Methodologie der Staatendokumentation

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Methodologie der
Staatendokumentation
Country of Origin Information Unit
Wien, März 2013
(aktualisiert und für das BFA adaptiert im Dezember 2013)
Inhaltsverzeichnis
Einleitung .............................................................................................................................. 7
Standards der Staatendokumentation 2012........................................................................... 8
Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Produkte ...............................................................11
I.
VAA Anfragebeantwortungen (AFB) ........................................................................................... 11
I.1.
Produktbeschreibung ........................................................................................................... 11
I.1.1.
Verwendung von AFB im Verfahren des BFA ............................................................. 11
I.2.
Initiierung .............................................................................................................................. 11
I.3.
Fristen .................................................................................................................................. 12
I.4.
Fragestellung........................................................................................................................ 13
I.5.
Arten der Recherche ............................................................................................................ 13
I.5.1.
Eigenrecherche ........................................................................................................... 13
I.5.2.
Anfragen an externe Stellen ........................................................................................ 14
I.5.2.1.
Anfragen an ACCORD ................................................................................................ 14
I.5.2.2.
Anfragen an IOM ......................................................................................................... 15
I.5.2.3.
Anfragen an MedCOI................................................................................................... 15
I.5.2.4.
Anfragen an Österreichische Botschaften ................................................................... 17
I.5.2.5.
Anfragen an Verbindungsbeamte des BM.I ................................................................ 18
I.5.2.6.
Anfragen an weitere externe Stellen ........................................................................... 19
I.5.3.
Sonderfälle .................................................................................................................. 20
I.5.3.1.
Personenbezogene Recherche ................................................................................... 20
I.5.3.2.
Einzelfallrecherchen durch sonstige externe Recherchepersonen ............................. 21
I.5.3.3.
Medizinische Anfragen ................................................................................................ 21
I.6.
Format .................................................................................................................................. 21
I.7.
Struktur ................................................................................................................................. 21
I.7.1.
Header ......................................................................................................................... 21
I.7.2.
Anfragebeantwortung .................................................................................................. 22
I.7.2.1.
Zusammenfassung ...................................................................................................... 22
I.7.2.2.
Bewertung der Quellenlage ......................................................................................... 22
I.7.2.3.
Einzelquellen ............................................................................................................... 23
I.7.3.
Disclaimer .................................................................................................................... 24
I.8.
Dokumentation ..................................................................................................................... 24
I.9.
Fertigstellung und Follow-up ................................................................................................ 24
I.9.1.
Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 24
I.9.2.
Abfertigung .................................................................................................................. 25
I.9.3.
Publizierung ................................................................................................................. 25
I.9.4.
Feedback ..................................................................................................................... 26
II.
VAA Länderinformationsblatt (LIB) ...................................................................................... 27
II.1.
Produktbeschreibung ........................................................................................................... 27
2
II.1.1.
II.2.
Verwendung des LIB im Verfahren des BFA .............................................................. 27
Initiierung .............................................................................................................................. 28
II.2.1.
Top 15.......................................................................................................................... 28
II.2.2.
Andere Staaten ............................................................................................................ 28
II.2.3.
EU-Mitgliedsstaaten .................................................................................................... 28
II.2.4.
LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes ................................................................. 28
II.3.
Fristen, automatische Aktualisierung und Gültigkeitsdauer ................................................. 29
II.4.
Format .................................................................................................................................. 29
II.5.
Struktur ................................................................................................................................. 29
II.5.1.
Deckblatt ...................................................................................................................... 29
II.5.2.
Disclaimer .................................................................................................................... 29
II.5.3.
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................ 30
II.5.4.
Inhalte .......................................................................................................................... 30
II.5.5.
Hinweise bezgl. LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes ...................................... 32
II.6.
Recherche und Umgang mit Informationen ......................................................................... 32
II.6.1.
Widersprüchliche Informationen .................................................................................. 33
II.6.2.
Auszuschließende Informationen ................................................................................ 33
II.6.3.
Standardquellen für LIB ............................................................................................... 33
II.6.4.
Nachvollziehbarkeit und Zitierweise ............................................................................ 34
II.6.5.
Verwendbarkeit ............................................................................................................ 35
II.6.6.
Dokumentation ............................................................................................................ 35
II.7.
Fertigstellung und Follow-up ................................................................................................ 36
II.7.1.
Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 36
II.7.2.
Abfertigung .................................................................................................................. 36
II.7.3.
Publikation und Archivierung ....................................................................................... 37
II.7.4.
Feedback ..................................................................................................................... 37
II.8.
Verarbeitung von LIB-relevanten Kurzinformationen (KI) .................................................... 37
II.8.1.
Integration der KI in ein LIB ......................................................................................... 37
II.8.2.
Ergänzende oder widersprechende KI im LIB ............................................................. 38
II.8.3.
Publikation und Archivierung ....................................................................................... 38
III.
VAA Kurzinformationen (KI) ................................................................................................. 39
III.1.
Produktbeschreibung ....................................................................................................... 39
III.2.
Initiierung ......................................................................................................................... 39
III.2.1.
LIB-relevante KI ........................................................................................................... 39
III.2.2.
Informative KI .............................................................................................................. 40
III.3.
Format .............................................................................................................................. 40
III.4.
Struktur ............................................................................................................................ 41
III.4.1.
Header ......................................................................................................................... 41
III.4.2.
Informationen ............................................................................................................... 41
III.4.3.
Kommentar .................................................................................................................. 41
III.4.4.
Disclaimer .................................................................................................................... 41
3
III.5.
Recherche und Umgang mit Informationen ..................................................................... 41
III.5.1.
Nachvollziehbarkeit und Zitierweise ............................................................................ 42
III.5.2.
Dokumentation ............................................................................................................ 42
III.6.
Fertigstellung und Follow-up............................................................................................ 42
III.6.1.
Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 42
III.6.2.
Abfertigung, Publikation, Archivierung ........................................................................ 42
III.6.3.
Verarbeitung LIB-relevanter KI .................................................................................... 43
IV.
VAA Analysen (und in Kooperation verfasste Berichte) ...................................................... 44
IV.1.
Produktbeschreibung ....................................................................................................... 44
IV.2.
In nationaler oder internationaler Kooperation verfasste Berichte .................................. 44
IV.3.
Initiierung ......................................................................................................................... 44
IV.3.1.
Terms of Reference (“Thematik” – ToR) ..................................................................... 45
IV.3.2.
Zeitrahmen .................................................................................................................. 45
IV.3.3.
Peer Review ................................................................................................................ 45
IV.4.
Recherche ........................................................................................................................ 46
IV.5.
Analyse ............................................................................................................................ 46
IV.5.1.
Format ......................................................................................................................... 46
IV.5.2.
Zitierweise ................................................................................................................... 46
IV.5.3.
Sprache ....................................................................................................................... 46
IV.5.4.
Struktur ........................................................................................................................ 46
IV.5.4.1.
Disclaimer................................................................................................................ 47
IV.5.4.2.
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 47
IV.5.4.3.
Executive Summary ................................................................................................ 47
IV.5.4.4.
Einleitung................................................................................................................. 47
IV.5.4.5.
Präsentation der gesammelten Informationen ........................................................ 48
IV.5.4.6.
Conclusio................................................................................................................. 48
IV.5.4.7.
Bibliographie ........................................................................................................... 49
IV.5.4.8.
Glossar und Abkürzungsverzeichnis (optional)....................................................... 50
IV.6.
Fertigstellung und Follow-up............................................................................................ 50
IV.6.1.
Peer Review ................................................................................................................ 50
IV.6.2.
Abfertigung .................................................................................................................. 51
IV.6.3.
Publizierung ................................................................................................................. 51
IV.6.4.
Evaluierung .................................................................................................................. 51
IV.6.5.
Update spezieller Themengebiete und Archivierung .................................................. 52
V.
VAA FFM-Berichte ............................................................................................................... 53
V.1.
Rahmen ........................................................................................................................... 53
V.2.
Produktbeschreibung ....................................................................................................... 53
V.3.
Initiierung ......................................................................................................................... 54
V.4.
Quellensuche ................................................................................................................... 54
V.5.
Bericht .............................................................................................................................. 54
V.5.1.
Zeitrahmen .................................................................................................................. 54
4
V.5.2.
Format ......................................................................................................................... 54
V.5.2.1.
Quellenangaben, Zitate, Anmerkungen .................................................................. 54
V.5.2.2.
Sprache ................................................................................................................... 55
V.5.3.
Struktur ........................................................................................................................ 55
V.5.3.1.
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 55
V.5.3.2.
Disclaimer................................................................................................................ 55
V.5.3.3.
Executive Summary ................................................................................................ 57
V.5.3.4.
Danksagung ............................................................................................................ 57
V.5.3.5.
Einleitung................................................................................................................. 57
V.5.3.6.
Optional: Änderungen nach der FFM ...................................................................... 58
V.5.3.7.
Präsentation der gesammelten Informationen ........................................................ 58
V.5.3.8.
Quellenverzeichnis .................................................................................................. 59
V.5.3.9.
Optional: Glossar, Abkürzungsverzeichnis, sonstige Anhänge .............................. 59
V.6.
Fertigstellung und Follow-up............................................................................................ 59
V.6.1.
Qualitätskontrolle ......................................................................................................... 59
V.6.2.
Abfertigung .................................................................................................................. 60
V.6.3.
Publizierung ................................................................................................................. 61
V.6.4.
Evaluierung .................................................................................................................. 61
V.6.5.
Update von speziellen Themengebieten, Archivierung ............................................... 61
Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Methoden .............................................................62
VI.
VAA Recherche .................................................................................................................... 62
VI.1.
Quellen: Suche, Wahl und Validation .............................................................................. 62
VI.1.1.
Definition von Quelle ................................................................................................... 62
VI.1.2.
Grundprinzipien ........................................................................................................... 62
VI.1.3.
Sonderfälle .................................................................................................................. 64
VI.2.
Information: Auswahl und Validation ............................................................................... 65
VI.2.1.
Grundprinzipien ........................................................................................................... 65
VI.2.2.
Sonderfälle .................................................................................................................. 67
VII.
VAA Zitierregeln ................................................................................................................... 68
VII.1.
Allgemeines zur Zitation im Fließtext ............................................................................... 68
VII.2.
Besonderheiten in der Herkunftsländerinformation bezüglich der Anforderungen zu
Quellenangaben ............................................................................................................................. 69
VII.3.
Kurzquellenangaben in Fußnoten .................................................................................... 70
VII.4.
Wiedergabe der Quellen .................................................................................................. 71
VII.4.1.
Monographien ......................................................................................................... 72
VII.4.2.
Publikationen
einer
Körperschaft,
z.B.
Regierungsbehörden,
Institute,
internationale Behörden, Organisationen ................................................................................... 72
VII.4.3.
Einzelne Kapitel eines Werkes mit divergierenden Autoren ................................... 73
VII.4.4.
Artikel aus Journalen und Zeitschriften ................................................................... 73
VII.4.5.
(Online-) Zeitungsartikel, Nachrichtenmedium........................................................ 73
VII.4.6.
Einträge in Enzyklopädien....................................................................................... 74
5
VII.4.7.
Beiträge in Sammelbänden, Festschriften, Handbüchern etc. ............................... 74
VII.4.8.
Sammelbände, Festschriften, Handbücher etc. ...................................................... 74
VII.4.9.
Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen etc. ................................................ 74
VII.4.10.
Gesetze ................................................................................................................... 74
VII.4.11.
Vorträge................................................................................................................... 75
VII.4.12.
Tagungsberichte zu Konferenzen ........................................................................... 75
VII.4.13.
Handouts und andere Materialien bei Konferenzen, Vorträgen etc. ....................... 75
VII.4.14.
Interviews ................................................................................................................ 75
VII.4.15.
Briefe an den Autor ................................................................................................. 76
VII.4.16.
E-Mails an den Autor ............................................................................................... 76
VII.4.17.
Werbung .................................................................................................................. 76
VII.4.18.
Leserbriefe .............................................................................................................. 76
VII.4.19.
Bilder, Grafiken, Diagramme etc. ............................................................................ 76
VII.4.20.
Ausstellungstexte und –kataloge ............................................................................ 77
VII.4.21.
Dokumentationen, Filme ......................................................................................... 77
VII.4.22.
Elektronische Quellen – Allgemeines ..................................................................... 77
VII.4.23.
Social Media ............................................................................................................ 78
VII.4.23.1.
E-Mail bzw. Posting auf einer öffentl. Adresse (z.B. Konferenzseiten, Foren) ... 78
VII.4.23.2.
Weblogs (Blogs).................................................................................................. 78
VII.4.23.3.
Wiki ..................................................................................................................... 79
VII.4.23.4.
Soziale Netzwerke (Facebook, Twitter, Bebo etc.)............................................. 79
VII.4.23.5.
Podcasts ............................................................................................................. 79
VII.4.23.6.
Online Film .......................................................................................................... 79
6
Einleitung
Der Auftrag Staatendokumentation ist im § 5 BFA-G umrissen und beinhaltet die Erstellung von
Herkunftsländerinformation für die in § 5 BFA-G genannten Stellen. Diesem Auftrag kommt die
Staatendokumentation durch die Erstellung verschiedener Herkunftsländerinformationen umfassende
Dokumente (idF: Produkte) nach.
Die insgesamt fortschreitende Evolution des COI-Bereiches macht eine neue Festschreibung von
generellen Standards unumgänglich. Ebenso müssen auch die Produkte der Staatendokumentation
weiterentwickelt
und
verbessert
werden.
Nicht
zuletzt
hat
auch
die
Evaluierung
der
Staatendokumentation im externen Monitoring das Erfordernis einer Neubeschreibung von Standards
und Produkten deutlich gemacht.
Dementsprechend wurde diese „Methodologie der Staatendokumentation“ (idF: Methodologie)
entwickelt. Die Erstellung aller Produkte der Staatendokumentation folgt verpflichtend der
vorliegenden Methodologie. Diese besteht aus den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen
Standards und Verbindlichen Arbeitsanleitungen (VAA). Die Standards sind für alle Produkte
verbindliche, grundsätzliche wissenschaftliche Kriterien. Die VAA konkretisieren die Standards und
legen die Arbeitsweise bei der Erstellung von Produkten der Staatendokumentation fest. Sie umfassen
einerseits die für alle Produkte (abseits produktspezifischer Regelungen und Ergänzungen in den
jeweiligen VAA) verbindlichen „VAA Recherche" und „VAA Zitierregeln“
und andererseits
produktspezifische VAA. Diese enthalten neben Vorgaben zu Struktur und Format beispielsweise
auch Qualitätssicherungsmechanismen. Insgesamt dient die vorliegende Methodologie also auch
einer weiteren Vereinheitlichung des Arbeitsprozesses und der Qualitätssicherung.
Bei der Erarbeitung der Methodologie wurden die Standards der Staatendokumentation 2007 und
2008, die EU COI Richtlinien 2008, die FFM Guidelines von ECS und BAA 2010 sowie die EASO COI
Report Methodology 2012 berücksichtigt, ebenso wie die Ergebnisse des externen Monitorings 2011
und der Arbeitspakete Staatendokumentation 2010.
Zielpublikum der Methodologie sind die Referenten der Staatendokumentation, welchen sie bei
Fragen Hilfestellung bieten soll. Gleichzeitig ist die Befolgung der Methodologie für die Referenten
verpflichtend. Sie gilt für alle Produkte der Staatendokumentation, kann aber auch für weitere
Produkte Verwendung finden.
Die Standards der Methodologie Staatendokumentation wurden von einer Arbeitsgruppe des
Staatendokumentationsbeirates erarbeitet und in der Beiratssitzung vom 6. September 2012 wurden
die Standards sowie die Ausarbeitung der VAAs einstimmig beschlossen (Beschluss 2/2012).
Vorbereitet
und
verfasst
wurde
die
vorliegende
Methodologie
von
Referenten
der
Staatendokumentation im Rahmen des Projektes „Staatendokumentation neu“ im Jahr 2012. Die
Methodologie der Staatendokumentation ist ein öffentliches Dokument.
7
Standards der Staatendokumentation 2012
Die Entwicklungen der letzten Jahre im Herkunftsländerinformationsbereich und die Ergebnisse des
externen Monitorings 2011 machten eine Erneuerung der „Standards der Staatendokumentation“
notwendig. Die vorliegenden Standards ersetzen die Standards der Staatendokumentation 2007 und
2008. Bei der Erarbeitung wurden zudem die EU COI Richtlinien 2008, die FFM Guidelines von ECS
und BAA 2010 sowie die EASO COI Report Methodology 2012 berücksichtigt. Die Standards wurden
am 6. September 2012 vom Staatendokumentationsbeirat beschlossen (Beschluss 2/2012).
Produkte der Staatendokumentation sind Herkunftsländerinformationen umfassende Dokumente, die
aufgrund der Erfordernisse der Bedarfsträger mittels Aufarbeitung, Zusammenfassung und allenfalls
Analyse vorrangig öffentlich verfügbarer und verlässlicher Informationen erstellt werden. Ziel der
Produkte ist es, im Sinne des § 5 BFA-G zur raschen und qualitätsvollen Führung von Verfahren
beizutragen.
Die Produkte sind verpflichtend gemäß der Methodologie der Staatendokumentation, die aus den
gegenständlichen Standards und jeweiligen Verbindlichen Arbeitsanleitungen (VAA) für die Produkte
besteht, zu erstellen. Der so standardisierte Prozess bei der Erstellung der Produkte garantiert
einerseits
Qualität
und
