KWK Einspeisevertrag ohne Leistungsmessung

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EWR GmbH
Ein Unternehmen im
Stadtwerke Remscheid-Verbund
VERTRAG
über die Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlagen
ohne Leistungsmessung bei einem Stromkauf durch einen Dritten
gemäß § 4 (3) Satz 4 und 5 KWKG
zwischen
_________
_________
_________ _________
–
nachstehend "Einspeiser" genannt –
Anlagenanschrift: _________
und
EWR GmbH
Beschaffung und Vertrieb Energie und Wasser
Neuenkamper Straße 81 - 87
42855 Remscheid
–
nachstehend "Händler" genannt –
und
EWR GmbH
Netzvertrieb
Neuenkamper Straße 81 - 87
42855 Remscheid
–
nachstehend "Netzbetreiber" genannt –
Präambel:
Zur umweltfreundlichen Erzeugung von Wärme und Strom betreibt der Einspeiser eine Kraft-WärmeKopplungsanlage. Der Händler ist bereit als Dritter diese Energie vom Netzbetreiber abzunehmen. Zur
Regelung der Einspeisebedingungen auf Grundlage des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung
und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Folgenden „KWKG“
genannt) vereinbaren die Vertragspartner:
Registergericht Wuppertal HRB 12309
EWR GmbH
Ein Unternehmen im
Stadtwerke Remscheid-Verbund
1.
1.1
Art und Umfang der Einspeisung
Der Einspeiser ist Betreiber folgender Anlage(n) zur Erzeugung von Strom im Sinne des KWKG in der
_________, _________ (im Folgenden „Anlage“ genannt):
Anzahl baugleicher Anlagen:
Hersteller:
_____________
Typ:
____________________
Leistung:
_________ kW (Summenleistung der installierten elektrischen
Wirkleistung der Einzelanlagen gemäß Typenschild)
Datum der Inbetriebnahme:
_________
1.2
Der Einspeiser verpflichtet sich, die gesamte in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste
elektrische Energie an den Netzbetreiber mit einer Spannung von 400 Volt, einer Nennfrequenz von 50
Hertz und einem cos phi ≥ 0,90 induktiv zu liefern.
Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die vom Einspeiser angebotene elektrische Arbeit und Leistung in
sein Netz für die allgemeine Versorgung vorrangig aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, in
welchem Umfang es sich bei dem angebotenen Strom um KWK-Strom oder sonstigen Strom handelt.
Der Händler verpflichtet sich, die gesamte elektrische Arbeit, welche die Anlage in das Netz des
Netzbetreibers einspeist, vom Netzbetreiber abzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem
Umfang es sich bei dem eingespeisten Strom um KWK-Strom oder sonstigen Strom handelt.
Voraussetzung für die Energieabnahme ist der Abschluss eines gültigen Lieferantenrahmenvertrages
zwischen Händler und Netzbetreiber.
2.
2.1
Übergabe, Eigentumsgrenzen, Messeinrichtungen
Als Übergabestelle gilt der Endpunkt der Anschlussanlage des Einspeisers am Verteilungsnetz des
Netzbetreibers. Endpunkt ist die Hausanschlusssicherung (Anlage 1). Die an der Übergabestelle
vereinbarte Einspeiseleistung für die in Ziffer 1.1 genannte Anlage in Höhe von _________ kVA darf
nur mit Zustimmung des Netzbetreibers überschritten werden.
Die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten elektrischen Energie erfolgt auf der
400-Volt-Seite (Anlage 1).
Die vom Einspeiser aus dem Netz des Netzbetreibers bezogene elektrische Energie wird auf der 400Volt-Seite erfasst (Anlage 1).
