Anschlussnutzungsvertrag Strom für Netzanschlüsse mit Parallelerzeugung in Niederspannung zwischen und Anschlussnutzer Netzbetreiber Name, Vorname/Firma wesernetz Bremerhaven GmbH & Co. KG Rickmersstraße 90 Straße, Hausnummer 27568 Bremerhaven Postleitzahl Ort Telefon Handelsregister-Nummer HRA 4358 am Amtsgericht Bremerhaven Fax E-Mail Geburtsdatum / / ggf. Personalausweisnummer ggf. Registernummer, Registergericht , Anschlussnehmer ist auch Grundstückseigentümer ja nein (Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beifügen) ggf. vertreten durch Name, Vorname (Kopie der Vollmacht bitte als Anlage beifügen) Anschlussstelle Straße, Hausnummer, Zusatzbezeichnung Postleitzahl Ort Zählpunktbezeichnung (vom Netzbetreiber einzutragen) Strombezug: Ggf. weiterer Zählpunkt Strombezug: Zählpunktbezeichnung (vom Netzbetreiber einzutragen) Stromeinspeisung: Ggf. weiterer Zählpunkt Stromeinspeisung: Hinweise /Aufstellungsort der/ des Zähler/s Ggf. Hausanschlussvorgangsnummer: (vom Netzbetreiber einzutragen) Übergabestelle * Niederspannung 1 kV Ggf. genauere Beschreibung der Übergabe- und Einspeisestelle (= Eigentumsgrenze) Spannungsebene / Vorhalteleistung: Vorhalteleistung Stromentnahme (vom Netzbetreiber vorzugeben): bis 40 kW (63 A) bis 66 kW (100 A) bis 130 kW (200 A) Vorhaltleistung Stromeinspeisung: kW kWp (bei Fotovoltaik-Anlagen) Einspeisung: Stand: 12.04.2012 Seite 1 von 4 Volleinspeisung Überschusseinspeisung Eine Einspeisung ist nicht vorgesehen Netzbetreibers Einspeisung erfolgt ins interne Netz des Kunden statt ins Netz des wird folgender Vertrag geschlossen: Stand: 12.04.2012 Seite 2 von 4 1 2 3 4 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt die Nutzung des Netzanschlusses am Übergabepunkt des Netzanschlussses an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers durch den Anschlussnutzer zum Zwecke der Entnahme und zur Einspeisung von Elektrizität über die definierten Zählpunkte sowie den weiteren Betrieb. Die Netznutzung sowie die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität bedürfen separater vertraglicher Regelungen. Der Anschlussnutzer betreibt eine Anlage zur Erzeugung und Entnahme elektrischer Energie, die an das Netz des Netzbetreibers oder an das interne Netz des Anschlussnehmers angeschlossen ist, im Folgenden „Eigenerzeugungsanlage” genannt. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders lautend geregelt, gelten > die Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung vom o1.11.2oo6 (NAV, BGBI.I 2oo6,Seite 2477, Anlage 1), > die ergänzenden Bedingungen, > die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, > die Ergänzenden Netzanschlussbedingungen für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen an das Verteilungsnetz der wesernetz Bremerhaven GmbH (ENABEE, Anlage 2) und > die Betriebsvereinbarung (Anlage 3) in der jeweils gültigen Fassung, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. Belieferung, Lieferantenkonkurrenz, Ersatzbelieferung, Trennung vom Netz 2.1 Die Entnahme von Energie durch den Anschlussnutzer am Zählpunkt setzt voraus, dass für jeden Zählpunkt ein Liefervertrag, der den gesamten Bedarf vollständig deckt (offener Stromliefervertrag), vorhanden ist, ein Lieferantenrahmenvertrag zwischen Lieferant und Netzbetreiber, der die Netznutzung regelt, vorhanden ist, oder der Anschlussnutzer mit dem Netzbetreiber einen separaten Netznutzungsvertrag geschlossen hat. 2.2 Darüber hinaus muss jederzeit die Zuordnung sämtlicher Entnahmen zu einem Bilanzkreis des Anschlussnutzers oder eines Lieferanten des Anschlussnutzers und die Zuordnung sämtlicher Ausspeisungen zu einem Bilanzkreis des Empfängers der ausgespeisten Energie gesichert sein. 2.3 Der Lieferant eines offenen Stromliefervertrages muss diesen gegenüber dem Netzbetreiber bestätigen 2.4 Bei Wegfall der Voraussetzungen der Belieferungen durch einen Lieferanten informiert der Netzbetreiber den Anschlussnutzer unverzüglich. 