Preisinformation zur Stromeinspeisung von KWK-Anlagen in das Netz der Stadtwerke Trier Versorgungs- GmbH 1. Vergütung des eingespeisten Stroms (üblicher Preis) Für den gesamten eingespeisten Strom vergütet der Netzbetreiber dem Einspeiser den durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangen Quartal („üblicher Preis“). Quartal/Jahr Üblicher Preis Quartalsabrechnung 1/2008 5,620 ct/kWh 2/2008 2/2008 6,554 ct/kWh 3/2008 3/2008 7,317 ct/kWh 4/2008 4/2008 6,801 ct/kWh 1/2009 Die Preisangaben sind ohne Gewähr 2. KWK-Zuschlag Aufgrund der Novellierung des KWK-Gesetzes ergeben sich folgende neue Vergütungskategorien und deren Dauer der Zahlung. 2008 2009 2010 2011 ct/kWh ct/kWh ct/kWh ct/kWh — — — — 0,82 0,56 — — 1,64 1,59 1,59 — 2,10 2,10 1,94 — Anlagenkategorie 1. Alte Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis zu 31.12.1989) 2. Neue Bestandsanlagen (Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.1990 und 31.03.2002) 3. Modernisierte Anlagen (Alte Bestandsanlagen, modernisiert und zwischen dem 01.04.2002 und 31.12.2005 wieder in Dauerbetrieb genommen) 4. Neue kleine KWK-Anlagen 50 kW bis einschl. 2 MW1) (Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.2002 und 31.12.2008) 5. Neue kleine KWK-Anlagen bis einschl. 50 kW (Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.2002 und 31.12.2008) 5,11 5,11 5,11 5,11 6. Neue Brennstoffzellen (Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.2002 und 31.12.2008) 5,11 5,11 5,11 5,11 1) 2) Aufnahme des Dauerbetriebs nach dem 1. April 2002 Zuschlag für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KWKModG) Für alle KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt. Die KWKFörderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz (KWK-G 2009) stellt sich wie folgendermaßen dar. Anlagenkategorie 7. Modernisierte KWK-Anlagen (Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) KWK-Zuschlag Maximal geförderte Betriebsjahre Gemäß den entsprechenden Bestimmungen für Neuanlagen 3. 8. KWK-Anlagen größer. 2 MW1) (Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) 1,50 6 Jahre 9. KWK-Anlagen 50 kW bis einschl. 2 MW1) (Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) 2,10 6 Jahre 10. KWK-Anlagen bis einschl. 50 kW (Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) 5,11 10 Jahre 11. Neue Brennstoffzellen (Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) 5,11 10 Jahre Entgelt für dezentrale Einspeisung Neben dem üblichen Preis und dem KWK-Zuschlag für den eingespeisten Strom leistet der Netzbetreiber an den Einspeiser das Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß §18 StromNEV. Die Berechnung des Entgelts für dezentrale Einspeisung erfolgt auf Basis der Anlage 5 zum Vertrag (VKU-Umsetzungshilfe). 4. Entgelt für Nutzung der Messeinrichtungen Werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber gestellt, zahlt der Anlagenbetreiber für deren Nutzung folgende Entgelte: Zähleinrichtung/Zusatzleistungen Jahrespreis pro Zählpunkt in Euro (netto) 1. Zähleinrichtung 5. 36,00 Umsatzsteuer Zur Vergütung für den eingespeisten Strom (üblicher Preis und KWK-Zuschlag), dem Entgelt für dezentrale Einspeisung sowie dem Entgelt für die Nutzung der Messeinrichtung Strom tritt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Der Einspeiser ist verpflichtet, dem Netzbetreiber anzuzeigen, wenn und soweit er nicht (mehr) umsatzsteuerpflichtig ist