Die Messung der von der Anlage nach Ziffer 1.1 erzeugten elektrischen Energie erfolgt auf der 400Volt-Seite (Anlage 1)
Zähler, zum Zähler gehörende Zusatzgeräte und Wandler bilden zusammen mit den dazugehörenden
Anschlüssen die Messeinrichtung, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Der
Messstellenbetrieb und die Messung erfolgen nach Maßgabe des § 21b Energiewirtschaftsgesetz. Die
Übermittlung der Messergebnisse vom Messdienstleister zum Netzbetreiber erfolgt in einem
einheitlichen elektronischen Format entsprechend § 12 Abs. 1 Messzugangsverordnung. Bis zum
01. April 2010 kann die Übermittlung per Fax in dem Format gemäß Anlage 5 erfolgen.
Der für den Einbau der Messeinrichtung erforderliche Zählerschrank wird vom Einspeiser entsprechend
den Technischen Anschlussbedingungen bauseits gestellt und bleibt im Eigentum des Einspeisers.
Die Messeinrichtung steht im Eigentum des Messstellenbetreibers. Als Messstellenbetreiber und
Messdienstleister beauftragt der Einspeiser
den Netzbetreiber,
einen fachkundigen Dritten.
Jeder Vertragspartner ist für Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung und Änderung der in seinem Eigentum
befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen jeweiligen Kosten.
Die Messeinrichtung ist mindestens einmal jährlich, möglichst am letzten Tag des Kalenderjahres,
durch den Einspeiser abzulesen. Die Übermittlung der Messergebnisse an den Netzbetreiber erfolgt
grundsätzlich durch den Messdienstleister. Eine direkte Übermittlung der Messergebnisse vom
Einspeiser an den Netzbetreiber erfolgt per Fax im Format gemäß Anlage 5. Eine gesonderte
Aufforderung zur Ablesung erfolgt nicht.
Die Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, selbst oder durch einen Beauftragten die Messeinrichtung
abzulesen.
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlage
Datum:
Seite 2 von 7
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2.10 Die vom Netzbetreiber erbrachten Leistungen werden vom Einspeiser gemäß Preisblatt (Anlage 2)
vergütet. Die dort in Ziffer 4 genannten Preise ändern sich zu dem Zeitpunkt und um den gleichen
prozentualen Betrag, wie sich das im jeweils veröffentlichten Preisblatt „Netznutzung“ genannte Entgelt
für Messstellenbetrieb und Messung für Drehstromzähler ohne Leistungsmessung ändert. Das zum
Zeitpunkt des Vertragsbeginns veröffentlichte Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung gemäß
aktuellem Preisblatt der EWR GmbH.
2.11 Die Feststellung der aus der Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge liegt im ausschließlichen
Verantwortungsbereich des Einspeisers und ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Vertrages.
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
4.
Übergabe der Energie vom Netzbetreiber an den Händler
Die Anlage des Einspeisers wird dem Bilanzkreis 11XEW-REMSCHEID0 des Händlers in die Regelzone 11YR00000002092Q der RWE Transportnetz Strom GmbH zugeordnet.
Die in der Anlage des Einspeisers erzeugte elektrische Energie, die in das Netz des Netzbetreibers
eingespeist wird, wird auf Basis eines synthetischen Erzeugungsprofils in den Bilanzkreis gem. Ziffer
3.1 eingestellt. Das Erzeugungsprofil berechnet sich als Quotient aus prognostizierter Einspeisemenge
gemäß Ziffer 3.3 und der Anzahl der Stunden des betreffenden Kalenderjahres. Der Netzbetreiber ist
berechtigt das Erzeugungsprofil gemäß den Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages nach Ziffer
1.4 anzupassen.
Grundlage für das synthetische Erzeugungsprofil ist die Prognose über die von der Anlage des
Einspeisers in das Netz des Netzbetreibers einzuspeisende Jahresmenge gemäß § 13 der Verordnung
über der Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen vom 25.07.2005 (StromNZV).
Unterbrechungen der Lieferung an der Einspeisestelle aufgrund der im Lieferantenrahmenvertrag
genannten Gründe werden bei der Ermittlung des Erzeugungsprofils nicht berücksichtigt, sofern sie
nicht außergewöhnlich lange andauern. Die Entscheidung, ob Ausfälle berücksichtigt werden, trifft der
Netzbetreiber.
