, Unterschiede in den Oberflächen,
Wetter, Orts- und Arbeitsplatzwechsel und auch Fahrzeiten innerhalb eines Überprüfungsgebietes
zum Einsatzort.
Im DVGW-Arbeitsblatt G 465 / IV sind alle Gasspür- und -meßgeräte je nach Anwendung und
Meßbereich in Gerätegruppen unterteilt.
Die Begehung der Leitungstrasse erfolgt mit einem Gasspürgerät der Gerätegruppe 1.
Diese Gasspürgeräte sind hochempfindlich. Sie können Gasspuren bereits im ppm-Bereich
detektieren.
Für das Abspüren der Trasse sind 2 Wirkprinzipien einsetzbar:
•
•
FID = Flammenionisationsdetektor
gasempfindlicher Halbleitersensor
Beide Systeme erfüllen die Mindestanforderungen, die im Arbeitsblatt G 465 an die Empfindlichkeit
gestellt werden.
4.9
Schadensskizzen
Nach dem Eingrenzen oder dem endgültigen Lokalisieren eines Schadens ist eine Skizze
anzufertigen, die in DIN / A5- oder / A4-Format gewählt werden kann. In jüngster Zeit hat sich eine
DIN / A4-Form bewährt, die auf der Vorderseite genügend Raum für Zusatzinformationen läßt und
die überhaupt mehr enthalten soll als nur die wichtigsten Daten.
Unbedingt aufzunehmen ist die fortlaufende Numerierung der Schäden. Grundsätzlich, wenn gewisse
Zusammenhänge bestehen, können auf einer Skizze auch mehrere Schäden dargestellt werden. Dazu
gehören, neben dem Datum und dem Namen des Gasspürers, auch die Eintragung von wichtigen
Hinweisen, die das „Wiederfinden“ im Straßenbereich erleichtern.
Solche Anmerkungen sind Hauskanten, Schleusen, Laternen, Straßenränder.
Besonders bewährt hat sich, mit einer roten Schraffur in der Schadensskizze die ungefähre
Ausdehnung des Gases darzustellen. Auch durch die unterschiedliche Höhe der Schraffur läßt sich
einiges über die Verbreitung der Konzentration im festgestellten Ausbreitungsbereich des Gases
sagen.
Bei einigen GVU’s hat sich die Praxis herausgebildet, die Schäden im Rohrnetzplan 1 : 500
einzutragen, mit einer Schablone diesen Ausschnitt aus dem Plan zu trennen, (Format etwa 9 x 18
cm) und diesen Ausschnitt auf den Schadensvordruck zu kleben. Vorteil dieses Verfahrens ist die Maßstabtreue und für den Reparaturbetrieb die Information über die richtige Leitungslage (wenn die
Pläne genügend genau sind).
Bei werkseigenen Schadensskizzen-Vordrucken empfiehlt es sich, den zusätzlich zur Verfügung
stehenden Platz so zu gestalten, daß Merkmale der Schadenseigenarten aufgenommen und in die
EDV – und das Rohrnetzinformationssystem – gegeben werden können. Ebenso ist zu empfehlen, die
Rückseite der Formulare den Ansprüchen der Schadensstatistik des DVGW anzupassen bzw. im
Original zu übernehmen.
Von den zugelassenen Fachfirmen werden in der Regel Original und eine Kopie der Schadensskizze
dem Auftraggeber übergeben, eine weitere Kopie verbleibt im Block und muß, den Regeln entsprechend, für wenigstens 5 Jahre, mindestens bis zur nächsten Prüfung, eingelagert werden.
Bei Ermittlungen nach einem Unfall werden diese Unterlagen berücksichtigt.
4.10
-„Eingrenzen“ und „Aufgrabungsreifes
Lokalisieren“
Die oberirdische Lokalisation wurde vor einigen Jahren als eine besonders preiswerte RohrnetzÜberprüfung von einem nicht mehr bestehenden
Unternehmen herausgestellt. Dabei ist eine solche Methode, wie aus den Darstellungen der
Gasausbreitung im Boden deutlich zu lernen ist, unmöglich und mehr oder weniger nur dann zufällig
genau, wenn die Ausarbeitung sehr eng ist und die Bodenverhältnisse besonders günstig sind.
Heute wird in Arbeitsblatt G 465 / I das Lokalisieren der Schadenstelle durch die Sondenlochmethode vorgeschrieben.
Wenn hier schon in der Überschrift zwischen Eingrenzen und Lokalisieren differenziert wird, dann
deshalb, weil es eine klare Unterteilung gibt und technische Möglichkeiten besonders
kostenreduzierend eingesetzt werden können.
Im gesamten Ausbreitungsgebiet des Gases und nach beiden Flanken bis zu den erreichbaren
Nullwerten sind Sondenlöcher zu schlagen oder zu bohren. Dieses kann manuell mit sogenannten
Dornen oder Schlagsonden oder maschinell mit schlagenden oder bohrenden Geräten geschehen.
Sondenlöcher dürfen aber aus Sicherheitsgründen, um Kabelbeschädigungen zu vermeiden, nicht
tiefer als 30 – 40 cm gefertigt werden.
Konische Dorne sind für Asphaltdecken gut geeignet, rotierende Bohrer mit einer Widiakrone für
Betonstraßen unerläßlich. Bohreinrichtungen, die über eine zentrale Führung von Druckluft auch das
Mahlgut entfernen, sind weniger brauchbar, weil damit auch die Gasanreicherung im Boden durch
das Einblasen dieser Fremdluft unkontrollierbar zusätzlich verteilt werden kann.
