Vortrag Unternehmensnachfolge

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Vortrag
Betreuung,
Vorsorgevollmacht,
Patientenverfügung
Notar Dr. Ziegler
--Dr. Markus Miller
Oberarzt Innere Medizin
Stiftungsklinik Weißenhorn
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Frühere Rechtslage
Bis 1991:
a) Vormundschaft
b) Gebrechlichkeitspflegschaft
Vormundschaft
Notar Dr. Christoph Ziegler
Östliche Promenade 17, 89264 Weißenhorn, Tel.: 07309/3074
Hauptstr. 38, 89250 Senden, Tel.: 07307/91015-0
führte zur Entmündigung
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Auswirkungen der Betreuung auf die
Geschäftsfähigkeit
a) Keine automatische Auswirkung der Betreuung
auf die Geschäftsfähigkeit
b) Kein automatischer Verlust der Geschäftsfähigkeit
c) Keine automatische Einschränkung der Geschäftsfähigkeit
d) Betreuter kann selbst Verträge abschließen, z. B.
Kaufvertrag, er kann heiraten, ein Testament errichten, etc.
Maßgebend ist allein die Geschäftsfähigkeit der Person
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Auswirkungen der Betreuung auf die
Geschäftsfähigkeit
a) Aber:
Betreuer ist rechtsgeschäftlicher Vertreter
b) Risiko:
Widersprüchliche Anordnungen
c) Grundsatz:
zeitliche Priorität
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Innenverhältnis Betreuer  Betreuter
Es hat – von selbstschädigenden Handlungen
abgesehen – der Wille des geschäftsfähigen
Betreuten Vorrang.
Betreuer evtl. schadensersatzpflichtig
a) Wenn er gegen den Willen des Betreuten
handelt
b) oder ohne vorherige Rücksprache
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit
kann sich aufgrund seines
Einwilligungsvorbehaltes
ergeben (1903 BGB).
Bei Einwilligungsvorbehalt kann
der Betreute nicht mehr handeln.
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Geschäftsfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit
muss jeweils durch ein
Gutachten
geklärt werden.
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Verlust der
Einwilligungsfähigkeit
-
Schlaganfall
„künstliches Koma“
Unfall
Demenz
Wachkoma / Hirnschädigung durch
Sauerstoffmangel
„Durchgangssyndrom“
...
Rechtliche Voraussetzungen für
eine medizinische Maßnahme
-
-
-
die Maßnahme muss medizinisch
erforderlich sein und der Patient muss
zustimmen
Art. 2 GG: Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit bzw. Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit
ohne Einwilligung macht sich der Arzt des
Tatbestandes der Körperverletzung
schuldig (§ 223, StGB)
Einwilligungsfähiger Patient
-
-
Patient kann nach einer entsprechenden
Aufklärung Art und Konsequenzen seiner
Erkrankung sowie Vor- und Nachteile
möglicher Therapien erfassen und
entscheidet, was er will oder nicht
wichtig ist ein ausführliches
Aufklärungsgespräch
Patient ist nicht
einwilligungsfähig
-
stellvertretende Einwilligung
im Notfall: „Geschäftsführung ohne
Auftrag“, d. h. das medizinisch
Notwendige ist zu veranlassen, die
Zustimmung des Patienten wird
unterstellt (es sei denn, klare
Hinweise sprechen dagegen)
Stellvertr. Einwilligung –
Wer?
-
-
Ein Betreuer=Vertreter ist zu bestellen,
wenn ein Volljähriger wegen psychischer
Krankheit bzw. körperlicher / geistiger /
seelischer Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen kann
Eine Betreuung ist nicht erforderlich,
wenn ein Bevollmächtigter dies erledigen
kann (§ 1896, BGB)
Stellvertr. Einwilligung –
Wie?
1.
2.
3.
