Methodologie der Staatendokumentation Country of Origin Information Unit Wien, März 2013 (aktualisiert und für das BFA adaptiert im Dezember 2013) Inhaltsverzeichnis Einleitung .............................................................................................................................. 7 Standards der Staatendokumentation 2012........................................................................... 8 Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Produkte ...............................................................11 I. VAA Anfragebeantwortungen (AFB) ........................................................................................... 11 I.1. Produktbeschreibung ........................................................................................................... 11 I.1.1. Verwendung von AFB im Verfahren des BFA ............................................................. 11 I.2. Initiierung .............................................................................................................................. 11 I.3. Fristen .................................................................................................................................. 12 I.4. Fragestellung........................................................................................................................ 13 I.5. Arten der Recherche ............................................................................................................ 13 I.5.1. Eigenrecherche ........................................................................................................... 13 I.5.2. Anfragen an externe Stellen ........................................................................................ 14 I.5.2.1. Anfragen an ACCORD ................................................................................................ 14 I.5.2.2. Anfragen an IOM ......................................................................................................... 15 I.5.2.3. Anfragen an MedCOI................................................................................................... 15 I.5.2.4. Anfragen an Österreichische Botschaften ................................................................... 17 I.5.2.5. Anfragen an Verbindungsbeamte des BM.I ................................................................ 18 I.5.2.6. Anfragen an weitere externe Stellen ........................................................................... 19 I.5.3. Sonderfälle .................................................................................................................. 20 I.5.3.1. Personenbezogene Recherche ................................................................................... 20 I.5.3.2. Einzelfallrecherchen durch sonstige externe Recherchepersonen ............................. 21 I.5.3.3. Medizinische Anfragen ................................................................................................ 21 I.6. Format .................................................................................................................................. 21 I.7. Struktur ................................................................................................................................. 21 I.7.1. Header ......................................................................................................................... 21 I.7.2. Anfragebeantwortung .................................................................................................. 22 I.7.2.1. Zusammenfassung ...................................................................................................... 22 I.7.2.2. Bewertung der Quellenlage ......................................................................................... 22 I.7.2.3. Einzelquellen ............................................................................................................... 23 I.7.3. Disclaimer .................................................................................................................... 24 I.8. Dokumentation ..................................................................................................................... 24 I.9. Fertigstellung und Follow-up ................................................................................................ 24 I.9.1. Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 24 I.9.2. Abfertigung .................................................................................................................. 25 I.9.3. Publizierung ................................................................................................................. 25 I.9.4. Feedback ..................................................................................................................... 26 II. VAA Länderinformationsblatt (LIB) ...................................................................................... 27 II.1. Produktbeschreibung ........................................................................................................... 27 2 II.1.1. II.2. Verwendung des LIB im Verfahren des BFA .............................................................. 27 Initiierung .............................................................................................................................. 28 II.2.1. Top 15.......................................................................................................................... 28 II.2.2. Andere Staaten ............................................................................................................ 28 II.2.3. EU-Mitgliedsstaaten .................................................................................................... 28 II.2.4. LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes ................................................................. 28 II.3. Fristen, automatische Aktualisierung und Gültigkeitsdauer ................................................. 29 II.4. Format .................................................................................................................................. 29 II.5. Struktur ................................................................................................................................. 29 II.5.1. Deckblatt ...................................................................................................................... 29 II.5.2. Disclaimer .................................................................................................................... 29 II.5.3. Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ 30 II.5.4. Inhalte .......................................................................................................................... 30 II.5.5. Hinweise bezgl. LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes ...................................... 32 II.6. Recherche und Umgang mit Informationen ......................................................................... 32 II.6.1. Widersprüchliche Informationen .................................................................................. 33 II.6.2. Auszuschließende Informationen ................................................................................ 33 II.6.3. Standardquellen für LIB ............................................................................................... 33 II.6.4. Nachvollziehbarkeit und Zitierweise ............................................................................ 34 II.6.5. Verwendbarkeit ............................................................................................................ 35 II.6.6. Dokumentation ............................................................................................................ 35 II.7. Fertigstellung und Follow-up ................................................................................................ 36 II.7.1. Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 36 II.7.2. Abfertigung .................................................................................................................. 36 II.7.3. Publikation und Archivierung ....................................................................................... 37 II.7.4. Feedback ..................................................................................................................... 37 II.8. Verarbeitung von LIB-relevanten Kurzinformationen (KI) .................................................... 37 II.8.1. Integration der KI in ein LIB ......................................................................................... 37 II.8.2. Ergänzende oder widersprechende KI im LIB ............................................................. 38 II.8.3. Publikation und Archivierung ....................................................................................... 38 III. VAA Kurzinformationen (KI) ................................................................................................. 39 III.1. Produktbeschreibung ....................................................................................................... 39 III.2. Initiierung ......................................................................................................................... 39 III.2.1. LIB-relevante KI ........................................................................................................... 39 III.2.2. Informative KI .............................................................................................................. 40 III.3. Format .............................................................................................................................. 40 III.4. Struktur ............................................................................................................................ 41 III.4.1. Header ......................................................................................................................... 41 III.4.2. Informationen ............................................................................................................... 41 III.4.3. Kommentar .................................................................................................................. 41 III.4.4. Disclaimer .................................................................................................................... 41 3 III.5. Recherche und Umgang mit Informationen ..................................................................... 41 III.5.1. Nachvollziehbarkeit und Zitierweise ............................................................................ 42 III.5.2. Dokumentation ............................................................................................................ 42 III.6. Fertigstellung und Follow-up............................................................................................ 42 III.6.1. Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 42 III.6.2. Abfertigung, Publikation, Archivierung ........................................................................ 42 III.6.3. Verarbeitung LIB-relevanter KI .................................................................................... 43 IV. VAA Analysen (und in Kooperation verfasste Berichte) ...................................................... 44 IV.1. Produktbeschreibung ....................................................................................................... 44 IV.2. In nationaler oder internationaler Kooperation verfasste Berichte .................................. 44 IV.3. Initiierung ......................................................................................................................... 44 IV.3.1. Terms of Reference (“Thematik” – ToR) ..................................................................... 45 IV.3.2. Zeitrahmen .................................................................................................................. 45 IV.3.3. Peer Review ................................................................................................................ 45 IV.4. Recherche ........................................................................................................................ 46 IV.5. Analyse ............................................................................................................................ 46 IV.5.1. Format ......................................................................................................................... 46 IV.5.2. Zitierweise ................................................................................................................... 46 IV.5.3. Sprache ....................................................................................................................... 46 IV.5.4. Struktur ........................................................................................................................ 46 IV.5.4.1. Disclaimer................................................................................................................ 47 IV.5.4.2. Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 47 IV.5.4.3. Executive Summary ................................................................................................ 47 IV.5.4.4. Einleitung................................................................................................................. 47 IV.5.4.5. Präsentation der gesammelten Informationen ........................................................ 48 IV.5.4.6. Conclusio................................................................................................................. 48 IV.5.4.7. Bibliographie ........................................................................................................... 49 IV.5.4.8. Glossar und Abkürzungsverzeichnis (optional)....................................................... 50 IV.6. Fertigstellung und Follow-up............................................................................................ 50 IV.6.1. Peer Review ................................................................................................................ 50 IV.6.2. Abfertigung .................................................................................................................. 51 IV.6.3. Publizierung ................................................................................................................. 51 IV.6.4. Evaluierung .................................................................................................................. 51 IV.6.5. Update spezieller Themengebiete und Archivierung .................................................. 52 V. VAA FFM-Berichte ............................................................................................................... 53 V.1. Rahmen ........................................................................................................................... 53 V.2. Produktbeschreibung ....................................................................................................... 53 V.3. Initiierung ......................................................................................................................... 54 V.4. Quellensuche ................................................................................................................... 54 V.5. Bericht .............................................................................................................................. 54 V.5.1. Zeitrahmen .................................................................................................................. 54 4 V.5.2. Format ......................................................................................................................... 54 V.5.2.1. Quellenangaben, Zitate, Anmerkungen .................................................................. 54 V.5.2.2. Sprache ................................................................................................................... 55 V.5.3. Struktur ........................................................................................................................ 55 V.5.3.1. Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 55 V.5.3.2. Disclaimer................................................................................................................ 55 V.5.3.3. Executive Summary ................................................................................................ 57 V.5.3.4. Danksagung ............................................................................................................ 57 V.5.3.5. Einleitung................................................................................................................. 57 V.5.3.6. Optional: Änderungen nach der FFM ...................................................................... 58 V.5.3.7. Präsentation der gesammelten Informationen ........................................................ 58 V.5.3.8. Quellenverzeichnis .................................................................................................. 59 V.5.3.9. Optional: Glossar, Abkürzungsverzeichnis, sonstige Anhänge .............................. 59 V.6. Fertigstellung und Follow-up............................................................................................ 59 V.6.1. Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 59 V.6.2. Abfertigung .................................................................................................................. 60 V.6.3. Publizierung ................................................................................................................. 61 V.6.4. Evaluierung .................................................................................................................. 61 V.6.5. Update von speziellen Themengebieten, Archivierung ............................................... 61 Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Methoden .............................................................62 VI. VAA Recherche .................................................................................................................... 62 VI.1. Quellen: Suche, Wahl und Validation .............................................................................. 62 VI.1.1. Definition von Quelle ................................................................................................... 62 VI.1.2. Grundprinzipien ........................................................................................................... 62 VI.1.3. Sonderfälle .................................................................................................................. 64 VI.2. Information: Auswahl und Validation ............................................................................... 65 VI.2.1. Grundprinzipien ........................................................................................................... 65 VI.2.2. Sonderfälle .................................................................................................................. 67 VII. VAA Zitierregeln ................................................................................................................... 68 VII.1. Allgemeines zur Zitation im Fließtext ............................................................................... 68 VII.2. Besonderheiten in der Herkunftsländerinformation bezüglich der Anforderungen zu Quellenangaben ............................................................................................................................. 69 VII.3. Kurzquellenangaben in Fußnoten .................................................................................... 70 VII.4. Wiedergabe der Quellen .................................................................................................. 71 VII.4.1. Monographien ......................................................................................................... 72 VII.4.2. Publikationen einer Körperschaft, z.B. Regierungsbehörden, Institute, internationale Behörden, Organisationen ................................................................................... 72 VII.4.3. Einzelne Kapitel eines Werkes mit divergierenden Autoren ................................... 73 VII.4.4. Artikel aus Journalen und Zeitschriften ................................................................... 73 VII.4.5. (Online-) Zeitungsartikel, Nachrichtenmedium........................................................ 73 VII.4.6. Einträge in Enzyklopädien....................................................................................... 74 5 VII.4.7. Beiträge in Sammelbänden, Festschriften, Handbüchern etc. ............................... 74 VII.4.8. Sammelbände, Festschriften, Handbücher etc. ...................................................... 74 VII.4.9. Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen etc. ................................................ 74 VII.4.10. Gesetze ................................................................................................................... 74 VII.4.11. Vorträge................................................................................................................... 75 VII.4.12. Tagungsberichte zu Konferenzen ........................................................................... 