(internationale)
Vergleichbarkeit
und
andererseits
Akzeptanz
beim
Zielpublikum.
Die Standards sind wissenschaftliche Grundkriterien für alle Produkte. Sie können für einzelne
Produkte konkretisiert und erweitert, jedoch nicht eingeschränkt werden. Da sie sich teils
wechselseitig bedingen und beeinflussen, sind manche Aspekte der Produkterstellung von zwei oder
mehreren Standards betroffen.
Neutralität und Objektivität
Die Produkte der Staatendokumentation basieren auf faktischen Informationen und bestehenden
Quellen. Gleichzeitig wird auf eine größtmögliche und ausgewogene Bandbreite an Quellen Rücksicht
genommen. Um größtmögliche Objektivität sicherzustellen, wird die Erarbeitung der Produkte in
Hinblick auf die Antragsteller, das Ergebnis der Recherche und den Ausgang eines Verfahrens neutral
und unparteilich durchgeführt. Dementsprechend werden keine politischen Meinungen, rechtlichen
Beurteilungen oder Entscheidungsvorgaben gegeben. Die in den Produkten verwendete Sprache
spiegelt diese Prinzipien wider.
Der Standard „Neutralität und Objektivität“ betrifft insbesondere die Bereiche Quellen, Quellenwahl,
Informationswahl und Informationsverwertung.
8
Verwendbarkeit
Die Produkte der Staatendokumentation sind inhaltlich und strukturell zielgruppenorientiert: Die
Struktur der Produkte folgt der jeweiligen Vorlage bzw. Verbindlichen Arbeitsanleitung (VAA) und ist
daher logisch, klar und nachvollziehbar. Die Sprache ist verständlich, etwaige Schlussfolgerungen und
Zusammenfassungen aussagekräftig. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollen ein möglichst
vollständiges Bild zur Fragestellung geben. Auch wenn die Produkte der Staatendokumentation in
erster
Linie
dem
Entscheidungsfindungsprozess
im
Verfahren
dienen,
werden
keine
Entscheidungsempfehlungen abgegeben.
Der Standard „Verwendbarkeit“ betrifft insbesondere die Zielgruppenorientierung, Sprache und
Struktur des Produkts.
Gültigkeit
Wo immer möglich werden zuverlässige, relevante und aktuelle Quellen herangezogen. Verwendete
Informationen werden so weit wie möglich mittels anderer Quellen, und - wo verfügbar - Quellen
unterschiedlicher Art (z.B. Regierungsstellen, NGOs, Internationale Organisationen) überprüft.
Primärquellen sind Sekundärquellen vorzuziehen. Liegen zu einer Fragestellung widersprüchliche
Informationen vor oder werden Informationen fragwürdiger (z.B. tendenziöser) Quellen verwendet,
wird auf diesen Umstand deutlich hingewiesen. Informationen die bekanntermaßen unrichtig sind,
werden nicht verwendet.
Der Standard „Gültigkeit“ betrifft insbesondere die Bereiche Aktualität, Zuverlässigkeit und Relevanz.
Transparenz
Die Produkte der
Staatendokumentation sind öffentlich.1 Quellen müssen im
Sinne der
Nachverfolgbarkeit nach wissenschaftlichen Maßstäben zitiert werden, ein gekennzeichneter
Disclaimer (Haftungs- und Nutzungshinweis) wird gegeben. Beide Maßnahmen garantieren
Transparenz und ermöglichen zu erkennen, wie, warum und für wen das jeweilige Produkt erstellt
worden ist (Quellen, Zitate, Motivation, Methodologie etc.). Anmerkungen und Schlussfolgerungen des
Verfassers des Produktes sind deutlich kenntlich gemacht. Auf das Fehlen von Informationen zu
bestimmten Fragestellungen ist hinzuweisen.
Der Standard „Transparenz“ betrifft insbesondere die Bereiche Öffentlichkeit, Nachverfolgbarkeit,
Haftungs- und Nutzungshinweise und Zitierweise.
1
Ausgenommen davon sind die in § 5 Abs. 5 BFA-G gesetzlich determinierten Fallkonstellationen. Der Zugang zu
www.staatendokumentation.at kann gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G beantragt werden. Die allenfalls anfallende Gebühr
ist per Verordnung festgesetzt.
9
Weitere (technische) Standards
Qualitätskontrolle
Die Einhaltung der Standards wird durch Qualitätskontrollen gewährleistet. Diese sind für jedes
Produkt in der jeweiligen Verbindlichen Arbeitsanleitung (VAA) festgelegt.
Datenschutz
Bei der Informationssuche für und bei der Erstellung der Produkte der Staatendokumentation werden
persönliche Daten von Asylwerbern oder Fremden unter keinen Umständen dem Herkunftsstaat oder
nichtstaatlichen Verfolgern bekannt gegeben, um allfälligen Gefährdungen der Betroffenen
vorzubeugen. Dies betrifft in gleichem Maße die Weitergabe von Daten oder Informationen, welche im
Herkunftsland verbliebene Familie und Angehörige des Asylwerbers oder des Fremden gefährden
könnten.
Den
Mitarbeitern
der
Staatendokumentation
sind
die
diesbezüglich
relevanten
Bestimmungen bekannt.
Dokumentation
Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen gesammelt und
aufbewahrt werden.
10
Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Produkte
VAA Anfragebeantwortungen (AFB)
I.1. Produktbeschreibung
Eine Anfragebeantwortung (AFB) der Staatendokumentation ist ein COI2-Dokument, das sich
beruhend auf einer direkten Anfrage aus dem Verfahren (v.a. Referenten der RD, EASt, BVwG) oder
gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G vorgesehener Bedarfsträger mittels Recherche vorhandener, vorrangig
öffentlicher und verlässlicher Informationen gemäß der Standards der Staatendokumentation mit dem
spezifischen Informationsbedarf des anfragenden Bedarfsträgers auseinandersetzt.
Die Recherche kann ggf. bei besonders gelagerten Anfragen (v.a. personenbezogene Anfragen) bzw.
bei arbeitstechnischem Bedarf an Dritte ausgelagert werden (z.B. Österreichische Botschaften,
ACCORD des Roten Kreuzes), sofern die Einhaltung der Standards der Staatendokumentation
dadurch nicht negativ tangiert wird.
Die Erstellung einer AFB der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der
Staatendokumentation und der VAA AFB (2012). Damit und mittels des festgeschriebenen Werkzeugs
der stichprobenartigen Qualitätskontrolle sollen grundlegende Maßstäbe der Qualitätssicherung
gewährleistet werden. Der gesamte Qualitätssicherungsprozess wird dokumentiert und im Sinne der
Nachverfolgbarkeit im Staatendokumentationsakt festgehalten.
Das Verfassen einer AFB der Staatendokumentation im Rahmen eines standardisierten Prozesses
soll sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das Zielpublikum gewährleisten.
Letzteres setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, sowie generell den Instanzen des Asylund Fremdenwesens zusammen.
I.1.1.
Verwendung von AFB im Verfahren des BFA
AFB als solche sind nicht bescheidtauglich. Die darin übermittelten Informationen müssen einer
Beweiswürdigung durch die jeweiligen Entscheidungsträger unterzogen werden.
I.2. Initiierung
Anfrage
Eine AFB wird aufgrund einer Anfrage eines Bedarfsträgers erstellt. Die Anfrage ist vom Bedarfsträger
grundsätzlich mittels der vorgesehenen Vorlage zu übermitteln. Für Folgeanträge ist eine eigene
Vorlage
verfügbar
(beide
zu
finden
in
der
neuen
Wissensdatenbank
des
BFA
/Staatendokumentation/Formulare).
2
COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
11
Protokollierung und Aktführung
Langt eine Anfrage im Einlaufpostfach der Staatendokumentation ein, wird diese von der Kanzlei
protokolliert und ein entsprechender Elak mit Elakzahl angelegt. Die Kanzlei leitet die Anfrage an den
zuständigen Referenten zur Bearbeitung weiter.
Wird die Anfrage vom Bedarfsträger nicht an das Einlaufpostfach, sondern direkt an einen Referenten
gerichtet, so ist die Anfrage an die Kanzlei zu übermitteln, welche die Anfrage protokolliert und einen
Elak anlegt.
Jeglicher für den Akt relevante Schriftverkehr sowie Aktenvermerke, die bei für den Akt relevanten
Telefonaten angelegt werden, sind elektronisch festzuhalten und in den Elak zu ziehen. Zudem ist der
Schriftverkehr zeitnah nachrichtlich zur Protokollierung an die Kanzlei zu übermitteln.
Hierzu zählen insbesondere:
-
die Fragestellung betreffende Kommunikation mit dem Bedarfsträger,
-
die Anfrage betreffende Kommunikation mit der angefragten externen Stelle (auch Fristsetzungen
und Urgenzen)
Zusatzanfragen
Eine zusätzliche Anfrage vom Bedarfsträger zur gleichen Elakzahl ist möglich. Wurde zur
ursprünglichen Anfrage bereits eine AFB übermittelt, wird die Zusatzanfrage als neue Anfrage
gehandhabt. Hat die Staatendokumentation eine laufende Anfrage an externe Stellen ausgelagert,
wird die Zusatzanfrage grundsätzlich als eine neue Anfrage gehandhabt.
I.3. Fristen
AFB sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Einlangen im Einlaufpostfach der
Staatendokumentation zu erledigen. Wird vom Bedarfsträger eine kürzere Frist als drei Wochen
gewünscht, so ist dies unter Angabe einer Begründung in der Anfrage bekanntzugeben. Die Frist wird
dem zuständigen Referenten von der Kanzlei im Outlook-Kalender eingetragen. Kann die Frist nicht
eingehalten werden, so ist
-
Der Bedarfsträger darüber zu informieren.
-
Die Frist im Outlook-Kalender zu ändern: Doppelklick auf den Fristeintrag  „Andere Zeit
vorschlagen“  bei „Besprechungsbeginn“ den Tag eintragen, auf den die Frist verschoben
werden soll  „Zeit vorschlagen“ klicken. Somit ist die Kanzlei über die Friständerung informiert.
AFB, für die eine Anfrage an Österreichische Botschaften oder Verbindungsbeamte gestellt werden
sind von dieser Regelung der Fristen ausgenommen (siehe I.5.2.4. und I.5.2.5.).
Anfragen zu Folgeanträgen (Anfragen nach §12a) sind unverzüglich zu bearbeiten. Die in der Anfrage
gesetzte Frist ist zu beachten. Ist eine Einhaltung der Frist nicht möglich, so ist Rücksprache mit dem
Bedarfsträger zu halten.
12
I.4. Fragestellung
Die Fragestellung(en) der Anfrage ist/sind für die AFB in eine Form zu bringen, die es ermöglicht, dass
die AFB auch ohne Hintergrundinformation aus dem zugehörigen Akt verständlich ist und die
einzelnen Fragen gut beantwortet werden können. Hierzu können gegebenenfalls auch mehrere
Fragen zu einer zusammengezogen oder eine Frage auf mehrere aufgeteilt werden. Eine Neu- bzw.
Umformulierung der Fragestellung ohne inhaltliche Änderungen bedarf keiner Rücksprache mit dem
Bedarfsträger. Bei etwaig notwendigen inhaltlichen Änderungen oder wenn aus der Anfrage der
Rechercheauftrag nicht klar und eindeutig hervorgeht, ist mit dem Bedarfsträger Rücksprache zu
halten.
I.5. Arten der Recherche
Grundsätzlich sind AFB im Wege der Eigenrecherche zu erstellen. Zu bestimmten Fragestellungen
(z.B. personenbezogene Anfragen) können in den der Staatendokumentation zur Verfügung
stehenden Quellen jedoch keine Informationen recherchiert werden. Für solche Fälle stehen der
Staatendokumentation verschiedene „externe Stellen“ zur Verfügung, an welche Anfragen gerichtet
werden können.
I.5.1.
Eigenrecherche
Prozedere
Der Referent führt selbstständig Recherche durch. Quellen:
-
Wissensdatenbank des BFA: Nachschau, ob zur Anfrage bereits eine AFB vorliegt.
-
e-Bibliothek (E:\e-Bibliothek): periodische Berichte, insbesondere solche, die nicht im Internet
verfügbar sind.
-
www.ecoi.net bzw. www.staatendokumentation.at und zukünftig das Common Portal von EASO
-
Internet: einschlägige Homepages, Onlinemedien, Suchmaschinen
-
Printmaterial (Zeitungen, Bücher, etc.)
-
Medien: Fernsehberichte, Dokumentationen, Radiosendungen etc.
-
Externe Experten: z.B. Telefoninterview oder Email-Anfrage an Universitätsprofessoren etc.
Zitierweise (siehe VII. VAA Zitierregeln)
-
Quelle (Datum): Titel, (ggf.) Link, Zugriff
Beispiele:
-
Pension Fund of the Russian Federation (ohne Datum): Pension system principles,
http://www.pfrf.ru/ot_en/system/, Zugriff 1.8.2012
-
Auswärtiges Amt (Stand Juni 2012, 6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation
13
I.5.2.
Anfragen an externe Stellen
Anfragen an externe Stellen werden zur Protokollierung verpflichtend cc an das Einlaufpostfach der
Staatendokumentation übermittelt.
Bei Einlangen der Auskunft der externen Stelle ist diese ehestmöglich in die AFB einzuarbeiten und
die AFB zu erledigen.
I.5.2.1.
Anfragen an ACCORD
ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) ist die
Herkunftsländerinformationsstelle des Österreichischen Roten Kreuzes. ACCORD wird vom
Europäischen Flüchtlingsfonds, vom Bundesministerium für Inneres, von UNHCR und von weiteren im
Asyl- und Fremdenwesen tätigen Organisationen kofinanziert. ACCORD kann grundsätzlich jederzeit
mit Recherchetätigkeiten beauftragt werden. An ACCORD können alle Arten von Anfragen übermittelt
werden. Personenbezogene Daten von Asylwerbern dürfen nicht an ACCORD übermittelt werden.
Prinzipiell ist bei der Übermittlung von Anfragen an ACCORD deren Expertise bezüglich der
verwendeten Datenbanken und der Fremdsprachenkenntnisse zu berücksichtigen.
Prozedere
-
Die vorgesehene Anfragevorlage ist zu verwenden (siehe E:\Vorlagen).
-
Übermittlung
der
Anfrage
unter
Angabe
der
letzten
vier
Ziffern
der
Elakzahl
der
Staatendokumentation an ACCORD: [email protected] und zwecks Protokollierung cc an die
Kanzlei.
Fristen
-
Fristvorgabe für die Anfrage an ACCORD: 2 Wochen.
-
Eine Urgenz erfolgt durch den zuständigen Referenten nach diesen zwei Wochen, cc an den
Bedarfsträger sowie zur Protokollierung an die Kanzlei. Nennt ACCORD ein Erledigungsdatum,
wird erst ab diesem Zeitpunkt wieder urgiert. Der Bedarfsträger ist über das voraussichtliche
Erledigungsdatum zu informieren.
Verwendung in der AFB
Wird die Antwort von ACCORD im Original weitergeleitet, so ist diese nach den Vorgaben für AFB zu
beschlagworten und wie AFB zu erledigen (siehe I.8.2.).
Wird die Antwort von ACCORD in eine AFB eingearbeitet:
-
Selbst nachvollziehbare Informationen und Quellen aus ACCORD-Anfragebeantwortungen
werden überprüft und gemäß Zitierweise „Eigenrecherche“ (siehe I.7.3.3.) eingearbeitet (z.B.
Berichte von US DOS).
-
Bei nicht selbst nachvollziehbaren Informationen und Quellen (z.B. Experteninterviews, ggf.
Übersetzungen aus Fremdsprachen) wird ACCORD als Quelle zitiert. Es hat ersichtlich zu sein,
welche Quelle ACCORD zitiert.
14
Zitierweise
-
ACCORD (Datum): Auskunft a-XXXX
Beispiel
-
ACCORD (15.4.2013): Auskunft a-5943
I.5.2.2.
Anfragen an IOM
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die sich
in verschiedener Hinsicht mit Migrationsfragen beschäftigt, unter anderem mit Rückkehr und
Reintegration von Migranten in ihr Herkunftsland. An IOM können Anfragen zur medizinischen
Versorgung in den Herkunftsländern übermittelt werden. Zu medizinischen Anfragen siehe auch
I.5.2.3. und I.5.3.3. Die Anfragen sind kostenpflichtig (Stand 2013: 315 Euro/Anfrage).
Prozedere
-
Die vorgesehene Anfragevorlage ist zu verwenden (E:\Vorlagen).
-
Anfragen an IOM erfolgen in englischer Sprache. Die Übersetzung wird grundsätzlich vom
Referenten der Staatendokumentation vorgenommen.
-
Übermittlung der Anfrage unter Angabe der Aktenzahl der Staatendokumentation an IOM:
[email protected]
und
bezüglich
der
Protokollierung
cc
an
die
Kanzlei
der
Staatendokumentation
Fristen
-
Eine Fristvorgabe für IOM ist nicht vorgesehen. In dringenden Fällen kann unter Angabe von
Gründen höflich um Erledigung bis zu einem bestimmten Datum gebeten werden.
-
Eine Urgenz erfolgt durch den Referenten nach 3 Wochen, cc an den Bedarfsträger sowie die
Kanzlei der Staatendokumentation. Nennt IOM ein Erledigungsdatum, wird erst ab diesem
Zeitpunkt wieder urgiert. Der Bedarfsträger ist über das voraussichtliche Erledigungsdatum zu
informieren.
Verwendung in der AFB
IOM wird als Quelle in der AFB zitiert.
Zitierweise
-
IOM (Datum): Auskunft von IOM Stadt, Form des Einlangens
Beispiel:
-
IOM (15.4.2012): Auskunft von IOM Moskau, per Email
I.5.2.3.
Anfragen an MedCOI
MedCOI ist ein durch den ERF finanziertes Projekt, in dessen Rahmen einerseits eine Homepage mit
Informationen
zur
medizinischen
Versorgung
in
Herkunftsländern
zur
Verfügung
steht
15
(www.medcoi.eu), und andererseits medizinische Anfragen gestellt werden können. Zu medizinischen
Anfragen siehe auch I.5.2.2. und I.5.3.3. Um MedCOI verwenden zu können, benötigt man ein Login
und Passwort.
Anfragen betreffend die „Verfügbarkeit“ medizinischer Behandlungen/Medikamente und der
„Zugänglichkeit“ (wirtschaftliche Zugänglichkeit – z. B. Kosten, Einkommen, Versicherungen;
geographische Zugänglichkeit; politische Zugänglichkeit – z.B. Diskriminierung aus bestimmten
Gründen) sind bislang getrennt zu behandeln. Das heißt bei Notwendigkeit einer Auskunft zu
„Zugänglichkeit“ muss zunächst die „Verfügbarkeit“ angefragt bzw. über die Datenbank verifiziert
werden; erst nachdem die „Verfügbarkeit“ in einer Auskunft bestätigt wird, kann unter Verweis auf
diese Auskunft die „Zugänglichkeit“ angefragt werden.
Anfragen zu EU-Ländern sollten nur in besonders komplizierten medizinischen Fällen (wie
multiresistenter Tuberkulose oder experimenteller Medizin) an MedCOI gestellt werden, da die
medizinischen Berater von MedCOI davon ausgehen, dass medizinische Behandlungen und
Medikamente in der EU grundsätzlich ausreichend verfügbar sind.
Prozedere
-
Die Anfragevorlagen finden sich auf der Homepage www.medcoi.eu: Home  Case specific
MedCOI Database  Requests.
-
Anfragen an MedCOI erfolgen in englischer Sprache. Die Übersetzung wird grundsätzlich vom
Referenten der Staatendokumentation vorgenommen.
-
Übermittlung der Anfrage zu „Verfügbarkeit“ unter Angabe der letzten vier Ziffern der Elakzahl der
Staatendokumentation an MedCOI-Availability (www.medcoi.eu: Home  MedCOI Database 
Requests).
Bezüglich
der
Protokollierung
wird
die
Anfrage
cc
an
die
Kanzlei
der
Staatendokumentation übermittelt.
-
GGf.: Nach Einlangen der Auskunft zu „Verfügbarkeit“ bzw. bei Vorliegen einer Auskunft zur
„Verfügbarkeit“ auf der Datenbank: Übermittlung der Anfrage zu „Zugänglichkeit“ unter Angabe
der letzten vier Ziffern der Elakzahl der Staatendokumentation sowie unter Angabe der Aktenzahl
der Auskunft von MedCOI betreffend „Verfügbarkeit“ an MedCOI-Accessability (www.medcoi.eu:
Home  MedCOI Database  Requests). Bezüglich der Protokollierung wird die Anfrage cc an
die Kanzlei der Staatendokumentation übermittelt.
Fristen
-
Bei MedCOI-Availability kann zwischen vier verschiedenen Dringlichkeitsstufen gewählt werden:
Normal (2-3 Wochen), Semi-Urgent (1 Woche), Urgent (24 Stunden/asap) und Liste mit mehr als
14 Medikamenten (6 Wochen).
-
Bei MedCOI-Accessibility kann zwischen zwei verschiedenen Dringlichkeitsstufen gewählt
werden: Normal (3-4 Wochen) und Urgent (10 Tage).
-
Urgenz erfolgt durch den Referenten nach Maßgabe der von ihm festgelegten Frist, cc an den
Bedarfsträger.
16
Verwendung in der AFB
MedCOI wird als Quelle in der AFB zitiert. Auskünfte von MedCOI sind bislang nur im Format .pdf
verfügbar. Von den relevanten Stellen ist ein Screenshot zu erstellen, der in die AFB eingefügt und in
Worten zusammengefasst wird.
Zitierweise
-
MedCOI (Datum): Auskunft „Nummer“ durch „Auskunft erteilende Stelle“
Beispiele:
-
MedCOI (23.1.2012): Auskunft BMA 3840 durch SOS International
-
MedCOI (24.1.2012): Auskunft RU-2295-2011 durch das Niederländische Ministry of the Interior
and Kingdom Relations/Immigration and Naturalisation Service (IND)/Medical Advisors´ Office
I.5.2.4.
Anfragen an Österreichische Botschaften
An die Österreichischen Botschaften und (General-)Honorarkonsulate können Anfragen zu Themen,
zu denen keine Informationen aus anderen Quellen recherchiert werden können, und teilweise zu
(personenbezogenen) Recherchen vor Ort im Herkunftsland gestellt werden. Diese werden auch über
Vertrauensanwälte oder Sachverständige bearbeitet.
Prozedere
-
Die vorgesehenen Anfragevorlagen sind zu verwenden (E:\Vorlagen).
-
In einigen Ländern müssen die Anfragen auf Englisch übersetzt werden. Die Übersetzung wird
grundsätzlich vom Referenten der Staatendokumentation vorgenommen.
-
In einigen Ländern müssen die Anfragen in die Landessprache übersetzt werden. Diese
Übersetzungen sind vom Bedarfsträger zu veranlassen und zusammen mit der deutschsprachigen
Anfrage an die Staatendokumentation zu übermitteln. Die Rückübersetzung der Antworten obliegt
aus verwaltungstechnischen Gründen der Staatendokumentation.
-
Übermittlung
der
Anfrage
unter
Angabe
der
letzten
vier
Ziffern
der
Elakzahl
der
Staatendokumentation an die Einlaufstelle der ÖB des Landes, sowie - wenn vorhanden - an den
Ansprechpartner in der ÖB und cc an die Kanzlei der Staatendokumentation. Der Bedarfsträger ist
über die ÖB-Anfrage in Kenntnis zu setzen.
Fristen
-
Die ÖB wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und bis wann eine Antwort erfolgt.
-
Nennt die ÖB ein Erledigungsdatum, oder gibt es mit einer ÖB eine konkrete Regelung, ist der
Bedarfsträger darüber zu informieren. Es wird ab dem angegebenen Zeitpunkt urgiert, Cc an den
Bedarfsträger. Der Referent ist für das Fristenmanagement verantwortlich. Die Frist im OutlookKalender ist vom Referenten selbst zu aktualisieren und der Kanzlei zu übermitteln (siehe I.3.).
-
Nennt
die
ÖB
kein
Erledigungsdatum
erfolgen
Fristenmanagement
und
Urgenzen
folgendermaßen durch die Kanzlei:
17
Nach 4 Wochen
Erste Urgenz an ÖB
cc: Referent Staatendokumentation
Bedarfsträger
Zweite Urgenz an ÖB
cc: Referent Staatendokumentation
Abt. IV/2 des BmeiA
Bedarfsträger
Anfragen zur weiteren Urgenz an Abt. IV/2 des BmeiA
cc: Referent Staatendokumentation
ÖB
Bedarfsträger
Nach 8 Wochen
Nach 10 Wochen
Verwendung in der AFB
Die ÖB wird als Quelle in der AFB zitiert.
Zitierweise
-
ÖB „Stadt“ (Datum): Auskunft der „Auskunft erteilende Stelle“, Form des Einlangens
Beispiele:
-
ÖB New Delhi (30.5.2011): Auskunft der Botschaft, per Email
-
ÖB Teheran (23.7.2012): Auskunft des Vertrauensanwaltes, per Email
-
ÖB Teheran (18.2.2011): Auskunft des Sachverständigen, per Post
-
ÖB Moskau (12.4.2012): Auskunft der Konsularabteilung, per Fax
I.5.2.5.
Anfragen an Verbindungsbeamte des BM.I
An bestimmte österreichische Vertretungsbehörden im Ausland sind vom Bundesministerium für
Inneres (Abt. I/4 Internationale Angelegenheiten) polizeiliche Verbindungsbeamte (Spezialattachés
des BMI) entsandt. An die Verbindungsbeamten können Anfragen zu Themen, zu denen keine
Informationen
aus
anderen
Quellen
recherchiert
werden
können,
und
teilweise
zu
(personenbezogenen) Recherchen vor Ort im Herkunftsland gestellt werden.
Prozedere
-
Die vorgesehene Anfragevorlage ist zu verwenden (E:\Vorlagen).
-
Übermittlung der Anfrage unter Angabe der Aktenzahl der Staatendokumentation an den
Verbindungsbeamten, cc an die Abteilung I/4/a des BM.I ([email protected]) und die Kanzlei
der Staatendokumentation bezüglich Protokollierung. Der Bedarfsträger ist über die VB Anfrage in
Kenntnis zu setzen.
Fristen
-
Der VB wird gebeten, binnen 3 Tagen mitzuteilen, ob und bis wann eine Antwort erfolgt.
-
Nennt der VB ein Erledigungsdatum, ist der Bedarfsträger darüber zu informieren. Es wird ab dem
angegebenen Zeitpunkt urgiert, cc an den Bedarfsträger. Der Referent ist für das
Fristenmanagement
verantwortlich.
Die
Frist
im
Outlook-Kalender
ist
vom
Referenten
selbstständig zu aktualisieren (siehe I.3.).
18
-
Nennt der VB kein Erledigungsdatum erfolgen Urgenzen und das Fristenmanagement
folgendermaßen durch den Referenten:
Nach 2 Wochen
Erste Urgenz an VB
Cc Bedarfsträger
Zweite Urgenz an VB
Cc Leitung Staatendokumentation
BM.I-I/4/a
Dritte Urgenz an VB und Akt zu Leitung Staatendokumentation
Cc Bedarfsträger
Leitung Staatendokumentation
BM.I-I/4/a
Nach 4 Wochen
Nach 6 Wochen
Verwendung in der AFB
Der VB wird als Quelle in der AFB zitiert.
Zitierweise
-
VB des BM.I „Land“ (Datum): Auskunft der „Auskunft erteilende Stelle“, Form des Einlangens
Beispiele:
-
VB des BM.I für Georgien (30.5.2011): Auskunft des VB, per Email
-
VB des BM.I für die Türkei (12.4.2012): Auskunft des Gesundheitsministeriums, per Post
I.5.2.6.
Anfragen an weitere externe Stellen
Anfragen an weitere externe Stellen, wie UNHCR, UNRWA, beeidete Gutachter, etc.
Prozedere
-
Anfragevorlagen können verwendet werden (E:\Vorlagen).
-
Übermittlung der Anfrage unter Angabe der Aktenzahl der Staatendokumentation an die externe
Stelle, cc der Kanzlei zur Protokollierung.
Fristen
-
Die externe Stelle wird gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und bis wann eine Antwort
erfolgt.
-
Nennt die externe Stelle ein Erledigungsdatum, ist der Bedarfsträger darüber zu informieren. Es
wird ab dem angegebenen Zeitpunkt urgiert, cc an den Bedarfsträger. Der Referent ist für das
Fristenmanagement
verantwortlich.
Die
Frist
im
Outlook-Kalender
ist
vom
Referenten
selbstständig zu aktualisieren und der Kanzlei zu übermitteln (siehe I.3.).
-
Nennt die externe Stelle kein Erledigungsdatum erfolgen Urgenzen und das Fristenmanagement
folgendermaßen durch den Referenten und obligat cc der Kanzlei der Staatendokumentation:
Nach 2 Wochen
Nach 4 Wochen
Erste Urgenz an die externe Stelle
Cc Bedarfsträger
Zweite Urgenz an die externe Stelle
Cc Bedarfsträger, Leitung Staatendokumentation
19
-
Erhält man trotz Urgenzen keine Antwort von der externen Stelle, so ist dies im Akt zu vermerken,
der Akt abzufertigen und ggf. der Bedarfsträger zu informieren.
Verwendung in der AFB
Die externe Stelle wird als Quelle in der AFB zitiert.
Zitierweise
Externe Stelle (Datum): Auskunft, Form des Einlangens
I.5.3.
Sonderfälle
I.5.3.1.
Personenbezogene Recherche
Zur Durchführung personenbezogener Recherchen vor Ort können die Verbindungsbeamten oder
Vertrauensanwälte über die jeweilige Österreichische Botschaften beauftragt werden.
Zur Durchführung personenbezogener Recherchen im Herkunftsland ist zwingend die Zustimmung
des Asylwerbers oder des Fremden notwendig. Die alleinige Verantwortung darüber trägt der
Bedarfsträger,
welcher
vor
der
Übermittlung
einer
personenbezogenen
Anfrage
an
die
Staatendokumentation die Zustimmung des Asylwerbers bzw. des Fremden einholen muss. Eine
Überprüfung der Zustimmungserklärung durch die Staatendokumentation ist nicht vorgesehen.
Unabhängig davon, ob eine Zustimmungserklärung vorliegt oder nicht, dürfen personenbezogene
Daten unter keinen Umständen direkt oder indirekt an staatliche Behörden und/oder nichtstaatliche
Verfolger im Herkunftsland des Asylwerbers oder des Fremden weitergegeben werden (vgl. § 33 BFAVG)
Österreichische Verbindungsbeamte sind organisatorisch dem Bundesministerium für Inneres
zugeordnet und damit Teil der Sicherheitsbehörden (vgl. § 4 SPG). Demnach kann an diese eine
Datenübermittlung gem. § 29 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfolgen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben benötigt werden. Es ist jedoch auf die Verschwiegenheitspflicht des
Verbindungsbeamten gegenüber dem Herkunftsstaat zu achten, d.h. der Verbindungsbeamte ist
darauf hinzuweisen, dass personenbezogene Daten nicht an den Herkunftsstaat (insbesondere auch
im Zusammenhang mit Vorortrecherchen) übermittelt werden dürfen.
Sollten
dennoch
Rechercheergebnisse
durch
die
offensichtliche
Datenweitergabe
an
den
Herkunftsstaat erlangt werden, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese im Rahmen des
Asylverfahrens nicht zu verwerten sind.
20
I.5.3.2.
Einzelfallrecherchen durch sonstige externe Recherchepersonen
Derartige Rechercheaufträge werden in der Verantwortung der Außenstellen geführt. Die
Rechercheergebnisse werden samt Anfragen der Staatendokumentation ex post nachrichtlich zur
Kenntnis gebracht (siehe Generalerlass Staatendokumentation 2014).
I.5.3.3.
Medizinische Anfragen
Medizinischen Anfragen an externe Stellen (insbesondere IOM und MedCOI) sind nach Möglichkeit
folgende Informationen beizufügen:
-
Diagnose
-
bisherige Behandlung
-
benötigte Medikamente
-
empfohlene Behandlung und allenfalls Nachfolgebehandlungen
I.6. Format
Das Format der AFB muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation konsistent
sein. Dementsprechend sind die auf E:\Vorlagen abgelegte Formatvorlage zu verwenden. Auch die
Kürzel für die Beschlagwortung liegen dort auf. Die Beschlagwortung erfolgt generell gemäß der
Vorlage:
HKST_Themenkürzel_Schlagworte_ JJJJ_MM_TT
z.B.: SOMA_MR_INK_Ashraf Clan_2013_12_31
Sind in einer Anfrage mehrere, thematisch unterschiedliche Fragestellungen enthalten, so werden
entsprechend zwei oder mehrere AFB mit jeweils geeigneten Schlagworten erstellt.
Im Word-Dokument sind unter „Datei“  „Eigenschaften“ die Schlagworte der AFB einzufügen.
I.7. Struktur
I.7.1.
Header
Das Datum ist in der Kopfzeile ganz oben (Doppelklick) einzutragen.
Im Header (graues Textfeld auf Seite 1) sind zu vermerken:

der die Recherche betreffende Herkunftsstaat

das nach den Schlagworten eingegrenzte Thema

Anfragende Stelle (Bedarfsträger)

Sachbearbeiter
21
I.7.2.
Anfragebeantwortung
Im Anschluss erfolgt die Beantwortung der einzelnen in der Anfrage enthaltenen Fragestellungen.
Bild- und Kartenmaterial kann nach Maßgabe in AFB verwendet werden, um den Zugang zu
komplexen Themen zu erleichtern.
I.7.2.1.
Zusammenfassung
Der konkreten Fragestellung folgt eine „Zusammenfassung“, in der die zu einer Fragestellung
recherchierten
Informationen
aller
Quellen
übersichtlich
zusammenzufassen
sind.
Bei
der
Zusammenfassung ist auf die Objektivität und Neutralität der Sprachwahl zu achten. Politische
Meinungen, rechtliche Beurteilungen oder Entscheidungsvorgaben sind zu vermeiden.
Aus der Zusammenfassung muss eindeutig hervorgehen, dass sich die Aussagen ausschließlich auf
die recherchierten Quellen stützen, etwa durch folgende Formulierungen:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass […]
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass […]
Bei AFB, in welchen vorwiegend einzelne Berichte verwertet werden (z.B. ÖB, Vertrauensanwalt, VB)
können Zusammenfassung und Quellenbewertung bereits eingangs vor der Fragestellung stattfinden.
I.7.2.2.
Bei
der
Bewertung
der
Bewertung der Quellenlage
Quellen
ist
besondere
Vorsicht
geboten.
Z.B.
sollten
explizit
kritische/unkritische Quellen (z.B. NGOs/Behörden) als solche erläutert werden, besonders
glaubwürdige Quellen (z.B. ÖB, UN) sollten hervorgehoben werden.
Eine Bewertung der Quellenlage hat soweit erfolgen, dass die Standards der Staatendokumentation
„Gültigkeit“ und „Transparenz“ eingehalten sind. Insbesondere auf folgende Besonderheiten der
Quellenlage muss unter Verwendung der Textbausteine hingewiesen werden:
-
Widersprüchlichkeit: Die Informationen in den nachfolgend zitierten Quellen sind (teilweise)
widersprüchlich.
Ggf.: Während Quelle A davon ausgeht, dass […], wird in Quelle B angegeben, dass […]
-
Keine (relevante) Information: Zu der (konkreten) Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen
Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer
(ggf. weitere) Sprache keine Informationen gefunden.
Ggf.: Recherchiert wurde bei folgenden Quellen: (Aufzählung und ggf. Beschreibung der Quelle)
Ggf.: Im Folgenden werden allgemeine Informationen zum Thema „XY“ zur Verfügung gestellt.
22
Ggf.: Allgemeine Informationen zum Thema „XY“ finden sich im aktuellen Länderinformationsblatt
HKST_LIB_JJJJ_MM_TT (Abschnitte X und Y).
-
Nur Quelle „externe Stelle“: In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der
zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache keine
Informationen gefunden werden. Im Folgenden wird eine Antwort der [externe Stelle:
ÖB/VB/IOM/MedCOI/SV(etc.] zur Verfügung gestellt.
-
Nur eine Quelle: In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurden im Rahmen der zeitlich
begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache nur
Informationen aus einer einzigen Quelle gefunden werden.
-
Sehr viele Quellen: In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurde im Rahmen der Recherche in
deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache eine große Fülle an Informationen aus
verschiedenen Quellen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird im Folgenden zur Verfügung
gestellt, auf weitere Quellen darf im Anschluss verwiesen werden.
-
Unzuverlässige/tendenziöse/fragwürdige/unbekannte Quellen: Zu der Fragestellung wurden in
öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in
deutscher und englischer (ggf. weitere) Sprache keine zuverlässigen Informationen gefunden. Im
Folgenden werden Informationen aus [Blogs/Internetforen/Bezeichnung warum „tendenziös/nicht
zuverlässig“] zur Verfügung gestellt.
-
Nicht aktuelle Quellen: Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im
Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer (ggf. weitere)
Sprache keine aktuellen Informationen gefunden. Im Folgenden werden ältere Informationen zur
Fragestellung zur Verfügung gestellt.
-
Gesetzestexte: Es ist nicht bekannt, ob es sich um die derzeit geltende Fassung des Gesetzes
handelt.
I.7.2.3.
Einzelquellen
Der Zusammenfassung und Quellenbewertung folgen die „Einzelquellen“. Die einzelnen zu einer
Fragestellung recherchierten Quellen sind grundsätzlich einzeln zusammenzufassen. Auch hier ist
insbesondere auf die Objektivität und Neutralität der Sprachwahl zu achten.
Bei fremdsprachigen Quellen hat die Zusammenfassung der Einzelquelle grundsätzlich so weit zu
gehen, dass die für die Fragestellung relevanten Textpassagen enthalten sind. Umfangreiche
deutschsprachige Quellen können ebenfalls zusammengefasst werden.
23
Einleitend wird die Art der Quelle (Zeitung, Blog, wissenschaftliches Institut, Behörde, lokale NRO, VB,
etc.) angegeben. Hierauf sind die Zusammenfassung und die wesentlichen Abschnitte aus der
Originalquelle einzufügen. Bei umfassenden Abschnitten werden die relevanten Textstellen fett
markiert. Kürzungen des Originaltextes sind durch Punkte in eckige Klammern – „[…]“ – zu
kennzeichnen.
I.7.3.
Disclaimer
Die Haftungs- und Nutzungshinweise sind für alle AFB einheitlich:
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen
recherchierte Originaltexte und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
I.8. Dokumentation
Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen zum Zwecke der
Dokumentation gesammelt und aufbewahrt werden. Alle in einer AFB verwendeten Quellen sind im
dafür
vorgesehenen
Quellenordner
abzuspeichern
(J:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\Anfragebeantwortungen\HKST\Titel
Anfragebeantwortung_Aktenzahl; Internetquellen im Format .mht oder .html).
I.9. Fertigstellung und Follow-up
I.9.1.
Qualitätskontrolle
Auf Grund der hohen Anzahl an AFB erfolgt die Qualitätskontrolle bei diesem Produkt
stichprobenartig. Alle AFB werden bei Abfertigung durch die Kanzlei cc an die Leitung
Staatendokumentation übermittelt.
Zusätzlich wird für jedes Monat ein Referent der Staatendokumentation zur Qualitätskontrolle der AFB
bestimmt (idF „Qualitätsreferent“). Dieser erhält von der Kanzlei jedes Monat eine beliebige AFB jedes
Referenten im Elak (als Genehmiger) übermittelt, welche vom „Qualitätsreferenten“ hinsichtlich der
formalen Kriterien, inhaltlich und bezüglich Einhaltung der Standards überprüft wird. Ist etwas zu
24
beanstanden, ist Rücksprache mit dem Referenten zu halten, bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten
ist die Leitung Staatendokumentation hinzuzuziehen. Ist die AFB überarbeitet bzw. bleibt die AFB
unbeanstandet, genehmigt der „Qualitätsreferent“ die AFB.
Der
„Qualitätsreferent“
trägt
die
Elakzahl
der
kontrollierten
AFB
in
die
Kontrollliste
(E:\Qualitätssicherung_AFB) ein. Hat ein Referent in einem Monat keine AFB zur Erledigung, so ist
dies dem „Qualitätsreferenten“ per Email mitzuteilen und von diesem in die Kontrolllisten einzutragen.
Der „Qualitätsreferent“ hat die zur Qualitätskontrolle einlangenden AFB ehestmöglich zu bearbeiten.
I.9.2.
Abfertigung
Die AFB ist gemäß den Vorgaben zu beschlagworten und eine Erledigung (BFA Erledigung extern) zu
erstellen (E:\Vorlagen).
Sind in einer Anfrage mehrere, thematisch unterschiedliche Fragestellungen enthalten, so werden
entsprechend zwei oder mehrere AFB mit jeweils geeigneten Schlagworten erstellt.
Die AFB sowie die Originalanfrage sind als zu versendende Beilagen in den Elak zu ziehen, der Elak
mit Erledigungsschreiben abzufertigen. Die Kanzlei fertigt die Anfrage ab. Wenn in der Anfrage nicht
anderweitig erbeten, werden die Dokumente unter Angabe der Elakzahl übermittelt an:
-
Einlaufstelle des Bedarfsträgers
cc
-
Bedarfsträger
-
Referent
-
Leitung Staatendokumentation
I.9.3.
Publizierung
Ist die AFB mit dem Kürzel _AS versehen, so wird sie von der Kanzlei auf der Wissensdatenbank des
BFA (vormals „I-Ghost“) veröffentlicht. Soll die AFB auf www.ecoi.net aufgespielt werden, so ist die
Kanzlei in der Email gesondert darauf hinzuweisen. Einer Publizierung auf ECOI steht z.B. der
besondere Quellenschutz entgegen.
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nicht auf der Wissensdatenbank des BFA veröffentlicht werden.
Personenbezogene Daten sind gegebenenfalls vom Referenten so weit zu anonymisieren („xxxx“),
dass keine Rückschlüsse auf die Person des Asylwerbers oder des Fremden möglich sind. Die
anonymisierte AFB ist der Kanzlei gesondert zu übermitteln.
Auf www.ecoi.net sind weder personenbezogene Daten noch anonymisierte AFB zu veröffentlichen.
25
I.9.4.
Feedback
Positive und negative Rückmeldungen und Kritiken werden an das
Einlaufpostfach der
Staatendokumentation (Cc Leiter Staatendokumentation) übermittelt, die Kanzlei sammelt diese.
26
VAA Länderinformationsblatt (LIB)
I.10.Produktbeschreibung
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation sind ein bescheidtaugliches COI3Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD,
EASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen
Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird und das einen Einzelfall
unabhängigen Überblick über die Lage betreffend relevanter Themenbereiche in Herkunftsländern
bzw. in EU-Mitgliedsstaaten bietet.
Im Sinne der Aktualität erfolgt die Aktualisierung der Informationen bei Top 15 Herkunftsländern (nach
Asylantragszahlen) in Intervallen von sechs Monaten, bei anderen Ländern auf Anfrage. Gleichzeitig
werden die LIB mittels Verknüpfung mit dem Produkt „Kurzinformationen“ bezüglich relevanter
Ereignisse während des Aktualisierungsintervalls auf dem neuesten Stand gehalten.
Die Erstellung eines LIB der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der
Staatendokumentation und der VAA LIB (2012). Damit und mittels des festgeschriebenen Werkzeugs
des Vieraugenprinzips und der Genehmigung durch die Leitung sollen grundlegende Maßstäbe der
Qualitätssicherung gewährleistet werden. Der gesamte Qualitätssicherungsprozess wird dokumentiert
und im Sinne der Nachverfolgbarkeit im Staatendokumentationsakt festgehalten.
Das Verfassen eines LIB der Staatendokumentation im Rahmen eines standardisierten Prozesses soll
sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das Zielpublikum gewährleisten. Letzteres
setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, sowie generell den Instanzen des Asyl- und
Fremdenwesens zusammen.
I.10.1. Verwendung des LIB im Verfahren des BFA
Die direkt von der Wissensdatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) entnommenen, aktuellen LIB der
Staatendokumentation können in Bescheiden als Feststellungen zur Situation im Herkunftsland
herangezogen werden. Die LIB sind als Grundgerüst und Hilfestellung für die Bescheiderstellung
gedacht. Sie unterliegen im Bescheid der Beweiswürdigung.
Dem Bescheid erstellenden Referenten obliegt es, das LIB für den entsprechenden Bescheid
eigenständig zu individualisieren, indem die im Einzelfall relevanten Abschnitte des LIB für den
Bescheid herangezogen werden. Da nicht alle individuellen Vorbringen durch die LIB der
Staatendokumentation
abgedeckt
werden
können,
kann
die
im
Bescheid
verwendete
Herkunftsländerinformation bei Bedarf auch punktuell ergänzt werden (Anfragebeantwortungen oder
sonstige Länderinformationen).
Die Verantwortung, welche Länderinformationen in den Bescheid für den Einzelfall übernommen
werden, liegt beim verfahrensführenden und bescheiderstellenden Referenten.
3
COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
27
I.11.Initiierung
I.11.1. Top 15
LIB zu den 15 relevantesten Asylherkunftsländern (Top 15) werden automatisch alle sechs Monate
aktualisiert (siehe auch II.3. Fristen). Der zuständige Länderreferent informiert die Kanzlei über die
notwendige Aktualisierung, die Kanzlei legt hierfür einen Elak an. Sachbearbeiter im Elak ist der
zuständige Länderreferent, Genehmiger die Leitung Staatendokumentation.
Kette: Länderreferent  Peer (Gegenleser)  Länderreferent  Genehmiger
I.11.2. Andere Staaten
LIB zu allen anderen Herkunftsländern werden auf Anfrage eines Bedarfsträgers (siehe I.2.), aber
maximal alle sechs Monate aktualisiert – es sei denn, grundlegende Veränderungen im Herkunftsland
machen eine frühere Aktualisierung erforderlich.
I.11.3. EU-Mitgliedsstaaten
LIB zu EU-Mitgliedsstaaten werden grundsätzlich auf Anfrage aktualisiert. EU-Mitgliedsstaaten, die im
Rahmen der Dublin-II-VO aus verschiedenen Gründen für Österreich von besonderem Interesse sind,
können in Absprache mit der Leitung Staatendokumentation einem permanenten Monitoring
unterzogen und die LIB in diesen Fällen unabhängig von Anfragen, jedoch maximal alle sechs Monate
aktualisiert werden – es sei denn, grundlegende Veränderungen im betroffenen EU-Land machen eine
frühere Aktualisierung erforderlich.
I.11.4. LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes
Zu Teilgebieten eines Herkunftslandes (bestimmte Problemregionen, de-facto Staatsgebilde, o. ä), für
welche nach Erfahrung des zuständigen Länderreferenten vermehrter Informationsbedarf besteht,
können nach Rücksprache mit der Leitung Staatendokumentation eigene LIB erstellt werden. Es
werden nicht zu jedem beliebigen Teilgebiet eines Landes eigene LIB erstellt. Grundsätzliche
Voraussetzungen dafür, dass ein eigenes LIB zu einem Teilgebiet erstellt wird, sind z.B.: - in mehreren
Bereichen völlig unterschiedliche Lage als jene im Gesamtstaat; - vermehrte Anfragen an die
Staatendokumentation betreffend dieses Gebiet; - höhere Asylantragszahlen von Personen aus
diesem Gebiet;
Derartige LIB werden grundsätzlich auf Anfrage erstellt und aktualisiert, können bei dauerhaft
erhöhtem Informationsbedarf bzw. bei Zugehörigkeit zu einem Top 15 Land in Absprache mit der
Leitung Staatendokumentation auch automatisch alle sechs Monate aktualisiert werden.
28
I.12.Fristen, automatische Aktualisierung und Gültigkeitsdauer
Für die auf Anfrage zu erstellenden LIB gelten die Fristen und das Fristregime der AFB (I.3.; i.d.R. drei
Wochen).
Die automatisch zu aktualisierenden LIB sind vom Länderreferenten so zu erstellen, dass sie nach
dem Gegenlesen, dem Einarbeiten von Änderungen und der Genehmigung spätestens zum
Fälligkeitsdatum abgefertigt werden können. LIB Top 15 sind ab dem Abfertigungsdatum für sechs
Monate gültig (z.B. 18.1.2014 – 17.7.2014). Andere LIB verlieren ihre Gültigkeit spätestens nach 18
Monaten.
I.13.Format
Das Format des LIB muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation konsistent
sein. Dementsprechend sind die auf E:\Vorlagen abgelegte Formatvorlage zu verwenden (LIB und
EU-LIB).
Die Beschlagwortung erfolgt gemäß der Vorlage:
HKST_LIB_JJJJ_MM_AS; z.B. SOMA_LIB_2014_02_AS
Bei Teilgebieten von Herkunftsländern:
HKST_LIB_Teilgebiet_JJJJ_MM_AS; z.B. RUSS_LIB_Republik Tschetschenien_2014_11_AS
Im Word-Dokument ist unter „Datei“  „Eigenschaften“ das Herkunftsland einzufügen.
I.14.Struktur
I.14.1. Deckblatt
Auf dem Deckblatt (Seite 1) sind der Herkunftsstaat und das Datum der Erledigung zu vermerken.
I.14.2. Disclaimer
Der Disclaimer (Haftungs- und Nutzungshinweise; Seite 2) ist für alle LIB einheitlich:
Das
gegenständliche
Produkt der
Staatendokumentation des
Bundesamtes
für
Asyl und
Fremdenwesen wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD,
EASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen
Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird und gibt eine
29
einzelfallunabhängige
Darstellung
über
die
Lage
betreffend
relevanter
Tatsachen
in
Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör,
Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid
öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische
Stellungnahme
seitens
der
Staatendokumentation
oder
des
Bundesamtes
für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
I.14.3. Inhaltsverzeichnis
Auf Seite 3 ist ein Inhaltsverzeichnis einzufügen („Einfügen“  „Referenz“  „Index und
Verzeichnisse“  „Inhaltsverzeichnis“
 „Optionen“: Ebene 1: „F_Überschrift“, Ebene 2:
„F_Überschrift 2“), sodass über Anklicken mit Strg direkter Zugriff zu den Abschnitten möglich ist. Eine
Vorlage ist im Ordner E:\Vorlagen verfügbar.
I.14.4. Inhalte
Das LIB kann individuell auf die für den jeweiligen Herkunftsstaat bedeutenden Themen abgestimmt
werden. Die in der Liste mit „v“ („verpflichtend“) gekennzeichneten Abschnitte sind jedenfalls zu
behandeln (sofern Informationen verfügbar sind), die mit „o“ („optional“) gekennzeichneten können –
insbesondere bei LIB zu nicht Top-15 Ländern – gegebenenfalls weggelassen werden. Die einzelnen
Abschnitte können zwecks Übersichtlichkeit in Unterabschnitte geteilt werden.
LIB zu Herkunftsländern sollten folgende Abschnitte und Inhalte umfassen (zu Abschnitt 1. –
„Neueste Ereignisse“ – siehe II.8.):
Abschnitt
Inhalte
Ausschließlich LIB-relevante Kurzinformationen (KI)
Falls keine relevanten Vorkommnisse „Leermeldung“
v
2.
Neueste Ereignisse –
Integrierte
Kurzinformationen
Politische Lage
v
3.
Sicherheitslage
4.
Rechtsschutz/
Justizwesen
Staatsaufbau, Parteienstruktur, Ablauf und Ergebnisse der
letzten Wahlen
Unruhen und Bürgerkrieg, Gewaltbereite oppositionelle
Gruppen, Aktuelle Entwicklungen, Vermittlungsbemühungen,
regionale Unruheprovinzen
Verfassungsmäßige Stellung der Justiz, Aufbau und Struktur
des Justizsystems, Unabhängigkeit von Gerichten und
Richtern in der Praxis, Reformmaßnahmen
1.
v
v
30
5.
Sicherheitsbehörden
Verfassungsmäßige Stellung der Polizei, Aufbau und Struktur
des Polizeiwesens, Ausstattung der Polizei; Ausbildung von
Polizisten, Sondereinheiten zur Bekämpfung der OK,
Reformmaßnahmen
Fälle von Polizeigewalt, Fälle von Folter und grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
Disziplinarrechtliche Maßnahmen, Menschenrechtsausbildung
von Polizisten, Gerichtliche Verurteilungen von
„Prügelpolizisten“
Korruption im Land - Transparency Index, Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung
Betätigungsmöglichkeit von NGOs, NGOs im
Menschenrechtsbereich, Rechtsschutz durch NGOs
v
6.
Folter und
unmenschliche
Behandlung
7.
Korruption
8.
9.
Nichtregierungsorganisationen
(NGOs)
Ombudsmann
Aufgaben, Zuständigkeiten, Statistik der
Ombudsmannorganisation
Rechtsgrundlagen zum Wehrdienst, Wehrpflicht oder
Berufsarmee, Wehrersatzdienst (Rechtliche Grundlagen,
Zugang zum Wehrersatzdienst in der Praxis),
Wehrdienstverweigerung/Desertion (Rechtslage, Strafen in der
Praxis, Diskriminierende Anwendung der Strafzumessung)
Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge, Rechtliche Garantien,
Lage der Menschenrechtspraxis, Maßnahmen zur
Verbesserung der Lage
Verfassungsgarantien, Presselandschaft
o
10.
Wehrdienst
11.
Allgemeine
Menschenrechtslage
12.
13.
Meinungs- und
Pressefreiheit
Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit /
Opposition
o
Haftbedingungen
Verfassungsgarantien Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit, Möglichkeit der oppositionellen
Betätigung, Wichtige Oppositionsparteien, Teilnahme der
Opposition an den letzten Wahlen
evt. auf Gefängnistypen eingehen (Militär-/Zivilgefängnisse)
14.
15.
Todesstrafe
Rechtliche Bestimmungen, Anwendung in der Praxis
v
16.
Religionsfreiheit
o
17.
Ethnische
Minderheiten
18.
Frauen/Kinder
19.
Homosexuelle
20.
Bewegungsfreiheit
21.
Binnenflüchtlinge
22.
Grundversorgung/
Wirtschaft
Medizinische
Versorgung
Verfassungsgarantien, Betätigungsmöglichkeiten,
Beschränkungen in der Praxis, Religiöse Gruppen
(Hauptreligionen, andere)
Minderheitenschutz in der Verfassung, Minderheitengesetze,
Minderheitenrechte und -schutz in der Praxis, Sonstige
ergriffene Maßnahmen (Aktionspläne etc.),
Minderheitengruppen: Stellung der Minderheiten in der Praxis,
Besondere Schutzmaßnahmen, Besonderer Rechtsschutz)
Rechtliche Gleichstellung der Frauen, Häusliche Gewalt
(gesetzlicher Schutz), Genitalverstümmelung (FGM),
Verheiratung Minderjähriger, Frauenhäuser
Rechtliche Lage, Lage in der Praxis, Übergriffe,
Homosexuellenorganisationen
Interne Bewegungsmöglichkeit im Land, Meldesystem,
Praktische Relokationsmöglichkeit
Rechtliche Stellung von Binnenflüchtlingen, humanitäre Lage
von Binnenflüchtlingen
Verfügbarkeit von Bedarfsgütern des täglichen Lebens,
Sozialsystem, NGOs im Sozialbereich
Ärzte/Krankenhäuser, Finanzierung/Kosten des
Gesundheitssystems, Behandlungsmöglichkeiten (psychische
Krankheiten, AIDS, Hepatitis)
Strafbarkeit der Asylantragsstellung, Probleme/Schikanen bei
der Wiedereinreise, Doppelbestrafung, Unbegleitete
Minderjährige Flüchtlinge (UMF: Staatliche Unterstützung,
NGOs)
23.
24.
Behandlung nach
Rückkehr
v
v
o
o
v
o
o
o
v
o
v
o
v
v
v
31
Das LIB zu einem EU-MS sollte folgende Abschnitte umfassen:
1.
2.
3.
Abschnitt
Inhalte
Neueste Ereignisse –
Integrierte
Kurzinformationen
Allgemeines
zum
Asylverfahren
Ausschließlich LIB-relevante Kurzinformationen (KI)
Falls keine relevanten Vorkommnisse „Leermeldung“
v
Gesetzliche Grundlagen
Asylverfahren
Berufungsmöglichkeiten
Zugang zum Asylverfahren
Folgeantragsmöglichkeit
Versorgung
Unterbringung
Inhaftierung (Schubhaft)
Asylverfahren
Behandlung (Unterbringung, Versorgung)
Inhaftierung (Schubhaft)
Bestimmungen
Kettenabschiebung
Grundversorgung
Medizin
Unterbringung
Unbegleitete Minderjährige Dublin-Rückkehrer
v
5.
Dublin II-Rückkehrer
Unbegleitete
Minderjährige
Asylwerber (UMA)
Non-Refoulement
6.
Versorgung
4.
v
v
v
v
I.14.5. Hinweise bezgl. LIB zu Teilgebieten eines Herkunftslandes
Wird für ein Teilgebiet eines Landes ein eigenes LIB erstellt, so ist in dem LIB des Landes, zu
welchem dieses Gebiet völkerrechtlich gehört, deutlich darauf hinzuweisen, dass und zu welchem
Gebiet es ein weiteres LIB gibt. In dem LIB zu einem Teilgebiet ist wiederum deutlich darauf
hinzuweisen, welchem Staat dieses aus völkerrechtlicher Sicht angehört.
In LIB zu Teilgebieten eines Landes sind Abschnitte und Abschnittsinhalte, die sich mit der Lage des
Gesamtstaates decken, nicht zu behandeln. Gelten beispielsweise die Regelungen eines Staates
betreffend
Meldewesen
unverändert
in
dem
betreffenden
Gebiet,
so
sind
im
Abschnitt
„Bewegungsfreiheit“ die Informationen zum Meldewesen nicht zu wiederholen sondern ist auf das
entsprechende LIB zu verweisen.
I.15.Recherche und Umgang mit Informationen
In den einzelnen Abschnitten werden zu den genannten Inhalten so weit wie möglich Informationen
zur Verfügung gestellt.
Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden, am besten mit einer Primärquelle.
Es ist nicht notwendig, alle Quellen anzugeben, die herangezogen wurden, um eine spezifische
Information zu überprüfen. Wird in zwei oder mehr Quellen die gleiche Information angegeben, so
kann darauf verwiesen werden („vgl. auch“).
32
Um die Ausgewogenheit des LIB zu gewährleisten, ist – wenn möglich – zu jedem Abschnitt sowohl
eine staatliche als auch eine nichtstaatliche Quellen heranzuziehen.
Es wird ausschließlich der Inhalt der Quellen wiedergegeben. Deutschsprachige Texte können dem
Abschnitt entsprechend zusammengefasst werden. Fremdsprachige Texte werden übersetzt und
können zusammengefasst werden. Die Informationen werden nicht kommentiert und es werden keine
Schlussfolgerungen gezogen oder Informationen analysiert.
I.15.1. Widersprüchliche Informationen
Widersprüchliche Informationen werden in das LIB nicht aufgenommen. Liegen widersprüchliche
Informationen vor, wird/werden nur jene Quelle/n zitiert, die nach Quellenbewertung – etwa mittels
Überprüfung durch andere Quellen – die Lage vor Ort bestmöglich widerspiegeln.
I.15.2. Auszuschließende Informationen
Nicht verlässliche, nicht aktuelle, tendenziöse, fragwürdige und unbekannte Quellen sowie nicht
nachvollziehbare Informationen sind nicht zu verwenden.
Personenbezogene Daten dürfen im LIB nicht angegeben werden.
I.15.3. Standardquellen für LIB
Dies ist keine endgültige Aufzählung und Standardquellen können von Land zu Land variieren. Als
Beispiele können genannt werden:
-
Amnesty International
-
Auswärtiges Amt
-
Europäische Partneragenturen (U.K. Home Office, Landinfo, Migrationsverket, BAMF, BfM etc.)
-
Freedom House
-
Human Rights Watch
-
International Organisation for Migration (IOM)
-
MedCOI
-
Österreichische Botschaften
-
Polizeiliche Verbindungsbeamte des BM.I (VB)
-
Presseagenturen
-
Qualitätszeitungen (Standard, Presse, Frankfurter Allgemeine, Neue Zürcher Zeitung, etc.)
-
Schweizerische Flüchtlingshilfe
-
UN (UNHCR, UNDP, UNICEF, UNIFEM, etc.)
-
U.S. Department of State
33
I.15.4. Nachvollziehbarkeit und Zitierweise
Bei jeder in einem LIB zitierten Information sollte nachvollziehbar sein, aus welcher Quelle diese
stammt. Daher wird nach jeder Information die Quelle in verkürzter Form – Name und Datum der
Quelle – angegeben.
Beispiel:
„Die Russische Föderation hat ein zentralisiertes politisches System, mit großer Machtkonzentration
bei
Präsident
und
Premierminister,
einem
schwachen
Mehrparteiensystem,
das
von
der
Regierungspartei Einiges Russland dominiert wird (US DOS 24.5.2012). Gemäß der Verfassung von
1993 entlässt und ernennt der Präsident vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments den
Premierminister. Insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik verfügt der Staatspräsident über
weitreichende exekutive Vollmachten (AA 5.2012).“
Ist eine Information neben der zitierten auch in anderer/n Quelle/n zu finden, so kann dies durch
Angabe dieser Quelle/n mit „vgl. auch“ herausgestrichen werden.
Beispiel:
In der Staatsduma verfügt die regierungsnahe Fraktion „Einheitliches Russland“ mit 238 von 450
Sitzen über eine absolute Mehrheit. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma
erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden über
Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt, ab der nächsten Wahl gilt
wieder die Fünf-Prozent-Hürde (AA 5.2012, vgl. auch: FH 3.2012, US DOS 24.5.2012).
Werden zwei oder mehrere Quellen zusammengefasst, sind die Quellen pro Information anzugeben.
Beispiel:
Genehme, pro-Kreml Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) können
hingegen frei demonstrieren und erhalten jede Unterstützung (AA 6.7.2012), wobei hier die lose
gefasste „Extremismusgesetzgebung“ Willkür befördern kann (FH 3.2012).
Am Ende eines Absatzes ist jedenfalls eine Quellenangabe zu machen.
Am Ende jeden Abschnitts werden alle vollständigen (auch ECOI) Quellenangaben in alphabetischer
Reihenfolge aufgelistet (siehe auch: VII. VAA Zitierregeln).
Beispiel:
-
AA - Auswärtiges Amt (3.2012): Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html,
Zugriff 1.8.2012
-
CIA World Factbook (12.7.2012): Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2012
34
-
FH - Freedom House (3.2012): Freedom in the World 2012 – Russia,
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/russia-0, 26.11.2012
-
Ria Novosti (3.4.2012): Medwedew erleichtert Parteigründung in Russland,
http://de.rian.ru/russia/20120403/263253418.html, Zugriff 1.8.2012
-
US DOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices for
2011 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/217664/338428_de.html, Zugriff 1.8.2012
Die Quellenangabe am Ende der Abschnitte wurde festgeschrieben, da in Bescheiden nicht die
kompletten LIB verwendet werden, sondern nur jene Abschnitte, welche für den jeweiligen Fall von
Relevanz sind.
Diese
Maßnahme
soll
der
vereinfachten
Handhabung
der
LIB
bei
der
Bescheiderstellung dienen.
Sollten mehrere Teile einer Quelle verwendet werden (z.B. die Teile Wirtschaft und Innenpolitik der
Homepage des Auswärtigen Amtes), welche noch dazu dasselbe Datum verzeichnen, sind die
unterschiedlichen Teile mit Buchstaben zu versehen:
(AA 5.2013a) und (AA 5.2013b)
-
AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html,
Zugriff 1.8.2013
-
AA - Auswärtiges Amt (3.2013b): Russische Föderation - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html,
Zugriff 1.8.2013
I.15.5. Verwendbarkeit
Die Sprache ist verständlich und leicht leserlich. Die Lesbarkeit der einzelnen Abschnitte soll durch
logischen Aufbau und Reihenfolge der Informationen gewährleistet sein. Wiederholungen einer
Information innerhalb eines Abschnitts werden vermieden.
I.15.6. Dokumentation
Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen zum Zwecke der
Dokumentation gesammelt und aufbewahrt werden. Alle in LIB verwendeten Quellen sind im dafür
vorgesehenen
Quellenordner
(Ordnername
=
LIB
und
Datum)
abzuspeichern
(E:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\LIB\HKST; Internetquellen im Format .mht oder .html).
35
I.16.Fertigstellung und Follow-up
I.16.1. Qualitätskontrolle
Alle LIB werden von einem A-Referenten gegengelesen und von der Leitung Staatendokumentation
genehmigt.
Pfad im Elak:
Referent
 Gegenleser
 Referent
 (G) L-Staatendok
 (vH) VDBFA-B, L-B1/1, L-B1/2
(Erstellen)
 (Verbessern)
 (Einarbeiten)
 (Genehmigen)
 (Einsehen)
Änderungen erfolgen jeweils im Änderungsmodus und werden so zurück übermittelt.
Der gesamte Qualitätssicherungsprozess wird dokumentiert und im Sinne der Nachverfolgbarkeit im
Staatendokumentationsakt festgehalten. Hierfür wird das Dokument mit dem Namen der Person
versehen, welche das Gegenlesen bzw. die Genehmigung getätigt hat und dann in den Bezugsakt
gezogen.
Beschlagwortung des gegengelesenen LIB:
HKST_LIB_JJJJ_MM_TT_geg_Name Referent; z.B. SOMA_LIB_2014_12_24_geg_Tiwald.doc
Als Datum bleibt das Originaldatum des erstellenden Referenten erhalten.
In der Regel enthält also der Elak zwei unterschiedliche LIB-Versionen:
a) Die Version des Gegenlesers im Änderungsmodus
b) Die „verbesserte“ Version
(Weitere
institutionalisierte
Maßnahmen
zur
Qualitätssicherung
finden
sich
im
Dokument:
„Mechanismen für die Qualitätssicherung der Arbeitsabläufe der Staatendokumentation.doc“)
I.16.2. Abfertigung
Das fertige LIB sowie die gegengelesene Version des LIB sind in den Elak zu ziehen und ein
Erledigungsschreiben ist zu erstellen (Erledigung BFA Extern). Die Vorlage für den Inhalt des
Schreibens findet sich auf: E:\Vorlagen\LIB. Als Empfänger einzutragen sind:

alle RD und EASt (Einlaufpostfächer) des BFA

Einlaufstelle des BVwG ([email protected])
Es gibt keine zu versendenden Beilagen, nur das Erledigungsschreiben wird verschickt.
Von der Kanzlei wird der Elak abgefertigt, jedoch wird das LIB nicht als Beilage versendet (im
Anschreiben wird auf die Verfügbarkeit des neuen LIB in der Wissensdatenbank des BFA und
www.staatendokumentation.at - geschlossener Bereich - hingewiesen).
36
Bei einem LIB, das auf Anfrage (nicht TOP 15) erstellt worden ist, muss die Erledigung auch an den
anfragenden Referenten versendet werden. Außerdem ist im Anschreiben die IFA Zahl zu vermerken.
I.16.3. Publikation und Archivierung
Die Kanzlei spielt das LIB auf die Wissensdatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) und
www.staatendokumentation.at auf und speichert es zugleich im Archiv auf E:\Ablage.
Nicht mehr aktuelle LIB werden von der Wissensdatenbank entfernt (Top 15 nach Aktualisierung;
andere nach spätestens 18 Monaten) und bleiben auf o.g. Laufwerk archiviert.
I.16.4. Feedback
Positive und negative Rückmeldungen und
Kritiken werden an das
Einlaufpostfach der
Staatendokumentation (cc Leiter Staatendokumentation) übermittelt.
I.17.Verarbeitung von LIB-relevanten Kurzinformationen (KI)
Zur Aufrechterhaltung der Aktualität von im Aktualisierungsintervall befindlichen Top 15 LIB – aber
auch anderer LIB – ist die Integration von LIB-relevanten KI abseits einer Vollaktualisierung
vorgesehen.
I.17.1. Integration der KI in ein LIB
Nach Abfertigung einer LIB-relevanten KI werden folgende Teile in den Abschnitt 1 des LIB integriert:
a) Als Überschrift: Datum: Titel/Sachverhalt (betrifft: Abschnitt XX/Überschrift)
b) Inhalt der KI inkl. Quellen
Beispiel betreffendes LIB für die DR Kongo:
KI vom 1.12.2012: Massaker an Tutsi in Provinz Goma (betrifft: Abschnitt 13/Ethnische Minderheiten)
In der ostkongolesischen Provinz Goma haben Regierungssoldaten in Dörfern ansässiger Tutsi ein
Massaker verübt, das an den Genozid von Ruanda 1994 erinnert. Laut UN Agenturen sind bei den
Vorfällen mindestens 5.000 Tutsi getötet worden. Das UNHCR berichtet von über 200.000
Flüchtenden (Washinton Post 30.11.2012). Das Nachbarland Ruanda mobilisiert derweil seine Armee,
Reservisten wurden einberufen. Es scheint, als ob die vorwiegend von Tutsi kontrollierte Regierung
von Ruanda zum militärischen Eingreifen bereit sei (IRIN 1.12.2012).
37
Quellen:
-
IRIN (1.12.2012): Ruanda at war again? - Auswärtiges Amt (3.2012): Länder, Reise, Sicherheit Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.interessantewebsiteechtwahr.at/echt!/wirklich!!/,
Zugriff 1.12.2012
-
Washington Post (30.11.2012): Terrible Images are Returning, CIA World Factbook (12.7.2012):
Russia, http://www.washingtonpost.com/terrible_images_are_returning/, Zugriff 1.12.2012
I.17.2. Ergänzende oder widersprechende KI im LIB
Sollten sich aufeinanderfolgende KI neutralisieren oder aufheben oder stellt die neuere KI de facto
eine Aktualisierung der älteren KI dar, so kann nach Maßgabe des Referenten die Entfernung von
einer oder mehrere KI aus dem Abschnitt 1 des betroffenen LIB veranlasst werden
I.17.3. Publikation und Archivierung
Die Abfertigung erfolgt mehr oder weniger formlos, da es sich bei diesem Schritt lediglich um eine
Folgehandlung der bereits versendeten KI handelt (in welcher bereits auf die Aufnahme der KI in das
betroffene LIB hingewiesen worden ist). Das – de facto – neue LIB wird der Kanzlei zum Aufspielen
auf
die
Wissensdatenbank
des
BFA
und
www.staatendokumentation.at
übermittelt.
Die
Beschlagwortung bleibt unverändert, da das Datum der Gesamtaktualisierung weiterhin gilt!
Die Kanzlei archiviert die neue Version des LIB auch auf E:\Ablage JAHR.
38
VAA Kurzinformationen (KI)
I.18. Produktbeschreibung
Eine Kurzinformation (KI) der Staatendokumentation ist ein COI 4-Dokument, das beruhend auf
relevanten Ereignissen in Herkunftsländern direkt im Anlassfall mittels v.a. Nachrichtenrecherche
gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird.
Kurzinformationen dienen v.a. der Wissensübermittlung neuester Erkenntnisse an die mit Verfahren
betrauten Referenten. Sie umfassen Informationen, die hinsichtlich des Verfahrens von besonderer
Relevanz oder von besonderem Interesse sind. Die Bandbreite reicht dabei von radikalen
Veränderungen (z.B. Staatsstreich) bis hin zur Verlinkung neuer, interessanter Literatur. Im Falle
maßgeblicher Veränderungen wird die Relevanz der Information mit dem Hinweis auf eine
Übertragung der KI in das betroffene Länderinformationsblatt (LIB) (II.8.) unterstrichen.
Die Erstellung einer Kurzinformation der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der
Staatendokumentation und der VAA KI (2012). Damit sollen grundlegende Maßstäbe der
Qualitätssicherung gewährleistet werden.
Das Zielpublikum setzt sich primär aus mit Bescheiderstellung befassten Referenten der RD und
EASt, hinsichtlich der Eingliederung der KI in die LIB der Staatendokumentation aber auch aus
anderen Bedarfsträgern gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G zusammen.
I.19. Initiierung
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung jedes Referenten zu bewerten, ob eine vorliegende
Information für Bedarfsträger interessant oder sogar von Relevanz für das Verfahren ist.
Die Erstellung einer Kurzinformation sollte z.B. bei Vorliegen von Informationen in folgenden
Politikbereichen angedacht werden:

Wahlen; neue politische Entwicklungen (Gesetze, Reformen…);

Sicherheitslage (Unruhen, Demonstrationen; Frontverschiebungen; Friedensschlüsse…);

Verfolgungshandlungen;

Menschenrechte (Maßnahmen …);

Korruption (Bekämpfung, Gerichtsurteile…);

soziale Lage; Genderfragen; Wirtschaft und Rückkehrrelevantes;
I.19.1. LIB-relevante KI
Es wird seitens des Länderreferenten notwendig sein, über alle relevanten Herkunftsstaaten seines
Bereichs regelmäßig auf den entsprechenden Nachrichtenportalen die neuesten Informationen
4
COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
39
einzuholen bzw. über aktuelle Entwicklungen in den jeweiligen Herkunftsstaaten Bescheid zu wissen.
Damit sollen zu jeder Zeit, insbesondere aber im Falle entscheidungsrelevanter Änderungen im
Herkunftsland und jedenfalls dann, wenn tatsächlich von einer objektiven Änderung der
vorherrschenden Situation auszugehen ist (z.B. Ausbruch eines Bürgerkrieges, bürgerkriegsähnliche
Unruhen) die aktuellsten Informationen aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden.
Derartig relevante KI werden in der Folge auch in das entsprechende LIB eingegliedert.
Realistischer Weise wird es schon angesichts der Tatsache, dass gerade LIB-relevante KI
Informationen für das Verfahren für die Bedarfsträger beinhalten, nicht zur Situation kommen, dass KI
zu Ländern angefertigt werden, zu welchen kein bestehendes LIB vorliegt (etwa Bolivien, Bhutan etc.).
Sollte dieser seltene Fall doch eintreten, ist mit der Leitung Staatendokumentation über die
Vorgangsweise Rücksprache zu halten.
I.19.2. Informative KI
Bei Vorlage von – nach Ermessen des Referenten – relevanten sonstigen Informationen
(Zeitungsartikel,
Landkarten
etc.)
können
diese
ebenfalls
mittels
Kurzinformation
an
die
entsprechenden Stellen übermittelt werden. Derartige informative KI werden nicht in das LIB
eingegliedert.
I.20. Format
Für Kurzinformationen ist die auf dem Laufwerk abgelegte Formatvorlage zu verwenden (siehe
E:\Vorlagen).
Die Beschlagwortung erfolgt gemäß folgender Vorlage:
LIB-relevante KI:
HKST_KI_LIB_Thema_JJJJ_MM_TT
Informative KI:
HKST_KI_Thema_JJJJ_MM_TT
Hieraus ist auch zu ersehen, dass es keine KI betreffend mehrerer Herkunftsländer geben kann. Diese
sind zu trennen.
Zitate und Quellenangaben folgen einerseits den Zitierrichtlinien der Staatendokumentation (siehe VII.
VAA Zitierregeln) andererseits den im Fließtext vorgesehenen Kurzzitierungen laut VAA LIB.
Im Word-Dokument ist unter „Datei“  „Eigenschaften“ das Herkunftsland und das Thema einzufügen.
40
I.21. Struktur
I.21.1. Header
Datum in der Kopfzeile eintragen (Doppelklick)
Wie in der Vorlage vorgesehen; zusätzlich:

Land

Titel/Sachverhalt

LIB-Relevanz (wird die KI in das entsprechende LIB übertragen?
o
Ja/nein
o
Wenn ja, relevant für welchen Abschnitt?
I.21.2. Informationen
Aufbereitung der Information im Format der LIB.
I.21.3. Kommentar
Wenn nötig und sinnvoll kann die aufbereitete Information am Ende kommentiert werden.
I.21.4. Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Die Kurzinformationen der Staatendokumentation beinhalten anlassbezogene Informationen zu
relevanten Themenbereichen in Herkunftsländern bzw. EU-Mitgliedsstaaten.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
I.22. Recherche und Umgang mit Informationen
Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden, am besten mit einer Primärquelle.
Es ist nicht notwendig, alle Quellen anzugeben, die herangezogen wurden, um eine spezifische
Information zu überprüfen. Wird in zwei oder mehr Quellen die gleiche Information angegeben, so
kann darauf verwiesen werden („vgl. auch“).
41
Es wird ausschließlich der Inhalt der Quellen wiedergegeben. Deutschsprachige Texte können
zusammengefasst werden. Fremdsprachige Texte werden übersetzt und können zusammengefasst
werden. Die Informationen werden nicht kommentiert und es werden keine Schlussfolgerungen
gezogen oder Informationen analysiert.
Es dürfen ausschließlich als verlässlich gewertete Quellen herangezogen werden.
I.22.1. Nachvollziehbarkeit und Zitierweise
Bei jeder in einer KI zitierten Information sollte nachvollziehbar sein, aus welcher Quelle diese stammt.
Daher wird nach jeder Information die Quelle in verkürzter Form – Name und Datum der Quelle –
angegeben.
Die Zitierung erfolgt gemäß den Vorgaben in II.6.4.
I.22.2. Dokumentation
Alle in den Produkten der Staatendokumentation verwendeten Quellen müssen zum Zwecke der
Dokumentation gesammelt und aufbewahrt werden. Alle in KI verwendeten Quellen sind im dafür
vorgesehenen
Quellenordner
(Ordnername
=
KI-Datum)
abzuspeichern
(J:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\Kurzinformation\HKST; Internetquellen im Format .mht oder
.html).
I.23. Fertigstellung und Follow-up
I.23.1. Qualitätskontrolle
Ist die KI verfasst, soll sie – so LIB-relevant – zur schnellen Kontrolle an einen verfügbaren Referenten
zum Gegenlesen übermittelt werden. Änderungen erfolgen im Änderungsmodus, das zurück
übermittelte
Dokument
ist
(im
Falle
von
Änderungen)
mit
HKST_KI_LIB_Thema_JJJJ_MM_TT_geg_Referent zu beschlagworten.
Jedenfalls ist der Referent, der die KI gegengelesen hat, im Abfertigungs-Email an die Kanzlei zu
erwähnen (siehe unten).
Beim Gegenlesen sollte insbesondere auch darauf Rücksicht genommen werden, ob der Verfasser
die KI als LIB-relevant eingestuft hat.
I.23.2. Abfertigung, Publikation, Archivierung
Die KI ist gemäß den Vorgaben zu beschlagworten.
Übermittelt werden an die Kanzlei:
a) „KI zu ……“; „gegengelesen von XX“; „bitte prot und abfertigen“
42
b) die endgültige, zu verschickende Version
o
Zur Versendung an: RD und EAST; cc LStdok, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin),
BVwG-Einlaufstelle
o
Zur Ablage auf E:\Ablage JAHR
o
Zum Aufspielen auf die Wissensdatenbank des BFA
c) die gegengelesene Version zur Ablage auf o.g. Laufwerk
KI dienen der internen Informationsvermittlung und werden dementsprechend nicht als eigenständiges
Produkt publiziert.
I.23.3. Verarbeitung LIB-relevanter KI
Zur weiteren Verarbeitung LIB-relevanter KI siehe II.8.).
43
VAA Analysen (und in Kooperation verfasste Berichte)
I.24.Produktbeschreibung
Eine Analyse der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI 5-Dokument, das sich
beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt,
BVwG) mittels Recherche und Analyse von vorhandenen, vorrangig öffentlichen und verlässlichen
Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation mit relevanten und spezifischen
Themen aus (Asyl-)Vorbringen eines Herkunftsstaates oder einer Region befasst.
Gleichzeitig sollen auf Grundlage der gesammelten und analysierten Informationen und Fakten als
letzter
Teil
und
als
Ergebnis
der
an
wissenschaftlichen
Kriterien
orientierten
Analyse
Schlussfolgerungen gezogen werden, wenn dies die gesammelten Informationen zulassen.
Die Erstellung einer Analyse der Staatendokumentation folgt verpflichtend den Standards der
Staatendokumentation und der VAA Analysen (2012). Damit und mittels der verankerten
Mechanismen der Qualitätskontrolle (Peer Review u.a.) sollen grundlegende Maßstäbe der
Qualitätssicherung gewährleistet werden.
Das Verfassen einer Analyse der Staatendokumentation im Rahmen eines standardisierten Prozesses
soll sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das Zielpublikum gewährleisten.
Letzteres setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, COI-Referenten sowie generell den
Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens zusammen.
I.25. In nationaler oder internationaler Kooperation verfasste Berichte
Berichte, die in Zusammenarbeit mit einer weiteren Stelle, etwa einer europäischen Partnerbehörde,
erstellt werden (Bsp. D-A-CH-L Kooperationen), sind gemäß VAA Analysen zu verfassen, da es sich
i.d.R. um Analysen in nationaler oder internationaler Kooperation handelt.
Es kann jedoch der Fall eintreten, dass manche der in der VAA Analysen gegebenen Regeln
hinsichtlich der in Kooperation erstellten Berichte variabel gehandhabt werden müssen. Das Ziel ist
es, mit den betroffenen nationalen und internationalen Kooperationspartnern einen Kompromiss zu
erzielen, wobei bereits im Vorfeld tunlichst darauf hingearbeitet werden sollte, die VAA der
Staatendokumentation bezüglich des gemeinsamen Berichts soweit möglich durchzusetzen. Die
Standards der Staatendokumentation sind jedenfalls einzuhalten.
I.26. Initiierung
Generell werden Analysen nicht auf Basis einzelner Anfragen, sondern von einzelnen Verfahren
unabhängig erstellt. Eine direkte Orientierung am Bedarf des Zielpublikums ist mittels eines oder
mehrere der folgenden Werkzeuge gegeben:
5
Initiativanrufe
COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
44
-
SRT (StaatendokumentationsResearchTool)
-
Kontaktgruppentreffen
-
Workshops
-
Vorbringen im (Asyl-)Verfahren
-
Arbeitsbesuche bei den RD bzw. Round Table mit dem BVwG
-
Beobachtung aktueller Entwicklungen
Weiters zu berücksichtigen sind Aspekte wie etwa personelle Ressourcen.
Die endgültige Entscheidung über ein Thema und dessen Genehmigung erfolgt durch die Leitung der
Staatendokumentation.
I.26.1. Terms of Reference (“Thematik” – ToR)
Die ToR sind Rahmen und Rückgrat der Analyse. Sie beinhalten die Haupt- und Unterthemen, welche
in der Analyse abgehandelt werden sollen. Die Analyse ist an diese ToR gebunden. Folglich kann
man die ToR als Liste von Themen und Unterthemen definieren, welche sich im Endprodukt im
Inhaltsverzeichnis wiederfinden müssen.
Eine vorläufige Liste an Themen kann im Rahmen von Initiativanrufen im Vorfeld noch vom
Referenten erweitert oder reduziert werden.
Insgesamt sollte bezüglich der ToR im Vorfeld die Quellenlage recherchiert werden, und ob vielleicht
ähnliche aktuelle Analysen z.B. anderer COI-Einheiten bereits vorliegen.
Falls notwendig, können Themenbereiche oder Unterthemen explizit aus den ToR ausgeklammert
werden. Dies sollte in der Einleitung Erwähnung finden (z.B. ToR sind „Die Namen der Hauptstädte
Europas“; die Türkei und Russland werden ausgeklammert „weil in dieser Analyse nur in ihrer
Gesamtheit geographisch in Europa befindliche Staaten berücksichtigt werden“). Damit soll falschen
Erwartungen von Lesern gleich im Vorfeld entgegen getreten werden.
I.26.2. Zeitrahmen
Der Referent sollte sich einen Zeitrahmen stecken, in welchem das Ausmaß der ToR, die bereits
erkundete Quellenlage sowie Peer Review, Formatierung und Genehmigung Eingang finden.
I.26.3. Peer Review
Es muss offenbar sein, welche Personen den Peer Review durchführen werden (interne Peers:
Zonenreferenten; Leitung Stdk; externe Peers: z.B. D-A-CH-L).
Jene Personen, die für den Peer Review vorgesehen sind, sollten in Kenntnis gesetzt werden, zu
welchem Zeitpunkt ihnen das Produkt zur Kritik übermittelt wird. Damit sollen Verzögerungen durch
z.B. Unabkömmlichkeit oder Urlaub von Betroffenen verhindert werden.
Ein Peer Review erfolgt hinsichtlich der Übereinstimmung mit der hier vorliegenden Methodologie
(diese sollte also den Prüfern bekannt sein) sowie hinsichtlich Grammatik und Rechtschreibung.
45
I.27. Recherche
siehe VI. VAA Recherche
I.28. Analyse
I.28.1. Format
Das Format der Analyse muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation
konsistent sein. Dementsprechend ist die auf E:\Vorlagen abgelegte Formatvorlage zu verwenden.
I.28.2. Zitierweise
siehe VII. VAA Zitierregeln
Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden – am besten mit einer
Primärquelle. Es ist nicht notwendig, alle Quellen anzugeben, welche herangezogen wurden, um eine
spezifische Information zu überprüfen. Es ist ausreichend, wenn im Disclaimer erwähnt wird, dass alle
Informationen womöglich mittels mindestens einer weiteren Quelle überprüft worden sind (es sei denn,
es handelt sich um bekannte Tatsachen).
Quellenangaben erfolgen in Fußnoten. Es ist empfehlenswert, dass Quellenangaben auf derselben
Seite erscheinen, wie auch die diesbezüglich verwendete Information. Dies ist z.B. bezüglich
Fotokopien vorteilhaft.
Alle in der Analyse verwendeten Quellen müssen auch in der Bibliographie angegeben werden.
Insgesamt sollen Quellenangaben auf standardisierte Weise erfolgen. Da eine Bibliographie angefügt
wird, kann für Quellenangaben in den Fußnoten eine verkürzte Form verwendet werden.
I.28.3. Sprache
Die verwendete Sprache und ihre Komplexität sollte sich am Zielpublikum orientieren. Die Sprache
soll exakt, Rückschlüsse sollen deutlich sein. Wo notwendig, sollen Terminologie, Schreibweise und
Transkription angezeigt und erklärt werden.
I.28.4. Struktur
Die Analyse soll gemäß den Vorgaben der ToR strukturiert sein. Informationen sollen leicht zu finden
sein. Da das Zielpublikum oftmals nach Informationen zu spezifischen Themen sucht, soll die Struktur
dem entsprechen, ohne dass der Leser die gesamte Analyse durchforsten muss.
Ein Inhaltsverzeichnis samt Überschriften und Unterüberschriften wird gegeben.
46
I.28.4.1.
Das
gegenständliche
Disclaimer
Analyseprodukt
der
Staatendokumentation
des
Bundesamtes
für
Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen
Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Analysen der Staatendokumentation beinhalten die Sammlung, Zusammenfassung und Analyse von
Informationen sowie daraus resultierende Schlussfolgerungen zu einem bestimmten relevanten
Themenbereich ausgewählter Herkunftsstaaten.
Die im vorliegenden Produkt enthaltenen Ausführungen stellen analytische Auswertungen von
Informationen aus sorgfältig ausgewählten und öffentlich zugänglichen Quellen, sowie bekannter
Tatsachen dar, die gleichrangig und sachlich in das bestehende Produkt eingeflossen sind. Hierbei
wurde bei der Auswertung auf größtmögliche wissenschaftliche Sorgfalt sowie Ausgewogenheit und
Objektivität Wert gelegt. Alle verwendeten Informationen sind mit Quellen belegt. Das vorliegende
Produkt wurde im Sinne der Qualitätssicherung vor Veröffentlichung einem Peer Review zugeführt.
Die im Produkt enthaltenen Ausführungen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus
dem vorliegenden Produkt ergeben sich insbesondere keine Schlussfolgerungen für die rechtliche
Beurteilung eines konkreten Verfahrens und die Analyse stellt auch keine wie auch immer geartete
allgemeine
oder
individuelle
Entscheidungsvorgabe dar.
Das
vorliegende
Dokument
kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation, des
Staatendokumentationsbeirates, sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet
werden.
I.28.4.2.
Inhaltsverzeichnis
Im Inhaltsverzeichnis sollen sich die ToR vollständig widerspiegeln.
I.28.4.3.
Executive Summary
Die Analyse beinhaltet eine generelle Zusammenfassung („Executive Summary“), in welcher die
zentralen Erkenntnisse sowie die Schlussfolgerungen enthalten sein sollen. Diese ist im Sinne
internationaler Vernetzung und Kooperation in zweifacher Ausführung (Deutsch/Englisch) zu
verfassen.
I.28.4.4.
Einleitung

Grund für die Erstellung der Analyse (Themenfindung/-wahl; [gewünschter] Nutzen der Analyse)

Wann ist die Recherche erfolgt

Themengebiete, Struktur und Fokus

Verwendete Methode (z.B. Medienrecherche, Auswertung von Statistiken)

Falls die ToR erweitert worden sind, sollte dies hier erwähnt werden. Falls spezifische Punkte aus
den ToR ausgeklammert worden sind, sollte dies hier ebenfalls erwähnt werden.
47

Wenn der Schwerpunkt auf spezifischen Quellen beruht: Kurze Angabe zu den hauptsächlich
verwendeten Quellen, warum diese ausgewählt wurden und wie sie verwendet wurden
(Quellenkritik)

Quellenlage insgesamt

Falls nach Fertigstellung der Analyse äußerst relevante Ereignisse im betroffenen Herkunftsstaat
oder bezüglich des Analysethemas stattgefunden haben, sollten mögliche Auswirkungen auf die
Ergebnisse erläutert werden.

Spezifische Terminologie und Definitionen sollten erläutert werden. Bei einem größeren Ausmaß
dieser Erläuterungen sollte jedoch ein eigenes Glossar angelegt und darauf verwiesen werden.
I.28.4.5.
Präsentation der gesammelten Informationen
Dies ist der zentrale und thematische Teil der Analyse. Er stellt die Basis der Analyse dar. Die
hinsichtlich der in den ToR festgelegten Themen gesammelten Informationen sollen auf systematische
und gut strukturierte Art und Weise präsentiert und zusammengefasst werden.
Zusammenfassungen sollen – wo sinnvoll – auf kurze und präzise Weise alle wichtigen, signifikanten
Punkte jedes Themengebietes oder Unterthemas wiedergeben. Alle Informationen, die für die
Erstellung der jeweiligen Zusammenfassung verwendet wurden, müssen zuvor angegeben und mit
Quellen belegt worden sein. Im Rahmen dieser Zusammenfassungen kann gegebenenfalls bereits
eine Analyse der im jeweiligen Teil enthaltenen Informationen erfolgen.
Schlüsselaussagen einzelner Quellen können zitiert werden, jedoch sollte die Wiederholung größerer
Teile vermieden werden.
Widersprüchliche Informationen sollen identifiziert und in der Zusammenfassung deutlich gemacht
werden.
Die gesammelte Information soll auf objektive Art präsentiert werden. In diesem Abschnitt erfolgen
keine Schlussfolgerungen. Die Wahl der Sprache ist neutral und objektiv. Juristische Terminologie soll
möglichst vermieden werden (hinsichtlich von Verfahren in Österreich; dies betrifft jedoch nicht z.B.
Gesetze oder Regulierungen im betroffenen Herkunftsstaat).
Im Zuge der Informationssammlung bzw. bei den Zusammenfassungen sollten Quellen und
Information explizit bewertet werden. Dem Zielpublikum sehr vertraute Quellen bedürfen keiner
weiteren Präsentation (z.B. Human Rights Watch, Amnesty International). Weniger bekannte Quellen,
wie z.B. wissenschaftliche Experten oder lokale NGOs sollten jedoch vorgestellt werden (Expertise,
Arbeitszweck, Finanzierung etc.). Außerdem sollten weniger bekannte Quellen im Text auch bewertet
werden – sofern dies für die weitere Auseinandersetzung von Relevanz ist.
I.28.4.6.
Conclusio
In der Conclusio werden die zuvor gesammelten und zusammengefassten Informationen analysiert.
Diese Analyse ist die kritische Evaluierung oder Untersuchung der zuvor gesammelten Fakten. Sie
erfolgt normalerweise durch das Aufteilen eines Themas in seine einzelnen Bestandteile und durch
die anschließende Beschreibung der Teile und ihrer Verbindung untereinander.
48
Der Autor verwendet seine Expertise, um die Analyse anzufertigen. Trotzdem muss jede Information
(außer unumstrittene Tatsachen), die im Analyseteil verwendet wird, auch im vorherigen
Informationsteil enthalten und dort mit Quellen belegt sein.
Ziel ist es, dem Zielpublikum dabei zu helfen, die Informationen auf relevante und objektive Art und
Weise weiterverarbeiten zu können. Das Publikum soll in der Lage sein, für sich selbst relevante
Informationen zu erlangen, und damit für die eigene Arbeit relevante Rückschlüsse ziehen zu können.
Sofern dies für die analytische Auseinandersetzung erforderlich ist, sollte der Hintergrund von wenig
bekannten oder zweifelhaften Quellen noch einmal erwähnt werden.
Widersprüchliche Informationen sollten erläutert und diskutiert werden.
Schlussfolgerungen
Die Schlussfolgerungen sind der letzte Schritt der Analyse. Diese haben ihr Fundament in der Analyse
der gesammelten Informationen und beruhen daher ausschließlich auf den enthaltenen Informationen
(außer unumstrittene Tatsachen).
Die Schlussfolgerungen sollen alle relevanten Parameter, deren Interdependenz sowie ihr
individuelles Gewicht in Zusammenhang mit dem Ganzen berücksichtigen. Der Autor ist angehalten,
Generalisierungen bei den Schlussfolgerungen zu vermeiden.
Außerdem sollte deutlich gekennzeichnet werden bzw. erkenntlich sein, welche Schlussfolgerungen
direkt vom Autor gezogen worden sind.
In der Analyse soll nicht spekuliert werden, allerdings sollen die Auswirkungen von Vorfällen oder
Ereignissen auf bestehende Situationen berücksichtigt und damit auch Prognosen gegeben werden
(z.B. wird eine neue Dürre in Süd-/Zentralsomalia zu einer größeren Gefährdung von IDPs beitragen,
da die Ressourcen bereits jetzt knapp sind).
In der Analyse sollen keine rechtlichen Empfehlungen enthalten sein, wie mit dem Analyseergebnis
umzugehen ist. Um dies zu gewährleisten, soll die Sprache neutral und objektiv gewählt sein und
keine rechtliche Terminologie Verwendung finden (hinsichtlich von Verfahren in Österreich; dies betrifft
nicht z.B. Gesetze oder Regulierungen des betroffenen Herkunftsstaates).
I.28.4.7.
Bibliographie
Es ist von Vorteil, in dieser Aufzählung nicht nur die verwendeten Quellen anzuführen, sondern auch
ergänzende oder sonstige interessante Literatur sowie die bei der Recherche zusätzlich
verwendeten/gesichteten Quellen.
Dementsprechend sollte die Bibliographie in folgende zwei, jeweils alphabetisch sortierte Abschnitte
aufgeteilt werden:
a)
Verwendete Quellen
b)
Ergänzende Literatur/gesichtete Quellen
Wenn zu einem Themengebiet keine Informationen gefunden werden konnten, sollte die dazu
gesichtete Literatur erläutert werden (in Abschnitt b).
49
Bezüglich des Formats und weiterer Informationen zu den Zitierregeln siehe VII. VAA Zitierregeln und
Formatvorlage.
I.28.4.8.
Glossar und Abkürzungsverzeichnis (optional)
Sollte bei längeren Analysen oder bei zahlreicher Verwendung von themenspezifischen Wörtern und
Ausdrücken ein Glossar notwendig scheinen, ist ein solches als Anhang anzufügen. Dasselbe gilt für
ein Abkürzungsverzeichnis.
I.29. Fertigstellung und Follow-up
I.29.1. Peer Review
Bei Versendung der Analyse an den/die im Vorhinein festgelegten Peer(s) sollte eine klare Frist
gesetzt werden. Die Aktualität der Analyse soll nicht durch Verzögerungen bei der Qualitätskontrolle
gefährdet werden.
Beim Peer Review sollen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
-
Inhalt
-
Struktur
-
Balance
-
Vollständigkeit
-
Neutralität
-
Quellen und Zitierung: Die Peers sollten eine Auswahl an Zitaten und Informationen auf
Korrektheit und Verwendbarkeit überprüfen
-
Korrekturlesen (kann u.U. einem einzelnen Peer zugeteilt werden)
-
Akronyme; themenspezifische Wörter und Ausdrücke
-
Verständlichkeit
-
Übereinstimmung mit der Methodologie
Das zurück übermittelte Dokument mit enthaltenen Kommentaren und Korrekturen ist separat
abzuspeichern und zu archivieren. Grundsätzlich sollte den Verbesserungen durch den Autor Folge
geleistet bzw. Verständnisprobleme aufgeklärt werden. Beim außergewöhnlichen Fall weiter
bestehenden Diskrepanzen zwischen Autor und Peer(s) sollten diese in der Analyse deutlich erwähnt
werden – sei es durch eine Fußnote oder im Fließtext.
Es sollte auch erwähnt werden, dass die Genehmigung des jeweiligen Teils durch einen externen
Peer (z.B. aus der D-A-CH-L-Kooperation) nicht automatisch die Genehmigung durch dessen
nationale Behörde bedeutet.
50
I.29.2. Abfertigung
Die Abgabe erfolgt via Elak an den Leiter der Staatendokumentation (Referent als Bearbeiter, Leiter
als Genehmiger). Der Elak enthält folgende Dokumente:
-
Analyse
-
Votum
-
Insgesamt ein Anschreiben an alle RD und EASt, cc DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin),
BVwG-Einlaufstelle
-
Insgesamt ein Anschreiben an den Kammervorsitzenden und den Stv. Kammervorsitzenden
der jeweiligen Länderkammer des BVwG (e-mail Adresse [email protected])
Die Vorlagen für die Anschreiben finden sich unter: E:\Vorlagen
Die Kammerstruktur des BvWG inkl. zuständiger Richter und Kammervorsitzenden ist abgelegt unter:
E:\Kontakte\BVwG
Insgesamt sind zwei Erledigungen im Elak zu erstellen –
-
an die OrgE des BFA (Bezeichnung: BFA)
-
an Kammervorsitzende/n und den Stv. (Bezeichnung: BVwG)
Beschlagwortung: HKST_BFA_ANALY_Thema_JJJJ_MM_ AS.doc
Beschlagwortung des/der Peer Reviews: HKST_BFA_ANALY_Thema_Peer1_JJJJ_MM_AS.doc etc.
Alle (elektronischen) Quellen sind auf J:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\Analysen abzulegen.
I.29.3. Publizierung
Nach Genehmigung sollte die Analyse i.d.R. schnellstmöglich durch die Kanzlei an folgende Stellen
versendet werden:
Intern: RD; EASt; DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin)
Extern: BVwG; europ. Partnerbehörden (BAMF, BfM); UNHCR; Common Portal;
Außerdem ist die Analyse auf die Wissendatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) und ECOI (offener
Bereich) aufzuspielen.
Weitere mögliche Adressaten: BVT, HNaA, andere Dienststellen;
UNHCR erhält ex post alle Analyseprodukte und kann bei Bedarf eine entsprechende Rückmeldung
zu den Analysen der Staatendokumentation abgeben.
I.29.4. Evaluierung
Einlangende Kommentare zur Analyse durch die verschiedenen Benutzergruppen sollen gesammelt
und hinsichtlich künftiger Analysen berücksichtigt werden (Kommentare aus Initiativanrufen, Emails,
Kontaktgruppen, Arbeitsbesuchen, Round Table, UNHCR etc.).
51
I.29.5. Update spezieller Themengebiete und Archivierung
Sollten
sich
große
Teile
der
Analyse
auf
schnell
wechselnde
Themen
beziehen
(z.B.
Sicherheitssituation), dann sollte ein Update in angemessenem Zeitabstand überdacht werden.
Auf Eigeninitiative der Referenten sollen Analysen, welche teilweise oder völlig an Aktualität verloren
haben, in einen Archivordner verschoben werden und der Bedarf für eine Aktualisierung mittels der
Werkzeuge der Themenfindung evaluiert werden. Die Bedarfsträger haben Einsicht in genannten
Archivordner und haben die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem zuständigen Referenten und
gesetzt den Fall, dass Teile der Arbeit noch aktuell sind, diese weiterhin zu verwenden.
52
VAA FFM-Berichte
I.30.Rahmen
Die vorliegenden Verbindlichen Arbeitsanleitungen (VAA) beziehen sich ausschließlich auf das von
der Staatendokumentation erstellte Produkt des FFM6-Berichts. Die hier wiedergegebenen Regeln
basieren maßgeblich auf folgenden Dokumenten:

