Satzung als Word Dokument - Förderverein Haus Grünes Herz

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Satzung des Vereins zur Förderung der AURA- Pension Haus " Grünes Herz" Erholungs- und
Begegnungsstätte für Blinde und Sehbehinderte, Schwimmbachstr. 4, 99887 Georgenthal
§1
Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet: Verein zur Förderung der Erholungs- und Begegnungsstätte für
Blinde und Sehbehinderte Haus "Grünes Herz ".
(2) Er hat seinen Sitz in Georgenthal. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die finanzielle, materielle und ideelle Förderung der Integration Blinder und
Sehbehinderter, speziell in der Erholungs- und Begegnungsstätte für Blinde und Sehbehinderte in
Georgenthal.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :
1. Einsatz von Mitteln (Spenden, Sponsorengeldern, öffentlichen Mitteln u.a.m. ) zum Zweck der
Aufrechterhaltung des Betriebes der AURA- Pension Haus "Grünes Herz",
2. Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Aktivitäten speziell zugeschnitten auf
Blinde und Sehbehinderte, wie z.B. Wander- und Kulturwochen sowie Bildungsveranstaltungen und
sonstige Veranstaltungen,
3. Mitwirkung an einer effektiven Öffentlichkeitsarbeit,
4. Unterstützung der Gestaltung eines blinden- und sehbehindertengerechten Umfeldes durch
Unterbreitung entsprechender Anregungen und Vorschläge sowie Mitwirkung bei der Realisierung im
Rahmen seiner Möglichkeiten.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem
Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge und
eingebrachter Vermögenswerte ( Spenden und Sponsorengeldern) .
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären,
den Vereinszweck und die Vereinsziele ideell, materiell und/ oder aktiv zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die
juristischen Personen haben sich entsprechend den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
legitimieren.
(3) Natürliche oder juristische Personen können als förderndes Mitglied dem Verein angehören.
Der Vorstand entscheidet über deren Aufnahme.
Die fördernden Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
§5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele
und Interessen des Vereins grob oder wiederholt verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung
nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt,
wobei mit der zweiten Mahnung eine letzte Nachfrist von vier Wochen zu setzen ist.
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die Rechte und Pflichten des
Mitglieds.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand
binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der
Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung und die Satzung nicht etwas anderes bestimmen, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt
werden. Ist ein Mitglied an der persönlichen Versammlungsteilnahme gehindert, kann das Stimmrecht
auch durch Bevollmächtigte oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausgeübt
werden.
Eine Stimmvollmacht kann nur in schriftlicher Form an ein anderes Mitglied erteilt werden und ist zur
Versammlung vorzulegen.
(5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte
einen Versammlungsleiter.
(6) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit,
Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der
Behandlung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Protokolle sind binnen
drei Wochen zu erstellen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle gelten als
angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen
Form und Inhalt erhoben worden ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten angefochten
werden.
§8
Satzungsänderungen
(1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt nicht für Änderungen des
Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins.
(2) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen
und bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von 2/3 aller
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden muß. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
erfordern eine 4/5 - Mehrheit aller Stimmberechtigten Mitglieder.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern einzelne Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand
übertragen sind.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die
Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(2) Ein Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.
Sollte im Falle der Abwahl eines Vorstandsmitgliedes die Mindestzahl der Vorstands- mitglieder
gemäß §10 Abs.1 nicht mehr gegeben sein, so hat die Mitgliederversammlung eine Nachwahl
vorzunehmen. Im Fall der Abwahl des Vorsitzenden ist in jedem Fall eine Nachwahl vorzunehmen.
(3) Der Mitgliederversammlung ist bis zum 30.06.des Folgejahres der Geschäftsbericht des
Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Einnahme- und Ausgaberechnung und der
Prüfbericht der Rechnungsprüfer zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Haushaltsplan des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sind.
Diese haben die Aufgabe, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Sie haben das Recht, auch während des
Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende/n, dem stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem
Schatzmeister/in.
Jeder von ihnen ist berechtigt den Verein gemeinsam mit einem der anderen Vorstandsmitglieder
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bei Verfügungen über das Vereinsvermögen ist das Benehmen mit dem Schatzmeister/in
herzustellen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, Aufwendungen werden maximal bis zur Höhe eines
Mitgliedsbeitrages erstattet.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Die Aufgabenverteilung für die Vorstandsmitglieder regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen Geschäftsführer
unter Angabe seines Geschäftsbereiches und des Umfangs der Handlungsvollmacht zu bestellen. Der
Beschluß kann nur einstimmig gefaßt werden.
Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und den
Mitgliedsversammlungen teil.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit bis zum Schluß der Mitgliederversammlung bestellt,
die über die Jahresrechnung 2004 und danach für das jeweils dritte folgende Geschäftsjahr
beschließt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.
Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied
niederlegen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, erfolgt die
Bestellung seines Nachfolgers für den Rest der verbliebenen Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitgliedes.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, per Fax oder E-Mail
einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands
können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Fördernde Mitglieder sind von der Pflicht zur
Beitragszahlung befreit.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung ( erstmals von der
Gründungsversammlung) festgesetzt.
Zur Festlegung der jährlichen Beitragshöhe und - Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. , ggf. an dessen
Rechtsnachfolger. Dieser ist verpflichtet das Vermögen für die AURA- Pension Haus "Grünes Herz"
einzusetzen. Sollte diese im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, so hat der Anfallberechtigte
das Vereinsvermögen für solche gemeinnützigen Zwecke einzusetzen, die dem Satzungszweck des
aufgelösten Vereins entsprechen oder zumindest nahe kommen.
§13
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Förderverein, seinen Organen und
Mitgliedern ist Gotha.
§14
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so soll der Vertrag im Übrigen
gültig bleiben. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Vereinbarung von
Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommendes
Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
§ 15
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Georgenthal, den 07.03.2003
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