Abweichungen zwischen prognostizierter und tatsächlich eingespeister Jahresarbeit werden als
Jahresmehr- bzw. Jahresmindermengen gegenüber dem Händler abgerechnet. Ist die tatsächliche
Einspeisung geringer als die Jahreserzeugungsprognose, handelt es sich um eine Jahresmindermenge
im Sinne des § 13 Abs. 3 StromNZV. Übersteigt die tatsächlich eingespeiste die prognostizierte Menge
dann handelt es sich um eine Jahresmehrmenge. Im Übrigen finden die Regelungen zum
Lastprofilverfahren gemäß Lieferantenrahmenvertrag entsprechende Anwendung.
Einspeisevergütung
Die Vergütung des Stroms, der ausschließlich in oben bezeichneter Anlage erzeugt und gemäß Ziffer 2
dieses Vertrages an der Übergabestelle eingespeist und übergeben wird, erfolgt auf Basis der
Preisregelung im Sinne des § 4 Abs. 3 KWKG. Danach setzt sich die Vergütung für die vom Einspeiser
in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische Energie zusammen aus:
•
der Vergütung für die eingespeiste Arbeit (Absatz 4.1)
•
dem vermiedenen Netzentgelt (Absatz 4.2)
•
dem Zuschlag nach dem KWKG (Absatz 4.3)
Für KWK-Strom im Sinne des § 4 Abs. 3a, der nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, ist
nur der KWK-Zuschlag Absatz 4.3 zu vergüten.
4.1
Vergütung der eingespeisten Arbeit
Der Netzbetreiber vergütet dem Einspeiser für den gesamten eingespeisten Strom, unabhängig davon,
ob es sich um KWK-Strom oder um sonstigen Strom handelt, einen Arbeitspreis. Der Arbeitspreis ist dem
Netzbetreiber durch den Händler bis spätestens zum 10. Werktag des laufenden Monats als Anlage 2 zu
diesem Vertrag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, so gelten die für den vorherigen Monat
getroffenen Festlegungen unverändert für den laufenden Monat weiter. Diese Vergütung entspricht dem
Preis, welcher der Händler als Dritter gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG dem Einspeiser für den gesamten
eingespeisten Strom, unabhängig davon, ob es sich um KWK-Strom oder um sonstigen Strom handelt,
angeboten hat.
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlage
Datum:
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(1)
(2)
(3)
4.2
(1)
(2)
(3)
4.3
(1)
(2)
Als üblicher Preis gilt der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete durchschnittliche Preis
in Cent/kWh für Phelix Base (Tag) an der Strombörse EEX, Leipzig, im jeweils vorangegangen Quartal.
Die Mitteilung des jeweils gültigen Preises erfolgt über die Abrechnung.
Die eingespeiste Leistung wird nicht gesondert vergütet. Die Vergütung der Leistung ist in dem in
Absatz (1) genannten Preis enthalten.
Vermiedenes Netzentgelt
Der Netzbetreiber vergütet dem Einspeiser für den gesamten eingespeisten Strom, unabhängig davon,
ob es sich um KWK-Strom oder um sonstigen Strom handelt, das aufgrund der dezentralen
Einspeisung durch die Anlage vermiedene Netzentgelt gemäß Preisblatt (Anlage 2 Ziffer 1).
Maßgebend für die Berechnung ist der jeweils gültige veröffentlichte Arbeitspreis für hohe
Benutzungsdauern der Umspannebene Mittel- auf Niederspannung, die durch die dezentrale
Einspeisung entlastet wird.
Die Höhe des vermiedenen Netzentgeltes berechnet sich als Produkt aus eingespeister Arbeit und dem
Arbeitspreis gemäß Absatz 2.
Die Höhe des vermiedenen Netzentgeltes wird bei Änderungen der für die Berechnung maßgebenden
Netzentgelte im gleichen Verhältnis angepasst, ohne dass dies einer gesonderten Mitteilung an den
Einspeiser bedarf.
KWK-Zuschlag
Für die eingespeiste Strommenge sowie die nicht eingespeiste Nettostromerzeugung, soweit es sich
um KWK-Strom handelt, vergütet der Netzbetreiber den KWK-Zuschlag gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 bzw.