Nach dem Bohren der Sondenlöcher wird aus jedem Sondenloch eine möglichst gleich große Menge
abgesaugt und einem geeigneten Gasmeßgerät zugeführt.
Bei Betrieb einer elektrischen Ansaugpumpe für die Probenentnahme empfiehlt sich eine Saugzeit
von 5 – 8 sec.
Die angesaugte Probe soll mit Gasmeßgeräten (der Geräte-Gruppe 3) ausgewertet werden, die in der
Lage sind,
1. alle vorkommenden Konzentrationen bis 100 Vol.% auszumessen und
2. -über entsprechende Skalenspreizung oder aber mehrere Skalenbereiche
verfügen, um auch kleinere Konzentrationsunterschiede erkennen zu lassen.
Das gilt für Gasmeßgeräte in der Rohrnetz-Überprüfung schlechthin, bekommt aber noch zusätzliche
Bedeutung beim „aufgrabungsreifen“ Lokalisieren.
In der Eingrenzung wird das Sondenloch mit der höchsten Konzentration notiert. Bei einem
Ausbreitungstrichter von nur 2 – 3 m mag diese Ortung für eine Aufgrabung ausreichen. Unter
Umständen empfiehlt sich ein „Ausdunsten“ der Sondenlöcher, um die Ortungsqualität zu verbessern.
4.11
Personal-Schulungen
Genau so, wie die eingesetzten Meßgeräte periodisch überprüft und kalibriert werden sollen, ist auch
die wiederkehrende Information des in diesem Arbeitsgebiet eingesetzten Personals erforderlich.
Es genügt nicht, um es überspitzt zu formulieren, den Ein-Aus-Schalter eines Gerätes zu zeigen und
den Batteriewechsel zu üben. Es ist vielmehr erforderlich, auch Basiswissen zu vermitteln, damit
Geräteanzeigen zu einer Aussage und richtig interpretiert werden. Das Ergebnis muß eindeutig sein
und nicht subjektiv beurteilt werden können.
Es ist erschreckend festzustellen, wie wenig letztlich von den Anwendern (oft in der Meßtechnik
nicht geübten Rohrnetzpraktikern) von elementaren Begriffen verstanden wird.
Der Skeptiker mag einmal in seinem Bereich 10 Mitarbeitern die Frage nach einer eindeutigen
Erklärung der unteren Explosionsgrenze stellen. Er wird eine beeindruckende negative Überraschung
erleben.
Personalschulung ist Basisarbeit und nur sehr schwierig zu gestalten. Ein Fahrplan muß also her und
kann in seiner Fülle nur in mehreren Stufen durchgezogen werden. Denn schließlich gehören, was die
Schadenserkennung und das Lokalisieren angeht, mindestens alle Themen und Einzelanmerkungen
dieses Textes hinein und noch einiges mehr.
4.12
Gasspürerkursus
Von den Fachverbänden oder -organisationen wie DVGW, Deliwa, FIGAWA, Rohrleitungsbauverband werden Kurse angeboten. In erster Linie ist heute der Gasspürerkursus des DVGW zu
nennen.
Der vom DVGW Arbeitskreis G 468 / II angeregte „Gasspürer-Kursus“ ist auf eine erfreuliche
Resonanz gestoßen. Der gewünschte „gemeinsame Sprachunterricht für Meßtruppführer und Lotsen“
ist in seiner Bedeutung erkannt. Auskünfte über die Termine erteilt der DVGW, Bonn.
Das Thema Gasrohrnetz-Überprüfung muß auch durch andere Schulungsthemen ergänzt werden, wie
z. B. allgemeine Rohrnetzkenntnisse, Anwendung von Leitungssuchgeräten,
Rohrgrabenbefestigungen, Atemschutz, Baustellenabsperrung, erste Hilfe, um nur ein paar
Schlagworte zu nennen.
Der Lehrgang wird durch eine Prüfung ergänzt, die Absolventen erhalten
ein Gasspürer-Zertifikat. Es wird angestrebt, eine lückenlose Ausbildung
der Mitarbeiter in den nach dem Merkblatt G 468 II zugelassenen Firmen
zu erreichen.
4.13
-Bedeutung des Lotsen in der Rohrnetz-Überprüfung
Der Spürtrupp, mag er noch so spezialisiert sein in den Verfahren der Rohrnetzuntersuchung und der
Gerätetechnik, kann nicht immer das Detailwissen haben, das Vorbedingung für eine erfolgreiche
Überprüfung ist. Der Überprüfungstrupp wird in der Regel die Kenntnis eines Lotsen brauchen, der
mit den Besonderheiten seines Betriebes vertraut ist. In den Angeboten der Unternehmen findet sich
daher meistens der Satz, daß dem Überprüfungstrupp ein rohrnetzkundiger Lotse zur Verfügung zu
stellen ist, der auch Pläne zur Verfügung haben muß.
Der Wert einer Rohrnetz-Überprüfung, oder besser das Ergebnis einer
Untersuchung, kann von der Qualität (und Interessiertheit) des Lotsen sowie der Qualität der
Rohrnetzpläne positiv oder negativ beeinflußt werden.