Patientenverfügung
Mutmaßlicher Patientenwille
„Objektives“ Patientenwohl
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Mögliche Aufgabenkreise
a)
b)
c)
d)
Aufenthaltsbestimmungen
Gesundheitsfürsorge
Vermögenssorge
Abschluss, Änderung und Kontrolle
der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrages
e) Vertretung gegenüber Behörden
f)
Wohnungsangelegenheiten
g) Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten
h) Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der
Post
i) Alle Angelegenheiten
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Voraussetzung für die Anordnung einer
Betreuung
Eine Person erhält einen Betreuer, falls sie
aufgrund einer
a) psychischen Krankheit
b) körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
mehr selbst erledigen kann.
nicht für Minderjährigen, da dieser ohnehin nur beschränkt geschäftsfähig ist
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
a)
Jeder Volljährige kann festlegen, wer
sein Betreuer werden soll, falls für ihn
eine Betreuung notwendig ist
b)
In der Betreuungsverfügung können auch
Wünsche für den Betreuungsfall, z. B. Auswahl des Heimes, möglichst langer Aufenthalt zu Hause, etc. aufgenommen werden.
c)
Sinnvoll ist es, einen Ersatzbetreuer zu benennen, falls der ursprünglich vorgesehene
Betreuer seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann.
d)
Für die Betreuungsverfügung gibt es keine
Formvorschrift, jedoch sollte zumindest die
Testamentsform eingehalten werden
Bindung des Betreuungsgerichtes
e)
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Zur Anordnung einer Betreuung ist
immer die Einschaltung des Betreuungsgerichtes notwendig.
Die Notwendigkeit einer Betreuung entfällt, falls ein Bevollmächtigter die notwendigen Aufgaben erfüllen kann.
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht wird meist in Form
einer Generalvollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte kann somit alle
a) Vermögensangelegenheiten (Geld,
Grundbesitz, etc.)
b) persönlichen Angelegenheiten
(medizinische Behandlung, Heimaufenthalt)
für den Vollmachtgeber regeln.
Nur sogenannte höchstpersönliche
Geschäfte, z. B. Heirat, Testament,
kann der Bevollmächtigte nicht vornehmen.
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht kann jedoch auch eingeschränkt
auf einen bestimmten Aufgabenkreis erteilt werden.
z. B.
Ausschluss bestimmter Vermögensangelegenheiten wie Darlehensaufnahme
z. B.
Beschränkung auf Gesundheitsangelegenheiten
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Immer zu regeln ist der Wirksamkeitszeitpunkt.
Die Vollmacht kann
ab dem Betreuungsfall
Risiko: Zeitverzögerung und Einschaltung von Behörden i. d. R.
notwendig
oder
Risiko: Missbrauch
wirksam sein.
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ab sofort
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Form der Vollmacht
a) Es gibt keine Formvorschrift.
b) Aber: für bestimmte Rechtshandlungen
bedarf es
• notarieller Form, z. B.
- Grundbucheintragungen.
- Handelsregistereintragungen, z. B. Fonds-Anteile
- Verbraucherdarlehen
- Gesellschaftsvertrag einer GmbH
- Erbausschlagung
• schriftlicher Form, z. B.
- gesundheitliche Angelegenheiten (§ 1904 Abs. 2 BGB)
Und: Im Rechtsverkehr verlangen viele
- Banken
- Behörden
- Versicherungen
zur Sicherheit eine notarielle Vollmacht
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Inhalte der (General)Vollmacht
„Zur Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten“
genügt nicht!
Insbesondere:
gesundheitliche Maßnahmen wie z. B.
a) Operationen bei denen Gefahr des Todes
besteht
b) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist
c)
ärztliche Zwangsmaßnahmen
müssen ausdrücklich mit aufgeführt werden.
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Eine Generalvollmacht die alle Bereiche des
Lebens abdeckt, liegt
nur
bei notarieller Beurkundung vor.
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Insbesondere ist eine notarielle Vollmacht notwendig bei
a) Grundbesitz oder Rechten am Grundstück (z. B. Leibgeding)
b) Unternehmen, Beteiligungen an Gesellschaften
c) Auslandsvermögen
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Anzahl der Bevollmächtigten
Mehrere
Personen
Eine Person
jede einzeln
jeweils
zusammen
handlungsberechtigt
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Immer überlegen:
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Ersatzbevollmächtigter
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigter
Außenverhältnis
„können“
Dritter
z. B. Käufer,
Bank
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„dürfen“
Vollmachtgeber
Innenverhältnis
1. Patientenverfügung
§ 1901a, BGB
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall
seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob
er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch
nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines
Gesundheitszustandes, Heilhandlungen oder ärztliche
Eingriffe einwilligt oder sie untersagt
(Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese
Feststellungen auf die aktuelle Lebens- und
Behandlungssituation zutreffen.
Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des
Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos
widerrufen werden.
