Lernfeld 7: Waren annehmen, lagern und pflegen Lernsituation 4: Eine mangelhafte Lieferung reklamieren Schul-/Ausbildungsjahr: 2 Zeitrichtwert: ca. 12 USt. Inhaltsübersicht Beschreibung der Lernsituation ........................................................................................ 2 Thematischer Zusammenhang und Zuordnung der Lernziele je Doppelstunde ..................... 3 Angestrebte Kompetenzen .............................................................................................. 4 Geplanter Unterrichtsverlauf (UE 1) ................................................................................. 5 Aufgabenstellungen als mögliches Zwischenergebnis nach Problemwahrnehmungsphase ..... 6 Reklamationszettel 4712 – 4717 ...................................................................................... 7 Geschäftsbogen blanko zwecks Erstellung einer Mängelrüge ............................................ 10 Mängelrüge zu Reklamationsnummer 4713 (Muster) ....................................................... 11 A Informationstexte (relativ geringer Komplexitätsgrad) 1................................................. 12 B Informationstexte (relativ hoher Komplexitätsgrad) 2 ..................................................... 14 Übersicht „Mängelarten“ 3 (ggf. zur Ergebnissicherung oder als Plakat im Klassenraum) ..... 23 Übersicht „Gewährleistungsfristen“ 3 (Ergebnissicherung / Plakat im Klassenraum) ............. 24 Übersicht „Rechte des Käufers“ 3 (Ergebnissicherung / Plakat im Klassenraum) .................. 25 Relevante Gesetzestexte (BGB-Auszüge) als zusätzliches Infomaterial für S und L.............. 26 Beispiel für Checkliste „Mängelrüge“ .............................................................................. 31 Quellen: 1 Blank, Hagel, Hahn, Meyer: Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Band 1, Bildungsverlag EINS - Gehlen, Troisdorf, 7. überarbeitete Auflage, 2002. 2 Heinemeier, Limpke, Jecht: Wirtschaftslehre für Kaufleute im Einzelhandel, Winklers Verlag, Darmstadt, 8. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2003. 3 HOT-online 1/2002, Bildungsverlag EINS 1 Lernsituation: Im Rahmen ihrer Ausbildung bei der Warenwelt GmbH arbeitet Melanie Mayer seit 2 Wochen im Lager. Mit der Annahme, Einlagerung und Pflege eingehender Ware ist sie bereits vertraut. Zu Beginn der neuen Arbeitswoche erhält sie vom Abteilungsleiter Aigner einige Reklamationszettel, die sie zur Einkaufsabteilung bringen soll. Dort angekommen trifft Melanie ihre beiden Azubi-Kollegen Lars Mittermeier und Frank Berger. Melanie bemerkt, dass sich beide bereits mit Reklamationszetteln vom Freitag beschäftigen. Lars, der heute seinen ersten Tag im Einkauf verbringt, hat aus den Zetteln zunächst einen großen Stapel gebildet. Frank, der schon vier Wochen im Einkauf arbeitet, hat dagegen mehrere kleine Stapel gebildet. Melanie übergibt die neuen Reklamationszettel der Einkaufsleiterin, Frau Stell, und macht sich auf den Rückweg ins Lager. Neugierig geworden fragt sie sich die ganze Zeit, was wohl nun mit den Reklamationszetteln und den beanstandeten Waren geschehen wird. Und wieso hatte Frank aus den Reklamationszetteln mehrere kleine Stapel gebildet? 2 Thematischer Zusammenhang Der Lernsituation 4 („Eine mangelhafte Lieferung reklamieren“) vorausgegangen sind die Lernsituationen 1 - 3, in denen u.a. Lagerarten, Lagergrundsätze und Lagerfunktionen behandelt wurden. Die Lernenden sind mit der Einlagerung und Pflege von Waren vertraut und kennen u.a. bereits die Rechte des Käufers aus der Nicht-Rechtzeitig-Lieferung. Die nachfolgende Übersicht zeigt eine mögliche Reihenfolge, in der die verschiedenen Lerninhalte der Lernsituation 4 erarbeitet werden können. Bei der Unterrichtsplanung wurde unterstellt, dass für die einzelnen Unterrichtseinheiten jeweils Doppelstunden zur Verfügung stehen. Im Sinne einer fächerübergreifenden Unterrichtsplanung und –gestaltung könnten einzelne Unterrichtsinhalte alternativ auch im Fach Deutsch (z. B. Erstellung einer Mängelrüge) oder Informationswirtschaft (z.B. Erstellung eines Textbausteins zur vereinfachten Erstellung von Mängelrügen; Erstellung von Geschäftsbriefen nach DIN 5008) behandelt werden. Die Erörterung des Themas „Verbrauchsgüterkauf“ (UE 6) soll den Schülern abschließend verdeutlichen, dass im Vertriebsbereich eines Unternehmens (d.h. im Umgang mit dem privaten Endverbraucher) zusätzliche gesetzliche Regelungen zu beachten sind. Unterrichtseinheit UE 1: Mängelarten UE 2: Die Mängelrüge UE 3: Rechte des Käufers aus der Schlechtleistung UE 4: Rechte des Käufers aus der Schlechtleistung (Fortsetzung) UE 5: Checkliste und Textbaustein UE 6: Verbrauchsgüterkauf Sachinhalt / Handlungsmuster Die Schüler erhalten mehrere Reklamationszettel der Warenwelt GmbH. Sie erarbeiten die diversen Aufgabenstellungen, die das Thema „Schlechtleistung“ beinhaltet. Die Schüler erarbeiten in dieser UE zunächst die unterschiedlichen Mängelarten Basierend auf den Reklamationszetteln der Warenwelt GmbH sollen die Schüler Mängelrügen verfassen. Existieren Formvorschriften für die Mängelrüge? Welche Inhalte / Daten beinhaltet eine Mängelrüge? Welche Prüf- und Rügefristen gilt es zu beachten? Die Schüler erarbeiten die Rechte des Käufers aus der Schlechtleistung. In dieser UE stehen Fälle im Mittelpunkt, bei denen der Kaufvertrag bestehen bleibt. Die Schüler setzen die Erarbeitung der Rechte des Käufers aus der Schlechtleistung fort. In dieser UE stehen Fälle im Mittelpunkt, bei denen der Kaufvertrag aufgelöst wird. Die Schüler erarbeiten basierend auf den Ergebnissen der bisherigen UE eine Checkliste, mit deren Hilfe zukünftige Fälle von Schlechtleistung bearbeitet werden können. Eine zweite Schülergruppe erarbeitet mithilfe des PC einen Textbaustein zur Vereinfachung der Erstellung von Mängelrügen. Groblernziel Medien / Sozialform Schüler kennen die OHP / Folie 1 verschiedenen SachLehrbuch mängel und unterInformationstexte scheiden zwischen [BGB-Auszug] Sach- und RechtsU-Gespräch mangel. Gruppenarbeit (arbeitsgleich) Schüler kennen die Internet, Lehrbuch Bedeutung und den Informationstexte Inhalt der Mängelrüge [BGB-Auszug] und können Prüf- und Rügepflichten /-fristen Partnerarbeit erläutern. Schüler unterscheiden die Rechte des Käufers aus der Schlechtleistung (Kaufvertrag bleibt bestehen) Schüler