5
Literaturhinweise
1. DVGW-Arbeitsblätter, Merkblätter, Hinweise
2. G 465 / I, G 465 / III, G465 / IV, G 468 / I, G 468 / II, G 600
3. -Bolte, O.G., Die Praxis der Rohrnetzüberwachung, Seminarbroschüre der Hermann Sewerin
GmbH, Gütersloh
Erdgasanlagen auf Werksgelände und im Bereich betrieblicher
Gasverwendung
• -Sicherheitsanforderungen an
erdgasbeheizte Thermoprozeßanlagen
Autor:
Dipl.-Ing. Karl Hermann Rudolph, Essen
Stand 18. 2. 2000
Inhalt:
1
Einleitung
2
Verordnungen und Regelwerke
3
3.1
3.2
Europäische Norm EN 746
Einteilung der europäischen Norm EN 746
EN 746, Teil 2, „Sicherheitsanforderungen
an Feuerungen und
Brennstofführungssysteme“
Anwendungsbereiche der EN 746, Teil 2
3.3
4
Zulassung und Kennzeichnung von
gastechnischen
Produkten
5
Bestandsschutz
6
Gasverteilungssystem
7
7.1
7.2
Zwingend vorgeschriebene Einrichtungen
Zündsystem
Vorspülung der Brennkammer / des
Nutzraumes und der Abgasanlage
Flammenausfall und Sicherheitszeiten
Sicherheitszeiten
Sicherheitszeiten für Brenner mit
mechanischer
Verbrennungsluftzuführung
Flammenüberwachungseinrichtungen
Flammenüberwachungseinrichtungen für
freibrennende Brenner
Möglichkeiten der Flammenüberwachung an
Thermoprozeßanlagen
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
8
Anlagenkennzeichnung und
Betriebsanleitung
9
Heizungsanlagen mit Hell- und
Dunkelstrahlern
1.
Einleitung
Die Unterzeichnung der gemeinsamen europäischen
Akte durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union im Jahre 1985 führte zur Schaffung des
europäischen Binnenmarktes, der insbesondere den
freien Verkehr
von Waren, Dienstleistungen, Anlagen, Maschinen
usw. innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes
ermöglicht. Neben dieser rein wirtschaftlichen
Zielsetzung wollte die Europäische Union aber auch in
sozialer Hinsicht einen Schritt weiterkommen, indem
sie für die Beschäftigten in Europa einen hohen
Sicherheitsstandard forderte.
2.
Verordnungen und
Regelwerke
Maschinenrichtlinie
-Ein Großteil der einzelstaatlichen Regelungen zu
Industrieprodukten wird
in Zukunft durch europäische Richtlinien ersetzt werden.
In diesen Richtlinien werden für ganz Europa einheitliche grundlegende technische Anforderungen
festgelegt. Die einheitliche europäische Akte verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten, die Richtlinien in
nationales Recht überzuführen.
Für Industrieanlagen fand dieser Ansatz seinen Niederschlag in der am
01. 01. 1993 in Kraft getretenen neuen Regelung für
Maschinen (Maschinenrichtlinie 89 / 392 / EWG) mit
einer Übergangsfrist bis zum 01. 01. 1995.
Die Maschinenrichtlinie legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Montage,
die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Instandhaltung
und die Stillsetzung von Maschinen bei deren
bestimmungsgemäßen Einsatz fest. Sie wurde
umgesetzt durch die 9. Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz (GSGV) vom 12. 05. 1993.
Die Anpassung von industriellen Anlagen, die vor dem
01. 01. 1993
errichtet worden sind, regelt die europäische Richtlinie
89 / 655 / EWG
vom 30. 11. 1989, in der Minimalanforderungen
festgelegt sind.
3.
Europäische Norm EN 746
EN 746 Konformitätsnachweis
-Für Industrieanlagen gilt in erster Linie die
Maschinenrichtlinie (89 / 392 / EWG)
zur Maschinenrichtlinie
-vom 14. 06. 1989, aufgrund der die harmonisierte
europäische Norm EN 746 erarbeitet worden ist. Diese Norm legt Sicherheitsanforderungen
für neue industrielle Thermoprozeßanlagen fest.
Erarbeitet wurde sie im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Diese
harmonisierte Norm gilt als Voraussetzung für den Nachweis der Konformität von Anlagen mit der
Maschinenrichtlinie. Zwar kann sie auch als Referenz für bereits bestehende Anlagen verwendet
werden, allerdings nicht in allgemeingültiger Form, da ihr Sicherheitsansatz bereits mit der Planung
und Auslegung von Industrieanlagen beginnt.
Die Erstellung der Norm erfolgte auf Anregung der
europäischen Hersteller von Industrieöfen. Erfahrene
Experten haben daraufhin den Stand der
Technik in acht Teilen der Norm EN 746
zusammengetragen, wovon Teil 1, 2 und 3 am 15.
Februar 1997 von CEN ratifiziert und im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaft vom 04. 06. 1997
veröffentlicht wurden.
-Die deutschen Fassungen dieser harmonisierten Euro-
EN 746, Teil 1, 2 und 3
päischen Normen
seit Mai 1997 veröffentlicht
-(Gültigkeit ab 15. Februar 1997) sind als DIN EN 746
Teil 1, Teil 2 und Teil 3 seit Mai 1997 veröffentlicht.
3.1
746
Einteilung der europäischen Norm EN
Teil 1
Allgemeine Sicherheitsanforderungen an
industrielle Thermoprozeßanlagen
Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und
Brennstofführungssysteme
Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung
und Anwendung von Schutz- und Reaktionsgasen
Besondere Sicherheitsanforderungen an
Feuerverzinkungseinrichtungen
Besondere Sicherheitsanforderungen an
Salzbad-Thermoprozeßanlagen
Besondere Sicherheitsanforderungen an
Flüssigphasen-Thermoprozeßanlagen
Besondere Sicherheitsanforderungen an
Vacuum-Thermoprozeßanlagen
Besondere Sicherheitsanforderungen an
Abschreckeinrichtungen
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Teil 5
Teil 6
Teil 7
Teil 8
3.2 -EN 746, Teil 2,
„Sicherheitsanforderungen an
Feuerungen und Brennstofführungssysteme“
Als Grundlage für die Beurteilung
sicherheitstechnischer Fragen an Thermoprozeßanlagen
ist Teil 2 der EN 746 anzusehen. Dies gilt auch für aus
dem Ausland eingeführte Thermoprozeßanlagen.
