Bestattungsvorsorge - Bestattung Saalfeld

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Bestattung
Irrgang und Weber
GbR
Informationsblatt zur Vorsorge
Eine Vorsorge für besondere Lebensumstände und natürlich auch für den Tod und die
eigene Bestattung sollte von jedem getroffen werden. Auch sollte unbedingt dafür gesorgt
werden, dass die Angehörigen oder Vertrauenspersonen von Vorhandensein
entsprechender
Willenserklärungen
(z.B.
Testament,
Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht, Bestattungsverfügung oder Bestattungsvorsorgevertrag) Kenntnis haben
oder spätestens, wenn die getroffenen Verfügungen wirksam werden sollen Kenntnis
erhalten. Wenn man die Angehörigen nicht darüber informieren kann oder will, sollten diese
Dokumente bei den persönlichen Urkunden (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde,
Familienstammbuch) aufbewahrt werden und Vertrauenspersonen (oder von Amtswegen zur
Verschwiegenheit verpflichtete Personen, z.B. Hausarzt, Pfarrer, Standesbeamte, etc.) vom
Vorhandensein informiert werden. Bei Testamenten ist eine Hinterlegung beim (für den
Wohnsitz) zuständigen Nachlassgericht die beste Möglichkeit, da das Nachlassgericht bei
Eintritt des Todes vom Standesamt informiert wird und so ein vorhandenes Testament immer
gefunden wird. Eine Bestattungsverfügung und ein Bestattungsvorsorgevertrag können ihren
Zweck nicht erfüllen, wenn deren Vorhandensein im Todesfall nicht bekannt ist und sich
deshalb niemand an diese Willenserklärungen halten kann!
Bestattungsverfügung
Viele Menschen kümmern sich nicht darum, was mit den eigenen sterblichen Überresten
nach dem Tode geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Bestattung zu
organisieren, weil sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche
des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes, der seelischen Belastung durch den
Verlust und der anstehenden Kosten können Wünsche des Verstorbenen oft nicht
angemessen umgesetzt werden. Eine zu Lebzeiten selbst verfasste Bestattungsverfügung
oder ein mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossener Bestattungsvorsorgevertrag
kann in dieser Situation sehr hilfreich sein. Eine Bestattungsverfügung ist eine Erklärung
eines lebenden Menschen, wie mit seiner Leiche nach seinem Tod verfahren werden soll.
Unter juristischen Geschichtspunkten handelt es sich um eine Willenserklärung. Sie wird zu
Lebzeiten erstellt und dient für die Zeit nach dem Tode. Sie kann unter Zuhilfenahme der
Beratung z.B. eines Bestatters (am besten in Form eines Bestattungsvorsorgevertrages)
oder eines Notars erstellt werden. Eine Bestattungsverfügung kann vom Verfügenden
jederzeit geändert, oder ganz aufgehoben werden. Die Bestattungsverfügung unterliegt
keinen besonderen Formvorschriften, da sie im deutschen Recht bislang nicht gesondert
geregelt ist. Gleichwohl bieten sich die allgemeinen Regeln bei Willenserklärungen an. Bei
der Bestattungsverfügung ist von Bedeutung, dass sie zweifelsfrei dem Willen des
Verfügenden entspricht und ohne äußeren Druck entstanden ist. Sie ist deshalb
handschriftlich vom Verfügenden selbst verfasst. Bei gedruckten Verfügungen kann die
Bestätigung eines Notars oder des Hausarztes diese Funktion übernehmen.