unterscheiden die Rechte des Käufers aus der Schlechtleistung (Kaufvertrag wird aufgelöst) Schüler können die Vorgehensweise im Falle einer Schlechtleistung anhand einer selbst erstellten Checkliste erläutern und erstellen Mängelrügen mithilfe eines selbst erstellten Textbausteins Die Schüler reflektieren die bisherigen Schüler können Arbeitsergebnisse im Hinblick auf das abweichende RechtsVerhältnis zu den Kunden der lage beim VerbrauchsWarenwelt GmbH. Sie erarbeiten die güterkauf erläutern Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufes. 3 Informationstexte [BGB-Auszug] U-Gespräch Gruppenarbeit (arbeitsgleich) Informationstexte [BGB-Auszug] U-Gespräch Gruppenarbeit (arbeitsgleich) Informationstexte [BGB-Auszug] U-Gespräch Gruppenarbeit (arbeitsteilig) PC Lehrbuch [BGB-Auszug] U-Gespräch Gruppenarbeit (arbeitsgleich) Angestrebte Kompetenzen Angestrebte Kompetenzen Beiträge des berufsbezogenen Beiträge des berufsübergreifenden Lernbereiches: Lernbereiches: Fachkompetenzen: Die Schüler unterscheiden zwischen Sach- und Rechtsmangel kennen die Bedeutung und den Inhalt der Mängelrüge und können Prüf- und Rügepflichten /-fristen erläutern. unterscheiden die Rechte des Käufers aus der Schlechtleistung. können die Vorgehensweise im Falle einer Schlechtleistung anhand einer selbst erstellten Checkliste erläutern Methoden-/ Lernkompetenzen: Informationen zielgerichtet auswerten und planmäßig im Lernprozess nutzen Präsentationen vorbereiten, durchführen und bewerten Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs leisten ihre Beiträge auf der Grundlage der jeweiligen Fachlehrpläne im Rahmen der Bildungsgang- und Fachkonferenzen. Deutsch/ Kommunikation: Kontakte mit anderen aufnehmen Informationen auffinden und zusammenstellen Gesetzestexte lesen und verstehen Erstellen einer Mängelrüge Personalkompetenz: Gruppenprozesse selbstständig und kooperativ gestalten und gemeinsame Ergebnisse entwickeln 4 Geplanter Unterrichtsverlauf (UE 1) L = Lehrer, S = Schüler Phase Handlungsschritte / Lerninhalte Begrüßung L begrüßt die S Problemkonfrontation L versichert sich der Aufmerksamkeit der S und legt dann Folie 1 auf. Die in der Lernsituation erwähnten Reklamationszettel können als handout an die S verteilt werden. ProblemS lesen (still) Folie 1 und betrachten die Reklamationszettel. wahrnehmung L wartet zunächst ab, ob Wortmeldungen seitens der S erfolgen. Wortbeiträge der S werden an der Tafel gesammelt und zur Diskussion gestellt (z.B. „Mehrere Stapel, weil unterschiedliche Fehlerarten“ „müssen Lieferanten informieren“, „Rechte wahrnehmen“, „müssen Fristen beachten“ usw.). Falls keine Wortmeldungen erfolgen, bittet L einen S um eine Beschreibung / Einschätzung der dargestellten Situation anhand eines Reklamationszettels. Anschließend werden die S-Beiträge gesammelt, diskutiert und notiert. Die Problemwahrnehmungsphase endet, wenn keine zielführenden S-Beiträge mehr zu erwarten sind. Problemlösung S formulieren (ggf. mit L-Unterstützung) aus den zuvor a. d. T. planen und notierten Stichpunkten konkrete Arbeitsaufträge. S erkennen, Arbeitsaufträge dass zur Bearbeitung der Aufträge weiteres Informationsmaterial vergeben benötigt wird. L fordert zur Gruppenbildung auf. In dieser UE erarbeiten die Gruppen arbeitsgleich die verschiedenen Mängelarten. Die Gruppen erhalten vorbereitete (je nach Leistungsfähigkeit der Schüler mehr oder weniger komplexe) Informationstexte oder BGB-Auszüge sowie Plakate / Stifte, um Gruppenergebnisse später präsentieren zu können. Problembearbeitung Präsentation Reflexion Sicherung und Übung Sozialform/ Medien OHP / Folie 1 „Reklamationszettel 1-6“ Unterrichtsgespräch Lehrerimpuls OHP / Folie 1 „Reklamationszettel 1-6“ Schülerdiskussion, Lehrerimpuls, Informationstexte, Plakate / Stifte, Ggf. Auszüge aus BGB / HGB S bearbeiten den Arbeitsauftrag in arbeitsgleicher Gruppenarbeit. Gruppenarbeit, L leistet ggf. Hilfestellung. Medien s.o. Eine Gruppe präsentiert ihre Ergebnisse mithilfe der Plakate Schülerbeiträge und/oder der Tafel. Die Ergebnisse werden diskutiert und ggf. und –diskussion von den anderen Gruppen ergänzt. Plakate / Tafel L stellt die Verbindung zur Einstiegssituation her und bittet um Schülerbeiträge Bewertung der Ergebnisse. Welche Mängelarten liegen bei der und –diskussion Warenwelt GmbH vor? Welche Mängelarten kennen die S aus Plakate / Tafel, dem eigenen Betrieb? Reklamationszettel, Folie 1 S übernehmen die Arbeitsergebnisse in ihre Unterlagen und Arbeitsblatt erhalten zu Übungszwecken Aufgaben aus dem Lehrbuch zur Lehrbuch Bearbeitung als Hausaufgabe. 5 Mögliches Zwischenergebnis nach Problemwahrnehmungsphase Aufgabenstellungen Lassen sich alle Reklamationszettel nach dem selben Muster bearbeiten? Welche Mängelarten lassen sich unterscheiden? Wie lauten die Fachbegriffe, die man im Zusammenhang mit einer „Mangelhaften Lieferung“ wissen muss? Was ist eine Mängelrüge? Was sind die Rechte des Käufers aus einer mangelhaften Lieferung? Welche Reklamationsfristen sind zu beachten? Gilt dies alles auch im Verhältnis zu unseren Kunden? [Welche Besonderheiten sind bei einem Verbrauchsgüterkauf zu beachten?] 6 Reklamationszettel Lieferant: Kollmer AG 453789L Lieferschein-Nr.: 4712 Reklamationsgrund: Statt Toaster deluxe wurden Toaster Primus geliefert Toaster, deluxe Art-Nr. : E3336 angenommen von: Bill Ware: angenommen am: 21.04.05 kontrolliert von: Bill kontrolliert am: 21.04.05 Reklamationszettel Lieferant: Kollmer AG 453790L Lieferschein-Nr.: Reklamationsgrund: Statt 100 Stück wurden nur 90 geliefert Wasserkocher, Primus Art-Nr.: E3566 angenommen von: Bill Ware: angenommen am: kontrolliert von: kontrolliert am: 21.04.05 Bill 21.04.05 7 4713 Reklamationszettel Lieferant: Luma GmbH Lieferschein-Nr.: A050520 4714 Reklamationsgrund: 10 der gelieferten 20 Trikots haben Webfehler auf Vorderseite Trikot „BVB“ Art-Nr.: S686880 angenommen von: Aigner Ware: angenommen am: 21.04.05 kontrolliert von: Aigner kontrolliert am: 21.04.05 Reklamationszettel Lieferant: Luma GmbH Lieferschein-Nr.: A050521 Reklamationsgrund: Bei den gelieferten 10 Räder sind die Lenker falsch montiert Trekkingrad Herren Art-Nr.: S688337 angenommen von: Aigner Ware: angenommen am: 21.04.05 kontrolliert von: Aigner kontrolliert am: 21.04.05 4715 8 Reklamationszettel Lieferant: Comtec KG Lieferschein-Nr.: 8383 4716 Reklamationsgrund: Bei allen 10 PCs fehlen die Installations- / Montageanleitungen PC Maximus Art-Nr.: E2425 Ware: angenommen von: Bill angenommen am: 21.04.05 kontrolliert von: Bill kontrolliert am: 21.04.05 Reklamationszettel Lieferant: Comtec KG Lieferschein-Nr.: 8386 Reklamationsgrund: 5 der gelieferten 10 Scanner Haben leichte Kratzer am Gehäuse Scanner, Orion Art-Nr.: E2422 angenommen von: Bill Ware: angenommen am: 21.04.05 kontrolliert von: Bill kontrolliert am: 21.04.05 4717 9 Warenwelt GmbH, Hochstraße 235, 44137 Dortmund Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Geschäftsräume Hochstraße 235 44137 Dortmund Unser Zeichen, unsere Nachricht von Telefon 0231/50260 Telefax 0231/502685 Telefon, Name Datum Kontoverbindungen Internetbank Dortmund, BLZ 45036022 Kto.