Unter Pkt. 3 der EN 746, Teil 2, ist eine
Thermoprozeßanlage definiert als:
Thermoprozeßanlage
einwirkung ausgesetzt werden.
-Anlage, in der Stoffe oder Werkstücke Wärmeenergie-
3.3
2
Anwendungsbereiche der EN 746, Teil
In der EN 746, Teil 2, ist nicht für jede
Problemstellung eine Lösung zu finden. Wird eine
Lösung angegeben, so ist diese nicht nur allein
möglich. Der Anlagenhersteller ist vielmehr gehalten,
eine Risikoabschätzung durchzuführen und
gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen zu
ergreifen, um das notwendige Sicherheitsniveau zu
erreichen.
In der Einleitung zur EN 746, Teil 2, findet sich dazu
folgender Hinweis:
„Ein im Text zur Klarheit angegebenes Beispiel einer
Schutzmaßnahme sollte nicht als die einzig mögliche
Lösung angesehen werden. Wenn ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau erreicht wird, ist jede andere Lösung
zulässig, die zu der gleichen Risikominderung führt.“
Da Feuerungen an Thermoprozeßanlagen entsprechend
der Vielfältigkeit der Prozesse in unterschiedlichen
Ausführungen vorliegen, sind die jeweiligen Regelund Sicherheitseinrichtungen auf die
Prozeßanforderungen abzustimmen.
-Die ausgewiesenen Sicherheitsanforderungen sind als
EN 746, Teil 2 weist
Mindestanforderungen
Mindestanforderungen aus
-zu bewerten. Bei anspruchsvollen Thermoprozessen
ist unter Umständen über die Mindestanforderungen hinauszugehen.
Der Teil 2 der EN 746 ist anwendbar auf alle Feuerungen und Brennstofführungssysteme in industriellen
Thermoprozeßeinrichtungen, die der Definition für Maschinen in EN 292, Teil 1, Abschnitt 3.1, entsprechen,
z. B. Öfen, Maschinenbrenner, Brennerlanzen, Pfannenfeuer etc.
Anlagenhersteller muß SicherSpezifiziert werden insbesondere die vom Hersteller zu
erfüllenden Sicherheitsanforderungen erfüllen
-heitsanforderungen zum Schutz von Personen und
Sachen während der Montage, bei der Inbetriebnahme, im Betrieb, bei Abschaltung und während
Instandhaltungsmaßnahmen sowie für den Fall vorhersehbarer Fehlzustände oder Fehlfunktionen.
Nicht alle in der EN 746 Teil 2 verwendeten Begriffe
sind hier auch interpretiert, sondern verschiedentlich in
mitgeltenden EN erläutert. So wird
z. B. der Begriff „Regelabschaltung“ in der EN 298
„Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte
mit und ohne Gebläse“ erklärt.
EN 746, Teil 2, gilt für gasförmige,
-Teil 2 der EN 746 ist anwendbar auf alle Arten
gasförmiger, flüssiger und
flüssige und feste Brennstoffe
-fester Brennstoffe sowie alle Mischformen ihres
Einsatzes zur Verbrennung mit Luft oder einem anderen, freien Sauerstoff enthaltenen Gas.
Der Teil 2 der EN 746 ist nicht anwendbar, darf aber in
bezug genommen werden auf
Anwendungsanschluß
verwandte Verfahren,
Gasbrenner zum Schweißen, Schneiden und für
•
•
•
•
Kesselanlagen,
Raumheizanlagen jeder Art,
Brennstoffbevorratung,
Nahrungsmittelindustrie.
Nach EN 746, Teil 2, wird vorausgesetzt, daß die Anlagen durch eingewiesenes Personal bedient und instand
gehalten werden.
Die Anforderungen der EN 746, Teil 2, sind anwendbar
auf Anlagen, die nach Erscheinungsdatum dieser Norm
auf den Markt gebracht werden.
Elektrische Verdrahtungen
-Elektrische Verdrahtungen müssen gemäß EN 60204
Teil 1 ausgeführt sein. Für sicherheitsbezogene elektronische Systeme ist die Norm des IEC / SC / 65
A in Vorbereitung.
4.
-Zulassung und
Kennzeichnung von gastechnischen Produkten
Gasgeräterichtlinie
-Vom 1. Januar 1996 an ist ausschließlich das europäische BaumusterprüfCE-Kennzeichnung
-verfahren nach der EG-Gasgeräterichtlinie und die
daraus resultierende
CE-Kennzeichnung als alleiniger Nachweis der Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen
zulässig.
Die national geprüften und gekennzeichneten Geräte
entsprechen nach wie vor dem Stand der Technik; sie
haben mindestens das gleiche, wenn nicht ein höheres
Sicherheitsniveau als die zukünftig nach der EGGasgeräterichtlinie gekennzeichneten Geräte.