§ 4 Abs. 3a KWKG.
Die Anlage ist in folgende Kategorie eingestuft:
Neue Bestandsanlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG, Aufnahme des Dauerbetriebes im Zeitraum
(=IBN): 01.01.1990 - 01.04.2002)
Modernisierte Anlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KWKG, IBN: 02.04.2002 - 31.12.2005)
Hocheffiziente modernisierte Anlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KWKG, IBN: 01.01.2009 - 31.12.2016)
Kleine KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 6 KWKG, IBN: 02.04.2004 - 31.12.2016)
Kleine KWK-Anlage über 50 kW (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 KWKG,
IBN: 02.04.2004 - 31.12.2008)
Hocheffiziente kleine KWK-Anlage über 50 kW (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz
2 KWKG, IBN: 01.01.2009 - 31.12.2016)
Hocheffiziente Neuanlage (§ 5 Abs. 3 KWKG, IBN: 01.01.2009 - 31.12.2016)
Brennstoffzellenanlage (§ 5 Abs. 2 KWKG, IBN: 02.04.2004 - 31.12.2016)
(3)
(4)
(5)
Die KWK-Anlage ist wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden
Gewerbes verbunden und versorgt dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des
industriellen Bedarfs im Sinne des § 7 KWKG (Industrie-Anlagen).
Der Einspeiser trägt fortlaufend dafür Sorge, dass der KWK-Strom, für den er Zuschläge nach KWKG
begehrt, auch tatsächlich zuschlagsberechtigt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist. Der
Einspeiser führt gegenüber dem Netzbetreiber den Nachweis darüber, dass er die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zahlung des KWK-Zuschlages erfüllt.
Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Voraussetzungen des KWKG
zur Zuschlagsbeanspruchung durch den Einspeiser vorliegen. Sollte sich nachträglich herausstellen,
dass auf einen ausgezahlten Zuschlag kein gesetzlicher Anspruch bestand, steht dem Netzbetreiber
ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der ausgezahlten Zuschläge gegenüber dem Einspeiser zu.
Der Einspeiser ist gegenüber dem Netzbetreiber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem
Netzbetreiber dadurch entstehen, dass der Netzbetreiber auf die Zuschlagsberechtigung der vom
Einspeiser mitgeteilten KWK-Strommengen vertraut hat.
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlage
Datum:
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(6)
Der Einspeiser stellt dem Netzbetreiber alle Nachweise, Unterlagen und sonstige Informationen kostenfrei
zur Verfügung, welche zur Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem Übertragungs-Netzbetreiber für die
finanzielle Ausgleichsregelung im Sinne des § 9 Abs. 1 KWKG erforderlich sind.
5.
Abrechnung zwischen Netzbetreiber und Einspeiser
5.1
5.2
Die Abrechnung der Einspeisung erfolgt durch den Netzbetreiber unentgeltlich.
Der Einspeiser erhält vom Netzbetreiber für die in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste elektrische
Energie zum Ende eines jeweiligen Quartals eine Abrechung.
5.3 In der quartalsmäßigen Abrechung wird neben der insgesamt eingespeisten Strommenge die anteilig
zuschlagsberechtigte KWK-Strommenge gemäß § 3 Absatz 4 KWKG ausgewiesen, für die ein Zuschlag
begehrt wird. Für die Übergangszeit, bis zu der eine entsprechende Anlagen Zulassung vorliegt, genügt
abweichend zu Ziffer 5.6 eine unter Berücksichtigung der Vorgaben des KWKG sowie des AGFWArbeitsblattes FW 308 sachgerechte Schätzung der KWK-Strommenge..