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Bestattung
Dietmar Irrgang und David Weber GbR
Saalstraße 36
D-07318 Saalfeld/Saale
Telefon 03671- 455 9292
[email protected]
www.bestattung-irrgang-weber.de
Bank Name: Commerzbank-Saalfeld
IBAN: DE94 8204 0000 0655 0172 00
BIC: COBADEFFXXX
Steuernummer: 165/156/16202
Bestattungsvorsorgevertrag
Eine
Vorsorge
für
die
eigene
Bestattung
kann
jederzeit
durch
einen
Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen getroffen werden. Rechtlich
gesehen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag. Gleichfalls können
Grabpflegeverträge bereits zu Lebzeiten mit dem Friedhof oder Friedhofsgärtnereien
geschlossen werden. Die zur Finanzierung eines Bestattungsvorsorgevertrages vorab
gezahlten Beträge sollten zum Schutz vor Insolvenz der beauftragten Firma auf einem
Treuhandkonto hinterlegt werden. Der Wunsch eines Menschen, für seine Bestattung selbst
zu sorgen und diese vorab zu regeln, ist vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten
und -rechten der nächsten Familienangehörigen, die in den Bestattungsgesetzen der
Bundesländer geregelt sind. Auch ist es möglich, aber nicht zu empfehlen, im Testament den
Erben Anweisungen zur Bestattung zu geben, weil das Testament in der Regel erst eröffnet
wird, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat. Für die eigene Bestattung in Form von
Sterbegeldversicherungen oder auf Treuhandkonten eingezahlte Beträge werden von der
Sozialhilfe nicht als verwertbares Vermögen (§ 90 SGB XII) angesehen, sie bleiben also bei
einer etwaigen Sozialhilfebedürftigkeit außen vor. Eine Bestattungsverfügung oder ein
Bestattungsvorsorgevertrag sollten möglichst nicht allein, ohne die Einbeziehung von
Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen erstellt werden. Dies gilt insbesondere,
wenn der Verfasser eine Bestattungsart wählt, die keine Grabstätte hinterlässt, die später
besucht werden kann. Denn die Grabstätte dient der Trauerbewältigung für die
Hinterbliebenen.
Testament
Ein Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Eine andere Form
der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig
getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft
tritt. Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von
Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch
Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod,
sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt,
dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die
Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. Wenn jemand
stirbt, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag geschlossen) zu haben, tritt die
gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den
Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die
der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel
regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem
überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Wer
dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament regeln.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung oder Vorsorgeverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung.
Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den
Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen
vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist
auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die
nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll. Die Patientenverfügung
ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck
bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten
zu entscheiden - z.B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung
und Vorsorgevollmacht sollten gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte
dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung
gebunden ist.
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Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Gericht lediglich einen Vorschlag
für die Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden. Nur
im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet
werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Geschäftsfähigkeit gegeben
ist. Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden,
wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im
Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge
für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu
erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich
wird (§ 1896 BGB). Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und
selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine
eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet,
wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten
(Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem
Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, denn der Betroffene selbst ist im Zweifel nicht
mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren. Außerdem lässt es bei diesen
Vorsorgemöglichkeiten nicht sicher stellen, die Handlungsvollmacht für einen Dritten nur
wirksam werden zu lassen, wenn es erforderlich ist. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist
es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung Geschäftsfähigkeit (§
104 BGB) gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das
Gericht grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert
wurden.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere
Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu
erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er
entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt
eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum
Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das
Handeln des Bevollmächtigten findet sich in §§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen
Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in §§ 662 ff. BGB. Eine wirksame
Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung geschäftsfähig
war (§ 104 BGB). Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit
rechtswirksam eingerichtet werden. Die Geschäftsfähigkeit wird auch nicht durch eine notarielle
Beurkundung ersetzt oder bewiesen, zumal in der Praxis die meisten Notare nicht die
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgeber überprüfen, bzw. dazu in der Lage wären, wenn eine
Altersdemenz oder psychische oder geistige Behinderung vorliegt. Hat das Amtsgericht Zweifel
an der Rechtskraft der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam, ein
Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien
Willensbildung bescheinigt wird. Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129
BGB) ist aber sinnvoll und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den
Inhalt der Vorsorgevollmacht berät, Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit trifft und vor allem vor
einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht schützt. Sofern die Vollmacht auch zu
Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist eine notarielle Beurkundung in vielen Fällen
ohnehin unerlässlich
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