Nicht erfaßt werden dagegen viele gewerbliche und die
meisten industriellen Gasgeräte, darüber hinaus auch
eine Reihe von Zubehörteilen wie GasAnschlußzubehör sowie Armaturen, Schläuche,
Rohrleitungen und Abgasanlagen. Ferner fallen die Bauteile der Gas-Hausinstallationen, der Gasverteilung und des Gastransportes
nicht unter die Gasgeräterichtlinie. Für Geräte, die
nicht in den Geltungsbereich der EGGasgeräterichtlinie fallen, bleibt weiterhin die nationale
DIN-DVGW- oder DVGW-Registrierung bestehen.
Laut Gerätesicherheitsgesetz reicht die CE-Kennzeichnungen allein als Nachweis der allgemeinen
Brauchbarkeit eines entsprechend gekennzeichneten
Produktes innerhalb der EU aus.
5.
Bestandsschutz
Bestandsschutz Nachrüstung
-Der Bestandsschutz einer legal errichteten Anlage erlaubt im Regelfall deren
unveränderte Weiternutzung bis zum Ende ihrer Funktionsfähigkeit. Der Bestandsschutz endet erst
dort, wo die Beachtung neuer Anforderungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für bedeutende
Rechtsgüter unerläßlich erscheint und zugleich eine entsprechende Nachrüstung das am wenigsten
einschneidende Mittel zu deren Beseitigung darstellt. Ist eine Anlage nach den zum Zeitpunkt der
Errichtung geltenden technischen Regeln errichtet worden, so darf sie im Regelfall bis zu ihrer
Beseitigung ohne Anpassung an den neuen Stand weiter betrieben werden. Dies bedeutet z. B., daß
Anlagenteile, deren DVGW-Registrierung abgelaufen ist, weiter im Anlagensystem verbleiben können.
Anlagenbeseitigung
-Der Bestandsschutz erlischt mit der Beseitigung einer
Anlage und umfaßt
Wiedererrichtung
-nicht mehr ihren Wiederaufbau oder ihre
Neuerrichtung. Für eine Wiedererrichtung gelten dann die aktuellen Anforderungen. Der Einbau von
Teilen einer demontierten Anlage in eine Neuanlage ist somit nicht ohne weiteres zulässig. Möglich
ist dies für Teile, deren DVGW-Registrierung gültig ist und die funktionssicher sowie
funktionstüchtig sind.
Instandgesetzte Anlagen
-Instandsetzungsarbeiten an Anlagen, die nach dem
Stand der Technik errichtet wurden, können unterschiedlich tief greifende Veränderungen bewirken.
Zu prüfen ist daher, ob die instandgesetzte Anlage noch mit der ursprünglich genehmigten identisch
ist, damit der Bestandsschutz weiter gegeben ist.
6.
Gasverteilungssystem
Bereits im Titel der EN 746, Teil 2, wird auf
Sicherheitsanforderungen nicht nur für Feuerungen,
sondern auch für das Brennstofführungssystem
hingewiesen. Damit hat das Gasverteilungssystem im
Bereich der Thermoprozeßanlage im Vergleich zu
früheren Regelwerken mehr Gewicht erhalten.
Die zur Thermoprozeßanlage gehörenden Gasleitungen
beginnen in Strömungsrichtung mit dem handbetätigten
Brennstoff-Hauptabsperrventil der Anlage. Hier ist die
Trennstelle zum betrieblichen Gasleitungsnetz.
Die Eigenschaften und die Wanddicken der für den
Aufbau des Leitungssystems im Bereich der
Thermoprozeßanlage verwendeten Werkstoffe müssen
so gewählt werden, daß die grundlegenden
Eigenschaften der Konstruktion und Funktion des
Systems während seines Betriebes nicht nachteilig
beeinflußt werden. Insbesondere müssen alle
Bestandteile des Brennstofführungssystems den
mechanischen, chemischen und thermischen Belastungen, denen sie unter normalen
Betriebsverhältnissen ausgesetzt sein können,
standhalten.
Alle die Sicherheit der Anlage bedingten Systeme müssen so konstruiert sein, daß im Falle ihres Versagens
ein sicherer Zustand erhalten bleibt.
Der Rauminhalt von Leitungssystemen mit
vorgemischten zündfähigen Brenngas / LuftMischungen muß so klein wie möglich sein. Das
Leitungssystem muß so ausgelegt sein, daß eine
ausreichend hohe Geschwindigkeit der
Gemischströmung einen ihr entgegengerichteten
Flammenrückschlag ausschließt, und es muß mit einer
Flammensperre ausgerüstet sein.
Leitungssysteme mit
-Es muß ausgeschlossen sein, daß das Gas / Luft-Gemisch weder durch
vorgemischten Gasen
-Gemischrückströmung noch durch innere oder äußere
Undichtheit in die Luft- oder in die Gaszuleitung zum Mischer gelangen kann.
Leitungskennzeichnung
-Gasleitungen sind entsprechend dem
Durchflußmedium (DIN 2403) zu kennzeichnen. Die farbliche Kennzeichnung für Erdgas ist gelb,
für Verbrennungsluft grau und für Sauerstoff blau.
7.
Zwingend vorgeschriebene
Einrichtungen
Breiten Raum widmet die EN 746, Teil 2, den
zwingend vorgeschriebenen Einrichtungen in der
Gaszuführung der Thermoprozeßanlage.
Die Gaszuleitung zu jedem Brenner oder Brennergruppe muß durch zwei in Reihe geschaltete
Sicherheitsabsperrventile der Klasse A abgesichert
sein.
Bei Thermoprozeßanlagen mit nur einem Brenner kann
eines der beiden geforderten Ventile bei Regelabschaltungen eine Abschaltung der Gaszufuhr bewirken. Sicherheitsabschaltungen und Störabschaltungen erfordern das Schließen beider Ventile.