5.4 Der Einspeiser wird dem Netzbetreiber jeweils nach Ablauf eines Jahres bis zum 31. März des
Folgejahres eine Jahresaufstellung gemäß § 8 KWKG mit folgenden Inhalten übergeben:
− die gesamte eingespeiste Menge sowie die hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge gemäß § 3 Abs. 4 KWKG,
− die nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Menge (Nettostromerzeugung gemäß § 4
Abs. 3a KWKG) sowie die hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge gemäß §
3 Abs. 4 KWKG.
5.5 Die anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge wird vom Einspeiser entsprechend der
Berechnungsmethode berechnet, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen
der Anlagen Zulassung für die Anlage bestätigt hat. Für die Übergangszeit, bis eine entsprechende
Anlagen Zulassung vorliegt, genügt eine unter Berücksichtigung der Vorgaben des KWKG sowie des
AGFW-Arbeitsblattes FW 308 sachgerechte Schätzung der KWK-Strommenge.
5.6 Abrechnungszeitraum die vier Quartale eines Jahres, beginnend mit dem 1.1. eines Kalenderjahres.
5.7 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der jeweiligen
KWKG-Verfahrensbeschreibung (www.bdew.de).
5.8 Mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 sowie zusätzlich des Zuschlages gemäß Ziffer
4.3 für den KWK-Strom im Sinne des § 3 Abs. 4 KWKG sind alle Vergütungsansprüche des Einspeisers
durch den Netzbetreiber abgegolten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
5.9 Auf die Vergütung des einspeisten Stromes nach Ziffer 2 wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe zusätzlich vergütet, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass
er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist (Anlage 4). Auf den KWK-Zuschlag für nicht eingespeiste
Nettostromerzeugung gemäß § 4 Abs. 3a KWKG wird keine Umsatzsteuer vergütet.
5.10 Die Abrechnung der vom Einspeiser aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektrischen Energie
erfolgt nach einem separaten Stromlieferungsvertrag.
6.
Abrechnung zwischen Händler und Netzbetreiber
6.1
Die Vergütung des Stroms, der ausschließlich in oben bezeichneter Anlage erzeugt und in das Netz des
Netzbetreibers eingespeist und an den Händler übergeben wird, erfolgt auf Basis der Preisregelung im
Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG. Der Händler vergütet dem Netzbetreiber den gesamten gemäß
synthetischem Erzeugungsprofil übergebenen Strom mit dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt (Anlage 3).
Die eingespeisten und in Form des synthetischen Erzeugungsprofils an den Händler übergebenen
Strommengen werden mit einem Zwölftel der jeweils prognostizierten Jahresmenge monatlich
abgerechnet.
Die Abweichungen der prognostizierten zu den tatsächlich eingespeisten Arbeitsmengen werden über
Jahresmengendifferenzen mit dem Händler abgerechnet.
Auf die Rechnungsbeträge wird zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
verrechnet.
6.2
6.3
6.4
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlage
Datum:
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6.5
6.6
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
Allgemeine Zahlungsmodalitäten zwischen den Vertragspartnern
Rechnungen und in Rechnung gestellte Abschläge sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug
zu begleichen.
Es kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines
offensichtlichen Fehlers besteht. Darüber hinaus darf der Netzbetreiber Zahlungen gegenüber dem
Einspeiser verweigern, wenn und so lange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem
Vertrag gegenüber dem Netzbetreiber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
Betrieb und Haftung
Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderungen der Anlagen des Einspeisers müssen den gesetzlichen
und behördlichen Bestimmungen, den notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers (TAB),
sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden.
Der Einspeiser verpflichtet sich, die „Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (Anlage 6) einzuhalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die
Anlage an Ort und Stelle auf Einhaltung der genannten Richtlinie zu überprüfen. Die unter Plombenschutz
des Netzbetreibers stehenden Regel- und Schutzeinrichtungen gemäß Anlage 6 sind vom Einspeiser auf
seine Kosten zu beschaffen und bleiben in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Einstellung des
Parallelbetriebes zu fordern, wenn der Einspeiser die Richtlinie gemäß Anlage 6 oder sonstige den
Parallelbetrieb betreffende Vereinbarungen nicht einhält. Der Einspeiser ist verpflichtet, einem
derartigen Verlangen nach Einstellung des Parallelbetriebes umgehend nachzukommen.