-Nr. 134237 Geschäftsführer: Dipl.-Kauffrau Melanie Walter, Dipl.-Betriebswirt Frank Stich – Amtsgericht Dortmund HR B 4892 10 Warenwelt GmbH, Hochstraße 235, 44137 Dortmund Einschreiben Kollmer AG August-Bebel-Str. 40-52 15234 Frankfurt/ Oder Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Ger Unser Zeichen, unsere Nachricht von ………. Mü …… Telefon, Name …… ……. Datum 05-…-… Schlechtleistung Reklamations-Nr.: 4713 Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ihre Lieferung fristgerecht am 21. April 2005 erhalten. Bei der unverzüglichen Überprüfung der Sendung stellten wir allerdings folgenden Mangel fest: Statt der bestellten 100 Wasserkocher „Primus“ (Art-Nr. E3566) haben Sie uns nur 90 Stück geliefert. Ihre Lieferschein-Nr. lautet: 45379L Zur Regelung dieses Mangels schlage wir vor, das Sie uns schnellstmöglich die fehlenden 10 Wasserkocher „Primus“ frachtfrei nachliefern.Für diesen Vorschlag erbitten wir Ihre kurzfristige Gegenbestätigung, Trotz dieser mangelhaften Lieferung hoffen wir auch zuküntig auf gute Zusammenarbeit. Mit freundlichem Gruß Warenwelt GmbH i.A. Geschäftsräume Hochstraße 235 44137 Dortmund Telefon 0231/50260 Telefax 0231/502685 Kontoverbindungen Internetbank Dortmund, BLZ 45036022 Kto.-Nr. 134237 Geschäftsführer: Dipl.-Kauffrau Melanie Walter, Dipl.-Betriebswirt Frank Stich – Amtsgericht Dortmund HR B 4892 11 A) Informationstext „Mängelarten“ Eine Warenlieferung kann einen Sachmangel und / oder einen Rechtsmangel aufweisen. Zu den Sachmängeln zählen: Mangel in der Menge (Quantitätsmangel): Es wird zu viel oder zu wenig Ware geliefert. Beispiel: Statt der bestellten 1.000 Scharniere liefert die Abel, Wirtz & Co KG 1.100 Scharniere. Mangel in der Art (Gattungsmangel): Es wird eine andere Ware als die bestellte geliefert. Beispiel: Statt Messingschlössern werden verchromte Schlösser geliefert. Mangel in der Qualität: Die Ware kann zwar verwendet werden, ihr fehlt aber eine bestimmte oder zugesicherte Eigenschaft. Hierzu zählen auch fehlerhafte Bedienungsanleitungen oder wenn die vereinbarte Montage vom Verkäufer unsachgemäß ausgeführt wurde Beispiel: Ein gelieferter Schreibtisch hat Kratzer Mangel in der Beschaffenheit: Es werden verdorbene, zerstörte oder beschädigte Waren geliefert oder der Ware fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit. Beispiel: Gelieferte Schlösser haben einen defekten Schließzylinder. Von einem Rechtsmangel spricht man, wenn die gelieferte Ware nicht frei von Rechten Dritter ist. Beispiel: Der Verkäufer einer Sache ist nicht Eigentümer dieser Sache. A) Informationstext „Erkennbarkeit der Mängel“ Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Mängel kann folgende Einteilung vorgenommen werden: Offener Mangel: Beispiel: Ein Schreibtisch hat einen Kratzer Versteckter Mangel: Beispiel: Er ist bei der Prüfung der Ware sofort erkennbar. Er ist nicht gleich erkennbar, sondern zeigt sich erst später. Angeblich rostfreie Schrauben rosten nach 2 Monaten; erst nach längerer Laufzeit einer Maschine zweigt sich an dieser ein Mangel Arglistig verschwiegener Mangel: ihm verschwiegen Er ist dem Verkäufer bekannt, wird aber bewusst von Beispiel: Verkauf eines ausdrücklich unfallfreien Pkw, der aber bereits einen Unfall hatte 12 A) Informationstext „Rechte des Käufers aus der Mängelrüge“ Der Käufer kann aus der Mängelrüge zuerst nur das Recht auf Nacherfüllung geltend machen: Ersatzlieferung oder Nachbesserung (= Nacherfüllung): Der Kaufvertrag bleibt bestehen, der Käufer besteht auf der Lieferung mangelfreier Ware. Dieses Recht ist nur beim Gattungskauf (vertretbare Ware) möglich. Der Käufer wird dieses Recht wählen, wenn der Kauf besonders günstig oder der Verkäufer bisher besonders zuverlässig war. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Gelingt die Nacherfüllung nicht, d.h., ist der Käufer anschließend nicht im Besitz einer mangelfreien Ware, hat der Käufer folgende Rechte, wobei dem Verkäufer vorher eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung einzuräumen ist. Minderung des Kaufpreises = Preisnachlass: Der Kaufvertrag bleibt bestehen. Der Verkäufer mindert den ursprünglichen Verkaufspreis um einen angemessenen Betrag. Allerdings ist eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer über die Minderung erforderlich. Der Käufer wird dieses Recht in Anspruch nehmen, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Wandelung = Rücktritt vom Kaufvertrag: dDer Kaufvertrag wird aufgelöst, d.h., der Käufer tritt vom Kaufvertrag zurück und bekommt sein Geld zurück. Der Käufer wird insbesondere dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die gleiche Ware bei einem anderen Lieferer preiswerter beschaffen kann. Schadenersatz statt der Leistung: Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, wenn auch ein Schaden nachgewiesen werden kann. Ein Schadenersatz setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus: Bei unerheblichen Mängeln hat der Käufer nur ein Recht auf Nacherfüllung oder Minderung, jedoch nicht auf Rücktritt oder Schadenersatz statt Leistung. Der Verkäufer kann ebenfalls Nachbesserung und/oder Neulieferung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten anfallen würden. Ein Käufer hat keine Ansprüche gegen den Lieferer, wenn die Mängel unerheblich sind, der Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages von dem Mangel gewusst hat, die Ware auf einer öffentlichen Versteigerung oder im Bausch und Bogen (Ramschkauf) gekauft wurde. 