Sicherheitsabsperrventile
-Erfolgt eine Störabschaltung durch das Ansprechen einer Sicherheitseinrichtung, z. B. Gas- oder Luftmangelsicherung, bewirkt dieses ein Schließen beider
Ventile zum Brenner mit Verriegelung. Zur Wiederinbetriebnahme ist eine manuelle Entriegelung
erforderlich.
Bei Thermoprozeßanlagen mit mehreren Brennern oder
Brennergruppen und Einhaltung der Sicherheitsanforderungen, wie Vorbelüftung des Brennraumes, ist
ein Ventil vor jedem Brenner als ausreichend anzusehen, wenn ein weiteres Ventil in der Gaszuführung zum
Ofen vorhanden ist, daß mindestens der gleichen Güteklasse entspricht.
Werden Ofenanlagen mit besonderen Erwärmungsanforderungen betrieben, so sind die Sicherheitsanforderungen entsprechend anzupassen.
Sicherheitsabsperrventile müssen die Brennstoffzufuhr
zu der gesamten Anlage oder unabhängigen Zone bei
einer Gefährdungssituation absperren.
– Begriffe
• Störabschaltung:
Gefährdungssituationen
-Werden Sicherheitsabsperrventile durch das
Ansprechen einer SicherheitsStörabschaltung
-einrichtung geschlossen (Störabschaltung), dann
dürfen sie nur durch einen manuellen Eingriff wieder geöffnet werden können.
-Die Definition einer Störabschaltung ist auf den
einzelnen Brenner und nicht auf den Ofen bezogen
(Hinweis EN 298).
Regelabschaltung
•
Sicherheitsabschaltung
•
Regelabschaltung:
-Bei einer Regelabschaltung schließen die
Sicherheitsabsperrventile als Ergebnis der Wirkung
einer Steuerfunktion.
Sicherheitsabschaltung:
-Wird unmittelbar ausgelöst aufgrund eines Signals
durch einen Begrenzer oder einen Fühler und bewirkt
das Außerbetriebsetzen des Brenners durch Absperrung
der Brennstoffzufuhr.
7.1
Zündsystem
Die Zündeinrichtung muß zuverlässig und von ausreichender Leistung sein, um eine verzögerungsfreie, geräuscharme und sanfte Zündung zu gewährleisten.
Zündbrenner müssen so konstruiert und angeordnet
sein, daß die Zündflamme unter allen
Betriebsbedingungen stabil und in einer die
Hauptflamme sicher zündenden Form brennt.
Hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen sind
Zündbrenner wie Hauptbrenner auszurüsten.
7.2 -Vorspülung der Brennkammer / des
Nutzraumes und der Abgasanlage
-Der Brenneranlauf darf erst eingeleitet werden, wenn
durch angemessene Verfahrensschritte sichergestellt ist, daß sich in der Brennkammer / dem
Nutzraum und in der Abgasanlage (einschließlich Wärmetauscher, Staubabscheider) kein brennbares
Gemisch befindet. Dies muß durch eine VorbeAbgasanlage
lüftungsphase, die der Zündung unmittelbar vorangeht,
bewirkt sein.
Luftwechsel
-Die Vorspülung muß sicherstellen, daß die Brennstoffkonzentration in allen Teilen des Brennraums und der Abgaskanäle unterhalb von 25 % der unteren
Zündgrenze des Brenngases liegt; dabei liegt der Berechnung zugrunde, daß die Brennkammer und
die Abgaswege anfänglich vollständig mit zündfähigem Gemisch gefüllt sind. Im Regelfall sind fünf
vollständige Luftwechsel ausreichend.
Werden Ofenanlagen aus prozeßtechnischen Gründen
ohne Vorbelüftung betrieben, stellt die unmittelbare
Einleitung des Zündvorganges eine Gefahrensituation
dar.
Deshalb sind in solchen Fällen die Brenner mit zwei Sicherheitsabsperrventilen (Klasse A) und einer Dichtheitskontrolleinrichung auszurüsten.
Betrieb ohne Vorbelüftung
-Die sich daraus ergebende Dauer und die
Durchführung der Vorspülung müssen vom Hersteller in der Betriebsanleitung erläutert sein.
– Begriffe
Brennkammer / Feuerraum
•
Nutzraum
•
Brennkammer / Feuerraum:
-Der Teil der Ofenanlage, in dem die wesentlichen
Verbrennungsvorgänge erfolgen.
Nutzraum:
Der Teil der Anlage, der die zu behandelnden
Werkstücke enthält.
7.3
Flammenausfall und Sicherheitszeiten
– Flammenausfall bei Anlauf
Zündversagen
-Zündversagen muß am Brenner eine Störabschaltung
bewirken. Eine Wiederzündung (max. 3 Versuche) ist in bestimmten Fällen (z. B. bei automatischen
Zündfolgen) zulässig, wenn die Sicherheit der industriellen Thermoprozeßanlage nicht beeinträchtigt
ist.
Bei Ausbleiben des Flammensignals muß eine Störabschaltung des Brenners erfolgen.
Bei getakteten Feuerungen darf das Zündversagen eines einzigen Brenners eine Sicherheits- anstelle einer
Störabschaltung bewirken. Auf drei
aufeinanderfolgende Fälle von Zündversagen muß eine
Störabschaltung folgen. Die Anzahl der so
ausgerüsteten Brenner muß begrenzt und in der
Betriebsanleitung beschrieben sein.
– Ausfall der Flamme im Betriebszustand
Erlöscht die Flamme im Betriebszustand, muß eine
Störabschaltung des Brenners erfolgen.
