Bundesverband Solarwirtschaft e.V., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern einen erheblichen Bearbeitungsrückstau zur Folge. Dies gilt sowohl für Netzprüfungen als auch für den Anschluss fertig gestellter oder zum Jahresende noch fertig zu stellender Anlagen. Für künftige Anlagenbetreiber stellt sich daher die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie sich noch die Einspeisevergütung für das Jahr 2009 sichern können. 1. Die Netzprüfung ist noch nicht erfolgt. Betreiber von Anlagen, denen mangels Netzprüfung noch kein Netzverknüpfungspunkt zugewiesen worden ist, dürften nur noch schlechte Aussichten auf Erhalt der Einspeisevergütung für 2009 haben. Offiziell kündigen die Netzbetreiber derzeit Prüfungsfristen von bis zu zehn Wochen an. Vielfach lassen sich zwar aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen zu den Netzbetreibern oder mit anwaltlicher Hilfe kürzere Bearbeitungsfristen realisieren. Zwei Wochen sollten aber in jedem Fall eingeplant werden. Eine Mitte Dezember beantragte Netzprüfung würde danach frühestens Ende des Jahres vorliegen. Die für den Erhalt der Einspeisevergütung erforderliche Errichtung der Anlage ist so kurzfristig kaum noch möglich. Keinesfalls kann empfohlen werden die Anlage ganz oder teilweise für einen vermeintlich unkritischen Leistungsbereich (30 kW) ohne vorangehende Netzprüfung zu errichten. Zum einen kann bei entsprechend schlechter Infrastruktur auch eine Anlage von 30 kW zu unzulässigen Spannungserhöhungen im Netz führen. Zum anderen kann es passieren, dass für den zweiten, in 2010 installierten Teil der Anlage aus netztechnischen Gründen ein anderer Verknüfungspunkt zugewiesen werden muss oder sich gar die Frage nach einem erforderlichen Netzausbau stellt. Beide Aspekte können erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtkalkulation und ihre zeitliche Planung haben. Wer seine Kosten im Blick behalten will, sollte sich auf derartige Experimente daher besser nicht einlassen. 2. Die Netzprüfung ist erfolgt. Ist die Netzprüfung erfolgt und der Verknüpfungspunkt zugewiesen, besteht eine Chance auf Erhalt der Einspeisevergütung für 2009. Die Vergütungssätze für 2009 gelten nach dem EEG nämlich für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Entscheidend ist daher die Frage, wann eine Anlage in Betrieb genommen ist. Unter Inbetriebnahme versteht das EEG deren erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Wann diese Voraussetzungen genau vorliegen ist rechtlich zurzeit unklar. Für das erste Quartal 2010 wird hierzu eine Entscheidung der EEG Clearingstelle erwartet. Trotzdem kann es sich lohnen, die Inbetriebsetzung der Anlage gegenüber dem Netzbetreiber zu vertreten. Einige Netzbetreiber nehmen hier außerdem eine sehr betreiberfreundliche Position ein. Im Einzelnen: Der Begriff der technischen Betriebsbereitschaft ist vom Gesetz nicht definiert. Er wird von den Netzbetreibern unterschiedlich ausgelegt. Nach einer, aus Sicht des BSW-Solar gesetzeskonformen Auffassung, soll die technische Betriebsbereitschaft von PV-Anlagen vorliegen, wenn die Anlage am vorgesehenen Standort so montiert ist, dass sie nach Herstellung des Netzanschlusses, der Installation der Messeinrichtungen und Wechselrichter ohne weitere Maßnahmen einspeisen kann. Nach anderer Auffassung gehören zur technischen Betriebsbereitschaft auch die Installation des Wechselrichters und vor allem die Verlegung des Anschlusskabels bis zum Netzverknüpfungspunkt. Letzteres ist vor allem dann nicht kurzfristig 2/5 möglich, wenn das Kabel über fremden Grund und Boden verlegt werden muss. Die Inbetriebsetzung erfordert, dass Strom fließt. Eine Mitwirkung des Netzbetreibers ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund empfehlen einzelne Netzbetreiber (Nergie Nürnberg) mit dem erzeugten Strom einen Akku aufzuladen. Andere lassen es ausreichen, dass der Wechselrichter durch Aufleuchten der grünen Kontrolllampe anzeigt, dass Strom erzeugt worden ist. Nicht ausreichend ist es hingegen, die Module bloß der Sonne auszusetzen, da dann nur Spannung anliegt und kein Strom fließt. Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechts- und Sachlage, wird in erster Linie empfohlen, sich mit dem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung zu setzen und sich über dessen Position zu informieren. Unabhängig davon sollte die Inbetriebsetzung der Anlage dem Netzbetreiber vor Jahresende unter Vorlage folgender Nachweise angezeigt werden: • Nachweis über die technische Betriebsbereitschaft. Hier sollten in jedem Fall folgende Mindestanforderungen nachgewiesen werden: Vollständige Installation der Anlage (Montagegestell, Module, Verkabelung). Geeignete Nachweise sind Photographien, eine Bestätigung des Installationsunternehmens und die Benennung von Zeugen. • Nachweis der Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung erfordert den Nachweis, dass Strom geflossen ist, also z.B. durch Ableiten in einen Akku und/oder Betreiben einer Glühbirne und/oder Inbetriebnahme des Wechselrichters. Geeignete Nachweise sind 3/5 auch hier Photographien, Bestätigungen des Installationsunternehmens und Benennung von Zeugen. • Wesentlich Vergütungsvoraussetzungen. Manche Netzbetreiber verlangen, dass spätestens mit der Inbetriebnahmeanzeige alle für die Vergütung wesentlichen Nachweise vorliegen (e.on Bayern). Rechtlich zwingend ist das nicht. Es kann aber zur Vermeidung von Streitigkeiten beitragen, dieser Aufforderung nachzukommen. Zu diesen wesentlichen Vergütungsvoraussetzungen gehören. Alle Anlagenarten: Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur. Freiflächenanlagen: Vorlage des Bebauungsplanes (wird nicht von allen Netzbetreibern verlangt). Anlagen über 100 kW: Installation oder zumindest ausdrückliche Einrichtung Planung zur der Regelung Installation der einer Einspeiseleistung (Funkrundsteuerempfänger, Telefon). • Sonstige Installationen. Außer den Mindestanforderungen an die technische Betriebsbereitschaft sicherheitshalber alle aufgeführt werden (siehe tatsächlich oben) installierten (z.B. sollten Elemente Wechselrichter, Funkrundsteuerempfänger, Verlegung des Anschlusskabels bis zum Verknüpfungspunkt, Messeinrichtungen), ungeachtet der rechtlichen Erforderlichkeit. Die Anzeige einer Inbetriebnahme vor Jahresende könnte danach unter Berücksichtigung aller Vorsichtsmaßnahmen Musterschreiben aussehen. Es muss an wie dieser in Stelle beigefügtem allerdings 4/5 ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Anregung handelt, die Ihre spezifische individuelle Situation nicht berücksichtigt. Bei Zweifeln, suchen Sie bitte qualifizierten Rat auf. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird sich dadurch allerdings nicht beseitigen lassen. Bitte stellen Sie außerdem sicher, dass Ihr Schreiben dem Netzbetreiber mit allen Anlagen auch wirklich zugeht. Am besten ist es, Sie versenden das Schreiben außer per E-Mail oder Fax auch noch per Boten. Aus rechtlicher Sicht kann die Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2010 zwar auch später noch nachgewiesen werden. Ein Nachweis vor Jahreswechsel ist allerdings glaubwürdiger und weniger streitanfällig. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass ein Vergütungsanspruch (Vergütungshöhe 2009) erst besteht, wenn die Anlage tatsächlich angeschlossen ist und Strom einspeist. Ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und tatsächlicher Einspeisung besteht nicht. Sie haben daher ein Interesse daran, den tatsächlichen Anschluss der Anlage mit Nachdruck zu betreiben. Auch die Vergütungsdauer sollten Sie bedenken. Die Vergütungsdauer Inbetriebnahme. Bei beträgt einer 20 Jahre Inbetriebnahme zuzüglich im des Jahre Jahrs 2009 der werden Vergütungszahlungen demnach bis 2030 geleistet, bei einer Inbetriebnahme im Jahr 2010 bis zum Jahr 2031. Wenn eine Anlage im Jahr 2009 in Betrieb genommen wird Vergütungsdauer und um im den Jahr 2010 Zeitraum angeschlossen zwischen wird, ist Inbetriebnahme die und Netzanschluss verkürzt. Welche der beiden Lösungen die wirtschaftlichere ist (Inbetriebnahme und Anschluss 2010 oder Inbetriebnahme 2009 und Anschluss 2010) sollten Sie sich ausrechnen lassen. 5/5