13 B) Informationstext „Mängelarten“ Der Verkäufer muss dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Die Ware muss mit der Bestellung übereinstimmen und zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs am Erfüllungsort mängelfrei sein. Für sämtliche Fehler bis zum Zeitpunkt der Übergabe muss der Verkäufer haften unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Ob eine Ware frei von einem Mangel ist, ist abhängig von folgenden Prüfungsmerkmalen: § 433 BGB Vereinbarung über die Beschaffenheit, Eignung für die gewöhnliche Verwendung, Beschaffenheit der Sachen der gleichen Art, Öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, Montage, Lieferung einer anderen Sache oder einer nicht vereinbarten Menge § 434 BGB Begriff des Sachmangels Ausdrückliche Liefervereinbarung Die gekaufte Sache gilt als mangelfrei, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Bringt ein Käufer im Verkaufsgespräch seine Vorstellungen mit ein, so können diese zur vertragsgemäßen Beschaffenheit werden. Eignung für die gewöhnliche Verwendung Wurde im Kaufvertrag keine Beschaffenheit vereinbart, dann ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art Wurde zwischen den Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen und lässt sich auch die Eignung für die gewöhnliche Verwendung nicht ermitteln, so ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Öffentliche Äußerungen Zur Beschaffenheit einer Sache gehören auch öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen. Äußerungen in der Werbung, die beim Kunden entsprechende Erwartungen wecken, binden das werbende Unternehmen. Es gilt der Grundsatz: Was man verspricht, muss man halten. Eine Werbeaussage, die nicht erfüllt werden kann, ist demzufolge nicht nur irreführend, sondern löst beim Kunden auch Ansprüche wegen eines Sachmangels aus. Montagefehler des Verkäufers Ein Sachmangel liegt auch bei unsachgemäßer Montage durch den Verkäufer oder einen von ihm beauftragten Dritten vor, auch wenn die Kaufsache ursprünglich mangelfrei war (Montagefehler = Sachmangel). Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer zur Montage verpflichtet war. Um einen Sachmangel handelt es sich ebenfalls bei einer fehlerhaften bzw. fehlenden Montageanleitung (z.B. für den Zusammenbau eines Möbelstückes), vorausgesetzt der Kunde besitzt keine eigenen Sachkenntnisse. § 4 ProdHaftG § 3 UWG § 434 BGB IKEA-Klausel Falsch- und Minderlieferungen Sachmängel liegen auch vor bei Falschlieferung Beim Gattungskauf wird eine andere Gattung geliefert: a) der gelieferte Gegenstand weicht erheblich von der Bestellung ab. b) die Lieferung entspricht nicht genau der vereinbarten Kaufsache. § 434 BGB Minder- oder Zuweniglieferung (= Quantitätsmangel) Eine Warensendung enthält weniger Stücke oder eine geringere Menge als die vereinbarte. Die Ware weist zu geringe Abmessungen auf. Beim Stückkauf wird nicht das bestellte Stück geliefert. § 435 BGB Begriff des Rechtsmangels Frei von Rechtsmängeln bedeutet, dass die Sache frei von Rechten Dritter sein muss. Ein typischer Rechtsmangel liegt beispielsweise vor, wenn der Verkäufer einer Sache nicht ihr Eigentümer ist oder eine andere Person Nutzungsrechte gegen den Käufer geltend machen kann, von denen er bei Abschluss des Vertrages nichts wusste. Im Falle von Rechtsmängeln stehen dem Käufer die gleichen Rechte zu wie bei Sachmängeln. 14 B) Informationstext „Mängelrüge“ Der Käufer hat die Pflicht, die gelieferte Ware zu prüfen und etwaige Mängel aufzunehmen, ggf. sind Stichproben zu entnehmen, deren Anzahl sich an der Menge und der Art der Ware orientiert. Die Mitteilung an den Verkäufer über die vorgefundenen Warenmängel ist grundsätzlich formfrei, sofern sich aus dem Handelsbrauch nichts anderes ergibt. Versucht der Käufer mehrfach erfolglos den Verkäufer telefonisch zu erreichen, muss er danach - unverzüglich - schriftlich rügen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge durch ein zuverlässiges Beförderungsmittel. Verzögerungen bei der Übermittlung gehen zulasten des Verkäufers. Die Beweislast für den Zugang und die Verlustgefahr liegen allerdings beim Käufer. Aus Gründen der Beweissicherung ist es daher immer empfehlenswert, schriftlich zu reklamieren und dabei die festgestellten Mängel so genau wie möglich zu beschreiben. Die Rüge kann auch durch Telefax erfolgen. Welche Reklamationsfrist (Rügefrist) dabei eingehalten werden muss, ist u.a. abhängig von der Erkennbarkeit des Mangels. B) Informationstext „Sachmängel im Hinblick auf die Erkennbarkeit“ Offene Mängel sind bei der Prüfung der Ware sofort zu erkennen, z.B. eine beschädigte Tischoberfläche, überschrittenes Verfallsdatum Versteckte (verdeckte) Mängel sind trotz gewissenhafter Prüfung der Ware nicht gleich sichtbar, sondern zeigen sich erst später, z.B.: verdorbene Konserven, Materialfehler bei einem Auto, defekte Disketten. Arglistig verschwiegene Mängel sind versteckte (verdeckte) Mängel, die der Verkäufer absichtlich verheimlicht hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen (z.B. der Verkauf eines angeblich unfallfreien Pkw, obwohl es ein Unfallwagen ist). B) Informationstext „Reklamationsfristen (Rügefristen) Verbrauchsgüterkauf“ Der Käufer muss bestimmte Reklamationsfristen einhalten. Sie sind beim Verbrauchsgüterkauf und zweiseitigem Handelskauf unterschiedlich. Art des Kaufs: Einseitiger Handelskauf (bei beweglichen Gütern: Verbrauchsgüterkauf): Käufer handelt als Privatperson und Verkäufer als Unternehmer (nur für eine Seite ist das Geschäft ein Handelsgeschäft) Reklamationsfristen bei: Offenen Mängeln Versteckten (verdeckten) Mängeln Arglistig verschwiegenen Mängeln Keine unverzügliche Prüfung der gelieferten Ware nötig; bei neuen Sachen innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung (gesetzliche Gewährleistungsfrist), §§ 437, 475 BGB; bei gebrauchten Sachen haftet der Verkäufer innerhalb der Frist für Sachmängelhaftung von einem Jahr (§ 475 BGB) Nach Kenntnis innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB) Beim Platzkauf kann der Käufer die Annahme der mangelhaften Lieferung verweigern. Beim Distanzkauf muss er die mangelhafte Ware zunächst annehmen und lagern (§ 379 HGB) 15 Rüge B) Informationstext „Reklamations- / Rügefristen Zweiseitiger Handelskauf“ Der Käufer muss bestimmte Reklamationsfristen einhalten. Sie sind beim Verbrauchsgüterkauf und zweiseitigem Handelskauf unterschiedlich. Art des Kaufs: Zweiseitiger Handelskauf Käufer und Verkäufer sind Kaufleute (für beide Seiten ist das Geschäft ein Handelsgeschäft, § 377 HGB) Reklamationsfristen bei: Offenen Mängeln Versteckten (verdeckten) Mängeln Arglistig verschwiegenen Mängeln Unverzüglich (= ohne schuldhaftes Verzögern) nach Entdeckung des Schadens bei der Eingangsprüfung Unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der Frist für Sachmängelhaftung (gem. BGB 2 Jahre); eine Frist für Sachmängelhaftung kann generell ausgeschlossen werden; § 377 HGB Nach Kenntnis innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB) Beim Platzkauf kann der Käufer die Annahme der mangelhaften Lieferung verweigern. Beim Distanzkauf muss er die mangelhafte Ware zunächst annehmen und lagern (§ 379 HGB) Kommt beim zweiseitigen Handelskauf ein Käufer seiner Reklamationspflicht nicht fristgerecht nach, verliert er seine Rechte aus der mangelhaften Lieferung. Die Ware gilt dann als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen „nicht erkennbaren“ Mangel. Durch Schweigen verliert also der Käufer seine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt sogar, wenn der Verkäufer ihm eine andere als die vereinbarte Ware geliefert hat. Die Vorschrift soll dazu beitragen, Handelsgeschäfte zügig abzuwickeln. Der Verkäufer soll voraussehen und berechnen können, was im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen auf ihn zukommt. 16 B) Informationstext „Rechte des Käufers bei Lieferung mangelhafter Ware“ (I.) § 437 BGB Voraussetzungen Mängelansprüche besitzt der Käufer nur, wenn die gekaufte Ware bei Gefahrenübergang auch wirklich einen Mangel hatte. Tritt nach relativ kurzer Zeit ein Mangel auf, der bei vergleichbarer Ware zu diesem Zeitpunkt typischerweise noch nicht auftritt, so wird vermutet, dass die Kaufsache nicht die übliche Qualität hatte. Danach kann der Käufer bei Mängeln je nach Sach- und Interessenlage fünf Rechte geltend machen. Es liegt beim Käufer, welches der folgenden Rechte er in Anspruch nehmen möchte: Nacherfüllung Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises (Preisnachlass) Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen Nacherfüllung Hat der Käufer einen festgestellten und behebbaren Mangel rechtzeitig gemeldet und ist kein Ausschlussgrund ersichtlich, so hat er einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung ist grundsätzlich vorrangig, was auch dadurch deutlich wird, dass für alle anderen Gewährleistungsrechte eine Frist gesetzt werden muss. Begründung: In den meisten Fällen ist der Käufer immer noch an der Sache interessiert. Er möchte sie aber mangelfrei erhalten. In diesem Fall kommt es dann aber nicht auf das Verschulden des Verkäufers an. Der Käufer kann als Nacherfüllung wahlweise verlangen: Nachbesserung (Beseitigung des Mangels, z.B. durch Reparatur) oder Ersatz-(Neu-)Lieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) Grundsätzlich darf der Käufer entscheiden, ob er die alte Sache behalten möchte und lediglich der Mangel behoben werden soll, oder ob er eine ganz neue Sache haben möchte. Die im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten sind vom Verkäufer zu tragen. Liefert der Verkäufer auf Verlangen des Käufers (neue) mangelfreie Ware, so muss der Käufer die mangelhafte Sache zurückgeben. § 439 BGB Eine vertragliche Einschränkung des Wahlrechts des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung ist gegenüber Verbrauchern und innerhalb der Lieferkette für einen Verbrauchsgüterkauf nicht zulässig. Gegenüber Geschäftsleuten kann der Verkäufer im Vertrag allerdings die Klausel aufnehmen, dass er selbst die Wahl hat zwischen Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Ist eine der beiden vom Käufer gewählten Formen der Nacherfüllung unmöglich, dann kann er soweit dies überhaupt noch möglich ist - den jeweils anderen Nacherfüllungsanspruch wählen. Ist die Nacherfüllung zwar noch möglich, aber nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen, so kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall muss der Käufer auf die andere Art der Nacherfüllung ausweichen, vorausgesetzt sie ist nicht ebenfalls unmöglich oder unverhältnismäßig. Wann eine Maßnahme als unverhältnismäßig anzusehen ist, ist abhängig - vom Wert der mangelhaften Sache, von der Bedeutung des Mangels und davon, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann. Ist auch diese Art mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigern. Bei geringwertigen Sachen des Alltags (z.B. CD-ROMs) wird in der Regel nur Ersatzlieferung infrage kommen. Nachbesserung wäre in diesen Fällen als unverhältnismäßig anzusehen, da eine Reparatur meist ein Mehrfaches des Neuwertes der Sache beträgt. Da wegen unverhältnismäßiger Kosten der Verkäufer beide Varianten der Nacherfüllung verweigern kann und auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung und der Rücktritt bei unerheblichen Mängeln ausscheiden, sind die Ansprüche des Käufers bei geringwertigen Gütern letztlich erheblich eingeschränkt. Sie werden sich vielfach auf eine Minderung oder den Schadensersatz neben der Leistung beschränken. Der Käufer ist bei behebbaren Mängeln zur Fristsetzung und zum Abwarten des Fristablaufs verpflichtet, bevor er weitere Rechte geltend machen kann. Die Länge der Frist hängt von der Situation ab. Wer beispielsweise einen Monat auf sein Auto gewartet hat, kann keine Ersatzlieferung binnen drei Tagen verlangen. Andererseits sollte bei billigen Massenprodukten, von denen mehrere vorhanden sind, der sofortige Austausch selbstverständlich sein. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Mangel nicht behebbar ist. Es kann dann unmittelbar auf die nachfolgend aufgeführten Rechte zurückgegriffen werden. 17 § 275 BGB B) Informationstext „Rechte des Käufers bei Lieferung mangelhafter Ware“ (II.) § 323 BGB Voraussetzungen Mängelansprüche besitzt der Käufer nur, wenn die gekaufte Ware bei Gefahrenübergang auch wirklich einen Mangel hatte. Tritt nach relativ kurzer Zeit ein Mangel auf, der bei vergleichbarer Ware zu diesem Zeitpunkt typischerweise noch nicht auftritt, so wird vermutet, dass die Kaufsache nicht die übliche Qualität hatte. Danach kann der Käufer bei Mängeln je nach Sach- und Interessenlage fünf Rechte geltend machen. Es liegt beim Käufer, welches der folgenden Rechte er in Anspruch nehmen möchte: Nacherfüllung Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises (Preisnachlass) Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen Rücktritt vom Kaufvertrag Für den Rücktritt vom Kaufvertrag müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein: 1. Die Sache muss mangelhaft sein. 2. Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung eingeräumt haben. 3. Die Nachfrist muss erfolglos abgelaufen sein oder eine Fristsetzung war entbehrlich (§ 323 BGB) 4. Der Mangel muss erheblich sein; der Rücktritt ist daher nicht bei einem geringfügigen Mangel möglich Das Rücktrittsrecht besteht immer und ist unabhängig vom Verschulden (Vertretenmüssens) des Lieferers. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer. § 323 BGB Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann bei einem behebbaren Mangel ausnahmsweise auch ohne Fristsetzung erfolgen, wenn der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert; der Verkäufer beide dem Käufer zustehenden Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert; die dem Käufer zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, was in der Regel nach zwei Fehlversuchen anzunehmen ist; die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen ein Fixgeschäft bzw. Zweckkauf vorliegt. § 440 BGB Rechtsfolgen des Rücktritts Bei der Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht, und zwar unter Rückabwicklung der jeweils empfangenen Leistungen (Rückgewährschuldverhältnis). Für den Käufer bedeutet das, dass er die mangelhafte Ware herausgeben muss. In diesem Fall sowie im Falle der Lieferung einer mangelfreien Ware ( Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung) hat der Verkäufer Anspruch auf Wertersatz, d.h., er kann Ersatz für die Nutzung verlangen. Dazu gehören auch die Vorteile, die der Kunde durch den Gebrauch der Ware erzielen konnte. Den Rücktritt wird der Käufer dann wählen, wenn das Geschäft sich im Nachhinein als ungünstig herausstellt und er froh ist, davon loszukommen, z.B. wenn er anderswo günstiger einkaufen kann. Durch den Rücktritt wird das Recht auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht ausgeschlossen. Keinen Anspruch auf Rücktritt hat der Käufer, wenn die Lieferung der mangelhaften Ware unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dann bleibt ihm der Anspruch auf Minderung (Rücktritt und Minderung können daher nur alternativ geltend gemacht werden). 18 § 346 BGB § 100 BGB § 325 BGB B) Informationstext „Rechte des Käufers bei Lieferung mangelhafter Ware“ (III) Voraussetzungen § 437 BGB Mängelansprüche besitzt der Käufer nur, wenn die gekaufte Ware bei Gefahrenübergang auch wirklich einen Mangel hatte. Tritt nach relativ kurzer Zeit ein Mangel auf, der bei vergleichbarer Ware zu diesem Zeitpunkt typischerweise noch nicht auftritt, so wird vermutet, dass die Kaufsache nicht die übliche Qualität hatte. Danach kann der Käufer bei Mängeln je nach Sach- und Interessenlage fünf Rechte geltend machen. Es liegt beim Käufer, welches der folgenden Rechte er in Anspruch nehmen möchte: Nacherfüllung Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises (Preisnachlass) Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen Minderung des Kaufpreises Bei der Minderung bleibt - anders als beim Rücktritt - der Kaufvertrag bestehen und wird abgewickelt. Das Recht des Käufers auf Minderung des Kaufpreises besteht unter denselben Bedingungen wie das Rücktrittsrecht. Das bedeutet, dass der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt und eine gesetzte Nachfrist erfolglos abgelaufen sein muss. Allerdings ist auch bei der Minderung zu unterscheiden, ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist. Im ersten Fall hat eine Fristsetzung Sinn, da noch nacherfüllt werden kann, im zweiten Fall entfällt die Nacherfüllungsmöglichkeit. Daher kann man sofort mindern. Darüber hinaus gilt: Minderung kann auch bei unerheblichem (geringfügigem) Mangel verlangt werden Erklärung der Minderung gegenüber dem Verkäufer § 441 BGB § 349 BGB Rechtsfolgen der Minderung: Beim Recht auf Minderung hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis entsprechend des vorhandenen Mangels zu reduzieren. Falls der Käufer bereits mehr als den geminderten Kaufpreis bezahlt hat, hat er Anspruch auf Rückerstattung des zu viel Gezahlten Zusätzlich kann Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. Minderung ist nur statt des Rücktritts möglich. Auf Minderung wird der Käufer bestehen, wenn er die mangelhafte Ware zwar behalten will (er kann die Ware trotz des mangels wirtschaftlich verwerten), aber nur weniger dafür zu zahlen bereit ist. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht: Der Käufer kann mindern, ist dazu aber nicht verpflichtet. 19 B) Informationstext „Rechte des Käufers bei Lieferung mangelhafter Ware“ (IV) § 437 BGB Voraussetzungen Mängelansprüche besitzt der Käufer nur, wenn die gekaufte Ware bei Gefahrenübergang auch wirklich einen Mangel hatte. Tritt nach relativ kurzer Zeit ein Mangel auf, der bei vergleichbarer Ware zu diesem Zeitpunkt typischerweise noch nicht auftritt, so wird vermutet, dass die Kaufsache nicht die übliche Qualität hatte. Danach kann der Käufer bei Mängeln je nach Sach- und Interessenlage fünf Rechte geltend machen. Es liegt beim Käufer, welches der folgenden Rechte er in Anspruch nehmen möchte: Nacherfüllung Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises (Preisnachlass) Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen Schadensersatz Der Käufer hat bei mangelhafter Lieferung Anspruch auf Schadensersatz, der entweder zusammen mit dem Rücktritt oder der Minderung geltend gemacht werden kann. Hat er statt der Leistung Schadensersatz verlangt, so ist allerdings der Anspruch auf die Lieferung der Ware ausgeschlossen. Die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz in der § 280 BGB. § 325 BGB § 281 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Liefert der Verkäufer schuldhaft die Ware nicht so wie vereinbart, dann hat der dem Käufer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei fallen unter „Pflichtverletzung“ die Nichtleistung (Unmöglichkeit), die Schlechtleistung und die Spätleistung (Verzug) Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB: Bestehen eines Kaufvertrages, Pflichtverletzung des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, Durch die Pflichtverletzung muss ein Schaden entstanden sein, Subjektives