Ein Wiederanlauf ist zulässig, wenn die Sicherheit der
industriellen Thermoprozeßanlage nicht beeinträchtigt
ist. Es darf nur ein Wiederanlauf erfolgen, für den die
Bedingungen in der Betriebsanleitung erläutert sein
müssen. Wenn nach diesem Wiederanlauf kein Flammensignal gemeldet wird, muß eine Störabschaltung erfolgen.
7.4
Sicherheitszeiten
Der Betrieb „Sicherheitszeit“ ist eindeutig in der EN
298 definiert und beschreibt die Zeitspanne zwischen
dem Einschalten und dem Ausschalten des Ventils, d.
h. von der Freigabe bis zu vollständigen Sperrung der
Brennstoffzufuhr.
– Begriffe
•
Sicherheitszeit „Anlauf:
-Zeitspanne, die mit der Brennstofffreigabe beim
Anlauf beginnt und beim Ausbleiben der Flamme mit
dem Schließen der Brennstoffzufuhr endet.
•
Sicherheitszeit im Betrieb:
-Zeitdauer beginnend mit dem Signal, daß die
Flamme erloschen ist und
endend mit dem Signal, die Gaszufuhr abzusperren.
•
Wiederanlauf:
-Vorgang, bei dem nach einer Sicherheitsabschaltung automatisch ein
vollständiges Startprogramm wiederholt wird.
Sicherheitszeiten für Brenner ohne Gebläse
Diese sind in der EN 746, Teil 2, unter Pkt. 5.2.5.2.4.2
in Tabellle 2 ausgewiesen.
7.5 -Sicherheitszeiten für Brenner mit
mechanischer
Verbrennungsluftzuführung
Die Sicherheitszeiten für Anlauf und Betrieb dürfen bei
Brennern ohne Gebläse die in der Tabelle 3 der EN
746, Teil 2, (Pkt. 5.2.5.2.4.3) genannten Werte nicht
überschreiten.
Von den in den Tabellen genannten Sicherheitszeiten
für Anlauf und Betrieb darf hinsichtlich des Funktionsund Zeitprogramms abgewichen werden, wenn dies aus
verfahrenstechnischen Gründen oder für Sonderfälle
der Auslegung von Anlagen erforderlich ist,
vorausgesetzt, die Sicherheit der Anlage ist nicht
beeinträchtigt.
In keinem Fall dürfen die Sicherheitszeiten für Anlauf
und Betrieb 10 s überschreiten. Bei Langbrennern mit
Überzündung ist eine Verlängerung der
Sicherheitszeit „Anlauf“ im Umfang von 1,5 s / m
Brennerlänge mit einem Höchstwert von 10 s unter der
Voraussetzung zulässig, daß die Flamme an dem der
Zündquelle entgegengesetzten Brennerende überwacht
ist.
7.6
Flammenüberwachungseinrichtungen
Die Hauptflamme und, wenn anwendbar, die Flamme
des Zündbrenners müssen mit einer Flammenüberwachungseinrichtung überwacht werden. Flammenüberwachungseinrichtungen müssen EN 298 oder EN 125,
wenn technisch anwendbar, entsprechen. Aus verfahrenstechnischen Gründen darf von den Anforderungen
der EN 298 oder EN 125 abgewichen werden, jedoch
darf das Sicherheits- und Zuverlässigkeitsniveau nicht
vermindert werden.
Brenner mit Dauerbetrieb
-Für Brenner mit Dauerbetrieb über 24 Stunden muß
die Flammenüberwachungseinrichtung sich selbst überprüfen oder auf einwandfreie Funktion regelmäßig überprüft werden. Die Zeitabstände und Bedingungen der regelmäßigen Überprüfung
müssen in der Betriebsanleitung erläutert sein. Die Prüfintervalle dürfen eine Woche nicht
überschreiten.
Hinsichtlich der Forderung nach Ausrüstung von Brennern mit Flammenüberwachungseinrichtungen wird unterschieden nach Nieder- und Hochtemperaturanlagen.
Als Abgrenzung ist eine Wandtemperatur des Nutzraumes von 750 °C festgelegt, die sich bei bestimmungsmäßigem Betrieb im Ofenraum oder Ofenzonen
einstellt.
Die Temperaturhöhe von 750 °C orientiert sich an der
Zündtemperatur der Erdgas / Luftgemische von ca. 630
°C.
– Begriffe
Niedertemperaturanlage
•
Hochtemperaturanlage
•
Niedertemperaturanlage:
-Thermprozeßanlage, die bei Wandtemperaturen
der Brennkammer und / oder des Nutzraumes bis zu
750 °C arbeitet.
Hochtemperaturanlage:
-Thermoprozeßanlage, die bei Wandtemperaturen
der Brennkammer und / oder des Nutzraumes über 750
°C arbeitet.
7.7 -Flammenüberwachungseinrichtungen
für freibrennende Brenner
Jeder freibrennende Brenner mit einer Wärmeleistung
über 50 kW muß
mit einer Flammenüberwachungseinrichtung
ausgerüstet sein, die, wenn technisch anwendbar, EN
298 oder EN 125 entsprechen muß.
Überschreitet die Wärmeleistung des Brenners 50 kW
nicht, so darf die Flammenüberwachung durch geschultes Personal erfolgen, wenn dieses die Flamme von seinem Arbeitsplatz aus wahrnehmen kann.
Wenn die Flamme nicht ständig vom Arbeitsplatz aus
überwacht werden kann, muß eine Flammenüberwachungseinrichtung eingebaut sein, die, wenn technisch
anwendbar, EN 298 oder EN 125 entsprechen muß.
