Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 8 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWK-G) vom 19.03.2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 Wir haben auftragsgemäß eine Prüfung der von der Firma Anlagebetreiber, Musterstadt, (im Folgenden: Gesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Anlagenbetreiber in der Anlage dargelegten Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 durchgeführt. Bei den in der Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft handelt es sich um die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Netzbetreiber, Ort, (im Folgenden: Netzbetreiber) vorzulegende Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G für folgende KWK-Anlagen: Bezeichnung der KWK-Anlage KWK-Anlagennummer (lt. BAFA-Zulassungsbescheid) Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die ordnungsgemäße Ermittlung der in der Anlage dargelegten Angaben liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Diese Verantwortung umfasst die Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit es für die ordnungsgemäße Ermittlung der in der Anlage dargelegten Angaben von Bedeutung ist, die Auswahl und Anwendung angemessener Ermittlungsgrundsätze sowie die Vornahme von Schätzungen, die unter den gegebenen Umständen plausibel sind. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die in der Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft ordnungsgemäß ermittelt wurden. Prüfungskriterium war das KWK-G vom 19. März 2002, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 2011, S. 1634). Darüber hinaus haben wir auftragsgemäß bei der Prüfung die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die von der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. in Nummer 4 – 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden als Beurteilungsmaßstab verwendet. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen nach dem KraftWärme-Kopplungsgesetz (IDW PS 971) vorgenommen. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und den Auftrag unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit so zu planen und durchzuführen, dass wir unsere Beurteilung mit einer hinreichenden Sicherheit abgeben können. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft berücksichtigt. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung, die für die Ermittlung der in der Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft relevant sind, sowie die uns vorgelegten Nachweise über die Angaben der Gesellschaft überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. [ggf.: Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils] Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse wurden die in der Anlage dargelegten Angaben der Gesellschaft in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß ermittelt. [ggf.: Ergänzender Hinweis] Verwendungsbeschränkung Unsere Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 8 KWK-G ist nur zu Ihrer Information bestimmt. Sie dient allein der Vorlage beim BAFA und beim Netzbetreiber zur Erfüllung der Verpflichtung der Gesellschaft nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G. Sie darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben werden. Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen einschließlich Regelungen zur Haftung Wir erteilen diese Bescheinigung auf Grundlage des mit der Gesellschaft geschlossenen Auftrags, dem, auch mit Wirkung gegenüber Dritten, die dieser Bescheinigung beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 mit der Maßgabe zugrunde liegen, dass die darin vereinbarte Haftungshöchstgrenze gegenüber der Gesellschaft und allen weiteren Personen, die diese Bescheinigung mit unserer Zustimmung erhalten, als gemeinschaftlicher Haftungshöchstbetrag gilt. Auf die Rechte aus § 334 BGB wird nicht verzichtet. Eine über unser Auftragsverhältnis hinausgehende Verantwortung übernehmen wir nicht. [Vorname Name] [Wirtschaftsprüfer[in]] [[ppa.] Vorname Name] [Wirtschaftsprüfer[in]] Siegel Anlagen Zusammenstellung von Angaben der Firma Anlagebetreiber im Rahmen der Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G (Anlage I) Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 Zusammenstellung von Angaben der Firma Anlagebetreiber im Rahmen der Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWK-G Anlage I Seite 4 von 1 KWK-Anlage Nr. 1 Die nachfolgende Tabelle gibt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 7 KWK-G für die nachstehend bezeichnete KWK-Anlage die nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelte KWK-Strommenge nach § 3 Abs. 4 KWK-G, die in das Netz der Netzbetreiber eingespeist bzw. i.S.v. § 4 Abs. 3a Satz 1 KWK-G geliefert wurde, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 wieder. Darüber hinaus enthält die Tabelle für den vorgenannten Zeitraum die gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 9 und 10 KWK-G erforderlichen Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung nach § 3 Abs. 4 KWK-G, zur KWKNutzwärmeerzeugung nach § 3 Abs. 6 KWK-G, zu Brennstoffart und -einsatz, ggf. zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebes erreichten Vollbenutzungsstunden nach § 3 Abs. 12 KWK-G sowie zur Anlagenkategorie nach § 5 KWK-G. Bezeichnung der KWK-Anlage Anlagenkategorie nach § 5 KWK-G Eingesetzte Brennstoffart KWK-Anlagennummer (lt. BAFA-Zulassungsbescheid) Brennstoffzellen-Anlage Menge 1) Maßeinheit KWK-Nettostromerzeugung kWh KWK-Nutzwärmeerzeugung kWh Vollbenutzungsstunden 2) (seit Aufnahme des Dauerbetriebes erreicht) h KWK-Strommenge (in Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist) kWh KWK-Strommenge (im Sinne von § 4 Abs. 3a KWK-G geliefert) kWh 1) bei Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 KWK-G alle Angaben bis höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden 2) Angabe nur bei hocheffizienten modernisierten Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KWK-G oder hocheffizienten 1) Neuanlagen nach § 5 Abs. 3 KWK-G erforderlich (höchstens 30.000 h)