Stempelmarke à 14,62 An den Bürgermeister der Gemeinde Tirol Antrag um Erteilung einer Ermächtigung im Sinne des Art. 8, Abs. 1/bis des L.G. vom 25.7.1970, Nr. 16 und im Sinne des D.L.H. vom 06.11.1998, Nr. 33, zuletzt geändert mit D.L.H. vom 19.5.2009, Nr. 28 Der/Die unterfertigte ………………………………………………………………. geb. am …………..……….. in ……………………………………….. , wohnhaft in der Gemeinde ………………………………………… , Fraktion………………………, Hof/Straße ……………………………….. Nr. … ( Tel. …………….) Steuernummer ………………………………………. ersucht im Sinne des Art. 8, Abs. 1/bis des Landesgesetzes vom 25.7.1970, Nr. 16 und des D.L.H. vom 06.11.1998, Nr. 33, zuletzt geändert mit D.L.H. vom 19.5.2009, Nr. 28, um Erteilung einer Ermächtigung für: ................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................ geplanter Arbeitsbeginn : ........................................ Angaben über die Bauarbeiten Eigentümer : Herr/Frau......................................................................... (nur angeben, wenn geb. in ......................................... am .................................................. verschieden vom wohnhaft in ................................. Hof/Straße .................... Nr.......... Antragsteller) Tel ............................................... Steuernummer .................................... Lage des Bauvorhabens : K.G. ......................................... Örtlichkeit .............................................. Gp./Bp. .................................... ZUTREFFENDES ANKREUZEN bzw. AUSFÜLLEN □ 9. Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung sowie Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten □ 10. Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Schutzdächern bei Bushaltestellen □ 11. Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden □ 12. Auswechseln von Zapfsäulen und Tankautomaten an Tankstellen □ 13. Einbau, Änderung oder Ersetzung von Kaminen, Entlüftungsrohren und Rauchabzügen □ 14. Anbringung, Änderung oder Ersetzung der Wärmisolierungsschicht an Gebäuden □ 15. Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen Fläche: ...... m² □ 16. Einbau von Dachliegefenstern bei Wohngebäuden Fläche des Dachflügels: ...........m² Fläche des Dachfensters: ....... m² □ 17. Einbau, Änderung oder Ersetzung von technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden □ 18. Verlegung, Änderung oder Ersetzung von Kabeln, Punkten, Verteilerkästen, Schaltkästen und Kabinen für die Erbringung öffentlicher Dienste □ 19. Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Antennen für Freizeitfunk auf Gebäudedächern mit den dazugehörigen Gittermasten oder Stützpfeilern und von Fernsehantennen Höhe: ........ m □ 20. Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Markisen ausgenommen im alpinen Grün Größe der Markise: ....... m² □ 21. Errichtung von Flugdächern für Holzlagerplätze laut den von der Landesregierung im Sinne des Artikels 107 Absatz 28 des Landesraumordnungsgesetzes festgelegten Richtlinien Fläche des Flugdaches: …...m² □ 22. Errichtung, Veränderung oder Ersetzung von Einfriedungen Höhe des Mauersockels (vom Geländeniveau gemessen): ….......cm Höhe der aufgesetzten Einfriedung: ............cm □ 23. Errichtung von Brunnen (ausgenommen Tiefbrunnen) Datum , _____________ Der Antragsteller ____________________________ Der/Die Eigentümer ____________________________ Anlagen: Unterlagen gemäß Gemeinde-Bauordnung, Fotos, 1 Stempelmarke à 14,62 € für die Ermächtigung und Sekretariatsgebühren 25 € (IBAN IT 67 T 08278 59000 000300243205) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33 1) Durchführungsverordnung über die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes Art. 1 (Anwendungsbereich) (1) Die nachstehend angeführten Eingriffe in die Natur und Landschaft werden mit dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister auch gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, genehmigt: a) Bau von Wegen, sofern nicht einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: Gesamtlänge über 1.000 m, Kronenbreite über 2,5 m, Versiegelung, Geländeneigung von mehr als 70 Prozent, Notwendigkeit, Brücken oder Mauern zu bauen, ausgenommen Trockenmauern oder armierte Erde, jeweils bis zu einer Höhe von 2 m; für den Bau von Walderschließungswegen muss ein nicht bindendes Gutachten der Forstbehörde eingeholt werden; der Bau von Almerschließungswegen unterliegt dem Ermächtigungsverfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung. 2) b) Erdbewegungsarbeiten für die Verlegung von Trink-, Beregnungs- oder Abwasserleitungen für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz, mit einem Rohrdurchmesser von maximal 200 mm, sofern die Wasserkonzession vorliegt, c) Erdbewegungsarbeiten für die unterirdische Verlegung von Infrastrukturleitungen mit einem Rohrdurchmesser bis zu 200 mm, d) Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 500 m³ auf einer Fläche von maximal 