paTIENTENVERFüGUNG, VORSORGEVOLLMACHT

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PATIENTENVERFÜGUNG, VORSORGEVOLLMACHT UND
BETREUUNGSVERFÜGUNG
Die Patientenverfügung ist ein traditionelles Instrument, um den Patientenwillen für
den Fall der Einwilligungsunfähigkeit zu artikulieren. Im September 2009 ist das
Gesetz
zur
Änderung
des
Betreuungsrechts,
das
so
genannte
Patientenverfügungsgesetz, in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ist die bislang
hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu Patientenverfügungen sowie
die korrespondierenden Grundsätze der Bundesärztekammer im Wesentlichen
bestätigt worden.
Das Gesetz trägt jetzt dazu bei, das Gefühl der Rechtssicherheit vieler Menschen,
die an der Entstehung und Umsetzung von Patientenverfügungen beteiligt sind, zu
stärken. Hintergrund ist der Umstand, dass die moderne Intensivmedizin es möglich
macht, den Zeitpunkt des Todes zu variieren und sich mit der Entfaltung der
modernen Medizin seit Mitte des 19. Jahrhunderts, die Definition des „Todes“ und
der Umgang mit dem Sterbeprozess gravierend verändert hat.
Mit der Patientenverfügung hat der Verfügende die Möglichkeit, schriftlich den Willen
zu artikulieren für den Fall einer etwaigen zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit und
kann damit zum Ausdruck zu bringen, ob er ganz bestimmte medizinische Eingriffe in
den Körper legitimiert oder ablehnt. Es handelt sich letztlich um eine
Willensbezeugung für eine zukünftige Lebenssituation, weshalb es sich empfiehlt,
konkret eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Lebenssituationen zu
formulieren und präzise Angaben zum persönlichen Willen bezüglich der medizinisch
erwünschten oder abgelehnten Eingriffe darzustellen.
Hintergrund ist die Tatsache, dass nur die Zustimmung und die Einwilligung des
Patienten Eingriffe in den Körper und seine Freiheit rechtfertigt. Erteilt der Patient die
Zustimmung nicht oder nimmt er sie wieder zurück, so darf keine Heilbehandlung an
ihm vorgenommen werden. Mit einer Patientenverfügung kann ein Patient seine
Behandlungswünsche für den Fall der Fälle, nämlich einer angezeigten
Heilbehandlung angesichts der Einwilligungsunfähigkeit, in die richtige Richtung
bringen. Bei dem Gespräch über die dann anstehende Heilbehandlung bedarf der
Patient einer Person, die für ihn spricht und seinen Willen umsetzt. Dies kann ein so
genannter Vorsorgebevollmächtigter oder ein gesetzlicher Betreuer sein.
Es empfiehlt sich deshalb für den Fall, dass durch ein Amtsgericht /
Betreuungsgericht ein Betreuer förmlich bestellt werden soll, im Rahmen einer
Betreuungsverfügung dem Gericht eine Mitteilung dahingehend zu geben, wer als
Betreuungsperson bestimmt werden kann und soll. Es ist auch die Möglichkeit
eröffnet, im Rahmen der Betreuungsverfügung dem Gericht eine Mitteilung
dahingehend zu geben, wer gerade nicht zum Betreuer bestellt werden soll. Der
Betreuer hat dann die Aufgabe, die Patientenverfügung umzusetzen. Gleiches gilt für
einen Vorsorgebevollmächtigten.
Seine Aufgabe ist es, den Patientenwillen nach Maßgabe des Inhalts
Vorsorgevollmacht festzustellen, geltend zu machen und durchzusetzen.
Vorsorgebevollmächtigte hat sich durch Vorlage der Originalurkunde oder
notariell beurkundenden Vollmacht zu legitimieren. Kopien und Abschriften
unbrauchbar.
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Der
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-2-
In jedem Falle empfiehlt es sich, die Errichtung einer Patientenverfügung, einer
Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung sorgfältig zu bedenken. Von der
Inanspruchnahme vorgefertigter Vordrucke ist Abstand zu nehmen. Ein Bedenken
der eigenen Wünsche und Vorstellungen über den eigenen Tod ist dringend
anzuraten und entsprechend jetzt durch den vom Gesetzgeber geschaffenen
Vorgaben umzusetzen.
Ulrike Alt
Rechtsanwältin
Referat für Erbrecht und Familienrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft
Wochenzeitung Ansbach, 12. Januar 2013 (KW 2)
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