Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH Ein Unternehmen der Stadtwerke Cottbus GmbH Karl-Liebknecht-Straße 130 • 03046 Cottbus Geschäftsführer: Jens Schober Registergericht: Amtsgericht Cottbus, Handelsregister Nr. HRB 1036 STROMEINSPEISEVERTRAG zur Einspeisung von KWK-Strom Zwischen Einspeiser und Netzbetreiber Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH Name/Firma Karl-Liebknecht-Straße 130 Straße/Hausnummer 03046 Cottbus PLZ/Ort Der Einspeiser betreibt eine KWK-Anlage im Sinne des § 3 (3) des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). In dieser Anlage wird KWK-Strom gem. § 3 (4) KWK-G erzeugt. Dieser Vertrag dient der Umsetzung des KWK-G. Ziel des Vertrages ist es, dem Einspeiser eine verlässliche wirtschaftliche Basis für den Betrieb seiner KWK-Anlage zu geben und auf diese Weise zur Erreichung der Ziele aus § 1 KWK-G beizutragen. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass die Parteien ihren Informationspflichten aus diesem Vertrag und dem KWK-G in einer partnerschaftlichen Weise nachkommen, um den Belastungsausgleich nach § 9 KWK-G nicht zu erschweren. Beide Seiten sind sich einig, dass das KWK-G in der Fassung vom 7. August 2013 Geschäftsgrundlage des Vertragsverhältnisses ist. 1. Vertragsgegenstand Der Einspeiser nutzt den in seiner Anlage erzeugten Strom zur Eigenversorgung im Sinne des § 3 (10) KWK-G. Den Überschussstrom speist der Einspeiser unmittelbar in das Netz der allgemeinen Versorgung ein. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, den gesamten aus der KWK-Anlage eingespeisten Überschussstrom abzunehmen. 2. Art und Lage der Stromerzeugungsanlage Der Einspeiser betreibt eine KWK-Anlage mit einer installierten elektrischen Leistung von < 50 kW, die nicht über eine Einrichtung zur Abwärmeabfuhr verfügt: Typenbezeichnung: Wirkleistung: therm. Leistung: Baujahr: Inbetriebnahmedatum: ________________ ________________ ________________ ________________ ________________ ________________ 3. Einspeisung und Einspeisungs- bzw. Anschlusspunkt Die Einspeisung des Stroms erfolgt an der Übergabestelle. Als Übergabestelle wird der Übergang von der Kundenanlage in das Netz des Netzbetreibers definiert. Ort der Einspeisestelle: ________________ ________________ Übergabestelle: Hausanschlusskasten Eigentumsgrenze: einspeiseseitige Klemmen im Hausanschlusskasten Die Einspeisung des Stroms erfolgt in Form von Drehstrom mit einer Nennspannung von ca. 400 V und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hertz. Stromeinspeisevertrag KWK-Strom der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH Seite 1 von 3 4. Messung, Ablesung, Mitteilungspflichten Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge bringt der Netzbetreiber auf Kosten des Einspeisers Messeinrichtungen an, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen: Zähler-Nr. ________________ Zähler-Nr. ________________ Gesamterzeugung Einspeisung in des Netz der EVC Der Einspeiser teilt dem Netzbetreiber vierteljährlich sowohl die Menge des von ihm in das Netz der EVC eingespeisten KWK-Stroms als auch die gesamte erzeugte Menge mit. Die Messeinrichtungen werden jeweils am letzten Werktag eines Quartals durch den Einspeiser abgelesen. Meldungen gemäß KWK-G sind vom Einspeiser abzugeben. 5. Vergütung Vergütet wird der Strom, der an der o. g. Übergabestelle gemessen wird, das heißt die Nettostromerzeugung abzüglich des Eigenbedarfs. Die Vergütung für den in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Strom setzt sich zusammen aus: - dem üblichen Preis gemäß § 4 (3) KWK-G - den vermiedenen Netzkosten gemäß § 4 (3) KWK-G - abzgl. der Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung. Darüber hinaus erhält der Einspeiser die Zuschlagszahlung gemäß § 7 (1) KWK-G für den gesamten in seiner Anlage erzeugten Strom. Als „üblicher Preis“ gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 MW der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EPEX, welcher von der EEX veröffentlicht wird, im jeweils vorangegangenen Quartal. Als „vermiedene Netzkosten“ gelten die Netznutzungsentgelte, die durch die dezentrale Einspeisung der o. g. KWK-Anlage vermieden werden. Der Zuschlag gemäß § 7 (1) KWK-G beträgt für Anlagen ≤ 50 kW 5,41 Cent/kWh. für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, oder für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden (gemäß § 3 (12) KWK-G) ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. (bitte auswählen) Voraussetzung für die Zahlung des KWK-Zuschlags ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuschlagsberechtigung erfüllt sind. Für Messung und Abrechnung werden dem Einspeiser vom Netzbetreiber die veröffentlichten Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Die Zahlung der gesetzlichen KWK-Zuschläge erfolgt nur, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber die Zulassung bzw. die Eingangsbestätigung des Zulassungsantrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorlegt. Betreiber kleiner serienmäßig hergestellter Anlagen können anstatt eines Sachverständigengutachtens Unterlagen des Herstellers vorlegen, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. Der Einspeiser sorgt ständig dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Anlage bestehen. Sollte sich herausstellen, dass die Zuschlagsberechtigung nicht besteht oder nachträglich entfällt, hat der Einspeiser keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge und ist zur Rückerstattung der erhaltenen Zuschläge verpflichtet. Die gesamte Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern der Einspeiser schriftlich erklärt, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist und zusichert, die jeweils geltende Umsatzsteuer abzuführen. 6. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt quartalsweise auf Basis der Messdaten der Zähler an der Übergabestelle. Nach Ablauf eines Quartals erhält der Einspeiser vom Netzbetreiber für die eingespeiste Strommenge die Vergütung gemäß Ziffer 5. Diese ist 14 Tage nach Rechnungseingang beim Einspeiser fällig. Stromeinspeisevertrag KWK-Strom der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH Seite 2 von 3 7. Haftung Die Haftung der Vertragsparteien richtet sich nach den in § 18 Niederspannungsanschlussverordnung – NAV in der Fassung vom 01.11.2006 (BGBl. I Nr. 50 S 2477) festgelegten Bestimmungen. Jede Vertragspartei ist von den Pflichten aus diesem Vertrag befreit, soweit und solange höhere Gewalt oder sonstige Umstände die Durchführung des Vertrags verhindern. 8. Vertragslaufzeit Vertragsbeginn ist der ________________ . Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung nicht mehr gesetzlich verpflichtet ist. 9. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt unwirksam, nicht benannt oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Lücke im Sinne dieses Vertrags durch eine ergänzende Regelung zu schließen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ebenso ist die einvernehmliche Änderung dieses Schriftformerfordernisses nur schriftlich zulässig. Nebenabreden sind nicht getroffen. Die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Daten werden vom Netzbetreiber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben. Der Vertrag regelt nicht den Bezug von Strom durch den Einspeiser. 10. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Cottbus. Von dem Vertrag erhalten Einspeiser und Netzbetreiber je ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Exemplar. Ort/Datum Ort/Datum Einspeiser Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH (Netzbetreiber) Stromeinspeisevertrag KWK-Strom der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH Seite 3 von 3