Anlage 3 zum Beschlussprotokoll WiBetrTech 15/41 am 10. Mai 2004

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Anlage 3 zum Beschlussprotokoll WiBetrTech 15/41 am 10. Mai 2004
SPD-Fraktion
PDS-Fraktion
Die Vorlage – zur Beschlussfassung –
über Gesetz zur rechtlichen Verselbstständigung der Investitionsbank Berlin
Drs 15/2603
wird wie folgt geändert:
1.
In Art. I § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2004“ in „31. August 2004“ geändert.
2.
In Art. I § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2004“ in „31. Dezember 2003“ geändert. Als
neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt: „Die Übernahme des übergehenden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2003, 24:00 Uhr. Vom 1. Januar 2004, 00:00 Uhr,
gelten Handlungen, Maßnahmen und Geschäfte, die dem auf die Investitionsbank übergehenden Vermögen zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der Investitionsbank vorgenommen.“ Der bisherige Satz 2
wird Satz 4.
3.
Nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 3 wird folgende Formulierung eingefügt: „Erträge und Aufwendungen in Bezug auf den Vermögensteil gemäß Satz 1, die vom 1. Januar 2004 bis zum Abspaltungszeitpunkt entstehen, sind dem gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 übergehenden Vermögen der IBB zugeordnet, es sei denn, die
Verträge über die stillen Gesellschaften gemäß Absatz 2 werden mit wirtschaftlicher Wirkung zu einem
vor dem Abspaltungszeitpunkt liegenden Zeitpunkt geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Erträge
und Aufwendungen dem bei der Landesbank verbleibenden Vermögen zugeordnet.“
4.
In Art. I § 4 Abs. 1 wird im bisherigen Satz 4 (nach der Änderung Satz 6) nach dem Wort „Vermögensgegenstände“ die Formulierung „sowie die gemäß Satz 5 der Landesbank zugeordneten Erträge und Aufwendungen“ ergänzt.
5.
In Art. I § 4 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Der Anspruch des Landes gemäß Absatz 2 entsteht mit dem rechtlichen Wirksamwerden der stillen
Gesellschaftsverträge. Werden die stillen Gesellschaftsverträge nach dem Abspaltungszeitpunkt rechtlich wirksam, vergütet die Landesbank dem Land die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte für den
Zeitraum bis zum rechtlichen Wirksamwerden der Gesellschaftsverträge mindestens wie für Stille Beteiligung marktüblich.“
6. a) In Art. II § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum „ 31. Dezember 2004“ ersetzt durch „31. August 2004“. In
Satz 2 wird das Datum „1. Januar 2005“ ersetzt durch „1. September 2004“.
6. b) In Artikel II § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „die Errichtung der Landesbank Berlin – Girozentrale –“
ersetzt durch: „Die Landesbank Berlin – Girozentrale – vom 3. Dezember 1993 (GVBl. 1993, S. 626 ff.),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (GVBl. 2002, S. 286)“.
7. Art. II § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) erhält folgende Fassung: „Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere
Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung“
8. Art. II § 5 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
9.
In Art. II § 6 Abs. 4 wird ein neuer Satz 2 eingefügt: „Im Fall einer solchen Entscheidung hat der Senat
dem Abgeordnetenhaus von Berlin unverzüglich Bericht zu erstatten.“
10. Der Art. II § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält die neue Fassung: „Die Investitionsbank kann im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit dem Land Berlin rechtlich selbstständige Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung, die ihrerseits Wettbewerbsunternehmen betreiben, gründen oder sich an solchen Unternehmen
beteiligen.“
11. a) In Art. II § 8 Abs. 1 wird ein neuer Satz 2 und Satz 3 eingefügt: Die Beteiligung an rechtlich
selbstständigen Unternehmen, die Wettbewerbsgeschäfte betreiben, erfolgt zeitlich befristet. Das
Abgeordnetenhaus ist darüber im Rahmen des Berichtes über die Beteiligungen des Landes Berlin an
Unternehmen des privaten Rechts zu informieren, wobei die Dauer der Beteiligungen im Einzelnen zu
begründen ist.“ Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
11. b) In Art. II § 8 Abs. 2 wird der Text des Absatz 2 neu formuliert:
„Sollte sich nach dem Abspaltungszeitpunkt herausstellen, dass einzelne der von der Investitionsbank
übernommenen Tätigkeiten der IBB nicht den Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission für
Förderinstitute entsprechen, werden diese aufgegeben oder auf ein rechtlich selbstständiges Unternehmen
ohne öffentliche Unterstützung ausgegliedert.“
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12. Der Art. II § 15 Abs. 3 wird durch Streichung des 2. Halbsatzes neu gefasst: „Der Jahresabschluss ist unter
Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer
zu prüfen.“
13. In Art. IV wird unter Nr. 2. die Formulierung „Artikel I Nr. 7 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.“ geändert in
„Artikel I Nr. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 in Kraft.“
14. In Art. V wird die Formulierung „am 1. Januar 2005“ geändert in „mit Ablauf des 31. August 2004.“
15. In der Begründung des Gesetzestextes wird geändert:
b) Einzelbegründung, ba) Artikel I - ...
