Anschlussnutzungsvertrag Strom für Netzanschlüsse mit

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Anschlussnutzungsvertrag Strom für Netzanschlüsse mit Parallelerzeugung
in Niederspannung
zwischen
und
Anschlussnutzer
Netzbetreiber
Name, Vorname/Firma
wesernetz Bremerhaven GmbH & Co. KG
Rickmersstraße 90
Straße, Hausnummer
27568 Bremerhaven
Postleitzahl
Ort
Telefon
Handelsregister-Nummer HRA 4358
am Amtsgericht Bremerhaven
Fax
E-Mail
Geburtsdatum
/ /
ggf. Personalausweisnummer
ggf. Registernummer, Registergericht
,
Anschlussnehmer ist auch
Grundstückseigentümer
ja
nein
(Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beifügen)
ggf. vertreten durch
Name, Vorname
(Kopie der Vollmacht bitte als Anlage beifügen)
Anschlussstelle
Straße, Hausnummer, Zusatzbezeichnung
Postleitzahl
Ort
Zählpunktbezeichnung (vom Netzbetreiber einzutragen) Strombezug:
Ggf. weiterer Zählpunkt Strombezug:
Zählpunktbezeichnung (vom Netzbetreiber einzutragen) Stromeinspeisung:
Ggf. weiterer Zählpunkt Stromeinspeisung:
Hinweise /Aufstellungsort der/ des Zähler/s
Ggf. Hausanschlussvorgangsnummer:
(vom Netzbetreiber einzutragen)
Übergabestelle *
Niederspannung 1 kV
Ggf. genauere Beschreibung der Übergabe- und Einspeisestelle (= Eigentumsgrenze)
Spannungsebene / Vorhalteleistung:
Vorhalteleistung Stromentnahme (vom Netzbetreiber vorzugeben):
bis 40 kW (63 A)
bis 66 kW (100 A)
bis 130 kW (200 A)
Vorhaltleistung Stromeinspeisung:
kW
kWp (bei Fotovoltaik-Anlagen)
Einspeisung:
Stand: 12.04.2012
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Volleinspeisung
Überschusseinspeisung
Eine Einspeisung ist nicht vorgesehen
Netzbetreibers
Einspeisung erfolgt ins interne Netz des Kunden statt ins Netz des
wird folgender Vertrag geschlossen:
Stand: 12.04.2012
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Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die Nutzung des Netzanschlusses am Übergabepunkt des Netzanschlussses an das Niederspannungsnetz des
Netzbetreibers durch den Anschlussnutzer zum Zwecke der Entnahme und zur Einspeisung von Elektrizität über die definierten Zählpunkte
sowie den weiteren Betrieb.
Die Netznutzung sowie die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität bedürfen separater vertraglicher Regelungen.
Der Anschlussnutzer betreibt eine Anlage zur Erzeugung und Entnahme elektrischer Energie, die an das Netz des Netzbetreibers oder an
das interne Netz des Anschlussnehmers angeschlossen ist, im Folgenden „Eigenerzeugungsanlage” genannt.
Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders lautend geregelt, gelten
> die Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung vom o1.11.2oo6 (NAV, BGBI.I 2oo6,Seite 2477, Anlage 1),
> die ergänzenden Bedingungen,
> die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers,
> die Ergänzenden Netzanschlussbedingungen für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen an das
Verteilungsnetz der wesernetz Bremerhaven GmbH (ENABEE, Anlage 2) und
> die Betriebsvereinbarung (Anlage 3)
in der jeweils gültigen Fassung, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.
Belieferung, Lieferantenkonkurrenz, Ersatzbelieferung, Trennung vom Netz
2.1 Die Entnahme von Energie durch den Anschlussnutzer am Zählpunkt setzt voraus, dass
 für jeden Zählpunkt ein Liefervertrag, der den gesamten Bedarf vollständig deckt (offener Stromliefervertrag), vorhanden ist,
 ein Lieferantenrahmenvertrag zwischen Lieferant und Netzbetreiber, der die Netznutzung regelt, vorhanden ist, oder
 der Anschlussnutzer mit dem Netzbetreiber einen separaten Netznutzungsvertrag geschlossen hat.
