1 - Stadtwerke Trier

Werbung
Preisinformation zur Stromeinspeisung
von KWK-Anlagen in das Netz der Stadtwerke Trier Versorgungs- GmbH
1.
Vergütung des eingespeisten Stroms (üblicher Preis)
Für
den
gesamten
eingespeisten
Strom
vergütet
der
Netzbetreiber
dem
Einspeiser
den
durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangen
Quartal („üblicher Preis“).
Quartal/Jahr
Üblicher Preis
Quartalsabrechnung
1/2008
5,620 ct/kWh
2/2008
2/2008
6,554 ct/kWh
3/2008
3/2008
7,317 ct/kWh
4/2008
4/2008
6,801 ct/kWh
1/2009
Die Preisangaben sind ohne Gewähr
2.
KWK-Zuschlag
Aufgrund der Novellierung des KWK-Gesetzes ergeben sich folgende neue Vergütungskategorien und
deren Dauer der Zahlung.
2008
2009
2010
2011
ct/kWh
ct/kWh
ct/kWh
ct/kWh
—
—
—
—
0,82
0,56
—
—
1,64
1,59
1,59
—
2,10
2,10
1,94
—
Anlagenkategorie
1.
Alte Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme bis zu 31.12.1989)
2.
Neue Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.1990 und
31.03.2002)
3.
Modernisierte Anlagen
(Alte Bestandsanlagen, modernisiert und zwischen
dem 01.04.2002 und 31.12.2005 wieder in
Dauerbetrieb genommen)
4.
Neue kleine KWK-Anlagen 50 kW bis einschl. 2
MW1)
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.2002 und
31.12.2008)
5.
Neue kleine KWK-Anlagen bis einschl. 50 kW
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.2002 und
31.12.2008)
5,11
5,11
5,11
5,11
6.
Neue Brennstoffzellen
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.04.2002 und
31.12.2008)
5,11
5,11
5,11
5,11
1)
2)
Aufnahme des Dauerbetriebs nach dem 1. April 2002
Zuschlag für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KWKModG)
Für alle KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im
Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt. Die KWKFörderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz (KWK-G 2009) stellt
sich wie folgendermaßen dar.
Anlagenkategorie
7.
Modernisierte KWK-Anlagen
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis
31.12.2016)
KWK-Zuschlag
Maximal geförderte Betriebsjahre
Gemäß den entsprechenden
Bestimmungen für Neuanlagen
3.
8.
KWK-Anlagen größer. 2 MW1)
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis
31.12.2016)
1,50
6 Jahre
9.
KWK-Anlagen 50 kW bis einschl. 2 MW1)
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis
31.12.2016)
2,10
6 Jahre
10. KWK-Anlagen bis einschl. 50 kW
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis
31.12.2016)
5,11
10 Jahre
11. Neue Brennstoffzellen
(Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis
31.12.2016)
5,11
10 Jahre
Entgelt für dezentrale Einspeisung
Neben dem üblichen Preis und dem KWK-Zuschlag für den eingespeisten Strom leistet der Netzbetreiber
an den Einspeiser das Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß §18 StromNEV.
Die Berechnung des Entgelts für dezentrale Einspeisung erfolgt auf Basis der Anlage 5 zum Vertrag
(VKU-Umsetzungshilfe).
4.
Entgelt für Nutzung der Messeinrichtungen
Werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber gestellt, zahlt der Anlagenbetreiber für deren Nutzung
folgende Entgelte:
Zähleinrichtung/Zusatzleistungen
Jahrespreis pro Zählpunkt
in Euro (netto)
1. Zähleinrichtung
5.
36,00
Umsatzsteuer
Zur Vergütung für den eingespeisten Strom (üblicher Preis und KWK-Zuschlag), dem Entgelt für
dezentrale Einspeisung sowie dem Entgelt für die Nutzung der Messeinrichtung Strom tritt die
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Der Einspeiser ist verpflichtet, dem
Netzbetreiber anzuzeigen, wenn und soweit er nicht (mehr) umsatzsteuerpflichtig ist
Herunterladen