Bei Anlagen mit mehreren – jedoch nicht EIN / AUSgesteuerten – Brennern ist keine
Flammenüberwachungseinrichtung erforderlich, wenn
die Brenner so zueinander angeordnet sind, daß die
Flamme eines in Betrieb befindlichen Brenners einen
benachbarten Brenner im Fall des Erlöschens seiner
Flamme sicher wieder zündet. In diesem Fall muß
jedoch mindestens ein Brenner mit einer automatischen
Wiederzündeinrichtung oder mit einem überwachten
Zündbrenner mit Dauerbetrieb ausgerüstet sein, der so
konstruiert und ausgeführt ist, daß sein Ausfall eine
Sicherheitsabschaltung aller Brenner bewirkt.
7.8 -Möglichkeiten der
Flammenüberwachung an
Thermoprozeßanlagen
Ionisationsüberwachung
-Die Ionisationsüberwachung gilt als sichere und
schnell wirkende Absicherungsart. Bei ihr wird an die Flamme ein Wechselspannungssignal gelegt
und durch die Ionenleitfähigkeit der Flamme in ein Gleichstromsignal umgewandelt, das dann vom
Feuerungsautomaten weiter verarbeitet wird. Der Ionisationsstrom (Gleichstromteil) ist bei
vorhandener Flamme u. a. abhängig vom Gas / Luft-Gemisch, von der Gasart und der Flammenausbildung.
Starker Gasmangel oder Luftüberschuß der
überwachten Flamme und besonders deren eventuelles
Abwandern vom Brennermund beeinflussen das
Flammensignal und führen ebenfalls zur
Störabschaltung
UV-Überwachung
-Bei der UV-Überwachung wird als Flammenfühler
eine UV-Diode verwendet, die nur die von der Gasflamme ausgesandten UV-Srahlen als
Flammensignal verarbeitet, Streulicht oder die Strahlung der heißen Ofenwandungen werden nicht
gemeldet. Bei UV-Überwachung sollte in der Praxis u. a. darauf beachtet werden, daß die UV-Diode
möglichst direkt auf die Flamme gerichtet ist und immer öl- und staubfrei gehalten wird. Die Umgebungstemperatur der UV-Diode ist auf 50 – 70 °C zu begrenzen. Aus Alterungsgründen ist ein
periodischer Austausch erforderlich. Die Beaufschlagung
der UV-Diode mit Kühl- bzw. Spülluft hat sich bewährt.
8.
Anlagenkennzeichnung und
Betriebsanleitung
Anlagenkennzeichnung
-Als Mindestkennzeichnung der vom Anwendungsbereich dieses Teils der EN 746 erfaßten Anlagen müssen auf der Anlage Name und Sitz des Herstellers
sowie eine eindeutige Bezeichnung der Anlage angegeben sein.
Als Mindestinformation sind erforderlich:
• Brennstoffart(en)
• Wärmewert
• -Anlagenleistung(en) (niedrigste, höchste)
Drücke und Temperaturen der Luft- und Brennstoffversorgung und der Hilfsfluide.
Betriebsanleitung
-Die Betriebsanleitung für die Feuerung und das
Brennstofführungssystem muß vom Hersteller geliefert werden. Ihre Anweisungen müssen die
Verfahren auf Anlauf, Betrieb, Regel- und Notabschaltung enthalten. Ausführung und Inhalt müssen
EN 292, Teil 2, Abschnitt 5 entsprechen.
9.
Heizungsanlagen mit
Hell- und Dunkelstrahlern
Für die ganzflächige Beheizung industrieller Lagerund Fertigungshallen sowie auch für die individuelle
Beheizung separater Arbeitsplätze kommen vielfach
Hell- und Dunkelstrahler zum Einsatz.
Hellstrahler
-Gas-Infrarotstrahler – Hellstrahler – arbeiten mit
Heizflächentemperaturen über 500 °C, wobei die Strahlfläche aus perforiertem oder
gasdurchlässigem, hochhitzebeständigem Material (z. B. Keramik) besteht. Hellstrahler müssen DIN
3372, Teil 1, entsprechen.
Das über einen Injektor erzeugte Gas / Luft-Gemisch
wird mit einer Primärluftzahl l > 1,0 den
Brennkammern zugeführt. Die Brennereinrichtung muß
eine Zündflamme oder eine andere gleichwertige
Zündeinrichtung haben. Die Flammenüberwachung ist
zusammen mit dem Strahler durch eine anerkannte
Prüfstelle zu prüfen. Jeder Strahler muß eine
Sicherheits-Absperreinrichtung nach DIN EN 126
haben.
Für die Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung
und den Betrieb
von Raumheizungen mit Hellstrahlern gilt das DVGWArbeitsblatt G 638 / I. Werden Hellstrahler zur
Erzeugung von Prozeßwärme eingesetzt, so gelten die
Sicherheitsanforderungen für freibrennende Brenner
nach DIN EN 746, Teil 2.
-Infrarot-Heizstrahlrohre – Dunkelstrahler – arbeiten
mit Heizflächentemperaturen < 500 °C und müssen DIN 3372 Teil 6 entsprechen. Sie sind mit
Gebläsebrennern ausgerüstet, die in bezug auf Aufbau und Ausrüstung DIN EN 676 entsprechen
müssen. Die Brenner müssen auf den beim Heizstrahlrohr vorgesehenen Feuerraumdruck und
Belastungsbereich einstellbar sein.
Für die Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung
und den Betrieb von Heizungsanlagen mit Dunkelstrahlern gilt das DVGW-Arbeitsblatt G 638 / II.
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