75 VII.4.13. Handouts und andere Materialien bei Konferenzen, Vorträgen etc. ....................... 75 VII.4.14. Interviews ................................................................................................................ 75 VII.4.15. Briefe an den Autor ................................................................................................. 76 VII.4.16. E-Mails an den Autor ............................................................................................... 76 VII.4.17. Werbung .................................................................................................................. 76 VII.4.18. Leserbriefe .............................................................................................................. 76 VII.4.19. Bilder, Grafiken, Diagramme etc. ............................................................................ 76 VII.4.20. Ausstellungstexte und –kataloge ............................................................................ 77 VII.4.21. Dokumentationen, Filme ......................................................................................... 77 VII.4.22. Elektronische Quellen – Allgemeines ..................................................................... 77 VII.4.23. Social Media ............................................................................................................ 78 VII.4.23.1. E-Mail bzw. Posting auf einer öffentl. Adresse (z.B. Konferenzseiten, Foren) ... 78 VII.4.23.2. Weblogs (Blogs).................................................................................................. 78 VII.4.23.3. Wiki ..................................................................................................................... 79 VII.4.23.4. Soziale Netzwerke (Facebook, Twitter, Bebo etc.)............................................. 79 VII.4.23.5. Podcasts ............................................................................................................. 79 VII.4.23.6. Online Film .......................................................................................................... 79 6 Einleitung Der Auftrag Staatendokumentation ist im § 5 BFA-G umrissen und beinhaltet die Erstellung von Herkunftsländerinformation für die in § 5 BFA-G genannten Stellen. Diesem Auftrag kommt die Staatendokumentation durch die Erstellung verschiedener Herkunftsländerinformationen umfassende Dokumente (idF: Produkte) nach. Die insgesamt fortschreitende Evolution des COI-Bereiches macht eine neue Festschreibung von generellen Standards unumgänglich. Ebenso müssen auch die Produkte der Staatendokumentation weiterentwickelt und verbessert werden. Nicht zuletzt hat auch die Evaluierung der Staatendokumentation im externen Monitoring das Erfordernis einer Neubeschreibung von Standards und Produkten deutlich gemacht. Dementsprechend wurde diese „Methodologie der Staatendokumentation“ (idF: Methodologie) entwickelt. Die Erstellung aller Produkte der Staatendokumentation folgt verpflichtend der vorliegenden Methodologie. Diese besteht aus den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und Verbindlichen Arbeitsanleitungen (VAA). Die Standards sind für alle Produkte verbindliche, grundsätzliche wissenschaftliche Kriterien. Die VAA konkretisieren die Standards und legen die Arbeitsweise bei der Erstellung von Produkten der Staatendokumentation fest. Sie umfassen einerseits die für alle Produkte (abseits produktspezifischer Regelungen und Ergänzungen in den jeweiligen VAA) verbindlichen „VAA Recherche" und „VAA Zitierregeln“ und andererseits produktspezifische VAA. Diese enthalten neben Vorgaben zu Struktur und Format beispielsweise auch Qualitätssicherungsmechanismen. Insgesamt dient die vorliegende Methodologie also auch einer weiteren Vereinheitlichung des Arbeitsprozesses und der Qualitätssicherung. Bei der Erarbeitung der Methodologie wurden die Standards der Staatendokumentation 2007 und 2008, die EU COI Richtlinien 2008, die FFM Guidelines von ECS und BAA 2010 sowie die EASO COI Report Methodology 2012 berücksichtigt, ebenso wie die Ergebnisse des externen Monitorings 2011 und der Arbeitspakete Staatendokumentation 2010. Zielpublikum der Methodologie sind die Referenten der Staatendokumentation, welchen sie bei Fragen Hilfestellung bieten soll. Gleichzeitig ist die Befolgung der Methodologie für die Referenten verpflichtend. Sie gilt für alle Produkte der Staatendokumentation, kann aber auch für weitere Produkte Verwendung finden. Die Standards der Methodologie Staatendokumentation wurden von einer Arbeitsgruppe des Staatendokumentationsbeirates erarbeitet und in der Beiratssitzung vom 6. September 2012 wurden die Standards sowie die Ausarbeitung der VAAs einstimmig beschlossen (Beschluss 2/2012). Vorbereitet und verfasst wurde die vorliegende Methodologie von Referenten der Staatendokumentation im Rahmen des Projektes „Staatendokumentation neu“ im Jahr 2012. Die Methodologie der Staatendokumentation ist ein öffentliches Dokument. 7 Standards der Staatendokumentation 2012 Die Entwicklungen der letzten Jahre im Herkunftsländerinformationsbereich und die Ergebnisse des externen Monitorings 2011 machten eine Erneuerung der „Standards der Staatendokumentation“ notwendig. Die vorliegenden Standards ersetzen die Standards der Staatendokumentation 2007 und 2008. Bei der Erarbeitung wurden zudem die EU COI Richtlinien 2008, die FFM Guidelines von ECS und BAA 2010 sowie die EASO COI Report Methodology 2012 berücksichtigt. Die Standards wurden am 6. September 2012 vom Staatendokumentationsbeirat beschlossen (Beschluss 2/2012). Produkte der Staatendokumentation sind Herkunftsländerinformationen umfassende Dokumente, die aufgrund der Erfordernisse der Bedarfsträger mittels Aufarbeitung, Zusammenfassung und allenfalls Analyse vorrangig öffentlich verfügbarer und verlässlicher Informationen erstellt werden. Ziel der Produkte ist es, im Sinne des § 5 BFA-G zur raschen und qualitätsvollen Führung von Verfahren beizutragen. Die Produkte sind verpflichtend gemäß der Methodologie der Staatendokumentation, die aus den gegenständlichen Standards und jeweiligen Verbindlichen Arbeitsanleitungen (VAA) für die Produkte besteht, zu erstellen. Der so standardisierte Prozess bei der Erstellung der Produkte garantiert einerseits Qualität und (internationale) Vergleichbarkeit und andererseits Akzeptanz beim Zielpublikum. Die Standards sind wissenschaftliche Grundkriterien für alle Produkte. Sie können für einzelne Produkte konkretisiert und erweitert, jedoch nicht eingeschränkt werden. Da sie sich teils wechselseitig bedingen und beeinflussen, sind manche Aspekte der Produkterstellung von zwei oder mehreren Standards betroffen. Neutralität und Objektivität Die Produkte der Staatendokumentation basieren auf faktischen Informationen und bestehenden Quellen. Gleichzeitig wird auf eine größtmögliche und ausgewogene Bandbreite an Quellen Rücksicht genommen. Um größtmögliche Objektivität sicherzustellen, wird die Erarbeitung der Produkte in Hinblick auf die Antragsteller, das Ergebnis der Recherche und den Ausgang eines Verfahrens neutral und unparteilich durchgeführt. Dementsprechend werden keine politischen Meinungen, rechtlichen Beurteilungen oder Entscheidungsvorgaben gegeben. Die in den Produkten verwendete Sprache spiegelt diese Prinzipien wider. Der Standard „Neutralität und Objektivität“ betrifft insbesondere die Bereiche Quellen, Quellenwahl, Informationswahl und Informationsverwertung. 8 Verwendbarkeit Die Produkte der Staatendokumentation sind inhaltlich und strukturell zielgruppenorientiert: Die Struktur der Produkte folgt der jeweiligen Vorlage bzw. Verbindlichen Arbeitsanleitung (VAA) und ist daher logisch, klar und nachvollziehbar. Die Sprache ist verständlich, etwaige Schlussfolgerungen und Zusammenfassungen aussagekräftig. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollen ein möglichst vollständiges Bild zur Fragestellung geben. Auch wenn die Produkte der Staatendokumentation in erster Linie dem Entscheidungsfindungsprozess im Verfahren dienen, werden keine Entscheidungsempfehlungen abgegeben. Der Standard „Verwendbarkeit“ betrifft insbesondere die Zielgruppenorientierung, Sprache und Struktur des Produkts. Gültigkeit Wo immer möglich werden zuverlässige, relevante und aktuelle Quellen herangezogen. Verwendete Informationen werden so weit wie möglich mittels anderer Quellen, und - wo verfügbar - Quellen unterschiedlicher Art (z.B. Regierungsstellen, NGOs, Internationale Organisationen) überprüft. Primärquellen sind Sekundärquellen vorzuziehen. Liegen zu einer Fragestellung widersprüchliche Informationen vor oder werden Informationen fragwürdiger (z.B. tendenziöser) Quellen verwendet, wird auf diesen Umstand deutlich hingewiesen. Informationen die bekanntermaßen unrichtig sind, werden nicht verwendet. Der Standard „Gültigkeit“ betrifft insbesondere die Bereiche Aktualität, Zuverlässigkeit und Relevanz. Transparenz Die Produkte der Staatendokumentation sind öffentlich.1 Quellen müssen im Sinne der Nachverfolgbarkeit nach wissenschaftlichen Maßstäben zitiert werden, ein gekennzeichneter Disclaimer (Haftungs- und Nutzungshinweis) wird gegeben. Beide Maßnahmen garantieren Transparenz und ermöglichen zu erkennen, wie, warum und für wen das jeweilige Produkt erstellt worden ist (Quellen, Zitate, Motivation, Methodologie etc.). Anmerkungen und Schlussfolgerungen des Verfassers des Produktes sind deutlich kenntlich gemacht. Auf das Fehlen von Informationen zu bestimmten Fragestellungen ist hinzuweisen. Der Standard „Transparenz“ betrifft insbesondere die Bereiche Öffentlichkeit, Nachverfolgbarkeit, Haftungs- und Nutzungshinweise und Zitierweise. 1 Ausgenommen davon sind die in § 5 Abs. 5 BFA-G gesetzlich determinierten Fallkonstellationen. Der Zugang zu www.staatendokumentation.at kann gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G beantragt werden. Die allenfalls anfallende Gebühr ist per Verordnung festgesetzt. 9 Weitere (technische) Standards Qualitätskontrolle Die Einhaltung der Standards wird durch Qualitätskontrollen gewährleistet. Diese sind für jedes Produkt in der jeweiligen Verbindlichen Arbeitsanleitung (VAA) festgelegt. Datenschutz Bei der Informationssuche für und bei der Erstellung der Produkte der Staatendokumentation werden persönliche Daten von Asylwerbern oder Fremden unter keinen Umständen dem Herkunftsstaat oder nichtstaatlichen Verfolgern bekannt gegeben, um allfälligen Gefährdungen der Betroffenen vorzubeugen. Dies betrifft in gleichem Maße die Weitergabe von Daten oder Informationen, welche im Herkunftsland verbliebene Familie und Angehörige des Asylwerbers oder des Fremden gefährden könnten. Den Mitarbeitern der Staatendokumentation sind die diesbezüglich relevanten Bestimmungen bekannt. Dokumentation Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen gesammelt und aufbewahrt werden. 10 Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Produkte VAA Anfragebeantwortungen (AFB) I.1. Produktbeschreibung Eine Anfragebeantwortung (AFB) der Staatendokumentation ist ein COI2-Dokument, das sich beruhend auf einer direkten Anfrage aus dem Verfahren (v.a. Referenten der RD, EASt, BVwG) oder gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G vorgesehener Bedarfsträger mittels Recherche vorhandener, vorrangig öffentlicher und verlässlicher Informationen gemäß der Standards der Staatendokumentation mit dem spezifischen Informationsbedarf des anfragenden Bedarfsträgers auseinandersetzt. Die Recherche kann ggf. bei besonders gelagerten Anfragen (v.a. personenbezogene Anfragen) bzw. bei arbeitstechnischem Bedarf an Dritte ausgelagert werden (z.B. Österreichische Botschaften, ACCORD des Roten Kreuzes), sofern die Einhaltung der Standards der Staatendokumentation dadurch nicht negativ tangiert wird. Die Erstellung einer AFB der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der Staatendokumentation und der VAA AFB (2012). Damit und mittels des festgeschriebenen Werkzeugs der stichprobenartigen Qualitätskontrolle sollen grundlegende Maßstäbe der Qualitätssicherung gewährleistet werden. Der gesamte Qualitätssicherungsprozess wird dokumentiert und im Sinne der Nachverfolgbarkeit im Staatendokumentationsakt festgehalten. Das Verfassen einer AFB der Staatendokumentation im Rahmen eines standardisierten Prozesses soll sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das Zielpublikum gewährleisten. Letzteres setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, sowie generell den Instanzen des Asylund Fremdenwesens zusammen. I.1.1. Verwendung von AFB im Verfahren des BFA AFB als solche sind nicht bescheidtauglich. Die darin übermittelten Informationen müssen einer Beweiswürdigung durch die jeweiligen Entscheidungsträger unterzogen werden. I.2. Initiierung Anfrage Eine AFB wird aufgrund einer Anfrage eines Bedarfsträgers erstellt. Die Anfrage ist vom Bedarfsträger grundsätzlich mittels der vorgesehenen Vorlage zu übermitteln. Für Folgeanträge ist eine eigene Vorlage verfügbar (beide zu finden in der neuen Wissensdatenbank des BFA /Staatendokumentation/Formulare). 2 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation 11 Protokollierung und Aktführung Langt eine Anfrage im Einlaufpostfach der Staatendokumentation ein, wird diese von der Kanzlei protokolliert und ein entsprechender Elak mit Elakzahl angelegt. Die Kanzlei leitet die Anfrage an den zuständigen Referenten zur Bearbeitung weiter. Wird die Anfrage vom Bedarfsträger nicht an das Einlaufpostfach, sondern direkt an einen Referenten gerichtet, so ist die Anfrage an die Kanzlei zu übermitteln, welche die Anfrage protokolliert und einen Elak anlegt. Jeglicher für den Akt relevante Schriftverkehr sowie Aktenvermerke, die bei für den Akt relevanten Telefonaten angelegt werden, sind elektronisch festzuhalten und in den Elak zu ziehen. Zudem ist der Schriftverkehr zeitnah nachrichtlich zur Protokollierung an die Kanzlei zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere: - die Fragestellung betreffende Kommunikation mit dem Bedarfsträger, - die Anfrage betreffende Kommunikation mit der angefragten externen Stelle (auch Fristsetzungen und Urgenzen) Zusatzanfragen Eine zusätzliche Anfrage vom Bedarfsträger zur gleichen Elakzahl ist möglich. Wurde zur ursprünglichen Anfrage bereits eine AFB übermittelt, wird die Zusatzanfrage als neue Anfrage gehandhabt. Hat die Staatendokumentation eine laufende Anfrage an externe Stellen ausgelagert, wird die Zusatzanfrage grundsätzlich als eine neue Anfrage gehandhabt. I.3. Fristen AFB sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Einlangen im Einlaufpostfach der Staatendokumentation zu erledigen. Wird vom Bedarfsträger eine kürzere Frist als drei Wochen gewünscht, so ist dies unter Angabe einer Begründung in der Anfrage bekanntzugeben. Die Frist wird dem zuständigen Referenten von der Kanzlei im Outlook-Kalender eingetragen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist - Der Bedarfsträger darüber zu informieren. - Die Frist im Outlook-Kalender zu ändern: Doppelklick auf den Fristeintrag „Andere Zeit vorschlagen“ bei „Besprechungsbeginn“ den Tag eintragen, auf den die Frist verschoben werden soll „Zeit vorschlagen“ klicken. Somit ist die Kanzlei über die Friständerung informiert. AFB, für die eine Anfrage an Österreichische Botschaften oder Verbindungsbeamte gestellt werden sind von dieser Regelung der Fristen ausgenommen (siehe I.5.2.4. und I.5.2.5.). Anfragen zu Folgeanträgen (Anfragen nach §12a) sind unverzüglich zu bearbeiten. Die in der Anfrage gesetzte Frist ist zu beachten. Ist eine Einhaltung der Frist nicht möglich, so ist Rücksprache mit dem Bedarfsträger zu halten. 12 I.4. Fragestellung Die Fragestellung(en) der Anfrage ist/sind für die AFB in eine Form zu bringen, die es ermöglicht, dass die AFB auch ohne Hintergrundinformation aus dem zugehörigen Akt verständlich ist und die einzelnen Fragen gut beantwortet werden können. Hierzu können gegebenenfalls auch mehrere Fragen zu einer zusammengezogen oder eine Frage auf mehrere aufgeteilt werden. Eine Neu- bzw. Umformulierung der Fragestellung ohne inhaltliche Änderungen bedarf keiner Rücksprache mit dem Bedarfsträger. Bei etwaig notwendigen inhaltlichen Änderungen oder wenn aus der Anfrage der Rechercheauftrag nicht klar und eindeutig hervorgeht, ist mit dem Bedarfsträger Rücksprache zu halten. I.5. Arten der Recherche Grundsätzlich sind AFB im Wege der Eigenrecherche zu erstellen. Zu bestimmten Fragestellungen (z.B. personenbezogene Anfragen) können in den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden Quellen jedoch keine Informationen recherchiert werden. Für solche Fälle stehen der Staatendokumentation verschiedene „externe Stellen“ zur Verfügung, an welche Anfragen gerichtet werden können. I.5.1. Eigenrecherche Prozedere Der Referent führt selbstständig Recherche durch. Quellen: - Wissensdatenbank des BFA: Nachschau, ob zur Anfrage bereits eine AFB vorliegt. - e-Bibliothek (E:\e-Bibliothek): periodische Berichte, insbesondere solche, die nicht im Internet verfügbar sind. - www.ecoi.net bzw. www.staatendokumentation.at und zukünftig das Common Portal von EASO - Internet: einschlägige Homepages, Onlinemedien, Suchmaschinen - Printmaterial (Zeitungen, Bücher, etc.) - Medien: Fernsehberichte, Dokumentationen, Radiosendungen etc. - Externe Experten: z.B. Telefoninterview oder Email-Anfrage an Universitätsprofessoren etc. Zitierweise (siehe VII. VAA Zitierregeln) - Quelle (Datum): Titel, (ggf.) Link, Zugriff Beispiele: - Pension Fund of the Russian Federation (ohne Datum): Pension system principles, http://www.pfrf.ru/ot_en/system/, Zugriff 1.8.2012 - Auswärtiges Amt (Stand Juni 2012, 6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation 13 I.5.2. Anfragen an externe Stellen Anfragen an externe Stellen werden zur Protokollierung verpflichtend cc an das Einlaufpostfach der Staatendokumentation übermittelt. Bei Einlangen der Auskunft der externen Stelle ist diese ehestmöglich in die AFB einzuarbeiten und die AFB zu erledigen. I.5.2.1. Anfragen an ACCORD ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) ist die Herkunftsländerinformationsstelle des Österreichischen Roten Kreuzes. ACCORD wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds, vom Bundesministerium für Inneres, von UNHCR und von weiteren im Asyl- und Fremdenwesen tätigen Organisationen kofinanziert. ACCORD kann grundsätzlich jederzeit mit Recherchetätigkeiten beauftragt werden. An ACCORD können alle Arten von Anfragen übermittelt werden. Personenbezogene Daten von Asylwerbern dürfen nicht an ACCORD übermittelt werden. Prinzipiell ist bei der Übermittlung von Anfragen an ACCORD deren Expertise bezüglich der verwendeten Datenbanken und der Fremdsprachenkenntnisse zu berücksichtigen. Prozedere - Die vorgesehene Anfragevorlage ist zu verwenden (siehe E:\Vorlagen). - Übermittlung der Anfrage unter Angabe der letzten vier Ziffern der Elakzahl der Staatendokumentation an ACCORD: [email protected] und zwecks Protokollierung cc an die Kanzlei. Fristen - Fristvorgabe für die Anfrage an ACCORD: 2 Wochen. - Eine Urgenz erfolgt durch den zuständigen Referenten nach diesen zwei Wochen, cc an den Bedarfsträger sowie zur Protokollierung an die Kanzlei. Nennt ACCORD ein Erledigungsdatum, wird erst ab diesem Zeitpunkt wieder urgiert. Der Bedarfsträger ist über das voraussichtliche Erledigungsdatum zu informieren. Verwendung in der AFB Wird die Antwort von ACCORD im Original weitergeleitet, so ist diese nach den Vorgaben für AFB zu beschlagworten und wie AFB zu erledigen (siehe I.8.2.). Wird die Antwort von ACCORD in eine AFB eingearbeitet: - Selbst nachvollziehbare Informationen und Quellen aus ACCORD-Anfragebeantwortungen werden überprüft und gemäß Zitierweise „Eigenrecherche“ (siehe I.7.3.3.) eingearbeitet (z.B. Berichte von US DOS). - Bei nicht selbst nachvollziehbaren Informationen und Quellen (z.B. Experteninterviews, ggf. Übersetzungen aus Fremdsprachen) wird ACCORD als Quelle zitiert. Es hat ersichtlich zu sein, welche Quelle ACCORD zitiert. 