BAA FFM Guidelines (2010)

EU common guidelines on (Joint) Fact Finding Missions (2010)
Grundsätzlich sei hinsichtlich des Berichtes als Ergebnis einer FFM auch auf folgende VAAs
verwiesen:

VAA Analyse (z.B. Formatierungen)

VAA Recherche

VAA Zitierregeln
Wie auch in den BAA FFM-Guidelines erwähnt, kann der Fall eintreten, dass manche der in dieser
VAA gegebenen Regeln hinsichtlich sogenannter (internationaler) Joint FFMs variabel gehandhabt
werden müssen. Das Ziel ist es, mit den teilnehmenden Staaten einen Kompromiss zu erzielen, wobei
bereits im Vorfeld tunlichst darauf hingearbeitet werden sollte, die VAA der Staatendokumentation bei
der gemeinsamen FFM soweit möglich durchzusetzen. Die Standards der Staatendokumentation sind
jedenfalls einzuhalten.
I.31.Produktbeschreibung
Ein FFM-Bericht ist eine zusammenfassende Wiedergabe aller bei einer FFM gesammelten
relevanten Informationen. Diese Wiedergabe hat hinsichtlich der bei der FFM angewandten Terms of
References vollständig, hinsichtlich der Zusammenfassung unverfälscht, objektiv und neutral zu
erfolgen. Wertungen werden nicht vorgenommen.
Ein FFM-Bericht der Staatendokumentation ist ein COI7-Dokument, dessen Inhalt sich nahezu
ausschließlich aus auf einer FFM erworbenen Informationen zusammensetzt. Da schon das
Zustandekommen einer
FFM aus
erkannten
Bedürfnissen
bei
Verfahren des
Asyl-
und
Fremdenwesens (RD, EASt, BVwG, BM.I) resultiert, gilt dies vielmehr auch für den daraus
hervorgehenden FFM-Bericht.
Die Erstellung eines FFM-Berichts folgt verpflichtend den Standards der Staatendokumentation und
der vorliegenden VAA FFM-Berichte. Damit und mittels der verankerten Mechanismen der
Qualitätskontrolle (Peer Review u.a.) sollen grundlegende Maßstäbe der Qualitätssicherung
gewährleistet werden.
Das Durchführen einer FFM und das Verfassen eines FFM-Berichts im Rahmen eines
standardisierten Prozesses soll sowohl die generelle Qualität als auch die Akzeptanz durch das
6
FFM - Fact Finding Mission
7
COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
53
Zielpublikum gewährleisten. Letzteres setzt sich primär aus Referenten der RD und EASt, COIReferenten sowie generell den Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens sowie europäischen
Partnerbehörden zusammen.
I.32.Initiierung
Bezüglich der Initiierung einer FFM siehe BAA FFM-Guidelines.
I.33.Quellensuche
Bezüglich Quellensuche siehe BAA FFM-Guidelines und VI. VAA Recherche.
I.34.Bericht
I.34.1. Zeitrahmen
Der Bericht sollte möglichst zeitnah – d.h. im Zeitraum, je nach Umfang der Mission, von ein bis zwei
Monaten – nach Ende des operativen Teils der Mission verfasst werden.
I.34.2. Format
Das Format des FFM-Berichts muss mit dem Format anderer Produkte der Staatendokumentation
konsistent sein. Dies betrifft sowohl nationale FFMs (i.d.R. gemäß Vorlage FFM auf: E:\ Vorlagen) als
auch Joint FFMs (z.B. D-A-CH-L-Format), wobei natürlich bei Joint FFMs unter Umständen
Kompromisse mit den teilnehmenden COI-Einheiten geschlossen werden müssen.
I.34.2.1.
Quellenangaben, Zitate, Anmerkungen
Zur genauen Formatierung und zu den Zitierregeln siehe VAA Zitierregeln.
Jede Information muss mit mindestens einer Quelle belegt werden – am besten mit einer
Primärquelle.
Quellenangaben erfolgen in Fußnoten. Es ist empfehlenswert, dass Quellenangaben auf derselben
Seite erscheinen, wie auch die diesbezüglich verwendete Information. Dies ist z.B. bezüglich
Fotokopien vorteilhaft.
Insgesamt sollen Quellenangaben auf standardisierte Weise erfolgen. Da eine Liste der
Interviewpartner angefügt wird, kann für Quellenangaben in den Fußnoten eine verkürzte Form
verwendet werden.
54
I.34.2.2.
Sprache
Die verwendete Sprache und ihre Komplexität sollte sich zwar am Zielpublikum orientieren, allerdings
ist zu berücksichtigen, dass Aussagen unverfälscht wiedergegeben werden sollten. Dementsprechend
ist manchmal eine wortgetreue Wiedergabe unumgänglich (O-Ton).
I.34.3. Struktur
Der FFM-Bericht soll gemäß den Vorgaben der ToR der FFM (siehe BAA FFM-Guidelines) strukturiert
sein. Informationen sollen leicht zu finden sein. Da das Zielpublikum oftmals nach Informationen zu
spezifischen Themen sucht, soll die Struktur dem entsprechen, ohne dass der Leser den gesamten
Bericht durchforsten muss.
Generelle Struktur des FFM-Berichts:
a) Titelblatt
b) Inhaltsverzeichnis
c) Disclaimer
d) Danksagung
e) Einleitung (ToR, Begründung der FFM, Teilnehmer, Mandat, Reiseroute und -plan,
Gesprächspartner, Methodologie, etwaige Verwendung von Sekundärquellen)
f)
Bericht (möglichst gemäß ToR strukturiert; Kennzeichnung von Original-, Primär- und
Sekundärquellen)
g) Wenn nötig: Wichtige Entwicklungen, die sich nach Beendigung des operativen Teils ereignet
haben;
h) Zusammenfassung (nicht obligatorisch, kann auch an den Anfang gestellt werden)
I.34.3.1.
Inhaltsverzeichnis
Im Inhaltsverzeichnis sollen sich die ToR vollständig widerspiegeln.
I.34.3.2.
Disclaimer
Anders als bei anderen Produkten ist der Disclaimer bei FFM-Berichten variabel gehalten. Dies
begründet sich einerseits auf unterschiedliche Möglichkeiten (Anonymisierung oder Vollzitierung),
unterschiedlichen Delegationen (national, international, inter-ministeriell etc.) und verschiedenen
Vorgangsweisen.
Beispiele seien hier angeführt:
Beispiel 1: Nationale FFM mehrerer Behörden
Der
gegenständliche
FFM-Bericht
der
Staatendokumentation
basiert
auf
den
vom
Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards der Staatendokumentation (2012) und der
VAA FFM-Berichte (2012).
55
Das vorliegende Produkt wurde von Mitarbeitern der Staatendokumentation des Bundesamtes für
Fremdenwesen
und
Asyl
(BFA),
des
Bundesministerium
für
Inneres
(BMI)
und
des
Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) gemäß den BAA FFM-Guidelines 2010 und den Standards der
Staatendokumentation erstellt.
Die Inhalte basieren auf Interviews und Gesprächen, die im Zeitraum X.X.XXXX bis X.X.XXXX in
STADT und STADT, LAND geführt wurden. Wenn nötig, wurden zum besseren Verständnis und falls
ein naheliegender Kontext hergestellt werden musste Sekundärquellen verwendet, die zitiert worden
sind.
Die Primärquellen (Gesprächspartner) im vorliegenden Produkt sind größtenteils namentlich genannt.
Im Zusammenhang mit X haben Gesprächspartner um eine Anonymisierung gebeten, welcher zum
besonderen
Quellenschutz
Folge
geleistet
wurde.
Die
Primärquellen
liegen
bei
der
Staatendokumentation des BFA auf. Alle Informationen dieses Produkts wurden mit äußerster Sorgfalt
recherchiert, evaluiert und verarbeitet.
Bei der Verwertung gesammelter Informationen wurde auf größtmögliche wissenschaftliche Sorgfalt
Wert gelegt. Alle verwendeten Informationen sind mit Quellen belegt. Das vorliegende Produkt wurde
im Sinne der Qualitätssicherung vor Veröffentlichung einem Peer Review zugeführt.
Das Produkt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und es ergeben sich hieraus keine
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Der FFM-Bericht stellt
auch keine wie auch immer geartete allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das
vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens des BFA
gewertet werden.
Beispiel 2: D-A-CH-L FFM
Das vorliegende Produkt wurde von Herkunftsländer-Experten der Staatendokumentation des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Österreich) und des Bundesamtes für Migration
(BfM, Schweiz) sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, Deutschland) im
Rahmen der D-A-CH-L-Kooperation gemäß den gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von
Informationen
über
Herkunftsländer
(EU
Quality
Guidelines,
April
2008,
http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderi
nformationen/coi_leitlinien-d.pdf) und den EU common guidelines on (Joint) Fact Finding Missions (EU
common
guidelines
on
(Joint)
Fact
Finding
Missions.
November
2010
http://www.ecoi.net/news/94.common-euguidelines-on-joint-fact-finding-missions-published.htm)
erstellt.
Die Inhalte basieren auf Interviews und Gespräche, die im Zeitraum vom X.X.XXXX bis X.X.XXXX in
LAND geführt wurden. Wenn nötig, wurden zum besseren Verständnis und wo ein naheliegender
Kontext hergestellt werden musste, Sekundärquellen verwendet, die zitiert worden sind.
Alle Informationen dieses Produkts wurden mit äußerster Sorgfalt recherchiert und verarbeitet. Das
Produkt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und es ergeben sich hieraus keine
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Der FFM-Bericht stellt
auch keine wie auch immer geartete allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das
56
vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens des BAMF,
des BFA und des BFM gewertet werden.
I.34.3.3.
Executive Summary
Es wäre jedenfalls wünschenswert, dass der FFM-Bericht auch eine kurze Zusammenfassung über
v.a. ToR, Gesprächspartner und besondere Erkenntnisse in deutscher und englischer Sprache
enthält.
I.34.3.4.
Danksagung
Für die Durchführung der FFM relevante Behörden, Organisationseinheiten, Organisationen oder
Personen sollten an dieser Stelle Erwähnung finden.
I.34.3.5.

Einleitung
Grund für die Durchführung der FFM (Themenfindung/-Wahl; [gewünschter] Nutzen) inkl. kurzer
Angabe zum Hintergrund

In welchem Zeitraum wurde die FFM durchgeführt

Teilnehmer bzw. teilnehmende Behörden/Organisationseinheiten/Organisationen

Mandat

Reiseroute bzw. Intervieworte

Themengebiete, Struktur und Fokus

Verwendete Methode: Einhaltung von Standards, Guidelines und VAA

Quellenauswahl, Quellen, Interview-Methodologie

Verwertung: ggf. Anonymisierung – Quellenschutz; ggf. Genehmigungsprozess für
Aufzeichnungen; ggf. Zitierweise

Falls die ToR erweitert worden sind, sollte dies hier erwähnt werden. Falls spezifische Punkte aus
den ToR ausgeklammert worden sind, sollte dies hier ebenfalls erwähnt werden.

Ggf. Quellenkritik

Erläuterungen über die Hereinnahme von Sekundärliteratur oder vor Ort erworbener
Informationen aus Medien etc.

Spezifische Terminologie sollten erläutert werden. Bei einem größeren Ausmaß dieser
Erläuterungen sollte jedoch ein eigenes Glossar angelegt und darauf verwiesen werden.