Patientenverfügung - Inhalt
-
-
Situation, in der sie gilt (unmittelbarer
Sterbeprozess, Demenz, unheilbare
Krankheit, Unfall...)
Therapiewunsch in dieser Situation
Vertrauenspersonen, die die eigenen
Vorstellungen kennen
Wertvorstellungen (religiös, Einstellungen
zum Leben/Sterben)
Organspende ja / nein
Ärztliche Maßnahmen
-
anstehende Operationen /
Untersuchungen
Intensivmedizin
Beatmung
Herz-Lungen-Wiederbelebung
Blutwäsche
Ernährung über vorübergehende /
dauerhafte Magensonde
Blutübertragung
Therapieintensivierung
2. Mutmaßlicher
Patientenwille
§ 1901a, BGB
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen
die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf
die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu,
hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den
mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und
auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine
Maßnahme nach Abs. 1 einwilligt oder sie untersagt.
Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter
Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere mündliche oder schriftliche
Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen
oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des
Betreuten.
Ablauf
-
-
der Arzt prüft, welche Maßnahmen
erforderlich sind und erörtert diese mit
dem Betreuer / Bevollmächtigten unter
Berücksichtigung des Patientenwillens
es soll auch nahen Angehörigen und
sonstigen Vertrauenspersonen des
Betreuten Gelegenheit zur Äußerung
gegeben werden, sofern dies ohne
erhebliche Verzögerung möglich ist (§
1901b, Abs. 1+2, BGB)
3. „Objektives“
Patientenwohl
-
-
falls keine Patientenverfügung und keine
Äußerungen zur Festlegung des
mutmaßlichen Willens vorliegen
nicht im Gesetz geregelt, aber nach
Rechtsprechung des BGH
anhand allgemeiner Wertvorstellungen ist
zu ermitteln, ob Maßnahmen im Interesse
eines verständigen Patienten im
Allgemeinen liegen
Zusammenfassung
Patientenverfügung
-
Der Patientenwille allein ist ausschlaggebend für
die Therapieentscheidungen.
Machen Sie sich Gedanken und reden Sie
darüber mit Ihren Angehörigen!
Am besten ist die Kombination aus
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Auch bei Therapielimitierungen gibt es
Möglichkeiten zur Sicherung der Lebensqualität
(Schmerztherapie, Brückenpflege, Hospiz,
Palliativmedizin).
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Zusammenfassung Vorsorgevollmacht
Vorteile
• schnelles unkompliziertes
Handeln
• als „Bevollmächtigter“
• kein gerichtliches Betreuungsverfahren
• keine Kontrolle durch Betreuungsgericht
• einmalige Kosten (bei Betreuung fallen jährliche Kosten
an
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Nachteile
• keine Kontrolle durch Betreuungsgericht (vor und während des Gebrauchs der Vollmacht)
• hohe Missbrauchsgefahr
• hoher Vertrauenscharakter
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer unterhält ein zentrales
Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen gespeichert werden können,
damit Behörden und Gerichte im Betreuungsfall davon auch tatsächlich Kenntnis erhalten.
Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen werden dort in der Regel registriert.
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Empfehlung
a)
Zumindest eine Betreuungsverfügung
sollte von jedem, auch in jungen Jahren errichtet werden.
b)
Wer eine Vertrauensperson hat, z. B. bei seit
vielen Jahren verheirateten Ehegatten der
andere Ehegatte, dem ist die Errichtung einer
Vollmacht zu empfehlen.
c)
Ist unternehmerisches Vermögen vorhanden,
so sollte im Betreuungsfall sichergestellt werden, dass das Unternehmen mittels Vollmacht
weitergeführt werden kann, damit am Wirtschaftsleben orientierte Entscheidungen möglich sind.
d)
Letztlich muss jeder für seine konkrete Situation
entscheiden, welche Vorsorge er für den Betreuungsfall treffen will.
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Betreuung, Vorsorgevollmacht
Empfehlung
Vollmachten sollten regelmäßig geprüft werden,
ob sie noch den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen und ob der Wille unverändert ist.
Notar Dr. Christoph Ziegler
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Vortrag
Betreuung, Vorsorgevollmacht
Notar Dr. Ziegler
Zu Rückfragen oder zu einem
persönlichen Gespräch steht
Ihnen das Notariat je-derzeit
gerne zur Verfügung.
Notar Dr. Christoph Ziegler
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