Drucksache 15 / Nummer 15. Wahlperiode Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Antrag der Fraktion der CDU Neue Bauordnung Berlin (BauOBln) Drs 15/2909 Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Antrag der CDU – Drs. 15/2909 – wird in folgender Fassung angenommen: 1. trags. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden ist.“ In § 6 wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 8 eingefügt: 5. „Geht eine Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, bleibt sie unberücksichtigt; eine erforderliche Zustimmung gilt als erteilt, ein erforderliches Einvernehmen als hergestellt.“ „(8) Bei bestehenden Gebäuden können für den Anbau von Treppen, Treppenräumen oder Aufzügen geringere Tiefen von Abstandsflächen oder geringere Abstände gestattet werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird.“ Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden die Absätze 9 bis 12. 2. Der § 8 wird gestrichen. 3. § 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung: § 61 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 6. In § 75 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „auch die nicht unmittelbar berührten Teile“ durch „nur die unmittelbar berührten Teile“ ersetzt. In Absatz 3 werden die Worte nach dem Komma „es sei denn, dass anderenfalls Gefahren eintreten“ gestrichen. 7. § 77 Absatz 3 Nr. 8 wird gestrichen Begründung Der Antrag der Fraktion der CDU für eine Neue Bauordnung Berlin (BauO Bln) ist insgesamt zu begrüßen, da er im Gegensatz zum diesbezüglichen 4. Referenten-Entwurf des Senats (Stand 2.7.04) „(5) In Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dabei sind Aufenthaltsräume im obersten Geschoss nicht zu berücksichtigen, die eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunter liegenden Geschoss bolden. Einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein. Dies gilt nicht für bestehende Gebäude und für Dachausbauten in bestehenden Gebäuden.“ 4. - weitgehend der Bauordnung des Landes Brandenburg von 2003 entspricht und damit zum Entstehen eines einheitlichen Baurechts in der Region beiträgt, - der so genannten „Schlusspunkttheorie“ und dem Prinzip der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung folgt, was auch in Zukunft aufwändige Mehrfachverfahren zu Lasten der Bauantragsteller vermeidet, - Regelungen zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens und zu einer vereinfachten Geset- § 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauan- Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Abgeordnetenhaus Berlin – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ zesanwendung enthält, womit der notwendigen Deregulierung des komplizierten Bauordnungsrechts Rechnung getragen wird. Der Änderungsantrag beinhaltet Regelungen zur 1. erleichterten Genehmigung von Baumaßnahmen insbesondere im Baubestand (Nr. 1, 2, 3 und 6), 2. Einführung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie einer Zustimmungs- bzw. Einvernehmensfiktion bei der Beteiligung öffentlicher Stellen (Nr. 4 und 5) und 3. ordnungspolitisch unvertretbaren Festlegung von Sachverständigenhonoraren durch staatliche Stellen (Nr. 7). Berlin, den 2. November 2004 Dr. Lindner v. Lüdeke und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq 2