14 Zitierweise - ACCORD (Datum): Auskunft a-XXXX Beispiel - ACCORD (15.4.2013): Auskunft a-5943 I.5.2.2. Anfragen an IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die sich in verschiedener Hinsicht mit Migrationsfragen beschäftigt, unter anderem mit Rückkehr und Reintegration von Migranten in ihr Herkunftsland. An IOM können Anfragen zur medizinischen Versorgung in den Herkunftsländern übermittelt werden. Zu medizinischen Anfragen siehe auch I.5.2.3. und I.5.3.3. Die Anfragen sind kostenpflichtig (Stand 2013: 315 Euro/Anfrage). Prozedere - Die vorgesehene Anfragevorlage ist zu verwenden (E:\Vorlagen). - Anfragen an IOM erfolgen in englischer Sprache. Die Übersetzung wird grundsätzlich vom Referenten der Staatendokumentation vorgenommen. - Übermittlung der Anfrage unter Angabe der Aktenzahl der Staatendokumentation an IOM: [email protected] und bezüglich der Protokollierung cc an die Kanzlei der Staatendokumentation Fristen - Eine Fristvorgabe für IOM ist nicht vorgesehen. In dringenden Fällen kann unter Angabe von Gründen höflich um Erledigung bis zu einem bestimmten Datum gebeten werden. - Eine Urgenz erfolgt durch den Referenten nach 3 Wochen, cc an den Bedarfsträger sowie die Kanzlei der Staatendokumentation. Nennt IOM ein Erledigungsdatum, wird erst ab diesem Zeitpunkt wieder urgiert. Der Bedarfsträger ist über das voraussichtliche Erledigungsdatum zu informieren. Verwendung in der AFB IOM wird als Quelle in der AFB zitiert. Zitierweise - IOM (Datum): Auskunft von IOM Stadt, Form des Einlangens Beispiel: - IOM (15.4.2012): Auskunft von IOM Moskau, per Email I.5.2.3. Anfragen an MedCOI MedCOI ist ein durch den ERF finanziertes Projekt, in dessen Rahmen einerseits eine Homepage mit Informationen zur medizinischen Versorgung in Herkunftsländern zur Verfügung steht 15 (www.medcoi.eu), und andererseits medizinische Anfragen gestellt werden können. Zu medizinischen Anfragen siehe auch I.5.2.2. und I.5.3.3. Um MedCOI verwenden zu können, benötigt man ein Login und Passwort. Anfragen betreffend die „Verfügbarkeit“ medizinischer Behandlungen/Medikamente und der „Zugänglichkeit“ (wirtschaftliche Zugänglichkeit – z. B. Kosten, Einkommen, Versicherungen; geographische Zugänglichkeit; politische Zugänglichkeit – z.B. Diskriminierung aus bestimmten Gründen) sind bislang getrennt zu behandeln. Das heißt bei Notwendigkeit einer Auskunft zu „Zugänglichkeit“ muss zunächst die „Verfügbarkeit“ angefragt bzw. über die Datenbank verifiziert werden; erst nachdem die „Verfügbarkeit“ in einer Auskunft bestätigt wird, kann unter Verweis auf diese Auskunft die „Zugänglichkeit“ angefragt werden. Anfragen zu EU-Ländern sollten nur in besonders komplizierten medizinischen Fällen (wie multiresistenter Tuberkulose oder experimenteller Medizin) an MedCOI gestellt werden, da die medizinischen Berater von MedCOI davon ausgehen, dass medizinische Behandlungen und Medikamente in der EU grundsätzlich ausreichend verfügbar sind. Prozedere - Die Anfragevorlagen finden sich auf der Homepage www.medcoi.eu: Home Case specific MedCOI Database Requests. - Anfragen an MedCOI erfolgen in englischer Sprache. Die Übersetzung wird grundsätzlich vom Referenten der Staatendokumentation vorgenommen. - Übermittlung der Anfrage zu „Verfügbarkeit“ unter Angabe der letzten vier Ziffern der Elakzahl der Staatendokumentation an MedCOI-Availability (www.medcoi.eu: Home MedCOI Database Requests). Bezüglich der Protokollierung wird die Anfrage cc an die Kanzlei der Staatendokumentation übermittelt. - GGf.: Nach Einlangen der Auskunft zu „Verfügbarkeit“ bzw. bei Vorliegen einer Auskunft zur „Verfügbarkeit“ auf der Datenbank: Übermittlung der Anfrage zu „Zugänglichkeit“ unter Angabe der letzten vier Ziffern der Elakzahl der Staatendokumentation sowie unter Angabe der Aktenzahl der Auskunft von MedCOI betreffend „Verfügbarkeit“ an MedCOI-Accessability (www.medcoi.eu: Home MedCOI Database Requests). Bezüglich der Protokollierung wird die Anfrage cc an die Kanzlei der Staatendokumentation übermittelt. Fristen - Bei MedCOI-Availability kann zwischen vier verschiedenen Dringlichkeitsstufen gewählt werden: Normal (2-3 Wochen), Semi-Urgent (1 Woche), Urgent (24 Stunden/asap) und Liste mit mehr als 14 Medikamenten (6 Wochen). - Bei MedCOI-Accessibility kann zwischen zwei verschiedenen Dringlichkeitsstufen gewählt werden: Normal (3-4 Wochen) und Urgent (10 Tage). - Urgenz erfolgt durch den Referenten nach Maßgabe der von ihm festgelegten Frist, cc an den Bedarfsträger. 16 Verwendung in der AFB MedCOI wird als Quelle in der AFB zitiert. Auskünfte von MedCOI sind bislang nur im Format .pdf verfügbar. Von den relevanten Stellen ist ein Screenshot zu erstellen, der in die AFB eingefügt und in Worten zusammengefasst wird. Zitierweise - MedCOI (Datum): Auskunft „Nummer“ durch „Auskunft erteilende Stelle“ Beispiele: - MedCOI (23.1.2012): Auskunft BMA 3840 durch SOS International - MedCOI (24.1.2012): Auskunft RU-2295-2011 durch das Niederländische Ministry of the Interior and Kingdom Relations/Immigration and Naturalisation Service (IND)/Medical Advisors´ Office I.5.2.4. Anfragen an Österreichische Botschaften An die Österreichischen Botschaften und (General-)Honorarkonsulate können Anfragen zu Themen, zu denen keine Informationen aus anderen Quellen recherchiert werden können, und teilweise zu (personenbezogenen) Recherchen vor Ort im Herkunftsland gestellt werden. Diese werden auch über Vertrauensanwälte oder Sachverständige bearbeitet. Prozedere - Die vorgesehenen Anfragevorlagen sind zu verwenden (E:\Vorlagen). - In einigen Ländern müssen die Anfragen auf Englisch übersetzt werden. Die Übersetzung wird grundsätzlich vom Referenten der Staatendokumentation vorgenommen. - In einigen Ländern müssen die Anfragen in die Landessprache übersetzt werden. Diese Übersetzungen sind vom Bedarfsträger zu veranlassen und zusammen mit der deutschsprachigen Anfrage an die Staatendokumentation zu übermitteln. Die Rückübersetzung der Antworten obliegt aus verwaltungstechnischen Gründen der Staatendokumentation. - Übermittlung der Anfrage unter Angabe der letzten vier Ziffern der Elakzahl der Staatendokumentation an die Einlaufstelle der ÖB des Landes, sowie - wenn vorhanden - an den Ansprechpartner in der ÖB und cc an die Kanzlei der Staatendokumentation. Der Bedarfsträger ist über die ÖB-Anfrage in Kenntnis zu setzen. Fristen - Die ÖB wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und bis wann eine Antwort erfolgt. - Nennt die ÖB ein Erledigungsdatum, oder gibt es mit einer ÖB eine konkrete Regelung, ist der Bedarfsträger darüber zu informieren. Es wird ab dem angegebenen Zeitpunkt urgiert, Cc an den Bedarfsträger. Der Referent ist für das Fristenmanagement verantwortlich. Die Frist im OutlookKalender ist vom Referenten selbst zu aktualisieren und der Kanzlei zu übermitteln (siehe I.3.). - Nennt die ÖB kein Erledigungsdatum erfolgen Fristenmanagement und Urgenzen folgendermaßen durch die Kanzlei: 17 Nach 4 Wochen Erste Urgenz an ÖB cc: Referent Staatendokumentation Bedarfsträger Zweite Urgenz an ÖB cc: Referent Staatendokumentation Abt. IV/2 des BmeiA Bedarfsträger Anfragen zur weiteren Urgenz an Abt. IV/2 des BmeiA cc: Referent Staatendokumentation ÖB Bedarfsträger Nach 8 Wochen Nach 10 Wochen Verwendung in der AFB Die ÖB wird als Quelle in der AFB zitiert. Zitierweise - ÖB „Stadt“ (Datum): Auskunft der „Auskunft erteilende Stelle“, Form des Einlangens Beispiele: - ÖB New Delhi (30.5.2011): Auskunft der Botschaft, per Email - ÖB Teheran (23.7.2012): Auskunft des Vertrauensanwaltes, per Email - ÖB Teheran (18.2.2011): Auskunft des Sachverständigen, per Post - ÖB Moskau (12.4.2012): Auskunft der Konsularabteilung, per Fax I.5.2.5. Anfragen an Verbindungsbeamte des BM.I An bestimmte österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind vom Bundesministerium für Inneres (Abt. I/4 Internationale Angelegenheiten) polizeiliche Verbindungsbeamte (Spezialattachés des BMI) entsandt. An die Verbindungsbeamten können Anfragen zu Themen, zu denen keine Informationen aus anderen Quellen recherchiert werden können, und teilweise zu (personenbezogenen) Recherchen vor Ort im Herkunftsland gestellt werden. Prozedere - Die vorgesehene Anfragevorlage ist zu verwenden (E:\Vorlagen). - Übermittlung der Anfrage unter Angabe der Aktenzahl der Staatendokumentation an den Verbindungsbeamten, cc an die Abteilung I/4/a des BM.I ([email protected]) und die Kanzlei der Staatendokumentation bezüglich Protokollierung. Der Bedarfsträger ist über die VB Anfrage in Kenntnis zu setzen. Fristen - Der VB wird gebeten, binnen 3 Tagen mitzuteilen, ob und bis wann eine Antwort erfolgt. - Nennt der VB ein Erledigungsdatum, ist der Bedarfsträger darüber zu informieren. Es wird ab dem angegebenen Zeitpunkt urgiert, cc an den Bedarfsträger. Der Referent ist für das Fristenmanagement verantwortlich. Die Frist im Outlook-Kalender ist vom Referenten selbstständig zu aktualisieren (siehe I.3.). 18 - Nennt der VB kein Erledigungsdatum erfolgen Urgenzen und das Fristenmanagement folgendermaßen durch den Referenten: Nach 2 Wochen Erste Urgenz an VB Cc Bedarfsträger Zweite Urgenz an VB Cc Leitung Staatendokumentation BM.I-I/4/a Dritte Urgenz an VB und Akt zu Leitung Staatendokumentation Cc Bedarfsträger Leitung Staatendokumentation BM.I-I/4/a Nach 4 Wochen Nach 6 Wochen Verwendung in der AFB Der VB wird als Quelle in der AFB zitiert. Zitierweise - VB des BM.I „Land“ (Datum): Auskunft der „Auskunft erteilende Stelle“, Form des Einlangens Beispiele: - VB des BM.I für Georgien (30.5.2011): Auskunft des VB, per Email - VB des BM.I für die Türkei (12.4.2012): Auskunft des Gesundheitsministeriums, per Post I.5.2.6. Anfragen an weitere externe Stellen Anfragen an weitere externe Stellen, wie UNHCR, UNRWA, beeidete Gutachter, etc. Prozedere - Anfragevorlagen können verwendet werden (E:\Vorlagen). - Übermittlung der Anfrage unter Angabe der Aktenzahl der Staatendokumentation an die externe Stelle, cc der Kanzlei zur Protokollierung. Fristen - Die externe Stelle wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und bis wann eine Antwort erfolgt. - Nennt die externe Stelle ein Erledigungsdatum, ist der Bedarfsträger darüber zu informieren. Es wird ab dem angegebenen Zeitpunkt urgiert, cc an den Bedarfsträger. Der Referent ist für das Fristenmanagement verantwortlich. Die Frist im Outlook-Kalender ist vom Referenten selbstständig zu aktualisieren und der Kanzlei zu übermitteln (siehe I.3.). - Nennt die externe Stelle kein Erledigungsdatum erfolgen Urgenzen und das Fristenmanagement folgendermaßen durch den Referenten und obligat cc der Kanzlei der Staatendokumentation: Nach 2 Wochen Nach 4 Wochen Erste Urgenz an die externe Stelle Cc Bedarfsträger Zweite Urgenz an die externe Stelle Cc Bedarfsträger, Leitung Staatendokumentation 19 - Erhält man trotz Urgenzen keine Antwort von der externen Stelle, so ist dies im Akt zu vermerken, der Akt abzufertigen und ggf. der Bedarfsträger zu informieren. Verwendung in der AFB Die externe Stelle wird als Quelle in der AFB zitiert. Zitierweise Externe Stelle (Datum): Auskunft, Form des Einlangens I.5.3. Sonderfälle I.5.3.1. Personenbezogene Recherche Zur Durchführung personenbezogener Recherchen vor Ort können die Verbindungsbeamten oder Vertrauensanwälte über die jeweilige Österreichische Botschaften beauftragt werden. Zur Durchführung personenbezogener Recherchen im Herkunftsland ist zwingend die Zustimmung des Asylwerbers oder des Fremden notwendig. Die alleinige Verantwortung darüber trägt der Bedarfsträger, welcher vor der Übermittlung einer personenbezogenen Anfrage an die Staatendokumentation die Zustimmung des Asylwerbers bzw. des Fremden einholen muss. Eine Überprüfung der Zustimmungserklärung durch die Staatendokumentation ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon, ob eine Zustimmungserklärung vorliegt oder nicht, dürfen personenbezogene Daten unter keinen Umständen direkt oder indirekt an staatliche Behörden und/oder nichtstaatliche Verfolger im Herkunftsland des Asylwerbers oder des Fremden weitergegeben werden (vgl. § 33 BFAVG) Österreichische Verbindungsbeamte sind organisatorisch dem Bundesministerium für Inneres zugeordnet und damit Teil der Sicherheitsbehörden (vgl. § 4 SPG). Demnach kann an diese eine Datenübermittlung gem. § 29 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfolgen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigt werden. Es ist jedoch auf die Verschwiegenheitspflicht des Verbindungsbeamten gegenüber dem Herkunftsstaat zu achten, d.h. der Verbindungsbeamte ist darauf hinzuweisen, dass personenbezogene Daten nicht an den Herkunftsstaat (insbesondere auch im Zusammenhang mit Vorortrecherchen) übermittelt werden dürfen. Sollten dennoch Rechercheergebnisse durch die offensichtliche Datenweitergabe an den Herkunftsstaat erlangt werden, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese im Rahmen des Asylverfahrens nicht zu verwerten sind. 20 I.5.3.2. Einzelfallrecherchen durch sonstige externe Recherchepersonen Derartige Rechercheaufträge werden in der Verantwortung der Außenstellen geführt. Die Rechercheergebnisse werden samt Anfragen der Staatendokumentation ex post nachrichtlich zur Kenntnis gebracht (siehe Generalerlass Staatendokumentation 2014). I.5.3.3. Medizinische Anfragen Medizinischen Anfragen an externe Stellen (insbesondere IOM und MedCOI) sind nach Möglichkeit folgende Informationen beizufügen: - Diagnose - bisherige Behandlung - benötigte Medikamente - empfohlene Behandlung und allenfalls Nachfolgebehandlungen I.6. Format Das Format der AFB muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation konsistent sein. Dementsprechend sind die auf E:\Vorlagen abgelegte Formatvorlage zu verwenden. Auch die Kürzel für die Beschlagwortung liegen dort auf. Die Beschlagwortung erfolgt generell gemäß der Vorlage: HKST_Themenkürzel_Schlagworte_ JJJJ_MM_TT z.B.: SOMA_MR_INK_Ashraf Clan_2013_12_31 Sind in einer Anfrage mehrere, thematisch unterschiedliche Fragestellungen enthalten, so werden entsprechend zwei oder mehrere AFB mit jeweils geeigneten Schlagworten erstellt. Im Word-Dokument sind unter „Datei“ „Eigenschaften“ die Schlagworte der AFB einzufügen. I.7. Struktur I.7.1. Header Das Datum ist in der Kopfzeile ganz oben (Doppelklick) einzutragen. Im Header (graues Textfeld auf Seite 1) sind zu vermerken: der die Recherche betreffende Herkunftsstaat das nach den Schlagworten eingegrenzte Thema Anfragende Stelle (Bedarfsträger) Sachbearbeiter 21 I.7.2. Anfragebeantwortung Im Anschluss erfolgt die Beantwortung der einzelnen in der Anfrage enthaltenen Fragestellungen. Bild- und Kartenmaterial kann nach Maßgabe in AFB verwendet werden, um den Zugang zu komplexen Themen zu erleichtern. I.7.2.1. Zusammenfassung Der konkreten Fragestellung folgt eine „Zusammenfassung“, in der die zu einer Fragestellung recherchierten Informationen aller Quellen übersichtlich zusammenzufassen sind. Bei der Zusammenfassung ist auf die Objektivität und Neutralität der Sprachwahl zu achten. Politische Meinungen, rechtliche Beurteilungen oder Entscheidungsvorgaben sind zu vermeiden. Aus der Zusammenfassung muss eindeutig hervorgehen, dass sich die Aussagen ausschließlich auf die recherchierten Quellen stützen, etwa durch folgende Formulierungen: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass […] Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass […] Bei AFB, in welchen vorwiegend einzelne Berichte verwertet werden (z.B. ÖB, Vertrauensanwalt, VB) können Zusammenfassung und Quellenbewertung bereits eingangs vor der Fragestellung stattfinden. I.7.2.2. Bei der Bewertung der Bewertung der Quellenlage Quellen ist besondere Vorsicht geboten. Z.B. sollten explizit kritische/unkritische Quellen (z.B. NGOs/Behörden) als solche erläutert werden, besonders glaubwürdige Quellen (z.B. ÖB, UN) sollten hervorgehoben werden. Eine Bewertung der Quellenlage hat soweit erfolgen, dass die Standards der Staatendokumentation „Gültigkeit“ und „Transparenz“ eingehalten sind. Insbesondere auf folgende Besonderheiten der Quellenlage muss unter Verwendung der Textbausteine hingewiesen werden: - Widersprüchlichkeit: Die Informationen in den nachfolgend zitierten Quellen sind (teilweise) widersprüchlich. Ggf.: Während Quelle A davon ausgeht, dass […], wird in Quelle B angegeben, dass […] - Keine (relevante) Information: Zu der (konkreten) Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache keine Informationen gefunden. Ggf.: Recherchiert wurde bei folgenden Quellen: (Aufzählung und ggf. Beschreibung der Quelle) Ggf.: Im Folgenden werden allgemeine Informationen zum Thema „XY“ zur Verfügung gestellt. 22 Ggf.: Allgemeine Informationen zum Thema „XY“ finden sich im aktuellen Länderinformationsblatt HKST_LIB_JJJJ_MM_TT (Abschnitte X und Y). - Nur Quelle „externe Stelle“: In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache keine Informationen gefunden werden. Im Folgenden wird eine Antwort der [externe Stelle: ÖB/VB/IOM/MedCOI/SV(etc.] zur Verfügung gestellt. - Nur eine Quelle: In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache nur Informationen aus einer einzigen Quelle gefunden werden. - Sehr viele Quellen: In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache eine große Fülle an Informationen aus verschiedenen Quellen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird im Folgenden zur Verfügung gestellt, auf weitere Quellen darf im Anschluss verwiesen werden. - Unzuverlässige/tendenziöse/fragwürdige/unbekannte Quellen: Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache keine zuverlässigen Informationen gefunden. Im Folgenden werden Informationen aus [Blogs/Internetforen/Bezeichnung warum „tendenziös/nicht zuverlässig“] zur Verfügung gestellt. - Nicht aktuelle Quellen: Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache keine aktuellen Informationen gefunden. Im Folgenden werden ältere Informationen zur Fragestellung zur Verfügung gestellt. - Gesetzestexte: Es ist nicht bekannt, ob es sich um die derzeit geltende Fassung des Gesetzes handelt. I.7.2.3. Einzelquellen Der Zusammenfassung und Quellenbewertung folgen die „Einzelquellen“. Die einzelnen zu einer Fragestellung recherchierten Quellen sind grundsätzlich einzeln zusammenzufassen. Auch hier ist insbesondere auf die Objektivität und Neutralität der Sprachwahl zu achten. Bei fremdsprachigen Quellen hat die Zusammenfassung der Einzelquelle grundsätzlich so weit zu gehen, dass die für die Fragestellung relevanten Textpassagen enthalten sind. Umfangreiche deutschsprachige Quellen können ebenfalls zusammengefasst werden. 23 Einleitend wird die Art der Quelle (Zeitung, Blog, wissenschaftliches Institut, Behörde, lokale NRO, VB, etc.) angegeben. Hierauf sind die Zusammenfassung und die wesentlichen Abschnitte aus der Originalquelle einzufügen. Bei umfassenden Abschnitten werden die relevanten Textstellen fett markiert. Kürzungen des Originaltextes sind durch Punkte in eckige Klammern – „[…]“ – zu kennzeichnen. I.7.3. Disclaimer Die Haftungs- und Nutzungshinweise sind für alle AFB einheitlich: Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Originaltexte und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. I.8. Dokumentation Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen zum Zwecke der Dokumentation gesammelt und aufbewahrt werden. Alle in einer AFB verwendeten Quellen sind im dafür vorgesehenen Quellenordner abzuspeichern (J:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\Anfragebeantwortungen\HKST\Titel Anfragebeantwortung_Aktenzahl; Internetquellen im Format .mht oder .html). I.9. Fertigstellung und Follow-up I.9.1. Qualitätskontrolle Auf Grund der hohen Anzahl an AFB erfolgt die Qualitätskontrolle bei diesem Produkt stichprobenartig. Alle AFB werden bei Abfertigung durch die Kanzlei cc an die Leitung Staatendokumentation übermittelt. Zusätzlich wird für jedes Monat ein Referent der Staatendokumentation zur Qualitätskontrolle der AFB bestimmt (idF „Qualitätsreferent“). Dieser erhält von der Kanzlei jedes Monat eine beliebige AFB jedes Referenten im Elak (als Genehmiger) übermittelt, welche vom „Qualitätsreferenten“ hinsichtlich der formalen Kriterien, inhaltlich und bezüglich Einhaltung der Standards überprüft wird. Ist etwas zu 24 beanstanden, ist Rücksprache mit dem Referenten zu halten, bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ist die Leitung Staatendokumentation hinzuzuziehen. Ist die AFB überarbeitet bzw. bleibt die AFB unbeanstandet, genehmigt der „Qualitätsreferent“ die AFB. Der „Qualitätsreferent“ trägt die Elakzahl der kontrollierten AFB in die Kontrollliste (E:\Qualitätssicherung_AFB) ein. Hat ein Referent in einem Monat keine AFB zur Erledigung, so ist dies dem „Qualitätsreferenten“ per Email mitzuteilen und von diesem in die Kontrolllisten einzutragen. Der „Qualitätsreferent“ hat die zur Qualitätskontrolle einlangenden AFB ehestmöglich zu bearbeiten. I.9.2. Abfertigung Die AFB ist gemäß den Vorgaben zu beschlagworten und eine Erledigung (BFA Erledigung extern) zu erstellen (E:\Vorlagen). Sind in einer Anfrage mehrere, thematisch unterschiedliche Fragestellungen enthalten, so werden entsprechend zwei oder mehrere AFB mit jeweils geeigneten Schlagworten erstellt. Die AFB sowie die Originalanfrage sind als zu versendende Beilagen in den Elak zu ziehen, der Elak mit Erledigungsschreiben abzufertigen. Die Kanzlei fertigt die Anfrage ab. Wenn in der Anfrage nicht anderweitig erbeten, werden die Dokumente unter Angabe der Elakzahl übermittelt an: - Einlaufstelle des Bedarfsträgers cc - Bedarfsträger - Referent - Leitung Staatendokumentation I.9.3. Publizierung Ist die AFB mit dem Kürzel _AS versehen, so wird sie von der Kanzlei auf der Wissensdatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) veröffentlicht. Soll die AFB auf www.ecoi.net aufgespielt werden, so ist die Kanzlei in der Email gesondert darauf hinzuweisen. Einer Publizierung auf ECOI steht z.B. der besondere Quellenschutz entgegen. Datenschutz Personenbezogene Daten dürfen nicht auf der Wissensdatenbank des BFA veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten sind gegebenenfalls vom Referenten so weit zu anonymisieren („xxxx“), dass keine Rückschlüsse auf die Person des Asylwerbers oder des Fremden möglich sind. Die anonymisierte AFB ist der Kanzlei gesondert zu übermitteln. Auf www.ecoi.net sind weder personenbezogene Daten noch anonymisierte AFB zu veröffentlichen. 25 I.9.4. Feedback Positive und negative Rückmeldungen und Kritiken werden an das Einlaufpostfach der Staatendokumentation (Cc Leiter Staatendokumentation) übermittelt, die Kanzlei sammelt diese. 