Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß § 8 Abs. 1

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Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 8 des Gesetzes
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWK-G) vom 19.03.2002 für den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
Wir haben auftragsgemäß eine Prüfung der von der Firma Anlagebetreiber, Musterstadt, (im Folgenden:
Gesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Anlagenbetreiber in der Anlage dargelegten Angaben für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 durchgeführt. Bei den in der Anlage dargelegten Angaben
der Gesellschaft handelt es sich um die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und
der Netzbetreiber, Ort, (im Folgenden: Netzbetreiber) vorzulegende Abrechnung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G für folgende KWK-Anlagen:
Bezeichnung der KWK-Anlage
KWK-Anlagennummer
(lt. BAFA-Zulassungsbescheid)
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die ordnungsgemäße Ermittlung der in der Anlage dargelegten Angaben liegt in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Diese Verantwortung umfasst die Konzeption, Implementierung
und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit es für die ordnungsgemäße Ermittlung
der in der Anlage dargelegten Angaben von Bedeutung ist, die Auswahl und Anwendung angemessener
Ermittlungsgrundsätze sowie die Vornahme von Schätzungen, die unter den gegebenen Umständen
plausibel sind.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber
abzugeben, ob die in der Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft ordnungsgemäß ermittelt wurden.
Prüfungskriterium war das KWK-G vom 19. März 2002, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 2011, S. 1634). Darüber hinaus haben wir auftragsgemäß bei der Prüfung die
allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die von der AGFW | Der
Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. in Nummer 4 – 6 des Arbeitsblattes FW 308
„Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gültigen Fassung
enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden als Beurteilungsmaßstab verwendet.
Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen nach dem KraftWärme-Kopplungsgesetz (IDW PS 971) vorgenommen. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und den Auftrag unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit so zu planen und
durchzuführen, dass wir unsere Beurteilung mit einer hinreichenden Sicherheit abgeben können.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das
wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft berücksichtigt. Im Rahmen unserer Prüfung haben
wir die Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung, die für die Ermittlung der in der Anlage
dargelegten Angaben der Gesellschaft relevant sind, sowie die uns vorgelegten Nachweise über die
Angaben der Gesellschaft überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
[ggf.: Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils]
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse wurden die in der
Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß ermittelt.
[ggf.: Ergänzender Hinweis]
Verwendungsbeschränkung
Unsere Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 8 KWK-G ist nur zu Ihrer Information bestimmt. Sie dient
allein der Vorlage beim BAFA und beim Netzbetreiber zur Erfüllung der Verpflichtung der Gesellschaft
nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G. Sie darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben werden.
Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen einschließlich Regelungen zur Haftung
Wir erteilen diese Bescheinigung auf Grundlage des mit der Gesellschaft geschlossenen Auftrags, dem,
auch mit Wirkung gegenüber Dritten, die dieser Bescheinigung beigefügten Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002
mit der Maßgabe zugrunde liegen, dass die darin vereinbarte Haftungshöchstgrenze gegenüber der
Gesellschaft und allen weiteren Personen, die diese Bescheinigung mit unserer Zustimmung erhalten, als
gemeinschaftlicher Haftungshöchstbetrag gilt. Auf die Rechte aus § 334 BGB wird nicht verzichtet. Eine
über unser Auftragsverhältnis hinausgehende Verantwortung übernehmen wir nicht.
[Vorname Name]
[Wirtschaftsprüfer[in]]
[[ppa.] Vorname Name]
[Wirtschaftsprüfer[in]]
Siegel
Anlagen

Zusammenstellung von Angaben der Firma Anlagebetreiber im Rahmen der Abrechnung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G (Anlage I)

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in
der Fassung vom 1. Januar 2002
Zusammenstellung von Angaben der Firma Anlagebetreiber im Rahmen der Abrechnung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G
Anlage I
Seite 4 von 1
KWK-Anlage Nr. 1
Die nachfolgende Tabelle gibt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 7 KWK-G für die nachstehend bezeichnete
KWK-Anlage die nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelte KWK-Strommenge nach
§ 3 Abs. 4 KWK-G, die in das Netz der Netzbetreiber eingespeist bzw. i.S.v. § 4 Abs. 3a Satz 1 KWK-G
geliefert wurde, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 wieder. Darüber hinaus
enthält die Tabelle für den vorgenannten Zeitraum die gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 9 und 10 KWK-G
erforderlichen Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung nach § 3 Abs. 4 KWK-G, zur KWKNutzwärmeerzeugung nach § 3 Abs. 6 KWK-G, zu Brennstoffart und -einsatz, ggf. zu den seit
Aufnahme des Dauerbetriebes erreichten Vollbenutzungsstunden nach § 3 Abs. 12 KWK-G sowie zur
Anlagenkategorie nach § 5 KWK-G.
Bezeichnung der KWK-Anlage
Anlagenkategorie nach § 5 KWK-G
Eingesetzte Brennstoffart
KWK-Anlagennummer
(lt. BAFA-Zulassungsbescheid)
Brennstoffzellen-Anlage
Menge 1)
Maßeinheit
KWK-Nettostromerzeugung
kWh
KWK-Nutzwärmeerzeugung
kWh
Vollbenutzungsstunden 2)
(seit Aufnahme des Dauerbetriebes erreicht)
h
KWK-Strommenge
(in Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist)
kWh
KWK-Strommenge
(im Sinne von § 4 Abs. 3a KWK-G geliefert)
kWh
1) bei Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 KWK-G alle Angaben bis höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden
2) Angabe nur bei hocheffizienten modernisierten Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KWK-G oder hocheffizienten
1) Neuanlagen nach § 5 Abs. 3 KWK-G erforderlich (höchstens 30.000 h)
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