Verschulden: Der Warenschuldner hat den Mangel zu vertreten - bei Kenntnis des Mangels - bei Übernahme einer Garantie für die Mangelfreiheit - bei Vorsatz sowie grober und leichter Fahrlässigkeit. Die Sorgfaltspflichten des Verkäufers sind dabei im Zusammenhang mit der Art und dem Wert der Ware, der Sachkunde des Verkäufers und der Zumutbarkeit der Untersuchung zu sehen. § 276 BGB Systematisch lassen sich folgende Schadensersatzansprüche unterscheiden: Schadensersatz wegen des eigentlichen Mangels. Für den Ersatz des Schadens, der im Mangel der Sache selbst eingetreten ist, müssen zunächst die Voraussetzungen des § 280 BGB erfüllt sein. Außerdem muss dem Verkäufer durch Setzung einer angemessenen Nachfrist Gelegenheit gegeben werden, die geschuldete Leistung doch noch (vollständig) zu erbringen (Entbehrlichkeitsgründe siehe unter Rücktritt). Erst wenn diese Frist ergebnislos verstrichen ist, besteht Anspruch auf Schadensersatz. Mangelschaden (kleiner Schadensersatz; Schadensersatz neben der Leistung). Der Anspruch ist in der Regel auf Ersatz der Kosten gerichtet, die erforderlich sind um den Mangel zu beseitigen (allgemeine Vermögensschaden) Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz). Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch, der an die Stelle der ursprünglichen Primärleistung tritt. Der Käufer gibt die Ware zurück und der Verkäufer ersetzt den Schaden, der nicht nur durch den Mangel, sondern durch die insgesamt ausgebliebene mangelfreie Warenlieferung entstanden ist. Der „große Schadensersatz“ ist allerdings ausgeschlossen bei unerheblichen Mängeln Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden. Der Käufer hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aufgrund einer (schuldhaft) mangelhaft gelieferten Ware ein Schaden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst eintritt, wie Körper- und Vermögensschäden ( z.B. Gesundheit, Krankenhauskosten) Schadensersatz wegen Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs. Der Mangel ist nicht behebbar. Bei der anfänglichen und der nachträglichen Unmöglichkeit kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist daher nicht notwendig. Der Käufer kann den Mangelschaden (Differenz zwischen Wert des mangelhaften Gegenstandes und dem zu zahlenden Kaufpreis; sog. kleiner Schadensersatz) geltend machen. Schadensersatz wegen schuldhafter Verzögerung der Nacherfüllung. Der Käufer kann weiter den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, wenn der Verkäufer schuldhaft die Pflicht zur mangelfreien Lieferung oder zur fristgemäßen Nacherfüllung verzögert. Als Verzögerungsschaden kommen z.B. mangelbedingter Nutzungsausfall (z.B. verspätete Inbetriebnahme 20 § 280 BGB der Kaufsache, sodass Gewinn wegen Umsatzausfalls entgeht) oder Rechtsverfolgungskosten in Betracht. B) Informationstext „Rechte des Käufers bei Lieferung mangelhafter Ware“ (V) Voraussetzungen Mängelansprüche besitzt der Käufer nur, wenn die gekaufte Ware bei Gefahrenübergang auch wirklich einen Mangel hatte. Tritt nach relativ kurzer Zeit ein Mangel auf, der bei vergleichbarer Ware zu diesem Zeitpunkt typischerweise noch nicht auftritt, so wird vermutet, dass die Kaufsache nicht die übliche Qualität hatte. Danach kann der Käufer bei Mängeln je nach Sach- und Interessenlage fünf Rechte geltend machen. Es liegt beim Käufer, welches der folgenden Rechte er in Anspruch nehmen möchte: Nacherfüllung Rücktritt vom Kaufvertrag Minderung des Kaufpreises (Preisnachlass) Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen Ersatz vergeblicher Aufwendungen Anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der erwarteten mangelfreien Warenlieferung entstanden sind. Hierunter fallen auch die Vertragskosten. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen Es kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche sind nicht möglich bei geringfügigen Mängeln 21 Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden Dieser Anspruch kann zusätzlich geltend gemacht werden § 437 BGB Mängelarten Ware ungleich Werbung Beispiel : Verkäufer ist nicht der Eigentümer Falschlieferung Sachmangel (§ 434 BGB) Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit Zuweniglieferung Mangelhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel) Montagemangel 22 Rechtsmangel (§ 435 BGB) Beispiel : Sache ist belastet mit Pfandrecht Verjährung der Mängelansprüche (Gewährleistungsfristen) (§ 438 BGB) Verkäufer kann Erfüllung der Rechte, die dem Käufer wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache zustehen, verweigern, wenn sie verjährt sind (Verjährungseinrede) 2 Jahre Regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfrist für Mängel 3 Jahre 5 Jahre 30 Jahre Arglistig verschwiegene Mängel Bauwerksmängel Mangel= Mängel an Sachen, die in Gebäude eingebaut wurden (Verjährung bei Bauwerken... jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist von 5 Jahren) * dingliches Herausgaberecht eines Dritten bzw. * in Grundbuch eingetragenes Recht Beginn der Verjährung: * Mit Ablieferung (Grundstücke: mit Übergabe) * Arglistig verwiegene Mängel: Schluss des Jahres, in dem Gläubiger Kenntnis erlangte 23 Mangelhafte Lieferung Rechte des Käufers (§ 437 ff. BGB) Vorrangig: Nachbesserung Nacherfüllung auch bei geringfügigen Mängeln verschuldensunabhängig Nachbesserung oderNeulieferung nach Wahl des Käufers Verkäufer kann beides verweigern, wenn unverhältnismäßige Kosten anfallen würden Nacherfüllung fehlgeschlagen nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen Neulieferung Nachrangig: Nach Ablauf einer gesetzten Nacherfüllungsfrist Minderung + evtl. Schadensersatz neben Leistung Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz statt Leistung nicht bei geringfügigen Mängeln Voraussetzungen: Angemessene Nachfrist entbehrlich in folgenden Fällen: nicht bei geringfügigen Mängeln Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht bei geringfügigen Mängeln Voraussetzungen: Angemessene Nachfrist entbehrlich in folgenden Fällen: Verkäufer verweigert Nacherfüllung Zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen Nacherfüllung für Verkäufer bzw Käufer unzumutbar Fixgeschäft, Zweckkauf Besondere Umstände Verkäufer verweigert Nacherfüllung Zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen Nacherfüllung für Verkäufer unzumutbar Besondere Umstände Verschulden (Vertretenmüssen) 24 Relevante Gesetzestexte (BGB-Auszug) § 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. ... § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. Familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen ... und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste..... § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. .... § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. ... § 247*) Basiszinssatz (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3 Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. 