Bestattung Irrgang und Weber GbR Informationsblatt zur Vorsorge Eine Vorsorge für besondere Lebensumstände und natürlich auch für den Tod und die eigene Bestattung sollte von jedem getroffen werden. Auch sollte unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Angehörigen oder Vertrauenspersonen von Vorhandensein entsprechender Willenserklärungen (z.B. Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Bestattungsverfügung oder Bestattungsvorsorgevertrag) Kenntnis haben oder spätestens, wenn die getroffenen Verfügungen wirksam werden sollen Kenntnis erhalten. Wenn man die Angehörigen nicht darüber informieren kann oder will, sollten diese Dokumente bei den persönlichen Urkunden (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde, Familienstammbuch) aufbewahrt werden und Vertrauenspersonen (oder von Amtswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen, z.B. Hausarzt, Pfarrer, Standesbeamte, etc.) vom Vorhandensein informiert werden. Bei Testamenten ist eine Hinterlegung beim (für den Wohnsitz) zuständigen Nachlassgericht die beste Möglichkeit, da das Nachlassgericht bei Eintritt des Todes vom Standesamt informiert wird und so ein vorhandenes Testament immer gefunden wird. Eine Bestattungsverfügung und ein Bestattungsvorsorgevertrag können ihren Zweck nicht erfüllen, wenn deren Vorhandensein im Todesfall nicht bekannt ist und sich deshalb niemand an diese Willenserklärungen halten kann! Bestattungsverfügung Viele Menschen kümmern sich nicht darum, was mit den eigenen sterblichen Überresten nach dem Tode geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Bestattung zu organisieren, weil sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes, der seelischen Belastung durch den Verlust und der anstehenden Kosten können Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen umgesetzt werden. Eine zu Lebzeiten selbst verfasste Bestattungsverfügung oder ein mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossener Bestattungsvorsorgevertrag kann in dieser Situation sehr hilfreich sein. Eine Bestattungsverfügung ist eine Erklärung eines lebenden Menschen, wie mit seiner Leiche nach seinem Tod verfahren werden soll. Unter juristischen Geschichtspunkten handelt es sich um eine Willenserklärung. Sie wird zu Lebzeiten erstellt und dient für die Zeit nach dem Tode. Sie kann unter Zuhilfenahme der Beratung z.B. eines Bestatters (am besten in Form eines Bestattungsvorsorgevertrages) oder eines Notars erstellt werden. Eine Bestattungsverfügung kann vom Verfügenden jederzeit geändert, oder ganz aufgehoben werden. Die Bestattungsverfügung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, da sie im deutschen Recht bislang nicht gesondert geregelt ist. Gleichwohl bieten sich die allgemeinen Regeln bei Willenserklärungen an. Bei der Bestattungsverfügung ist von Bedeutung, dass sie zweifelsfrei dem Willen des Verfügenden entspricht und ohne äußeren Druck entstanden ist. Sie ist deshalb handschriftlich vom Verfügenden selbst verfasst. Bei gedruckten Verfügungen kann die Bestätigung eines Notars oder des Hausarztes diese Funktion übernehmen. 1 Bestattung Dietmar Irrgang und David Weber GbR Saalstraße 36 D-07318 Saalfeld/Saale Telefon 03671- 455 9292 [email protected] www.bestattung-irrgang-weber.de Bank Name: Commerzbank-Saalfeld IBAN: DE94 8204 0000 0655 0172 00 BIC: COBADEFFXXX Steuernummer: 165/156/16202 Bestattungsvorsorgevertrag Eine Vorsorge für die eigene Bestattung kann jederzeit durch einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen getroffen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag. Gleichfalls können Grabpflegeverträge bereits zu Lebzeiten mit dem Friedhof oder Friedhofsgärtnereien geschlossen werden. Die zur Finanzierung eines Bestattungsvorsorgevertrages vorab gezahlten Beträge sollten zum Schutz vor Insolvenz der beauftragten Firma auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Der Wunsch eines Menschen, für seine Bestattung selbst zu sorgen und diese vorab zu regeln, ist vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten und -rechten der nächsten Familienangehörigen, die in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt sind. Auch ist es möglich, aber nicht zu empfehlen, im Testament den Erben Anweisungen zur Bestattung zu geben, weil das Testament in der Regel erst eröffnet wird, wenn die Bestattung bereits stattgefunden hat. Für die eigene Bestattung in Form von Sterbegeldversicherungen oder auf Treuhandkonten eingezahlte Beträge werden von der Sozialhilfe nicht als verwertbares Vermögen (§ 90 SGB XII) angesehen, sie bleiben also bei einer etwaigen Sozialhilfebedürftigkeit außen vor. Eine Bestattungsverfügung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag sollten möglichst nicht allein, ohne die Einbeziehung von Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen erstellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Verfasser eine Bestattungsart wählt, die keine Grabstätte hinterlässt, die später besucht werden kann. Denn die Grabstätte dient der Trauerbewältigung für die Hinterbliebenen. Testament Ein Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen. Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag geschlossen) zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament regeln. Patientenverfügung Die Patientenverfügung oder Vorsorgeverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung. Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z.B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. 2 Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Gericht lediglich einen Vorschlag für die Person des Betreuers. Dieser ist aber auch an eine Patientenverfügung gebunden. Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung rechtswirksam eingerichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn die Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Aber auch bei nicht vorhandener Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungsfähigkeit vorhanden, wenn Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme erfasst werden können. Im Zweifel dürfte ein entsprechendes ärztliches Attest von Vorteil sein. Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, denn der Betroffene selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren. Außerdem lässt es bei diesen Vorsorgemöglichkeiten nicht sicher stellen, die Handlungsvollmacht für einen Dritten nur wirksam werden zu lassen, wenn es erforderlich ist. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in §§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in §§ 662 ff. BGB. Eine wirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden. Die Geschäftsfähigkeit wird auch nicht durch eine notarielle Beurkundung ersetzt oder bewiesen, zumal in der Praxis die meisten Notare nicht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgeber überprüfen, bzw. dazu in der Lage wären, wenn eine Altersdemenz oder psychische oder geistige Behinderung vorliegt. Hat das Amtsgericht Zweifel an der Rechtskraft der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam, ein Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird. Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129 BGB) ist aber sinnvoll und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät, Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit trifft und vor allem vor einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht schützt. Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist eine notarielle Beurkundung in vielen Fällen ohnehin unerlässlich 3