Sollte seitens eines oder mehrerer Interviewpartner die Anonymisierung gewählt worden sein, ist
an dieser Stelle darauf hinzuweisen und klarzustellen, aus welchen wichtigen Gründen
(Quellensicherheit) von einer Zitierung im Sinne der Standards der Staatendokumentation
(Transparenz) abgewichen wurde.
57
I.34.3.6.
Optional: Änderungen nach der FFM
Falls nach Durchführung der FFM äußerst relevante Ereignisse im betroffenen Herkunftsstaat oder
bezüglich der Berichtsthemen stattgefunden haben, sollten mögliche Auswirkungen auf die
Ergebnisse erläutert werden.
I.34.3.7.
Präsentation der gesammelten Informationen
Prinzipiell stellt der FFM-Bericht des BFA gemäß der Klassifikation der Common EU Guidelines on
(Joint) Fact Finding Missions einen Bericht mit „COI without Analysis or Policy“ dar. Dies bedeutet,
dass im Bericht lediglich die bei der FFM gesammelten Informationen präsentiert werden, die jedoch
strukturiert und u.U. zusammengefasst worden sind. Ergänzungen durch Sekundärliteratur erfolgen
lediglich bei für den Zusammenhang relevanten Informationen.
Die hinsichtlich der in den ToR festgelegten Themen gesammelten Informationen sollen auf
systematische und gut strukturierte Art und Weise präsentiert werden.
Die Objektivität muss beim Verfassen durch strikte Einhaltung der Standards der Unparteilichkeit und
Neutralität in jedem Fall gewahrt bleiben. Der Bericht wird ein Konvolut recherchierter Fakten (Fact
Finding Mission) und keine Analyse.
Quellenverwertung
Prinzipiell muss im BFA FFM-Bericht nicht wörtlich zitiert werden. Allerdings sollte äußerst penibel
darauf geachtet werden, dass durch die Wortwahl (auch bei Übersetzungen) nicht Aussagen
verfälscht werden.
Zusammenfassungen sind möglich (z.B.: Quellen X, Y, Z sagen blau; Quelle W sagt türkis).
Wesentliche Informationen, die nur von einer Quelle geäußert wurden, sollten in jedem Fall
rückgefragt und verifiziert werden. Ansonsten sollte äußerste Vorsicht walten, den Bericht nicht durch
Weglassen einzelner Informationen subjektiv zu beeinflussen (etwa, wenn zwei unterschiedliche
Aussagen getätigt wurden).
Zitierungen und Anonymisierung
Prinzipiell sollte mit allen Quellen vor Ort oder bereits im Voraus eine Zitierweise vereinbart worden
sein. Ist dies nicht der Fall, muss dies dringend nachgeholt werden. An dieser Stelle sei auf die
entsprechenden Stellen in den EU Guidelines (FFM) und den BAA FFM Guidelines verwiesen.
Gibt es auch nur eine Quelle, die nicht mit Namen zitiert werden will, sollte neben dem Originalbericht
mit allen Quellenangaben ein zweiter Bericht zur Veröffentlichung angefertigt werden. Das Original ist
unter Verschluss zu halten und dient nur der Erleichterung der Arbeit bei Rückfragen!
Sekundärquellen
Die Verwendung von Sekundärquellen ist möglich. Diese umfassen einerseits bei der Mission
gesammeltes Material (Nachrichten, Zeitungen, Journale, Produkte von interviewten Organisationen
etc.) und außerhalb der Mission stehende Informationen. Letztere sollten nur dann zum Einsatz
58
kommen, wenn Zusammenhänge oder Begriffe näher erklärt werden müssen. Dementsprechend
sollte mit nicht der FFM entnommenem Material spärlich umgegangen werden, da der Fokus ganz klar
auf den vor Ort recherchierten Fakten liegt.
I.34.3.8.
Quellenverzeichnis
Die befragten Quellen, aber auch im Zielland gesammeltes und verwendetes Material (Medien,
Dokumentationsmaterial von Befragten NGOs etc.) sollen im Quellenverzeichnis aufgezählt und wenn
möglich beschrieben werden. Dies gilt auch für anonymisierte Quellen. Gleichzeitig ist – wo möglich –
der Ort und das Datum (im Falle relevanten Quellenschutzes nur Monat/Jahr) der Aufzeichnung
anzugeben.
In der Regel wird kein separates Literaturverzeichnis geführt, da Sekundärliteratur nur punktuell
verwendet werden soll und diese in Fußnoten ohnehin zitiert wird.
I.34.3.9.
Optional: Glossar, Abkürzungsverzeichnis, sonstige Anhänge
Sollte bei zahlreicher Verwendung von themenspezifischen Wörtern und Ausdrücken ein Glossar
notwendig
scheinen,
ist
ein
solches
als
Anhang
anzufügen.
Dasselbe
gilt
für
ein
Abkürzungsverzeichnis.
I.35.Fertigstellung und Follow-up
I.35.1. Qualitätskontrolle
Prinzipiell sollte allen weiter unten genannten Personengruppen (Delegationsmitglieder, Peers)
hinsichtlich einer Straffung des Zeitrahmens eine klare Frist gesetzt werden.
Zurück übermittelte Dokumente mit enthaltenen Kommentaren und Korrekturen sind separat
abzuspeichern
und
zu
Verbesserungsvorschlägen
archivieren.
Folge
Grundsätzlich
leisten
bzw.
sollte
der
Autor
/
Verständnisprobleme
die
Autoren
aufklären.
den
Beim
außergewöhnlichen Fall weiter bestehenden Diskrepanzen zwischen Autor(en) und Peer(s) oder
Delegationsmitgliedern sollten diese im Bericht deutlich erwähnt werden – sei es durch eine Fußnote
oder im Fließtext.
Qualitätskontrolle I (Delegation)
Der fertige Bericht sollte von allen Delegationsmitgliedern gegengelesen werden.
Beim Gegenlesen durch die Delegationsmitglieder sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
-
Inhalt
-
Struktur
-
Vollständigkeit
-
Korrektheit bezüglich Quellenzitierung
-
Quellenbalance
59
-
Zitate, Anonymisierungen
-
Korrekturlesen (kann u.U. einem einzelnen Delegationsmitglied zugeteilt werden)
-
Akronyme; themenspezifische Wörter und Ausdrücke
-
Verständlichkeit
-
Übereinstimmung mit der VAA und den FFM-Guidelines
Qualitätskontrolle II (Peer Review)
Im Falle einer rein nationalen FFM ist es von Vorteil, einen bei einer Partnerbehörde ansässigen Peer
zur Endkritik zuzulassen.
Beim Peer Review sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
-
Inhalt
-
Struktur
-
Informationsgehalt hinsichtlich Verwendbarkeit
-
Neutralität und Ausgewogenheit
Es sollte auch erwähnt werden, dass die Genehmigung durch einen externen Peer (z.B. aus der D-ACH-L-Kooperation) nicht automatisch die Genehmigung durch dessen nationale Behörde bedeutet.
I.35.2. Abfertigung
Die Abgabe erfolgt via Elak an den Leiter der Staatendokumentation (Referent als Bearbeiter, Leiter
als Genehmiger). Der Elak enthält folgende Dokumente:
-
FFM-Bericht
-
Votum
-
Anschreiben an alle RD und EASt, cc DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin)
-
Insgesamt ein Anschreiben an den Kammervorsitzenden und den Stv. Kammervorsitzenden
der jeweiligen Länderkammer des BVwG (e-mail Adresse [email protected])
Die Vorlagen für die Anschreiben finden sich unter: E:\Vorlagen
Die Kammerstruktur des BVwG inkl. zuständiger Richter und Kammervorsitzenden ist abgelegt unter:
E:\Kontakte\BVwG
Insgesamt sind zwei Erledigungen im Elak zu erstellen:
-
an die OrgE des BFA (Bezeichnung: BFA)
-
an Kammervorsitzende/n und den Stv. (Bezeichnung: BVwG)
Beschlagwortung:
HKST_BFA_FFM Bericht_(ggf. Thema)_JJJJ_MM_ AS.doc
Beschlagwortung des/der Peer Reviews:
HKST_BFA_FFM Bericht_(ggf. Thema)_Peer1_JJJJ_MM_AS.doc etc.
Alle
(elektronischen)
Quellen
sind
auf
dem
Laufwerk
E:
unter
E:\STAATENDOKUMENTATION\Quellen\FFM Berichte abzulegen.
60
Außerdem sollte der zuständigen ÖB die Möglichkeit gegeben werden, den Bericht vorab zu lesen –
die Botschaft kann sich so auf zu erwartende Reaktionen der Behörden des Ziellandes vorbereiten.
I.35.3. Publizierung
Nach Genehmigung sollte der FFM-Bericht i.d.R. schnellstmöglich durch die Kanzlei an folgende
Stellen versendet werden:
Intern: RD; EASt; DBFA, VDBFA-B, BI/1, BI/2, B2 (Dublin)
Extern: BVwG; BMeiA; europ. Partnerbehörden (BAMF, BfM; UNHCR; Common Portal etc.)
Außerdem ist der Bericht auf die Wissensdatenbank des BFA (vormals „I-Ghost“) und ECOI (offener
Bereich) aufzuspielen.
Auch ist der FFM-Bericht in gedruckter Version über den Zuständigen der Beiratsbetreung den
Beiratsmitgliedern
zu
übermitteln,
wie
auch
ein
gedrucktes
Exemplar
im
Wege
des
Beiratsvorsitzenden an die FBM bzw. den BM zu übermitteln ist.
Weitere mögliche Adressaten: BVT, HNaA, andere Dienststellen; ACCORD, ÖIF; ev. interessierte
Quellen im Zielland;
Die Publizierung eines FFM-Berichtes in englischer Sprache sollte allenfalls angedacht werden. Die
breitere
Publizität
und
Verwendung
eigener
Berichte
untermauert
Glaubwürdigkeit
und
Qualitätsanspruch der Staatendokumentation. Unter Umständen können in Absprache mit
befreundeten COI-Einheiten Ressourcen anderer Staaten genutzt werden. Eine Publizierung in
anderen Sprachen unter dem Logo der Staatendokumentation muss jedenfalls durch diese autorisiert
werden.
Eine Publizierung in Druckform ist die Regel, Veranlassung über Leiter Staatendokumentation.
I.35.4. Evaluierung
Einlangende
Kommentare
zum
Bericht
(und
damit
zur
FFM)
durch
die
verschiedenen
Benutzergruppen sollen gesammelt und hinsichtlich künftiger FFMs berücksichtigt werden
(Kommentare aus Initiativanrufen, Emails, Kontaktgruppen, Arbeitsbesuchen, Round Table, UNHCR
etc.).
I.35.5. Update von speziellen Themengebieten, Archivierung
Auf Eigeninitiative der Referenten sollten FFM-Berichte, welche teilweise oder völlig an Aktualität
verloren haben, in einen Archivordner verschoben werden und der Bedarf für eine Aktualisierung
mittels der Werkzeuge der Themenfindung (siehe FFM-Guidelines) evaluiert werden.
61
Verbindliche Arbeitsanleitungen (VAA) – Methoden
VAA Recherche
I.36.Quellen: Suche, Wahl und Validation
I.36.1. Definition von Quelle
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer kann die Bedeutung
des Begriffs „Quelle“ je nach seiner Verwendung unterschiedlich sein: er kann zur Beschreibung der
Person oder Institution verwendet werden, die Informationen zur Verfügung stellt; er kann aber auch
zur Beschreibung des Informationsproduktes verwendet werden, das entweder durch diese Person
oder die Institution oder aber durch andere erstellt wurde.
Zum Zweck dieser VAA werden die unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Quelle“ nochmals wie
folgt spezifiziert:
-
Eine Quelle ist eine Person oder Institution, die Informationen produziert.
-
Unter einer Primärquelle versteht man eine Person oder Institution, die mit einem Ereignis, einer
Tatsache oder einer Angelegenheit in engem Zusammenhang steht oder einen direkten Bezug
dazu hat (d.h. über Informationen aus erster Hand darüber verfügt).
-
Unter einer Originalquelle wird eine Person oder Institution verstanden, die ein Ereignis, eine
Tatsache oder eine Angelegenheit erstmals dokumentiert. Die Originalquelle kann auch die
Primärquelle sein.
-
Unter einer Sekundärquelle wird eine Person oder Institution verstanden, die Informationen
reproduziert, welche in der Originalquelle dokumentiert sind.
-
Informationsquellen sind beispielsweise: Berichte, Printmedien, Fernsehen, Radio, Zeitschriften,
Bücher, Positionspapiere, Statistiken, Landkarten, Blogs, Social Media usw.
I.36.2. Grundprinzipien
Quellenauswahl: Jede Quelle kann Informationen liefern, die relevant sein können (bei der
Entscheidungsfindung in einem Verfahren). Dies bedeutet, dass keine Quelle ohne weitere
Berücksichtigung ausgeschlossen werden sollte.
Quellen, die über eine Sache ungenaue oder unverlässliche Informationen geliefert haben, können zu
einer anderen Sache wertvolle Informationen beitragen.
Suche nach Original-/Primärquellen: Wo möglich, sollte der Autor seine Informationen aus
Primärquellen beziehen und diese angeben. Auch wenn es nicht immer möglich ist, auf die
Primärquelle zurückzugreifen, sollte alles unternommen werden, um die Originalquelle zu finden, mit
der eine Tatsache, ein Ereignis oder eine Situation erstmals dokumentiert wird. Dies trägt bei zur
62
Vermeidung von „round tripping“ genanntem wechselseitigem Zitieren, der falschen Untermauerung
sowie dem falschen Zitieren von Informationen.
Wo notwendig und möglich, kann die Hinzunahme zusätzlicher Primärquellen erwogen werden
(Wissenschaftler, NGOs, etc.). Dies kann etwa die Verwendung von Informationen bedeuten, die von
der Primärquelle mündlich, z.B. durch Telefoninterview gegeben wurden.
Es sollte bedacht werden, dass eine Primärquelle nicht notwendigerweise für Qualität bürgen muss.
Solche Quellen können unbeabsichtigt oder gewollt falsche Informationen liefern, z.B. aufgrund von
Sprach-/Übersetzungsproblemen oder aufgrund politischer Auffassungen. Deshalb müssen auch
Original-/Primärquellen validiert werden.
Suche nach unterschiedlichen Quellen: Der Autor sollte stets versuchen, für jede Fragestellung mehr
als eine und unterschiedliche Arten von Quellen (z.B. Regierungsstellen, Medien, internationale
Organisationen, NGOs, usw.) zu finden. Bevorzugt werden sollten in jedem Fall die Original/Primärquellen.
Es ist wichtig, nach einer möglichst großen Bandbreite an Quellen zu suchen, in denen
unterschiedliche Meinungen zu einer Frage oder einem Ereignis reflektiert werden. Dies trägt dazu
bei, ein ausgewogenes Produkt zu erstellen. Das Auffinden von mehr als nur einer Quelle verleiht der
bereitgestellten Information mehr Gewicht – besonders bei Information bezüglich sensibler oder
kontroverser Themen. Damit kann gezeigt werden, dass die zur Verfügung gestellte Information nicht
ausschließlich auf einer – möglicherweise befangenen – Quelle beruht.
Anonyme Quellen: Prinzipiell sollen in den Produkten verwendete Quellen offen liegen. Allerdings
kann es vorkommen, dass dies nicht möglich ist, z.B. wenn eine Primärquelle direkt vom Verfasser
eines Produktes der Staatendokumentation kontaktiert worden ist und eine Offenlegung ein Risiko für
die Quelle bedeuten könnte. In derartigen Fällen kann die Quelle auf unterschiedliche Art und Weise
anonymisiert werden. z.B. durch Nennung der Organisation, welche die Person vertritt, oder durch
Angabe der Funktion der Quelle („ein Professor“, „ein Aktivist der Zivilgesellschaft“, etc.). Alternativ
kann die Quelle als „eine Quelle, die nicht genannt werden will“ bezeichnet werden. Die Quelle sollte
befragt werden, wie sie genannt werden will und welche Informationen über sie oder ihre Organisation
preisgegeben werden können.
Da die COI8-Abteilungen der Mitgliedsstaaten von EASO (European Asylum Support Office) ihre
Recherchen gemäß der best practice der „Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von
Informationen über Herkunftsländer“ bzw. der „EU Common Guidelines on (joint) Fact Finding
Missions“ durchführen, können Berichte dieser Abteilungen als Originalquellen verwendet werden,
wenn enthaltene Primärquellen anonym sind.
Es ist wichtig, bezüglich der Quellen und Informationen genaue Aufzeichnungen zu führen – gerade in
Hinblick auf anonyme Quellen. Damit soll robuste und transparente Herkunftsländerinformation
gewährleistet werden. Sollten in dem Produkt enthaltene Informationen oder das Produkt selbst
8
COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
63
hinterfragt werden, kann die Staatendokumentation auf diese Weise Genauigkeit und Integrität des
Rechercheprozesses demonstrieren.
Validation von Quellen: Die Validation einer Quelle ist der Vorgang der Evaluierung einer Quelle durch
umfassende
und
kritische
Bewertung
ihrer
Stichhaltigkeit
mit
Hilfe
unten
angegebener
Fragestellungen.
Die Validation von Quellen umfasst:
-
Die Bewertung des Kontexts, in dem die Quelle agiert und des Ausmaßes der Beeinflussung der
Quelle durch eben diesen Kontext.
-
Die Bewertung der Objektivität und Verlässlichkeit der Quelle.
Quellen sollten sorgfältig überprüft werden. Dabei sind folgende Fragen zu berücksichtigen:
-
Wer stellt die Information zur Verfügung? Besteht hierüber Klarheit oder ist die Quelle anonym?
Wie ist die Reputation? Verfügt die Quelle über spezielle Kenntnisse, die sie als „Experte“ im
Zusammenhang mit einer vorliegenden Fragestellung qualifiziert? Ist bekannt, dass die Quelle
befangen ist oder eine Tendenz hat?
-
Welche Art von Information wird zur Verfügung gestellt? Was ist der tatsächliche Inhalt/die
Substanz der Information – unabhängig von der Motivation der Quelle?
-
Warum stellen sie diese Information zu Verfügung? Welche Absichten hat die Quelle? Verfolgt die
Quelle ein bestimmtes Interesse?
-
Wie wird die Information dargestellt? Wie ist sie formuliert? Besteht Klarheit darüber, welche
Rechercheverfahren angewendet wurden? Wie kam die Quelle in den Besitz der Information?
Wird das fragliche Material in objektiver und transparenter Weise dargestellt?
-
Wann wurde die Information erlangt und wann wurde sie zur Verfügung gestellt?
Hierarchie von Quellen: Es ist nicht möglich, Quellen hierarchisch anzuordnen und ebenso ist es nicht
möglich, zu sagen, dass bestimmte Quellen immer verlässlicher oder brauchbarer sind, als andere.
Einige Quellen (z.B. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen) können
wertvollere Informationen über die allgemeine Menschenrechtssituation liefern, wohingegen andere
Quellen (z.B. nationale oder lokale Nachrichtenagenturen oder Experten) wiederum wertvollere
Informationen über besondere Ereignisse erbringen können.
I.36.3. Sonderfälle
Informationen aus nur einer einzigen Quelle: Wenn Informationen nur in einer einzigen Quelle
gefunden werden, wird auf diesen Umstand deutlich hingewiesen. Wenn möglich, sollten die
konsultierten Quellen genannt und kurz beschrieben werden, vor allem dann, wenn die einzige Quelle,
von der die Information stammt, wenig bekannt ist.
Informationen aus einer „zweifelhaften“ Quelle: Es kann vorkommen, dass eine Quelle nach der
Berücksichtigung der Fragen nach dem „wer, was, warum, wann und wie“ als „zweifelhaft“ bewertet
64
wurde. „Zweifelhaft“ bedeutet in diesem Fall, dass die Quelle nicht als verlässlich bewertet werden
konnte.
Wird lediglich eine einzige Quelle gefunden und für den Fall, dass die Information als wichtig oder
besonders relevant erachtet wird, dann kann die Information in dem Produkt verwendet werden.
Informationen, die bei „Social Media” gefunden wurden: Social Media ist ein Begriff, der sich auf
„Online-Technologien und -Anwendungen bezieht, die verwendet werden, um Meinungen und
Informationen zu teilen, Diskussionen oder Beziehungen zu führen“. 9 Beispiele für Social Media sind
Networking-Seiten wie Facebook und LinkedIn, Microblog-Seiten wie Twitter, traditionelle Blog-Seiten
wie Wordpress oder Blogger und andere Medienwerkzeuge wie z.B. YouTube. Einige Organisationen
und Einzelpersonen veröffentlichen Blogs auf ihren eigenen Webseiten, wo wiederum das Publikum
zur Diskussion ermuntert wird.
Auch wenn dies ein relativ neues Phänomen ist, werden Social Media vermehrt als Plattform genutzt,
um über Ereignisse und Situationen in Herkunftsländern zu berichten. Sie gestatten es einer
wachsenden Zahl an Menschen, schnell und einfach über Ereignisse zu berichten und diese
Informationen umgehend weltweit zur Verfügung zu stellen. Allerdings sollte immer berücksichtigt
werden, dass Social Media naturgemäß meist unreguliert sind und es weniger wahrscheinlich ist, dass
diese einer redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden – anders als bei konventionellen Medien. Es
muss speziell darauf geachtet werden, dass in der Recherche verwendete Social Media jeweils einer
Validation unterzogen werden (wie oben beschrieben). Sollte bei Social Media eine hilfreiche
Information gefunden werden, muss der Autor dieselben Fragen stellen, wie bei jeder anderen Quelle
auch.
Ein spezifisches Problem der Social Media kann die Identifizierung des Autors eines Eintrags
darstellen, da diese z.B. Spitznamen oder sogar eine falsche Identität (etwa jene einer bekannten
Person) verwenden.
Es ist wichtig, eine durch Social Media gewonnene Information zu untermauern – wie dies auch bei
anderen Quellen der Fall ist. Sollten Social Media die einzige Quelle einer spezifischen Information
sein, muss genau abgewogen werden, ob diese in der Recherche verwendet wird.
I.37.Information: Auswahl und Validation
I.37.1. Grundprinzipien
Qualitätskriterien für die Evaluierung und Validierung von Informationen
Mehrere Kriterien sind relevant, um eine hohe Qualität von Recherche und Ergebnis eines Produktes
der Staatendokumentation zu gewährleisten.
Die erste und wichtigste Überlegung hat der Relevanz der Information zu gelten. Falls Informationen
für einen Sachverhalt irrelevant sind, sollten sie nicht berücksichtigt werden.
UK Government Central Office for Information: Engaging through social media — A guide for civil
servants, S. 2, 3.2009, http://coi.gov.uk/documents/Engaging_through_social_media.pdf, Zugriff 23.
Juli 2012
9
65
Verlässlichkeit, Zeitnähe, Objektivität, Genauigkeit, Nachverfolgbarkeit und Transparenz werden
durchweg als wichtige Kriterien betrachtet. Es ist jedoch nicht möglich, die Kriterien in einer Hierarchie
zu ordnen. Ihre Bedeutung und Wichtigkeit hängt vom Sachverhalt der zu beantwortenden Fragen ab.
Wenn einige dieser Kriterien nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass die Informationen nicht
verwendet werden dürfen. So wird beispielsweise das Kriterium der Objektivität allgemein als ein sehr
wichtiges betrachtet. In bestimmten Fällen können jedoch auch Informationen verwendet werden, die
subjektiv oder tendenziös sind, solange andere Kriterien erfüllt werden. Dabei ist es jedoch notwendig,
auf diesen einschränkenden Umstand hinzuweisen.
-
Relevanz: Zusammenhang mit Angelegenheit, Tatsache, Ereignis oder Situation in Bearbeitung.
-
Verlässlichkeit: Glaubwürdig in der fraglichen Angelegenheit, Tatsache, dem Ereignis oder der
Situation.
-
Zeitnähe: Die aktuellsten oder neusten verfügbaren Informationen; und: Die Situation hat sich seit
Veröffentlichung der Information nicht verändert.
-
Objektivität: Ohne Einfluss von Emotionen, persönlichen Vorurteilen, Interessen, bzw. ohne
Befangenheit.
-
Genauigkeit: Der Einklang einer Erklärung oder Meinung oder Information mit der tatsächlichen
Realität oder Wahrheit.
-
Nachverfolgbarkeit: Der Grad, bis zu dem sich die Primär-/Originalquelle einer Information
identifizieren lässt.
-
Transparenz: Die Qualität der Information ist klar ersichtlich, schlüssig und verständlich.
Gegenprüfen/Untermauern von Informationen
Sämtliche Informationen sollten wenn immer möglich auf Grundlage von Informationen aus anderen
Quellen untermauert werden, solange es sich nicht um eine unbestrittene/offensichtliche Tatsache
handelt (z.B. London ist die Hauptstadt Englands, Saddam Hussein war der Präsident Iraks).
In allen Fällen, in denen dies möglich ist, sollte die Information, die aus einer Quelle hervorgeht, auf
Grundlage von Informationen aus einer anderen Quelle (Doppelprüfung) bzw. weiteren Quellen
(Mehrfachprüfung) untermauert werden.
Das Gegenprüfen sollte auf Grundlage unterschiedlicher Arten von Quellen erfolgen (z.B.
Regierungsinformationen, Medien, NGOs). Dies ist umso wichtiger, wenn die gefundene Information
einige der oben genannten Qualitätskriterien nicht erfüllt.
Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn ein Gegenprüfen nicht möglich war.
Beim Gegenprüfen sollte darauf geachtet werden, dass die Gefahr eines wechselseitigen Zitierens
(„round tripping“) von Informationen gegeben ist. Ein Nebeneffekt des wechselseitigen Zitierens
besteht darin, dass eine Information in Wirklichkeit nicht so aktuell ist, wie sie zu sein scheint.
Ausgewogenheit von Informationen
Wie bereits zuvor zum Ausdruck gebracht sollte alles daran gesetzt werden, im Sinne der
Bereitstellung ausgewogener Informationen auf eine breite Palette an Quellen zurückzugreifen.
66
I.37.2. Sonderfälle
Wenn widersprüchliche Informationen gefunden werden
Wenn zu einem bestimmten Sachverhalt relevante aber widersprüchliche Informationen gefunden
werden, sollte dies im Produkt explizit dargestellt werden. Die Quellen solcher Informationen sollten
sorgfältig validiert und die Qualität und Verlässlichkeit der Informationen bewertet werden.
Wenn keine Informationen auffindbar sind
Wenn keine Informationen gefunden werden konnten (z.B. zu der Frage, ob ein bestimmtes Ereignis