Der Einspeiser wird bei einer beabsichtigten Änderung an seiner Anlage, soweit diese Auswirkungen
auf den Betrieb des Netzbetreibers haben kann, diese vor Durchführung mit dem Netzbetreiber
abstimmen. Hierunter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Änderung der installierten
Leistung der Anlage, die Auswechslung von Schutzeinrichtungen oder Änderungen an den
Kompensationseinrichtungen.
Der Netzbetreiber verpflichtet sich, Störungen infolge unvorhergesehener Ereignisse in seinem
Verteilungsnetz oder dringend notwendiger Reparaturarbeiten an demselben, die eine zeitweilige Abschaltung
der Anlage des Einspeisers erforderlich machen oder diesen an der vollen Lieferung elektrischer Arbeit
hindern, in möglichst kurzer Zeit zu beheben bzw. auszuführen. Der Einspeiser kann
Schadenersatzansprüche wegen Ausfall der Einspeisung aus den vorgenannten Ursachen nicht geltend
machen.
Im Übrigen haftet der Netzbetreiber dem Grunde und der Höhe nach entsprechend dem § 18 NAV. Die
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist diesem Vertrag als Anlage 7 beigefügt.
8.
8.1
8.2
8.3
Vertragslaufzeit
Der Vertrag tritt am 25.09.2009 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.
Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Der Vertrag kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ziffer 8.2 nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn für einen Vertragspartner die in
den §§ 17-19 Insolvenzordnung bezeichneten Gründe vorliegen, Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahren gestellt wird oder ein Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die
Liquidation beantragt.
9.
9.1
Sonstiges
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages,
einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und etwaigen
Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen
hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag im Übrigen zu erfüllen und
die unwirksamen Vereinbarungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihren möglichst gleichkommenden
Bestimmungen zu ersetzen.
9.2
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlage
Datum:
Seite 6 von 7
EWR GmbH
Ein Unternehmen im
Stadtwerke Remscheid-Verbund
9.3
9.4
9.5
9.6
Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Niederspannungsverordnung
(NAV, Anlage 7).
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle früheren Verträge über die Einspeisung aus der Anlage,
deren Nachträge, sowie alle zusätzlichen Vereinbarungen hierzu zwischen den Vertragspartnern ihre
Gültigkeit.
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden vom Netzbetreiber automatisiert
gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung,
Rechnungsstellung, Vertragsabwicklung) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verwendet und
gegebenenfalls übermittelt.
Anlagen zum Vertrag sind
Anlage 1: Schemaplan mit Eigentumsgrenzen, Übergabestelle zwischen Netzbetreiber und
Einspeiser sowie Messeinrichtung
Anlage 2: Preisblatt
Anlage 3: Preisblatt Energie
Anlage 4: Erklärung zur Umsatzsteuer / Bankverbindung
Anlage 5: Formblatt zur Übermittlung der Zählerstände
Anlage 6: Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am
Niederspannungsnetz (unter www.ewr-gmbh.de veröffentlicht)
Anlage 7: Niederspannungsanschlussverordnung – NAV (unter www.ewr-gmbh.de veröffentlicht)
Remscheid ________________
Remscheid________________
Netzbetreiber
Einspeiser
EWR GmbH
_________
i. V. Franz Causemann
i. A. Andrea Goldau
_________________________
Remscheid _________________
Händler
EWR GmbH
____________________________
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlage
Datum:
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Anlage 1
Schemaplan
Anlage
_________
DE...............................
DE...............................
Anlagen
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlagen
EWR GmbH
Ein Unternehmen im
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Anlage 2
Preisblatt
für Einspeisungen aus KWK-Anlagen
Gültig ab 01.01.2009
Die elektrische Energie aus der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wird wie folgt vergütet:
1.
Energiepreis
Arbeitspreis gemäß Anlage 3 des Einspeisevertrages
2.
Vermiedenes Netzentgelt
Gemäß Ziffer 4.1 des Einspeisevertrages
Gemäß Ziffer 4.2 des Einspeisevertrages
3.