26 VAA Länderinformationsblatt (LIB) I.10.Produktbeschreibung Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation sind ein bescheidtaugliches COI3Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird und das einen Einzelfall unabhängigen Überblick über die Lage betreffend relevanter Themenbereiche in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten bietet. Im Sinne der Aktualität erfolgt die Aktualisierung der Informationen bei Top 15 Herkunftsländern (nach Asylantragszahlen) in Intervallen von sechs Monaten, bei anderen Ländern auf Anfrage. Gleichzeitig werden die LIB mittels Verknüpfung mit dem Produkt „Kurzinformationen“ bezüglich relevanter Ereignisse während des Aktualisierungsintervalls auf dem neuesten Stand gehalten. Die Erstellung eines LIB der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der Staatendokumentation und der VAA LIB (2012). Damit und mittels des festgeschriebenen Werkzeugs des Vieraugenprinzips und der Genehmigung durch die Leitung sollen grundlegende Maßstäbe der Qualitätssicherung gewährleistet werden. Der gesamte Qualitätssicherungsprozess wird dokumentiert und im Sinne der Nachverfolgbarkeit im Staatendokumentationsakt festgehalten. Das Verfassen eines LIB der Staatendokumentation im Rahmen eines standardisierten Prozesses soll sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das Zielpublikum gewährleisten. Letzteres setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, sowie generell den Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens zusammen. I.10.1. Verwendung des LIB im Verfahren des BFA Die direkt von der Wissensdatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) entnommenen, aktuellen LIB der Staatendokumentation können in Bescheiden als Feststellungen zur Situation im Herkunftsland herangezogen werden. Die LIB sind als Grundgerüst und Hilfestellung für die Bescheiderstellung gedacht. Sie unterliegen im Bescheid der Beweiswürdigung. Dem Bescheid erstellenden Referenten obliegt es, das LIB für den entsprechenden Bescheid eigenständig zu individualisieren, indem die im Einzelfall relevanten Abschnitte des LIB für den Bescheid herangezogen werden. Da nicht alle individuellen Vorbringen durch die LIB der Staatendokumentation abgedeckt werden können, kann die im Bescheid verwendete Herkunftsländerinformation bei Bedarf auch punktuell ergänzt werden (Anfragebeantwortungen oder sonstige Länderinformationen). Die Verantwortung, welche Länderinformationen in den Bescheid für den Einzelfall übernommen werden, liegt beim verfahrensführenden und bescheiderstellenden Referenten. 3 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation 27 I.11.Initiierung I.11.1. Top 15 LIB zu den 15 relevantesten Asylherkunftsländern (Top 15) werden automatisch alle sechs Monate aktualisiert (siehe auch II.3. Fristen). Der zuständige Länderreferent informiert die Kanzlei über die notwendige Aktualisierung, die Kanzlei legt hierfür einen Elak an. Sachbearbeiter im Elak ist der zuständige Länderreferent, Genehmiger die Leitung Staatendokumentation. Kette: Länderreferent Peer (Gegenleser) Länderreferent Genehmiger I.11.2. Andere Staaten LIB zu allen anderen Herkunftsländern werden auf Anfrage eines Bedarfsträgers (siehe I.2.), aber maximal alle sechs Monate aktualisiert – es sei denn, grundlegende Veränderungen im Herkunftsland machen eine frühere Aktualisierung erforderlich. I.11.3. EU-Mitgliedsstaaten LIB zu EU-Mitgliedsstaaten werden grundsätzlich auf Anfrage aktualisiert. EU-Mitgliedsstaaten, die im Rahmen der Dublin-II-VO aus verschiedenen Gründen für Österreich von besonderem Interesse sind, können in Absprache mit der Leitung Staatendokumentation einem permanenten Monitoring unterzogen und die LIB in diesen Fällen unabhängig von Anfragen, jedoch maximal alle sechs Monate aktualisiert werden – es sei denn, grundlegende Veränderungen im betroffenen EU-Land machen eine frühere Aktualisierung erforderlich. I.11.4. LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes Zu Teilgebieten eines Herkunftslandes (bestimmte Problemregionen, de-facto Staatsgebilde, o. ä), für welche nach Erfahrung des zuständigen Länderreferenten vermehrter Informationsbedarf besteht, können nach Rücksprache mit der Leitung Staatendokumentation eigene LIB erstellt werden. Es werden nicht zu jedem beliebigen Teilgebiet eines Landes eigene LIB erstellt. Grundsätzliche Voraussetzungen dafür, dass ein eigenes LIB zu einem Teilgebiet erstellt wird, sind z.B.: - in mehreren Bereichen völlig unterschiedliche Lage als jene im Gesamtstaat; - vermehrte Anfragen an die Staatendokumentation betreffend dieses Gebiet; - höhere Asylantragszahlen von Personen aus diesem Gebiet; Derartige LIB werden grundsätzlich auf Anfrage erstellt und aktualisiert, können bei dauerhaft erhöhtem Informationsbedarf bzw. bei Zugehörigkeit zu einem Top 15 Land in Absprache mit der Leitung Staatendokumentation auch automatisch alle sechs Monate aktualisiert werden. 28 I.12.Fristen, automatische Aktualisierung und Gültigkeitsdauer Für die auf Anfrage zu erstellenden LIB gelten die Fristen und das Fristregime der AFB (I.3.; i.d.R. drei Wochen). Die automatisch zu aktualisierenden LIB sind vom Länderreferenten so zu erstellen, dass sie nach dem Gegenlesen, dem Einarbeiten von Änderungen und der Genehmigung spätestens zum Fälligkeitsdatum abgefertigt werden können. LIB Top 15 sind ab dem Abfertigungsdatum für sechs Monate gültig (z.B. 18.1.2014 – 17.7.2014). Andere LIB verlieren ihre Gültigkeit spätestens nach 18 Monaten. I.13.Format Das Format des LIB muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation konsistent sein. Dementsprechend sind die auf E:\Vorlagen abgelegte Formatvorlage zu verwenden (LIB und EU-LIB). Die Beschlagwortung erfolgt gemäß der Vorlage: HKST_LIB_JJJJ_MM_AS; z.B. SOMA_LIB_2014_02_AS Bei Teilgebieten von Herkunftsländern: HKST_LIB_Teilgebiet_JJJJ_MM_AS; z.B. RUSS_LIB_Republik Tschetschenien_2014_11_AS Im Word-Dokument ist unter „Datei“ „Eigenschaften“ das Herkunftsland einzufügen. I.14.Struktur I.14.1. Deckblatt Auf dem Deckblatt (Seite 1) sind der Herkunftsstaat und das Datum der Erledigung zu vermerken. I.14.2. Disclaimer Der Disclaimer (Haftungs- und Nutzungshinweise; Seite 2) ist für alle LIB einheitlich: Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird und gibt eine 29 einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. I.14.3. Inhaltsverzeichnis Auf Seite 3 ist ein Inhaltsverzeichnis einzufügen („Einfügen“ „Referenz“ „Index und Verzeichnisse“ „Inhaltsverzeichnis“ „Optionen“: Ebene 1: „F_Überschrift“, Ebene 2: „F_Überschrift 2“), sodass über Anklicken mit Strg direkter Zugriff zu den Abschnitten möglich ist. Eine Vorlage ist im Ordner E:\Vorlagen verfügbar. I.14.4. Inhalte Das LIB kann individuell auf die für den jeweiligen Herkunftsstaat bedeutenden Themen abgestimmt werden. Die in der Liste mit „v“ („verpflichtend“) gekennzeichneten Abschnitte sind jedenfalls zu behandeln (sofern Informationen verfügbar sind), die mit „o“ („optional“) gekennzeichneten können – insbesondere bei LIB zu nicht Top-15 Ländern – gegebenenfalls weggelassen werden. Die einzelnen Abschnitte können zwecks Übersichtlichkeit in Unterabschnitte geteilt werden. LIB zu Herkunftsländern sollten folgende Abschnitte und Inhalte umfassen (zu Abschnitt 1. – „Neueste Ereignisse“ – siehe II.8.): Abschnitt Inhalte Ausschließlich LIB-relevante Kurzinformationen (KI) Falls keine relevanten Vorkommnisse „Leermeldung“ v 2. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Politische Lage v 3. Sicherheitslage 4. Rechtsschutz/ Justizwesen Staatsaufbau, Parteienstruktur, Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen Unruhen und Bürgerkrieg, Gewaltbereite oppositionelle Gruppen, Aktuelle Entwicklungen, Vermittlungsbemühungen, regionale Unruheprovinzen Verfassungsmäßige Stellung der Justiz, Aufbau und Struktur des Justizsystems, Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in der Praxis, Reformmaßnahmen 1. v v 30 5. Sicherheitsbehörden Verfassungsmäßige Stellung der Polizei, Aufbau und Struktur des Polizeiwesens, Ausstattung der Polizei; Ausbildung von Polizisten, Sondereinheiten zur Bekämpfung der OK, Reformmaßnahmen Fälle von Polizeigewalt, Fälle von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Disziplinarrechtliche Maßnahmen, Menschenrechtsausbildung von Polizisten, Gerichtliche Verurteilungen von „Prügelpolizisten“ Korruption im Land - Transparency Index, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung Betätigungsmöglichkeit von NGOs, NGOs im Menschenrechtsbereich, Rechtsschutz durch NGOs v 6. Folter und unmenschliche Behandlung 7. Korruption 8. 9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Ombudsmann Aufgaben, Zuständigkeiten, Statistik der Ombudsmannorganisation Rechtsgrundlagen zum Wehrdienst, Wehrpflicht oder Berufsarmee, Wehrersatzdienst (Rechtliche Grundlagen, Zugang zum Wehrersatzdienst in der Praxis), Wehrdienstverweigerung/Desertion (Rechtslage, Strafen in der Praxis, Diskriminierende Anwendung der Strafzumessung) Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge, Rechtliche Garantien, Lage der Menschenrechtspraxis, Maßnahmen zur Verbesserung der Lage Verfassungsgarantien, Presselandschaft o 10. Wehrdienst 11. Allgemeine Menschenrechtslage 12. 13. Meinungs- und Pressefreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition o Haftbedingungen Verfassungsgarantien Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Möglichkeit der oppositionellen Betätigung, Wichtige Oppositionsparteien, Teilnahme der Opposition an den letzten Wahlen evt. auf Gefängnistypen eingehen (Militär-/Zivilgefängnisse) 14. 15. Todesstrafe Rechtliche Bestimmungen, Anwendung in der Praxis v 16. Religionsfreiheit o 17. Ethnische Minderheiten 18. Frauen/Kinder 19. Homosexuelle 20. Bewegungsfreiheit 21. Binnenflüchtlinge 22. Grundversorgung/ Wirtschaft Medizinische Versorgung Verfassungsgarantien, Betätigungsmöglichkeiten, Beschränkungen in der Praxis, Religiöse Gruppen (Hauptreligionen, andere) Minderheitenschutz in der Verfassung, Minderheitengesetze, Minderheitenrechte und -schutz in der Praxis, Sonstige ergriffene Maßnahmen (Aktionspläne etc.), Minderheitengruppen: Stellung der Minderheiten in der Praxis, Besondere Schutzmaßnahmen, Besonderer Rechtsschutz) Rechtliche Gleichstellung der Frauen, Häusliche Gewalt (gesetzlicher Schutz), Genitalverstümmelung (FGM), Verheiratung Minderjähriger, Frauenhäuser Rechtliche Lage, Lage in der Praxis, Übergriffe, Homosexuellenorganisationen Interne Bewegungsmöglichkeit im Land, Meldesystem, Praktische Relokationsmöglichkeit Rechtliche Stellung von Binnenflüchtlingen, humanitäre Lage von Binnenflüchtlingen Verfügbarkeit von Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Sozialsystem, NGOs im Sozialbereich Ärzte/Krankenhäuser, Finanzierung/Kosten des Gesundheitssystems, Behandlungsmöglichkeiten (psychische Krankheiten, AIDS, Hepatitis) Strafbarkeit der Asylantragsstellung, Probleme/Schikanen bei der Wiedereinreise, Doppelbestrafung, Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF: Staatliche Unterstützung, NGOs) 23. 24. Behandlung nach Rückkehr v v o o v o o o v o v o v v v 31 Das LIB zu einem EU-MS sollte folgende Abschnitte umfassen: 1. 2. 3. Abschnitt Inhalte Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Allgemeines zum Asylverfahren Ausschließlich LIB-relevante Kurzinformationen (KI) Falls keine relevanten Vorkommnisse „Leermeldung“ v Gesetzliche Grundlagen Asylverfahren Berufungsmöglichkeiten Zugang zum Asylverfahren Folgeantragsmöglichkeit Versorgung Unterbringung Inhaftierung (Schubhaft) Asylverfahren Behandlung (Unterbringung, Versorgung) Inhaftierung (Schubhaft) Bestimmungen Kettenabschiebung Grundversorgung Medizin Unterbringung Unbegleitete Minderjährige Dublin-Rückkehrer v 5. Dublin II-Rückkehrer Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) Non-Refoulement 6. Versorgung 4. v v v v I.14.5. Hinweise bezgl. LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes Wird für ein Teilgebiet eines Landes ein eigenes LIB erstellt, so ist in dem LIB des Landes, zu welchem dieses Gebiet völkerrechtlich gehört, deutlich darauf hinzuweisen, dass und zu welchem Gebiet es ein weiteres LIB gibt. In dem LIB zu einem Teilgebiet ist wiederum deutlich darauf hinzuweisen, welchem Staat dieses aus völkerrechtlicher Sicht angehört. In LIB zu Teilgebieten eines Landes sind Abschnitte und Abschnittsinhalte, die sich mit der Lage des Gesamtstaates decken, nicht zu behandeln. Gelten beispielsweise die Regelungen eines Staates betreffend Meldewesen unverändert in dem betreffenden Gebiet, so sind im Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ die Informationen zum Meldewesen nicht zu wiederholen sondern ist auf das entsprechende LIB zu verweisen. I.15.Recherche und Umgang mit Informationen In den einzelnen Abschnitten werden zu den genannten Inhalten so weit wie möglich Informationen zur Verfügung gestellt. Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden, am besten mit einer Primärquelle. Es ist nicht notwendig, alle Quellen anzugeben, die herangezogen wurden, um eine spezifische Information zu überprüfen. Wird in zwei oder mehr Quellen die gleiche Information angegeben, so kann darauf verwiesen werden („vgl. auch“). 32 Um die Ausgewogenheit des LIB zu gewährleisten, ist – wenn möglich – zu jedem Abschnitt sowohl eine staatliche als auch eine nichtstaatliche Quellen heranzuziehen. Es wird ausschließlich der Inhalt der Quellen wiedergegeben. Deutschsprachige Texte können dem Abschnitt entsprechend zusammengefasst werden. Fremdsprachige Texte werden übersetzt und können zusammengefasst werden. Die Informationen werden nicht kommentiert und es werden keine Schlussfolgerungen gezogen oder Informationen analysiert. I.15.1. Widersprüchliche Informationen Widersprüchliche Informationen werden in das LIB nicht aufgenommen. Liegen widersprüchliche Informationen vor, wird/werden nur jene Quelle/n zitiert, die nach Quellenbewertung – etwa mittels Überprüfung durch andere Quellen – die Lage vor Ort bestmöglich widerspiegeln. I.15.2. Auszuschließende Informationen Nicht verlässliche, nicht aktuelle, tendenziöse, fragwürdige und unbekannte Quellen sowie nicht nachvollziehbare Informationen sind nicht zu verwenden. Personenbezogene Daten dürfen im LIB nicht angegeben werden. I.15.3. Standardquellen für LIB Dies ist keine endgültige Aufzählung und Standardquellen können von Land zu Land variieren. Als Beispiele können genannt werden: - Amnesty International - Auswärtiges Amt - Europäische Partneragenturen (U.K. Home Office, Landinfo, Migrationsverket, BAMF, BfM etc.) - Freedom House - Human Rights Watch - International Organisation for Migration (IOM) - MedCOI - Österreichische Botschaften - Polizeiliche Verbindungsbeamte des BM.I (VB) - Presseagenturen - Qualitätszeitungen (Standard, Presse, Frankfurter Allgemeine, Neue Zürcher Zeitung, etc.) - Schweizerische Flüchtlingshilfe - UN (UNHCR, UNDP, UNICEF, UNIFEM, etc.) - U.S. Department of State 33 I.15.4. Nachvollziehbarkeit und Zitierweise Bei jeder in einem LIB zitierten Information sollte nachvollziehbar sein, aus welcher Quelle diese stammt. Daher wird nach jeder Information die Quelle in verkürzter Form – Name und Datum der Quelle – angegeben. Beispiel: „Die Russische Föderation hat ein zentralisiertes politisches System, mit großer Machtkonzentration bei Präsident und Premierminister, einem schwachen Mehrparteiensystem, das von der Regierungspartei Einiges Russland dominiert wird (US DOS 24.5.2012). Gemäß der Verfassung von 1993 entlässt und ernennt der Präsident vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments den Premierminister. Insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik verfügt der Staatspräsident über weitreichende exekutive Vollmachten (AA 5.2012).“ Ist eine Information neben der zitierten auch in anderer/n Quelle/n zu finden, so kann dies durch Angabe dieser Quelle/n mit „vgl. auch“ herausgestrichen werden. Beispiel: In der Staatsduma verfügt die regierungsnahe Fraktion „Einheitliches Russland“ mit 238 von 450 Sitzen über eine absolute Mehrheit. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt, ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde (AA 5.2012, vgl. auch: FH 3.2012, US DOS 24.5.2012). Werden zwei oder mehrere Quellen zusammengefasst, sind die Quellen pro Information anzugeben. Beispiel: Genehme, pro-Kreml Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) können hingegen frei demonstrieren und erhalten jede Unterstützung (AA 6.7.2012), wobei hier die lose gefasste „Extremismusgesetzgebung“ Willkür befördern kann (FH 3.2012). Am Ende eines Absatzes ist jedenfalls eine Quellenangabe zu machen. Am Ende jeden Abschnitts werden alle vollständigen (auch ECOI) Quellenangaben in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet (siehe auch: VII. VAA Zitierregeln). Beispiel: - AA - Auswärtiges Amt (3.2012): Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.8.2012 - CIA World Factbook (12.7.2012): Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2012 34 - FH - Freedom House (3.2012): Freedom in the World 2012 – Russia, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/russia-0, 26.11.2012 - Ria Novosti (3.4.2012): Medwedew erleichtert Parteigründung in Russland, http://de.rian.ru/russia/20120403/263253418.html, Zugriff 1.8.2012 - US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/217664/338428_de.html, Zugriff 1.8.2012 Die Quellenangabe am Ende der Abschnitte wurde festgeschrieben, da in Bescheiden nicht die kompletten LIB verwendet werden, sondern nur jene Abschnitte, welche für den jeweiligen Fall von Relevanz sind. Diese Maßnahme soll der vereinfachten Handhabung der LIB bei der Bescheiderstellung dienen. Sollten mehrere Teile einer Quelle verwendet werden (z.B. die Teile Wirtschaft und Innenpolitik der Homepage des Auswärtigen Amtes), welche noch dazu dasselbe Datum verzeichnen, sind die unterschiedlichen Teile mit Buchstaben zu versehen: (AA 5.2013a) und (AA 5.2013b) - AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.8.2013 - AA - Auswärtiges Amt (3.2013b): Russische Föderation - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html, Zugriff 1.8.2013 I.15.5. Verwendbarkeit Die Sprache ist verständlich und leicht leserlich. Die Lesbarkeit der einzelnen Abschnitte soll durch logischen Aufbau und Reihenfolge der Informationen gewährleistet sein. Wiederholungen einer Information innerhalb eines Abschnitts werden vermieden. I.15.6. Dokumentation Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen zum Zwecke der Dokumentation gesammelt und aufbewahrt werden. Alle in LIB verwendeten Quellen sind im dafür vorgesehenen Quellenordner (Ordnername = LIB und Datum) abzuspeichern (E:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\LIB\HKST; Internetquellen im Format .mht oder .html). 35 I.16.Fertigstellung und Follow-up I.16.1. Qualitätskontrolle Alle LIB werden von einem A-Referenten gegengelesen und von der Leitung Staatendokumentation genehmigt. Pfad im Elak: Referent Gegenleser Referent (G) L-Staatendok (vH) VDBFA-B, L-B1/1, L-B1/2 (Erstellen) (Verbessern) (Einarbeiten) (Genehmigen) (Einsehen) Änderungen erfolgen jeweils im Änderungsmodus und werden so zurück übermittelt. Der gesamte Qualitätssicherungsprozess wird dokumentiert und im Sinne der Nachverfolgbarkeit im Staatendokumentationsakt festgehalten. Hierfür wird das Dokument mit dem Namen der Person versehen, welche das Gegenlesen bzw. die Genehmigung getätigt hat und dann in den Bezugsakt gezogen. Beschlagwortung des gegengelesenen LIB: HKST_LIB_JJJJ_MM_TT_geg_Name Referent; z.B. SOMA_LIB_2014_12_24_geg_Tiwald.doc Als Datum bleibt das Originaldatum des erstellenden Referenten erhalten. In der Regel enthält also der Elak zwei unterschiedliche LIB-Versionen: a) Die Version des Gegenlesers im Änderungsmodus b) Die „verbesserte“ Version (Weitere institutionalisierte Maßnahmen zur Qualitätssicherung finden sich im Dokument: „Mechanismen für die Qualitätssicherung der Arbeitsabläufe der Staatendokumentation.doc“) I.16.2. Abfertigung Das fertige LIB sowie die gegengelesene Version des LIB sind in den Elak zu ziehen und ein Erledigungsschreiben ist zu erstellen (Erledigung BFA Extern). Die Vorlage für den Inhalt des Schreibens findet sich auf: E:\Vorlagen\LIB. Als Empfänger einzutragen sind: alle RD und EASt (Einlaufpostfächer) des BFA Einlaufstelle des BVwG ([email protected]) Es gibt keine zu versendenden Beilagen, nur das Erledigungsschreiben wird verschickt. Von der Kanzlei wird der Elak abgefertigt, jedoch wird das LIB nicht als Beilage versendet (im Anschreiben wird auf die Verfügbarkeit des neuen LIB in der Wissensdatenbank des BFA und www.staatendokumentation.at - geschlossener Bereich - hingewiesen). 36 Bei einem LIB, das auf Anfrage (nicht TOP 15) erstellt worden ist, muss die Erledigung auch an den anfragenden Referenten versendet werden. Außerdem ist im Anschreiben die IFA Zahl zu vermerken. I.16.3. Publikation und Archivierung Die Kanzlei spielt das LIB auf die Wissensdatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) und www.staatendokumentation.at auf und speichert es zugleich im Archiv auf E:\Ablage. Nicht mehr aktuelle LIB werden von der Wissensdatenbank entfernt (Top 15 nach Aktualisierung; andere nach spätestens 18 Monaten) und bleiben auf o.g. Laufwerk archiviert. I.16.4. Feedback Positive und negative Rückmeldungen und Kritiken werden an das Einlaufpostfach der Staatendokumentation (cc Leiter Staatendokumentation) übermittelt. I.17.Verarbeitung von LIB-relevanten Kurzinformationen (KI) Zur Aufrechterhaltung der Aktualität von im Aktualisierungsintervall befindlichen Top 15 LIB – aber auch anderer LIB – ist die Integration von LIB-relevanten KI abseits einer Vollaktualisierung vorgesehen. I.17.1. Integration der KI in ein LIB Nach Abfertigung einer LIB-relevanten KI werden folgende Teile in den Abschnitt 1 des LIB integriert: a) Als Überschrift: Datum: Titel/Sachverhalt (betrifft: Abschnitt XX/Überschrift) b) Inhalt der KI inkl. Quellen Beispiel betreffendes LIB für die DR Kongo: KI vom 1.12.2012: Massaker an Tutsi in Provinz Goma (betrifft: Abschnitt 13/Ethnische Minderheiten) In der ostkongolesischen Provinz Goma haben Regierungssoldaten in Dörfern ansässiger Tutsi ein Massaker verübt, das an den Genozid von Ruanda 1994 erinnert. Laut UN Agenturen sind bei den Vorfällen mindestens 5.000 Tutsi getötet worden. Das UNHCR berichtet von über 200.000 Flüchtenden (Washinton Post 30.11.2012). Das Nachbarland Ruanda mobilisiert derweil seine Armee, Reservisten wurden einberufen. Es scheint, als ob die vorwiegend von Tutsi kontrollierte Regierung von Ruanda zum militärischen Eingreifen bereit sei (IRIN 1.12.2012). 