Satzung des Vereins zur Förderung der AURA- Pension Haus " Grünes Herz" Erholungs- und Begegnungsstätte für Blinde und Sehbehinderte, Schwimmbachstr. 4, 99887 Georgenthal §1 Name und Sitz (1) Der Name des Vereins lautet: Verein zur Förderung der Erholungs- und Begegnungsstätte für Blinde und Sehbehinderte Haus "Grünes Herz ". (2) Er hat seinen Sitz in Georgenthal. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die finanzielle, materielle und ideelle Förderung der Integration Blinder und Sehbehinderter, speziell in der Erholungs- und Begegnungsstätte für Blinde und Sehbehinderte in Georgenthal. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch : 1. Einsatz von Mitteln (Spenden, Sponsorengeldern, öffentlichen Mitteln u.a.m. ) zum Zweck der Aufrechterhaltung des Betriebes der AURA- Pension Haus "Grünes Herz", 2. Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Aktivitäten speziell zugeschnitten auf Blinde und Sehbehinderte, wie z.B. Wander- und Kulturwochen sowie Bildungsveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen, 3. Mitwirkung an einer effektiven Öffentlichkeitsarbeit, 4. Unterstützung der Gestaltung eines blinden- und sehbehindertengerechten Umfeldes durch Unterbreitung entsprechender Anregungen und Vorschläge sowie Mitwirkung bei der Realisierung im Rahmen seiner Möglichkeiten. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge und eingebrachter Vermögenswerte ( Spenden und Sponsorengeldern) . §4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele ideell, materiell und/ oder aktiv zu unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die juristischen Personen haben sich entsprechend den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu legitimieren. (3) Natürliche oder juristische Personen können als förderndes Mitglied dem Verein angehören. Der Vorstand entscheidet über deren Aufnahme. Die fördernden Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil. §5 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. (2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob oder wiederholt verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, wobei mit der zweiten Mahnung eine letzte Nachfrist von vier Wochen zu setzen ist. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. (3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. §6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. §7 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung und die Satzung nicht etwas anderes bestimmen, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden. Ist ein Mitglied an der persönlichen Versammlungsteilnahme gehindert, kann das Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausgeübt werden. Eine Stimmvollmacht kann nur in schriftlicher Form an ein anderes Mitglied erteilt werden und ist zur Versammlung vorzulegen. (5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. (6) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Protokolle sind binnen drei Wochen zu erstellen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen Form und Inhalt erhoben worden ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten angefochten werden. §8 Satzungsänderungen (1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt nicht für Änderungen des Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins. (2) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen und bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden muß. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine 4/5 - Mehrheit aller Stimmberechtigten Mitglieder. §9 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern einzelne Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen sind. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (2) Ein Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sollte im Falle der Abwahl eines Vorstandsmitgliedes die Mindestzahl der Vorstands- mitglieder gemäß §10 Abs.1 nicht mehr gegeben sein, so hat die Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Im Fall der Abwahl des Vorsitzenden ist in jedem Fall eine Nachwahl vorzunehmen. (3) Der Mitgliederversammlung ist bis zum 30.06.des Folgejahres der Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Einnahme- und Ausgaberechnung und der Prüfbericht der Rechnungsprüfer zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. (6) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sind. Diese haben die Aufgabe, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Sie haben das Recht, auch während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. § 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende/n, dem stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem Schatzmeister/in. Jeder von ihnen ist berechtigt den Verein gemeinsam mit einem der anderen Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei Verfügungen über das Vereinsvermögen ist das Benehmen mit dem Schatzmeister/in herzustellen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, Aufwendungen werden maximal bis zur Höhe eines Mitgliedsbeitrages erstattet. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung für die Vorstandsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird. (3) Der Vorstand ist berechtigt, als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen Geschäftsführer unter Angabe seines Geschäftsbereiches und des Umfangs der Handlungsvollmacht zu bestellen. Der Beschluß kann nur einstimmig gefaßt werden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und den Mitgliedsversammlungen teil. (4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit bis zum Schluß der Mitgliederversammlung bestellt, die über die Jahresrechnung 2004 und danach für das jeweils dritte folgende Geschäftsjahr beschließt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied niederlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, erfolgt die Bestellung seines Nachfolgers für den Rest der verbliebenen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. § 11 Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Fördernde Mitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. (2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung ( erstmals von der Gründungsversammlung) festgesetzt. Zur Festlegung der jährlichen Beitragshöhe und - Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. §12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. , ggf. an dessen Rechtsnachfolger. Dieser ist verpflichtet das Vermögen für die AURA- Pension Haus "Grünes Herz" einzusetzen. Sollte diese im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, so hat der Anfallberechtigte das Vereinsvermögen für solche gemeinnützigen Zwecke einzusetzen, die dem Satzungszweck des aufgelösten Vereins entsprechen oder zumindest nahe kommen. §13 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Förderverein, seinen Organen und Mitgliedern ist Gotha. §14 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so soll der Vertrag im Übrigen gültig bleiben. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Vereinbarung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. § 15 In- Kraft- Treten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Georgenthal, den 07.03.2003