2.2 Darüber hinaus muss jederzeit die Zuordnung sämtlicher Entnahmen zu einem Bilanzkreis des Anschlussnutzers oder eines
Lieferanten des Anschlussnutzers und die Zuordnung sämtlicher Ausspeisungen zu einem Bilanzkreis des Empfängers der
ausgespeisten Energie gesichert sein.
2.3 Der Lieferant eines offenen Stromliefervertrages muss diesen gegenüber dem Netzbetreiber bestätigen
2.4 Bei Wegfall der Voraussetzungen der Belieferungen durch einen Lieferanten informiert der Netzbetreiber den Anschlussnutzer
unverzüglich.
2.5 Entnimmt der Anschlussnutzer am Zählpunkt elektrische Energie, ohne dass alle Voraussetzungen der Ziffern 2.1 bis 2.3 vorliegen und
ohne dass ein Rechtsverhältnis nach § 38 Abs. 1 EnWG besteht, gilt Ziffer 13 der AGB Anschluss Strom MH (Anlage 1).
Entgeltfreiheit, Vertragsdauer, Anpassung des Vertrages; Kündigung; Haftung
3.1 Für diesen Vertrag sind keine Entgelte zu entrichten, abgesehen von Entgelten für eine Ersatzstromentnahme gemäß Ziffer 13 der
AGB Anschluss Strom MH (Anlage 1) oder für vom Anschlussnutzer verlangte Sonderleistungen.
3.2 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag ersetzt alle bisher geschlossenen Verträge zur o.g.
Anschlussnutzung.
3.3 Hinsichtlich der Kündigungsbedingungen gelten die §§ 25 ff der NAV (Anlage 1).
3.4 Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnutzer entsprechend § 18 NAV aus Vertrag oder aus
unerlaubter Handlung für Schäden, die der Anschlussnehmer/-nutzer durch eine Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch
Unregelmäßigkeiten beim Betrieb des Netzanschlusses sowie des Netzes erleidet.
Besondere Regelungen für den Betrieb des Netzanschlusses mit Parallelerzeugung
4.1 Einzelheiten zum Aufbau, zu technischen Daten und Betrieb des Netzanschlusses, insbesondere der Eigenerzeugungsanlage, sind in
der Betriebsvereinbarung (Anlage 3) geregelt, die gemäß Ziffer 1 dieses Vertrages Vertragsbestandteil ist.
4.2 Der Anschlussnutzer hat die jeweils geltenden Regeln der Technik einzuhalten. Diese ergeben sich insbesondere aus der DIN VDE
o1o5-1oo, der BGV A3 sowie aus der der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, Technische
Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Danach sind u. a.
regelmäßige Inspektionen der Anschlussanlagen und entsprechende Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Zusätzlich gelten
insbesondere die Vorgaben aus §6, EEG, sowie die entsprechenden Veröffentlichungen des Netzbetreibers zu den „Technischen und
Betrieblichen Vorgaben nach §6, EEG“, die im Internet auf den Marktpartnerseiten des Netzbetreibers einzusehen sind.
4.3 Werden die vorbezeichneten Regelungen nicht eingehalten und kommt es dadurch zu einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit
von Personen oder Anlagen, kann der Netzbetreiber die betroffenen Anschlussanlagen - wenn möglich nach vorheriger Information
des Anschlussnutzers - stilllegen.
4.4 Wird durch den Betrieb der Eigenerzeugungsanlage eine Störung oder Unterbrechung der Energielieferung an Dritte verursacht, so
wird der Anschlussnutzer den Netzbetreiber von allen daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen Dritter in dem Umfang
freihalten, wie der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnutzer selbst haften würde.
Stand: 12.04.2012
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Ort/Datum
Bremerhaven,
Ort/Datum
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Anschlussnehmer/-nutzer
wesernetz Bremerhaven GmbH & Co. KG
Netzbetreiber
Anlagen
Anlage 1: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung von Elektrizitätsversorgung in
Niederspannung vom 01.11.2006 (Niederspannungsverordnung – (NAV) sowie ergänzende Bedingungen Anschluss Strom
Anlage2: Ergänzende Netzanschlussbedingungen für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen an das Verteilnetz der
wesernetz Bremerhaven GmbH (ENABEE)
Anlage 3: Betriebsvereinbarung
Anlage 4:
Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers (falls nicht Anschlussnehmer) (optional)
Stand: 12.04.2012
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