37 Quellen: - IRIN (1.12.2012): Ruanda at war again? - Auswärtiges Amt (3.2012): Länder, Reise, Sicherheit Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.interessantewebsiteechtwahr.at/echt!/wirklich!!/, Zugriff 1.12.2012 - Washington Post (30.11.2012): Terrible Images are Returning, CIA World Factbook (12.7.2012): Russia, http://www.washingtonpost.com/terrible_images_are_returning/, Zugriff 1.12.2012 I.17.2. Ergänzende oder widersprechende KI im LIB Sollten sich aufeinanderfolgende KI neutralisieren oder aufheben oder stellt die neuere KI de facto eine Aktualisierung der älteren KI dar, so kann nach Maßgabe des Referenten die Entfernung von einer oder mehrere KI aus dem Abschnitt 1 des betroffenen LIB veranlasst werden I.17.3. Publikation und Archivierung Die Abfertigung erfolgt mehr oder weniger formlos, da es sich bei diesem Schritt lediglich um eine Folgehandlung der bereits versendeten KI handelt (in welcher bereits auf die Aufnahme der KI in das betroffene LIB hingewiesen worden ist). Das – de facto – neue LIB wird der Kanzlei zum Aufspielen auf die Wissensdatenbank des BFA und www.staatendokumentation.at übermittelt. Die Beschlagwortung bleibt unverändert, da das Datum der Gesamtaktualisierung weiterhin gilt! Die Kanzlei archiviert die neue Version des LIB auch auf E:\Ablage JAHR. 38 VAA Kurzinformationen (KI) I.18. Produktbeschreibung Eine Kurzinformation (KI) der Staatendokumentation ist ein COI 4-Dokument, das beruhend auf relevanten Ereignissen in Herkunftsländern direkt im Anlassfall mittels v.a. Nachrichtenrecherche gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Kurzinformationen dienen v.a. der Wissensübermittlung neuester Erkenntnisse an die mit Verfahren betrauten Referenten. Sie umfassen Informationen, die hinsichtlich des Verfahrens von besonderer Relevanz oder von besonderem Interesse sind. Die Bandbreite reicht dabei von radikalen Veränderungen (z.B. Staatsstreich) bis hin zur Verlinkung neuer, interessanter Literatur. Im Falle maßgeblicher Veränderungen wird die Relevanz der Information mit dem Hinweis auf eine Übertragung der KI in das betroffene Länderinformationsblatt (LIB) (II.8.) unterstrichen. Die Erstellung einer Kurzinformation der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der Staatendokumentation und der VAA KI (2012). Damit sollen grundlegende Maßstäbe der Qualitätssicherung gewährleistet werden. Das Zielpublikum setzt sich primär aus mit Bescheiderstellung befassten Referenten der RD und EASt, hinsichtlich der Eingliederung der KI in die LIB der Staatendokumentation aber auch aus anderen Bedarfsträgern gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G zusammen. I.19. Initiierung Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung jedes Referenten zu bewerten, ob eine vorliegende Information für Bedarfsträger interessant oder sogar von Relevanz für das Verfahren ist. Die Erstellung einer Kurzinformation sollte z.B. bei Vorliegen von Informationen in folgenden Politikbereichen angedacht werden: Wahlen; neue politische Entwicklungen (Gesetze, Reformen…); Sicherheitslage (Unruhen, Demonstrationen; Frontverschiebungen; Friedensschlüsse…); Verfolgungshandlungen; Menschenrechte (Maßnahmen …); Korruption (Bekämpfung, Gerichtsurteile…); soziale Lage; Genderfragen; Wirtschaft und Rückkehrrelevantes; I.19.1. LIB-relevante KI Es wird seitens des Länderreferenten notwendig sein, über alle relevanten Herkunftsstaaten seines Bereichs regelmäßig auf den entsprechenden Nachrichtenportalen die neuesten Informationen 4 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation 39 einzuholen bzw. über aktuelle Entwicklungen in den jeweiligen Herkunftsstaaten Bescheid zu wissen. Damit sollen zu jeder Zeit, insbesondere aber im Falle entscheidungsrelevanter Änderungen im Herkunftsland und jedenfalls dann, wenn tatsächlich von einer objektiven Änderung der vorherrschenden Situation auszugehen ist (z.B. Ausbruch eines Bürgerkrieges, bürgerkriegsähnliche Unruhen) die aktuellsten Informationen aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden. Derartig relevante KI werden in der Folge auch in das entsprechende LIB eingegliedert. Realistischer Weise wird es schon angesichts der Tatsache, dass gerade LIB-relevante KI Informationen für das Verfahren für die Bedarfsträger beinhalten, nicht zur Situation kommen, dass KI zu Ländern angefertigt werden, zu welchen kein bestehendes LIB vorliegt (etwa Bolivien, Bhutan etc.). Sollte dieser seltene Fall doch eintreten, ist mit der Leitung Staatendokumentation über die Vorgangsweise Rücksprache zu halten. I.19.2. Informative KI Bei Vorlage von – nach Ermessen des Referenten – relevanten sonstigen Informationen (Zeitungsartikel, Landkarten etc.) können diese ebenfalls mittels Kurzinformation an die entsprechenden Stellen übermittelt werden. Derartige informative KI werden nicht in das LIB eingegliedert. I.20. Format Für Kurzinformationen ist die auf dem Laufwerk abgelegte Formatvorlage zu verwenden (siehe E:\Vorlagen). Die Beschlagwortung erfolgt gemäß folgender Vorlage: LIB-relevante KI: HKST_KI_LIB_Thema_JJJJ_MM_TT Informative KI: HKST_KI_Thema_JJJJ_MM_TT Hieraus ist auch zu ersehen, dass es keine KI betreffend mehrerer Herkunftsländer geben kann. Diese sind zu trennen. Zitate und Quellenangaben folgen einerseits den Zitierrichtlinien der Staatendokumentation (siehe VII. VAA Zitierregeln) andererseits den im Fließtext vorgesehenen Kurzzitierungen laut VAA LIB. Im Word-Dokument ist unter „Datei“ „Eigenschaften“ das Herkunftsland und das Thema einzufügen. 40 I.21. Struktur I.21.1. Header Datum in der Kopfzeile eintragen (Doppelklick) Wie in der Vorlage vorgesehen; zusätzlich: Land Titel/Sachverhalt LIB-Relevanz (wird die KI in das entsprechende LIB übertragen? o Ja/nein o Wenn ja, relevant für welchen Abschnitt? I.21.2. Informationen Aufbereitung der Information im Format der LIB. I.21.3. Kommentar Wenn nötig und sinnvoll kann die aufbereitete Information am Ende kommentiert werden. I.21.4. Disclaimer Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Die Kurzinformationen der Staatendokumentation beinhalten anlassbezogene Informationen zu relevanten Themenbereichen in Herkunftsländern bzw. EU-Mitgliedsstaaten. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. I.22. Recherche und Umgang mit Informationen Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden, am besten mit einer Primärquelle. Es ist nicht notwendig, alle Quellen anzugeben, die herangezogen wurden, um eine spezifische Information zu überprüfen. Wird in zwei oder mehr Quellen die gleiche Information angegeben, so kann darauf verwiesen werden („vgl. auch“). 41 Es wird ausschließlich der Inhalt der Quellen wiedergegeben. Deutschsprachige Texte können zusammengefasst werden. Fremdsprachige Texte werden übersetzt und können zusammengefasst werden. Die Informationen werden nicht kommentiert und es werden keine Schlussfolgerungen gezogen oder Informationen analysiert. Es dürfen ausschließlich als verlässlich gewertete Quellen herangezogen werden. I.22.1. Nachvollziehbarkeit und Zitierweise Bei jeder in einer KI zitierten Information sollte nachvollziehbar sein, aus welcher Quelle diese stammt. Daher wird nach jeder Information die Quelle in verkürzter Form – Name und Datum der Quelle – angegeben. Die Zitierung erfolgt gemäß den Vorgaben in II.6.4. I.22.2. Dokumentation Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen zum Zwecke der Dokumentation gesammelt und aufbewahrt werden. Alle in KI verwendeten Quellen sind im dafür vorgesehenen Quellenordner (Ordnername = KI-Datum) abzuspeichern (J:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\Kurzinformation\HKST; Internetquellen im Format .mht oder .html). I.23. Fertigstellung und Follow-up I.23.1. Qualitätskontrolle Ist die KI verfasst, soll sie – so LIB-relevant – zur schnellen Kontrolle an einen verfügbaren Referenten zum Gegenlesen übermittelt werden. Änderungen erfolgen im Änderungsmodus, das zurück übermittelte Dokument ist (im Falle von Änderungen) mit HKST_KI_LIB_Thema_JJJJ_MM_TT_geg_Referent zu beschlagworten. Jedenfalls ist der Referent, der die KI gegengelesen hat, im Abfertigungs-Email an die Kanzlei zu erwähnen (siehe unten). Beim Gegenlesen sollte insbesondere auch darauf Rücksicht genommen werden, ob der Verfasser die KI als LIB-relevant eingestuft hat. I.23.2. Abfertigung, Publikation, Archivierung Die KI ist gemäß den Vorgaben zu beschlagworten. Übermittelt werden an die Kanzlei: a) „KI zu ……“; „gegengelesen von XX“; „bitte prot und abfertigen“ 42 b) die endgültige, zu verschickende Version o Zur Versendung an: RD und EAST; cc LStdok, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin), BVwG-Einlaufstelle o Zur Ablage auf E:\Ablage JAHR o Zum Aufspielen auf die Wissensdatenbank des BFA c) die gegengelesene Version zur Ablage auf o.g. Laufwerk KI dienen der internen Informationsvermittlung und werden dementsprechend nicht als eigenständiges Produkt publiziert. I.23.3. Verarbeitung LIB-relevanter KI Zur weiteren Verarbeitung LIB-relevanter KI siehe II.8.). 43 VAA Analysen (und in Kooperation verfasste Berichte) I.24.Produktbeschreibung Eine Analyse der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI 5-Dokument, das sich beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, BVwG) mittels Recherche und Analyse von vorhandenen, vorrangig öffentlichen und verlässlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation mit relevanten und spezifischen Themen aus (Asyl-)Vorbringen eines Herkunftsstaates oder einer Region befasst. Gleichzeitig sollen auf Grundlage der gesammelten und analysierten Informationen und Fakten als letzter Teil und als Ergebnis der an wissenschaftlichen Kriterien orientierten Analyse Schlussfolgerungen gezogen werden, wenn dies die gesammelten Informationen zulassen. Die Erstellung einer Analyse der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der Staatendokumentation und der VAA Analysen (2012). Damit und mittels der verankerten Mechanismen der Qualitätskontrolle (Peer Review u.a.) sollen grundlegende Maßstäbe der Qualitätssicherung gewährleistet werden. Das Verfassen einer Analyse der Staatendokumentation im Rahmen eines standardisierten Prozesses soll sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das Zielpublikum gewährleisten. Letzteres setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, COI-Referenten sowie generell den Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens zusammen. I.25. In nationaler oder internationaler Kooperation verfasste Berichte Berichte, die in Zusammenarbeit mit einer weiteren Stelle, etwa einer europäischen Partnerbehörde, erstellt werden (Bsp. D-A-CH-L Kooperationen), sind gemäß VAA Analysen zu verfassen, da es sich i.d.R. um Analysen in nationaler oder internationaler Kooperation handelt. Es kann jedoch der Fall eintreten, dass manche der in der VAA Analysen gegebenen Regeln hinsichtlich der in Kooperation erstellten Berichte variabel gehandhabt werden müssen. Das Ziel ist es, mit den betroffenen nationalen und internationalen Kooperationspartnern einen Kompromiss zu erzielen, wobei bereits im Vorfeld tunlichst darauf hingearbeitet werden sollte, die VAA der Staatendokumentation bezüglich des gemeinsamen Berichts soweit möglich durchzusetzen. Die Standards der Staatendokumentation sind jedenfalls einzuhalten. I.26. Initiierung Generell werden Analysen nicht auf Basis einzelner Anfragen, sondern von einzelnen Verfahren unabhängig erstellt. Eine direkte Orientierung am Bedarf des Zielpublikums ist mittels eines oder mehrere der folgenden Werkzeuge gegeben: 5 Initiativanrufe COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation 44 - SRT (StaatendokumentationsResearchTool) - Kontaktgruppentreffen - Workshops - Vorbringen im (Asyl-)Verfahren - Arbeitsbesuche bei den RD bzw. Round Table mit dem BVwG - Beobachtung aktueller Entwicklungen Weiters zu berücksichtigen sind Aspekte wie etwa personelle Ressourcen. Die endgültige Entscheidung über ein Thema und dessen Genehmigung erfolgt durch die Leitung der Staatendokumentation. I.26.1. Terms of Reference (“Thematik” – ToR) Die ToR sind Rahmen und Rückgrat der Analyse. Sie beinhalten die Haupt- und Unterthemen, welche in der Analyse abgehandelt werden sollen. Die Analyse ist an diese ToR gebunden. Folglich kann man die ToR als Liste von Themen und Unterthemen definieren, welche sich im Endprodukt im Inhaltsverzeichnis wiederfinden müssen. Eine vorläufige Liste an Themen kann im Rahmen von Initiativanrufen im Vorfeld noch vom Referenten erweitert oder reduziert werden. Insgesamt sollte bezüglich der ToR im Vorfeld die Quellenlage recherchiert werden, und ob vielleicht ähnliche aktuelle Analysen z.B. anderer COI-Einheiten bereits vorliegen. Falls notwendig, können Themenbereiche oder Unterthemen explizit aus den ToR ausgeklammert werden. Dies sollte in der Einleitung Erwähnung finden (z.B. ToR sind „Die Namen der Hauptstädte Europas“; die Türkei und Russland werden ausgeklammert „weil in dieser Analyse nur in ihrer Gesamtheit geographisch in Europa befindliche Staaten berücksichtigt werden“). Damit soll falschen Erwartungen von Lesern gleich im Vorfeld entgegen getreten werden. I.26.2. Zeitrahmen Der Referent sollte sich einen Zeitrahmen stecken, in welchem das Ausmaß der ToR, die bereits erkundete Quellenlage sowie Peer Review, Formatierung und Genehmigung Eingang finden. I.26.3. Peer Review Es muss offenbar sein, welche Personen den Peer Review durchführen werden (interne Peers: Zonenreferenten; Leitung Stdk; externe Peers: z.B. D-A-CH-L). Jene Personen, die für den Peer Review vorgesehen sind, sollten in Kenntnis gesetzt werden, zu welchem Zeitpunkt ihnen das Produkt zur Kritik übermittelt wird. Damit sollen Verzögerungen durch z.B. Unabkömmlichkeit oder Urlaub von Betroffenen verhindert werden. Ein Peer Review erfolgt hinsichtlich der Übereinstimmung mit der hier vorliegenden Methodologie (diese sollte also den Prüfern bekannt sein) sowie hinsichtlich Grammatik und Rechtschreibung. 45 I.27. Recherche siehe VI. VAA Recherche I.28. Analyse I.28.1. Format Das Format der Analyse muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation konsistent sein. Dementsprechend ist die auf E:\Vorlagen abgelegte Formatvorlage zu verwenden. I.28.2. Zitierweise siehe VII. VAA Zitierregeln Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden – am besten mit einer Primärquelle. Es ist nicht notwendig, alle Quellen anzugeben, welche herangezogen wurden, um eine spezifische Information zu überprüfen. Es ist ausreichend, wenn im Disclaimer erwähnt wird, dass alle Informationen womöglich mittels mindestens einer weiteren Quelle überprüft worden sind (es sei denn, es handelt sich um bekannte Tatsachen). Quellenangaben erfolgen in Fußnoten. Es ist empfehlenswert, dass Quellenangaben auf derselben Seite erscheinen, wie auch die diesbezüglich verwendete Information. Dies ist z.B. bezüglich Fotokopien vorteilhaft. Alle in der Analyse verwendeten Quellen müssen auch in der Bibliographie angegeben werden. Insgesamt sollen Quellenangaben auf standardisierte Weise erfolgen. Da eine Bibliographie angefügt wird, kann für Quellenangaben in den Fußnoten eine verkürzte Form verwendet werden. I.28.3. Sprache Die verwendete Sprache und ihre Komplexität sollte sich am Zielpublikum orientieren. Die Sprache soll exakt, Rückschlüsse sollen deutlich sein. Wo notwendig, sollen Terminologie, Schreibweise und Transkription angezeigt und erklärt werden. I.28.4. Struktur Die Analyse soll gemäß den Vorgaben der ToR strukturiert sein. Informationen sollen leicht zu finden sein. Da das Zielpublikum oftmals nach Informationen zu spezifischen Themen sucht, soll die Struktur dem entsprechen, ohne dass der Leser die gesamte Analyse durchforsten muss. Ein Inhaltsverzeichnis samt Überschriften und Unterüberschriften wird gegeben. 46 I.28.4.1. Das gegenständliche Disclaimer Analyseprodukt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Analysen der Staatendokumentation beinhalten die Sammlung, Zusammenfassung und Analyse von Informationen sowie daraus resultierende Schlussfolgerungen zu einem bestimmten relevanten Themenbereich ausgewählter Herkunftsstaaten. Die im vorliegenden Produkt enthaltenen Ausführungen stellen analytische Auswertungen von Informationen aus sorgfältig ausgewählten und öffentlich zugänglichen Quellen, sowie bekannter Tatsachen dar, die gleichrangig und sachlich in das bestehende Produkt eingeflossen sind. Hierbei wurde bei der Auswertung auf größtmögliche wissenschaftliche Sorgfalt sowie Ausgewogenheit und Objektivität Wert gelegt. Alle verwendeten Informationen sind mit Quellen belegt. Das vorliegende Produkt wurde im Sinne der Qualitätssicherung vor Veröffentlichung einem Peer Review zugeführt. Die im Produkt enthaltenen Ausführungen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich insbesondere keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens und die Analyse stellt auch keine wie auch immer geartete allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation, des Staatendokumentationsbeirates, sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. I.28.4.2. Inhaltsverzeichnis Im Inhaltsverzeichnis sollen sich die ToR vollständig widerspiegeln. I.28.4.3. Executive Summary Die Analyse beinhaltet eine generelle Zusammenfassung („Executive Summary“), in welcher die zentralen Erkenntnisse sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein sollen. Diese ist im Sinne internationaler Vernetzung und Kooperation in zweifacher Ausführung (Deutsch/Englisch) zu verfassen. I.28.4.4. Einleitung Grund für die Erstellung der Analyse (Themenfindung/-wahl; [gewünschter] Nutzen der Analyse) Wann ist die Recherche erfolgt Themengebiete, Struktur und Fokus Verwendete Methode (z.B. Medienrecherche, Auswertung von Statistiken) Falls die ToR erweitert worden sind, sollte dies hier erwähnt werden. Falls spezifische Punkte aus den ToR ausgeklammert worden sind, sollte dies hier ebenfalls erwähnt werden. 47 Wenn der Schwerpunkt auf spezifischen Quellen beruht: Kurze Angabe zu den hauptsächlich verwendeten Quellen, warum diese ausgewählt wurden und wie sie verwendet wurden (Quellenkritik) Quellenlage insgesamt Falls nach Fertigstellung der Analyse äußerst relevante Ereignisse im betroffenen Herkunftsstaat oder bezüglich des Analysethemas stattgefunden haben, sollten mögliche Auswirkungen auf die Ergebnisse erläutert werden. Spezifische Terminologie und Definitionen sollten erläutert werden. Bei einem größeren Ausmaß dieser Erläuterungen sollte jedoch ein eigenes Glossar angelegt und darauf verwiesen werden. I.28.4.5. Präsentation der gesammelten Informationen Dies ist der zentrale und thematische Teil der Analyse. Er stellt die Basis der Analyse dar. Die hinsichtlich der in den ToR festgelegten Themen gesammelten Informationen sollen auf systematische und gut strukturierte Art und Weise präsentiert und zusammengefasst werden. Zusammenfassungen sollen – wo sinnvoll – auf kurze und präzise Weise alle wichtigen, signifikanten Punkte jedes Themengebietes oder Unterthemas wiedergeben. Alle Informationen, die für die Erstellung der jeweiligen Zusammenfassung verwendet wurden, müssen zuvor angegeben und mit Quellen belegt worden sein. Im Rahmen dieser Zusammenfassungen kann gegebenenfalls bereits eine Analyse der im jeweiligen Teil enthaltenen Informationen erfolgen. Schlüsselaussagen einzelner Quellen können zitiert werden, jedoch sollte die Wiederholung größerer Teile vermieden werden. Widersprüchliche Informationen sollen identifiziert und in der Zusammenfassung deutlich gemacht werden. Die gesammelte Information soll auf objektive Art präsentiert werden. In diesem Abschnitt erfolgen keine Schlussfolgerungen. Die Wahl der Sprache ist neutral und objektiv. Juristische Terminologie soll möglichst vermieden werden (hinsichtlich von Verfahren in Österreich; dies betrifft jedoch nicht z.B. Gesetze oder Regulierungen im betroffenen Herkunftsstaat). Im Zuge der Informationssammlung bzw. bei den Zusammenfassungen sollten Quellen und Information explizit bewertet werden. Dem Zielpublikum sehr vertraute Quellen bedürfen keiner weiteren Präsentation (z.B. Human Rights Watch, Amnesty International). Weniger bekannte Quellen, wie z.B. wissenschaftliche Experten oder lokale NGOs sollten jedoch vorgestellt werden (Expertise, Arbeitszweck, Finanzierung etc.). Außerdem sollten weniger bekannte Quellen im Text auch bewertet werden – sofern dies für die weitere Auseinandersetzung von Relevanz ist. I.28.4.6. Conclusio In der Conclusio werden die zuvor gesammelten und zusammengefassten Informationen analysiert. Diese Analyse ist die kritische Evaluierung oder Untersuchung der zuvor gesammelten Fakten. Sie erfolgt normalerweise durch das Aufteilen eines Themas in seine einzelnen Bestandteile und durch die anschließende Beschreibung der Teile und ihrer Verbindung untereinander. 