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist, e) Materialentnahme von maximal 200 m³ auf maximal 500 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist, f) Planierungen von Flächen mit intensiver Landwirtschaftsnutzung unter 1600 m Meereshöhe, sofern die Flächen insgesamt nicht mehr als 5.000 m² betragen oder die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40 Prozent beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/- 1 m vorgesehen ist. 3) g) Anbringung von Insektenschutznetzen auf Flächen mit intensiver Landwirtschaftsnutzung, 4) h) Errichtung von Zelten für die Dauer von höchstens 15 Tagen, 4) i) Einbau, Änderung oder Ersetzung von unterirdischen Wasserbehältern mit einem maximalen Fassungsvermögen von 20 Kubikmetern, 4) j) Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung sowie Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die keine Änderung der Zweckbestimmung mit sich bringen, 4) k) Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Schutzdächern bei Bushaltestellen, 4) l) Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden, es sei denn, es wird urbanistisches Volumen verwirklicht, 4) m) Auswechseln von Zapfsäulen und Tankautomaten an Tankstellen, 4) n) Einbau, Änderung oder Ersetzung von Kaminen, Entlüftungsrohren und Rauchabzügen, 4) o) Anbringung der Wärmeisolierungsschicht an Gebäuden und deren Änderung oder Ersetzung, 4) p) Einbau, Änderung oder Ersetzung von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen bis zu einer Höchstfläche von 30 Quadratmetern, sofern diese bündig zur Dachfläche angebracht werden, 4) q) Einbau von Dachliegefenstern mit einer Fläche von maximal 10 Prozent der Fläche des betroffenen Dachflügels bei Wohngebäuden, 4) r) Einbau, Änderung oder Ersetzung von technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden, 4) s) Verlegung, Änderung oder Ersetzung von Kabeln, Punkten, Knoten, Verteilerkästen, Schaltkästen und Kabinen für die Erbringung öffentlicher Dienste, 4) t) Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Funkantennen auf Gebäudedächern mit den dazugehörigen Gittermasten oder Stützpfeilern bis zu einer maximalen Höhe von 5 Metern und von Fernsehantennen mit einer Höhe zwischen 1,5 Meter und 3 Metern, 4) u) Anbringung, Änderung oder Ersetzung von Markisen mit einer Fläche von maximal 25 Quadratmetern, ausgenommen im alpinen Grünland, 4) v) Errichtung von Holzlagern und Flugdächern in den von der Landesregierung festgelegten Fällen; für diese Eingriffe muss ein Gutachten der Forstbehörde eingeholt werden, 4) w) Errichtung, Veränderung oder Ersetzung von Einfriedungen, sofern der Mauersockel, vom Geländeniveau gemessen, die Höhe von 30 cm nicht übersteigt und die Höhe der aufgesetzten Umfriedung nicht mehr als 1 m beträgt, 4) x) Errichtung von Brunnen. 4) y) die Errichtung von Bienenständen gemäß den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien, Lehr- und Wanderbienenstände ausgenommen, 5) z) die Schlägerung von Gehölzen in den vom Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 56, vorgesehenen Fällen. 5) (2) Für alle Projekte, die im Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den Bürgermeister eingereicht werden, mit den bereits genehmigten Projekten in räumlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die oben angeführten Schwellenwerte überschreiten, kann dieses vereinfachte Verfahren nicht angewandt werden. Art. 2 (Unterlagen) (1) Aus dem Ansuchen um Ermächtigung zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis i) und Buchstabe z) genannten Eingriffen müssen der Ort und die technischen Daten der geplanten Eingriffe eindeutig hervorgehen; dem Ansuchen muss ein Katastermappenauszug beigeschlossen werden. Für die Eingriffe laut den Buchstaben j) bis y) sind die in der Bauordnung angeführten Unterlagen einzureichen. 6) (2) Die Ermächtigungs- oder Ablehnungsbescheide sind, sofern das Gebiet einer forstlichhydrogeologischen Nutzungseinschränkung unterliegt, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat zur Kenntnis zu übermitteln. (3) Werden die Eingriffe im Bereich von Naturparken oder Gebieten, die in übergemeindlichen landschaftlichen Gebietsplänen enthalten sind, durchgeführt, so ist die entsprechende Entscheidung samt Unterlagen dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat sowie der Landesabteilung Landschafts- und Naturschutz zur Kenntnis zu übermitteln. 1) Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 26. Jänner 1999, Nr. 5. 2) Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3. 3) Art. 1 Absatz 1 Buchstabe f) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3. 4) Die Buchstaben g) bis x) wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Mai 2009, Nr. 28. 5) Die Buchstaben y) und z) wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3. 6) Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Mai 2009, Nr. 28, und später durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 3.