KWK-Zuschlag
Höhe und Umfang des KWK-Zuschlags bemessen sich nach den
Bestimmungen des KWKG und der Ziffer 4.3 Einspeisevertrages.
4.
Preise für Leistungen des Netzbetreibers
Im Zusammenhang mit der Einspeisung erbringt der Netzbetreiber folgende Dienstleistung:
Durchführung Messstellenbetrieb und Messung gemäß aktuellem
Preisblatt der EWR GmbH
5.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist in o. g. Preisen nicht enthalten.
EWR GmbH
Anlagen
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlagen
EWR GmbH
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Anlage 3
PREISBLATT ENERGIE
für Einspeisungen aus KWK-Anlagen ohne Leistungsmessung
Gültig ab 01.01.2009
Die aus der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in das Netz der allgemeinen Versorgung des Netzbetreibers
eingespeiste elektrische Energie wird mit folgendem zwischen Einspeiser und Händler vereinbartem Energiepreis
vergütet:
Als üblicher Preis gilt der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete durchschnittliche Preis in
Cent/kWh für Phelix Base (Tag) an der Strombörse EEX, Leipzig, im jeweils vorangegangen Quartal.
Der genannte Preis versteht sich als Nettopreis ohne Umsatzsteuer.
Remscheid ________________
Remscheid ________________
Händler
Einspeiser
EWR GmbH
_________
____________________________
____________________________
Anlagen
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlagen
EWR GmbH
Ein Unternehmen im
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Anlage 4
Erklärung zur Umsatzsteuer / Bankverbindung
1. Einspeiser:
_________
2. Umsatzsteuer
Ich / Wir erkläre(n) hiermit, dass ich / wir als Unternehmer dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliege(n) und auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichte(n).
Umsatzsteuerindentifikationsnummer:
(nur wenn zugeteilt )
______________________________
Die Besteuerung der Umsätze erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
Regelbesteuerung gemäß § 12 UStG (19% - Stand 01.01.2007)
Ich/ Wir erkläre(n) hiermit, dass ich / wir dem Umsatzsteuergesetz nicht unterliege(n) bzw.
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG bin / sind. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall nicht
abgerechnet.
Besteuerung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Sondervorschrift § 24 UStG
(i. d. R. nur bei Biomasseanlagen) Steuersatz in %: ________________________
3. Steuernummer des Einspeisers
Die Steuernummer ist immer anzugeben, unabhängig von einer Umsatzsteuerpflicht.
Steuernummer:
______________________________
4. Bankverbindung des Einspeisers
Kreditinstitut:
______________________________
Bankleitzahl:
______________________________
Kontonummer:
______________________________
Verwendungszweck:
BHKW Anlage
5. Gutschrift- bzw. Rechnungsanschrift
Name:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
_______________________________
_______________________________
_______________________________
Ich / Wir verpflichte(n) mich / uns, eine Änderung meiner / unserer steuerlichen Verhältnisse (z. B. Änderung
der Steuernummer, Wechsel von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmen) dem Netzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen. Eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unberechtigt ausgewiesene und vom
Netzbetreiber ausbezahlte Umsatzsteuer werde(n) ich / wir rückerstatten.
Ort, Datum:
_________________________________
Anlagen
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlagen
Unterschrift: ___________________________
EWR GmbH
Ein Unternehmen im
Stadtwerke Remscheid-Verbund
Anlage 5
Übermittlung der Zählerstände
Fax.–Nr.: 02191 16 5240
EWR GmbH
Netzvertrieb
Neuenkamper Straße 81 – 87
42855 Remscheid
Email: [email protected]
Übermittlung der Zählerstände
Anlagenanschrift:
Straße:
_________
PLZ, Ort:
_________
Erzeugungszähler
_______________________
Zählerstand:
_______________________
Bezugszähler
_________
Zählwerk 1.8.1 Zählerstand:
_______________________
Zählwerk 2.8.1 Zählerstand:
_______________________
Für eventuelle Rückfragen:
Telefon: ____________________
...................................
Unterschrift des Einspeisers
Anlagen
Vertrag Einspeisung elektrischer Energie aus KWK-Anlagen
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