48 Der Autor verwendet seine Expertise, um die Analyse anzufertigen. Trotzdem muss jede Information (außer unumstrittene Tatsachen), die im Analyseteil verwendet wird, auch im vorherigen Informationsteil enthalten und dort mit Quellen belegt sein. Ziel ist es, dem Zielpublikum dabei zu helfen, die Informationen auf relevante und objektive Art und Weise weiterverarbeiten zu können. Das Publikum soll in der Lage sein, für sich selbst relevante Informationen zu erlangen, und damit für die eigene Arbeit relevante Rückschlüsse ziehen zu können. Sofern dies für die analytische Auseinandersetzung erforderlich ist, sollte der Hintergrund von wenig bekannten oder zweifelhaften Quellen noch einmal erwähnt werden. Widersprüchliche Informationen sollten erläutert und diskutiert werden. Schlussfolgerungen Die Schlussfolgerungen sind der letzte Schritt der Analyse. Diese haben ihr Fundament in der Analyse der gesammelten Informationen und beruhen daher ausschließlich auf den enthaltenen Informationen (außer unumstrittene Tatsachen). Die Schlussfolgerungen sollen alle relevanten Parameter, deren Interdependenz sowie ihr individuelles Gewicht in Zusammenhang mit dem Ganzen berücksichtigen. Der Autor ist angehalten, Generalisierungen bei den Schlussfolgerungen zu vermeiden. Außerdem sollte deutlich gekennzeichnet werden bzw. erkenntlich sein, welche Schlussfolgerungen direkt vom Autor gezogen worden sind. In der Analyse soll nicht spekuliert werden, allerdings sollen die Auswirkungen von Vorfällen oder Ereignissen auf bestehende Situationen berücksichtigt und damit auch Prognosen gegeben werden (z.B. wird eine neue Dürre in Süd-/Zentralsomalia zu einer größeren Gefährdung von IDPs beitragen, da die Ressourcen bereits jetzt knapp sind). In der Analyse sollen keine rechtlichen Empfehlungen enthalten sein, wie mit dem Analyseergebnis umzugehen ist. Um dies zu gewährleisten, soll die Sprache neutral und objektiv gewählt sein und keine rechtliche Terminologie Verwendung finden (hinsichtlich von Verfahren in Österreich; dies betrifft nicht z.B. Gesetze oder Regulierungen des betroffenen Herkunftsstaates). I.28.4.7. Bibliographie Es ist von Vorteil, in dieser Aufzählung nicht nur die verwendeten Quellen anzuführen, sondern auch ergänzende oder sonstige interessante Literatur sowie die bei der Recherche zusätzlich verwendeten/gesichteten Quellen. Dementsprechend sollte die Bibliographie in folgende zwei, jeweils alphabetisch sortierte Abschnitte aufgeteilt werden: a) Verwendete Quellen b) Ergänzende Literatur/gesichtete Quellen Wenn zu einem Themengebiet keine Informationen gefunden werden konnten, sollte die dazu gesichtete Literatur erläutert werden (in Abschnitt b). 49 Bezüglich des Formats und weiterer Informationen zu den Zitierregeln siehe VII. VAA Zitierregeln und Formatvorlage. I.28.4.8. Glossar und Abkürzungsverzeichnis (optional) Sollte bei längeren Analysen oder bei zahlreicher Verwendung von themenspezifischen Wörtern und Ausdrücken ein Glossar notwendig scheinen, ist ein solches als Anhang anzufügen. Dasselbe gilt für ein Abkürzungsverzeichnis. I.29. Fertigstellung und Follow-up I.29.1. Peer Review Bei Versendung der Analyse an den/die im Vorhinein festgelegten Peer(s) sollte eine klare Frist gesetzt werden. Die Aktualität der Analyse soll nicht durch Verzögerungen bei der Qualitätskontrolle gefährdet werden. Beim Peer Review sollen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden: - Inhalt - Struktur - Balance - Vollständigkeit - Neutralität - Quellen und Zitierung: Die Peers sollten eine Auswahl an Zitaten und Informationen auf Korrektheit und Verwendbarkeit überprüfen - Korrekturlesen (kann u.U. einem einzelnen Peer zugeteilt werden) - Akronyme; themenspezifische Wörter und Ausdrücke - Verständlichkeit - Übereinstimmung mit der Methodologie Das zurück übermittelte Dokument mit enthaltenen Kommentaren und Korrekturen ist separat abzuspeichern und zu archivieren. Grundsätzlich sollte den Verbesserungen durch den Autor Folge geleistet bzw. Verständnisprobleme aufgeklärt werden. Beim außergewöhnlichen Fall weiter bestehenden Diskrepanzen zwischen Autor und Peer(s) sollten diese in der Analyse deutlich erwähnt werden – sei es durch eine Fußnote oder im Fließtext. Es sollte auch erwähnt werden, dass die Genehmigung des jeweiligen Teils durch einen externen Peer (z.B. aus der D-A-CH-L-Kooperation) nicht automatisch die Genehmigung durch dessen nationale Behörde bedeutet. 50 I.29.2. Abfertigung Die Abgabe erfolgt via Elak an den Leiter der Staatendokumentation (Referent als Bearbeiter, Leiter als Genehmiger). Der Elak enthält folgende Dokumente: - Analyse - Votum - Insgesamt ein Anschreiben an alle RD und EASt, cc DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin), BVwG-Einlaufstelle - Insgesamt ein Anschreiben an den Kammervorsitzenden und den Stv. Kammervorsitzenden der jeweiligen Länderkammer des BVwG (e-mail Adresse [email protected]) Die Vorlagen für die Anschreiben finden sich unter: E:\Vorlagen Die Kammerstruktur des BvWG inkl. zuständiger Richter und Kammervorsitzenden ist abgelegt unter: E:\Kontakte\BVwG Insgesamt sind zwei Erledigungen im Elak zu erstellen – - an die OrgE des BFA (Bezeichnung: BFA) - an Kammervorsitzende/n und den Stv. (Bezeichnung: BVwG) Beschlagwortung: HKST_BFA_ANALY_Thema_JJJJ_MM_ AS.doc Beschlagwortung des/der Peer Reviews: HKST_BFA_ANALY_Thema_Peer1_JJJJ_MM_AS.doc etc. Alle (elektronischen) Quellen sind auf J:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\Analysen abzulegen. I.29.3. Publizierung Nach Genehmigung sollte die Analyse i.d.R. schnellstmöglich durch die Kanzlei an folgende Stellen versendet werden: Intern: RD; EASt; DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin) Extern: BVwG; europ. Partnerbehörden (BAMF, BfM); UNHCR; Common Portal; Außerdem ist die Analyse auf die Wissendatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) und ECOI (offener Bereich) aufzuspielen. Weitere mögliche Adressaten: BVT, HNaA, andere Dienststellen; UNHCR erhält ex post alle Analyseprodukte und kann bei Bedarf eine entsprechende Rückmeldung zu den Analysen der Staatendokumentation abgeben. I.29.4. Evaluierung Einlangende Kommentare zur Analyse durch die verschiedenen Benutzergruppen sollen gesammelt und hinsichtlich künftiger Analysen berücksichtigt werden (Kommentare aus Initiativanrufen, Emails, Kontaktgruppen, Arbeitsbesuchen, Round Table, UNHCR etc.). 51 I.29.5. Update spezieller Themengebiete und Archivierung Sollten sich große Teile der Analyse auf schnell wechselnde Themen beziehen (z.B. Sicherheitssituation), dann sollte ein Update in angemessenem Zeitabstand überdacht werden. Auf Eigeninitiative der Referenten sollen Analysen, welche teilweise oder völlig an Aktualität verloren haben, in einen Archivordner verschoben werden und der Bedarf für eine Aktualisierung mittels der Werkzeuge der Themenfindung evaluiert werden. Die Bedarfsträger haben Einsicht in genannten Archivordner und haben die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem zuständigen Referenten und gesetzt den Fall, dass Teile der Arbeit noch aktuell sind, diese weiterhin zu verwenden. 52 VAA FFM-Berichte I.30.Rahmen Die vorliegenden Verbindlichen Arbeitsanleitungen (VAA) beziehen sich ausschließlich auf das von der Staatendokumentation erstellte Produkt des FFM6-Berichts. Die hier wiedergegebenen Regeln basieren maßgeblich auf folgenden Dokumenten: BAA FFM Guidelines (2010) EU common guidelines on (Joint) Fact Finding Missions (2010) Grundsätzlich sei hinsichtlich des Berichtes als Ergebnis einer FFM auch auf folgende VAAs verwiesen: VAA Analyse (z.B. Formatierungen) VAA Recherche VAA Zitierregeln Wie auch in den BAA FFM-Guidelines erwähnt, kann der Fall eintreten, dass manche der in dieser VAA gegebenen Regeln hinsichtlich sogenannter (internationaler) Joint FFMs variabel gehandhabt werden müssen. Das Ziel ist es, mit den teilnehmenden Staaten einen Kompromiss zu erzielen, wobei bereits im Vorfeld tunlichst darauf hingearbeitet werden sollte, die VAA der Staatendokumentation bei der gemeinsamen FFM soweit möglich durchzusetzen. Die Standards der Staatendokumentation sind jedenfalls einzuhalten. I.31.Produktbeschreibung Ein FFM-Bericht ist eine zusammenfassende Wiedergabe aller bei einer FFM gesammelten relevanten Informationen. Diese Wiedergabe hat hinsichtlich der bei der FFM angewandten Terms of References vollständig, hinsichtlich der Zusammenfassung unverfälscht, objektiv und neutral zu erfolgen. Wertungen werden nicht vorgenommen. Ein FFM-Bericht der Staatendokumentation ist ein COI7-Dokument, dessen Inhalt sich nahezu ausschließlich aus auf einer FFM erworbenen Informationen zusammensetzt. Da schon das Zustandekommen einer FFM aus erkannten Bedürfnissen bei Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, BVwG, BM.I) resultiert, gilt dies vielmehr auch für den daraus hervorgehenden FFM-Bericht. Die Erstellung eines FFM-Berichts folgt verpflichtend den Standards der Staatendokumentation und der vorliegenden VAA FFM-Berichte. Damit und mittels der verankerten Mechanismen der Qualitätskontrolle (Peer Review u.a.) sollen grundlegende Maßstäbe der Qualitätssicherung gewährleistet werden. Das Durchführen einer FFM und das Verfassen eines FFM-Berichts im Rahmen eines standardisierten Prozesses soll sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das 6 FFM - Fact Finding Mission 7 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation 53 Zielpublikum gewährleisten. Letzteres setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, COIReferenten sowie generell den Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens sowie europäischen Partnerbehörden zusammen. I.32.Initiierung Bezüglich der Initiierung einer FFM siehe BAA FFM-Guidelines. I.33.Quellensuche Bezüglich Quellensuche siehe BAA FFM-Guidelines und VI. VAA Recherche. I.34.Bericht I.34.1. Zeitrahmen Der Bericht sollte möglichst zeitnah – d.h. im Zeitraum, je nach Umfang der Mission, von ein bis zwei Monaten – nach Ende des operativen Teils der Mission verfasst werden. I.34.2. Format Das Format des FFM-Berichts muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation konsistent sein. Dies betrifft sowohl nationale FFMs (i.d.R. gemäß Vorlage FFM auf: E:\ Vorlagen) als auch Joint FFMs (z.B. D-A-CH-L-Format), wobei natürlich bei Joint FFMs unter Umständen Kompromisse mit den teilnehmenden COI-Einheiten geschlossen werden müssen. I.34.2.1. Quellenangaben, Zitate, Anmerkungen Zur genauen Formatierung und zu den Zitierregeln siehe VAA Zitierregeln. Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden – am besten mit einer Primärquelle. Quellenangaben erfolgen in Fußnoten. Es ist empfehlenswert, dass Quellenangaben auf derselben Seite erscheinen, wie auch die diesbezüglich verwendete Information. Dies ist z.B. bezüglich Fotokopien vorteilhaft. Insgesamt sollen Quellenangaben auf standardisierte Weise erfolgen. Da eine Liste der Interviewpartner angefügt wird, kann für Quellenangaben in den Fußnoten eine verkürzte Form verwendet werden. 54 I.34.2.2. Sprache Die verwendete Sprache und ihre Komplexität sollte sich zwar am Zielpublikum orientieren, allerdings ist zu berücksichtigen, dass Aussagen unverfälscht wiedergegeben werden sollten. Dementsprechend ist manchmal eine wortgetreue Wiedergabe unumgänglich (O-Ton). I.34.3. Struktur Der FFM-Bericht soll gemäß den Vorgaben der ToR der FFM (siehe BAA FFM-Guidelines) strukturiert sein. Informationen sollen leicht zu finden sein. Da das Zielpublikum oftmals nach Informationen zu spezifischen Themen sucht, soll die Struktur dem entsprechen, ohne dass der Leser den gesamten Bericht durchforsten muss. Generelle Struktur des FFM-Berichts: a) Titelblatt b) Inhaltsverzeichnis c) Disclaimer d) Danksagung e) Einleitung (ToR, Begründung der FFM, Teilnehmer, Mandat, Reiseroute und -plan, Gesprächspartner, Methodologie, etwaige Verwendung von Sekundärquellen) f) Bericht (möglichst gemäß ToR strukturiert; Kennzeichnung von Original-, Primär- und Sekundärquellen) g) Wenn nötig: Wichtige Entwicklungen, die sich nach Beendigung des operativen Teils ereignet haben; h) Zusammenfassung (nicht obligatorisch, kann auch an den Anfang gestellt werden) I.34.3.1. Inhaltsverzeichnis Im Inhaltsverzeichnis sollen sich die ToR vollständig widerspiegeln. I.34.3.2. Disclaimer Anders als bei anderen Produkten ist der Disclaimer bei FFM-Berichten variabel gehalten. Dies begründet sich einerseits auf unterschiedliche Möglichkeiten (Anonymisierung oder Vollzitierung), unterschiedlichen Delegationen (national, international, inter-ministeriell etc.) und verschiedenen Vorgangsweisen. Beispiele seien hier angeführt: Beispiel 1: Nationale FFM mehrerer Behörden Der gegenständliche FFM-Bericht der Staatendokumentation basiert auf den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards der Staatendokumentation (2012) und der VAA FFM-Berichte (2012). 55 Das vorliegende Produkt wurde von Mitarbeitern der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), des Bundesministerium für Inneres (BMI) und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) gemäß den BAA FFM-Guidelines 2010 und den Standards der Staatendokumentation erstellt. Die Inhalte basieren auf Interviews und Gesprächen, die im Zeitraum X.X.XXXX bis X.X.XXXX in STADT und STADT, LAND geführt wurden. Wenn nötig, wurden zum besseren Verständnis und falls ein naheliegender Kontext hergestellt werden musste Sekundärquellen verwendet, die zitiert worden sind. Die Primärquellen (Gesprächspartner) im vorliegenden Produkt sind größtenteils namentlich genannt. Im Zusammenhang mit X haben Gesprächspartner um eine Anonymisierung gebeten, welcher zum besonderen Quellenschutz Folge geleistet wurde. Die Primärquellen liegen bei der Staatendokumentation des BFA auf. Alle Informationen dieses Produkts wurden mit äußerster Sorgfalt recherchiert, evaluiert und verarbeitet. Bei der Verwertung gesammelter Informationen wurde auf größtmögliche wissenschaftliche Sorgfalt Wert gelegt. Alle verwendeten Informationen sind mit Quellen belegt. Das vorliegende Produkt wurde im Sinne der Qualitätssicherung vor Veröffentlichung einem Peer Review zugeführt. Das Produkt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und es ergeben sich hieraus keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Der FFM-Bericht stellt auch keine wie auch immer geartete allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens des BFA gewertet werden. Beispiel 2: D-A-CH-L FFM Das vorliegende Produkt wurde von Herkunftsländer-Experten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Österreich) und des Bundesamtes für Migration (BfM, Schweiz) sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, Deutschland) im Rahmen der D-A-CH-L-Kooperation gemäß den gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (EU Quality Guidelines, April 2008, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderi nformationen/coi_leitlinien-d.pdf) und den EU common guidelines on (Joint) Fact Finding Missions (EU common guidelines on (Joint) Fact Finding Missions. November 2010 http://www.ecoi.net/news/94.common-euguidelines-on-joint-fact-finding-missions-published.htm) erstellt. Die Inhalte basieren auf Interviews und Gespräche, die im Zeitraum vom X.X.XXXX bis X.X.XXXX in LAND geführt wurden. Wenn nötig, wurden zum besseren Verständnis und wo ein naheliegender Kontext hergestellt werden musste, Sekundärquellen verwendet, die zitiert worden sind. Alle Informationen dieses Produkts wurden mit äußerster Sorgfalt recherchiert und verarbeitet. Das Produkt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und es ergeben sich hieraus keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Der FFM-Bericht stellt auch keine wie auch immer geartete allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das 56 vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens des BAMF, des BFA und des BFM gewertet werden. I.34.3.3. Executive Summary Es wäre jedenfalls wünschenswert, dass der FFM-Bericht auch eine kurze Zusammenfassung über v.a. ToR, Gesprächspartner und besondere Erkenntnisse in deutscher und englischer Sprache enthält. I.34.3.4. Danksagung Für die Durchführung der FFM relevante Behörden, Organisationseinheiten, Organisationen oder Personen sollten an dieser Stelle Erwähnung finden. I.34.3.5. Einleitung Grund für die Durchführung der FFM (Themenfindung/-Wahl; [gewünschter] Nutzen) inkl. kurzer Angabe zum Hintergrund In welchem Zeitraum wurde die FFM durchgeführt Teilnehmer bzw. teilnehmende Behörden/Organisationseinheiten/Organisationen Mandat Reiseroute bzw. Intervieworte Themengebiete, Struktur und Fokus Verwendete Methode: Einhaltung von Standards, Guidelines und VAA Quellenauswahl, Quellen, Interview-Methodologie Verwertung: ggf. Anonymisierung – Quellenschutz; ggf. Genehmigungsprozess für Aufzeichnungen; ggf. Zitierweise Falls die ToR erweitert worden sind, sollte dies hier erwähnt werden. Falls spezifische Punkte aus den ToR ausgeklammert worden sind, sollte dies hier ebenfalls erwähnt werden. Ggf. Quellenkritik Erläuterungen über die Hereinnahme von Sekundärliteratur oder vor Ort erworbener Informationen aus Medien etc. Spezifische Terminologie sollten erläutert werden. Bei einem größeren Ausmaß dieser Erläuterungen sollte jedoch ein eigenes Glossar angelegt und darauf verwiesen werden. Sollte seitens eines oder mehrerer Interviewpartner die Anonymisierung gewählt worden sein, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen und klarzustellen, aus welchen wichtigen Gründen (Quellensicherheit) von einer Zitierung im Sinne der Standards der Staatendokumentation (Transparenz) abgewichen wurde. 57 I.34.3.6. Optional: Änderungen nach der FFM Falls nach Durchführung der FFM äußerst relevante Ereignisse im betroffenen Herkunftsstaat oder bezüglich der Berichtsthemen stattgefunden haben, sollten mögliche Auswirkungen auf die Ergebnisse erläutert werden. I.34.3.7. Präsentation der gesammelten Informationen Prinzipiell stellt der FFM-Bericht des BFA gemäß der Klassifikation der Common EU Guidelines on (Joint) Fact Finding Missions einen Bericht mit „COI without Analysis or Policy“ dar. Dies bedeutet, dass im Bericht lediglich die bei der FFM gesammelten Informationen präsentiert werden, die jedoch strukturiert und u.U. zusammengefasst worden sind. Ergänzungen durch Sekundärliteratur erfolgen lediglich bei für den Zusammenhang relevanten Informationen. Die hinsichtlich der in den ToR festgelegten Themen gesammelten Informationen sollen auf systematische und gut strukturierte Art und Weise präsentiert werden. Die Objektivität muss beim Verfassen durch strikte Einhaltung der Standards der Unparteilichkeit und Neutralität in jedem Fall gewahrt bleiben. Der Bericht wird ein Konvolut recherchierter Fakten (Fact Finding Mission) und keine Analyse. Quellenverwertung Prinzipiell muss im BFA FFM-Bericht nicht wörtlich zitiert werden. Allerdings sollte äußerst penibel darauf geachtet werden, dass durch die Wortwahl (auch bei Übersetzungen) nicht Aussagen verfälscht werden. Zusammenfassungen sind möglich (z.B.: Quellen X, Y, Z sagen blau; Quelle W sagt türkis). Wesentliche Informationen, die nur von einer Quelle geäußert wurden, sollten in jedem Fall rückgefragt und verifiziert werden. Ansonsten sollte äußerste Vorsicht walten, den Bericht nicht durch Weglassen einzelner Informationen subjektiv zu beeinflussen (etwa, wenn zwei unterschiedliche Aussagen getätigt wurden). Zitierungen und Anonymisierung Prinzipiell sollte mit allen Quellen vor Ort oder bereits im Voraus eine Zitierweise vereinbart worden sein. Ist dies nicht der Fall, muss dies dringend nachgeholt werden. An dieser Stelle sei auf die entsprechenden Stellen in den EU Guidelines (FFM) und den BAA FFM Guidelines verwiesen. Gibt es auch nur eine Quelle, die nicht mit Namen zitiert werden will, sollte neben dem Originalbericht mit allen Quellenangaben ein zweiter Bericht zur Veröffentlichung angefertigt werden. Das Original ist unter Verschluss zu halten und dient nur der Erleichterung der Arbeit bei Rückfragen! Sekundärquellen Die Verwendung von Sekundärquellen ist möglich. Diese umfassen einerseits bei der Mission gesammeltes Material (Nachrichten, Zeitungen, Journale, Produkte von interviewten Organisationen etc.) und außerhalb der Mission stehende Informationen. Letztere sollten nur dann zum Einsatz 58 kommen, wenn Zusammenhänge oder Begriffe näher erklärt werden müssen. Dementsprechend sollte mit nicht der FFM entnommenem Material spärlich umgegangen werden, da der Fokus ganz klar auf den vor Ort recherchierten Fakten liegt. I.34.3.8. Quellenverzeichnis Die befragten Quellen, aber auch im Zielland gesammeltes und verwendetes Material (Medien, Dokumentationsmaterial von Befragten NGOs etc.) sollen im Quellenverzeichnis aufgezählt und wenn möglich beschrieben werden. Dies gilt auch für anonymisierte Quellen. Gleichzeitig ist – wo möglich – der Ort und das Datum (im Falle relevanten Quellenschutzes nur Monat/Jahr) der Aufzeichnung anzugeben. In der Regel wird kein separates Literaturverzeichnis geführt, da Sekundärliteratur nur punktuell verwendet werden soll und diese in Fußnoten ohnehin zitiert wird. I.34.3.9. Optional: Glossar, Abkürzungsverzeichnis, sonstige Anhänge Sollte bei zahlreicher Verwendung von themenspezifischen Wörtern und Ausdrücken ein Glossar notwendig scheinen, ist ein solches als Anhang anzufügen. Dasselbe gilt für ein Abkürzungsverzeichnis. I.35.Fertigstellung und Follow-up I.35.1. Qualitätskontrolle Prinzipiell sollte allen weiter unten genannten Personengruppen (Delegationsmitglieder, Peers) hinsichtlich einer Straffung des Zeitrahmens eine klare Frist gesetzt werden. Zurück übermittelte Dokumente mit enthaltenen Kommentaren und Korrekturen sind separat abzuspeichern und zu Verbesserungsvorschlägen archivieren. Folge Grundsätzlich leisten bzw. sollte der Autor / Verständnisprobleme die Autoren aufklären. den Beim außergewöhnlichen Fall weiter bestehenden Diskrepanzen zwischen Autor(en) und Peer(s) oder Delegationsmitgliedern sollten diese im Bericht deutlich erwähnt werden – sei es durch eine Fußnote oder im Fließtext. Qualitätskontrolle I (Delegation) Der fertige Bericht sollte von allen Delegationsmitgliedern gegengelesen werden. Beim Gegenlesen durch die Delegationsmitglieder sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: - Inhalt - Struktur - Vollständigkeit - Korrektheit bezüglich Quellenzitierung - Quellenbalance 59 - Zitate, Anonymisierungen - Korrekturlesen (kann u.U. einem einzelnen Delegationsmitglied zugeteilt werden) - Akronyme; themenspezifische Wörter und Ausdrücke - Verständlichkeit - Übereinstimmung mit der VAA und den FFM-Guidelines Qualitätskontrolle II (Peer Review) Im Falle einer rein nationalen FFM ist es von Vorteil, einen bei einer Partnerbehörde ansässigen Peer zur Endkritik zuzulassen. Beim Peer Review sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: - Inhalt - Struktur - Informationsgehalt hinsichtlich Verwendbarkeit - Neutralität und Ausgewogenheit Es sollte auch erwähnt werden, dass die Genehmigung durch einen externen Peer (z.B. aus der D-ACH-L-Kooperation) nicht automatisch die Genehmigung durch dessen nationale Behörde bedeutet. I.35.2. Abfertigung Die Abgabe erfolgt via Elak an den Leiter der Staatendokumentation (Referent als Bearbeiter, Leiter als Genehmiger). Der Elak enthält folgende Dokumente: - FFM-Bericht - Votum - Anschreiben an alle RD und EASt, cc DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin) - Insgesamt ein Anschreiben an den Kammervorsitzenden und den Stv. Kammervorsitzenden der jeweiligen Länderkammer des BVwG (e-mail Adresse [email protected]) Die Vorlagen für die Anschreiben finden sich unter: E:\Vorlagen Die Kammerstruktur des BVwG inkl. zuständiger Richter und Kammervorsitzenden ist abgelegt unter: E:\Kontakte\BVwG Insgesamt sind zwei Erledigungen im Elak zu erstellen: - an die OrgE des BFA (Bezeichnung: BFA) - an Kammervorsitzende/n und den Stv. (Bezeichnung: BVwG) Beschlagwortung: HKST_BFA_FFM Bericht_(ggf. Thema)_JJJJ_MM_ AS.doc Beschlagwortung des/der Peer Reviews: HKST_BFA_FFM Bericht_(ggf. Thema)_Peer1_JJJJ_MM_AS.doc etc. Alle (elektronischen) Quellen sind auf dem Laufwerk E: unter E:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\FFM Berichte abzulegen. 