Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende

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Bundesverband Solarwirtschaft e.V., Dezember 2009
Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum
Jahresende
Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum
Jahresende
hat
bei
vielen
Netzbetreibern
einen
erheblichen
Bearbeitungsrückstau zur Folge. Dies gilt sowohl für Netzprüfungen als auch
für den Anschluss fertig gestellter oder zum Jahresende noch fertig zu
stellender Anlagen. Für künftige Anlagenbetreiber stellt sich daher die
Frage,
ob und
unter
welchen Voraussetzungen sie sich noch die
Einspeisevergütung für das Jahr 2009 sichern können.
1. Die Netzprüfung ist noch nicht erfolgt.
Betreiber
von
Anlagen,
denen
mangels
Netzprüfung
noch
kein
Netzverknüpfungspunkt zugewiesen worden ist, dürften nur noch schlechte
Aussichten auf Erhalt der Einspeisevergütung für 2009 haben. Offiziell
kündigen die Netzbetreiber derzeit Prüfungsfristen von bis zu zehn Wochen
an. Vielfach lassen sich zwar aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen
zu
den
Netzbetreibern
oder
mit
anwaltlicher
Hilfe
kürzere
Bearbeitungsfristen realisieren. Zwei Wochen sollten aber in jedem Fall
eingeplant werden. Eine Mitte Dezember beantragte Netzprüfung würde
danach frühestens Ende des Jahres vorliegen. Die für den Erhalt der
Einspeisevergütung erforderliche Errichtung der Anlage ist so kurzfristig
kaum noch möglich.
Keinesfalls kann empfohlen werden die Anlage ganz oder teilweise für einen
vermeintlich unkritischen Leistungsbereich (30 kW) ohne vorangehende
Netzprüfung zu errichten. Zum einen kann bei entsprechend schlechter
Infrastruktur
auch
eine
Anlage
von
30
kW
zu
unzulässigen
Spannungserhöhungen im Netz führen. Zum anderen kann es passieren, dass
für den zweiten, in 2010 installierten Teil der Anlage aus netztechnischen
Gründen ein anderer Verknüfungspunkt zugewiesen werden muss oder sich
gar die Frage nach einem erforderlichen Netzausbau stellt. Beide Aspekte
können erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtkalkulation und ihre
zeitliche Planung haben. Wer seine Kosten im Blick behalten will, sollte sich
auf derartige Experimente daher besser nicht einlassen.
2. Die Netzprüfung ist erfolgt.
Ist die Netzprüfung erfolgt und der Verknüpfungspunkt zugewiesen, besteht
eine Chance auf Erhalt der Einspeisevergütung für 2009. Die Vergütungssätze
für 2009 gelten nach dem EEG nämlich für Anlagen, die vor dem 1. Januar
2010 in Betrieb genommen wurden. Entscheidend ist daher die Frage, wann
eine Anlage in Betrieb genommen ist. Unter Inbetriebnahme versteht das
EEG deren erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen
Betriebsbereitschaft. Wann diese Voraussetzungen genau vorliegen ist
rechtlich zurzeit unklar. Für das erste Quartal 2010 wird hierzu eine
Entscheidung der EEG Clearingstelle erwartet. Trotzdem kann es sich
lohnen, die Inbetriebsetzung der Anlage gegenüber dem Netzbetreiber zu
vertreten.
Einige
Netzbetreiber
nehmen
hier
außerdem
eine
sehr
betreiberfreundliche Position ein. Im Einzelnen:
Der Begriff der technischen Betriebsbereitschaft ist vom Gesetz nicht
definiert. Er wird von den Netzbetreibern unterschiedlich ausgelegt. Nach
einer, aus Sicht des BSW-Solar gesetzeskonformen Auffassung, soll die
technische Betriebsbereitschaft von PV-Anlagen vorliegen, wenn die Anlage
am vorgesehenen Standort so montiert ist, dass sie nach Herstellung des
Netzanschlusses, der Installation der Messeinrichtungen und Wechselrichter
ohne weitere Maßnahmen einspeisen kann. Nach anderer Auffassung gehören
zur
technischen
Betriebsbereitschaft
auch
die
Installation
des
Wechselrichters und vor allem die Verlegung des Anschlusskabels bis zum
Netzverknüpfungspunkt. Letzteres ist vor allem dann nicht kurzfristig
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möglich, wenn das Kabel über fremden Grund und Boden verlegt werden
muss.
Die Inbetriebsetzung erfordert, dass Strom fließt. Eine Mitwirkung des
Netzbetreibers ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht
erforderlich. Vor diesem Hintergrund empfehlen einzelne Netzbetreiber (Nergie Nürnberg) mit dem erzeugten Strom einen Akku aufzuladen. Andere
lassen es ausreichen, dass der Wechselrichter durch Aufleuchten der grünen
Kontrolllampe anzeigt, dass Strom erzeugt worden ist. Nicht ausreichend ist
es hingegen, die Module bloß der Sonne auszusetzen, da dann nur Spannung
anliegt und kein Strom fließt.
Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechts- und Sachlage, wird in erster
Linie empfohlen, sich mit dem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung zu
setzen und sich über dessen Position zu informieren. Unabhängig davon
sollte die Inbetriebsetzung der Anlage dem Netzbetreiber vor Jahresende
unter Vorlage folgender Nachweise angezeigt werden:
•
Nachweis über die technische Betriebsbereitschaft. Hier sollten in
jedem Fall folgende Mindestanforderungen nachgewiesen werden:
Vollständige Installation der Anlage (Montagegestell, Module,
Verkabelung). Geeignete Nachweise sind Photographien, eine
Bestätigung des Installationsunternehmens und die Benennung von
Zeugen.
•
Nachweis der Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung erfordert
den Nachweis, dass Strom geflossen ist, also z.B. durch Ableiten
in einen Akku und/oder Betreiben einer Glühbirne und/oder
Inbetriebnahme des Wechselrichters. Geeignete Nachweise sind
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auch
hier
Photographien,
Bestätigungen
des
Installationsunternehmens und Benennung von Zeugen.
•
Wesentlich Vergütungsvoraussetzungen. Manche Netzbetreiber
verlangen, dass spätestens mit der Inbetriebnahmeanzeige alle
für die Vergütung wesentlichen Nachweise vorliegen (e.on
Bayern). Rechtlich zwingend ist das nicht. Es kann aber zur
Vermeidung von Streitigkeiten beitragen, dieser Aufforderung
nachzukommen.
Zu
diesen
wesentlichen
Vergütungsvoraussetzungen gehören.
Alle Anlagenarten: Meldung der Anlage bei der
Bundesnetzagentur.
Freiflächenanlagen: Vorlage des Bebauungsplanes (wird
nicht von allen Netzbetreibern verlangt).
Anlagen über 100 kW: Installation oder zumindest
ausdrückliche
Einrichtung
Planung
zur
der
Regelung
Installation
der
einer
Einspeiseleistung
(Funkrundsteuerempfänger, Telefon).
•
Sonstige Installationen. Außer den Mindestanforderungen an die
technische
Betriebsbereitschaft
sicherheitshalber
alle
aufgeführt
werden
(siehe
tatsächlich
oben)
installierten
(z.B.
sollten
Elemente
Wechselrichter,
Funkrundsteuerempfänger, Verlegung des Anschlusskabels bis zum
Verknüpfungspunkt,
Messeinrichtungen),
ungeachtet
der
rechtlichen Erforderlichkeit.
Die Anzeige einer Inbetriebnahme vor Jahresende könnte danach unter
Berücksichtigung
aller
Vorsichtsmaßnahmen
Musterschreiben
aussehen.
Es
muss
an
wie
dieser
in
Stelle
beigefügtem
allerdings
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ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesem
Schreiben um eine Anregung handelt, die Ihre spezifische individuelle
Situation nicht berücksichtigt. Bei Zweifeln, suchen Sie bitte qualifizierten
Rat auf. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird sich dadurch allerdings
nicht beseitigen lassen.
Bitte stellen Sie außerdem sicher, dass Ihr Schreiben dem Netzbetreiber mit
allen Anlagen auch wirklich zugeht. Am besten ist es, Sie versenden das
Schreiben außer per E-Mail oder Fax auch noch per Boten. Aus rechtlicher
Sicht kann die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2010 zwar auch später
noch nachgewiesen werden. Ein Nachweis vor Jahreswechsel ist allerdings
glaubwürdiger und weniger streitanfällig.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass ein Vergütungsanspruch
(Vergütungshöhe
2009)
erst
besteht,
wenn
die
Anlage
tatsächlich
angeschlossen ist und Strom einspeist. Ein Vergütungsanspruch für den
Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und tatsächlicher Einspeisung besteht
nicht. Sie haben daher ein Interesse daran, den tatsächlichen Anschluss der
Anlage mit Nachdruck zu betreiben. Auch die Vergütungsdauer sollten Sie
bedenken.
Die
Vergütungsdauer
Inbetriebnahme.
Bei
beträgt
einer
20
Jahre
Inbetriebnahme
zuzüglich
im
des
Jahre
Jahrs
2009
der
werden
Vergütungszahlungen demnach bis 2030 geleistet, bei einer Inbetriebnahme
im Jahr 2010 bis zum Jahr 2031. Wenn eine Anlage im Jahr 2009 in Betrieb
genommen
wird
Vergütungsdauer
und
um
im
den
Jahr
2010
Zeitraum
angeschlossen
zwischen
wird,
ist
Inbetriebnahme
die
und
Netzanschluss verkürzt. Welche der beiden Lösungen die wirtschaftlichere
ist (Inbetriebnahme und Anschluss 2010 oder Inbetriebnahme 2009 und
Anschluss 2010) sollten Sie sich ausrechnen lassen.
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