stattgefunden hat), hat dies nicht notwendigerweise zu bedeuten, dass das Ereignis/die Person/die
Angelegenheit nicht existiert/stattgefunden hat. Auf das Fehlen von Informationen sollte hingewiesen
werden. Außerdem sollte ein Verweis auf die Bibliographie und die konsultierten Quellen gemacht
werden. Wenn viele Quellen konsultiert worden sind, und trotzdem keine Information gefunden wurde,
kann dies bei der Interpretation dieses Fehlens an Information hilfreich sein.
67
VAA Zitierregeln
Zur Umsetzung einer einheitlichen und durchgehenden Anwendung von Quellenangaben bei
Analysen und Berichten der Staatendokumentation sollen mit dieser Arbeitsanweisung zur Zitation aus
der wissenschaftlichen Praxis allgemeine, einheitliche Regelungen zusammengefasst, besondere
Anforderungen der Herkunftsländerinformation berücksichtigt und erläutert sowie Vorgaben zur
Angabe möglichst aller in der Herkunftsländerinformation verwendeten Quellen festgelegt werden.
I.38. Allgemeines zur Zitation im Fließtext
Form direkter Zitate
Direkte Zitate unter vier Zeilen werden mit Anführungszeichen in den Fließtext eingefügt. Längere
Zitate werden eingerückt und vom Fließtext durch eine Zeile Abstand separat gehalten. Der
Zeilenabstand innerhalb des Zitats beträgt nur 1 (weiteres siehe Formatvorlagen).
Kennzeichnungen und Sinnzusammenhang bei direkten Zitaten
Ein Zitat in einem Zitat wird mit einfachen Anführungszeichen gekennzeichnet. Anmerkungen,
Erklärungen, Ergänzungen und Weglassungen des Autors innerhalb eines direkten Zitats sind deutlich
zu kennzeichnen. Sie stehen in einer Ellipse: [Anm: … ] bzw. […] statt der ausgelassenen Stelle.
Rechtschreib- oder Druckfehler im Originaltext sind so zu übernehmen und in einer Ellipse mit dem
Wort „sic“ zu kennzeichnen. Die Rechtschreibung älterer Texte ist nicht besonders zu kennzeichnen.
Grammatikalisch gehören Zitate zum eigenen Text. Dies kann zu kennzeichnende Auslassungen und
grammatikalische Änderungen notwendig machen, die jedoch so sparsam wie möglich einzusetzen
sind. Der Sinnzusammenhang ist immer zu erhalten, Textstellen sind nicht so einzusetzen, dass sie
der Aussage des Originaltextes widersprechen. Dies spricht jedoch nicht gegen eine darauf folgende
weitere Argumentation.
Zuordenbarkeit indirekter Zitate
In der Fußnotensetzung bei indirekten Zitaten ist darauf zu achten, dass im Fließtext deutlich
erkennbar ist, wo ein Zitat endet und ein anderes beginnt bzw. eigene Überlegungen,
Schlussfolgerungen oder Kontextualisierungen vorgenommen wurden. Dies trifft insbesondere bei der
Übernahme längerer Passagen zu, wenn sich z.B. mehrere Absätze des eigenen Textes auf eine
Quelle beziehen. Will man immer wieder kehrende Literaturangaben vermeiden, kann man die
durchgehende Verwendung im Text erläutern, wie z.B.
Das folgende Kapitel stützt sich auf …
Sofern nicht anders angeführt wird im Folgenden …
Es empfiehlt sich in einigen Fällen, sofern dies zweckmäßig ist, auch im Fließtext selbst auf die Quelle
oder die Art der Quelle hinzuweisen:
Laut einer NGO …; Medienberichten zufolge …
68
I.39. Besonderheiten in der Herkunftsländerinformation bezüglich der
Anforderungen zu Quellenangaben
Die Herkunftsländerinformation verfolgt in ihrer Wissensaufbereitung spezifische Aufgaben, die
besondere Anforderungen an die Quellenangabe stellen. Zur Transparenz für Leser und im
Prüfverfahren sollen diese kurz erläutert werden.
Reihenfolge: Medium vor Autor
Der wichtigste Unterschied bei Quellenangaben für Herkunftsländerinformationen ist, dass der
Hintergrund einer Quelle und die Art einer Quelle schnell für ein nicht-akademisches Publikum
nachvollziehbar sein sollen. Abweichend zu gängigen Zitierregeln wird aus diesem Grund im Fall von
Zeitungen und sonstigen Nachrichtenmedien sowie Zeitschriften und Journalen das jeweilige Medium
vor dem Autor angegeben. Diese Vorgehensweise wird von den „Standards bei der Aufbereitung von
Informationen der Staatendokumentation 2007“ sowie den „Gemeinsamen EU-Leitlinien für die
Bearbeitung von COI vom April 2008“ übernommen.
Internationale (meist Online-) Nachrichtenmedien sind eine Hauptquelle der Herkunftsländeranalysen.
Gleichzeitig ist die Hintergrundinformation, dass angeführte Informationen aus Nachrichtenmedien
entstammen von hoher Bedeutung im COI-Bereich. Beim Gros internationaler Medien lässt sich
darüber hinaus anhand des Titels bereits auf das jeweilige Land rückschließen, häufig auch auf den
redaktionellen Hintergrund. Über die Angabe in den Fußnoten wird dieser Umstand sofort sichtbar,
folgerichtig muss auch die Anführung im Quellenverzeichnis übereinstimmend erfolgen.
Vollständige Datumsangabe
Der zweite wichtige Unterschied ergibt sich aus dem Faktor, dass im COI Bereich Aktualität und deren
Nachvollziehbarkeit von höchster Bedeutung sind. Bei allen Quellen wird somit das vorhandene
Datum auch in der Kurzangabe in der Fußnote vollständig angegeben. Es findet sich somit folgerichtig
auch im Quellenverzeichnis vollständig hinter dem Autor angeführt. Dies trägt gleichzeitig dazu bei,
eine weit gehende Untergliederung bei Quellen desselben Autors im selben Jahr (2012 a, b, c, d, e)
zu vermeiden.
Wiederveröffentlichung
Die Analysen der Staatendokumentation sind auf eine spezifische Zielgruppe ausgerichtet und einer
interessierten Öffentlichkeit schwer zugänglich. Die erneute Veröffentlichung einer Arbeit oder Teile
einer
Arbeit
desselben
Autors
der
Staatendokumentation
im
Rahmen
unterschiedlicher
Publikationsreihen dient der Erreichung und Information einer breiteren Bevölkerung bzw. der
Aktualisierung. In der Einleitung oder in einer Fußnote zu Beginn ist in diesem Fall dem Leser die
vormalig erfolgte Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen um ein Selbstplagiat zu vermeiden.
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I.40. Kurzquellenangaben in Fußnoten
Form und Kennzeichnungen
Die Quellenangabe im Fließtext erfolgt über Fußnoten im Format 10 mittels Kurzquellenangabe:
Nachname des Autors - ev. Institution, Datum bzw. Jahr: Seite(n).
Bei direkten Zitaten folgt die Quellenangabe in der Fußnote direkt, bei indirekten steht ein „vgl.“ vor
der Angabe. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Zitaten aus ein- und demselben Werk auf derselben
Seite erfolgt statt der Kurzangabe „ebenda“ - gefolgt von der Seitenangabe bzw., wenn es sich um
dieselbe Seite handelt, alleine.
Seitenangabe
Die Seitenangabe ist bei direkten Zitaten in den Fußnoten immer vorgesehen, bei indirekten Zitaten
entfällt diese nur, wenn man sich auf das gesamte Werk bzw. die Grundaussage eines Werks bezieht.
Dies gilt ebenso für elektronische Quellen, sofern diese über Seitenangaben verfügen.
Erstreckt sich ein Zitat im Originaltext über zwei oder mehrere Seiten, werden die entsprechenden
Seiten angegeben oder im Falle von zwei Seiten ein „f“, im Falle von mehreren Seiten „ff“ hinter die
Seitenzahl gesetzt.
Besonderheiten in der Autorenangabe
Bis zu drei Autoren desselben Werks können in der Fußnote angegeben werden, wobei die
Nachnamen durch einen Strichpunkt getrennt werden, die Reihung folgt jener im Buchtitel. Ab vier
Autoren wird nur der erste festgehalten und et al. angefügt.
Bei Verwendung eines Artikels eines Sammelbandes, wird der Autor des Artikels angegeben.
Bei Publikationen einer Körperschaft, z.B. Regierungsbehörde, Institut, internationale Behörde,
Organisationen, etc. ist diese als Autor anzugeben, falls vorhanden in einer gängigen Kurzform.
Bei Nachrichtenmedien, Zeitschriften und Journalen ist der Titel des Mediums anzugeben.
Zitate aus zweiter Hand
Zitate, direkte wie indirekte, sollten immer aus der originalen Quelle entnommen werden. Sollte dies
nicht möglich sein, wird dies auch in der Kurzquellenangabe angegeben:
Smith, 2005: 25; zit. n. Huber, 2010: 76.
Auch bei Online- Quellen gilt, falls diese eine Originalquelle wiedergeben, die nicht (mehr) abrufbar
oder nicht zugänglich ist, muss die Originalquelle ebenfalls angegeben werden.
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Angabe mehrer Quellen in einer Fußnote
Möchte man eine Information, die sich in mehreren Quellen findet, durch diese unterlegen, werden
diese durch einen Schrägstrich getrennt.
Grundsätzlich muss jede Information klar einer Quelle zugeordnet werden können. Stammt die zu
unterlegende Aussage aus der Extraktion/Auswertung mehrerer Informationen unterschiedlicher
Quellen ist dies kenntlich zu machen:
"Zieht man Berichte über die Proteste dieses Jahres heran, war meistens eine kleinere Anzahl
von Personen involviert, hauptsächlich Mönche oder Nonnen, jedoch auch Studenten […]“
Fußnote:
vgl. dazu Informationen aus folgenden Berichten: US Congressional-Executive Commission on China,
22.10.2009, S. 65-69 / TibetInfoNet: 16.2.2009 / ders.: 20.2.2009 / ders.: 5.2.2009 / ders.: 23.1.2009 [….]
Direkte Datenauswertung
Werden für eine Textstelle rein die Daten aus einer Quelle für eigene Überlegungen und
Auswertungen herangezogen, muss dies deutlich aus dem Text oder der Quellenangabe
hervorgehen. Entweder den jeweiligen Daten folgt direkt die Fußnote oder es wird in einer Fußnote
der Umstand erläutert, z.B.:
zu Grunde liegende Daten aus:
Besonderheiten in der Datumsangabe, Referenzdatum
Wie bereits erläutert wird in der Fußnote aus Gründen der schnellen Nachvollziehbarkeit der Aktualität
das vollständige Datum angeführt. Sollte bei einer Quelle kein Datum vorhanden sein, sich jedoch aus
dem Text oder den Literarturangaben der Quelle eindeutig erschließen, dass die Quelle zu einem
gewissen Zeitpunkt bereits vorhanden war, empfiehlt es sich, dies mit der Angabe „letztes
Referenzdatum bzw. letztes erwähntes Datum xxx“, anzumerken. Ist dies nicht der Fall ist „ohne
Datum“ zu vermerken.
Bei mehreren Arbeiten eines Autors im selben Jahr bzw. mit selbem Datum werden der Jahreszahl /
dem Datum in alphabetischer Reihenfolge Kleinbuchstaben angehängt und die Quellenangabe auch
dementsprechend im Literaturverzeichnis wiedergegeben.
I.41. Wiedergabe der Quellen
Die grundlegende Änderung zur bisherigen Zitierweise ist, dass auf Basis von Empfehlungen des
Monitoringsberichts, der „Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von COI vom April 2008“
sowie der „EASO Country of Origin Information Report Methodology“ vom Juli 2012 nun Fußnoten mit
Kurzquellenangabe verwendet werden und somit ein Quellenverzeichnis anzulegen ist. Zur besseren
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Auffindbarkeit ist in diesem die Jahreszahl bzw. das Datum direkt nach dem Autor/ der Institution
angeführt.
Im Quellenverzeichnis dürfen sich nur Quellen wiederfinden, die auch im Text angegeben wurden –
umgekehrt müssen auch alle verwendeten Quellen aufgelistet sein. Zusätzlich kann bei Bedarf ein
Verzeichnis mit weiterführender/ gesichteter Literatur angelegt werden.
Alphabetische Ordnung, Namenszusätze
Beide sind jeweils in sich alphabetisch zu ordnen. Artikel bleiben dabei unberücksichtigt, im
Gegensatz dazu werden Namenszusätze, wie „von, van, de,“ vor den Namen gestellt und sind somit in
die alphabetische Reihung miteinzubeziehen - van Werder steht folglich unter dem Buchstaben «V».
Auch der Verweis in den Fußnoten im Text lautet: von Werder 1998.
I.41.1. Monographien
Familienname, Vorname (Jahr): Titel. Erscheinungsort: Verlag.
Falls es sich nicht um eine Erstausgabe handelt, folgt die Ausgabe/Auflage dem Titel.
Bei mehreren Autoren werden diese gemäß der Reihung im Buchtitel geordnet (übereinstimmend mit
der Angabe in der Fußnote des Fließtexts) und durch einen Strichpunkt getrennt. Bei mehr als drei
Autoren wird nur der erste genannt, gefolgt von et al.
Name des Autors unbekannt: N.N.
Erscheinungsort unbekannt (bei Druck): o.O.
Levitt, Richard (1999): The reorganised National Health Service. 6. Aufl. Cheltenham: Stanley
Thornes.
I.41.2. Publikationen einer Körperschaft, z.B. Regierungsbehörden, Institute,
internationale Behörden, Organisationen
Name der herausgebenden Körperschaft (Jahr): Titel. Erscheinungsort: Verlag, Berichtsnummer (wo
vorhanden).
Die Nennung erfolgt in der Fußnote in einer etwaig gebräuchlichen Kurzform, diese wird im
Quellenverzeichnis nach einem Bindestrich von der vollständigen Bezeichnung gefolgt.
ACHR - Asian Centre for Human Rights (13.12.2006): SAARC Human Rights Report 2006
Afghanistan, http://www.achrweb.org/reports/saarcar2006/afghan.htm, Zugriff 10.1.2007.
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Regierungsbehörde
Bei einem offiziellen Dokument einer Regierungsbehörde ist das Land zu nennen, wenn ein offizieller
Bericht der Behörde einen individuellen Autor nennt, muss dieser nicht genannt werden.
Land - Regierungsbehörde (Jahr): Titel. falls vorhanden: Verlag, Berichtsausgabe.
Großbritannien - Department of Health and Social Security (1988): Report of the enquiry into
child abuse in Cleveland. London: HMSO, Cm 413.
I.41.3. Einzelne Kapitel eines Werkes mit divergierenden Autoren
Autor des Kapitels (Jahr): Titel des Kapitels. In Autor/Hg des Werkes (Hg): Buchtitel. Erscheinungsort:
Verlag, Seitenanzahl des Kapitels.
Tuckman, Anthony (1999): Labour, skills and training. In Levitt, R. et al, (Hg.): The reorganised
National Health Service. 6. Aufl., Cheltenham: Stanley Thornes, S. 135-155.
I.41.4. Artikel aus Journalen und Zeitschriften
Titel der Zeitschrift. Autor (Datum): Titel des Artikels, Band (Nummer des Heftes), Seitenangabe des
Artikels.
bzw. bei Online-Ausgabe URL, Zugriff Zugriffdatum.
Titel des Journals. Autor (Datum): Titel des Artikels, Ausgabe (Nr.), Seitenzahl des Artikels.
British Journal of Criminology. Lu, Han; Miethe, Thomas (2002): Legal representation and
criminal processing in China, 42 (2), S. 267-280.
Central Asia and the Caucasus, Journal for Political and Social Studies. Elkhan Nuriyev
(7.2012): Azerbaijan’s Foreign Policy Strategy and National Security Concerns. Nr. 4 (22).
I.41.5. (Online-) Zeitungsartikel, Nachrichtenmedium
Titel der Zeitung. Autor (falls vorhanden) (Datum): Titel des Artikels, Seitenzahl des Artikels bzw. bei
Online-Ausgabe URL, Zugriff Zugriffdatum.
BBC News (23.10.2012): Country Profiles Xinjiang http://news.bbc.co.uk/2/hi/asiapacific/country_profiles/8152132.stm, Zugriff 9.11.2012.
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I.41.6. Einträge in Enzyklopädien
Autor (Jahreszahl): Titel des Eintrags. In Name des Hg (Hg): Namen der Enzyklopädie. Band (falls
vorhanden), Auflage. Ort: Verlag, Seitenzahl des Eintrages.
Sofern kein Autor oder keine Herausgeber vorhanden sind, wird nur die Enzyklopädie und der Titel
bzw. das Nachschlagwort angegeben.
Allen, Anita (1995). Privacy in Healthcare. In Reich, Warren (Hg.): Encyclopedia of Bioethics,
Band 5. New York: Academic Press.
The Encyclopedia Americana (1994): Stichwort - Mandarin, o.O.
I.41.7. Beiträge in Sammelbänden, Festschriften, Handbüchern etc.
Autor (Erscheinungsjahr): Titel des Beitrags. In Name des Herausgeber des Sammelbands (Hg.): Titel
des Sammelbands. Erscheinungsort: Verlag. Seitenzahlen des Aufsatzes.
Balibar, Etienne (1992): Der Rassismus - auch noch ein Universalismus. In Bielefeld, Uli (Hg.):
Das Eigene und das Fremde. Neuer Rassismus in der Alten Welt? Hamburg: Junius, S. 175–
188.
I.41.8. Sammelbände, Festschriften, Handbücher etc.
Herausgeber (Hg.) Erscheinungsjahr: Titel. Erscheinungsort: Verlag.
Bielefeld, Uli (Hg.) (1992): Das Eigene und das Fremde. Neuer Rassismus in der Alten Welt?
Hamburg: Junius.
I.41.9. Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen etc.
Autor (Jahr): Titel. Art (z.B. Diplomarbeit, Dissertation), akademische Institution.
Mayer, Siegfried (2007): Die Minderheitenpolitik der Volksrepublik China. Diplomarbeit.
Universität Wien.
I.41.10. Gesetze
Land. Name des Gesetzes Wirkungsbereich (=Bundesgesetz, Landesgesetz) (Jahr): genaue
Bezeichnung des Gesetzes.
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Republik Österreich. Fortpflanzungsmedizingesetz Bundesgesetz(1992):
Fortpflanzungsmedizingesetz – FmedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm.
I.41.11. Vorträge
Vortragender (Datum): Titel des Vortrags. Veranstalter: Name der Veranstaltung. Art.
Veranstaltungsort.
Winter, Herbert (15.9.2006): Die Vorwahlzeit. Verein zur Demokratiepflege: Symposium zum
Thema Wahlen 2006. Vortrag im Haus der Demokratie. Wien.
I.41.12. Tagungsberichte zu Konferenzen
Autor (Datum): Titel. In Herausgeber: Titel des Tagungsberichts. Ort und Datum der Konferenz.
Erscheinungsort: Verlag.
I.41.13. Handouts und andere Materialien bei Konferenzen, Vorträgen etc.
Autor (Datum des Handouts): Titel (oder Schlagwort zur Beschreibung). Art (z.B.
Handout/Präsentationsfolien etc.). Veranstalter: Titel der Veranstaltung. Ort und Datum der
Veranstaltung.
Ullah, Murad (25.8.2012): Minorities in 1999 Census. Handout. Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge Deutschland: Workshop zu Pakistan. Nürnberg 4.10.2012.
I.41.14. Interviews
Name des Interviewten (Datum): Interview mit Name des Interviewers. Titel des Interviews/Sendung.
Ort (auch z.B. Zeitung, Sendeprogramm) oder Medium (z.B. Videokassette, DVD, CD, CD- Roms,
email), ggf. Uhrzeit.
Yutin, Johann (15.3.2007): Interview mit Kathrin Anderl. Hörbilder. Bayerischer Rundfunk,
18:23.
Sofern das Interview vom Referent persönlich geführt wurde:
Interviewter - Angabe, warum die Person qualifiziert ist, eine Auskunft zu geben (Datum): Persönliches
Interview. Ev. Medium z.B. per Telefon. ggf. Ort.
Üsel, Izdim - Mitarbeiter des türkischen Roten Halbmondes (15.10.2012): Persönliches
Interview. Per Telefon.
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I.41.15. Briefe an den Autor
Name – ev. Angaben zur Qualifikation (Datum): Brief an den Autor.
Auung, San – Mitarbeiterin von World Food Programm (17.5.2011): Brief an den Autor.
I.41.16. E-Mails an den Autor
Name – ev. Angaben zur Qualifikation (Datum): Titel der Nachricht unter Anführungsstrichen (=
„Betreff“). E-Mail an den Autor.
Auung, San (21.06.2012): „Re: Was?“ E-Mail an den Autor.
I.41.17. Werbung
Name des Produktes (Datum): Titel der Werbeanzeige (falls vorhanden). Hinweis „Werbeanzeige“.
Medium, Seitenzahl.
Mongolische Volkspartei (4.5.2008): Increased Child Benefits. Werbeanzeige. In: Ulaanbaatar
Post, S. 13.
I.41.18. Leserbriefe
Autor (Datum): Titel des Leserbriefs. Leserbrief. In: Name der Zeitschrift. Band (Nummer des Heftes).
Seitenangabe.
I.41.19. Bilder, Grafiken, Diagramme etc.
Ersteller (Jahr): Titel des Objekts oder Hinweis zur Darstellung [Art des Objekts, z.B. Foto, Grafik,
Diagramm]. In: Titel, Ort: Verlag. Jahr, Seite.
Falls, nicht vom Autor des jeweiligen Textdokuments
Ersteller (Jahr): Titel des Objekts oder Hinweis zur Darstellung [Art des Objekts, z.B. Foto, Grafik,
Diagramm]. In Autor, Titel, Ort: Verlag. Jahr, Seite.
Fotograf (Jahr): Titel [Objektart], Standort (z.B. Museum XXX).
Online
Ersteller (Datum falls vorhanden): Titel oder Hinweis zur Darstellung [Objektart], link, Zugriff.
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Scienceblogs (2010): Polar Bear [Online Foto],
http://scienceblogs.com/strangerfruit/polarbear.jpg, Zugriff 15.4.2012.
I.41.20. Ausstellungstexte und –kataloge
Autor, Kurator, etc. (Jahr): Titel des Textes. Ausstellungstext. Titel der Ausstellung, Ausstellungsort,
Ausstellungszeit.
Autor (Jahr): Titel der Ausstellung. Ausstellungskatalog. Ausstellungsort, Ausstellungszeit.
Erscheinungsort: Verlag.
Liu Yong (Jahr): Minderheiten in Guazhou. Ausstellungstext. Verborgenes China, Ausstellung
auf Schloss Halbturn, 25.2.2009 – 20.7.2009.
Liu Yong: Guizhou - Verborgenes China. Ausstellungskatalog. Wien: Amalthea Signum
Verlag, 2009.
Falls kein Autor vorhanden wird mit dem Titel der Ausstellung begonnen.
I.41.21. Dokumentationen, Filme
Fernsehproduktionen
Titel - Titelzusatz (Produktionsjahr): Genre. Sendeanstalt. Produktionsfirma: Produktionsort.
Sendeanstalt. Ausgestrahlt am Ausstrahlungsdatum- und -zeit.
Somalia: Ein Hauch von Frieden (2012): Dokumentation. Arte. Camicas Productions:
Frankreich, ausgestrahlt am 10.11.2012.
Allgemein
Titel – Titelzusatz (Jahr): Medientyp (z.B. Video, Film) Regisseur. Produktionsort. Produktionsfirma.
We feed the World - Essen global (2005): Dokumentarfilm. Erwin Wagenhofer. Österreich.
Allegrofilm.
In der Fußnote steht der Titel der Dokumentation.
I.41.22. Elektronische Quellen – Allgemeines
Autor, falls vorhanden – Institution (Datum):Titel, URL, Zugriff Zugriffsdatum.
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Oftmals ist nicht nur der Autor, sondern auch die Körperschaft / Institution, die diesen veröffentlicht,
von Bedeutung, weshalb diese nach dem Autor in der Quellenangabe sowohl im Literaturverzeichnis
als auch in der Fußnote erfolgt. Ist die Körperschaft ohnedies veröffentlichende Stelle (z.B. meist bei
NGOs, Staaten, Internationale Organisationen etc.) wird diese wie bei Druckwerken als Autor geführt.
Online zugängliche Literatur, also Bücher, Journale, Artikel in elektronischer Form, unterliegen
denselben Regeln wie gedruckte, sie werden mit URL und Zugriffsdatum ergänzt.
Falls kein/e Autor / Institution vorhanden ist:
In der Fußnote erfolgt eine Kurzangabe, d.h. das erste bzw. ein aussagekräftiges Wort der URL wird
gewählt: latinamericanstudies 2005
Im Literatur- und Quellenverzeichnis erfolgt:
latinamericanstudies (2005): ohne Autor, Titel, www.lateinamericanstudies.org/us-cuba.htm,
Zugriff Zugriffsdatum.
I.41.23. Social Media
I.41.23.1. E-Mail
bzw.
Posting
auf
einer
öffentl.
Adresse
(z.B.
Konferenzseiten, Foren)
Autor der Nachricht / des Postings = ev. Pseudonym, username (Datum/ev. Uhrzeit): „Betreff“ [online]
oder Thread. In: Name des Forums, Internetadresse, Zugriff Zugriffsdatum.
Brown, Francis (12.5.2007): “How to promote online reading” [Online]. In: Library and
information professionals discussion list. Herunterzuladen von
http://www.jiscmail.ac.uk/lists/LISprofession.html, Zugriff 28.7.2012.
Southie4life (2.10.2012, 15:32): ohne Titel; Thread: Turkish group attacked travelling from
Garowe to Gaalkaayo, SomaliNet Forum,
http://www.somalinet.com/forums/viewtopic.php?f=246&t=314807, Zugriff 22.11.2012.
I.41.23.2. Weblogs (Blogs)
Autor (Datum): Titel des Postings. Titel der Website. Weblog [Online]. zugänglich über:
Internetadresse; Zugriff Zugriffsdatum.
Transportation Security Administration (2.5.2008): Behaviour detection officers lead to arrest
in Orlando. Evolution of security. Weblog [Online]. Herunterzuladen von
http://www.tsa.gov/blog/, Zugriff 27.7.2012.
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I.41.23.3. Wiki
Name des Wiki (Datum): Titel des Artikels. Wiki [Online], Internetadresse, Zugriff.
Infoteach (2007): Learning_outcomes. Wiki. [Online].:
http://infoteach.org/wiki/doku.php/learning_outcomes. Zugriff Zugriffsdatum.
Wikis sollten nur in Ausnahmefällen verwendet und entsprechend in der Fußnote erläutert werden.
I.41.23.4. Soziale Netzwerke (Facebook, Twitter, Bebo etc.)
Autor (Datum des Postings): Titel der jeweiligen Seite [Titel der Homepage], Internetadresse, Zugriff.
Jones, Sam (5.5.2010): Referencing Group. [Facebook]. herunterzuladen unter:
www.facebook.com; Zugriff 25.7.2012.
I.41.23.5. Podcasts
Ersteller - falls vorhanden (Datum): Name des Podcasts [Quellentyp = Podcast].
Organisation/publizierende Seite, falls abweichend, Internetadresse, Zugriff Zugriffsdatum.
Hopkins, Kurt (2.4.2010): The water requirement [Podcast]. Scientific American,
http://www.sciam.com/podcast/episode.cfm?id=0BD1CF72E4112EE5A4CDEE3447E81C93,
Zugriff 25.9.2012.
I.41.23.6. Online Film
Künstlername / Pseudonym (Datum): Titel des Films [Quellentyp], Internetadresse, Zugriff
Zugriffsdatum.
travellingfan (2010): Tristes Tropes [Online Video],
http://www.youtube.com/watch?v=SgqqxAiISRw, Zugriff 25.8.2012.
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