2.5 Entnimmt der Anschlussnutzer am Zählpunkt elektrische Energie, ohne dass alle Voraussetzungen der Ziffern 2.1 bis 2.3 vorliegen und ohne dass ein Rechtsverhältnis nach § 38 Abs. 1 EnWG besteht, gilt Ziffer 13 der AGB Anschluss Strom MH (Anlage 1). Entgeltfreiheit, Vertragsdauer, Anpassung des Vertrages; Kündigung; Haftung 3.1 Für diesen Vertrag sind keine Entgelte zu entrichten, abgesehen von Entgelten für eine Ersatzstromentnahme gemäß Ziffer 13 der AGB Anschluss Strom MH (Anlage 1) oder für vom Anschlussnutzer verlangte Sonderleistungen. 3.2 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag ersetzt alle bisher geschlossenen Verträge zur o.g. Anschlussnutzung. 3.3 Hinsichtlich der Kündigungsbedingungen gelten die §§ 25 ff der NAV (Anlage 1). 3.4 Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnutzer entsprechend § 18 NAV aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung für Schäden, die der Anschlussnehmer/-nutzer durch eine Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten beim Betrieb des Netzanschlusses sowie des Netzes erleidet. Besondere Regelungen für den Betrieb des Netzanschlusses mit Parallelerzeugung 4.1 Einzelheiten zum Aufbau, zu technischen Daten und Betrieb des Netzanschlusses, insbesondere der Eigenerzeugungsanlage, sind in der Betriebsvereinbarung (Anlage 3) geregelt, die gemäß Ziffer 1 dieses Vertrages Vertragsbestandteil ist. 4.2 Der Anschlussnutzer hat die jeweils geltenden Regeln der Technik einzuhalten. Diese ergeben sich insbesondere aus der DIN VDE o1o5-1oo, der BGV A3 sowie aus der der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Danach sind u. a. regelmäßige Inspektionen der Anschlussanlagen und entsprechende Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Zusätzlich gelten insbesondere die Vorgaben aus §6, EEG, sowie die entsprechenden Veröffentlichungen des Netzbetreibers zu den „Technischen und Betrieblichen Vorgaben nach §6, EEG“, die im Internet auf den Marktpartnerseiten des Netzbetreibers einzusehen sind. 4.3 Werden die vorbezeichneten Regelungen nicht eingehalten und kommt es dadurch zu einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen, kann der Netzbetreiber die betroffenen Anschlussanlagen - wenn möglich nach vorheriger Information des Anschlussnutzers - stilllegen. 4.4 Wird durch den Betrieb der Eigenerzeugungsanlage eine Störung oder Unterbrechung der Energielieferung an Dritte verursacht, so wird der Anschlussnutzer den Netzbetreiber von allen daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen Dritter in dem Umfang freihalten, wie der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnutzer selbst haften würde. Stand: 12.04.2012 Seite 3 von 4 Ort/Datum Bremerhaven, Ort/Datum ______________________________________ _____ ________________________________________ _____ Anschlussnehmer/-nutzer wesernetz Bremerhaven GmbH & Co. KG Netzbetreiber Anlagen Anlage 1: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung von Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01.11.2006 (Niederspannungsverordnung – (NAV) sowie ergänzende Bedingungen Anschluss Strom Anlage2: Ergänzende Netzanschlussbedingungen für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen an das Verteilnetz der wesernetz Bremerhaven GmbH (ENABEE) Anlage 3: Betriebsvereinbarung Anlage 4: Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers (falls nicht Anschlussnehmer) (optional) Stand: 12.04.2012 Seite 4 von 4