60 Außerdem sollte der zuständigen ÖB die Möglichkeit gegeben werden, den Bericht vorab zu lesen – die Botschaft kann sich so auf zu erwartende Reaktionen der Behörden des Ziellandes vorbereiten. I.35.3. Publizierung Nach Genehmigung sollte der FFM-Bericht i.d.R. schnellstmöglich durch die Kanzlei an folgende Stellen versendet werden: Intern: RD; EASt; DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin) Extern: BVwG; BMeiA; europ. Partnerbehörden (BAMF, BfM; UNHCR; Common Portal etc.) Außerdem ist der Bericht auf die Wissensdatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) und ECOI (offener Bereich) aufzuspielen. Auch ist der FFM-Bericht in gedruckter Version über den Zuständigen der Beiratsbetreung den Beiratsmitgliedern zu übermitteln, wie auch ein gedrucktes Exemplar im Wege des Beiratsvorsitzenden an die FBM bzw. den BM zu übermitteln ist. Weitere mögliche Adressaten: BVT, HNaA, andere Dienststellen; ACCORD, ÖIF; ev. interessierte Quellen im Zielland; Die Publizierung eines FFM-Berichtes in englischer Sprache sollte allenfalls angedacht werden. Die breitere Publizität und Verwendung eigener Berichte untermauert Glaubwürdigkeit und Qualitätsanspruch der Staatendokumentation. Unter Umständen können in Absprache mit befreundeten COI-Einheiten Ressourcen anderer Staaten genutzt werden. Eine Publizierung in anderen Sprachen unter dem Logo der Staatendokumentation muss jedenfalls durch diese autorisiert werden. Eine Publizierung in Druckform ist die Regel, Veranlassung über Leiter Staatendokumentation. I.35.4. Evaluierung Einlangende Kommentare zum Bericht (und damit zur FFM) durch die verschiedenen Benutzergruppen sollen gesammelt und hinsichtlich künftiger FFMs berücksichtigt werden (Kommentare aus Initiativanrufen, Emails, Kontaktgruppen, Arbeitsbesuchen, Round Table, UNHCR etc.). I.35.5. Update von speziellen Themengebieten, Archivierung Auf Eigeninitiative der Referenten sollten FFM-Berichte, welche teilweise oder völlig an Aktualität verloren haben, in einen Archivordner verschoben werden und der Bedarf für eine Aktualisierung mittels der Werkzeuge der Themenfindung (siehe FFM-Guidelines) evaluiert werden. 61 Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Methoden VAA Recherche I.36.Quellen: Suche, Wahl und Validation I.36.1. Definition von Quelle Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer kann die Bedeutung des Begriffs „Quelle“ je nach seiner Verwendung unterschiedlich sein: er kann zur Beschreibung der Person oder Institution verwendet werden, die Informationen zur Verfügung stellt; er kann aber auch zur Beschreibung des Informationsproduktes verwendet werden, das entweder durch diese Person oder die Institution oder aber durch andere erstellt wurde. Zum Zweck dieser VAA werden die unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Quelle“ nochmals wie folgt spezifiziert: - Eine Quelle ist eine Person oder Institution, die Informationen produziert. - Unter einer Primärquelle versteht man eine Person oder Institution, die mit einem Ereignis, einer Tatsache oder einer Angelegenheit in engem Zusammenhang steht oder einen direkten Bezug dazu hat (d.h. über Informationen aus erster Hand darüber verfügt). - Unter einer Originalquelle wird eine Person oder Institution verstanden, die ein Ereignis, eine Tatsache oder eine Angelegenheit erstmals dokumentiert. Die Originalquelle kann auch die Primärquelle sein. - Unter einer Sekundärquelle wird eine Person oder Institution verstanden, die Informationen reproduziert, welche in der Originalquelle dokumentiert sind. - Informationsquellen sind beispielsweise: Berichte, Printmedien, Fernsehen, Radio, Zeitschriften, Bücher, Positionspapiere, Statistiken, Landkarten, Blogs, Social Media usw. I.36.2. Grundprinzipien Quellenauswahl: Jede Quelle kann Informationen liefern, die relevant sein können (bei der Entscheidungsfindung in einem Verfahren). Dies bedeutet, dass keine Quelle ohne weitere Berücksichtigung ausgeschlossen werden sollte. Quellen, die über eine Sache ungenaue oder unverlässliche Informationen geliefert haben, können zu einer anderen Sache wertvolle Informationen beitragen. Suche nach Original-/Primärquellen: Wo möglich, sollte der Autor seine Informationen aus Primärquellen beziehen und diese angeben. Auch wenn es nicht immer möglich ist, auf die Primärquelle zurückzugreifen, sollte alles unternommen werden, um die Originalquelle zu finden, mit der eine Tatsache, ein Ereignis oder eine Situation erstmals dokumentiert wird. Dies trägt bei zur 62 Vermeidung von „round tripping“ genanntem wechselseitigem Zitieren, der falschen Untermauerung sowie dem falschen Zitieren von Informationen. Wo notwendig und möglich, kann die Hinzunahme zusätzlicher Primärquellen erwogen werden (Wissenschaftler, NGOs, etc.). Dies kann etwa die Verwendung von Informationen bedeuten, die von der Primärquelle mündlich, z.B. durch Telefoninterview gegeben wurden. Es sollte bedacht werden, dass eine Primärquelle nicht notwendigerweise für Qualität bürgen muss. Solche Quellen können unbeabsichtigt oder gewollt falsche Informationen liefern, z.B. aufgrund von Sprach-/Übersetzungsproblemen oder aufgrund politischer Auffassungen. Deshalb müssen auch Original-/Primärquellen validiert werden. Suche nach unterschiedlichen Quellen: Der Autor sollte stets versuchen, für jede Fragestellung mehr als eine und unterschiedliche Arten von Quellen (z.B. Regierungsstellen, Medien, internationale Organisationen, NGOs, usw.) zu finden. Bevorzugt werden sollten in jedem Fall die Original/Primärquellen. Es ist wichtig, nach einer möglichst großen Bandbreite an Quellen zu suchen, in denen unterschiedliche Meinungen zu einer Frage oder einem Ereignis reflektiert werden. Dies trägt dazu bei, ein ausgewogenes Produkt zu erstellen. Das Auffinden von mehr als nur einer Quelle verleiht der bereitgestellten Information mehr Gewicht – besonders bei Information bezüglich sensibler oder kontroverser Themen. Damit kann gezeigt werden, dass die zur Verfügung gestellte Information nicht ausschließlich auf einer – möglicherweise befangenen – Quelle beruht. Anonyme Quellen: Prinzipiell sollen in den Produkten verwendete Quellen offen liegen. Allerdings kann es vorkommen, dass dies nicht möglich ist, z.B. wenn eine Primärquelle direkt vom Verfasser eines Produktes der Staatendokumentation kontaktiert worden ist und eine Offenlegung ein Risiko für die Quelle bedeuten könnte. In derartigen Fällen kann die Quelle auf unterschiedliche Art und Weise anonymisiert werden. z.B. durch Nennung der Organisation, welche die Person vertritt, oder durch Angabe der Funktion der Quelle („ein Professor“, „ein Aktivist der Zivilgesellschaft“, etc.). Alternativ kann die Quelle als „eine Quelle, die nicht genannt werden will“ bezeichnet werden. Die Quelle sollte befragt werden, wie sie genannt werden will und welche Informationen über sie oder ihre Organisation preisgegeben werden können. Da die COI8-Abteilungen der Mitgliedsstaaten von EASO (European Asylum Support Office) ihre Recherchen gemäß der best practice der „Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer“ bzw. der „EU Common Guidelines on (joint) Fact Finding Missions“ durchführen, können Berichte dieser Abteilungen als Originalquellen verwendet werden, wenn enthaltene Primärquellen anonym sind. Es ist wichtig, bezüglich der Quellen und Informationen genaue Aufzeichnungen zu führen – gerade in Hinblick auf anonyme Quellen. Damit soll robuste und transparente Herkunftsländerinformation gewährleistet werden. Sollten in dem Produkt enthaltene Informationen oder das Produkt selbst 8 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation 63 hinterfragt werden, kann die Staatendokumentation auf diese Weise Genauigkeit und Integrität des Rechercheprozesses demonstrieren. Validation von Quellen: Die Validation einer Quelle ist der Vorgang der Evaluierung einer Quelle durch umfassende und kritische Bewertung ihrer Stichhaltigkeit mit Hilfe unten angegebener Fragestellungen. Die Validation von Quellen umfasst: - Die Bewertung des Kontexts, in dem die Quelle agiert und des Ausmaßes der Beeinflussung der Quelle durch eben diesen Kontext. - Die Bewertung der Objektivität und Verlässlichkeit der Quelle. Quellen sollten sorgfältig überprüft werden. Dabei sind folgende Fragen zu berücksichtigen: - Wer stellt die Information zur Verfügung? Besteht hierüber Klarheit oder ist die Quelle anonym? Wie ist die Reputation? Verfügt die Quelle über spezielle Kenntnisse, die sie als „Experte“ im Zusammenhang mit einer vorliegenden Fragestellung qualifiziert? Ist bekannt, dass die Quelle befangen ist oder eine Tendenz hat? - Welche Art von Information wird zur Verfügung gestellt? Was ist der tatsächliche Inhalt/die Substanz der Information – unabhängig von der Motivation der Quelle? - Warum stellen sie diese Information zu Verfügung? Welche Absichten hat die Quelle? Verfolgt die Quelle ein bestimmtes Interesse? - Wie wird die Information dargestellt? Wie ist sie formuliert? Besteht Klarheit darüber, welche Rechercheverfahren angewendet wurden? Wie kam die Quelle in den Besitz der Information? Wird das fragliche Material in objektiver und transparenter Weise dargestellt? - Wann wurde die Information erlangt und wann wurde sie zur Verfügung gestellt? Hierarchie von Quellen: Es ist nicht möglich, Quellen hierarchisch anzuordnen und ebenso ist es nicht möglich, zu sagen, dass bestimmte Quellen immer verlässlicher oder brauchbarer sind, als andere. Einige Quellen (z.B. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen) können wertvollere Informationen über die allgemeine Menschenrechtssituation liefern, wohingegen andere Quellen (z.B. nationale oder lokale Nachrichtenagenturen oder Experten) wiederum wertvollere Informationen über besondere Ereignisse erbringen können. I.36.3. Sonderfälle Informationen aus nur einer einzigen Quelle: Wenn Informationen nur in einer einzigen Quelle gefunden werden, wird auf diesen Umstand deutlich hingewiesen. Wenn möglich, sollten die konsultierten Quellen genannt und kurz beschrieben werden, vor allem dann, wenn die einzige Quelle, von der die Information stammt, wenig bekannt ist. Informationen aus einer „zweifelhaften“ Quelle: Es kann vorkommen, dass eine Quelle nach der Berücksichtigung der Fragen nach dem „wer, was, warum, wann und wie“ als „zweifelhaft“ bewertet 64 wurde. „Zweifelhaft“ bedeutet in diesem Fall, dass die Quelle nicht als verlässlich bewertet werden konnte. Wird lediglich eine einzige Quelle gefunden und für den Fall, dass die Information als wichtig oder besonders relevant erachtet wird, dann kann die Information in dem Produkt verwendet werden. Informationen, die bei „Social Media” gefunden wurden: Social Media ist ein Begriff, der sich auf „Online-Technologien und -Anwendungen bezieht, die verwendet werden, um Meinungen und Informationen zu teilen, Diskussionen oder Beziehungen zu führen“. 9 Beispiele für Social Media sind Networking-Seiten wie Facebook und LinkedIn, Microblog-Seiten wie Twitter, traditionelle Blog-Seiten wie Wordpress oder Blogger und andere Medienwerkzeuge wie z.B. YouTube. Einige Organisationen und Einzelpersonen veröffentlichen Blogs auf ihren eigenen Webseiten, wo wiederum das Publikum zur Diskussion ermuntert wird. Auch wenn dies ein relativ neues Phänomen ist, werden Social Media vermehrt als Plattform genutzt, um über Ereignisse und Situationen in Herkunftsländern zu berichten. Sie gestatten es einer wachsenden Zahl an Menschen, schnell und einfach über Ereignisse zu berichten und diese Informationen umgehend weltweit zur Verfügung zu stellen. Allerdings sollte immer berücksichtigt werden, dass Social Media naturgemäß meist unreguliert sind und es weniger wahrscheinlich ist, dass diese einer redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden – anders als bei konventionellen Medien. Es muss speziell darauf geachtet werden, dass in der Recherche verwendete Social Media jeweils einer Validation unterzogen werden (wie oben beschrieben). Sollte bei Social Media eine hilfreiche Information gefunden werden, muss der Autor dieselben Fragen stellen, wie bei jeder anderen Quelle auch. Ein spezifisches Problem der Social Media kann die Identifizierung des Autors eines Eintrags darstellen, da diese z.B. Spitznamen oder sogar eine falsche Identität (etwa jene einer bekannten Person) verwenden. Es ist wichtig, eine durch Social Media gewonnene Information zu untermauern – wie dies auch bei anderen Quellen der Fall ist. Sollten Social Media die einzige Quelle einer spezifischen Information sein, muss genau abgewogen werden, ob diese in der Recherche verwendet wird. I.37.Information: Auswahl und Validation I.37.1. Grundprinzipien Qualitätskriterien für die Evaluierung und Validierung von Informationen Mehrere Kriterien sind relevant, um eine hohe Qualität von Recherche und Ergebnis eines Produktes der Staatendokumentation zu gewährleisten. Die erste und wichtigste Überlegung hat der Relevanz der Information zu gelten. Falls Informationen für einen Sachverhalt irrelevant sind, sollten sie nicht berücksichtigt werden. UK Government Central Office for Information: Engaging through social media — A guide for civil servants, S. 2, 3.2009, http://coi.gov.uk/documents/Engaging_through_social_media.pdf, Zugriff 23. Juli 2012 9 65 Verlässlichkeit, Zeitnähe, Objektivität, Genauigkeit, Nachverfolgbarkeit und Transparenz werden durchweg als wichtige Kriterien betrachtet. Es ist jedoch nicht möglich, die Kriterien in einer Hierarchie zu ordnen. Ihre Bedeutung und Wichtigkeit hängt vom Sachverhalt der zu beantwortenden Fragen ab. Wenn einige dieser Kriterien nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass die Informationen nicht verwendet werden dürfen. So wird beispielsweise das Kriterium der Objektivität allgemein als ein sehr wichtiges betrachtet. In bestimmten Fällen können jedoch auch Informationen verwendet werden, die subjektiv oder tendenziös sind, solange andere Kriterien erfüllt werden. Dabei ist es jedoch notwendig, auf diesen einschränkenden Umstand hinzuweisen. - Relevanz: Zusammenhang mit Angelegenheit, Tatsache, Ereignis oder Situation in Bearbeitung. - Verlässlichkeit: Glaubwürdig in der fraglichen Angelegenheit, Tatsache, dem Ereignis oder der Situation. - Zeitnähe: Die aktuellsten oder neusten verfügbaren Informationen; und: Die Situation hat sich seit Veröffentlichung der Information nicht verändert. - Objektivität: Ohne Einfluss von Emotionen, persönlichen Vorurteilen, Interessen, bzw. ohne Befangenheit. - Genauigkeit: Der Einklang einer Erklärung oder Meinung oder Information mit der tatsächlichen Realität oder Wahrheit. - Nachverfolgbarkeit: Der Grad, bis zu dem sich die Primär-/Originalquelle einer Information identifizieren lässt. - Transparenz: Die Qualität der Information ist klar ersichtlich, schlüssig und verständlich. Gegenprüfen/Untermauern von Informationen Sämtliche Informationen sollten wenn immer möglich auf Grundlage von Informationen aus anderen Quellen untermauert werden, solange es sich nicht um eine unbestrittene/offensichtliche Tatsache handelt (z.B. London ist die Hauptstadt Englands, Saddam Hussein war der Präsident Iraks). In allen Fällen, in denen dies möglich ist, sollte die Information, die aus einer Quelle hervorgeht, auf Grundlage von Informationen aus einer anderen Quelle (Doppelprüfung) bzw. weiteren Quellen (Mehrfachprüfung) untermauert werden. Das Gegenprüfen sollte auf Grundlage unterschiedlicher Arten von Quellen erfolgen (z.B. Regierungsinformationen, Medien, NGOs). Dies ist umso wichtiger, wenn die gefundene Information einige der oben genannten Qualitätskriterien nicht erfüllt. Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn ein Gegenprüfen nicht möglich war. Beim Gegenprüfen sollte darauf geachtet werden, dass die Gefahr eines wechselseitigen Zitierens („round tripping“) von Informationen gegeben ist. Ein Nebeneffekt des wechselseitigen Zitierens besteht darin, dass eine Information in Wirklichkeit nicht so aktuell ist, wie sie zu sein scheint. Ausgewogenheit von Informationen Wie bereits zuvor zum Ausdruck gebracht sollte alles daran gesetzt werden, im Sinne der Bereitstellung ausgewogener Informationen auf eine breite Palette an Quellen zurückzugreifen. 