Alle Häuser - Vollmachten und Verfügungen

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Vorsorgevollmacht
Immer mehr ältere Menschen sind nicht mehr in der Lage, Ihre Geschäfte und Belange komplett
selbständig zu erledigen. Sie sind auf die Hilfe nahestehender Personen ihres Vertrauens angewiesen,
die sie beraten oder auch einen Teil der zu treffenden Entscheidungen abnehmen. Es ist daher
sinnvoll, möglichst frühzeitig zu bestimmen, wer diese Art Hilfe leisten soll und kann. Das geeignete
Mittel dafür ist die Erteilung einer entsprechenden (Vorsorge)Vollmacht.
Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuellen Entwürfen
gehört zum Aufgabenbereich der Rechtsanwälte. Da der Rechtsanwalt keine hoheitlichen Befugnisse
wie ein Notar hat, kann er aber die Identität des Vollmachtgebers nicht amtlich feststellen; eine
öffentliche Vollmachtsurkunde kann nur der Notar errichten.
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen
Stellvertretung zulässig ist. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung oder der Vertretung in
gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen diese ausdrücklich in der Vollmacht
geregelt sein. Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, sollten notariell
beglaubigt werden, weil viele Unternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit
privatschriftlichen Urkunden zufriedengeben.
Die Vorsorgevollmacht kann (außer nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers)
jederzeit formlos widerrufen werden.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren
Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie
ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder
Maßnahmen.
In der Patientenverfügung bestimmt der (spätere) Patient, welche Handlungen durchgeführt oder
unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich
daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille
in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Personen kann in einer Vorsorgevollmacht oder einer
Betreuungsverfügung vorgenommen oder zumindest beeinflusst werden.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für
den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr
Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
Umfassende und individuelle Informationen zu allen Möglichkeiten der Vorsorge erhalten Sie bei
einem Rechtsbeistand. Dieses Formular erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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