1) 1) seit 1.1.2005 beträgt der Basiszinssatz 1,21 % § 271 Leistungszeit. (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus dem Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. § 275 Ausschluss der Leistungspflicht (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. ... § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen. 25 § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung. (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der gesamten Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet erwirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. (3) .. (4) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt. § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Bedingungen den § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 und Abs. 5 finden entsprechende Anwendung. § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. § 286 Verzug des Schuldners. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung einer Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. 2. Der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Käufer berechnen lässt, 3. Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. Aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt. § 288 Verzugszinsen. (1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. 2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höheren Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen § 289 Zinseszinsverbot 1 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2 Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit Ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. 26 § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit. (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) ... § 307 Inhaltskontrolle. (1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. Mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist .... § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung (4) (...) (5) (...). Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. § 325 Schadensersatz und Rücktritt Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. § 346 Wirkungen des Rücktritts Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. ... § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag. (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 434 Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. 27 § 435 Rechtsmangel Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte im Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. § 438 Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann oder b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in §437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung. § 439 Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung: das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelfreien Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. § 441 Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. .... § 442 Kenntnis des Käufers (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 28 § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (1) Übernimmt der Verkäufer ... eine Garantie ..., so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie ... zu. § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. ... (2) Die §§ 445 und 447 (u.a. Gefahrübergang beim Versendungskauf) finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung. § 475 Abweichende Vereinbarungen (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels (Verbrauchsgüterkauf) abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die im Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. ... § 476 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. § 477 Sonderbestimmungen für Garantien (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis, auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, ... (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. .... § 478 Rückgriff des Unternehmers (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte und neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Ansprüche und Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. ... (6) § 377 des HGB bleibt unberührt [Unverzügliche Prüfung und Rüge]. § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. ... (3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. 29 Check-Liste: Mängelrüge Art des Kaufs Prüfung einseitiger Handelskauf geliefert am: _________________ zweiseitiger Handelskauf geprüft am: _________________ Erkennbarkeit des Mangels Art des Mangels offener Mangel Rechtsmangel verdeckter Mangel Sachmangel arglistig verschwiegener Mangel Fehlerbeschreibung Mangel in der Qualität / Beschaffenheit Falschlieferung (Artmangel) Minderlieferung (Quantitätsmangel) Montagefehler mangelhafte Montageanleitung (IKEA-Klausel) Ware entspricht nicht der Werbeaussage Sonderfall: Zuviellieferung Lieferer informiert am: Ware retourniert am: Anderslautende Vereinbarung: (Ggf. Höhe Preisnachlass) ________________ ________________ ________________ ________________ ________________ Fristenwahrung (in Abhängigkeit von Art des Kaufvertrags und Erkennbarkeit des Mangels) Prüfpflicht Rügepflicht bei Feststellung von: Offenen Mängeln Versteckten Mängeln Arglistig verschwiegenen Mängeln Zweiseitiger HK Einseitiger HK Unverzüglich Keine gesetzliche Regelung Unverzüglich innerhalb von zwei Jahren Unverzüglich nach Entdeckung, innerhalb von zwei Jahren Unverzüglich nach Entdeckung, innerhalb von drei Jahren (ab Kenntnis) innerhalb von zwei Jahren Datum der Mängelrüge innerhalb von drei Jahren (ab Kenntnis) Rechtsanspruch Nacherfüllung Nachbesserung Ersatzlieferung Nachlieferung Minderung Termine: Rücktritt vom Kaufvertrag Bei Platzkauf: Rücksendung Schadenersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen Wiedervorlage am: _________________ 30 31