66 I.37.2. Sonderfälle Wenn widersprüchliche Informationen gefunden werden Wenn zu einem bestimmten Sachverhalt relevante aber widersprüchliche Informationen gefunden werden, sollte dies im Produkt explizit dargestellt werden. Die Quellen solcher Informationen sollten sorgfältig validiert und die Qualität und Verlässlichkeit der Informationen bewertet werden. Wenn keine Informationen auffindbar sind Wenn keine Informationen gefunden werden konnten (z.B. zu der Frage, ob ein bestimmtes Ereignis stattgefunden hat), hat dies nicht notwendigerweise zu bedeuten, dass das Ereignis/die Person/die Angelegenheit nicht existiert/stattgefunden hat. Auf das Fehlen von Informationen sollte hingewiesen werden. Außerdem sollte ein Verweis auf die Bibliographie und die konsultierten Quellen gemacht werden. Wenn viele Quellen konsultiert worden sind, und trotzdem keine Information gefunden wurde, kann dies bei der Interpretation dieses Fehlens an Information hilfreich sein. 67 VAA Zitierregeln Zur Umsetzung einer einheitlichen und durchgehenden Anwendung von Quellenangaben bei Analysen und Berichten der Staatendokumentation sollen mit dieser Arbeitsanweisung zur Zitation aus der wissenschaftlichen Praxis allgemeine, einheitliche Regelungen zusammengefasst, besondere Anforderungen der Herkunftsländerinformation berücksichtigt und erläutert sowie Vorgaben zur Angabe möglichst aller in der Herkunftsländerinformation verwendeten Quellen festgelegt werden. I.38. Allgemeines zur Zitation im Fließtext Form direkter Zitate Direkte Zitate unter vier Zeilen werden mit Anführungszeichen in den Fließtext eingefügt. Längere Zitate werden eingerückt und vom Fließtext durch eine Zeile Abstand separat gehalten. Der Zeilenabstand innerhalb des Zitats beträgt nur 1 (weiteres siehe Formatvorlagen). Kennzeichnungen und Sinnzusammenhang bei direkten Zitaten Ein Zitat in einem Zitat wird mit einfachen Anführungszeichen gekennzeichnet. Anmerkungen, Erklärungen, Ergänzungen und Weglassungen des Autors innerhalb eines direkten Zitats sind deutlich zu kennzeichnen. Sie stehen in einer Ellipse: [Anm: … ] bzw. […] statt der ausgelassenen Stelle. Rechtschreib- oder Druckfehler im Originaltext sind so zu übernehmen und in einer Ellipse mit dem Wort „sic“ zu kennzeichnen. Die Rechtschreibung älterer Texte ist nicht besonders zu kennzeichnen. Grammatikalisch gehören Zitate zum eigenen Text. Dies kann zu kennzeichnende Auslassungen und grammatikalische Änderungen notwendig machen, die jedoch so sparsam wie möglich einzusetzen sind. Der Sinnzusammenhang ist immer zu erhalten, Textstellen sind nicht so einzusetzen, dass sie der Aussage des Originaltextes widersprechen. Dies spricht jedoch nicht gegen eine darauf folgende weitere Argumentation. Zuordenbarkeit indirekter Zitate In der Fußnotensetzung bei indirekten Zitaten ist darauf zu achten, dass im Fließtext deutlich erkennbar ist, wo ein Zitat endet und ein anderes beginnt bzw. eigene Überlegungen, Schlussfolgerungen oder Kontextualisierungen vorgenommen wurden. Dies trifft insbesondere bei der Übernahme längerer Passagen zu, wenn sich z.B. mehrere Absätze des eigenen Textes auf eine Quelle beziehen. Will man immer wieder kehrende Literaturangaben vermeiden, kann man die durchgehende Verwendung im Text erläutern, wie z.B. Das folgende Kapitel stützt sich auf … Sofern nicht anders angeführt wird im Folgenden … Es empfiehlt sich in einigen Fällen, sofern dies zweckmäßig ist, auch im Fließtext selbst auf die Quelle oder die Art der Quelle hinzuweisen: Laut einer NGO …; Medienberichten zufolge … 68 I.39. Besonderheiten in der Herkunftsländerinformation bezüglich der Anforderungen zu Quellenangaben Die Herkunftsländerinformation verfolgt in ihrer Wissensaufbereitung spezifische Aufgaben, die besondere Anforderungen an die Quellenangabe stellen. Zur Transparenz für Leser und im Prüfverfahren sollen diese kurz erläutert werden. Reihenfolge: Medium vor Autor Der wichtigste Unterschied bei Quellenangaben für Herkunftsländerinformationen ist, dass der Hintergrund einer Quelle und die Art einer Quelle schnell für ein nicht-akademisches Publikum nachvollziehbar sein sollen. Abweichend zu gängigen Zitierregeln wird aus diesem Grund im Fall von Zeitungen und sonstigen Nachrichtenmedien sowie Zeitschriften und Journalen das jeweilige Medium vor dem Autor angegeben. Diese Vorgehensweise wird von den „Standards bei der Aufbereitung von Informationen der Staatendokumentation 2007“ sowie den „Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von COI vom April 2008“ übernommen. Internationale (meist Online-) Nachrichtenmedien sind eine Hauptquelle der Herkunftsländeranalysen. Gleichzeitig ist die Hintergrundinformation, dass angeführte Informationen aus Nachrichtenmedien entstammen von hoher Bedeutung im COI-Bereich. Beim Gros internationaler Medien lässt sich darüber hinaus anhand des Titels bereits auf das jeweilige Land rückschließen, häufig auch auf den redaktionellen Hintergrund. Über die Angabe in den Fußnoten wird dieser Umstand sofort sichtbar, folgerichtig muss auch die Anführung im Quellenverzeichnis übereinstimmend erfolgen. Vollständige Datumsangabe Der zweite wichtige Unterschied ergibt sich aus dem Faktor, dass im COI Bereich Aktualität und deren Nachvollziehbarkeit von höchster Bedeutung sind. Bei allen Quellen wird somit das vorhandene Datum auch in der Kurzangabe in der Fußnote vollständig angegeben. Es findet sich somit folgerichtig auch im Quellenverzeichnis vollständig hinter dem Autor angeführt. Dies trägt gleichzeitig dazu bei, eine weit gehende Untergliederung bei Quellen desselben Autors im selben Jahr (2012 a, b, c, d, e) zu vermeiden. Wiederveröffentlichung Die Analysen der Staatendokumentation sind auf eine spezifische Zielgruppe ausgerichtet und einer interessierten Öffentlichkeit schwer zugänglich. Die erneute Veröffentlichung einer Arbeit oder Teile einer Arbeit desselben Autors der Staatendokumentation im Rahmen unterschiedlicher Publikationsreihen dient der Erreichung und Information einer breiteren Bevölkerung bzw. der Aktualisierung. In der Einleitung oder in einer Fußnote zu Beginn ist in diesem Fall dem Leser die vormalig erfolgte Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen um ein Selbstplagiat zu vermeiden. 69 I.40. Kurzquellenangaben in Fußnoten Form und Kennzeichnungen Die Quellenangabe im Fließtext erfolgt über Fußnoten im Format 10 mittels Kurzquellenangabe: Nachname des Autors - ev. Institution, Datum bzw. Jahr: Seite(n). Bei direkten Zitaten folgt die Quellenangabe in der Fußnote direkt, bei indirekten steht ein „vgl.“ vor der Angabe. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Zitaten aus ein- und demselben Werk auf derselben Seite erfolgt statt der Kurzangabe „ebenda“ - gefolgt von der Seitenangabe bzw., wenn es sich um dieselbe Seite handelt, alleine. Seitenangabe Die Seitenangabe ist bei direkten Zitaten in den Fußnoten immer vorgesehen, bei indirekten Zitaten entfällt diese nur, wenn man sich auf das gesamte Werk bzw. die Grundaussage eines Werks bezieht. Dies gilt ebenso für elektronische Quellen, sofern diese über Seitenangaben verfügen. Erstreckt sich ein Zitat im Originaltext über zwei oder mehrere Seiten, werden die entsprechenden Seiten angegeben oder im Falle von zwei Seiten ein „f“, im Falle von mehreren Seiten „ff“ hinter die Seitenzahl gesetzt. Besonderheiten in der Autorenangabe Bis zu drei Autoren desselben Werks können in der Fußnote angegeben werden, wobei die Nachnamen durch einen Strichpunkt getrennt werden, die Reihung folgt jener im Buchtitel. Ab vier Autoren wird nur der erste festgehalten und et al. angefügt. Bei Verwendung eines Artikels eines Sammelbandes, wird der Autor des Artikels angegeben. Bei Publikationen einer Körperschaft, z.B. Regierungsbehörde, Institut, internationale Behörde, Organisationen, etc. ist diese als Autor anzugeben, falls vorhanden in einer gängigen Kurzform. Bei Nachrichtenmedien, Zeitschriften und Journalen ist der Titel des Mediums anzugeben. Zitate aus zweiter Hand Zitate, direkte wie indirekte, sollten immer aus der originalen Quelle entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, wird dies auch in der Kurzquellenangabe angegeben: Smith, 2005: 25; zit. n. Huber, 2010: 76. Auch bei Online- Quellen gilt, falls diese eine Originalquelle wiedergeben, die nicht (mehr) abrufbar oder nicht zugänglich ist, muss die Originalquelle ebenfalls angegeben werden. 70 Angabe mehrer Quellen in einer Fußnote Möchte man eine Information, die sich in mehreren Quellen findet, durch diese unterlegen, werden diese durch einen Schrägstrich getrennt. Grundsätzlich muss jede Information klar einer Quelle zugeordnet werden können. Stammt die zu unterlegende Aussage aus der Extraktion/Auswertung mehrerer Informationen unterschiedlicher Quellen ist dies kenntlich zu machen: "Zieht man Berichte über die Proteste dieses Jahres heran, war meistens eine kleinere Anzahl von Personen involviert, hauptsächlich Mönche oder Nonnen, jedoch auch Studenten […]“ Fußnote: vgl. dazu Informationen aus folgenden Berichten: US Congressional-Executive Commission on China, 22.10.2009, S. 65-69 / TibetInfoNet: 16.2.2009 / ders.: 20.2.2009 / ders.: 5.2.2009 / ders.: 23.1.2009 [….] Direkte Datenauswertung Werden für eine Textstelle rein die Daten aus einer Quelle für eigene Überlegungen und Auswertungen herangezogen, muss dies deutlich aus dem Text oder der Quellenangabe hervorgehen. Entweder den jeweiligen Daten folgt direkt die Fußnote oder es wird in einer Fußnote der Umstand erläutert, z.B.: zu Grunde liegende Daten aus: Besonderheiten in der Datumsangabe, Referenzdatum Wie bereits erläutert wird in der Fußnote aus Gründen der schnellen Nachvollziehbarkeit der Aktualität das vollständige Datum angeführt. Sollte bei einer Quelle kein Datum vorhanden sein, sich jedoch aus dem Text oder den Literarturangaben der Quelle eindeutig erschließen, dass die Quelle zu einem gewissen Zeitpunkt bereits vorhanden war, empfiehlt es sich, dies mit der Angabe „letztes Referenzdatum bzw. letztes erwähntes Datum xxx“, anzumerken. Ist dies nicht der Fall ist „ohne Datum“ zu vermerken. Bei mehreren Arbeiten eines Autors im selben Jahr bzw. mit selbem Datum werden der Jahreszahl / dem Datum in alphabetischer Reihenfolge Kleinbuchstaben angehängt und die Quellenangabe auch dementsprechend im Literaturverzeichnis wiedergegeben. I.41. Wiedergabe der Quellen Die grundlegende Änderung zur bisherigen Zitierweise ist, dass auf Basis von Empfehlungen des Monitoringsberichts, der „Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von COI vom April 2008“ sowie der „EASO Country of Origin Information Report Methodology“ vom Juli 2012 nun Fußnoten mit Kurzquellenangabe verwendet werden und somit ein Quellenverzeichnis anzulegen ist. Zur besseren 71 Auffindbarkeit ist in diesem die Jahreszahl bzw. das Datum direkt nach dem Autor/ der Institution angeführt. Im Quellenverzeichnis dürfen sich nur Quellen wiederfinden, die auch im Text angegeben wurden – umgekehrt müssen auch alle verwendeten Quellen aufgelistet sein. Zusätzlich kann bei Bedarf ein Verzeichnis mit weiterführender/ gesichteter Literatur angelegt werden. Alphabetische Ordnung, Namenszusätze Beide sind jeweils in sich alphabetisch zu ordnen. Artikel bleiben dabei unberücksichtigt, im Gegensatz dazu werden Namenszusätze, wie „von, van, de,“ vor den Namen gestellt und sind somit in die alphabetische Reihung miteinzubeziehen - van Werder steht folglich unter dem Buchstaben «V». Auch der Verweis in den Fußnoten im Text lautet: von Werder 1998. I.41.1. Monographien Familienname, Vorname (Jahr): Titel. Erscheinungsort: Verlag. Falls es sich nicht um eine Erstausgabe handelt, folgt die Ausgabe/Auflage dem Titel. Bei mehreren Autoren werden diese gemäß der Reihung im Buchtitel geordnet (übereinstimmend mit der Angabe in der Fußnote des Fließtexts) und durch einen Strichpunkt getrennt. Bei mehr als drei Autoren wird nur der erste genannt, gefolgt von et al. Name des Autors unbekannt: N.N. Erscheinungsort unbekannt (bei Druck): o.O. Levitt, Richard (1999): The reorganised National Health Service. 6. Aufl. Cheltenham: Stanley Thornes. I.41.2. Publikationen einer Körperschaft, z.B. Regierungsbehörden, Institute, internationale Behörden, Organisationen Name der herausgebenden Körperschaft (Jahr): Titel. Erscheinungsort: Verlag, Berichtsnummer (wo vorhanden). Die Nennung erfolgt in der Fußnote in einer etwaig gebräuchlichen Kurzform, diese wird im Quellenverzeichnis nach einem Bindestrich von der vollständigen Bezeichnung gefolgt. ACHR - Asian Centre for Human Rights (13.12.2006): SAARC Human Rights Report 2006 Afghanistan, http://www.achrweb.org/reports/saarcar2006/afghan.htm, Zugriff 10.1.2007. 72 Regierungsbehörde Bei einem offiziellen Dokument einer Regierungsbehörde ist das Land zu nennen, wenn ein offizieller Bericht der Behörde einen individuellen Autor nennt, muss dieser nicht genannt werden. Land - Regierungsbehörde (Jahr): Titel. falls vorhanden: Verlag, Berichtsausgabe. Großbritannien - Department of Health and Social Security (1988): Report of the enquiry into child abuse in Cleveland. London: HMSO, Cm 413. I.41.3. Einzelne Kapitel eines Werkes mit divergierenden Autoren Autor des Kapitels (Jahr): Titel des Kapitels. In Autor/Hg des Werkes (Hg): Buchtitel. Erscheinungsort: Verlag, Seitenanzahl des Kapitels. Tuckman, Anthony (1999): Labour, skills and training. In Levitt, R. et al, (Hg.): The reorganised National Health Service. 6. Aufl., Cheltenham: Stanley Thornes, S. 135-155. I.41.4. Artikel aus Journalen und Zeitschriften Titel der Zeitschrift. Autor (Datum): Titel des Artikels, Band (Nummer des Heftes), Seitenangabe des Artikels. bzw. bei Online-Ausgabe URL, Zugriff Zugriffdatum. Titel des Journals. Autor (Datum): Titel des Artikels, Ausgabe (Nr.), Seitenzahl des Artikels. British Journal of Criminology. Lu, Han; Miethe, Thomas (2002): Legal representation and criminal processing in China, 42 (2), S. 267-280. Central Asia and the Caucasus, Journal for Political and Social Studies. Elkhan Nuriyev (7.2012): Azerbaijan’s Foreign Policy Strategy and National Security Concerns. Nr. 4 (22). I.41.5. (Online-) Zeitungsartikel, Nachrichtenmedium Titel der Zeitung. Autor (falls vorhanden) (Datum): Titel des Artikels, Seitenzahl des Artikels bzw. bei Online-Ausgabe URL, Zugriff Zugriffdatum. BBC News (23.10.2012): Country Profiles Xinjiang http://news.bbc.co.uk/2/hi/asiapacific/country_profiles/8152132.stm, Zugriff 9.11.2012. 73 I.41.6. Einträge in Enzyklopädien Autor (Jahreszahl): Titel des Eintrags. In Name des Hg (Hg): Namen der Enzyklopädie. Band (falls vorhanden), Auflage. Ort: Verlag, Seitenzahl des Eintrages. Sofern kein Autor oder keine Herausgeber vorhanden sind, wird nur die Enzyklopädie und der Titel bzw. das Nachschlagwort angegeben. Allen, Anita (1995). Privacy in Healthcare. In Reich, Warren (Hg.): Encyclopedia of Bioethics, Band 5. New York: Academic Press. The Encyclopedia Americana (1994): Stichwort - Mandarin, o.O. I.41.7. Beiträge in Sammelbänden, Festschriften, Handbüchern etc. Autor (Erscheinungsjahr): Titel des Beitrags. In Name des Herausgeber des Sammelbands (Hg.): Titel des Sammelbands. Erscheinungsort: Verlag. Seitenzahlen des Aufsatzes. Balibar, Etienne (1992): Der Rassismus - auch noch ein Universalismus. In Bielefeld, Uli (Hg.): Das Eigene und das Fremde. Neuer Rassismus in der Alten Welt? Hamburg: Junius, S. 175– 188. I.41.8. Sammelbände, Festschriften, Handbücher etc. Herausgeber (Hg.) Erscheinungsjahr: Titel. Erscheinungsort: Verlag. Bielefeld, Uli (Hg.) (1992): Das Eigene und das Fremde. Neuer Rassismus in der Alten Welt? Hamburg: Junius. I.41.9. Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen etc. Autor (Jahr): Titel. Art (z.B. Diplomarbeit, Dissertation), akademische Institution. Mayer, Siegfried (2007): Die Minderheitenpolitik der Volksrepublik China. Diplomarbeit. Universität Wien. I.41.10. Gesetze Land. Name des Gesetzes Wirkungsbereich (=Bundesgesetz, Landesgesetz) (Jahr): genaue Bezeichnung des Gesetzes. 74 Republik Österreich. Fortpflanzungsmedizingesetz Bundesgesetz(1992): Fortpflanzungsmedizingesetz – FmedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm. I.41.11. Vorträge Vortragender (Datum): Titel des Vortrags. Veranstalter: Name der Veranstaltung. Art. Veranstaltungsort. Winter, Herbert (15.9.2006): Die Vorwahlzeit. Verein zur Demokratiepflege: Symposium zum Thema Wahlen 2006. Vortrag im Haus der Demokratie. Wien. I.41.12. Tagungsberichte zu Konferenzen Autor (Datum): Titel. In Herausgeber: Titel des Tagungsberichts. Ort und Datum der Konferenz. Erscheinungsort: Verlag. I.41.13. Handouts und andere Materialien bei Konferenzen, Vorträgen etc. Autor (Datum des Handouts): Titel (oder Schlagwort zur Beschreibung). Art (z.B. Handout/Präsentationsfolien etc.). Veranstalter: Titel der Veranstaltung. Ort und Datum der Veranstaltung. Ullah, Murad (25.8.2012): Minorities in 1999 Census. Handout. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland: Workshop zu Pakistan. Nürnberg 4.10.2012. I.41.14. Interviews Name des Interviewten (Datum): Interview mit Name des Interviewers. Titel des Interviews/Sendung. Ort (auch z.B. Zeitung, Sendeprogramm) oder Medium (z.B. Videokassette, DVD, CD, CD- Roms, email), ggf. Uhrzeit. Yutin, Johann (15.3.2007): Interview mit Kathrin Anderl. Hörbilder. Bayerischer Rundfunk, 18:23. Sofern das Interview vom Referent persönlich geführt wurde: Interviewter - Angabe, warum die Person qualifiziert ist, eine Auskunft zu geben (Datum): Persönliches Interview. Ev. Medium z.B. per Telefon. ggf. Ort. Üsel, Izdim - Mitarbeiter des türkischen Roten Halbmondes (15.10.2012): Persönliches Interview. Per Telefon. 75 I.41.15. Briefe an den Autor Name – ev. Angaben zur Qualifikation (Datum): Brief an den Autor. Auung, San – Mitarbeiterin von World Food Programm (17.5.2011): Brief an den Autor. I.41.16. E-Mails an den Autor Name – ev. Angaben zur Qualifikation (Datum): Titel der Nachricht unter Anführungsstrichen (= „Betreff“). E-Mail an den Autor. Auung, San (21.06.2012): „Re: Was?“ E-Mail an den Autor. I.41.17. Werbung Name des Produktes (Datum): Titel der Werbeanzeige (falls vorhanden). Hinweis „Werbeanzeige“. Medium, Seitenzahl. Mongolische Volkspartei (4.5.2008): Increased Child Benefits. Werbeanzeige. In: Ulaanbaatar Post, S. 13. I.41.18. Leserbriefe Autor (Datum): Titel des Leserbriefs. Leserbrief. In: Name der Zeitschrift. Band (Nummer des Heftes). Seitenangabe. I.41.19. Bilder, Grafiken, Diagramme etc. Ersteller (Jahr): Titel des Objekts oder Hinweis zur Darstellung [Art des Objekts, z.B. Foto, Grafik, Diagramm]. In: Titel, Ort: Verlag. Jahr, Seite. Falls, nicht vom Autor des jeweiligen Textdokuments Ersteller (Jahr): Titel des Objekts oder Hinweis zur Darstellung [Art des Objekts, z.B. Foto, Grafik, Diagramm]. In Autor, Titel, Ort: Verlag. Jahr, Seite. Fotograf (Jahr): Titel [Objektart], Standort (z.B. Museum XXX). Online Ersteller (Datum falls vorhanden): Titel oder Hinweis zur Darstellung [Objektart], link, Zugriff. 76 Scienceblogs (2010): Polar Bear [Online Foto], http://scienceblogs.com/strangerfruit/polarbear.jpg, Zugriff 15.4.2012. I.41.20. Ausstellungstexte und –kataloge Autor, Kurator, etc. (Jahr): Titel des Textes. Ausstellungstext. Titel der Ausstellung, Ausstellungsort, Ausstellungszeit. Autor (Jahr): Titel der Ausstellung. Ausstellungskatalog. Ausstellungsort, Ausstellungszeit. Erscheinungsort: Verlag. Liu Yong (Jahr): Minderheiten in Guazhou. Ausstellungstext. Verborgenes China, Ausstellung auf Schloss Halbturn, 25.2.2009 – 20.7.2009. Liu Yong: Guizhou - Verborgenes China. Ausstellungskatalog. Wien: Amalthea Signum Verlag, 2009. Falls kein Autor vorhanden wird mit dem Titel der Ausstellung begonnen. I.41.21. Dokumentationen, Filme Fernsehproduktionen Titel - Titelzusatz (Produktionsjahr): Genre. Sendeanstalt. Produktionsfirma: Produktionsort. Sendeanstalt. Ausgestrahlt am Ausstrahlungsdatum- und -zeit. Somalia: Ein Hauch von Frieden (2012): Dokumentation. Arte. Camicas Productions: Frankreich, ausgestrahlt am 10.11.2012. Allgemein Titel – Titelzusatz (Jahr): Medientyp (z.B. Video, Film) Regisseur. Produktionsort. Produktionsfirma. We feed the World - Essen global (2005): Dokumentarfilm. Erwin Wagenhofer. Österreich. Allegrofilm. In der Fußnote steht der Titel der Dokumentation. I.41.22. Elektronische Quellen – Allgemeines Autor, falls vorhanden – Institution (Datum):Titel, URL, Zugriff Zugriffsdatum. 77 Oftmals ist nicht nur der Autor, sondern auch die Körperschaft / Institution, die diesen veröffentlicht, von Bedeutung, weshalb diese nach dem Autor in der Quellenangabe sowohl im Literaturverzeichnis als auch in der Fußnote erfolgt. Ist die Körperschaft ohnedies veröffentlichende Stelle (z.B. meist bei NGOs, Staaten, Internationale Organisationen etc.) wird diese wie bei Druckwerken als Autor geführt. Online zugängliche Literatur, also Bücher, Journale, Artikel in elektronischer Form, unterliegen denselben Regeln wie gedruckte, sie werden mit URL und Zugriffsdatum ergänzt. Falls kein/e Autor / Institution vorhanden ist: In der Fußnote erfolgt eine Kurzangabe, d.h. das erste bzw. ein aussagekräftiges Wort der URL wird gewählt: latinamericanstudies 2005 Im Literatur- und Quellenverzeichnis erfolgt: latinamericanstudies (2005): ohne Autor, Titel, www.lateinamericanstudies.org/us-cuba.htm, Zugriff Zugriffsdatum. I.41.23. Social Media I.41.23.1. E-Mail bzw. Posting auf einer öffentl. Adresse (z.B. Konferenzseiten, Foren) Autor der Nachricht / des Postings = ev. Pseudonym, username (Datum/ev. Uhrzeit): „Betreff“ [online] oder Thread. In: Name des Forums, Internetadresse, Zugriff Zugriffsdatum. Brown, Francis (12.5.2007): “How to promote online reading” [Online]. In: Library and information professionals discussion list. Herunterzuladen von http://www.jiscmail.ac.uk/lists/LISprofession.html, Zugriff 28.7.2012. Southie4life (2.10.2012, 15:32): ohne Titel; Thread: Turkish group attacked travelling from Garowe to Gaalkaayo, SomaliNet Forum, http://www.somalinet.com/forums/viewtopic.php?f=246&t=314807, Zugriff 22.11.2012. I.41.23.2. Weblogs (Blogs) Autor (Datum): Titel des Postings. Titel der Website. Weblog [Online]. zugänglich über: Internetadresse; Zugriff Zugriffsdatum. Transportation Security Administration (2.5.2008): Behaviour detection officers lead to arrest in Orlando. Evolution of security. Weblog [Online]. Herunterzuladen von http://www.tsa.gov/blog/, Zugriff 27.7.2012. 78 I.41.23.3. Wiki Name des Wiki (Datum): Titel des Artikels. Wiki [Online], Internetadresse, Zugriff. Infoteach (2007): Learning_outcomes. Wiki. [Online].: http://infoteach.org/wiki/doku.php/learning_outcomes. Zugriff Zugriffsdatum. Wikis sollten nur in Ausnahmefällen verwendet und entsprechend in der Fußnote erläutert werden. I.41.23.4. Soziale Netzwerke (Facebook, Twitter, Bebo etc.) Autor (Datum des Postings): Titel der jeweiligen Seite [Titel der Homepage], Internetadresse, Zugriff. Jones, Sam (5.5.2010): Referencing Group. [Facebook]. herunterzuladen unter: www.facebook.com; Zugriff 25.7.2012. I.41.23.5. Podcasts Ersteller - falls vorhanden (Datum): Name des Podcasts [Quellentyp = Podcast]. Organisation/publizierende Seite, falls abweichend, Internetadresse, Zugriff Zugriffsdatum. Hopkins, Kurt (2.4.2010): The water requirement [Podcast]. Scientific American, http://www.sciam.com/podcast/episode.cfm?id=0BD1CF72E4112EE5A4CDEE3447E81C93, Zugriff 25.9.2012. I.41.23.6. Online Film Künstlername / Pseudonym (Datum): Titel des Films [Quellentyp], Internetadresse, Zugriff Zugriffsdatum. travellingfan (2010): Tristes Tropes [Online Video], http://www.youtube.com/watch?v=SgqqxAiISRw, Zugriff 25.8.2012. 79