Zu § 2: In Absatz 5 in den Sätzen 1 und 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch „31. Dezember 2003“. Nach Satz 2 wird folgende Formulierung eingefügt: „Handlungen, Maßnahmen und Geschäfte der IBB, die dem auf die Investionsbank übergehenden Vermögen zuzuordnen sind, gelten ab dem
1. Januar 2004 bereits als für Rechnung der Investitionsbank vorgenommen.“ Der bisherige Satz 3 wird
Satz 4.
b) Einzelbegründung, bb) Artikel II -...
Zu § 4: Im letzten Absatz Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch „31. August 2004“.
Begründung:
Zu 1.:
Um die rückwirkende Ausgründung der IBB aus der LBB zu vollziehen wird das Ausgründungsdatum
verändert.
Zu 2.:
Die Daten werden dem früheren Ausgründungszeitpunkt angepasst.
Zu 3.:
Hierdurch soll erreicht werden, dass die Stillen Gesellschaftsverträge zum von den Vertragspartnern
gewünschten Zeitpunkt wirksam werden können und es wird klar gestellt, dass die IBB bis zum Abspaltungszeitpunkt wie bisher die gesamten Erträge aus der Zweckrücklage erhält, während die LBB
bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin gegen Entgelt die Haftungsfunktion der Zweckrücklage nutzen
kann.
Zu 4.:
Ist eine Folgeänderung von 3.
Zu 5.:
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass im Falle eines späteren Wirksamwerdens der Stillen Einlageverträge der in der LBB verbleibende Teil der Zweckrücklage als Kernkapital anerkannt wird.
Zu 6.:
Die Daten werden dem früheren Ausgründungszeitpunkt angepasst.
Zu 7.:
Die zusätzliche Nennung der Kleinstunternehmen in Art. II § 5 Abs. 1 betont die Wichtigkeit der Förderung auch kleinerer Unternehmen, die von Geschäftsbanken langläufig keine Unterstützung bekommen.
Zu 8.:
Die globale, geralklauselartige Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 6 ermöglicht, den bereits in den Ziffern 2-5 weit
gefassten Rahmen der IBB-Tätigkeit noch zu überschreiten. Um vorzubeugen, dass die IBB Aufgaben
übernimmt, die das Land aus seinem vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Haushalt nicht bestreiten kann
oder soll, sollte von der Ziffer 6 Abstand genommen werden.
Zu 9.:
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen hat im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfes angeregt,
die Informations-/Mitbestimmungsrechte des Abgeordnetenhauses im Gesetz zu stärken. Dem wird mit
dieser Änderung Rechnung getragen.
Zu 10.: Der betreffende Satz 1 ist in der Drucksache 15/2603 missverständlich formuliert und wird durch diese
Änderung eindeutig gefasst.
Zu 11.: Im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfes ist durch Vertreter des Senats deutlich gemacht worden,
dass künftig von Beteiligungen, wie sie in der Vergangenheit bei der KPM bzw. der GSG eingegangen
wurden, abgesehen werden soll. Das schließt zeitlich befristete Beteiligungen in Form von Risikopaital
(vgl. Art. II, § 5, Abs. 2 Nr. 1 g) nicht aus. Diese Konkretisierung wird mit der Änderung vorgenommen.
Zu 12.: Mit dieser Änderung wird § 94 Abs. 3 LHO Rechnung getragen, nach dem die Jahresabschlüsse der Betriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, von Wirtschaftsprüfern zu
prüfen sind, die im Benehmen mit den Betrieben vom Rechnungshof bestimmt werden.
Zur weiteren Begründung: Die Daten werden dem früheren Ausgründungszeitpunkt angepasst.
Berlin, 7. Mai 2004
Müller , Krug
und die Mitglieder der Fraktion der SPD
Liebich , Hoff
und die Mitglieder der Fraktion der PDS
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Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq
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